Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 07.04.2017 · Friedhofssatzung: 23.04.2015
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 400,00 € für Verstorbene ab 10. Lebensjahr; Kindergrab 200,00 €; Rasenreihengrab 765,00 € |
| Sargwahlgrab | nicht angegeben nicht in der Gebührensatzung aufgeführt |
| Urnenreihengrab | 225,00 € für bestehende Grabstätte; Rasenurnenreihengrab 385,00 € |
| Urnenwahlgrab | nicht angegeben nicht in der Gebührensatzung aufgeführt |
| Urnengrab anonym | 385,00 € bezeichnet als „Grüner Rasen“ (anonyme Bestattung) |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht angeboten/nicht enthalten |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | enthalten keine separaten gemeindlichen Kosten ausgewiesen; Graböffnung durch Bestatter |
| Trauerhalle / Halle | 48,00 € bezeichnet als Aussegnungshalle |
1. Aktuelle Änderungssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Achtung: Änderungssatzung aktualisiert die Gebühren!
Diese Änderungssatzung ist seit ihrem Beschluss verbindlich gültig. Die nachfolgende Grundlage-Satzung dient nur noch der Vollständigkeit – die aktuellen Gebühren finden Sie hier oben.
3. Änderungssatzung vom 23.07.20
zur Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Birx vom 05.02.2007
Der Gemeinderat der Gemeinde Birx hat in seiner Sitzung am 05.06.2020 aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501), in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Oktober 2019 (GVBl. S. 429, 433), der §§ 1, 2, 11 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) vom 07. August 1991 (GVBl. S. 285, 329), in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Oktober 2019 (GVBl. S. 396) und des § 31 der Friedhofssatzung der Gemeinde Birx vom 03.12.2010, zuletzt geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 23.04.2015, folgende 2. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Birx beschlossen.
§ 1
##### § 5 lautet wie folgt neu:
§ 5
##### Gebühren für die Benutzung der Aussegnungshalle und des Aufbahrungsraumes
Für die Benutzung der Aussegnungshalle wird folgende Gebühr erhoben 41,00 Euro
§ 2
##### § 6 lautet wie folgt neu:
§ 6
##### Bestattungsgebühren
(1) Für die Überlassung einer Reihengrabstätte für die Dauer der Ruhezeit werden folgende Gebühren erhoben:
a) Bei der Bestattung einer Leiche vom 10. Lebensjahr ab
- 1. in einem Reihengrab 910,00 Euro
- 2. in einem Rasenreihengrab (einschl. Pflege der Anlage) 1.105,00 Euro
b) Bei der Bestattung einer Leiche unter 10 Jahren, eines Fehlgeborenen oder einer Leibesfrucht - in einem Reihengrab 200,00 Euro
(2) Bei der Beisetzung von Aschenresten werden folgende Gebühren erhoben:
a) in einer Urnenreihengrabstätte / bestehende Grabstätte 455,00 Euro
b) in einer Rasenurnenreihengrabstätte 555,00 Euro
(3) Diese Beträge werden erhoben für die allgemeine Gestaltung, Unterhaltung und Sauberhaltung des Friedhofs. (4) Für die bereits vorhandenen Grabstätten, für die bisher keine Friedhofsgebühr erhoben wurde, entsteht die Gebühr für den Rest der Ruhefrist.
§ 3
§ 7 lautet wie folgt neu:
§ 7
Verlängerung von Nutzungsrechten
Eine Verlängerung des Nutzungsrechts bzw. der Liegezeit, ausschließlich zur weiteren Pflege der Grabstätte, bedarf der Zustimmung der Gemeinde.
In diesem Fall wird zeitanteilig folgende Gebühr erhoben 27,00 Euro / Jahr
§ 4
§ 7a lautet wie folgt neu:
§ 7a
Gebühren für Grabräumung
Für die Räumung einer Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit/Nutzungszeit oder nach der Entziehung des Nutzungsrechts durch den Friedhofsträger bzw. von ihm beauftragte Unternehmen werden folgende Gebühren erhoben:
Für die Beseitigung einer Grabstätte: 200,00 Euro
§ 5
Die 3. Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Birx, den 23.07.20
Siegel
Hohmann Bürgermeister
Gemäß § 10 Abs. 1 der Hauptsatzung der Gemeinde Birx erfolgte die rechtsbegründende Bekanntmachung der Satzung im Amtsblatt „Rhöner Nachrichten“ der Verwaltungsgemeinschaft „Hohe Rhön“. Nr. 8 vom 07.08.20
Birx, den
Steffen Hohmann Bürgermeister
Gemeinde Birx Verwaltungsgemeinschaft „Hohe Rhön“ Hauptstraße 18 36452 Kaltennordheim
2. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
2. Änderungssatzung vom 07.04.2017
zur Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Birx vom 05.02.2007
Der Gemeinderat der Gemeinde Birx hat in seiner Sitzung am 24.01.2017 aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501), in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Oktober 2016 (GVBl. S. 506,513), der §§ 1, 2, 11 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) vom 07. August 1991 (GVBl. S. 285, 329), in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. März 2014 (GVBl. S. 82) und des § 31 der Friedhofssatzung der Gemeinde Birx vom 19.07.2010, zuletzt geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 23.04.2015, folgende 2. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Birx beschlossen.
§ 1
§ 7 lautet wie folgt neu:
§ 7
Verlängerung von Nutzungsrechten
Eine Verlängerung des Nutzungsrechts bzw. der Liegezeit, ausschließlich zur weiteren Pflege der Grabstätte, bedarf der Zustimmung der Gemeinde. In diesem Fall wird zeitanteilig folgende Gebühr erhoben
25,00 Euro / Jahr
§ 2
Die 2. Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Birx, den 07.04.2017
Hohmann Bürgermeister

- 19. Mai 2015
1. Änderungssatzung vom ...
zur Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Birx vom 05.02.2007
Der Gemeinderat der Gemeinde Birx hat in seiner Sitzung am 27.02.2015 aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501), in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Oktober 2013 (GVBl. S. 293, 295), der §§ 1, 2, 11 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) vom 07. August 1991 (GVBl. S. 285, 329), in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. März 2011 (GVBl. S. 61) und des § 31 der Friedhofssatzung der Gemeinde Birx vom 03.12.2010, zuletzt geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 23.04.2015, folgende 1. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Birx beschlossen.
§ 1
§ 5 lautet wie folgt neu:
§ 5
Gebühren für die Benutzung der Aussegnungshalle und des Aufbahrungsraumes
Für die Benutzung der Aussegnungshalle wird folgende Gebühr erhoben:
48,00 Euro
§ 2
§ 6 lautet wie folgt neu:
§ 6
Bestattungsgebühren
(1) Für die Überlassung einer Reihengrabstätte für die Dauer der Ruhezeit werden folgende Gebühren erhoben:
a) Bei der Bestattung einer Leiche vom 10. Lebensjahr ab
- 1. in einem Reihengrab 400,00 Euro
- 2. in einem Rasenreihengrab (einschl. Pflege der Anlage) 765,00 Euro
b) Bei der Bestattung einer Leiche unter 10 Jahren, eines Fehlgeborenen oder einer Leibesfrucht
- 1. in einem Reihengrab 200,00 Euro
(2) Bei der Beisetzung von Aschenresten werden folgende Gebühren erhoben:
a) in einer Urnenreihengrabstätte / bestehende Grabstätte 225,00 Euro
b) in einer Rasenurnenreihengrabstätte 385,00 Euro
c) auf dem „Grünen Rasen" (anonyme Bestattung) 385,00 Euro (3) Diese Beträge werden erhoben für die allgemeine Gestaltung, Unterhaltung und Sauberhaltung des Friedhofs.
(4) Für die bereits vorhandenen Grabstätten, für die bisher keine Friedhofsgebühr erhoben wurde, entsteht die Gebühr für den Rest der Ruhefrist.
§ 3
§ 7 lautet wie folgt neu:
§ 7
Verlängerung von Nutzungsrechten
Eine Verlängerung des Nutzungsrechts bzw. der Liegezeit bedarf der Zustimmung der Gemeinde.
In diesem Fall wird ein Betrag zeitanteilig erhoben
25,00 Euro / Jahr
§ 4
§ 7a wird wie folgt neu eingefügt:
§ 7a
Gebühren für Grabräumung
Für die Räumung einer Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit/Nutzungszeit oder nach der Entziehung des Nutzungsrechts durch den Friedhofsträger bzw. von ihm beauftragte Unternehmen werden folgende Gebühren erhoben:
Für die Beseitigung einer Reihen- oder Urnengrabstätte:
300,00 Euro
§ 5
Die 1. Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Birx, den 19. Mai 2015
Hohmann Bürgermeister
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Friedhofsgebührensatzung
der Gemeinde Birx
vom 05. Feb. 2007
Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch die §§ 1, 2, 11 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), und des § 31 der Friedhofssatzung der Gemeinde Birx vom 05. Feb. 2007 hat der Gemeinderat der Gemeinde Birx in der Sitzung am 11.12.2006 die folgende Gebührensatzung beschlossen:
I. Gebührenpflicht
§ 1
Gebührenerhebung
Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofssatzung der Gemeinde Birx vom 05. Feb. 2007 werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben.
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Schuldner der Gebühren für Leistungen oder Genehmigungen nach der Friedhofssatzung sind:
a) Bei Erstbestattungen
- 1. der Ehegatte,
- 2. der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft,
- 3. der Partner eine auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft,
- 4. die Kinder,
- 5. die Eltern,
- 6. die Geschwister,
- 7. die Enkelkinder,
- 8. die GroBELtern,
- 9. die nicht bereits unter Ziffer 1 bis 8 fallenden Erben.
b) bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
c) wer sonstige in der Friedhofssatzung aufgeführten Leistungen beantragt oder in Auftrag gibt. Seite 2 von 3
(2) Für die Gebührenschuld haftet in jedem Falle auch
a) der Antragsteller,
b) diejenige Person, die sich der Gemeinde/Stadt gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.
(3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofssatzung, und bzw mit der Beantragung der jeweiligen Leistung. (2) Die Gebühren sind sofort nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.
§ 4
Rechtsbehelfe/Zwangsmittel
(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung. (2) Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Heranzierung zu Gebühren nach dieser Gebührensatzung wird die Verpflichtung zur sofortigen Zahlung nicht aufgehoben. (3) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
II. Gebühren
§ 5
Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle und des Aufbahrungsraumes/Friedhofskapelle
(1) Für die Benutzung der Leichenhalle werden folgende Gebühren erhoben:
a) Abstellen des Sarges am Tage der Beisetzung
20,00 Euro
b) Für die Aufbewahrung einer Urne
5,00 Euro
§ 6
Bestattungsgebühren
(1) Die Friedhofsgebühren werden für die in der Friedhofssatzung festgelegten Ruhefristen bzw. Nutzungszeiten (vgl. § 6) wie folgt festgelegt:
a) 1 Einzelgrab
120,00 Euro
b) 1 Urnengrab
100,00 Euro Seite 3 von 3
(2) Dieser Betrag wird erhoben für die allgemeine Gestaltung, Unterhaltung und Sauberhaltung des Friedhofs.
(3) Für die bereits vorhandenen Grabstätten, für die bisher keine Friedhofsgebühr erhoben wurde, entsteht die Gebühr für den Rest der Ruhefrist.
§ 7
Verlängerung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten
(1) Eine Verlängerung des Nutzungsrechts bzw. der Liegezeit bedarf der Zustimmung der Gemeinde. In diesem Fall wird ein Betrag zeitanteilig erhoben.
a) Verlängerung des Nutzungsrechts
10,00 Euro / Jahr
§ 8
Gebührenschuldner
Schuldner der Grabstätte für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind diejenigen Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben.
§ 9
Inkrafttreten
Die Friedhofsgebühr wird mit der Zuteilung der Grabstätte entrichtet und ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung zu zahlen.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Satzung trifft am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Birx, den 05. Feb. 2007
Neumann Bürgermeister

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1. Änderungssatzung vom 23. April 2015
zur Friedhofssatzung der Gemeinde Birx vom 19.07.2010
Der Gemeinderat der Gemeinde Birx hat in seiner Sitzung am 17.04.2014 aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501), in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Oktober 2013 (GVBl. S. 293, 295), sowie des § 33 des Thüringer Bestattungsgesetzes vom 19. Mai 2004 (GVBl. S. 505 ff.) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 08. Juli 2009 (GVBl. S. 592) folgende 1. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Birx beschlossen.
§ 1
§ 12 Abs. 2, lautet wie folgt neu:
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten, (Einzel- und Kindergräber) b)Rasenreihengrabstätten
c) Urnenreihengrabstätten d)Rasenurnenreihengrabstätten
e) GrunerRasen (Urne, anonyme Bestattung)
§ 2
§ 13 Abs. 2, lautet wie folgt neu:
(2) Es werden eingerichtet:
a) Reihengräber für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr (Kindergrab)
b) Reihengräber für Verstorbene ab vollendetem 10. Lebensjahr c)Rasenreihengrabstätten
§ 3
§ 13 Abs. 5, wird neu hinzugefügt:
(5) In einer Rasenreihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden.
Auf der Grabstätte ist eine dunkle, einfarbige Granitplatte mit den Maßen 0,40 m hoch, 0,40 m breit und mindestens 0,04 m stark mit eingehauener oder geschliffener Schrift anzubringen.
Die Platte ist bodeneben (ohne Überstand) einzulassen. Die Platte soll den Namen (Vor- und Zuname / Geburtsname), das Geburts- und Sterbedatum enthalten. § 4
§ 14 Abs. 1, lautet wie folgt neu:
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
a) Urnenreihengrabstätten
b) Rasenurnenreihengrabstätten
c) Grüne Rasen (anonyme Bestattung)
d) Reihengrabstätten (§ 13 Abs. 5)
§ 5
§ 14 Abs. 4, wird neu hinzugefügt:
(4) In einer Rasenurnenreihengrabstätte darf nur eine Urne bestattet werden.
Auf der Grabstätte ist eine dunkle, einfarbige Granitplatte mit den Maßen 0,40 m hoch, 0,40 m breit und mindestens 0,04 m stark mit eingehauener oder geschliffener Schrift anzubringen.
Die Platte ist bodeneben (ohne Überstand) einzulassen. Die Platte soll den Namen (Vor- und Zuname / Geburtsname), das Geburts- und Sterbedatum enthalten.
§ 6
Die 1. Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Birx, den 23. April 2015
Hohmann Bürgermeister

Friedhofssatzung
der Gemeinde Birx
vom 19. 07. 2010
Der Gemeinderat der Gemeinde Birx hat in seiner Sitzung am 07.07.2010 aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) zuletzt geändert durch das Gesetz vom 08. April 2009 (GVBl. S. 345) sowie des § 33 des Thüringer Bestattungsgesetzes vom 19. Mai 2004 (GVBl. S. 505 ff.) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 08.Juli 2009 (GVBl. S. 592) folgende Satzung für den Friedhof der Gemeinde Birx erlassen.
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Friedhofssatzung gilt für den im Gebiet der Kirchgemeinde und der politischen Gemeinde Birx gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof:
a) Friedhof Birx
§ 2
Friedhofszweck
(1) Der Friedhof dient der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen. (2) Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen, die
a) bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Birx waren oder
b) innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Gemeinde beigesetzt werden.
Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Ortes, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Ordnungsverwaltung der VGem „Hohe Rhön“. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.
§ 3
Schließung und Entwidmung
(1) Der Friedhof kann aus wichtigem öffentlichen Grund in Zustimmung der Kirchgemeinde Birx für weitere Bestattungen, Bestattungs- oder Grabstättenarten gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden.
1 (2) Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schliebung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist. (3) Durch die Entwidmung Goes the Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten Bestatteten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schliebung oder Entwidmung werden öffentlichbekanntgegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthaltbekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlichbekanntgemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder geschlossenen Friedhofsteile hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4
Öffnungszeiten
Der Friedhof ist während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekannt gegeben. Sonderregelungen können durch die Ordnungsverwaltung der VGem „Hohe Rhön“ getroffen werden.
§ 5
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
2 (2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:
das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung. Für die Erlaubniserteilung gilt die Gebührensatzung.
a) an Sonn- und Feiertagen Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen oder gewerbliche Dienste anbietet,
b) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne vorherige Anzeige bei der Ordnungsverwaltung der VGem „Hohe Rhön“ gewerbsmäßig zu fotografieren,
c) Druckschriften zu verteilen; ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,
d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
e) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,
f) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.
Die Ordnungsverwaltung der VGem „Hohe Rhön“ kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(3) Gedenkfeiern und andere, nicht mit einer Bestattung zusammenhängende, Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Ordnungsverwaltung der VGem „Hohe Rhön“; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden. (4) Für die Anzeige nach Absatz 2 Buchstabe b gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle (§§ 71a bis 71e ThürVwVfG)
§ 6
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Steinmetze, Bildhauer, Gartner, Bestatter und sonstige Gewerbetriebende haben die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof der Ordnungsverwaltung der VGem „Hohe Rhön" vorher anzuzeigen. (2) Der Ordnungsverwaltung der VGem „Hohe Rhön" ist mit der Anzeige weiterhin nachzuweisen, dass der Gewerbetriebende einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz besitzt. (3) Auf Verlangen der Gewerbebetriebenden stellt die Ordnungsverwaltung der VGem „Hohe Rhön“ eine Berechtigungskarte aus. Die Gewerbetriebenden haben für ihre Mitarbeiter einen Bedienstetenausweis auszufertigen. Der Bedienstetenausweis und eine Kopie der Anzeige ist dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. (4) Die Gewerbetriebenden und ihre Mitarbeiter haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Betriebsinhaber haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
3 (5) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszteiten ausgeführrt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszteit des Friedhofes, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Soweit Öffnungszteiten nicht festgelegt sind, dürfen die Arbeiten in den Monaten März bis Oktober nicht vor 6.00 Uhr und in den Monaten November bis Februar nicht vor 7.00 Uhr begonnen werden. Die Ordnungsverwaltung der VGem „Hohe Rhön“ kann Verlängerungen der Arbeitszteiten zulassen. (6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend an den von der Ordnungsverwaltung der VGem „Hohe Rhön“ genehmigten Stellen gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden. (7) Die Ordnungsverwaltung der VGem „Hohe Rhön“ kann die Tätigkeit der Gewerbetreibenden die trotz Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist die Mahnung entbehrlich. (8) Für die Durchführung von Verwaltungsverfahren nach Absatz 1 gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle (§§71a bis 72e ThürVwVfG).
III. Bestattungsvorschriften
§ 7 Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Ordnungsverwaltung der VGem „Hohe Rhön" anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. (2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/ Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Ordnungsverwaltung der VGem „Hohe Rhön“ setzen Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und gegebenenfalls der zuständigen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, der der Verstorbene angehört, fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kann die Bestattung auch am zweiten Feiertag staatfinden. (4) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen grundsätzlich innerhalb von 10 Tagen nach Feststellung des Todes erfolgen. Aschen müssen grundsätzlich innerhalb von 6 Monaten nach der Einäscherung bestattet werden. Verstorbene, die nicht binnen 10 Tagen und Aschen, die nicht binnen 6 Monaten beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Reihengrabstätte/einer Urnenreihengrabstätte bestattet/beigesetzt.
4 (5) Bei der Erdbestattung sind Särge zu verwenden. Hiervon konnen im Einzelfall aus wichtigen Gründen, insbesondere aus nachgewiesenen ethischen oder religiösen Gründen, Ausnahmen durch die Ordnungsbehörde zugelassen werden, sofern öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Bei Bestattungen ohne Sarg kann der Bestattungspflichtige mit Zustimmung der Ordnungsverwaltung der VGem „Hohe Rhön" das Bestattungspersonal stellen und hat gegebenenfalls zusätzliche Kosten zu tragen. (6) Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
§ 8
Särge
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. (2) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Ordnungsverwaltung der VGem „Hohe Rhön“ bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. (3) Särge von Leibesfrüchten, Fehlgeborenen und Kindern, die bis zum vollendeten 5. Lebensjahr verstorben sind, dürfen höchstens 1,10 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein. (4) Für die Bestattungen in vorhandenen Grüften werden nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.
§ 9
Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von den Hinterbliebenen oder den von ihnen beauftragtem Bestattungsunternehmen ausgehoben und wieder verfüllt. Das Ausheben der Gräber in Nachbarschafts- oder Freundschaftshilfe kann von der Ordnungsverwaltung der VGem „Hohe Rhön“ zugelassen werden. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,40 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Ordnungsverwaltung der VGem „Hohe Rhön“ entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten dem Ordnungsverwaltung der VGem „Hohe Rhön“ zu erstatten.
5 (5) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.
§ 10
Ruhezeiten
Die Ruhezeiten für Einzelgräber bei Erdbestattungen betragen 30 Jahre, Die Ruhezeiten für Urnengräber betragen 15 Jahre,
§ 11
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsatzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Ordnungsverwaltung der VGem „Hohe Rhön". Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste konnen nur mit vorheriger Zustimmung der Ordnungsverwaltung der VGem „Hohe Rhön" in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der verflüungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen. Mit dem Antrag ist die Grabnummernkarte nach § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 2 Satz 2 vorzulegen. In den Fällen des § 25 Abs. 1 Satz 4 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 25 Abs. 2 Satz 2 konnen Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten umgebettet werden. (5) Alle Umbettungen werden von der Ordnungsverwaltung der VGem „Hohe Rhön“ durchgeführt, die sich damit auch eines gewerblichen Unternehmens bedieten kann. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behörlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
6
IV. Grabstätten
§ 12
Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten, (Einzel- und Kindergraber)
b) Urnenreihengrabstätten,
(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 13
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird eine Grabnummernkarte erteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist ausgeschlossen. (2) Es werden eingerichtet:
a.) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr (Kindergrab) b.) Reihengrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 10. Lebensjahr.
(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jeder zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 10 Jahren zu bestatten. (3) Die Beisetzung von Urnen zu einem Reihengrab ist nur dann möglich, wenn die gesetzliche Mindestruhezeit von 15 Jahren noch vorhanden ist.
§ 14
Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
a) Urnenreihengrabstätten, b)Rasenurnenreihengrabstätten.
(2) Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Über die Abgabe wird eine Grabnummernkarte ausgehändigt. In einer Urnenreihengrabstätte konnen mehrere Totenaschen gleichzeitig bestattet werden. (3) Die Beisetzung von Urnen zu einem Urnenreihengrab ist nur dann möglich, wenn noch die Mindestruhezeit von 15 Jahren gegeben ist.
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V. Gestaltung der Grabstätten
§ 15
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist - unbeschadet der Anforderungen für Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften - so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck un der Zweck dieser Satzung sowie die Wurde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtlage gewahrt werden. (2) Der Baumbestand auf den Friedhofen steht unter besonderem Schutz.
VI. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 16
Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale und baulichen Anlagen in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 16 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 bis 1,0 m Höhe 0,14 m; ab 1,01 bis 1,50 m Höhe 0,16 m und ab 1,51 m Höhe 0,18 m. (2) Die Ordnungsverwaltung der VGem „Hohe Rhön" kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.
§ 17
Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale in Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:
a) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. Findlinge, findingsähnliche, unbearbeitete bruchrauhe, grellweiße und tiefschwarze Grabmale sind nicht zugelassen.
b) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
- 1. Die Grabmale müssen allseitig und gleichmäßig bearbeitet sein.
- 2. Die Grabmale dürfen nicht gespaltet, gesprengt oder bossiert sein.
- 3. Politur und Feinschliff sind nur zulässig als gestalterisches Element für Schriften, Ornamente und Symbole, die nur eine der Höhe des Grabmals angemessene Fläche einnehmen dürfen.
- 4. Schriften, Ornamente und Symbole dürfen nur aus demselben Material wie dem des Grabmals bestehen; sie dürfen nicht seriennmäßig hergestellt sein.
- 5. Die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein.
- 6. Nicht zugelassene sind alle vorstehend nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten; insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Lichtbilder, Gold, Silber und Farben.
8 (4) Auf Grabstätten dürfen folgende Maße nicht überschreiten (Sockel eingeschlossen)
Reihengräber
Höhe 1,00 m
Urnengräber
Höhe 0,70 m
Breite und Stärke der Grabmäler müssen in einem angemessenen Verhältnis zu ihrer Höhe stehen, wobei die Breite der Grabmäler die Breite der Gesamtgrabstätte nicht überschreiten darf.
§ 18
Zustimmung
(1) Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Ordnungsverwaltung der VGem „Hohe Rhön" in Zustimmung der Kirchgemeinde Birx. Auch provisorische Grabmale sind genehmigungs-pflichtig, wenn sie größter als \(0,15\mathrm{m}\times 0,30\mathrm{m}\) sind. (2) Der Antragssteller hat bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Grabnummern-karte vorzulegen. Die Genehmigung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung zu beantragen. Aus dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in großem Maßstab oder Modelle vorzulegen. (3) Die Errichtung und jeder Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfals der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Ordnungsverwaltung der VGem „Hohe Rhön". Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung erreicht werden ist. (5) Die nichtzustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
§ 19
Anlieferung
- 1. Bei der Anlieferung von Grabmalen ist die Ordnungsverwaltung der VGem „Hohe Rhön“ (alternativ dem Kirchenältesten) über die Aufstellung zu informieren.
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§ 20
Ersatzvornahme
Ohne Genehmigung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden, sofern eine Genehmigung nachträglich nicht erteilt wird. Die Ordnungsverwaltung der VGem „Hohe Rhön“ kann den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Ordnungsverwaltung der VGem „Hohe Rhön“ auf Kosten der Berechtigten die Anlage entfernen lassen. Falls die Anlage nicht innerhalb von 2 Monaten abgeholt wird, kann die Friedhofsverwaltung mit ihr entsprechend den Vorschriften der §§ 383 ff. BGB verfahren. Hierauf ist in der Aufforderung hinzuweisen.
§ 21
Fundamentierung und Befestigung
(1) Die Grabmale sind, ihrer Höhe entsprechend, nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken konnen. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Höhe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Ordnungsverwaltung der VGem „Hohe Rhön“ gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 16. Die Ordnungsverwaltung der VGem „Hohe Rhön“ kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist. (3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten.
§ 22
Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in wurdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabnummernkarte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Ordnungsverwaltung der VGem „Hohe Rhön“ auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wir der ordnungswidrige Zustandriotz schriftlicher Aufforderung der Ordnungsverwaltung der VGem „Hohe Rhön“ nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Ordnungsverwaltung der VGem „Hohe Rhön“ berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genugen als Aufforderung eine öffentliche Bekanmtmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstände, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. (3) Die Verantwortlichen sind für jeder Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.
10 (4) Die Standfestigkeit der Grabmale wird mindestens einmal jährlich von der Ordnungsverwaltung der VGem „Hohe Rhön“ durch eine Druckprobe überprüft.
§ 23
Entfernung
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit)dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Ordnungsverwaltung der VGem „Hohe Rhön" entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit soll durch öffentliche Bekanntmachung hingeswiesen werden. Geschiet die Entfernung nicht binnen drei Monaten, so ist die Ordnungsverwaltung der VGem „Hohe Rhön" berechtigt, die Grabstätte abräumen zu halten. Die Ordnungsverwaltung der VGem „Hohe Rhön" ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. (3) Die Ordnungsverwaltung der VGem „Hohe Rhön" ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Inhabers der Grabnummernkarte oder des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfern zu halten.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 24
Herrichtung und Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 15 hergerichtet und dauernd verkehrssicher in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kranze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Die Gestaltung der Graber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. (3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabnummernkarte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Absatz 7 bleibt unberührt. (4) Die Herrichtung und jeder wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Ordnungsverwaltung der VGem „Hohe Rhön". Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Grabnummernkarte vorzulegen. Sofern es zum Verständnis erforderlich ist, kann die Ordnungsverwaltung der VGem „Hohe Rhön" die Vorlage einer maßstäblichen Detailzeichnung mit den erforderlichen Einzelangaben verlangen.
11 (5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlagen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgartner beauftragen. (6) Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung hergerichtet werden. (7) Das Ablegen von Blumen, Gestecken o. ä. auf einer Rasenurnengrabstätte wird ausschließlich zum Totensonntag geduldet. (8) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Ordnungsverwaltung der VGem „Hohe Rhön". (9) Chemische Unkrautbekämpfungsmittel, Salz sowie die Anwendung jeglicher Pestizide (z. B. Herbizide, Insektizide, Fungizide) bei der Grabpflege sind verboten. Das Lagern der Gießkannen an den Grabstätten ist zu unterlassen. (10) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe)dürfen in samtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kranzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen. Nichtzugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Straucher sowie das Aufstellen von Bänken. Nicht mehr verwendetes Kleinzubehör (z. B. Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material) ist vom Friedhof zu entfernen.
§ 25
Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 22 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung durch die Ordnungsverwaltung der VGem „Hohe Rhön“ die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Ordnungsverwaltung der VGem „Hohe Rhön“ in Verbindung zu setzen. Bleiben die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Ordnungsverwaltung der VGem „Hohe Rhön“
a) die Grabstätte abräumen, einebnen sowie einsäen und
b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen halten.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck auf seine Kosten entfernen.
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VIII. Aussegnungshallen- und Trauerfeiern
§ 26
Benutzung der Aussegnungshalle
(1) Die Aussegnungshalle dient für die Aufbewahrung der Urne bis zur Beisetzung bzw. für ein kurzfristiges Abstellen des Sarges am Tage der Bestattung. Die Überführung der Leichen vom Sterbeort bzw. Sterbehaus zur jeweils zuständigen geeigneten Einrichtung und Leichenhaus ist von den Hinterbliebenen zu übernehmen bzw. einem Bestattungsinstitut zu übertragen. Der Auftrag hierzu wird von den Hinterbliebenen erteilt.
§ 27
Trauerfeier
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Jede Musik- und Gesangsdarbietung auf dem Friedhofsgelände bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Ordnungsverwaltung der VGem „Hohe Rhön“. Ausgenommen sind Darbietung der Kirchgemeinde Birx.
IX. Schlussvorschriften
§ 28
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche die Ordnungsverwaltung der VGem „Hohe Rhön“ bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 29
Haftung
(1) Die Gemeindet haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen oder seiner Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über die Amtshaftung bleiben unberührt.
(2) Die Nutzungsberechtigten sowie Dritte haben für eine ordnungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlage und –einrichtung nach den Vorschriften dieser Satzung zu sorgen. Sie haften der Gemeinde für alle Schäden und Nachteile, die ihr infolge einer satzungswidrigen Benutzung der Anlage und Einrichtung entstehen. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
13
§ 30
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) den Friedhof entgegen der Bestimmung des § 4 betritt,
b) sich auf dem Friedhof nicht der Wurde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnung des Ordnungsverwaltungspersonals der VGem „Hohe Rhön" nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
c) entgegen der Bestimmung des § 5 Abs. 2
- 1. Friedhofswege mit Fahrzeugen ohne Erlaubnis befind,
- 2. an Sonn- und Feiertagen Waren aller Art, insbesondere Kranze und Blumen oder gewerbliche Dienste anbietet,
- 3. ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Ordnungsverwaltung der VGem „Hohe Rhön" gewerbsmäßig fotografiert,
- 4. Druckschriften verteilt, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,
- 5. den Friedhof oder seine Einrichtungen oder Anlagen verunreinigt oder beschädigt oder Rasenflächen oder Grabstätten unberechtigterweise betritt,
- 6. Abraum oder Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,
- 7. Tiere mitbringt ausgenommen Blindenhunde,
- 8. entgegen § 5 Abs. 3 Gedenkfeiern ohne Zustimmung der Ordnungsverwaltung der VGem „Hohe Rhön" durchfuhrt.
d) eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6),
e) Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
f) Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung erreicht oder verändert (§ 18),
g) Grabmale ohne Zustimmung der Ordnungsverwaltung der VGem „Hohe Rhön" entfernt (§ 23),
h) Grabmale oder Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand halt (§ 24),
i) Pflanzenschutz- oder Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 24 Abs. 9),
j) Grabstätten entgegen § 24 mit Grababdeckungen versieht oder nicht oder entgegen den §§ 24 und 25 bepflanzt,
k) Grabstätten vernachlüssigt (§ 25), oder entgegen § 24 Abs. 7 an Rasengrabstätten Grabschmuck ablegt.
- 1. die Aussegnungshallen entgegen § 26 betritt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2838) findet Anwendung.
14
§ 31
Gebühren
Für die Benutzung des von der Gemeinde verwalteten Friedhofes und dessen Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 32
Veränderungen
Veränderungen der Friedhofssatzung der Gemeinde Birx bedürfen der Zustimmung der Gemeindevertretung in Absprache mit der Kirchgemeinde Birx.
§ 33
Gleichstellungsklausel
Alle Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten sowohl in männlicher als auch weiblicher Form
§ 34
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 05.02.2007 sowie die 1. Änderungssatzung vom 24.09.2008 und alle übrigen entgegenstehenden ortrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Birx, den 19.07.2010
Hohmann Bürgermeister

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3. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
2. Änderungssatzung vom 07.04.2017
zur Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Birx vom 05.02.2007
Der Gemeinderat der Gemeinde Birx hat in seiner Sitzung am 24.01.2017 aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501), in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Oktober 2016 (GVBl. S. 506,513), der §§ 1, 2, 11 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) vom 07. August 1991 (GVBl. S. 285, 329), in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. März 2014 (GVBl. S. 82) und des § 31 der Friedhofssatzung der Gemeinde Birx vom 19.07.2010, zuletzt geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 23.04.2015, folgende 2. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Birx beschlossen.
§ 1
§ 7 lautet wie folgt neu:
§ 7
Verlängerung von Nutzungsrechten
Eine Verlängerung des Nutzungsrechts bzw. der Liegezeit, ausschließlich zur weiteren Pflege der Grabstätte, bedarf der Zustimmung der Gemeinde. In diesem Fall wird zeitanteilig folgende Gebühr erhoben
25,00 Euro / Jahr
§ 2
Die 2. Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Birx, den 07.04.2017
Hohmann Bürgermeister

- 19. Mai 2015
1. Änderungssatzung vom ...
zur Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Birx vom 05.02.2007
Der Gemeinderat der Gemeinde Birx hat in seiner Sitzung am 27.02.2015 aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501), in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Oktober 2013 (GVBl. S. 293, 295), der §§ 1, 2, 11 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) vom 07. August 1991 (GVBl. S. 285, 329), in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. März 2011 (GVBl. S. 61) und des § 31 der Friedhofssatzung der Gemeinde Birx vom 03.12.2010, zuletzt geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 23.04.2015, folgende 1. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Birx beschlossen.
§ 1
§ 5 lautet wie folgt neu:
§ 5
Gebühren für die Benutzung der Aussegnungshalle und des Aufbahrungsraumes
Für die Benutzung der Aussegnungshalle wird folgende Gebühr erhoben:
48,00 Euro
§ 2
§ 6 lautet wie folgt neu:
§ 6
Bestattungsgebühren
(1) Für die Überlassung einer Reihengrabstätte für die Dauer der Ruhezeit werden folgende Gebühren erhoben:
a) Bei der Bestattung einer Leiche vom 10. Lebensjahr ab
- 1. in einem Reihengrab 400,00 Euro
- 2. in einem Rasenreihengrab (einschl. Pflege der Anlage) 765,00 Euro
b) Bei der Bestattung einer Leiche unter 10 Jahren, eines Fehlgeborenen oder einer Leibesfrucht
- 1. in einem Reihengrab 200,00 Euro
(2) Bei der Beisetzung von Aschenresten werden folgende Gebühren erhoben:
a) in einer Urnenreihengrabstätte / bestehende Grabstätte 225,00 Euro
b) in einer Rasenurnenreihengrabstätte 385,00 Euro
c) auf dem „Grünen Rasen" (anonyme Bestattung) 385,00 Euro (3) Diese Beträge werden erhoben für die allgemeine Gestaltung, Unterhaltung und Sauberhaltung des Friedhofs.
(4) Für die bereits vorhandenen Grabstätten, für die bisher keine Friedhofsgebühr erhoben wurde, entsteht die Gebühr für den Rest der Ruhefrist.
§ 3
§ 7 lautet wie folgt neu:
§ 7
Verlängerung von Nutzungsrechten
Eine Verlängerung des Nutzungsrechts bzw. der Liegezeit bedarf der Zustimmung der Gemeinde.
In diesem Fall wird ein Betrag zeitanteilig erhoben
25,00 Euro / Jahr
§ 4
§ 7a wird wie folgt neu eingefügt:
§ 7a
Gebühren für Grabräumung
Für die Räumung einer Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit/Nutzungszeit oder nach der Entziehung des Nutzungsrechts durch den Friedhofsträger bzw. von ihm beauftragte Unternehmen werden folgende Gebühren erhoben:
Für die Beseitigung einer Reihen- oder Urnengrabstätte:
300,00 Euro
§ 5
Die 1. Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Birx, den 19. Mai 2015
Hohmann Bürgermeister
 Seite 1 von 3
Friedhofsgebührensatzung
der Gemeinde Birx
vom 05. Feb. 2007
Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch die §§ 1, 2, 11 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), und des § 31 der Friedhofssatzung der Gemeinde Birx vom 05. Feb. 2007 hat der Gemeinderat der Gemeinde Birx in der Sitzung am 11.12.2006 die folgende Gebührensatzung beschlossen:
I. Gebührenpflicht
§ 1
Gebührenerhebung
Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofssatzung der Gemeinde Birx vom 05. Feb. 2007 werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben.
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Schuldner der Gebühren für Leistungen oder Genehmigungen nach der Friedhofssatzung sind:
a) Bei Erstbestattungen
- 1. der Ehegatte,
- 2. der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft,
- 3. der Partner eine auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft,
- 4. die Kinder,
- 5. die Eltern,
- 6. die Geschwister,
- 7. die Enkelkinder,
- 8. die GroBELtern,
- 9. die nicht bereits unter Ziffer 1 bis 8 fallenden Erben.
b) bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
c) wer sonstige in der Friedhofssatzung aufgeführten Leistungen beantragt oder in Auftrag gibt. Seite 2 von 3
(2) Für die Gebührenschuld haftet in jedem Falle auch
a) der Antragsteller,
b) diejenige Person, die sich der Gemeinde/Stadt gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.
(3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofssatzung, und bzw mit der Beantragung der jeweiligen Leistung. (2) Die Gebühren sind sofort nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.
§ 4
Rechtsbehelfe/Zwangsmittel
(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung. (2) Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Heranzierung zu Gebühren nach dieser Gebührensatzung wird die Verpflichtung zur sofortigen Zahlung nicht aufgehoben. (3) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
II. Gebühren
§ 5
Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle und des Aufbahrungsraumes/Friedhofskapelle
(1) Für die Benutzung der Leichenhalle werden folgende Gebühren erhoben:
a) Abstellen des Sarges am Tage der Beisetzung
20,00 Euro
b) Für die Aufbewahrung einer Urne
5,00 Euro
§ 6
Bestattungsgebühren
(1) Die Friedhofsgebühren werden für die in der Friedhofssatzung festgelegten Ruhefristen bzw. Nutzungszeiten (vgl. § 6) wie folgt festgelegt:
a) 1 Einzelgrab
120,00 Euro
b) 1 Urnengrab
100,00 Euro Seite 3 von 3
(2) Dieser Betrag wird erhoben für die allgemeine Gestaltung, Unterhaltung und Sauberhaltung des Friedhofs.
(3) Für die bereits vorhandenen Grabstätten, für die bisher keine Friedhofsgebühr erhoben wurde, entsteht die Gebühr für den Rest der Ruhefrist.
§ 7
Verlängerung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten
(1) Eine Verlängerung des Nutzungsrechts bzw. der Liegezeit bedarf der Zustimmung der Gemeinde. In diesem Fall wird ein Betrag zeitanteilig erhoben.
a) Verlängerung des Nutzungsrechts
10,00 Euro / Jahr
§ 8
Gebührenschuldner
Schuldner der Grabstätte für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind diejenigen Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben.
§ 9
Inkrafttreten
Die Friedhofsgebühr wird mit der Zuteilung der Grabstätte entrichtet und ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung zu zahlen.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Satzung trifft am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Birx, den 05. Feb. 2007
Neumann Bürgermeister

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1. Änderungssatzung vom 23. April 2015
zur Friedhofssatzung der Gemeinde Birx vom 19.07.2010
Der Gemeinderat der Gemeinde Birx hat in seiner Sitzung am 17.04.2014 aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501), in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Oktober 2013 (GVBl. S. 293, 295), sowie des § 33 des Thüringer Bestattungsgesetzes vom 19. Mai 2004 (GVBl. S. 505 ff.) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 08. Juli 2009 (GVBl. S. 592) folgende 1. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Birx beschlossen.
§ 1
§ 12 Abs. 2, lautet wie folgt neu:
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten, (Einzel- und Kindergräber) b)Rasenreihengrabstätten
c) Urnenreihengrabstätten d)Rasenurnenreihengrabstätten
e) GrunerRasen (Urne, anonyme Bestattung)
§ 2
§ 13 Abs. 2, lautet wie folgt neu:
(2) Es werden eingerichtet:
a) Reihengräber für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr (Kindergrab)
b) Reihengräber für Verstorbene ab vollendetem 10. Lebensjahr c)Rasenreihengrabstätten
§ 3
§ 13 Abs. 5, wird neu hinzugefügt:
(5) In einer Rasenreihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden.
Auf der Grabstätte ist eine dunkle, einfarbige Granitplatte mit den Maßen 0,40 m hoch, 0,40 m breit und mindestens 0,04 m stark mit eingehauener oder geschliffener Schrift anzubringen.
Die Platte ist bodeneben (ohne Überstand) einzulassen. Die Platte soll den Namen (Vor- und Zuname / Geburtsname), das Geburts- und Sterbedatum enthalten. § 4
§ 14 Abs. 1, lautet wie folgt neu:
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
a) Urnenreihengrabstätten
b) Rasenurnenreihengrabstätten
c) Grüne Rasen (anonyme Bestattung)
d) Reihengrabstätten (§ 13 Abs. 5)
§ 5
§ 14 Abs. 4, wird neu hinzugefügt:
(4) In einer Rasenurnenreihengrabstätte darf nur eine Urne bestattet werden.
Auf der Grabstätte ist eine dunkle, einfarbige Granitplatte mit den Maßen 0,40 m hoch, 0,40 m breit und mindestens 0,04 m stark mit eingehauener oder geschliffener Schrift anzubringen.
Die Platte ist bodeneben (ohne Überstand) einzulassen. Die Platte soll den Namen (Vor- und Zuname / Geburtsname), das Geburts- und Sterbedatum enthalten.
§ 6
Die 1. Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Birx, den 23. April 2015
Hohmann Bürgermeister

Friedhofssatzung
der Gemeinde Birx
vom 19. 07. 2010
Der Gemeinderat der Gemeinde Birx hat in seiner Sitzung am 07.07.2010 aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) zuletzt geändert durch das Gesetz vom 08. April 2009 (GVBl. S. 345) sowie des § 33 des Thüringer Bestattungsgesetzes vom 19. Mai 2004 (GVBl. S. 505 ff.) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 08.Juli 2009 (GVBl. S. 592) folgende Satzung für den Friedhof der Gemeinde Birx erlassen.
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Friedhofssatzung gilt für den im Gebiet der Kirchgemeinde und der politischen Gemeinde Birx gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof:
a) Friedhof Birx
§ 2
Friedhofszweck
(1) Der Friedhof dient der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen. (2) Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen, die
a) bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Birx waren oder
b) innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Gemeinde beigesetzt werden.
Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Ortes, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Ordnungsverwaltung der VGem „Hohe Rhön“. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.
§ 3
Schließung und Entwidmung
(1) Der Friedhof kann aus wichtigem öffentlichen Grund in Zustimmung der Kirchgemeinde Birx für weitere Bestattungen, Bestattungs- oder Grabstättenarten gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden.
1 (2) Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schliebung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist. (3) Durch die Entwidmung Goes the Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten Bestatteten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schliebung oder Entwidmung werden öffentlichbekanntgegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthaltbekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlichbekanntgemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder geschlossenen Friedhofsteile hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4
Öffnungszeiten
Der Friedhof ist während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekannt gegeben. Sonderregelungen können durch die Ordnungsverwaltung der VGem „Hohe Rhön“ getroffen werden.
§ 5
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
2 (2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:
das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung. Für die Erlaubniserteilung gilt die Gebührensatzung.
a) an Sonn- und Feiertagen Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen oder gewerbliche Dienste anbietet,
b) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne vorherige Anzeige bei der Ordnungsverwaltung der VGem „Hohe Rhön“ gewerbsmäßig zu fotografieren,
c) Druckschriften zu verteilen; ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,
d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
e) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,
f) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.
Die Ordnungsverwaltung der VGem „Hohe Rhön“ kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(3) Gedenkfeiern und andere, nicht mit einer Bestattung zusammenhängende, Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Ordnungsverwaltung der VGem „Hohe Rhön“; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden. (4) Für die Anzeige nach Absatz 2 Buchstabe b gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle (§§ 71a bis 71e ThürVwVfG)
§ 6
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Steinmetze, Bildhauer, Gartner, Bestatter und sonstige Gewerbetriebende haben die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof der Ordnungsverwaltung der VGem „Hohe Rhön" vorher anzuzeigen. (2) Der Ordnungsverwaltung der VGem „Hohe Rhön" ist mit der Anzeige weiterhin nachzuweisen, dass der Gewerbetriebende einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz besitzt. (3) Auf Verlangen der Gewerbebetriebenden stellt die Ordnungsverwaltung der VGem „Hohe Rhön“ eine Berechtigungskarte aus. Die Gewerbetriebenden haben für ihre Mitarbeiter einen Bedienstetenausweis auszufertigen. Der Bedienstetenausweis und eine Kopie der Anzeige ist dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. (4) Die Gewerbetriebenden und ihre Mitarbeiter haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Betriebsinhaber haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
3 (5) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszteiten ausgeführrt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszteit des Friedhofes, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Soweit Öffnungszteiten nicht festgelegt sind, dürfen die Arbeiten in den Monaten März bis Oktober nicht vor 6.00 Uhr und in den Monaten November bis Februar nicht vor 7.00 Uhr begonnen werden. Die Ordnungsverwaltung der VGem „Hohe Rhön“ kann Verlängerungen der Arbeitszteiten zulassen. (6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend an den von der Ordnungsverwaltung der VGem „Hohe Rhön“ genehmigten Stellen gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden. (7) Die Ordnungsverwaltung der VGem „Hohe Rhön“ kann die Tätigkeit der Gewerbetreibenden die trotz Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist die Mahnung entbehrlich. (8) Für die Durchführung von Verwaltungsverfahren nach Absatz 1 gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle (§§71a bis 72e ThürVwVfG).
III. Bestattungsvorschriften
§ 7 Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Ordnungsverwaltung der VGem „Hohe Rhön" anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. (2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/ Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Ordnungsverwaltung der VGem „Hohe Rhön“ setzen Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und gegebenenfalls der zuständigen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, der der Verstorbene angehört, fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kann die Bestattung auch am zweiten Feiertag staatfinden. (4) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen grundsätzlich innerhalb von 10 Tagen nach Feststellung des Todes erfolgen. Aschen müssen grundsätzlich innerhalb von 6 Monaten nach der Einäscherung bestattet werden. Verstorbene, die nicht binnen 10 Tagen und Aschen, die nicht binnen 6 Monaten beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Reihengrabstätte/einer Urnenreihengrabstätte bestattet/beigesetzt.
4 (5) Bei der Erdbestattung sind Särge zu verwenden. Hiervon konnen im Einzelfall aus wichtigen Gründen, insbesondere aus nachgewiesenen ethischen oder religiösen Gründen, Ausnahmen durch die Ordnungsbehörde zugelassen werden, sofern öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Bei Bestattungen ohne Sarg kann der Bestattungspflichtige mit Zustimmung der Ordnungsverwaltung der VGem „Hohe Rhön" das Bestattungspersonal stellen und hat gegebenenfalls zusätzliche Kosten zu tragen. (6) Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
§ 8
Särge
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. (2) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Ordnungsverwaltung der VGem „Hohe Rhön“ bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. (3) Särge von Leibesfrüchten, Fehlgeborenen und Kindern, die bis zum vollendeten 5. Lebensjahr verstorben sind, dürfen höchstens 1,10 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein. (4) Für die Bestattungen in vorhandenen Grüften werden nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.
§ 9
Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von den Hinterbliebenen oder den von ihnen beauftragtem Bestattungsunternehmen ausgehoben und wieder verfüllt. Das Ausheben der Gräber in Nachbarschafts- oder Freundschaftshilfe kann von der Ordnungsverwaltung der VGem „Hohe Rhön“ zugelassen werden. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,40 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Ordnungsverwaltung der VGem „Hohe Rhön“ entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten dem Ordnungsverwaltung der VGem „Hohe Rhön“ zu erstatten.
5 (5) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.
§ 10
Ruhezeiten
Die Ruhezeiten für Einzelgräber bei Erdbestattungen betragen 30 Jahre, Die Ruhezeiten für Urnengräber betragen 15 Jahre,
§ 11
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsatzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Ordnungsverwaltung der VGem „Hohe Rhön". Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste konnen nur mit vorheriger Zustimmung der Ordnungsverwaltung der VGem „Hohe Rhön" in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der verflüungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen. Mit dem Antrag ist die Grabnummernkarte nach § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 2 Satz 2 vorzulegen. In den Fällen des § 25 Abs. 1 Satz 4 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 25 Abs. 2 Satz 2 konnen Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten umgebettet werden. (5) Alle Umbettungen werden von der Ordnungsverwaltung der VGem „Hohe Rhön“ durchgeführt, die sich damit auch eines gewerblichen Unternehmens bedieten kann. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behörlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
6
IV. Grabstätten
§ 12
Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten, (Einzel- und Kindergraber)
b) Urnenreihengrabstätten,
(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 13
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird eine Grabnummernkarte erteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist ausgeschlossen. (2) Es werden eingerichtet:
a.) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr (Kindergrab) b.) Reihengrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 10. Lebensjahr.
(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jeder zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 10 Jahren zu bestatten. (3) Die Beisetzung von Urnen zu einem Reihengrab ist nur dann möglich, wenn die gesetzliche Mindestruhezeit von 15 Jahren noch vorhanden ist.
§ 14
Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
a) Urnenreihengrabstätten, b)Rasenurnenreihengrabstätten.
(2) Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Über die Abgabe wird eine Grabnummernkarte ausgehändigt. In einer Urnenreihengrabstätte konnen mehrere Totenaschen gleichzeitig bestattet werden. (3) Die Beisetzung von Urnen zu einem Urnenreihengrab ist nur dann möglich, wenn noch die Mindestruhezeit von 15 Jahren gegeben ist.
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V. Gestaltung der Grabstätten
§ 15
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist - unbeschadet der Anforderungen für Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften - so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck un der Zweck dieser Satzung sowie die Wurde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtlage gewahrt werden. (2) Der Baumbestand auf den Friedhofen steht unter besonderem Schutz.
VI. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 16
Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale und baulichen Anlagen in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 16 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 bis 1,0 m Höhe 0,14 m; ab 1,01 bis 1,50 m Höhe 0,16 m und ab 1,51 m Höhe 0,18 m. (2) Die Ordnungsverwaltung der VGem „Hohe Rhön" kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.
§ 17
Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale in Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:
a) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. Findlinge, findingsähnliche, unbearbeitete bruchrauhe, grellweiße und tiefschwarze Grabmale sind nicht zugelassen.
b) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
- 1. Die Grabmale müssen allseitig und gleichmäßig bearbeitet sein.
- 2. Die Grabmale dürfen nicht gespaltet, gesprengt oder bossiert sein.
- 3. Politur und Feinschliff sind nur zulässig als gestalterisches Element für Schriften, Ornamente und Symbole, die nur eine der Höhe des Grabmals angemessene Fläche einnehmen dürfen.
- 4. Schriften, Ornamente und Symbole dürfen nur aus demselben Material wie dem des Grabmals bestehen; sie dürfen nicht seriennmäßig hergestellt sein.
- 5. Die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein.
- 6. Nicht zugelassene sind alle vorstehend nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten; insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Lichtbilder, Gold, Silber und Farben.
8 (4) Auf Grabstätten dürfen folgende Maße nicht überschreiten (Sockel eingeschlossen)
Reihengräber
Höhe 1,00 m
Urnengräber
Höhe 0,70 m
Breite und Stärke der Grabmäler müssen in einem angemessenen Verhältnis zu ihrer Höhe stehen, wobei die Breite der Grabmäler die Breite der Gesamtgrabstätte nicht überschreiten darf.
§ 18
Zustimmung
(1) Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Ordnungsverwaltung der VGem „Hohe Rhön" in Zustimmung der Kirchgemeinde Birx. Auch provisorische Grabmale sind genehmigungs-pflichtig, wenn sie größter als \(0,15\mathrm{m}\times 0,30\mathrm{m}\) sind. (2) Der Antragssteller hat bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Grabnummern-karte vorzulegen. Die Genehmigung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung zu beantragen. Aus dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in großem Maßstab oder Modelle vorzulegen. (3) Die Errichtung und jeder Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfals der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Ordnungsverwaltung der VGem „Hohe Rhön". Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung erreicht werden ist. (5) Die nichtzustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
§ 19
Anlieferung
- 1. Bei der Anlieferung von Grabmalen ist die Ordnungsverwaltung der VGem „Hohe Rhön“ (alternativ dem Kirchenältesten) über die Aufstellung zu informieren.
9
§ 20
Ersatzvornahme
Ohne Genehmigung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden, sofern eine Genehmigung nachträglich nicht erteilt wird. Die Ordnungsverwaltung der VGem „Hohe Rhön“ kann den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Ordnungsverwaltung der VGem „Hohe Rhön“ auf Kosten der Berechtigten die Anlage entfernen lassen. Falls die Anlage nicht innerhalb von 2 Monaten abgeholt wird, kann die Friedhofsverwaltung mit ihr entsprechend den Vorschriften der §§ 383 ff. BGB verfahren. Hierauf ist in der Aufforderung hinzuweisen.
§ 21
Fundamentierung und Befestigung
(1) Die Grabmale sind, ihrer Höhe entsprechend, nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken konnen. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Höhe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Ordnungsverwaltung der VGem „Hohe Rhön“ gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 16. Die Ordnungsverwaltung der VGem „Hohe Rhön“ kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist. (3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten.
§ 22
Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in wurdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabnummernkarte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Ordnungsverwaltung der VGem „Hohe Rhön“ auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wir der ordnungswidrige Zustandriotz schriftlicher Aufforderung der Ordnungsverwaltung der VGem „Hohe Rhön“ nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Ordnungsverwaltung der VGem „Hohe Rhön“ berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genugen als Aufforderung eine öffentliche Bekanmtmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstände, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. (3) Die Verantwortlichen sind für jeder Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.
10 (4) Die Standfestigkeit der Grabmale wird mindestens einmal jährlich von der Ordnungsverwaltung der VGem „Hohe Rhön“ durch eine Druckprobe überprüft.
§ 23
Entfernung
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit)dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Ordnungsverwaltung der VGem „Hohe Rhön" entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit soll durch öffentliche Bekanntmachung hingeswiesen werden. Geschiet die Entfernung nicht binnen drei Monaten, so ist die Ordnungsverwaltung der VGem „Hohe Rhön" berechtigt, die Grabstätte abräumen zu halten. Die Ordnungsverwaltung der VGem „Hohe Rhön" ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. (3) Die Ordnungsverwaltung der VGem „Hohe Rhön" ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Inhabers der Grabnummernkarte oder des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfern zu halten.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 24
Herrichtung und Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 15 hergerichtet und dauernd verkehrssicher in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kranze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Die Gestaltung der Graber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. (3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabnummernkarte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Absatz 7 bleibt unberührt. (4) Die Herrichtung und jeder wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Ordnungsverwaltung der VGem „Hohe Rhön". Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Grabnummernkarte vorzulegen. Sofern es zum Verständnis erforderlich ist, kann die Ordnungsverwaltung der VGem „Hohe Rhön" die Vorlage einer maßstäblichen Detailzeichnung mit den erforderlichen Einzelangaben verlangen.
11 (5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlagen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgartner beauftragen. (6) Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung hergerichtet werden. (7) Das Ablegen von Blumen, Gestecken o. ä. auf einer Rasenurnengrabstätte wird ausschließlich zum Totensonntag geduldet. (8) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Ordnungsverwaltung der VGem „Hohe Rhön". (9) Chemische Unkrautbekämpfungsmittel, Salz sowie die Anwendung jeglicher Pestizide (z. B. Herbizide, Insektizide, Fungizide) bei der Grabpflege sind verboten. Das Lagern der Gießkannen an den Grabstätten ist zu unterlassen. (10) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe)dürfen in samtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kranzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen. Nichtzugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Straucher sowie das Aufstellen von Bänken. Nicht mehr verwendetes Kleinzubehör (z. B. Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material) ist vom Friedhof zu entfernen.
§ 25
Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 22 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung durch die Ordnungsverwaltung der VGem „Hohe Rhön“ die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Ordnungsverwaltung der VGem „Hohe Rhön“ in Verbindung zu setzen. Bleiben die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Ordnungsverwaltung der VGem „Hohe Rhön“
a) die Grabstätte abräumen, einebnen sowie einsäen und
b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen halten.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck auf seine Kosten entfernen.
12
VIII. Aussegnungshallen- und Trauerfeiern
§ 26
Benutzung der Aussegnungshalle
(1) Die Aussegnungshalle dient für die Aufbewahrung der Urne bis zur Beisetzung bzw. für ein kurzfristiges Abstellen des Sarges am Tage der Bestattung. Die Überführung der Leichen vom Sterbeort bzw. Sterbehaus zur jeweils zuständigen geeigneten Einrichtung und Leichenhaus ist von den Hinterbliebenen zu übernehmen bzw. einem Bestattungsinstitut zu übertragen. Der Auftrag hierzu wird von den Hinterbliebenen erteilt.
§ 27
Trauerfeier
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Jede Musik- und Gesangsdarbietung auf dem Friedhofsgelände bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Ordnungsverwaltung der VGem „Hohe Rhön“. Ausgenommen sind Darbietung der Kirchgemeinde Birx.
IX. Schlussvorschriften
§ 28
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche die Ordnungsverwaltung der VGem „Hohe Rhön“ bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 29
Haftung
(1) Die Gemeindet haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen oder seiner Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über die Amtshaftung bleiben unberührt.
(2) Die Nutzungsberechtigten sowie Dritte haben für eine ordnungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlage und –einrichtung nach den Vorschriften dieser Satzung zu sorgen. Sie haften der Gemeinde für alle Schäden und Nachteile, die ihr infolge einer satzungswidrigen Benutzung der Anlage und Einrichtung entstehen. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
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§ 30
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) den Friedhof entgegen der Bestimmung des § 4 betritt,
b) sich auf dem Friedhof nicht der Wurde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnung des Ordnungsverwaltungspersonals der VGem „Hohe Rhön" nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
c) entgegen der Bestimmung des § 5 Abs. 2
- 1. Friedhofswege mit Fahrzeugen ohne Erlaubnis befind,
- 2. an Sonn- und Feiertagen Waren aller Art, insbesondere Kranze und Blumen oder gewerbliche Dienste anbietet,
- 3. ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Ordnungsverwaltung der VGem „Hohe Rhön" gewerbsmäßig fotografiert,
- 4. Druckschriften verteilt, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,
- 5. den Friedhof oder seine Einrichtungen oder Anlagen verunreinigt oder beschädigt oder Rasenflächen oder Grabstätten unberechtigterweise betritt,
- 6. Abraum oder Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,
- 7. Tiere mitbringt ausgenommen Blindenhunde,
- 8. entgegen § 5 Abs. 3 Gedenkfeiern ohne Zustimmung der Ordnungsverwaltung der VGem „Hohe Rhön" durchfuhrt.
d) eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6),
e) Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
f) Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung erreicht oder verändert (§ 18),
g) Grabmale ohne Zustimmung der Ordnungsverwaltung der VGem „Hohe Rhön" entfernt (§ 23),
h) Grabmale oder Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand halt (§ 24),
i) Pflanzenschutz- oder Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 24 Abs. 9),
j) Grabstätten entgegen § 24 mit Grababdeckungen versieht oder nicht oder entgegen den §§ 24 und 25 bepflanzt,
k) Grabstätten vernachlüssigt (§ 25), oder entgegen § 24 Abs. 7 an Rasengrabstätten Grabschmuck ablegt.
- 1. die Aussegnungshallen entgegen § 26 betritt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2838) findet Anwendung.
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§ 31
Gebühren
Für die Benutzung des von der Gemeinde verwalteten Friedhofes und dessen Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 32
Veränderungen
Veränderungen der Friedhofssatzung der Gemeinde Birx bedürfen der Zustimmung der Gemeindevertretung in Absprache mit der Kirchgemeinde Birx.
§ 33
Gleichstellungsklausel
Alle Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten sowohl in männlicher als auch weiblicher Form
§ 34
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 05.02.2007 sowie die 1. Änderungssatzung vom 24.09.2008 und alle übrigen entgegenstehenden ortrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Birx, den 19.07.2010
Hohmann Bürgermeister

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