Friedhofsgebühren Hünfelden 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Hünfelden · Hessen · PLZ 65597

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2024
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 01.01.2024 (II. Nachtrag, beschlossen 13.12.2023)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.935,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 8 Abs. 1 lit. b GebS (II. Nachtrag, Art. 3)
🏛️ Sargwahlgrab (2 Plätze)
🟢 Einmalbetrag laut Satzung 👥 2 Plätze
4.480,00 €*
Mehrstelliges Grab für 2 Grabstellen, 40 J. Ruhezeit
* Bedingung: Nur Doppelgrabstätte (2 Stellen) tarifiert; kein 1-stelliges Wahlgrab in GebS
💡 Umgerechnet: 2.240 € pro Grabplatz / Person
🧮 Satzungspreis 4.480 € für 2 Grabstellen (= Ø 2.240 € je Person / Stelle)
📄 § 9 Abs. 1 GebS (II. Nachtrag, Art. 4) – Doppelgrabstätte
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.060,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 8 Abs. 2 lit. a GebS (II. Nachtrag, Art. 3)
🕊️ Urnenwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.370,00 €*
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Urnenkammer in einer Urnenwand; Gebühr gilt je Grabstelle
📄 § 9 Abs. 2 GebS (II. Nachtrag, Art. 4) – Urnenkammer in Urnenwand, je Grabstelle
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
640,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 10 Abs. 1 GebS (II. Nachtrag, Art. 5)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
460,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 460 € · Urne: 310 €
📄 § 6 Abs. 1 lit. a Nr. 1 bzw. Abs. 2 lit. a Nr. 1 GebS (II. Nachtrag, Art. 2)
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
130,00 €*
Einmalgebühr je Nutzung
* Bedingung: Geschlossene Trauerfeier 130 €; offene Nutzung 55 €
📄 § 5 Abs. 2 lit. b GebS (II. Nachtrag, Art. 1)

🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.01.2024 (II. Nachtrag, beschlossen 13.12.2023) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​​ II. Nachtrag zur Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Hünfelden

Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.09.2016 (GVBl. S. 167), der §§ 1 bis 6 a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2015 (GVBl. S. 618) und des § 38 der Friedhofsordnung der Gemeinde Hünfelden vom 08.12.2008 hat die Gemeindevertretung in der Sitzung vom 13.12.2023 für die Friedhöfe der Gemeinde Hünfelden folgende

II. Nachtragssatzung zur Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Hünfelden

beschlossen:

Die Gleichbehandlung von Frau und Mann ist für die Gemeinde Hünfelden selbstverständlich. Diese Satzung ist zur besseren Lesbarkeit und Verkürzung in der männlichen Form abgefasst.

Artikel 1

„§ 5 Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle und der Friedhofskapelle“

erhält folgende Fassung:

(1) Für die Benutzung der Leichenhalle/Friedhofskapelle werden folgende Gebühren erhoben:

a) Aufbewahrung einer Leiche länger als 6 Tagen 15 €

b) Aufbewahrung einer Aschenurne bis zu 2 Wochen 25 €

(2) Für die Benutzung der Trauerhalle (ohne Leichen- oder Urnenaufbewahrung) wird folgende Gebühr erhoben:

a) Benutzung der Trauerhalle offen 55 €

b) Benutzung der Trauerhalle geschlossen 130 €

Artikel 2

„§ 6 Bestattungsgebühren“

erhält folgende Fassung:

(1) Sargbestattung

Für das Ausheben und Schließen eines Grabes, den Transport des Sarges von der Leichenhalle zum Grab sowie das Absenken des Sarges in das Grab werden folgende Gebühren erhoben:

a) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener ab dem vollendeten 5. Lebensjahr

  1. 1. in einer Reihengrabstätte 460 €
  1. 2. in einer Doppelgrabstätte

aa) Erstbestattung 860 €

bb) jede weitere Bestattung 455 €

b) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrab)

in einer Reihengrabstätte 435 €

(2) Urnenbestattung

a) Bei der Beisetzung von Aschenresten werden für das Ausheben und Schließen eines Grabes, den Transport der Urne von der Leichenhalle zum Grab sowie das Absenken der Urne in das Grab folgende Gebühren erhoben:

  1. 1. in einer Urnenreihengrabstätte 310 €
  1. 2. in einer Urnenrasengrabstätte 310 €
  1. 3. in einer Grabstätte für Erdbestattung 180 €
  1. 4. in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen 180 €

b) Bei der Beisetzung von Aschenresten in Urnenwänden wird für den Transport der Urne von der Leichenhalle zur Urnenwand sowie das Öffnen, Einstellen der Urne und das Schließen der Urnenkammer folgende Gebühr erhoben: 300 €

(3) Für Bestattungen an Samstagen und werktags ab 18 Uhr wird ein Zuschlag in Höhe des tatsächlich erbrachten Aufwands berechnet.

(4) Für die Bestattung von totgeborenen Kindern, die vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats verstorben sind und Föten werden folgende Gebühren erhoben:

a) in einem anonymen Grabfeld 180 €

b) in einem Grab eines Angehörigen 180 €

Artikel 3

„§ 8 Erwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte, Urnenreihengrabstätte und Urnenrasengrabstätte“

erhält folgende Fassung:

(1) Für die Überlassung einer Reihengrabstätte für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit gem. § 15 Abs. 1 der Friedhofsordnung) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

a) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres (Kindergrab) 1.025 €

b) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen ab Vollendung des 5. Lebensjahres 1.935 € (2) Für die Überlassung einer Urnenreihengrabstätte und Urnenrasengrabstätte für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit gem. § 24 Nr. 1 der Friedhofsordnung) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

a) Urnenreihengrabstätte 1.060 €

b) Urnenrasengrabstätte 820 €

Artikel 4

„§ 9 Erwerb von Nutzungsrechten an Doppelgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten“

erhält folgende Fassung:

(1) Für die Überlassung einer Doppelgrabstätte für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit gem. § 21 Abs. 1 der Friedhofsordnung) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben: 4.480 € (2) Für die Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte (Urnenkammer in einer Urnenwand) für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit gem. § 24 Nr. 3 der Friedhofsordnung) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden je Grabstelle folgende Gebühren erhoben: 1.370 € (3) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Doppelgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte werden folgende Gebühren erhoben:

a) bei Doppelgrabstätten je Jahr der Verlängerung 110€

b) bei Urnenwahlgrabstätten je Jahr der Verlängerung 45 €

(4) Für den Wiedererwerb einer Doppelgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte gelten Abs. 1 und 2 entsprechend.

Artikel 5

„§ 10 Erwerb von Nutzungsrechten an weiteren Grabstätten“

erhält folgende Fassung:

(1) Für die Überlassung nachfolgender Grabstätten und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

Für eine Beisetzungsstelle in einem anonymen Urnengrabfeld 640 €

(2) Für den Wiedererwerb einer Urnenkammer gilt Abs. 1 entsprechend. Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Urnenkammer werden folgende Gebühren erhoben:

je Jahr der Verlängerung 40 €

Artikel 6

Inkrafttreten

Dieser II. Nachtrag zu der ab 01.06.2015 in Kraft getretenen Gebührenordnung zur Friedhofsordnung vom 06.05.2015 tritt am 01.01.2024 in Kraft.

Die II. Nachtragssatzung zur Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Hünfelden wird hiermit ausgefertigt.

Ausfertigung: Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Hünfelden, den 21.12.2023

(Silvia Scheu-Menzer) Bürgermeisterin

(Siegel)

📖 2. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

II. Nachtrag zur Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Hünfelden

Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.09.2016 (GVBl. S. 167), der §§ 1 bis 6 a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2015 (GVBl. S. 618) und des § 38 der Friedhofsordnung der Gemeinde Hünfelden vom 08.12.2008 hat die Gemeindevertretung in der Sitzung vom 13.12.2023 für die Friedhöfe der Gemeinde Hünfelden folgende

II. Nachtragssatzung zur Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Hünfelden

beschlossen:

Die Gleichbehandlung von Frau und Mann ist für die Gemeinde Hünfelden selbstverständlich. Diese Satzung ist zur besseren Lesbarkeit und Verkürzung in der männlichen Form abgefasst.

Artikel 1

„§ 5 Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle und der Friedhofskapelle“

erhält folgende Fassung:

(1) Für die Benutzung der Leichenhalle/Friedhofskapelle werden folgende Gebühren erhoben:

a) Aufbewahrung einer Leiche länger als 6 Tagen 15 €

b) Aufbewahrung einer Aschenurne bis zu 2 Wochen 25 €

(2) Für die Benutzung der Trauerhalle (ohne Leichen- oder Urnenaufbewahrung) wird folgende Gebühr erhoben:

a) Benutzung der Trauerhalle offen 55 €

b) Benutzung der Trauerhalle geschlossen 130 €

Artikel 2

„§ 6 Bestattungsgebühren“

erhält folgende Fassung:

(1) Sargbestattung

Für das Ausheben und Schließen eines Grabes, den Transport des Sarges von der Leichenhalle zum Grab sowie das Absenken des Sarges in das Grab werden folgende Gebühren erhoben:

a) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener ab dem vollendeten 5. Lebensjahr

  1. 1. in einer Reihengrabstätte 460 €
  1. 2. in einer Doppelgrabstätte

aa) Erstbestattung 860 €

bb) jede weitere Bestattung 455 €

b) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrab)

in einer Reihengrabstätte 435 €

(2) Urnenbestattung

a) Bei der Beisetzung von Aschenresten werden für das Ausheben und Schließen eines Grabes, den Transport der Urne von der Leichenhalle zum Grab sowie das Absenken der Urne in das Grab folgende Gebühren erhoben:

  1. 1. in einer Urnenreihengrabstätte 310 €
  1. 2. in einer Urnenrasengrabstätte 310 €
  1. 3. in einer Grabstätte für Erdbestattung 180 €
  1. 4. in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen 180 €

b) Bei der Beisetzung von Aschenresten in Urnenwänden wird für den Transport der Urne von der Leichenhalle zur Urnenwand sowie das Öffnen, Einstellen der Urne und das Schließen der Urnenkammer folgende Gebühr erhoben: 300 €

(3) Für Bestattungen an Samstagen und werktags ab 18 Uhr wird ein Zuschlag in Höhe des tatsächlich erbrachten Aufwands berechnet.

(4) Für die Bestattung von totgeborenen Kindern, die vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats verstorben sind und Föten werden folgende Gebühren erhoben:

a) in einem anonymen Grabfeld 180 €

b) in einem Grab eines Angehörigen 180 €

Artikel 3

„§ 8 Erwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte, Urnenreihengrabstätte und Urnenrasengrabstätte“

erhält folgende Fassung:

(1) Für die Überlassung einer Reihengrabstätte für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit gem. § 15 Abs. 1 der Friedhofsordnung) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

a) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres (Kindergrab) 1.025 €

b) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen ab Vollendung des 5. Lebensjahres 1.935 € (2) Für die Überlassung einer Urnenreihengrabstätte und Urnenrasengrabstätte für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit gem. § 24 Nr. 1 der Friedhofsordnung) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

a) Urnenreihengrabstätte 1.060 €

b) Urnenrasengrabstätte 820 €

Artikel 4

„§ 9 Erwerb von Nutzungsrechten an Doppelgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten“

erhält folgende Fassung:

(1) Für die Überlassung einer Doppelgrabstätte für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit gem. § 21 Abs. 1 der Friedhofsordnung) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben: 4.480 € (2) Für die Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte (Urnenkammer in einer Urnenwand) für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit gem. § 24 Nr. 3 der Friedhofsordnung) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden je Grabstelle folgende Gebühren erhoben: 1.370 € (3) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Doppelgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte werden folgende Gebühren erhoben:

a) bei Doppelgrabstätten je Jahr der Verlängerung 110€

b) bei Urnenwahlgrabstätten je Jahr der Verlängerung 45 €

(4) Für den Wiedererwerb einer Doppelgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte gelten Abs. 1 und 2 entsprechend.

Artikel 5

„§ 10 Erwerb von Nutzungsrechten an weiteren Grabstätten“

erhält folgende Fassung:

(1) Für die Überlassung nachfolgender Grabstätten und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

Für eine Beisetzungsstelle in einem anonymen Urnengrabfeld 640 €

(2) Für den Wiedererwerb einer Urnenkammer gilt Abs. 1 entsprechend. Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Urnenkammer werden folgende Gebühren erhoben:

je Jahr der Verlängerung 40 €

Artikel 6

Inkrafttreten

Dieser II. Nachtrag zu der ab 01.06.2015 in Kraft getretenen Gebührenordnung zur Friedhofsordnung vom 06.05.2015 tritt am 01.01.2024 in Kraft.

Die II. Nachtragssatzung zur Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Hünfelden wird hiermit ausgefertigt.

Ausfertigung: Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Hünfelden, den 21.12.2023

(Silvia Scheu-Menzer) Bürgermeisterin

(Siegel)

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Hünfelden?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Hünfelden mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 65xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Hünfelden anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Hünfelden
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 310 € (Urne) bzw. 460 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Hünfelden (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Geschlossene Trauerfeier 130 €; offene Nutzung 55 €
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 65xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Hünfelden:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €