Reiskirchen

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 10.12.2025 · Friedhofssatzung: 27.07.2023

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab1.760,00 € Nutzungsrecht Reihengrabstätte ab 5. Lebensjahr (§ 8 Abs. 1 b)
Sargwahlgrabnicht angegeben Erstgebühr für Nutzungsrecht nicht explizit aufgeführt (nur Verlängerungsgebühr 58,00 €/Jahr in § 9 Abs. 2 a)
Urnenreihengrab1.415,00 € Nutzungsrecht Urnenreihengrab (§ 8 Abs. 2 a)
Urnenwahlgrab1.200,00 € Nutzungsrecht Urnenwahlgrabstätte 25 Jahre (§ 9 Abs. 1)
Urnengrab anonym755,00 € Beisetzungsstelle Feld für anonyme Urnenbeisetzungen (§ 10 Abs. 1 b)
Baumbestattung1.645,00 € Nutzungsrecht Urnenbaumgrab (§ 8 Abs. 2 c)
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)Sarg: 1.245,00 €; Urne: 435,00 € Separat nach § 6 (Ausheben, Schließen, Transport, Absenken)
Trauerhalle / Halle300,00 € (geschlossen) / 200,00 € (offen) Als Leichenhalle bezeichnet (§ 5 Abs. 1 a/b)

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung

der Gemeinde Reiskirchen

Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 01. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), der §§ 1 bis 5a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben in Fassung vom 24.03.2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 01. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24) und des § 40 der Friedhofsordnung der Gemeinde Reiskirchen vom 27.07.2023 hat die Gemeindevertretung in der Sitzung vom 10.12.2025 für die Friedhöfe der Gemeinde Reiskirchen folgende

Satzung (Friedhofsgebührenordnung)

beschlossen:

I. Gebührenpflicht

##### § 1 Gebührenerhebung

Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofsordnung der Gemeinde Reiskirchen vom 27.07.2023 sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.

##### § 2 Gebührenschuldner

(1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind:

  • a) Die Antragstellerin oder der Antragsteller.
  • b) Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben.

Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und –kinder.

Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Leiter/-in dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.

  • c) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen i. S. v. § 13 der Friedhofsordnung ausschließlich die Antragstellerin oder der Antragsteller.
  • d) Diejenige Person, die sich persönlich oder durch einen Bevollmächtigten der Gemeinde gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.

(2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

Friedhofsgebührenordnung

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§ 3

Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung. (2) Die Gebühren sind einen Monat nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.

§ 4

Rechtsbehelfe / Zwangsmittel

(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung. (2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

II. Gebührenarten

§ 5

Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle und der Kühlzelle

(1) Für die Benutzung der Leichenhalle und der Kühlzelle werden folgende Gebühren erhoben:

a) Benutzung der geschlossenen Leichenhalle je Anlass betrifft Friedhof Reiskirchen, Burkhardsfelden, Lindenstruth 300,000 €

b) Benutzung der offenen Leichenhalle je Anlass betrifft Friedhof Saasen, Hattenrod, Bersrod, Ettingshausen 200,00 €

c) Benutzung einer Sargkammer / Kühlzelle Grundgebühr 1. Tag 100,00 € Jeder weitere Tag 50,00 €

§ 6

Bestattungsgebühren

(1) Für das Ausheben und Schließen eines Grabes, den Transport des Sarges sowie das Absenken des Sarges in das Grab werden folgende Gebühren erhoben:

a) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener ab dem vollendeten 5. Lebensjahr

  1. 1. in einer Reihengrabstätte 1.245,00 €
  2. 2. in einem Feld für anonyme Erdbeisetzungen 1.245,00 €
  3. 3. in einer Rasenerdbestattungsgrabstätte 1.245,00 €
  4. 4. in einer Wahlgrabstätte 2. Belegung 1.245,00 €
  5. 5. Transport und das Absenken des Sarges von gemeindeeigenem Personal je Stunde und Person 67,00 €
    • b) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
  6. 1. in einer Reihengrabstätte 300,00 €
  7. 2. in einem Feld für anonyme Erdbeisetzungen 300,00 €
  8. 3. in einer Rasenerdbestattungsgrabstätte 300,00 €
  9. 4. in einer Wahlgrabstätte 2. Belegung 300,00 €

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  1. 5. Transport und das Absenken des Sarges von gemeindeeigenem Personal je Stunde und Person

67,00 €

(2) Bei der Beisetzung von Aschenresten werden für das Ausheben und Schließen eines Grabes, den Transport der Urne sowie das Absenken der Urne in das Grab folgende Gebühren erhoben:

Für die Beisetzung:

a) in einer Urnenreihengrabstätte435,00 €
b) in einer Urnenwahlgrabstätte (je Urne)435,00 €
c) in einer Grabstätte für Erdbestattung435,00 €
d) in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen435,00 €
e) in einer Baumgrabstätte435,00 €
f) in einer Urnenrasenreihengrabstätte435,00 €
g) einer Urne im Erdreihengrab435,00 €
h) Transport und das Absenken der Urne von gemeindeeigenem Personal je Stunde und Person67,00 €

(3) Bei der Beisetzung von Aschenresten in Urnenwänden wird für den Transport der Urne sowie das Öffnen, Einstellen und Schließen in die Urnenkammer folgende Gebühren erhoben: 96,00 €

(4) Für Bestattungen außerhalb der Bestattungszeiten gemäß § 10 Abs. 4 der Friedhofsordnung wird ein Zuschlag in Höhe von 25 % der Bestattungsgebühr nach § 6 dieser Satzung berechnet.

(5) Die Bestattung von totgeborenen Kindern, die vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats verstorben sind, erfolgt kostenlos. Ein Anspruch auf das Nutzungsrecht an einem Grab besteht in diesem Falle nicht.

§ 7

Umbettungsgebühren

(1) Umbettungen von Leichen und Aschenurnen werden durch ein behördlich genehmigtes Unternehmen durchgeführt. Die entstehenden Kosten sind von dem Antragsteller direkt an den Unternehmer zu entrichten. Für die Überwachung der Umbettungsarbeiten und den Verwaltungsaufwand werden Kosten gemäß § 13 (1) b erhoben.

§ 8

Erwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte und Urnenreihengrabstätte

(1) Für die Überlassung einer Reihengrabstätte (§ 18 und § 24, § 29 bis § 31 der Friedhofsordnung) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen, sowie das Setzen der Grabeinfassungen werden folgende Gebühren erhoben:

a) Beisetzung eines Verstorbenen bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres950,00 €
b) Beisetzung eines Verstorbenen ab Vollendung des 5. Lebensjahres1.760,00 €
c) Beisetzung in einem Sargrasengrab1.070,00 €

(2) Für die Überlassung einer Urnenreihengrabstätte werden erhoben

a) Urnenreihengrab1.415,00 €
b) Urnenrasengrab1.115,00 €
c) Urnenbaumgrab1.645,00 €

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§ 9

Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten

(1) Für die Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte für die Dauer von 25 Jahren (§ 25 Abs. 1 der Friedhofsordnung) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen, sowie das Setzen der Grabeinfassungen werden je Grabstätte erhoben: 1.200,00 € (2) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte (§ 21 Abs. 1 und Abs. 3 und §§ 25, 26 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:

a) bei Wahlgrabstätten je Grabstelle pro Jahr der Verlängerung 58,00 €

b) bei Urnenwahlgrabstätten je Grabstelle pro Jahr der Verlängerung 31,00 €

§ 10

Erwerb von Nutzungsrechten an weiteren Grabarten

(1) Für die Überlassung nachfolgender Grabstätten und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

a) Für eine Urnenkammer (§ 26 der Friedhofsordnung) zur Aufnahme von bis zu 3 Urnen 1.535,00 €

b) Für eine Beisetzungsstelle in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen (§ 27 der Friedhofsordnung) 755,00 € (2) Die Nutzungsgebühren umfassen die Kosten der Rahmenpflege der obigen Grabstätten einschließlich der Rasenpflege. (3) Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Urnenkammer wird je Jahr der Verlängerung erhoben (§ 26 der Friedhofsordnung): 48,00 €

§ 11

Gebühren für Grabräumung

(1) Für die Räumung einer Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte (§ 35 Abs. 1 und 2 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:

a) Für die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamenten, Befestigungsmaterialien, Grabeinfassungen und Gewächsen

  1. 1. für Erdbestattungen
  2. 1. bei Wahlgräbern je Grabstelle 1.049,00 €
  3. 2. bei Reihengräbern je Grabstelle 1.049,00 €
  4. 3. bei Sargrasengräbern je Grabstelle 335,00 €
  5. 2. bei Urnenbestattungen
  6. 1. Wahlgräbern je Grabstätte 732,00 €
  7. 2. bei Reihengräbern je Grabstelle 732,00 €
  8. 3. bei Urnenkammern je Grabstätte 335,00 €
  9. 4. bei Urnenrasengräbern je Grabstelle 335,00 €
  10. 5. bei Urnenbaumgräbern je Grabstelle 335,00 €
    • b) Die Grabräumungsgebühren entstehen abweichend von § 3 Abs. 1 bei Überlassung der Grabstätte soweit die Grabstätte nach dem 15.05.2010 aufgestellt wurde.
    • c) Die Gebühren entstehen auch nach erfolgter Abräumung für die Räumung einer Grabstätte die vor dem 14.05.2010 aufgestellt wurde.

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§ 12

Gebühren für Nebenleistungen

  1. 1. Für Nebenleistungen der Gemeinde, wie Abtragung des Grabhügels, Setzen des Fundamentes für den Grabstein usw., werden die Selbstkosten erhoben.

§ 13

Verwaltungsgebühren

(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, erhebt die Gemeinde folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.

a) Für die Prüfung der Zulassungserfordernisse für gewerblich Tätige und die Ausstellung einer Berechtigungskarte (§ 9 der Friedhofsordnung) pro Fall sowie die Prüfung und Genehmigung der Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen sowie sonstige Grabausstattungen (§ 33 der Friedhofsordnung) 73,00 €

b) Für die Prüfung und Zustimmung einer Beisetzung einer Urne im Erdreihengrab (§ 23 Abs. 4 der Friedhofsordnung) 73,00 €

c) Für die Prüfung und Zustimmung zu einer Umbettung von Leichen und Aschen (§ 13 Abs. 2 der Friedhofsordnung) 243,00 €

d) Für die Prüfung und Zustimmung einer vorzeitigen Grabräumung durch den Nutzungsberechtigten 97,00 €

e) Sondergenehmigungen nach der notwendigen Arbeitszeit pro Stunde 97,00 €

f) Für die Prüfung und Genehmigung der Nutzungsverlängerung gemäß § 8–10 97,00 €

(2) Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.

(3) Die Verwaltungskosten werden sofort fällig.

(4) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,

a) wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Gemeinde veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,

b) wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Gemeindebehörde abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat,

c) wer für die Kostenschuld eines Anderen kraft Gesetzes haftet.

Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

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§ 14

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Gebührenordnung vom 13.02.2024 außer Kraft.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.

Reiskirchen, den 10.12.2025

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Reiskirchen

gez. Breidenbach Bürgermeister

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2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Friedhofsordnung der Gemeinde Reiskirchen

Gemäß § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90) i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes (FBG) v. 05.07.2007 (GVBl. I S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz v. 23.08.2018 (GVBl. I S. 381) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Reiskirchen in der Sitzung vom 05.07.2023 für die Friedhöfe der Gemeinde Reiskirchen folgende

Satzung (Friedhofsordnung)

beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofsordnung gilt für alle Friedhöfe im Eigentum der Gemeinde Reiskirchen

§ 2 Verwaltung des Friedhofes

Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt dem Gemeindevorstand, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt.

§ 3 Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte

(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.

(2) Gestattet ist die Bestattung folgender Personen:

  • a) die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde Reiskirchen waren oder
  • b) die ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder
  • c) die innerhalb der Gemeinde verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Gemeinde beigesetzt werden oder
  • d) deren vorletzter Wohnsitz Reiskirchen war und die zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Pflege außerhalb der Gemeinde gelebt haben oder
  • e) totgeborene Kinder, vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats und Föten können auf Wunsch einer oder eines Angehörigen bestattet werden.

Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Ortsteils, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.

(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht. Totgeborene Kinder und Föten, die die Voraussetzungen in Abs. 2 e) nicht erfüllen, können auf Wunsch einer oder eines Angehörigen bestattet werden.

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§ 4 Begriffsbestimmung

(1) Unter einer Grabstände ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehener, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstückes mit dem darunter liegenden Erdreich zu verstehen. Eine Grabstände kann eine (Reihen-) oder mehrere (Wahl-) Grabstellen umfassen. (2) Unter einer Grabstände ist der Teil der Grabstände zu verstehen, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche bzw. bei Urnengrabstände einer Aschenurne dient. (3) Unter einer Leiche wird der tote Körper eines Menschen verstanden. Die{nahere Bestimmung ergibt sich aus § 9 Abs. 2 Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) (4) Nutzungsberechtigter ist derjenige, dem eine Grabstände überlassen bzw. im Wege der Rechtsnachfolge übertragen wurde. (5) Die Nutzungszeit ist die Laufzeit einer Grabstände, für die das Nutzungsrecht erworben, wiedererworben oder verlangert wurde. (6) Die Ruhefrist ist die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstände nicht erneut belegt werden darf.

§ 5 Schließung und Entwidmung

(1) Ein Friedhof und Friedhofsteile können geschlossen oder entwidmet werden. (2) Durch die Schliebung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung Goes the Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestände der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sümmtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind. (3) Die Schliebung und Entwidmung sind öffentlich besteht zu machen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 6 Öffnungszeiten

Die Friedhöfe sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekanntgegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden. Das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile kann durch die Friedhofsverwaltung aus besonderem Anlass eingeschränkt oder vorübergehend untersagt werden.

§ 7 Nutzungsumfang

(1) Jede Friedhofsbesucherin oder jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

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(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:

a) Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von thisem Verbot Fahrzeuge für Menschen die auf Grund einer körperlichen Behinderung in der Fähigkeit zum Gehen beeinträchtigt sind, sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung, oder gewerblich Tätiger i.S.d. § 9,

b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

d) Die Erstellung oder Verwertung von Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen, außer zu privaten und behördlichen Zwecken,

e) Plakate anzubringen bzw. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind, sowie Plakate und Informationsschriften der Friedhofsverwaltung,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,

g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,

h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blinden- und Assistenzhunde,

i) Abgesehen von Trauerfeiern Musikinstrumente zu spielen und Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 2 Wochen vor Durchführung anzumelden.

§ 8 Sitzgelegenheiten

Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen dauerhaft nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung an oder auf Grabstätten aufgestellt werden.

§ 9 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof

(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof (insbesondere Steinmetze, Steinbildhauer, Gartner, Bestatter, Tischler) bedürfen, sowie nicht Arbeiten in Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. (2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetriebende, die

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und

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b) diese Friedhofsordnung durch Unterschrift für alle einschlägigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben.

Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Vorlage aller Unterlagen entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als erteilt.

(3) Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen für die Ausführung ihrer oder seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.

(5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigung, die bei der Ausführung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen ist. Die Berechtigung wird antragsgemäß für eine gewerbliche Tätigkeit ausgestellt.

(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.

(7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind frühestens um 7:00 Uhr aufzunehmen und eine halbe Stunde vor Schließung des Friedhofs, spätestens um 20:00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen vorübergehend gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.

(9) Mit der Zulassung kann das Befahren der Wege der Friedhöfe mit Fahrzeugen gestattet werden.

(10) Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung nach schriftlicher Mahnung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 10 Bestattungen

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden.

(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt.

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(4) Bestattungen finden von Montag bis Freitag statt. In begründeten Fällen sind mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulässig.

§ 11 (Nutzung der) Leichenhalle und Beschaffenheit der Särge

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf durch Besucher nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausflügung des Leichenschauscheines oder einer Todesbescheinigung in die Leichenhalle des Friedhofs oder eine sonstige am Begräbnisort verfügbare öffentliche Leichenhalle gebracht werden. Als öffentliche Leichenhallen gelten auch die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen und Pathologischen sowie Rechtsmedizinischen Instituten. (3) Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen. Die Särge müssen festgefügt und so abgedachtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden. Für die Bestattungen sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen und zur besseren Verwesung nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z. B. Vollholz) zu verwenden. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung, sowie für die Kleidung der Leiche. Die Regelung des § 15 S. 2 FBG bleibt hiervon unberührt. (4) Die Särge werden spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit geschlossen und werden während der Trauerfeier nicht geöffnet und)dürfen nicht mehr geöffnet werden. Die sarglose Bestattung aus religiösen Gründen gem. § 18 Abs. 2 FBG bleib unberührt. Bis dahin konnen die Angehörigen den Verstorbenen, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit dem Friedhofspersonal oder der Friedhofsverwaltung sehen. (5) Die Gemeinde haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind. (6) Trauerfeiern konnen im Aufbahrungsraum der Leichenhalle/in einem davon bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (7) Der Transport des Sarges zur Grabstätte regelt der Grabnutzungsberechtigte.

§ 12 Grabstätte und Ruhefrist

(1) Die Gräber werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet und geschlossen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 0,90 m, bis zur Urnenoberkante mindestens 0,50 m.

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(3) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstände beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreiste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlagen oder gem. 6 Abs. 3 FBG in geeigneter Weise innerhalb des Friedhofs, z. B. in einer Gemeinschaftsgrabstände dem Erdboden einzuverleiben. Dies gilt auch für Ascheurnen. (4) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstände beträgt für Leichen 30 Jahre und Aschen 25 Jahre. Für Aschen in Grabstände für Erdbestattung und in anonymen Gräbern beträgt die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung 15 Jahre.

§ 13 Totenruhe und Umbettung

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der Regelung in § 26 FBG und sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur auf Antrag und bei Vorliegen eines besonderen Grundes erteilt werden. (3) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr Beauftragten durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Nach Zustimmung der Friedhofsverwaltung kann die Umbettung durch einen Bestatter erfolgen (4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstände und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu tragen. (5) Der Ablauf der Ruhefrist und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 14 Grabarten

(1) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

a. Sargreihengrabstätten, b. Wahlgrabstätten (Erstbelegung entfällt, nur weitere Belegung), c. Urnenreihengrabstätten, d. Urnenwahlgrabstätten, e. Feld für anonyme Urnenbeisetzungen, f. Feld für anonyme Sargbeisetzungen, g. Urnenwände (Kolumbarien), h. Urnenrasenreihengrabstätten i. Baumgrabstätten j. Rasenerdbestattungsgrabstätte

soweit diese auf den jeweiligen Friedhöfen zur Verfügung stehen.

(2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

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§ 15 Nutzungsrechte an Grabstätten

(1) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofsordnung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur und ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. (2) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen vorläufigen Regelungen treffen.

§ 16 Grabbelegung

(1) In jeder Grabstellearf während des Laufs der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Bestattung vorgenommen werden. Ausnahmen ergeben sich aus § 23 Abs. 4. (2) Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizusetzen.

§ 17 Verlegung von Grabstätten

Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in eine andere Grabstätte gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen. Die Kosten der Maßnahme trägt der Veranlasser.

A. Reihengrabstätten

§ 18 Definition der Reihengrabstätte

Reihengrabstätten sind Grabstätten für eine Erdbestattung. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich.

§ 19 Maße der Reihengrabstätte

(1) Es werden eingerichtet:

a) Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,

b) Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener ab vollendetem 5. Lebensjahr.

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(2) Die Reihengrabstätten haben folgende Maße:

  1. 1. Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr Länge: 1,25 m, Breite: 0,625 m Der Abstand zwischen den Reihengrabstätten beträgt: 0,50 m.

  1. 2. Für Verstorbene ab dem vollendetem 5. Lebensjahr Länge: 2,00 m, Breite: 0,875 m

Der Abstand zwischen den Reihengrabstätten beträgt: 0,50 m. Der Abstand zwischen den Reihen einer Abteilung beträgt 1,00 m.

§ 20 Wiederbelegung und Abräumung

(1) Über die Wiederbelegung von Reihengrabstätten, für die die Ruhefrist abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung. (2) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihren vor der Wiederbelegung ist 3 Monate vorher öffentlich durch ein Hinweisschild auf dem Friedhof besteht zu machen.

B. Wahlgrabstätten

§ 21 Definition, Entstehung und Übergang des Nutzungsrechtes

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte besteht kein Rechtsanspruch. Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal wiedererworben oder verlangert werden. Wiedererwerb oder Verlängerung sind nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung oder Wiedererwerb besteht nicht. Eine Ausnahme hiervon gilt bei der Verlängerung oder dem Wiedererwerb bezüglich einer nicht voll belegten Wahlgrabstätte. (2) Unter einem Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte ist die Einräumung einer zweiten Nutzungszeit zu verstehen. Der Antrag kann frühestens sechs Monate vor Ablauf des Nutzungsrechtes gestellt werden.

a) Die Veränderung des Nutzungsrechts umfasst einen kürzeren Zeitraum als die komplette Nutzungszeit. Die Frist beträgt 15 Jahre.

b) Der Wiedererwerb und die Veränderung sind von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührenordnung abhängig

(3) Es werden zweistellige Wahlgrabstätten abgegeben. Nach Ablauf der Ruhefrist einer Leiche kann in der betreffenden Grabstelle eine weitere Beisetzung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhefrist erreicht oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert worden ist.

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(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zugang der Graburkunde. Die oder der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Beisetzung nach seinem Ableben sowie im Falle des Erwerbs einer mehrstelligen Wahlgrabstätte das Recht auf Beisetzung ihrer oder seiner verstorbenen Angehörigen in dem Wahlgrab. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:

  1. 1. Ehegatten,
  2. 2. Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz
  3. 3. Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,
  4. 4. Ehegatten und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz der unter Abs. Nr.3 bezeichneten Personen.

Die Beisetzung anderer Personen in dem Wahlgrab bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.

(5) Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung und nur auf Angehörige im Sinne des § 21 Abs. 4 übertragen werden.

(6) Die Erwerberin oder der Erwerber einer Wahlgrabstätte soll für den Fall ihres oder seines Ablebens ihre Nachfolgerin oder seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese oder dieser ist aus dem in § 21 Abs. 4 aufgeführten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen oder verzichtet eine bestimmte Person, so geht das Nutzungsrecht in der in § 21 Abs. 4 genannten Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen Erwerberin oder des verstorbenen Erwerbers über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils die oder der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod einer oder eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war. Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten.

(7) Das Recht auf Beisetzung in einer Wahlgrabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese Beisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese Beisetzung verlängert worden ist.

§ 22 Maße der Wahlgrabstätte (Bestand)

(1) Jede Wahlgrabstätte hat folgende Maße:

Länge: 2,50 m, Breite: 2,00 m

Der Abstand zwischen den Wahlgrabstätten beträgt 0,50 m. Der Abstand zwischen den Reihen einer Abteilung beträgt 1,00 m.

C. Urnengrabstätten

§ 23 Formen der Aschenbeisetzung

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in

a) Urnenreihengrabstätten (1 Aschenurne),

b) Urnenwahlgrabstätten (bis zu 4 Aschenurnen),

c) Grabstätten für bereits bestehende Erdwahlgrabstätten (bis zu 1 Aschenurne),

d) Urnenwänden (Kolumbarien) (bis zu 3 Aschenurnen),

e) einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen

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f) Urnenrasenreihengrabstätten

g) Baumgrabstätten

(2) In Urnenreihengrabstätten, in Urnenwahlgrabstätten, in einer Grabstätte für Erdbestattungen, in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen, Urnenrasenreihengrabstätten und Baumgrabstätten können Ascheurnen nur unterirdisch beigesetzt werden. (3) Urnen und Überurnen dürfen nur aus biologisch leicht abbaubarem Material sein. (4) Durch eine Aschenbeisetzung auf einer bereits durch Erdbestattung belegten Grabstände beginnt keine neue Ruhefrist. Die Aschenbeisetzung auf einer bereits durch Erdbestattung belegten Grabstände ist nur zulässig, wenn die restliche Nutzungsdauer dieser Grabstände mindestens 15 Jahre beträgt. Eine Veränderung der Nutzungsdauer anländlich einer Aschenbeisetzung ist nicht möglich.

§ 24 Definition der Urnenreihengrabstätte

(1) Urnenreihengrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Aschenurne abgegeben werden. Eine Veränderung des Nutzungsrechts bei Urnenreihengrabstätten ist nicht möglich. (2) Die Urnenreihengrabstätten haben folgende Maße: Länge: 0,80 - 1,00 m, Breite: 0,80 - 1,00 m.

Der Abstand zwischen den Urnenreihengrabstätten beträgt: 0,50 m. Der Abstand zwischen den Reihen einer Abteilung beträgt 1,00 m.

(3) Urnenrasenreihengrabstätten haben folgende Maße: Länge: 0,50 m, Breite: 0,40 m, Mindestabstand: 0,30 m.

§ 25 Definition der Urnenwahlgrabstätte

(1) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.

  • Zur Verlängerung des Nutzungsrechts bei einer Urnenwahlgrabstätte siehe § 21 Abs. 2

(2) Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte bestattet werden können, richtet sich nach der Größe der Grabstätte; die für eine Urne bestimmte Mindestfläche beträgt 0,25 m².

§ 26 Urnenwände

(1) Urnenkammern in den Urnenwänden werden für 25 Jahre (Nutzungszeit) bereitgestellt und dienen der Aufnahme von bis zu 3 Urnen. Die Ruhefrist ist bei jeder Aufnahme einer Urne zu wahren. Hierbei dürfen keine verrottbaren bzw. zersetzbaren Urnenbehältnisse (Überurnen) verwendet werden. Die Verlängerung bzw. der Wiedererwerb der Urnenkammer ist einmal möglich. Der Wiedererwerb und die Verlängerung ist von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührenordnung abhängig.

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(2) Nach Ablauf der Nutzungszeit werden die Aschenreste und ihre Behältnisse in einer Gemeinschaftsgrabstelle dem Erdboden einverleibt. (3) Die Urnenkammer ist mit einer Platte dauerhaft zu verschließen, die von der Gemeinde vorgegeben ist und zur Aufnahme der Inschrift der Verstorbenen dient. (4) Die Anlage und Pflege der Anlage obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Vor den Urnenkammern dürfen nur Sargauflagen sowie Kränze nach der Trauerfeier abgelegt werden, die nach Verwelken von den Angehörigen in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse entsorgt werden müssen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen. Blumenschalen oder andere Gestecke/Gegenstände dürfen nur vor den Urnenkammern in dem dafür vorgesehenen Blumenfach bzw. Ablageflächen abgestellt werden.

§ 27 Feld für anonyme Urnenbeisetzungen

Bei der Beisetzung einer Aschenurne in einem Feld für anonyme Bestattungen wird eine Einzelgrabstelle erworben, die als Beisetzungsstelle nicht besonders kenntlich gemacht wird. Das Grabfeld wird als einheitliche Fläche mit Rasen bzw. Rindenmulch angelegt. Nach der Beisetzung einer Urne wird die Beisetzungsstelle nicht durch Hügel, Einfassung oder sonstige Gestaltung als Grabstätte kenntlich gemacht. Ein besonderer Hinweis auf den Beigesetzten durch Grabkreuz, Namensschilder oder Gedenktafel ist nicht möglich. Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet. Das Nutzungsrecht wird für 15 Jahre verliehen.

§ 28 Verweisungsnorm

Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Reihen- und Wahlgrabstätten für Erdbestattungen gelten für Urnengrabstätten entsprechend, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt.

D. Weitere Grabarten

§ 29 Baumgrabstätten

(1) Bestattungen von Ascheresten sind an besonders ausgewiesenen Bäumen im Wurzelbereich möglich. Die Beisetzung darf nur in einer biologisch abbaubaren Urne erfolgen. (2) In einer Grabstätte gemäß Abs. 1 kann nur eine Urne beigesetzt werden. Dabei wird jeder Urne eine räumlich abgrenzbare und individuelle Parzelle überlassen. (3) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte gemäß Abs. 1 wird für die Dauer von 25 Jahren verliehen. Ein Wiedererwerb bzw. eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist nicht möglich. (4) Sollte der Baum im Laufe des Nutzungsrechtes beschädigt oder zerstört werden, ist die Gemeinde zur Ersatzpflanzung eines neuen Baumes verpflichtet. (5) Der / die Nutzungsberechtigte erstellt eine Gedenktafel je Grabstätte. Die Kennzeichnung der Grabstätten erfolgt auf einem vorgegebenen Stein am Boden des Baumes. Die Anbringung der Gedenktafel erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Die Gedenktafel für die Baumurnengrabstätte darf die Größe von 20 cm (Länge) x 10 cm (Breite) nicht überschreiten.

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(6) Das Ablegen von Grabschmuck bzw. anderen Gegenständen auf der Grabstände ist nicht gestattet. Ledigious das ablegen eines Grabschmuck, in Form von Kranzen, Grabgebinden oder ähnliches, die ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt sind, sind zur Beisetzung für die Dauer von 4 Wochen gestattet. Es ist untersagt, die Bäume darüber hinaus zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Weise zu verändern. (7) Die Anlage und Pflege des Baumgrabfeldes obliegt ausschließlich der Gemeinde. Pflegeeingriffe sind insbesondere zulässig, sowieit这点 aus Gründen der Verkehrssicherheit geboten ist. Der Baumbestand soll in weltgehend naturbelassenem Zustand verbleiben.

§ 30 Anonyme Erdbestattung

Eine anonyme Erdbestattung ist auf den Friedhöfen Reiskirchen und Saasen vorgesehen. Das Grabfeld ist eine Rasenfläche. Eine individuelle Kennzeichnung der Grabstätten ist ausgeschlossen. Das Nutzungsrecht wird für 25 Jahre vergeben.

§ 31 Rasenerdbestattungsgrabstätte

Das Grabfeld ist eine Rasenfläche. Im Übrigen gelten die Regelungen des § 29 Abs. 3 bis 7.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 32 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Für sämtliche Friedhöfe gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:

  1. 1. Jede Grabstände ist spätestens nach 1 Jahr mit einem Grabmal zu versehen, mit Ausnahme folgender Grabarten: Feld für anonyme Urnenbeisetzung, Feld für anonyme Erdbeisetzungen. Urnenwänden, Baumgrabstände und Rasengräber werden mit Gedenktafeln ausgestattet. Die Grabstände ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Ortes und die Pietät gewahrt werden.
  2. 2. Auf den Grabstätten dürfen insbesondere zum Gedenken an die Dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein.
  3. 3. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standlicher im Sinne von § 34 sein.
  4. 4. Firmenbezeichnungen)durfen nur an Grabmalen,undzwar in unauffalliger Weise seitlich angebracht werden.
  5. 5. Grabmale dürfen nicht größter als die Grabstände selbst sein.

  1. 6. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt

ab 0,40m bis 1,0m Höhe 0,14m

1,00m bis 1,50m Höhe 0,16m

1,50m Höhe 0,18m

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§ 33 Genehmigungserfordernis für Grabmale und -einfassungen

(1) Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von 1 Jahr nach der Bestattung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Höhe von \(15 \times 30\) cm und Holzkreuze zulässig. (2) Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung zu beantragen. Auf dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in großem Maßstab oder Modelle vorzulegen. (3) Die Errichtung und jeder Veränderung sonstiger Grabausstattungen, die auf Dauer angebracht werden sollen, wie Weihwassergefäße, Kerzenhalter, besondere Steine für Inschrift usw., bedürfen ebenfls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Abs. 2 gilt entsprechend. (4) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmender Anlagen müssen entfern oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann die für ein Grab Sorgepflichtige oder Nutzungsberechtigte oder den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wir der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfern werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Verpflichteten zu erstatten. (5) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zustimmung erreicht worden sind.

§ 33 a Verbot von Grabsteinen aus Kinderarbeit

(1) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Form von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der internationalen Arbeitsorganisation vom 17.06.1999 über das Verbot und unverzüglich Maßnahme zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst damit siebte Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. (2) Für die Nachweiserbringung gibt § 6 a Abs. 2 und 3 FBG in der jeweils gültigen Fassung

§ 34 Standsicherheit

(1) Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, die in den Richtlinien für das Fundamentieren, und Versetzen von Grabdenkmalen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks (Versetzrichtlinien) festgelegt sind, so zu fundamentieren, zu befestigen und herzustellen dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

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Mit dem Antrag auf Zustimmung gem. § 34 Abs. 2 sind schriftliche Angaben über die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente vorzulegen. Falls durch die danach vorgesehene Fundamentierung und Befestigung eines Grabmals dessen Standsicherheit nicht gewährleistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erforderliche Änderung vorschreiben. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist und gegebenenfalls Abhilfe verlangen.

(2) Wird der nicht ordnungsgemäße Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen vorläufig zu sichern (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrung) oder zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird. Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich.

(3) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und Denkmalpflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung zu beteiligen.

(4) Die / der Nutzungsberechtigte der Grabstätte ist verpflichtet, das Grabmal im Jahr mindestens einmal, und zwar nach Beendigung der Frostperiode auf Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellt Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Inhaberinnen / Inhaber von Grabstätten und Nutzungsberechtigte, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebenden Schäden.

§ 35 Beseitigung von Grabmalen und -einfassungen

(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung durch diese oder von ihr beauftragte Dritte entsprechend Abs. 2 von der Grabstelle entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten werden Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen einschließlich der Fundamente und Befestigungsmaterialien von der Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragten entfernt. Die Nutzungsberechtigten erhalten innerhalb einer gesetzten Frist von 3 Monaten die Möglichkeit abgeräumte Grabmale und die Abdeckplatten der Kammern bei Urnenwänden an einem zentralen Platz abzuholen. Die Friedhofsverwaltung ist jedoch nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen über diesen Zeitpunkt hinaus zu verwahren. Grabmale oder bauliche Anlagen gehen sodann entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über. Sie können entsorgt werden.

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VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten

§ 36 Bepflanzung von Grabstätten

(1) Alle Grabstätten - mit Ausnahme der Urnenwände, dem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen, der Rasengrabstätten und der Baumgrabstätten sind so welt möglich und zulässig zu bepflanzen und dauernd instand zu halten. Bei der Bepflanzung und Pflege sind die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässer- und Bodenschutzes zu beachten. (2) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Strauchern und Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Straucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht. (3) Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt sind. Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen. Geschiet this nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen. (4) Blumen und Kränze sowie sonstiger von Grabstätten abgeräumter pflanzlicher Grabschmuck)dürfen nur in die eigens davon aufgestellten Behältnisse bzw. den davon eingerichteten Plätzen abgelegt werden. (5) Zur Unkrautbekämpfung)dürfen keine chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmittel verwendet werden. (6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung von gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung (7) Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte)dürfen nicht auf den Grabstätten oder hinter den Grabmalen und in den Anpflanzungen aufbewahrt werden.

§ 37 Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. (2) Grabstätten müssen innerhalb von einem Jahr nach dem Erwerb des Nutzungsrechts bzw. der zuletzt vorgenommenen Beisetzung hergerichtet werden. (3) Wird eine während der Dauer der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung in friedhofswurdiger Weise instand gehalten und gepflegt, so ist der oder dem Nutzungsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu setzen. Ist der Verantwortliche nicht besteht oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genugen als Aufforderung ein Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die

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Dauer von einem Monat angebracht wird. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsähen lassen.

VII. Schluss- und Übergangsvorschriften

§ 38 Übergangsregelung

(1) Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei In-Kraft-Treten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtlichen Vorschriften oder Vereinbarungen.

(2) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung aufgestellte Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen sind innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten bzw. nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Erfolgt der Abbau und die Entsorgung durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte sind die hierfür entstehenden Kosten nach der jeweiligen Gebührenordnung zum Zeitpunkt der Durchführung der Arbeiten zu erstatten. Kommen die Nutzungsberechtigten ihren Verpflichtungen nach S. 1 nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt die Grabstätte auf deren Kosten abräumen zu lassen.

§ 39 Listen

(1) Es werden folgende Listen digital geführt:

a) Ein Grabregister der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Reihengrabstätten, der Wahlgrabstätten, der Urnengrabstätten, der Baumgrabstätten, der Urnenwände, Rasengräber und der Positionierung in den anonymen Bereichen,

b) eine Namenskartei der beigesetzten Personen unter Angabe des Beisetzungszeitpunktes,

c) ein Verzeichnis nach § 34 Abs. 3 dieser Friedhofsordnung.

(2) Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung 30 Jahre zu verwahren.

§ 40 Gebühren

Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Friedhofs und seiner Einrichtungen und Anlagen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 41 Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Sie haftet nicht für Diebstahl. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur für Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

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§ 42 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) außerhalb der gem. § 6 festgelegten Öffnungszeiten den Friedhof betritt oder sich dort aufhält,

b) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. a) die Wege des Friedhofes befährt,

c) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. b) Waren oder gewerbliche Dienste anbietet,

d) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,

e) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert,

f) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. g) Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,

g) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. h) Tiere mitbringt, ausgenommen Blinden- und Assistenzhunde,

h) entgegen § 9 Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung ausführt,

i) entgegen § 9 Abs. 7 gewerbliche Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen oder außerhalb der festgelegten Zeiten ausführt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 50,-- € bis 1.500,-- €, bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 750,-- € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.

(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Gemeindevorstand.

§ 43 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der Vollendung ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Friedhofsordnung vom 06.03.2015 außer Kraft. § 38 bleibt unberührt.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.

Reiskirchen, den 27.07.2023

(Siegel)

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Der Gemeindevorstand der Gemeinde Reiskirchen

Dr Stumpf

  1. 1. Beigeordneter

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