🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 27.10.2022 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Breitungen
(Satzung vom 26.09.2022)
Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung – ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Februar 2022 (GVBl. S. 87), in Verbindung mit §§ 1, 2, 11 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 10. Oktober 2019 (GVBl. S. 396) und des § 30 der Friedhofssatzung der Gemeinde Breitungen vom 26.09.2022 hat der Gemeinderat der Gemeinde Breitungen in seiner Sitzung vom 26.09.2022 folgende Gebührensatzung zur Friedhofssatzung beschlossen.
I. Gebührenpflicht
§ 1
Gebührenerhebung
Für die Benutzung der Friedhöfe in Breitungen und deren Einrichtungen und Anlagen werden im Rahmen der Friedhofssatzung der Gemeinde Breitungen vom 26.09.2022 Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben.
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Schuldner der Gebühren für Leistungen oder Genehmigungen nach der Friedhofssatzung sind:
a) bei Erstbestattungen in folgender Reihenfolgeaa) der Ehegatte,
bb) der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft,
cc) die Kinder,
dd) die Eltern,
ee) die Geschwister,
ff) die Enkelkinder,
gg) die Großeltern,
hh) der Partner eine auf Dauer angelegten nichtehelichen
Lebensgemeinschaft,
ii) die nicht bereits unter Buchstaben aa) bis hh) fallenden Erben.
a) bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
b) wer sonstige in der Friedhofssatzung aufgeführte Leistungen beantragt oder in Auftrag gibt.
(2) Für die Gebührenschuld haftet in jedem Fall aucha) der Antragsteller,
b) diejenige Person, die sich der Gemeinde gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.
(3) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofssatzung, undzar mit der Beantragung der jeweiligen Leistung. (2) Die Gebühren sind sofort nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheides fällig.
§ 4
Rechtsbehelfe / Zwangsmittel
(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung. (2) Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Heranzierung zu Gebühren nach dieser Gebührensatzung wird die Verpflichtung zur sofortigen Zahlung nicht aufgehoben. (3) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
II. Gebühren
§ 5
Gebühren für die Nutzung der Trauerhalle
Inanspruchnahme der Trauerhalle 80,00 € (Grunddekoration, Kerzen und Reinigung)
Sofern die Leistungen von einem Dritten erbracht werden, werden hierfür keine Gebühren erhoben.
§ 6
Bestattungsgebühren
(1) Für das Ausheben, Schließen und die Erstformung eines Grabes werden folgende Gebühren erhoben:
a) bei der Bestattung der Leiche einer Person vom 5. Lebensjahr ab dem 5. Lebensjahr 180,00 €
b) bei der Bestattung der Leiche eines Verstorbenen unter 5 Jahren 60,00 €
(2) Bei der Beisetzung von Ascheresten werden folgende Gebühren erhoben:
in einer Urnengrabstätte
30,00 €
§ 7
Um- und Ausbettungsgebühren
Um- und Ausbettungen von Leichen und Leichenresten, außer Urnen, sind von einem Bestattungsunternehmen auszuführen, die auch die Aufwendungen dem Antragsteller unmittelbar in Rechnung stellen. Für Urnen werden folgende Gebühren erhoben:
a) Umbettung einer Urne
50,00€
b) Ausbettung einer Urne
50,00€
(zzgl. anfallender Versandkosten)
§ 8
Zuweisung eines Reihengrabes
(1) Für die Überlassung einer Reihengrabstätte werden folgende Gebühren erhoben:
a) Erdbestattungsreihengrab für Verstorbene bis zu 5 Jahren 157,00 €
b) Erdbestattungsreihengrab für Verstorbene über 5 Jahren 300,00 €
(2) Für die Überlassung eines Urnenreihengrabes werden erhoben: 200,00 €
§ 8a
Erwerb einer Rasengrabstätte
Für die Überlassung einer Rasengrabstätte werden folgende Gebühren erhoben:
a) Erdbestattungsrasengrab
1.000,00 €
b) Urnenrasengrab
770,00 €
§ 8b
Baumbestattung
Für die Nutzung und Pflege der halbanonymen Urnengemeinschaftsanlage (Baumbestattung) wird folgende Gebühr erhoben: 1.700,00 €
§ 9
Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
(1) Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte für die Dauer von 50 Jahren werden folgende Gebühren erhoben:
a) für eine Grabstelle 2.000,00 €
b) für eine doppelte Grabstelle 4.000,00 €
(2) Für die Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte werden erhoben: 2.000,00 € (je Grabstelle bis zu 4 Urnen)
§ 10
Gebühren für Grabberäumung
Für die Räumung einer Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit / Nutzungszeit odernach der Entziehung des Nutzungsrechtes durch die Gemeindeverwaltung werdenfolgende Gebühren erhoben:
a) Erdbestattungsgrab 50,00 €
b) Erdbestattungsgrab zweistellig 100,00 €
b) Urnengrab 34,00 €
§ 11
Urnengemeinschaftsanlage
Für die Nutzung und Pflege der Urnengemeinschaftsanlage wird folgende Gebühr erhoben: 270,00 €
§ 12
Inkrafttreten
Die Friedhofsgebührensatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 04.02.1999 sowie die Satzungzur 1. Änderung der Friedhofsgebührensatzung außer Kraft.
Breitungen, den 27.10.2022
Römhild Bürgermeister
2. Friedhofssatzung Stand: 26.09.2022 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung der Gemeinde Breitungen vom 26.09.2022
Der Gemeinderat der Gemeinde Breitungen hat in seiner Sitzung vom 26.09.2022 aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Februar 2022 (GVBl. S. 87) sowie des § 33 des Thüringer Bestattungsgesetzes vom 19. Mai 2004 (GVBl. S. 505 ff.), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 06. Juni 2018 (GVBl. S. 229) folgende Satzung für die Friedhöfe in den Ortsteilen Frauen- und Herrenbreitungen der Gemeinde Breitungen erlassen:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die Friedhofssatzung gilt für die Friedhöfe in den Ortsteilen Frauen- und Herrenbreitungen. (2) Der Friedhof Craimar in Frauenbreitungen ist Eigentum der Gemeinde Breitungen. (3) Der Friedhof Herrenbreitungen ist sowohl Eigentum der Gemeinde Breitungen (Parz.-Nr. 11, 194 u. z.T. 195) als auch der evangelisch-lutherischen Landeskirche (Parz.-Nr. 12 und 13). (4) Die Verwaltung des Friedhofs- und Bestattungswesens obliegt der Gemeindeverwaltung Breitungen.
§ 2 Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe dieren der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Breitungen waren oder ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstände besitzen. Darüber hinaus dieren die Friedhöfe auch der Bestattung Fehlgeborener und Leibesfrüchte aus Schwangerschaftsabbrüchen, falls die Eltern Einwohner der Gemeinde Breitungen sind. (2) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Genehmigung der Gemeindeverwaltung Breitungen Abt. Friedhofswesen. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung dieser Genehmigung besteht nicht. (3) Die Friedhöfe dieren der Pflege der Gräber und Anlagen im Andenken an die Verstorbenen. (4) Aufgrund der gartnerischen Gestaltung erfüllen die Friedhöfe auch allgemeine Grünflächenfunktion. jeder hat das Recht, den Friedhof als Ort der Ruhe und Besinnung, zum Zweck einer der Wurde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen.
§ 3
Schließung und Entwidmung
(1) Jeder Friedhof kann aus wichtigem öffentlichen Grund für weitere Bestattungen, Bestattungs- oder Grabstättenarten gespert (Schließung) oder einer anderen Verwendung (Entwidmung) zugeführrt werden. (2) Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schliebung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabern erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag ein anderes Wahlgrab zur Verfugung gestellt. Außen dem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen/Umbettung von Urnen innerhalb der Ruhezeit verlangen. (3) Durch die Entwidmung Goes die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahlgrabern Bestatteten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeindeverwaltung in andere Gräber umgebettet. (4) Schliebung oder Entwidmung werden öffentlich besteht gegeben. Der Nutzungsberechtigte eines Wahlgrabes erhält außer dem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt besteht oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich besteht gemacht. (6) Gleichzeitig sind sie bei Reihengräbern dem Inhaber der Graburkunde, bei Wahlgräbern dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen. (7) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeindeverwaltung, Abteilung Friedhofswesen, auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf dem entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhof hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4
Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist für Besucher geöffnet:
Mai - September 06.00 bis 22.00 Uhr Oktober - April 08.00 bis 18.00 Uhr
Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekannt gegeben.
(2) Die Gemeindeverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzeln Friedhofsteile vorübergehend untersagen. (3) Das Begehen der Friedhofswege bei Schnee und Eisglatte erfolgt auf eigene Gefahr.
§ 5
Verhalten auf den Friedhöfen
(1) Die Besucher haben sich auf den Friedhofen ruhig und der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Kinder unter 6 Jahren dürfen die Friedhofe nur in Begleitung Erwachsener betreten. (2) Fahrräder konnen am Friedhofseingang in den vorgesehenen Fahrradstandern abgestellt werden. (3) Nicht gestattet ist innerhalb der Friedhöfe:
a) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art (auch Fahrräder, Rollschuhe, Rollerblades, Skateboards) sowie nicht besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist (hier gilt Friedhofsgebührensatzung); ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung, Bestatter und Steinmetze,
b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen und in jeder Höhe einer Bestattung/Beisetzung störende Arbeitsen auszuführen,
d) das Verteilen von Druckschriften und die Durchführung von Sammlungen,
e) das Beschmutzen und Beschädigten der Anlagen sowie das unberechtigte Betreten der Rasenflächen und Grabstätten,
f) das Abreißen und Abschneiden von Blumen und Zweigen,
g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,
h) das Mitbringen von Tieren, ausgenommen Blindhunde,
i) zu spielen, zu larmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben,
j) das Ablagern von Abfallen, die nicht aus der Bewirtschaftung der Friedhöfe stammen,
k) die Wasserentnahme für private Zwecke.
(4) Totengedenkfeiern und andere, nicht mit einer Bestattung zusammenhängende, Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung durch die Gemeindeverwaltung. Sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung bei der Gemeindeverwaltung anzumelden.
§ 6
Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen
(1) Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende haben die gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der Friedhofsverwaltung vorher anzuzeigen. (2) Der Friedhofsverwaltung ist mit der Anzeige weiterhin nachzuweisen, dass der Gewerbetreibende einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz besitzt. (3) Auf Verlangen des Gewerbetreibenden stellt die Friedhofsverwaltung eine Berechtigungskarte aus. (4) Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Betriebsinhaber haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (5) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Gemeindeverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen. (6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern und das Friedhofsbild nicht beeinträchtigen. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einem ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall-, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in der Wasserentnahmestelle des Friedhofes gereinigt werden. (7) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist die Mahnung entbehrlich. (8) Für die Durchführung von Verwaltungsverfahren nach Absatz 1 gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle (§§ 71a bis 71e ThürVwVfG).
III. Bestattungsvorschriften
§ 7 Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist nach Eintritt des Todes unverzüglich in der Gemeindeverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. (2) Wird eine Bestattung in einem vorhandenen Wahlgrab beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Soll eine Urnenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (4) Die Gemeindeverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung unter weitgehender Berücksichtigung der Wünsche der Angehörigen fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. In Abstimmung mit der Gemeindeverwaltung sind Ausnahmen möglich. (5) Erdbestattungen und Einascherungen müssen grundsätzlich innerhalb von 10 Tagen nach Feststellung des Todes erfolgen. Aschen müssen grundsätzlich innerhalb von 6 Monaten nach der Einascherung bestattet werden. Verstorbene, die nicht binnen 10 Tagen und Aschen, die nicht binnen 6 Monaten beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einem Rasengrab oder der Urnengemeinschaftsanlage bestattet. (6) Bei der Erdbestattung sind Säre zu verwenden. Hiervon konnen im Einzelfall aus wichtigen Gründen, insbesondere aus nachgewiesenen ethischen oder religiosen Gründen, Ausnahmen durch die Ordnungsbehörde zugelassen werden, sofern öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Bei Bestattungen ohne Sarg kann der Bestattungspflichtige mit Zustimmung der Gemeindeverwaltung das Bestattungspersonal stellen und hat gegebenenfalls zusätzliche Kosten zu tragen.
§ 8
Beschaffenheit von Särgen und Urnen
(1) Särge für Erdbestattungen müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit bis zur Beisetzung ausgeschlossen ist. Die Särge müssen so beschaffen sein, dassa) die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig geändert wird,
b) die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglich wird.
Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (Vollholz oder vergleichbare umweltverträgliche Materialien) erlaubt, die keine umweltgefährdeten Lacke oder Zusätze enthalten. Zur Vermeidung von Verwesungsstörungen sollen Weichholzarten wie z.B. Pappel oder Kiefer verwendet werden. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Die Grundierung und alle folgenden Beschichtungen der Sargoberfläche müssen frei von umweltgefährdenden Stoffen, insbesondere von Nitrocellulose- und PVC-/PCP-Bestandteilen sein.
(2) Für Innenausbettungen von Särgen)dürfen nur Holzwolle, Hobelspane und geschnitzeltes Papier als saugfähige Materialien verwendet werden. Kissen, Decken, Bespannung, Wäsche und sonstige Kleidung einer Leiche und andere Bestattungsmaterialien dürfen nur aus leicht verrottbarem Material wie natürliche Faser, Baumwolle, Viskose oder Papier bestehen. (3) Andere Sarg- und Bestattungsmaterialien konnen zugelassen werden, wenn hierfür durch Umweltverträglichkeitsgutachten die Unbedenklichkeit nachgewiesen wird. (4) Die Särge sollen folgende Maße nicht überschreiben:
- für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr sowie Leibesfrüchte und Fehlgeborene:
1,60 m lang, 0,60 m hoch, 0,50 m breit
- für Verstorbene über 6 Jahre:
2,05 m lang, 0,80 m hoch, 0,80 m breit.
Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. (5) Für die Urnenbestattung dient eine den Vorschriften entsprechende Aschenkapsel. Überurnen dürfen keine umweltgefährdenden Stoffe enthalten und müssen so beschaffen sein, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird.
(6) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, Kontrollen durchzuführen, um sicherzustellen, dass die Anforderungen der Absätze 1 bis 5 eingehalten werden.
§ 9
Ausheben der Gräber
(1) Das Öffnen und Schließen der Grabstätten wird ausschließlich von Beauftragten der Friedhofsverwaltung durchgeführt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt bei der Erdbestattung von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Grabsohle in der Regel 1,60 m, bei der Urnenbestattung von der Erdoberfläche bis zur Sohle der Urne mindestens 0,70 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,50 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
(5) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.
§ 10
Ruhezeit
Die Ruhezeit beträgt bei:
- Erdbestattungen 25 Jahre
- Urnenbeisetzungen 25 Jahre.
§ 11
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeindeverwaltung. Bei der Umbettung von Leichen ist außerdem die Zustimmung des Gesundheitsamtes des Landratsamtes Schmalkalden-Meiningen einzuholen. Sie kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. § 3 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt. Umbettungen aus der Urnengemeinschaftsanlage sind nicht zulässig. (3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen von Urnen aus Reihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen von Urnen aus Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Umbettung ist der Nachweis beizufügen, dass eine andere Grabstätte zur Verfügung stehen. (4) Die Um- und Ausbettung von Urnen werden von der Gemeinde durchgeführt, die sich damit auch eines beauftragten Bestattungsunternehmens bedieren kann, Die Umbettungen von Särgen werden in jedem Fall von einem beauftragten Bestattungsunternehmen durchgeführt. (5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (6) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (7) Leichen dürfen nur aufgrund behörlicher oder richterlicher Anordnungen ausgegraben werden.
IV. Grabstätten
§ 12
Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in:
a) Reihengrabstätten
- Erdbestattungsreihengrab
- Urnenreihengrabb) Wahlgrabstätten
- Erdbestattungswahlgrab (ein- und zweistellig)
- Urnenwahlgrabc) Urnengemeinschaftsanlaged)Rasengrabstätten
- Erdbestattungsrasengrab
- Urnenrasengrabe) Ehrengrabstättenf) Baumbestattung
(3) Es besteht die Möglichkeit, entsprechend dem bestehenden Friedhofsgestaltungsplan, zwischen den verschiedenen Grabstätten zu wählen. Die Vergabe der Grabstätten und deren Lage obliegt der Gemeinde Breitungen. (4) Weiterhin besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 13
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden vergeben. Über die Abgabe wird eine Graburkunde ausgestellt. (2) Die Grabgroße beträgt:
- Reihengraber für Erdbestattungen für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehlgeburten: 1,60m x 0,55m
- Reihengraber für Erdbestattungen für Verstorbene ab 6. Lebensjahr: 2,10m x 0,80m
Urnenreihengraber: 1,00m x 0,50m
(3) Der Abstand zwischen den einzelnen Grabreihen muss an den Längsseite 0,70 m und an den Breitseiten 0,75 m betragen. (4) In einem Reihengrab für Erdbestattungen darf nur eine Leiche bestattet werden, jedoch ist es zulässig, die Leiche eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörgen in einem Sarg zu bestatten. (5) Zusätzlich konnen auf ein Erdbestattungsreihengrab bis zu zwei Urnen zusätzlich beigesetzt werden, wenn das Grab nicht alter als 10 Jahre ist. (6) Auf einer Urnenreihengrabstätte konnen bis zu zwei Urnen zusätzlich beigesetzt werden, wenn das Grab nicht alter als 10 Jahre ist. (7) Eine Reihengrabstätte kann nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.
§ 14
Wahlgrabstätten
(1) Es sind eingerichtet:
- Wahlgraber für Erdbestattungen ein- und zweistellig
Urnenwahlgraber
(2) Die Grabgröße beträgt
- für ein einstelliges Wahlgrab: 2,10 m x 1,00 m
- für ein zweistelliges Wahlgrab: 2,10 m x 2,00 m
- für ein Urnenwahlgrab:
2,10 m x 1,00 m.
(3) Bei der Verleihung des Nutzungsrechtes an einem Wahlgrab hat der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in diesem Absatz genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht zu bestimmen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in der nachstehenden Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf den überlebenden Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,
c) auf die Kinder,
d) auf die Stiefkinder,
e) auf die Enkel, in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mutter,
f) auf die Eltern,
g) auf die vollgeburtigen Geschwister,
h) auf die Stiefgeschwister,
i) auf die nicht unter a) bis g) gefallenen Erben sowie die Lebensgeführten der beigesetzten Personen.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste Nutzungsberechtigter.
(4) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 3 genannten Personen übertragen. Er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Gemeindeverwaltung. (5) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu halten. (6) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet/beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen/Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (7) Wird vorzeitig auf das Nutzungsrecht verzichtet, ist diese schriftlich zu erklärren. Ein Anspruch auf Rückerstattung gezahlter Geldleistungen besteht nicht. (8) Die Nutzungszeit für Wahlgräber beträgt 50 Jahre. Es wird eine Graburkunde ausgestellt. (9) Je Stelle konnen bei einem Erdbestattungswahlgrab unter Beachtung der Ruhezeit zusätzlich bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. (10)Urnenwahlgraber sind Grabstätten, auf denen bis zu vier Urnen unter Beachtung der Ruhezeit beigesetzt werden konnen. (11)Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung/Beisetzung nur erfolgen, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet.
§ 15
Urnengemeinschaftsanlage (anonyme Bestattung)
(1) Die Urnengemeinschaftsanlage dient der Beisetzung von Urnen ohne Kennzeichnung der Beisetzungsstelle. Das Gemeinschaftsmal und die Anlage werden durch die Gemeindeverwaltung erstellt und unterhalten. (2) Die Gemeindeverwaltung setzen die Urnen bei und führt darüber ein Verzeichnis. (3) Aus- und Umbettungen aus dieser Abteilung sind nicht möglich.
§ 16
Rasengrabstätte
(1) Rasengräber werden auf den Friedhöfen „Craimar" und „Herrenbreitungen" angelegt. Es erfolgt eine Erdbestattung oder eine Urnenbeisetzung ohne Einfassung und Grabmal. Das Grab wird lediglich mit einem einheitlich gestalteten Grabgedenkstein oder einer einheitlich gestalteten Grabgedenkplatte versehen. (2) Die Grabgedenksteine und - platten sind durch die Angehörigen bzw. Nutzungsberechtigten eigenständig nach den in § 16 Abs. 3,4 und 5 geregelten Vorgaben bei einem Steinmetz ihrer Wahl zu beschaffen und durch diesen zu versetzen. (3) Die Grabgedenksteine müssen aus einem der drei nachfolgend genannten Granitsteinen gefertigt werden:
a) Impala (grau/schwarz marmoriert)
b) Nordland (rotlich/ anthrazit marmoriert)
c) Orion (violett/ anthrazit marmoriert)
und haben folgende Abmessungen:
a) für Erdbestattungsrasengräber:
Höhe: 0,90 m
Stärke: 0,15 m
Breite: 0,45 mb) für Urnenrasengräber:
Höhe: 0,75 m
Stärke: 0,15 m
Breite: 0,40 m
Die Grabgedenkplatten müssen aus schwarzem Granit: Farbe Impala (grau/schwarz marmoriert) gefertigt werden und haben folgende Abmessungen:
Höhe: 0,40 m
Stärke: 0,03 m
Breite: 0,60 m (4) Die Inschrift der Grabgedenksteine und -platten enthält ausschließlich folgende Daten:
Name, Vorname
Geburtsjahr
Sterbejahr
Die Inschriften der Grabgedenksteine sind ausreichend tief und erhaben zu arbeiten, so dass in der Regel eine farbige Behandlung entfällt, andernfalls ist nur eine Tönung im Farbton des Steinmaterials zulässig.
Die Inschriften der Grabgedenkplatten sind ebenfalls ausreichend tief und erhaben zu arbeiten, die Tönung erfolgt in weiß-grauem Farbton.
Für Inschriften ist die Großbuchstabenschrift vorgeschrieben, aufgesetzte Metallbuchstaben sind nicht zugelassen. Das Auslegen der Schrift mit Gold und Silber ist nicht gestattet.
(5) Die Grabgröße beträgt
- für ein Erdbestattungsrasengrab: 2,10 m x 0,80 m
- für ein Urnenrasengrab: 1,00 m x 0,50 m.
Der Abstand zwischen den einzelnen Grabreihen muss an den Längsseiten der Fundamentplatten 0,40 m bei Urnenbeisetzungen und 0,85 m bei Erdbestattungen sowie an den Breitseiten 1,00 m betragen.
(6) Die Beisetzung weiterer Urnen auf einem solchen Grab ist nicht zulässig. (7) Die Ruhezeit beträgt 25 Jahre. Eine Veränderung nach Ablauf der Ruhezeit ist nicht möglich. (8) Auf allen Rasengräbern muss wahlweise ein Grabgedenkstein oder eine Grabgedenkplatte erreicht werden. (9) Die Rasengräber werden von der Gemeinde Breitungen eingesät und regelmäßig gemäht. (10) Auf diesen Gräbern sind keine Pflanzflächen zulässig. Weitere Grabausstattungen, Grabausschmückungen (z.B. das Aufstellen von Vasen, Schalen oder Kerzen, das Ablegen von Gebinden und Kränzen etc.) und Grabeinfassungen jeglicher Art sind unzulässig. Bei Verstoß, ist die Gemeinde Breitungen zur ersatzlosen Beseitigung berechtigt. (11) Im Rahmen des Totensonntages dürfen an den Stelen und Platten Blumenkränze, Gestecke oder Schalen abgelegt werden. Diese sind spätestens zum Jahresende durch die Nutzungsberechtigten wieder zu entfernen. Erfolgt dies nicht, ist die Gemeinde zur Beräumung berechtigt.
§ 17
Baumgrabstätten für Einzelurnen auf dem Friedhof Craimar
(halbanonyme Bestattung)
(1) Bestattungen von Ascheresten sind im Umfeld der ausgewiesenen Bäume (ab einem Radius von 2,50 m) möglich. Die Beisetzung darf nur in einer biologisch abbaubaren Urne erfolgen. Der Ort, an dem die Urne beigesetzt werden soll, wird von der Friedhofsverwaltung vergeben. (2) Zur Währung des Beisetzungsscharakters und der Interessen der Hinterbliebenen darf die Beisetzungsfläche (Rasenfläche) nicht betreten werden. (3) Die Gemeindeverwaltung setzen die Urnen bei und führt darüber ein Verzeichnis. (4) Im Umfeld eines Baumes konnen bis max. 40 Einzelurnen beigesetzt werden. (5) Das Nutzungsrecht an Baumgrabstätten wird für die Dauer von 25 Jahren verliehen. Eine Veränderung des Nutzungsrechts ist nicht möglich. (6) Sollte der Baum im Laufe des Nutzungsrechts beschädigt oder zerstört werden, ist die Gemeinde zur Ersatzpflanzung eines neuen Baumes verpflichtet. (7) Die Kennzeichnung der Grabstätte erfolgt durch eine im Umfeld der Baumgruppe aufgestellte Stele, auf welcher der Name, Vorname, Geburts- und Sterbejahr ausgewiesen sind. Die Kennzeichnung erfolgt durch die Gemeinde. (8) Es ist untersagt, die Bäume zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Weise zu verändern. (9) Um einen möglichst naturnahen Zustand zu erhalten, ist das Ablegen von Blumen, Grabschmuck bzw. anderen Gegenständen auf der Grabstände bzw. an der Namensstele nicht gestattet. Bei einem Verstoß, ist die Gemeinde berechtigt, die Grabstände zu beräumen. (10) Im Rahmen von Trauerfeiern)dürfen Blumen an der aufgestellten Blumenbank, welche sich auf der Abschiedsfläche befindet abgelegt werden. Diese sind durch die Angehörigen spätestens nach 7 Tagen wieder zu entfernen. Nach dieser Zeit ist der Bauhof berechtigt, die Blumenbank zu beraumen. (11) Die Anlage und Pflege der Grabstände erfolgt ausschließlich durch die Gemeinde. Pflegeeingriffe sind insbesondere zulässig, sowieit diesen aus Gründen der Verkehrssicherheit geboten ist. Ansonsten soll der Baumbestand in weltgehend naturbelassenem Zustand verbleiben. (12) Aus- und Umbettungen von Urnen aus Baumgrabstätten sind ausgeschlossen.
§ 18
Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegen der Gemeindeverwaltung Breitungen.
V. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 19
Grabfelder
(1) Auf allen Grabstätten, ausgenommen Rasengräber und Urnengemeinschaftsanlage, sind Grabmale und Grabeinfassungen durch die Nutzungsberechtigten zu errichten. Diese müssen der Wurde des Ortes entsprechen. (2) Die Mindeststärke der Grabmale beträgt:
- bis 1,00 m Höhe: 0,12 m
- ab 1,00 m Höhe: 0,14 m
- ab 1,20 - 1,50 m Höhe: 0,16 m
(3) Schutzhüllen und Verkleidungen an Grabmalen sind nicht gestattet (4) Grabdeckelplatten sind zugelassen. (5) Als Begrenzung der Grabstätten sind Grabeinfassungen zu verwenden. Grabeinfassungen sind aus Naturstein oder bearbeiteten Betonwerkstein zulässig. Sie dürfen eine sightbare Höhe von 0,15 m nicht überschreiben. (6) Die Höhe der Grabmale darf 1,50 m nicht überschreiben. (7) Das Abdecken der Wege zwischen den Gräberreihen mit Plastikfolie und ähnlichen Materialien sowie das Belegen mit anderen, als von der Friedhofsverwaltung eingesetztem Material, ist nicht gestattet. (8) Außere Randeinfassungen sind generell unzulässig. (9) Die Grabstätten müssen in ihrer gesamten Fläche bepflanzt werden. (10)Unzulässig ist:
a) das Pflanzen von Bäumen und großwüchsigen Strauchern,
b) das Einfassen der Grabstätten mit Hecken, Steinen, Metall, Glas oder ähnlichem,
c) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen,
d) das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit, außer an den darauf vorgesehenen Stellen,
e) Moose aller Art aus dem Wald zu entfernen, um damit die Gräber einzudecken,
f) das Bestreuen der gesamten Grabfläche mit Kies oder Split.
§ 20
Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gemeindeverwaltung. (2) Für die Beantragung ist ein Formblatt zur Aufstellung eines Grabmales zu verwenden. (3) Der Antrag ist innerhalb von drei Wochen nach Eingang durch die Gemeindeverwaltung zu bearbeiten. (4) Entsprechen Grabmale nicht der erteilten Genehmigung oder wurden sie ohne Genehmigung aufgestellt, so werden sie nach befristeter schriftlichen Aufforderung durch die Gemeindeverwaltung zu Lasten der Nutzungsberechtigten der Grabstelle entfernt. (5) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist. (6) Die provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Bestattung verwendet werden.
§ 21
Fundamentierung und Befestigung
(1) Die Grabmale sind, ihrer Größe entsprechend, nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Das gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (2) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach § 19 Abs. 2.
§ 22
Unterhaltung
(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist der jeweilige Inhaber der Graburkunde. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen oder Teilen davon sowie baulicher Anlagen gefährdet, ist der Inhaber der Graburkunde verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr in Verzug kann die Gemeindeverwaltung auf Kosten des Inhabers der Graburkunde Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeindeverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Gemeindeverwaltung berechtigt, das Grabmal auf Kosten des Inhabers der Graburkunde zu entfernen. Die Gemeindeverwaltung ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Nutzungsberechtigte oder der Inhaber der Graburkunde nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. (3) Der Nutzungsberechtigte der Graburkunde ist für jeder Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird. (4) Die Standfestigkeit der Grabmale wird mindestens einmal jährlich von der Friedhofsverwaltung durch eine Druckprobe überprüft.
§ 23
Entfernung
(1) Vor Ablauf des Nutzungsrechts und vor Ablauf der Ruhezeit von 25 Jahren bei Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen, *\text{dürfen Grabstätten} nur nach schriftlicher Zustimmung der Gemeindeverwaltung entfernt werden. Zur Grabstellenberäumung ist ausschließlich die Gemeindeverwaltung berechtigt. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen.
Auf den Ablauf der Ruhezeit/Nutzungszeit wird drei Monate vorher durch schriftliche Mitteilung oder öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Nach Ablauf der Bekanntmachungsfrist wird durch die Gemeindeverwaltung die Beräumung veranlasst. Die Kosten tragen die jeweils verfügungsberechtigten Angehörigen bzw. Nutzungsberechtigten.
Geschieht die Entfernung nicht binnen drei Monaten, so ist die Gemeindeverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Gemeindeverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige baulichen Anlagen zu verwahren.
VI. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 24
Herrichtung und Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften hergerichtet und dauernd verkehrssicher in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von Grabstätten zu entfernen. (2) Die Gestaltung der Graber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes und seiner Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. (3) Für die Herrichtung und Instandhaltung der Grabstätten ist der Nutzungsberechtigte laut Graburkunde verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes. (4) Urnengräber sind spätestens einen Monat nach Beisetzung der Urne, Erdbestattungsgräber spätestens nach drei Monaten nach der Bestattung wurde herzurichten. (5) Der Nutzungsberechtigte laut Graburkunde kann die Grabstände selbst herrichten und pflegen oder damit ein Unternehmen beauftragen. (6) Die Verwendung von Salz oder anderer chemischer Unkrautbekämpfungsmittel bei der Grabpflege ist den Nutzungsberechtigten nicht gestattet. (7) Verrottbare Abfälle und Plastikabfälle können in den hierzu zur Verfügung stehenden Abfallbehältern entsorgt werden.
§ 25
Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird ein Grab nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte der Graburkunde nach schriftlicher Aufforderung der Gemeindeverwaltung das Grab innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. (2) Ist der Nutzungsberechtigte der Graburkunde nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem erfolgt durch ein Hinweisschild auf dem Grab eine Aufforderung, sich mit der Gemeindeverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt diese Aufforderung drei Monate unbeachtet, kann die Gemeindeverwaltung das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen und die Gräber beräumen und einebnen lassen. (3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Nutzungsberechtigte der Graburkunde nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Gemeindeverwaltung den Grabschmuck entfernen.
VII. Trauerhalle und Trauerfeiern
§ 26
Benutzung der Trauerhalle
(1) Die Trauerhalle dient der Aufnahme der Särge bzw. Urnen während der Trauerfeier. (2) Die Einhaltung der Aufbewahrungsfristen sowie der Vorschriften für Aufbahrung und Beförderung von Leichen obliegt dem jeweils beauftragten Bestattungsunternehmen.
§ 27
Trauerfeier
(1) Die Trauerfeiern können in der Trauerhalle oder am Grab abgehalten werden. (2) Die Benutzung der Trauerhalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
VIII. Schlussvorschriften
§ 28
Alte Rechte
Die Nutzungszeiten von Grabstätten, die nach Satzungen errichtet wurden, die dieser Satzung zeitlich vorausgingen, bleiben bestehen.
§ 29
Haftung
Die Gemeinde Breitungen haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes oder Trauerhalle durch dritte Personen, Tiere oder Elementarschäden entstehen. Ferner ist die Haftung bei Diebstahl und Grabschändung ausgeschlossen. Der Gemeinde Breitungen obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Vorschriften über die Amtshaftung bleiben unberührt.
§ 30
Gebühren
Für die Benutzung der Friedhöfe in Breitungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 31
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
a) den Friedhof entgegen den Bestimmungen des § 6 betritt,
b) sich nicht der Wurde des Ortes entsprechend auf dem Friedhof verhält,
c) entgegen den Bestimmungen des § 5
- Friedhofswege mit Fahrzeugen ohne Erlaubnis befährt,
- Waren aller Art oder gewerbliche Dienste anbietet oder diesbezüglich wirbt,
- an Sonn- und Feiertagen oder in der Höhe einer Bestattung störende Arbeitsen ausfuhrt,
- Druckschriften verteil, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern üblich sind,
- den Friedhof verunreinigt oder beschädigt,
d) Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt,
e) die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhalt,
f) Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert,
g) Grabmale oder Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält,
h) Grabmale ohne Zustimmung der Gemeindeverwaltung entfernt,
i) Unkrautbekämpfungsmittel verwendet,
j) Grabstätten vernachlässigt,
k) Wasser für private Zwecke entnimmt,
l) Friedhofsabfälle und Abraum aller Art außerhalb der hierfür vorhergesehenen Plätze ablegt und Hausmüll in den vorhandenen Abfallkörben bzw. Grünschnitt- und Restmüllcontainern entsorgt,
m) auf Rasengräbern und halbanonymen Grabflächen Grabausstattungen ablegt, i. S. d. §§ 16 Abs. 11 und 17 Abs. 9. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) in der Fassung vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2838) findet Anwendung.
§ 32
Gleichstellungsklausel
Alle Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten sowohl in männlicher als auch in weiblicher Form.
§ 33
Inkrafttreten
Die Friedhofssatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Satzung vom 28.04.2010 sowie deren 1. Änderungssatzung vom 27.04.2015 und die 2. Änderungssatzung vom 14.11.2017 außer Kraft.
Breitungen, den 27.10.2022
Römhild Bürgermeister