📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2025🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 03.02.2025 (rückwirkend in Kraft seit 01.01.2025) Volltext anzeigen ▼
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Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Beselich vom 03.02.2025 (rückwirkend in Kraft seit 01.01.2025)
Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Beselich
Aufgrund des § 5 und 93. Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl S. 90,93), der §§ 1 bis 6a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134) zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. 05.2018 (GVBl. S. 247) und des § 41 der Friedhofsordnung der Gemeinde Beselich vom 03.02.2025 hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Beselich in der Sitzung vom 03.02.2025 für die Friedhöfe der Gemeinde folgende
Gebührenordnung (Satzung)
beschlossen:
I. Gebührenpflicht
§ 1 – Gebührenerhebung
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofsordnung der Gemeinde Beselich vom 03.02.2025 sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.
§ 2 – Gebührenschuldner
(1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind:
a) Die Antragstellerin oder der Antragsteller.
b) Bei Bestattungen die Personen, welche nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben.
Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und -kinder.
Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Leiter/-in dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.
c) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen i. S. v. § 13 Abs. 4 der Friedhofsordnung ausschließlich die Antragstellerin oder der Antragsteller.
d) Diejenige Person, die sich der Gemeinde gegenüber schriftlich zur Übernahme der Kosten verpflichtet hat,
(2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§3 Entstehung
der Gebührenschuld, Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung.
(2) Die Gebühren sind ein Monat nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.
§ 4 – Rechtsbehelfe/Zwangsmittel
(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
II. Gebührenarten
§ 5 – Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle
und des Aufbahrungsraumes/der Friedhofskapelle
(1) Für die Benutzung der Trauerhalle werden folgende Gebühren erhoben:
a) Aufbewahrung einer Leiche (mit oder ohne Kühlung) 200,- €
b) Gestellung von Hilfskräften je Hilfskraft, Fahrzeug je Stunde 90,- €
c) Abhaltung einer Trauerfeier ohne vorherige Aufbewahrung 200,- €
§ 6 – Bestattungsgebühren
(1) Für das Ausheben und Schließen eines Grabes, den Transport des Sarges von der Trauerhalle zum Grab sowie das Absenken des Sarges in das Grab werden folgende Gebühren erhoben:
a) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener bis 260,- € zum vollendeten 12. Lebensjahr
- 1. in einer Reihengrabstätte bzw. als Wiesengrab 291,- € oder anonymes Grabfeld
b) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener ab dem vollendeten
- 12. Lebensjahr
- 1. in einer Reihengrabstätte 430,- €
- 2. in einer Wahlgrabstätte aa) Erstbestattung 460,- € bb) jede weitere Bestattung 460,- € (2) Bei der Beisetzung von Aschenresten werden für das Ausheben und Schließen eines Grabes, den Transport der Urne von der Trauerhalle zum Grab sowie das Absenken der Urne in das Grab folgende Gebühren erhoben:
Für die Beisetzung:
a) in einer Urnenreihengrabstätte 310,- €
b) in einer Urnenwahlgrabstätte (je Urne) 310,- €
c) in einer Grabstätte für Erdbestattung 310,- €
d) in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen 310,- €
e) in einer Rasen-/Wiesengrabstätte 310,- €
(3) Bei der Beisetzung von Aschenresten in Urnenwänden bzw. Urnenröhren wird für den Transport der Urne von der Leichenhalle zur Urnenwand sowie das Öffnen, Einstellen und Schließen in die Urnenkammer folgende Gebühren erhoben:
a) in einer Urnenwand 310,- €
b) in einer Urnenröhre (Baum oder Bestattungsgarten) 310,- €
(4) Für Bestattungen außerhalb der Bestattungszeiten gemäß § 10 Abs. 4 der Friedhofsordnung sowie an Samstagen wird ein Zuschlag in Höhe von 75% der vollen Gebühr berechnet.
(5) Die Bestattung von totgeborenen Kindern, die vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats verstorben sind und Föten in einem Sammel-bestattungsfeld erfolgt kostenlos.
§ 7 – Umbettungsgebühren
Für Umbettungen die ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung oder von ihr beauftragte Dritte ausgeführt werden, werden folgende Gebühren erhoben. Die Umbettungsgebühren umfassen folgende Tätigkeiten der Gemeinde Beselich:
(1) Umbettung einer Leiche
a) innerhalb desselben Friedhofs 1.030,- €
b) nach einem anderen Friedhof innerhalb der Gemeinde 1.300,- €
c) nach einem anderen Friedhof in eine andere Gemeinde 770,- € (beinhaltet nicht die Überführung und Beisetzung in einer anderen Gemeinde)
(2) Für die Umbettung des Leichnams eines Kindes unter 5 Jahren beträgt die Gebühr 70 % der vorstehenden Gebührensätze.
(3) Für die Umbettung einer Aschenurne einer Urnengrabanlage
a) innerhalb desselben Friedhofs 517,- € b) nach einem anderen Friedhof innerhalb der Gemeinde 787,- €
c) nach einem anderen Friedhof in eine andere Gemeinde 207,- € (beinhaltet nicht die Überführung und Beisetzung in einer anderen Gemeinde)
d) innerhalb desselben Friedhofs einer Urnenwand 295,- € oder -röhre (Baum oder Bestattungsgarten)
e) nach einem anderen Friedhof innerhalb der Gemeinde 684,- € einer Urnenwand oder -röhre (Baum oder Bestattungsgarten)
§ 8 – Erwerb des Nutzungsrechts an
einer Reihengrabstätte und Urnenreihengrabstätte
(1) Für die Überlassung einer Reihengrabstätte und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:
a) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres 411,- €
b) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen ab Vollendung des 12. Lebensjahres 974,- €
c) Rasenerdgrab zur Beisetzung eines Verstorbenen ab Vollendung des 12. Lebensjahres 1.452,- €
(2) Für die Überlassung einer Urnenreihengrabstätte und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben:
a) Urnenreihengrabstätte 494,- €
b) Anonymes Urnengrab 642,- €
c) Urnenwiesengrab 516,- €
d) Baumurnengrab 642,- €
e) Bestattungsgarten 642,- €
f) Urnenwand 833,- €
g) Urnenstele 1.233,- €
§ 9 – Erwerb von Nutzungsrechten an
Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten
(1) Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit gem. § 21 Abs. 1 der Friedhofsordnung) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:
a) Für eine Grabstelle (Einzelwahlgrab) 1.910,- €
b) Für zwei Grabstellen (Doppelwahlgrab) 2.784,- € c) Für jede weitere Grabstelle (Dreierwahlgrab) 3.579,- €
(2) Für die Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit gem. § 21 Abs. 1 der Friedhofsordnung) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben:
a) Urnenwahlgrab für 2 Urnen 1.141,- €
b) Baumurnengrab für 2 Urnen 1.387,- €
c) Bestattungsgartenurnengrab für 2 Urnen 1.632,- €
d) Urnenwand für 2 Urnen 1.458,- €
e) Urnenstele für 2 Urnen 2.125,- €
(3) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahl-grabstätte (§ 21 Abs. 1 und Abs. 3 und §§ 25, 28 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren je Grabstelle und Jahr erhoben:
a) bei Wahlgrabstätten
aa) eine Grabstelle (Einzelwahlgrab) 64,- €/p.a.
bb) zwei Grabstellen (Doppelwahlgrab) 93,- €/p.a.
cc) drei Grabstellen (Dreierwahlgrab) 120,- €/p.a.
b) bei Urnenwahlgrabstätten
a) Urnenwahlgrab für 2 Urnen 46,- €/p.a.
b) Baumurnengrab für 2 Urnen 56,- €/p.a.
c) Bestattungsgartenurnengrab für 2 Urnen 56,- €/p.a.
d) Urnenwand für 2 Urnen 59,- €/p.a.
e) Urnenstele für 2 Urnen 85,- €/p.a.
§ 10 – Gebühren für Grabräumung
(1) Für die Räumung einer Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauf-tragte Dritte (§ 36 Abs. 2 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:
a) Für die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamenten, Befestigungsmaterialien, Grabeinfassungen und Gewächsen
- 1. bei Reihenerdgrabstätten, einstelligen Wahlerdgrabstätten 310,- €
- 2. bei mehrstelligen Wahlerdgrabstätten
- a) Doppelgrab 465,- €
- b) Dreiergrab 568,- € 3) bei Kindererdgräbern 207,- €
- 4. bei Urnengräbern 207,- €
- 5. bei Urnenrasengräbern 104,- €
- 6. in der Urnenwand oder -stele 155,- €
- 7. Baumurnen- oder Bestattungsgartenurnengrab 155,- €
b) Die Grabräumungsgebühren entstehen abweichend von § 3 Abs. 1 bei Überlassung der Grabstätte.
§ 11 – Verwaltungsgebühren
(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, erhebt die Gemeinde folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.
a) Für die Prüfung der Zulassungserfordernisse für gewerblich Tätige und die Ausstellung einer Berechtigungskarte (§ 9 der Friedhofsordnung)
- 1. einmalig 15,- €
- 2. für die Dauer von 1 Jahr 50,- €
- 3. für die Dauer von 5 Jahren 180,- €
b) Für die Prüfung und Zustimmung zu einer Umbettung von Leichen und Aschen (§ 13 Abs. 2 der Friedhofsordnung) 30,- €
(2) Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.
(3) Die Verwaltungskosten werden sofort fällig.
(4) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
a) wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Gemeinde veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
b) wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Gemeindebehörde abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat,
c) wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 12 Inkrafttreten
, Außerkrafttreten
Die Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Beselich tritt rückwirkend am 01.01.2025 in Kraft.
Gleichzeit tritt die Gebührenordnung zur Friedhofsordnung vom 01.07.2012 außer Kraft.
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Beselich, den 04.02.2025
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Beselich
Michael Franz (Bürgermeister)
Veröffentlicht: 07.02.2025 - Beselicher Wochenspiegel
2. Friedhofssatzung Stand: 03.02.2025 (in Kraft seit 01.01.2025), 1. Nachtrag vom 24.08.2026 (in Kraft seit 31.08.2026) Volltext anzeigen ▼
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Friedhofsordnung der Gemeinde Beselich vom 03.02.2025 (in Kraft seit 01.01.2025)
Friedhofsordnung
der Gemeinde Beselich
Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 01.04.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl S. 90,93) in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes vom 05.07.2007 (GVBl. I S. 338) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Beselich in der Sitzung vom 03.02.2025 für die Friedhöfe der Gemeinde folgende Satzung (Friedhofsordnung) beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Geltungsbereich
Diese Friedhofsordnung gilt für die nachstehend genannten Friedhöfe der Gemeinde Beselich.
a) Friedhof Obertiefenbach
b) Friedhof Heckholzhausen c) Friedhof Schupbach
d) Friedhof Niedertiefenbach
§ 2 – Verwaltung des Friedhofes
Die Verwaltung des Friedhofs- und Bestattungswesens obliegt dem Gemeindevorstand, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt.
§ 3 – Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte
(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.
(2) Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen, die
a) bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde Beselich waren oder bei deren Ableben ein Verwandtschaftsverhältnis in gerader Linie bis zum 2. Grad zu einer Einwohnerin oder Einwohner der Gemeinde Beselich bestand oder
b) ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder
c) innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind oder
d) frühere Einwohnerinnen und Einwohner waren und zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Gemeinde gelebt haben oder
e) totgeborene Kinder vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats und Föten können auf Wunsch einer oder eines Angehörigen bestattet werden. 2
Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Ortsteils, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.
§ 4 – Begriffsbestimmungen
(1) Unter einer Grabstätte ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehener, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstückes mit dem darunter liegenden Erdreich zu verstehen. Eine Grabstätte kann eine (Reihen-) oder mehrere (Wahl-) Grabstellen umfassen.
(2) Unter einer Grabstelle ist der Teil der Grabstätte zu verstehen, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche bzw. bei Urnengrabstätten einer Aschenurne dient.
§ 5 – Schließung und Entwidmung
(1) Ein Friedhof und Friedhofsteile können aus wichtigem Grund geschlossen oder entwidmet werden.
(2) Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sämtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind.
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 – Öffnungszeiten
Die Friedhöfe sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekanntgegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden.
§ 7 – Nutzungsumfang
(1) Jede Friedhofsbesucherin oder jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. 3
(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:
a) Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung,
b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten sowie Werbung aller Art
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren und zu filmen,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind sowie Informationsschriften der Friedhofsverwaltung,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,
h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens zwei Wochen vor Durchführung anzumelden.
§ 8 – Sitzgelegenheiten
Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung an oder auf Grabstätten aufgestellt werden.
§ 9 – Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof (insbesondere Steinmetze, Steinbildhauer, Gärtner, Bestatter, Tischler) bedürfen, soweit nicht Arbeiten im Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.
(2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und 4
b) diese Friedhofsordnung durch Unterschrift für alle einschlägigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben.
Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Vorlage aller Unterlagen entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als erteilt.
(3) Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
(5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte, die bei der Ausführung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen ist. Die Berechtigungskarte wird antragsgemäß für ein oder fünf Kalenderjahr/e ausgestellt. Eine einmalige Zulassung ist möglich.
(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
(7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind frühestens um 7.00 Uhr aufzunehmen und eine halbe Stunde vor Schließung des Friedhofs, spätestens um 19.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.
(9) Soweit es zur Durchführung der übertragenen Arbeiten notwendig ist, können Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende die Wege mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Dies bedarf der vorherigen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.
(10) Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung nach schriftlicher Mahnung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 10 – Bestattungen
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden. 5
(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist neben einer amtlichen Sterbeurkunde bzw. einer Bescheinigung über die Rückstellung der Beurkundung und einer nach einer zweiten Leichenschau ausgestellten ärztlichen Bescheinigung auch eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
(3) Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt.
(4) Bestattungen finden von Montag bis Freitag statt. In begründeten Fällen sind mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulässig.
§ 11 – (Nutzung der) Leichenhalle
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllung des Leichenschauscheines oder einer Todesbescheinigung in die Leichenhalle des Friedhofs oder eine sonstige am Begräbnisort verfügbare öffentliche Leichenhalle gebracht werden. Als öffentliche Leichenhallen gelten auch die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen und Pathologischen sowie Rechtsmedizinischen Instituten.
(3) Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden.
(4) Die Särge werden spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. Bis dahin können die Angehörigen den Verstorbenen, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit dem Friedhofspersonal oder der Friedhofsverwaltung sehen.
(5) Die Gemeinde haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind.
(6) Trauerfeiern können im Aufbewahrungsraum der Leichenhalle, in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(7) Der Transport des Sarges zur Grabstätte erfolgt durch die von den Angehörigen des Verstorbenen bestimmen Personen oder durch die Mitarbeiter eines beauftragten Beerdigungsinstitutes. 6
§ 12 – Grabstätte und Ruhefrist
(1) Die Gräber werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet oder geschlossen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 1,00 m, bis zur Urnenoberkante mindestens 0,50 m,
(3) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.
(4) Die Mindestruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt für Leichen 25 Jahre, für Aschenreste 15 Jahre.
(5) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Wahlgrabstätte beträgt 30 Jahre.
§ 13 – Totenruhe und Umbettung
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/ Urnenreihen-grabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig.
(3) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr Beauftragte durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller oder die Antragstellerin zu tragen.
IV. Grabstätten
§ 14 – Grabarten
(1) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
a) Reihengrabstätten,
b) Wahlgrabstätten,
c) Urnenreihengrabstätten,
d) Urnenwahlgrabstätten,
e) Feld für anonyme Urnenbeisetzungen,
f) Rasenurnengräber
g) Baumurnengräber
f) Bestattungsgarten
g) Urnenwände bzw. -stelen, soweit vorhanden 7 (2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 15 – Nutzungsrechte an Grabstätten
(1) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofssatzung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers.
(2) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen vorläufigen Regelungen treffen.
§ 16 – Grabbelegung
(1) In jeder Grabstelle darf während der Laufzeit der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbestattung vorgenommen werden.
(2) Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizusetzen.
§ 17 – Verlegung von Grabstätten
Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in eine andere Grabstätte gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen. Die Kosten der Maßnahme trägt der Veranlasser.
A. Reihengrabstätten
§ 18 – Definition der Reihengrabstätte
Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich.
§ 19 – Maße der Reihengrabstätte
(1) Es werden eingerichtet:
a) Reihengräber für die Beisetzung Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, einschließlich nicht bestattungspflichtiger Frühgeburten und totgeborener Kinder. 8
b) Reihengräber für die Beisetzung Verstorbener ab vollendetem 5. Lebensjahr.
(2) Die Reihengräber haben grundsätzlich folgende Maße:
- 1. Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr Länge: 1,20 m Breite: 0,60 m
Der Abstand zwischen den Reihengrabstätten beträgt: 0,50 m
- 2. Für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr bis zum vollendeten 12. Lebensjahr besteht die Wahlmöglichkeit zwischen einem Kindergrab oder einem Erwachsenengrab.
- 3. Für Verstorbene ab dem vollendeten 12. Lebensjahr
Länge: 2,10 m Breite: 0,90 m
Der Abstand zwischen den Reihengrabstätten beträgt: 0,50 m
In Ausnahmefällen sind abweichende Längenmaße möglich.
§ 20 – Wiederbelegung und Abräumung
(1) Über die Wiederbelegung von Reihengrabstätten, für die die Ruhefrist abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung.
(2) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen durch die Friedhofsverwaltung vor der Wiederbelegung ist drei Monate vorher öffentlich und mittels eines Hinweisschildes auf dem betreffenden Gradfeld durch die Friedhofsverwaltung bekannt zu machen.
B. Wahlgrabstätten
§ 21 – Definition, Entstehung und Übergang des Nutzungsrechtes
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte besteht kein Rechtsanspruch. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist nur möglich anlässlich eines Todesfalles. Das Nutzungsrecht kann einmal wiedererworben oder verlängert werden. Wiedererwerb oder Verlängerung sind nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. In begründeten Ausnahmefällen kann der Gemeindevorstand einen Wiedererwerb oder eine Verlängerung ablehnen. Eine Ausnahme hiervon gilt bei der Verlängerung oder dem Wiedererwerb bezüglich einer nicht voll belegten Wahlgrabstätte.
(2) Unter einem Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte ist die Einräumung einer zweiten Nutzungszeit zu verstehen. 9
Die Verlängerung des Nutzungsrechtes kann einen kürzeren Zeitraum als die komplette Nutzungszeit umfassen.
Der Wiedererwerb und die Verlängerung sind von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührenordnung abhängig.
(3) Es werden ein- und mehrstellige Wahlgrabstätten abgegeben. Nach Ablauf der Ruhefrist einer Leiche kann in der betreffenden Grabstelle eine weitere Beisetzung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhefrist erreicht oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert worden ist.
(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde. Der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Beisetzung nach seinem Ableben sowie im Falle des Erwerbs einer mehrstelligen Wahlgrabstätte das Recht auf Beisetzung seiner verstorbenen Angehörigen in dem Wahlgrab. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:
a) Ehegatten,
b) Lebenspartner (nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz)
c) Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder, Geschwister, Stiefkinder und Stiefgeschwister,
d) Ehegatten der unter Abs. (4) Buchstabe „c“ bezeichneten Personen.
Die Beisetzung anderer Personen in dem Wahlgrab bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.
(5) Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung und nur auf Angehörige im Sinne des § 21 Abs. (4) übertragen werden.
(6) Die Erwerberin oder der Erwerber einer Wahlgrabstätte soll für den Fall ihres oder seines Ablebens ihre Nachfolgerin oder seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese oder dieser ist aus dem in § 21 Abs. 4 aufgeführten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen oder verzichtet eine bestimmte Person, so geht das Nutzungsrecht in der in § 21 Abs. 4 genannten Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen Erwerberin oder des verstorbenen Erwerbers über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils die oder der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod einer oder eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.
Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten.
(7) Das Recht auf Beisetzung in einer Wahlgrabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese Beisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese Beisetzung verlängert worden ist.
§ 22 – Maße der Wahlgrabstätte
Jede Grabstelle eines Wahlgrabes hat grundsätzlich folgende Maße: 10
Dreier Wahlgrab Doppel-Wahlgrab
Einzel-Wahlgrab Länge: 2,10 m
Länge: 2,10 m
Länge: 2,10 m Breite: 3,00 m
Breite: 2,00 m
Breite: 0,90 m
Der Abstand zwischen den Wahlgrabstätten beträgt mindestens 0,50 m.
C. Urnengrabstätten
§ 23 – Formen der Aschenbeisetzung
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
a) Urnenreihengrabstätten (eine Urne), b) Urnenwahlgrabstätten (bis zwei Urnen), c) Belegten Wahlgrabstätten (zwei Urnen je Grabstelle, wenn die Ruhefrist noch mindestens 15 Jahre beträgt oder verlängert wird) d) belegten Reihengräbern, wenn die Ruhefrist noch mindestens 15 Jahre beträgt. e) Rasengrabstätten f) Feld für anonyme Urnenbeisetzungen, g) Urnenbestattungsgarten h) Urnenwänden i) Urnenstelen j) Baumurnen
(2) In Urnenreihengrabstätten, in Urnenwahlgrabstätten, in Rasengrabstätten und in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen und in Grabstätten für Erdbestattungen können Aschenurnen nur unterirdisch beigesetzt werden.
§ 24 – Definition der Urnenreihengrabstätte
(1) Urnenreihengrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Aschenurne abgegeben werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich.
(2) Die Urnenreihengrabstätten haben folgende Maße Länge:
1,20 m Breite:
0,60 m Der Abstand zwischen den Reihengrabstätten beträgt: 0,50 m 11
§ 25 – Definition der Urnenwahlgrabstätte
Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.
§ 26 – Rasengrabstätten
- 1. Auf den Friedhöfen in den Ortsteilen Obertiefenbach, Schupbach und Heckholzhausen wird die Möglichkeit geschaffen, ein Rasengrabfeld für Urnengräber einzurichten. Das Grabfeld wird eingesät. Eine Bepflanzung und Einfassung der Grabstellen ist grundsätzlich unzuläs- sig. Es ist möglich, die Gräber mit einer Platte für die Inschrift des Namens der/des Verstor- benen zu versehen. Diese Platte darf nicht größer als 40 cm x 40 cm sein und muss eine Mindeststärke von 8 cm haben. Der Abstand einer Platte zu der nächsten beträgt 0,50 m. Die Platte muss mit der Erdoberkante abschließen, damit die Pflege der Rasenfläche ma- schinell möglich ist. Die Platte darf keine aufgesetzte Beschriftung haben.
- 2. Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt für Aschenreste 15 Jahre.
- 3. Die Pflege der Rasenfläche obliegt der Gemeinde Beselich. Blumen, Schalen oder andere Gestecke / Gegenstände dürfen nicht auf der Grabstätte abgelegt werden, sondern nur an einem dafür vorgesehenen Platz in der Nähe des Grabfeldes. Lediglich in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Beisetzung darf Blumenschmuck auf der Grabstelle abgelegt werden.
§ 27 – Urnenwände, - stelen und -Bestattungsgarten
(1) Urnenwände und-stelen sollen ggf. auf dem Friedhof Obertiefenbach und Niedertiefenbach angeboten werden.
(2) Die Urnenkammern werden für 15 Jahre bereitgestellt und dienen der Aufnahme von einer Urne. Die Ruhefrist ist bei jeder Aufnahme einer Urne zu wahren. Hierbei dürfen keine verrottbar bzw. zersetzbare Urnenbehälter (Überurnen) verwendet werden. Die Verlängerungen bzw. der Widererwerb der Urnenkammer ist einmal möglich. Der Wiedererwerb bzw. die Verlängerung ist von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührenordnung abhängig.
(3) Nach Ablauf der Ruhefrist werden die Aschereste und Ihre Behältnisse in einer Gemeinschaftsgrabstelle dem Erdboden einverleibt.
(4) Die Urnenkammer ist mit einer Platte dauerhaft zu verschließen, die von der Gemeinde vorgegeben ist und zur Aufnahme der Inschrift der Verstorbenen dient.
(5) Die Anlage und Pflege der Urnenwand bzw. - stelen und Bestattungsgarten obliegt aus-schließlich der Gemeinde. Vor der Urnenkammer dürfen nur Sargauflagen sowie Kränze nach der Trauerfeier abgelegt werden, die nach Verwelken der Blumen, durch die Angehöri-gen in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse entsorgt werden müssen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofverwaltung die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen. Blumen, Schalen oder andere Gestecke/ Gegenstände dürfen nicht vor den Urnenkammern abgestellt werden, sondern nur in dem dafür vorgesehenen Blumenfach, bzw. zentralen Ab-lageflächen vor der Urnenwand. 12
§ 28 – Verweisungsnorm
Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Reihen- und Wahlgrabstätten für Erdbestattungen gelten für Urnengrabstätten entsprechend, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt.
§ 29 – Feld für anonyme Urnenbeisetzungen
(1) Auf dem Friedhof Heckholzhausen wird ein Feld für anonyme Urnenbeisetzungen bereitgestellt. Bei der Beisetzung einer Aschenurne in einem Feld für anonyme Bestattungen wird die Beisetzungsstelle nicht besonders kenntlich gemacht oder als Einzelgrabstelle ausgewiesen. Das Grabfeld wird als einheitliche Rasenfläche angelegt. Nach der Beisetzung einer Urne wird die Beisetzungsstelle nicht durch Hügel, Einfassung oder sonstige Gestaltung als Grabstätte kenntlich gemacht. Ein besonderer Hinweis auf den Beigesetzten durch Grabkreuz, Namensschilder oder Gedenktafel ist nicht möglich. Mit Zustimmung der Angehörigen ist die Beisetzung mehrerer Urnen in einem Grab möglich. Grabschmuck und Anpflanzung sind nicht gestattet.
(2) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt für Aschenreste 15 Jahre.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 30 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Für sämtliche Friedhöfe gelten folgende Gestaltungsvorschriften:
- 1. Jede Grabstätte ist unbeschadet der Anforderungen für Grabfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Ortes und die Pietät gewahrt werden.
- 2. Auf den Grabstätten dürfen insbesondere zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein.
- 3. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein.
- 4. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt bei
- a) stehenden 0,14 m
- b) liegenden
0,12 m 13
§ 31 – Besondere Gestaltungsvorschriften
(1) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
a) auf Reihengräbern für Verstorbene bis zu 5 Jahren:
stehende Grabmale: Höhe: bis 0,80 m
Breite: bis 0,50 m
liegende Grabmale: Breite: bis 0,40 m
Höchstlänge: 0,40 m
b) auf Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahre:
stehende Grabmale: Höhe bis 1,20 m
Breite bis 0,80 m
liegende Grabmale: Breite: bis 0,80 m, Höchstlänge: 0,70 m,
c) auf Wahlgrabstätten;
- 1. stehende Grabmale:
bei einstelligen Wahlgräbern im Hochformat:
Höhe: bis 1,20 m, Breite: bis 0,80 m,
bei zwei- und mehrstelligen Wahlgräbern sind auch folgende Maße zulässig:
Höhe: bis 1,30 m Breite: bis 1,50 m
- 2. liegende Grabmale:
bei einstelligen Grabstätten:
Breite : bis 0,80 m, Länge : bis 0,70 m
bei zweistelligen Grabstätten:
Breite: bis 1,50 m, Länge: bis 0,80 m
bei mehr als zweistelligen Grabstätten:
Breite: bis 1,80 m Länge: bis 1,00 m
Die Friedhofsverwaltung kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen. 14
Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
- 1. liegende Grabmale:
Größe: maximal: 0,60 x 0,60 m, Höhe der Hinterkante: 0,15 m;
- 2. stehende Grabmale:
Höhe: bis 0,80 m Breite: bis 0,50 m
(3) Bestimmungen des Abs. (1) gelten sinngemäß auch für sonstige Grabausstattungen.
(4) Unbeschadet der Vorschrift der §§ 30 und 31 kann die Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulassen.
§ 32 – Grabmale und -einfassungen
Grabmale, die den Gestaltungsvorschriften des § 31 nicht entsprechen, müssen entfernt oder entsprechend angepasst werden. Die Friedhofsverwaltung kann den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Verpflichteten zu erstatten.
§ 33 – Standsicherheit
(1) Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, die in den Richtli-nien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmalen des Bundesinnungsver-bandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks (Versetzrichtlinien) festgelegt sind, so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(2) Die Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigten von Grabstellen sind verpflichtet, die Anlagen auf den Grabstellen im Jahr mindestens einmal im Frühjahr Herbst auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Nutzungs- und Verfügungsberechtigte von Grabstellen, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für die sich daraus ergebenden Schäden.
(3) Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulichen Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu sichern. 15 Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich. Grabmale oder bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, soweit dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Ist eine derartige Vereinbarung nicht getroffen worden, kann die Friedhofverwaltung dies nach entsprechender Veröffentlichung entsorgen.
§ 34 – Beseitigung von Grabmalen und -einfassungen
(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstelle und nur durch die Friedhofsverwaltung bzw. ein von Ihr beauftragtes Unternehmen, entfernt werden.
(2) Grabmale, welche vor Inkrafttreten dieser Satzung errichtet bzw. angebracht wurden, sind nach Ablauf der Nutzungszeit und der Ruhefrist einschließlich der Fundamentierungen, der Einfassungen und sonstiger Grabausstattungen von den Verfügungs- oder Nutzungsberechtigten zu entfernen. Der Zeitrahmen für die Räumung dieser Grabfelder wird von der Friedhofsverwaltung festgesetzt, öffentlich bekannt gemacht und die Grabfelder entsprechend gekennzeichnet. Kommt der Berechtigte der Verpflichtung zur Räumung nicht nach, so kann die Friedhofsverwaltung ihn schriftlich auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist die Anlage zu entfernen. Wird dieser Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Friedhofsverwaltung gegen Erstattung der Kosten die Anlage entfernen lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, soweit dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Ist eine derartige Vereinbarung nicht getroffen worden, kann die Friedhofverwaltung dies nach entsprechender Veröffentlichung entsorgen.
(3) Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen, welche nach Inkrafttreten dieser Satzung errichtet wurden, werden nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihengrabstätten bzw. der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten durch die Friedhofsverwaltung abgebaut und entsorgt. Die Gebühr für diese Leistungen wird nach Aufstellung des Grabmales entsprechend der jeweils gültigen Fassung der Friedhofsgebührenordnung erhoben. Die Räumung bzw. Entsorgung der Grabstätten wird drei Monate vor der Durchführung öffentlich bekannt gemacht. Den Nutzungsberechtigen wird dadurch die Möglichkeit der Übernahme der abgebauten Grabmale eingeräumt. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über wenn der Nutzungsberechtigte nicht von der Übernahme Gebrauch gemacht hat.
(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und - pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Besitzung zu beteiligen. 16 VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten
§ 35 – Bepflanzung von Grabstätten
(1) Alle Grabstätten – mit Ausnahme des Feldes für anonyme Urnenbeisetzungen und den Rasengrabfeldern – sind zu bepflanzen und dauernd instand zu halten. Bei der Bepflanzung und Pflege sind die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässer- und Bodenschutzes zu beachten
(2) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern und Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht.
(3) Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung kostenpflichtig beseitigen.
Blumen und Kränze sowie sonstiger von Grabstätten abgeräumter pflanzlicher Grabschmuck dürfen nur in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse bzw. den dafür eingerichteten Plätzen abgelegt werden.
(4) Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grundwasserverunreinigung verursachen können.
(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung von gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung
(6) Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen nicht auf den Grabstätten oder hinter den Grabmalen und in den Anpflanzungen aufbewahrt werden.
§ 36 – Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 35 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden.
(2) Alle Grabstätten müssen innerhalb von 3 Monaten nach der Bestattung hergerichtet werden.
(3) Wird eine Reihengrabstätte während der Dauer der Ruhefrist, eine Wahlgrabstätte während der Dauer des Nutzungsrechts über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung in friedhofswürdiger Weise instand gehalten und gepflegt, so ist der oder dem Nutzungsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu setzen. 17
Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsäen lassen.
VII. Schluss- und Übergangsvorschriften
§ 37 Übergangsregelung
(1) Bei allen Grabstätten, über welche die Gemeinde bei In-Kraft-Treten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtlichen Vorschriften.
(2) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandene Nutzungsrechte von unbegrenzter Dauer werden je nach Grabart auf die nach dieser Satzung für Reihengräber bzw. Wahlgräber geltende Nutzungszeit begrenzt. Die Nutzungszeit endet jedoch nicht vor Ablauf der Ruhefrist der zuletzt vorgenommenen Beisetzung; ist die Ruhefrist für die zuletzt vorgenommene Beisetzung bereits abgelaufen, endet die Nutzungszeit 12 Monate nach In-Kraft-Treten dieser Satzung.
§ 38 – Listen
(1) Es werden folgende Listen geführt:
a) Ein Grabregister der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Reihengrabstätten, der Wahlgrabstätten, der Urnengrabstätten, der Baumgrabstätten, der Urnenwände und der Positionierung im anonymen Urnenfeld.
a) eine Namenskartei der beigesetzten Personen unter Angabe des Beisetzungszeitpunktes,
b) ein Verzeichnis nach § 34 Abs. 4 dieser Friedhofsordnung.
Die vorgenannten Listen und Karteien können auch in einem automatisierten Verfahren geführt werden.
(2) Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne und Belegungspläne sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren.
§ 39 – Gebühren
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Friedhofs und seiner Einrichtungen und Anlagen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten. 18
§ 40 – Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Sie haftet nicht für Diebstahl. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 41 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) außerhalb der gem. § 5 festgelegten Öffnungszeiten den Friedhof betritt oder sich dort aufhält,
b) entgegen § 7 Abs. 2 Nr. 1 Friedhofswege ohne Erlaubnis mit einem Fahrzeug befährt,
c) entgegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 Waren oder gewerbliche Dienste anbietet,
d) entgegen § 7 Abs. 2 Nr. 3 an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,
e) entgegen § 7 Abs. 2 Nr. 4 ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert,
f) entgegen § 7 Abs. 2 Nr. 5 Druckschriften verteilt,
g) entgegen § 7 Abs. 2 Nr. 6 den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt oder Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
h) entgegen § 7 Abs. 2 Nr. 7 Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,
i) entgegen § 7 Abs. 2 Nr. 8 Tiere mitbringt,
j) entgegen § 8 Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung ausführt,
k) entgegen § 8 Abs. 7 gewerbliche Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen oder außerhalb der festgelegten Zeiten ausführt,
l) entgegen § 8 Abs. 8 Werkzeuge und Materialien außerhalb genehmigter Stellen lagert oder gewerbliche Geräte an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs reinigt,
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,-- € bis 1.500,-- €, bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 750,-- € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden. 19 (3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Gemeindevorstand.
§ 42 – Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsordnung vom 01.07.2012 außer Kraft. § 37 bleibt unberührt.
Beselich, den 04.03.2025
Gemeindevorstand der Gemeinde Beselich
(Siegel)
Michael Franz (Bürgermeister)
Veröffentlicht: 07.02.2025 - Beselicher Wochenspiegel
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
1. Nachtrag zur Friedhofsordnung der Gemeinde Beselich vom 24.08.2026 (in Kraft seit 31.08.2026)
- 1. Nachtrag
zur Friedhofsordnung der Gemeinde Beselich
Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 01.04.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. I S. 90,93) in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgeset-zes vom 05.07.2007 (GVBl. I S. 338) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Beselich in der Sitzung vom 24. August 2026 für die Friedhöfe der Gemeinde folgenden 1. Nachtrag zur Friedhofsordnung vom 03.02.2025, beschlossen:
Artikel 1
§ 14 – Grabarten
Neu: § 14 Abs. 1 Nr. j)
(1) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
a) Reihengrabstätten,
b) Wahlgrabstätten,
c) Urnenreihengrabstätten,
d) Urnenwahlgrabstätten,
e) Feld für anonyme Urnenbeisetzungen,
f) Rasenurnengräber
g) Baumurnengräber
h) Bestattungsgarten
i) Urnenwände bzw. -stelen, soweit vorhanden
j) Rasenerdgräber (Sargbestattung)
§ 26 – Rasengrabstätten
Änderung: § 26 Abs.1 Satz 1:
- 1. Auf allen Friedhöfen in Beselich wird die Möglichkeit geschaffen, ein Rasengrabfeld für Urnengräber einzurichten.
Inkrafttreten
Dieser 1. Nachtrag zur Friedhofsordnung tritt mit Bekanntmachung im Beselicher Wochenspiegel am 31.08.2026 und Veröffentlichung auf der gemeindlichen Homepage www.beselich.de, am 31.08.2026 in Kraft.
Beselich, den 25. August 2026
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Beselich
Kai Speth Bürgermeister
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Beselich?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Beselich mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!