🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 02. März 2018 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
Die Stadt Pfarrkirchen erlässt aufgrund der Art. 2 und Art 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 351) und Art. 20 des Kostengesetzes vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 43, BayRS 2013-1-1-F), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 33 der Verordnung zur Anpassung des Landesrechts an die geltende Geschäftsverteilung vom 22. 07.2014 (GVBl. S. 286) folgende
Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Pfarrkirchen
§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Die Stadt Pfarrkirchen erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Gebühren werden erhoben:
a) Grabplatzgebühr (§ 6 Abs. 1)
b) Friedhofsunterhaltsgebühr (§ 6 Abs. 2)
c) Beerdigungsgebühr (§ 6 Abs. 3)
d) Verwaltungsgebühr (§ 6 Abs. 4)
e) Sonstige Gebühren (§ 6 Abs. 5 - 11)
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist,
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtungen gestellt hat,
c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,
d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstände erwirbt.
(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. (3) Leistungen, die in dieser Gebührensatzung nicht genannot sind, werden nur nach gesonderter Vereinbarung erbracht, wobei das zu entrichtende Entgelt dem tatsächlichen Aufwand entspricht.
§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Gebühr entstehta) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. a mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung,
b) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. b mit der Bestätigung der Antragstellung durch die Stadt Pfarrkirchen,
c) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. c mit der Auftragserteilung,
d) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. d mit der Zuteilung des Nutzungsrechts.
(2) Die Gebühr ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig.
§4
Gebührenpflichtige Bestattungseinrichtungen
Als gebührenpflichtige Einrichtungen für das Bestattungswesen gelten
- 1. die stadteigenen Friedhöfe auf dem Gartlberg undzar der alte Friedhof mit Erweiterung, sowie der neue Friedhof,
- 2. die stadteigenen Leichenhäuser auf dem Gartlberg und in Waldhof,
- 3. das Friedhofs- und Bestattungspersonal.
§5
Gebührengrundlage
(1) Die Gebühren werden berechnet zur Deckung der nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten. Für die Berechnung der Grabplatzgebühren sind die Zahl und die Lage der in Anspruch genommenen Grabstellen maßgebend.
§6
Gebührenhöhe
(1) Grabplatzgebühren für die Ruhezeit bzw. Nutzungszeit für den Zeitraum von 12 Jahren
- 1. Alter Friedhofa) Grüfte und denen gleichgestellte Familien-grabstätten innerhalb der Arkaden je Grabstelle 561,60 €
- b) Grüfte an der Kirche, an der Umfassungs-mauer und in der Reihe je Grabstelle 504,00 €
- c) Familiengräber und Einzelgräber an der Kirche und an der Umfassungsmauer je Grabstelle 424,80 €
- d) Familiengräber und Einzelgräber innerhalb der laufenden Gräberreihen je Grabstelle 381,60 €
- e) Kindergräber (Laufzeit 6 Jahre) je Grabstelle 93,60 €
- 2. Erweiterunga) Familiengräber und Einzelgräber je Grabstelle 381,60 €
- b) Grüfte je Grabstelle 504,00 €
- 3. Neuer Friedhofa) Familiengräber und Einzelgräber je Grabstelle 381,60 €
- b) Urnengräber je Grabstelle 381,60 €
- c) Baumbestattung je Grabstelle 381,60 €
- d) Bestattung im bepflanzten Beet je Grabstelle 381,60 € zzgl. Bepflanzungspauschale für 12 Jahre 420,00 €
- e) Gebühr für Stele und Namenstafel 150,00 €
- f) Urnen-Rasengräber je Grabstelle 302,40 € zzgl. Gebühr für Grabplatte 160,00 €
- g) Urnennischen für 2 Urnen 504,00 €
- h) Urnennischen für 4 Urnen 561,60 €
- i) Platte für keine Urnennische 255,00 €
- j) Platte für große Urnennische 305,00 €
- k) Grundgebühr für Urnennische 85,00 €
- 4. Grundfestea) im alten Friedhof je Grabstelle 133,00 €
- b) bei Erwerb einer Grabstätte imneuen Friedhof für ein Einzelgrab 107,50 € Doppelgrab 158,00 €
- c) Urnengrab je Grabstelle 65,00 €
(2) Friedhofsunterhaltsgebühr
Die Friedhofsunterhaltsgebühr beläuft sich je Grabplatz auf 1,60 €/Monat (19,20 €/Jahr und somit auf 230,40 € für 12 Jahre).
(3) Beerdigungsgebühra) Personalkostensätze
- Leichenwärter pro angefangene Stunde 40,50 €
- Leichenwärter pro angefangene Stunde für Tätigkeiten außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit 47,30 €
b) Grabherstellungsgebühr 422,00 €
c) Bestattungsgebühr 240,00 €
d) Tieferlegung 160,00 €
e) Winterzuschlag (01.12. - 28.02.) 68,00 €
f) Personalkostenzuschlag für Arbeiten außerhalbder regelmäßigen Arbeitszeit 135,00 €
g) Urnen
- Urnenbestattung 220,00 €
- Grabarbeiten 98,00 €
- Urnenumbettung aus Kolumbarium 170,00 €
- Urnenumbettung aus Erdgrab 250,00 €
- Anonyme Urnenbestattung in der städt. Gruft, pauschal 280,00 €
h) Leichenhaus
- Pfarrkirchenbis zu 3 Kalendertage 130,00 €
für jeden weiteren Kalendertag 40,00 €
- Waldhofbis zu 3 Kalendertage 60,00 €
für jeden weiteren Kalendertag 30,00 €
- für die Aufbewahrung von Urnen im Leichenhaus, pauschal 74,00 €
(4) Verwaltungsgebührena) Verwaltungsgebühren für Sterbefall und Grabverwaltung 95,00 €
b) Verwaltungsgebühren Grabverwaltung (nach Ablauf der erstmaligen Liegezeit) 95,00 € bei Kindergräbern (Laufzeit 6 Jahre) 50,00 €
c) Verwaltungsgebühren bei Überführungen vom Leichenhaus zum Bestattungsfriedhof oder Krematorium 60,00 € (5) Benützung der Leichenklimatruhe pro Stunde 1,00 € (6) Leichenumbettung (Exhumierung)
a) Totengräber 950,00 €
b) Leichenträger 71,50 €
c) zusätzlich bei Umbettung im eigenen Friedhof 422,00 €
d) zusätzlich bei Tieferlegung 160,00 € (7) Seziersaalbenützung 100,00 € (8) Leichenwärter bei Umsargung 51,00 € (9) Totgeburten und Kinder bis zu 10 Jahren 50 % der Beerdigungsgebühren (10) Zulassungsgebühr nach § 2 der Friedhofssatzung 280,00 € (11) Grabsteinentsorgunga) Pauschale für Einzelgrab 50,00 €
b) Pauschale für Doppelgrab 85,00 €
§ 7
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Pfarrkirchen vom 1. Januar 2017 außer Kraft.
Pfarrkirchen, 02. März 2018
Wolfgang Beikmann
- 1. Bürgermeister
2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼
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Friedhofssatzung
Die Stadt Pfarrkirchen erlässt auf Grund Art. 23 Satz 1 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung (GO) für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch Art. 9a Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 458) und auf Grund von Art. 9a des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 24. September 1970 (GVBl. S 417), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 2. August 2016 (GVBl. S 246) folgende
Satzungder Stadt Pfarrkirchenüber die Benutzung der städtischen
Bestattungseinrichtungen (Friedhofssatzung)
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Pfarrkirchen gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:
- a) Friedhof Gartlberg, alter Teil mit Erweiterung
- b) Friedhof Gartlberg, neuer Teil.
§ 2 Friedhofszweck und Benutzungsrecht
- (1) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Pfarrkirchen.
- (2) Das Recht und die Pflicht zur Benutzung (Inanspruchnahme) der einzelnen Bestattungseinrichtungen bestimmen sich nach Maßgabe dieser Satzung.
- (3) Die stadteigenen Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Tode in der Stadt Pfarrkirchen ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hatten, sowie derjenigen Personen, die ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen.
- (4) Das Recht zur Bestattung auf dem kirchlichen Friedhof Waldhof bleibt hiervon unberührt.
(5) Die Bestattung anderer Personen kann von der Stadt gegen Entrichtung einer in der Gebührensatzung festgelegten Gebühr zugelassen werden.
Für ehemalige Bewohner der Stadt Pfarrkirchen, die in einem auswärtigen Alten- oder Pflegeheim unmittelbar nach Aufgabe ihres Wohnsitzes in Pfarrkirchen untergebracht wurden, entfällt die Gebühr.
§ 3 Benutzungszwang
Für alle im Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen, die auf den städtischen Friedhöfen vorgenommen werden, besteht Benutzungszwang. Dazu gehören insbesondere folgende Leistungen:
a) Ausschmückung des Leichenhauses,
b) Durchführung der Erdbestattung (Öffnen des Grabes, Beförderung des Sarges vom Leichenhaus zum Grab, Grablegung, Schließen des Grabes),
c) Beisetzung von Urnen.
§ 4 Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichen Interesse geschlossen oder entwidmet werden. (2) Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. (3) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekanntzumachen. (4) Die Stadt kann die Entwidmung verfügen, wenn die Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind. (5) Durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. (6) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.
§ 5 Aufteilungsplan
Die Anlage der Grabplätze richtet sich nach dem Friedhofsplan der Stadt. Die Friedhöfe sind in Grabfelder aufgeteilt und innerhalb der Grabfelder fortlaufend nummeriert.
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind ganztäglich für den Besuch geöffnet. (2) Die Stadt kann aus besonderem Anlass das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 7 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten. (3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art (u. a. Fahrräder) und Sportgeräten (z. B. Rollschuhen, Inlineskater) zu befahren; ausgenommen davon sind Kinderwagen, Rollatoren, Rollstühle, Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof tätigen Dienstleister,
b) der Verkauf von Waren aller Art sowie das Anbieten von Dienstleistungen,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
d) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
e) die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen, sowie Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigt zu betreten,
g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenführhunde,
i) zu rauchen, zu lärmen und zu spielen, sowie zu lagern. (4) Die Stadt kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Stadt; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.
§ 8 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ist frei; sie steht nicht mehr unter Genehmigungs- bzw. Anzeigevorbehalt. Auf Verlangen der Stadt hat der Dienstleister eine Berufshaftpflichtversicherung nachzuweisen. (2) Die Errichtung von Grabmalanlagen bedarf weiterhin der vorherigen Genehmigung gemäß § 29 dieser Satzung in Verbindung mit § 31 dieser Satzung. (3) Die Dienstleistungserbringer und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Dienstleistungserbringer haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (4) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags, Montag bis Donnerstag von 7.00 Uhr bis 17.00 Uhr und am Freitag von 7.00 Uhr bis 12.00 Uhr ausgeführt werden. Die Stadt kann in begründeten Fällen Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen. (5) Während der Bestattungszeiten ist die Vornahme gewerblicher oder störender Arbeiten in der Nähe des Bestattungsortes untersagt. (6) Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeitsplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Die Dienstleister dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (7) In begründeten Fällen werden Dienstleister per Ordnungsverfügung vom Friedhof ausgeschlossen.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 9 Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes, bzw. nach Beurkundung des Sterbefalls, bei der Stadt anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. (2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnengrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Bei einer Urnenbestattung sind die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (4) Die Stadt setzt Ort und Zeit der Bestattung (in Absprache mit den Angehörigen und dem zuständigen Pfarramt) fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. (5) Erdbestattungen sollen in der Regel nicht früher als 48 Stunden und nicht später als 96 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen. Urnen müssen spätestens 3 Monate nach der Einäscherung bestattet werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnengrabstätte bestattet.
§ 10 Särge
(1) Die Särge müssen festgelegt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z. B. Vollholz) erlaubt, die keine umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und Sargausstattung. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. (2) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Stadt bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
§ 10 a Urnen
(1) Urnen und Überurnen für Erdbestattungen müssen aus leicht verrottbarem (biologisch abbaubarem) Material bestehen. (2) Urnen, die über der Erde beigesetzt werden (Urnennischen) müssen dauerhaft und wasserdicht sein.
§ 11 Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von der Stadt ausgehoben und wieder gefüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bei Tieferlegungen mindestens 1,50 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Für die Entfernung der Grabmale, Einfassungen und sonstiger Werkstücke ist ein Steinmetzbetrieb zu beauftragen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Stadt entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Stadt zu erstatten.
§ 12 Ruhezeit
Die Ruhezeit für Verstorbene und Urnen beträgt 12 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 6. Lebensjahr 6 Jahre. Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung.
§ 13 Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Urnen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen sollen nur in den Monaten Oktober mit März stattfinden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte oder Urnengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte oder Urnengrabstätte sind innerhalb der städtischen Friedhöfe nicht zulässig (siehe § 18 Abs. 8). § 4 Abs. 6 bleibt unberührt. Diese Regelung gilt auch für Urnennischen.
(3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt sind der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen und der jeweilige Nutzungsberechtigte. (4) Alle Umbettungen werden von der Stadt durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (5) Umbettungen von Leichen bedürfen der Mitwirkung des staatlichen Gesundheitsamtes. (6) Die Gebühren der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Leichen und Urnen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung. (8) Umbettungen aus der anonymen Gruftanlage sind nicht möglich.
IV. Grabstätten
§ 14 Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschiedenim alten Friedhof ina) Arkadengrüfte und Arkadenfamiliengrabstättenb) Grüftec) Wahlgrabstätten (Familien-Einzel-Kindergräber)
d) Gruftanlage für anonyme Urnene) Ehrengrabstätteim neuen Friedhof ina) Reihengrabstätten (Familien-und Einzelgräber)
b) Wahlgrabstätten (Familien-und Einzelgräber)
c) Urnengrabstättend) Urnennischene) Baumbestattungen von Urnenf) naturnahe Urnengräberg) pflegefreie Urnengräber im Rasengrabfeld (3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte bzw. Urnennische oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 15 Reihengrabstätten
Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (§ 12 dieser Satzung) des zu Bestattenden zugeteilt werden. Die Grabstätten werden nach Ablauf der Ruhefrist neu belegt. Besteht die Möglichkeit einer weiteren Verlängerung, sind sie entsprechend abzulösen.
§ 16 Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 12 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Die Stadt kann Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ablehnen, insbesondere wenn eine Schliebung gemäß § 4 dieser Satzung beabsichtigt ist. (2) Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden anländlich eines Todesfalles vergeben, können aber auch jederzeit verliehen werden, sofern entsprechende Grabstellen zur Verfugung stehen. (3) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr.
§ 17 Urnengrabstätten
(1) Urnen dürfen beigesetzt werden ina) Urnengrabstättenb) Urnennischenc) Grabstätten für Erdbestattungend)Gruftene)Gruftanlage fur anonyme Urnen
(2) Urnenbeisetzungen sind bei der Friedhofsverwaltungrechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung sind die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (3) In einer Urnengrabstätte und im Bereich der pflegefreien Urnengräber im Rasengrabfeld konnen mehrere Urnen bestattet werden, jedoch nicht mehr als vier Urnen insgesamt. (4) In Urnengrabstätten für Baumbestattungen ist pro Bestattungsplatz nur eine Urne zugelassen. (5) Im Bereich der pflegefreien naturnahen Urnengräber im bepflanzten Beet ist pro Bestattungsplatz nur eine Urne zugelassen. (6) Die Urnennischen sind von entsprechlicher Gröbe. Es kann gewählt werden zwischen Urnennischen für 2 Urnen und Urnennischen für 4 Urnen. (7) In Grabstätten für Erdbestattungen dürfen bis zu 4 Urnen je Grabstelle bestattet werden. (8) Nach Ablauf der in § 12 der Friedhofssatzung festgesetzten Ruhezeiten dürfen erneut Urnen in den jeweiligen Grabstätten beigesetzt werden. (9) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten und Urnennischen. (10) Nach Auflösung des Nutzungsrechts verfügt die Stadt über das Urnengrab oder die Urnennische. Sie kann die beigesetzten Urnen entfernen und diese in der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofes in würdiger Weise der Erde übergeben. (11) Anonyme Urnenbeisetzungen sind in der dafür ausgewiesenen Gruftanlage möglich.
§ 18 Grabstätten allgemein
(1) Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. (2) Bei Reihengrabstätten soll eine Tieferlegung erfolgen. Dadurch können zwei Beerdigungen innerhalb einer Ruhezeit (§ 12 dieser Satzung) stattfinden. Bei mehrstelligen Reihengrabstätten ist dies je Grabstelle so anwendbar. (3) Bei Wahlgrabstätten kann eine Tieferlegung stattfinden, wenn es die Platzverhältnisse zulassen. Beim Erwerb einer Wahlgrabstätte im alten Friedhof ist es möglich, dass bisherige nebeneinanderliegende freie Einzelgräber zu mehrstelligen Grabstätten zusammengefasst werden können. Ebenso besteht die Möglichkeit, dass der Nutzungsberechtigte eines Einzelgrabes ein frei gewordenes Nachbargrab erwirbt und daraus eine Familiengrabstätte bildet. Bei diesen zusammengefassten Grabstätten ist darauf zu achten, dass die Nutzungszeit für alle Grabstellen gleich ist. (4) Die Errichtung, Unterhaltung und Gestaltung von Grüften und Familiengrabstätten innerhalb der Arkaden im alten Friedhof gehen zu Lasten der Nutzungsberechtigten. Die Außenmauern und das Dach werden von der Stadt instandgehalten. (5) Im alten Friedhof wird das Errichten von Grüften gestattet, wenn die erforderlichen Grundmaße vorhanden sind. (6) Die Errichtung von Grüften im neuen Friedhof ist nicht erlaubt. (7) Die Instandhaltung der Umfassungsmauer im alten Friedhof geht zu Lasten der Stadt, ausgenommen davon sind die Flächen der Grabmale, die in die Mauer eingebaut sind. (8) Aus einer Wahlgrabstätte oder Reihengrabstätte (Einzelgräber) kann nur in eine mehrstellige Wahlgrabstätte oder Reihengrabstätte (Familiengräber) umgebettet werden.
§ 19 Nutzungsrecht
(1) Das Nutzungsrecht an Grabplätzen wird grundsätzlich an einzelne natürliche Personen nach Entrichtung der Grabgebühr verliehen. (2) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte von der Friedhofsverwaltung schriftlich hingewiesen. Falls er nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, wird ein Hinweis für die Dauer von 3 Monaten an der Grabstätte angebracht.
(3) Das Nutzungsrecht wird für eine weitere Nutzungszeit von 12 Jahren verlängert, wenn der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt und der Nutzungsberechtigte die Grabgebühr wieder entrichtet hat. Eine Verlängerung während der Laufzeit ist nicht möglich. In begründeten Einzelfällen kann die Nutzungszeit von 12 Jahren auf 6 Jahre gekürzt werden.
(4) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftliche Bescheinigung übertragen, die gegebenenfalls erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
b) auf die Kinder (ehelich, nichtehelich, angenommene),
c) auf die Stiefkinder,
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
e) auf die Eltern,
f) auf die vollbürtigen Geschwister,
g) auf die Stiefgeschwister,
h) auf die nicht unter a - g fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen b - d und f - h wird der Älteste Nutzungsberechtigter.
(5) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs.4 Satz 2 genannten Personen übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Stadt.
(6) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in dieser Grabstätte beigesetzt zu werden, sowie bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(8) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte.
(9) Das Nutzungsrecht an nicht belegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Eine Rückerstattung bezahlter Gebühren erfolgt nicht.
(10) Wird das Nutzungsrecht an einer Grabstätte aufgelöst, fällt diese Grabstätte an die Stadt zurück und kann anderweitig vergeben werden. Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, die Grabstätte innerhalb von 3 Monaten abzuräumen. Nach Ablauf der vorgegebenen Frist ist die Stadt berechtigt, auf Kosten des Nutzungsberechtigten die Grabstätte abzuräumen oder abräumen zu lassen.
(11) In den Fällen, in denen die Ruhefrist einer zu bestattenden Leiche oder Urne über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an der Grabstätte läuft, sind die Gebühren für die Zeit vom Ablauf des Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist im Voraus zu entrichten.
§ 20 Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und der Unterhalt von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich der Stadt Pfarrkirchen.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 21 Größe der Gräber
(1) Die einzelnen Grabstellen haben folgende Maße:
- a) Grüfte und Grabstätten innerhalb der Arkaden
Bei Grabstellen innerhalb der Arkaden ist die Länge und Breite der Grabstätten durch die Größe der einzelnen Abteilungen der Arkaden bedingt. Die Breite kann einschließlich der Umfassungsmauer der Gruft nur von der Mitte des einen Mauerpfeilers bis zur Mitte des anderen Pfeilers gemessen werden, während in der Länge das eine Ende durch die Friedhofumfassungsmauer, das andere durch den äußeren Abschluss der betreffenden Arkadenabteilung begrenzt wird.
- b) Grüfte im alten Friedhof
Länge 1,80 m, Breite 0,80 m je Grabstelle. Für das Ausmauern gelten folgende Maße: Innenraum: 2,20 m Länge, 1,80 m Tiefe, 0,90 m Breite je Grabstelle. Die Stärke des Mauerwerks hat 0,25 m zu betragen.
- c) Kindergräber
Die Länge und Breite der Gräber für Kinder bemisst sich nach der Größe der Särge.
- d) Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten als Einzelgräber
Länge 1,80 m und Breite 0,80 m.
- e) Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten als Familiengräber, bzw. mehrstellige Grabstätten
Länge 1,80 m, Breite 0,80 m je Grabstelle.
- f) Urnengräber
Länge 1,00 m und Breite 0,80 m.
(2) Der Abstand von Grabstätte zu Grabstätte beträgt 0,40 m.
§ 22 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck, würdige Ruhestätte und Pflege des Andenkens der Verstorbenen, in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird und den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und des Wasserhaushaltes entspricht. (2) Die städtischen Friedhöfe sind eingeteilt in Felder mit und ohne besondere Gestaltungsvorschriften. Die Grabnutzungswilligen haben ein freies Wahlrecht für den Erwerb eines Grabnutzungsrechts. Wird von diesem Recht kein Gebrauch gemacht, erfolgt die Zuteilung in dem Friedhof mit freiem Gestaltungsrecht. Es wird festgelegt, dassa) auf dem alten Friedhof keine besonderen Gestaltungsvorschriften gelten (§ 23),
b) auf dem neuen Friedhof die Grabstätten besonderen Anforderungen entsprechen müssen (§ 24),
c) auf dem neuen Friedhof das Grabfeld 26 als Sondergrabfeld ausgewiesen wird (§ 28).
d) für die verschiedenen Urnenbestattungsformen die Grabstätten besonderen Anforderungen entsprechen müssen (§ 25).
VI. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 23 Allgemeine Anforderungen
(1) Für Grabmale, Einfassungen, Abdeckungen und andere bauliche Anlagen dürfen nur folgende Werkstoffe verwendet werden: Kunststein, Naturstein, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall, die der Würde des Ortes entsprechen (§ 22). (2) Im alten Friedhof wird gestattet, dass für Einfassung und Sockel auch Findlinge verwendet werden können. (3) Die Grabsteinbreite darf je Grabstelle 0,80 m nicht überschreiten. (4) Die Mindeststärke der Grabmale beträgt 0,14 m. (5) Die Grabsteinhöhe kann im alten Friedhof, Abteilung südlich 1 mit 13 und Erweiterung, 1,60 m und Abteilung nördlich 1 mit 5, 1,80 m betragen. Eine darüber hinausgehende Höhe des Grabmals kann genehmigt werden, wenn das Gesamtfeld des Friedhofes nicht gestört wird und die Standfestigkeit gewährleistet ist. (6) Inhalt und Art der Inschrift müssen der Würde des Friedhofs voll entsprechen. Die Schrift soll gut verteilt und darf nicht in aufdringlichen Farben gefasst sein.
§ 24 Besondere Gestaltungsvorschriften für Erdgräber
(1) Auf dem neuen Friedhof gelten besondere Gestaltungsvorschriften. Die Grabstätten müssen nachstehend aufgeführten Anforderungen entsprechen.
- 1. Für Grabmale)dürfen nur Naturstein, Findling, Holz und geschmiedetes oder ge-gossenes Metall verwendet werden.
- 2. Die Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und)dürfen keinen Sockel haben.
- 3. Die Ansichtsfläche von Steingrabmalen muss mindestens 0,54 qm betragen.
- 4. Die Grabmalbreite darf hochstens 0,80 m je Grabstelle betragen.
- 5. Die Steingrabmale dürfen eine Höhe von 1,40 m nicht überschreiben.
- 6. Findlinge werden bis zu einer Stärke von 50 cm genehmigt.
- 7. Einfassungen aus Flacheisen (ohne Verzierungen) bis zu einer Stärke von 1 cm sind zugelassen. Die sightbare Höhe der Einfassung wird auf 10 cm beschränkt. Das Rahmenmaß richtig sich nach der Höhe der Gräber gemäß § 21 Abs. 1 Buchstabe d - f.
(2) Bei der Gestaltung und Bearbeitung der Grabmale sind Materialien und Zutaten aus Beton und Kunststoff nicht zugelassen. (3) Es sind stehende und liegende Grabmale zulässig. Liegende Grabmale dürfen nur flach auf die Grabstände gelegt werden. (4) Holzkreuze, die sich nicht im Sondergrabfeld befinden, werden bis zu einer Höhe von 1,60 m genehmigt. (5) Schmiedeeiserne Kreuze, die sich nicht im Sondergrabfeld befinden, werden bis zu einer Höhe von 1,60 m, einschließlich Sockel, zugelassen. (6) Soweit es die Stadt innerhalb der Gesamtgestaltung unter Beachtung des § 22 dieser Satzung und unter Berücksichtigung künstlerischer Anforderungen für vertretbar halt, kann sie Ausnahmen von der Vorschrift des Abs. 1 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen. Sie kann für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen in besonderer Lage über Abs. 1 hinausgehende Anforderungen an Material, Entwurf und Ausführung stellen.
§ 25 Besondere Gestaltungsvorschriften für Urnengräber
(1) Im Urnengrabfeld mussen die Steingrabmale eine Ansichtsfläche von mindestens 0,30 qm haben und dürfen eine Höhe von 0,60 m Breite und 0,80 m Höhe nicht überschreiben. Die Mindeststärke beträgt 0,12 m. Für Einfassungen gilt § 24 Abs. 1 Nr. 7 entsprechend. Liegeplatten werden nicht zugelassen. Kreuze aus Holz oder Schmiedeeisen werden bis zu einer Höhe von 1,00 m, einschließlich Sockel, zugelassen. Die Grabfläche ist zu bepflanzen. (2) Im Grabfeld der Baumbestattung und im Grabfeld der naturnahen Urnengraber im bepflanzen Beet dürfen Namenstafeln ausschließlich auf den darauf vorgegebenen Stelen angebracht werden. Die Stelen und Namenstafeln werden einheitlich von der Stadt Pfarrkirchen beschafft. Die Namenstafeln werden gegen Gebühr für die Zeit der Nutzungsdauer zur Verfugung gestellt. Der Schriftzug bis zu einer Höhe von 4 cm ist einzustrahlen und hat der Schriftart „Oratorium“ zu entsprechen. Eine Pflicht für die Anbringung einer Namenstafel besteht nicht.
(3) Auf dem Rasen-Urnengrabfeld ist eine Grabplatte mit Beschriftung anzubringen, um eine ansprechende Optik zu erhalten. Die Grabplatten werden ausschließlich flach erdbodengleich verlegt. Sie werden jeweils einheitlich von der Stadt Pfarrkirchen beschafft und gegen Gebühr für die Zeit der Nutzungsdauer zur Verfügung gestellt. Die Beschriftung der Platte ist durch den Nutzungsberechtigten zu veranlassen. Es dürfen ausschließlich aufgesetzte Bronzebuchstaben (maximale Höhe 0,5 cm) der Schriftart „Elegant" bis zu einer große von 4 cm verwendet werden. (4) Es ist nicht erlaubt, auf den Grabfeldern nach den Absätzen 2 und 3 eigenen Blumenschmuck, Grablichter oder andere Arten von Grabschmuck abzulegen oder anzubringen. (5) Der Unterhalt und die Pflege der anonymen Gruftanlage, des Bereiches der Baumbestattungspläte, der naturnahen Urnengraber und der Rasen-Urnengraber obliegt ausschließlich der Stadt Pfarrkirchen.
§ 26 Besondere Gestaltungsvorschriften für Urnenwände
(1) Bei den Urnenwänden werden die Abdeckplatten der Nischen von der Stadt Pfarrkirchen beschafft, um eine einheitliche Gestaltung zu erhalten. Für die Nutzungsdauer der Urnennische ist eine Nutzungsgebühr für die Abdeckplatte nach den Bestimmungen der Gebührensatzung zu entrichten. Die Abdeckplatte selbst bleibt Eigentum der Stadt Pfarrkirchen. Die Beschriftung der Abdeckplatten hat im Einvernehmen mit der Stadt Pfarrkirchen zu erfolgen. Der Schriftzugarf nicht aufgesetzt, sondern muss eingemeißelt werden. Die einzumeilende Schrift soll der Schriftart "Oratorium" entsprechen. Die Anbringung eines Lichtbildes auf Porzellan in der große bis 9 cm ist zulässig. (2) Bei den Urnenwänden Nr. 1 - 12 weisen die Abdeckplatten eine farblich abgesetzte Umrandung aus, dieser Farbton ist auch für die Beschriftung zu verwenden. Schmuck an der Platte anzubringen, ist ausdrücklich untersagt. Der Platz vor den Urnenwänden darauf nur für das Ablegen von kleingehaltenem Blumenschmuck und ggf. für das Aufstellen eines Grablichtes genutzt werden. Blumenschalen und größere Blumentöfe sind nicht zulässig. Ausgenommen davon ist der Blumenschmuck bei Beerdigungen für einen Zeitraum von 4 Wochen. (3) Bei den Urnenwänden ab lfd. Nr. 13 ist es untersagt, Schmuck an der Platte anzubringen. Auf dem Platz vor der Urnenwandarf kein Grabschmuck abgestellt werden. Die Fläche ist freizuhalten. Dennoch aufgestellter Grabschmuck kann durch die Friedhofswärter entfern werden. Ausgenommen davon ist der Blumenschmuck bei Beerdigungen fur den Zeitraum von 4 Wochen. Die Urnenwände sind mit jeweils einer Urnennische und einer offenen Nische ausgestattet, welche fur eine dezente persönliche Ausgestaltung (z. B. durch Blumenschmuck, Kerzen, Grabfiguren o. ä.) genutzt werden kann.
§ 27 Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit
Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.
§ 28 Sondergrabfeld
(1) Das Grabfeld 26 im neuen Friedhof wird zum Sondergrabfeld erklär. Es ist eingeteilt zu zwei Drittel der Fläche in Familiengräber und zu einem Drittel in Einzelgräber. Die Gräber werden entsprechend der Höhe nach dem Belegungsplan der Reihe nach vergeben. (2) Dieses Grabfeld ist nur für Holzkreuze und schmiedeeiserne Kreuze bestimmt. Glaskreuze konnen zugelassen werden. Die Kreuze werden bis zu einer Höhe von 2 m, einschließlich Sockel, zugelassen. Der Sockel darf eine Höhe bis zu 0,50 m haben. Die Kreuzbreite darf bei einem Einzelgrab 0,80 m, bei einem Doppelgrab 1,60 m nicht überschreiben. (3) Einfassungen aus Flacheisen (ohne Verzierungen) bis zu einer Stärke von 1 cm sind zugelassen. Die sightbare Höhe der Einfassung wird auf 10 cm beschrankt. Das Rahmenmaß richtet sich nach der Höhe der Gräber gemäß § 21 Abs. 1 Buchstabe d - f. (4) Für Ausnahmen gilt § 24 Abs. 6 entsprechend.
§ 29 Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt. Die Zustimmung ist bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale einzuholen. Der Antragsteller hat sein Recht an der Grabstände nachzuweisen. (2) Den Anträgen sind zweifach beizufugen:
- 1. Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole. Ausführungszeichnungen sind einzureichen, sowie es zum Verständnis erforderlich ist.
- 2. Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:5 oder das Aufstellen eines Modells in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. (4) Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von vier Wochen nach Vorlage aller Unterlagen entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als erteilt. (5) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist. (6) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an den Grabdenkmälern, angebracht werden. (7) Die nichtzustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
§ 30 Anlieferung
(1) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist den Friedhofswärtern der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen. (2) Die Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von den Friedhofswärtern überprüft werden können; Einzelheiten hierzu kann die Stadt bestimmen.
§ 31 Fundamentierung und Befestigung
(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Allgemein anerkannte Regeln des Handwerks in diesem Sinne sind insbesondere die Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks (Versetzrichtlinien) in der jeweils geltenden Fassung. (2) Die Steinstärke muss in Verbindung mit einer fachgerechten Verdübelung die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. (3) Fundamente werden von der Stadt gegen Gebühr erstellt.
§ 32 Unterhalt
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit bei Reihengrabstätten und Urnengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige, bei Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für den Unterhalt Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Stadt auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder die Teile davon zu entfernen; die Stadt Pfarrkirchen ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte für die Dauer von zwei Monaten.
(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umfallen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird. (4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Stadt kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulicher Anlagen versagen, wenn die Änderung zu einer Beeinträchtigung des Wesens des überlieferten Erscheinungsbildes oder der künstlerischen Wirkung des Grabmals führen würde oder gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustandes sprechen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.
§ 33 Entfernung
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt von der Grabstätte entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Auflösung und Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt Pfarrkirchen. Sofern Grabstätten von der Stadt abgeräumt werden, hat der jeweilige verfügungsberechtigte Angehörige, bzw. der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen. (3) Die Stadt ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Anordnung der Beseitigung gegenüber dem verfügungsberechtigten Angehörigen oder gegenüber dem Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen (Ersatzvornahme).
VII. Anlage und Pflege der Grabstätten
§ 34 Anlage und Unterhalt
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der § 22 angelegt und dauernd verkehrssicher instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen und in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behältern zu entsorgen. § 8 Abs. 6 Satz 2 dieser Satzung bleibt unberührt.
(2) Die Gestaltung der Grabflächen ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung so anzupassen, dass objektiv störende Wirkungen nicht ausgelöst werden. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen und eine Höhe von 1 m nicht übersteigen. (3) Die für die Anpflanzung zulässige Fläche richtet sich nach der Größe der Gräber gemäß § 21. Bei der Länge der Gräber ist darauf zu achten, dass die zu bepflanzende Fläche einschließlich Grabstein 1,80 m beträgt. (4) Im neuen Friedhof ist bei Erdgräbern die Anlegung von Grabhügeln ist nicht gestattet. (5) Für die Grabpflege und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten und Urnengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige, bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes, ausgenommen sind hier die Fälle nach § 25 Abs. 2 und 3. (6) Jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt. Der Antragsteller hat sein Recht an der Grabstätte nachzuweisen. (7) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Gärtner beauftragen. (8) Die Grabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung angelegt werden. Sie sind während der gesamten Nutzungsdauer in einem gepflegten Zustand zu erhalten. (9) Die Anlage, Unterhalt und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt. Im neuen Friedhof sind die Wege um die Gräber mit Gras bewachsen und dürfen nicht verändert werden. (10) Die Stadt kann verlangen, dass der Berechtigte die Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abräumt. (11) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel bei der Grabpflege ist grundsätzlich nicht gestattet. (12) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen. (13) Der auf dem Friedhof anfallende verrottbare und nicht verrottbare Abfall bzw. Müll ist aus dem Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behältern zu entsorgen.
§ 35 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß instandgesetzt oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 34 Abs. 5) nach schriftlicher Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. (2) Kommt der Verantwortliche seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen oder gegebenenfalls das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen; die Entziehung muss besonders angedroht worden sein. In dem Entziehungsbescheid wird der Verantwortliche aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten zu entfernen.
(3) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Instandsetzung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltunga) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen undb) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen. (4) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.
VIII. Leichenhaus
§ 36 Überführung ins Leichenhaus
(1) Die Überführung der Leichen in das städtische Leichenhaus hat erst nach der Leichenschau und in der Regel spätestens innerhalb 24 Stunden nach Eintritt des Todes zu erfolgen. (2) Ausnahmen von dieser Frist können gestattet werden, wenn der Tod im Kreiskrankenhaus Pfarrkirchen eingetreten ist, da dort ein geeigneter Raum für die Aufnahme der Leiche vorhanden ist oder für Leichenräume privater Bestatter, wenn diese den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechen. (3) Ebenso sind Überführungen von Leichen vom Sterbeort zum Bestattungsort oder Krematorium ohne Nutzung des Leichenhauses möglich. (4) Die von auswärts überführten Leichen sind unverzüglich in das Leichenhaus zu bringen. (5) Ohne vorschriftsmäßige Todesbescheinigung darf keine Leiche in das städtische Leichenhaus gebracht, bzw. überführt werden. (6) Jede Leiche muss, in der Regel spätestens 24 Stunden vor ihrer Beisetzung, zur Sicherstellung der Überwachungsaufgaben (laut Bestattungsgesetz) in das städtische Leichenhaus verbracht werden.
§ 37 Benutzung des Leichenhauses
(1) Das Leichenhaus dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung oder Überführung in eine andere Gemeinde, sowie zur Vornahme von Leichenöffnungen. (2) Die Särge der Verstorbenen werden in der Leichenhalle aufgebahrt. Mit Zustimmung der Stadt können die Angehörigen in Begleitung eines Friedhofwärters das Leichen-haus betreten. Die Angehörigen können darüber entscheiden, ob der Sarg geöffnet wird oder geschlossen bleibt.
(3) Auf Anordnung des Amtsarztes oder Leichenschauarztes muss der Sarg geschlossen bleiben. (4) Sofern keine gesundheitsgefährdende oder sonstige Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten (Arbeitszeit der Friedhofswärter) sehen. Die Särge sollen spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig geschlossen werden. Ausnahmen sind zulässig zur Ausübung des Grundrechts der Religionsfreiheit. (5) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbener sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes. (6) Leichenöffnungen dürfen nur in dem hierfür vorgesehenen Raum des Leichenhauses durch einen Arzt vorgenommen werden. Sie bedürfen in jedem Fall einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung oder einer schriftlichen Einwilligung der nächsten Angehörigen. (7) Alle Leichen, die im städtischen Leichenhaus aufgenommen werden, sind in die Leichenklimatruhen einzubringen. (8) Für das städtische Leichenhaus im kirchlichen Friedhof Waldhof gelten die Bestimmungen der §§ 36 und 37 Abs. 1 bis 6 entsprechend.
§ 38 Trauerfeier
Die Trauerfeiern können beim Leichenhaus, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
IX. Friedhofs- und Bestattungspersonal
§ 39 Leichenträger
(1) Der Transport von Leichen, die Mithilfe bei der Aufbahrung von Leichen und die Mitwirkung bei den Beerdigungsfeierlichkeiten werden von den von der Stadt bestellten Leichenträgern ausgeführt. (2) In Ausnahmefällen kann die Stadt auf Antrag von der Inanspruchnahme des Trägerpersonals Befreiung erteilen.
§ 40 Friedhofswärter
Die Tätigkeiten, die bei Überführungen zum Friedhof Gartlberg und vom Friedhof Gartlberg im Friedhofsbereich und Leichenhaus, bei der Bestattung und bei der Grabherstellung anfallen, sind von den Friedhofswärtern auszuführen.
X. Schlussbestimmungen
§ 41 Ordnungswidrigkeiten
(1) Wer dieser Satzung oder einer aufgrund dieser Satzung erlassenen vollziehbaren Anordnung für den Einzelfall zuwider handelt, kann in den Fällen des Art. 18 des Bestattungsgesetzes (BestG) i. V. mit § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) mit einer Geldbuße von mindestens 5,00 € bis höchstens 1.000,00 € belegt werden. (2) Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) i. V. m.
§ 17 Owi
G kann mit einer Geldbuße von mindestens 5,00 € bis höchstens 1.000,00 € belegt werden, wer
- 1. im Friedhof gegen Ordnungsvorschriften des § 7 verstößt,
- 2. gegen die Genehmigungspflicht nach § 29 bei der Errichtung von Grabmälern, Einfriedungen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung verstößt,
- 3. vor Erteilung der Genehmigung mit Grabmalarbeiten im Friedhof beginnt (§ 33 Abs. 3),
- 4. Grabmale entgegen § 31 Abs. 1 dieser Satzung nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert,
- 5. Grabmale entgegen § 32 Abs. 1 dieser Satzung nicht in gutem und verkehrssicherem Zustand hält,
- 6. Grabmale, die umzustürzen drohen oder die sonst im Verfall begriffen sind (§ 32 Abs. 2) trotz Anweisung der Stadt nicht entfernt,
- 7. ein Grabmal vor Ablauf des Nutzungsrechts (§ 33 Abs. 1) entfernt.
- 8. Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe entgegen § 34 Abs. 12 dieser Satzung verwendet oder so beschaffenes Zubehör nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,
- 9. Grabstätten entgegen § 35 dieser Satzung vernachlässigt.
§ 42 Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel
(1) Die Stadt kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. (2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungs-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
§ 43 Haftung
Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
§ 44 Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 45 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Pfarrkirchen über die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen (Friedhofssatzung) vom 07. März 2011 und die Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Pfarrkirchen über die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen (Friedhofssatzung) vom 19. April 2013 außer Kraft.
Pfarrkirchen, 02. März 2018
Wolfgang Bellsmann
- 1. Bürgermeister
Inhaltsverzeichnis
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Friedhofszweck und Benutzungsrecht
§ 3 Benutzungszwang
§ 4 Schließung und Entwidmung
§ 5 Aufteilungsplan
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 Öffnungszeiten
§ 7 Verhalten auf dem Friedhof
§ 8 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 9 Anzeigepflicht und Bestattungszeit
§ 10 Särge
§ 10 a Urnen
§ 11 Ausheben der Gräber
§ 12 Ruhezeit
§ 13 Umbettungen
IV. Grabstätten
§ 14 Arten der Grabstätten
§ 15 Reihengrabstätten
§ 16 Wahlgrabstätten
§ 17 Urnengrabstätten
§ 18 Grabstätten allgemein
§ 19 Nutzungsrecht
§ 20 Ehrengrabstätten
V. Gestaltung der Grabstätten