Gießen

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 22.12.2014

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab1.374,00 € für Person über 8 Lebensjahren (§ 9 Abs. 1 Nr. 2)
Sargwahlgrab1.660,00 € Nutzungsrecht für 30 Jahre, im übrigen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2)
Urnenreihengrab887,00 € in jedem anderen Urnenreihengrabfeld (§ 9 Abs. 2 Nr. 2)
Urnenwahlgrab1.195,00 € Nutzungsrecht für 30 Jahre (§ 10 Abs. 2)
Urnengrab anonym833,00 € anonymes Urnengrabfeld (§ 9 Abs. 2 Nr. 1)
Baumbestattung1.630,00 € Urnenwahlgrabstätte an bestehendem Baum für 30 Jahre (§ 10 Abs. 3)
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)819,00 € / 227,00 € Bestattungsgebühr für Sarg (ab 8 J.) bzw. Urne nach § 7 Abs. 1
Trauerhalle / Hallenicht angegeben nicht explizit aufgeführt; nur Gebühren für Leichenkühlung, Waschräume und Kapellenbenutzung genannt

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

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Gebührenordnung

für die Friedhöfe der Universitätsstadt Gießen vom 22.12.2009

§ 1

Gebührenerhebung 3)

Für die Benutzung der Friedhöfe, soweit sie im Eigentum der Universitätsstadt Gießen stehen, sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach dieser Gebührenordnung erhoben.

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Gebühren schuldet,

  1. 1. wer nach § 13 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes sorgepflichtig ist,
  2. 2. wer sich gegenüber der Universitätsstadt Gießen verpflichtet hat, die Gebühren zu tragen,
  3. 3. wer eine gebührenpflichtige Leistung beantragt hat.

(2) Bei Ausgrabungen und Wiederbestattungen (Umbettungen) ist nur gebührenpflichtig, wer die Leistung beantragt hat.

(3) Sind mehrere Personen gebührenpflichtig, haften sie als Gesamtschuldner.

§ 3

Entstehung und Fälligkeit 4)

(1) Die Gebührenschuld entsteht bei antragsbedürftigen Amtshandlungen mit dem Eingang des Antrags, im übrigen mit dem Beginn der Benutzung oder der Amtshandlung.

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(2) Die Gebühren werden vier Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4

Gebühren für die Benutzung der Leichenhallen und Friedhofskapellen $^{3)4)}$

Für die Benutzung der Leichenhallen und Friedhofskapellen werden erhoben

  1. 1. für die Aufbewahrung einer Leiche einschließlich Kühlung

a) für die ersten bis zu vier Tage € 46,00

b) für jeden weiteren angefangenen Tag € 40,00

  1. 2. *gestrichen*

  1. 3. für die Benutzung der Waschräume je angefangenem Tag € 155,00

  1. 4. für die Benutzung einer Friedhofskapelle je Tag und Anlaß € 199,00

  1. 5. für die Benutzung der Kapelle auf dem Alten Friedhof an der Licher Straße (§ 32 Abs. 2 der Friedhofsordnung) € 81,00

  1. 6. für die Benutzung des Urnenraumes auf dem Friedhof Rodtberg € 50,00

§ 5

Gebühren für sonstige Leistungen bei der Benutzung der Leichenhallen und Friedhofskapellen $^{3)4)}$

Für sonstige Leistungen bei der Benutzung der Leichenhallen und Friedhofskapellen werden erhoben

  1. 1. für die Nutzung und Dekoration einer Leichenzelle € 63,00

  1. 2. für die Benutzung der Orgel € 33,00

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  1. 3. für die Aufbewahrung einer Urne ab dem zweiten und für jeden weiteren angefangenen Monat € 70,00

**§ 6

Überführungs- und Bereitstellungsgebühren $^{3)4)}$**

*Gestrichen*

**§ 7

Bestattungsgebühren $^{3)4)}$**

(1) Für die Bestattung werden erhoben

1. bei einer Person bis zu 8 Lebensjahren€ 804,00
2. bei einer Person über 8 Lebensjahren€ 819,00
3. bei einer Urnenbestattung€ 227,00

(2) Wird bei einer Bestattung nach Abs. 1 Nr. 1 oder 2 städtisches Personal, das den Sarg trägt, in Anspruch genommen, erhöht sich die Gebühr um € 119,00

(3) Stellt die Friedhofsverwaltung bei einer Bestattung während der Beförderung eines Sarges oder einer Urne eine Aufsichtsperson, wird eine Gebühr von 47,00 € für jede angefangene Stunde erhoben.

**§ 8

Umbettungsgebühren $^{3)}$**

Im Rahmen der Umbettung werden erhoben

1. für das Ausgraben einer Person bis zu 8 Lebensjahren€ 757,00
2. für das Ausgraben einer Person über 8 Lebensjahren€ 772,00
3. für das Wiederbestatten einer Person bis zu 8 Lebensjahren€ 802,00

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  1. 4. für das Wiederbestatten einer Person über 8 Lebensjahren € 817,00
  2. 5. für das Ausgraben einer Urne € 278,00
  3. 6. für das Wiederbestatten einer Urne € 227,00
  4. 7. für das Erneuern einer Urne € 6,00

§ 9

Überlassung von Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten 3)

(1) Für die Überlassung einer Reihengrabstätte für die Erdbestattung wird erhoben

  1. 1. bei einer Person mit bis zu 8 Lebensjahren € 1.044,00,
  2. 2. bei einer Person über 8 Lebensjahren € 1.374,00.

(2) Für die Überlassung einer Urnenreihengrabstätte werden erhoben

  1. 1. in dem anonymen Urnengrabfeld € 833,00,
  2. 2. in jedem anderen Urnenreihengrabfeld € 887,00,
  3. 3. in einer Urnengemeinschaftsanlage in einer bestehenden Grabanlage € 1.179,00,
  4. 4. in einer sonstigen Urnengemeinschaftsanlage € 1.282,00

§ 10

Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten, Urnenwahlgrabstätten und Waldgrabstätten 2) 3) 4)

(1) Für das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte für die Erdbestattung werden erhoben

  1. 1. in besonderer Lage je Stelle € 1.917,00,

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  1. 2. im übrigen je Stelle für 30 Jahre € 1.660,00.

(2) Für das Nutzungsrecht an einer Urnenwahlgrabstätte werden erhoben je Stelle für 30 Jahre € 1.195,00,

(3) Für das Nutzungsrecht an einer Urnenwahlgrabstätte an einem bestehenden Baum werden erhoben je Stelle für 30 Jahre € 1.630,00.

(4) *gestrichen*

(5) Für die zusätzliche Nutzung einer Wahlgrabstätte für die Erdbestattung durch Beisetzung einer Urne werden zusätzlich erhoben € 953,00.

(6) Für das Nutzungsrecht an einer Waldgrabstätte werden erhoben

  1. 1. an einer Grabstätte an einem Familien- oder Freundschaftsbaum

a) mit einem Stammdurchmesser von bis zu einschließlich 0,50 m (Wertstufe 1) € 4.120,00,

b) mit einem Stammdurchmesser von mehr als 0,50 m (Wertstufe 2) € 6.410,00

für bis zu sechs Grabstellen; für jede weitere Grabstelle erhöht sich die Gebühr um ein Sechstel des Betrags nach Buchst. a) und b).

  1. 2. an einer Grabstelle an einem Gemeinschaftsbaum

a) mit einem Stammdurchmesser von bis zu einschließlich 0,50 m (Wertstufe 1) € 687,00,

b) mit einem Stammdurchmesser von mehr als 0,50 m (Wertstufe 2) € 1.068,00.

Der Stammdurchmesser wird in Höhe von 1,00 m über der Bodenoberfläche gemessen.

(7) Für das Nutzungsrecht an einem Patenschaftsgrab wird eine Gebühr in Höhe von € 2.084,00 je Stelle erhoben.

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(8) Werden Grabstätten nach Abs. 1 bis 4 und 7 für einen längeren Zeitraum als 30 Jahre erworben, wird für jedes weitere Jahr ein Dreißigstel der Gebühren aus den Abs. 1 bis 4 und 7 zusätzlich erhoben.

§ 11

Sonstige Gebühren 3)(4)

Für sonstige Leistungen werden erhoben

  1. 1. für die Verlängerung des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten entsprechend § 10 Abs. 8,
  2. 2. für die Bearbeitung eines Antrags auf Errichtung oder Änderung eines Grabmales € 30,00
  3. 3. für die Bearbeitung eines Antrages auf Umschreibung des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte oder Wahlurnengrabstätte auf eine dritte Person € 11,00
  4. 4. für die Erlaubnis für das Befahren der Friedhofswege mit privaten Fahrzeugen jährlich € 21,00
  5. 5. für das Ausstellen einer Ersatzgraburkunde € 11,00 5a. für die Bearbeitung eines Antrags, auf den Friedhöfen gewerbsmäßig zu fotografieren € 11,00 5b. für die Bearbeitung eines Antrags, an einer Grabstätte Zeichen oder Codes anzubringen € 11,00
  6. 6. für das Abräumen von
    • a) einer Reihenurnengrabstätte € 164,00
    • b) einer Wahlurnengrabstätte € 208,00
    • c) einem Reihengrab € 179,00

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d) einer einstelligen Wahlgrabstätte € 238,00

e) einer mehrstelligen Wahlgrabstätte € 356,00

  1. 7. für beantragte sonstige Leistungen, für die diese Gebührenordnung keinen besonderen Tatbestand enthält, je angefangener Stunde € 47,00
  2. 8. für Leistungen außerhalb der Dienstzeit (Dienstzeiten: montags bis donnerstags 8 – 15.45 h, freitags 8 – 13 h) je Mitarbeiter und angefangener Stunde € 47,00
  3. 9. für die Benutzung der Bewässerungseinrichtung pro Grabstelle und je Jahr der Grabstättennutzung € 2,10

§ 12

Erstattung von Gebühren für Nutzungsrechte

Für unbelegte Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten erstattet die Universitätsstadt Gießen

  1. 1. bei der Rückgabe des Nutzungsrechtes innerhalb von 10 Jahren nach dem Erwerb die Hälfte der entrichteten Gebühr, oder
  2. 2. bei der Rückgabe des Nutzungsrechts nach Ablauf von 10 Jahren bis zu 20 Jahren nach dem Erwerb ein Viertel der entrichteten Gebühr.

Das gilt nicht, wenn Nutzungsrechte nach Aus- oder Umbettungen zurückgegeben werden.

§ 13

Inkrafttreten Überleitung 3)

(1) Diese Gebührenordnung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisher geltende Gebührenordnung vom 20.3.1980 außer Kraft.

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(2) Für Gebühren, die vor Inkrafttreten dieser Satzung entstanden sind, gelten die Vorschriften der bisher geltenden Gebührenordnung weiter.

(3) (entfallen)

  1. 1. Veröffentlicht in der „Gießener Allgemeinen“ und im „Gießener Anzeiger“ am 29. Dezember 2009.
  2. 2. § 11 Abs. 6 eingefügt, Abs. 7 neu gefasst durch Art. 2 der Satzung zur Einführung von Patenschaften auf dem Alten Friedhof vom 15.12.2011 (veröffentlicht in der Gießener Allgemeinen und dem Gießener Anzeiger am 27.12.2011)
  3. 3. Überschrift und §§ 1, 4 Abs. 1,5,6 Abs. 1 und 2, 7, 8-14 geändert, § 8 gestrichen durch die Zweite Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührenordnung (Art. 2 der Satzung zur Einführung des Bestattungswalds und zur Konsolidierung des Friedhofsgebührenhaushalts vom 21.12.2012, veröffentlicht in der Gießener Allgemeinen und im Gießener Anzeiger vom 29.12.2012)
  4. 4. § 3 Abs. 1 neu gefasst, § 4 Nr. 2 gestrichen, Nr. 3 geändert, § 5 Nr. 1 geändert, § 6 gestrichen, § 7 Abs. 3 angefügt, § 10 Abs. 4 gestrichen, Abs. 6 Nr. 1 Buchst. b geändert, § 11 Nr. 5a u. b eingefügt, Nr. 8 und 9 geändert durch die Dritte Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung vom 22.12.2014 (veröffentlicht in der Gießener Allgemeinen und im Gießener Anzeiger vom 02.01.2015)

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2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Friedhofsordnung

der Universitätsstadt Gießen vom 20.03.1980 1)

Inhaltsübersicht

I. Allgemeine Vorschriften

\(\S 1\) Geltungsbereich § 2 Friedhofszweck § 3 Bestattungsbezirke § 4 Schliebung und Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 Benutzungszeit § 6 Verhalten auf dem Friedhof § 7 Gewerbetriebende

III. Bestattungsvorschriften

§ 8 Allgemeines § 9 Särge § 10 Ausheben der Gräber § 11 Ruhefrist § 12 Umbettungen

IV. Grabstätten

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§ 13 Allgemeines \(\S 14\) Reihengrabstätten § 15 Wahlgrabstätten § 16 Urnenreihengrabstätten und Urnenwahlgrabstätten § 16a Patenschaften § 16b Waldgrabstätten

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 17 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze § 18 Wahlmöglichkeit

VI. Grabmale

§ 18a Allgemeine Gestaltungsgrundsätze § 19 Abteilungen mit Gestaltungsvorschriften \(\S 20\) Abteilungen ohne Gestaltungsvorschriften \(\S 21\) Zustimmungserfordernis \(\S 22\) Anlieferung \(\S 23\) Fundamentierung und Befestigung \(\S 24\) Unterhaltung \(\S 25\) Entfernung

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 26 Allgemeines \(\S 27\) Abteilungen mit Gestaltungsvorschriften \(\S 28\) Abteilungen ohne Gestaltungsvorschriften § 29 Vernachlässigung

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VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 30 Benutzung der Leichenhalle § 31 Trauerfeiern

IX. Schlussvorschriften

§ 32 Alte Rechte § 33 Haftung § 34 Gebühren § 35 Zuwiderhandlungen § 36 Inkrafttreten

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Geltungsbereich

Diese Friedhofsordnung gilt für alle im Gebiet der Stadt Gießen gelegenen städtischen Friedhöfe.

§ 2

Friedhofszweck 5), 6) 8) 10)

(1) Die Friedhöfe einschließlich des Bestattungswaldes sind öffentliche Einrichtungen. Sie dieren der Bestattung aller Personen, die

a) bei ihrem Tode Einwohner der Stadt Gießen waren oder

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b) ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen, oder

c) früher Einwohner der Stadt Gießen gewesen ist und zum Zeitpunkt des Todes in einem Pflegeheim oder einer sonstigen Einrichtung außerhalb des Stadtgebiets gelebt hat.

Die Leichenhallen und Friedhofskapellen sind Bestandteile der Friedhöfe.

(2) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung des Gartenamtes (Friedhofsverwaltung).

(3) Die Bestattung im jüdischen Teil der Abteilung I und der Abteilung XV bedarf zusätzlich der Zustimmung der Jüdischen Gemeinde Gießen. Die Zustimmung kann verweigert oder unter Auflagen erteilt werden, soweit Belange der Jüdischen Gemeinde Gießen beeinträchtigt werden.

§ 3

Bestattungsbezirke 8) 10)

(1) Das Stadtgebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:

a) Gießen-Stadt (Friedhof Rodtberg)

b) Gießen-Allendorf

c) Gießen-Klein-Linden

d) Gießen-Lützellinden

e) Gießen-Rödgen

f) Gießen-Wieseck

(2) Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks beizusetzen, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem

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Tode ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte eines anderen Friedhofs besaßen. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen. Soweit die verstorbene Person im Bestattungswald beigesetzt wird, gilt die Ausnahme als zugelassen.

§ 4

Schließung und Entwidmung

(1) Jeder Friedhof oder Friedhofsteil kann aus wichtigem öffentlichem Grund ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden.

(2) Durch die Schließung wird nur die Zulässigkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen. Durch die Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren.

(3) Soweit durch eine Schließung oder Entwidmung das Recht auf Beisetzungen in Wahlgrabstätten oder Urnenwahlgrabstätten vorzeitig erlischt, sind den jeweiligen Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit auf Antrag gleichwertige Grabstätten zur Verfügung zu stellen. Alle Ersatzwahlgrabstätten sind von der Friedhofsverwaltung gebührenfrei in gleicher Weise wie die geschlossenen oder entwidmeten Grabstätten herzurichten. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann die Wiederbelegung geschlossener Friedhöfe oder Friedhofsteile zulassen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 5

Benutzungszeit 10)

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(1) Das Betreten der Friedhöfe ist nur bei Tageszeit, wie an den Eingängen bekannt gegeben, gestattet.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

(3) Für das Betreten des Bestattungswaldes gelten die allgemeinen Bestimmungen des Wald- und Forstrechts einschließlich der im Wald geltenden Regeln für die Verkehrssicherung.

§ 6 Verhalten auf dem Friedhof $^{8)}$ $^{11)}$

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. Wer gegen Ordnungsvorschriften verstößt oder Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt, kann vom Friedhof verwiesen werden.

(2) Kinder unter 12 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(3) Die Friedhofswege dürfen nicht mit privaten Kraftfahrzeugen oder Fahrrädern befahren werden. Die Friedhofsverwaltung kann auf Grund ärztlicher Bescheinigungen oder eines Ausweises über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch mit dem Vermerk G oder aG Ausnahmen zulassen. Die ärztliche Bescheinigung ist jährlich zu erneuern. Der Ausweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch ist alle drei Jahre erneut vorzulegen.

(4) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

a) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen und gewerbliche Leistungen anzubieten,

b) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen,

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c) ohne schriftliche Genehmigung der Stadt gewerbsmäßig zu fotografieren,

d) Druckschriften zu verteilen,

e) Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedigungen und Hecken zu übersteigen sowie Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,

g) Tiere mit Ausnahme von Blindenhunden und auf dem Alten Friedhof und im Bestattungswald mit Ausnahme von angeleinten Hunden mitzuführen.

(5) Totengedenkfeiern bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie sind eine Woche vorher bei der Friedhofsverwaltung anzumelden.

§ 7

Gewerbetreibende 5) 7) 11)

(1) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. Bevor ein Gewerbetreibender erstmals auf einem Gießener Friedhof tätig wird, ist er verpflichtet, sich von der Friedhofsverwaltung in die geltenden Bestimmungen für die Gießener Friedhöfe einweisen zu lassen.

(2) Unbeschadet § 6 Abs. 4 Buchstabe b) dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In der Regel gilt die Arbeitszeit des Friedhofspersonals auch für die Unternehmer. In den Fällen des § 5 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt.

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(3) Die Durchführung aller Arbeiten hat zügig zu erfolgen und darf nicht zu Behinderungen führen. Die Gewerbetreibenden müssen alle im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit anfallenden Abfälle selbst von den Friedhöfen abtransportieren. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an und in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(4) Jede Firmenwerbung o. ä. ist auf den Friedhöfen nicht gestattet.

(5) Gewerbetreibenden, die trotz zweimaliger schriftlicher Abmahnung gegen die Vorschriften der Abs. 1 bis 4 verstoßen, kann die Stadt das Betreten des Friedhofs und die Tätigkeit auf dem Friedhof untersagen.

III. Bestattungsvorschriften

§ 8

Allgemeines $^{10)11)}$

(1) Erd- und Feuerbestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Beisetzung auf Grund eines bestehenden Nutzungsrechts beantragt, ist auch dieses Recht nachzuweisen.

(2) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Dabei werden die Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt.

(3) Die Beförderung von Särgen und Urnen innerhalb der Friedhöfe ist Aufgabe der Friedhofsverwaltung. Die Friedhofsverwaltung kann auf Antrag Ausnahmen zulassen. In diesem Fall stellt die Friedhofsverwaltung eine Aufsichtsperson.

(4) Bestattungen im Bestattungswald sind nur in biologisch abbaubaren Urnen zulässig.

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§ 9

Särge 2),4)11)

(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht aus Metall oder schwervergänglichen Stoffen hergestellt sein, soweit nichts anderes ausdrücklich bestimmt ist.

(2) Die Särge dürfen nicht mit Kunststoffteilen versehen und nicht mit Nitrolacken behandelt sein.

(3) Die Särge sollen höchstens 2,0 m lang, 0,65 m hoch und 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung zu unterrichten.

(4) Soweit zusammenhängende Teile des Friedhofs für sarglose Bestattungen zur Verfügung stehen, kann die Friedhofsverwaltung auf schriftlichen Antrag auf solchen Friedhofsteilen nach Anhörung des Gesundheitsamts aus religiösen Gründen gestatten, dass die Bestattung ohne Sarg in einem Leichentuch erfolgt. Der Transport des Leichnams bis zum Grab darf dessen ungeachtet nur im abgedeckten Sarg erfolgen.

§ 10

Ausheben der Gräber 11)

(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder zugefüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Ist im Bestattungswald wegen der Bodenverhältnisse die Tiefe von 0,50 m nur mit unverhältnismäßigem Aufwand einzuhalten, kann sie auf bis zu 0,30 m verringert werden.

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§ 11

Ruhefrist 5), 6) 10)

Die Ruhefrist für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 8. Lebensjahr 20 Jahre. Im Jüdischen Teil der Abteilung I und der Abteilung XV gelten keine Ruhefristen und Nutzungszeiten.

Im Bestattungswald endet die Ruhefrist einheitlich mit Ablauf des 31.12.2111.

§ 12

Umbettungen 10)

(1) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Im Bestattungswald ist eine Zustimmung zur Umbettung ausgeschlossen.

(2) Nach Ablauf der Ruhefrist noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten jeder Art umgebettet werden.

(3) Alle Umbettungen bedürfen eines Antrages. Antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihen- oder Urnenreihengrabstätten diejenigen Angehörigen des Verstorbenen, die ihm nach der in § 15 Abs. 4 Satz 2 genannten Reihenfolge am nächsten stehen; innerhalb der Gruppe b) und c) ist jeder antragsberechtigt. Bei Umbettungen aus Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten ist der jeweilige Nutzungsberechtigte antragsberechtigt.

(4) Die Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt; sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Den Ersatz von Schäden, die

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an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

(5) Die Dauer der Ruhefrist wird durch eine Umbettung nicht beeinflusst.

IV. Grabstätten

§ 13

Allgemeines 5) 6) 8) 9) 10) 11)

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten,

b) Wahlgrabstätten,

c) Urnenreihengrabstätten auch als Urnengemeinschaftsanlagen,

d) Urnenwahlgrabstätten auch als Baumgrabstätten oder Patenschaftsgräber,

e) Waldgrabstätten im Bestattungswald.

(2) Kolumbarien, Mausoleen, Grüfte und ähnliche Grabstätten werden nicht zugelassen. § 32 bleibt unberührt.

(3) Die Eigentumsverhältnisse an den Grabstätten bleiben durch die Einräumung von Nutzungsrechten unberührt. Nutzungsrechte können nur erworben werden, soweit es diese Friedhofsordnung zulässt. Ein Nutzungsrecht kann nur jeweils einer einzigen natürlichen Person eingeräumt werden.

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(4) Ein Anspruch auf Verlängerung von Nutzungsrechten an bestimmten Grabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. Für den jüdischen Teil der Abteilung I und der Abteilung XV bleiben die religiösen-gesetzlichen Bestimmungen über die Unveränderlichkeit der Umgebung unberührt.

§ 14

Reihengrabstätten 11)

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden abgegeben werden.

(2) Es werden eingerichtet:

a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 8. Lebensjahr, Länge 1,80 m, Breite 0,90 m.

b) Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 8. Lebensjahr an, Länge 2,50 m, Breite 1,20 m.

(3) In jeder Reihengrabstätte darf grundsätzlich nur eine Leiche beigesetzt werden. Ausnahmen sind zulässig, wenn eine Mutter mit einem gleichzeitig verstorbenen neugeborenen Kind in einem gemeinsamen Sarg beigesetzt werden soll.

(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern nach Ablauf der Ruhefristen wird 6 Monate vorher durch einen öffentlichen Aushang auf dem Friedhof und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.

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§ 15 Wahlgrabstätten $^{8)(11),13)}$

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 bis zu maximal 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig mit dem Erwerber zusammen bestimmt wird (Wahlmöglichkeit). Wahlgrabstätten können schon vor Eintritt eines Todesfalles erworben werden. Die Verlängerung eines Nutzungsrechtes ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Für die gärtnerische Gestaltung sind die im Zeitpunkt der Verlängerung geltenden Vorschriften maßgebend. Grabmale können in der vorhandenen Art und Form bestehen bleiben. Der Antrag auf Verlängerung ist spätestens 6 Monate nach Ablauf der Nutzungszeit zu stellen. Andernfalls kann die Friedhofsverwaltung über die Grabstätte verfügen.

(2) Es werden ein- und mehrstellige Wahlgrabstätten eingerichtet. Sie haben je Grabstelle eine Breite von 1,20 m und eine Länge von 2,50 m, bei Wahlgrabstätten in besonderer Lage eine Länge von 3,50 m. Bei Grabstätten in der Abteilung VI c des Friedhofs Rodtberg ist, mit Ausnahme des in der Anlage zu § 15 Abs. 2 schraffiert gekennzeichneten Bereichs, wahlweise auch eine Länge von 3,50 m möglich. In jeder Grabstelle dürfen eine Leiche und mehrere Urnen beigesetzt werden.

(3) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der festgesetzten Gebühr.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Friedhofsordnung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, entweder selbst in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden oder - bei Eintritt eines Bestattungsfalles - die Beisetzung eines Angehörigen zu verlangen. Angehörige im Sinne dieser Friedhofsordnung sind:

b) Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,

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c) die Ehegatten der unter b) bezeichneten Personen.

Die Beisetzung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(5) Das Recht auf Beisetzung läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der laufenden Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur stattfinden, wenn die Ruhefrist die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist wiedererworben worden ist.

(6) Der Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis des Abs. 4 Satz 2 übertragen; er bedarf dazu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Übertragung kann auch in der Weise erfolgen, dass der Übergang des Nutzungsrechts erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird.

(7) Wird bis zum Tode des Nutzungsberechtigten keine Regelung über die Rechtsnachfolge getroffen, so geht das Nutzungsrecht in der in Abs. 4 Satz 2 genannten Reihenfolge auf die Angehörigen über. Innerhalb der Gruppen b) und c) wird der Älteste Nutzungsberechtigter. Der Rechtsnachfolger kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten; das Nutzungsrecht geht dann auf den nächsten Angehörigen über.

(8) Jeder Rechtsnachfolger soll das Nutzungsrecht unverzüglich nach dem Erwerb auf sich umschreiben lassen.

(9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhefrist, zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

(10) § 14 Abs. 4 findet auf Wahlgrabstätten mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der Ruhefristen die jeweiligen Nutzungszeiten treten.

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§ 16

Urnenreihengrabstätten und Urnenwahlgrabstätten 5) 8) 11)

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in

a) Urnenreihengrabstätten,

b) Urnenwahlgrabstätten,

c) Grabstätten für Erdbeisetzung mit Ausnahme der Reihengrabstätten,

d) anonymen Urnengrabfeldern,

e) Baumgrabstätten als Urnenwahlgrabstätten an bereits bestehenden Bäumen,

f) gestrichen

g) Urnengemeinschaftsanlagen als Urnenreihengrabstätten,

h) Urnengemeinschaftsanlagen in bestehenden Grabanlagen als Urnenreihengrabstätten (nur Friedhof Gießen-Stadt).

(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Die Grabgröße der Urnenreihengrabstätten beträgt 0,70 m x 0,70 m.

(3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 bis zu maximal 40 Jahren (Nutzungsrecht) verliehen und deren Lage gleichzeitig mit dem Erwerben zusammen bestimmt wird (Wahlmöglichkeit). In Urnenwahlgrabstätten können bei einer Grabgröße von 1 m x 1 m zwei Urnen bei einer Grabgröße von 1,2 m x 1,2 m vier Urnen und bei einer Grabgröße von 1,4 m x 1,4 m acht Urnen beigesetzt werden.

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(4) Baumgrabstätten als Urnenwahlgrabstätten an bereits bestehenden Bäumen sind Urnengrabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht (§ 15 Abs. 1 und 3 bis 9) verliehen wird. Die Grabgröße beträgt 1 x 1 m.

(5) *gestrichen*

(6) In den Urnengemeinschaftsanlagen in den Abteilungen VI und VIII und in den bereits bestehenden Grabanlagen im denkmalgeschützten Bereich des Friedhofs Gießen-Stadt werden Urnenreihengräber für die Dauer der Ruhefrist (§ 11 Satz 1) vergeben. Die Vergabe erfolgt erst im Todesfall.

(7) Soweit sich nicht aus dieser Friedhofsordnung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten und für Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 16a Patenschaften $^{9)}$ $^{11)}$

(1) Die Stadt kann für den Alten Friedhof auf Antrag Patenschaften vergeben. Die Patenschaft kann mit einem Nutzungsrecht von 30 bis zu maximal 40 Jahren an einer einstelligen Urnenwahlgrabstätte

  1. 1. bei einer Grabstätte oder

  1. 2. an einem bestehenden Baum (§ 16 Abs. 1 Buchst. e)

auf dem Alten Friedhof verbunden werden (Patenschaftsgrab), das nur für die eigene Bestattung ausgeübt werden kann. Antragsberechtigt ist jede Person.

(2) Wer eine Patenschaft mit einem Nutzungsrecht für die eigene Bestattung erworben hat, kann gegen die Entrichtung eines weiteren halben Patenbeitrags ein Nutzungsrecht für eine weitere Urnenbestattung auf dem Patenschaftsgrab erwerben.

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(3) Die Patenschaft wird durch Vertrag zwischen der Stadt und der antragsberechtigten Person begründet, in dem ein Patenbeitrag der antragsberechtigten Person vereinbart ist. Der Patenbeitrag muss mit mindestens 8.500 € vereinbart sein. Auf den Abschluss des Vertrags besteht kein Anspruch. § 34 bleibt unberührt.

(4) Im übrigen gelten für Patenschaftsgräber die allgemeinen Vorschriften mit der Maßgabe, dass

  1. 1. abweichend von 19 ein Grabmal unzulässig ist und statt dessen eine von der Stadt gestellte, standardisierte Grabplatte aus Bronzeguss in einer Größe von 0,10 x 0,20 m, bei einer weiteren Beisetzung in einer Größe von 0,20 x 0,30 m auf dem Patenschaftsgrab angebracht werden darf, auf der Name, Vorname, Geburtsdatum und Todesdatum der beigesetzten Personen stehen, und deren räumliche Lage auf dem Patenschaftsgrab die Stadt bestimmt,
  2. 2. abweichend von § 15 Abs. 6 das Nutzungsrecht nicht übertragbar ist,
  3. 3. abweichend von § 15 Abs. 7 eine Rechtsnachfolge in das Nutzungsrecht ausgeschlossen ist.
  4. 4. abweichend von § 17 eine gesonderte Gestaltung der Urnengrabstätte unzulässig ist,
  5. 5. abweichend von § 27 Grabbeete auf der Urnengrabstätte unzulässig sind.

§ 26 Abs. 11 bleibt unberührt.

§ 16b

Waldgrabstätten 10)

(1) Das Nutzungsrecht an Waldgrabstätten kann nur an von der Stadt bestimmten, bestehenden Bäumen im Bestattungswald erworben werden. Die räumliche Lage des Bestattungswaldes ergibt sich aus der Anlage zu dieser Vorschrift.

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(2) Waldgrabstätten sind Urnengrabstätten

  1. 1. an einem Gemeinschaftsbaum mit bis zu zwölf Grabstellen, oder
  2. 2. an einem Familien- oder Freundschaftsbaum mit in der Regel sechs Grabstellen.

Über die Zahl der an einem Baum zulässigen Grabstellen entscheidet die Stadt im Einzelfall anhand der örtlichen Gegebenheiten.

(3) Der Antrag auf Einräumung eines Nutzungsrechts muss mindestens beinhalten,

  1. 1. ob eine Grabstelle an einem Gemeinschaftsbaum oder eine Grabstätte an einem Familien- oder Freundschaftsbaum beantragt wird,
  2. 2. an welchem Baum das Nutzungsrecht eingeräumt werden soll,
  3. 3. im Fall eines Antrags auf das Nutzungsrecht an einem Familien- oder Freundschaftsbaum die Namen der Personen, die dort beigesetzt werden sollen.

Die Stadt kann weitere Angaben und Nachweise verlangen.

(4) Die Stadt entscheidet, ob, an welchem Baum und für welche Personen das Nutzungsrecht eingeräumt wird. Die weitere Übertragung des Nutzungsrechts durch Rechtsgeschäft ist ausgeschlossen. Im übrigen gilt § 15 Abs. 6 und 7 gilt entsprechend.

(5) Ein als Waldgrabstätte dienender Baum darf nur aus Gründen der Verkehrssicherheit oder im Fall der wesentlichen Beschädigung oder Zerstörung durch die Stadt entfernt werden. Die nutzungsberechtigten Personen sind außer bei Gefahr in Verzug vorher anzuhören. Die Stadt hat unverzüglich nach der Entfernung nach Anhörung der nutzungsberechtigten

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Personen einen Heister oder Jungbaum anzupflanzen und für die fachgerechte Anwuchspflege zu sorgen.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 17

Allgemeine Gestaltungsgrundsätze 2), 4) 11)

(1) Jede Grabstätte ist - unbeschadet der Anforderungen für Abteilungen mit Gestaltungsvorschriften - so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs gewahrt wird. Die Friedhofsverwaltung kann im Einzelfall auf schriftlichen Antrag der nutzungsberechtigten Person gestatten, daß an der Grabstätte Zeichen und Codes zum Aufruf von Informationen zu der beigesetzten Person im Internet angebracht werden.

(2) Die Verwendung von Kunststoffen ist nicht zulässig, insbesondere Kunststoffblumen und -kränze sind untersagt. Bei Kränzen gilt das Kunststoffverbot auch für Verarbeitungsteile, wie Bindematerial, Schutzbänder und Blumen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Grabschmuck, der von Angehörigen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland direkt an die Friedhofsverwaltung gesandt wird.

(3) Auf den Friedhöfen sind Abfälle in den aufgestellten Behältern getrennt zu sammeln:

a) Kompostierbare Abfälle: Blumen, Blumenerde, Reisig, Blätter etc.

b) Restmüll: Blumentöpfe, Pergament- und Ölpapier, Vasen etc.

Problemstoffe wie Dünger, Pflanzen- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Reinigungs- und Putzmittel sowie andere Schadstoffe dürfen auf den Fried-

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höfen nicht abgelagert werden. Altpapier und Glasabfälle sind in den im Stadtgebiet aufgestellten, dafür vorgesehenen Containern zu entsorgen.

§ 18 Wahlmöglichkeit $^{6) 9) 10)}$

(1) Auf den Friedhöfen mit Ausnahme des Alten Friedhofs und des Bestattungswaldes werden Abteilungen mit und Abteilungen ohne Gestaltungsvorschriften eingerichtet. Die räumliche Lage der Abteilungen auf dem Friedhof Rodtberg (§ 3 Abs. 1 Buchst. a) ergibt sich aus der Anlage zu § 18 Abs. 1. Die in der Anlage mit einem Stern gekennzeichneten Flächen sind Abteilungen mit Gestaltungsvorschriften. Alle übrigen Flächen sind Abteilungen ohne Gestaltungsvorschriften.

(2) Der Alte Friedhof und die Abteilungen I – IV des Friedhofs Rodtberg stehen außerdem unter Denkmalschutz. Die Lage der Abteilungen des Friedhofs Rodtberg ist in der Anlage zu § 18 Abs. 1 nachrichtlich dargestellt. Die denkmalschutzrechtlichen Vorgaben für die Gestaltung sind nachrichtlich in der Anlage zu § 18 Abs. 2 wiedergegeben.

(3) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung mit oder in einer Abteilung ohne Gestaltungsvorschriften zu wählen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig Gebrauch gemacht, wird die Beisetzung in einer Abteilung mit Gestaltungsvorschriften vorgenommen. Auf dem Alten Friedhof und im Bestattungswald besteht diese Wahlmöglichkeit nicht.

(4) Wer die Ehrenbürgerschaft der Universitätsstadt Gießen erhalten hat, erhält auf Wunsch für sich und eine nahestehende Person ein Ehrenbürgerschaftsgrab als Urnenwahlgrabstätte auf dem Alten Friedhof. Größe und Gestaltung der Grabstätte werden einvernehmlich geregelt. Die Stadt pflegt und unterhält die Grabstätte auf eigene Kosten im Einvernehmen mit den Hinterbliebenen.

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VI. Grabmale

§ 18a

Allgemeine Gestaltungsgrundsätze $^{8) 10) 11)}$

(1) Auf den Urnengemeinschaftsanlagen stellt die Friedhofsverwaltung die Gedenksteine mit Beschriftung. Bei den Urnengemeinschaftsanlagen in den Abteilungen VI und VIII sind die Gedenksteine 0,10 x 0,20 m groß.

(2) *gestrichen*

(3) An Waldgrabstätten bringt die Stadt auf Antrag der nutzungsberechtigten Person ein Schild mit den Namen und dem Geburts- und dem Sterbedatum der beigesetzten Person an. Die Art und Beschaffenheit von Schild und Inschrift bestimmt die Stadt. Weitere Grabmale sind im Bestattungswald unzulässig.

§ 19

Abteilungen mit Gestaltungsvorschriften $^{2), 5), 6) 8) 11)}$

(1) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung den nachstehenden Anforderungen entsprechen.

(2) Für Grabmale dürfen alle Naturgesteine, Holz, Bronze und Schmiedeeisen und Glas verwendet werden. Unbearbeitete Findlinge können aufgestellt werden.

(3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

  1. 1. Jede handwerkliche Bearbeitung außer Politur und Schliff ist zulässig. Inschriften und Schriftflächen können geschliffen sein.

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  1. 2. Grabmale dürfen keinen Sockel haben.
  2. 3. Schriften, Ornamente und Symbole sollen aus den selben Materialien wie das Grabmal bestehen. Ausgenommen sind nicht serienmäßig hergestellte Grabmale aus Bronze, Glas oder Edelstahl oder einzeln angefertigte Schriftzüge.
  3. 4. Steingrabmale sollen aus einem Stück hergestellt sein.
  4. 5. Bei der Verwendung von Holz und Schmiedeeisen ist ein beständiger, materialgerechter Wetterschutz anzubringen. Lackanstriche sind nicht zulässig.
  5. 6. Es darf nur Sicherheitsglas verwendet werden. Der überwiegende Teil der Glasfläche muss bearbeitet sein.

(4) Es sind stehende oder liegende Grabmale zulässig. Stehende Grabmale sind als Hochformat zu entwickeln und sollen in Form, Größe und Motiven unterschiedlich sein. Liegende Grabmale dürfen nur flach auf die Grabstätte gelegt werden.

(5) Auf Grabstätten für Erdbeisetzungen sind stehende Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

a) auf Reihengrabstätten für Kinder bis 0,30 qm Ansichtsfläche,

b) auf Reihen- und einstelligen Wahlgrabstätten bis 0,50 qm Ansichtsfläche,

c) auf zweistelligen Wahlgrabstätten bis 0,75 qm Ansichtsfläche,

d) auf drei- und mehrstelligen Wahlgrabstätten sowie auf Wahlgrabstätten in besonderer Lage bis zu den von der Friedhofsverwaltung nach der Örtlichkeit besonderss festzulegenden Abmessungen.

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Stehende und liegende Grabmale müssen mindestens 0,12 m stark sein. Liegende Grabmale können bis zur Größe der Grabbeete zugelassen werden; sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig.

(6) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

a) auf Urnenreihengrabstätten liegendes Grabmal bis 0,20 qm Ansichtsfläche,

b) auf Urnenwahlgrabstätten zweistellig, liegendes Grabmal bis 1 qm Ansichtsfläche,

c) auf Urnenwahlgrabstätten vierstellig, liegendes oder kubisches Grabmal mit quadratischem Grundriss bis 1 qm Ansichtsfläche.

d) auf Urnenwahlgrabstätten achtstellig, kubisches Grabmal oder Säule, Mindesthöhe 1,25 m.

Stehende Grabmale müssen mindestens 30 cm, liegende 12 cm stark sein.

(7) Die Vorschriften über den Denkmalschutz bleiben unberührt.

(8) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können.

§ 20

Abteilungen ohne Gestaltungsvorschriften 5), 6)

Die Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen Gestaltungsvorschriften. Im jüdischen Teil der Abteilung I und XV sind die jüdischen religiösen Vorschriften einzuhalten. Die Vorschriften über den Denkmalschutz bleiben unberührt.

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§ 20 a

Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit 12)

(1) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1291) hergestellt worden sind. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst dabei sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.

(2) Für die Nachweiserbringung gilt § 6a Abs. 2 und 3 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

(3) Der Nachweis im Sinne von Abs. 1 Satz 1 kann erbracht werden durch

  1. 1. eine lückenlose Dokumentation, aus der sich ergibt, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein ausschließlich in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, weiteren Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz hergestellt worden sind, oder

  1. 2. die schriftliche Erklärung einer Organisation, in der diese versichert, dass

a) die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgt ist,

b) dies durch sachkundige und unabhängige Kontrolleure regelmäßig und unangemeldet vor Ort überprüft wird und

c) sie selbst weder unmittelbar an der Herstellung oder am Handel beteiligt ist, oder

  1. 3. soweit die Vorlage eines Nachweises nach Nr. 1 und 2 unzumutbar ist, die schriftliche Erklärung des Letztveräußerers, in der dieser

a) versichert, dass ihm keine Anhaltspunkte dafür bekannt sind, dass die verwendeten Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein unter schlimmsten Formen von Kinderarbeit hergestellt worden sind, und

b) darlegt, welche Maßnahmen von ihm ergriffen wurden, um die Verwendung von nach Abs. 1 verbotenen Grabsteinen oder Grabeinfassungen zu vermeiden.

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(4) Eines Nachweises im Sinne des Abs. 1 Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. Januar 2019 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.

§ 21

Zustimmungserfordernis 5), 6)

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen in allen Abteilungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie soll bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale eingeholt werden. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabanweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. Nicht genehmigte Grabmale und sonstige bauliche Anlagen werden von der Friedhofsverwaltung auf Kosten des Auftraggebers beseitigt.

(2) Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn das beantragte Grabmal den Vorschriften dieser Satzung und dem sonstigen öffentlichen Recht entspricht. Die Zustimmung zur Errichtung und Veränderung von Grabmalen im jüdischen Teil der Abteilung I und der Abteilung XV wird nur im Einvernehmen mit der Jüdischen Gemeinde Gießen erteilt. Die Jüdische Gemeinde Gießen kann ihr Einvernehmen verweigern, wenn ihre Belange durch das beantragte Grabmal nicht gewahrt werden.

(3) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:

a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung,

b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung, Ausführungszeichnungen sind im Maßstab 1:1 einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist. In

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besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:5 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

(4) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(5) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

§ 22

Anlieferung

(1) Beim Liefern von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen sind der Friedhofsverwaltung vor der Errichtung vorzulegen

a) die Gebührenempfangsbescheinigung,

b) der genehmigte Entwurf,

c) die genehmigte Zeichnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole.

(2) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können.

§ 23

Fundamentierung und Befestigung

(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen,

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dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

(2) Die Oberkante der Fundamente muss mindestens 5 cm unter der Erdoberfläche liegen. Alle Grabmäler sind mit dem Fundament durch rostfreie Metalldübel oder gleichwertige Befestigungsmittel, die mindestens 15 cm lang und 8 mm stark sein müssen, zu verbinden.

Unterhaltung

(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Empfänger der Grabanweisung, bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrung) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden, angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon zu entfernen; eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstätte. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.

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§ 25 Entfernung $^{10)}$ $^{11)},14)}$

(1) Grabmale, sonstige baulichen Anlagen und Dauergewächse auf bestehenden Grabstätten werden von der Friedhofsverwaltung oder in deren Auftrag entfernt. Die Abräumung erfolgt nach Maßgabe der in den §§ 14 Abs. 4 und 15 Abs. 10 genannten Fristen.

(2) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale unterstehen dem besonderen Schutz der Friedhofsverwaltung. Sie sind in einem Verzeichnis zu führen und dürfen ohne vorherige Zustimmung des Magistrats nicht entfernt oder abgeräumt werden.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 26 Allgemeines $^{6)}$ $^{8)}$ $^{10)}$ $^{11)}$

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 17 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den übrigen Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.

(2) Pflanzen auf Grabstätten dürfen eine Höhe von 1,50 m über dem Erdboden nicht überschreiten und nicht über die seitlichen Begrenzungen der Grabstätte hinausragen. Höhere oder überhängende Pflanzenteile sind zu kürzen.

(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Empfänger der Grabanweisung, bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungs-

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rechts. Für die Herrichtung und Pflege der Urnengemeinschaftsanlagen und der Baumgrabstätten ist die Friedhofsverwaltung verantwortlich.

(4) Wesentliche Veränderungen an Grabstätten bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, kann die Friedhofsverwaltung für Wahlgrabstätten in besonderer Lage die Vorlage einer Zeichnung im Maßstab 1:20 mit den erforderlichen Einzelangaben verlangen.

(5) Die Verantwortlichen können die Gräber selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. Ausgenommen davon sind Urnengemeinschaftsanlagen und Baumgrabstätten. Diese werden von der Friedhofsverwaltung angelegt. Das Aufstellen von Blumen oder Gegenständen außerhalb der angegebenen Grabbeetgrößen ist nicht gestattet. Arbeitsgerät u. ä. dürfen nicht auf den Grabstätten, hinter den Grabmälern oder in Anlagen außerhalb der Grabstätten aufbewahrt werden; andernfalls kann sie die Friedhofsverwaltung entfernen.

(6) Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten müssen binnen sechs Monaten nach Belegung, Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten binnen sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet sein.

(7) Reihengrabstätten dürfen erst nach Ablauf eines halben Jahres seit der Beisetzung endgültig gärtnerisch hergerichtet werden.

(8) Das Ablegen von Grabschmuck in anonymen Gräberfeldern ist nur an den Gräberfeldgedenksteinen gestattet.

(9) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätte obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(10) In den Urnengemeinschaftsanlagen als Urnenreihengrabstätten in den Abteilungen VI und VIII des Friedhofs Gießen-Stadt ist das Ablegen von Blumen- und Grabschmuck nur auf den Pflasterstreifen vor den Gedenktafeln gestattet.

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(11) Auf Baumgrabstätten und in Urnengemeinschaftsanlagen sind Grabbeete und Grabeinfassungen unzulässig. Sie werden von der Friedhofsverwaltung als Rasenflächen angelegt. Weitere Bepflanzungen und Grabschmuck sind nicht gestattet. (12) Im Bestattungswald sind Kränze, Grabschmuck, sonstige Grabbeigaben, Kerzen, Lampen oder Anpflanzungen unzulässig.

§ 27

Abteilungen mit Gestaltungsvorschriften 5)

(1) Die Grabbeete müssen eine die gesamte Fläche bedeckende Bepflanzung erhalten und in ihrer gartnerischen Gestaltung den nachstehenden Anforderungen entsprechen. (2) Die Grabbeete dürfen hochstens fünf cm higher als der angrenzende Rasen angelegt und mit bis zu 20 cm hohen Gewächsen eingefasst werden. Sie sollen in ihrem Aussehen voneinander verschieden sein. (3) Folgende Grabbeetgroßen sind maximal zulässig:

  1. 1. Reihengrabstätten und einstellige Wahlgrabstätten \(0,70\mathrm{m}\times 1,70\mathrm{m}\)
  2. 2. zweistellige Wahlgrabstätten \(1,40\mathrm{m}\times 1,70\mathrm{m}\)
  3. 3. Wahlgrabstätten in besonderer Lage \(2,40\mathrm{m}\times 3,50\mathrm{m}\)
  4. 4. Urnenreihengrabstätten \(0,70\mathrm{m}\times 0,70\mathrm{m}\)
  5. 5. Urnenwahlgrabstätten gemäß § 16 Abs. 3 1 m x 1 m oder 1,20 m x 1,20 m oder 1,40 m x 1,40 m.

(4) Nicht gestattet ist,

  1. 1. das Aufstellen von Sitzgelegenheiten (Stühlen, Bänken o. ä.),

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  1. 2. das Bedecken von Teilflächen mit Platten, Kies oder Sand,
  2. 3. das Einfassen mit Holz, Steinen, Ketten, Gitter o. ä. sowie
  3. 4. das Pflanzen von Bäumen, Strauchern und Koniferen, die während der Dauer der Ruhefrist oder Nutzungszeit üblicherweise über 1 m hoch werden (5) Die Vorschriften über den Denkmalschutz bleiben unberührt.

§ 28

Abteilungen ohne Gestaltungsvorschriften 5), 6)

(1) Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen Gestaltungsvorschriften. (2) Folgende Grabbeetgroßen sind maximal zulässig:

  1. 1. Reihengrabstätten \(0,70\mathrm{m}\times 1,70\mathrm{m}\)
  2. 2. Reihengrabstätten für Kinder \(0,50\mathrm{m}\times 1,10\mathrm{m}\)
  3. 3. Wahlgrabstätten \(1,20\mathrm{m}\times 2,50\mathrm{m}\) je Grabstelle,
  4. 4. Wahlgrabstätten in besonderer Lage \(1,20\mathrm{m}\times 3,50\mathrm{m}\) je Grabstelle,
  5. 5. Urnenreihengrabstätten \(0,70\mathrm{m}\times 0,70\mathrm{m}\)
  6. 6. Urnenwahlgrabstätten gemäß § 16 Abs. 3 1 m x 1 m oder 1,20 m x 1,20 m oder 1,40 m x 1,40 m.

(3) Für den jüdischen Teil der Abteilungen I und XV ist einzuhalten:

a) die Abmessung der Grabstätten betragen 0,90 x 1,90 m. Der Abstand zwischen den Grabstätten beträgt 0,60 m

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b) Bepflanzungen sind unzulässig

c) Einfassungen haben mindestens eine Stärke von 12 cm.

(4) Die Vorschriften über den Denkmalschutz bleiben unberührt.

§ 29

Vernachlässigung 5) 11)

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 26 Abs. 3) auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätten innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen.

(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder sein Aufenthalt nicht zu ermitteln, genügt ein Hinweis auf der Grabstätte.

(3) Wird die Aufforderung nicht befolgt, können diese Grabbeete auf Kosten des Verantwortlichen von der Friedhofsverwaltung abgeräumt, eingesät und unterhalten werden.

(4) Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht, sofern Ruhefristen nicht beeinträchtigt werden, ohne Entschädigung entziehen.

(5) Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der jeweilige Nutzungsberechtigte nochmals schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen; Absatz 2 gilt entsprechend.

(6) In den schriftlichen Aufforderungen, den öffentlichen Bekanntmachungen und den Hinweisen auf den Grabstätten ist der Verantwortliche auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen der Abs. 3 und 4 und in dem Entziehungsbescheid auf die Rechtsfolgen des § 25 hinzuweisen.

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VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 30 Benutzung der Leichenhalle $^{5)}$

(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Toten bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten in den dafür bestimmten Räumen sehen. Das Öffnen und Schließen der Särge darf nur durch das Friedhofspersonal vorgenommen werden. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.

(3) Die Särge der an meldepflichtigen, übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

§ 31 Trauerfeiern $^{11)}$

(1) Die Trauerfeiern können in den Friedhofskapellen im Urnenraum des Friedhofs Rodtberg, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

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(2) Die Benutzung der Kapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen, übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

(3) Die für die Feiern in den einzelnen Kapellen festgelegten Zeiten sind einzuhalten, wenn nicht die Friedhofsverwaltung in besonderen Fällen bei der Anmeldung zur Beisetzung eine längere Zeit genehmigt hat.

(4) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen und in den Friedhofskapellen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

IX. Schlussvorschriften

§ 32

Alte Rechte $^{3), 5) 9)}$

(1) Bei Grabstätten, über welche bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt war, richten sich die Nutzungsrechte und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. Die Verlängerung von Nutzungsrechten an Kolumbarien, Mausoleen, Grüften und ähnlichen Grabstätten ist ausgeschlossen. Im übrigen gilt diese Satzung.

(2) Auf dem Alten Friedhof an der Licher Straße werden Nutzungsrechte nur noch im Wege von Patenschaften (§ 16a) und als Ehrenbürgerschaftsgräber (§ 18 Abs. 4) verliehen. In Familiengrabstätten, bei denen noch zur Wahrung der Ruhefrist ein begrenztes Nutzungsrecht besteht und eine unbenutzte Grabstelle vorhanden ist, können noch Urnenbestattungen von Ehepartnern, Eltern und Geschwistern vorgenommen werden.

(3) Die vor dem 28.3.1980 entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer enden am 31. Dezember 1992.

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§ 33

Haftung

Die Stadt Gießen haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- oder Überwachungspflichten. Im übrigen haftet die Stadt Gießen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§ 34

Gebühren

Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührenordnung zu entrichten.

§ 35

Ordnungswidrigkeiten 5 7) 10)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. entgegen § 5 außerhalb der zugelassenen Zeiten den Friedhof betritt,
  2. 2. entgegen § 6 Abs. 1 sich nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
  3. 3. entgegen § 6 Abs. 3 die Friedhofswege ohne Ausnahmegenehmigung mit privaten Kraftfahrzeugen oder Fahrrädern befährt,

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  1. 4. entgegen § 6 Abs. 4 auf den Friedhöfen

a) Waren und gewerbliche Leistungen anbietet,

b) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe von Bestattungen Arbeiten ausfuhrt,

c) gewerbsmäßig fotografiert,

d) Druckschriften verteil,

e) Abfälle außerhalb der darauf bestimmten Stellen ablagert,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedigungen oder Hecken übersteigt oder Grabstätten oder Grabeinfassungen betritt,

g) Tiere mit Ausnahme von Blindenhunden mitfuhr.

  1. 5. entgegen § 7 Abs. 3 gewerbliche Geräte an den Wasserentnahmetstellen der Friedhöfe reinigt, 5a. einer vollziehbaren Verfügung, die auf Grund von § 7 Abs. 5 ergangen ist, zuwiderhandelt, 5b. entgegen § 8 Abs. 4 im Bestattungswald biologisch nicht abbaubare Urnen beisetzt,
  2. 6. entgegen § 12 Umbettungen ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung veranlasst oder vornimmt, 6a. entgegen § 18a Abs. 3 Satz 3 im Bestattungswald Grabmale anbringt,
  3. 7. entgegen § 21 Abs. 1 Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung erreicht oder verändert,
  4. 8. entgegen § 26 Abs. 4 Grabstätten ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung wesentlich verändert,

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8a entgegen § 26 Abs. 12 im Bestattungswald Kränze, Grabschmuck, sonstige Grabbeigaben, Kerzen oder Lampen aufstellt oder ablegt oder Anpflanzungen vornimmt,

  1. 9. entgegen § 31 Abs. 4 ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung Musik oder Gesang darbietet oder solche Darbietungen veranlasst.

(2) Ordnungswidriges Verhalten kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

§ 36

Inkrafttreten 9)

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten alle entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften, insbesondere die Friedhofsordnung der Universitätsstadt Gießen vom 14.12.1973 und die Friedhofsordnung der ehemaligen Gemeinde Lützellinden vom 12.3.1938 außer Kraft.

  1. 1. Veröffentlicht in der Gießener Allgemeinen und im Gießener Anzeiger am 28.3.1980

  1. 2. § 9 Abs. 2 eingefügt, §§ 17 und 19 Abs. 5 geändert durch 1. Satzung zur Änderung der Friedhofsordnung (veröffentlicht in der Gießener Allgemeinen und im Gießener Anzeiger vom 20.10.1988)

  1. 3. § 32 Abs. 2 geändert durch 2. Satzung zur Änderung der Friedhofsordnung (veröffentlicht in der Gießener Allgemeinen und im Gießener Anzeiger vom 10.1.1992)

  1. 4. § 9 Abs. 2 geändert und § 17 Abs. 3 eingefügt durch 3. Satzung zur Änderung der Friedhofsordnung (veröffentlicht in der Gießener Allgemeinen und im Gießener Anzeiger vom 23.7.1993)

  1. 5. § 2 Abs. 3, § 11, § 13 Abs. 4, § 19 Abs. 7 und § 20 geändert, § 21 Abs. 2 eingefügt, § 7 Abs. 1 und Abs. 8, § 13 Abs. 3, § 16 Abs. 1, § 27, § 28, § 29 Abs. 6, § 30 Abs. 3, § 32 und § 35 geändert durch 4. Satzung zur Änderung der Friedhofsordnung vom 30.8.2001 (veröffentlicht in der Gießener Allgemeinen und im Gießener Anzeiger vom 7.9.2001)

  1. 6. §§ 2 Abs. 3 Satz 1, 11 Satz 2, 13 Abs. 4 Satz 2 und 21 Abs. 2 Satz 2 eingefügt, §§ 18 Abs. 1 und 2, 19 Abs. 2, 3, 4 Satz 1 und 2, 5 Satz 1 geändert, § 19 Abs. 8 angefügt, § 20 eingefügt, § 16 Abs. 3 und 7 geändert, Abs. 8 eingefügt, § 28 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3 eingefügt durch 5.

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Satzung zur Änderung der Friedhofsordnung vom 22.5.2003 (veröffentlicht in der Gießener Allgemeinen und im Gießener Anzeiger vom 12.7.2003)

  1. 7. §§ 7,35 Abs. 1 Nr. 5 geändert, § 35 Abs. 1 Nr. 5a eingefügt durch 6. Satzung zur Änderung der Friedhofsordnung (Art. 1 der Satzung zur Anpassung des Satzungsrechts an die Europäische Dienstleistungsrichtlinie) vom 18.9.2009 (veröffentlicht in der Gießener Allgemeinen und im Gießener Anzeiger vom 23.9.2009)

  1. 8. § 2 Abs. 1 und 3 Abs. 1 geändert, § 6 Abs. 3 neu gefaßt, §§ 13 Abs. 1 und 15 Abs. 1 geändert, § 15 Abs. 3 gestrichen, §§ 16 Abs. 1 und 3 geändert, § 18a eingefügt, §§ 19 Abs. 6, 26b Abs. 3, 5 und 9 geändert durch 7. Satzung zur Änderung der Friedhofsordnung vom 22.12.2009 (veröffentlicht in der Gießener Allgemeinen und im Gießener Anzeiger vom 29.12.2009)

  1. 9. § 13 Abs. 1 Buchst d angefügt, § 16a eingefügt, § 18 Abs. 1 und 2 geändert, § 18 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 angefügt, § 32 Abs. 2 neu gefaßt und § 36 Satz 3 gestrichen durch 8. Satzung zur Änderung der Friedhofsordnung (Art. 1 der Satzung zur Einführung von Patenschaften auf dem Alten Friedhof) vom 15.12.2011 (veröffentlicht in der Gießener Allgemeinen und im Gießener Anzeiger vom 27.12.2011)

  1. 10. Das Inhaltsverzeichnis und die §§ 2 Abs. 1,3 Abs. 2,11,12 Abs. 1, 18 Abs. 3, 25 Abs. 2, 35 Abs. 1 geändert, §§ 5 Abs. 3, 8 Abs. 4, 18a Abs. 3, 26 Abs. 12, Anlage zu § 16b eingefügt durch die 9. Satzung zur Änderung der Friedhofsordnung (Art. 1 der Satzung zur Einführung des Bestattungswaldes und zur Konsolidierung des Friedhofsgebührenhaushalts vom 21.12.2012, veröffentlicht in der Gießener Allgemeinen und im Gießener Anzeiger vom 29.12.2012)

  1. 11. § 6 Abs. 3 Satz 2 eingefügt, Abs. 4 Buchst. c, g gefasst, § 7 Abs. 1 Satz 3 angefügt, § 8 Abs. 3 Satz 1 geändert, § 9 Abs. 2 Satz 2 gestrichen, Abs. 4 angefügt, § 10 Abs. 2 Satz 2 angefügt, § 13 Abs. 3 Satz 3 angefügt, § 14 Abs. 4 geändert, § 15 Abs. 1 Satz 2 gestrichen, § 16 Abs. 1 Buchst. f gestrichen, Abs. 5 gestrichen, § 16a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 u. 3 geändert, § 17 Abs. 1 Satz 2 angefügt, § 18a Abs. 2 gestrichen, § 25 Abs. 1 Satz 3 gestrichen, § 26 Abs. 2 neu gefasst, Abs. 11 Satz 3 eingefügt, § 29 Abs. 2 und 3 geändert, § 31 Abs. 1 geändert, Abs. 4 Satz 2 gestrichen durch die Zehnte Satzung zur Änderung der Friedhofsordnung vom 22.12.2014 (veröffentlicht in der Gießener Allgemeinen und im Gießener Anzeiger vom 02.01.2015).

  1. 12. § 20 a eingefügt, durch die 11. Satzung zur Änderung der Friedhofsordnung der Universitätsstadt Gießen vom 26.09.2020 (veröffentlicht in der Gießener Allgemeinen und im Gießener Anzeiger vom 27. Oktober 2020).

  1. 13. § 15 Abs. 2 Satz 3 und Anlage eingefügt, durch die 12. Satzung zur Änderung der Friedhofsordnung der Universitätsstadt Gießen vom 16.12.2021 (veröffentlicht in der Gießener Allgemeinen und im Gießener Anzeiger vom 12.01.2022).

  1. 14. § 25 Abs. 1 geändert, durch die 13. Satzung zur Änderung der Friedhofsordnung der Universitätsstadt Gießen vom 17.11.2022 (veröffentlicht in der Gießener Allgemeinen und im Gießener Anzeiger vom 10.12.2022).

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Anlage zu § 18 Abs. 2

Denkmalschutzrechtliche Vorgaben

  1. 1. Der Alte Teil (Abt. I-IV) des Neuen Friedhofes ist Kulturdenkmal und als Sachgesamtheit (Sachgesamtheit 1 Neuer Friedhof) im Sinne des § 2 HDSchG auf Seite 373 ff. in die Denkmaltopografie der Universitätsstadt Gießen eingetragen. Die Sachgesamtheit Neuer Friedhof unterliegt somit dem Denkmalschutz. Besonders schützenswerte Grabmale und Grabstätten sind vom Denkmalschutz in der Gräberdatei mit in der Gräberdatei in mit einem, zwei oder drei Sternen gekennzeichnete Kategorien eingeteilt und unterliegen den nachfolgenden Gestaltungsauflagen des Denkmalschutzes.

  1. 2. Grabstätten mit einem Stern (*) Der Grabstein dieser Grabstätte ist zu erhalten. Er kann wiederverwendet und auch auf einem anderen Grab innerhalb des Friedhofes aufgestellt werden. Die neue Schrift kann auf der Vorder- oder Rückseite des Grabsteins angebracht werden. Sie ist in Art und Größe der ursprünglichen Schrift anzugleichen. Wird die alte Schrift entfernt oder unsichtbar, sind Namen und Daten der Erstbelegung auf der Rückseite des Grabmales anzubringen.

  1. 3. Grabstätten mit zwei Sternen (**) Die gesamte Grabanlage ist zu erhalten. Der Grabstein kann vorsichtig geschliffen und mit einer neuen Inschrift versehen werden. Sie ist aber in Art und Größe der ursprünglichen Schrift anzugleichen. Ist die Inschrift auf einer eigenen Platte oder Tafel am oder im Grabmal angebracht, kann diese umgedreht und wiederverwendet oder durch eine neue ersetzt werden. Obelisken und Grabkreuze können für die neue Nutzung um 180 Grad gedreht werden. Namen und Daten der Erstbelegung sind auf der Rückseite des Grabmales anzubringen.

  1. 4. Grabstätten mit drei Sternen (***) Die Grabanlage ist ohne Veränderung ihrer Bestandteile zu erhalten. Eine Neubelegung der Grabstätte ist möglich, jedoch nur unter Verwendung von zusätzlichen Inschrifttafeln oder Steinen, die den Gesamteindruck der Grabanlage aus Sicht des Denkmalschutzes nicht beeinträchtigen.

  1. 5. Bei Grabstätten im denkmalgeschützten Bereich der Abteilungen I-IV des Friedhofes Rodtberg, ausgenommen den Urnengräbern, sind Abdeckungen der Gräber mit Platten oder sonstigem Steinmaterial nicht zulässig. Die durch Schrittplatten, Sockelplatten, Unterstellplatten für Schalen usw. versiegelten Flächen dürfen maximal 15 % je Grabstätte betragen. Grabeinfassungen an Haupt- und Nebenwegen müssen eine Mindeststärke von 12 cm aufweisen, Politur oder Schliff sind nicht zulässig. Die Grabgestaltung ist in Formgebung, Material, Oberflächenstruktur, Format, Gliederung, Beschriftung, Bepflanzung usw. der historischen Umgebung anzupassen.

  1. 6. Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabstätten im denkmalgeschützten Bereich der Abteilungen I-IV auf dem Friedhof Rodtberg bedarf gemäß § 16 HDSchG der Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach § 22 der Friedhofsordnung wird die denkmalrechtliche Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde verwaltungsintern durch das Gartenamt eingeholt.

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Anlage zu § 15 Abs. 2

Übersichtslageplan

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Legende:

Vorh. Baum

Hecke

Rasen

Grabflächen, Länge 2.50 und 3.50m

Grabflächen, Länge 2.50m

Friedhof Rodtberg Abteilung VI - C

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Gartenamt Gießen Universitätsstadt • Der Magistrat Friedhof-Rodtberg Nr. 102 • 55368 Gießen Tel. (0611) 2006-1779 • Fax (0611) 2006-1780 LACHTUNG: Die Maße sind von Ort zu übergebenFriedhof Rodtberg Abteilung VI - C Grußlager von Verregergasse 05.2008 Datei: 11.2021 Bearb. Nr.: 13.11.2021 Abt. Nr.: 13.11.2021 Maßstab: unverfärblichDatumZeichen
bearbeitet11.2021Ko
gezeichnet11.2021ch
geprüft
getestet13.11.2021
Abschl.Abt. VI - C
Maßstabunverfärblich

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