Friedhofsgebühren Rosenheim (Landkreis Altenkirchen) 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Rosenheim (Landkreis Altenkirchen) · Rheinland-Pfalz · PLZ 57520

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.01.2018 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​‌​‌‍

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Satzung der Ortsgemeinde Rosenheim (Ldkrs. Altenkirchen) über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 11. Dezember 2017 zuletzt geändert am 05.12.2022

Der Ortsgemeinderat Rosenheim (Ldkrs. Altenkirchen) hat am 11. Dezember 2017 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1,7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen:

§ 1 – Allgemeines

Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen werden für Leistungen nach der Friedhofssatzung nach Maßgabe dieser Satzung Benutzungsgebühren erhoben.

§ 2

Reihengrabstätten

(1) Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach der Friedhofssatzung für Verstorbene

a) bis zum vollendetem 5. Lebensjahr 250,00 Euro

b) ab vollendetem 5. Lebensjahr 350,00 Euro

c) ab vollendetem 5. Lebensjahr als Wiesengrabstätte 350,00 Euro

d) Urnenreihengrabstätte 350,00 Euro

e) Urnenwiesengrabstätte 350,00 Euro

§ 2a

Gebühr für Pflege und Unterhaltungsaufwand (25/15 Jahre) von Wiesengrabstätten

a) Reihengrabstätte als Wiesengrab (25 Jahre) 800,00 Euro

c) Urnenreihengrabstätte als Wiesengrab (15 Jahre) 400,00 Euro

§ 3

Verlängerung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten (Altbestand)

.../ 3

Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Zweitbelegungen (Zubettungen von Urnen) in vorhandene Wahlgrabstätten (Doppelgräber und Urnendoppelgräber) aus dem Altbestand, je Jahr 1/25 der Gebühren nach § 2 Abs. 1b, c.

§ 4

Ausheben und Schließen der Gräber

(1) Für Verstorbene

a) bis zum vollendetem 5. Lebensjahr 400,00 Euro

b) ab vollendetem 5. Lebensjahr 550,00 Euro

c) ab vollendetem 5. Lebensjahr für Wiesengrabstätten 500,00 Euro

d) Urnenbeisetzung 150,00 Euro

e) Zweitbelegung Urnenbeisetzung 100,00 Euro

§ 5

Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

Das Ausgraben und die Umbettung von Leichen und Aschen werden von beauftragten Spezialfirmen durchgeführt und die entstandenen Kosten dem Antragsteller in Rechnung gestellt.

§ 6

Benutzung der Friedhofshalle und Leichenhalle;

Trauerhalle / Aufbahrungsraum 138,00 Euro Trauerhalle und Leichenhalle 174,00 Euro Leichenhalle (Kühlzelle) Nutzung bis zur Bestattung 36,00 Euro Leichenhalle (Kühlzelle) Nutzung pro Tag 18,00 Euro

§ 7 – Entfernen, Einebnung von Grabstätten

Einebnung von Reihengräbern 570,00 Euro

.../ 4 Doppelgräbern 700,00 Euro Urnenreihen- und Urnendoppelgräber 500,00 Euro Wiesengrabstätten (Reihen- u. Urnengrab) 50,00 Euro

§ 8

Verwaltungsgebühren und sonstige Gebühren

(1) Berechtigungskarte für Gewerbetreibende

a) Ausstellung 24,00 Euro

b) Erneuerung 14,00 Euro (2) Genehmigung der Errichtung von Grabmalen, Gedenkplatten, Einfriedungen und dergl. Ab 01.01.2018 Je Grabstätte 11,00 Euro

§ 9 – Gebührenschuldner

Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofssatzung sind:

a) bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben,

b) bei Umbettungen und Wiederbeisetzungen der Antragsteller

c) für Gebühren gem. § 6, § 7 und § 8 dieser Satzung der Antragsteller

§ 10 – Fälligkeit

(1) Die Gebühren werden bei Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung fällig, und zwar mit der Beantragung der Leistung. (2) Die Gebühren sind nach Anforderung an die Verbandsgemeindekasse Betzdorf zu zahlen.

§ 11 – Inkrafttreten/Außerkrafttreten

Diese Gebührensatzung tritt am 01.01.2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhofshalle der Ortsgemeinde Rosenheim (Ldkrs. Altenkirchen) vom 08.09.2014 außer Kraft.

Rosenheim (Ldkrs. Altenkirchen), 11. Dezember 2017

Bernhard Mockenhaupt Ortsbürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 11. Dezember 2017 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Rosenheim (Ldkrs. Altenkirchen) vom 11. Dezember 2017 zuletzt geändert am 08.11.2021

Inhaltsverzeichnis

  1. 1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Friedhofszweck

§ 3 Schließung und Aufhebung

  1. 2. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

§ 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten

  1. 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

§ 8 Särge

§ 9 Grabherstellung

§ 10 Ruhezeiten

§ 11 Umbettungen

  1. 4. Grabstätten

§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten

§ 13 Reihengrabstätten

§ 14 Urnengrabstätten, Urnenbestattungen

§ 15 Ehrengrabstätten

  1. 5. Gestaltung der Grabstätten

§ 16 Wahlmöglichkeit

§ 17 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

  1. 6. Grabmale

§ 18 Gestaltung der Grabmale

§ 19 Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen

§ 20 Fundamentierung und Befestigung

§ 21 Unterhaltung

§ 22 Entfernen von Grabmalen

  1. 7. Herrichten und Pflege von Grabstätten

§ 23 Herrichten und Instandhalten von Grabstätten

§ 24 Grabfelder mit besonderen und allgemeinen Gestaltungsvorschriften

§ 25 Vernachlässigte Grabstätten

  1. 8. Leichenhalle/Trauerhalle

§ 26 Benutzen der Leichenhalle/Trauerhalle

  1. 9. Schlussvorschriften

§ 27 Alte Rechte

§ 28 Haftung

§ 29 Ordnungswidrigkeiten

§ 30 Gebühren

§ 31 Inkrafttreten

Der Ortsgemeinderat Rosenheim (Ldkrs. Altenkirchen) hat am 11. Dezember 2017 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), sowie den §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 S. 1 des Bestattungsgesetzes (BestG), folgende Satzung beschlossen:

  1. 1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Rosenheim (Ldkrs. Altenkirchen) gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.

§ 2 – Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die

a) bei ihrem Tode oder früher Einwohner der Ortsgemeinde Rosenheim (Ldkrs. Altenkirchen), sowie aus Malberg Ortsteil Steineberg waren

b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder

c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.

(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der Einwilligung des Ortsbürgermeisters im Benehmen mit den Beigeordneten und der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Diese kann von einer Sondervereinbarung abhängig gemacht werden.

(4) Eine Verabschiedungszeremonie außerhalb der Friedhofshalle ist wegen Störung der Totenruhe nicht gestattet

§ 3 – Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl.

§ 7 Best

G -.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl-bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.

(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

  1. 2. Ordnungsvorschriften

§ 4 – Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,

d) Gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn, aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder bb) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.

e) Druckschriften zu verteilen,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,

g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,

h) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,

i) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben,

j) die Verwendung von nicht kompostierbaren Materialien (z.B. Kunststoff) in Kränzen, Gestecken, Blumengebinden und ähnlichen Gegenständen

k) chemische Unkrautvertilgungsmittel zu verwenden

l) Konservendosen, Flaschen oder andere der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße aufzustellen

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 6 – Ausführen gewerblicher Arbeiten

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Einrichtung Einheitlicher Ansprechpartner vom 27.10.2009 (GVBl. RLP vom 30.10.2009 Nr. 17 S. 355 ff.) abgewickelt werden.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.

(3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen.

(4) Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.

  • Auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 20.12.2007 (BGBl. I S. 3075) wird verwiesen
  1. 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 – Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 5.

(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.

(4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem.

§ 9 Best

G) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.

(5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, ein Elternteil mit ihrem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 3 Jahren in einem Sarg bestattet werden.

(6) Die Bestattungen oder Beisetzungen erfolgen von montags bis samstags. An Sonn- und Feiertagen kann nur in Notfällen oder bei einem unabweisbaren Grund eine Bestattung oder Beisetzung genehmigt werden.

§ 8 – Särge und Urnen

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.

(2) Die Särge sollen höchstens 2,10 m lang, 0,70 m hoch und im Mittelmaß 0,70 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1 m lang, 0,40 m hoch und im Mittelmaß 0,40 m breit sein.

(3) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.

  1. 4. Urnen und Überurnen müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen, damit sie innerhalb der vorgeschriebenen Ruhefrist zersetzt sind.

§ 9 – Grabherstellung

(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Fried hofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. Bestandteil dieser Leistungen ist bei den Erdbestattungen auch die Abfuhr und Entsorgung des überbleibenden Erdaushubs. Ferner baut die Ortsgemeinde bei Reihengräbern leihweise einen montierten Metallrahmen als provisorische Grabumrandung ein. Nach der endgültigen Einfassung des Grabes durch einen von den Angehörigen beauftrag-ten Steinmetz ist dieser Metallrahmen der Ortsgemeinde zurückzugeben.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Bei einer Bestattung in bereits angelegte/vorhandene Gräber hat der Nutzungsberechtigte für die Grabstätte folgendes zu beachten: Grabzubehör muss abgeräumt werden Damit der Grabaushub zeitgerecht durch die Beauftragten der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden kann, ist es erforderlich, dass am letzten Werktag vor der Bestattung bis 07.00 Uhr, Grabplatten, Grabmale, Einfassungen, falls erforderlich, abgeräumt sind Die vorgeschriebenen Maße für den Grabaushub müssen gewährleistet sein (Länge 2,30 m, Breite 1,20m) Es dürfen keine Fundamente oder Unterlagen in den Aushubbereich hineinragen Bei Teilabbau von Grabeinfassungen muss die Standsicherheit gewährleistet sein Bei Zweifeln kann die Friedhofsverwaltung bzw. deren Beauftragten eine Komplettabräumung der Grabstätte veranlassen, wobei die Kosten vom Nutzungsberechtigten der Grabstätte zu tragen sind.

(5) Die Neuanlage von Grüften ist nicht zugelassen. Bei bereits vorhandenen Grüften ist darauf zu achten, dass sie durch Mauerwerk allseitig, also auch nach oben hin, dicht umschlossen und mit Lüftungseinrichtungen versehen sind. Die Einsteigeöffnungen sollen durch Steinplatten bedeckt sein. Die Oberkante der Deckplatten soll 0,50 m unter der Erdoberfläche liegen.

§ 10 – Ruhezeiten

Die Ruhezeit beträgt für Leichen bis zum 5. Lebensjahr beträgt 20 Jahre und für Leichen ab dem 5. Lebensjahr 25 Jahre. Die Ruhezeit für eine Urnenbeisetzung in einem Urnenwiesengrab beträgt 15 Jahre. Die Ruhezeit für eine Urnenbeisetzung in einem Urnenreihengrab beträgt 25 Jahre.

§ 11 – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Stadt in den ersten 2 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Ortsgemeinde ist bei dringendem öffentlichen Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung genehmigt. Für die Durchführung werden Spezialfirmen beauftragt. Der Zeitpunkt der Umbettung wird von der Friedhofsverwaltung bestimmt.

(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

  1. 4. Grabstätten

§ 12 – Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in:

a) Reihengrabstätten

b) Reihengrabstätte als Wiesengrabstätte

c) Urnengrabstätten  Urnenreihengrabstätten  Urnenwiesengrabstätten

d) Ehrengrabstätten

(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13 – Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten und Wiesengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Das Ablegen von

Kränzen und Grabschmuck ist auf dem Grabfeld für Wiesengrabstätten nicht gestattet.

(2) Es werden eingerichtet:

a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendetem 5. Lebensjahr

b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr

c) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr als Wiesen-grabstätten

(3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 - nur eine Leiche bestattet werden.

(4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht.

(5) Für Wiesenreihengrabstätten werden besondere Gräberfelder als Rasenfläche eingerichtet und von den Beauftragten der Friedhofsverwaltung unterhalten. Die Grabstätten werden mit liegenden bodengleichen Grabmalen/-platten angelegt.

(6) Reihengräber haben folgende Maße: Reihengräber für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, Länge: 1,40 m, Breite: 0,60 m, Abstand zwischen den Grabstätten: 0,40 m; Reihengräber für Verstorbene ab vollendeten 5. Lebensjahr, Länge: 2,10 m, Breite: 0,90 m, Abstand zwischen den Grabstätten: 0,40 m;

(7) Weiterhin besteht die Möglichkeit der Zubettung von Urnen in ein Reihengrab ab vollendetem 5. Lebensjahr, wenn noch eine Restruhezeit von mindestens 15 Jahren gegeben ist.

§ 14 – Urnengrabstätten, Urnenbestattungen

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden

a) in Urnenreihengrabstätten – 2 Urnen

b) in Urnenwiesengrabstätten – 1 Urne

c) Zubettung in Reihengrabstätte – 2 Urnen

(2) Urnenreihen/-wiesengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. Das Ablegen von Kränzen und Grabschmuck auf dem Wiesengrabfeld, ist nur für einen Zeitraum von 4 Wochen nach der Beisetzung, sowie im Zeitraum vom 01.11. – 30.11., gestattet. Ansonsten sind die Grabstätten für die erforderlichen Pflegearbeiten frei zu halten.

(3) Urnengrabstätten nach Abs. 1 Buchstabe a,b,c,d haben folgende Maße: Länge: 0,90 m, Breite: 1,00 m, Tiefe: 1,00 m, Abstand zwischen den Grabstätten: 0,40 m; bei Grabfeldern für die besondere Gestaltungsvorschriften gelten: 0,30 m.

(4) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.

(5) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten, einschl. den Bestimmungen über die Ruhezeiten, entsprechend auch für Urnengrabstätten bzw. Urnenbestattungen.

(6) Weiterhin besteht die Möglichkeit der Zubettung einer Urne in ein Urnenreihengrab, wenn noch eine Restruhezeit von mindestens 15 Jahren gegeben ist.

§ 15 – Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.

  1. 5. Gestaltung der Grabstätten

§ 16 – Wahlmöglichkeit

(1) Auf den von der Ortsgemeinde Rosenheim verwalteten Friedhof, können Grabfelder mit allgemeinen und besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet werden.

(2) Für die jeweiligen Grabfelder mit besonderer Gestaltungsvorschrift ist eine Einfriedung der Reihengräber, Wahl- und Urnengräber durch Einfassungen, Hecken und dergleichen nicht zulässig. (3) Besondere Gestaltungsvorschriften gelten auch bei der Anlegung von Reihen-gräbern als Wiesengräber. Die Grabfelder werden in dem von der Friedhofs-verwaltung zugewiesenen Bereich als Rasenfläche angelegt und gepflegt. Weiterhin sind liegende bodengleiche Grabmale-/platten anzubringen.

(4) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so kann die Friedhofsverwaltung ein Grab nach ihrem Ermessen zuteilen.

§ 17 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

  1. 6. Grabmale

§ 18 – Gestaltung der Grabmale

(1) Das Anlegen/Errichten einer Grabeinfassung ist erforderlich. Ansonsten unterliegen die Grabmale in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.

(2) Die Höhe der Grabdenkmäler darf das Maß von 1,30 m über Oberkante Gelände nicht überschreiten:

a) bei Reihengräber für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

b) bei Reihengräber für Verstorbene ab vollendeten 5. Lebensjahr

(3) bei Urnengrabstätten darf die Höhe der Grabdenkmäler das Maß von 0,70 m über Oberkante Gelände nicht überschreiten. (4) a) bei Reihengrabstätten als Wiesengräber:

liegende bodengleiche Grabmale; Länge 0,80 m, Breite 0,60 m,

Mindeststärke 0,08 m, mit eingehauener Beschriftung.

b) bei Urnengrabstätten als Wiesengräber:

liegende bodengleiche Grabmale; Länge 0,40 m, Breite 0,40 m,

Mindeststärke 0,08 m, mit eingehauener Beschriftung. Hervorstehende Schriften, Ornamente oder Figuren sind bei Wiesengrabstätten nicht zulässig. Da über die Grabplatten gemäht wird, sind sie niveaugleich mit der angrenzenden Rasenfläche einzulassen.

(5) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1, 2, 3, 4 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des

§ 17 für vertretbar hält.

§ 19 – Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabzuweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder

das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet bzw. geändert worden ist.

§ 20

Fundamentierung und Befestigung

(1) Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten sind die Grabmale und Einfassungen nach der technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen der deutschen Naturstein Akademie e.V. (TA Grabmal Denak) in der jeweils gültigen Fassung so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend

(2) Grabmale und Einfassungen können in Eigenleistung erstellt werden, sofern die Vorgaben der Satzung eingehalten werden. Die Errichtung von Grabmalen und Fundamenten und sonstigen baulichen Anlagen bedarf der vorherigen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Weiterhin bedarf es innerhalb von 3 Wochen nach Aufstellung, einer einmaligen Abnahme durch eine fachkundige Person z.B. Steinmetz (Vorlage einer Betriebshaftpflichtversicherung erforderlich) nach der technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal Denak). Weiterhin muss eine Risikohaftversicherung durch den Aufstellenden nachgewiesen werden können.

§ 21

Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat, bei Wahl-, und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen; wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung

nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren.

§ 22 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt

oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§ 22 – Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit, bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Nutzungsrechten sind die Grabmale innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal nicht binnen drei Monaten abholen, geht es entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde über.

(3) Das Abräumen von Grabstätten, wird von der Friedhofsverwaltung bzw. von den hiervon Beauftragten durchgeführt. Die Kosten für das Abräumen werden dem Nutzungsberechtigten nach Durchführung in Rechnung gestellt. Weiterhin kann der Nutzungsberechtigte der Grabstätte, auf schriftlichen Antrag bei der Friedhofsverwaltung, die Grabstätte auch in eigener Regie abräumen.

(4) Im Bestattungsfall wird eine festgesetzte kalkulierte Gebühr für das spätere Abräumen der Gräber erhoben. Das spätere Abräumen der Grabstätten erfolgt durch die Friedhofsverwaltung bzw. von den hiervon Beauftragten.

  1. 7. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 23 – Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 16 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.

(2) Für die Herrichtung und Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gem.

§ 9 Best

G), bei Wahl-und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich.

(3) Bei der Herrichtung, Instandhaltung und Pflege der Grabstätten ist die örtliche Gegebenheit des Friedhofs, insbesondere die topographische Lage, die Bodenbeschaffenheit, der vorhandenen Baum- und Pflanzenbestand, zu berücksichtigen. Der für die Grabstätte Verantwortliche hat die hierzu notwendigen baulichen Maßnahmen oder Instandhaltungs- und Pflegearbeiten selbst auf seine Kosten durchzuführen.

(4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.

(5) Reihen- und Urnengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, hergerichtet werden.

(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

§ 24 – Grabfelder mit besonderen und allgemeinen Gestaltungsvorschriften

Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen gestalterischen Anforderungen, §§ 17 und 23 Abs. 5 sind zu beachten.

§ 25 – Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Zuteilung bzw. die Verleihung des Nutzungsrechts entziehen und die Grabstätte einebnen oder nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen.

(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.

  1. 8. Leichenhalle

§ 26 – Benutzen der Leichenhalle/Trauerhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.

(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. Eine Trauerfeier außerhalb der Trauerhalle ist wegen Störung der Totenruhe nicht gestattet. Es sind die bereitgestellten Räume der Trauerhalle zu nutzen.

(3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

  1. 9. Schlussvorschriften

§ 27 – Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer oder von mehr als 30 Jahren werden auf die Ruhefristen/Nutzungszeit(en) dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 28 – Haftung

Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 29 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) den Friedhof entgegen den Bestimmungen des § 4 betritt,

b) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),

c) gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 verstößt,

d) eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),

e) Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),

f) die Bestimmungen über zulässige Maße der Grabstätten (§ 13 Abs. 6, § 14 Abs. 3 und des Maßes für Grabmale (§ 18 Abs. 2,3,4) nicht einhält,

g) Als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 19 Abs. 1 und 3),

h) Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 22 Abs. 1),

i) Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 20 und 21),

j) Grabstätten entgegen § 23 Abs. 1 nicht errichtet, instandhält oder entgegen

§ 23 Abs. 1 bepflanzt,

k) Grabstätten vernachlässigt (§ 25)

l) die Leichenhalle entgegen § 26 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) vom 02.01.1975 (BGBL. I S. 80) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 30 – Gebühren

Für die Benutzung des von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhof und seiner Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 31 – Inkrafttreten/Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2018 in Kraft.

Rosenheim (Ldkrs. Altenkirchen), den 11. Dezember 2017

Bernd Mockenhaupt Ortsbürgermeister