🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 01.01.2021 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Satzung der Meiningen, Stadt
Bei diesem Dokument handelt es sich um eine Version, in die alle eventuellen Änderungen aufgenommen wurden. Eine Rechtsverbindlichkeit wird hiermit ausgeschlossen.
Friedhofssatzung der Stadt Meiningen (FrieSa-MGN) vom 07.12.2020
Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) zuletzt geändert durch Artikel durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2020 (GVBl. S. 277, 278) sowie des § 33 des Thüringer Bestattungsgesetzes vom 19. Mai 2004 (GVBl. S. 505 ff.), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 6. Juni 2018 (GVBl. S. 229, 266) hat der Stadtrat der Stadt Meiningen in seiner Sitzung am 01.12.2020 folgende Satzung beschlossen:
Bei diesem Dokument handelt es sich um eine Version, in die alle eventuellen Änderungen aufgenommen wurden. Eine Rechtsverbindlichkeit wird hiermit ausgeschlossen. I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 – Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Meiningen gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:
- 1. Parkfriedhof Meiningen,
- 2. Friedhof Dreißigacker,
- 3. Bergfriedhof Helba,
- 4. Friedhof Herpf,
- 5. Friedhof Walldorf,
- 6. Friedhof Henneberg,
- 7. Ruhewald “ Am Heiligenberg“ Wallbach,
- 8. Friedhof Wallbach,
- 9. Friedhof Stepfershausen
- 10. Friedhof Träbes
- 11. Friedhof "Im Kirschgrund" Welkershausen; geschlossen für weitere Bestattungen seit 22.01.1996
§ 2 – Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.
(2) Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen, die
- 1. bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Meiningen waren oder
- 2. ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder
- 3. innerhalb des Stadtgebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Stadt beigesetzt werden.
Bei diesem Dokument handelt es sich um eine Version, in die alle eventuellen Änderungen aufgenommen wurden. Eine Rechtsverbindlichkeit wird hiermit ausgeschlossen. (3) Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Stadtteils/Ortsteils, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.
(4) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.
(5) Im Ruhewald “Am Heiligenberg“ in Wallbach kann neben den Einwohnerinnen und Einwohnern der Stadt Meiningen jede und jeder bestattet werden, die oder der ein Nutzungsrecht an einer Baumgrabstätte erwirbt oder erworben hat.
§ 3 – Benutzerzwang
(1) Für folgende Verrichtungen wird der Benutzerzwang angeordnet; § 2 Absatz 2 gilt entsprechend.
- 1. die Durchführung der Erdbestattungen (Grab öffnen, Absenken des Sarges im Grab, Grab schließen)
- 2. die Beisetzung und Umbettung von Urnen (Öffnen und Schließen des Grabes sowie Einbringung der Urne)
- 3. Exhumierungen
(2) Aus wichtigem Grund kann im Einzelfall von Absatz 1 ganz oder teilweise befreit werden, wenn dadurch die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere die Gesundheit nicht beeinträchtigt und die Würde des Verstorbenen sowie das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt werden.
(3) Die Stadt kann als Friedhofsträger Befugnisse bzw. Leistungen, für die nach dieser Satzung Benutzerzwang besteht bzw. die ihr vorbehalten sind, aus Gründen des Gemeinwohles und der Sicherstellung von Ruhe und Ordnung, ganz oder teilweise einem Unternehmen zur Durchführung vertraglich übertragen. Das beauftragte Unternehmen ist Erfüllungsgehilfe der Stadt.
§ 4 – Schließung oder Aufhebung
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können vom Friedhofsträger aus wichtigem öffentlichem Grund für weitere Bestattungen, Bestattungs- oder Grabstättenarten gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Aufhebung) werden.
Bei diesem Dokument handelt es sich um eine Version, in die alle eventuellen Änderungen aufgenommen wurden. Eine Rechtsverbindlichkeit wird hiermit ausgeschlossen. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/ Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt.
(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten Bestatteten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten -soweit möglich-einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten schriftlich mitzuteilen.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den aufgehobenen Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 – Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe (§ 1 Nummerierung 1 bis 11) sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekannt gegeben.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
(3) Grundsätzlich unterliegt der Ruhewald den jeweiligen Rechtsvorschriften des Thüringer Waldgesetzes in der jeweils gültigen Fassung. Das Betreten ist täglich von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang für Jedermann gestattet. Die Stadt Meiningen kann bei Vorliegen besonderer Gründe das Betretungsrecht auf
Bei diesem Dokument handelt es sich um eine Version, in die alle eventuellen Änderungen aufgenommen wurden. Eine Rechtsverbindlichkeit wird hiermit ausgeschlossen. Teilflächen oder insgesamt einschränken oder vorübergehend untersagen. Bei Sturm, Gewitter und Naturkatastrophen ist der Ruhewald geschlossen und darf nicht betreten werden.
§ 6 – Verhalten auf den Friedhöfen
(1) Jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(3) Nicht gestattet ist innerhalb der Friedhöfe:
- 1. das Befahren der Wege/Flächen mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu von der Friedhofsverwaltung erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle, Krankenfahrstühle und ähnliche Hilfsmittel, die zur Fortbewegung zwingend notwendig sind sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung; im Ruhewald ausschließlich Fahrzeuge der Forstverwaltung.
- 2. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen.
- 3. Waren und Dienstleistungen aller Art anzubieten oder hierfür zu werben.
- 4. ohne schriftlichen Auftrag eines Nutzungsberechtigten oder ohne vorherige Anzeige beim Friedhofsträger nach § 7 Abs. 1 gewerbsmäßig Film-, Video-, Foto- oder Tonaufnahmen zu erstellen.
- 5. zu lärmen, zu spielen oder zu lagern.
- 6. abgesehen von genehmigten Trauerfeiern Musik- oder Gesangsdarbietungen zu erbringen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben.
- 7. Druckschriften zu verteilen; ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind.
- 8. den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen, Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigterweise und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege bestimmt sind) zu betreten,
- 9. Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen.
Bei diesem Dokument handelt es sich um eine Version, in die alle eventuellen Änderungen aufgenommen wurden. Eine Rechtsverbindlichkeit wird hiermit ausgeschlossen. (4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(5) Gedenkfeiern und andere, nicht mit einer Bestattung zusammenhängende, Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung zu beantragen.
§ 7 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende haben die gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der Friedhofsverwaltung vorher anzuzeigen.
(2) Der Friedhofsverwaltung ist mit der Anzeige weiterhin nachzuweisen, dass der Gewerbetreibende einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz besitzt.
(3) Auf Verlangen des Gewerbetreibenden stellt die Friedhofsverwaltung eine Berechtigungskarte aus. Die Gewerbetreibenden haben für ihre Mitarbeiter einen Bedienstetenausweis auszufertigen. Der Bedienstetenausweis und eine Kopie der Anzeige sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen.
(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Betriebsinhaber haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeiter im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. Beschädigungen an Wegen, Wegkanten, Gräbern und Pflanzungen sind umgehend auf eigene Kosten zu beseitigen.
(5) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.
(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Mit Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest-und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(7) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben
Bei diesem Dokument handelt es sich um eine Version, in die alle eventuellen Änderungen aufgenommen wurden. Eine Rechtsverbindlichkeit wird hiermit ausgeschlossen. sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist die Mahnung entbehrlich.
(8) Für die Durchführung von Verwaltungsverfahren nach Absatz 1 gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle (§§ 71a bis 71e ThürVwVfG).
III. Bestattungsvorschriften
§ 8 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen, gleichzeitig ist die Art der Beisetzung festzulegen.
(2) Für die Bestattung haben neben dem vom Verstorbenen zu Lebzeiten Beauftragten die volljährigen Angehörigen in folgender Reihenfolge zu sorgen:
- 1. der Ehegatte,
- 2. der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft,
- 3. die Kinder,
- 4. die Eltern,
- 5. die Geschwister,
- 6. die Enkelkinder,
- 7. die Großeltern,
- 8. der Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
Kommen für die Bestattungspflicht mehrere Personen in Betracht, so geht jeweils die ältere Person der jüngeren Person vor; Beauftragte gehen Angehörigen vor.
(3) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(4) Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
Bei diesem Dokument handelt es sich um eine Version, in die alle eventuellen Änderungen aufgenommen wurden. Eine Rechtsverbindlichkeit wird hiermit ausgeschlossen. (5) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und gegebenenfalls der zuständigen Religions-oder Weltanschauungsgemeinschaft, der der Verstorbene angehörte, fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kann die Bestattung auch am zweiten Feiertag stattfinden.
(6) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von 10 Tagen nach Feststellung des Todes erfolgen. Aschen müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Einäscherung beigesetzt werden. Verstorbene, die nicht binnen 10 Tagen und Aschen, die nicht binnen 6 Monaten bei-gesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen bestattet.
(7) Die bei den Verstorbenen befindlichen Wertgegenstände sind (soweit sie nicht bei dem Toten verbleiben sollen) vor der Überführung zum Friedhof durch die Angehörigen oder Beauftragten zu entnehmen. Sollen Wertgegenstände mit beigesetzt werden, hat der Einlieferer eine entsprechende Einverständniserklärung vorzulegen. Eine Haftung für solche Wertgegenstände ist in jedem Fall ausgeschlossen.
§ 9 – Beschaffenheit von Särgen und Urnen
(1) Särge für Erdbestattungen müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit bis zur Beisetzung ausgeschlossen ist. Die Särge müssen so beschaffen sein, dass
- 1. die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird,
- 2. die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (Vollholz oder vergleichbare umweltverträgliche Materialien) erlaubt, die keine umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Zur Vermeidung von Verwesungsstörungen sollen Weichholzarten wie z. B. Pappel und Kiefer verwendet werden. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Die Grundierung und alle folgenden Beschichtungen der Sargoberfläche müssen frei von umweltgefährdenden Stoffen, insbesondere von Nitrocellulose- und PVC-/PCP-Bestandteilen sein.
(2) Für Innenausbettungen von Särgen dürfen nur Holzwolle, Hobelspäne und geschnitzeltes Papier als saugfähige Materialien verwendet werden. Kissen, Decken, Bespannung, Wäsche und sonstige Kleidung einer Leiche und andere Bestattungsmaterialien dürfen nur aus leicht verrottbarem Material wie natürlicher Faser, Baumwolle, Viskose oder Papier bestehen.
Bei diesem Dokument handelt es sich um eine Version, in die alle eventuellen Änderungen aufgenommen wurden. Eine Rechtsverbindlichkeit wird hiermit ausgeschlossen. (3) Andere Sarg- und Bestattungsmaterialien können zugelassen werden, wenn hierfür durch Umweltverträglichkeitsgutachten die Unbedenklichkeit nachgewiesen wird.
(4) Die Särge dürfen höchstens 2,0 m lang, 0,75 m hoch und im Mittelmaß 0,75 m breit sein. Särge von Kindern, die bis zum vollendeten 6. Lebensjahr verstorben sind, dürfen höchstens 1,20 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(5) Für die Beisetzung von Aschen dient eine den Vorschriften entsprechende Aschenkapsel. Überurnen dürfen keine umweltgefährdenden Stoffe enthalten und müssen so beschaffen sein, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird. Für Baumbestattung dürfen nur ausschließlich biologisch abbaubare Urnen verwendet werden.
(6) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, Kontrollen durchzuführen, um sicherzustellen, dass die Anforderungen der Absätze 1 bis 5 eingehalten werden.
§ 10 – Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung oder deren Erfüllungsgehilfen ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Der einzuhaltende Abstand zwischen den einzelnen Grabstätten ist in den Friedhofsplänen ausgewiesen. Zwischen zwei benachbarten Grabstätten ist ein Mindestabstand von 0,50 m, zwischen zwei Grabreihen ein Mindestabstand von 0,80 m einzuhalten.
(4) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(5) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.
§ 11 – Ruhezeit
Die Ruhezeit für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen beträgt 20 Jahre.
Bei diesem Dokument handelt es sich um eine Version, in die alle eventuellen Änderungen aufgenommen wurden. Eine Rechtsverbindlichkeit wird hiermit ausgeschlossen.
§ 12 – Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. Umbettungen aus Urnenfeldern sind nicht zulässig. § 4 Abs. 3 bleibt unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung oder deren Erfüllungsgehilfen durchgeführt.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
(9) Umbettungen im Ruhewald sind ausgeschlossen.
§ 13 – Nutzungsrechte
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Meiningen. An ihnen können nur Rechte nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten, an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(2) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte wird nur bei Eintritt eines Sterbefalls vergeben, ausgenommen sind Wahlgrabstätten sowie Familien- und Freund-
Bei diesem Dokument handelt es sich um eine Version, in die alle eventuellen Änderungen aufgenommen wurden. Eine Rechtsverbindlichkeit wird hiermit ausgeschlossen. schaftsbäume. Dem Erwerber des Nutzungsrechts wird, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, eine Grabnutzungsurkunde ausgehändigt.
(3) Die Mindestnutzungsdauer einer Grabstätte wird von den Ruhefristen bestimmt. Darüber hinaus ist die Nutzungsdauer entsprechend den Festlegungen dieser Satzung von der Grabstättenart abhängig.
(4) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte.
(5) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhefrist verzichtet werden. Damit endet die Nutzungsdauer. Ein Verzicht ist durch schriftliche Erklärung nur für die gesamte Grabstätte möglich. Ein Anspruch auf Rückerstattung von gezahlten Gebühren und Auslagen besteht nicht.
(6) Das Nutzungsrecht endet mit dem Ablauf der Nutzungsdauer.
(7) Hinsichtlich der Errichtung, Änderung oder Entfernung der Grabmale sind die Festlegungen dieser Satzung einzuhalten. Nimmt der Nutzungsberechtigte die Aufforderung zur Entfernung von Grabmalen oder anderen baulichen Anlagen innerhalb der gesetzten Fristen nicht wahr, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu beräumen.
(8) Der Erwerber soll bereits beim Erwerb des Nutzungsrechtes seinen Rechtsnachfolger bestimmen und diesem das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Die Übertragung kann nur auf eine Person erfolgen und ist der Friedhofsverwaltung anzuzeigen. Unterbleibt eine entsprechende Vereinbarung und wird auch sonst keine wirksame Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über, wenn diese zustimmen. Das Nutzungsrecht wird dann entsprechend der im
§ 8 Abs. 2 aufgeführten Reihenfolge übertragen. Der Besitzer der
Grabnutzungsurkunde gilt im Zweifelsfalle der Stadt Meiningen gegenüber als verfügungsberechtigt.
(9) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich auf sich umschreiben zu lassen.
IV. Grabstätten
§ 14 Arten der Grabstätten
Auf den Friedhöfen der Stadt Meiningen werden je nach Anlagegestaltung und Friedhofsplan die Grabstätten unterschieden in:
- 1. Parkfriedhof Meiningen
Bei diesem Dokument handelt es sich um eine Version, in die alle eventuellen Änderungen aufgenommen wurden. Eine Rechtsverbindlichkeit wird hiermit ausgeschlossen.
1.1.Erdreihengrabstätten,
1.2.Erdwahlgrabstätten,
1.3.Urnenreihengrabstätten,
1.4.Urnenwahlgrabstätten,
1.5.Urnengrabstätten mit Grabzeichen,
1.6.halbanonyme Urnengrabstätten,
1.7.anonyme Urnengrabstätten,
1.8.Baumbestattungen,
1.9.Partnergrabstätten mit Grabzeichen,
1.10.Erdreihengrabstätten mit Grabzeichen,
1.11.Wiesenurnengrabstätte,
1.12.Ehrengrabstätten,
1.13.erhaltenswerte Grabstätten.
- 2. Friedhof Dreißigacker
2.1.Erdreihengrabstätten,
2.2.Erdwahlgrabstätten,
2.3.Urnenreihengrabstätten,
2.4.Urnenwahlgrabstätten,
2.5.Urnengrabstätten mit Grabzeichen (an der Mauer),
2.6.Wiesenurnengrabstätten,
2.7.Baumbestattungen,
2.8.Ehrengrabstätten.
- 3. Bergfriedhof Helba
3.1.Erdreihengrabstätten
3.2.Erdwahlgrabstätten,
Bei diesem Dokument handelt es sich um eine Version, in die alle eventuellen Änderungen aufgenommen wurden. Eine Rechtsverbindlichkeit wird hiermit ausgeschlossen. 3.3.Urnenreihengrabstätten,
3.4.Urnenwahlgrabstätten,
3.5.Urnengrabstätten mit Grabzeichen,
3.6.Baumbestattungen,
3.7.Wiesenurnengrabstätte,
3.8.Kolumbarien,
3.9.Ehrengrabstätten.
- 4. Friedhof Herpf
4.1.Erdreihengrabstätten
4.2.Erdwahlgrabstätten,
4.3.Urnenreihengrabstätten,
4.4.Urnenwahlgrabstätten,
4.5.Urnengrabstätten mit Grabzeichen,
4.6.anonyme Urnengrabstätten,
4.7.Baumbestattungen,
4.8.Wiesenurnengrabstätte,
4.9.Ehrengrabstätten.
- 5. Friedhof Walldorf
5.1.Erdreihengrabstätten,
5.2.Erdwahlgrabstätten,
5.3.Urnenreihengrabstätten,
5.4.Urnenwahlgrabstätten,
5.5.Urnengrabstätten mit Grabzeichen,
5.6.anonyme Urnengrabstätten,
5.7.Baumbestattungen,
5.8.Partnergrabstätten mit Grabzeichen,
Bei diesem Dokument handelt es sich um eine Version, in die alle eventuellen Änderungen aufgenommen wurden. Eine Rechtsverbindlichkeit wird hiermit ausgeschlossen.
5.9.Erdreihengrabstätte mit Grabzeichen,
5.10.Wiesenurnengrabstätten,
5.11.Ehrengrabstätten.
- 6. Friedhof Henneberg
6.1.Erdreihengrabstätten,
6.2.Erdwahlgrabstätten,
6.3.Urnenreihengrabstätten,
6.4.Urnenwahlgrabstätten,
6.5.Urnengrabstätten mit Grabzeichen,
6.6.anonyme Urnengrabstätten,
6.7.Baumbestattungen,
6.8.Partnergrabstätten mit Grabzeichen,
6.9.Erdreihengrabstätten mit Grabzeichen,
6.10.Wiesenurnengrabstätten,
6.11.Ehrengrabstätten.
- 7. Ruhewald Wallbach
7.1.Familienbäume – Freundschaftsbäume,
7.2.Gemeinschaftsbäume,
7.3.Partnerbäume.
- 8. Friedhof Wallbach
8.1.Erdreihengrabstätten,
8.2.Erdwahlgrabstätten,
8.3.Urnenreihengrabstätten,
8.4.Urnenwahlgrabstätten,
8.5.Urnengrabstätten mit Grabzeichen,
Bei diesem Dokument handelt es sich um eine Version, in die alle eventuellen Änderungen aufgenommen wurden. Eine Rechtsverbindlichkeit wird hiermit ausgeschlossen. 8.6.anonyme Urnengrabstätten,
8.7.Wiesenurnengrabstätte.
- 9. Friedhof Stepfershausen
9.1.Erdreihengrabstätten,
9.2.Erdwahlgrabstätten,
9.3.Urnenreihengrabstätten,
9.4.Urnenwahlgrabstätten,
9.5.Urnengrabstätten mit Grabzeichen,
9.6.anonyme Urnengrabstätten,
9.7.Baumbestattungen,
9.8.Partnergrabstätten mit Grabzeichen,
9.9.Wiesenurnengrabstätten,
9.10.Ehrengrabstätten.
- 10. Friedhof Träbes
10.1.Erdreihengrabstätten,
10.2.Erdwahlgrabstätten,
10.3.Urnenreihengrabstätten,
10.4.Urnenwahlgrabstätten,
10.5.Baumbestattung,
10.6.Wiesenurnengrabstätten,
10.7.Urnengrabstätten mit Grabzeichen.
§ 15 – Erdreihengrabstätten
(1) Erdreihengrabstätten sind einstellige Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt werden. Verlängerungen oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Erdreihengrabstätte sind nicht möglich.
(2) Es werden eingerichtet:
Bei diesem Dokument handelt es sich um eine Version, in die alle eventuellen Änderungen aufgenommen wurden. Eine Rechtsverbindlichkeit wird hiermit ausgeschlossen.
- 1. Reihengrabfelder mit Grabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,
- 2. Reihengrabfelder mit Grabstätten für Verstorbene ab dem siebten Lebensjahr.
(3) Die Nutzungsdauer beträgt 20 Jahre.
(4) In jeder Erdreihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, die Leichen eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 7 Jahren zu bestatten.
§ 16 – Erdwahlgrabstätten
(1) Erdwahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen. Sie werden als ein-oder zweistellige Grabstätten vergeben. In einer Grabstelle können ein Sarg sowie zwei Urnen bestattet werden. Die Lage der zugeteilten Wahlgrabstätte ist mit dem Erwerber abzustimmen; ein Rechtsanspruch auf den Erwerb einer bestimmten Grabstätte besteht nicht.
(2) Die Nutzungsdauer beträgt 30 Jahre.
(3) Eine weitere Bestattung kann nur erfolgen, wenn die Ruhefrist die verbleibende Nutzungsdauer nicht überschreitet. Die Nutzungsdauer kann in diesem Fall auf Antrag verlängert werden.
(4) Das Nutzungsrecht an der gesamten Erdwahlgrabstätte kann nach Ablauf der Nutzungsdauer auf Antrag erneut erworben werden. Dies ist nur für die vollständige Nutzungsdauer möglich. Der Verlängerung des Nutzungsrechts kann wiedersprochen werden, wenn z.B. Entwicklungsziele des Friedhof dem entgegen stehen. Zur Vermeidung von Härten kann beim Wiedererwerb ausnahmsweise eine kürzere Dauer vereinbart werden. Das Nutzungsrecht kann jedoch erneut erworben werden, wenn während der verlängerten Nutzungsdauer eine weitere Bestattung in der Grabstätte erfolgt ist.
§ 17 – Urnenreihengrabstätten
(1) Urnenreihengrabstätten sind einstellige Grabstätten für Aschen, die der Reihe nach belegt werden. Verlängerungen oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Urnenreihengrabstätte sind nicht möglich.
(2) Die Nutzungsdauer beträgt 20 Jahre.
Bei diesem Dokument handelt es sich um eine Version, in die alle eventuellen Änderungen aufgenommen wurden. Eine Rechtsverbindlichkeit wird hiermit ausgeschlossen.
(3) In jeder Urnenreihengrabstätte darf nur eine Urne beigesetzt werden. In Ausnahmefällen ist es jedoch zulässig, bei einer gleichzeitigen Bestattung zusätzlich eine weitere Urne beizusetzen.
§ 18 – Urnenwahlgrabstätten
(1) Urnenwahlgrabstätten sind Aschengrabstätten. Sie werden als zweistellige oder vierstellige Grabstätten vergeben. Die Lage der zugeteilten Grabstätte ist mit dem Erwerber abzustimmen; ein Rechtsanspruch auf den Erwerb einer bestimmten Grabstätte besteht nicht.
(2) Die Nutzungsdauer beträgt 30 Jahre.
(3) Eine weitere Beisetzung kann nur erfolgen, wenn die Ruhezeit die verbleibende Nutzungsdauer nicht überschreitet. Die Nutzungsdauer kann in diesem Fall auf Antrag verlängert werden.
(4) Das Nutzungsrecht an der gesamten Urnenwahlgrabstätte kann nach Ablauf der Nutzungsdauer auf Antrag erneut erworben werden. Dies ist nur für die vollständige Nutzungsdauer möglich. Der Verlängerung des Nutzungsrechts kann wiedersprochen werden, wenn z.B. Entwicklungsziele des Friedhof dem entgegen stehen. Zur Vermeidung von Härten kann beim Wiedererwerb ausnahmsweise eine kürzere Dauer vereinbart werden. Das Nutzungsrecht kann jedoch erneut erworben werden, wenn während der verlängerten Nutzungsdauer eine weitere Bestattung in der Grabstätte erfolgt ist.
§ 19 – Urnengrabstätten mit Grabzeichen
(1) Urnengrabstätten mit Grabzeichen sind einstellige Grabstätten für Aschen. Sie sind eine Sonderform der Urnenreihengrabstätten. Das Nutzungsrecht ist dahingehend eingeschränkt, dass die Anlage und Pflege des Grabfeldes ausschließlich der Stadt Meiningen obliegt. Die Grabstätte muss mit einem Grabzeichen versehen werden. Zugelassen sind nur Grabzeichen, die bei der Friedhofsverwaltung erworben wurden.
(2) Verlängerung oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an dieser Grabstätte sind nicht möglich.
(3) Die Nutzungsdauer beträgt 20 Jahre.
(4) In jeder Urnengrabstätte darf nur eine Urne beigesetzt werden.
Bei diesem Dokument handelt es sich um eine Version, in die alle eventuellen Änderungen aufgenommen wurden. Eine Rechtsverbindlichkeit wird hiermit ausgeschlossen. (5) Das Aufbringen von einem Bild, einem Ornament oder einer kleinen Figur kann nach Absprache mit der Friedhofsverwaltung gestattet werden.
§ 20 – Anonyme und halbanonyme Urnengrabstätten
(1) Anonyme und halbanonyme Urnengrabstätten sind einstellige Grabstätten in Urnenfeldern (Urnengemeinschaftsanlagen). Anonyme Urnengrabstätten werden nicht gekennzeichnet. Bei halbanonymen Urnengrabstätten werden die Namen und Lebensdaten der Verstorbenen auf einem gemeinsamen Grabmal im Urnenfeld angegeben. Die Bestattung bei anonymen Urnengrabstätten erfolgt ohne Bekanntgabe und Kennzeichnung des Ortes der Grabstätte innerhalb des Urnenfeldes.
(2) Die Nutzungsdauer beträgt 20 Jahre.
(3) Das Nutzungsrecht ist dahingehend eingeschränkt, dass keine Grabnutzungsurkunde ausgehändigt wird und die Anlage und Pflege der Urnengemeinschaftsanlage ausschließlich der Stadt Meiningen obliegt (pflegefreie Grabstätten).
(4) Verlängerungen oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte sind nicht möglich.
§ 21 – Baumbestattungen auf den Friedhöfen
(1) Baumbestattungen erfolgen im Abstand von 3 m rings um einen Baum herum. Es werden im Regelfall zwölf Aschen je Baum bestattet. Das Grabzeichen für alle 12 Beisetzungen wird in der Nähe des Baums angebracht.
(2) Die Nutzungsdauer beträgt 20 Jahre.
(3) Das Nutzungsrecht ist dahingehend eingeschränkt, dass keine Grabnutzungsurkunde ausgehändigt wird und die Anlage und Pflege der Urnengemeinschaftsanlage ausschließlich der Stadt Meiningen obliegt (pflegefreie Grabstätten).
(4) Verlängerungen oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte sind nicht möglich.
Bei diesem Dokument handelt es sich um eine Version, in die alle eventuellen Änderungen aufgenommen wurden. Eine Rechtsverbindlichkeit wird hiermit ausgeschlossen.
§ 22 – Kolumbarium
(1) Das Kolumbarium ist eine Sonderform der Urnenbeisetzung. Die Urnen werden oberirdisch in Urnennischen beigesetzt. Sie werden als ein- oder zweistellige Grabstätte vergeben.
(2) Die Nutzungsdauer beträgt 20 Jahre.
(3) Bei Erwerb einer zweistelligen Grabstätte müssen beide Beisetzungsstellen bereits zu Beginn der ersten Nutzung erworben werden. Eine weitere Bestattung kann jedoch nur erfolgen, wenn die Ruhefrist die verbleibende Nutzungsdauer nicht überschreitet. Die Nutzungsdauer kann in diesem Fall auf Antrag verlängert werden. Das Nutzungsrecht endet mit dem Ablauf der Nutzungsdauer der zweiten Beisetzung.
(4) Nach Ablauf der letzten Ruhefrist werden die Urnen an der Friedhofsmauer auf Kosten des Friedhofsträgers beigesetzt.
(5) Das Nutzungsrecht ist dahingehend eingeschränkt, dass keine Grabnutzungsurkunde ausgehändigt wird und die Anlage und Pflege der Urnenwand ausschließlich der Stadt Meiningen obliegt (pflegefreie Grabstätten).
§ 23 – Ruhewald
(1) Im Ruhewald werden nur Urnengrabstätten - von maximal 10 Urnen pro Baum - zugelassen.
(2) Der gewachsene und grundsätzlich naturbelassene Ruhewald darf in seinem Erscheinungsbild nicht gestört oder verändert werden. Es ist daher untersagt, die Ruhewaldbäume zu bearbeiten, zu schmücken, in sonstiger Form zu verändern, zu fällen oder zu beschädigen.
(3) Im Wurzelbereich der Ruhewaldbäume und auf dem Waldboden dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden. Insbesondere ist es nicht gestattet:
Grabmale, Gedenksteine oder Baulichkeiten zu errichten, Kränze, Grabschmuck oder Erinnerungsstücke niederzulegen, Kerzen oder Lampen aufzustellen, Anpflanzungen vorzunehmen.
(4) Pflegeeingriffe sind nur durch die Stadt Meiningen sowie deren Erfüllungsgehilfen und durch die mit der Forstbewirtschaftung beauftragten Einrichtungen zulässig.
Bei diesem Dokument handelt es sich um eine Version, in die alle eventuellen Änderungen aufgenommen wurden. Eine Rechtsverbindlichkeit wird hiermit ausgeschlossen.
(5) Ruhewaldbäume erhalten zum Auffinden des Baumes eine Registriernummer. Das Grabzeichen für alle 10 Beisetzungen wird direkt am Baum angebracht. Die Aufschriften der Markierungsschilder beinhalten Vor - und Familienname, das Geburts-und Sterbejahr sowie eventuell einen kurzen Gedenkspruch im Rahmen der vorgeschrieben Schildergröße (6 x 10 cm).
(6) Ohne Genehmigung vorgenommene Gestaltungsmaßnahmen an Grabstellen bzw. dort abgelegte Gegenstände werden umgehend durch die Friedhofsverwaltung oder ihren Erfüllungsgehilfen entfernt.
(7) Trauerfeiern können auf dem Andachtsplatz oder an der Grabstelle abgehalten werden. Auf dem Andachtsplatz können während der Trauerfeier auch Blumen und Grabschmuck abgelegt werden, welcher nach der Feierstunde wieder zu entfernen ist. Jede Musik-und Gesangsdarbietung bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung. Ausgenommen hiervon sind die im Rahmen einer kirchlichen oder weltlichen Beisetzung üblichen Darbietungen.
(8) Für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Ruhewaldes, durch Tiere, Naturereignisse in der Fläche oder an einzelnen Bäumen entsteht, wird nicht gehaftet. Für Personenschäden, die beim Betreten des Ruhewaldes entstehen, besteht daher im Regelfall keine Haftung. Der Waldeigentümer haftet bei Personenschäden nur dann, wenn diese Schäden nachweisbar durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlungsweisen seiner Mitarbeiter verursacht werden.
(9) Im Ruhewald sind folgende Arten der Grabstätten zugelassen:
- 1. Familienbäume – Freundschaftsbäume
- 1.1. An den im Ruhewald Wallbach registrierten Familienbäumen – Freundschaftsbäumen wird das Nutzungsrecht für bis zu 99 Jahren verliehen, Beginn des Nutzungsrechtes ist der Zeitpunkt des Erwerbs.
- 1.2. Die Nutzungsdauer kann nicht verlängert oder wieder erworben werden.
- 1.3. Das Nutzungsrecht ist dahingehend eingeschränkt, dass keine Grabnutzungsurkunde ausgehändigt wird und die Anlage und Pflege des Ruhewaldes ausschließlich der Stadt Meiningen obliegt (pflegefreie Grabstätten).
- 2. Partnerbäume
- 2.1. Bei den im Ruhewald Wallbach registrierten Partnerbäumen müssen beide Beisetzungsstellen gleichzeitig bereits zu Beginn der ersten Nutzung erworben werden.
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- 2.2. Mit Beisetzung der zweiten Urne kann die Nutzungszeit der ersten Beisetzungsstelle auf Antrag bis zum Ende der zweiten Nutzungszeit verlängert werden.
- 2.3. Die Nutzungsdauer beträgt 20 Jahre.
- 2.4. Die Eigenschaft als Reihengrabstätte bleibt bestehen.
- 3. Gemeinschaftsbäume
- 3.1. Bei den im Ruhewald Wallbach registrierten Gemeinschaftsbäumen handelt es sich um eine Sonderform der Reihengrabstätten.Es kann jeweils nur eine Urne beigesetzt werden.
- 3.2. Die Nutzungsdauer beträgt 20 Jahre.
§ 24 – Partnergrabstätten mit Grabzeichen
(1) Partnergrabstätten mit Grabzeichen sind zweistellige Grabstätten für Urnen. Das Nutzungsrecht ist dahingehend eingeschränkt, dass die Anlage und Pflege des Grabfeldes ausschließlich der Stadt Meiningen obliegt. Die Grabstätte muss mit einem Grabzeichen versehen werden. Zugelassen sind nur Grabzeichen, die bei der Friedhofsverwaltung erworben wurden. Beide Beisetzungsstellen müssen bereits zu Beginn der ersten Nutzung erworben werden.
(2) Die Nutzungsdauer beträgt 20 Jahre.
(3) Mit Beisetzung der zweiten Urne kann die Nutzungszeit der ersten Beisetzungsstelle auf Antrag bis zum Ende der zweiten Nutzungszeit verlängert werden.
(4) Die Eigenschaft als Reihengrabstätte bleibt bestehen. Partnergrabstätten mit Grabzeichen sind pflegefrei. Das Aufbringen von einem Bild, einem Ornament oder einer kleinen Figur kann nach Absprache mit der Friedhofsverwaltung gestattet werden.
§ 25 – Erdreihengrabstätten mit Grabzeichen
(1) Erdreihengrabstätten mit Grabzeichen sind einstellige Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt werden. Das Nutzungsrecht ist dahingehend eingeschränkt, dass die Anlage und Pflege des Grabfeldes ausschließlich der Stadt Meiningen obliegt. Die Grabstätte muss mit einem Grabzeichen versehen werden. Zugelassen sind nur Grabzeichen, die bei der
Bei diesem Dokument handelt es sich um eine Version, in die alle eventuellen Änderungen aufgenommen wurden. Eine Rechtsverbindlichkeit wird hiermit ausgeschlossen. Friedhofsverwaltung erworben wurden. Verlängerungen oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Erdreihengrabstätte sind nicht möglich. Sie sind pflegefrei. Das Aufbringen von einem Bild, einem Ornament oder einer kleinen Figur kann nach Absprache mit der Friedhofsverwaltung gestattet werden.
(2) Die Nutzungsdauer beträgt 20 Jahre.
§ 26 – Wiesenurnengrabstätten
(1) Wiesenurnengrabstätten sind zweistellige Grabstätten für Urnen.
(2) Die Nutzungsdauer beträgt 30 Jahre.
(3) Eine weitere Beisetzung kann nur erfolgen, wenn die Ruhezeit die verbleibende Nutzungsdauer nicht überschreitet. Die Nutzungsdauer kann in diesem Fall auf Antrag verlängert werden.
(4) Sie sind nicht pflegefrei. Der Nutzungsberechtigte ist während der gesamten Nutzungszeit verantwortlich für den Grabstein (Standsicherheit), sowie für den auf der Steinplatte abgelegten Blumenschmuck. Die Rasenpflege obliegt der Stadt Meiningen. Grabschmuck nach Beisetzungen ist nach 7 Tagen zu entfernen.
(5) Es ist ein individuelles Grabmal nach den Maßen – bis 90 cm Höhe, 50 cm Breite, in verschiedenen Formen und Materialien, auf einer Steinplatte sowie Oberkante ebenerdig im Fundament zu setzen. Die Steinplatte hat eine einheitliche Größe von 40 cm Tiefe und 70 cm Breite in Form eines Rechteckes. Einlassungen, Halterungen u.ä. für Blumen sind an der Steinplatte zulässig. Der Pflegestreifen um den Grabstein von 10 cm ist einzuhalten. Die Mindeststärke der Platte beträgt 5 cm. Die Errichtung des Grabmals hat gemäß § 32 der Friedhofssatzung im Genehmigungsverfahren zu erfolgen.
(6) Das Nutzungsrecht an der gesamten Grabstätte kann nach Ablauf der Nutzungsdauer auf Antrag erneut erworben werden. Dies ist nur für die vollständige Nutzungsdauer und grundsätzlich nur einmal möglich. Zur Vermeidung von Härten kann beim Wiedererwerb ausnahmsweise eine kürzere Dauer vereinbart werden. Das Nutzungsrecht kann jedoch erneut erworben werden, wenn während der verlängerten Nutzungsdauer eine weitere Bestattung in der Grabstätte erfolgt ist.
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§ 27 – Ehrengrabstätten
(1) Als Ehrengrabstätten können Gräber von verstorbenen Ehrenbürgern der Stadt Meiningen oder von sonstigen Bürgern, die sich um die Stadt Meiningen verdient gemacht haben, anerkannt und festgelegt werden.
(2) Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegen der Stadt.
§ 28 – Erhaltenswerte Grabstätten
(1) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabstätten oder Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart der Friedhöfe gelten, werden unter besonderen Schutz gestellt.
(2) Erhaltenswerte Grabstätten und Grabmale werden in einem Verzeichnis geführt; über die Aufnahme oder Streichung von Grabstätten oder Grabmalen in dieses Verzeichnis entscheidet der Stadtrat.
(3) Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalbehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.
§ 29 – Gestaltung, Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten
(1) Die Stadt Meiningen legt grabfeldweise Reihen- und Wahlgrabstätten mit folgenden Abmessungen (Länge x Breite) an:
- Erdreihengrabstätte für Verstorbene bis vollendetem 6.
Lebensjahr 1,00 m x 0,50 m
- Erdreihengrabstätte für Verstorbene ab 6. Lebensjahr
1,80 m x 0,80 m
- Erdwahlgrabstätte einstellig
1,80 m x 0,80 m
- Erdwahlgrabstätte zweistellig
1,80 m x 2,10 m
- Urnenreihengrabstätte
1,00 m x 0,70 m
- Urnenwahlgrabstätten zweistellig auf den Friedhöfen
1,00 m x 0,70 m
- Urnenwahlgrabstätte vierstellig auf den Friedhöfen
1,00 m x 1,50 m
(2) Grabstätten sind spätestens 9 Monate nach der Beisetzung würdig herzurichten. Wahlgrabstätten, welche vor Eintritt des Todes erworben werden, sind spätestens 9 Monate nach Erwerb würdig herzurichten.
(3) Für die individuelle Ausgestaltung der Grabstätten gelten folgende Grundsätze:
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1. Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so der Umgebung anzupassen, dass die Würde der Friedhöfe in ihren einzelnen Teilen und ihren Gesamtanlagen gewahrt bleibt. Sie ist dauernd instand zu halten; dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
- 2. Für die Herrichtung und Unterhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verantwortung erlischt mit dem Ablauf des Nutzungsrechtes.
- 3. Auf den Pflanzflächen der Grabstätten dürfen keine Gewächse verwendet werden, die sofort oder später benachbarte Grabstätten, Friedhofsanlagen oder andere Einrichtungen beeinträchtigen können. Gewächse dürfen eine Höhe von 1,25 m nicht übersteigen. Der Schnitt oder die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der von der Friedhofsverwaltung gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten auf Kosten des Nutzungsberechtigten ausgeführt.
- 4. Vasen oder Gefäße für kurzlebigen Pflanzenschmuck sollen in Form, Material und Dekor der Würde des Ortes entsprechen.
- 5. Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln und Unkrautbekämpfungsmitteln ist untersagt.
- 6. Bei Verwendung von Splitt und Kies auf den Grabstätten muss in jedem Fall eine Wasserversickerung auf der Grabstätte gewährleistet sein.
- 7. Sitzgelegenheiten werden nach den Erfordernissen von der Friedhofsverwaltung aufgestellt.
8. Bei Ablage nicht gestatteter Gegenstände an den Grabstätten mit Grabzeichen (§ 19, 24 und 25) ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, diese entschädigungslos zu entfernen. Eine Aufbewahrungsfrist besteht nicht.
(4) Auf Urnengrabstätten mit Grabzeichen (§ 19), auf anonymen und halbanonymen Urnengrabstätten (§ 20), auf Partnergrabstätten mit Grabzeichen (§ 24) sowie auf Erdreihengrabstätten mit Grabzeichen (§ 25) dürfen §chnittblumen, Kränze und anderer Grabschmuck nur auf den dafür vorgesehenen Ablagestellen abgelegt werden. Die Friedhofsverwaltung ist anderenfalls berechtigt, abgelegte Blumen, Kränze oder andere Gegenstände jederzeit zu entfernen und zu entsorgen.
(5) Für die anonymen und halbanonymen Urnenfelder als pflegefreie Grabstätten (§
- 20. ist das Ablegen von Schnittblumen nur an der hierfür errichteten, zentralen Stelle möglich. Auf den Urnenfeldern selbst sind Schnittblumen, Kränze und
Bei diesem Dokument handelt es sich um eine Version, in die alle eventuellen Änderungen aufgenommen wurden. Eine Rechtsverbindlichkeit wird hiermit ausgeschlossen. anderer Grabschmuck nicht gestattet und werden von der Friedhofsverwaltung entfernt und entsorgt.
(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten, dies schließt auch die Wege zwischen den Grabstätten ein, obliegt ausschließlich der Stadt Meiningen.
§ 30 – Abteilungen mit allgemeinen oder zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
Auf den Friedhöfen werden folgende Grabfelder für Grabstätten mit allgemeinen oder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften angelegt:
1. Grabstätten mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften nach § Parkfriedhof Meiningen: Abteilungen „N“ bis „S“ (Reihe 1 bis 6)
2. Grabstätten mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften nach § 34
Friedhof Dreißigacker, Bergfriedhof Helba, Friedhof Herpf sowie alle nicht aufgeführten Abteilungen des Parkfriedhofes Meiningen.
§ 31 – Vernachlässigung von Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügt als Aufforderung eine ortsübliche Bekanntmachung oder ein Hinweis an der Grabstätte für die Dauer von einem Monat.
(2) Kommt der Nutzungsberechtigte dieser Aufforderung innerhalb von drei Monaten nicht nach, kann die Stadt Meiningen
1. die Genehmigung zum Errichten des Grabmals widerrufen. In dem Widerrufsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen binnen drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Widerrufsbescheides zu entfernen. Anderenfalls kann die Stadt Meiningen die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen entfernen lassen.
2. die Grabstätte einebnen und einsäen.
Bei diesem Dokument handelt es sich um eine Version, in die alle eventuellen Änderungen aufgenommen wurden. Eine Rechtsverbindlichkeit wird hiermit ausgeschlossen. V. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 32 – Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, Steineinfassungen oder sonstigen baulichen Anlagen bedarf der Genehmigung der Stadt Meiningen.
(2) Den Anträgen sind die zur Prüfung der Entwürfe notwendigen Zeichnungen und Unterlagen beizufügen, insbesondere durch Grabmalentwurf einschließlich Grundriss und Ansicht in aussagefähigem Maßstab, Angaben über den Werkstoff, die Bearbeitung, Inhalt, Form und Anordnung der Schrift oder sonstiger Zeichen sowie über die Fundamentierung.
(3) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden sind. Entsprechen ein aufgestelltes Grabmal oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht der genehmigten Zeichnung oder den genehmigten Angaben oder wurden diese ohne Genehmigung verändert, so müssen diese Anlagen innerhalb eines Monats nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten entfernt oder so verändert werden, dass diese mit den genehmigten Festlegungen übereinstimmen. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen, die ohne Genehmigung errichtet wurden, sind innerhalb eines Monats nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten in gleicher Weise zu entfernen. Wird der Aufforderung nicht Folge geleistet, so kann die Stadt Meiningen die Anlage entfernen lassen.
(4) Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung provisorische Holztafeln bis zu einer Größe von 0,15 m x 0,30 m und Holzkreuze zulässig.
§ 33 – Errichtung, Fundamentierung und Unterhaltung der Grabmale
(1) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe nach allgemein anerkannten Regeln des Handwerks dauerhaft gegründet und so befestigt sein, dass es dauerhaft und standsicher ist und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken kann. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(2) Grabmale müssen hinsichtlich ihrer Oberflächenbeschaffenheit verkehrssicher sein, insbesondere dürfen von ihnen keine Gefahren einer Verletzung von Personen oder einer Beschädigung von Sachen ausgehen.
Bei diesem Dokument handelt es sich um eine Version, in die alle eventuellen Änderungen aufgenommen wurden. Eine Rechtsverbindlichkeit wird hiermit ausgeschlossen. (3) Zur Gewährleistung der Standfestigkeit der Grabmale wird jährlich nach der Frostperiode eine Standsicherheitsprüfung vorgenommen.
(4) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstiger baulicher Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt Meiningen Sicherungsmaßnahmen veranlassen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb angemessener Frist beseitigt, ist die Stadt Meiningen berechtigt, die Genehmigung zum Errichten des Grabmals zu widerrufen und das Grabmal oder Teile davon entfernen zu lassen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine ortsübliche Bekanntmachung oder ein Hinweis an der Grabstätte für die Dauer von einem Monat.
(5) Der Nutzungsberechtigte ist für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.
(6) Für die Erstellung, die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung der Grabanlage gilt die „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal)“, in der jeweils gültigen Fassung.
§ 34 – Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale und baulichen Anlagen in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 29 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m bis 1,0 m Höhe 0,12 m; ab 1,01 m bis 1,50 m Höhe 0,14 m und ab 1,51 m Höhe 0,16 m.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.
§ 35 – Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale in Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:
1. Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete bruchraue, grellweiße und tiefschwarze Grabmale sind nicht zugelassen.
Bei diesem Dokument handelt es sich um eine Version, in die alle eventuellen Änderungen aufgenommen wurden. Eine Rechtsverbindlichkeit wird hiermit ausgeschlossen.
2. Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
- 2.1. Die Grabmale müssen allseitig und gleichmäßig bearbeitet sein.
- 2.2. Die Grabmale dürfen nicht gespalten, gesprengt oder bossiert sein.
- 2.3. Politur und Feinschliff sind nur zulässig als gestalterisches Element für Schriften, Ornamente und Symbole, die nur eine der Größe des Grabmals angemessene Fläche einnehmen dürfen.
- 2.4. Schriften, Ornamente und Symbole dürfen nur aus demselben Material wie dem des Grabmals bestehen; sie dürfen nicht serienmäßig hergestellt sein.
- 2.5. Die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen keinen Sockel haben.
- 2.6. Nicht zugelassen sind alle vorstehend nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten; insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Lichtbilder, Gold, Silber und Farben.
(2) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
1. Auf Reihengräbern für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr:
- 1.1. stehende Grabmale: Höhe 0,60 bis 0,80 m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,14 m;
- 1.2. liegende Grabmale: Breite bis 0,35 m, Höchstlänge 0,40 m, Mindeststärke 0,14 m;
2. Auf Reihengrabstätten für Verstorbene ab dem vollendeten 6. Lebensjahr:
- 2.1. stehende Grabmale: Höhe bis 1,20 m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,16 m;
- 2.2. liegende Grabmale: Breite bis 0,50 m, Höchstlänge 0,70 m, Mindeststärke 0,14 m;
3. Auf Wahlgrabstätten:
- 3.1. stehende Grabmale:
Bei diesem Dokument handelt es sich um eine Version, in die alle eventuellen Änderungen aufgenommen wurden. Eine Rechtsverbindlichkeit wird hiermit ausgeschlossen.
- 3.1.1. bei einstelligen Wahlgräbern im Hochformat: Höhe 1,00 m bis 1,30 m, Breite bis 0,60 m, Mindeststärke 0,18 m;
- 3.1.2. bei zwei- und mehrstelligen Wahlgräbern sind auch folgende Maße zulässig: Höhe 0,80 m bis 1,00 m, Breite bis 1,40 m, Mindeststärke 0,22 m;
- 3.2. liegende Grabmale:
- 3.2.1. bei einstelligen Grabstätten: Breite bis 0,50 m, Länge bis 0,90 m, Mindesthöhe 0,16 m;
- 3.2.2. bei zweistelligen Grabstätten: Breite bis 1,00 m, Länge bis 1,20 m Mindesthöhe 0,18 m;
- 3.2.3. bei mehr als zweistelligen Grabstätten: Breite bis 1,20 m, Länge bis 1,20 m, Mindesthöhe 0,18 m.
Es darf nicht mehr als ein Drittel der Grabstätte durch Stein oder andere Materialien abgedeckt werden.
(3) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
4. Auf Urnenreihengrabstätten:
- 5.1. liegende Grabmale: Größe 0,40 m x 0,40 m, Höhe der Hinterkante 0,15 m;
- 5.2. stehende Grabmale: Grundriss 0,35 m x 0,35 m, Höhe 0,90 m;
5. Auf Urnenwahlgrabstätten:
- 5.1. stehende Grabmale mit quadratischem oder rundem Grundriss 0,40 m x 0,40 m, Höhe 0,80 m bis 1,20 m;
- 5.2. liegende Grabmale mit quadratischem Grundriss bis 0,60 m x 0,60 m, Mindesthöhe 0,16 m.
(4) Soweit es der Friedhofsträger unter Beachtung des § 33 für vertretbar hält, kann er Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 bis 3 und auch sonstige bauliche Anlagen als Ausnahme im Einzelfall zulassen.
Bei diesem Dokument handelt es sich um eine Version, in die alle eventuellen Änderungen aufgenommen wurden. Eine Rechtsverbindlichkeit wird hiermit ausgeschlossen. VI. Trauerfeiern
§ 36 – Trauerfeier
(1) Die Trauerfeiern können in der Trauerhalle auf dem Parkfriedhof Meiningen, in den Trauerhallen der Ortsteilfriedhöfe, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Die Benutzung der Trauerhalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
VII. Schlussvorschriften
§ 37 – Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach
§ 16 Abs. 2 oder § 18 Abs. 2 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden
jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.
(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 38 – Haftung
Das Betreten der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen geschieht auf eigene Gefahr. Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen oder Schäden, die durch Sturm oder sonstige höhere Gewalt verursacht werden. Im Übrigen haftet die Stadt für Sach- und Vermögensschäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Bei diesem Dokument handelt es sich um eine Version, in die alle eventuellen Änderungen aufgenommen wurden. Eine Rechtsverbindlichkeit wird hiermit ausgeschlossen.
§ 39 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig i. S. d.
§ 19 Thür
KO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Bestimmung des § 5 betritt,
- 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnung des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 6 Abs. 1),
- 3. entgegen der Bestimmung des § 6 Abs. 3
- 3.1. Friedhofswege mit Fahrzeugen ohne Erlaubnis befährt;
- 3.2. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt;
- 3.3. Waren und Dienstleistungen aller Art anbietet oder hierfür wirbt;
- 3.4. ohne schriftlichen Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne vorherige Anzeige bei der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig Film-, Video-, Foto- oder Tonaufnahmen erstellt;
- 3.5. lärmt, spielt oder lagert;
- 3.6. abgesehen von genehmigten Trauerfeiern Musikinstrumente spielt oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar betreibt;
- 3.7. Druckschriften verteilt;
- 3.8. den Friedhof oder seine Einrichtungen oder Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt oder Rasenflächen oder Grabstätten unberechtigterweise betritt;
- 3.9. Abraum oder Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt;
- 4. entgegen § 6 Abs. 5 Gedenkfeiern ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt;
- 5. entgegen § 7 einer gewerblichen Tätigkeit auf dem Friedhof nachgeht;
- 6. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung nach § 12 Abs. 2 vornimmt;
- 7. die Bestimmungen über die zulässigen Maße für Grabmale nach § 29 nicht einhält;
- 8. Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung nach § 32 errichtet oder verändert;
Bei diesem Dokument handelt es sich um eine Version, in die alle eventuellen Änderungen aufgenommen wurden. Eine Rechtsverbindlichkeit wird hiermit ausgeschlossen.
- 9. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung nach § 13 Abs. 7 entfernt;
- 10. Grabmale, bauliche Anlagen oder Grabausstattungen entgegen den §§ 29, 32 und 33 nicht in verkehrssicherem Zustand hält;
- 11. Chemische Pflanzenschutz- oder Unkrautbekämpfungsmittel entgegen § 29 Abs. 6 e) verwendet;
- 12. Grabstätten entgegen § 35 mit Grababdeckungen versieht (oder nicht) oder entgegen den §§ 34, 35 bepflanzt;
- 13. Grabstätten nach § 31 vernachlässigt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Neufassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 40 – Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 41 – Gleichstellungsklausel
Alle Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten sowohl in männlicher als auch weiblicher Form.
§ 42 – Inkrafttreten
Die geänderte Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft, gleichzeitig treten folgende Friedhofssatzungen außer Kraft:
- 1. Friedhofssatzung der Stadt Meiningen vom 08.04.2009 in der Fassung der 3. Änderung vom 15.01.2014
- 2. Friedhofssatzung der Gemeinde Walldorf vom 25.01.2018
- 3. Friedhofssatzung der Gemeinde Wallbach vom 15.02.2010
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- 4. Friedhofssatzung für den Ruhewald der Gemeinde Wallbach vom 21.07.2014
- 5. Friedhofssatzung der Gemeinde Henneberg vom 10.05.2010
- 6. Friedhofssatzung der Gemeinde Stepfershausen vom 09.11.2010
Meiningen, 07.12.2020
gez. Giesder Bürgermeister
Versionskontrolle:
Version Fassung vom Beschluss-Nummer veröffentlicht im Amtsblatt Art der Änderung Inkrafttreten Original 07.12.2020 155/13/2020 11/2020 vom 19.12.2020 - 01.01.2021
Gebuehrenordnung
Bei diesem Dokument handelt es sich um eine Version, in die alle eventuellen Änderungen aufgenommenwurden. Eine Rechtsverbindlichkeit wird hiermit ausgeschlossen.
Friedhofsgebührensatzungder Stadt Meiningen (FrieGebSa-MGN) vom 07.12.2020
Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung – ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachungvom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2020 (GVBl. S. 277, 278) in Verbindung mit §§ 1, 2 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) vom 19.September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 10. Oktober 2019 (GVBl. S. 396), hat der Stadtratder Stadt Meiningeninseiner Sitzungam 01.12.2020 Friedhofsgebührensatzung beschlossen.
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§ 1 – Gebührenerhebung
Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofssatzung der Stadt Meiningen vom 01.01.2021 werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben.
§ 2 – Gebührenschuldner
(1) Schuldner der Gebühren für Leistungen oder Genehmigungen nach der Friedhofssatzung sind:
a) bei Erstbestattungen in folgender Reihenfolge
- 1. der Ehegatte,
- 2. der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft,
- 3. die Kinder,
- 4. die Eltern,
- 5. die Geschwister,
- 6. die Enkelkinder,
- 7. die Großeltern,
- 8. der Partner eine auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft,
- 9. die nicht bereits unter Buchstaben aa) bis hh) fallenden Erben.
- b) bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller,
- c) wer sonstige in der Friedhofssatzung aufgeführte Leistungen beantragt oder in Auftrag gibt. (2) Für die Gebührenschuld haftet in jedem Falle aucha) der Antragsteller,
- b) diejenige Person, die sich der Stadt gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat. (3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
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§ 3 – Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofssatzung, und zwar mit der Beantragung der jeweiligen Leistung. (2) Die Gebühren sind 4 Wochen nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.
§ 4 – Gebühren
Für folgende Leistungen werden Gebühren erhoben: (1) Erwerb von Nutzungsrechtena) Erdgrabstätten
- 1. Erdreihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr fürdie Nutzungsdauer von 20 Jahren 208,00 €
- 2. Erdreihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 6. Lebensjahr fürdie Nutzungsdauer von 20 Jahren 375,00 €
- 3. Erdwahlgrabstätte einstellig für die Nutzungsdauer von 30 Jahren 1.240,00 €
- 4. Erdwahlgrabstätte zweistellig für die Nutzungsdauer von 30 Jahren 2.010,00 €
- 5. Verlängerung der Nutzungsdauer für eine Erdwahlgrabstätte einstellig pro Jahr 41,00 €
- 6. Verlängerung der Nutzungsdauer für eine Erdwahlgrabstätte zweistellig pro Jahr 67,00 €
- b) Urnengrabstätten
- 1. Urnenreihengrabstätte für die Nutzungsdauer von 20 Jahren
241,00 €
- 2. Urnenwahlgrabstätte zweistellig für die Nutzungsdauer von 30 Jahren 865,00 €
- 3. Urnenwahlgrabstätte vierstellig für die Nutzungsdauer von 30 Jahren 1.266,00 €
- 4. Verlängerung der Nutzungsdauer für eine Urnenwahlgrabstätte zweistelligpro Jahr 28,00 €
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- 5. Verlängerung der Nutzungsdauer für eine Urnenwahlgrabstätte vierstelligpro Jahr 42,00 €
- 6. Urnengrabstätte mit Grabzeichen für eine Nutzungsdauer von 20 Jahren 802,00 €
- 7. Wiesenurnengrabstätten zweistellig für die Nutzungsdauer von 30 Jahren 1.101,00 €
- 8. Verlängerung derzweistellig pro Jahr
Nutzungsdauerfüreine
Wiesenurnengrabstätte 37,00 €
c) Gemeinschaftsanlagen
- 1. anonyme Urnengrabstätte für die Nutzungsdauer von 20 Jahren 802,00 €
- 2. halbanonyme Urnengrabstätte für die Nutzungsdauer von 20 Jahren 802,00 €
- 3. Baumbestattung für die Nutzungsdauer von 20 Jahren
906,00 €
- 4. Kolumbarium (ein- oder zweistellig) für die Nutzungsdauer von 20 Jahren 1.631,00 €
- 5. Verlängerung der Nutzungsdauer einer Niesche im Kolumbarium beizweistelliger Beisetzung pro Jahr 82,00 €
- 6. Partnergrabstätten mit Grabzeichen für die Nutzungsdauer von 20 Jahren 945,00 €
- 7. Verlängerung der Nutzungsdauer Grabzeichen pro Jahrfüreine
Partnergrabstätte mit 47,00 €
- 8. pflegefreie Erdreihengrabstätte einschließlich Grabstein und Einfassung fürdie Nutzungsdauer von 20 Jahren 2.946,00 €
- d) Ruhewald
- 1. Familienbäume – Freundschaftsbäume für die Nutzungsdauer von bis zu 99 Jahren 7.534,00 €
- 2. Partnerbäume für die Nutzungsdauer von 20 Jahren
1.612,00 €
- 3. Verlängerung der Nutzungsdauer für eine Partnerbaumgrabstätte pro Jahr 81,00 €
- 4. Gemeinschaftsbäume für die Nutzungsdauer von 20 Jahren
806,00 €
(2) Trauerhallea) Nutzung der Trauerhalle Parkfriedhof Meiningen
150,00 €
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b) Friedhof Herpf
15,00 €
c) Friedhof Henneberg
15,00 €
d) Friedhof Stepfershausen
15,00 €
e) Friedhof Walldorf
15,00 €
(3) Bestattungen, Ausgrabungen 138,00 €
a) Beisetzung einer Urneb) Bestattung eines Sarges für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr 373,00 €
c) Bestattung eines Sarges für Verstorbene ab dem vollendeten 6. Lebensjahr 373,00 €
d) Ausgrabung einer Asche
133,00 €
e) Ausgrabung einer Leiche
684,00 €
f) Urnenbeisetzung im Ruhewald
138,00 €
(4) sonstige Leistungena) Grabstätten mit Grabzeichen (§ 19, 24 und 25 FrieSa-MGN) Parkfriedhof Meiningen und Bergfriedhof Helba (Pultstein)
421,50 €
Friedhof Dreißigacker (Schriftzug an der Mauer)
702,00 €
Friedhof Herpf, (Namensplatte)
Henneberg 369,00 €
Walldorf,
Wallbach,
Stepfershausen,
b) anteilige Gebühr für Grabmal im halbanonymen Urnenfeld (§ 20 FrieSa-MGN Anonyme und halbanonyme Urnengrabstätten) 439,00 €
c) Genehmigung für die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, Steineinfassungen oder sonstigen baulichen Anlagen
35,00 €
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§ 5 – Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Satzung tritt am 01.01.2021 in Friedhofsgebührensatzungen außer Kraft:
Kraft,
gleichzeitigtretenfolgende
- 1. Friedhofsgebührensatzung der Stadt Meiningen vom 08.04.2009 in der Fassung der 4. Änderung vom 10.03.2015
- 2. Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Walldorf vom 09.05.2006
- 3. Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Wallbach vom 16.06.2006 in der Fassung der 1. Änderung vom 23.08.2010
- 4. Friedhofsgebührensatzung für den Ruhewald der Gemeinde Wallbach vom 21.07.2014
- 5. Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Henneberg vom 10.05.2010
- 6. Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Stepfershausen vom 09.11.2010
Meiningen, 07.12.2020
gez. Giesder Bürgermeister
Versionskontrolle: Version
Fassung vom
BeschlussNummer
Original
07.12.2020
156/13/2020
veröffentlichtim Amtsblatt 11/2020 vom 19.12.2020
Art der Änderung
Inkrafttreten
-
01.01.2021