Friedhofsgebühren Runkel 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Runkel · Hessen · PLZ 65594

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2017 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌‌ Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Runkel (Friedhofsgebührensatzung) vom 16.11.2017

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Runkel (Friedhofsgebührensatzung)

Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. September 2016 (GVBl. S. 167), der §§ 1 bis 6 a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134) zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2015 (GVBl. S. 618) und des § 45 der Friedhofsordnung der Stadt Runkel vom 15.11.2017 hat die Stadtverordnetenversammlung in der Sitzung vom 15.11.2017 für die Friedhöfe der Stadt Runkel folgende

Satzung (Friedhofsgebührensatzung)

beschlossen:

I. Gebührenpflicht

§ 1 – Gebührenerhebung

Für die Benutzung der Ortsfriedhöfe, des Waldfriedhofes Runkel-Ennerich und ihrer Einrichtungen und Anlagen werden für Leistungen nach der Friedhofsordnung der Stadt Runkel vom 15.11.2017 Gebühren nach dieser Gebührenordnung erhoben.

§ 2 – Gebührenschuldner

(1) Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind:

a) Bei Erstbestattungen die Personen, die nach Bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben. Das sind u.a. die Erben des beizusetzenden Verstorbenen, der überlebende Ehegatte, unterhaltspflichtige Verwandte in gerader Linie;

b) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

(2) Für die Gebührenschuld haftet in jedem Falle auch:

a) Der Antragsteller,

b) Diejenige Person, die sich der Stadt Runkel gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.

(3) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§ 3 – Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung, und zwar mit der Beantragung der jeweiligen Leistung.

(2) Die Gebühren sind sofort nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheides fällig. Die Gebühren sind an die Stadtkasse Runkel zu zahlen.

§ 4 – Rechtsbehelfe/Zwangsmittel

(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

§ 5 – Stundung und Erlass von Gebühren

Im Falle nachgewiesener Bedürftigkeit können die in den §§ 7 ff. dieser Gebührenordnung bezeichneten Gebühren gestundet, niedergeschlagen, ganz oder teilweise erlassen werden.

§ 6 – Aufrechnung

Aufrechnungen gegen Gebühren, die nach dieser Gebührenordnung erhoben werden, sind nur im Rahmen der allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen zulässig.

§ 7 – Gebühren für die Benutzung der Friedhofskapelle

oder der Leichenhalle

(1) Für die Benutzung der Friedhofskapelle oder der Leichenhalle werden folgende Gebühren erhoben:

a) Für die Nutzung der Friedhofskapelle/Trauerhalle für eine Trauerfeier 150,00 EUR

b) Für die Aufbahrung einer Leiche bis zu 3 Tagen 120,00 EUR für jeden weiteren Tag 50,00 EUR

§ 8 – Gebühren für sonstige Leistungen bei der Benutzung

der Friedhofskapelle oder der Leichenhalle

Für sonstige Leistungen bei der Benutzung der Friedhofskapelle oder der Leichenhalle werden an Gebühren die tatsächlich entstandenen Kosten erhoben.

II. Gebührenarten

§ 9 – Bestattungsgebühren

(1) Für Bestattungen werden folgende Gebühren erhoben:

Für die Bestattung der Leiche eines Erwachsenen oder eines Kindes vom 5. Lebensjahr ab

  1. 1. in einem Reihengrab 450,00 EUR
  1. 2. in einem Reihengrab als Rasengrabstätte 450,00 EUR
  1. 3. in einem Tiefengrab
    • a) Erstbestattung 450,00 EUR
    • b) jede weitere Bestattung 500,00 EUR
  1. 4. in einem Wahlgrab
    • a) Erstbestattung 450,00 EUR
    • b) jede weitere Bestattung 500,00 EUR
    • c) Für die Bestattung der Leiche eines Kindes unter 5 Jahren in einem Reihengrab 120,00 EUR
    • d) Für die Beisetzung im Sammelbestattungsfeld für totgeborene Kinder und Föten 110,00 EUR

(2) Für die Beisetzung von Aschenresten werden folgende Gebühren erhoben:

a) In einer Urnenreihengrabstätte 110,00 EUR

b) In einer Urnenwahlgrabstätte je Urne 110,00 EUR

c) In einer Urnenrasengrabstätte je Urne 110,00 EUR

d) In einer Grabstätte für Erdbestattung 110,00 EUR

e) Im Feld für anonyme Urnenbeisetzungen 110,00 EUR

f) In einer Urnenwandgrabstätte je Bestattung 80,00 EUR

g) In einer Baumgrabstätte 110,00 EUR

(3) Kennzeichnung am Bestattungsbaum 100,00 EUR

(4) Für erbrachte Leistungen nach § 9 dieser Gebührenordnung erhöhen sich die Gebühren für diese Leistungen an einem Samstag, Sonn- oder Feiertag um

a) Herstellung von Erdgräber: 80,00 EUR

b) Herstellung von Kindergräber (bis 5 Jahre) 30,00 EUR

(5) Wenn Leichenträger durch die Stadt Runkel gestellt werden müssen, wird eine Gebühr von 320,00 EUR je Bestattung erhoben.

§ 10 – Umbettungsgebühren

(1) Für Umbettungen werden Gebühren in Höhe des der Stadt tatsächlich entstandenen Aufwandes erhoben.

(2) Für das Ausgraben einer Urne werden erhoben 80,00 EUR

§ 11 – Erwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte,

Urnenreihengrabstätte und Urnenwandgrabstätte

(1) Für die Überlassung einer Reihengrabstätte werden folgende Gebühren erhoben:

a) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen im Alter bis zu 5 Jahre 250,00 EUR

a) Reihengrab im Sammelbestattungsfeld für totgeborene Kinder und Föten 250,00 EUR

c) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen über 5 Jahre 270,00 EUR

(2) a) für die Überlassung eines Urnenreihengrabes/Urnenrasen-grabes werden erhoben 150,00 EUR

b) für die Überlassung einer Urnenwandgrabstätte (bis zu 2 Urnen je Kammer möglich) 400,00 EUR

(3) Für die Überlassung einer Urnengrabstätte im anonymen Urnenfeld werden erhoben 150,00 EUR

§ 12 – Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

und Urnenwahlgrabstätten

(1) Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte für die Dauer von 30 Jahren werden folgende Gebühren erhoben:

a) Für jedes Einzelgrab 800,00 EUR

b) Für jedes Doppelgrab

1.400,00 EUR

(2) Für die Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte werden erhoben 600,00 EUR

(3) Für die Hinzubestattung einer Urne in ein bestehendes Wahlgrab/Reihengrab werden erhoben 120,00 EUR

(4) Einzel- oder Partnerbaum -99 Jahre mit bis zu 2 Beisetzungsstellen 4.200,00 EUR

(5) Familienbaum oder Freundschaftsbaum – 99 Jahre mit bis zu 12 Beisetzungsstellen 5.500,00 EUR

(6) Gemeinschaftsbaum mit bis zu 12 Beisetzungsstellen für 30 Jahre je Beisetzungsstelle 450,00 EUR

(7) Regenbogenbaum mit bis zu 12 Beisetzungsstellen für 30 Jahre je Beisetzungsstelle 150,00 EUR

(8) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts werden folgende Gebühren erhoben:

a) Bei Einzelwahlgrabstätten je Jahr der Verlängerung 25,00 EUR

b) Bei Doppelwahlgrabstätten je Jahr der Verlängerung 45,00 EUR

c) Bei Urnenwahlgrabstätten je Jahr der Verlängerung 20,00 EUR

d) Bei Urnenrasenwahlgrabstätten je Jahr der Verlängerung 20,00 EUR

e) Bei der Urnenwand je Jahr der Verlängerung 20,00 EUR

f) Die Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Gemeinschafts- oder einem Regenbogenbaum kann bis zur Maximalen Nutzungsdauer von 99 Jahren erfolgen. Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an diesen Baumgrabstätten wird je Jahr eine Gebühr erhoben von 15,00 EUR

§ 13 – Gebühren für die Grabräumung

Für die Räumung einer Grabstätte nach Ablauf der Nutzungszeit durch den Friedhofsträger bzw. von ihm beauftragte Unternehmer werden

a) für Einzelgräber 140,00 EUR

b) für Tiefengräber 140,00 EUR

c) für Doppelgräber 160,00 EUR

d) für die Räumung von Urnengräbern

  1. 1. aus Urnenwandgrabstätten je Urne 50,00 EUR
  2. 2. von Urnenwahlgräbern

und Urnenreihengräbern 100,00 EUR

an Gebühren in Rechnung gestellt.

§ 14 – Inkrafttreten

Diese Gebührenordnung tritt am Tage nach Vollendung ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Gebührenordnung zur Friedhofsordnung vom 14.09.2011 und die Gebührenordnung zur Friedhofsordnung für den „Waldfriedhof Runkel-Ennerich“ vom 23.10.2013 außer Kraft. Runkel, den 16. November 2017

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2017 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofsordnung der Stadt Runkel vom 14.09.2011

FRIEDHOFSORDNUNG

der Stadt Runkel

vom 14.09.2011, in Kraft getreten am 24.09.2011

Satzung (Friedhofsordnung)

beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofsordnung gilt für die Friedhöfe der Stadt Runkel.

§ 2 Verwaltung des Friedhofes

Die Verwaltung des Friedhofs/der Friedhöfe obliegt dem Magistrat, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt, bzw. von ihm beauftragten Dritten.

§ 3 Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte

(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.

(2) Gestattet ist die Bestattung folgender Personen:

a) die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Stadt Runkel wa-ren oder

b) die ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder

c) die innerhalb des Stadtgebietes verstorben sind und nicht auf einem Fried-hof außerhalb der Stadt beigesetzt werden oder

d) die frühere Einwohnerinnen und Einwohner waren und zuletzt in einem Pfle-geheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Stadt gelebt haben oder e) totgeborene Kinder vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats und Föten können auf Wunsch der Eltern, die ihren Wohnsitz in der Stadt Runkel haben, bestattet werden.

Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Stadt waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Stadtteils, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.

(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Fried-hofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.

§ 4 Begriffsbestimmung

(1) Unter einer Grabstätte ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehe-ner, genau bestimmter Teil des Friedhofgrundstückes mit dem darunter lie-genden Erdreich zu verstehen. Eine Grabstätte kann eine (Reihen-) oder meh-rere (Wahl-)Grabstellen umfassen.

(2) Unter einer Grabstelle ist der Teil der Grabstätte zu verstehen, der der Auf-nahme einer menschlichen Leiche bzw. bei Urnengrabstätten einer Aschenur-ne dient.

§ 5 Schließung und Entwidmung

(1) Ein Friedhof und Friedhofsteile können geschlossen oder entwidmet werden.

(2) Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Ent-widmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sämtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen ab-gelaufen sind.

(3) Die Schließung und Entwidmung sind öffentlich bekannt zu machen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 6 Öffnungszeiten

Die Friedhöfe sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch öffentliche Bekanntma-chungen entsprechend den Bekanntmachungsvorschriften der Hauptsatzung und durch Aushang an den Friedhofseingängen bekanntgegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden.

§ 7 Nutzungsumfang

(1) Jede Friedhofsbesucherin oder jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:

a) Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine beson-dere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kin-derwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung,

b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbei-ten auszuführen,

d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind sowie Informationsschriften der Friedhofsverwaltung,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,

g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ab-zulegen,

h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.

§ 8 Sitzgelegenheiten

Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung an oder auf Grabstätten aufgestellt werden.

§ 9 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof

(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof (insbesondere Steinmetze, Steinbild-hauer, Gärtner, Bestatter, Tischler) bedürfen, soweit nicht Arbeiten in Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.

(2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbebetreibende, die

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und

b) diese Friedhofsordnung durch Unterschrift für alle einschlägigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben.

Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen, nach Vorla-ge aller Unterlagen entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als erteilt.

(3) Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen für die Ausführung ihrer oder seiner Tätigkeit ausreichenden Berufshaftpflichtversicherungsschutz nachweist.

(5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte, die bei der Ausführung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und den Aufsichtsper-sonen auf Verlangen vorzuzeigen ist. Die Berechtigungskarte wird antragsge-mäß für ein oder fünf Kalenderjahre ausgestellt. Eine einmalige Zulassung ist möglich.

(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuld-haft verursachen.

(7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind frühestens um 7.00 Uhr aufzunehmen und eine halbe Stunde vor Schließung des Friedhofs, spätestens um 20.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulas-sen.

(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen vorüber-gehend gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und La-gerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.

(9) Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Fried-hofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zu-lassung nach schriftlicher Mahnung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 10 Bestattungen

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsver-waltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden.

(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt.

(4) Bestattungen finden an Werktagen von Montag bis Samstag statt. In begründe-ten Fällen kann die Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulassen.

§ 11 Nutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustim-mung der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2) Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllung des Leichenschauscheines oder einer Todesbescheini-gung in die Leichenhalle des Friedhofs oder eine sonstige am Begräbnisort verfügbare öffentliche Leichenhalle gebracht werden. Als öffentliche Leichen-hallen gelten auch die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Be-stattungsunternehmen und pathologischen sowie rechtsmedizinischen Institu-ten.

(3) Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden.

(4) Die Särge werden spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. Bis dahin können die Angehörigen den Verstorbenen, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit dem Friedhofspersonal oder der Friedhofsverwaltung sehen.

(5) Die Stadt haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind.

(6) Trauerfeiern können im Aufbahrungsraum der Leichenhalle, in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Frei-en vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (7) Der Transport des Sarges zur Grabstätte erfolgt durch das Friedhofspersonal bzw. die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter eines beauftragten Beerdigungsin-stitutes, bzw. beauftragte Dritte.

§ 12 Grabstätte und Ruhefrist

(1) Die Gräber werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet und geschlossen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 1,00 m, bis zur Urnenoberkante mindestens 0,50 m.

(3) Bei den Tiefengräbern beträgt die Tiefe von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur 1. Sargoberkante mindestens 1,80 m, bis zur 2. Sargoberkante mindestens 1,00m.

(4) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.

(5) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt für Leichen 25 Jahre und für Aschen 15 Jahre. Bei den Gräbern von Verstorbenen im Alter bis zu 5 Jahren beträgt die Ruhefrist ebenfalls 25 Jahre.

§ 13 Totenruhe und Umbettung

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger ge-setzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur auf Antrag und bei Vorliegen eines besonderen Grundes erteilt werden. Umbettungen dürfen nur in der Zeit vom 01. Oktober bis 31. März erfolgen, bei Umbettungen innerhalb der Stadt Runkel in den ers-ten 5 Jahren der Ruhefrist nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Inte-resses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Stadt Run-kel nicht zulässig.

(3) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr Be-auftragte durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragstel-ler zu tragen. IV. Grabstätten

§ 14 Grabarten

(1) Auf den städtischen Friedhöfen werden, sofern es die Örtlichkeiten zulassen, folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

a) Reihengrabstätten,

b) Wahlgrabstätten,

c) Tiefengräber,

d) Rasengräber (Reihengrabstätte in einem Rasenfeld ohne Grabmal),

e) Urnenreihengrabstätten, f ) Urnenwahlgrabstätten,

g) Urnenwandgrabstätten,

h) Urnenrasengräber, i ) Feld für anonyme Urnenbeisetzungen.

(2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 15 Nutzungsrechte an Grabstätten

(1) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofs-ordnung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur. Die Grabstät-ten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers.

(2) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals, kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtli-chen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen vorläufigen Re-gelungen treffen.

§ 16 Grabbelegung

(1) In jeder Grabstelle darf während des Laufs der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbestattung vorgenommen werden.

(2) Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizusetzen.

§ 17 Verlegung von Grabstätten

Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in eine andere Grabstätte gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattun-gen sind umzusetzen. Die Kosten der Maßnahme trägt der Veranlasser.

A. Reihengrabstätten

§ 18 Definition der Reihengrabstätte

Reihengrabstätten sind Grabstätten für eine Erdbestattung. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zuge-teilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte oder eine Ver-längerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich.

§ 19 Formen der Reihengrabstätte

(1) Es werden eingerichtet:

a) Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener bis zum vollendeten

  1. 5. Lebensjahr,

b) Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener ab vollendetem

  1. 5. Lebensjahr.

§ 20 Wiederbelegung und Abräumung

(1) Über die Wiederbelegung von Reihengrabstätten, für die die Ruhefrist abge-laufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung.

(2) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen vor der Wiederbe-legung ist 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem be-treffenden Grabfeld bekannt zu machen. Soweit vorhanden, wird zusätzlich in den Aushangkästen auf die Abräumung hingewiesen.

B. Wahlgrabstätten

§ 21 Definition, Entstehung und Übergang des Nutzungsrechtes

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte besteht kein Rechts-anspruch. Eine Wahlgrabstätte in Form eines Tiefengrabes wird nur dann auf einem Friedhof angeboten, wenn es die dortige Bodenbeschaffenheit zulässt. Wünsche des Erwerbers bezüglich der Lage der Wahlgrabstätte werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist nur möglich anlässlich eines Todesfalles. Das Nutzungsrecht kann nur einmal bei nicht voll-belegtem Wahlgrab verlängert werden. Eine Verlängerung ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein Rechtsanspruch auf Ver-längerung oder Wiedererwerb besteht nicht.

(2) Es werden ein- und mehrstellige Wahlgrabstätten abgegeben. Vor Ablauf der Ruhefrist einer Leiche und vor Ablauf des Nutzungsrechts kann in einer mehr-stelligen Grabstätte eine weitere Beisetzung erfolgen, wenn ein Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist wiedererworben ist.

(3) Es werden ein- und mehrstellige Wahlgrabstätten abgegeben. Nach Ablauf der Ruhefrist einer Leiche kann in der betreffenden Grabstelle eine weitere Beiset-zung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhefrist erreicht oder ein Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert worden ist.

(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde. Die oder der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Beisetzung nach seinem Able-ben sowie im Falle des Erwerbs einer mehrstelligen Wahlgrabstätte das Recht auf Beisetzung ihrer oder seiner verstorbenen Angehörigen in dem Wahlgrab. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:

  1. 1. Ehegatten,
  2. 2. Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz
  3. 3. Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Ge- schwister, Stiefkinder
  4. 4. Ehegatten und Lebenspartner der unter Abs. 4 Nr. 3 bezeichneten Perso- nen.

Die Beisetzung anderer Personen in dem Wahlgrab bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.

(5) Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung und nur auf Angehörige im Sinne des § 21 Abs. 4 übertra-gen werden.

(6) Die Erwerberin oder der Erwerber einer Wahlgrabstätte soll für den Fall ihres oder seines Ablebens ihre Nachfolgerin oder seinen Nachfolger im Nutzungs-recht bestimmen. Diese oder dieser ist aus dem in § 21 Abs. 4 aufgeführten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen oder verzichtet ei-ne bestimmte Person, so geht das Nutzungsrecht in der in § 21 Abs. 4 genann-ten Reihenfolge auf die Angehörigen bzw. Erben der verstorbenen Erwerberin oder des verstorbenen Erwerbers über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils die oder der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod einer oder eines Nutzungsberechtigten, auf die oder den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.

Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegen-über der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten; dieses geht auf den nächsten Angehörigen bzw. Erben in der in § 21 Abs. 4 genannten Reihenfolge über.

(7) Das Recht auf Beisetzung in einer Wahlgrabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese Beisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese Beisetzung verlängert worden ist.

C. Urnengrabstätten

§ 22 Formen der Aschenbeisetzung

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in

a) Urnenreihengrabstätten,

b) Urnenwahlgrabstätten,

c) Grabstätten für Erdbestattungen,

d) Urnenwänden (Kolumbarien),

e) einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen.

(2) In Urnenreihengrabstätten, in Urnenwahlgrabstätten, in einem Feld für anony-me Urnenbeisetzungen und in Grabstätten für Erdbestattungen können Aschenurnen nur unterirdisch beigesetzt werden.

(3) In Reihengrabstätten für Erdbestattungen können Aschenurnen nur dann bei-gesetzt werden, wenn die Ruhefrist der Urne die der Reihengrabstätte nicht übersteigt.

§ 23 Definition der Urnenreihengrabstätte

(1) Urnenreihengrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Aschenurne abgegeben werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich.

§ 24 Definition der Urnenwahlgrabstätte

(1) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungs-zeit) verliehen wird.

(2) Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte bestattet werden können, richtet sich nach der Größe der Grabstätte; die für eine Urne bestimmte Mindestfläche beträgt 0,25 m².

§ 25 Definition der Urnenrasengräber

(1) Die Abdeckplatten der Urnenrasengräber (Größe: 0,40 m x 0,40 m x 0,14 m) sind einheitlich aus Naturstein herzustellen. Buchstaben und Ziffern erhaben, min. Höhe 0,5 cm, max. Höhe 1,5 cm. Schriftart sowie ein Ornament nach Wunsch. Die Grabmale (Platten) müssen mit der Oberseite bodengleich ver-legt werden.

(2) Die Anlage und Pflege eines Urnenrasenfeldes obliegt ausschließlich der Gemeinde. An den Urnenrasengräbern dürfen Sargauflagen sowie Kränze nach der Trauerfeier abgelegt werden, die nach dem Verwelken von den An-gehörigen in die dafür vorgesehenen Container entsorgt werden müssen. Ge-schieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen. Blumenschalen oder andere Gestecke/Gegenstände dürfen lediglich in dem dafür ausgewiesenen Bereich abgelegt werden.

§ 26 Urnenwände

(1) Soweit eine Urnenwand auf dem Friedhof angeboten wird gelten folgende Re-gelungen:

(2) Die Urnenkammern werden für 20 Jahre bereitgestellt und dienen der Auf-nahme von bis zu zwei Urnen. Die Ruhefrist ist bei jeder Aufnahme einer Urne zu wahren. Hierbei dürfen keine verrottbaren bzw. zersetzbaren Urnenbehält-nisse (Überurnen) verwendet werden. Die Verlängerung bzw. der Wiederer-werb der Nutzung einer Urnenkammer ist einmal möglich. Der Wiedererwerb und die Verlängerung ist von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß der Friedhofsgebührenordnung abhängig.

(3) Nach Ablauf der Ruhefrist werden die Aschenreste und ihre Behältnisse in ei-ner Gemeinschaftsgrabstelle dem Erdboden einverleibt.

(4) Die Urnenkammer ist mit einer 4 cm starken Platte dauerhaft zu verschließen, die von der Stadt vorgegeben ist und zur Aufnahme der Inschrift der Verstor-benen dient.

(5) Die Anlage und Pflege der Anlage obliegt ausschließlich der Stadt Runkel. Vor den Urnenkammern dürfen nur Sargauflagen sowie Kränze nach der Trauer-feier abgelegt werden, die nach Verwelken von den Angehörigen in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse entsorgt werden müssen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen. Blumenschalen oder andere Gestecke/Gegenstände dürfen nicht vor den Urnenkammern abgestellt werden.

§ 27 Feld für anonyme Urnenbeisetzungen

Bei der Beisetzung einer Aschenurne in einem Feld für anonyme Bestattungen wird die Beisetzungsstelle nicht besonders kenntlich gemacht oder als Einzelgrabstelle ausgewiesen. Das Grabfeld wird als einheitliche Rasenfläche angelegt. Nach der Beisetzung einer Urne wird die Beisetzungsstelle nicht durch Hügel, Einfassung oder sonstige Gestaltung als Grabstätte kenntlich gemacht. Ein besonderer Hinweis auf den Beigesetzten durch Grabkreuz, Namensschilder oder Gedenktafel ist nicht mög-lich. Mit Zustimmung der Angehörigen ist die Beisetzung mehrerer Urnen in einem Grab möglich. Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet.

§ 28 Verweisungsnorm

Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Reihen- und Wahlgrabstätten für Erd-bestattungen gelten für Urnengrabstätten entsprechend, soweit sich aus den vorste-henden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt.

D. Weitere Grabarten

§ 29 Sammelbestattung für totgeborene Kinder und Föten

(1) Auf dem Friedhof in Runkel hält die Stadt Runkel ein zentrales Feld für die Sammelbestattung von totgeborenen Kindern, welche vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats geboren worden sind und Föten vor. Sie ist als Ra-senfläche angelegt und enthält einen zentralen Gedenkstein mit Ablagefläche für Blumen und kleine Gegenstände in Erinnerung an die bzw. den Verstorbe-nen.

(2) Die Pflege, Unterhaltung und sonstige Bewirtschaftung der Anlage und das Abräumen des Blumenschmucks an dem zentralen Gedenkstein erfolgt durch die Stadt.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 30 Wahlmöglichkeit

(1) Auf dem Friedhof können in gleichwertiger Lage Grabfelder mit allgemeinen und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet werden.

(2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt die Antragstellerin oder der An-tragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder in einem Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet diese oder die-ser sich für ein Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten, über die Bestimmungen dieser Friedhofsordnung hinausgehen-den Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklä-rung ist durch die Antragsstellerin oder den Antragsteller zu unterzeichnen. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Ge-brauch gemacht, so kann die Stadt die Bestattung in einem Grabfeld mit be-sonderen Gestaltungsvorschriften durchführen lassen.

§ 31 Allgemeine

Gestaltungsvorschriften

Für den gesamten Friedhof gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:

  1. 1. Jede Grabstätte ist unbeschadet der Anforderungen für Grabfelder mit beson- deren Gestaltungsvorschriften (§ 32) so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Ortes und die Pie- tät gewahrt werden.
  1. 2. Auf den Grabstätten dürfen insbesondere zum Gedenken an die dort Ruhen- den Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein.
  1. 3. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher im Sinne von § 35 sein.
  1. 4. Firmenbezeichnungen dürfen nur an Grabmalen, und zwar in unauffälliger Weise, seitlich angebracht werden.

§ 32 Weitere bzw. besondere Gestaltungsvorschriften

Grabmale dürfen nur aus Naturstein, Holz und geschmiedetem oder gegossenem Metall bestehen. Nicht zugelassen sind Grabmale aus Beton, Glas, Emaille, Kunst-stoff, Gold und Silber.

§ 33 Maße der Grabstätten sowie der Grabmale

(1) Die Reihengräber haben folgende Maße:

  1. 1. Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

Länge: 1,20 m

Breite: 0,60 m

Der Abstand zwischen den Reihengräbern beträgt 0,50 m.

  1. 2. für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr

Länge: 2,00 m

Breite: 0,90 m

Der Abstand zwischen den Reihengräbern beträgt 0,50 m.

(2) Jede Wahlgrabstätte hat folgende Maße:

Länge: 2,00 m Breite: 1,00 m

Der Abstand zwischen den Wahlgrabstätten beträgt 0,50 m.

(3) Die Urnenreihengrabstätten haben folgende Maße:

Länge: 1,00 m

Breite: 0,80 m

Der Abstand zwischen den Urnenreihengrabstätten beträgt: 0,30 m.

(4) Die Urnenwahlgrabstätten haben folgende Maße:

Länge: 1,00 m

Breite: 0,80 m

Der Abstand zwischen den Urnenwahlgrabstätten beträgt: 0,30 m.

(5) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

a) auf Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren:

  1. 1. stehende Grabmale: Höhe : 0,60 bis 0,80 m Breite : bis 0,45 m
  1. 2. liegende Grabmale: Breite : 0,35 m Länge : bis 0,40 m

b) auf Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren:

  1. 1. stehende Grabmale: Höhe : bis 1,10 m Breite : bis 0,45 m
  1. 2. liegende Grabmale Höhe : bis 0,50 m Länge : bis 0,70 m

c) auf Wahlgrabstätten

  1. 1. stehende Grabmale:

a) bei einstelligen Wahlgräbern: Höhe : bis 1,10 m Breite : bis 0,60 m

c) bei zwei- und mehrstelligen Wahlgräbern:

Höhe : bis 1,10 m Breite : bis 1,40 m 2) liegende Grabmale:

a) bei einstelligen Grabstätten: Höhe : bis 0,50 m Breite : bis 0,70 m Mindesthöhe: 0,18 m

b) bei zweistelligen Grabstätten: Höhe : bis 0,50 m Breite : bis 1,40 m Mindesthöhe: 0,18 m

d) bei mehr als zweistelligen Grabstätten:

Höhe : bis 0,50 m Breite : bis 1,40 m Mindesthöhe: 0,18 m

(6) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

a) auf Urnenreihengrabstätten:

  1. 1. stehende Grabmale Höhe : bis 0,90 m Grundriss max. 0,40 x 0,40 m
  1. 2. liegende Grabmale: Höhe : bis 0,90 m Grundriss max. 0,40 x 0,40 m

b) auf Urnenwahlgrabstätten:

  1. 1. stehende Grabmale: Höhe : bis 0,90 m Grundriss max. 0,40 x 0,40 m
  1. 2. liegende Grabmale: Höhe : bis 0,30 m Grundriss max. 0,40 x 0,40 m

(7) In Einzelfällen kann die Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulassen.

§ 34 Genehmigungserfordernis für Grabmale und -einfassungen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Dabei anfallende überschüssige Erde ist einer Erdaushubdeponie zuzuführen. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von 2 Jahren nach der Bestattung provisori-sche Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig.

(2) Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:10 zu beantragen. Auf dem Antrag und den Zeichnungen müs-sen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werk- stoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Ver-langen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen, die auf Dauer angebracht werden sollen, wie Weihwassergefäße, Kerzenhalter, besondere Steine für Inschrift usw., bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftli-chen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden sind.

(5) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann die für ein Grab Sorgepflichti-ge oder Nutzungsberechtigte oder den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nut-zungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die An-lage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Verpflichteten zu erstatten.

§ 35 Standsicherheit

(1) Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, die in den Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmalen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbild-hauerhandwerks (Versetzrichtlinien) festgelegt sind, so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen be-nachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sons-tige bauliche Anlagen entsprechend.

Mit dem Antrag auf Zustimmung gem. § 34 Abs. 2 sind schriftliche Angaben über die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente vorzulegen. Falls durch die danach vorge-sehene Fundamentierung und Befestigung eines Grabmals dessen Standsi-cherheit nicht gewährleistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erfor-derliche Änderung vorschreiben. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist und gegebenen-falls Abhilfe verlangen.

(2) Die Inhaberin/der Inhaber der Grabstätte bzw. die/der Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, die Anlagen auf den Grabstellen im Jahr mindestens zweimal, und zwar einmal im Frühjahr, nach Beendigung der Frostperiode, und zum anderen im Herbst, auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig, ob äußerliche Män-gel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgelstellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Inhaber und Nutzungs-berechtigte von Grabstellen, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsge-mäß nachkommen, haften für die sich daraus ergebenen Schäden. (3) Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher An-lagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofs-verwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verant-wortlichen vorläufig zu entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentli-che Bekanntmachung und Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen bau-lichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird.

Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich.

(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder sol-che, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung zu beteiligen.

§ 36 Beseitigung von Grabmalen und -einfassungen

(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ab-lauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstelle entfernt werden.

(2) Vor und nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten werden die Grabmale, Einfassungen, Fundamente und sonstige Grabausstattungen durch die Gemeinde oder einen von ihr beauftragten Unternehmer entfernt. Für diese Leistungen erhebt die Gemeinde eine Gebühr nach § 13 der Gebührensatzung zur Friedhofsordnung. Nutzungsberechtigten, die Interesse an der Übernahme der abzuräumenden Grabmale bzw. Abdeckplatten der Kammern der Urnenwände haben, müssen die Abräumung auf ihre Kosten durch einen Fachbetrieb nach § 9 der Friedhofsordnung selbst vornehmen lassen. Dies ist im Vorfeld schriftlich bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen und von dieser schriftlich zu bestätigen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, soweit dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Ist eine derartige Vereinbarung nicht getroffen, kann die Friedhofsverwaltung diese nach entsprechender Veröffentlichung entsorgen. VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten

§ 37 Bepflanzung von Grabstätten

(1) Alle Grabstätten, mit Ausnahme der Urnenwände, dem Feld für anonyme Ur-nenbeisetzungen, dem Sammelbestattungsplatz für totgeborene Kinder und Fö-ten, sind zu bepflanzen und dauernd instand zu halten. Bei der Bepflanzung und Pflege sind die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Gewäs-ser- und Bodenschutzes zu beachten.

(2) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beein-trächtigen. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großwüchsi-gen Sträuchern und Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofs-verwaltung. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfas-sungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsbe-rechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht.

(3) Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grab-schmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt sind.

(4) Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwal-tung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung be-seitigen.

Blumen und Kränze sowie sonstige von Grabstätten abgeräumte pflanzliche Grabschmucke dürfen nur in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse bzw. den dafür eingerichteten Plätzen abgelegt werden.

(5) Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine chemischen Mittel verwendet werden.

(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung von gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung

(7) Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen nicht auf den Grabstät-ten oder hinter den Grabmalen und in den Anpflanzungen aufbewahrt werden.

§ 38 Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 37 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden.

(2) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts bzw. der zuletzt vorgenommenen Bei-setzung hergerichtet werden. (3) Wird eine Reihengrabstätte während der Dauer der Ruhefrist, eine Wahlgrab-stätte während der Dauer des Nutzungsrechts über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung in friedhofs-würdiger Weise instand gehalten und gepflegt, so ist der oder dem Nutzungs-berechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforder-lichen Arbeiten zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsäen lassen.

VII. Schluss- und Übergangsvorschriften

§ 39 Übergangsregelung

(1) Bei Grabstätten, über welche die Stadt Runkel bei In-Kraft-Treten dieser Fried-hofsordnung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Ge-staltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtlichen Vorschriften.

(2) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandene Nutzungsrechte von un-begrenzter Dauer werden je nach Grabart auf die nach dieser Satzung für Rei-hengräber bzw. Wahlgräber geltende Nutzungszeit begrenzt. Die Nutzungszeit endet jedoch nicht vor Ablauf der Ruhefrist der zuletzt vorgenommenen Beiset-zung; ist die Ruhefrist für die zuletzt vorgenommene Beisetzung bereits abge-laufen, endet die Nutzungszeit 12 Monate nach In-Kraft-Treten dieser Satzung.

(3) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung aufgestellte Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen sind innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten bzw. nach Ablauf der Nut-zungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten durch den Nutzungsberechtig-ten zu entfernen. Erfolgen der Abbau und die Entsorgung durch die Friedhofs-verwaltung oder deren Beauftragte, sind die hierfür entstehenden Kosten nach der jeweiligen Gebührenordnung zum Zeitpunkt der Durchführung der Arbeiten zu erstatten. Kommen die Nutzungsberechtigten ihren Verpflichtungen nach S. 1 nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf deren Kosten abräumen zu lassen.

§ 40 Listen

(1) Es werden folgende Listen geführt:

a) Ein Grabregister der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Reihengrabstätten, der Wahlgrabstätten, der Urnengrabstätten, der Ur-nenwände und der Positionierung im anonymen Urnenfeld.

b) Eine Namenskartei der beigesetzten Personen unter Angabe des Beiset-zungszeitpunktes.

c) Ein Verzeichnis nach § 35 Abs. 4 dieser Friedhofsordnung. (2) Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren.

§ 41 Gebühren

Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Friedhofs und seiner Einrichtungen und Anlagen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwal-tung sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu ent-richten.

§ 42 Haftung

Die Stadt Runkel haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benut-zung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwa-chungspflichten. Sie haftet nicht für Diebstahl.

§ 43 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) außerhalb der gem. § 6 festgelegten Öffnungszeiten den Friedhof betritt oder sich dort aufhält,

b) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. A) Friedhofswege ohne Erlaubnis mit einem Fahrzeug befährt,

c) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. b) Waren oder gewerbliche Dienste anbietet,

d) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,

e) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtig-ten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotogra-fiert,

f) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. e) Druckschriften verteilt,

g) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Grabstätten unberechtigterweise be-tritt,

h) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. g) Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,

i) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. h) Tiere mitbringt,

j) entgegen § 9 Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorhe-rige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung ausführt, k) entgegen § 9 Abs. 7 gewerbliche Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen oder außerhalb der festgelegten Zeiten ausführt,

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,-- € bis 1.500,-- €, bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 750,-- € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.

(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Magistrat.

§ 44 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der Vollendung ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung vom 27.05.1998, geändert am 09.12.2005, außer Kraft. § 39 bleibt unberührt.

Runkel, den 14.09.2011