🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01. Januar 2020 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
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Satzung der Ortsgemeinde Alsdorf über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 05. Dezember 2019 zuletzt geändert am 07. April 2022
Der Ortsgemeinderat Alsdorf hat am 05.12.2019 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBL. S. 153), in Verbindung mit den §§ 1, 2, 3, 7, und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175) und § 2 Abs. 5 des Landesgebührengesetzes für Rheinland-Pfalz vom 03. Dezember 1974, in der z.Z. geltenden Fassung, die folgende Satzung beschlossen:
§ 1 – Allgemeines
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen werden für Leistungen nach der Friedhofssatzung nach Maßgabe dieser Satzung Benutzungsgebühren erhoben.
§ 2 – Einzelgrabstätten
(1) Überlassung einer Einzelgrabstätte an Berechtigte nach der Friedhofssatzung für Verstorbene
a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 360,00 Euro
b) ab vollendetem 5. Lebensjahr 750,00 Euro
c) ab vollendetem 5. Lebensjahr als Wiesengrabstätte 750,00 Euro
d) Urnengrabstätte (bis 2 Urnen) 490,00 Euro
e) Urnenwiesengrabstätte (1 Urne) 490,00 Euro
(2) Bei Zubettung von Urnen in ein Einzelgrab ab vollendetem 5. Lebensjahr mit einer Restruhezeit von mindestens 15 Jahren entsteht an der Grabstätte ein Nutzungsrecht, welches für jedes volle Jahr um 1/25 der Gebühren nach Abs. 1 Buchstabe b und c, sowie § 5a Buchstabe a (Pflegegebühr), verlängert werden muss. Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres.
(3) Bei Zubettung der zweiten Urne in eine Urnengrabstätte entsteht ein Nutzungsrecht an der Grabstätte, welches für jedes volle Jahr um 1/25 der Gebühren nach Abs. 1 Buchstabe d verlängert werden muss. Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres.
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§ 3 – Doppelgrabstätten
(1) Erwerb des Nutzungsrechtes an Doppelgrabstätten durch Berechtigte nach der Friedhofssatzung bei Doppelgrabstätte (zweistellig) 1.070,00 Euro (2) Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen (Zubettungen) für jedes volle Jahr 1/25 der Gebühren nach Ziff. 1. Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres.
§ 4 – Ausheben und Schließen der Gräber
1.) Für Verstorbene
a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 270,00 Euro
b) ab vollendetem 5. Lebensjahr 680,00 Euro
c) Urnenbeisetzung 200,00 Euro
§ 5 – Lieferung und Verlegung von Einfriedungsplatten
a) Einzelgrabstätten
- für Verstorbene bis zum vollendeten
- 5. Lebensjahr 370,00 Euro
- für Verstorbene ab vollendetem
- 5. Lebensjahr 660,00 Euro
b) Doppelgrabstätten 810,00 Euro
c) Urnengrabstätten 390,00 Euro
§ 5a – Gebühr für Pflege und Unterhaltungsaufwand (25 Jahre) von Wiesengrabstätten
a) Einzelgrabstätten als Wiesengräber 1.110,00 Euro
b) Urnenwiesengrabstätten 450,00 Euro
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§ 6
Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
Das Ausgraben und die Umbettung von Leichen und Aschen werden von beauftragten Spezialfirmen durchgeführt und die entstandenen Kosten hat der Antragsteller zu tragen.
§ 6a – Einebnung von Grabstätten
(1)
a) Einebnung von Kinder-/Urnengräbern 180,00 Euro
b) Einebnung von Einzelgräbern 370,00 Euro
c) Einebnung von Doppelgräbern 560,00 Euro
d) Einebnung von Wiesengräbern und Urnenwiesengräbern 110,00 Euro
§ 6b – Vorzeitige Einebnung von Grabstätten
(1) Für die vorzeitige Einebnung einer Grabstätte werden Pflegegebühren für den Rest der Nutzungszeit/Ruhefrist je Jahr wie nachfolgend in Absatz 2 berechnet. (2) Pflegeaufwand:
a) Doppelgrab, Restzeit je Jahr 40,00 Euro
b) Einzelgrab, Restzeit je Jahr 30,00 Euro
c) Urnengrab, Restzeit je Jahr 15,00 Euro
§ 7 – Benutzung der Leichenhalle
(1) Reinigung und Pflege der Leichenhalle 30,00 Euro
§ 8 – Verwaltungsgebühren und sonstige Gebühren
(1) a) Ausstellung der Berechtigungskarte für
Gewerbetreibende 80,00 Euro
b) Erneuerung der Berechtigungskarte für
Gewerbetreibende 20,00 Euro (2) Genehmigung der Errichtung von Grabmalen, Gedenkplatten, Einfriedungen und dergl.
a) bei einstelligen Grabstätten 10,00 Euro
b) bei mehrstelligen Grabstätten 20,00 Euro
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§ 9 – Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
a) Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind und
der Antragsteller,
b) Personen die die Zahlung der Gebühren durch eine vor der Friedhofsverwaltung abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen haben.
c) für Gebühren gem. § 6a, 6b, 7, 8 dieser Satzung der Antragsteller,
d) bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 10 – Fälligkeit
(1) Die Gebühren werden bei Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung fällig, und zwar mit der Beantragung der Leistung.
(2) Die Gebühren sind nach Anforderung an die Verbandsgemeindekasse Betzdorf-Gebhardshain zu zahlen.
§ 11 – Inkrafttreten/Außerkrafttreten
Diese Gebührensatzung tritt am 01. Januar 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 01. Januar 2006 außer Kraft.
Alsdorf, den 05. Dezember 2019 Rudolf Staudt
Ortsbürgermeister
Hinweis:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten gem. § 24 Abs. 6 GemO ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde Alsdorf unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Rudolf Staudt
Ortsbürgermeister
2. Friedhofssatzung Stand: 05. Dezember 2019 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung
Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Alsdorf vom 05. Dezember 2019
Inhaltsverzeichnis
- 1. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Friedhofszweck
§ 3 Schließung und Aufhebung
- 2. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
§ 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten
- 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
§ 8 Särge
§ 9 Grabherstellung
§ 10 Ruhezeiten
§ 11 Umbettungen
- 4. Grabstätten
§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten
§ 13 Einzelgrabstätten
§ 14 Doppelgrabstätten
§ 15 Urnengrabstätten
- 5. Gestaltung der Grabstätten
§ 16 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
- 6. Grabmale
§ 17 Gestaltung der Grabmale
§ 18 Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen
§ 19 Standsicherheit der Grabmale
§ 20 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
§ 21 Entfernen von Grabmalen
- 7. Herrichten und Pflege von Grabstätten
§ 22 Herrichten und Instandhalten von Grabstätten
§ 23 Vernachlässigte Grabstätten
- 8. Leichenhalle
§ 24 Benutzen der Leichenhalle
- 9. Schlussvorschriften
§ 25 Alte Rechte
§ 26 Haftung
§ 27 Ordnungswidrigkeiten
§ 28 Gebühren
§ 29 Inkrafttreten
Der Ortsgemeinderat Alsdorf hat am 05. Dezember 2019 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBL. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.03.1996 (GVBL 96 S. 152), sowie den §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 S. 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 04. März 1983 (GVBL. S. 69) BS 2127-1, folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird.
- 1. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Alsdorf gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.
§ 2 – Friedhofszweck
(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde.
(2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen,
a) die bei ihrem Tode Einwohner der Gemeinde waren, oder früher in der Ortsgemeinde Alsdorf gewohnt haben
b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben
c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Diese kann von einer Sondervereinbarung abhängig gemacht werden.
§ 3 – Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl.
§ 7 Best
G -.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Doppelgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Ruhezeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Grabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist.
(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Bestattete deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, werden auf Kosten der Ortsgemeinde in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht. Die Angehörigen der Bestatteten erhalten außerdem einen schriftlichen Bescheid, sofern die Adresse über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig werden sie den Angehörigen, sofern die Adresse über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist, mitgeteilt.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Rechte an den Grabstätten gehen auf die Ersatzgrabstätten über.
- 2. Ordnungsvorschriften
§ 4 – Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekannt gegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
d) Gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn, aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder bb) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt
§ 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
e) Druckschriften zu verteilen,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,
g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
h) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,
i) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben,
j) nicht kompostierbare Materialien (z.B. Kunststoff) in Kränzen, Gestecken, Blumengebinden und ähnlichen Gegenständen in die Abfallbehälter für Grünabfälle zu entsorgen. Hierfür sind ausschließlich die gekennzeichneten Behälter für Restabfälle zu nutzen.
k) chemische Pflanzenschutzmittel zu verwenden und
l) Konservendosen, Flaschen oder andere der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße aufzustellen.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 6 *
Ausführen gewerblicher Arbeiten
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des
(2) § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Einrichtung Einheitlicher Ansprechpartner vom 27.10.2009 (GVBl. RLP vom 30.10.2009 Nr. 17 S. 355 ff.) abgewickelt werden.
(3) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.
(4) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen.
(5) Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.
- Auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 20.12.2007 (BGBl. I S. 3075) wird verwiesen
- 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 – Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 5.
(2) Wird eine Bestattung in einer vorhandenen Grabstätte beantragt, ist die Zuteilung der Grabstätte nachzuweisen.
(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.
(4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem.
§ 9 Best
G) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.
(5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, ein Elternteil mit seinem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 3 Jahren in einem Sarg bestattet werden.
(6) Die Bestattungen erfolgen von montags bis samstags. An Sonn- und Feiertagen kann nur in Notfällen oder bei einem unabweisbaren Grund eine Bestattung genehmigt werden.
§ 8 – Särge
(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.
(2) Die Särge sollen höchstens 210cm lang, 70cm hoch und im Mittelmaß 75cm breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 100cm lang, 40cm hoch und im Mittelmaß 40cm breit sein.
§ 9 – Grabherstellung
(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 90cm, bis zur Oberkante der Urne mindestens 60cm.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 30cm starke Erdwände getrennt sein.
(4) Bei einer Bestattung in bereits vorhandene Grabstätten hat der Antragsteller für die Grabstätte folgendes zu beachten:
- Grabzubehör muss abgeräumt werden
- Damit der Grabaushub zeitgerecht durch die Beauftragten der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden kann, ist es erforderlich, dass am letzten Werktag
vor der Bestattung bis 07.00 Uhr, Grabplatten, Grabmale, Einfassungen, falls erforderlich, abgeräumt sind
- Die vorgeschriebenen Maße für den Grabaushub müssen gewährleistet sein
(Länge 220cm, Breite 100cm)
- Es dürfen keine Fundamente oder Unterlagen in den Aushubbereich hineinragen
- Bei Teilabbau von Grabeinfassungen muss die Standsicherheit gewährleistet
sein
Bei Zweifeln kann die Friedhofsverwaltung bzw. deren Beauftragten eine Komplettabräumung der Grabstätte veranlassen, wobei die Kosten vom Nutzungsberechtigten der Grabstätte zu tragen sind.
§ 10 – Ruhezeiten
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre, bei Leichen und Aschen von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 20 Jahre.
§ 11 – Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Ortsgemeinde in den ersten 2 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Einzelgrabstätte/Urnengrabstätte in eine andere Einzelgrabstätte/Urnengrabstätte sind innerhalb der Ortsgemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind die Verantwortlichen nach
§ 9 Abs. 1 BestG. Die Ortsgemeinde ist bei dringendem öffentlichen Interesse berechtigt,
Umbettungen vorzunehmen.
(5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
- 4. Grabstätten
§ 12 – Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in:
a)
Einzelgrabstätten b)
Doppelgrabstätten c)
Urnengrabstätten
(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Grabstätten werden grundsätzlich der Reihe nach vergeben. Ein Anspruch auf eine der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung, besteht nicht.
(3) Der Wiedererwerb einer vollständig belegten Grabstätte über die maximale Ruhezeit hinaus ist nicht möglich.
(4) Das Abräumen von Grabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.
§ 13 – Einzelgrabstätten
(1) Einzelgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit nach § 10, schriftlich zugeteilt werden.
(2) Es werden eingerichtet:
a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr
c) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr als Wiesengräber
(3) In jeder Einzelgrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 und des § 13 Abs. 6 - nur eine Leiche bestattet werden.
(4) Einzelgräber haben folgende Maße:
a) Einzelgräber für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, Länge: 120cm, Breite: 60cm, Abstand zwischen den Grabstätten: 40cm;
b) Einzelgräber für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr, Länge: 220cm, Breite: 100cm, Abstand zwischen den Grabstätten: 40cm;
(5) Weiterhin besteht die Möglichkeit der Zubettung einer Urne in ein Einzelgrab gemäß
§ 13 Abs. 2 Ziffer b und c, wenn noch eine Restruhezeit von mindestens 15 Jahren
gegeben ist. §14 Abs. 1 gilt entsprechend. Eine Zubettung ist nur unter Eheleuten/Lebenspartnern, bzw. unter Verwandten ersten oder zweiten Grades möglich. Die Ruhezeit muss gemäß der Friedhofsgebührensatzung verlängert werden.
§ 14 – Doppelgrabstätten
(1) Doppelgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen oder die Bestattung von Urnen, die der Reihe nach belegt und für die im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit nach § 10, Nutzungsrechte zugeteilt werden. Die Verleihung eines Nutzungsrechtes ist nur bei Eintritt eines Bestattungsfalles möglich. Nutzungsrechte an Doppelgrabstätten können nur für die Bestattung von Eheleuten/Lebenspartnern oder von Verwandten ersten oder zweiten Grades erworben werden.
(2) Auf Antrag wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.
(3) Doppelgrabstätten werden als zweistellige Grabstätten vergeben.
(4) Doppelgrabstätten haben folgende Maße: Länge: 210cm, Breite: 180cm, Abstand zwischen den Grabstätten: 40cm;
(5) Während der Ruhezeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Nutzungszeit bis zum Ende der Ruhezeit nach § 10 verlängert worden ist.
(6) Es besteht die Möglichkeit der Zubettung von Urnen in eine bereits vollständig belegte Grabstätte, wenn noch eine Restruhezeit von mindestens 15 Jahren gegeben ist. Eine Zubettung ist nur unter Eheleuten/Lebenspartnern, bzw. unter Verwandten ersten oder zweiten Grades möglich. Die Nutzungszeit muss um die Ruhezeit nach §10, gemäß der Friedhofsgebührensatzung verlängert werden.
(7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge über
a) auf den überlebenden Ehegatten/Lebenspartner,
b) auf die Kinder,
c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter bzw. Mütter,
d) auf die Eltern,
e) auf die Geschwister,
f) auf sonstige Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.
(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger soll bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben lassen.
(9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Doppelgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(10) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann jederzeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
§ 15 – Urnengrabstätten
- 1. Urnengrabstätten sind Grabstätten für Urnen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit nach §10, zugeteilt werden.
- 2. Es werden eingerichtet:
- a) Urnengrabfelder für die Beisetzung von bis zu 2 Urnen pro Grabstelle
- b) Urnenwiesengrabfelder für die Beisetzung von 1 Urne pro Grabstelle
- 3. Urnengrabstätten haben folgende Maße:
- a) Länge: 90cm, Breite: 100cm, Tiefe: 100cm,
- b) Abstand zwischen den Grabstätten: 40cm;
- 4. Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen
- 5. Für Urnengrabstätten nach §15, Abs. 2 Ziff. a) gelten die Regelungen aus §14, Abs. 1, Satz 2 und 3, Abs. 2, 3, 5 bis 9.
- 5. Gestaltung der Grabstätten
§ 16 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
(2) Eine Einfriedung der einzelnen Grabstätten durch Einfassungen, Hecken und dergleichen ist nicht zulässig. Außer im Falle von Wiesengrabfeldern sind die zwischen den
Grabstätten und Grabreihen vorhandenen Flächen mit Betonsteinplatten auszulegen. Diese Platten werden von den Beauftragten der Friedhofsverwaltung verlegt. Die Gebühren hierfür richten sich nach der jeweiligen Friedhofsgebührensatzung.
(3) Das Bepflanzen von Wiesengrabstätten ist grundsätzlich nicht gestattet. Das Ablegen von Kränzen und Grabschmuck auf Wiesengrabstätten ist nur in einem Zeitraum von 6 Wochen nach der Bestattung zulässig. Insoweit auf Wiesengrabfeldern spezielle Flächen ausgewiesen sind, kann dort Grabschmuck abgestellt werden.
- 6. Grabmale
§ 17 – Gestaltung der Grabmale
Die Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Allerdings ist die Verwendung von Kunststoffen als Grundmaterial nicht zulässig. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt. (1) Alle stehenden Grabmale müssen eine Mindestdicke von 12 cm aufweisen. Grabkreuze sind auf allen Grabarten zulässig, wobei eine Maximalhöhe von 120cm gilt. Für alle anderen Grabmale gelten in Abhängigkeit von der Grabart folgende Maximalgrößen: a. stehende Grabmale: i. auf Einzelgrabstätten für Personen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr Höhe bis 70cm einschließlich evtl. Sockel ii. auf Einzelgrabstätten für Personen ab vollendetem 5. Lebensjahr außer Wiesengrabstätten; Höhe bis 100cm einschließlich evtl. Sockel iii. Doppelgrabstätten Höhe bis 120cm einschließlich evtl. Sockel iv. Urnengrabstätten außer Wiesengrabstätten Höhe bis 90cm einschließlich evtl. Sockel
b. liegende Grabmale oder Grabkissen i. auf Einzelgrabstätten für Personen bis 5 Jahre: max. 0,35m² ii. auf Einzelgrabstätten für Personen über 5 Jahre außer Wiesengrabstätten: max. 0,50m² iii. Doppelgrabstätten: max. 0,75m² iv. auf Wiesengrabstätten, (Einzel- oder Urnengrabstätte) max. 60cm breit, 40cm hoch, Mindeststärke 5cm mit eingehauener Beschriftung. Hervorstehende Schriften, Ornamente oder Figuren sind nicht zulässig. Die Grabplatte ist niveaugleich mit der angrenzenden Rasenfläche einzulassen.
§ 18 – Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat die Grabzuweisung vorzulegen.
(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet bzw. geändert worden ist.
(5) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig. Sie sind spätestens 12 Monaten nach der Beisetzung zu entfernen.
(6) Grabmale, die ohne die erforderliche Genehmigung errichtet worden sind oder von dieser abweichen, sind auf Verlangen der Friedhofsverwaltung durch die Nutzungsberechtigten oder von diesen beauftragte Personen zu entfernen oder entsprechend der Genehmigung abzuändern. Die Entfernung oder Abänderung hat innerhalb von 3 Monaten nach schriftlicher Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung zu erfolgen. Wird dem nicht Folge geleistet, kann die Friedhofsverwaltung die Maßnahmen nach Satz 1 auf Kosten des Nutzungsberechtigten vornehmen lassen oder selbst vornehmen. Ein Entschädigungsanspruch des Nutzungsberechtigten besteht nicht.
§ 19 – Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige Anlagen entsprechend. Die Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern und Einfassungen für Grabstätten des Bundesinnungsverbandes des deutschen Steinmetz-, Stein-, Metall- und Holzbildhauerhandwerks sind anzuwenden.
§ 20 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür ist wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat.
(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen; wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf
Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von drei Monaten aufgestellt wird.
§ 21 – Entfernen von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal nicht binnen drei Monaten abholen, geht es entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde über.
(3) Das Abräumen von Grabstätten, die vor dem 01.01.2010 angelegt wurden, wird von den Beauftragten der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Die Kosten für das Abräumen werden dem Nutzungsberechtigten nach Durchführung in Rechnung gestellt.
(4) Ab dem 01.01.2010 wird im Bestattungsfall eine Gebühr für das Abräumen der Gräber erhoben. Das Abräumen der Grabstätten erfolgt durch die Friedhofsverwaltung bzw. von den hiervon Beauftragten
- 7. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 22 – Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 16 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.
(2) Für die Herrichtung und Instandhaltung ist der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gem.
§ 9 Best
G), verantwortlich.
(3) Bei der Herrichtung, Instandhaltung und Pflege der Grabstätten sind die örtlichen Gegebenheiten der einzelnen Friedhöfe, insbesondere die topographische Lage, die Bodenbeschaffenheit, der vorhandenen Baum- und Pflanzenbestand, zu berücksichtigen. Der für die Grabstätte Verantwortliche hat die hierzu notwendigen baulichen Maßnahmen oder Instandhaltungs- und Pflegearbeiten auf eigene Kosten durchzuführen.
(4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.
(5) Die Grabstätten müssen innerhalb von zwölf Monaten nach der Bestattung hergerichtet werden.
(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(7) Die Vorschriften der Ziffern 1-5 gelten nicht für Wiesengräber.
§ 23 – Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Zuteilung entziehen und die Grabstätte einebnen oder nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen.
(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.
- 8. Leichenhalle
§ 24 – Benutzen der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.
(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
- 9. Schlussvorschriften
§ 25 – Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer oder von mehr als 30 Jahren werden auf die Nutzungszeit dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.
(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 26 – Haftung
Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 27 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) den Friedhof entgegen den Bestimmungen des § 4 betritt,
b) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die
Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
c) gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 verstößt,
d) eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
e) Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
f) die Bestimmungen über zulässige Maße der Grabstätten (§ 13 Abs. 5, § 14,
Abs. 4, § 15 Abs. 4) und des Maßes für Grabmale (§ 17Abs. 1) nicht einhält,
g) Als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender
Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder
verändert (§ 18 Abs. 1 und 3),
h) Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 21 Abs. 1),
i) Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält
(§§ 19 und 20),
j) Grabstätten entgegen § 22 Abs. 1 nicht errichtet, instand hält oder entgegen
§ 22 Abs. 1 bepflanzt,
k) Grabstätten vernachlässigt (§ 23)
l) die Leichenhalle entgegen § 24 Abs. 1 betritt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.000 Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) vom 02.01.1975 (BGBL. I S. 80) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 28 – Gebühren
Für die Benutzung des von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhofs und ihrer Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 29 – Inkrafttreten/Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 13.12.2016 außer Kraft.
Alsdorf, den 05. Dezember 2019 Rudolf Staudt Ortsbürgermeister
Hinweis:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten gem. § 24 Abs. 6 GemO ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde Alsdorf unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Rudolf Staudt Ortsbürgermeister