🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 23.04.2010 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Roßdorf
Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung – ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBL. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08. April 2009 (GVBL. S. 345), der §§ 1, 2, 11 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBL. S: 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. August 2009 (GVBL. S. 646) hat der Gemeinderat der Gemeinde Roßdorf am 23.03.2010 folgende Gebührensatzung beschlossen:
I. Gebührenpflicht
§ 1
Gebührenerhebung
Für die Benutzung des Friedhofes in Roßdorf und dessen Einrichtung und Anlagen werden im Rahmen der Friedhofssatzung der Gemeinde Roßdorf vom 23.03.2010 Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben.
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofssatzung sind:
a) bei Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen die Personen, die nach dem Bürgerlichen Recht die Bestattungskosten zu tragen haben. Das sind u.a.:
- die Erben des beizusetzenden Verstorbenen,
- der überlebende Ehegatte,
- unterhaltspflichtige Verwandte des Verstorbenen in gerader Linie;
b) bei Umbettungen und Wiederbestattung der Antragsteller.
(2) Für die Gebührenschuld haftet in jedem Fall aucha) der Antragsteller,
b) diejenige Person, die sich der Gemeinde gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.
(3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung, undzar mit der Beantragung der jeweiligen Leistung. (2) Die Gebühren sind sofort nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
H:\Wolke\Satzungen\Roßdorf\Friedhofssatzung\Friedhofsgebührensatzung 29.04.2010.doc
§ 4
Rechtsbehelfe / Zwangsmittel
(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung. (2) Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Heranzierung zu Gebühren nach dieser Gebührensatzung wird die Verpflichtung zur sofortigen Zahlung nicht aufgehoben. (3) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der jeweiligen Fassung.
II. Gebühren
§ 5
Erwerb von Nutzungsrechten eines Reihengrabes
(1) Für die Überlassung einer Erdbestattungsreihengrabstätte werden folgende Gebühren erhoben:
a) Erdbestattungsreihengrabstätte zur Beisetzung eines Verstorbenen bis zu 5 Jahren 110,00 €
b) Erdbestattungsreihengrabstätte zur Beisetzung eines Verstorbenen ab 5 Jahren 155,00 €
(2) Für die Überlassung einer Urnenreihengrabstätte 110,00 € (3) Für die bereits bestehenden Grabstätten werden bis zum Ablauf der Ruhezeit jährlich folgende Gebühren erhoben:
a) belegte Reihengrabstätten bis zum Ablauf der Liegezeit 6,00 €
b) Urnenreihengrabstätten bis zum Ablauf der Liegezeit 5,00 €
§ 5a
Erwerb einer Rasengrabstätte
(1) Für die Überlassung einer Erdbestattungsrasengrabstätte wird folgende Gebühr erhoben: 1.500,00 € (2) Für die Überlassung einer Urnenrasengrabstätte wird folgende Gebühr erhoben:
1.500,00 €
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§ 6
Bestattungsgebühren
Bei der Beisetzung von Ascheresten in eine vorhandene Urnen- oder Erdbestattungsreihengrabstätte werden folgende Gebühren erhoben:
77,00 €
§ 7
Gebühren für die Benutzung der Friedhofshalle
Inanspruchnahme der Friedhofshalle (Dekoration und Reinigung)
30,00 €
§ 8
Gebühren für Grabberäumung
Für die Räumung einer Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit / Nutzungszeit oder nach der Entziehung des Nutzungsrechtes durch die Gemeinde werden folgende Gebühren erhoben:
a) Erdbestattungsreihengrabstätte
62,00 €
b) Urnenreihengrabstätte
52,00 €
§ 9
Urnengemeinschaftsanlage
Für die Beisetzung von Ascheresten in der Urnengemeinschaftsanlage werden folgende Gebühren erhoben:
77,00 €
Für die Nutzung und Pflege der Urnengemeinschaftsanlage werden folgende Gebühren erhoben:
155,00 €
§ 10
Um- und Ausbettungsgebühren
(1) Um- und Ausbettungen von Leichen und Leichenresten, außer Urnen, sind von einem Bestattungsunternehmen auszufahren, die auch die Aufwendungen dem Antragsteller unmittelbar in Rechnung stellen. (2) Umbettung einer Urne 52,00 €. (3) Ausbettung einer Urne 52,00 €. (zzgl. anfallende Versandkosten)
§ 11
Gleichstellungsklausel
Alle Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten sowohl in männlicher alsauch weiblicher Form.
§ 12
H:\Wolke\Satzungen\Roßdorf\Friedhofssatzung\Friedhofsgebührensatzung 29.04.2010.doc
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 20.02.2001 außer Kraft.
Roßdorf, den 23.04.2010
Wichler Bürgermeister
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2. Friedhofssatzung Stand: 23.03.2010 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung
Gemeinde Roßdorf
Friedhofssatzung der Gemeinde Roßdorf
Der Gemeinderat der Gemeinde Roßdorf hat in seiner Sitzung vom 23.03.2010 aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBL. S. 501) zuletzt geändert durch Gesetz vom 08. April 2009 (GVBL. S. 345) sowie des § 33 des Thüringer Bestattungsgesetzes vom 19. Mai 2004 (GVBL. S. 505 ff.) folgende Satzung für den Friedhof der Gemeinde Roßdorf erlassen:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
(1) Die Friedhofssatzung gilt für den in der Gemeinde Roßdorf gelegen den Friedhof. (2) Der Friedhof ist je zur Hälfte Eigentum der Gemeinde Roßdorf und der Kirchgemeinde Roßdorf. (3) Die Verwaltung des Friedhofs- und Bestattungswesens obliegt der erfüllenden Gemeinde Breitungen.
§ 2
Friedhofszweck
(1) Der Friedhof dient der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen. (2) Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen, die
- 1. bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Roßdorf waren oder
- 2. ein Recht auf Benutzung einer Grabstände auf dem Friedhof hatten oder
- 3. innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Gemeinde beigesetzt werden.
Darüber hinaus dient der Friedhof auch der Bestattung Fehlgeborener und Leibesfrüchte aus Schwangerschaftsabbrüchen, falls die Eltern Einwohner der Gemeinde Roßdorf sind.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht. (4) Aufgrund der gartnerischen Gestaltung erfüllt der Friedhof auch allgemeine Grünflächenfunktion. jeder hat das Recht, den Friedhof als Ort der Ruhe und Besinnung, zum Zweck einer der Wurde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen.
H:\Wolke\Satzungen\Roßdorf\Friedhofssatzung\29.04.2010.doc
§ 3
Schließung und Entwidmung
(1) Der Friedhof kann aus zwingenden öffentlichen Gründen für weitere Bestattungen gesperrt werden (Schließung) oder einer anderen Verwendung (Entwidmung) zugeführt werden. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. (3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten des Friedhofsträgers in andere Gräber umgebettet. (4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten dem Inhaber der Graburkunde mitzuteilen. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde Roßdorf auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf dem entwidmeten oder geschlossenen Friedhof hergerichtet.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4
Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist für Besucher geöffnet:
| Mai | - | September | 07.00 bis 21.00 Uhr |
|---|---|---|---|
| Oktober | - | April | 08.00 bis 18.00 Uhr |
Die Öffnungszeiten sind an den Eingängen bekannt zu geben.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen. (3) Das Begehen der Friedhofswege bei Schnee und Eisglätte erfolgt auf eigene Gefahr.
§ 5
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Kinder unter 6 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten.
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(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofes:
- 1. das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art (auch Fahrräder, Rollschuhe, Rollerblades, Skateboards) sowie nicht besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung, Bestatter und Steinmetze;
- 2. Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben;
- 3. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen;
- 4. das Verteilen von Druckschriften und die Durchführung von Sammlungen;
- 5. das Beschmutzen und Beschädigten der Anlagen sowie das unberechtigte Betreten der Rasenflächen und Grabstellen;
- 6. das Abreißen und Abschneiden von Blumen und Zweigen;
- 7. Abraum und Abfälle aller Art auf dem Friedhof zu entsorgen (Glas/Plaste), ausgenommen sind Grünabfälle;
- 8. das Mitbringen von Tieren, ausgenommen Blindenhunde;
- 9. zu Spielen, zu Lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben;
- 10. das Ablagern von Abfallen, die nicht aus der Bewirtschaftung des Friedhofes stammen;
- 11. die Wasserentnahme für private Zwecke.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(3) Gedenkfeiern und andere, nicht mit einer Bestattung zusammenhängende, Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.
§ 6
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Steinmetze, Bildhauer, Gartner, Bestatter und sonstige Gewerbetriebende haben die gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der Friedhofsverwaltung vorher anzuzeigen. (2) Der Friedhofsverwaltung ist mit der Anzeige weiterhin nachzuweisen, dass der Gewerbetriebende einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz besitzt.
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(3) Auf Verlangen des Gewerbetreibenden stellt die Friedhofsverwaltung eine Berechtigungskarte aus. (4) Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Betriebsinhaber haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. (5) Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof)dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszteiten ausgeführrt werden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszteiten zulassen. (6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern und das Friedhofsbild nicht beeinträchtigen. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall-, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an den oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden. (7) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetriebenden, dietrotz Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist die Mahnung entbehrlich. (8) Für die Durchführung von Verwaltungsverfahren nach Absatz 1 gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle (§§ 71a bis 71e ThürVwVfG).
III. Bestattungsvorschriften
§ 7
Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufugen. (2) Soll eine Urnenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einascherung vorzulegen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzen Ort und Zeit der Bestattung unterweitgehender Berücksichtigung der Wünsche der Angehörigen fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäß an Werktagen. (4) Erdbestattungen und Einascherungen müssen grundsätzlich innerhalb von 10 Tagen nach Feststellung des Todes erfolgen. Aschen müssen grundsätzlich innerhalb von 6 Monaten nach der Einascherung bestattet werden. Verstorbene, die nicht binnen 10 Tagen und Aschen, die nicht binnen 6 Monaten beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte bestattet.
H:\Wolke\Satzungen\Rohdorf\Friedhofssatzung\29.04.2010.doc
§ 8
Beschaffenheit von Särgen und Urnen
(1) Särge für Erdbestattungen müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit bis zur Beisetzung ausgeschlossen ist. Die Särge müssen so beschaffen sein, dass
- 1. die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig geändert wird.
- 2. die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermitteligt wird.
Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (Vollholz oder vergleichbare umweltverträgliche Materialien) erlaubt, die keine umweltgefährdende Lacke oder Zusätze enthalten. Zur Vermeidung von Verwesungsstörungen sollen Weichholzarten wie z.B. Pappel oder Kiefer verwendet werden. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Die Grundierung und alle folgenden Beschichtungen der Sargoberfläche müssen frei von umweltgefährdenden Stoffen, insbesondere von Nitrocellulose- und PVC-/PCP-Bestandteilen sein.
(2) Für Innenausbettungen von Särgen)dürfen nur Holzwolle, Hobelspane und geschnitzeltes Papier als saugfähige Materialien verwendet werden. Kissen, Decken, Bespannung, Wäsche und sonstige Kleidung einer Leiche und andere Bestattungsmaterialien dürfen nur aus leicht verrottbarem Material wie natürliche Faser, Baumwolle, Viskose oder Papier bestehen. (3) Andere Sarg- und Bestattungsmaterialien konnen zugelassen werden, wenn hierfür durch Umweltverträglichkeitsgutachten die Unbedenklichkeit nachgewiesen wird. (4) Die Särge sollen folgende Maße nicht überschreiben:
- für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr sowie Leibesfrüchte und Fehlgeborene:
1,60 m lang, 0,60 m hoch, 0,50 m breit
- für Personen über 6 Jahre:
2,05 m lang, 0,80 m hoch, 0,80 m breit.
Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(5) Für die Beisetzung von Aschen dient eine den Vorschriften entsprechende Aschenkapsel. Überurnen)dürfen keine umweltgefahrndenden Stoffe enthalten und müssen so beschaffen sein, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird. (6) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, Kontrollen durchzufahren, um sicherzustellen, dass die Anforderungen der Absätze 1 bis 5 eingehalten werden.
§ 9
Ausheben der Gräber
H:\Wolke\Satzungen\Roßdorf\Friedhofssatzung\29.04.2010.doc
(1) Das Öffnen und Schließen der Grabstätten darf von Bestattungsunternehmen oder deren Beauftragten sowie Bauhofmitarbeitern durchgeführt werden. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,40 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,50 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten. (5) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.
§ 10
Ruhezeit
Die Ruhezeit beträgt bei:
Erdbestattungen 25 Jahre Urnenbeisetzungen 25 Jahre.
§ 11
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung und des Gesundheitsamtes im Landratsamt Schmalkalden-Meiningen. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind nicht zulässig. Umbettungen aus Urnengemeinschaftsanlagen sind nicht zulässig. § 3 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt. (3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist der Inhaber der Graburkunde einer Reihengrabstätte. (4) Alle Umbettungen werden von einem beauftragten Bestattungsunternehmen durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (6) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (7) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnungen ausgegraben werden.
H:\Wolke\Satzungen\Rofdorf\Friedhofssatzung\29.04.2010.doc
IV. Grabstätten
§ 12
Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in:
a) Reihengrabstätten
- Erdbestattungsreihengrabstätte
Urnenreihengrabstätteb) Urnengemeinschaftsanlagec)Rasengrabstätten
- Erdbestattungsrasengrabstätte
Urnenrasengrabstätte.
(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 13
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden vergeben. Über die Abgabe wird eine Graburkunde ausgestellt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist ausgeschlossen. (2) Die Grabgroße beträgt:
- für Reihengrabstätten für Erdbestattungen von Kindern bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehlgeburten 1,00m x 0,50m
- für Reihengrabstätten für Erdbestattungen von Personen über 6 Jahre 2,05m x 0,80m
- für Urnenreihengrabstätten 1,00m x 0,50m 0,80m x 0,80m
(6) Der Abstand zwischen den einzelnen Grabreihen muss an den Längsseiten 0,50m und an den Breitseiten 0,50m betragen. (7) In einer Reihengrabstätte für Erdbestattungen darf nur eine Leiche bestattet werden, jedoch ist es zulässig, die Leichen eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen in einem Sarg zu bestatten.
H:\Wolke\Satzungen\Rofdorf\Friedhofssatzung\29.04.2010.doc
(8) Zusätzlich konnen auf eine Erdbestattungsreihengrabstätte bis zu zwei Urnen zusätzlich beigesetzt werden, wenn das Grab nicht alter als 10 Jahre ist. (9) Auf einer Urnenreihengrabstätte konnen bis zu zwei Urnen zusätzlich beigesetzt werden, wenn das Grab nicht alter als 10 Jahre ist.
§ 14
Urnengemeinschaftsanlage
(1) In einer besonderen Abteilung des Friedhofes konnen Urnen in der Urnengemeinschaftsanlage (UGA) beigesetzt werden. (2) Die Grabstände ist eingeebnet und mit einem der Wurde des Friedhofes entsprechenden Rasen versehen. Die Gemeinde kennzeichnet die UGA, die einzelnen Beisetzungen bleiben anonym. (3) Die Gemeinde setzen die Urnen bei und führt darüber ein Verzeichnis. (4) Aus- und Umbettungen aus dieser Abteilung sind nicht möglich.
§ 15
Rasengrabstätten
(1) Auf dem Friedhof werden Rasengrabstätten angelegt. Es erfolgt eine Erdbestattung oder eine Urnenbeisetzung ohne Einfassung und Grabmal. Das Grab wird lediglich mit einem Grabgedenkstein versehen, wobei unter drei verschiedene Steinen ausgewähl werden kann. Der Grabgedenkstein wird von der Friedhofsverwaltung in Auftrag gegeben. Die Kosten sind Bestandteil der Grabstellengebühren. (2) Die Grabgroße für eine Rasengrabstätte beträgtfür eine Erdbestattungsrasengrabstätte: 2,10 m x 0,80 mfür eine Urnenrasengrabstätte: 1,00 m x 0,50 m
Der Abstand zwischen den einzelnen Grabreihen muss an den Längsseiten 0,50 m und an den Breitseiten 1,00 m betragen.
(3) Die Beisetzung weiterer Urnen auf einer solchen Grabstände ist nicht zulässig. (4) Die Ruhezeit beträgt 25 Jahre. Eine Veränderung nach Ablauf der Ruhezeit ist nicht möglich.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 16
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seiner Gesamtheit gewahrt wird.
H:\Wolke\Satzungen\Ro8dorf\Friedhofssatzung\29.04.2010.doc
(2) Zugelassene Werkstoffe für Grabmale sind:
a) alle Natursteineb) Holz, naturfarben lasiert und farblos lackiertc) Schmiedeeisen und massive Bronze, gegebenenfalls verbunden mit Natursteinen.
(3) Als Begrenzung der Grabstätten sind ebenerdige Grabeinfassungen zu verwenden. (4) Auf allen Grabstätten muss ein Grabmal erreicht werden. Dieses muss der Wurde des Ortes entsprechen. (5) Schutzhullen und Verkleidung an Grabmalen sind nicht gestattet. (6) Folgende Größen sind zulässig: Die Höhe der Grabmale darf 1,20 m nicht überschreiben. (7) Das Abdecken der Wege zwischen den Gräberreihen mit Plastikfolie und ähnlichen Materialien sowie das Belegen mit Steinchen ist nicht gestattet. Die Grabzwischenräume sind mit Gras bewachsen zu halten.
§ 17
Zustimmung
(1) Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. (2) Die Genehmigung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung zu beantragen. Aus dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in großem Maßstab oder Modelle vorzulegen. (3) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung erreicht werden ist. (4) Die provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Bestattung verwendet werden.
§ 18
Rasengrabstätten
(1) Auf allen Rasinggrabstätten wird wahlweise ein Grabgedenkstein erreicht. (2) Die Grabgedenksteine haben folgende Abmessungen:
a) für Erdbestattungsrasengrabstätten:
Höhe: 0,75 m
H:\Wolke\Satzungen\Roßdorf\Friedhofssatzung\29.04.2010.doc
Stärke: 0,15 m Breite: 0,35 mb) für Urnenrasengrabstätten:
Höhe: 0,75 m Stärke: 0,15 m Breite: 0,35 m
(3) Die Inschrift der Grabgedenksteine enthält ausschließlich folgende Daten:
Name, Rufname Geburtsjahr Sterbejahr
Für Inschriften ist die Großbuchstabenschrift vorgeschrieben, aufgesetzte Metallbuchstaben sind nicht zugelassen. Das Auslegen der Schrift mit Gold und Silber ist nicht gestattet.
(4) Die Rasengrabstätten werden von der Gemeinde Roßdorf eingesät und regelmäßig gemäht. Auf diesen Grabstätten sind keine Pflanzflächen zulässig. Weitere Grabausstattungen, Grabausschmückungen (z.B. das Aufstellen von Vasen, Schalen oder Kerzen, das Ablegen von Gebinden und Kränzen etc.) und Grabeinfassungen jeglicher Art sind unzulässig.
§ 19
Ersatzvornahme
Ohne Genehmigung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden, sofern eine Genehmigung nachträglich nicht erteilt wird. Die Friedhofsverwaltung kann den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Berechtigten die Anlage entfernen lassen. Falls die Anlage nicht innerhalb von 2 Monaten abgeholt wird, kann die Friedhofsverwaltung mit ihr entsprechend den Vorschriften der §§ 383 ff. BGB verfahren. Hierauf ist in der Aufforderung hinzuweisen.
§ 20
Fundamentierung und Befestigung
Die Grabmale sind, ihrer Größe entsprechend, nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§ 21
Unterhaltung
(1) Die Grabmale sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist der jeweilige Nutzungsberechtigte der Graburkunde.
H:\Wolke\Satzungen\Roßdorf\Friedhofssatzung\29.04.2010.doc
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen oder Teilen davon gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte der Graburkunde verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dass Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Nutzungsberechtigte der Graburkunde nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von drei Monaten aufgestellt wird.
(3) Der Nutzungsberechtigte der Graburkunde ist für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.
(4) Die Standfestigkeit der Grabmale wird mindestens einmal jährlich von der Friedhofsverwaltung durch eine Druckprobe überprüft.
§ 22
Entfernung
(1) Vor Ablauf der Nutzungszeit/Ruhezeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Nutzungszeit/Ruhezeit oder wenn Abs. 1 zutrifft, sind die Grabmale einschließlich der Bepflanzung durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen der festgelegten Fristen, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätten auf Kosten des Nutzungsberechtigten abräumen zu lassen.
(3) Die Gemeinde Roßdorf kann von den Nutzungsberechtigten zur Entfernung der Grabmale beauftragt werden.
VI. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 23
Herrichtung und Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 16 hergerichtet und dauernd verkehrssicher in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von Grabstätten zu entfernen.
(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes und seiner Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
(3) Für die Herrichtung und Instandhaltung der Grabstätten ist der Nutzungsberechtigte der Graburkunde verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes.
H:\Wolke\Satzungen\Roßdorf\Friedhofssatzung\29.04.2010.doc
(4) Erdbestattungsreihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung hergerichtet werden. (5) Der Nutzungsberechtigte der Graburkunde kann die Grabstätte selbst herrichten und pflegen oder damit ein Unternehmen beauftragen. (6) Die Verwendung von Salz oder anderer chemischer Unkrautbekämpfungsmittel bei der Grabpflege ist den Nutzungsberechtigten nicht gestattet. (7) Unzulässig ist:
a) das Pflanzen von Bäumen und großwüchsigen Sträuchern,
b) das Einfassen der Grabstätten mit erhöhten Steineinfassungen oder Hecken,
c) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen sowied) das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit. (8) Verrottbare Abfälle und Plastabfälle können in den hierzu zur Verfügung stehenden Abfallbehältern entsorgt werden.
§ 24
Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte der Graburkunde nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. (2) Ist der Nutzungsberechtigte der Graburkunde nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem erfolgt durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte eine Aufforderung, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt diese Aufforderung drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen und die Grabstätten beräumen und einebnen lassen. (3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Nutzungsberechtigte der Graburkunde nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.
VII. Friedhofshalle und Trauerfeiern
§ 25
Benutzung der Friedhofshalle
Die Friedhofshalle dient ausschließlich der Aufnahme und Ausschmückung des Sarges oder einer Urne maximal eine Stunde vor Beginn der Trauerfeier.
§ 26
Trauerfeier
H:\Wolke\Satzungen\Roßdorf\Friedhofssatzung\29.04.2010.doc
Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum oder am Grab abgehalten werden.
VIII. Schlussvorschriften
§ 27
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 28
Haftung
Die Gemeinde Roßdorf haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes oder der Friedhofshalle durch dritte Personen, Tiere oder Elementarschäden entstehen. Ferner ist die Haftung bei Diebstahl und Grabschändung ausgeschlossen. Der Gemeinde Roßdorf obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über die Amtshaftung bleiben unberührt.
§ 29
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
a) den Friedhof entgegen den Bestimmungen des § 4 betritt,
b) sich nicht der Wurde des Ortes entsprechend verhält,
c) entgegen den Bestimmungen dieser Satzung
Friedhofswege mit Fahrzeugen ohne Erlaubnis befährt,
- Waren aller Art oder gewerbliche Dienste anbietet oder diesbezüglich wirbt,
- an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeitsen ausfuhrt,
- Druckschriften verteil, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern üblich sind,
den Friedhof verunreinigt oder beschädigt,
- Abraum oder Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,
- ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten fotografiert,
Tiere mitbringt; ausgenommen Blindenhunde,
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- entgegen § 5 Abs. 3 Gedenkfeiern ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt.
d) eine gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen ohne vorherige Zustimmung ausübt,
e) Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt,
f) die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält,
g) Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert,
h) Grabmale oder Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält,
i) Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt,
j) Unkrautbekämpfungsmittel verwendet oderk) Grabstätten vernachlässigtl) Wasser für private Zwecke entnimmt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) in der Fassung vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2838) findet Anwendung.
§ 30 Gebühren
Für die Benutzung des Friedhofes Roßdorf sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 31 Gleichstellungsklausel
Alle Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten sowohl in männlicher als auch in weiblicher Form.
§ 32 Inkrafttreten
Die Friedhofssatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 20.02.2001 sowie die Satzung der Gemeinde Roßdorf zur 1. Änderung der Friedhofssatzung vom 02.04.2002 und die Satzung zur 2. Änderung der Friedhofssatzung vom 03.05.2005 außer Kraft.
Roßdorf, den 29.04.2010
Wichler Bürgermeister
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