Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2022 · Friedhofssatzung: 25. Juni 2013
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 1.511,00 € Nutzungsrecht für Reihengrab (Erwachsener) gemäß § 8 Abs. 1 b |
| Sargwahlgrab | nicht angegeben nicht enthalten |
| Urnenreihengrab | 642,00 € Nutzungsrecht für Urnereihengrab gemäß § 8 Abs. 2 a |
| Urnenwahlgrab | nicht angegeben nicht enthalten |
| Urnengrab anonym | 477,00 € Nutzungsrecht für Grabstätte für anonyme Urnenbestattung gemäß § 8 Abs. 2 c |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht enthalten |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 490,00 € Bestattungsgebühr für Sargbestattung (Erwachsene/Kinder) gemäß § 6 Abs. 1 b; Urnenbeisetzung: 122,00 € (§ 6 Abs. 2 a) |
| Trauerhalle / Halle | 300,00 € / 120,00 € Benutzungsgebühr für Trauerfeier/Aufbahrung: Friedhofshalle Annerod 300,00 € (§ 5 Abs. 2), Aussegnungshallen Steinbach/Albach 120,00 € (§ 5 Abs. 3) |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Gebührensatzung zur Friedhofsordnung
der Gemeinde Fernwald
Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und anderer Vorschriften aus Anlass der Corona-Pandemie vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915), der §§ 1 bis 6 a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben v. 24.03.2013 (GVBl. I S. 134) zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247) und des § 32 der Friedhofsordnung der Gemeinde Fernwald vom 16. Dezember 2003 in der Fassung vom 25. Juni 2013 hat die Gemeindevertretung in der Sitzung vom 09. November 2021 für die Friedhöfe der Gemeinde Fernwald folgende
Gebührenordnung
beschlossen:
I. Gebührenpflicht
##### § 1 Gebührenerhebung
Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofsordnung der Gemeinde Fernwald vom 16. Dezember 2003 in der Fassung vom 25. Juni 2013 werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.
##### § 2 Gebührenschuldner
(1) Gebühren schuldet,
- 1. wer nach §13 des Friedhof- und Bestattungsgesetzes sorgepflichtig ist,
- 2. wer sich gegenüber der Gemeinde Fernwald verpflichtet hat, die Gebühren zu tragen,
- 3. wer eine gebührenpflichtige Leistung beantragt hat. (2) Bei Ausgrabungen und Wiederbestattungen (Umbettungen) ist nur gebührenpflichtig, wer die Leistung beantragt hat. (3) Sind mehrere Personen gebührenpflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner.
##### § 3 Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung, und zwar mit der Beantragung der jeweiligen Leistung. (2) Die Gebühren sind sofort nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.
§4
Rechtsbehelfe/Zwangsmittel
(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
II. Gebühren
§5
Gebühren für die Benutzung der Leichenhallen in Albach und Steinbach, des Aufbahrungsraumes, der Friedhofshalle Annerod sowie der Aussegnungshallen
(1) Für die Benutzung der Leichenhalle werden folgende Gebühren erhoben:
a) Aufbewahrung einer Leiche, einschließlich Benutzung der Kühlzelle 112,00 €
b) Gestellung von Hilfskräften je Hilfskraft und angefangene Stunde 47,00 €
(2) Für die Benutzung der Friedhofshalle Annerod für eine Trauerfeier (Aufbahrung) wird eine Benutzungsgebühr in Höhe von 300,00 € erhoben.
(3) Für die Benutzung der Aussegnungshallen auf den Friedhöfen Steinbach und Albach für eine Trauerfeier (Aufbahrung) wird eine Benutzungsgebühr in Höhe von 120,00 € erhoben.
§6
Bestattungsgebühren
(1) Für das Ausheben und Schließen eines Grabes sowie das Absenken des Sarges in das Grab werden folgende Gebühren erhoben:
a) Bei der Bestattung der Leiche eines Kindes bis zum vollendeten 12. Lebensjahr in einem Reihengrab gem.§ 17 Abs. 2 Nr. 1 der Friedhofsordnung der Gemeinde Fernwald 372,00 €
b) Bei der Bestattung der Leiche eines Erwachsenen oder eines Kindes in einem Reihengrab gem.§ 17 Abs. 2 Nr. 2 der Friedhofsordnung der Gemeinde Fernwald 490,00 €
(2) Bei der Beisetzung von Aschenresten werden folgende Gebühren erhoben: Für die Beisetzung
a) in einer Urnenreihengrabstätte 122,00 €
b) in einer bestehenden Grabstätte für Erdbestattung oder Urnenbestattung 122,00 €
c) in eine Rasenurnengrabstätte 122,00 €
c) auf dem Grabfeld für anonyme Urnenbestattungen auf dem Friedhof in Albach 122,00 €
(3) Für Bestattungen an Samstagen und außerhalb der üblichen Arbeitszeiten werden folgende Zuschläge berechnet:
a) bei einer Erdbestattung eines Erwachsenen oder eines Kindes 114,00 €
b) bei einer Urnenbeisetzung 34,00 €
c) bei einer Trauerfeier 34,00 €
(4) Die Bestattung von standesamtlich nicht anmeldepflichtigen Leibesfrüchten, die unter Vorlage des vorgeschriebenen Bestattungsscheines des Arztes oder der Hebamme dem Friedhof zugeführt werden, erfolgt kostenlos. Ein Anspruch auf das Nutzungsrecht an einem Grab besteht in diesem Falle nicht.
§7
Umbettungsgebühren
Für Umbettungen werden folgende Gebühren bzw. Kostenersätze erhoben:
(1) Umbettung einer Leiche, der Kostenersatz wird nach tatsächlichem Aufwand berechnet. (2) Für die Umbettung einer Aschenurne
a) innerhalb des Friedhofs 232,00 €
b) auf einen anderen Friedhof
- 1. innerhalb der Gemeinde 255,00 €
- 2. in eine andere Stadt/Gemeinde 132,00 €
§8
Erwerb des Nutzungsrechts an Grabstätten
(1) Für die Überlassung einer Reihengrabstätte, ohne die Gebühren für die Grabräumung, werden folgende Gebühren erhoben:
a) zur Beisetzung eines Kindes bis zum vollendeten 12. Lebensjahr in einem Reihengrab gem. § 17 Abs. 2 Nr. 1 der Friedhofsordnung der Gemeinde Fernwald 1.042,00 €
b) zur Beisetzung eines Verstorbenen in einem Reihengrab gem. § 17 Abs. 2 Nr. 2 der Friedhofsordnung der Gemeinde Fernwald 1.511,00 €
(2) Für die Überlassung einer Urnengrabstätte werden folgende Gebühren erhoben:
a) Urnenreihengrab 642,00 €
b) Rasenurnengrab 508,00 €
c) Grabstätte für anonyme Urnenbestattung 477,00 € (3) Das Nutzungsrecht nach Abs. (1) und (2) wird für die Dauer von 25 Jahren erworben.
§9
Gebühren für Grabräumung
(1) Für die Grabräumung einer Erdgrabstätte nach Ablauf der Nutzungszeit durch den Friedhofsträger oder durch von ihm beauftragte Unternehmer (§ 26 Abs. 2 der Friedhofsordnung) wird eine Gebühr von 329,00 € erhoben. (2) Für die Grabräumung einer Urnengrabstätte nach Ablauf der Nutzungszeit durch den Friedhofsträger oder durch von ihm beauftragte Unternehmer (§ 26 Abs. 2 der Friedhofsordnung) wird eine Gebühr von 182,00 € erhoben. (3) Im Falle der Räumung einer bereits vor dem 01.06.2013 bestehenden Grabstätte werden die Gebühren nach der durch den Friedhofsträger oder von ihm beauftragte Unternehmer (§ 26 Abs. 2 der Friedhofsordnung) durchgeführten Räumung erhoben. (4) Abweichend von Abs. 1 und Abs. 2 werden für die Räumung von Grabstätten, die zwischen dem 01.06.2013 und dem 31.12.2019 erworben wurden, keine Gebühren erhoben.
§ 10
Genehmigungs- und sonstige Gebühren
(1) Die Gebühr für die Erteilung oder Versagung einer Genehmigung beträgt
a) zur Ausführung gewerblicher Arbeiten im Gärtner-, Steinmetz-, Bildhauer- und Bestatterberuf innerhalb der Friedhofsanlage je Fall bzw. Kalenderjahr 45,00 €
b) für Sondernutzungen 15,00 €
c) zur Beisetzung ortsfremder Verstorbener 22,00 €
d) zur Ausgrabung einer Leiche 45,00 € (2) Für die Ausstellung einer Urnenaufnahmebestätigung wird eine Gebühr von 15,00 € erhoben.
§ 11
Inkrafttreten
Diese Gebührensatzung tritt am 01.01.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die seitherige Gebührenordnung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Gemeinde Fernwald vom 06. Dezember 2019 außer Kraft.
Ausfertigungsvermerk:
„Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Fernwald, den 12.11.2021
Gemeinde Fernwald Der Gemeindevorstand
Bechthold Bürgermeister