Lollar

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 08.10.2020 · Friedhofssatzung: 19.10.2020

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab1.930 € für Verstorbene ab 5 Jahren (§ 8 Abs. 1 b)
Sargwahlgrab5.215 € für 2 Grabstellen (40 Jahre), weitere je 2.610 € (§ 9 Abs. 1)
Urnenreihengrab560 € Überlassung Urnenreihengrabstätte (§ 8 Abs. 2)
Urnenwahlgrab1.500 € bis zu 4 Urnen, 30 Jahre (§ 9 Abs. 2)
Urnengrab anonym100 € Beisetzungsstelle in Feld für anonyme Urnenbeisetzungen (§ 10 Abs. 1 b)
Baumbestattungnicht angegeben nicht im Text enthalten
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)515 € (Sarg ab 5 J.), 225 € (Urne) Separat nach § 6 (Ausheben, Schließen, Transport, Absenken)
Trauerhalle / Halle165 € Nutzung Leichenhalle (§ 5 Abs. 1 a)

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung

der Stadt Lollar

Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i. d. F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.06.2018 (GVBl. S. 291), der §§ 1 bis 6a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.05.2018 (GVBl. S. 247) und des § 38 der Friedhofsordnung der Stadt Lollar hat die Stadtverordnetenversammlung in der Sitzung am 08.10.2020 für die Friedhöfe der Stadt Lollar folgende

Satzung (Gebührenordnung)

beschlossen:

I. Gebührenpflicht

§ 1

Gebührenerhebung

Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofsordnung der Stadt Lollar vom 19.10.2020 sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind:

  • a) Die Antragstellerin oder der Antragsteller.
  • b) Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben.

Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und – kinder.

Lebte der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Leiter/-in dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.

  • c) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen i. S. v. § 13 Abs. 3 der Friedhofsordnung ausschließlich die Antragstellerin oder der Antragsteller.

d) Diejenige Person, die sich der Stadt Lollar gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.

(2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung.

(2) Die Gebühren sind ein Monat nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.

§ 4

Rechtsbehelfe / Zwangsmittel

(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

II. Gebührenarten

§ 5

Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle und des Aufbahrungsraumes der Friedhofskapelle

Für die Benutzung der Leichenhalle werden folgende Gebühren erhoben:

a)Für die Benutzung der Leichenhalle165 €
b)Für Waschungen135 €
c)Für die Benutzung der Friedhofskapelle/Aussegnungshalle165 €

§ 6

Bestattungsgebühren

(1) Für das Ausheben und Schließen eines Grabes, den Transport des Sarges von der Leichenhalle zum Grab sowie das Absenken des Sarges in das Grab werden folgende Gebühren erhoben:

a) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener ab dem vollendeten 5. Lebensjahr

  1. 1. in einer Reihengrabstätte (auch anonym) 515 €
  2. 2. in einer Wahlgrabstätte
    • a) Erstbestattung 655 €
    • b) jede weitere Bestattung 655 €

b) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr in einer Reihengrabstätte 175 € (2) Bei der Beisetzung von Aschenresten werden für das Ausheben und Schließen eines Grabes, den Transport der Urne von der Leichenhalle zum Grab sowie das Absenken der Urne in das Grab folgende Gebühren erhoben:

Für die Beisetzung:

a) in einer Urnenreihengrabstätte 225 €

b) in einer Urnenwahlgrabstätte (je Urne) 225 €

c) in einer Grabstätte für Erdbestattung 225 €

d) in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen 225 €

e) in einem Urnengrab mit Gemeinschaftsstele (Urnengarten) 205 €

f) in einem Rasengrab 205 € (3) Bei der Beisetzung von Aschenresten in Urnenwänden werden für den Transport der Urne von der Leichenhalle zur Urnenwand sowie das Öffnen, Einstellen und Schließen in die Urnenkammer folgende Gebühren erhoben: 85 € (4) Für Bestattungen außerhalb der Bestattungszeiten gemäß § 10 Abs. 4 der Friedhofsordnung sowie an Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag in Höhe von 50 % der vollen Gebühr berechnet. (5) Die Bestattung von totgeborenen Kindern, die vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats verstorben sind und Föten erfolgt gegen eine Gebühr von 100 €.

§ 7

Umbettungsgebühren

Für Umbettungen, die durch die Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr beauftragte Dritte ausgeführt werden, werden folgende Gebühren erhoben. Die Umbettungsgebühren umfassen folgende Tätigkeiten der Stadt Lollar

Für die Umbettung einer Aschenurne

a) innerhalb desselben Friedhofs 100 €

b) nach einem anderen Friedhof

  1. 1. innerhalb der Stadt 170 €
  2. 2. in eine andere Stadt 75 €
    • c) aus einer Urnenwand 125 €

§ 8

Erwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte und Urnenreihengrabstätte

(1) Für die Überlassung einer Reihengrabstätte und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

a) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres (auch anonym) 990 €

b) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen ab Vollendung des 5. Lebensjahres (auch anonym) 1.930 €

(2) Für die Überlassung einer Urnenreihengrabstätte werden erhoben 560 €

§ 9

Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten

(1) Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit gem. § 21 Abs. 1 der Friedhofsordnung) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

a) Für zwei Grabstellen 5.215 €

b) Für jede weitere Grabstelle je 2.610 € (2) Für die Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte (bis zu 4 Urnen) für die Dauer von 30 Jahren und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden erhoben: 1.500 €

  1. 3. Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte (§ 21 Abs. 1 und Abs. 3 und §§ 25, 26 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:
    • a) bei Wahlgrabstätten je Grabstelle und Jahr der Verlängerung 65 €
    • b) bei Urnenwahlgrabstätten (bis zu 4 Urnen) je Grabstelle und Jahr der Verlängerung 50 € (4) Für den Wiedererwerb einer Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte gelten Abs. 1 und 2 entsprechend.

§ 10

Erwerb von Nutzungsrechten an weiteren Grabarten

(1) Für die Überlassung nachfolgender Grabstätten und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

a) Für eine Urnenkammer zur Aufnahme von 2 Urnen 730 €

b) Für eine Beisetzungsstelle in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen 100 €

c) Für ein Urnengrab mit Gemeinschaftsstele 135 €

d) Für ein Rasengrab für 1 Urne (40 cm x 40 cm) 185 €

e) Für ein Rasengrab für 2 Urnen (0,40 m x 0,60 m) 280 € (2) Die Nutzungsgebühren umfassen die Kosten der Rahmenpflege der obigen Grabstätten einschließlich der Rasenpflege. (3) Für den Wiedererwerb einer Urnenkammer gilt Abs. 1 a) entsprechend. Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Urnenkammer wird je Jahr der Verlängerung 1/20 der Gebühr erhoben (§ 27 Abs. 2 Satz 4 der Friedhofsordnung).

§ 11

Gebühren für Grabräumung

Für die Räumung einer Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte (§ 33 Abs. 2 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:

a) Für die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamenten, Befestigungsmaterialien, Grabeinfassungen und Gewächsen

  1. 1. bei Reihengrabstätten ab 5 Jahre 160 €
  2. 2. bei Kindergrabstätten unter 5 Jahren 110 €
  3. 3. bei mehrstelligen Wahlgrabstätten (je Grabstelle) 210 €
  4. 4. bei Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten, Urnennische und bei Rasengräbern 80 €

§ 12

Verwaltungsgebühren

(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, erhebt die Stadt folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.

a) Für die Prüfung der Zulassungserfordernisse für gewerblich Tätige und die Ausstellung einer Berechtigungskarte (§ 9 der Friedhofsordnung) einmalig 15 €

b) Für die Prüfung und Zustimmung zu einer Umbettung von Leichen und Aschen (§ 13 Abs. 2 der Friedhofsordnung) 20 €

c) Für die Prüfung und Genehmigung der Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen sowie sonstigen Grabausstattungen (§ 31 der Friedhofsordnung) 25 € (2) Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages. (3) Die Verwaltungskosten werden sofort fällig. (4) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,

a) wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Stadt veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,

b) wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Stadt abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat,

c) wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 13

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Sie Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 06.09.2013 außer Kraft.