🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext
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Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
Gemeinde Kirchdorf a.Inn
Friedhofsgebührensatzung vom 01.06.2023
GEBÜHRENSATZUNG
zur Friedhofs- und Bestattungssatzung der Gemeinde Kirchdorf a. Inn (Friedhofgebührensatzung)
Vom 01.06.2023
Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Gemeinde Kirchdorf a. Inn folgende Satzung:
§ 1
Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.
(2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben:
a) Grabnutzungsgebühren (§ 4)
b) Bestattungsgebühren (§ 5)
c) Sonstige Gebühren (§ 6)
§ 2
Gebührenpflichtiger
(1) Gebührenpflichtiger ist,
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,
d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.
(2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
Gemeinde Kirchdorf a.Inn
Friedhofsgebührensatzung vom 01.06.2023
§ 3
Entstehen und Fälligkeit einer Gebühr
(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar
a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach
§ 10 der Friedhofssatzung der Gemeinde Kirchdorf a. Inn.
b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung
c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnt jeweils mit dem 1.des folgenden Monats.
(2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung.
(3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung.
(4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4
Grabnutzungsgebühr
(1) Die Grabplatzgebühren betragen in Sektion I (alter Friedhof) pro Ruhefrist für
a) Einzelgrab 626,00 €
b) Doppelgrab 1.252,00 €
c) Kindergrab 78,00 €
d) Gruft pro qm 313,00 €
e) Mauergräber 1.565,00 €
(2) Die Grabplatzgebühren betragen in Sektion 2 (neuer Friedhof) pro Ruhefrist für
a) Einzelgrab 783,00 €
b) Doppelgrab 1.409,00 €
c) Kindergrab 117,00 €
d) Gruft pro qm 313,00 €
e) Urnenerdgrab 783,00 €
f) Urnenwandgrab 783,00 €
(3) Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechts für 10 Jahre ist möglich. Die Gebühren für eine Verlängerung gelten entsprechend § 4 Abs.1 und Abs.2 der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Kirchdorf a. Inn. Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs.1 c).
Gemeinde Kirchdorf a.Inn
Friedhofsgebührensatzung vom 01.06.2023
§ 5
Bestattungsgebühren
(1) Die Bestattungsgebühren betragen für
a) Leichenhausbenutzung einschl. Mitwirken einer Person bei der Aufbahrung und Bestattung
419,00 € aa) Leichenhausbenutzung bei Urnenbestattung einschl. Mitwirken einer Person bei der Aufbahrung und Bestattung
86,00 €
b) Gebühr für die Tätigkeit eines Leichenträgers
41,65 €
c) Öffnen und Schließen Erdgrab bis 1,60 Meter
654,50 €
d) Öffnen und Schließen Erdgrab über 1,60 Meter
773,50 €
e) Öffnen und Schließen Urnenerdgrab
113,05 €
f) Öffnen und Schließen Urnenwandgrab
89,25 €
g) Dekoration/ Blumentransport
95,20 €
h) Kosten bei Beerdigungen außerhalb der üblichen Bestattungszeiten
95,20 €
i) Durchführung der Trauerfeier
27,80 €
§ 6
Sonstige Gebühren
(1) Es werden folgende sonstige Gebühren erhoben:
a) Leichenumbettungen innerhalb des Friedhofs
1.190,00 € b) Leichenumbettungen ohne Sarg mit Übergabe an Bestatter
1.190,00 € c) Exhumierung Urne
178,50 € d) Befahren des Friedhofs mit Fahrzeugen aller Art, außer Leichenfahrzeugen
18,00 € e) Aufbahrung im Leichenhaus, pro Tag
53,00 € f) Für die Erlaubnis, ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage errichten oder verändern zu dürfen 20,00 €
g) Beschriftung der Urnenkammer wird nach Aufwand berechnet
h) Nicht im Gebührentarif aufgeführte Bestattungsleistungen werden entsprechend dem Aufwand berechnet.
Gemeinde Kirchdorf a.Inn
Friedhofsgebührensatzung vom 01.06.2023
§ 7
In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt am 01.06.2023 in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Gebührensatzung zur Friedhofs- und Bestattungssatzung der Gemeinde Kirchdorf a. Inn vom 01.01.20219, veröffentlicht im Mitteilungsblatt, außer Kraft.
Kirchdorf a. Inn, den 04.05.2023
Gemeinde Kirchdorf a. Inn
Johann Springer Erster Bürgermeister