🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 20.09.2021 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Dornburg
Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.11.2007 (GVBl. I S. 757), der §§ 1 bis 5a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.01.2005 (GVBl. I S. 54) und des § 36 der Friedhofsordnung der Gemeinde Dornburg vom 01. Juli 2010 hat die Gemeindevertretung in der Sitzung vom 01. Juli 2010 für die Friedhöfe der Gemeinde Dornburg folgende
Satzung (Gebührenordnung)
beschlossen:
I. Gebührenpflicht
§ 1
Gebührenerhebung
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofsordnung der Gemeinde Dornburg vom 01. Juli 2010 sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind:
a) Die Antragstellerin oder der Antragsteller.
b) Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben.
Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und -kinder.
Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Leiter/-in dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.
Friedhofsgebührenordnung der Gemeinde Dornburg
c) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen i. S. v. § 13 Abs. 3 der Friedhofsordnung ausschließlich die Antragstellerin oder der Antragsteller.
d) Diejenige Person, die sich der Gemeinde gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat,
(2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung.
(2) Die Gebühren sind sofort nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.
§ 4
Rechtsbehelfe/Zwangsmittel
(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
II. Gebührenarten
§ 5
Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle und des Aufbahrungsraumes/der Friedhofskapelle
(1) Für die Benutzung der Leichenhalle werden folgende Gebühren erhoben:
a) Friedhofskapelle gesamt 210,00 €
b) Trauerhalle 125,00 €
c) Leichenkammer 85,00 €
(2) Für die Benutzung des Aufbahrungsraumes/der Friedhofskapelle werden folgende Gebühren erhoben:
a) Reinigung nach Ausschmückung 50,00 € (wenn die Reinigung nicht von Angehörigen ausgeführt wird)
Friedhofsgebührenordnung der Gemeinde Dornburg
§ 6
Bestattungsgebühren
(1) Für das Ausheben und Schließen eines Grabes werden folgende Gebühren erhoben:
a) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener ab dem vollendeten
- 5. Lebensjahr
- 1. in einer Reihengrabstätte 360,00 €
- 2. in einer Kaufgrabstätteaa) Erstbestattung 360,00 € bb) jede weitere Bestattung 425,00 €
- 3. in einer Einzelrasengrabstätte 360,00 €
b) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener bis zum vollendeten
- 5. Lebensjahr
- 1. in einer Reihengrabstätte 240,00 €
(2) Bei der Beisetzung von Aschenresten werden für das Ausheben und Schließen eines Grabes folgende Gebühren erhoben:
Für die Beisetzung:
a) in einer Urnenerdreihengrabstätte 175,00 €
b) in einer Urnenerdkaufgrabstätte (je Urne) 175,00 €
c) in einer Grabstätte für Erdbestattung 175,00 €
d) in einer Urnenrasengrabstätte 175,00 €
(3) Bei der Beisetzung von Aschenresten in Urnenwänden wird für das Öffnen und Schließen der Urnenkammer folgende Gebühr erhoben: 135,00 €
(4) Für Bestattungen an Samstagen wird ein Zuschlag in Höhe von 50 % der vollen Gebühr berechnet. Bestattungen an Sonn- und Feiertagen finden nicht statt.
(5) Die Bestattung von standesamtlich nicht anmeldepflichtigen Leibesfrüchten, die unter Vorlage des vorgeschriebenen Bestattungsscheines des Arztes oder der Hebamme ohne Mitwirkung der Friedhofsverwaltung dem Friedhof zugeführt werden, erfolgt kostenlos. Ein Anspruch auf das Nutzungsrecht an einem Grab besteht in diesem Falle nicht.
§ 7
Umbettungsgebühren
Für Umbettungen werden Gebühren in Höhe der doppelten Bestattungsgebühr erhoben.
Friedhofsgebührenordnung der Gemeinde Dornburg
§ 8
Erwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte und Urnenreihengrabstätte
(1) Für die Überlassung einer Reihengrabstätte und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:
a) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres 80,00 €
b) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen ab Vollendung des 5. Lebensjahres 670,00 €
c) Für die Überlassung einer Urnenreihengrabstätte 580,00 €
§ 9
Erwerb von Nutzungsrechten an Kaufgrabstätten und Urnenkaufgrabstätten
(1) Für die Überlassung einer Kaufgrabstätte/Urnenkaufgrabstätte für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit gem. § 21 Abs. 1 der Friedhofsordnung) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:
a) Für die Überlassung einer Doppelkaufgrabstätte 1.570,00 €
b) Für die Überlassung einer Doppelurnenkaufgrabstätte 1.270,00 €
(2) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Kaufgrabstätte bzw. Urnenkaufgrabstätte (§ 21 Abs. 1 und Abs. 3 und §§ 25, 26 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:
a) bei Kaufgrabstätten 20,00 € (je Grabstelle und Jahr der Verlängerung)
b) bei Urnenkaufgrabstätten 20,00 € (je Grabstelle und Jahr der Verlängerung)
(3) Für den Wiedererwerb einer Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte gelten Abs. 1 und 2 entsprechend.
§ 10
Erwerb von Nutzungsrechten an weiteren Grabarten
(1) Für die Überlassung nachfolgender Grabstätten und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:
a) Für eine Urnenkammer zur Aufnahme von einer Urne 470,00 €
b) Für eine Urnenkammer zur Aufnahme von zwei Urnen 1.175,00 €
c) Für die Überlassung einer Einzelrasengrabstätte 1.165,00 €
d) Für die Überlassung einer Urnenrasengrabstätte 810,00 €
e) Für die Urnenbeisetzung in eine Erdgrabstätte 465,00 €
(2) Die Nutzungsgebühren umfassen die Kosten der Rahmenpflege der obigen Grabstätten einschließlich der Rasenpflege.
Friedhofsgebührenordnung der Gemeinde Dornburg
(3) Für den Wiedererwerb einer Urnenkammer gilt Abs. 1 a) entsprechend. Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Urnenkammer wird je Jahr der Verlängerung erhoben (§ 27 Abs. 2 Satz 4 der Friedhofsordnung). 20,00 €
§ 11 Gebühren für Grabräumung
(1) Für die Räumung einer Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte (§ 33 Abs. 2 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:
a) Für die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamenten, Befestigungsmaterialien, Grabeinfassungen und Gewächsen
| 1) Erdgrabstätten | 180,00 € |
|---|---|
| 2) Urnenerdgrabstätten | 75,00 € |
| 3) Urnenwandnischen | 55,00 € |
c) Die Grabräumungsgebühren entstehen bei Überlassung der Grabstätte.
(2) Für die Räumung einer Grabstätte, die vor dem 01.01.2004 aufgestellt wurde (§ 36 Abs. 3 der Friedhofsordnung) werden bei Durchführung der Arbeiten durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte folgende Gebühren erhoben:
a) Für die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamenten, Befestigungsmaterialien, Grabeinfassungen und Gewächsen
| 1) Erdgrabstätten | 180,00 € |
|---|---|
| 2) Urnenerdgrabstätten | 75,00 € |
| 3) Urnenwandnischen | 55,00 € |
b) Die Gebühren entstehen nach erfolgter Abräumung.
§ 12 Verwaltungsgebühren
(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, erhebt die Gemeinde folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.
a) Für die Prüfung und Genehmigung der Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen sowie sonstigen Grabausstattungen (§ 31 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:
| 1) Antragsbearbeitung einer Kaufgrabstätte | 30,00 € |
|---|---|
| 2) Antragsbearbeitung einer Einzelreihengrabstätte | 30,00 € |
| 3) Antragsbearbeitung einer Urnengrabstätte | 30,00 € |
Friedhofsgebührenordnung der Gemeinde Dornburg
b) Für die Ausstellung einer Urnenbeisetzungsbescheinigung 10,00 €
c) Für die Genehmigung zur Beisetzung ortsfremder Personen 20,00 € (2) Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages. (3) Die Verwaltungskosten werden sofort fällig. (4) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
a) wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Gemeinde veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
b) wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Gemeindebehörde abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat,
c) wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
(5) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, erhebt die Gemeinde folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.
a) Für die Prüfung der Zulassungserfordernisse für gewerblich Tätige und die Ausstellung einer Berechtigungskarte (§ 9 der Friedhofsordnung)
- 1. einmalig 20,00 €
- 2. für die Dauer von 1 Jahr 30,00 €
- 3. für die Dauer von 5 Jahren 130,00 €
- b) Für die Prüfung und Zustimmung zu einer Umbettung von Leichen und Aschen (§ 13 Abs. 2 der Friedhofsordnung) 150,00 €
§ 13
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Gebührenordnung zur Friedhofsordnung vom 15.12.2003 außer Kraft.
Dornburg, 02. Juli 2010
Der Gemeindevorstandder Gemeinde Dornburg
-Höfner-Bürgermeister
Friedhofsgebührenordnung der Gemeinde Dornburg
Bescheinigung
Es wird hiermit bescheinigt, daß die vorstehende Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Dornburg durch Abdruck in der " Nassauische Neue Presse " vom 09.07.2010 gemäß § 8 Abs. 1 der Hauptsatzung der Gemeinde Dornburg vom 14.09.2005 in der zurzeit gültigen Fassung veröffentlicht worden ist.
Dornburg, den 26.07.2010
Der Bürgermeister
- Höfner -
Friedhofsgebührenordnung der Gemeinde Dornburg
2. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
NIEDERSCHRIFTüber die 3. öffentliche Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses der Gemeinde Dornburg am Montag, den 20. September 2021, im Konferenzraum der Mehrzweckhalle Thalheim, 65599 Dornburg.
Beginn: 19:00 Uhr
Ende: 19:55 Uhr
Anwesend:
a) stimmberechtigt:
Ulrich Sauer
Peter Trottmann für Michael Stahl
Stefan Hartmann
Ottmar Baron für Achim Wüst
Christof Weberb) nicht stimmberechtigt:
Bürgermeister Andreas Höfner
Holger Kirch, Leiter Hauptverwaltung
Achim Hannappel, Schriftführer
Klemens Schlimm, Mitglied Gemeindevertretung
Markus Stahl, Mitglied Gemeindevertretung
Christine von Münster, Mitglied Gemeindevertretung
Tagesordnung
1.) Änderung der Friedhofsordnung der Gemeinde Dornburg hier: Antrag SPD-Fraktion (Anlage) 2.) Änderung der Friedhofsordnung der Gemeinde Dornburg hier: Antrag Gemeindevorstand 3.) Änderung der Erschliessungsbeitragssatzung (EBS) der Gemeinde Dornburg hier: Antrag Gemeindevorstand
Vor Eintritt in die Tagesordnung eröffnete der Vorsitzende des Haupt- und Finanzausschusses, Herr Ulrich Sauer, die 3. öffentliche Sitzung. Er stellte fest, dass zu dieser Sitzung ordnungsgemäß eingeladen wurde und dass nach der Zahl der anwesenden Mitglieder der Haupt- und Finanzausschuss beschlussfähig ist.
Punkt 1: Beratung und gegebenenfalls Erstellung einer Beschlussempfehlung für die Gemeindevertretung über die eventuelle Änderung der Friedhofsordnung der Gemeinde Dornburg
Nach intensivem Meinungsaustausch und Aussprache wurde der Antrag der SPD-Fraktion zur Abstimmung gestellt:
„Die Friedhofssatzung der Gemeinde Dornburg wird wie folgt geändert: Nach Paragraph 11 Abs. 4 wird ein neuer Abs. 5 der wie folgt lautet: Der Gemeindevorstand kann aus religiösen oder weltanschaulichen Gründen eine Bestattung ohne Sarg erlauben. Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 6 und der bisherige Abs. 6 wird Abs. 7.“
Abstimmungsergebnis: 1:3:1
Der Antrag wurde somit abgelehnt.
Punkt 2: Beratung und gegebenenfalls Erstellung einer Beschlussempfehlung für die Gemeindevertretung über die eventuelle Änderung der Friedhofsordnung der Gemeinde Dornburg
Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt folgenden Änderung in die Beschlussempfehlung aufzunehmen:
In Nummer 4 der Beschlussvorlage wird das Datum 15.11. auf 31.10. abgeändert.
Abstimmungsergebnis: 5:0:0
Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt der Gemeindevertretung zu empfehlen, die Änderung der Friedhofsordnung der Gemeinde Dornburg mit der vorgenannten Änderung zu beschließen:
- 1. In § 1 wird im Text zu Buchstabe f) das Wort „Friedpark“ durch das Wort „Naturfriedhof“ ersetzt
- 2. In § 14 Abs. 1 wird der Buchstabe f) gestrichen. Die bisherigen Buchstaben g bis i werden zu Buchstaben f bis h. Im neuen Buchstaben f) wird der Klammerzusatz „(Ortsteil Dorndorf)“ in „(Ortsteile Dorndorf und Frickhofen)“ geändert. Im neuen Buchstaben h) wird der Klammerzusatz „(Ortsteile Wilsenroth und Langendernbach)“ angefügt.
- 3. In § 27b Abs. 9 werden die Sätze 2 und 3 wie folgt gefasst: „Um ein homogenes Gesamtbild zu erhalten, ist das Namensschild einheitlich entsprechend der auf dem Friedhof bestehenden Anbringungsform zu gestalten. Die Gravur wird in der Schriftart „Times New Roman“ ausgeführt.“
- 4. In § 28 wird in Ziffer 5, Buchstabe a) nach der Angabe „0,12 m“ ein Komma und folgender Text angefügt: „Farbe der Platten: schwarz“. In Satz 2 wird der Textteil „die Schriftart „Alu-Akzenta““ durch den Text „eine vertiefte Schrift (Gravur) ohne Farbgebung“ ersetzt. Der Absatz wird um folgende Sätze ergänzt: „Auf Rasengrabstätten dürfen nach Herrichtung der Grabstätte keinerlei Ausschmückungen vorgenommen werden. Das Verbot gilt nicht im Zeitraum 31.10. bis 15.03. des Folgejahres für Ausschmückungen auf den Namenspalten mit der Maßgabe, dass die Berechtigten Ausschmückungen bis zum 15.03. von der Grabstätte entfernen. Bei Nichtbeachtung ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Ausschmückungen auf Kosten der Berechtigten zu entfernen.“
Abstimmungsergebnis:
5:0:0
Punkt 3: Beratung und gegebenenfalls Erstellung einer Beschlussempfehlung für die Gemeindevertretung über die eventuelle Änderung der Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde Dornburg
Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt der Gemeindevertretung zu empfehlen, die mit der Einladung verschickte Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde Dornburg zu beschließen:
Abstimmungsergebnis:
5:0:0
Danach schloss der Vorsitzende, Herr Ulrich Sauer, um 19:55 Uhr die Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses.
Der Vorsitzende des Haupt- und Finanz-Ausschusses
- Sauer -
Der Schriftführer
- Hannappel -