Friedhofsgebühren Rosa 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Rosa · Thüringen · PLZ 98590

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 24.06.2021 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Rosa

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung – ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. 2003, 41), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. März 2021 (GVBl. S. 115), der §§ 1, 2, 11 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. 2000, 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Oktober 2019 (GVBl. S. 396) hat der Gemeinderat der Gemeinde Rosa am 24.06.2021 folgende Gebührensatzung beschlossen:

I. Gebührenpflicht

§ 1

Gebührenerhebung

Für die Benutzung des Friedhofes in Rosa und dessen Einrichtung und Anlage werden im Rahmen der Friedhofssatzung der Gemeinde Rosa Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben.

§ 2

Gebührenschuldner

  1. 1. Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofssatzung sind:

a) bei Erdbestattungen die Personen, die nach dem Bürgerlichen Recht die Bestattungskosten zu tragen haben. Das sind u.a.:

  • die Erben des beizusetzenden Verstorbenen,
  • der überlebende Ehegatte,
  • unterhaltspflichtige Verwandte des Verstorbenen in gerader Linie;

b) bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

  1. 2. Für die Gebührenschuld haftet in jedem Fall aucha) der Antragsteller,
    • b) diejenige Person, die sich der Gemeinde gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.
  1. 3. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit

  1. 1. Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofssatzung, und bzw mit der Beantragung der jeweiligen Leistung.
  2. 2. Die Gebühren sind sofort nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheides fällig.

§ 4

Rechtsbehelfe / Zwangsmittel

  1. 1. Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung.
  2. 2. Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Heranzierung zu Gebühren nach dieser Gebührenordnung wird die Verpflichtung zur sofortigen Zahlung nicht aufgehoben.
  3. 3. Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

II. Gebühren

§ 5

Gebühren für die Nutzung der Trauerhalle

Für die Inanspruchnahme der Trauerhalle werden folgende Gebühren erhoben: 75,00 €

§ 6

Bestattungsgebühren

Erfolgt das Ausheben und Verschließen eines Grabes durch die Gemeinde, werden folgende Pauschalgebühren erhoben:

  1. 1. Erdbestattungena) für Verstorbene ab vollendetem 12. Lebensjahr 350,00 €
    • b) für Verstorbene bis zum vollendetem 12. Lebensjahr 200,00 €
  1. 2. Urnenbestattung 80,00 €

§ 7

Um- und Ausbettungsgebühren

  1. 1. Wird zur Um- und Ausbettung von Leichen, Leichenresten und Urnen ein gewerbliches Unternehmen beauftragt, so werden die Kosten dem Antragsteller unmittelbar in Rechnung gestellt.
  2. 2. Umbettung einer Urne durch die Gemeinde 160,00 €
  3. 3. Ausbettung einer Urne durch die Gemeinde 80,00 €

§ 8

Nutzungsgebühren für die Überlassung von Grabstätten

Für die Überlassung einer Grabstätte werden für die Mindestnutzungsdauer entsprechend §11 der Friedhofssatzung folgende Gebühren erhoben:

  1. 1. Reihengraber ohne erweiterte Grabpflege 150,00 €
  2. 2. Reihengraber mit erweiterter Grabpflege 300,00 €
  3. 3. Wahlgraber ohne erweiterte Grabpflege 300,00 €
  4. 4. Wahlgraber mit erweiterter Grabpflege 450,00 €
  5. 5. Im Falle mehrstelliger Wahlgraber für Erdbestattungen:

a) jeder weitere Stelle ohne erweiterter Grabpflege 300,00 €

b) jeder weitere Stelle mit erweiterter Grabpfleg 450,00 €

  1. 6. Urnengemeinschaftsgraber mit Daten der Verstorbenen 650,00 €
  2. 7. Urnengemeinschaftsgraber ohne Daten der Verstorbenen 500,00 €
  3. 8. Reihengrabstätten alt (gemäß §13 2 e der Friedhofssatzung) 150,00 € 9)Rasengrabstätte alt 1.500,00 €
  4. 10. Urnengemeinschaftsanlage alt 250,00 €
  1. 11. Für bestehende Gräber, die noch einer jährlichen Gebührenabrechnung unterliegen, werden bis Ablauf der Ruhezeit die folgenden Gebühren erhoben:

a) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen bis zu 5 Jahren: jährlich 6,00 €

b) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen über 5 Jahre: jährlich 6,00 €

c) Urnenreihengrab: jährlich 5,00 €

§ 9

Gebühren für die Verlängerung von Nutzungsrechten

Für die Verlängerung der Mindestnutzungsdauer werden entsprechend § 16 (7) der Friedhofssatzung pro Jahr folgende Gebühren erhoben:

  1. 1. Wahlgräber ohne erweiterte Grabpflege (pro Stelle im Falle von Erdbestattungsgräbern) 20,00 €
  2. 2. Wahlgräber mit erweiterte Grabpflege (pro Stelle im Falle von Erdbestattungsgräbern) 25,00 €

Maßgebend für die Gebührenhöhe ist der Zeitpunkt der Antragstellung für die Nutzungsverlängerung.

§ 10

Gebühren für Grabberäumung

Für die Räumung einer Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit / Nutzungszeit oder nach der Entziehung des Nutzungsrechtes durch die Gemeinde Rosa wird die folgende Gebühr pro Grab und Stelle (im Falle von mehrstelligen Erdbestattungsgräbern) erhoben: 100,00 €

§ 11

Inkrafttreten

Die Gebührensatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 29.06.2010 außer Kraft.

Rosa, den 22.07.2021

Dr. Hartmann Bürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Gemeinde Rosa

Der Gemeinderat der Gemeinde Rosa hat in seiner Sitzung vom 24. Juni 2021 aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. März 2021 (GVBl. S. 115) sowie des § 33 des Thüringer Bestattungsgesetzes vom 19. Mai 2004 (GVBl. S. 505 ff.) geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 6. Juni 2018 (GVBl. S. 229, 266) folgende Satzung für den Friedhof der Gemeinde Rosa erlassen:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich

(1) Die Friedhofssatzung gilt für den in der Gemeinde Rosa gelegen den Friedhof. (2) Der Friedhof ist zum größten Teil Eigentum der Kirchgemeinde Rosa. Lediglich ein geringer Teil befindet sich im Eigentum der Gemeinde Rosa. (3) Die Verwaltung des Friedhofs- und Bestattungswesens obliegt der erfüllenden Gemeinde Breitungen als Behörde der Gemeinde Rosa. Die Verwaltung wurde mit dem Vertrag „zur Übernahme des im Eigentum der Evangelischen – Lutherischen Kirchgemeinde Rosa stehenden Friedhofs in kommunale Verwaltung" der Gemeinde Rosa übertragen.

§ 2

Friedhofszweck

(1) Der Friedhof dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Rosa waren oder ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstände besitzen. Darüber hinaus dient der Friedhof auch der Bestattung Fehlgeborener und Leibesfrüchte aus Schwangerschaftsabbrüchen, falls die Eltern Einwohner der Gemeinde Rosa sind. (2) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Genehmigung der Gemeindeverwaltung, Abt. Friedhofswesen. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung dieser Genehmigung besteht nicht. (3) Der Friedhof dient der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen. (4) Aufgrund der gartnerischen Gestaltung erfüllt der Friedhof auch allgemeine Grünflächenfunktion. jeder hat das Recht, den Friedhof als Ort der Ruhe und Besinnung, zum Zweck einer der Wurde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen.

§ 3

Schließung und Entwidmung

(1) Der Friedhof kann aus wichtigem öffentlichem Grunde für weitere Bestattungen, Bestattungs- oder Grabstättenarten gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung (Entwidmung) zugeführrt werden. (2) Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schliebung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabern erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag ein anderes Wahlgrab zur Verfugung gestellt. Außen dem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen / Umbettung von Urnen innerhalb der Ruhezeit verlangen. (3) Durch die Entwidmung Geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahlgrabern Bestatteten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten des Friedhofsträgers in andere Gräber umgebettet. (4) Schliebung oder Entwidmung werden öffentlich besteht gegeben. Der Nutzungsberechtigte eines Wahlgrabes erhält außer dem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt besteht oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich besteht gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabern dem Inhaber der Graburkunde, bei Wahlgrabern dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeindeverwaltung, Abteilung Friedhofswesen, auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf dem entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhof hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

§ 4

Neubelegung/Umgestaltung von Friedhofsflächen

(1) Die Umgestaltung von Friedhofsflächen erfolgt auf Veranlassung und zu Lasten der Gemeindeverwaltung. (2) Sind bei der Umgestaltung Wahlgraber betroffen, ist das Einverständnis der Nutzungsberechtigten davon betroffener Gräber einzuholen. (3) Größere Maßnahmen sind stets mit dem Gemeindekirchenrat Rosa abzustimmen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 5

Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist während der durch die Friedhofsverwaltung festgelegten Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet. Die Öffnungszteiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen besteht gegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 6

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof ruhig und der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Kinder unter 6 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (2) Nicht gestattet ist innerhalb der Friedhöfe:

  1. 1. das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art (auch Fahrräder, Rollschuhe, Rollerblades, Skateboards) sowie nicht besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist (hier gilt Friedhofsgebührensatzung); ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
  2. 2. Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
  3. 3. an Sonn- und Feiertagen und in jeder Höhe einer Bestattung oder Urnenbeisetzung störende Arbeitsen auszuführen,
  4. 4. das Verteilen von Druckschriften und die Durchführung von Sammlungen,
  5. 5. das Beschmutzen und Beschädigten der Anlagen sowie das unberechtigte Betreten der Rasenflächen und Grabstätten,
  6. 6. das Abreißen und Abschneiden von Blumen und Zweigen,
  7. 7. Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,
  8. 8. das Mitbringen von Tieren, ausgenommen Blindhunde,
  9. 9. zu spielen, zu larmen,
  10. 10. das Ablagern von Abfallen, die nicht aus der Bewirtschaftung des Friedhofes stammen,
  11. 11. die Wasserentnahme für private Zwecke.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(3) Totengedenkfeiern und andere, nicht mit einer Bestattung zusammenhängende, Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung. Sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung bei der Friedhofsverwaltung anzumelden.

§ 7

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Steinmetze, Gartner, Bestatter und sonstige Gewerbetriebende haben die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof der Friedhofsverwaltung vorher anzuzeigen. (2) Der Friedhofsverwaltung ist mit der Anzeige weiterhin nachzuweisen, dass der Gewerbetriebende einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz besitzt. (3) Auf Verlangen des Gewerbetreibenden stellt die Friedhofsverwaltung eine Berechtigungskarte aus. (4) Die Gewerbetriebenden und ihre Mitarbeiter haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Betriebsinhaber haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeiter im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. (5) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszteiten ausgeführrt werden. Die Friedhofsverwaltung kann Veränderungen der Arbeitszteiten zulassen. (6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern und das Friedhofsbild nicht beeinträchtigen. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Die Gewerbetriebenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall-, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in der Wasserentnahmestelle des Friedhofes gereinigt werden. (7) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetriebenden, dietrotz Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist die Mahnung entbehrlich. (8) Für die Durchführung von Verwaltungsverfahren nach Absatz 1 gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle (§§ 71a bis 71e ThürVwVfG).

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 8

Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist nach Eintritt des Todes unverzüglich in der Gemeindeverwaltung, Abt. Friedhofswesen anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufugen. (2) Wird eine Bestattung in einem vorhandenen Wahlgrab beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Soll eine Urnenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (4) Die Friedhofsverwaltung setzen Ort und Zeit der Bestattung / Beisetzung unter weltgehender Berücksichtigung der Wünsche der Angehörigen fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. In Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung sind Ausnahmen möglich. (5) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen grundsätzlich innerhalb von 10 Tagen nach Feststellung des Todes erfolgen. Aschen müssen grundsätzlich innerhalb von 6 Monaten nach der Einäscherung bestattet werden. Verstorbene, die nicht binnen 10 Tagen und Aschen, die nicht binnen 6 Monaten beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einem Rasengrab oder der Urnengemeinschaftsanlage bestattet. (6) Bei der Erdbestattung sind Säre zu verwenden. Hiervon konnen im Einzelfall aus wichtigen Gründen, insbesondere aus nachgewiesenen ethischen oder religiösen Gründen, Ausnahmen durch die Ordnungsbehörde zugelassen werden, sofern öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Bei Bestattungen ohne Sarg kann der Bestattungspflichtige mit Zustimmung der Gemeindeverwaltung das Bestattungspersonal stellen und hat gegebenenfalls zusätzliche Kosten zu tragen. (7) Die Gemeinde verfügt über keine geeigneten, eigenen Leichenaufbewahrungsräume, deshalb werden alle Leichen bis zur Beisetzung, im Einvernehmen mit dem jeweiligen Bestattungsinstitut, in geeignete Leichenaufbewahrungsräume überführ.

§ 9

Beschaffenheit von Särgen und Urnen

(1) Särge für Erdbestattungen müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit bis zur Beisetzung ausgeschlossen ist. Die Särge müssen so beschaffen sein, dass

  1. 1. die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig geändert wird,
  2. 2. die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermitteligt wird.

Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (Vollholz oder vergleichbare umweltverträgliche Materialien) erlaubt, die keine umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Zur Vermeidung von Verwesungsstörungen sollen Weichholzarten wie z.B. Pappel oder Kiefer verwendet werden. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Die Grundierung und allefolgenden Beschichtungen der Sargoberfläche müssen frei von umweltgefährdenden Stoffen, insbesondere von Nitrocellulose- und PVC-/PCP-Bestandteilen sein.

(2) Für Innenausbettungen von Särgen dürfen nur Holzwolle, Hobelspäne und geschnitzeltes Papier als saugfähige Materialien verwendet werden. Kissen, Decken, Bespannung, Wäsche und sonstige Kleidung einer Leiche und andere Bestattungsmaterialien dürfen nur aus leicht verrottbarem Material wie natürliche Faser, Baumwolle, Viskose oder Papier bestehen.

(3) Andere Sarg- und Bestattungsmaterialien können zugelassen werden, wenn hierfür durch Umweltverträglichkeitsgutachten die Unbedenklichkeit nachgewiesen wird.

(4) Die Särge sollen folgende Maße nicht überschreiten:

  1. 1. für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr sowie Leibesfrüchte und Fehlgeborene: 1,60 m lang, 0,60 m hoch, 0,50 m breit
  2. 2. für Verstorbene über 6 Jahre: 2,05 m lang, 0,80 m hoch, 0,80 m breit.

Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

(5) Für die Urnenbestattung dient eine den Vorschriften entsprechende Aschenkapsel. Überurnen dürfen keine umweltgefährdenden Stoffe enthalten und müssen so beschaffen sein, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird.

(6) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, Kontrollen durchzuführen, um sicherzustellen, dass die Anforderungen der Absätze 1 bis 5 eingehalten werden.

§ 10

Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von beauftragten Bestattungsinstituten oder der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt bei der Erdbestattung von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkannte des Sarges mindestens 0,90 m, bei der Urnenbestattung von der Erdoberfläche bis zur Oberkannte der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,50 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

(5) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.

§ 11

Ruhezeit

Die Ruhezeit beträgt mindestens 20 Jahre.

§ 12

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsatzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab innerhalb der Gemeinde sind nicht zulässig. § 3 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt. Umbettungen aus der Urnengemeinschaftsanlage sind nicht zulässig. (3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstände oder der Inhaber der Graburkunde eines Reihengrabes. (4) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt, die sich damit auch eines gewerblichen Unternehmens bedieren kann. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (6) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungsszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (7) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behörlicher oder richterlicher Anordnungen ausgegeben werden.

IV. Grabstätten

§ 13

Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in:

a) Reihengräber (mit und ohne erweiterter Grabpflege)

Erdbestattungsreihengrab Urnenreihengrabb) Wahlgräber (mit und ohne erweiterter Grabpflege)

Erdbestattungswahlgrab Urnenwahlgrabc) Urnengemeinschaftsgräberd) Reihengrabstätten alt

Urnenreihengrab alt Erdbestattungsreihengrab alte)Rasengrabstätte altf) Urnengemeinschaftsanlage alt

(3) Es besteht die Möglichkeit, entsprechend dem bestehenden Friedhofsgestaltungsplan, zwischen den verschiedenen Grabstätten zu wahren. Die Vergabe der Grabstätten und deren Lage obliegt der Gemeinde Rosa. Die alten Grabstätten nach Abs. 2 d), e) und f) stehen nur noch in der Übergangsphase zur Verfügung. (4) Weiterhin besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Wahlgrab oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (5) Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, bei Zuweisung von Reihengräbern oder Vergabe von Nutzungsrechten an Wahlgräbern, den zukünftigen Inhaber der Graburkunde bzw. den Nutzungsberechtigten über alle sich aus dieser Satzung ergebenden Rechte und Pflichten an den Gräbern zu informieren. (6) Die Zuweisung von Reihengräbern sowie die Vergabe von Nutzungsrechten an Wahlgräbern erfolgt nur bei Eintritt eines Sterbefalls. (7) Der Inhaber der Graburkunde/ des Nutzungsrechtes hat jeder Anschriftsänderung umgehend der Friedhofsverwaltung mitzuteilen. Die Friedhofsverwaltung haftet nicht für Schäden, die sich aus den Versäumnissen dieser Mitteilung ergeben. (8) Erdbestattungen von Kindern werden in das Erdbestattungsraster integriert.

§ 14

Grabgrößen und Raster

(1) Für die Grabbeetgröße und das Rastermaß gilt:

GrabartRastermaß L x BGrabbeetgröße L x B
Erdbestattungsreihengrab und Erdbestattungswahlgrab3,20m X 1,60m1,80m X 0,80m
Urnenreihengrab und Urnenwahlgrab2,00m X 2,00m1,00m X 1,00m
Urnengemeinschaftsgrab3,00m X 3,00m1,50m X 1,50m

(2) Für jeder weitere Stelle bei Erdbestattungswahlgräbern erweitert sich die Breite des Rasters und der Grabbeetgroße um 1,20 m. (3) Die Grabbeetgroße kann bei Erdbestattungen von Kindern verringgert werden. Die Große wird in Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung festgelegt. Das Rastermaß bleibt unberührt.

§ 15

Reihengräber (mit und ohne vereinfachter Grabpflege)

(1) Reihengräber werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden vergeben. Über die Abgabe wird eine Graburkunde ausgestellt. (2) In einem Reihengrab für Erdbestattungen darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jeder möglich:

a) zusätzlich zu einem verstorbenen Erwachsenen ein verstorbenes Kind im Alter unter einem Jahr gleichzeitig zu bestatten oderb) zwei Geschwister unter 6 Jahren gemeinsam zu bestatten oderc) gleichzeitig zwei Urnen beizusetzen.

(3) In einem Urnenreihengrab darf nur eine Urne beigesetzt werden. Es ist jeder möglich, bei gleichzeitiger Beisetzung, noch zusätzlich 3 Urnen beizusetzen. (4) Ein Reihengrab kann nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. Die Veränderung der Ruhezeit ist nicht möglich. (5) Reihengraber werden in das Raster der Wahlgraber integriert. Es werden aber separate Raster für Gräber mit und ohne erweiterter Grabpflege geführt. Gräber mit erweiterter Grabpflege werden somit nicht in das Raster der Gräber ohne erweiterter Grabpflege integriert und umgekehrt. (6) Über die Wiederverwendung abgelaufener Reihengrabstätten entscheidet die Friedhofsverwaltung in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens. (7) Das Abräumen von Reihengräbern nach Ablauf der Ruhezeit ist 3 Monate vorher öffentlich und durch einen Aushang im Friedhofsschaukasten besteht zu machen. (8) Für Reihengräber mit vereinfachter Grabpflege kann der Inhaber der Graburkunde die Grabpflege vorzeitig an die Friedhofsverwaltung abgeben. Für solche Gräber gelten spezielle Vorschriften in den baulichen Anlagen.

§ 16

Wahlgräber (mit und ohne vereinfachter Grabpflege)

(1) Wahlgräber sind Erd- oder Urnengräber, deren Lage im Einvernehmen mit dem Nutzungsberechtigten auf der Grundlage der Friedhofsbelegungspläne bestimmt wird. Es sind eingerichtet:

a) Wahlgräber für Erdbestattungen ein- und zweistellig, bei Bedarf auch mehrstelligb) Urnenwahlgraber

(2) Bei der Verleihung des Nutzungsrechtes an einem Wahlgrab hat der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in diesem Absatz genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht zu bestimmen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in der nachstehenden Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) Ehegatteb) Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaftc) Kinderd) Elterne) Geschwisterf) Enkelkinderg)Großelternh) der Partner einer auf Dauer angelegten, nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Kommen für die Bestattungspflicht nach Satz 2 a) bis h) mehrere Personen in Betracht, so geht jeweils die ältere Person der jüngeren Person vor; Beauftragte gehen Angehörigen vor.

(3) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 2 genannten Personen übertragen. Er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, jeder Inhaber eines Nutzungsrechtes über alle sich aus der Friedhofssatzung ergebenden Pflichten und Rechte an den Gräbern zu informieren. (4) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu halten. (5) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet oder beigesetzt zu werden und bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstände zu entscheiden. (6) Wird vorzeitig auf das Nutzungsrecht verzichtet, ist diese schriftlich zu erklärren. Ein Anspruch auf Rückerstattung gezahlter Geldleistungen besteht nicht. (7) Die Nutzungszeit für Wahlgräber beträgt 20 Jahre. Es wird eine Graburkunde ausgestellt. Eine Veränderung der Nutzungszeit ist im Rahmen der Friedhofsplanung möglich. (8) Je Stelle konnen bei einem Erdbestattungswahlgrab bis zu drei Urnen, gemessen an der Ruhezeit, beigesetzt werden. (9) Urnenwahlgraber sind Grabstätten, auf denen bis zu vier Urnen, gemessen an der Ruhezeit, beigesetzt werden können. (10)Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung oder Beisetzung nur erfolgen, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlangert worden ist. (11)Für Wahlgräber mit vereinfachter Grabpflege kann der Nutzungsberechtigte die Grabpflege vorzeitig an die Friedhofsverwaltung abgeben. Für solche Gräber gelten spezielle Vorschriften in den baulichen Anlagen.

§ 17

Urnengemeinschaftsgräber

(1) Urnengemeinschaftsgräber sind spezielle Reihengräber und denen der Beisetzung von Urnen mit oder ohne Nennung von Namen und Daten der Verstorbenen am Namensträger. Der Namensträger und die Grababdeckung werden durch die Friedhofsverwaltung erstellt und unterhalten. (2) Die Bestattungspläte werden erst im Todesfall für die Dauer der geltenden Ruhezeit zur Beisetzung einer Urne vergeben. Die Belegung erfolgt der Reihe nach im Raster. Die Daten der Verstorbenen werden auf Wunsch in geeigneter Weise auf dem Namensträger festgehalten. Bei Nennung sind die folgenden Informationen zulässig:

Vorname, Name

Geburtsjahr - Sterbejahr

Individuelle zusätzliche Grabzeichen auch provisorischer Art sind nicht gestattet. Sträuße und andere Bindereiartikel können an eigens dafür vorgesehenen Stellen abgelegt werden.

(3) Umbettungen aus dem Urnengemeinschaftsgrab sind ausgeschlossen.

§ 18

Reihengrabstätten alt

Unter Reihengrabstätten alt werden alle Reihengräber der Grabfelder A, A.1, B, B.1, D, D.1 zusammengefasst.

(1) Reihengrabstätten nach dem alten Muster werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden vergeben. Über die Abgabe wird eine Graburkunde ausgestellt. (2) Die Grabgroße beträgt:

  • Reihengräber für Erdbestattungen für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehlgeburten: 1,10m x 0,55m
  • Reihengräber für Erdbestattungen für Verstorbene ab 6. Lebensjahr: 2,10m x 0,80m
  • Urnenreihengraber: 1,00m x 0,50m

(3) Der Abstand zwischen den einzelnen Grabreihen muss an den Längsseiten 0,50m und an den Breitseiten 0,75m betragen. (4) In einem Reihengrab für Erdbestattungen darf nur eine Leiche bestattet werden, jedoch ist es zulässig, die Leiche eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen in einem Sarg zu bestatten. (5) Zusätzlich konnen auf ein Erdbestattungsreihengrab bis zu zwei Urnen zusätzlich beigesetzt werden, wenn das Grab nicht äther als 10 Jahre ist. (6) Auf einer Urnenreihengrabstätte konnen bis zu zwei Urnen zusätzlich beigesetzt werden, wenn das Grab nicht äther als 10 Jahre ist. (7) Eine Reihengrabstätte kann nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.

(8) Reihengrabstätten nach dem alten Muster werden nur noch während der Übergangszeit vergeben. Für Urnenreihengräber ist die Übergangszeit abgelaufen, wenn die verbleibenden Stellen im Grabfeld D.1 belegt sind. Für Erdbestattungsreihengräber ist die Übergangszeit abgelaufen, wenn die restlichen Stellen im Grabfeld A belegt sind. (9) Die Ruhezeit der Reihengräber nach dem alten Muster beträgt 25 Jahre.

§ 19

Rasengrabstätten alt

Die Rasengrabstätte alt bezieht sich Urnengräber im Grabfeld E.

(1) Rasenreihengräber für Urnen sind Gräber, die von der Friedhofsverwaltung gepflegt und jeweils mit einer beschrifteten einheitlichen Grabgedenkplatte versehen werden. Diese werden von der Friedhofsverwaltung in Auftrag gegeben. Die Kosten sind Bestandteil der Grabstellengebühren. (2) Für die Urnenrasengrabfelder werden von der Friedhofsverwaltung Rasenkantensteine als Begrenzung in einem Abstand von 0,40 m gesetzt. Die Grabgedenkplatten in einer Höhe von 0,60 m x 0,40 m werden auf einer Abdeckplatte über der Urne aufgeklebt. (3) Die Beisetzung von mehr als einer Urne auf einem solchen Grab ist nicht zulässig. (4) Die Ruhezeit beträgt 25 Jahre. Eine Veränderung nach Ablauf der Ruhezeit ist nicht möglich. (5) Rasengräber werden nur noch innerhalb einer Übergangsfrist vergeben. Die Übergangsfrist für diese Grabart ist abgelaufen, sobald die aktuell noch freien Stellen im Grabfeld E belegt sind.

§ 20

Urnengemeinschaftsanlage alt

Die Urnengemeinschaftsanlage alt bezieht sich auf die Anlage UGA im unteren Teil des Friedhofes.

(1) In einer besonderen Abteilung des Friedhofes konnen Urnen in der Urnengemeinschaftsanlage (UGA) beigesetzt werden. (2) Die Grabstätte ist eingeebnet und mit einem der Wurde des Friedhofes entsprechenden Rasen versehen. Die Friedhofsverwaltung kennzeichnet die UGA, die einzelnen Beisetzungen bleiben anonym. (3) Die Friedhofsverwaltung setzen die Urnen bei und führt darüber ein Verzeichnis. (4) Aus- und Umbettungen aus dieser Abteilung sind nicht möglich. (5) Beisetzungen in dieser Anlage sind nur noch in der Übergangsfrist erlaubt. Die Übergangsfrist für diese Anlage endet dann, wenn das ersten Urnengemeinschaftsgrab gemäß §17 zur Verfugung besteht.

V. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 21

allgemeine Anforderungen an Grabfelder

(1) Auf den Reihen- und Wahlgräbern können Grabmale erreicht werden. Diese müssen der Wände des Ortes entsprechen und sich gestalterisch an die Umgebung anpassen. Eine Verpflichtung zum Errichten eines Grabmales besteht nicht. (2) Die Mindeststärke der Grabmale beträgt:

  • bis 1,00 m Höhe: 0,14 m
  • ab 1,00 m – 1,50 m Höhe: 0,16 m

(3) Für Grabmale sollen die Materialien Naturstein, Holz und geschmiedete und gegossene Metalle verwendet werden. Andere Materialien kann die Friedhofsverwaltung im Einzelfall sowie in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens zulassen. Ganzabdeckungen (Grabplatten, Wurzelschutzfolien sowie andere wasserundurchlüssige Materialien) von Grabstätten sowie Schutzhüllen und Verkleidungen an Grabmalen sind nicht gestattet. (4) Die Verwendung von Ersatzstoffen (Kunststoff, Terrazzo, Gips, Karton), von Kork, Glas, Porzellan, Emaille, Blech, Zementschmuck oder Ölfarbanstrichen auf Grabsteinen sowie die Verwendung aufdringlicher Farben bei der Schriftgestaltung sind verboten. (5) Um den ausgewogenen Sauerstoff- und Wasserhaushalt in den Grabstätten nicht zu gefährden, damit im Falle von Erdbestattungen nicht mehr als ein Viertel und Urnenbeisetzungen nicht mehr als ein Drittel der Grabfläche durch Stein oder andere luftoder wasserundurchlüssige Materialien abgedeckt werden. Abdeckungen von Gräbern, die vor Inkrafttreten dieser Satzung installiert wurden, haben Bestandsschutz. (6) Höhe der Grabmale darf 1,50 m nicht überschreiben. (7) Liegende Grabmale dürfen max. 1/3 der Höhe der Grabbeetfläche bedecken. (8) Das Abdecken der Wege zwischen den Gräberreihen mit Plastikfolie und ähnlichen Materialien ist nicht gestattet. Die Gestaltung dieser Wege obliegt der Gemeinde und kann als Rasen oder in Form von Kiesel bedeckten Pfaden erfolgen. (9) Die Bepflanzung der Grabstätten ist möglichst flächig zu halten unter Bevorzugung bodendeckender, niedriger Pflanzen.

(10) Unzulässig ist:

a) das Pflanzen von Bäumen und großwüchsigen Strauchern,

b) das Einfassen der Grabstätten mit Hecken, Steinen, Metall, Glas oder ähnlichem,

c) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen,

d) das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit, außer an den darauf vorgesehenen Stellen,

e) Moose aller Art aus dem Wald zu entfernen, um damit die Gräber einzudecken,

f) das Bestreuen der gesamten Grabfläche mit Kies oder Split.

(11) Die Ausrichtung der Grabsteine in den Grabfeldern wird im Rahmen der Grabfeldplanung durch die Friedhofsverwaltung festgelegt.

§ 22

Anforderungen an Grabfelder ohne vereinfachter Grabpflege

Als Begrenzung der Grabstätten sind Grabeinfassungen vom Nutzungsberechtigten bzw. Inhaber der Graburkunde gemäß den Rastermaßen unter § 14 zu errichten. Grabeinfassungen sind aus Naturstein oder bearbeiteten Betonwerkstein zulässig. Sie dürfen eine sichtbare Höhe von 0,15 m nicht überschreiten.

§ 23

Anforderungen an Grabfelder mit vereinfachter Grabpflege

Als Begrenzung der Grabstätte wird durch die Gemeinde ein vorgefertigter Rahmen ebenerdig, gemäß den Grabbeetmaßen aus §14 installiert. Dieser dient gleichzeitig als Grenze für die vereinfachte Rasenmahd. Außerdem besteht somit die Möglichkeit das Angebot einer vereinfachten Grabpflege durch den Friedhofsträger in Form von Rasenmahd in Anspruch zu nehmen.

§ 24

Rasengräber alt

(1) Auf allen Rasengräbern wird jeweils eine Grabgedenkplatte angebracht. (2) Die Grabgedenkplatten werden aus schwarzem Granit gefertigt und haben folgende Abmessungen:

Höhe: 0,40 m

Stärke: 0,03 m

Breite: 0,60 m

Die Grabgedenkplatten dürfen keine sichtbaren Sockel haben und müssen allseitig gleichwertig bearbeitet sein.

(3) Die Inschrift der Grabgedenkplatten enthält ausschließlich folgende Daten:

Name, Rufname

Geburtsjahr

Sterbejahr

Die Inschriften der Grabgedenkplatten sind ausreichend tief und erhaben zu arbeiten, die Tönung erfolgt in weiß-grauem Farbton. Für Inschriften ist die Großbuchstabenschrift vorgeschrieben, aufgesetzte Metallbuchstaben sind nicht zugelassen. Das Auslegen der Schrift mit Gold und Silber ist nicht gestattet.

(4) Die Urnenrasengräber werden von der Gemeinde Rosa gepflegt. Auf diesen Gräbern sind keine Pflanzflächen zulässig. Weitere Grabausstattungen und Grabeinfassungen jeglicher Art sind unzulässig. Grabausschmückungen (z.B. das Aufstellen von Vasen, Schalen oder Kerzen, das Ablegen von Gebinden und Kränzen etc.) ist nur auf den dafür vorgesehenen Flächen erlaubt.

§ 25

Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen und baulichen Anlagen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (2) Für die Beantragung ist ein Formblatt zur Aufstellung eines Grabmales zu verwenden. (3) Der Antrag ist innerhalb von drei Wochen nach Eingang durch die Friedhofsverwaltung zu bearbeiten. (4) Entsprechen Grabmale nicht der erteilen Genehmigung oder wurden sie ohne Genehmigung aufgestellt, so werden sie nach befristeter schriftlichen Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung zu Lasten der Nutzungsberechtigten der Grabstelle entfernt. (5) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errecht worden ist. (6) Die provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Bestattung verwendet werden.

§ 26

Fundamentierung und Befestigung

(1) Die Grabmale sind, ihrer Höhe entsprechend, nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken konnen. Das gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (2) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach § 21 (2).

§ 27

Standsicherheit

(1) Die Grabmale sind dauernd in wurdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist der jeweilige Nutzungsberechtigte bzw. Inhaber der Graburkunde. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen oder Teilen davon gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte der Graburkunde verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wir der ordnungswidrige Zustandtrotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu entfernen. Ist der Nutzungsberechtigte der Graburkunde nichtbekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genugen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von drei Monaten aufgestellt wird.

(3) Der Nutzungsberechtigte oder Inhaber der Graburkunde ist für jeder Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird. (4) Die Standfestigkeit der Grabmale wird mindestens einmal jährlich von der Friedhofsverwaltung durch eine Druckprobe überprüft. (5) Für Grabstätten mit vereinfachter Grabpflege übernimmt die Gemeinde die Aufgaben gemäß Absatz 1, 2 und 3, wenn die Grabpflege durch den Nutzungsberechtigten oder Inhaber der Graburkunde an die Friedhofsverwaltung abgegeben wurde.

§ 28

Entfernung

(1) Vor Ablauf des Nutzungsrechts und vor Ablauf der Ruhezeit, *\text{dürfen Grabstätten nur nach schriftlicher Zustimmung des Bürgermeisters entfernt werden}, sofern die gesetzliche Mindestruhezeit nicht abgelaufen ist. (2) Nach Ablauf der Nutzungsszeit/Ruhezeit oder wenn Abs.1 zutriftt sind die Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen einschließlich der Bepflanzung durch den Inhaber der Graburkunde/Nutzungsberechtigten nach vorheriger, schriftlich dokumentierter Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung zu entfernen. (3) Wird die Grabpflege gemäß § 23 Abs. (9) vorzeitig abgegeben, so konnen die Grabmale verbleiben, alle anderen baulichen Anlagen und Bepflanzungen sind zu beräumen. (4) Der Inhaber der Graburkunde oder Nutzungsberechtigte kann die Friedhofsverwaltung mit der Beräumung beauftragen. Die damit entstehenden Beräumungskosten werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. (5) Geschieht die Entfernung nicht binnen drei Monaten und wurde die Friedhofsverwaltung nicht zur Beräumung beauftragt, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu halten. Die damit entstehenden Beräumungskosten werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. (6) Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige baulichen Anlagen zu verwahren. Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen in das Verpfugungsrecht der Gemeinde über. (7) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale oder errichtete bauliche Anlagen einen Monat nach Benachrichtigung des Inhabers der Graburkunde oder Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfern den zu halten. (8) Für Grabstätten mit vereinfachter Grabpflege übernimmt die Gemeinde die Aufgaben gemäß Absatz 2, wenn die Grabpflege durch den Nutzungsberechtigten oder Inhaber der Graburkunde an die Gemeinde abgegeben wurde.

VI. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 29

Herrichtung und Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften hergerichtet und dauernd verkehrssicher in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kranze sind unverzüglich von Grabstätten zu entfernen. (2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes und seiner Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. (3) Für die Herrichtung und Instandhaltung der Grabstätten ist der Nutzungsberechtigte laut Graburkunde verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes oder mit der Übergabe der Grabpflege an die Gemeinde. (4) Urnengräber und Erdbestattungsgräber sind spätestens 6 Monate nach der Bestattung)dürdig herzurichten. (5) Der Nutzungsberechtigte laut Graburkunde kann die Grabstätte selbst herrichten und pflegen oder damit ein Unternehmen beauftragen. (6) Die Verwendung von Salz oder anderer chemischer Unkrautbekämpfungsmittel bei der Grabpflege ist den Nutzungsberechtigten nicht gestattet. (7) Verrottbare Abfälle und Plastikabfälle können in den hierzu zur Verfügung stehenden Abfallbehältern entsorgt werden. (8) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Gräber obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (9) Für Grabstätten mit vereinfachter Grabpflege kann der Nutzungsberechtigte oder Inhaber der Graburkunde die Grabpflege vorzeitig an die Gemeinde abgeben. Die Abgabe der Grabpflege kann für die Dauer der Ruhezeit/Nutzungszeit oder temporär beantragt werden. Die Vereinbarung ist schriftlich mit der Friedhofsverwaltung zu treffen. Übernimmt die Gemeinde die Grabpflege, so muss diese bis auf das Grabmal gemäß den Vereinbarungen im § 28 beräumt werden. Die Gemeinde führt dann die Grabpflege in Form einer Grasmahd durch. (10)Für Grabstätten ohne vereinfachter Grabpflege ist der Nutzungsberechtigte zu einer erweiterten Grabpflege verpflichtet. Diese erweitert sich auf die Pflege einer 10 cm breiten Rasenkante um die Einfassung.

§ 30

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird ein Grab nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte der Graburkunde nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung das Grab innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. (2) Ist der Nutzungsberechtigte der Graburkunde nichtbekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem erfolgt durch ein Hinweisschild auf dem

Grab eine Aufforderung, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt diese Aufforderung drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen und die Gräber beräumen und einebnen lassen.

(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Nutzungsberechtigte der Graburkunde nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.

VII. Trauerhalle und Trauerfeiern

§ 31

Benutzung der Trauerhalle

(1) Die Trauerhalle dient der Aufnahme der Sarge bzw. Urnen während der Trauerfeier. (2) Die Einhaltung der Aufbewahrungsfristen sowie der Vorschriften für Aufbahrung und Beförderung von Leichen obliegt dem jeweils beauftragten Bestattungsunternehmen.

§ 32

Trauerfeier

(1) Die Trauerfeiern können in der Trauerhalle oder am Grab abgehalten werden.

VIII. Schlussvorschriften

§ 33

Alte Rechte

Die Nutzungszeiten von Grabstätten, die nach Satzungen errichtet wurden, die dieser Satzung zeitlich vorausgingen, bleiben bestehen.

§ 34

Haftung

Die Gemeinde Rosa haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes oder der Leichenhalle durch dritte Personen, Tiere oder Elementarschäden entstehen. Ferner ist die Haftung bei Diebstahl und Grabschändung ausgeschlossen.

Der Gemeinde Rosa obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten.

Die Vorschriften über die Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 35

Gebühren

Für die Benutzung des Friedhofes Rosa sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 36

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

a) den Friedhof entgegen den Bestimmungen § 5 betritt,

b) sich nicht der Würde des Ortes auf dem Friedhof verhält,

c) entgegen den Bestimmungen des § 6 Abs. 2

  • Friedhofswege mit Fahrzeugen ohne Erlaubnis fährt,
  • Waren aller Art oder gewerbliche Dienste anbietet oder diesbezüglich wirbt,
  • an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,
  • Druckschriften verteilt, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern üblich sind,
  • den Friedhof verunreinigt oder beschädigt,
  • Abraum oder Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegtd) Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt,

e) die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält,

f) Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert,

g) Grabmale oder Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält,

h) Grabmale ohne Zustimmung der Gemeinde entfernt,

i) Unkrautbekämpfungsmittel verwendet,

j) Grabstätten vernachlässigtk) Wasser für private Zwecke entnimmt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) in der Fassung vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2838) findet Anwendung.

§ 37

Gleichstellungsklausel

Die in dieser Satzung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für alle Geschlechtsformen.

§ 38

Inkrafttreten

Die Friedhofssatzung der Gemeinde Rosa tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Gemeinde Rosa vom 22.06.2010 außer Kraft.

Rosa, den 22.07.2021

Dr. Hartmann

Bürgermeister

📖 3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Satzung zur 1. Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Rosa

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung – ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. 2003, 41), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. März 2021 (GVBl. S. 115), der §§ 1, 2, 11 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. 2000, 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Oktober 2019 (GVBl. S. 396) sowie des § 35 der Friedhofssatzung vom 13.08.2021 hat der Gemeinderat der Gemeinde Rosa am 18.08.2022 folgende Änderungssatzung beschlossen:

§ 1 - Änderungen

Im § 8 „Nutzungsgebühren für die Überlassung von Grabstätten“ wird der Absatz 12 mit folgendem Wortlaut neu eingefügt:

„Im Falle einer Umwandlung einer Reihengrabstätte alt in eine Wahlgrabstätte ohne erweiterte Grabpflege gemäß § 18 (10) der Friedhofssatzung wird der Differenzbetrag der neuen Grabstätte zur alten Grabstätte gemäß § 8 dieser Satzung berechnet.“

§ 2 - Inkrafttreten

Diese Satzung zur 1. Änderung der Friedhofsgebührensatzung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Rosa, den 15.09.2022

Dr. Hartmann

Bürgermeister

Satzung zur 1. Änderung der Friedhofssatzung der Gemeinde Rosa

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. März 2021 (GVBl. S. 115) sowie des § 33 des Thüringer Bestattungsgesetzes vom 19. Mai 2004 (GVBl. S. 505 ff.) geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 6. Juni 2018 (GVBl. S. 229, 266) hat der Gemeinderat der Gemeinde Rosa in seiner Sitzung am 18.08.2022 folgende Änderungssatzung für den Friedhof der Gemeinde Rosa beschlossen:

§ 1 - Änderungen

Im § 18 „Reihengrabstätten alt“ wird der Absatz 10 mit folgendem Wortlaut neu eingefügt:

„Reihengrabstätten alt können in Wahlgräber ohne erweiterte Grabpflege nach § 16 umgewandelt werden, wenn es der aktuellen Friedhofsplanung nicht widerspricht. Die Entscheidung ist vom Bürgermeister in Abstimmung mit dem Gemeinderat und der Friedhofsverwaltung zu treffen. Die bauliche Anlage der Grabstätte bleibt bei der Umwandlung unverändert. Die 20-jährige Nutzungszeit gemäß § 16 (7) beginnt ab dem Zeitpunkt der Umwandlung neu zu laufen. Eine Anrechnung der bisherigen Ruhezeit erfolgt nicht.“

§ 2 - Inkrafttreten

Diese Satzung zur 1. Änderung der Friedhofssatzung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Rosa, den 15.09.2022

Dr. Hartmann

Bürgermeister