Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2024🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2024 (Friedhofsgebührensatzung vom 12.12.2024) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsgebührensatzung der Kirchengemeinde Kausen (2024)
Friedhofsgebührensatzung
Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren
der Kirchengemeinde Kausen
vom Datum der Genehmigung dieser Satzung an
§ 1 – Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2 – Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
Bei Erstbestattung die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben, und der Antragsteller,
bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§4 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die vorherige Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren außer Kraft.
Anlage
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
I. Reihengrabstätten
- 1. Überlassung einer Reihengrabstätte bzw. Wiesengrabstätte an Berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung
- a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr bei Ruhefrist von 20 Jahren € 150,00
- b) Vom vollendeten 5. Lebensjahr an bei Ruhefrist von 25 Jahren € 600,00
- c) Für die Beisetzung von Auswärtigen erhöhen sich die Gebühren um 100 %
- 2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte bzw. einer Wiesenurnengrabstätte
- a) an Berechtigte nach §2 der Friedhofsatzung bei einer Ruhefrist von 15 Jahren € 450,00
- b) Für die Beisetzung von Auswärtigen erhöhen sich die Gebühren um 100 %
II. Ausheben und Schließen von Erd- und Urnengrabstätten Das Ausheben und Schließen einer Grabstätte wird durch ein von der Friedhofsverwaltung bestimmtes Unternehmen durchgeführt
III. Wiesengräber für Erdbestattungen
Grabstätte und Pflege € 1.200,00
IV. Wiesenurnengräber Grabstätte und Pflege € 400,00 V. Grabstätten
a) Zweitbelegung von einem Reihengrab (Ruhezeit 25 Jahre) mit einer Urne, nur möglich, wenn die Ruhezeit von 10 Jahren nicht überschritten ist € 250,00
b) Zweitbelegung von einem Wiesengrab (Ruhezeit 25 Jahre) mit einer Urne, nur möglich, wenn die Ruhezeit von 10 Jahren nicht überschritten ist € 350,00
VI. Entfernen, Einebnung von Grabstätten Nur nach Rücksprache und Genehmigung durch den Verwaltungsrat nach Ablauf der vorgegebenen Ruhefristen. Die entstehenden Kosten gehen voll zu Lasten des Antragstellers.
VII. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
VIII. Benutzung der Friedhofshalle
- 1. Benutzung des Aussegnungsraumes und Aufbewahrungsraumes pro Sterbefall für die Dauer der Benutzung
a) Nutzung des Aussegnungsraumes € 100,00
b) Aufbahrung des/der Verstorbenen bis zur Bestattung, pro Tag € 40,00
c) Reinigung der Friedhofshalle € 60,00
Der Verwaltungsrat ist berechtigt, jederzeit die Gebühren anzupassen.
Kausen, den 12.12.2024
gez. R. Reuschenbach, Pfr. gez. Hermann Josef Nauroth
2. Friedhofssatzung Stand: 2015 (Friedhofssatzung vom 15.06.2015) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung der Pfarrei Hlst. Dreifaltigkeit Kausen (2015)
Friedhofssatzung der Pfarrei Hlst. Dreifaltigkeit, 57520 Kausen vom 15.06.2015
Inhaltsverzeichnis
- 1. Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich § 2 Friedhofszweck § 3 Schließung und Aufhebung
- 2. Ordnungsvorschriften § 4 Öffnungszeiten § 5 Verhalten auf dem Friedhof § 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten
- 3. Grabstätten § 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit § 8 Särge § 9 Grabherstellung § 10 Ruhezeit § 11 Umbettungen
- 4. Grabstätten § 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten § 13 Reihengrabstätten § 14 Urnengrabstätten
- 5. Gestaltung der Grabstätten § 15 Allgemeine Gestaltungsvorschriften § 16 Besondere Gestaltungsvorschriften für Grabfelder mit Wiesengräbern
- 6. Grabmale § 17 Gestaltung der Grabmale § 18 Standsicherheit der Grabmale § 19 Verkehrssicherungsplicht für Grabmale § 20 Entfernen von Grabmalen
- 7. Herrichten und Pflege von Grabstätten § 21 Herrichten und Instandhalten von Grabstätten § 22 Vernachlässigte Grabstätten
- 8. Leichenhalle § 23 Benutzen der Leichenhalle
- 9. Schlussvorschriften § 24 Alte Rechte § 25 Haftung § 26 Ordnungswidrigkeiten § 27 Gebühren § 28 Inkrafttreten 1. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Kirchengemeinde Kausen gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.
§ 2 – Friedhofszweck
(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Kirchengemeinde. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Tode Einwohner der Gemeinden Kausen, Molzhain oder Dickendorf waren. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung
§ 3 – Schließung und Aufhebung
Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) – vgl.
§ 7 Best
G.
- 2. Ordnungsvorschriften
§ 4 – Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
- die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und
Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen, - Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
- an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung
oder Gedenkfeier störende Arbeiten durchzuführen,
- ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der
Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
- Druckschriften zu verteilen,
- den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu
verunreinigen oder zu beschädigen,
- Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
- Tiere – ausgenommen Blindenhunde – mitzubringen,
- zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die
Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 6 – Ausführen gewerblicher Arbeiten
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind, was im Regelfall durch die Eintragung in die Handwerksrolle nachgewiesen wird. Die Zulassung kann befristet werden. (3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen. (4) Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen. 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 – Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 14. (2) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (3) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen nach § 9 BestG) in einer Urnenreihenggrabstätte beigesetzt. (4) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten.
§ 8 – Särge
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. (2) Die Särge sollen höchsten 2,05 m. lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m. breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
§ 9 – Grabherstellung
(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zu Oberkante des Sarges mindestens 0,90m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,5 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m. starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten zu erstatten.
§ 10 – Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre. Die Ruhezeit für Aschen beträgt 15 Jahre. Die Ruhezeit für Verstorbene bis zum vollendeten 5- Lebensjahr beträgt 20 Jahre.
§ 11 Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Kirchengemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnengrabstätte sind innerhalb der Kirchengemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leiche- und Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengräbern/Urnengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmens bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
- 4. Grabstätten
§ 12 – Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten und Reihengrabstätten als Wiesengräber,
b) Urnenreihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten als Wiesengräber (2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 13 – Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. Es werden Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und Einzelgrabfelder für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr eingerichtet. (2) Reihengrabstätten als Wiesengräber (Einzelgräber) sind Grabstätten für eine Erdbestattung, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (3) Reihengräber werden eingerichtet in der Größe: Länge 2,00 m, Breite 0,90 m. Diese Maße dürfen nicht überschritten werden. (4) In jeder Reihengrabstätte darf – außer in den Fällen der § 7 Abs. 4 – nur eine Leiche bestattet werden.
§ 13 a
Gemischte Grabstätten
(1) Ein Einzelgrabfeld nach § 13 Abs.1 kann durch Beschluss des Verwaltungsrates in ein Grabfeld mit gemischten Grabstätten umgewidmet werden. (2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Einzelgräber (§13 Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann. Die Grabstätte gilt hinsichtlich der zweiten Bestattung als Urnenwahlgrabstätte. (3) Die Dauer des Nutzungsrechtes der Grabstätte richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt.
§ 14 – Urnengrabstätte
(1) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten für eine Asche, die der Reihe nach in besonders zugelassenen Grabfeldern belegt werden. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Beisetzung noch mindestens 15 Jahre beträgt. (2) Urnenreihengrabstätten als Wiesengräber sind Aschenstätten für nur eine Asche. (3) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und der Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.
- 5. Gestaltung der Grabstätten
§ 15 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Jede Grabstätte und jedes Grabmal sind so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
§ 16 Besondere
Gestaltungsvorschriften für Grabfelder mit Wiesengräbern
(1) In diesen Grabfeldern erhalten die Urnenreihengrabstätten als Wiesengräber und die Reihengrabstätten als Wiesengräber ein bodengleich flach aufliegendes Grabmal (Grabplatte). Die Beschaffung und Anbringung der Grabplatte obliegt dem Nutzungsberechtigten (Angehörigen). Die Platzierung ist vorab mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen. Die Anlage, Pflege und Unterhaltung der Wiesengrabfläche erfolgt auf Dauer der Ruhezeit ausschließlich durch den Friedhofsträger und deren Beauftragten. (2) Die Grabstätten müssen für die Pflege von jeglichem Grabschmuck (Kränze, Gestecke, Blumenvasen, Grableuchten usw.) sowie von Bepflanzungen freigehalten werden. Vorhandener Grabschmuck wird durch die Friedhofsverwaltung entschädigungslos entfernt. Die Ablage von Blumen, Kränzen sowie Gestecken usw. auf der Wiesengrabstätte ist lediglich im unmittelbaren Zusammenhang mit der Beisetzung für den Zeitraum von vier Wochen gestattet sowie vier Wochen nach Allerheiligen (1. November) bzw. Totensonntag. (3) Die Grabplatten für Wiesengräber müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:
a) Zugelassen sind nur Grabmale (Grabplatten) aus einem dunklen Granitstein an der Kopfseite mit heller Gravurinschrift. Eine erhabene Beschriftung ist nicht zulässig.
b) Die Grabmale (Grabplatten) müssen allseitig und gleichmäßig bearbeitet sein und eine gerade und glatte Oberfläche aufweisen.
c) Das Grabmal (Grabplatte) muss neben dem Namen des Verstorbenen das vollständige Geburts- und Sterbedatum enthalten. (4) Auf Wiesengrabstätten sind Grabmale (Grabplatten) mit folgenden Maßen zulässig:
a) Reihengrabstätten als Wiesengräber: Liegende, ebenerdige Grabmale (Grabplatten) Breite 0,40 m, Länge 0,60 m, Mindeststärke 0,08 m
b) Urnenreihengrabstätten als Wiesengräber: Liegende, ebenerdige Grabmale (Grabplatten) Breite 0,40 m, Länge 0,40 m, Mindeststärke 0,08 m
- 6. Grabmale
§ 17 – Gestaltung der Grabmale
(1) Auf Reihengrabstätten sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig: Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren: Stehende Grabmale: Höhe 0,55 m, Breite bis 0,45 m Mindeststärke 0,14m Liegende Grabmale: Breite bis 0,40 m, Höchstlänge 0,50 m, Mindeststärke 0,14 m Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren: Stehende Grabmale: Höhe 0,65 m, Mindeststärke 0,16 m, nicht breiter als 0,80 m. Liegende Grabmale: Breite bis 0,50 m, Höchstlänge 0,70 m, Mindeststärke 0,14m Eine Abdeckung eines Grabes mit Grabplatten aus Stein ist nur bis 2/3 der Fläche erlaubt. (2) Auf Urnenreihengrabstätten sind Grabmale bis zu folgen Größen zulässig: Urnenreihengrabstätten: Einfassung 0,90 m x 0,90 m Stehende Grabmale: Grundriss 0,35 m x 0,35 m, Höhe 0,65 m Liegende Grabmale: Größe 0,40 m x 0,40 m, Höhe der Hinterkante 0,15m.
§ 18 – Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§ 19 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel Jährlich zweimal – im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabsteinen, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte gestellt hat. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen) treffen, wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Kirchengemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
§ 20 – Entfernen von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhefrist beauftragt die Kirchengemeinde einen Unternehmer, die Grabaufbauten zu beseitigen. Hierfür wird schon bei der Belegung des Grabes eine einmalige Gebühr von 150 Euro erhoben. Ein Abräumen der Grabfläche vor Ablauf der Ruhefrist ist in besonderen Fällen möglich, wenn der Verwaltungsrat der Kirchengemeinde die Genehmigung erteilt. Die dabei entstehend Kosten gehen voll zu Lasten des Antragstellers. 7. Herrichten und Pflege von Grabstätten
§ 21 – Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 16 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gem.
§ 9 Best
G) verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. (4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung hergerichtet werden. Für den Gedenkstein sind grundsätzlich nur erlaubt: Name des Verstorbenen, Geburts- und Sterbedatum, christliche Symbole und Worte der Heiligen Schrift. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.
§ 22 – Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf die Grabstätte.
- 8. Leichenhalle
§ 23 – Benutzen der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
- 9. Schlussvorschriften
§ 24 – Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 25 – Haftung
Die Kirchengemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 26 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- den Friedhof entgegen den Bestimmungen des § 4 betritt,
- sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält
oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
- gegen die Bestimmungen des § 5 Satz 1 verstößt,
- eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6
Abs. 1),
- Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
- die Bestimmungen über zulässige Grabmale nicht einhält (§§ 16 und 17),
- als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender
Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert,
- Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 20),
- Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält
(§§ 18,19 und 21),
- Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet,
- Grabstätten entgegen § 17 mit Grababdeckungen versieht,
- Grabstätten vernachlässigt (§ 22),
- die Leichenhalle entgegen § 23 Abs. 1 und Abs.3 Satz 2 betritt.
§ 27 Gebühren
Für die Benutzung der von der Kirchengemeinde verwalteten Friedhofe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 28 – Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage nach der Verkündigung in Kraft. Gleichzeitig tritt die vorherige Friedhofssatzung und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Kausen, den ____________
Ulrich Bals, Pfarrer
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Kausen?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Kausen mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Kausen (Rheinland-Pfalz)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: