Friedhofsgebühren Grünebach 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Grünebach · Rheinland-Pfalz · PLZ 57520

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 10. Juni 2021 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​​​​‌‌​​‌​‍

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Satzung der Ortsgemeinde Grünebach über die Erhebung von Friedhofsgebühren zul. geändert am 07.12.2022

Der Ortsgemeinderat Grünebach hat am 10. Juni 2021 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBL. S. 153), in Verbindung mit den §§ 1, 2, 3, 7, und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175) und § 2 Abs. 5 des Landesgebührengesetzes für Rheinland-Pfalz vom 03. Dezember 1974, in der z.Z. geltenden Fassung, die folgende Satzung beschlossen:

§ 1 – Allgemeines

Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen werden für Leistungen nach der Friedhofssatzung nach Maßgabe dieser Satzung Benutzungsgebühren erhoben.

§ 2 – Reihengrabstätten

Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach der Friedhofssatzung für Verstorbene

a) bis zum vollendetem 5. Lebensjahr 301,00 Euro

b) ab vollendetem 5. Lebensjahr 562,00 Euro

c) Urnenreihengrabstätte 244,00 Euro

d) Beilegung einer Urne in ein Reihengrab 244,00 Euro

§ 3 – Erwerb von Nutzungsrechten an Doppelgrabstätten

Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

(1) Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten durch Berechtigte nach der Friedhofssatzung

a) Doppelwahlgrabstätte 798,00 Euro

b) Urnendoppelwahlgrabstätte 325,00 Euro

c) Urneneinzelwahlgrab für Baumbestattung 244,00 Euro

(2) Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen (Zubettungen) bei Leichenbestattungen je Jahr 1/30, Aschenbestattungen je Jahr 1/20 und Aschenbestattungen Baumgrab je Jahr 1/15 der Gebühren nach Ziff. 1a, 1b, 1c

a) Verlängerung Nutzungsrecht für Doppelwahlgrabstätte pro Jahr 27,00 Euro

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b) Verlängerung Nutzungsrecht für Urnendoppelwahlgrabstätte pro Jahr 16,00 Euro

c) Verlängerung Nutzungsrecht für Urneneinzelwahlgrab Baumbestattung pro Jahr 16,00 Euro

§ 4 – Ausheben und Schließen der Gräber

1)

a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 263,00 Euro

b) ab vollendetem 5. Lebensjahr 692,00 Euro

c) Urnenbeisetzung 230,00 Euro

2.) an Sonn- und Feiertagen (§ 7 Abs. 6 Friedhofssatzung), wird für die unter Abs. 1 festgesetzten Gebühren jeweils ein Zuschlag von 90,00 Euro erhoben.

§ 5 – Lieferung und Verlegung von Einfriedungsplatten für Grabfelder mit

besonderen Gestaltungsvorschriften

a) Reihengrabstätte 860,00 Euro

b) Doppelgrabstätte 950,00 Euro

§ 5a – Pflege und Unterhaltungsaufwand von Wiesengrabstätten

a) Reihenwiesengrab (25 Jahre) 1.950,00 Euro

b) Urnenwiesengrab (15 Jahre) 780,00 Euro

c) Urneneinzelwahlgrab/Baumbestattung (15 Jahre) 630,00 Euro

d) Erwerb und Anbringung Namensplakette für Urneneinzelwahlgrab Baumbestattung 50,00 Euro

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§ 6

Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

Das Ausgraben und die Umbettung von Leichen und Aschen werden von beauftragten Spezialfirmen durchgeführt und die entstandenen Kosten dem Antragsteller in Rechnung gestellt.

§ 7 – Benutzung der Leichenhalle-

Benutzung der Trauerhalle 35,00 Euro

§ 8 – Entfernung, Einebnung von Grabstätten

Doppelgrabstätten 300,00 Euro Reihengrabstätten 200,00 Euro Urnengrabstätten 100,00 Euro

§ 8a

Vorzeitige Einebnung/Rückgabe von Grabstätten

(1) Für die vorzeitige Einebnung einer Grabstätte werden Pflegegebühren für den Rest der Nutzungszeit/Ruhefrist je Jahr wie nachfolgend in Absatz 2 berechnet

(2) Pflegegebühr Urnengrabstätte / Restzeit je Jahr 58,00 Euro Reihengrabstätte / Restzeit je Jahr 116,00 Euro

§ 9 – Verwaltungsgebühren und sonstige Gebühren

(1) Berechtigungskarte für Gewerbetreibende

a) Ausstellung (5 Jahre) 26,00 Euro

b) Erneuerung (5 Jahre) 16,00 Euro

(2) Genehmigung der Errichtung von Grabmalen, Gedenkplatten, Einfriedungen und dergl.

a) bei einstelligen Grabstätten 6,00 Euro

b) bei mehrstelligen Grabstätten

12,00 Euro

§ 10 – Gebührenpflichtiger

Gebührenpflichtiger ist:

a) bei Erst- und Wiederbestattungen, wer die der Gebühr zugrundeliegende Leistung beantragt oder in Anspruch nimmt (Antragsteller) oder

b) wer die Zahlung der Gebühren durch eine vor der Friedhofsverwaltung abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat oder

c) für Gebühren gem. § 6, 7, 8, 8a, 9 dieser Satzung der Antragsteller und

d) wer durch Gesetz verpflichtet ist, die Bestattungskosten zu tragen.

§ 11 – Fälligkeit

(1) Die Gebühren werden bei Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung fällig, und zwar mit der Beantragung der Leistung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 12 – Inkrafttreten/Außerkrafttreten

Diese Gebührensatzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 20. April 2010 außer Kraft.

Grünebach, den 10. Juni 2021

Mike Pfeifer Ortsbürgermeister

Hinweis:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten gem. § 24 Abs. 6 GemO ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde Grünebach unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Mike Pfeifer Ortsbürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 07.12.2022 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Grünebach vom 20. April 2010 zuletzt geändert am 07.12.2022

Inhaltsverzeichnis

  1. 1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Friedhofszweck

§ 3 Schließung und Aufhebung

  1. 2. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

§ 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten

  1. 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

§ 8 Särge

§ 9 Grabherstellung

§ 10 Ruhezeiten

§ 11 Umbettungen

  1. 4. Grabstätten

§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten

§ 13 Reihengrabstätten

§ 14 Doppelgrabstätten

§ 15 Urnengrabstätten, Urnenbestattungen

§ 16 Ehrengrabstätten

  1. 5. Gestaltung der Grabstätten

§ 17 Wahlmöglichkeit

§ 18 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

  1. 6. Grabmale

§ 19 Gestaltung der Grabmale

§ 20 Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen

§ 21 Standsicherheit der Grabmale

§ 22 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

§ 23 Entfernen von Grabmalen

  1. 7. Herrichten und Pflege von Grabstätten

§ 24 Herrichten und Instandhalten von Grabstätten

§ 25 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

§ 26 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

§ 27 Vernachlässigte Grabstätten

  1. 8. Leichenhalle

§ 28 Benutzen der Leichenhalle

  1. 9. Schlußvorschriften

§ 29 Alte Rechte

§ 30 Haftung

§ 31 Ordnungswidrigkeiten

§ 32 Gebühren

§ 33 Inkrafttreten

Der Ortsgemeinderat Grünebach hat am 20. April 2010 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBL. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.03.1996 (GVBL 96 S. 152), sowie den §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 S. 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 04. März 1983 (GVBL. S. 69) BS 2127-1, folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird.

  1. 1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für den in der Ortsgemeinde Grünebach gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.

§ 2 – Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde.

(2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die

a) bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde waren, oder früher in der Ortsgemeinde Grünebach gewohnt haben.

b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder

c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.

(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Diese kann von einer Sondervereinbarung abhängig gemacht werden.

§ 3 – Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl.

§ 7 Best

G -.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs-oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.

(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen-oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

  1. 2. Ordnungsvorschriften

§ 4 – Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlaß das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,

d) Gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn, aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder bb) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt

§ 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.

e) Druckschriften zu verteilen,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,

g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,

h) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,

i) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben,

j) die Verwendung von nicht kompostierbaren Materialien (z.B. Kunststoff) in Kränzen, Gestecken, Blumengebinden und ähnlichen Gegenständen

k) chemische Unkrautvertilgungsmittel zu verwenden

l) Konservendosen, Flaschen oder andere der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße aufzustellen

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 6 *

Ausführen gewerblicher Arbeiten

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Einrichtung Einheitlicher Ansprechpartner vom 27.10.2009 (GVBl. RLP vom 30.10.2009 Nr. 17 S. 355 ff.) abgewickelt werden.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.

(3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen.

(4) Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.

(5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Sie haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.

(6) Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Schließung des Friedhofs, spätestens um 19.00 Uhr an Samstagen und Werktagen, vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Soweit die Öffnungszeiten nicht festgelegt sind, dürfen die Arbeiten nicht vor 07.00 Uhr begonnen werden.

(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.

  • Auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 20.12.2007 (BGBl. I S. 3075) wird verwiesen
  1. 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 – Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 5.

(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.

(4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem.

§ 9 Best

G) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.

(5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, ein Elternteil mit ihrem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 3 Jahren in einem Sarg bestattet werden.

(6) Die Bestattungen oder Beisetzungen erfolgen von montags bis samstags. An Sonn- und Feiertagen kann nur in Notfällen oder bei einem unabweisbaren Grund eine Bestattung oder Beisetzung genehmigt werden.

§ 8 – Särge

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, daß jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrotbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.

(2) Die Särge sollen höchstens 2,10 m lang, 0,70 m hoch und im Mittelmaß 0,70 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1 m lang, 0,40 m hoch und im Mittelmaß 0,40 m breit sein.

§ 9 – Grabherstellung

(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgräbern bis zur Grabsohle 2,40 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör, insbesondere auch Grabplatten, vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber, Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 10 – Ruhezeiten

Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre, bei Leichen von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 20 Jahre. Die Ruhezeit für Aschen beträgt 15 Jahre

§ 11 – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen , unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Ortsgemeinde ist bei dringendem öffentlichen Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung genehmigt. Für die Durchführung werden Spezialfirmen beauftragt. Der Zeitpunkt der Umbettung wird von der Friedhofsverwaltung bestimmt..

(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

  1. 4. Grabstätten

§ 12 – Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in:

a) Reihengrabstätten

b) Doppelwahlgrabstätten

c) Reihenwiesengrabstätten

d) Urnengrabstätten Urnenreihengrabstätten Urnendoppelwahlgrabstätten Urnenwiesengrabstätten Urnenwiesengrabstätten für anonyme Bestattung

e) Urneneinzelwahlgrab für Baumbestattung

f) Ehrengrabstätten

(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13 – Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten und Wiesengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden.

(2) Es werden eingerichtet:

a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendetem 5. Lebensjahr

b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr

c) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr als Wiesengrabstätte

(3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 - nur eine Leiche bestattet werden. Auf Antrag kann in ein Reihengrab für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr zusätzlich zur Erdbestattung 2 Urnen beigesetzt werden, wodurch dann ein Nutzungsrecht an der Grabstätte begründet wird. Somit wird die Nutzungszeit für die Zeit der Ruhefrist der Urne (15 Jahre) verlängert.

(4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht.

(5) Reihengräber haben folgende Maße:

a) Reihengräber für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, Länge: 1,20 m, Breite: 0,60 m, Abstand zwischen den Grabstätten: mind. 0,30 m; bei Grabfeldern für die besondere Gestaltungsvorschriften gelten, mind. 0,40 m

b) Reihengräber für Verstorbene ab vollendeten 5. Lebensjahr, Länge: 2,00 m, Breite: 0,90 m, Abstand zwischen den Grabstätten: mind. 0,30 m; bei Grabfeldern für die besondere Gestaltungsvorschriften gelten, mind. 0,40 m

(6) Wiesengräber als Erdbestattung sind Einzelgrabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. Um eine ordnungsgemäße Pflege zu gewährleisten, sind Grabpflanzungen, Blumengefäße, Grablampen sowie die Ablage von Erinnerungsgaben und Grabschmuck auf diesem Grabfeld nicht gestattet. Umbettungen sind auf diesem Grabfeld nicht möglich.

§ 14 – Doppelgrabstätten

(1) Doppelgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. Die Verleihung eines Nutzungsrechtes ist nur bei Eintritt eines Bestattungsfalles möglich.

(2) Auf Antrag wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.

(3) Doppelgrabstätten werden als zweistellige Grabstätten vergeben.

(4) Doppelgrabstätten haben folgende Maße: Länge: 2,00 m, Breite: 1,20 m je Grabstelle, Abstand zwischen den Grabstätten: mind. 0,30 m; bei Grabfeldern für die besondere Gestaltungsvorschriften gelten, mind. 0,40 m

(5) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.

(6) Das Nutzungsrecht für die Doppelgrabstätte kann erneut verliehen werden.

(7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge über

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf die Kinder,

c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter bzw. Mütter,

d) auf die Eltern,

e) auf die Geschwister,

f) auf sonstige Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluß der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.

(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger soll bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben lassen.

(9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Grabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(10) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann jederzeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

§ 15 – Urnengrabstätten, Urnenbestattungen

(1) Aschen (nur biologisch abbaubare) dürfen beigesetzt werden

a) in Reihengrabstätten - bis zu 2 Urnen

b) in Doppelwahlgrabstätten - bis zu 2 Aschen je Grabstelle

c) in Urnenreihengrabstätten - 1 Urne

d) in Urnendoppelwahlgrabstätten - 2 Urnen

e) in Urnenwiesengrabstätten – 1 Urne

f) in Urnenwiesengrabstätten für anonyme Bestattung – 1 Urne

g) in Urneneinzelwahlgrab für Baumbestattung – 1 Urne

(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden.

(3) Urnendoppelwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.

(4) Urnengrabstätten nach Abs. 1 Buchstabe c und d, haben folgende Maße: Länge: 0,90 m, Breite: 0,90 m, Tiefe: 0,80 m, Abstand zwischen den Grabstätten: 0,50 m;

(5) Urnenwiesengrabstätten sind Einzelgrabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. Um eine ordnungsgemäße Pflege zu gewährleisten, sind Grabpflanzung, Blumengefäße, Grablampen sowie die Ablage von Erinnerungsgaben und Grabschmuck auf diesem Grabfeld nicht gestattet. Umbettungen sind auf diesem Grabfeld nicht möglich.

(6) Für anonyme Urnenbestattungen wird ein besonderes Gräberfeld als Rasenfläche eingerichtet und von den Beauftragten der Ortsgemeinde unterhalten. Da es sich um eine anonyme Bestattungsform handelt, sind keine eigenen Anpflanzungen und keine Gestellung eines eigenen Grabsteines gestattet. Die Gräber werden oberirdisch nicht angelegt. Um eine ordnungsgemäße Pflege zu gewährleisten, sind Grabpflanzung, Blumengefäße, Grablampen sowie die Ablage von Erinnerungsgaben und Grabschmuck auf diesem Grabfeld nicht gestattet. Umbettungen sind auf diesem Grabfeld nicht möglich.

(7), Urneneinzelwahlgräber für Baumbestattungen sind Einzelgrabstätten, die auf einem besonderen Grabfeld mit Baumbestand, von den Beauftragten der Ortsgemeinde für die Dauer des Nutzungsrechts angelegt und unterhalten werden. Es sind nur biologisch abbaubare Urnen zulässig, die im Wurzelbereich eines vorhandenen Baumes bestattet werden. Auf Antrag und nach Zahlung der festgesetzten Gebühr wird ein Nutzungsrecht für die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit) erworben. Die Verleihung des Nutzungsrechts ist auch vor Eintritt eines Bestattungsfalls möglich. Während der Nutzungszeit ist eine Bestattung nur möglich, wenn das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. Da es sich um eine naturnahe Bestattungsform handelt, sind keine eigenen Anpflanzungen und keine Gestellung eines eigenen Grabsteines gestattet. Die Gräber werden oberirdisch nicht angelegt. Es wird eine zentrale Gedenkstätte mit den Namensschildern der Verstorbenen errichtet. Die Gebühren hierfür richten sich nach der jeweiligen Friedhofsgebührensatzung. Um eine ordnungsgemäße Pflege zu gewährleisten, sind Grabpflanzungen, Blumengefäße, Grablampen sowie die Ablage von Erinnerungsgaben und Grabschmuck auf diesem Grabfeld nicht gestattet. Umbettungen sind auf diesem Grabfeld nicht möglich.

(8) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.

(9) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten, einschl. den Bestimmungen über die Nutzungs- und Ruhezeiten, entsprechend auch für Urnengrabstätten bzw. Urnenbestattungen.

§ 16 – Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.

  1. 5. Gestaltung der Grabstätten

§ 17

Wahlmöglichkeit

(1) Auf dem von der Ortsgemeinde Grünebach verwalteten Friedhof, werden Grabfelder mit allgemeinen und besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet.

(2) Für die jeweiligen Grabfelder mit besonderer Gestaltungsvorschrift ist eine Einfriedung der Reihengräber, Wahl- und Urnengräber durch Einfassungen, Hecken und dergleichen nicht zulässig. Es sind die zwischen den Grabstätten und Grabreihen vorhandenen Flächen mit Betonsteinplatten auszulegen. Diese Platten werden von der Friedhofsverwaltung bzw. von den hiervon Beauftragten verlegt. Die Gebühren hierfür richten sich nach der jeweiligen Friedhofsgebührensatzung.

§ 18 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, daß die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

  1. 6. Grabmale

§ 19 – Gestaltung der Grabmale

(1) Die Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.

(2) Die Höhe der Grabdenkmäler darf das Maß von 1,50 m über Oberkante Gelände nicht überschreiten

(3) Bei Reihengrabstätten und Urnengrabstätten als Wiesengrabstätten, liegende bodengleiche Grabmale, Länge 0,60 m, Breite 0,40 m, Mindeststärke 0,08 m. Bei Urnenbaumgrabstätten liegende bodengleiche Grabmale, Länge 0,40 m, Breite 0,30 m, Mindeststärke 0,05 m.

(4) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 und 2 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 17 für vertretbar hält.

§ 20 – Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabzuweisung vorzulegen, bei Doppelgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriß und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet bzw. geändert worden ist.

§ 21 – Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, daß sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige Anlagen entsprechend. Die Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern und Einfassungen für Grabstätten des Bundesinnungsverbandes des deutschen Steinmetz-, Stein-, Metall- und Holzbildhauerhandwerks sind anzuwenden.

§ 22 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat, bei Doppel-, und Urnendoppelgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen; wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 22 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche

Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§ 23 – Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit, bei Doppel- und Urnendoppelgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Läßt der Verpflichtete das Grabmal nicht binnen drei Monaten abholen, geht es entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde über.

(3) Das Abräumen von Grabstätten, die vor dem 01.01.2020 angelegt wurden, wird von der Friedhofsverwaltung bzw. von den hiervon Beauftragten durchgeführt. Die Kosten für das Abräumen werden dem Nutzungsberechtigten nach Durchführung in Rechnung gestellt. Weiterhin kann der Nutzungsberechtigte der Grabstätte, auf schriftlichen Antrag bei der Friedhofsverwaltung, die Grabstätte in eigener Regie abräumen.

(4) Ab dem 01.01.2020 wird im Bestattungsfall eine Gebühr für das Abräumen der Gräber erhoben. Das Abräumen der Grabstätten erfolgt durch die Friedhofsverwaltung bzw. von den hiervon Beauftragten. Auf schriftlichen Antrag bei der Friedhofsverwaltung kann der Nutzungsberechtigte die Grabstätte in eigener Regie abräumen; die Kosten für das Abräumen der Grabstätte werden dann dem Nutzungsberechtigten zurückerstattet.

  1. 7. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 24 – Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 17 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.

(2) Für die Herrichtung und Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gem.

§ 9 Best

G), bei Doppel- und Urnendoppelgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich.

(3) Bei der Herrichtung, Instandhaltung und Pflege der Grabstätten sind die örtlichen Gegebenheiten der einzelnen Friedhöfe, insbesondere die topographische Lage, die Bodenbeschaffenheit, der vorhandenen Baum- und Pflanzenbestand, zu berücksichtigen. Der für die Grabstätte Verantwortliche hat die hierzu notwendigen baulichen Maßnahmen oder Instandhaltungs- und Pflegearbeiten selbst auf seine Kosten durchzuführen.

(4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.

(5) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Doppel- und Urnendoppelgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.

(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

§ 25 – Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

Grababdeckungen/Grabplatten sind bis zu 50 % der Grabfläche zulässig. Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten Restfläche bepflanzt werden. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.

§ 26 – Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen, § 24 Abs. 5 ist zu beachten

§ 27 – Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Zuteilung bzw. die Verleihung des Nutzungsrechts entziehen und die Grabstätte einebnen oder nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen.

(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.

  1. 8. Leichenhalle

§ 28 – Benutzen der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.

(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.

(3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen werden in der Leichenhalle aufgestellt. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

(4) Die Reinigung der Leichenhalle erfolgt nach Absprache durch die Ortsgemeinde.

  1. 9. Schlussvorschriften

§ 29 – Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer oder von mehr als 30 Jahren werden auf die Nutzungszeit(en) nach § 14 Abs. 1 oder § 15 Abs. 3 dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

(3) Im übrigen gilt diese Satzung.

§ 30 – Haftung

Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 31 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen den Bestimmungen des § 4 betritt,
  2. 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
  3. 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 verstößt,
  4. 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
  5. 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
  6. 6. die Bestimmungen über zulässige Maße der Grabstätten (§ 13 Abs. 5, § 14 Abs. 4, § 15 Abs. 4) und des Maßes für Grabmale (§ 19 Abs. 2) nicht einhält,
  7. 7. Als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 20 Abs. 1 und 3),
  8. 8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 23 Abs. 1),
  9. 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 21 und 22),
  10. 10. Grabstätten entgegen § 24 Abs. 1 nicht errichtet, instandhält oder entgegen § 24 Abs. 1 bepflanzt,
  11. 11. Grabstätten vernachlässigt (§ 27)
  12. 12. die Leichenhalle entgegen § 28 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 02.01.1975 (BGBL. I S. 80) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 32 – Gebühren

Für die Benutzung des von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhofs und ihrer Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 33 – Inkrafttreten/Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am 20. April 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 01. April 1999 außer Kraft.

Grünebach, den 20. April 2010

Eicher Ortsbürgermeister