Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 17.09.2025 · Friedhofssatzung: 19.02.2020
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 1.610,00 Euro Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen über 5 Jahre (§ 7 b) |
| Sargwahlgrab | 3.010,00 Euro Einzelwahlgrabstätte für die Dauer von 30 Jahren (§ 8 (1)) |
| Urnenreihengrab | 530,00 Euro § 7 c) |
| Urnenwahlgrab | 2.060,00 Euro Urnenwahlgrabstätte für die Dauer von 20 Jahren (§ 8 (7)) |
| Urnengrab anonym | 490,00 Euro anonymes Urnenreihengrab (§ 7 d) |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht im Text enthalten |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 175,00 Euro (Urne); Sarg laut Rechnung der beauftragten Firma § 5 (1) a) und (2) |
| Trauerhalle / Halle | 248,00 Euro Benutzung der Trauerhalle in der Kernstadt (§ 9) |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Gebührenordnung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich
Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142) zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.06.2018 (GVBl. I, S. 291), der §§ 1 bis 6a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben (KAG) vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.05.2018 (GVBl. I S. 247) und des § 29 der Friedhofsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lich in der Sitzung am 19.02.2020, zuletzt geändert am 17.09.2025, für die Friedhöfe der Stadt Lich folgende Gebührenordnung beschlossen:
I. Gebührenpflicht
§ 1 Gebührenerhebung
Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofsordnung der Stadt Lich vom 01.03.2020 sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen), werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind:
a) die Antragstellerin oder der Antragsteller.
b) bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben.
Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern- und Kinder.
Lebte der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes im einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Leiter/-in dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeiten nicht aufzufinden sind.
c) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen ausschließlich die Antragstellerin oder der Antragsteller.
d) Diejenige Person, die sich der Stadt Lich gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.
1
(2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung mit Beantragung der jeweiligen Leistung.
(2) Die Gebühren sind sofort nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.
§ 4
Rechtsbehelfe / Zwangsmittel
(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGo) in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide, gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
II. Gebühren
§ 5
Bestattungsgebühren
(1) Für das Ausheben und Schließen eines Grabes werden folgende Gebühren erhoben:
a) bei der Erdbestattung eines Erwachsenen oder eines Kindes nach Vollendung des 5. Lebensjahres laut Rechnung der beauftragten Firma
b) bei der Erdbestattung eines Kindes unter 5 Jahren 489,00 Euro
c) bei der Bestattung einer Totgeburt oder standesamtlich nicht anmeldepflichtigen Leibesfrucht 105,00 Euro.
Für Arbeiten, die nicht zum Grabaushub gehören (z.B. Beseitigung vorhandener Bepflanzung, Entfernen von Fundamenten u.ä), werden zusätzlich die tatsächlich entstandenen Kosten erhoben.
(2) Die Beisetzungsgebühr für eine Urne beträgt 175,00 Euro. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
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§ 6
Umbettungsgebühren
(1) Für die Umbettung einer Leiche werden neben den Gebühren in § 5 die tatsächlich entstehenden Kosten der Friedhofsverwaltung erhoben.
(2) Die Gebühren für die Umbettung einer Urne betragen
a) innerhalb der Friedhöfe der Stadt Lich 248,00 Euro
b) nach einem Friedhof in eine andere Stadt/Gemeinde 116,00 Euro.
§ 7
Erwerb von Nutzungsrechten an Reihengrabstätten, Urnenreihengrabstätten, anonymen Urnenreihengrabstätten und Urnenrasengrabstätten
Für die Überlassung einer Reihengrabstätte werden folgende Gebühren erhoben:
a) Kinderreihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen im Alter bis zu 5 Jahren 750,00 Euro
b) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen über 5 Jahre 1.610,00 Euro
c) Urnenreihengrab 530,00 Euro
d) anonymes Urnenreihengrab 490,00 Euro
e) Urnenrasengrab 590,00 Euro
§ 8
Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten
Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte werden folgende Gebühren erhoben:
(1) Einzelwahlgrabstätte für die Dauer von 30 Jahren 3.010,00 Euro (2) Doppelwahlgrabstätte für die Dauer von 30 Jahren 5.590,00 Euro (3) 3er-Wahlgrabstätte für die Dauer von 30 Jahren 8.160,00 Euro (4) 4er-Wahlgrabstätte für die Dauer von 30 Jahren 10.740,00 Euro (5) 5er-Wahlgrabstätte für die Dauer von 30 Jahren 13.330,00 Euro (6) 6er-Wahlgrabstätte für die Dauer von 30 Jahren 15.910,00 Euro (7) Urnenwahlgrabstätte für die Dauer von 20 Jahren 2.060,00 Euro (8) Urnenpartnergrabstätte für die Dauer von 20 Jahren 1.260,00 Euro (9) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts werden die anteiligen Gebühren erhoben:
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a) bei Wahlgrabstätten je Grabstätte und Jahr 1/30 des jeweiligen Gebührensatzes
b) bei Urnenwahl- und Urnenpartnergrabstätten 1/20 des jeweiligen Gebührensatzes je Grabstätte und Jahr
§ 9
Gebühren für die Benutzung der Kühlzellen und der Trauerhalle
Für die Benutzung der Kühlzellen und der Trauerhalle in der Kernstadt werden folgende Gebühren erhoben:
- 1. Aufbewahrung einer Leiche in einer Kühlzelle bis zu 3 Tagen 179,00 Euro. Für jeden weiteren Tag 59,00 Euro.
- 2. Benutzung der Trauerhalle in der Kernstadt 248,00 Euro.
- 3. Benutzung der Leichenhalle in den Stadtteilen 54,00 Euro
§ 10
Sonstige Gebühren
An sonstigen Gebühren sind zu zahlen:
- 1. für das Abtragen des Erdhügels und Einebnung der Grabstätte nach einer Erdbestattung (§ 20 Absatz 2 Satz 2 der Friedhofsordnung) 66,00 Euro
- 2. für das Abräumen verwelkter Blumen oder Kränze (§ 20 Absatz 5 der Friedhofsordnung) 22,00 Euro
- 3. Zuschlag für Bestattungen außerhalb der in § 7 Absatz 3 der Friedhofsordnung festgelegten Bestattungszeiten pauschal 50,00 Euro
- 4. für die Genehmigung zur Errichtung und Änderung von Grabmalen, Einfassungen u.ä. 25,00 Euro
- 5. für die Ausstellung einer Berechtigungskarte nach § 6 der Friedhofsordnung
- a) für den Zeitraum von einem Jahr 35,00 Euro
- b) für den Zeitraum von fünf Jahren 175,00 Euro
- c) für eine einmalige Zulassung 17,00 Euro
Ist durch Leistung mehrerer Einzelfallgebühren im Haushaltsjahr die Jahresgebühr erreicht, so werden weitere Einzelgebühren nicht erhoben.
- 6. für die Pflege von vorzeitig abgeräumten Grabstätten bis zum Ablauf der ursprünglichen Nutzungszeit, pro vollem Kalenderjahr 38,00 Euro
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§ 11
In-Kraft-Treten
Die Gebührenordnung tritt am 01.03.2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung vom 01.01.2006 außer Kraft.
Lich, den 20.02.2020
DER MAGISTRAT DER STADT LICH
(gez. Dr. Neubert) Bürgermeister
(Siegel)
Die vorstehende Gebührenordnung wurde am 02.10.2025 im „Amtsblatt der Stadt Lich“ öffentlich bekanntgemacht.
Lich, den 25.09.2025
DER MAGISTRAT DER STADT LICH
(gez. Dr. Neubert) Bürgermeister
(Siegel)
Folgende Änderung trat bisher in Kraft:
- 1. Änderung zum 01.11.2025
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2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
1.Änderung der
Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich
Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 01.04.2025 (GVBl. 2025 Nr. 24) i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes (FBG) v. 05.07.2007 (GVBl. I S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz v. 23.08.2018 (GVBl. I S. 381) hat die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung am 17.09.2025 für die Friedhöfe der Stadt Lich folgende 1. Änderung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung beschlossen:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Friedhofsordnung gilt für die Friedhöfe der Stadt Lich in
- 1. Lich (Kernstadt)
- 2. Eberstadt
- 3. Nieder-Bessingen
- 4. Ober-Bessingen
- 5. Birklar
- 6. Muschenheim
- 7. Langsdorf
- 8. Bettenhausen.
(2) Die Benutzung des Friedhofes im Stadtteil Kloster Arnsburg richtet sich nach dem Vertrag vom 16. Dezember 1968, geändert am 03.05.2018, zwischen Georg Friedrich Graf zu Solms-Laubach und der Gemeinde Arnsburg, der Bestandteil dieser Satzung ist. (3) Die Friedhofe sind eine öffentliche Einrichtung. Die Verwaltung des Friedhofs- und Bestattungswesens obliegt dem Magistrat der Stadt Lich, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt.
§ 2
Friedhofszweck
(1) Die Friedhofe dieren der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen. (2) Gestattet ist die Bestattung folgender Personen:
a) die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Lich waren oder
b) die ein Recht auf Benutzung einer Wahlgrabstände auf dem Friedhof besaßen oder
c) die innerhalb des Stadtgebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof
1
außerhalb der Stadt beigesetzt werden.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht nicht.
§ 3
Schließung und Entwidmung
(1) Ein Friedhof und Friedhofsteile konnen aus wichtigem Grund geschlossen oder entwidmet werden. (2) Durch die Schliebung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung Goes the Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zudem samtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind. (3) Soweit durch eine Schliebung oder Entwidmung das Recht auf Beisetzungen in Wahlgrabstätten vorzeitig erlischt, sind den Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungsszeit gleichwertige Grabstätten gebührenfrei zur Verfugung zu stellen und herzurichten.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4
Öffnungszeiten
Die Friedhöfe sind täglich für den Besuch geöffnet. Vor Tagesanbruch bzw. nach Einbruch der Dunkelheit ist der Aufenthalt auf den Friedhöfen nicht gestattet. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden.
§ 5
Verhalten auf den Friedhöfen
(1) Jeder hat sich ruhig und der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den von der Friedhofsverwaltung erlassenen besonderen Verhaltensvorschriften und den Weisungen der Aufsichtspersonen ist Folge zu leisten. (2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs
a) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist. Ausgenommen von thisem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge von den Gewerbetreibenden nach § 6 und der Friedhofsverwaltung
b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten
c) zu rauchen
d) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeitsen auszuführen
e) die Erstellung oder Verwertung von Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen außer zu privaten Zwecken
2
f) Plakate anzubringen bzw. Druckschriften zu verteilen; ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen einer Bestattung zweckmäßig und üblich sind
g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten
h) Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen
i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blinden- und Assistenzhunde.
(3) Kindern unter 10 Jahren ist der Aufenthalt ohne Begleitung von Erwachsenen nicht gestattet. (4) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.
§ 6
Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof
(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof (insbesondere Steinmetze, Steinbildhauer, Gartner, Bestatter, Tischler) bedürfen, soweit nicht Arbeiten im Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. (2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zugelassen sind Gewerbetriebende, die
a) in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sind und
b) diese Friedhofsordnung durch Unterschrift für alle einschlagigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben.
Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von 4 Wochen nach Vorlage aller Unterlagen entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als erteilt.
(3) Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stären. (4) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen für die Ausführung ihrer oder seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist. (5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte, die bei der Ausführung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen ist. Die Berechtigungskarte wird antragsgemäß für ein oder fünf Kalenderjahr/e ausgestellt.
Eine Zulassung für einen Einzelfall ist möglich. Ist durch Leistung mehrerer Einzelfallgebühren im Haushaltsjahr die Jahresgebühr erreicht, so werden weitere Einzelgebühren nicht erhoben.
(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
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(7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszteiten ausgeführrt werden. Die Arbeiten sind frühestens um 7.00 Uhr aufzunehmen und eine halbe Stunde vor Schließung des Friedhofs, spätestens um 20.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen. (8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen vorübergehend gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden. (9) Firmenbezeichnungen dürfen nur an Grabmalen, und zwar in unauffälliger Weise angebracht werden. (10)Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung nach schriftlicher Mahnung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Festlegung der Bestattungen
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden. (2) Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt. (3) Bestattungen finden von Montag bis Freitag, in der Zeit von 09.00 Uhr bis 15.00 Uhr statt. Nach Umstellung auf die Winterzeit endet die Bestattungsmöglichkeit für Erdbestattungen um 13.00 Uhr. In begründeten Fällen sind mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulässig.
§ 8 Grabherstellung
(1) Die Gräber werden nur durch das Friedhofspersonal oder durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben und geschlossen. (2) Die Neuanlage gemauerter Gräber ist unzulässig. (3) Die Tiefe der Gräber zur Sohle beträgt bei Leichen von Kindern bis zu 5 Jahren 1,40 m; bei Gräbern für Leichen von Personen über 5 Jahren 1,80 m. (4) Werden beim Ausheben einer Grabstätte Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.
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§ 9
Ruhefristen
(1) Die Mindestruhefrist für Leichen beträgt 25 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 20 Jahre. (2) Die Mindestruhefrist für Aschen beträgt 15 Jahre. (3) Der Ablauf der Ruhefrist wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
§ 10
Überführung der Särge zur Grabstätte
(1) Bestattungen finden auf dem Friedhof der Kernstadt nur von der Friedhofskapelle, in den Stadtteilen nur von der jeweiligen Leichenhalle ausstatt. (2) Der Transport des Sarges zur Grabstände erfolgt ausschließlich durch die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter eines beauftragten Beerdigungsinstitutes. Ausnahmen können von der Friedhofsverwaltung zugelassen werden.
§ 11
Umbettungen von Leichen und Aschen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsatzlich nicht gestört werden. (2) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behörlicher oder richterlicher Anordnung ausgegeben werden (3) Umbettungen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der Einwilligung durch die Friedhofsverwaltung. Diese kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Antragsberechtigt ist der Nutzungsberechtigte. Für die Umbettung einer Leiche ist zusätzlich die Einwilligung durch das Gesundheitsamt erforderlich. (4) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr Beauftragte durchgeführt. Den Zeitpunkt der Umbettung bestimmt die Friedhofsverwaltung. (5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, sind von dem Antragsteller zu tragen. (6) Nach Ablauf der Ruhefrist noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste konnen in belegte Grabstätten jeder Art umgebettet werden. (7) Umbettungen von Leichen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab werden nicht ausgeführ.
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IV. Grabstätten
§ 12
Allgemeines
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten
b) Wahlgrabstätten
c) Urnenreihengrabstätten
d) anonyme Urnenreihengrabstätten
e) Urnenrasengrabstätten
f) Urnenwahlgrabstätten
g) Urnenpartnergrabstätten
h) Sternenkindergrabstätten
i) Gartnerisch betreute Grabfelder
(2) Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt. Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofssatzung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur. (3) Der Nutzungsberechtigte einer Grabstätte soll für den Fall seines Ablebens einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Wirde keine Regelung getroffen, so Goes das Nutzungsrecht auf die Erben nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) über.
Das Nutzungsrecht kann auf andere Personen übertragen werden, dies bedarf der Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung.
(4) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals, kann die Friedhofsverwaltung bis zur Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen Regelungen treffen.
§ 13
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für eine Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer von 30 Jahren zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb oder eine Veränderung des Nutzungsrechts ist nicht möglich. (2) Es werden eingerichtet:
a) Kinderreihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
b) Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener ab vollendetem 5. Lebensjahr
(3) Die Reihengrabstätten haben folgende Maße:
a) Für Verstorbene bis zum vollendetem 5. Lebensjahr: Lange 1,20 m, Breite 0,60 m, Abstand 0,30 m
b) Für Verstorbene ab dem vollendetem 5. Lebensjahr: Lange 2,10 m, Breite 0,90 m, Abstand 0,30 m
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(4) In einem Reihengrabarf grundsätzlich nur eine Erdbestattung vorgenommen werden. Leichen von Kindern bis zu einem Jahr konnen zusätzlich in das Grab eines Erwachsenen beigesetzt werden, wenn die in § 9 Absatz 1 enthaltene Ruhefrist gewährleistet ist. (5) Bis zu zwei Urnen konnen in das Grab eines Erwachsenen beigesetzt werden, wenn die in § 9 Absatz 2 enthaltene Ruhefrist für Aschen gewährleistet ist. (6) Über die Wiederbelegung von Reihengrabfeldern, deren Ruhefristen abgelaufen sind, entscheidet die Friedhofsverwaltung.
§ 14
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht nicht. Wünsche des Erwerbers bezüglich der Lage und Großde der Wahlgrabstätte werden nach Möglichkeit berücksichtigt. (2) Wahlgrabstätten konnen anländlich eines Todesfalles erworben werden oder von Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet und ihren Wohnsitz in Lich haben. (3) Ein Wiedererwerb oder eine Veränderung des Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und hochstens für die Dauer von bis zu 30 Jahren für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Der schriftliche Antrag kann frühestens 12 Monate vor Ablauf des Nutzungsrechts gestellt werden. (4) Es werden ein- und mehrstellige Wahlgrabstätten eingerichtet. Sie haben je Grabstelle eine Länge von 2,30 m und eine Breite von 1,05 m. (5) In jeder Grabstelle dürfen bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. (6) Das Nutzungsrecht entsteht erst nach Zahlung der festgesetzten Gebühr mit Aushändigung der Verleihungsurkunde. (7) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Friedhofsordnung das Recht, selbst in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden oder die Beisetzung anderer Personen zu verlangen. Er kann über andere Beisetzungen verfügen und über die Gestaltung und Pflege der Grabstätte im Rahmen der in dieser Friedhofsordnung enthaltenen und der auf ihr beruhenden Vorschriften entscheiden. (8) Das Recht auf Beisetzung lauft mit der Nutzungszeit ab. Wahrend der laufenden Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur staatfinden, wenn die Ruhefrist die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für sãmtliche Grabeinheiten wiedererworben worden ist.
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§ 15
Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
a) Urnenreihengrabstätten
b) anonymen Urnenreihengrabstätten
c) Urnenrasengrabstätten
d) Urnenwahlgrabstätten
e) Urnenpartnergrabstätten
f) Reihengrabstätten (§ 13)
g) Wahlgrabstätten (§ 14).
In diesen Grabstätten dürfen ausschließlich biologisch abbaubare Urnen verwendet werden.
Die Beisetzung darf nur unterirdisch erfolgen. und zwar in einer Tiefe von mindestens 0,65 m.
(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer von 20 Jahren zur Beisetzung einer Urne abgegeben werden. Die Beisetzung einer 2. Urne ist nur möglich, wenn die in § 9 enthaltene Ruhefrist für Aschen gewährleistet ist. Eine Veränderung des Nutzungsrechts ist nicht möglich. Sie haben folgende Maße: Länge 0,70 m, Breite 0,70 m. (3) Anonyme Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten ohne individuelle Kennzeichnung (Grabmal, Einfassung), die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer von 20 Jahren zur Beisetzung einer Urne abgegeben werden. Das Grabfeld wird als einheitliche Rasenfläche angelegt. Das Abstellen von Pflanzen und sonstigen Gegenständen ist nur an dem darauf vorgesehenen Gedenkstein gestattet. Ein besonderer Hinweis auf den Beigesetzten durch Grabkreuz oder Gedenktafel ist nicht möglich. (4) Urnenrasengrabstätten sind Aschengrabstätten mit Abdeckplatte auf dem Rasenfeld, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer von 20 Jahren zur Beisetzung einer Urne abgegeben werden. Die im Rasen verlegte Abdeckplatte aus Naturstein hat eine Höhe von \(0,40\mathrm{m}\times 0,40\mathrm{m}\) und eine Stärke von mindestens 14 cm. Sie ist von den Hinterlieben auf eigene Kosten zu besorgen und dient zur Aufnahme der Inschrift der Verstorbenen. Es)dürfen keine erhabenen Buchstaben aufgebracht werden, sie müssen eingraviert sein. Die Grabmale müssen mit der Oberseite bodengleich verlegt werden. Das Abstellen von Pflanzen und sonstigen Gegenständen ist nur an dem darauf vorgesehenen Gedenkstein gestattet. Provisorische Grabmale, z. B. Holztafeln oder Holzkreuze sind nicht zulässig. (5) Urnenwahlgrabstätten sind Aschengrabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von bis zu 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Urnenwahlgrabstätten dienen der Beisetzung von bis zu 4 Urnen und haben folgende Maße: Länge 1,00 m, Breite 0,80 m. (6) Urnenpartnergrabstätten sind Aschengrabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von bis zu 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Urnenpartnergrabstätten dienen der Beisetzung von bis zu 2 Urnen und haben folgende Maße: Länge 1,00 m, Breite 0,80m.
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(7) Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Reihen- und Wahlgrabstätten für Erdbestattungen gelten für Urnengräber entsprechend, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen über Aschenbeisetzungen nichts Abweichendes ergibt.
§ 16
Sternenkindergrabstätten
(1) Auf dem Friedhof in Lich hält die Stadt ein zentrales Feld für die gemeinschaftliche Bestattung von totgeborenen Kindern, welche vor Ablauf der 24. Schwangerschaftswoche geboren worden sind bzw. bei der Geburt weniger als 500 Gramm gewogen haben und Föten vor.
V. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 17
Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von 12 Monaten nach der Bestattung provisorische Grabmale, z.B. Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig. (2) Die Genehmigung ist unter Vorlage von Zeichnungen zu beantragen. Dem Antrag ist der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung beizufügen. (3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt Anordnungen zu treffen, die sich auf Werkstoffe, Art und Größe der Grabmäler, Einfassungen usw. beziehen. (4) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Ortes und die Pietät gewahrt werden. (5) Grabmäler, die künstlerisch oder geschichtlich von besonderem Wert sind, unterstehen dem besonderen Schutz der Friedhofsverwaltung. Sie werden in einem Verzeichnis geführt und dürfen ohne Einwilligung des Magistrats nicht entfernt oder abgeändert werden. (6) Ohne vorherige schriftliche Genehmigung der Friedhofsverwaltung errichtete Anlagen müssen entfernt werden. Die Friedhofsverwaltung kann die für ein Grabnutzungsberechtigte Person schriftlich auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist die Anlage zu entfernen. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragten entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Nutzungsberechtigten zu erstatten.
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§ 18
Fundamentierung und Befestigung
Die Grabmale sind nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks, die in den Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks (Versetzrichtlinien) festgelegt sind, so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§ 19
Unterhaltung
(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in wurdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich hierfür ist der Nutzungsberechtigte. Unbeschadet der Verkehrssicherungspflicht der Stadt Lich als Friedhofsträger, ist der Nutzungsberechtigte insbesondere verpflichtet, die Standsicherheit des Grabmals regelmäßig daraufhin überprüfen zu halten, ob sie durch erkennbare oder versteckte Mängel beeinträchtigt wird. (2) Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu halten. Nutzungsberechtigte die dieser Verpflichtung nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich darauf ergebende Schäden. Unabhängig hiervon, wird die Friedhofsverwaltung mindestens einmal im Jahr die Grabstätten in Lich und allen Stadtteilen auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch überprüfen. (3) Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagenriotz Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, Sicherungsmaßnahmen zu treffen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrung) oder das Grabmal bzw. Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genugen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstände. Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich. (4) Unbeschadet der Verkehrssicherungspflicht der Stadt Lich als Friedhofsträger, ist der Nutzungsberechtigte für jeder Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon verursacht wird. (5) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und sonstige Anlagen unterliegen dem besonderen Schutz der Friedhofsverwaltung. Sie kann die Genehmigung der Änderung derartiger Grabmale und Anlagen versagen.
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§ 20
Entfernung der Grabmale
(1) Nach Ablauf der Ruhefrist und des Nutzungsrechts sind Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen von den Nutzungsberechtigten binnen 3 Monaten zu entfernen. Kommen die Nutzungsberechtigten dieser Verpflichtung nicht nach, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstände abräumen zu halten. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Licht über. Sofern Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der Nutzungsberechtigte die entstehenden Kosten zu tragen (2) Bei Entfernung der Grabanlage ist von Seiten der Nutzungsberechtigten eine Einebnung vorzunehmen.
VI. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 21
Allgemeines
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten, dauernd zu pflegen und an die Umgebung anzupassen, dass die Wurde des Friedhofs und die Pietät gewahrt werden. (2) Für die Herrichtung und Unterhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Er kann die Grabstände selbst anlagen und pflegen oder einen Dritten damit beauftragen. Die Verpflichtung erlischt mit Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts. Satz 1 und Satz 2 gelten entsprechend für die Beseitigung des Erdhugels und Einebnung der Grabstände nach einer Erdbestattung. (3) Das Aufstellen von Blumen oder Gegenständen außerhalb der Grabbeete ist nicht gestattet. Arbeitsgeräte u. ä. *\(\text{dürfen}\) nicht auf den Grabstätten, hinter den Grabmalern oder in Anlagen außerhalb der Grabstätten aufbewahrt werden. (4) Das Ablegen von Grabschmuck auf dem anonymen Urnengrabfeld und den Urnenrasengrabfeldern ist nicht gestattet. (5) Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an davon vorgesehenen Plätzen abzulegen. Geschiet dies nicht, kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze auf Kosten der Verantwortlichen ohne Ankündigung beseitigen. (6) Auf Nachbargrabstätten ragende Åste oder Pflanzen sind unverzüglich zu entfernen. § 24 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 gelten entsprechend. Nach erfolgloser Aufforderung kann die Friedhofsverwaltung den Schnitt oder die Beseitigung der Gewächse auf Kosten des Nutzungsberechtigten veranlassen. (7) Zur Unkrautbekämpfung *\(\text{dürfen}\) keine chemischen Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet werden.
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§ 22
Herrichtung
Reihen-, Urnenreihen- und Urnenrasengrabstätten müssen innerhalb von 12 Monaten nach der Bestattung, Wahl-, Urnenwahl- und Urnenpartnergrabstätten innerhalb von 12 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts bzw. der zuletzt vorgenommenen Beisetzung hergerichtet werden. Die Herrichtung umfasst die Herstellung der Grabeinfassung, die Errichtung eines Grabmals und die Bepflanzung bzw. Anbringung der Abdeckplatte. In Grabfeldern, in denen die Grabstätten, mit Wegeplatten eingefasst sind, müssen diese in gleicher Art und Weise fortgesetzt werden.
Nach Ablauf der 12-Monatsfrist, kann die Friedhofsverwaltung die Herrichtung der Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme auf Kosten des Nutzungsberechtigten veranlassen.
§ 23
Bepflanzung
(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Strauchern und Hecken bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (2) Für Schäden, die durch auf einer Grabstände gepflanzte Bäume, Straucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstände oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstände, deren Bepflanzung die Schäden verursacht.
§ 24
Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstände nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder unterhalten, ist dem Nutzungsberechtigten schriftlich eine Frist von 4 Wochen zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu setzen. (2) Ist der Nutzungsberechtigte nichtbekannt oder sein Aufenthalt nicht zu ermitteln, so genegt ein Hinweis auf der Grabstände.
Bleiben die Aufforderung und der Hinweis 3 Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Nutzungsberechtigten veranlassen. Bleiben die Aufforderung und der Hinweis weiterhin unbeachtet kann die Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht entziehen, die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen sowie Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen. Sollte der Nutzungsberechtigte noch ermittelt werden, hat er nachträglich die Kosten zu tragen.
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VII. Leichenhallen und Friedhofskapellen
§ 25 Benutzung der Leichenhallen
- 1. (1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme von Leichen bis zur Bestattung oder Einäscherung. Sie dürfen nur in Begleitung des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden.
- 2. (2) Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausstellung des Leichenschauscheins, in die Leichenhalle des Friedhofs gebracht werden. Bei Bedarf kann die Friedhofsverwaltung anordnen, dass die Aufbewahrung der Leiche in einer Kühlzelle der Leichenhalle in der Kernstadt zu erfolgen hat.
- 3. (3) Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden.
- 4. (4) Die Särge werden spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. Bis zu diesem Zeitpunkt können die Angehörigen den Verstorbenen, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit dem Friedhofspersonal oder der Friedhofsverwaltung sehen. (§18 Abs. 2 FBG bleibt unberührt.)
- 5. (5) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbener, sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leiche bedarf zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
- 6. (6) Die Stadt haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind.
§ 26 Trauerfeiern
- 1. (1) Trauerfeiern können in der Friedhofskapelle oder am Grabe durchgeführt werden.
- 2. (2) Die Benutzung der Kapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen, übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
- 3. (3) Trauerfeiern sind rechtzeitig vorher bei der Friedhofsverwaltung unter Angabe eines bestimmten Friedhofs anzumelden. Die von der Friedhofsverwaltung festgelegten Zeiten sind einzuhalten.
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§ 27
Friedhofsverzeichnis
Über alle Bestattungen ist von der Friedhofsverwaltung ein Grabregister zu führen, in dem die beigesetzten Personen mit Vor- und Familiennamen unter Angabe des Beisetzungszeitpunktes sowie die Nutzungsberechtigten eingetragen werden.
VIII. Schluss- und Übergangsvorschriften
§ 28
Alte Rechte
Bei Grabstätten, über welche die Stadt bei In-Kraft-Treten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtlichen Vorschriften.
§ 29
Gebühren
Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührenordnung zu entrichten.
§ 30
Haftung
Die Stadt Lich haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten.
Im Übrigen haftet die Stadt Lich nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ihrer Bediensteten.
§ 31
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. außerhalb der gem. § 4 festgelegten Öffnungszeiten den Friedhof betritt oder sich dort aufhält,
- 2. entgegen § 5 Friedhofswege ohne Erlaubnis mit einem Fahrzeug befährt,
- 3. entgegen § 5 Waren oder gewerbliche Dienste anbietet,
- 4. entgegen § 5 an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,
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- 5. entgegen § 5 ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen erstellt
- 6. entgegen § 5 Druckschriften verteilt,
- 7. entgegen § 5 den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt oder Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
- 8. entgegen § 5 Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,
- 9. entgegen § 5 Tiere mitbringt,
- 10. entgegen § 6 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung ausführt,
- 11. entgegen § 6 Werkzeuge und Materialien außerhalb genehmigter Stellen lagert oder gewerbliche Geräte an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs reinigt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen.
(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Magistrat der Stadt Lich.
§ 32
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 01.03.2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsordnung vom 01.Januar 2006 außer Kraft.
Lich, den 20.02.2020
DER MAGISTRAT DER STADT LICH
(gez. Dr. Neubert) Bürgermeister
Die vorstehende Satzung wurde am 27.02.2020 im „Amtsblatt der Stadt Lich“ öffentlich bekanntgemacht.
Lich, den 28.02.2020
DER MAGISTRAT DER STADT LICH
(gez. Dr. Neubert) Bürgermeister
Folgende Änderungen traten bisher in Kraft:
- 1. Änderung zum 01.11.2025
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