📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2025🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 26.11.2024 (gültig ab 01.01.2025) Volltext anzeigen ▼
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Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Biebertal vom 26.11.2024 (gültig ab 01.01.2025)
Gebührenordnung zur Friedhofsordnung
Gebührenordnung zur Friedhofsordnung
der Gemeinde Biebertal
Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90), der §§ 1 bis 6a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.07.2023 (GVBl. S. 582) und des § 35 der Friedhofsordnung der Gemeinde Biebertal vom 26.11.2024 hat die Gemeindevertretung in der Sitzung vom 26.11.2024 für die Friedhöfe der Gemeinde Biebertal folgende
Satzung (Gebührenordnung)
beschlossen:
I. GEBÜHRENPFLICHT
§ 1
Gebührenerhebung
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofsordnung der Gemeinde Biebertal vom 06.12.2024 sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind:
a) Die Antragstellerin oder der Antragsteller.
b) Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben.
Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und -kinder.
Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Leiter/-in dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind. Gebührenordnung zur Friedhofsordnung
c) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen i. S. v. § 12 Abs. 3 der Friedhofsordnung ausschließlich die Antragstellerin oder der Antragsteller.
d) Diejenige Person, die sich der Gemeinde gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.
(2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung. (2) Die Gebühren sind 4 Wochen nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.
§ 4
Rechtsbehelfe / Zwangsmittel
(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung. (2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (HessVwVG) in der jeweils gültigen Fassung.
II. GEBÜHREN
§ 5
Gebühren für die Benutzung der Leichen- und Trauerhalle
Für die Benutzung der Leichen- und Trauerhalle werden folgende Gebühren erhoben:
a) Aufbewährung einer Leiche 60,00 €
b) Nutzung einer Kuhlzelle pro Tag und Sarg 70,00 €
c) Nutzung der Trauerhalle pro Tag 160,00 €
d) Nutzung der Trauerhalle pro Tag (Rodheim und Krumbach) 90,00 € Gebührenordnung zur Friedhofsordnung
§ 6
Bestattungsgebühren
(1) Bei der Bestattung eines Sarges oder einer Urne werden für das Ausheben und Schließen eines Grabes folgende Gebühren erhoben:
a. Trauerfeier 290,00 € b. Trauerfeier mit Urnenbeisetzung 430,00 € c. Trauerfeier mit Urnenbeisetzung Baumgrab 350,00 € d. Trauerfeier mit Urnenbeisetzung Sargkammer 400,00 € e. Urnenbeisetzung 320,00 € f. Urnenbeisetzung Baumgrab 270,00 € g. Urnenbeisetzung Sargkammer 320,00 € h. Beerdigung 1.410,00 € i. Beerdigung Kindergrab 970,00 € j. Beerdigung Zweitbelegung 1.630,00 € k. Beerdigung Sargkammer 650,00 € I. Beerdigung Sargkammer 2. Sarg 760,00 € m. Beerdigung Sargrasengrab 1.410,00 €
(2) Für Bestattungen und Trauerfeiern, die außerhalb der nach § 9 Abs. 4 der Friedhofsordnung festgesetzten Zeiten staatfinden, wird ein Zuschlag von 100\% erhoben. (3) Für eine Bestattung von totgeborenen Kindern, die vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats verstorben sind und Föten in einem Sammelbestattungsfeld 380,00 €
§ 7
Umbettungsgebühren
Alle anstehenden Kosten werden nach Aufwand abgerechnet und erhoben.
§ 8
Erwerb des Nutzungsrechts an einem Reihengrab, anonymen Reihengrab, Urnenreihengrab, Urnenrasengrab, anonymen Urnengrab, Baumgrab
Für die Überlassung einer Reihengrabstätte und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben:
a) Reihengrab für
- Verstorbene bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres (Kindergrab) 790,00 €
- Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 2.020,00 €
b) Urnenreihengrab 760,00 €
c) Urnenrasengrab 560,00 €
d) anonymes Reihengrab für
- Föten und totgeborene Kinder 210,00 €
- Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 2.020,00 €
e) anonymes Urnengrab 340,00 €
f) Baumgrabstätte für eine Urne 820,00 €
g) Sargrasengrab 2.020,00 € Gebührenordnung zur Friedhofsordnung
§ 9
Erwerb des Nutzungsrechtes an einem Wahlgrab, Urnenwahlgrab,
Baumgrab als Wahlgrab, Sargkammer; Zulegungsgebühr in vorhandene Grabstätte
(1) Für die Überlassung eines Wahlgrabes für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit gem.
§ 15 der Friedhofsordnung, nachfolgend FO genannt) und die Nutzung der
Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:
a) einstellige Grabstätte 2.980,00 €
b) zweistellige Grabstätte 5.140,00 €
Bei Nutzungsverlängerung nach § 15 FO pro Jahr 1/25 der o.g. Gebühr.
(2) Für die Überlassung eines Urnenwahlgrabes bei 20 Jahren Nutzungszeit für zwei Urnen 1.020,00 €
Bei Nutzungsverlängerung nach § 15 FO pro Jahr 1/20 der o.g. Gebühr.
(3) Für die Überlassung eines Urnenrasenwahlgrabes bei 20 Jahren Nutzungszeit 900,00 €
Bei Nutzungsverlängerung nach § 15 FO pro Jahr 1/20 der o.g. Gebühr.
(4) Für die Überlassung eines Baumgrabes bei 20 Jahren Nutzungszeit Baumgrabstätte für 1.330,00 €
Bei Nutzungsverlängerung nach § 15 FO pro Jahr 1/20 der o.g. Gebühr.
(5) Für die Überlassung einer Sargkammer für 20 Jahre Nutzungszeit für einen Sarg und eine Urne 3.250,00 €
Bei Nutzungsverlängerung nach § 17 FO pro Jahr 1/20 der o.g. Gebühr.
(6) Für die Überlassung einer zweistelligen Sargkammer für 20 Jahre Nutzungszeit für zwei Särge und einer Urne 5.950,00 €
Bei Nutzungsverlängerung nach § 17 FO pro Jahr 1/15 der o.g. Gebühr.
§ 10
Ersatz sonstiger Aufwendungen
Bei Zuweisung einer Grabstätte in einem Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften (z. B.
§ 27 Friedhofsordnung
) sind der Gemeinde die anteiligen Aufwendungen für die Anlegung des Grabfeldes zu erstatten.
§ 11
Gebühren für Grabräumung
(1) Für die Räumung einer Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte (§ 30 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben: Gebührenordnung zur Friedhofsordnung
Für die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamenten, Befestigungsmaterialien, Grabeinfassungen und Gewächsen, sowie Platteneinfassungen zwischen bzw. vor den Gräbern
a) bei Kinder- und Urnengräbern, Urnenrasengräbern 130,00 €
b) bei Reihengräbern, Einzelwahlgräbern und Sargrasengräbern 260,00 €
c) bei Doppelwahlgrabern 390,00 €
Die Grababräumungsgebühren entstehen abweichend von § 3 (1) mit der Genehmigung des Antrages zur Aufstellung des Grabmales.
(2) Für die Räumung einer Grabstätte, die vor dem 01. April 2007 aufgestellt wurde werden bei Durchführung der Arbeiten durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte die Gebühren nach Abs. 1 erhoben.
Die Gebühren entstehen nach erfolgter Abräumung.
§ 12
Verwaltungsgebühren
Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, erhebt die Gemeinde folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.
An Verwaltungsgebühren werden erhoben:
(1) Für die Prüfung und Genehmigung der Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen sowie sonstigen Grabausstattungen 45,00 € (2) Für die Prüfung der Zuverlösigkeit und Eignung sowie Erteilung einer Berechtigungskarte (§ 8 der Friedhofsordnung) pro Jahr 70,00 € (3) Für die Erteilung einer Erlaubnis zur Beisetzung derjenigen Personen, die nicht zu dem in § 3 Abs. 2 der Friedhofsordnung der Gemeinde Biebertal bezeichneten Personenkreis gehoren einmalig 45,00 € (4) Genehmigung vorzeitige Grababräumung vor Ablauf der Nutzungsdauer und bei Einhaltung der Ruhefrist 35,00 €
Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.
Die Verwaltungskosten werden sofort fällig.
Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
a) wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Gemeinde veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird, Gebührenordnung zur Friedhofsordnung
b) wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Gemeindebehörde abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat,
c) wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 13
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Biebertal vom 03.03.2022 außer Kraft.
Biebertal, den 27.11.2024
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Biebertal
Patricia Ortmann Bürgermeisterin
2. Friedhofssatzung Stand: 26.11.2024 (gültig ab 01.01.2025) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsordnung der Gemeinde Biebertal vom 26.11.2024 (gültig ab 01.01.2025)
Satzung über die Friedhofsordnung
SATZUNG
über die Friedhofsordnung der Gemeinde Biebertal
Inhaltsverzeichnis
I. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Verwaltung der Friedhöfe
§ 3 Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte
§ 4 Begriffsbestimmung Grabstände bzw. Grabstände
§ 5 Schliebung und Entwidmung
II. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN
§ 6 Öffnungszteiten
§ 7utzungsumfang und Verhalten auf den Friedhofen
§ 8 Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen
III. ALLGEMEINE BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN
§ 9 Bestattungen und Trauerfeiern
§ 10utzung der Leichenhallen / Überführungsfrist / Schliebung des Sarges
§ 11 Öffnen und Schließen der Gräber
§ 12 Totenruhe / Umbettungen
IV. GRABSTÄTTEN
§ 13 Nutzungsrechte, Arten der Grabstätten
Sarggrabstätten
§ 14 Reihengrab
§ 15 Wahlgräber
§ 16 Anonymes Sarggrab
§ 17 Sargkammern
§ 18 Sargrasengräber
Urnengrabstätten
§ 19 Urnenbestattungen
§ 20 Urnenreihengrab
§ 21 Urnenwahlgrab
§ 22 Urnenrasengrab
§ 23 Anonymes Urnengrab
Baumgrabstätten
§ 24 Baumgrabstätten
Bestattung für totgeborene Kinder und Föten
§ 25 Bestattung für totgeborene Kinder und Föten
V. GESTALTUNG DER GRABSTÄTTEN
§ 26 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
§ 27 Grabmale mit besonderen Gestaltungsvorschriften
§ 28 Gestaltungsvorschriften für Sargkammern
Satzung über die Friedhofsordnung
§ 29 Errichtung und Veränderung von Grabmalen
§ 30 Standsicherheit von Grabmalen
§ 31 Beseitigung von Grabmalen und -einfassungen
VI. HERRICHTUNG, BEPFLANZUNG UND UNTERHALTUNG DER GRABSTÄTTEN
§ 32 Anlegung, Unterhaltung und Pflege der Grabstätten
§ 33 Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige Unterhaltung
VII. SCHLUSS- UND ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN
§ 34 Übergangsregelung
§ 35 Listen und Verzeichnisse
§ 36 Gebühren
§ 37 Haftung
§ 38 Ordnungswidrigkeiten
§ 39 Inkrafttreten
Friedhofsordnung der Gemeinde Biebertal
Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 07.05.2020 (GVBl. S.318) in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes vom 05.07.2007 (GVBl. I S. 338, 534) zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.08.2018 (GVBl. S. 381) hat die Gemeindevertretung in der Sitzung am 26.11.2024 die für die Friedhöfe der Gemeinde Biebertal folgende Satzung (Friedhofsordnung) beschlossen:
I. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
§ 1
Geltungsbereich
Diese Friedhofsordnung gilt für die nachstehend genannten Friedhöfe der Gemeinde Biebertal:
a) Friedhof Rodheim
b) Friedhof Bieber
c) Friedhof Vetzberg
d) Friedhof Fellingshausen
e) Friedhof Krumbach
f) Friedhof Frankenbach
g) Friedhof Königsberg
§ 2
Verwaltung der Friedhöfe
Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt dem Gemeindevorstand, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt, bzw. von ihm beauftragten Dritten.
Satzung über die Friedhofsordnung
§ 3
Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte
(1) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen. Sie dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen; darüber hinaus erfüllen die Friedhöfe aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine Grünflächenfunktionen und stellen Begegnungsstätten dar. Jeder hat das Recht, die Friedhöfe als Orte der Ruhe und Besinnung aufzusuchen.
(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen,
- 1. die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Biebertal waren oder
- 2. ein Recht auf Bestattung/Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte auf einem Friedhof der Gemeinde Biebertal besitzen oder
- 3. in der Gemeinde Biebertal verstorben sind oder
- 4. die früher Einwohnerinnen und Einwohner waren und zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Gemeinde Biebertal gelebt haben oder
- 5. totgeborene Kinder vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats und Föten können auf Wunsch einer oder eines Angehörigen bestattet werden.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Zustimmung besteht nicht.
§ 4
Begriffsbestimmung Grabstätte bzw. Grabstelle
Unter einer Grabstätte ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehener, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstückes mit dem darunter liegenden Erdreich zu verstehen. Eine Grabstätte kann eine (Reihen-) oder mehrere (Wahl-)Grabstellen umfassen.
Unter einer Grabstelle ist der Teil der Grabstätte zu verstehen, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche bzw. bei Urnengrabstätten einer Aschenurne dient.
§ 5
Schließung und Entwidmung
(1) Ein Friedhof und Friedhofsteile können geschlossen und entwidmet werden.
(2) Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sämtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind.
(3) Die Schließung und Entwidmung sind öffentlich bekannt zu machen.
Satzung über die Friedhofsordnung
II. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN
§ 6
Öffnungszeiten
Die Friedhöfe sind während den durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekanntgegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden.
§ 7
Nutzungsumfang und Verhalten auf den Friedhöfen
(1) Jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 7 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(2) Innerhalb der Friedhöfe ist nicht gestattet:
- 1. Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung, der Bestatter und der nach § 8 als fachkundig und geeignet festgestelltten Gewerbetriebenden,
- 2. Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,
- 3. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
- 4. ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
- 5. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind sowie Informationsschriften der Friedhofsverwaltung,
- 6. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
- 7. Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,
- 8. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
§ 8
Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen
(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof (insbesondere Steinmetze, Steinbildhauer, Gärtner, Bestatter, Tischler) bedürfen, soweit nicht Arbeiten im Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. (2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und diese Friedhofsordnung durch Unterschrift für alle einschlägigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben. Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Vorlage der Unterlagen entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als erteilt.
Satzung über die Friedhofsordnung
(3) Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören. (4) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen für die Ausführung ihrer oder seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist. (5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte, die bei der Ausführung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen ist. Die Berechtigungskarte wird antragsmäßig für ein oder fünf Kalenderjahr/e ausgestellt. Eine einmalige Zulassung ist möglich. (6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. (7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind frühestens um 7:30 Uhr aufzunehmen und spätestens um 18.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen. (8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen vorübergehend gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden. (9) Aus witterungsbedingten Gründen kann die Friedhofsverwaltung die Einstellung der Arbeiten anordnen oder das Befahren der Friedhöfe untersagen. (10) Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung nach schriftlicher Mahnung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. (11) Den Gewerbetreibenden ist jede Art von Werbung auf den Friedhöfen grundsätzlich untersagt. Ausgenommen sind Firmenzeichen zugelassener Steinmetze in einer Größe von maximal 3 cm – 5 cm auf der Seitenfläche eines Grabmals. In jedem Fall ist eine vorherige Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung herbeizuführen.
III. ALLGEMEINE BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN
§ 9
Bestattungen und Trauerfeiern
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden. (2) Wird eine Bestattung in einem vorhandenem Wahlgrab beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.
Satzung über die Friedhofsordnung
(3) Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt. (4) Leichenbestattungen und Trauerfeiern mit Urnenbeisetzung finden montags bis freitags zwischen 10.00 und 14.00 Uhr (Beginn der Trauerfeier) staat. Urnenbeisetzungen werden montags bis freitags zwischen 9.00 und 12.00 Uhr zugelassen. Wirde eine Trauerfeier mit Urnenbeisetzung von einem Bestatter durchgefuhrt, kann dies auch von montags bis freitags von 10.00 bis 15.00 Uhr staatfinden. In begründeten Fällen sind mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulässig. (5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.
§ 10
Nutzung der Leichenhallen / Überführungsfrist / Schließung des Sarges
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausflügung des Leichenschauscheines oder einer Todesbescheinigung in die Leichenhalle des Friedhofes oder eine sonstige öffentliche Leichenhalle gebracht werden. Als öffentliche Leichenhallen gelten auch die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen und Pathologischen sowie Rechtsmedizinischen Instituten. Unter bestimmten klimatischen Voraussetzungen kann die Friedhofsverwaltung eine Kühzellenbenutzung anordnen. (3) Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen. Die Särge müssen festgeführ und so abgedichtet sein, dass jeder Durchsickern von Flüssigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge und Innenabdichtungen dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden oder mit Nitrolacken behandelt sein. (4) Die Särge werden spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit geschlossen und)dürfen nicht mehr geöffnet werden. Bis dahin konnen die Angehörigen den Verstorbenen, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit dem Friedhofspersonal oder der Friedhofsverwaltung sehen. (5) Die Gemeinde haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind. (6) Der Transport des Sarges bzw. der Urne zur Grabstätte sowie die Beisetzung einer Urne erfolgt durch das Friedhofspersonal bzw. die Mitarbeiter eines beauftragten Beerdigungsinstitutes oder von Angehörigen beauftragten Personen. Die Beisetzung von Särgen wird ausschließlich durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung durchgeführt.
Satzung über die Friedhofsordnung
§ 11
Öffnen und Schließen der Gräber
(1) Die Sarggräber werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet und geschlossen. Urnengräber können, nach vorheriger Absprache, auch von einem Bestatter geöffnet und geschlossen werden. (2) Die Tiefe der einzelnen Sarggräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 0,90 m, bis zur Urnenoberkante mindestens 0,50 m, ausgenommen Grabkammersysteme.
§ 12
Totenruhe / Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur auf Antrag der oder des Nutzungsberechtigten und bei Vorliegen eines besonderen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einem Reihengrab / Urnenreihengrab / Urnenrasengrab (als Reihengrab) in ein anderes Reihengrab / Urnenreihengrab / Urnenrasengrab (als Reihengrab) sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. (3) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr Beauftragte durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
IV. GRABSTÄTTEN
§ 13
Nutzungsrechte, Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde Biebertal. An ihnen können Rechte nur nach dieser Friedhofsordnung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung einer bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (2) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofssatzung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur. (3) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die Nutzung der Grabstätte untersagen. (4) Über den Ablauf des Nutzungsrechts informiert die Friedhofsverwaltung einmal jährlich durch öffentliche Bekanntmachung und durch ein Hinweisschild auf dem Grab.
Satzung über die Friedhofsordnung
(5) Arten der Grabstätten:
Sarggrabstätten als: Reihengrab, Wahlgrab, Sargkammer, Rasengrab, anonymes Grab
Urnengrabstätten als: Reihengrab, Wahlgrab, Rasengrab, Baumgrab, anonymes Grab
Sammelgrabfeld für totgeborene Kinder und Föten
SARGGRABSTÄTTEN
§ 14
Reihengrab
(1) Ein Reihengrab ist eine einstellige Grabstätte für eine Erdbestattung, die der Reihe nach belegt und bei Eintritt eines Todesfalles für die Dauer von 25 Jahren zugeteilt wird. Über die Zuteilung wird von der Friedhofsverwaltung eine Nutzungsurkunde ausgefertigt. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Reihengrab ist nicht möglich.
(2) Es werden eingerichtet:
a) Reihengrab für Verstorbene bis zum vollendeten fünften Lebensjahr (Kindergrab), Länge 1,20 m, Breite 0,60 m, Abstand 0,40 m.
b) Reihengrab für Verstorbene ab dem vollendeten fünften Lebensjahr, Länge 2,00 m, Breite 0,90 m, Abstand 0,40 m.
(3) In jedem Reihengrab darf nur eine Leiche bestattet werden. (4) Die Einebnung eines Reihengrabes vor Ablauf der Ruhefrist ist von dem Nutzungsberechtigten bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen. Die Kosten der Einebnung tragt der Nutzungsberechtigte. (5) Über die Wiederbelegung von Reihengrabfeldern, deren Ruhefristen abgelaufen sind, entscheidet die Friedhofsverwaltung.
§ 15
Wahlgrab
(1) Ein Wahlgrab ist eine Grabstände für eine Erdbestattung, für die anländlich eines Todesfalles ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren verliehen wird. Die Friedhofsverwaltung stellt hierüber eine Nutzungsurkunde aus. (2) Es werden eingerichtet: Einstelliges Wahlgrab: Länge 2,00 m, Breite 0,90 m, Abstand 0,40 m Zweistelliges Wahlgrab: Länge 2,00 m, Breite 2,30 m, Abstand 0,40 m (3) In einer einstelligen Wahlgrabstände darf eine Leiche bestattet und zusätzlich innerhalb einer Frist von 20 Jahren nach der Erstbestattung eine Urne beigesetzt werden. Das Nutzungsrecht für die Grabstände verlangert sich dadurch um max. 20 Jahre gerechnet ab dem Tag der Zweitbelegung.
Satzung über die Friedhofsordnung
(4) Es ist zulässig, in einer einstelligen Wahlgrabstätte zeitgleich die Leiche eines Kindes unter einem Jahr, oder die Leiche eines gleichzeitig verstorbenen Angehörigen unter fünf Jahren zu bestatten. (5) In einer zweistelligen Wahlgrabstätte darf eine Leiche bestattet und zusätzlich innerhalb einer Frist von 20 Jahren nach der Erstbestattung eine zweite Leiche beigesetzt werden. Das Nutzungsrecht für die Grabstätte verlangert sich dadurch um max. 25 Jahre gerechnet ab dem Tag der Zweitbelegung. (6) Die Veränderung des Nutzungsrechts für ein Wahlgrab ist bei vollständiger Belegung (2 Säre bzw. 1 Sarg/1 Urne) nicht mehr möglich. (7) Der Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf von ihm zu benennende Personen übertragen, und darüber auch in der Weise, dass der Übergang des Nutzungsrechts erst im Zeitpunkt des Todes des Nutzungsberechtigten wirksam wird; die Übertragung des Nutzungsrechts ist der Friedhofsverwaltung schriftlich mitzuteilen. Trifft der Nutzungsberechtigte bis zu seinem Tod keine Regelung über die Nachfolge im Nutzungsrecht, so Goes theses mit dem Tod des Nutzungsberechtigten in folgender Reihenfolge auf die Angehörigen über:
a) auf den überlebenden Ehegatten / Lebenspartner
b) auf die ehelichen, die nichtehelichen Kinder und die Adoptivkinder,
c) auf die Stiefkinder,
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Vater oder Mutter,
e) auf die Eltern,
f) auf die Geschwister,
g) auf die Stiefgeschwister,
h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird der Älteste Nutzungsberechtigter.
(8) Der nach Maßgabe der vor bezeichneten Reihenfolge bestimmte Rechtsnachfolger kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten; das Nutzungsrecht geht dann auf den nächsten Angehörigen innerhalb der vor bezeichneten Reihenfolge über. Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach dem Erwerb unter Vorlage von Nachweisen seiner Rechtsnachfolge auf sich umschreiben zu lassen.
Bis zur Umschreibung des Nutzungsrechtes, insbesondere bei Meinungsverschiedenheiten hierüber zwischen den vor bezeichneten Angehörigen, kann die Friedhofsverwaltung jede Benutzung des Wahlgrabes untersagen oder eine Bestattung nur unter Bedingungen zulassen.
(9) Die Aufgabe eines Wahlgrabes vor Ablauf der Ruhefrist ist von dem Nutzungsberechtigten bei der Friedhofsverwaltung schriftlich zu beantragen; die teilweise Aufgabe eines Wahlgrabes ist nicht zulässig. Bei Aufgabe eines Wahlgrabes erfolgt keine Rückerstattung gezahlter Nutzungsgebühren. Die Kosten der Einebnung sind vom Nutzungsberechtigten zu tragen.
Satzung über die Friedhofsordnung
§ 16
Anonymes Sarggrab
(1) Auf dem Friedhof Rodheim hält die Gemeinde ein anonymes Grabfeld mit Reihenräbern für Erdbestattungen vor. (2) Die Reihengräber auf dem anonymen Grabfeld sind für Verstorbene bestimmt, die ohne jeglichen Hinweis auf ihre Person bestattet werden. Die einzelnen Reihengräber werden nicht getrennt voneinander ausgewiesen, sondern die gesamte Fläche wird mit Rasen angelegt. Das Abstellen von Topfpflanzen und bepflanzten Schalen ist auf einem anonymen Grabfeld nicht gestattet; lediglich in zeitlichem Zusammenhang mit der Trauerfeier)dürfen Schnittblumen und Gebinde abgelegt werden. Verwelkte Trauerfloristik wird von der Friedhofsverwaltung entfern. (3) Umbettungen aus einer anonymen Grabstätte sind unzulässig.
§ 17
Sargkammern
(1) Sind Sargkammern auf einem Ortsteilfriedhof angelegt, gibt es Dort nur diese Form der Sargbestattung. Sofern keine Sargbestattung in Sargkammern gewünscht wird, besteht die Möglichkeit der Erdbestattung auf anderen Friedhöfen der Gemeinde Biebertal. Ausgenommen sind bestehende Nutzungsrechte. (2) Eine Sargkammer wird als einstelliges Wahlgrab für einen Sarg und eine Urne oder zweistelliges Wahlgrab für zwei Säre und eine Urne angeboten. (3) Die Nutzungszeit beträgt beim Wahlgrab 20 Jahre. In einem einstelligen Wahlgrab kann innerhalb einer Frist von 15 Jahren nach der Erstbestattung eine Urne beigesetzt werden. Das Nutzungsrecht verlangert sich dadurch um max. 15 Jahre gerechnet ab dem Tag der Zweitbelegung. In einem zweistelligen Wahlgrab kann innerhalb einer Frist von 15 Jahren nach der Erstbestattung eine Urne oder ein Sarg beigesetzt werden. Das Nutzungsrecht verlangert sich dadurch um max. 15 Jahre gerechnet ab dem Tag der Zweitbelegung. Bei einer Drittbelegung mit einer Urne oder einem Sarg kann innerhalb einer Frist von 15 Jahren nach der Zweitbelegung eine Zulegung erfolgen.
§ 18
Sargrasengrab
(1) Auf dem Friedhof Frankenbach hält die Gemeinde ein Grabfeld für Sargrasengräber vor. Das Sargrasengrab als Reihengrab ist eine Grabstände für einen Sarg. Die Nutzungszeit beträgt 25 Jahre. Über die Nutzungszeit wird eine Nutzungsurkunde ausgestellt. (2) Die Grabstände wird der Reihe nach vergeben. Die Fläche wird mit Rasen angelegt. Über den Sarg wird eine liegende Grabplatte eingelassen.
Eine Bepflanzung und Einfassung der Grabstätte ist unzulässig, ebenso das Ablegen von Grabschmuck. Die Pflege der Rasenfläche obliegt der Gemeinde.
Satzung über die Friedhofsordnung
(3) Für die Grabplatte gelten folgende Gestaltungsvorschriften: Maße: 60 cm Breite x 40 cm Tiefe und 12 cm Stärke Material: Natursteine Buchstaben und Ziffern: eingefräst Abstand zwischen den Grabplatten: 0,60 m
URNENGRABSTÄTTEN
§ 19
Urnenbestattungen
(1) Urnengrabstätten sind Aschengrabstätten für die Beisetzung von Urnen. (2) Die Urne, sowie die Schmuckurne, müssen innerhalb der Ruhefrist biologisch abbaubar sein. Beide Urnen dürfen zusammen einen max. Durchmesser von 20 cm aufweisen.
§ 20
Urnenreihengrab
(1) Ein Urnenreihengrab ist eine Aschengrabstätte für eine Urne, die der Reihe nach belegt und bei Eintritt eines Todesfalles für die Dauer von 20 Jahren zugeteilt wird. Über die Zuteilung wird eine Nutzungsurkunde ausgestellt. Eine Veränderung des Nutzungsrechts an Urnenreihengrabern ist nicht möglich. (2) Ein Urnenreihengrab hat die Maße: 0,80m x 0,80m, mit einem Abstand von 0,40m.
§ 21
Urnenwahlgrab
(1) Urnenwahlgraber sind Aschengrabstätten für 2 Urnen, für die anländlich eines Todesfalles ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren verliehen wird. Die Friedhofsverwaltung stellt hierüber eine Nutzungsurkunde aus. Die Zweitbelegung kann nur innerhalb einer Frist von 20 Jahren nach der Erstbelegung erfolgen. Das Nutzungsrecht für die Grabstände verlangert sich dadurch um max. 20 Jahre gerechnet ab dem Tag der Zweitbelegung. Eine Veränderung des Nutzungsrechts für ein Urnenwahlgrab ist nach vollständiger Belegung von 2 Urnen nicht mehr möglich. (2) Ein Urnenwahlgrab hat die Maße: 1,00m x 0,70m, mit einem Abstand von 0,40m. (3) Im Übrigen gelten die Vorschriften für Wahlgraber entsprechend (§ 15 Abs. 7 - 9).
§ 22
Urnenrasengrab
(1) Das Urnenrasengrab als Reihengrab ist eine Grabstände für eine Urne. Die Nutzungszeit beträgt 20 Jahre. Über die Nutzungszeit wird eine Nutzungsurkunde ausgestellt. (2) Das Urnenrasengrab als Wahlgrab ist eine Grabstände für zwei Urnen. Die Nutzungszeit beträgt 20 Jahre. Über die Nutzungszeit wird eine Nutzungsurkunde ausgestellt.
Satzung über die Friedhofsordnung
(3) Die Grabstätte wird der Reihe nach vergeben. Die Fläche wird mit Rasen angelegt. Über der Urne wird eine liegende Grabplatte eingelassen.
Eine Bepflanzung und Einfassung der Grabstätte ist unzulässig, ebenso das Ablegen von Grabschmuck. Die Pflege der Rasenfläche obliegt der Gemeinde.
(4) Für die Grabplatte gelten folgende Gestaltungsvorschriften: Maße: 40 cm Breite x 30 cm Tiefe und 12 cm Stärke Material: Natursteine Buchstaben und Ziffern: eingefräst Abstand zwischen den Grabplatten: 0,40 m
§ 23
Anonymes Urnengrab
(1) Es wird ein anonymes Grabfeld mit Urnenreihengräbern ausgewiesen. Die Grabstätten auf einem anonymen Grabfeld sind für Verstorbene bestimmt, die ohne jeglichen Hinweis auf ihre Person bestattet werden. Die einzelnen Grabstätten werden nicht getrennt voneinander ausgewiesen, sondern die gesamte Fläche wird mit Rasen angelegt. Das Abstellen von Topfpflanzen und bepflanzten Schalen ist auf einem anonymen Grabfeld nicht gestattet; Schnittblumen und Gebinde dürfen nur auf dem hierfür vorgesehenen gemeinschaftlichen Platz abgelegt werden. Verwelkte Trauerfloristik wird von der Friedhofsverwaltung entfernt.
(2) Eine hier beigesetzte Urne kann nicht umgebettet werden.
§ 24
Baumgrabstätten für Urnen
(1) Auf den einzelnen Friedhöfen werden Flächen als Baumgrabstätten eingerichtet. Eine Baumgrabstätte kann als Einzelgrab oder als Wahlgrab (Doppelgrab) gewählt werden.
(2) Die Baumgrabstätte umfasst mehrere Stellen im Umfeld eines Baumes.
(3) Das Nutzungsrecht für das Einzelgrab wird für die Dauer von 20 Jahren verliehen. Die Friedhofsverwaltung stellt hierüber eine Nutzungsurkunde aus.
(4) In einem Baumwahlgrab (Doppelgrab) können bis zu 2 Urnen (Anordnung der Urnen übereinander) beigesetzt werden. Für das Doppelgrab wird anlässlich eines Todesfalles ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren verliehen. Die Friedhofsverwaltung stellt hierüber eine Nutzungsurkunde aus. Die Zweitbelegung kann nur innerhalb einer Frist von 20 Jahren nach der Erstbelegung erfolgen. Das Nutzungsrecht für die Grabstätte verlängert sich dadurch um max. 20 Jahre gerechnet ab dem Tag der Zweitbelegung. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes für ein Urnenwahlgrab ist nach vollständiger Belegung mit 2 Urnen nicht mehr möglich. Im Übrigen gelten die Vorschriften für Wahlgräber (§ 15 Abs. 7 - 9) entsprechend.
(5) Sollte der Baum im Laufe der Nutzungszeit beschädigt oder zerstört werden, hat die Gemeinde den Baum zu ersetzen.
Satzung über die Friedhofsordnung
(6) Die Herrichtung und Kennzeichnung der Baumgrabstätte erfolgt durch die Gemeinde mit einer Namenstafel, auf der Name(n), Vorname(n), Geburts- und Sterbedaten eingraviert werden. Besteht der Name aus mehreren Teilen, kann die Namensgebung durch den Nutzungsberechtigten bestimmt werden.
Es ist untersagt die Bäume zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Weise zu verändern. Das Ablegen von Grabschmuck ist ebenfalls untersagt.
(7) Die Pflege der Anlage obliegt ausschließlich der Gemeinde Biebertal.
BESTATTUNG FÜR TOTGEBORENE KINDER UND FÖTEN
§ 25
Bestattung für totgeborene Kinder und Föten
(1) Auf dem Friedhof in Rodheim hält die Gemeinde ein zentrales Feld für die Bestattung von totgeborenen Kindern, welche vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats geboren worden sind und Föten vor. Sie ist als Rasenfläche angelegt und enthalt einenzentralen Gedenkstein mit Ablagefläche für Blumen und keine Gegenstände in Erinnerung an die bzw. den Verstorbenen. (2) Die Pflege, Unterhaltung und sonstige Bewirtschaftung der Anlage und das Abräumen des Blumenschmucks an demzentralen Gedenkstein erfolgt durch die Gemeinde.
V. GESTALTUNG DER GRABSTÄTTEN
§ 26
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Auf sämtlichen Friedhöfen gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Wurde des Ortes und die Pietät gewahrt werden. (2) Auf den Grabstätten dürfen, insbesondere zum Gedenken an die Dort Ruhenden, Grabmale erreicht werden. Ausgenommen hiervon sind anonyme Grabstätten (siehe § 16 und § 23) (3) Die Grabmale müssen aus wetterbeständigen Werkstoffen hergestellt sein.
Nicht zulässig sind Grabmale und sonstige Grabausstattungen mit grellen, leuchtenden oder fluoreszierenden Farben, mit Porzellan und Kunststoffen (Plastik) in jeder Form, mit Inschriften, die der Weihe des Ortes nicht entsprechen.
(4) Grabmale müssen standlicher im Sinne von § 30 sein. (5) Die Maximalgroße der stehenden Grabmale beträgt: Reihengrab: 1,20 m hoch 0,14 m stark 0,70 m breit Urnengrab: 0,70 m hoch 0,12 m stark 0,50 m breit
Satzung über die Friedhofsordnung
(6) Zusätzlich sind die Vorschriften aus § 31 und 32 (Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten) zu beachten. (7) Für die Sargkammern gelten die Vorschriften des § 28. (8) Für Urnenrasengräber und Baumgrabstätten für Urnen gelten jeweils die in den §§ 22 und 24 genannten Gestaltungsvorschriften.
§ 27
Grabmale mit besonderen Gestaltungsvorschriften Rondell Friedhof Bieber
(1) Soweit zwischen den Gräbern und vor den Grabstätten Platteneinfassungen verlegt werden, sind Grabeinfassungen nur bis zu einer Höhe von 5 cm (gemessen ab Oberkante Platteneinfassung) und einer Breite von 5 cm und nur innerhalb des Grabbeetes zulässig. Sie sind aus dem gleichen Steinmaterial herzustellen, das dem des Grabmales oder dem der verlegten Platten zwischen den Grabstätten entspricht.
Die Platteneinfassungen zwischen den Reihengräbern werden von der Gemeinde angelegt, nachdem ein Feld mit 4 bzw. 5 Gräbern belegt ist. Die anteilmäßigen Kosten werden den Angehörigen danach in Rechnung gestellt.
(2) In den Grabfeldern mit Urnenreihengräbern, sind ausschließlich liegende Grabmale zulässig. Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
Die liegenden Grabmale durren nur die Halfte der Ansichtsflache bedecken. Die max. Höhe für das liegende Grabmal beträgt 30 cm, gemessen ab Oberkante Platteneinfassung bzw. Oberkante Grabmalplatte. Eine Grabmalplatte ist nur bis zur Höhe der Platteneinfassung und nur innerhalb des Grabfeldes zulässig.
- Nicht zulässig ist ein Grabrahmen.
- Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden, sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig.
Die Belegung eines Urnenreihengrabes im Rondell ist möglich, wenn zuvor zwischen den Gräbern und vor den Grabstätten Platteneinfassungen durch die Gemeinde verlegt wurden. Die anteilmäßigen Kosten werden den Angehörigen direkt in Rechnung gestellt.
§ 28
Besondere Gestaltungsvorschriften für Sargkammern
(1) Die Pflanzmulde der Sargkammer ist überwiegend zu begrünen/bepflanzen.
§ 29
Errichtung und Veränderung von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von einem Jahr nach der Bestattung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig.
Vor endgültiger Anlage der Grabstätte darf eine provisorische Einfassung aus Holz errichtet werden. Dieses Provisorium ist den Maßen der Grabstätte anzupassen.
Satzung über die Friedhofsordnung
Die endgültige Errichtung von Reihen- und Urnenreihengräbern sowie Wahlgräber muss innerhalb eines Jahres nach der Bestattung stattfinden.
Urnenrasengräber sind nach der Beisetzung innerhalb von 3 Monaten herzurichten.
Sollte dies nicht erfolgen, behält sich die Gemeinde vor, die Grabstätte in ein anonymes Grabfeld kostenpflichtig umzubetten.
(2) Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen im Maßstab 1:10 zu beantragen. Auf dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen. (3) Die Errichtung und jeder Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen, die auf Dauer angebracht werden sollen (z. B. Vasen), besondere Steine für Inschrift usw., bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Abs. (2) gilt entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zustimmung erreicht worden ist. (5) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nichtrechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Verpflichteten zu erstatten. (6) Die Wiederverwendung abgeräumter Grabmale auf einer anderen Grabstände bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Eine Wiederverwendung ist unzulässig, wenn das Grabmal den für die neue Grabstände geltenden Vorschriften nicht entspricht.
§ 30
Standsicherheit von Grabmalen
(1) Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, die in den Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmalen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks (Versetzrichtlinien) festgelegt sind, so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
Mit dem Antrag auf Zustimmung gem. § 29 Abs. 2 sind schriftliche Angaben über die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente vorzulegen. Falls durch die danach vorgesehene Fundamentierung und Befestigung eines Grabmals dessen Standsicherheit nicht gewährleistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erforderliche Änderung vorschreiben. Die
Satzung über die Friedhofsordnung
Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist und gegebenenfalls Abhilfe verlangen.
(2) Die Gemeinde übernimmt einmal jährlich die Überprüfung der Standsicherheit, und zwar nach Beendigung der Frostperiode, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Inhaberinnen/Inhaber von Grabstätten und Nutzungsberechtigte, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebende Schäden.
(3) Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen vorläufig zu sichern (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrung) oder zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird. Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich.
(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und Pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung zu beteiligen.
§ 31
Beseitigung von Grabmalen und -einfassungen
(1) Der Ablauf des Nutzungsrechts wird den Nutzungsberechtigten von der Friedhofsverwaltung drei Monate vorher öffentlich bekannt gegeben. Die Grabstätte wird mit einem Aufkleber als Hinweis zur Abräumung versehen.
(2) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstelle entfernt werden.
(3) Nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen-, Urnenreihen- und Urnenrasengräbern oder nach Ablauf der Nutzungszeit der bisherigen Wahlgräber werden Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen einschließlich der Fundamente und Befestigungsmaterialien von der Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragten entfernt. Die Gebühr für diese Leistungen wird vorab mit der Genehmigung der Aufstellung des Grabmals gemäß § 29 nach der jeweils gültigen Fassung der Friedhofsgebührenordnung erhoben.
(4) Sofern keine Regelung im Sinne des Absatzes 3 getroffen worden ist (s. g. Altfälle), ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet nach Ablauf der Nutzungszeit die Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten abzuräumen bzw. abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das
Satzung über die Friedhofsordnung
Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde Biebertal über.
VI. HERRICHTUNG, BEPFLANZUNG UND UNTERHALTUNG DER GRABSTÄTTEN
§ 32
Anlegung, Unterhaltung und Pflege der Grabstätten
(1) Grabstätten müssen in friedhofswürdiger Weise gartnerisch angelegt und unterhalten werden. (2) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse (keine Bäume oder baumähnliche Pflanzen) zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Straucher, Hecken oder ähnlichen Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht hat.
Grabbepflanzungen dürfen folgende Höhe nicht überschreiten:
Urnengrab 0,50 m Höhe Reihengrab 1,20 m Höhe
(3) Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt sind. (4) Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen.
Blumen und Kränze sowie sonstiger von Grabstätten abgeräumter pflanzlicher Grabschmuck darf nur in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse bzw. den dafür eingerichteten Plätzen abgelegt werden.
(5) Zur Unkrautbekämpfung)dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grundwasserverunreinigung verursachen konnen. (6) Die Abstandsflächen rund um das Grab sind von den Nutzungsberechtigten zu pflegen.
§ 33
Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige Unterhaltung
(1) Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 26 bis 32 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. (2) Wird eine Grabstätte während der Dauer der Nutzungsfrist oder während der Dauer des Nutzungsrechts über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen der Friedhofsordnung in friedhofswürdiger Weise instandgehalten und gepflegt, so ist der oder dem Nutzungsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsahen halten.
Satzung über die Friedhofsordnung
VII. SCHLUSS- UND ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN
§ 34
Übergangsregelung
(1) Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungsrechte und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. Über Abweichungen oder Ausnahmen entscheidet der Gemeindevorstand.
(2) Die Nutzungsfristen, die in dieser Satzung vorgegeben sind, müssen gewahrt werden.
§ 35
Listen und Verzeichnisse
(1) Es werden folgende Listen geführt:
- 1. Ein Grabregister der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Reihengräber, der Wahlgräber, der Urnengräber und der Positionierung im anonymen Reihengrab- bzw. Urnenfeld.
- 2. eine Namenskartei der beigesetzten Personen unter Angabe des Beisetzungszeitpunktes,
- 3. ein Verzeichnis nach § 29 Abs. 4 dieser Friedhofsordnung.
(2) Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren.
§ 36
Gebühren
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Friedhofs und seiner Einrichtungen und Anlagen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 37
Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Sie haftet nicht für Diebstahl. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur für Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 38
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 7 Abs. 2 Nr. 1 Friedhofswege ohne Erlaubnis mit einem Fahrzeug befährt,
- 2. entgegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 Waren aller Art und gewerbliche Dienste anbietet,
- 3. entgegen § 7 Abs. 2 Nr. 3 an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,
- 4. entgegen § 7 Abs. 2 Nr. 4 ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert,
- 5. entgegen § 7 Abs. 2 Nr. 5 Druckschriften verteilt,
Satzung über die Friedhofsordnung
- 6. entgegen § 7 Abs. 2 Nr. 6 den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt oder Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
- 7. entgegen § 7 Abs. 2 Nr. 7 Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,
- 8. entgegen § 7 Abs. 2 Nr. 8 Tiere mitbringt,
- 9. entgegen § 8 Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung ausführt,
- 10. entgegen § 8 Abs. 7 gewerbliche Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen oder außerhalb der festgelegten Zeiten ausführt,
- 11. entgegen § 8 Abs. 8 Werkzeuge und Materialien außerhalb genehmigter Stellen lagert oder gewerbliche Geräte an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs reinigt,
- 12. entgegen § 29 Abs. 1 Satz 1 ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung Grabmale errichtet oder verändert.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,-- bis 1.500,-- €, bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 750,-- € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.
Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung.
§ 39
Inkrafttreten
Die Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Gemeinde Biebertal tritt am 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsordnung der Gemeinde Biebertal 18.03.2022 außer Kraft.
Biebertal, den 27.11.2024
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Biebertal
Patricia Ortmann Bürgermeisterin
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Biebertal?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Biebertal mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!