Friedhofsgebühren Schmalkalden 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Schmalkalden · Thüringen · PLZ 98574

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2026
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2026 (Friedhofsgebührensatzung beschlossen am 28.09.2026, öffentlich bekannt gemacht am 28.10.2026)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.430,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Gebührenverzeichnis Ziff. 4.1.3
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.430,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Gebührenverzeichnis Ziff. 4.2.2
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
300,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Gebührenverzeichnis Ziff. 4.1.5
🕊️ Urnenwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
380,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Gebührenverzeichnis Ziff. 4.2.4 (kleinste ausgewiesene Urnenwahlgrab-Einheit; kein 1-stelliger Tarif im Gebührenverzeichnis vorhanden)
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
490,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Gebührenverzeichnis Ziff. 4.1.9 (anonymes Urnenfeld / Urnengemeinschaftsanlage, 'Sozialgrab'); laut Satzung Nettobetrag zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer, sobald gesetzliche Grundlagen geschaffen
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
195,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Gebührenverzeichnis Ziff. 3.1.1 (kein Sarg-Grabaushub-Tarif in der Satzung vorhanden)
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
100,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Gebührenverzeichnis Ziff. 2.1.1

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2026 (Friedhofsgebührensatzung beschlossen am 28.09.2026, öffentlich bekannt gemacht am 28.10.2026) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​‌‌ Friedhofsgebührensatzung der Stadt Schmalkalden mit allen Ortsteilen (2026)

Friedhofsgebührensatzung der Stadt Schmalkalden 2026

Friedhofsgebührensatzung der Stadt Schmalkalden mit allen Ortsteilen Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) zuletzt geändert durch Artikel durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2020 (GVBl. S. 277, 278) sowie des § 33 des Thüringer Bestattungsgesetzes vom 19. Mai 2004 (GVBl. S. 505 ff.), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 6. Juni 2018 (GVBl. S. 229, 266) hat der Stadtrat der Stadt Schmalkalden in seiner Sitzung am 28.09.2026 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 – Gebührenpflicht, Gebührenerhebung

(1) Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofssatzung der Stadt Schmalkalden werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben. Die Gebühren bemessen sich nach Art und Umfang der jeweils in Anspruch genommenen Leistungen. (2) Werden erbrachte Leistungen nur teilweise in Anspruch genommen, so ist dennoch die volle Gebühr zu entrichten. Wird von der Benutzung des Friedhofs und seiner Bestattungseinrichtungen nach Beantragung Abstand genommen, sind die Aufwendungen zu ersetzen, die dem Friedhofsträger entstanden sind.

§ 2 – Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Gebühren ist derjenige verpflichtet, der den Friedhof oder seine Einrichtungen in eigenem Namen benutzt bzw. derjenige, in dessen Auftrag der Friedhof oder seine Einrichtungen benutzt werden. (2) Schuldner der Gebühren für Leistungen und Genehmigungen nach der Friedhofssatzung sind:

a) bei Erstbestattungen

  1. 1. der Ehegatte,
  2. 2. der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft,
  3. 3. die Kinder,
  4. 4. die Eltern,
  5. 5. die Geschwister,
  6. 6. die Enkelkinder,
  7. 7. die Großeltern,
  8. 8. der Partner einer auf Dauer angelegten nicht ehelichen Lebensgemeinschaft. Kommen für die Bestattungspflicht nach Satz 1 Nr. 1 bis 8 mehrere Personen in Betracht, so geht jeweils die ältere Person der jüngeren Person vor; Beauftragte gehen Angehörigen vor.
    • b) bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller
    • c) wer sonstige in der Friedhofssatzung aufgeführten Leistungen beantragt oder in Auftrag gibt.

S. 1 Friedhofsgebührensatzung der Stadt Schmalkalden 2026

(3) Für die Gebührenschuld haftet in jedem Falle auch

a) der Antragsteller

b) diejenige Person, die sich der Stadt gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat. (4) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner. (5) Eine auf Gesetz oder Rechtsgeschäft beruhende Verpflichtung, die Kosten zu tragen, bleibt unberührt.

§ 3 – Entstehen und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebühren entstehen mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofssatzung. Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Gebührenbescheid. (2) Der Gebührenbescheid wird dem Gebührenschuldner durch einen einfachen Brief bekannt gegeben. Die Gebühren werden mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. (3) Der Friedhofsträger kann - außer in Notfällen - die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen untersagen sowie Leistungen verweigern, solange fällige Gebühren nicht entrichtet worden sind und auch keine entsprechende Sicherheit geleistet worden ist. (4) Nicht rechtzeitig gezahlte Gebühren werden kostenpflichtig angemahnt. Nach erfolgloser Mahnung können die Gebühren und die durch die Mahnung entstandenen Kosten im Wege eines Verwaltungsvollstreckungsverfahrens beigetrieben werden. Die Kosten der Vollstreckung hat der Vollstreckungsschuldner zu tragen.

§ 4 – Stundung, Erlassung, Rückzahlung von Gebühren

(1) Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härten gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden. (2) Wird einem Verzicht auf eine Grabstelle vor Ablauf des Nutzungsrechtes durch den Friedhofsträger stattgegeben, so werden die bei der Überlassung des Nutzungsrechtes gezahlten Gebühren nicht, auch nicht teilweise, zurückgezahlt.

§ 5 – Rechtsmittel

(1) Gegen den Gebührenbescheid des Friedhofsträgers kann der Betroffene innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Friedhofsträger Stadt Schmalkalden Altmarkt 1 98574 Schmalkalden Widerspruch einlegen. (2) Widerspruch und Klage gegen den Gebührenbescheid haben keine aufschiebende Wirkung, das heißt, die Verpflichtung zur sofortigen Zahlung wird durch die Einlegung eines Rechtsmittels nicht aufgehoben.

S. 2 Friedhofsgebührensatzung der Stadt Schmalkalden 2026

(3) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

§ 6 – Datenschutzbestimmungen

Bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten gelten die Bestimmungen des Thüringer Datenschutzgesetzes.

§ 7 – Übergangsbestimmungen

Bei der Erneuerung von Grabnutzungsrechten sind die Sätze des Gebührenverzeichnisses (Anlage) maßgebend, die nach Ablauf der Nutzungsdauer gelten.

§ 8 – Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieser Satzung treten folgende Friedhofsgebührensatzungen außer Kraft: Friedhofsgebührensatzung der Stadt Schmalkalden vom 08.08.2005, zuletzt geändert am 04.12.2013 Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Wernshausen vom 27.11.1998, zuletzt geändert am 27.07.2007 Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Springstille vom 18.08.2009, zuletzt geändert am 07.10.2014

Schmalkalden, den 26.10.2026 …………………………… T. Kaminski, Bürgermeister

Bekanntmachungsvermerk gem.

§ 7 Thür

BekVO: Öffentlich bekannt gemacht auf der Internetseite der Stadt Schmalkalden am 28.10.2026.

S. 3 Friedhofsgebührensatzung der Stadt Schmalkalden 2026

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Schmalkalden mit allen Ortsteilen - Gebührenverzeichnis

  1. 1. Verwaltungsgebühren Gebühr
  2. 1.1. Genehmigungen in EUR
  3. 1.1.1. Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals (mit/ohne Einfassung) 54,00 €
  4. 1.1.2. Genehmigung zur Ausgrabung / Umbettung von Leichen, Gebeinen und Urnen 27,00 €
  5. 1.1.3. Zulassung von gewerblicher Tätigkeit auf dem Friedhöfen - befristet für ein Jahr 13,50 €
  6. 1.1.4. Zulassung von gewerblicher Tätigkeit auf den Friedhöfen - unbefristet 54,00 € Gebühr
  7. 1.2. Aufforderungen in EUR
  8. 1.2.1. Zweite schriftliche Aufforderung zum Abräumen und Einebnen von Gräbern 54,00 €
  9. 1.2.1. Zweite schriftliche Aufforderung zur Sicherung des Grabsteines 54,00 € Hinweis: Auslagen und Nebenkosten werden nach dem tatsächlichen Aufwand erhoben.
  1. 2. Benutzung der Friedhofsgebäude und Einrichtungen Gebühr
  2. 2.1. Nutzung der Trauerhallen in EUR
  3. 2.1.1. Nutzung der Trauerhallen 100,00 € Gebühr
  4. 3. Bestattungs- und weitere Leistungen des Bauhofs in EUR
  5. 3.1.1. Öffnen und Schließen des Grabes (Urnengrab) 195,00 € weitere Dienstleistungen des Bauhofs pro Stunde, wie Träger, Ordner anlässlich der Bestattung,
  6. 3.1.2. Grabräumung und sonstige Leistungen einschl. Ersatzvornahmen 74,00 €
  1. 4. Grabnutzungsgebühren Liege- Gebühr
  2. 4.1. Erstbelegung Reihengräber / Gemeinschaftsanlagen ohne Verlängerungsmöglichkeit dauer in EUR
  3. 4.1.1. Erdbestattungsreihengrabstelle bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 25 0,00 €
  4. 4.1.2. Grabstelle im Sternenkindfeld (mit Rasenpflege) 25 0,00 €
  5. 4.1.3. Erdbestattungsreihengrabstelle Kies (ohne Pflege) 25 1.430,00 €
  6. 4.1.4. Erdbestattungsreihengrabstelle Rasen (mit Rasenpflege) 25 2.215,00 €
  7. 4.1.5. Urnenreihengrabstelle Kies (ohne Pflege) 15 300,00 €
  8. 4.1.6. Urnenreihengrabstelle Rasen (mit Rasenpflege) 15 425,00 €
  9. 4.1.7. Urnenreihengrabstelle im Rasen-Gemeinschaftsfeld mit Namenstele (mit Rasenpflege) 15 490,00 €
  10. 4.1.8. Urnenreihengrabstelle im Beet-Gemeinschaftsfeld mit Namenstele (mit gärtnerischer Pflege) 15 630,00 € Urnenreihengrabstelle in Urnengemeinschaftsanlage / anonymes Urnenfeld ("Sozialgrab")
  11. 4.1.9. (mit Rasenpflege) 15 490,00 €

S. 4 Friedhofsgebührensatzung der Stadt Schmalkalden 2026

Liege- Gebühr

  1. 4.2. Erstbelegung Wahlgräber mit Verlängerungsmöglichkeit dauer in EUR
  2. 4.2.1. Erdbestattungswahlgrabstelle für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 25 0,00
  3. 4.2.2. Erdbestattungswahlgrabstelle 1-stellig (1 Sarg und bis zu 3 Urnen) 25 1.430,00
  4. 4.2.3. Erdbestattungswahlgrabstätte 2-stellig, einfachtief (2 Särge und bis zu 6 Urnen) 25 2.910,00
  5. 4.2.4. Urnenwahlgrabstätte 2-stellig (bis 2 Urnen), Kies 15 380,00
  6. 4.2.5. Urnenwahlgrabstätte 4-stellig (bis 4 Urnen), Kies 15 540,00
  7. 4.2.6. Urnenwahlgrabstätte 2-stellig (bis 2 Urnen), Rasen 15 505,00
  8. 4.2.7. Urnenwahlgrabstätte 4-stellig (bis 4 Urnen), Rasen 15 665,00 Liege- Gebühr
  9. 4.5. Verlängerung Wahlgräber pro Jahr dauer in EUR
  10. 4.5.1. Erdbestattungswahlgrabstelle für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 1 0,00 €
  11. 4.5.2. Erdbestattungswahlgrabstelle 1-stellig (1 Sarg und bis zu 3 Urnen) 1 55,00 €
  12. 4.5.3. Erdbestattungswahlgrabstätte 2-stellig, einfachtief (2 Särge und bis zu 6 Urnen) 1 115,00 €
  13. 4.5.4. Urnenwahlgrabstätte 2-stellig (bis 2 Urnen), Kies 1 25,00 €
  14. 4.5.5. Urnenwahlgrabstätte 4-stellig (bis 4 Urnen), Kies 1 35,00 €
  15. 4.5.6. Urnenwahlgrabstätte 2-stellig (bis 2 Urnen), Rasen 1 30,00 €
  16. 4.5.7. Urnenwahlgrabstätte 4-stellig (bis 4 Urnen), Rasen 1 40,00 €

(Die Gebühren für „Urnenreihengrabstelle im Rasen-Gemeinschaftsfeld mit Namenstele“ sowie „Urnenreihengrabstelle in Urnengemeinschaftsanlage / anonymes Urnenfeld“ sind als Nettobeträge zuzüglich der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer zu verstehen, sobald der Gesetzgeber die gesetzlichen Grundlagen hierfür geschaffen hat.)

S. 5 Friedhofsgebührensatzung der Stadt Schmalkalden 2026

(3) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

§ 6 – Datenschutzbestimmungen

Bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten gelten die Bestimmungen des Thüringer Datenschutzgesetzes.

§ 7 – Übergangsbestimmungen

Bei der Erneuerung von Grabnutzungsrechten sind die Sätze des Gebührenverzeichnisses (Anlage) maßgebend, die nach Ablauf der Nutzungsdauer gelten.

§ 8 – Ink r af t t r et en

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieser Satzung treten folgende Friedhofsgebührensatzungen außer Kraft: Friedhofsgebührensatzung der Stadt Schmalkalden vom 08.08.2005, zuletzt geändert am 04.12.2013 Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Wemshausen vom 27.11.1998, zuletzt geändert am 27.07.2007 Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Springstille vom 18.08.2009, zuletzt geändert 9.Re7,1,1172k14

Schmalkalden, den 26.10.2026 T. Kaminski, Bürge

Bekanntmachungsvermerk gem.

§ 7 Thür

BekVO: Öffentlich bekannt gemacht auf der Internetseite der Stadt Schmalkalden am 28.10.2026.

S. 3

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2026 (Friedhofssatzung beschlossen am 23.03.2026, Anlage vom 01.07.2026, öffentlich bekannt gemacht am 28.10.2026) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Stadt Schmalkalden (2026)

Friedhofssatzung der Stadt Schmalkalden Der Stadtrat der Stadt Schmalkalden hat in seiner Sitzung vom 23.03.2026 aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 16. Oktober 2019 (GVBl. S. 429,433) sowie des § 33 des Thüringer Bestattungsgesetzes vom 19. Mai 2004 (GVBl. S. 505 ff.), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 6. Juni 2018 (GVBl. S. 229, 266) folgende Satzung für die Friedhöfe der Stadt Schmalkalden beschlossen:

Inhalt: I. Allgemeine Bestimmungen ..................................................................................................................................................... 2

§ 1 Geltungsbereich .......................................................................................................................................................... 2

§ 2 Zweck/Nutzung/Betrieb der Friedhöfe........................................................................................................................ 2

§ 3 Umgestaltung/Neubelegung von Grabfeldern ............................................................................................................. 2

§ 4 Schließung und Aufhebung ......................................................................................................................................... 2

II. Ordnungsvorschriften ............................................................................................................................................................ 3

§ 5 Öffnungszeiten ............................................................................................................................................................ 3

§ 6 Verhalten auf dem Friedhof ........................................................................................................................................ 3

§ 7 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof ................................................................................................................. 4

III. Bestattungsvorschriften ........................................................................................................................................................ 5

§ 8 Anzeigepflicht und Bestattungszeit ............................................................................................................................. 5

§ 9 Särge/Urnen ................................................................................................................................................................ 5

§ 10 Ausheben der Grabstellen ........................................................................................................................................... 5

§ 11 Ruhezeiten .................................................................................................................................................................. 6

§ 12 Umbettungen ............................................................................................................................................................... 6

IV. Grabstätten ........................................................................................................................................................................... 7

§ 13 Arten der Grabstätten .................................................................................................................................................. 7

§ 14 Reihengrabstätten........................................................................................................................................................ 7

§ 15 Wahlgrabstätten .......................................................................................................................................................... 8

§ 16 Gemeinschaftsanlagen ................................................................................................................................................ 9

§ 17 Ehrengrabstätten ....................................................................................................................................................... 10

V. Gestaltung der Grabstätten................................................................................................................................................... 10

§ 18 Wahlmöglichkeiten ................................................................................................................................................... 10

§ 19 Allgemeines .............................................................................................................................................................. 11

§ 20 Grabstätten mit allgemeinen Gestaltungsanforderungen ........................................................................................... 11

§ 21 Grabstätten mit zusätzlichen Gestaltungsanforderungen........................................................................................... 11

VI Grabmale und bauliche Anlagen ......................................................................................................................................... 11

§ 22 Genehmigung ............................................................................................................................................................ 11

§ 23 Anlieferung ............................................................................................................................................................... 12

§ 24 Fundamentierung und Befestigung ........................................................................................................................... 12

§ 25 Unterhaltung ............................................................................................................................................................. 12

§ 26 Entfernung ................................................................................................................................................................ 13

VII Herrichtung und Pflege der Grabstätten ............................................................................................................................. 13

§ 27 Herrichtung und Unterhaltung .................................................................................................................................. 13

§ 28 Vernachlässigung der Grabpflege ............................................................................................................................. 13

VIII Trauerhalle und Trauerfeiern ............................................................................................................................................ 14

§ 29 Trauerhallen und Trauerfeiern .................................................................................................................................. 14

IX Schlussvorschriften ............................................................................................................................................................. 14

§ 30 Alte Rechte ............................................................................................................................................................... 14

§ 31 Haftung ..................................................................................................................................................................... 14

§ 32 Ordnungswidrigkeiten............................................................................................................................................... 15

§ 33 Gebühren................................................................................................................................................................... 15

§ 34 Gleichstellungsklausel .............................................................................................................................................. 15

§ 35 Verfahrenshinweis auf § 21 Abs. 4 ThürKO ............................................................................................................. 16

§ 36 Inkrafttreten .............................................................................................................................................................. 16

Anlage zur Friedhofssatzung der Stadt Schmalkalden vom 01.07.2026 .............................................................................. 17 Friedhofssatzung der Stadt Schmalkalden 2026

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Schmalkalden gelegene und von ihr verwaltete Friedhöfe:

a) Friedhof Schmalkalden Eichelbach

b) Friedhof Asbach

c) Friedhof Aue

d) Friedhof Breitenbach

e) Friedhof Grumbach

f) Friedhof Haindorf

g) Friedhof Helmers

h) Friedhof Mittelschmalkalden

i) Friedhof Mittelstille

j) Friedhof Möckers

k) Friedhof Näherstille

l) Friedhof Niederschmalkalden

m) Friedhof Springstille

n) Friedhof Volkers

o) Friedhof Weidebrunn

p) Friedhof Wernshausen

§ 2 Zweck/Nutzung/Betrieb der Friedhöfe

(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen. (2) Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen, die

a) bei ihrem Tod Einwohner der Stadt Schmalkalden waren oder

b) ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof haben oder

c) innerhalb des Stadtgebietes/Gemeindegebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Stadt/Gemeinde beigesetzt werden. Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Schmalkalden waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Ortsteils, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. (3) Die Bestattung anderer Personen kann durch die Friedhofsverwaltung zugelassen werden.

§ 3 Umgestaltung/Neubelegung von Grabfeldern

(1) Die Umgestaltung und Neuanlage von Grabfeldern erfolgt auf Veranlassung und zu Lasten der Stadt Schmalkalden. Vor einer Umgestaltung/Neuanlage von Grabfeldern in den Ortsteilen ist der jeweilige Ortschaftsrat zu beteiligen.

§ 4 Schließung und Aufhebung

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können vom Friedhofsträger aus wichtigem öffentlichem Grund für weitere Bestattungen, Bestattungs- oder Grabstättenarten gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Aufhebung) werden. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Friedhofssatzung der Stadt Schmalkalden 2026

Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Dies ist zu beantragen. Ist die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen, kann er die Umbettung bereits Bestatteter/Beigesetzter verlangen. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten bzw. in Wahlgrabstätten Bestatteten/Beigesetzten werden, falls die Ruhezeit/Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gegeben. Die Nutzungsberechtigten einer Wahlgrabstätte/Reihengrabstätte erhalten außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn deren Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten -soweit möglich- einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten schriftlich mitzuteilen. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde/Stadt auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den aufgehobenen Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind grundsätzlich von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang für Besucher geöffnet. (2) Die Friedhöfe verfügen nicht über eine Beleuchtung. (3) Das Betreten der Friedhöfe bei Sturm und Unwetter ist untersagt. (4) Die Stadt kann außerdem aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 6 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder Besucher eines Friedhofes hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anweisungen des Friedhofspersonals/Angestellten der Stadt sind zu befolgen. (2) Kinder unter 12 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Nicht gestattet innerhalb der Friedhöfe sind:

a) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art (einschl. Fahrrädern); ausgenommen vom Befahrverbot sind − Kinderwagen − Rollstühle, Krankenfahrstühle u.ä. Hilfsmittel, die zur Fortbewegung zwingend notwendig sind − der Transport von Gehbehinderten im Zusammenhang mit einer Trauerfeier − Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden

b) der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze,

c) das Verteilen von Druckschriften, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Trauer-/Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,

d) die Durchführung von Sammlungen und das Anbieten gewerblicher Dienste,

e) das Ausführen störender Arbeiten an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung/Beisetzung,

f) gewerbsmäßige Bild- und Tonaufnahmen ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne vorherige Anzeige bei der Stadt,

g) das Verunreinigen oder Beschädigen der Friedhöfe und seiner Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten sowie das unberechtigte Betreten von Grabstätten,

h) das Aufstellen von privaten Bänken oder Stühlen auf den Wegen oder bei den Grabstätten, Friedhofssatzung der Stadt Schmalkalden 2026

i) das Lagern eigenen Grabpflegewerkzeugs (wie Harken, Gießkannen usw.) sowie ungenutzter Behältnisse auf/an den Grabstätten bzw. unter/in den Pflanzungen. Die Stadt kann ohne vorherige Benachrichtigung solche Gerätschaften und Gegenstände entfernen.

j) das Ablagern von Abraum und Abfällen außerhalb der dafür bestimmten Stellen,

k) das Spielen, Lärmen und für andere hörbare Wiedergeben von Musik,

l) das Mitbringen von Tieren, ausgenommen Blindenhunde,

m) die Verwendung unwürdiger Gefäße (wie Gläser, Konservendosen) für Blumenschmuck,

n) die Verwendung von chemischen Unkrautbekämpfungsmitteln. (4) Gedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Stadt. Sie sind spätestens 4 Werktage vorher anzumelden. (5) Die Stadt kann für alle o.g. Punkte Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

§ 7 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende haben die gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der Stadt vorher anzuzeigen.

(2) Der Stadt ist mit der Anzeige weiterhin nachzuweisen, dass der Gewerbetreibende einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz besitzt.

(3) Auf Verlangen des Gewerbetreibenden stellt die Stadt eine Berechtigungskarte aus. Die Gewerbetreibenden haben für ihre Mitarbeiter einen Bedienstetenausweis auszufertigen. Der Bedienstetenausweis und eine Kopie der Anzeige ist dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal oder zuständigen Angestellten der Stadt auf Verlangen vorzuzeigen.

(4) Die Gewerbetreibenden sowie ihre Mitarbeiter/Nachauftragnehmer haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Betriebsinhaber haften für alle Schäden, die durch sie oder in ihrem Auftrag im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursacht werden.

(5) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind zwischen 07:00 - 19.00 Uhr durchzuführen. Die Stadt kann auf Antrag eine Verlängerung der Arbeitszeiten zulassen.

(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend an den von der Stadt genehmigten Stellen gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Alle bei den Arbeiten angefallenen Rest-/Abfallstoffe/Materialien sind vom Friedhof zu entfernen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an/in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(7) Die Entnahme von Wasser aus den Zapfstellen ist im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit in Gießkannen oder anderen kleineren Gefäßen statthaft. Ein direkter Anschluss eines Wasserschlauches an den Zapfstellen ist nur in Ausnahmefällen nach Genehmigung durch die Stadtverwaltung gestattet.

(8) Die Stadt kann die Tätigkeit der Gewerbetreibenden, die trotz Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist die Mahnung entbehrlich. Friedhofssatzung der Stadt Schmalkalden 2026

(9) Für die Durchführung des Verwaltungsverfahrens nach Absatz 1 gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) über die einheitliche Stelle in der jeweils gültigen Fassung.

III. Bestattungsvorschriften

§ 8 Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen (Sterbefallanzeige, Sterbeurkunde, Einäscherungsbescheinigung, Antrag Erteilung/Verlängerung des Nutzungsrechtes) beizufügen; bei Feuerbestattungen ist gleichzeitig die Art der Beisetzung der Asche festzulegen. (2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung stimmt Ort und Zeit der Bestattung mit den Angehörigen/den Beauftragten und gegebenenfalls der zuständigen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, der der Verstorbene angehörte, ab. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. Ausnahmen können zugelassen werden. (4) Die bei den Verstorbenen befindlichen Wertgegenstände sind (soweit sie nicht bei dem Toten verbleiben sollen) vor der Überführung zum Friedhof durch die Angehörigen oder Beauftragten zu entnehmen. Sollen Wertgegenstände mit beigesetzt werden, hat der Einlieferer eine entsprechende Einverständniserklärung der Angehörigen vorzulegen. Eine Haftung für solche Wertgegenstände ist in jedem Fall ausgeschlossen. Die Gegenstände, welche dem Verstorbenen beigegeben werden sollen, müssen mit der Stadt abgestimmt werden. (5) Die zuständige Ordnungsbehörde kann im Einzelfall von der Sargpflicht nach § 23 Absatz 1 ThürBestG im Einvernehmen mit der unteren Gesundheitsbehörde Ausnahmen zulassen, soweit hierfür ein wichtiger Grund vorliegt und öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Leichentücher müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen. Bei Bestattungen ohne Sarg kann der Bestattungspflichtige mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung das Bestattungspersonal stellen und hat gegebenenfalls zusätzliche Kosten zu tragen. (6) Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

§ 9 Särge/Urnen

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder anderen nicht oder schwer verrottbaren Werkstoffen (z.B. Eichenholz) hergestellt sein (Metalleinsätze bei Überführungen im Ausland Verstorbener ausgenommen). (2) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,75 m hoch und 0,80 m breit sein. In Ausnahmefällen ist die Zustimmung der Stadt einzuholen. (3) Aschen dürfen nur in Aschenbehältern beigesetzt werden. Urnen müssen aus zersetzbaren Materialien (kein Glas/Metall/Keramik) bestehen, so dass sie nach Ablauf der Ruhefrist vergangen sind.

§ 10 Ausheben der Grabstellen

(1) Das Öffnen und Schließen des Grabs erfolgt durch die Friedhofsverwaltung bzw. ihren Erfüllungsgehilfen oder durch zugelassene Gewerbetreibende im Auftrag der Bestattungspflichtigen. (2) Die Tiefe der Erdbestattungsgrabstelle beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50m. Friedhofssatzung der Stadt Schmalkalden 2026

(3) Erdbestattungsgrabstellen müssen durch mindestens 0,30m starke Erdwände voneinander getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte / Verantwortliche hat störende Bepflanzung, Grabmale sowie sonstige bauliche Anlagen und Grabzubehör vor dem Aushub der Grabstelle zu entfernen bzw. entfernen zu lassen. Sofern der Nutzungsberechtigte dieser Verpflichtung nicht nachkommt, entfernt sie derjenigen, der die Grabstelle aushebt. Die dadurch entstandenen Kosten trägt der Nutzungsberechtigte / Verantwortliche. (5) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.

§ 11 Ruhezeiten

(1) Die Mindestruhezeit für Erdbestattungen beträgt gemäß ThürBestG 20 Jahre. Auf den Friedhöfen, für die diese Satzung gültig ist, wird eine Ruhezeit für Erdbestattungen von 25 Jahren festgelegt. (2) Die Mindestruhezeit für Urnenbeisetzungen beträgt gemäß ThürBestG 15 Jahre. Auf den Friedhöfen, für die diese Satzung gültig ist, wird eine Ruhezeit für Urnenstellen von 15 Jahren festgelegt.

§ 12 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung und des Gesundheitsamtes. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde/Stadt nicht zulässig. Umbettungen aus Urnengemeinschaftsanlagen Urnengemeinschaftsgrabstätten, Urnenrasengrabstätten und Urnenkiesgrabstätten sind nicht zulässig. § 4 Abs. 3 bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung der Stadt in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. In den Fällen des § 28 Abs. 1 (Vernachlässigung) und

§ 28 Abs. 2 (Entziehung von Nutzungsrechten) können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch

nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten / Urnengemeinschaftsgrabstätten umgebettet werden. (5) Alle Umbettungen erfolgen durch die Friedhofsverwaltung bzw. in ihrem Auftrag durch ihren Erfüllungsgehilfen oder zugelassene Gewerbetreibende. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Aufwendungen für die Wiederherstellung benachbarter Grabstätten und Anlagen, die durch die Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden. Friedhofssatzung der Stadt Schmalkalden 2026

IV. Grabstätten

§ 13 Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Nutzungsrechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in − Reihengrabstätten (Urnen/Erdbestattung) − Wahlgrabstätten (Urnen/Erdbestattung) − Gemeinschaftsanlagen (Urnengemeinschaftsanlagen, Sternenkindergrabstätte als Urnen/Erdbestattung) − Ehrengrabstätten

(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (4) Die Zuweisung von Grabstätten erfolgt in der Regel nur bei Eintritt eines Sterbefalles. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen. (5) Der Nutzungsberechtigte hat jede Änderung seiner Anschrift umgehend der Stadt mitzuteilen. Die Stadt haftet nicht für Schäden, die sich aus den Versäumnissen dieser Mitteilung ergeben.

§ 14 Reihengrabstätten

(1) Es werden folgende Arten von Reihengrabstätten eingerichtet: − Erdbestattungsreihengrabstelle für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,

a) Erdbestattungsreihengrabstelle Kies,

b) Erdbestattungsreihengrabstelle Rasen,

c) Urnenreihengrabstelle Kies,

d) Urnenreihengrabstelle Rasen,

e) Urnengemeinschaftsgrabstätten.

Grabstätten Kies (Urnen- und Erdbestattungen) sind Grabstätten, die mit einem Namenstein versehen werden. Auf dem Namenstein sind der Vorname und der Name des Verstorbenen sowie Geburts- und Sterbedatum ersichtlich. Für die Beschaffung und das Aufstellen ist der Bestattungspflichtige verantwortlich. Die übrige Fläche der Grabstätte wird mit Porphyrkies abgestreut und allein im Auftrag der Stadt gepflegt. Das Abstellen von Sträußen in den Kies oder auf den Namenstein ist gestattet. Die Beräumung des verwelkten Grabschmucks erfolgt durch die Nutzungsberechtigten der Grabstätten.

Grabstätten Rasen (Urnen- und Erdbestattungen) sind Grabstätten, die mit einem Namenstein versehen werden. Auf dem Namenstein sind der Vorname und der Name des Verstorbenen sowie Geburts- und Sterbedatum ersichtlich. Für die Beschaffung und das Aufstellen ist der Bestattungspflichtige verantwortlich. Die übrige Fläche der Grabstätte wird mit Rasen eingesät (in der Regel im Frühjahr und Herbst) und allein im Auftrag der Stadt gepflegt. Zur Pflege gehört auch die Beräumung des verwelkten Grabschmucks. Pflanzungen im Rasen sind nicht erlaubt. Das Ablegen von Blumen und Gebinden an der Beisetzungsstätte ist nur unmittelbar nach der Trauerfeier erlaubt. Ansonsten ist das Abstellen von Grabschmuck nur an dem dafür vorgesehenen Ablageplatz gestattet. Friedhofssatzung der Stadt Schmalkalden 2026

(2) Die Grabgröße beträgt für eine 1 Erdbestattungsreihengrabstelle bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 1,40m x 0,50m 2 Grabstelle im Sternenkindfeld (mit Rasenpflege) 0,40m x 0,40m 3 Erdbestattungsreihengrabstelle Kies (ohne Pflege) 2,05m x 1,00m 4 Erdbestattungsreihengrabstelle Rasen (mit Rasenpflege) 2,40m x 1,20m 5 Urnenreihengrabstelle Kies (ohne Pflege) 0,50m x 0,50m 6 Urnenreihengrabstelle Rasen (mit Rasenpflege) 0,50m x 0,50m 7 Urnenreihengrabstelle im Rasen-Gemeinschaftsfeld mit Namenstele (mit 0,40m x 0,40m 8 Urnenreihengrabstelle im Beet-Gemeinschaftsfeld mit Namenstele (mit gärtnerischer Pflege) 0,40m x 0,40m 9 Urnenreihengrabstelle in Urnengemeinschaftsanlage / anonymes Urnenfeld ("Sozialgrab") (mit Rasenpflege) 0,40m x 0,40m

(3) In jeder Reihengrabstelle darf nur eine Leiche/Urne bestattet/beigesetzt werden. (4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf den betreffenden Grabstätten bekannt gemacht. (5) Eine vorzeitige Aufgabe der Grabstelle ist nur in Ausnahmefällen und unter Einhaltung der Mindestruhezeit von 25 Jahren für Erdbestattungen und 15 Jahren für Urnenbeisetzungen möglich. Das Anliegen ist schriftlich zu beantragen. Ein Anspruch auf Rückerstattung gezahlter Gebühren besteht bei vorzeitigem Verzicht des Nutzungsrechtes nicht.

§ 15 Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles verliehen. Das Nutzungsrecht kann wiedererworben werden. (2) Es werden folgende Arten von Wahlgrabstätten eingerichtet: − ein- und mehrstellige Erdbestattungswahlgrabstätten, − ein- und mehrstellige Urnenwahlgrabstätten.

(3) Die Grabgröße beträgt für eine 1 Erdbestattungswahlgrabstelle für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 1,40m x 0,50m 2 Erdbestattungswahlgrabstelle 1-stellig (1 Sarg und bis zu 3 Urnen) 2,05m x 1,00m 3 Erdbestattungswahlgrabstätte 2-stellig, einfachtief (2 Särge und bis zu 6 2,05m x 2,40m 4 Urnenwahlgrabstätte 2-stellig (bis 2 Urnen), Kies 1,00m x 0,50m 5 Urnenwahlgrabstätte 4-stellig (bis 4 Urnen), Kies 1,00m x 1,00m 6 Urnenwahlgrabstätte 2-stellig (bis 2 Urnen), Rasen 1,00m x 0,50m 7 Urnenwahlgrabstätte 2-stellig (bis 2 Urnen), Rasen – OT-Springstille 0,80m x 0,80m 8 Urnenwahlgrabstätte 4-stellig (bis 4 Urnen), Rasen 1,00m x 1,00m

(4) In einer Erdbestattungswahlgrabstätte können je Erdbestattungsgrabstelle für die Dauer der Ruhezeit eine Leiche bestattet und bis zu drei Urnen beigesetzt werden. (5) In einer Urnenwahlgrabstätte können unter Beachtung der Ruhezeit bis 2 bzw. bis 4 Urnen beigesetzt werden. (6) Eine weitere Bestattung/Beisetzung kann nur erfolgen, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Dauer der Ruhezeit für alle Grabstellen der Wahlgrabstätte wieder erworben wurde. (7) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Graburkunde und beinhaltet die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte. Friedhofssatzung der Stadt Schmalkalden 2026

(8) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den Ehegatten,

b) auf den Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft,

c) auf die Kinder,

d) auf die Eltern,

e) auf die Geschwister,

f) auf die Enkel,

g) auf die Großeltern,

h) auf den Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft,

i) auf die nicht unter a) - h) fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste Nutzungsberechtigter. (9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Absatz 8 Satz 2 genannten Personen übertragen. Er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Stadt. (10) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. Die Stadt haftet nicht für Schäden, die sich aus den Versäumnissen der Umschreibung ergeben. (11) Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten kann grundsätzlich erst nach Ablauf der Ruhezeit der zuletzt belegten Grabstelle durch schriftliche Erklärung zurückgegeben werden. Eine vorzeitige Rückgabe ist nur in Ausnahmefällen für die gesamte Grabstätte möglich und schriftlich zu erklären. Ein Anspruch auf Rückerstattung gezahlter Gebühren besteht bei vorzeitigem Verzicht auf das Nutzungsrecht nicht. (12) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte vorher schriftlich hingewiesen (Bekanntmachung im Amtsblatt und Aushang im Schaukasten). Falls er nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, erfolgt ein Hinweis auf der Grabstätte. Wird kein Antrag auf Wiedererwerb des Nutzungsrechtes gestellt, so kann die Stadt nach Ablauf der Nutzungszeit die Grabstätte neu vergeben. (13) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten sowie das Anlegen von Grüften ist nicht gestattet.

§ 16 Gemeinschaftsanlagen

(1) Gemeinschaftsanlagen sind:

a) Urnengemeinschaftsgrabstätten / Gemeinschaftsfeld (Namenstele)

b) Urnengemeinschaftsanlagen (anonym)

c) Sternenkinderfelder Urnengemeinschaftsgrabstätten sind gemeinschaftlich für Urnenbeisetzungen genutzte Bereiche ohne individuelle Kennzeichnung aber mit Namensnennung (Namenstein / Namenstele). Die Anlagen sind mit Rasen / einer Dauerbepflanzung ausgestattet. Die einzelnen Grabstellen werden der Reihe nach belegt; eine Wahlmöglichkeit der Grabstelle ist ausgeschlossen. Auf dem Namenstein sind der Vorname und der Name des Verstorbenen sowie Geburts- und Sterbedatum ersichtlich. Die Grabstätte wird allein im Auftrag der Stadt gepflegt. Zur Pflege gehört auch die Beräumung des verwelkten Grabschmucks. Das Abstellen von Sträußen ist nur auf der dafür vorgesehenen Fläche gestattet. Urnengemeinschaftsgrabstätten können auf allen Friedhöfen vorgehalten werden. (2) Urnengemeinschaftsanlagen dienen der anonymen Urnenbeisetzung. Das Gemeinschaftsmal und die Anlage werden im Auftrag der Stadt erstellt und unterhalten. Die Urnenbeisetzung erfolgt nach Bedarf unter Ausschluss der Angehörigen. Ausbettungen von aus Urnengemeinschaftsanlagen sind nicht möglich, auch nicht im Ausnahmefall. Friedhofssatzung der Stadt Schmalkalden 2026

Urnengemeinschaftsanlagen werden auf den Friedhöfen Asbach und Eichelbach vorgehalten und können bei Bedarf auf den anderen Friedhöfen angelegt werden. (3) Sternenkinderfelder dienen der anonymen Bestattung von Fehlgeborenen, Leibesfrüchten aus Schwangerschaftsabbrüchen, Totgeborenen und verstorbenen Neugeborenen unter 1 Jahr. Das Gemeinschaftsmal und die Anlage werden im Auftrag der Stadt erstellt und unterhalten. Erdbestattung und Urnenbeisetzung sind möglich. Die Beisetzung kann im Beisein der Angehörigen erfolgen. Sternenkinderfelder werden ausschließlich auf dem Friedhof Eichelbach vorgehalten.

§ 17 Ehrengrabstätten

(1) Ehrengräber sind Grabstätten, an deren Erhaltung aus ortsgeschichtlichen, künstlerischen bzw. bildprägenden Gründen ein öffentliches Interesse besteht. (2) Die Zuerkennung und die Anlage von Ehrengrabstätten / Grabfeldern obliegen der Stadt. Der Stadtrat beschließt über die Zuerkennung schützenswerter Grabstätten bzw. über die Auflösung solcher Grabstätten. In einer Anlage zu dieser Satzung werden diese schützenswerten Grabstätten aufgeführt. (3) Der Nutzungsberechtigte einer Ehrengrabstätte hat mit der Stadt eine Sondervereinbarung über Pflege und Erhaltung der Grabstätte zu schließen. (4) Während eines laufenden Nutzungsrechtes gelten für den Nutzungsberechtigten die Bestimmungen dieser Friedhofssatzung einschließlich der Gebührenordnung. (5) Beisetzungen von weiteren Familienangehörigen sind entsprechend dieser Friedhofssatzung möglich. Die dabei entstehenden Kosten sind durch die Angehörigen zu tragen. (6) Wird das Nutzungsrecht an der Grabstätte auf einem städtischen Friedhof von den Angehörigen nicht weiter erworben, geht die Grabanlage nebst Grabstein und Zubehör in das Eigentum der Stadt Schmalkalden über.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 18 Wahlmöglichkeiten

(1) Auf den Friedhöfen werden Grabfelder/Quartiere für Grabstätten mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsanforderungen eingerichtet. Grabstätten mit allgemeinen Gestaltungsanforderungen sind: − Erdbestattungswahlgrabstätten − Urnenwahlgrabstätten

Grabstätten mit zusätzlichen Gestaltungsanforderungen sind: − Erdbestattungsreihengrabstelle Rasen − Urnenreihengrabstelle Kies / Rasen − Urnenreihengrabstelle im Rasen-/Beet-Gemeinschaftsfeld mit Namenstele − Urnenreihengrabstelle in Urnengemeinschaftsanlage / anonymes Urnenfeld − Grabstelle im Sternenkindfeld

(2) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte mit allgemeinen oder zusätzlichen Gestaltungsanforderungen zu wählen. Die Stadt hat auf diese Wahlmöglichkeit vor dem Erwerb eines Nutzungsrechtes hinzuweisen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit bei der Anmeldung der Bestattung/Beisetzung kein Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung/Beisetzung in einer Grabstätte mit allgemeinen Gestaltungsanforderungen. Friedhofssatzung der Stadt Schmalkalden 2026

§ 19 Allgemeines

(1) Grabmale und baulichen Anlagen auf Grabstätten mit allgemeinen Gestaltungsanforderungen unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 20 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. (2) Anforderungen für Grabmale und bauliche Anlagen auf Grabstätten mit zusätzlichen Gestaltungsanforderungen ergeben sich aus der Richtlinie nach § 21 Abs. 1 (Anlage). Durch sie soll bei den Grabstätten/Grabmalen eines Grabfeldes ein harmonisches, Ruhe ausstrahlendes Gesamtbild erreicht werden. (3) Bei der Errichtung von Grabmälern gelten die Vorschriften des TA Grabmal in der jeweilig aktuellen Fassung. (4) Die Beschriftung des Grabmales hat entsprechend der tatsächlichen Belegung zu erfolgen. (5) Schutzhüllen und Verkleidungen an Grabmalen sind nicht gestattet.

§ 20 Grabstätten mit allgemeinen Gestaltungsanforderungen

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes, der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtheit gewahrt werden. (2) Auf dem Friedhof Eichelbach werden alle in § 18 Abs. 1 genannten „Grabstätten mit allgemeinen Gestaltungsanforderungen“ angelegt. Stehen auf den anderen Friedhöfen bestimmte Arten von „Grabstätten mit allgemeinen Gestaltungsanforderungen“ nicht zur Verfügung, können diese auf dem Friedhof Eichelbach genutzt werden.

§ 21 Grabstätten mit zusätzlichen Gestaltungsanforderungen

(1) Die Stadt kann für einzelne Arten von Grabstätten Richtlinien aufstellen, aus denen zusätzliche Gestaltungsanforderungen hervorgehen. (2) Diese Gestaltungsregeln umfassen:

  • die Anlage der Grabstätten
  • das Grabmal (Größe, Form, Material, Bearbeitung, Gestaltung)
  • die sonstigen baulichen Anlagen (Einfassungen)
  • die Bepflanzung

(3) Die Richtlinien werden als Anlage dieser Satzung beigefügt.

VI Grabmale und bauliche Anlagen

§ 22 Genehmigung

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen erfolgt auf Antrag und bedarf der schriftlichen Genehmigung der Stadt. Der Antragsteller hat das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Für die Beantragung ist das Formblatt Genehmigungsantrag zur Aufstellung eines Grabmales zu verwenden. Dem Antrag sind durch den beauftragten Steinmetz folgende Unterlagen beizufügen:

a) Grabmalentwurf, aus dem die Ansicht und alle Maße (einschl. Dübel) ersichtlich sind

b) Angaben zu Material des Steins und seiner Bearbeitung

c) maßstabgerechte Zeichnung mit Inhalt, Form und Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung

d) sicherheitsrelevante Daten wie die Fundamentierung (TA Grabmal) (3) Der Antrag ist innerhalb von 4 Wochen nach Eingang durch die Stadt zu bearbeiten. Friedhofssatzung der Stadt Schmalkalden 2026

(4) Entspricht das Grabmal/die baulichen Anlagen nicht der erteilten Genehmigung oder wurden sie ohne Genehmigung aufgestellt, so werden sie einen Monat nach schriftlicher Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten im Auftrag der Stadt auf dessen Kosten entfernt. (5) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen nicht binnen eines Jahres nach der Genehmigung errichtet worden sind. (6) Provisorische Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig.

§ 23 Anlieferung

(1) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist den Bediensteten des Friedhofes auf Verlangen der durch die Stadt genehmigte Antrag vorzulegen. (2) Die Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen für den Friedhof Eichelbach sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von den Bediensteten des Friedhofes überprüft werden können

§ 24 Fundamentierung und Befestigung

(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind entsprechend der gültigen Versetzrichtlinie des Bundesinnungsverbandes des Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. (TA Grabmal) (2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Genehmigung nach § 22. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist. (3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten.

§ 25 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge veranlasst die Stadt auf Kosten des Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen). Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb von 4 Wochen beseitigt, lässt die Stadt das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernen oder niederlegen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände 3 Monate aufzubewahren. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung (Amtsblatt) und ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte. (3) Der Nutzungsberechtigte ist für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird. (4) Die Stadt veranlasst die Überprüfung der Standsicherheit der Grabmale mittels Druckprobe einmal jährlich nach der Frostperiode nach den Vorschriften der TA Grabmal. (5) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als Besonderheit eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Stadtverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalbehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen. Friedhofssatzung der Stadt Schmalkalden 2026

§ 26 Entfernung

(1) Vor Ablauf der Nutzungszeit/Ruhezeit dürfen Grabmale und sonstige bauliche Anlagen einschließlich der Bepflanzung nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt entfernt werden. Bei Grabmalen und baulichen Anlagen im Sinne des § 25 Abs. 5 kann die Stadtverwaltung die Zustimmung versagen.

(2) Nach Ablauf der Nutzungszeit/Ruhezeit oder nach Einziehung des Nutzungsrechtes, sind die Grabmale und sonstige baulichen Anlagen einschließlich der Bepflanzung durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen.

(3) Erfolgt die Beräumung der Grabstätte nicht innerhalb der gestellten Frist, so veranlasst die Stadt die Beräumung der Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten. Die Stadt ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige baulichen Anlagen zu verwahren. Sie gehen entschädigungslos in das Verfügungsrecht der Stadt über.

VII Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 27 Herrichtung und Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen gemäß den Bestimmungen dieser Satzung hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. (2) Die Gestaltung der Grabstätten ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Gehölze auf Grabstätten dürfen eine Höhe von 0,80m im ausgewachsenen Zustand nicht überschreiten. (3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung der Grabstätte ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Nutzungszeit/Ruhezeit. (4) Urnengrabstätten sind spätestens ein halbes Jahr nach Beisetzung der Urne, Erdbestattungsgrabstätten spätestens ein Jahr nach der Bestattung endgültig herzurichten. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der Flächen und Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt. (6) Nicht verwandt werden dürfen unverrottbare Werkstoffe wie Kunststoff, Glas, Keramik usw. Das gilt insbesondere für Produkte der Trauerfloristik (Kränze, Trauergebinde, -gestecke usw.), sowie Grabschmuck und Grabeinfassungen. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen. (7) Verwelkte Blumen und sonstiger Grabschmuck aus kompostierbarem Material sind auf allen Friedhöfen unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und in den Abfallbehälter für kompostierbares Material zu entsorgen. Nicht mehr verwendetes Kleinzubehör aus Plastik (z.B. Blumentöpfe, Grablichter) ist in den dafür bereit gestellten Abfallbehältern für Plastikmüll zu entsorgen. (8) Grabstätten mit zusätzlichen Gestaltungsanforderungen sind gemäß den Richtlinien (§ 21 Abs. 1) zu bepflanzen und zu unterhalten.

§ 28 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche nach schriftlicher Aufforderung durch die Stadt die Grabstätte innerhalb von einem Monat in Ordnung zu bringen. Bleibt diese Aufforderung unbeachtet, veranlasst die Stadt die Entziehung des Nutzungsrechtes ohne Entschädigung per Entziehungsbescheid. Damit wird der Verantwortliche aufgefordert, das Grabmal und sonstige baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Erfolgt keine Entfernung durch den Verantwortlichen veranlasst die Stadt: Friedhofssatzung der Stadt Schmalkalden 2026

a) für Grabstätten mit noch nicht abgelaufener Ruhezeit die Einebnung und Begrünung,

b) für alle anderen Grabstätten die Einebnung und Neuvergabe.

(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, erfolgt durch Hinweis auf der Grabstätte eine Aufforderung, sich mit der Stadt in Verbindung zu setzen und den derzeitigen Pflegezustand abzuändern. Bleibt diese Aufforderung 3 Monate unbeachtet, kann die Stadt

a) die Grabstätte abräumen, einebnen sowie einsäen und

b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, lässt die Stadt den Grabschmuck entfernen.

VIII Trauerhalle und Trauerfeiern

§ 29 Trauerhallen und Trauerfeiern

(1) Die Trauerhallen auf den Friedhöfen Asbach und Wernshausen sind ausschließlich als Aussegnungshallen zu nutzen. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Stadtverwaltung betreten werden. Die Aufbewahrung der Leichen hat in den Einrichtungen zugelassener Bestattungsinstitute zu erfolgen. Der Leichentransport hat in den nur für diesen Zweck vorgesehenen Fahrzeugen zu erfolgen. Die Terminvergabe für Trauerfeiern erfolgt ausschließlich durch die Stadt. (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier endgültig zu schließen. (3) Die Trauerfeiern auf dem Friedhof können in einem dafür bestimmten Raum (Trauerhalle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (4) Die Benutzung der Trauerhalle für eine Trauerfeier mit Sarg kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. Wenn eine Feuerbestattung erfolgt ist, kann die Feierhalle für eine Urnenfeier genutzt werden. (5) Jede Musik- und Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen, die nicht im Rahmen einer Trauerfeier erfolgt, bedarf der vorherigen Anmeldung bei der Stadt.

IX Schlussvorschriften

§ 30 Alte Rechte

Bei Grabstätten, über die die Stadt bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

§ 31 Haftung

Das Betreten der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen geschieht auf eigene Gefahr. Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen oder Schäden, die durch Sturm oder sonstige höhere Gewalt verursacht werden. Im Übrigen haftet die Stadt für Sach- und Vermögensschäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ihres Personals. Friedhofssatzung der Stadt Schmalkalden 2026

§ 32 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 ThürKO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) den Friedhof entgegen der Bestimmung des § 6 betritt,

b) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnung des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 7 Abs. 1),

c) entgegen der Bestimmung des § 7 Abs. 3

  1. 1. Friedhofswege mit Fahrzeugen befährt,
  2. 2. Waren aller Art verkauft,
  3. 3. Druckschriften verteilt, Sammlungen durchführt und gewerbliche Dienste anbietet,
  4. 4. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung/Beisetzung störende Arbeiten ausführt,
  5. 5. ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert,
  6. 6. Friedhöfe und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten verunreinigt und unberechtigt Grabstätten betritt,
  7. 7. Bänke oder Stühle auf den Wegen oder bei den Grabstätten aufstellt,
  8. 8. Abraum oder Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert oder Abfälle aus privaten oder gewerblichen Haushalten entsorgt,
  9. 9. auf dem Friedhof spielt, lärmt und Musikwiedergabegeräte betreibt,
  10. 10. Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
  11. 11. unwürdige Gefäße (wie Gläser, Konservendosen) für Blumenschmuck verwendet,
  12. 12. chemische Unkrautbekämpfungsmittel verwendet,

d) eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 8),

e) Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 13),

f) Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 23 Abs. 1),

g) Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 27 Abs. 1),

h) Grabmale oder Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand erhält

i) Grabstätten entgegen § 28 Abs. 2 bepflanzt,

j) Grabstätten vernachlässigt (§ 29),

k) die Leichenhalle entgegen § 30 Abs. 2 betritt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2838) findet Anwendung.

§ 33 Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt Schmalkalden verwalteten Friedhöfe und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 34 Gleichstellungsklausel

Alle Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten sowohl in männlicher, weiblicher als auch diverser Form. Friedhofssatzung der Stadt Schmalkalden 2026

§ 35 Verfahrenshinweis auf § 21 Abs. 4 ThürKO

Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.

§ 36 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten folgende Friedhofssatzungen sowie alle übrigen entgegenstehenden ortrechtlichen Vorschriften außer Kraft: Friedhofssatzung der Stadt Schmalkalden vom 15. November 2005 Friedhofsatzung der Gemeinde Wernshausen vom 04. November 2005 Friedhofsatzung der Gemeinde Springstille vom 16. Juni 2010

Schmalkalden, den 26.10.2026 ……………………………………… T. Kaminski, Bürgermeister

Bekanntmachungsvermerk gem.

§ 7 Thür

BekVO: Öffentlich bekannt gemacht auf der Internetseite der Stadt Schmalkalden am 28.10.2026 (Bereitstellungstag) Friedhofssatzung der Stadt Schmalkalden 2026

Anlage zur Friedhofssatzung der Stadt Schmalkalden vom 01.07.2026 zu §21 - Grabstätten mit zusätzlichen Gestaltungsanforderungen:

Nachstehende Festlegungen gelten für alle Friedhöfe der Satzung:

  1. 1. Art und Größe der Grabplatten wird wie folgt festgelegt: Steinplatten 40 x 40 x 4 cm, auf Fundament 45 x 45 cm Friedhofssatzung der Stadt Schmalkalden 2026

§ 35 Verfahrenshinweis auf § 21 Abs. 4 ThürK0

Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.

§ 36 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten folgende Friedhofssatzungen sowie alle übrigen entgegenstehenden ortrechtlichen Vorschriften außer Kraft: Friedhofssatzung der Stadt Schmalkalden vom 15. November 2005 Friedhofsatzung der Gemeinde Wernshausen vorn 04. November 2005 Friedhofsatzung der Gemeinde Springstille vom 16. Juni 2010

Schmalkalden, den 26.10.2026 T. Kaminski, Bürgermei

Bekanntmachungsvermerk gern.

§ 7 Thür

BekVO: Öffentlich bekannt gemacht auf der Internetseite der Stadt Schmalkalden am 28.10.2026 (Bereitstellungstag)

📖 3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Dritte Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Schmalkalden vom 04.11.2013

Dritte Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Schmalkalden vom 15.11.2005

Auf der Grundlage der §§ 19, 20 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) vom 28. Januar 2003 (GVBl. S, 41) in der zur Zeit gültigen Fassung hat der Stadtrat der Stadt Schmalkalden in seiner Sitzung vom 04.11.2013 folgende dritte Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Schmalkalden vom 15.11.2005 beschlossen:

Artikel 1 – Änderungen der Friedhofssatzung

§ 30 der Friedhofssatzung wird geändert und erhält folgende neue Fassung:

§ 30 – Benutzung der Leichenhallen

(1) Die Leichenhalle auf dem Friedhof Eichelbach steht im Eigentum eines privaten Dienstleistungsunternehmens und wird von diesem betrieben. Sie dient der Aufnahme der Leiche bis zur Bestattung.

(2) Die Leichenhalle auf dem Friedhof Asbach ist ausschließlich als Aussegnungshalle zu nutzen.

Artikel 2 – Inkrafttreten

Diese dritte Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Schmalkalden vom 15.11.2005 tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Schmalkalden in Kraft.

Schmalkalden, den 04.12.2013

Kaminski Dienstsiegel Bürgermeister der Stadt Schmalkalden

Bekanntmachungsvermerk: Vorstehende Satzung wurde im Amtsblatt der Stadt Schmalkalden vom 18.12.2013 Bekannt gemacht und tritt somit am 19.12.2013 in Kraft.

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Schmalkalden?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Schmalkalden mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 98xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Schmalkalden anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Schmalkalden
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Gebühr für das Öffnen und Schließen des Grabes laut Satzung
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Schmalkalden (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 98xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Schmalkalden:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €