Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2026🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 12.12.2025 (in Kraft ab 01.01.2026) Volltext anzeigen ▼
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Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Steinebach/Sieg (Stand 2026)
Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Steinebach/Sieg vom 12.12.2025
Der Ortsgemeinderat Steinebach/Sieg hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994 - GemO - (GVBl. S. 153) und der §§ 1, 2, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz vom 20. Juni 1995 - KAG - (GVBl. S. 175), in der zurzeit geltenden Fassung folgende Friedhofsgebührensatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1 – Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2 – Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
- 1. bei Erst- und Wiederbestattungen, wer die der Gebühr zugrundeliegende Leistung beantragt oder in Anspruch nimmt (Antragsteller) oder
- 2. wer die Zahlung der Gebühren durch eine vor der Friedhofsverwaltung abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat oder
- 3. für Gebühren gem. Buchstabe D, E, F, F1 der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, der Antragsteller und
- 4. wer durch Gesetz verpflichtet ist, die Bestattungskosten zu tragen.
§ 3 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 10.04.2015 außer Kraft.
Steinebach/Sieg, den 12.12.2025 Ortsgemeinde Steinebach/Sieg
Thorsten Schneider Ortsbürgermeister
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
A) Reihengrabstätten 1. Überlassung einer Einzelgrabstätte (Einzelgrab als Kindergrab) an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Steinebach/Sieg für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
250,00 €
2. Überlassung eines Einzelgrabes an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Steinebach/Sieg für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr an
1.400,00 €
3. Überlassung eines Einzelgrabes als Wiesengrab an Berechtigte nach
§ 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde
Steinebach/Sieg für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr an
1.400,00 € 4. Überlassung einer Urnenwiesengrabstätte als Einzelgrab an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Steinebach/Sieg
350,00 € 5. Überlassung einer Urnenwiesengrabstätte im Grabfeld „Stele/Baum“ 350,00 € 6. Überlassung einer anonymen Urnenwiesengrabstätte im Grabfeld „Stele/Baum“ ohne Namensschild 350,00 € B) Gemischte Grabstätten (§ 13 a) Überlassung eines Nutzungsrechts an Berechtigte nach
§ 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung
350,00 € C) Verleihung von Nutzungsrechten an Tiefgrabstätten
1. a Verleihung des Nutzungsrechts für ein Tiefgrab an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Steinebach/Sieg für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr an
1.800,00 €
b Verleihung des Nutzungsrechts für ein Tiefgrab als Wiesengrab an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Steinebach/Sieg für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr an
1.800,00 €
2. a Verleihung von Nutzungsrechten an einer Urnengrabstätte 300,00 €
3. Verlängerung von Nutzungsrechten bei
a Tiefgrab als Wiesengrab Die Gebühr für die Verlängerung des Nutzungsrechts beträgt pro Jahr, (soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres)
110,00 €
b Tiefgrab Die Gebühr für die Verlängerung des Nutzungsrechts pro Jahr (soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres)
90,00 €
c Urnengrabstätte Die Gebühr für die Verlängerung des Nutzungsrechts pro Jahr (soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres)
53,00 € D) Benutzung der Friedhofshalle 1. Nutzung des Aussegnungsraumes für die Verabschiedung 160,00 € 2. Nutzung der Totenzelle 1 bis zur Bestattung 40,00 € 3. Nutzung der Totenzelle 2 bis zur Bestattung 40,00 € 4. Nutzung des Aussegnungsraumes und der Totenzelle 1 180,00 € 5. Nutzung des Aussegnungsraumes und der Totenzelle 2 180,00 € 6. Nutzung der Totenzelle 1 & 2 bis zur Bestattung 70,00 € 7. Nutzung des Aussegnungsraumes und der Totenzelle 1 & 2 180,00 € 8. Nutzung der Totenzelle 1 nur tageweise; pro Nutzungstag 20,00 € 9. Nutzung der Totenzelle 2 nur tageweise; pro Nutzungstag 20,00 €
- 10. Nutzung der Totenzellen 1 und 2 nur tageweise; pro Nutzungstag 30,00 € E) Umbettungen und Wiederbestattungen von Leichen und Aschen Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen. F) Entfernung, Einebnen von Grabstätten
Die Gebühr für das Entfernen der Grabeinfassung beträgt für
a) Urnengräber (Reihen- und Doppelgräber)
b) Reihengräber
c) Doppelgräber (Altbestand)
d) Einzelgräber und Tiefgräber im Grabkammersystem
e) Wiesengräber (Urnen,- Einzel,- und Tiefgräber) 200,00 € 300,00 € 400,00 € 300,00 € 150,00 € F1) vorzeitige Entfernung, Einebnung von Grabstätten
Für die vorzeitige Einebnung einer Grabstätte werden Pflegegebühren für den Rest der Nutzungszeit/Ruhefrist je Jahr berechnet:
a) Tiefgrabstätte / Restzeit je Jahr
b) Doppelgräber (Altbestand) / Restzeit je Jahr
c) Einzelgrabstätte / Restzeit je Jahr
d) Urnengrabstätte / Restzeit je Jahr 40,00 € 40,00 € 30,00 € 15,00 €
G) Ausheben und Schließen von Erd- und Urnengrabstätten
A) Öffnen und Schließen des Grabkammersystems (Einzelgrab, Wieseneinzelgrab, Tiefgrab und Wiesentiefgrab) B) Urnengrabstätten C) Urnenwiesengrabstätte D) Doppelgrabstätten (Zweitbelegung Altbestand)
250,00 €
150,00 € 150,00 € 600,00 €
H) Gebühr für Pflege und Unterhaltungsaufwand
- 1. von Wiesengrabstätten und anonymen Grabstätten
- a) Einzelgrabstätte als Wiesengrab
- b) Tiefgrabstätte als Wiesengrab
- c) Urnenwiesengrabstätte
- d) Urnenwiesengrabstätte (Baum u. Stele)
- e) Urnenwiesengrabstätte anonym
- 2. für Grabeinfassung von
- a) Urnengrabstätten
- 3. für den Erwerb und Anbringung der Namensplakette für die Urnenwiesengrabstätte als Baumgrab
400,00 € 400,00 € 250,00 € 250,00 € 250,00 €
500,00 €
150,00 €
2. Friedhofssatzung Stand: 12.12.2025 (in Kraft ab 01.01.2026) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Steinebach/Sieg (Stand 2026)
Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Steinebach/Sieg vom 12. Dezember 2025
Der Ortsgemeinderat von Steinebach/Sieg hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14.12.1973 (GVBl. S 419) sowie der §§ 2, Absatz 1, 6 Absatz 4 und 8 des Bestattungsgesetzes (BestG) v. 22.09.2025 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
- 1. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Steinebach/Sieg gelegenen und verwalteten Friedhof.
§ 2 Friedhofszweck
(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde Steinebach/Sieg. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die
a) bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde waren,
b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder
c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
§ 3 Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl.
§ 7 Best
G -. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgräbern (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs-oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen-oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
- 2. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekannt gegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 14 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,
b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
d) Druckschriften zu verteilen,
e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,
f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
g) Tiere -ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,
h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
i) Gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn, aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder bb) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. (4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 6 * Ausführen gewerblicher Arbeiten
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Einrichtung einheitlicher Ansprechpartner vom 27.10.2009, Gesetz- und Verordnungsblatt (GVBl.) Rheinland-Pfalz, Nr. 17, S. 355 in der zurzeit geltenden Fassung abgewickelt werden. (2) Zugelassen sind nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.
(3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen. (4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.
- Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden und gelegentlichen
Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 20.12.2007 (BGBl. I S. 3075) und auf die §§ 4 ff. der Gewerbeordnung verwiesen.
- 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte (Altbestand)/Tiefgrabstätte/Urnengrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (4) Aschen müssen spätestens sechs Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem.
§ 13 BestG) in einer Urnengrabstätte beigesetzt.
(5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu drei Jahren in einem Sarg bestattet werden.
§ 8 Särge und Urnen
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. (2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,50 m lang, 0,60 m hoch und im Mittelmaß 0,60 m breit sein. (3) Auf dem Friedhof in Steinebach/Sieg sind bei Urnenbestattungen nur biologisch abbaubare Urnen zulässig, damit sie innerhalb der vorgeschriebenen Ruhefrist zersetzt sind.
§ 9 Grabherstellung
(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Ortsgemeinde entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Ortsgemeinde zu erstatten. (4) Jede Grabstätte ist mit einer Grabeinfassung zu versehen. Die Grabeinfassung wird durch einen Beauftragten der Ortsgemeinde hergestellt.
§ 10 Ruhezeit
Folgende Ruhezeiten gelten auf dem Friedhof in Steinebach: bei Erdbestattungen 20 Jahre bei Erdbestattungen für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 15 Jahre bei Urnenbestattungen 15 Jahre
§ 11 Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Einzelgrabstätte/Urnengrabstätte in eine andere Einzelgrabstätte/Urnengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig.
§ 3 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Einzelgrabstätten/Urnengrabstätten die Verantwortlichen nach § 13 BestG, bei Umbettungen aus Tiefgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung koordiniert. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Urnen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
- 4. Grabstätten
§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Einzelgräber und Wieseneinzelgräber, jeweils im Grabkammersystem zur Einzelbelegung
b) Tiefgräber und Wiesentiefgräber, jeweils im Grabkammersystem zur Doppelbelegung
c) Urnengrabstätten zur Einzel- und Doppelbelegung
d) Urnenwiesengrabstätten zur Einzelbelegung
e) Urnenwiesengrabstätten im Grabfeld „Stele/Baum“ mit Namensschild an der Stele
f) Anonyme Urnenwiesengräber im Grabfeld „Stele/Baum“ ohne Namensschild an der Stele (2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 13 Einzelgrabstätten
(1) Einzelgräber und Wieseneinzelgräber sind Gräber für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. (2) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten kann durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht werden.
- 3. In jeder Einzelgrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Abs. 5- nur eine Leiche bestattet werden.
§ 13a Gemischte Grabstätten
Ein Einzelgrabfeld nach § 12 Abs. 1 Buchstabe a kann durch Beschluss des Gemeinderates in ein Grabfeld mit gemischten Grabstätten umgewidmet werden. Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Einzelgräber (§ 12 Abs. 1 Buchstabe a), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Urne gestattet werden kann. Die Grabstätte gilt hinsichtlich der zweiten Bestattung als Urnengrabstätte nach § 15 Abs. 2. Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstätte richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 10 Jahre beträgt.
§ 14 Tiefgrabstätten
(1) Tiefgräber und Wiesentiefgräber sind Grabstätten für jeweils 2 Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall des zu Bestattenden, für die Dauer der Nutzungszeit von 20 Jahren, ein Nutzungsrecht nach Zahlung der festgesetzten Gebühr zugeteilt wird. (2) Während der Ruhezeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die restliche Ruhezeit des zuerst beigesetzten Ehepartners/Lebenspartners noch mindestens 5 Jahre beträgt. Die Ruhezeit verlängert sich nach der zweiten Beisetzung um 20 Jahre. (3) Die Nutzung von Tiefgräbern ist nur zugelassen, wenn der noch lebende Ehepartner/Lebenspartner das 70 Lebensjahr vollendet hat.
§ 15 Urnengrabstätten
(1) Urnen dürfen beigesetzt werden
- 1. in Urnengräbern
- 2. in Urnenwiesengräbern
- 3. in Urnenwiesengräbern im Grabfeld „Stele/Baum“ mit Namensschild an der Stele
- 4. anonym in Urnenwiesengräbern im Grabfeld „Stele/Baum“ ohne Namensschild (2) Urnengräber werden der Reihe nach belegt und für die Dauer der Ruhezeit abgegeben. In Urnengräbern dürfen zwei Urnen beigesetzt werden, wenn die restliche Ruhezeit des zuerst beigesetzten Verstorbenen noch mindestens 5 Jahre beträgt. Die Ruhezeit verlängert sich nach der zweiten Beisetzung um 15 Jahre. (3) Urnenwiesengräber werden der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit (15 Jahre) mit nur einer Urne belegt.
- 5. Gestaltung der Grabstätten
§°16 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
- 6. Grabmale
§ 17 Gestaltung der Grabmale
(1) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:
a) Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete, grellweiße und tiefschwarze Steine sind nicht zugelassen.
b) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
- 1. Alle Steine müssen allseitig und gleichmäßig bearbeitet sein
- 2. Alle Bearbeitungsarten sind zulässig, außer Politur
- 3. Politur ist nur als gestalterisches Element für Ornament und Schrift erlaubt, sofern sie nicht überwiegt,
- 4. die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein
- 5. nicht zugelassen sind alle nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Gold, Silber, Bronze und Farben. (2) Auf Einzel- und Tiefgräbern sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
- 1. Stehende Grabmale: Höhe 0,70 m bis 0,95 m, Breite bis 0,65 m, Mindeststärke: 0,16 m
- 2. Liegende Grabmale: Breite bis 0,50 m, Höchstlänge bis 0,70 m, Mindeststärke: 0,14 (3) Urnengrabstätten mit Einfassung können komplett mit einer Grabplatte abgedeckt werden. Die Einfassung des Grabes wird durch die Ortsgemeinde veranlasst. Folgende Maße gelten für stehende Grabmale:
- Grundriss 0,35 m x 0,35 m, Höhe 0,70 m bis 0,90 m
(4) Wiesengrabstätten:
a) Auf Wieseneinzel- und Wiesentiefgräbern sind nur Grabplatten mit folgenden Maßen zugelassen: Liegende, ebenerdige Grabplatten Breite 0,60 m, Tiefe 0,40 m, Mindeststärke 0,08 m.
b) Auf Urnenwiesengräbern sind nur Grabplatten mit folgenden Maßen zugelassen: Liegende, ebenerdige Grabplatten Breite 0,40 m, Tiefe 0,40 m, Mindeststärke 0,08 m.
b) Die Grabplatte ist aus einem Granitstein herzustellen. Die Farbe der Grabplatte kann von dem Erwerber der Grabstätte individuell ausgewählt werden, die Beschaffung und Anbringung der Grabplatte erfolgt durch den Erwerber der Grabstätte auf eigene Rechnung, eine Einschränkung hinsichtlich der Auswahl des Steinmetzbetriebes besteht nicht.
c) Die Grabplatte muss mindestens den Vor- und Nachnamen sowie das Geburts- und Sterbejahr des Verstorbenen enthalten, zugelassen werden nur Gravur Inschriften.
d) Bei Urnenwiesengräbern im Gräberfeld Stele/Baum wird von der Gemeinde ein Schild in Auftrag gegeben und an einer der beiden Stelen befestigt. Auf diesem werden der Name, Geburts- und Sterbedatum eingraviert.
e) Bei anonymer Bestattung im Gräberfeld Stele/Baum entfällt die Anbringung des Schildes.
f) die Anbringung von Grabschmuck ist nicht zulässig, eine Ausnahme besteht in der Zeit von Allerheiligen (01. November) bis zum 31. März eines jeden Jahres sowie nach der Bestattung für den Zeitraum von 8 Wochen. Bepflanzungen sind nicht zugelassen. (5) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 16 für vertretbar hält.
§ 18 Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Einzelgrabstätten die Grabzuweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten (Altbestand) und Tiefgrabstätten, sein Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. In besonderen Fällen kann die Vorlage des Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet bzw. geändert worden ist.
§ 19 Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind
und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§ 20 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen und zwar in der Regel jährlich zweimal -im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür ist bei Einzel- und Urnengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat; bei Tiefgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Ortsgemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festgesetzten angemessenen Frist beseitigt, kann der Mangel von der Ortsgemeinde auf Kosten des Verantwortlichen beseitigt werden lassen. Das Grabmal oder Teile davon können entfernt werden. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
§ 21 Entfernen von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. (2) Das Abräumen von bereits angelegten/vorhandenen Grabstätten wird von der Ortsgemeinde bzw. den hiervon Beauftragten durchgeführt. Auf den Ablauf der Ruhefrist bzw. Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Nach dem Abräumen der Grabstätte werden dem Nutzungsberechtigten die Gebühren nach der Friedhofsgebührensatzung in Rechnung gestellt. (3) Im Bestattungsfall wird die festgesetzte kalkulierte Gebühr, für das spätere Abräumen der Gräber durch die Ortsgemeinde bzw. den hiervon Beauftragten, erhoben.
- 7. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 22 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 16 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Einzel-, Tief- und Urnengräbern der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 13 BestG), verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. (4) Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung hergerichtet sein. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Ortsgemeinde. (6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.
§ 23 Grabfelder für Bepflanzung
(1) Grababdeckungen/Grabplatten aus Stein und sonstigen Materialien sind nur zulässig, wenn ein 80 cm breiter Pflanzstreifen über die Querseite des Grabes verbleibt.
(2) Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher. Die Abdeckungen sind flächenbündig einzubauen. (3) Die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 gelten nicht für Wiesengräber.
§ 24 Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Ortsgemeinde die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.
- 8. Totenhalle
§ 25 Benutzen der Toten-/Leichenhalle
(1) Die Totenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Ortsgemeinde betreten werden. Die Ortsgemeinde kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Totenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
- 9. Schlussvorschriften
§ 26 Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 27 Haftung
Die Ortsgemeinde Steinebach/Sieg haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 28 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
- 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
- 3. gegen die Bestimmungen des § 5 verstößt,
- 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
- 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
- 6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 17 Abs. 2, 3 und 4),
- 7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 18 Abs. 1 und 3),
- 8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 21 Abs. 1),
- 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 19, 20 und 22),
- 10. Pflanzenschutz- oder Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 22 Abs. 6),
- 11. Grabstätten entgegen § 23 mit Grababdeckungen versieht oder nicht bepflanzt
- 12. Grabstätten vernachlässigt (§ 24),
- 13. die Totenhalle entgegen § 25 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.05.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 29 Gebühren
Für die Benutzung des von der Ortsgemeinde Steinebach/Sieg verwalteten Friedhofes und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 30 Inkrafttreten/Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 30.09.2010 außer Kraft.
Steinebach/Sieg, den 12.12.2025 Ortsgemeinde Steinebach/Sieg
Thorsten Schneider Ortsbürgermeister
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Steinebach/ Sieg?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Steinebach/ Sieg mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Steinebach/ Sieg (Rheinland-Pfalz)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: