Rhönblick

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2026

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab535,00 € ab 5 Jahre; bis 5 Jahre: 350,00 €
Sargwahlgrab734,00 € Einstellig; jede weitere Stelle ebenfalls 734,00 €
Urnenreihengrab350,00 €
Urnenwahlgrab506,00 €
Urnengrab anonym479,00 € vollig anonyme Beisetzung auf Gemeinschaftsanlage
Baumbestattung1.562,00 €
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)nicht angegeben nicht separat im Text aufgeführt
Trauerhalle / Hallenicht angegeben nicht im Text enthalten

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Rhönblick

Auf Grund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) in der jeweils gültigen Fassung, der §§ 1,2 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der jeweils gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Rhönblick in der Sitzung am 29.09.2025 (Beschluss Nr. 81/08/2025) die folgende Friedhofsgebührensatzung beschlossen.

I. Gebührenpflicht

§ 1

Gebührenerhebung

Für die Nutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofssatzung der Gemeinde Rhönblick werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsatzung sind

a) bei Erstbestattungen die Person, die nach Bürgerlichen Recht die Bestattungskosten zu tragen haben, Das sind unter anderem:

  1. 1. der Ehegatte
  2. 2. der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
  3. 3. die Kinder
  4. 4. die Eltern
  5. 5. die Geschwister
  6. 6. die Enkelkinder
  7. 7. die Großeltern
  8. 8. der Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft
    • b) bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller. (2) Für die Gebührenschuld haftet in jedem Fall auch
    • a) der Antragsteller,
    • b) die jenige Person, die sich der Gemeinde gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat. (3) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofssatzung und zwar mit der Beantragung der jeweiligen Leistung. (2) Die Gebühren sind sofort nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheides fällig.

§ 4

Rechtsbehelfe / Zwangsmittel

(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung. (2) Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Heranzierung zu Gebühren nach dieser Gebührensatzung wird die Verpflichtung zur sofortigen Zahlung nicht aufgehoben. (3) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Thüringer Verwaltungs- und Vollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

II. Gebühren

§ 5

Erwerb an einer Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte und der Gemeinschaftsanlage für Urnenbeisetzungen

Folgende Gebühren werden erhoben:

Ruhezeit für Reihengräber 20 Jahre gemäß § 9 Friedhofssatzung

Ruhezeit für Urnenreihengräber 15 Jahre gemäß § 9 Friedhofssatzung

(1)Reihengrab a)Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen im Alter bis zu 5 Jahren 350,00 € b)Reihengrab eines Verstorbenen über 5 Jahren 535,00 € (2)Urnenreihengrab 350,00 € (3) Urne auf der Gemeinschaftsanlage

a) vollig anonyme Beisetzung 479,00 €

b) Beisetzung mit bodengleich eingelassener Platte oder Namenstafel 466,00 €

§ 6

Erwerb von Nutzungsrechten an Erdwahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten und Besonderen Grabstätten

Folgende Gebühren werden erhoben:

Ruhezeit / Nutzungszeit für Erdwahlgrab und besondere Grabstätten 25 Jahre gemäß § 13 Friedhofssatzung

Ruhezeit / Nutzungszeit für Urnenwahlgrab 20 Jahre gemäß § 14 Friedhofssatzung Ruhezeit / Nutzungszeit für Besondere Grabstätten/Baumbestattung 25 Jahre gemäß § 17 Friedhofssatzung

(1) Erdwahlgrab

a) Einstellig 734,00 €

b) Jede weitere Stelle 734,00 €

(2) Urnenwahlgrabstätte506,00 €
(3) Besondere Grabstätten
a) Baumbestattung1.562,00 €
b) Rasenurnengrabstätten806,00 €
(4) Zubettung einer Urne auf einer vorhandenen Wahl- bzw. Urnenwahlgrabstätte157,00 €

§ 7

Gebühren für Grabräumung

Für die Räumung einer Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit / Nutzungszeit oder nach der Entziehung des Nutzungsrechtes durch die Gemeindeverwaltung (§§ 22 und 24 der Friedhofssatzung) werden folgende Gebühren erhoben:

(1) Bei Reihengräbern, Urnengräbern und einstelligen Wahlgräbern / Urnenwahlgräbern166,00 €
(2) Bei mehrstelligen Wahlgräbern / Urnenwahlgräbern144,00 €
(3) Beseitigung von Grabeinfriedungen, je laufender Meter21,00 €
(4) Beseitigung von Bäumen, Strauchwerk, Gebüsch, je Gewächs10,00 €

§ 8

Inkrafttreten

Diese Gebührensatzung tritt zum 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Gebührensatzung außer Kraft.

Rhönblick, 21.10.2025

Christoph Friedrich Bürgermeister

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Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.

2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Friedhofssatzung

der Gemeinde Rhönblick

Der Gemeinderat der Gemeinde Rhönblick hat in seiner Sitzung vom 29.09.2025 aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) in der derzeit gültigen Fassung sowie des § 33 des Thüringer Bestattungsgesetzes (ThürBestG) in der derzeit gültigen Fassung folgende Satzung für die Friedhöfe der Gemeinde Rhönblick beschlossen:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Gemeinde Rhönblick gelegene und von ihr verwaltete Friedhöfe:

  • a) Friedhof Bettenhausen
  • b) Friedhof Geba
  • c) Friedhof Gerthausen
  • d) Friedhof Gleimershausen
  • e) Friedhof Helmershausen
  • f) Friedhof Hermannsfeld
  • g) Friedhof Seeba
  • h) Friedhof Stedtlingen
  • i) Friedhof Wohlmuthausen

§ 2

Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.

(2) Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen, die

  • a) bei ihrem Tod Einwohner der Gemeinde Rhönblick waren oder
  • b) ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof haben oder
  • c) innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Gemeinde beigesetzt werden.

Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Ortsteils, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.

(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Gemeindeverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.

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§ 3

Schließung und Aufhebung

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichem Grund für weitere Bestattungen, Bestattungs- oder Grabstättenarten gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Aufhebung) werden.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt.

(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten Bestatteten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten -soweit möglicheinem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten schriftlich mitzuteilen.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den aufgehobenen Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 8 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und Verantwortung Erwachsener betreten.

(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs insbesondere:

a) das Befahren der Wege/Flächen mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu von der Friedhofsverwaltung erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle, Krankenfahrstühle und ähnliche Hilfsmittel,

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die zur Fortbewegung zwingend notwendig sind, sowie Fahrzeuge der Gemeindeverwaltung.

b) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,

c) Waren und Dienstleistungen aller Art anzubieten oder hierfür zu werben,

d) ohne schriftlichen Auftrag eines Nutzungsberechtigten oder ohne vorherige Anzeige beim Friedhofsträger nach § 5 Abs. 1 gewerbsmäßig Film-, Video-, Foto- oder Tonaufnahmen zu erstellen,

e) zu lärmen, zu spielen oder zu lagern,

f) abgesehen von genehmigten Trauerfeiern Musik- oder Gesangsdarbietungen zu erbringen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben,

g) Druckschriften zu verteilen; ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,

h) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen, Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigterweise und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege bestimmt sind) zu betreten,

i) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,

j) Tiere mitzubringen, ausgenommen Behindertenbegleithunde.

Die Gemeindeverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(3) Gedenkfeiern und andere, nicht mit einer Bestattung zusammenhängende, Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Gemeindeverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung zu beantragen.

§ 5

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende haben die gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der Gemeindeverwaltung vorher rechtzeitig anzuzeigen.

(2) Der Gemeindeverwaltung ist mit der Anzeige weiterhin nachzuweisen, dass der Gewerbetreibende einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz besitzt.

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(3) Auf Verlangen des Gewerbetreibenden stellt die Gemeindeverwaltung eine Berechtigungskarte aus. Die Gewerbetreibenden haben für ihre Mitarbeiter einen Bedienstetenausweis auszufertigen. Der Bedienstetenausweis und eine Kopie der Anzeige oder Berechtigungskarte ist auf Verlangen vorzuzeigen. (4) Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeiter im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhofen schuldhaft verursachen. (5) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhofen dürfen nur werktags ausgeführrt werden. Die Arbeiten dürfen in den Monaten März bis Oktober nicht vor 6.00 Uhr und in den Monaten November bis Februar nicht vor 7.00 Uhr begonnen werden. Die Arbeiten auf dem Friedhof sind spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Die Gemeindeverwaltung kann Ausnahmen zulassen. (6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhofen nur vorübergehend an den von der Gemeindeverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhofen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (7) Die Gemeindeverwaltung kann die Tätigkeit der Gewerbetriebenden, dieriotz Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht oder nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist die Mahnung entbehrlich. (8) Für die Durchführung des Verfahrens nach Absatz 1 konnen die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) über die einheitliche Stelle in der jeweils gültigen Fassung angewandt werden.

III. Bestattungsvorschriften

§ 6

Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeindeverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufugen; bei Feuerbestattungen ist gleichzeitig die Art der Beisetzung der Asche festzulegen. (2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.

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(3) Die Gemeindeverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen/Beauftragten und gegebenenfalls der zuständigen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, der der Verstorbene angehörte, fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kann die Bestattung auch am zweiten Feiertag stattfinden.

(4) Die zuständige Ordnungsbehörde kann im Einzelfall von der Sargpflicht nach § 23 Absatz 1 ThürBestG im Einvernehmen mit der unteren Gesundheitsbehörde Ausnahmen zulassen, soweit hierfür ein wichtiger Grund vorliegt und öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Leichentücher müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen. Bei Bestattungen ohne Sarg kann der Bestattungspflichtige mit Zustimmung der Gemeindeverwaltung das Bestattungspersonal stellen und hat gegebenenfalls zusätzliche Kosten zu tragen.

(5) Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

§ 7

Särge

(1) Die Särge müssen festgelegt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.

(2) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 hoch und im Mittelmaß 0,65 breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Gemeindeverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

(3) Särge von Leibesfrüchten, Fehlgeborenen und Kindern, die bis zum vollendeten 5. Lebensjahr verstorben sind, dürfen höchstens 1 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein.

§ 8

Grabherstellung

(1) Die Gräber werden von Beauftragten des Bestattungsinstitutes ausgehoben und wieder verfüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten zu entfernen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Gemeindeverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

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(5) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.

§ 9

Ruhezeit

Die Ruhezeit für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen beträgt.

a) Erdbestattungen 20 Jahre

b) Urnenbestattungen 15 Jahre

§ 10

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeindeverwaltung und dem zuständigem Gesundheitsamt. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Auf Antrag können Ausnahmen genehmigt werden. Umbettungen aus Urnengemeinschaftsanlagen sind nicht zulässig.

(3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. In den Fällen des § 24 Abs. 1 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 24 Abs. 2 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten/Urnengemeinschaftsgrabstätten umgebettet werden.

(4) Alle Umbettungen werden von der Gemeindeverwaltung durchgeführt, die sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmens bedienen kann. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Aufwendungen für die Wiederherstellung benachbarter Grabstätten und Anlagen, die durch die Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

(6) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(7) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

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IV. Grabstätten

§ 11

Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden, allerdings gibt keinen Rechtsanspruch auf eine bestimmte Grabstätte.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Erdreihengrabstätten

b) Erdwahlgrabstätten

c) Urnenreihengrabstätten

d) Urnenwahlgrabstätten

e) Kindergrabstätten

f) Gemeinschaftsanlagen für Urnenbeisetzungen (1) Völlige annoyme Beisetzung (2) Beisetzung mit bodengleich eingelassener Platte mit Namen, Vorname; Geburts- und Sterbedatum, oder Namenstafel mit Name, Vorname; Geburts- und Sterbedatum,

g) Ehrengrabstätten

h) Baumbestattung

i) Rasenurnengrabstätten

§ 12

Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird eine Grabnummernkarte erteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist ausgeschlossen.

(2) Es werden eingerichtet:

a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,

b) Reihengrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr,

(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leiche eines Kindes unter einem Jahr zu bestatten.

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§ 13

Wahlgrabstätten/Familiengrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles verliehen.

(2) Das Nutzungsrecht kann (einmal) wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein mehrmaliger Wiedererwerb ist möglich, wenn in den letzten 5 Jahren vor Ablauf der Nutzungszeit eine weitere Bestattung erfolgt ist. Ein Anspruch auf Wiedererwerb besteht nicht; das Nutzungsrecht darf nicht unterbrochen werden.

(3) Das Nutzungsrecht beginnt mit Aushändigung der Verleihungsurkunde.

(4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der weiteren Ruhezeit wiedererworben worden ist.

(5) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen, der mit seinem Ableben wirksam wird. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf den Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft,

c) auf den Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft,

d) auf die Kinder,

e) auf die Stiefkinder,

f) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

g) auf die Eltern,

h) auf die (vollbürtigen) Geschwister,

i) auf die Stiefgeschwister,

j) auf die nicht unter a) -i) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der nach Jahren Älteste unter Ausschluss der Übrigen Nutzungsberechtigter.

Widerspricht ein nach der vorgenannten Reihenfolge Berufener dem Rechtsübergang, tritt die im Rang nachfolgende Person an seine Stelle.

(7) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung des Nutzungsberechtigten übernommen wurde.

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(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden und bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstände zu entscheiden. (9) Auf das Nutzungsrecht von unbelegten Grabstätten kann jederzeit verzichtet werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

§ 14

Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in

a) Urnenreihengrabstätten

b) Urnenwahlgrabstätten

c) Urnengemeinschaftsanlage

d) Baumbestattung e)Rasenurnengrabstätten

(2) Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche oder der gleichzeitigen Beisetzung mehrerer Aschen abgegeben werden. (3) Urnenwahlgrabstätten sind für die Urnenbeisetzung bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte bestattet werden konnen, richtet sich nach der Höhe der gewählten Grabstätte. Die für eine Urne bestimmte Mindestfläche beträgt \(< 0.25>\) qm. (4) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 15

Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Gemeinde.

§ 16

Gemeinschaftsanlage für Urnenbeisetzungen

Eine Gemeinschaftsanlage ist eine Urnenanlage, in der die Urnen

(1) vollig anonym, (2) mit bodengleich eingelassener Platte mit Namen, Vorname, Geburts-und Sterbedatum oder mit Namenstafel, mit Name, Vorname, Geburts- und Sterbedatum, beigesetzt werden.

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Durch eine Tafel oder Stele wird das Feld gekennzeichnet. Eine Umbettung aus dieser Anlage ist nicht möglich. Die Gemeinschaftsanlage ist durch die Gemeinde zu gestalten und zu pflegen.

Angehörige haben die Möglichkeit Blumen an dem Stein, der Tafel oder Stele abzulegen, die dann von der Gemeinde beseitigt werden.

§ 17

Besondere Wahlgräber

(1) Baumbestattung - Rasenurnengräber

Baumbegräbnisstätten sind Urnengräber im Wurzelbereich eines Baumes, einer sonstigen Pflanze oder im Bereich eines Steines, die als Einzel- oder Familiengrabstätte (bis zu zwei Urnen pro Grabstätte sind möglich) vergeben werden. Auf Antrag wird ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen.

(2) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für die Besonderen Wahlgräber.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 18

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Wurde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtlage gewahrt werden. Die Grundfläche des Grabes ist mindestens zu 1/3 zu bepflanzen. Die Grabmale und baulichen Anlagen in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. (2) Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 bis 1,0 m Höhe 0,14 m; ab 1,01 m bis 1,50 m Höhe 0,16 m und ab 1,51 m Höhe 0,18 m. (3) Die Gemeindeverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit/Verkehrssicherheit erforderlich ist. (4) An Grabmalen und sonstigem Grabzubehör durren unauffällige Firmenzeichen eine große von \(< 8 \times 5>\) cm nicht übersteigen // Firmenzeichen mit Ausnahme eingehauener Steinmetzzeichen bis zu 3 cm auf der rechten/linken Seitenfläche sind nicht erlaubt.

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§ 19

Genehmigung

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeindeverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind mit Ausnahme von Absatz 5 genehmigungspflichtig.

(2) Der Antragssteller hat bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Grabnummernkarte vorzulegen; bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten ist sein Nutzungsrecht nachzuweisen. Die Genehmigung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung zu beantragen. Aus dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind in besonderen Fällen Zeichnungen in größerem Maßstab vorzulegen oder Modelle beizubringen.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gemeindeverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Erteilung errichtet worden ist.

(5) Nicht genehmigungspflichtig sind provisorischen Grabmale als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze; diese dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

(6) Ohne Genehmigung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Grabmale und bauliche Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden, sofern eine Genehmigung nicht nachträglich erteilt wird. Die Gemeindeverwaltung kann den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Ist die/der Berechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte.

(7) Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Gemeindeverwaltung auf Kosten der Berechtigten die Anlage entfernen lassen und vorläufig einlagern. Falls die Anlage nicht innerhalb von 2 Monaten abgeholt wird, kann die Friedhofsverwaltung mit ihr entsprechend den Vorschriften der §§ 383 ff. BGB verfahren. Hierauf ist in der Aufforderung hinzuweisen.

§ 20

Standsicherheit von Grabmalen

(1) Die Grabmale sind, ihrer Größe entsprechend, nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks* <"Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen - TA Grabmal" in der jeweils geltenden Fassung <oder:> der „Richtlinie des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern" in der jeweils geltenden

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Fassung> so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die große und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Genehmigung nach § 19. Die Gemeindeverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist. (3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. (4) Die Standfestigkeit der Grabmale wird mindestens einmal jährlich von der Gemeindeverwaltung durch Rüttelproben überprüft.

§ 21

Unterhaltung/Verkehrssicherungspflicht

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in wurdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind in der Regel jährlich/zweimal/ im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst zu überprüfen oder überprüfen zu halten. Verantwortlich ist insoweit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabnummernkarte, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. (2) Wird eine Gefährung der Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon festgestellt, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustandriotz schriftlicher Aufforderung der Gemeindeverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Gemeindeverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genugen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstände, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. (3) Die Verantwortlichen sind für jeder Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen, das Abstürzen von Grabmalteilen oder sonstigen baulichen Anlagen aufgrund der Pflichtversäumnisse nach den Absätzen 1 und 2 verursacht wird. (4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalbehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteilig.

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§ 22

Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale und bauliche Anlagen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeindeverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen und baulichen Anlagen im Sinne des § 21 Abs. 4 kann die Gemeindeverwaltung die Zustimmung versagen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit/Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Geschieht die Entfernung nicht binnen drei Monaten, so ist die Gemeindeverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des ehemals Berechtigten abräumen zu lassen. Die Gemeindeverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde.

VI. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 23

Herrichtung und Instandhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der § 18 hergerichtet und dauernd verkehrssicher in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.

(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.

(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabnummernkarte bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts.

(4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst herrichten und pflegen oder damit einen Dritten beauftragen.

(5) Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.

(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Gemeindeverwaltung; Entsprechendes gilt

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auch für anteilige Flächen an Rasengrabfeldern und Baum- bzw. Naturgräbern. Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz.

(7) Chemische Unkrautbekämpfungsmittel sowie die Anwendung jeglicher Pestizide (z. B. Herbizide, Insektizide, Fungizide) bei der Grabpflege sind verboten.

(8) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher sowie das Aufstellen von Bänken. Nicht mehr verwendetes Kleinzubehör (z. B. Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material) ist vom Friedhof zu entfernen.

§ 24

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 23 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung durch die Gemeindeverwaltung die Grabstätte innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Gemeindeverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleiben die Aufforderung oder der Hinweis 3 Monate unbeachtet, kann die Gemeindeverwaltung

a) die Grabstätte abräumen, einebnen sowie einsäen und

b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

(2) Für Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten gilt Absatz 1, Sätze 1 bis 3 entsprechend. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Gemeindeverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Gemeindeverwaltung den Grabschmuck auf seine Kosten entfernen.

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VIII. Trauerfeiern

§ 25

Trauerfeier

Die Trauerfeiern können am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

IX. Schlussvorschriften

§ 26

Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Gemeindeverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. Nach Antragstellung sind hier Ausnahmegenehmigungen möglich.

(2) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 27

Haftung

Das Betreten der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen geschieht auf eigene Gefahr.

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen oder Schäden, die durch Sturm oder sonstige höhere Gewalt verursacht werden. Im Übrigen haftet die Gemeinde für Sach- und Vermögensschäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ihres Personals.

§ 28

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig i. S. d. § 19 ThürKO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnung des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 4 Abs. 1),

b) entgegen der Bestimmung des § 4 Abs. 2

  1. 1. Friedhofswege mit Fahrzeugen ohne Erlaubnis befährt,
  2. 2. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,
  3. 3. Waren und Dienstleistungen aller Art anbietet oder hierfür wirbt,
  4. 4. ohne schriftlichen Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne vorherige Anzeige bei der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig Film-, Video-, Foto- oder Tonaufnahmen erstellt,
  5. 5. lärmt, spielt oder lagert

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  1. 6. abgesehen von genehmigten Trauerfeiern Musikinstrumente spielt oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar betreibt,
  2. 7. Druckschriften verteilt,
  3. 8. den Friedhof oder seine Einrichtungen oder Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt oder Rasenflächen oder Grabstätten unberechtigterweise betritt,
  4. 9. Abraum oder Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,
  5. 10. Tiere mitbringt, ausgenommen Behindertenbegleithunde
    • c) entgegen § 4 Abs. 3 Gedenkfeiern ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,
    • d) entgegen § 5 einer gewerblichen Tätigkeit auf dem Friedhof nachgeht,
    • e) Umbettungen ohne vorherige Zustimmung nach § 10 Abs. 2 vornimmt,
    • f) die Bestimmungen über die zulässigen Maße für Grabmale nach § 18 nicht einhält,
    • g) Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung nach § 19 errichtet oder verändert,
    • h) Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung nach § 22 Abs. 1 entfernt,
    • i) Grabmale, bauliche Anlagen oder Grabausstattungen entgegen den §§ 20, 21 und 23 nicht in verkehrssicherem Zustand hält,
    • j) Chemische Pflanzenschutz- oder Unkrautbekämpfungsmittel entgegen § 23 Abs. 7 verwendet,
    • k) Grabstätten entgegen den § 23 bepflanzt,
    • l) Grabstätten nach § 24 vernachlässigt, (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Neufassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 29

Gebühren

Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

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§ 30

Gleichstellungsklausel

Alle Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten sowohl in männlicher als auch weiblicher Form

§ 31

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 01.01.2014, sowie die 1. Änderungssatzung vom 07.04.2015 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Rhönblick, 21.10.2025

Christoph Friedrich Bürgermeister

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Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.

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