📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2026🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: Gebührenordnung vom 17.12.2025 (beschlossen am 01.10.2025), in Kraft ab 01.01.2026 Volltext anzeigen ▼
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Gebührenordnung zur Friedhofsordnung
der Stadt Hadamar
Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I, S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), der §§ 1 bis 6 a, und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben v. 24.03.2013 (GVBl. I, S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24) und des § 35 der Friedhofsordnung der Stadt Hadamar vom 08.11.1996 hat die Stadtverordnetenversammlung in der Sitzung am 01. Oktober 2025 für die Friedhöfe der Stadt Hadamar folgende
Satzung (Gebührenordnung)
beschlossen:
I. Gebührenpflicht
§ 1
Gebührenerhebung
Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe einschließlich des Memoriam Gartens und ihrer Einrichtungen werden für Leistungen nach der Friedhofsordnung der Stadt Hadamar vom 08. November 1996 Benutzungs- und Verwaltungsgebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind:
a) Die Antragstellerin oder der Antragsteller.
b) Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben.
Angehörige in diesem Sinne sind der/die Ehegatte/-in, der/die Lebenspartner/-in nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und -kinder.
Lebte die verstorbene Person im Zeitpunkt ihres Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Leiter/-in dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.
c) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen i.S.v. § 11 Abs. 2 der Friedhofsordnung ausschließlich der Antragstellerin oder der Antragsteller.
d) Diejenige Person, die sich der Stadt Hadamar gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.
(2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung. (2) Die Gebühren sind einen Monat nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids an die Stadtkasse Hadamar zu zahlen.
§ 4
Rechtsbehelfe/Zwangsmittel
(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung. (2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
II. Gebührenarten
§ 5
Gebühren für die Benutzung der Trauerhalle und/oder Vorplatz sowie der Leichenhalle
Für die Benutzung der Trauerhalle und/oder Vorplatz sowie der Leichenhalle werden folgende Gebühren erhoben:
a) für die Aufbewährung einer Leiche bis zu 4 Tagen (einschließlich einer notwendigen Kuhlung) 450 €
b) für jeder weiteren Tag 100 €
c) für die Benutzung der Trauerhalle und/oder Vorplatz (einschließlich Reinigung) 175 €
§ 6
Bestattungsgebühren
(1) Für die Bestattung werden folgende Gebühren erhoben:
a) für die Bestattung der Leiche eines Erwachsenen oder Kindes ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 1.265 €
b) für die Bestattung eines Kindes bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (auch Früh- und Totgeburten) 1.180 €
c) für die Bestattung von Urnen als Erdbeisetzung 660 €
d) für die Bestattung von Urnen in den Urnenstelen 560 €
e) für die Bestattung in einem Tiefengrab (Tiefenbelegung) 1.515 €
f) für die Bestattung in einem Wiesenreihengrab (für Sargbeisetzungen) und das anschließende Anlegen und mehrfache Einebnen der Grabstätte 2.005 €
g) für die Urnenbestattung im Memoriam-Garten 770 €
(2) Bei Bestattungen werden folgende zusätzlichen Gebühren erhoben:
a) Erschwernis bei Grundwassereintritt (einsickerndes Oberflächenwasser) 42 €
b) Erschwernis beim Aushub von felshaltigem Boden 195 €
c) Erschwernis bei der Durchführung einer Sarg-Erdbeisetzung bei unter -10 Grad Celsius Außentemperatur 390 €
d) Erschwernis bei der Durchführung einer Sarg-Erdbeisetzung bei über +30 Grad Celsius Außentemperatur 130 €
e) Zusatzstunde bei erheblichem Mehraufwand bei der Vorbereitung einer Beisetzung 40 €
f) Einsatz von Oberflächenschutzplatten 60 €
§ 7
Umbettungsgebühren
Umbettungen werden durch die Friedhofsverwaltung genehmigt. Für die Umbettung von Urnen wird von der Stadt Hadamar ein Dritter beauftragt. Für Sargumbettungen hat der Antragsteller / die Antragstellerin einen Dritten zu beauftragen, der von der Friedhofsverwaltung zugelassen sein muss. Werden auf Antrag Leichen oder Leichenreste ausgegraben und in ein anderes Grab oder nach einem anderen Ort überführt, so werden hierfür folgende Gebühren erhoben:
a) Genehmigung einer Sargumbettung inklusive der Beaufsichtigung und Sicherung einer Sargumbettung durch die Ordnungsverwaltung der Stadt Hadamar für bis zu vier Stunden 1.375 €
b) Beaufsichtigung und Sicherung einer Sargumbettung durch die Ordnungsverwaltung der Stadt Hadamar für jeder weitere angefangene Stunde 237 €
c) Urnenumbettung aus Erdgrab 625 € Urnenumbettung aus Stele 345 € Urnenumbettung aus Memoriam-Garten 645 €
d) In den Gebühren sind nicht die Kosten eingeschlossen, die durch die Leichenbeförderung oder den Urnenversand bzw. die Aushebung des neuen Grabes und die Abhebung und Wiederaufstellung von Grabmalen entstehen. Dieselben werden besonderss berechnet, sowieit die Leistungen durch den Friedhofsträger ausgeführrt werden. Die erforderlichen Gebeinsärge und Urnen sind von den Antragstellern auf eigene Kosten zu beschaffen.
e) Erfolgt die Ausgrabung auf amtliche Anordnung, werden lediglich die Lohn- und Sachkosten erhoben.
§ 8
Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgräbern für Erdbestattungen und Urnenwahlgrabstätten Für das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben:
a) Einzelwahlgrabstätten für 40 Jahre 4.073 €
b) jeder weitere (zusammengefasste) Grabstände für 40 Jahre 3.026 € c)Nutzungsverlangerung a)je Jahr 102 € d)Nutzungsverlangerung b)je Jahr und Grabstände 76 €
e) Tiefengrabstätte (nur in Niederzeuzheim und Steinbach für 40 Jahre) 5.965 € f)Nutzungsverlangerung e)je Jahr 150 €
g) Urnenwahlgrab für 30 Jahre 2.686 € h)Nutzungsverlangerungg)je Jahr 90€
i) Urnenwiesenwahlgrab für 30 Jahre 1.890 € j)Nutzungsverlangerung i)je Jahr 60 €
k) Urnenstelen-Wahlgrab für 30 Jahre einschließlich Räumung und Beisetzung in der Endruhestätte (für bis zu 2 Urnen) 3.562 € I)Nutzungsverlangerung k)je Jahr 70 €
m) Urnenwahlgrabstätte im Memoriam-Garten für 25 Jahre 1.304 € n)Nutzungsverlangerung m)je Jahr 52 €
§ 9
Erwerb von Nutzungsrechten an Reihengräbern für Erdbestattungen und Urnenreihengrabstätten
Für die Überlassung einer Reihengrabstätte werden erhoben:
a)Reihengrab fur 30 Jahre 2.336 € b)Reihengrab fur 25 Jahre (nur in Niederzeuzheim und Steinbach) 1.868 € c)Reihengrab als Wiesengrab (nur auf dem Herzenberg) 1.748 €
d) Kinderreihengrab (bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres) für 30 Jahre 1.362 €
e) Urnenreihengrab für 15 Jahre 591 €
f) Urnenwiesenreihengrab für 15 Jahre 354 €
g) Urnenreihengrab im Memoriam-Garten für 15 Jahre 293 €
h) Urnenstelen-Reihengrab für 15 Jahre einschließlich der Räumung und Beisetzung in der Endruhestätte 1.557 €
i) Baumurnenreihengrab (nur auf dem Herzenberg) 532 €
§ 10
Gebühren für Grabräumungen
(1) Für die Räumung einer Grabstätte auf den Friedhöfen im Stadtgebiet durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte werden folgende Gebühren erhoben:
a) Für die Beseitigung und Entsorgung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamenten, Befestigungsmaterialien, Grabeinfassungen und Gewächsen und die Wiederherrichtung des Erdbodens
1.bei Reihen- und Einzelwahlgrabstätten 741 € 2.bei Urnen- und Kindergräbern 683 € 3.bei Doppelwahlgrabstätten 839 € 4.bei Dreierwahlgrabstätten 948 €
b) Für die Räumung und Entsorgung einer Wiesengrabstätte 327 €
c) Für die Räumung und Entsorgung von Grabeinfassungen (Teilräumung) 683 €
d) Für die Räumung des Grabsteins nach bereits erfolgter Teilräumung 683 €
(2) Ist zukünftig von Anfang an offensichtlich, dass aufgrund besonderer Abmaße und Beschaffenheiten der zu räumenden Grabstätten die zu kalkulierenden Kosten die Gebühren gemäß § 11 Abs. 1 erheblich überschreiben, werden die zusätzlich entstehenden Kosten dem Auftraggeber vor der Auftragsbestätigung dargestellt und nach einvernehmlicher Entscheidung in Rechnung gestellt. (3) Die Zahlungsverpflichtung der Gebühren entsteht nach erfolgter Räumung.
§ 11
Verwaltungsgebühren
(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, erhebt die Stadt Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.
a) Für die Genehmigung zur Ausübung gewerblicher Arbeiten auf den Friedhofen für Gewerbetriebende und die Ausstellung einer Berechtigungskarte (§ 7 der Friedhofsordnung) beträgt die jährliche Gebühr: 68 € These Gebühr wird auch für eine einmalige Zulassung erhoben.
b) Für die Änderung einer Registereintragung aus Anlass der Abtretung des Nutzungsrechtes an einem Wahlgrab. 68 €
c) Für die Prüfung und Genehmigung der Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen sowie sonstigen Grabausstattungen (§ 27 Friedhofsordnung) beträgt die Gebühr. 103 €
d) Für die Genehmigung einer Urnenumbettung durch einen von der Friedhofsverwaltung zugelassenen Dienstleister. 120 €
e) Bronzeschild an der Gedenkstele der Baumgräber 550 €
(2) Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.
(3) Die Verwaltungskosten werden sofort fällig.
(4) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
a) wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Stadt veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
b) wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Stadt abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat,
c) wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
12
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Die Gebührenordnung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung tritt am 01. Januar 2026 in Kraft.
(2) Die bisherige Gebührenordnung vom 12. Dezember 2016 tritt mit dem gleichen Zeitpunkt außer Kraft.
Ausfertigungsvermerk:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem/den hierzu ergangenen Beschluss/Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Hadamar, den 17.12.2025
Bürgermeister Michael Ruoff
2. Friedhofssatzung Stand: Friedhofsordnung vom 08.11.1996, zuletzt geändert durch Zehnte Änderungssatzung vom 17.12.2025 (in Kraft ab 01.01.2026) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsordnung der Stadt Hadamar vom 08.11.1996, zuletzt geändert am 19.05.2016 (Lesefassung Stand 2016)
Friedhofsordnung
der Stadt Hadamar
vom 08.11.1996, in Kraft getreten am 31.12.1996, zuletzt geändert am 19.05.2016 mit Wirkung vom 26.05.2016
I Allgemeine Vorschriften
§ 1
Diese Friedhofsordnung gilt für die Friedhöfe der Stadt Hadamar, einschließlich der Stadtteile Niederzeuzheim, Oberzeuzheim, Steinbach, Oberweyer und Niederweyer.
§ 2
Die Verwaltung des Friedhofs- und Bestattungswesens obliegt dem Magistrat, im Folgenden Friedhofsverwaltung genannt.
§ 3
(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.
(2) Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen, die
- 1. bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Hadamar waren oder
- 2. ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder
- 3. innerhalb des Stadtgebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Stadt beigesetzt werden.
Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Stadtteils, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.
§ 4
(1) Ein Friedhof und Friedhofsteile können aus wichtigem Grund geschlossen oder entwidmet werden.
(2) Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sämtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind.
(3) Mit dem Zeitpunkt der Entziehung der Nutzung einer Grabstätte erlöschen an dieser alle Beisetzungs- und Nutzungsrechte.
II Ordnungsvorschriften
§ 5
Die Friedhöfe sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekannt gegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden.
§ 6
(1) Jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofes:
- 1. Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung,
- 2. Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,
- 3. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
- 4. ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
- 5. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,
- 6. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
- 7. Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,
- 8. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(3) Totemgedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.
§ 7
(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner und Bestatter bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.
(2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag, wenn der Gewerbetreibende in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig ist. Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Vorlage aller Unterlagen entschieden. Mit Ablauf dieser
Frist gilt die Zulassung als erteilt.
(3) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Abs. (1) genannter Tätigkeit gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Abs. (1), (2) und (4) gelten entsprechend.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
(5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte, die bei der Ausführung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen ist. Die Berechtigungskarte wird antragsgemäß für ein oder fünf Kalenderjahr/e ausgestellt. Eine einmalige Zulassung ist möglich.
(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
(7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Schließung des Friedhofs, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.
(9) Gewerbetreibende, die gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen ausführen, dürfen die Hauptwege der Friedhöfe nur mit eigenen Nutzfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 7,5 t befahren. Gewerbebetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
III Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 8
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden.
(2) Die Friedhofsverwaltung stellt die Bestattungserlaubnis aus und setzt den Tag und die Stunde der Beisetzung im Benehmen mit dem zuständigen Pfarramt und den Angehörigen fest.
(3) Bestattungen finden grundsätzlich von montags bis freitags statt. In begründeten Fällen sind mit besonderer Genehmigung der Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulässig.
(4) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das
Nutzungsrecht nachzuweisen. Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
§ 9
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllung des Leichenschauscheines in die Leichenhalle des Friedhofs oder eine sonstige am Begräbnisort verfügbare öffentliche Leichenhalle gebracht werden. Als öffentliche Leichenhallen gelten die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen und Pathologischen Instituten.
(3) Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen. Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden.
(4) Die Särge werden spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. Bis dahin können die Angehörigen den Verstorbenen, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, nach voraus gegangener Absprache mit dem Friedhofspersonal oder der Friedhofsverwaltung sehen.
(5) Die Stadt haftet nicht für den Verlust von Gegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind.
(6) Trauerfeiern können im Aufbahrungsraum der Leichenhalle in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(7) Die Ausschmückung der Trauerhallen wird auf Bestellung der Angehörigen durch die Gärtnereien oder Bestattungsunternehmen ausgeführt. Der Schmuck ist am Tag nach der Trauerfeier wieder zu entfernen.
§ 10
(1) Die Gräber werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet oder geschlossen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 1,00 m, bis zur Urnenoberkante mindestens 0,70 m.
(3) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,50 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.
(4) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstätte beträgt bei Sargbeisetzungen 30 Jahre. Die Ruhefristen bis zur Wiederbelegung einer Grabstätte auf dem gesamten Friedhof im Stadtteil Niederzeuzheim und auf dem alten Teil des Friedhofs im Stadtteil Steinbach betragen bei Sargbeisetzungen 25 Jahre.
(5) Die Ruhefrist beträgt bei Urnenbeisetzungen mindestens 15 Jahre. Die allgemeinen Ruhe-
fristen von 30 Jahren im Stadtgebiet und von 25 Jahren auf dem Friedhof im Stadtteil Niederzeuzheim und dem alten Teil des Friedhofs im Stadtteil Steinbach sind bei Urnen-beisetzungen wählbar.
§ 11
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Stadt in den ersten 10 Jahren der Ruhefrist nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/ Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Stadt nicht zulässig.
(3) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr Beauftragte durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Sie dürfen nur in der Zeit vom 01. Oktober bis 31. März erfolgen.
(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus Wahlgräbern der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
IV Grabstätten
§ 12
(1) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
a) Reihengrabstätten,
b) Wahlgrabstätten,
c) Urnenreihengrabstätten,
d) Urnenwahlgrabstätten.
(2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 13
(1) Nutzungsberechtigte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofssatzung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers.
(2) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmales kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen Regelungen treffen.
§ 14
(1) In jeder Grabstelle darf während des Laufs der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbestattung vorgenommen werden.
(2) Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbenen Kinder in einem Sarg beizusetzen.
§ 15
Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in ein anderes Grab gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen.
A) Reihengrabstätten
§ 16
Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte oder eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.
§ 17
(1) Es werden eingerichtet:
- 1. Reihengräber für die Beisetzung Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,
- 2. Reihengräber für die Beisetzung Verstorbener ab vollendetem 5. Lebensjahr,
- 3. Reihengräber als anonyme Grabstätten und als Grabstätten ohne Grabeinfassung.
(2) Die Reihengräber haben folgende Maße:
- 1. Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr Länge: 1,20 m Seitenabstand mindestens 0,40 m Breite: 0,60 m Reihenabstand mindestens 0,50 m
- 2. Für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr Länge: 2,10 m Seitenabstand mindestens 0,40 m Breite: 0,90 m Reihenabstand mindestens 0,50 m
§ 18
Bis zum Ablauf der Ruhefrist sind die Reihengräber entsprechend den Vorschriften dieser Friedhofsordnung instand zu halten.
§ 19
(1) Über die Wiederbelegung von Reihengrabstätten, für die die Ruhefrist abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung.
(2) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen vor der Wiederbelegung ist 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen.
B) Wahlgrabstätten
§ 20
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Auf Verleihung eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte besteht kein Rechtsanspruch. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechtes ist nur möglich anlässlich eines Todesfalles. Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal wieder erworben oder verlängert werden. Wiedererwerb oder Verlängerung sind nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung oder Wiedererwerb besteht, mit Ausnahme der Verlängerung oder des Wiedererwerbs bezüglich eines nicht vollbelegten Wahlgrabes, nicht.
(2) Es werden ein- und mehrstellige Wahlgrabstätten abgegeben. Nach Ablauf der Ruhefrist einer Leiche kann in der betreffenden Grabstelle eine weitere Beisetzung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhefrist erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist wieder erworben worden ist.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde. Der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Beisetzung nach seinem Ableben sowie im Falle des Erwerbs einer mehrstelligen Wahlgrabstätte das Recht auf Beisetzung seiner verstorbenen Angehörigen in dem Wahlgrab. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:
- 1. Ehegatten,
- 2. Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,
- 3. Ehegatten der unter Abs. (3) Ziff. 2 bezeichneten Personen.
Die Beisetzung anderer Personen in dem Wahlgrab bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.
(4) Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung und nur auf Angehörige im Sinne des § 20 Abs. (3) übertragen werden.
(5) Der Erwerber eines Wahlgrabes soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem in § 20 Abs. (3) aufgeführten Personenkreis zu benennen. Wird keine oder eine andere Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in der in § 20 Abs. (3) genannten Reihenfolge auf die Angehörigen bzw. Erben des verstorbenen Erwerbers über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. Das Gleiche gilt beim Tod eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.
Jeder, auf den ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten; dieses geht auf den nächsten Angehörigen bzw. Erben in der in § 20 Abs. (3) genannten Reihenfolge über.
(6) Das Recht auf Beisetzung in einer Wahlgrabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese
Beisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese Beisetzung erneut erworben worden ist.
(7) Wird innerhalb der Nutzungszeit auf die Grabstelle verzichtet, wird die gezahlte Gebühr nicht erstattet.
(8) Auf dem Friedhof im Stadtteil Niederzeuzheim und auf dem alten Teil des Friedhofs im Stadtteil Steinbach werden Wahlgrabstätten ausschließlich mit Tiefgräbern angelegt.
§ 21
Jede Grabstelle eines Wahlgrabes hat folgende Maße:
Länge: 2,25 m Breite: 1,00 m.
Der Abstand zwischen den Wahlgrabstätten beträgt mindestens 0,40 m.
C) Urnengrabstätten
§ 22a
(1) Urnen dürfen als Erdbestattung beigesetzt werden in
a) Urnenreihengrabstätten,
b) Urnenwahlgrabstätten,
c) Grabstätten für Erdbestattungen bei einer verbleibenden Mindestruhefrist von15 Jahren des Erstverstorbenen.
(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich.
(3) Das Nutzungsrecht an einer Urnenwahlgrabstätte für Erdbeisetzungen wird auf Antrag für die Dauer von 30 Jahren erworben. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte bestattet werden können, richtet sich nach der Größe der Grabstätte; die für eine Urne bestimmte Mindestfläche beträgt 0,25 m².
(4) Urnenwahlgrabstätten können außer in Grabfeldern auch in Urnenwänden eingerichtet werden.
(5) In Urnenreihengrabstätten sowie in Urnenwahlgrabstätten in Grabfeldern und in Grabstätten für Erdbestattungen können Aschenurnen nur unterirdisch beigesetzt werden.
(6) Jede Urnenreihengrabstelle für Erdbeisetzungen hat folgende Maße:
Länge: 1,00 m Breite: 0,50 m.
(7) Jede Urnenwahlgrabstätte für Erdbeisetzungen hat folgende Maße:
Länge: 1,20 m Breite: 1,00 m.
(8) Jede Urnenreihengrabstätte für Erdbeisetzungen als Wiesengrab hat folgende Maße:
Länge: 0,50 m Breite: 0,50 m.
(9) Jede Urnenwahlgrabstätte für Erdbeisetzungen als Wiesengrab hat folgende Maße:
Länge: 1,00 m Breite: 0,80 m.
(10) Das Aufstellen eines Grabmals an Wiesengräbern wird nicht genehmigt. Die dauerhafte Anbringung von Grabschmuck in Form von Blumenvasen und anderen Gegenständen wird nicht gestattet.
§ 22b
(1) Urnennischen sind Grabstätten für die Beisetzung von Urnen in den Urnenstelen auf den Friedhöfen im Stadtgebiet Hadamar. In den Urnenstelen stehen wahlweise Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten zur Verfügung.
(2) Verfügungsberechtigte bei der Anlegung eines Urnenstelengrabes sind die in § 20 dieser Friedhofsordnung genannten Personen.
(3) Die Ruhefrist der beigesetzten Urne in einer Stelen-Reihengrabstätte beträgt mindestens 15 Jahre. Innerhalb dieser vereinbarten Ruhefristen ist eine weitere Beisetzung einer Urne in dieser Urnennische nicht möglich.
(4) Das Nutzungsrecht an einer Stelen-Wahlgrabstätte wird auf Antrag für die Dauer von 30 Jahren erworben. Das Nutzungsrecht kann nur anlässlich eines Todesfalles erworben werden. Für die Ruhefristen gilt Abs. 3 Satz 1 und 2 entsprechend. Während dem Nutzungsrecht können bis zu 2 Urnen in einer Stelen-Wahlgrabstätte beigesetzt werden. Die Ruhefrist von mindestens 15 Jahren ist für die zuletzt beigesetzte Urne einzuhalten.
(5) Die Urnenkammern sind mit einer einheitlichen Verschlussplatte aus Granit versehen. Die Vor- und Familien- sowie Geburtsnamen, das Geburts- und Sterbedatum der Verstorbenen sind ausschließlich von einem Steinmetzbetrieb auf der Verschlussplatte anzubringen. Eine Urnen-kammer darf nur nach schriftlicher Beantragung und erfolgter schriftlicher Genehmigung der Friedhofsverwaltung ausschließlich von einem beauftragten Steinmetzunternehmen geöffnet werden.
(6) Die Verschlussplatte muss nach dem Erhalt der Erlaubnis zur Belegung einer Urnenkammer von der Friedhofsverwaltung käuflich erworben werden. Andere als die vorgegebenen Verschlussplatten der Friedhofsverwaltung sind unzulässig.
(7) Die Inschrift der in Abs. 5 Satz 2 genannten persönlichen Daten des Verstorbenen darf nur in Bronzebuchstaben der Schriftart „ REVANT “ angebracht werden. Auf der Verschlussplatte ist sowohl die Anbringung eines Kreuzes als auch ovale oder rechteckige Rahmen für Bildnisse der Verstorbenen auf einer Keramikplatte in Angleichung an die vorgegebene Beschriftung zulässig.
(8) Die Beschriftung der vorhandenen Verschlussplatte von einem Steinmetz wird von den Verfügungsberechtigten veranlasst. Der Schriftentwurf muss in einem Genehmigungsantrag vom Steinmetzunternehmen der Friedhofsverwaltung vorgelegt werden. Es erfolgt eine schriftliche Erlaubnis der Friedhofsverwaltung, die Verschlussplatte in genehmigter Form an der Urnenkammer anzubringen. Eine Mustertafel ist von den Verfügungsberechtigten als Vorlage für den Steinmetzbetrieb bei der Friedhofsverwaltung abzuholen und nach erfolgter Herstellung wieder abzugeben.
(9) Verzierungen der Verschlussplatte in Form von Blumenvasen, Kerzen, Leuchten, Holzteile, Kunststoffteile oder Kunstblumen ist strengstens untersagt. Das Bemalen der Verschlussplatte sowie das Anbringen optischer Veränderungen an der Verschlussplatte werden von der Friedhofsverwaltung ordnungswidrig geahndet. Zuwiderhandlungen
werden sofort kosten-pflichtig entfernt.
(10) Die für die Urnenstelen bestimmten Urnengefäße dürfen eine Höhe von 0,33 m in der Höhe und 0,30 m in der Breite nicht überschreiten.
(11) Schnittblumen, Blumengebinde oder Blumenkränze dürfen nur an dafür vorgesehene Stellen abgelegt werden. Das Anbringen oder Abstellen von Gegenständen auf den oberen Abdeckplatten sowie neben und hinter den Urnenstelen ist unzulässig.
(12) Es dürfen keine Firmenbezeichnungen der Steinmetzbetriebe an der Verschlussplatte der Urnenkammer angebracht werden.
(13) Nach Ablauf der Ruhefrist der zuletzt beigesetzten Urnen in einem Stelen-Reihengrab hat die Friedhofsverwaltung das Recht, nach vorheriger Information der Angehörigen
- die Urnenkammer zu öffnen,
- auf Wunsch dem Verfügungsberechtigten die Verschlussplatte zu übergeben oder diese
zu entsorgen,
- die Urnenkammer zu räumen und mit den beigesetzten Urnen nach den geltenden
gesetzlichen Vorschriften umzugehen,
- die entstehenden Kosten sind von den Verfügungsberechtigten nach der Friedhofs-
gebührenordnung zu erstatten.
(14) Das Nutzungsrecht an einem Stelen-Wahlgrab endet mit Ablauf der vertraglichen Nutzungsrechtsvereinbarung. Für die anschließende Räumung des Stelen-Wahlgrabes gilt Abs. 13 entsprechend.
§ 22c
(1) Die Belegungsflächen im Memoriam-Garten auf dem Alten Friedhof stehen ausschließlich für die Beisetzung von Urnenreihen- und Urnenwahlgräbern als Erdbeisetzungen zur Verfügung.
(2) Im Bereich des Memoriam-Gartens können Verfügungsberechtigte- oder Nutzungs-berechtigte Urnengrabstätten nur erwerben, wenn gleichzeitig ein Grabpflegevertrag unter Mitwirkung der Treuhandstelle für Dauergrabpflege Hessen-Thüringen GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main abgeschlossen wird. Der Dauergrabpflegevertrag zwischen der Treuhandstelle und den Verfügungs- und Nutzungsberechtigten der Urnengrabstätten muss mindestens für die Dauer der erforderlichen Ruhefrist bei Urnenreihen-Grabstätten bzw. für die Dauer des vertraglichen Nutzungsrechtes an Urnenwahl-Grabstätten abgeschlossen sein.
(3) Die Ruhefrist der beigesetzten Urne in einer Urnen-Reihengrabstätte beträgt mindestens 15 Jahre.
(4) Das Nutzungsrecht an einer Urnen-Wahlgrabstätte im gesamten Bereich des Memoriam-Gartens wird auf Antrag für die Dauer von 25 Jahren erworben. Das Nutzungsrecht kann nur anlässlich eines Todesfalles erworben werden. Für die Ruhefristen gilt Abs. 3 entsprechend.
(5) Die Größe der Urnenreihengräber und Urnenwahlgräber richtet sich nach den Vorgaben dieser Friedhofsordnung. Gräber können auf Antrag mit einem Grabmal gekennzeichnet werden, Grabeinfassungen werden nicht zugelassen. Während dem Nutzungsrecht können bis zu 4 Urnen in einer Urnen-Wahlgrabstätte beigesetzt werden. Die Dauer des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte ist gemäß der Ruhefrist von mindestens 15 Jahren
der zuletzt beigesetzte Urne einzuhalten.
(6) Das dauerhafte Anbringen von Verzierungen an den Grabstätten im gesamten Bereich des Memoriam-Gartens in Form von Blumenvasen, Kerzen und anderen Gegenständen bedarf der Genehmigung durch die Treuhandstelle als Betreiber der Anlage.
(7) Das Verfügungsrecht an einem Urnenreihengrab endet mit Ablauf der Ruhefrist - das Nutzungsrecht an einem Urnenwahlgrab endet mit Ablauf der vertraglichen Nutzungsrechtsvereinbarung.
§ 23
Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Reihen-und Wahlgrabstätten für Erdbestattungen gelten für Urnengräber entsprechend, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen über Aschenbeisetzungen nichts Abweichendes ergibt.
V Gestaltung der Grabstätten
§ 24
(1) Auf den Friedhöfen werden in gleichwertiger Lage Grabfelder eingerichtet, für die die allgemeinen Gestaltungsvorschriften und Grabfelder, für die zusätzliche Gestaltungsvorschriften gelten.
(2) Bei Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder in einem Grabfeld mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Die Friedhofsverwaltung hat auf diese Wahlmöglichkeit vor dem Erwerb des Nutzungsrechtes hinzuweisen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht bei der Anmeldung der Bestattung Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung grundsätzlich in einem Grabfeld, für das die allgemeinen Gestaltungsvorschriften gelten.
§ 25
Für sämtliche Friedhöfe gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:
- 1. Jede Grabstätte ist unbeschadet der Anforderungen für Grabfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften (§ 26) so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Ortes und die Pietät gewahrt werden.
- 2. Auf den Grabstätten dürfen insbesondere zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein.
- 3. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein.
- 4. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m bis 1,0 m Höhe 0,14 m, ab 1,00 m bis 1,20 m Höhe 0,20 m.
- 5. Firmenbezeichnungen dürfen nur an Grabmalen, und zwar in unauffälliger Weise seitlich angebracht werden.
- 6. Grabeinfassungen sind zulässig:
a) bis 18 cm hoch (ab Erdoberfläche des vorhandenen Geländes),
b) bis 20 cm stark.
§ 26
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen in Grabfeldern mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften müssen in Gestaltung und Verarbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:
a) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedete oder gegossenes Metall verwendet werden. Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete und bruchraue Grabmale sind nicht zugelassen.
b) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
- 1. Die Grabmale müssen allseitig und gleichmäßig bearbeitet sein.
- 2. Die Grabmale dürfen nicht gespalten oder gesprengt sein.
- 3. Politur und Feinschliff sind zulässig auch als gestalterisches Element für Schriften, Ornamente und Symbole, die nur eine der Größe des Grabmals angemessene Fläche einnehmen dürfen.
- 4. Nicht zugelassen sind alle vorstehend nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Lichtbilder, Gold, Silber und Farben.
(2) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
a) Auf Reihengräbern für Verstorbene bis zu 5 Jahren:
- 1. stehende Grabmale: Höhe: 0,60 bis 1,20 m Breite: bis 0,45 m Mindeststärke: 0,14 m.
- 2. liegende Grabmale: Breite: bis 0,35 m Höchstlänge: 0,40 m Mindeststärke: 0,14 m.
b) auf Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren:
- 1. stehende Grabmale: Höhe: bis 1,20 m Breite: bis 0,90 m Mindeststärke: 0,16 m.
- 2. liegende Grabmale: Breite: bis 0,90 m Höchstlänge: 0,70 m Mindeststärke: 0,14 m.
c) auf Wahlgrabstätten:
- 1. stehende Grabmale:
aa) bei einstelligen Wahlgräbern im Hochformat:
Höhe: bis 1,20 m Breite: bis 1,00 m Mindeststärke: 0,18 m.
bb) bei zwei- und mehrstelligen Wahlgräbern sind auch folgende Maße zulässig:
Höhe: bis 1,20 m Breite: bis 1,80 m Mindeststärke: 0,18 m.
- 2. liegende Grabmale:
aa) bei einstelligen Grabstätten:
Breite: bis 1,00 m Länge: bis 0,90 m
Mindesthöhe: 0,16 m.
bb) bei zweistelligen Grabstätten:
Breite: bis 2,00 m Länge: bis 1,20 m Mindesthöhe: 0,18 m.
cc) bei mehr als zweistelligen Grabstätten:
Breite: bis 2,00 m Länge: bis 1,20 m Mindesthöhe: 0,18 m.
(3) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
a) auf Urnenreihengrabstätten:
- 1. stehende Grabmale:
Höhe: bis 1,20 m Breite: bis 0,50 m Mindeststärke: 0,15 m.
- 2. liegende Grabmale:
Länge: bis 0,60 m Breite: bis 0,50 m.
b) auf Urnenwahlgrabstätten:
- 1. stehende Grabmale:
Höhe: bis 1,20 m Breite: bis 1,00 m Mindeststärke: 0,15 m.
- 2. liegende Grabmale:
Länge: bis 0,80 m Breite: bis 1,00 m Höhe: 0,15 m.
(4) Die Bestimmungen des Abs. (1) gelten sinngemäß auch für sonstige Grabausstattungen.
(5) Unbeschadet der Vorschrift des § 25 kann der Friedhofsträger Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. (1) bis (3) zulassen.
(6) Grabeinfassungen sind zulässig:
a) bis 18 cm hoch (ab Erdoberfläche des vorhandenen Geländes),
b) bis 20 cm stark.
(7) Die Höhe der Grabmale bemisst sich von der Erdoberfläche des vorhandenen Geländes.
§ 27
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung, ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von einem Jahr nach der Bestattung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig.
(2) Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:10 zu beantragen. Auf dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffes sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem
Maßstab oder Modelle vorzulegen.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen, die auf Dauer angebracht werden sollen, wie Weihwassergefäße, Kerzenhalter, besondere Steine für Inschrift usw., bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Abs. (2) gilt entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden sind.
(5) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht überein stimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen entsprechend verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Verpflichteten zu erstatten.
§ 28
(1) Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, die in den Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmalen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildungshandwerks (Versetzrichtlinien) festgelegt sind, so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
Mit dem Antrag auf Zustimmung gem. § 27 Abs. (2) sind schriftliche Angaben über Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente vorzulegen. Falls durch die danach vorgesehene Fundamentierung und Befestigung eines Grabmals dessen Standsicherheit nicht gewährleistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erforderliche Änderung vorschreiben. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.
(2) Die Inhaber und Nutzungsberechtigten von Grabstellen sind verpflichtet, die Anlagen auf den Grabstellen im Jahr mindestens zweimal, und zwar einmal im Frühjahr, nach Beendigung der Frostperiode, und zum anderen im Herbst, auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen. Inhaber und Nutzungsberechtigte von Grabstellen, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebenden Schäden.
(3) Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich.
(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale
und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und Pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung zu beteiligen.
§ 29
(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstelle entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten sind Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen von den Nutzungsberechtigten binnen 3 Monaten zu entfernen. Kommen die Nutzungsberechtigten dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über, soweit dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Ist eine derartige Vereinbarung nicht getroffen worden, kann die Friedhofsverwaltung entsprechend den Vorschriften der §§ 383 ff BGB verfahren. Sofern Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die entstehenden Kosten zu tragen.
VI Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten
§ 30
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 25 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden.
(2) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern und Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht.
(3) Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt sind.
(4) Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen.
Blumen und Kränze sowie sonstiger von Grabstätten abgeräumter pflanzlicher Grabschmuck dürfen nur in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse bzw. den dafür eingerichteten Plätzen abgelegt werden.
(5) Grabflächen von Grabstätten dürfen nicht mit Kies bestreut oder vollständig mit Steinen belegt werden.
(6) Im gesamten Stadtgebiet dürfen nicht mehr als 2/3 der Sarggrabstätten durch eine Abdeckplatte verschlossen sein. Urnengrabstätten dürfen durch eine Abdeckplatte komplett geschlossen sein.
(7) Auf dem Herzenbergfriedhof (Waldfriedhof) ist die Bestreuung der Grabzwischenräume mit Kies oder Gesteinsplitt nicht gestattet. Die Rasenfläche zwischen den Grabstätten ist zu erhalten.
§ 31
Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 3 Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts bzw. der zuletzt vorgenommenen Beisetzung hergerichtet werden. Wird ein Reihengrab während der Dauer der Ruhefrist, eine Wahlgrabstätte während der Dauer des Nutzungsrechts über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung in friedhofswürdiger Weise instandgehalten und gepflegt, so ist dem Nutzungsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen lassen.
VII Schluss- und Übergangsvorschriften
§ 32
Bei Grabstätten, über welche die Stadt bei Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtlichen Vorschriften. Vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandene Nutzungsrechte von unbegrenzter Dauer werden je nach Grabart auf die nach dieser Satzung für Reihengräber bzw. Wahlgräber geltende Nutzungszeit begrenzt. Die Nutzungszeit endet jedoch nicht vor Ablauf der Ruhefrist der zuletzt vorgenommenen Beisetzung; ist die Ruhefrist für die zuletzt vorgenommene Beisetzung bereits abgelaufen, endet die Nutzungszeit 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Satzung.
§ 33
Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung an oder auf Grabstätten aufgestellt werden.
§ 34
(1) Es werden folgende Listen geführt:
- 1. Ein Grabregister der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Reihengräber, der Wahlgräber und der Aschengrabstätten,
- 2. eine Namenskartei der beigesetzten Personen unter Angabe des Beisetzungszeitpunktes,
- 3. ein Verzeichnis nach § 28 Abs. (4) dieser Friedhofsordnung.
(2) Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren.
§ 35
Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweilig geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 36
Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten.
§ 37
Vorsätzliche und fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen Gebote oder Verbote dieser Friedhofsordnung können nach den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.1987 (BGB1. I, S. 602) mit Geldbuße geahndet werden.
§ 38
Diese Satzung tritt am Tage nach der Vollendung ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsordnung der Stadt Hadamar vom 30. Dezember 1977 außer Kraft. § 32 bleibt unberührt.
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Zehnte Änderungssatzung zur Friedhofsordnung der Stadt Hadamar vom 17.12.2025 (gültig ab 01.01.2026)
Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24) i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes (FBG) v. 05.07.2007 (GVBl. I S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz v. 23.08.2018 (GVBl. I S. 381) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Hadamar in der Sitzung vom 01.Oktober 2025 für die Friedhöfe der Stadt Hadamar folgenden
Zehnte Änderungssatzung zur Friedhofsordnung vom 08.11.1996, in Kraft getreten am 31.12.1996, zuletzt geändert am 19.05.2016 mit Wirkung vom 26.05.2016
beschlossen.
Artikel I
Abs. (2) und (3) des § 3 erhalten folgende Fassung:
(2) Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen, die
- 1. bei Ihrem Ableben Einwohner der Stadt Hadamar waren oder
- 2. ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder
- 3. innerhalb des Stadtgebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Stadt beigesetzt werden oder
- 4. totgeborene Kinder, die mit einem Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm oder nach der 24. Schwangerschaftswoche geboren wurden.
Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Stadtteils, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht. Totgeborene Kinder und Föten, die die Voraussetzungen in Abs. 2 Ziffer 4. nicht erfüllen, können auf Wunsch einer oder eines Angehörigen bestattet werden.
Artikel II
Nach § 3 wird der folgende § 3a eingefügt:
§ 3a Begriffsbestimmung
(1) Unter einer Grabstätte ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehener, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstückes mit dem darunterliegenden Erdreich zu verstehen. Eine Grabstätte kann eine (Reihen-) oder mehrere (Wahl-)Grabstellen umfassen.
(2) Unter einer Grabstelle ist der Teil der Grabstätte zu verstehen, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche bzw. bei Urnengrabstätten einer Aschenurne dient.
(3) Unter einer Leiche wird der tote Körper eines Menschen verstanden. Die nähere Bestimmung ergibt sich aus § 9 Abs. 2 FBG.
(4) Nutzungsberechtigter ist derjenige, dem eine Grabstände überlassen bzw. im Wege der Rechtsnachfolge übertragen wurde. (5) Die Nutzungszeit ist die Laufzeit einer Grabstände, für die das Nutzungsrecht erworben, wiedererworben oder verlangert wurde. (6) Die Ruhefrist ist die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstelle nicht erneut belegt werden darf.
Artikel III
§ 5 erhält folgende Fassung:
Die Friedhöfe sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekannt gegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden. Grundsätzlich ist der Aufenthalt auf dem Friedhofsgelände nur bei Tageslicht gestattet. Das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile kann durch die Friedhofsverwaltung aus besonderem Anlass eingeschränkt oder vorübergehend untersagt werden.
Artikel IV
§ 6 Abs. (2) Ziffer 4. und 5. Erhalten folgenden Wortlaut:
- 4. die Erstellung oder Verwertung von Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken.
- 5. Plakate anzubringen bzw. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind sowie Plakate und Informationsschriften der Friedhofsverwaltung.
Ziffer 9. wird nach Ziffer 8. ergänzt:
- 9. abgesehen von Trauerfeiern Musikinstrumente zu spielen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben.
Artikel V
Nach § 6 wird § 6a eingefügt:
§ 6a Sitzgelegenheiten
Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung aufgestellt werden.
Artikel VI
§ 7 Abs. (2) und (7) erhalten folgende Fassung:
(2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag, wenn der Gewerbetreibende in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig ist und diese Friedhofsordnung durch Unterschrift für alle einschlägigen Arbeiten als verbindlich anerkannt hat. Über den Antrag wird unverzüglich,
spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Vorlage aller Unterlagen entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als erteilt.
(7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind frühestens um 7.00 Uhr aufzunehmen und eine halbe Stunde vor Schließung des Friedhofs, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
Abs. (10) wird nach Abs. (9) ergänzt:
(10) Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung nach schriftlicher Mahnung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
Artikel VII
§ 9 Abs. (3) und (7) erhalten folgenden Wortlaut:
(3) Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen. Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattungen sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen und zur besseren Verwesung nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) zu verwenden. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und –ausstattung, sowie für die Kleidung der Leiche. Die Regelung des § 15 S. 2 FBG bleibt hiervon unberührt.
(7) Die Ausschmückung und stellen von Tortenkerzen in der Trauerhallen und Leichenhalle wird auf Bestellung der Angehörigen durch die Gärtnereien oder Bestattungsunternehmen ausgeführt. Der Schmuck und die Totenkerze sind am Tag nach der Trauerfeier wieder zu entfernen.
Nach Abs. (7) wird Abs. (8) ergänzt:
(8) Der Transport des Sarges oder der Urne zur Trauerhalle, Leichenhalle, Friedhof und Grabstätte erfolgt ausschließlich durch die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des beauftragten Dienstleisters für die Bestattung.
Artikel VIII
Die Abs. (3), (4) und (5) des § 11 erhalten folgende Fassung:
(3) Die Umbettungen von Urnen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr Beauftragte durchgeführt. Eine Umbettung aus einer Sarggrabstätte ist von einem durch die Friedhofsverwaltung zugelassenen Dienstleister, der durch den Antragsteller bestellt werden muss, durchzuführen. Die Umbettung wird zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch Ordnungskräfte der Stadt Hadamar weiträumig abgesperrt und vor dem Zutritt von unberechtigten Personen gesichert. Der jeweilige Aufwand ist vom Antragsteller zu erstatten.
(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus Wahlgräbern der jeweilige Nutzungsberechtigte. Sargumbettungen dürfen nur in der Zeit vom 01. Oktober bis 31. März erfolgen.
(5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. Benötigte Gebeinssärge, Urnen für Aschereste und alle weiteren notwendigen Mittel und Dienstleistungen sind auf Kosten des Antragstellers zu beauftragen.
Nach Abs. 5 wird Abs. 6 ergänzt:
(6) Der Ablauf der Ruhefrist und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung bei einer Mehrfachbelegung der Grabstätte nicht unterbrochen oder gehemmt.
Artikel IX
§ 12 Abs. (1) erhält den Wortlaut:
(1) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
a) Reihengrabstätten
b) Wahlgrabstätten
c) Urnenreihengrabstätten
d) Urnenwahlgrabstätten
e) Wiesenreihengrabstätten
f) Urnenwiesenreihengrabstätten
g) Urnenwiesenwahlgrabstätten
h) Urnenstelen-Reihengrabstätten
i) Urnenstelen-Wahlgrabstätten
j) Anonymen-Reihengrabstätten
k) Anonymen-Urnenreihengrabstätten (ausschließlich auf dem Friedhof am Herzenberg)
l) Baumurnenreihengrabstätten (ausschließlich auf dem Friedhof am Herzenberg)
Artikel X
In § 20 Abs. (3) werden die Ziffern 1. bis 3. durch die neuen Ziffern 1. bis 4. ersetzt:
- 1. Ehegatten,
- 2. Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz,
- 3. Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,
- 4. Ehegatten und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz der unter Abs. (3) Ziffer 3. bezeichneten Personen.
Artikel XI
§ 22a Abs. (1) wird um die Buchstaben wie folgt ergänzt:
d) Urnenwiesenreihengrabstätten
e) Urnenwiesenwahlgrabstätten
f) in einem Feld für anonyme Beisetzungen
g) Grabstätten im Memoriam-Garten
h) Baumurnenreihengrabstätten
Artikel XII
In § 22b wird nach Abs. (4) der Abs. (4a) ergänzt:
(4a) Nach Ablauf der Nutzungszeit werden die Aschenreste und ihre Behältnisse in einem Gemeinschaftsgrabfeld dem Erdboden einverleibt.
Artikel XIII
Nach § 22c werden die §§ 22d bis f eingefügt:
§22d
Bei der Erdbeisetzung oder Beisetzung einer Aschenurne in einem Feld für anonyme Bestattungen wird eine Einzelgrabstelle erworben, die als Beisetzungsstelle nicht besonders kenntlich gemacht wird. Das Grabfeld wird als einheitliche Rasenfläche angelegt. Nach der Beisetzung einer Urne wird die Beisetzungsstelle nicht durch Hügel, Einfassung oder sonstige Gestaltung als Grabstätte kenntlich gemacht. Ein besonderer Hinweis auf den Beigesetzten durch Grabkreuz, Namensschilder oder Gedenktafel ist nicht möglich.
§ 22e
(1) Wiesengräber sind für Erdbestattungen nur als Reihengrabstätte und bei Urnenbestattungen als Reihen- und Wahlgrabstätte möglich. (2) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen in Gestaltung dem § 26 liegenden Grabmale entsprechen. Die Platten müssen plan ohne jegliche Erhebung in die Grabfläche eingepassst werden. Die Platten dürfen nur mit eingravierter-n/eingelassener-n Schrift, Ornamenten und Symbolen versehen werden. Eine bündig eingelassene Bodenvase in der Grabplatte ist erlaubt. (3) Eine Grabeinfassung ist unzulässig. (4) Die Anlage und Pflege der Wiesengräber obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Auf den Wiesengräbern dürfen nur Sargauflagen sowie Kränze bzw. Blumen im Rahmen der Trauerfeier abgelegt werden, die nach Verwelken von den Angehörigen zu entsorgen sind. Geschieht dies nicht, so kann sie die Friedhofsverwaltung ohne Ankündigung beseitigen. Blumenschalen oder andere Gestecke/ Gegenstände (wie Grablaternen) dürfen nicht abgestellt werden und werden ohne Ankündigung durch die Friedhofsverwaltung beseitigt. Eine Aufbewährung zur Abholung erfolgt nicht.
§ 22f
(1) Bestattungen von Ascheresten sind an besonderss ausgewiesenen Bäumen möglich. Die Beisetzung der Aschereste darf nur in einer biologisch abbaubaren Urne erfolgen. (2) Baumgrabstätten werden ausschließlich als Reihengrabstätten angeboten. (3) Das Nutzungsrecht an Baumgrabstätten wird für die Dauer der Ruhefrist von 15 Jahren verliehen. Ein Wiedererwerb oder eine Veränderung des Nutzungsrechtes ist ausgeschlossen. (4) Sollte der Baum im Laufe des Nutzungsrechtes beschädigt oder zerstört werden, ist die Stadt Hadamar zur Ersatzpflanzung eines neuen Baumes berechtigt. (5) Die Kennzeichnung der Baumgrabstätten erfolgt durch die im Umfeld des Baumes aufgestellten Gedenkstele. An dieser werden Bronzetafeln (20 cm x 5 cm) versehen mit Namen, Vornamen, Geburts- und Sterbejahr angebracht. Die Kosten sind von den Nutzungsberechtigten zu tragen. (6) Das Ablegen von Grabschmuck bzw. anderen Gegenständen und das Aufstellen von Grableuchten oder Kerzen auf den Grabstätten ist nicht gestattet. (7) Sobald die Namenstafel (in Abs. 5 genannte Bronzetafel) an der Gedenkstele angebracht ist, sind das Holzkreuz, Blumen, Kerzen und sonstiger Grabschmuck von der Beisetzung durch die Angehörigen zu entfernen. (8) Die Anlage und Pflege der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Pflegeeingriffe sind insbesondere zulässig, sowieit diese aus Gründen der Verkehrssicherheit geboten sind. (9) These Grabart wird ausschließlich auf dem Friedhof am Herzenberg in Hadamar angeboten
Artikel XIV
§ 29 erhält folgenden Wortlaut:
(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung durch diese, von ihr beauftragte Dritte oder von der Friedhofsverwaltung zugelassenen Dienstleister von der Grabstelle entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten werden Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen einschließlich der Fundamente und Befestigungsmaterialien von der Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragten entfernt. Von den Nutzungsberechtigten sind die entstandenen Kosten zu tragen. Die Nutzungsberechtigten erhalten innerhalb einer gesetzten Frist die Möglichkeit abgebaute Grabmale und Abdeckplatten abzuholen bzw. die Räumung durch einen durch die Friedhofsverwaltung zugelassenen Dienstleister durchführen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist jedoch nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen über diesen Zeitpunkt hinaus zu verwahren. Grabmale oder bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über, soweit dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Ist eine derartige Vereinbarung nicht getroffen worden, kann die Friedhofsverwaltung diese nach erfolgter Veröffentlichung entsorgen.
(3) Räumungen durch Privatpersonen sind unzulässig
(4) Räumungen der Stadt Hadamar erfolgen ausschließlich in den Monaten April und September.
(5) Die Kosten der Räumung trägt der Nutzungsberechtigte.
Artikel XV
Diese Änderungssatzung tritt mit dem 01. Januar 2026 in Kraft.
Ausfertigungsvermerk:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem/den hierzu ergangenen Beschluss/Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Hadamar, den 17.12.2025
Bürgermeister Michael Ruoff
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Hadamar?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Hadamar mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!