📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2026🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2026 (Gebührenordnung beschlossen 11.12.2025, in Kraft 01.01.2026) Volltext anzeigen ▼
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Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Pohlheim (Stand 2026)
Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Pohlheim Aufgrund der §§ 5 u. 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. April 2025 (GVBI. 2025 Nr. 24), der §§ 1 – 6 a und 9, 10 des Hess. Gesetzes über Kommunale Abgaben vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2023 (GVBl. S. 582) und des § 35 der Friedhofsordnung der Stadt Pohlheim vom 21.06.2018 hat die Stadtverordnetenversammlung in der Sitzung vom 11.12.2025 folgende Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Pohlheim beschlossen: I. Gebührenpflicht
§ 1 Gebührenerhebung
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe, ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofsordnung der Stadt Pohlheim sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.
§ 2 Gebührenschuldner
- 1. Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind:
- a) Die Antragstellerin oder der Antragsteller,
- b) Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hess. Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben. Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und –kinder. Lebte der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Leiter dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.
- c) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen i.S.v. § 11 Abs. 3 der Friedhofsordnung ausschließlich die Antragstellerin oder der Antragsteller.
- d) Diejenige Person, die sich der Stadt gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.
- 2. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner. § 3 Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit
- 1. Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung.
- 2. Die Gebühren sind 4 Wochen nach Bekanntgabe bzw. Erhalt des entsprechenden Gebührenbescheides fällig.
§ 4 Rechtsbehelfe / Zwangsmittel
- 1. Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO )in der jeweils gültigen Fassung.
- 2. Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
II. Gebühren
§ 5 Gebühren für die Benutzung einer Leichenhalle
a) Für die Benutzung der Leichenhallen wird eine Pauschalgebühr erhoben von: 75,00 €
b) Für die Benutzung der Trauerhallen in den Stadtteilen Garbenteich und Hausen wird eine Pauschalgebühr erhoben von: 180,00 €
c) Bei Fremdnutzung der unter b) genannten Trauerhallen für Bestattungen außerhalb des Stadtgebietes 210,00 €
§ 6 Friedhofsgebühren
- 1. Für die Grabherstellung und die Bestattungen einschließlich aller anfallenden Arbeiten werden folgende Gebühren erhoben:
- a) Bei der Erdbestattung eines Verstorbenen oder eines Kindes über fünf Jahre in ein Reihengrab oder die erste Grabstelle eines Doppelgrabes 1.599,00 €
b) Bei der Erdbestattung eines Verstorbenen oder eines Kindes über fünf Jahre in die zweite Grabstelle eines Doppelgrabes wegen besonderer Erschwernis 1.987,00 €
c) Bei der Erdbestattung eines Kindes unter fünf Jahren
- 1. in einem Reihengrab oder die erste Grabstelle eines Doppelgrabes 1.040,00 €
- 2. in die zweite Grabstelle eines Doppelgrabes 1.163,00 €
d) Für die Beisetzung einer Urne in einer Urnenreihenstelle, in einem Bestattungskreis, einer Grabstätte für Erdbestattung, in einem anonymen Urnengrab oder im Friedpark 238,00 €
e) Im Kolumbarium (Urnennischen) 56,00 €
f) In den vorgenannten Bestattungsgebühren ist nicht die Gestellung von Sargträgern enthalten. Werden die Träger auf Antrag durch die Stadt gestellt, so werden pro Träger berechnet 84,00 €
g) Für erbrachte Leistungen nach § 6 dieser Gebührenordnung erhöhen sich die Gebühren für diese Leistungen an einem Samstag um 40 %
2. Abweichend von den in Abs. 1 genannten Gebührensätzen werden erhoben: Für die Bestattung einer Frühgeburt unter sechs Monaten, für die keine besondere Grabstätte in Anspruch genommen wird, sowie für die Bestattung von standesamtlich nicht anmeldepflichtigen Leibesfrüchten, die in einfacher, fester Umhüllung (Sargschachtel) unter Vorlage des vorgeschriebenen Bestattungsscheines des Arztes oder der Hebamme ohne Mitwirkung der Friedhofsverwaltung dem Friedhof zugeführt werden, die Hälfte der Gebühr, die für die Leiche eines Kindes unter fünf Jahren zu zahlen ist.
§ 7 Genehmigungs- und Zulassungsgebühren
- 1. Genehmigung von Grabanlagen für Reihen-, Kinder-, Doppel- und Urnengräber 42,00 €
- 2. Zulassungsgebühren für die Ausführung gewerblicher Arbeiten gem. § 7 Abs. 5 der Friedhofsordnung
- a) Für die Dauer von 5 Jahren 80,00 €
- b) Einmalig 12,00 €
§ 8 Umbettungsgebühren
Für die Umbettungen werden folgende Gebühren erhoben:
a) Umbettung einer Leiche Umbettungen von Leichen dürfen nur von einem behördlich genehmigten Bestattungsinstitut durchgeführt werden. Die entstehenden Kosten sind direkt an den Unternehmer zu entrichten. Für die Überwachung der Umbettungsarbeiten und für die Verwaltungsarbeiten berechnet die Stadt die ihr entstandenen Kosten.
b) Umbettung einer Urne
- 1. innerhalb des Friedhofes 170,00 €
- 2. nach einem anderen Friedhof
- a) innerhalb der Stadt Pohlheim 192,00 €
- b) in eine andere Stadt/Gemeinde 152,00 €
§ 9 Erwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte, einer
Wiesenreihengrabstätte, einer Urnenreihengrabstätte, einer anonymen Urnengrabstätte oder einer Friedparkstelle
- 1. Für die Überlassung einer Reihengrabstelle für die Dauer der Ruhefrist wer-den folgende Gebühren erhoben:
- a) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen im Alter bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 1.380,00 €
b) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 1.784,00 €
c) Wiesenreihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 3.241,00 €
d) für die Überlassung einer anonymen Urnengrabstätte 1.055,00 €
e) Für die Überlassung eines Urnenreihengrabes 896,00 €
f) Stelle im Friedpark 1.043,00 €
§ 10 Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
- 1. Für die Überlassung von Wahlgrabstätten werden folgende Gebühren erhoben:
- a) Für eine Doppelgrabstätte für Erdbestattungen (Nutzungszeit 35 Jahre) 4.433,00 €
- b) Für die Überlassung eines Urnenwahlgrabes (Nutzungszeit 20 Jahre) 1.262,00 €
- c) Für die Überlassung eines Urnengrabes im Bestattungskreis (Nutzungszeit 20 Jahre) 1.480,00 €
- d) Für die Überlassung einer Urnennische (Nutzungszeit 20 Jahre) 1.478,00 €
- 2. Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an Wahlgräbern werden folgende Gebühren erhoben:
- a) Die Gebühr für die Verlängerung des Nutzungsrechts an Doppelgrabstätten ist pro Jahr 1/35 der Gebühr für den Erwerb des Nutzungsrechts an einem Doppelgrab in der zum Zeitpunkt der Beantragung der Verlängerung gültigen Fassung der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Pohlheim pro Jahr 127,00 €
Hiervon ausgenommen sind die Doppelgrabstätten, die nach dem 01.01.2006 bis zum Inkrafttreten dieser Satzung erworben wurden. Für diese fällt für die Verlängerung des Nutzungsrechts keine Gebühr an.
b) Die Gebühr für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Urnenwahlgrab ist pro Jahr 1/20 der Gebühr für den Erwerb des Nutzungsrechts. pro Jahr 63,00 €
c) Die Gebühr für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnennische ist pro Jahr 1/20 der Gebühr für den Erwerb des Nutzungsrechts pro Jahr 74,00 €
d) Die Gebühr für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Urnengrab im Bestattungskreis ist pro Jahr 1/20 der Gebühr für den Erwerb des Nutzungsrechts pro Jahr 74,00 €
e) Die Gebühr für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen im Alter bis zum vollendeten 5. Lebensjahr ist pro Jahr 1/30 der Gebühr für den Erwerb des Nutzungsrechts, pro Jahr 46,00 €
f) Die Gebühr für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr ist pro Jahr 1/30 der Gebühr für den Erwerb des Nutzungsrechts, pro Jahr 59,00 €
§ 11 Gebühren für Grababräumung und Beseitigung von Aschenresten Nach Ablauf der Nutzungsrechte oder der Ruhefrist gemäß § 29 Abs. 2 der Friedhofsordnung der Stadt Pohlheim werden die Anlagen auf Grabstellen vom Friedhofsträger bzw. einem von ihm beauftragten Unternehmer entfernt. Es werden folgende Gebühren, die mit Inkrafttreten der 1. Änderung der Gebührenordnung vom 03.01.1998 bereits beim Erwerb des Nutzungsrechts zu zahlen sind, in Rechnung gestellt:
a) für Erdbestattungen (Verstorbene über fünf Jahre) 345,00 €
b) für Erdbestattungen (Verstorbene bis fünf Jahre) 222,00 €
c) für Erdbestattungen (Doppelgräber) 483,00 €
d) für Urnennischen und Bestattungskreise 76,00 €
e) für Urnengräber 196,00 €
f) für Wiesenreihengrabstätten 76,00 €
Diese Gebühren sind auch für Grabstätten anzufordern, die vor dem 03.01.1998 angelegt worden sind und nach Ablauf der Ruhefrist bzw. Nutzungszeit abgeräumt werden.
§ 12 Gebühr für die Instandsetzung der Grabumrandung
Für die Instandsetzung der Grabumrundung durch die Stadt Pohlheim werden folgende Kosten erhoben: Erstattung der angefallenen Kosten nach erbrachter Leistung durch den ausführenden Steinmetz.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Gebührenordnung tritt am 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Pohlheim vom 25.06.2018 außer Kraft. Die Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Pohlheim wird hiermit ausgefertigt.
Pohlheim, 12. Dezember 2025 Der Magistrat der Stadt Pohlheim Andreas Ruck Bürgermeister
2. Friedhofssatzung Stand: 2026 (Friedhofsordnung beschlossen 29.01.2026, in Kraft 06.02.2026) Volltext anzeigen ▼
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Friedhofsordnung der Stadt Pohlheim (Stand 2026)
FRIEDHOFSORDNUNG
der Stadt Pohlheim
Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 01.04.2025 (GVBl. 2025 Nr. 24) in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsge-setzes vom 05.07.2007 (GVBl. I S. 338) zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2025 (GVBl. 2025 Nr. 110) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Pohlheim am 29.01.2026 fol-gende Satzung (Friedhofsordnung) beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofsordnung gilt für die Friedhöfe der Stadt Pohlheim.
§ 2 Verwaltung des Friedhofes
Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt dem Magistrat, im folgenden Friedhofsverwaltung ge-nannt, bzw. von ihm beauftragten Dritten.
§ 3 Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte
- 1. Der Friedhof dient der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Ver- storbenen.
- 2. Gestattet ist die Bestattung folgender Personen:
a) die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Stadt Pohlheim wa-ren oder
b) die ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder
c) die innerhalb des Stadtgebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Stadt beigesetzt werden oder
d) die früheren Einwohnerinnen und Einwohner waren und zuletzt in einem Pfle-geheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Stadt gelebt haben oder
e) totgeborene Kinder, die mit einem Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm oder nach der 24. Schwangerschaftswoche geboren wurden.
- 3. Für anonyme Urnenbestattungen wird eine Fläche auf dem Friedhof im Stadtteil Gar- benteich zur Verfügung gestellt.
- 4. Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt wa- ren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Stadtteils, in dem sie zuletzt ihren Wohn- sitz hatten.
- 5. Die Bestattung anderer Personen bedarf der Zustimmung des Bürgermeisters. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht. Totgeborene Kinder und Föten, die die Voraussetzungen in Abs. 2 e) nicht erfüllen, können auf Wunsch einer oder eines Angehörigen bestattet werden. § 3 a Begriffsbestimmung
- 1. Unter einer Grabstätte ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehener, ge- nau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstückes mit dem darunter liegenden Erdreich zu verstehen. Eine Grabstätte kann eine (Reihen-) oder mehrere (Wahl-) Grabstellen umfassen.
- 2. Unter einer Grabstelle ist der Teil der Grabstätte zu verstehen, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche bzw. bei Urnengrabstätten einer Aschenurne dient.
- 3. Unter einer Leiche wird der tote Körper eines Menschen verstanden. Die nähere Be- stimmung ergibt sich aus § 9 Abs. 2 FBG.
- 4. Nutzungsberechtigter ist derjenige, dem eine Grabstätte überlassen bzw. im Wege der Rechtsnachfolge übertragen wurde.
- 5. Die Nutzungszeit ist die Laufzeit einer Grabstätte, für die das Nutzungsrecht erwor- ben, wiedererworben oder verlängert wurde.
- 6. Die Ruhefrist ist die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstelle nicht erneut belegt werden darf.
§ 4 Schließung und Entwidmung
- 1. Ein Friedhof und Friedhofsteile können geschlossen oder entwidmet werden.
- 2. Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sämtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind.
- 3. Die Schließung und Entwidmung sind öffentlich bekannt zu machen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszeiten
Die Friedhöfe sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch öffentliche Bekanntmachung entspre-chend den Bekanntmachungsvorschriften der Hauptsatzung und durch Aushang an den Fried-hofseingängen bekannt gegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden. Das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile kann durch die Friedhofs-verwaltung aus besonderem Anlass eingeschränkt oder vorübergehend untersagt werden.
§ 6 Nutzungsumfang
- 1. Jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kin- der unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
- 2. Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs
a) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht besondere Er-laubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Rollstühle,
Handwagen, Kinderwagen, oder vergleichbare Fahrzeuge sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung oder gewerblich Tätiger i.S.d. § 7,
b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
d) die Erstellung oder Verwertung von Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken,
e) Plakate anzubringen bzw. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksa-chen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind sowie Plakate und Informationsschriften der Friedhofsverwaltung,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu be-treten,
g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze bzw. Behältnisse abzulegen,
h) Hunde unangeleint mitzuführen,
i) abgesehen von Trauerfeiern Musikinstrumente zu spielen oder Tonwiederga-begeräte für Dritte hörbar zu betreiben.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
- 3. Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veran- staltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.
§ 7 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof
- 1. Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof (insbesondere Steinmetze und Steinbild- hauer, Gärtner, Bestatter, Tischler) bedürfen, soweit nicht Arbeiten in Auftrag der Fried- hofsverwaltung durchgeführt werden, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofs- verwaltung.
- 2. Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und
b) diese Friedhofsordnung durch Unterschrift für alle einschlägigen Arbeiten als ver-bindlich anerkannt haben.
Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Vor-lage aller Unterlagen entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als erteilt.
- 3. Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören.
4. Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass der An-tragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversiche-rungsschutz nachweist.
- 5. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte, die bei der Ausfüh- rung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Ver- langen vorzuzeigen ist. Die Berechtigungskarte wird für fünf Kalenderjahre ausgestellt. Weiterhin besteht die Möglichkeit, eine einmalige Zulassung zu beantragen bzw. zu erteilen.
- 6. Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu beach- ten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
- 7. Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungs- zeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Schließung des Friedhofs, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zu- lassen.
- 8. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Be- endigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.
- 9. Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofssat- zung verstoßen oder bei denen die Voraussetzung des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung nach schriftlicher Mahnung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 8 Bestattungen
- 1. Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden.
- 2. Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nut- zungsrecht nachzuweisen. Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheini- gung über die Einäscherung vorzulegen.
- 3. Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt.
- 4. Bestattungstermine können von Montag bis Freitag in der Zeit von 09.00 Uhr bis 11.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr sowie an Samstagen nach Vereinbarung festge- setzt werden. Ausgenommen sind Sonn- und Feiertage. Urnenbeisetzungen können in Einvernahme mit der Friedhofsverwaltung auch zu anderen Uhrzeiten vorgenommen werden.
In besonderen begründeten Fällen sind mit Genehmigung des Bürgermeisters Aus-nahmen von dieser zeitlichen Beschränkung zulässig.
§ 9 Leichenhalle und Beschaffenheit der Särge
- 1. Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Fried- hofsverwaltung betreten werden.
- 2. Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllung des Leichenschauscheines in die Leichenhalle des Friedhofs oder eine sonstige am Begräbnisort verfügbare öffentliche Leichenhalle gebracht werden. Als öf- fentliche Leichenhallen gelten die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen und pathologischen sowie rechtsmedizinischen Instituten.
- 3. Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden. Für die Bestattungen sind zur Ver- meidung von Umweltbelastungen und zur besseren Verwesung nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) zu verwenden. Entsprechendes gilt für Sargzube- hör und – ausstattungen, sowie für die Kleidung der Leiche. Die Regelung des § 15 S. 2 FBG bleibt hiervon unberührt.
- 4. Die Särge werden spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestat- tungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. Die sarglose Bestattung aus religiösen Gründen gem. § 18 Abs. 2 Friedhofs-u. Bestattungsgesetz bleibt unbe- rührt. Bis dahin können die Angehörigen den Verstorbenen, sofern keine gesundheitli- chen oder sonstigen Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit dem Friedhofspersonal oder der Friedhofsverwaltung sehen.
- 5. Die Stadt haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beige- geben worden sind.
- 6. Trauerfeiern können im Aufbahrungsraum der Leichenhalle, in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
- 7. Der Transport des Sarges zur Grabststätte erfolgt ausschließlich durch das Friedhofs- personal bzw. Mitarbeiter eines beauftragten Beerdigungsinstitutes. Ausnahmen be- dürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
§ 10 Grabstätte und Ruhefrist
- 1. Die Gräber werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Fried- hofsverwaltung ausgehoben, geöffnet oder geschlossen. Bei Urnenbestattungen jeglicher Art wird die Grabstätte durch den Bestatter bzw. des- sen Beauftragte geschlossen.
- 2. Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 0,90 m, bis zur Urnenoberkante mindestens 0,50 m.
- 3. Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sarg- teile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen. Dies gilt auch für Ascheurnen.
- 4. Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt für Leichen 30 Jahre und für Aschen 20 Jahre. Bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr gelten die gleichen Fristen. 5. Bei Urnenbestattungen in bestehende Gräber ist die Mindestruhefrist von 15 Jahren gem. § 6 Abs. 2 FBG einzuhalten.
§ 11 Totenruhe und Umbettung
- 1. Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
- 2. Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der Regelung in § 26 FBG und sonstiger gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Fried- hofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur auf Antrag und bei Vorliegen eines beson- deren Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihen- grabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Stadt nicht zulassig.
- 3. Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr Beauftragte durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Nach Rücksprache mit der Friedhofsverwaltung kann die Umbettung auf Antrag durch einen Bestatter/Dritten erfolgen.
- 4. Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grab- stätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu tragen.
- 5. Der Ablauf der Ruhefrist und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unter- brochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
§ 12 Grabarten
- 1. Auf den Friedhöfen werden, soweit in den einzelnen Stadtteilen möglich, folgende Ar- ten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
a) Reihengrabstätten
b) Reihenwahlgrabstätten
c) Doppelwahlgrabstätten
d) Urnenreihengrabstätten
e) Urnenwahlgrabstätten
f) Urnennischen (Wahlgrab)
g) Anonyme Urnengrabstätten
h) Urnenwahlgrabstätte im Bestattungskreis
i) Urnengrabstelle in der Friedparkanlage
j) Wiesenreihengrabstätte
- 2. Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach be- stimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 13 Nutzungsrechte an Grabstätten
- 1. Die Nutzungsrechte an Grabstätte können nur nach Maßgabe dieser Friedhofssatzung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur. Die Grabstätten bleiben Eigen- tum des Friedhofseigentümers.
2. Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Ver-waltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsver-waltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen über diese Streitigkeiten die erforderlichen Regelungen treffen.
§ 14 Grabbelegung
- 1. In jeder Grabstelle darf während des Laufs der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbe- stattung oder Urnenbestattung vorgenommen werden.
- 2. Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizuset- zen.
§ 15 Verlegung von Grabstätten
Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in ein anderes Grab gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen. Die Kosten der Maßnahme trägt der Veranlasser.
Reihengrabstätten
§ 16 Definition der Reihengrabstätte
Reihengrabstätten sind Grabstätten für eine Erdbestattung. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich.
§ 16 a Reihenwahlgrabstätte
Im Sterbefall können bei Anlegung der Grabstätten Nutzungsrechte von 50 Jahren erworben werden. Die Bestattung erfolgt in separat ausgewiesenen Grabfeldern und auch nur in den Stadtteilen, in denen im Friedhofsplan solche ausgewiesen und vorhanden sind.
§ 17 Maße der Reihengrabstätten und Reihenwahlgrabstätten
- 1. Es werden eingerichtet:
a) Reihengräber für die Beisetzung Verstorbener bis zum 5. Lebensjahr,
b) Reihengräber für die Beisetzung Verstorbener ab vollendetem
- 5. Lebensjahr.
- 2. Die Reihengräber haben folgende Maße:
a) Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
Länge: 1,20 m Breite: 0,60 m Abstand: 0,30 m/0,40 m.
b) Für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr
Länge: 2,00 m Breite: 0,80 m Abstand: 0,40 m/0,50m/0,60 m.
§ 18 Wiederbelegung und Abräumung
- 1. Über die Wiederbelegung von Reihengrabstätten, für die die Ruhefrist abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung.
- 2. Nach Ablauf der Ruhefrist werden die Grabflächen durch Beauftragte der Friedhofsver- waltung abgeräumt. Das Abräumen wird sechs Wochen vorher öffentlich bekannt ge- macht. Die Nutzungsberechtigten werden schriftlich von der Abräumung informiert.
- 3. Sofern die Beisetzung einer Urne in einem bereits belegten Reihengrab zugelassen wird, ist die Mindestruhefrist nach § 6 Abs. 2 FBG einzuhalten.
Doppelwahlgrabstätten
§ 19 Definition, Entstehung und Übergang des Nutzungsrechts
- 1. Doppelwahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 35 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Auf Verlei- hung eines Nutzungsrechts an einer Doppelwahlgrabstätte besteht kein Rechtsan- spruch. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist nur möglich anlässlich eines Todes- falles und umfasst die gesamte Grabstätte. Das Nutzungsrecht kann in der Regel ein- mal wiedererworben oder verlängert werden.
Wiedererwerb oder Verlängerung sind nur auf Antrag und nur für die gesamte Doppel-wahlgrabstätte möglich. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung oder Wiedererwerb be-steht nicht. Eine Ausnahme hiervon gilt bei der Verlängerung oder dem Wiedererwerb bezüglich einer nicht vollbelegten Doppelwahlgrabstätte.
- 2. Es werden nur Doppelwahlgrabstätten abgegeben, und zwar nur in den Stadtteilen, in denen im Friedhofsplan solche ausgewiesen und vorhanden sind. Nach Ablauf der Ru- hefrist einer Leiche kann in der betreffenden Grabstelle eine weitere Beisetzung erfol- gen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhefrist erreicht oder ein Nutzungsrecht min- destens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist wieder erworben ist. Anstelle einer Erdbestattung können bis zu zwei Urnen in eine nicht belegte Grabstelle beigesetzt werden.
- 3. Über den Erwerb des Nutzungsrechts wird eine Verleihungsurkunde ausgehändigt. Die oder der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Beisetzung nach seinem Ableben so- wie im Falle des Erwerbs einer mehrstelligen Doppelwahlgrabstätte das Recht auf Bei- setzung seiner verstorbenen Angehörigen in dem Wahlgrab. Angehörige im Sinne die- ser Bestimmung sind:
a) Ehegatten,
b) Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz
c) Verwandte auf- und absteigender Line, angenommene Kinder und Geschwister
d) Ehegatten und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz der un-ter Abs. 3 c) bezeichneten Personen.
Die Beisetzung anderer Personen in dem Wahlgrab bedarf der Einwilligung der Fried-hofsverwaltung. 4. Das Nutzungsrecht an einer Doppelwahlgrabstätte kann nur mit Einwilligung der Fried-hofsverwaltung und nur auf Angehörige im Sinne des § 19 Abs. 3 übertragen werden.
- 5. Die Erwerberin oder der Erwerber eines Doppelwahlgrabes soll für den Fall ihres oder seines Ablebens ihre Nacholgerin oder seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem in § 19 Abs. 3 aufgeführten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in der in § 19 Abs. 3 genannten Reihen- folge auf die Angehörigen bzw. Erben der verstorbenen Erwerberin oder des verstorbe- nen Erwerbers über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils die oder der Älteste nutzungsberechtigt. Das Gleiche gilt beim Tod einer oder eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.
Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten; dieses geht dann auf den nächsten Angehörigen bzw. Erben in der in § 19 Abs. 3 genannten Reihenfolge über.
- 6. Das Recht auf Beisetzung in einer Doppelwahlgrabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn die Ru- hefrist für diese Beisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für die Beisetzung erneut erworben worden ist.
- 7. Bei der Beisetzung einer Urne in einem vollbelegten Doppelwahlgrab ist die Ruhefrist gemäß § 6 Abs. 2 FBG einzuhalten.
§ 20 Maße der Doppelwahlgrabstätte
Eine Doppelwahlgrabstätte hat je nach vorhandenem Friedhofsplan folgende Maße:
Länge: 2,50 m bis 2,65 m Breite: 2,00 m bis 2,30 m.
Der Abstand zwischen den Doppelwahlgrabstätten beträgt bis zu 0,60 m.
Urnengrabstätten
§ 21 Formen der Aschenbeisetzung
- 1. Aschen dürfen beigesetzt werden in:
a) Urnenreihengrabstätten
b) Urnenwahlgrabstätten
c) Reihengrabstätten
d) Reihenwahlgrabstätten
e) Doppelwahlgrabstätten
f) Urnennischen (bis zu 2 Aschenurnen)
g) Urnengrabstätten im Bestattungskreis (bis zu 2 Aschenurnen)
h) Urnengrabstellen in der Friedparkanlage
i) Wiesenreihengrabstätten
j) Anonyme Urnengrabstätten
2. In Urnenreihengrabstätten, Urnenwahlgrabstätten, Urnengrabstätten im Bestattungs-kreis, in der Friedparkanlage, in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen sowie in Grabstätten für Erdbestattungen, können Aschenurnen nur unterirdisch beigesetzt wer-den.
- 3. Sofern die Beisetzung einer weiteren Urne in ein bereits belegtes Urnenwahlgrab, einer Urnennische oder einer Grabstätte im Bestattungskreis erfolgt, ist die Ruhefrist gemäß § 6 Abs. 2 FBG einzuhalten.
- 4. Nach Ablauf der Ruhefrist und Erlöschen des Nutzungsrechts ist die Friedhofsverwal- tung berechtigt, die beigesetzten Aschenurnen, sofern noch vorhanden, zu entfernen. Die Asche wird an geeigneter Stelle des Friedhofes in würdiger Weise der Erde über- geben.
- 5. Urnenreihen- und Urnenwahlgräber haben folgende Maße:
Länge: 0,80 m Breite: 0,80 m Abstand: bis zu 0,60 m
- 6. Die Verschlussplatten der Urnennischenanlagen sind zu beschriften.
- 7. Werden zur Beisetzung Schmuckurnen benutzt, müssen diese aus verrottbarem Mate- rial hergestellt sein.
§ 22 Definition der Urnenreihengrabstätte
Urnenreihengrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Aschenurne abgegeben werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich.
§ 23 Definition der Urnenwahlgrabstätte
- 1. Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20, 25 oder 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.
- 2. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte bestattet werden können, richtet sich nach der Größe der Grabstätte; die für eine Urne bestimmte Mindestfläche beträgt 0,20 m².
§ 24 Verweisungsnorm
Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Reihen-, Reihenwahl- und Doppelwahlgrab-stätten für Erdbestattungen gelten für Urnengräber entsprechend, soweit sich aus den vorste-henden Bestimmungen über Aschenbeisetzungen nichts Abweichendes ergibt.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 25 Wahlmöglichkeit
Auf den Friedhöfen werden in gleichwertiger Lage Grabfelder eingerichtet, für die die allge-meinen Gestaltungsvorschriften gelten.
§ 26 Allgemeine
Gestaltungsvorschriften
Für sämtliche Friedhöfe gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:
- 1. Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Ortes und die Pietät gewahrt werden.
- 2. Auf den Grabstätten dürfen insbesondere zum Gedenken an die dort Ruhenden Grab- male errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein.
- 3. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein.
- 4. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt:
ab 0,40 m bis 1,00 m Höhe 0,14 m, ab 1,00 m bis 1,50 m Höhe 0,16 m und ab 1,50 m Höhe 0,18 m.
- 5. Firmenbezeichnungen dürfen nur an Grabmalen, und zwar in unauffälliger Weise seit- lich, angebracht werden.
- 6. Werden die Mindeststärken des Absatzes 4 nicht eingehalten, ist ein entsprechender Verdübelungs- und Standsicherheitsnachweis von der Herstellerfirma zu erbringen.
- 7. In neuen Grabfeldern werden keine Grabeinfassungsplatten verlegt. Die Gestaltung der Grabzwischenräume obliegt der Stadt Pohlheim. Es besteht die Möglichkeit, Stell- kanten, niedrige Bepflanzungen, Kieselsteine o.ä. als Grabeinfassung zu verwenden. Es bleibt den Nutzungsberechtigten vorbehalten, diese Gestaltung nach eigenem Er- messen selbst zu veranlassen. Die Grabmaße gemäß § 17 Abs. 2, § 20 und 21 Abs. 5 sind einzuhalten.
- 8. Auf den Friedhöfen sind Bestattungskreise angelegt. Ein Bestattungskreis besteht aus 12 Grabstellen, die je mit bis zu 2 Urnen belegt werden können. Die Kennzeichnung der Grabstelle erfolgt durch einen Liegegedenkstein in der Größe von 45 x 35 x 12 cm, welche bereits in dem Bestattungskreis eingebaut sind. Auf dem Gedenkstein dürfen Namen, Vornamen, Geb.- u. Sterbedatum vermerkt werden. Das Anbringen von religi- ösen oder anderen Symbolen ist erlaubt. Die Zuweisung der Grabstelle erfolgt durch die Friedhofsverwaltung.
Das Nutzungsrecht der Aschen in den Bestattungskreisen beträgt 20, 25 oder 30 Jahre. Die Pflege des Urnenbestattungskreises obliegt der Stadt Pohlheim; eine Bepflanzung der Grabstelle durch die Angehörigen ist nicht zulässig.
An allgemeinen Gedenktagen (Allerheiligen, Totensonntag) oder persönlichen Ge-denktagen (Geburtstag, Todestag) darf auf der Grabstelle Blumenschmuck innerhalb des Bestattungskreises niedergelegt werden. Dieser ist danach innerhalb von 7 Tagen von den Angehörigen wieder zu entfernen.
- 9. Soweit in den einzelnen Stadtteilen möglich, werden Grabfelder für Wiesengrabstätten angelegt. Die Kennzeichnung der Grabstätte erfolgt durch einen Liegegedenkstein in der Größe von 45 x 35 x 12 cm, welcher nach einem Jahr nach der Bestattung von einem zu beauftragenden Steinmetz bodengleich einzubauen ist.
Auf dem Gedenkstein dürfen Namen, Vornamen, Geburts- und Sterbedatum vermerkt werden. Die Schrift und religiöse Symbole dürfen nicht erhaben sein.
Die Pflege (das Mähen) obliegt der Stadt Pohlheim; eine Bepflanzung der Grabstätte ist nicht zulässig. Auch das Ablegen von Blumen und Pflanzschalen, außer bei der Beerdigung, ist nicht erlaubt. Ein auf der Grabstätte niedergelegter Blumenschmuck muss spätestens 4 Wochen nach der Beerdigung von den Angehörigen entfernt wer-den.
Widerrechtlich abgelegter Grabschmuck wird ersatzlos durch die Stadt Pohlheim ent-fernt. Grabeinfassungen jeder Art oder die Gesamtabdeckung der Grabstätte sind un-zulässig.
- 10. Soweit in den einzelnen Stadtteilen möglich, werden Friedparkgrabstätten angelegt. Friedparkgrabstellen sind Urneneinzelgrabstätten, die der Reihe nach belegt werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich. Eine Friedparkgrabstätte umfasst acht Friedparkgrabstellen im Umfeld eines Gedenkstei- nes. Das Umfeld des Gedenksteines wird als Rasenfläche angelegt. In jeder Friedpark- grabstelle kann nur eine Aschenurne beigesetzt werden. Die Kennzeichnung jeder Friedparkgrabstelle erfolgt durch eine Namenstafel, die an einem Gedenkstein ange- bracht wird. Auf der Namenstafel werden Namen, Geburts- und Sterbedatum verzeich- net. Die Namenstafeln werden durch die Friedhofsverwaltung angebracht. Die Zuwei- sung der Friedparkgrabstelle erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Die Pflege der Ra- senfläche obliegt der Stadt Pohlheim. Eine Bepflanzung und Einfassung der Friedpark- grabstellen ist nicht gestattet. Auf den Grabstätten dürfen Blumenschmuck sowie Kränze nur im Rahmen der Trauerfeier abgelegt werden, die nach Verwelken von den Angehörigen in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse entsorgt werden müssen. Das spätere Ablegen von Blumenschmuck ist nicht gestattet. Bei Zuwiderhandlung kann die Friedhofsverwaltung die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf Kostenersatz.
- 11. Bei der Beisetzung einer Aschenurne in einem Feld für anonyme Bestattungen wird die Beisetzungsstelle nicht besonders kenntlich gemacht oder als Einzelgrabstelle ausge- wiesen. Das Grabfeld wird als einheitliche Rasenfläche angelegt. Nach der Beisetzung einer Urne wird die Beisetzungsstelle nicht durch Hügel, Einfas- sung oder sonstige Gestaltung als Grabstätte kenntlich gemacht. Ein besonderer Hin- weis auf den Beigesetzen durch Grabkreuz, Namensschilder oder Gedenktafel ist nicht möglich. Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet.
§ 27 Genehmigungserfordernis für Grabmale und -einfassungen
- 1. Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von einem Jahr nach der Bestattung provisorische Grabmale als Holztafel bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze erlaubt. Nach dieser Frist sind Grabmale aus einem wetterbeständigem Material zu errichten.
- 2. Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maß- stab 1:10 zu beantragen. Auf dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzel- heiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen.
3. Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen, die auf Dauer angebracht werden sollen, wie Weihwassergefäße, Kerzenhalter, besondere Steine für Inschrift usw., bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Fried-hofsverwaltung (Abs. 2 gilt entsprechend).
- 4. Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zustimmung er- richtet worden sind.
- 5. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden.
Die Friedhofsverwaltung kann den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberech-tigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die An-lage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Verpflichteten zu erstatten.
§ 27 a Verbot von Grabsteinen aus Kinderarbeit
- 1. Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der internationalen Arbeitsorganisation vom 17.06.1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst dabei sämtliche Bearbei- tungsschritte von der Gewinnung des Natursteines bis zum Endprodukt.
- 2. Für die Nachweiserbringung gilt § 6 a Abs. 2 und 3 FBG in der jeweils gültigen Fassung.
§ 28 Standsicherheit
- 1. Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, die in den Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmalen des Bundesin- nungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks (Ver- setzrichtlinien) festgelegt sind, so zu fundamentieren, zu befestigen und herzustellen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entspre- chend.
Mit dem Antrag auf Zustimmung gem. § 25 Abs. 2 sind schriftliche Angaben über die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente vorzulegen. Falls durch die danach vorgesehene Fundamentierung und Befestigung eines Grabmals dessen Standsicherheit nicht gewährleistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erforderliche Änderung vorschreiben. Die Friedhofs-verwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.
Grabmale, die beim Aushub benachbarter Gräber ihre Standfestigkeit verlieren kön-nen, sind aus sicherheitstechnischen Gründen umzulegen. Die Kosten tragen die Nut-zungsberechtigten.
- 2. Die Inhaber und Nutzungsberechtigten von Grabstellen sind verpflichtet, die Anlage auf den Grabstellen im Jahr mindestens zweimal, und zwar einmal im Frühjahr, nach Beendigung der Frostperiode, und zum anderen im Herbst, auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu las- sen, gleichgültig, ob äußerlich Mängel erkennbar sind oder nicht.
Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder be-seitigen zu lassen. Inhaber und Nutzungsberechtigte von Grabstellen, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebende Schäden.
- 3. Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzuset- zenden angemessener Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grab- mal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Stadt ist ver- pflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich.
§ 29 Beseitigung von Grabmalen und -einfassungen
- 1. Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsver- waltung von der Grabstelle entfernt werden.
- 2. Nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Reihenwahl-, Urnenwahl- und Doppelwahlgrabstätten werden Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen von Beauftragten der Fried- hofsverwaltung entfernt. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, ein Grabmal o- der sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über, soweit dies bei Erwerb des Nut- zungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Ist eine derartige Vereinbarung nicht getroffen worden, kann die Friedhofsverwaltung entsprechend den Vorschriften der §§ 383 ff. BGB verfahren. Für das Abräumen der Grabmale oder sonstiger baulicher An- lagen hat der Nutzungsberechtigte die entsprechenden Kosten bereits beim Erwerb des Nutzungsrechts zu entrichten.
VI. Herrichtung; Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten
§ 30 Bepflanzung von Grabstätten
- 1. Alle Grabstätten, mit Ausnahme der Wiesenreihengrabstätten, Urnengrabstätten im Bestattungskreis, der Urnennischen und im Friedpark sind zu bepflanzen und dauernd instand zu halten. Bei der Bepflanzung und Pflege sind die Belange des Umweltschut- zes, insbesondere des Gewässer- und Bodenschutzes zu beachten.
- 2. Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die an- dere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern und He- cken bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche An- pflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen be- nachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden ver- ursacht.
- 3. Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuck ab- gelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialien her- gestellt sind.
- 4. Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstät- ten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach ange- messener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen. Blumen und Kränze sowie sonstiger von Grabstätten abgeräumter pflanzlicher Grabschmuck dürfen nur in die eigens aufgestellten Behältnisse bzw. den dafür eingerichteten Plätzen ab- gelegt werden.
- 5. Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grundwasser- verunreinigung verursachen können.
- 6. Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung von gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
- 7. Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen nicht auf den Grabstätten oder hinter den Grabmalen und in den Anpflanzungen aufbewahrt werden.
§ 31 Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige Unterhaltung
- 1. Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 30 hergerichtet und dau- ernd instand gehalten werden.
- 2. Reihen- und Urnengrabstätten müssen innerhalb von zwei Monaten nach der Bestat- tung, Wahlgrabstätten innerhalb von zwei Monaten nach dem Erwerb des Nutzungs- rechts bzw. der zuletzt vorgenommenen Beisetzung hergerichtet werden. Die Reihen- und Doppelwahlgräber sind mit einem Holzrahmen in entsprechender Größe bis zur endgültigen Anlegung der Grabeinfassungen zu versehen. Dies gilt nicht für Wiesen- reihengrabstätten.
- 3. Grabeinfriedungen sind von den Angehörigen herzustellen bzw. in Auftrag zu geben.
- 4. Wird eine Reihengrabstätte während der Dauer der Ruhefrist, eine Wahlgrabstätte während der Dauer des Nutzungsrechts über einen längeren Zeitraum nicht entspre- chend den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung in friedhofswürdiger Weise in- standgehalten und gepflegt, so ist dem Nutzungsberechtigten schriftlich eine angemes- sene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu setzen. Ist der Verantwort- liche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird.
Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte kann die Fried-hofsverwaltung die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen lassen.
VII. Schluss- und Übergangsvorschriften
§ 32 Übergangsregelung
- 1. Bei Grabstätten, über welche die Stadt bei Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtlichen Vorschriften. Vor dem Inkraft- treten dieser Satzung entstandene Nutzungsrechte von unbegrenzter Dauer werden je nach Grabart auf die nach dieser Satzung für Reihengräber bzw. Wahlgräber geltenden Nutzungszeit begrenzt. Die Nutzungszeit endet jedoch nicht vor Ablauf der Ruhefrist der zuletzt vorgenommenen Beisetzung; ist die Ruhefrist für die zuletzt vorgenommene Bei- setzung bereits abgelaufen, endet die Nutzungszeit 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Satzung.
- 2. Vor dem Inkrafttreten dieser Satzung erworbene Nutzungsrechte an Urnenreihengrabstät- ten können nur auf Antrag und anlässlich eines Todesfalles verlängert werden. Die Ruhe- frist nach § 6 Abs. 2 FBG ist einzuhalten.
§ 33 Sitzgelegenheiten
Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Fried-hofsverwaltung an Grabstätten aufgestellt werden.
§ 34 Listen
- 1. Es werden folgende Listen geführt:
a) Ein Grabregister der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Reihengrabstätten, der Wahlgrabstätten, der Urnengrabstätten, der Urnenni-schen und der Positionierung der anonymen Urnengrabstätten,
b) eine Namenskartei der beigesetzten Personen.
- 2. Es wird ein Verzeichnis der Nutzungsberechtigten mit Namen und Anschrift geführt. Diese Daten werden nach Abräumung der Grabstätte gelöscht.
- 3. Diese Listen und Verzeichnisse können auch digitalisiert geführt werden.
- 4. Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren.
§ 35 Gebühren
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Friedhofs und seiner Einrichtungen und Anlagen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung sind Gebüh-ren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 36 Haftung
Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Sie haftet nicht für Diebstahl. Im Übrigen haftet die Stadt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 37 Ordnungswidrigkeiten
- 1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. außerhalb der gemäß § 5 festgelegten Öffnungszeiten den Friedhof betritt oder sich dort aufhält,
- 2. entgegen § 6 Abs. 2 a) Friedhofswege ohne Erlaubnis mit einem Fahrzeug be- fährt,
- 3. entgegen § 6 Abs. 2 b) Waren oder gewerbliche Dienste anbietet,
- 4. entgegen § 6 Abs. 2 c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestat- tung störende Arbeiten ausführt,
- 5. entgegen § 6 Abs. 2 d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert,
- 6. entgegen § 6 Abs. 2 e) Plakate anbringt bzw. Druckschriften verteilt,
- 7. entgegen § 6 Abs. 2 f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen ver- unreinigt oder beschädigt oder Rasenflächen und Grabstätten unberechtigter- weise betritt,
- 8. entgegen § 6 Abs. 2 g) Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,
- 9. entgegen § 6 Abs. 2 h) Tiere nicht an der Leine führt,
- 10. entgegen § 7 Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung ausführt,
- 11. entgegen § 7 Abs. 7 gewerbliche Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen oder au- ßerhalb der festgelegten Zeiten ausführt,
- 12. entgegen § 7 Abs. 8 Werkzeuge und Materialien außerhalb genehmigter Stellen lagert oder gewerbliche Geräte an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs reinigt.
- 2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,00 € bis 1.00,00 €, (§ 17 Abs. 1 OWiG) bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 750,00 €, geahndet werden. Die Geld- buße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezo- gen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.
- 3. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwen- dung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Magistrat.
§ 38 Inkrafttreten
Diese Friedhofsordnung tritt am 06.02.2026 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Friedhofsordnung der Stadt Pohlheim vom 01.07.2018 außer Kraft.
Die Friedhofsordnung der Stadt Pohlheim wird hiermit ausgefertigt.
Pohlheim, 29.01.2026
Der Magistrat der Stadt Pohlheim
Andreas Ruck Bürgermeister
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