🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 04.06.2025 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Postmünster vom 04.06.2025 Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und Art. 20 des Kostengesetzes (KG) erlässt die Gemeinde Postmünster folgende Satzung:
§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben:
a) Grabnutzungsgebühren (§ 4),
b) Bestattungsgebühren (§ 5),
c) Sonstige Gebühren (§ 6).
§ 2 Gebührenpflichtige
(1) Gebührenpflichtig ist,
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,
d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat. (2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. (3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren von der nutzungsberechtigten Person zu tragen.
§ 3 Entstehen und Fälligkeit
(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar
a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 13 Friedhofsbenutzungssatzung,
b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung,
c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt tagesgenau und beginnt jeweils mit dem Tag der Bestattung. (2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung. (4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4 Grabnutzungsgebühr
(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Jahr für
a) eine Einzelgrabstätte 26,40 €
b) eine Doppelgrabstätte 48,90 €
c) eine Urnenerdgrabstätte (groß) 41,00 €
d) eine Urnenerdgrabstätte (klein) 37,30 €
e) eine Urnennische alt (Grabfeld 2 e) 53,90 €
(In dieser sind Kapitalkosten in Höhe von 27,14 € enthalten.)
f) eine Urnennische neu (Grabfeld UW 1, UW 2, UW 3) 100,00 €
(In dieser sind Kapitalkosten in Höhe von 63,99 € enthalten.)
(2) Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes für zwölf Jahre oder für sechs Jahre ist nach § 13 Friedhofsbenutzungssatzung möglich. Hierfür wird ein Jahresbetrag in Höhe der jeweiligen Grabnutzungsgebühr nach Abs. 1 erhoben. Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1 c). (3) Erlischt ein Nutzungsrecht vorzeitig, so erfolgt keine Rückerstattung der Nutzungsgebühren.
§ 5 Bestattungsgebühren
(1) Die Grundgebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt 80,00 € (2) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt pro angefangenem Kalendertag 29,88 € (3) Die Gebühr für das Ausheben und Verfüllen eines Grabes bzw. das Öffnen und Schließen der Urnenwand beträgt
a) bei einer Normallegung
b) bei einer Tieferlegung
c) bei einer Urnen-Erdbestattung
d) bei einer Urnen-Wandbestattung (Urnennische alt, UW 1, UW 2, UW 3) 589,05 € 755,65 € 357,00 € 357,00 € (4) Regiearbeiten (z. B. Erschwerniszuschlag bei Eis, Stein oder vergleichbaren Hindernissen), je angefangene Stunde 61,88 € (5) Exhumierung einer Sargbestattung zzgl. Pos. (3) a) bzw. (3) b) bei Wiederbestattung auf dem Friedhof Postmünster immer zzgl. ggf. notwendigen neuen Sarg oder sonstiger Leistungen (Transport zu anderem Friedhof oder Krematorium) 1.428,00 € (6) Exhumierung einer Urnen-Erdbestattung 452,20 € (7) Zuschlag an Samstagen sowie Sonn- und Feiertagen (für Gebühren nach § 5 Abs. 3 bis 6 Friedhofsgebührensatzung) 95,20 € (8) Träger bei Sargüberführungen und -bestattungen, pro Träger 30,00 €
(9) Träger bei Urnenüberführungen und -bestattungen, pro Träger 30,00 € (10) Die Gebühr für die Bestattungsbegleitung beträgt 30,00 €
§ 6 Sonstige Gebühren
(1) Für die Erlaubnis, ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage errichten oder verändern zu dürfen, wird eine Gebühr von 16,00 € erhoben. (2) Für die Umschreibung des Grabnutzungsrechts nach § 13 Friedhofsbenutzungssatzung wird eine Gebühr von 6,00 € erhoben. (3) Für die Zulassung zur Ausübung gewerblicher Arbeiten auf dem Friedhof wird eine Gebühr von 59,00 € erhoben. (4) Für die Gestattung von Ausnahmen von der Friedhofsbenutzungssatzung wird eine Gebühr von 59,00 € erhoben. (5) Für die Erlaubnis zur Umbettung wird eine Gebühr von 89,00 € erhoben. (6) Die Friedhofsunterhaltsgebühr beträgt pro Jahr
a) für einen reservierten Grabplatz
b) für jeden belegten Grabplatz
c) für jede belegte Urnennische 40,00 € 40,00 € 40,00 €
§ 7 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig treten die „Gebührensatzung zur Satzung der Gemeinde Postmünster über die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen“ vom 01.01.1997 (in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.12.1996) sowie alle nachfolgenden Änderungssatzungen (1. Änderungssatzung vom 01.01.2002,
Gemeinde Postmünster
Hauptstr. 23 · 84389 Postmünster · Tel. 08561/9849-0
BEKANNTMACHUNG
Neuerlass der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Postmünster (Friedhofsgebührensatzung)
Der Gemeinderat der Gemeinde Postmünster hat in seiner Sitzung am 03.06.2025 den Neuerlass der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Postmünster (Friedhofsgebührensatzung) beschlossen. Gleichzeitig treten die „Gebührensatzung zur Satzung der Gemeinde Postmünster über die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen“ vom 01.01.1997 (in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.12.1996) sowie alle nachfolgenden Änderungssatzungen (1. Änderungssatzung vom 01.01.2002, 2. Änderungssatzung vom 01.01.2007, 3. Änderungssatzung vom 01.01.2012, 4. Änderungssatzung vom 01.01.2017, 5. Änderungssatzung vom 01.01.2019 sowie 6. Änderungssatzung vom 01.01.2021) außer Kraft.
Die neue Friedhofsgebührensatzung kann im Zeitraum vom
04. Juni bis einschließlich 04. Juli 2025
in der Gemeindeverwaltung Postmünster, Hauptstraße 23, 84389 Postmünster während der allgemeinen Öffnungszeiten (Montag bis Freitag von 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr, Dienstag von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr sowie Donnerstag von 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr) zum Zwecke der öffentlichen Bekanntmachung eingesehen werden.
Postmünster, den 04.06.2025
Gemeinde Postmünster
Stefan Weindl
- 1. Bürgermeister
angeheftet: 04.06.2025
abgenommen: ...
2. Friedhofssatzung Stand: 04.06.2025 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung
S A T Z U N G
der Gemeinde Postmünster
über die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen
Die Gemeinde Postmünster, nachfolgend kurz Gemeinde genannt, erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern ( GO ), in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 26. Juli 2004 (GVBl. S. 272), folgende Satzung über die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen.
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Gemeinde Postmünster gelegene und von ihr verwalteten Friedhöfe und Friedhofsteile:
• Neuer Parkfriedhof Postmünster.
§ 2
Friedhofszweck und Benutzungsrecht
( 1 ) Die Friedhöfe sind nichtrechtsfähige Anstalten der Gemeinde Postmünster.
( 2 ) Das Recht und die Pflicht zur Benutzung ( Inanspruchnahme ) der einzelnen Bestattungseinrichtungen bestimmen sich nach Maßgabe dieser Satzung.
( 3 ) Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben in der Gemeinde Postmünster ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hatten sowie derjenigen Personen, die ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen.
( 4 ) Die Bestattung anderer Personen kann von der Gemeindeverwaltung zugelassen werden.
( 5 ) Das Recht zur Bestattung auf dem kirchlichen Friedhof in Neuhofen bleibt unberührt
( 6 ) Das Recht auf Bestattung im kirchlichen Friedhof Postmünster besteht in folgenden Fällen:
a) ist ein Ehepartner noch im kirchlichen Friedhof bestattet, so kann der noch lebende Ehegatte, nach dessen Ableben, dort beerdigt werden, wenn die Belegung räumlich möglich ist;
b) Belegung der Familiengrabstätte im kirchlichen Friedhof durch die Familie Graf La Rose‚
( 7 ) Die gemeindlichen Friedhöfe werden von der Gemeinde verwaltet und beaufsichtigt.
§ 3
Benutzungszwang
Für alle im Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen, die auf den gemeindlichen Friedhöfen vorgenommen werden, besteht Benutzungszwang. Dazu gehören insbesondere folgende Leistungen:
a) Aufnahme und Aufbahrung der Leichen im gemeindlichen Leichenhaus
b) Durchführung der Erdbestattung ( Öffnen des Grabes, ggf. Beförderung des Sarges vom Leichenhaus zum Grab, Grablegung, Schließen des Grabes )
c) Beisetzung von Urnen
§ 4
Bestattungsbezirke
( 1 ) Das Gemeindegebiet wird in folgende Bestattungsbezirke einteilt:
a) Bestattungsbezirk des gemeindlichen Friedhofes Postmünster. Er umfasst das Gebiet, das durch die Pfarrei Postmünster erfasst wird.
b) Bestattungsbezirk des kirchlichen Friedhofes Postmünster. Er umfasst ebenfalls das in Buchstabe a) genannte Gebiet.
c) Bestattungsbezirk des kirchlichen Friedhofes Neuhofen. Er umfasst das Gebiet, das durch die Pfarrei Neuhofen erfasst wird.
( 2 ) Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks zu bestatten, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem Ableben ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte eines anderen Friedhofes besaßen. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
§ 5
Schließung und Entwidmung
( 1 ) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichem Grund für weitere Bestattungen gesperrt ( Schließung ) oder einer anderen Verwendung zugeführt ( Entwidmung ) werden.
( 2 ) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in den Grabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere gleichwertige Grabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen.
( 3 ) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die in diesen Gräbern Bestatteten werden, falls die Ruhe- oder Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde Postmünster in andere gleichwertige Grabstätten umgebettet.
( 4 ) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Grabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
( 5 ) Umbettungstermine werden den Angehörigen bzw. den Nutzungsberechtigten mitgeteilt.
( 6 ) Alle Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde Postmünster auf ihre Kosten in gleichwertiger Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen bzw. Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
§ 6
Aufteilungsplan
Die Anlage der Grabplätze richtet sich nach dem Friedhofsplan der Gemeinde. Die Friedhöfe sind in Grabfelder aufgeteilt und innerhalb der Grabfelder fortlaufend nummeriert.
II. Ordnungsvorschriften
§ 7
Öffnungszeiten
( 1 ) Die Friedhöfe sind ganztägig für den Besuch geöffnet.
( 2 ) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem zu benennenden Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 8
Verhalten auf dem Friedhof
( 1 ) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen, ebenfalls die Anordnungen der Friedhofsverwaltung.
( 2 ) Kinder unter 6 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.
( 3 ) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; ausgenommen davon sind Kinderwagen, Rollstühle, Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienst anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
d) gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern
g) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen ( soweit sie nicht als Wege dienen ), Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigt zu betreten,
h) zu rauchen, zu lärmen und zu spielen,
i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.
( 4 ) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
( 5 ) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind mindestens 4 Tage vorher bei der Friedhofsverwaltung anzumelden.
§ 9
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
( 1 ) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und Bestatter bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.
( 2 ) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und die nach den geltenden Vorschriften zur Ausübung ihrer Tätigkeit berechtigt sind.
( 3 ) Sonstigen Gewerbetreibenden wird die Ausübung anderer als in Absatz 1 genannter Tätigkeiten gestattet, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Absatz 2 und 4 gelten entsprechend.
( 4 ) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
( 5 ) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Erlaubnisbescheides, der zugleich als Ausweis gilt. Der Bescheid ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden, wenn überwiegende öffentliche Interessen dies gebieten.
( 6 ) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die darauf gestützten Anordnungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
( 7 ) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags ausgeführt werden. Die Arbeiten dürfen nicht vor 07.00 Uhr begonnen und nicht nach 18.00 Uhr beendet werden. Die Friedhofsverwaltung kann in begründeten Fällen Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen. An Nachmittagen vor Sonn- und Feiertagen dürfen gewerbliche oder ruhestörende Arbeiten im Friedhof nicht vorgenommen werden. Arbeiten zur Durchführung von Bestattungen sind hiervon ausgenommen.
( 8 ) Während der Bestattungszeiten ist die Vornahme gewerblicher oder störender Arbeiten in der Nähe des Bestattungsortes untersagt.
( 9 ) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abraum lagern. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(10 ) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzung des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Im erstgenannten Fall ist Voraussetzung, dass eine schriftliche Abmahnung ohne Erfolg geblieben ist.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 10
Anzeigepflicht und Bestattungszeit
( 1 ) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
( 2 ) Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte / Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
( 3 ) Soll eine Urnenbestattung erfolgen, so ist die standesamtliche Urkunde und eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
( 4 ) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Einvernehmen mit den Hinterbliebenen fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen.
( 5 ) Erdbestattungen sollen in der Regel nicht früher als 48 Stunden und nicht später als 96 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen. Urnen müssen spätestens 2 Monate nach der Einäscherung bestattet werden.
( 6 ) Leichen, die nicht binnen 4 Tagen nach Eintritt des Todes und Urnen, die nicht binnen 2 Monaten nach Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer Wahlgrabstätte / Urnenwahlgrabstätte beigesetzt.
§ 11
Särge
( 1 ) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen schwer verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.
( 2 ) Die Särge dürfen höchstens 2,05 Meter lang, 0,65 Meter hoch und im Mittelmaß 0,65 Meter breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
( 3 ) Für die Beisetzung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.
§ 12
Ausheben der Gräber
( 1 ) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder zugefüllt.
( 2 ) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche ( ohne Hügel ) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 Meter; bei Tieferlegungen mindestens 1,60 Meter, bis zur Oberkante einer Urne mindestens 0,80 Meter.
( 3 ) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
( 4 ) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Für die Entfernung der Grabmale, Einfassungen und sonstiger Werkstücke aus Naturstein ist ein zugelassener Steinmetzbetrieb zu beauftragen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 13
Ruhezeit
Die Ruhezeit für Verstorbene und Urnen beträgt 12 Jahre.
§ 14
Umbettungen
( 1 ) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
( 2 ) Umbettungen von Leichen und Urnen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde Postmünster im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. § 4 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt.
( 3 ) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung auch in belegte Grabstätten umgebettet werden.
( 4 ) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. Mit dem Antrag ist die Graburkunde, als Nachweis der Nutzungsberechtigung, vorzulegen.
( 5 ) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
( 6 ) Jede Umbettung einer Leiche bedarf der Zustimmung des staatlichen Gesundheitsamtes.
( 7 ) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung ohne Verschulden der umbettenden Personen entstehen, hat der Antragssteller zu tragen.
( 8 ) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
( 9 ) Leichen und Urnen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
IV. Grabstätten
§ 15
Arten der Grabstätten
( 1 ) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur
nach dieser Satzung erworben werden.
( 2 ) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Wahlgrabstätten ( Familien- und Einzelgräber )
b) Urnengrabstätten.
( 3 ) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer, der Lage nach bestimmter, Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 16
Wahlgrabstätten
( 1 ) Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles vergeben, können aber auch jederzeit verliehen werden, sofern entsprechende Grabstellen zur Verfügung stehen.
( 2 ) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 12 Jahren ( Nutzungszeit ) verliehen. Deren Lage wird, außer im Grabfeld 2, gleichzeitig mit dem Erwerb im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt. Im Grabfeld 2 werden die Gräber der Reihe nach vergeben.
( 3 ) Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich.
§ 17
Urnengrabstätten
( 1 ) Urnen dürfen beigesetzt werden in:
a) Urnengrabstätten
b) Grabstätten für Erdbeisetzungen ( bei laufendem Nutzungsrecht )
c) Urnennischen
( 2 ) Aschenreste und Urnen müssen entsprechend den Vorschriften des § 27 der Bestattungsverordnung gekennzeichnet bzw. beschaffen sein.
( 3 ) Urnengrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 12 Jahren ( Nutzungszeit ) verliehen und die der Reihe nach belegt werden.
( 4 ) Urnennischen sind einzelne Kammern in der Urnenwand, die der Reihe nach ab Todestag belegt werden. Das Nutzungsrecht beträgt 12 Jahre.
( 6 ) Die Abdeckungen an den Urnennischen werden von der Gemeinde Postmünster zur Verfügung gestellt. Die Inschrift auf den Abdeckungen ist nur als gravierte Schriften zulässig.
( 5 ) In einer Urnengrabstätte / Urnennische können mehrere Urnen bestattet werden, jedoch nicht mehr als vier Urnen insgesamt.
( 6 ) In Grabstätten für Erdbeisetzungen dürfen bis zu 4 Urnen je Grabstelle bestattet werden.
( 7 ) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
( 6 ) Nach Erlöschen des Nutzungsrechts kann die Friedhofverwaltung über das Urnengrab / Urnennische verfügen und die beigesetzten Urnen entfernen, wenn eine Verlängerung der Nutzungszeit nicht mehr gewünscht wird. Die Friedhofsverwaltung ist dann berechtigt, in einer von ihr bestimmten Stelle des Friedhofes die Aschenbehälter in würdiger Weise der Erde zu übergeben
§ 18
Grabstätten allgemein
( 1 ) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, Urnengrabstätten nur als einstellige Grabstätten vergeben.
( 2 ) In einem einstelligen Grab können innerhalb der Ruhezeit von 12 Jahren 2 Beisetzungen erfolgen. In einem mehrstelligen Grab sind innerhalb dieser Ruhenszeit bis zu vier Beisetzungen möglich. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben wird.
( 3 ) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung der Graburkunde.
( 4 ) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte drei Monate vorher schriftlich hingewiesen. Falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis, für die Dauer von drei Monaten, auf der Grabstätte auf den Ablauf des Nutzungsrechtes hingewiesen.
( 5 ) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindesten für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben wird.
( 6 ) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftliche Bescheinigung übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf die Kinder,
c) auf die Stiefkinder,
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
e) auf die Eltern,
f) auf die vollbürtigen Geschwister,
g) auf die Stiefgeschwister,
h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird der Älteste Nutzungsberechtigter.
( 7 ) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der im Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen; er bedarf dazu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
( 8 ) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
( 9 ) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(10 ) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte.
(11 ) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit, zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
(12 ) Wird das Nutzungsrecht an einer Grabstätte aufgelöst, fällt diese Grabstätte an die Friedhofsverwaltung zurück und kann anderweitig vergeben werden. Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, die Grabstätte innerhalb von drei Monaten abzuräumen. Nach Ablauf der vorgegebenen Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, auf Kosten des Nutzungsberechtigten die Grabstätte abzuräumen oder abräumen zu lassen.
(13 ) In den Fällen, in denen die Ruhefrist einer zu bestattenden Leiche oder Urne über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an der Grabstätte läuft, so sind die Gebühren für die Zeit vom Ablauf des Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhezeit im voraus zu entrichten.
(14 ) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 19
Größe der Gräber
( 1 ) Die einzelnen Grabstätten haben folgende Maße:
a) Wahlgrabstätten als Einzelgräber Länge 2,00 m und Breite 1,20 m
b) Wahlgrabstätten als Familiengräber Länge 2,00 m und Breite 2,10 m
c) Urnengräber (alt ) Länge 1,50 m und Breite 1,00 m
c) Urnengräber (neu) Länge 0,75 m und Breite 0,75 m
( 2 ) Der Abstand von Grabstätte zu Grabstätte beträgt zwischen 0,40 Meter und 0,60 Meter.
§ 20
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
( 1 ) Jede Grabstätte ist - unbeschadet der besonderen Anforderungen der §§ 20 und 28 für Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften - so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck, nämlich " würdige Ruhestätte und Pflege des Andenkens der Verstorbenen" zu sein, gewahrt wird und den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und des Wasserhaushaltes entspricht.
( 2 ) Im gesamten Friedhof sind Einfassungen jeglicher Art ( z.B. Kieselsteineinrahmungen ) nicht gestattet, ausgenommen Bepflanzungen
§ 21
Wahlmöglichkeit
( 1 ) Die gemeindlichen Friedhöfe sind eingeteilt in Felder mit und ohne besondere Gestaltungsvorschriften.
( 2 ) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung mit oder in einer Abteilung ohne besondere Gestaltungsvorschriften zu wählen (siehe hierzu auch § 16 Abs.1). Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht innerhalb der Frist des § 8 Abs. 5 Gebrauch gemacht, so erfolgt die Zuteilung durch die Friedhofsverwaltung gemäß den noch verfügbaren freien Grabstätten.
( 3 ) Es wird festgelegt, dass die Grabfelder 1, 3, 4 und 5 Grabfelder ohne besondere Gestaltungsvorschriften sind. Das Grabfeld 2 wird aufgeteilt in folgende Bereiche:
Grabfeld 2 a: Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften Grabfeld 2 b: Grabfeld ohne besondere Gestaltungsvorschriften Grabfeld 2 c: Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften Grabfeld 2 d: Urnengrabfeld ohne besondere Gestaltungsvorschriften Grabfeld 2 e: Urnenwand
VI. Grabmale und baulichen Anlagen
§ 22
Abteilung mit besonderen Gestaltungsvorschriften
( 1 ) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.
( 2 ) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und Schmiedeeisen verwendet werden.
( 3 ) Bei der Gestaltung und der Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
a) Jede handwerkliche Bearbeitung außer Politur und Feinschliff ist möglich. Alle Seiten müssen gleichmäßig bearbeitet sein.
b) Die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen keinen Sockel haben.
c) Flächen dürfen keine Umrandung haben.
d) Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften können geschliffen sein.
e) Schriften, Ornamente und Symbole dürfen nur mit Ausnahme handwerkliche Bronzeschriften aus demselben Material wie das des Grabmals bestehen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß und nicht serienmäßig hergestellt sein.
f) Nicht zugelassen sind alle nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Kunststoff, Lichtbilder, Gold, Silber und Farben.
g) Für Grabstätten, die in den Sektionen mit Gestaltungsvorschriften errichtet werden, dürfen nur folgende Materialien verwendet werden:
• Granit, Muschelkalk, Sandstein, Bali, Adriakalkstein, Trientiener, Bulgarischer Muschelkalk, Travertin, Jura, Nagelfluh, Kälbersteiner, Savoyer, Povirico, Tuff, Almiscado, Wachenzoller Dolomit, Kristall-Marmor.
• Grabmale aus Holz dürfen nur aus Eichen, Lärchen, Rüster, Oregon und Sippo verarbeitet sein.
• Für Grabmale aus Metall darf nur Bronze, Eisen und Stahl verwendet werden (kein VA-Stahl).
( 4 ) Nach näherer Bestimmung der Belegungspläne sind stehende oder liegende Grabmale zulässig. Stehende Grabmale sind allseitig gleichwertig zu entwickeln und sollen in Form und Größe unterschiedlich sein. Liegende Grabmale dürfen nur flach auf die Grabstätte gelegt werden.
( 5 ) Zugelassen sind stehende und liegende Grabmale. Grabmale aus Stein für Einzel- und Familiengräber dürfen die folgenden Maße nicht überschreiten:
a) Stehende Grabmale
Höhe von 0,60 m bis 1,45 m Breite von 0,30 m bis 0,55 m (Standfläche) Stärke von 0,25 m bis 0,50 m
b) Liegende Grabmale
Tiefe von 0,40 m bis 1,30 m Breite von 0,40 m bis 0,55 m Stärke von 0,22 m ( auf der Stirnseite ) bis 0,40 m.
c) Neben Grabmalen aus Stein (Absatz 2) sind auch schmiedeeiserne und hölzerne Grabmale bis zu folgenden Ausmaßen zugelassen:
Breite bis 0,70 m Höhe bis 1,45 m
Diese Grabmale können auf einem Natursteinsockel bis zu einer Höhe von 0,45 m errichtet werden. Die Gesamthöhe von beiden darf aber 1,60 m nicht überschreiten.
d) Für die Sockel sind nur zugelassene Materialien zu verwenden ( § 20 Abs. g ).
( 6 ) Soweit es die Friedhofsverwaltung innerhalb der Gesamtgestaltung unter Beachtung des § 20 und unter Berücksichtigung künstlerischer Anforderungen für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 2 bis 5 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen. Sie kann für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen in besonderer Lage über Abs. 1 bis 5 hinausgehende Anforderungen an Material, Entwurf und Ausführung stellen.
( 7 ) Grabdenkmäler aus Stein bis 0,25 m Stärke sind mit einem mindestens 0,14 m langen Montiereisen mit dem Fundament zu verdübeln. Stärkere Grabsteine müssen mit 2 Montiereisen verankert werden.
( 8 ) Firmenzeichen dürfen nur seitlich oder rückseitig in das Grabmalmaterial eingraviert werden.
( 9 ) Weihwasserkessel und Laternen dürfen nur auf Sockel, die nicht höher als 0,10 m über das Wegeplattenniveau herausragen und aus dem gleichen Material wie das Grabmal bestehen, angebracht werden. Sockel mit Laterne dürfen, von der Graboberkante bis Laternenoberkante gemessen, nicht mehr als 0,30 m betragen. Die Größe des Sockels darf 0,20 m im Quadrat und 0,25 m an Höhe nicht überschreiten.
(10 ) Vorrichtungen, die zur Beschriftung außerhalb des Grabmals dienen, bedürfen einer besonderen Genehmigung.
§ 23
Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften
Die Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen besonderen Anforderungen. Jedoch gilt auch hier § 20 Abs. 2.
§ 24
Zustimmungserfordernis
( 1 ) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie müssen bereits v o r der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale eingeholt werden. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 15 cm x 30 cm sind. Der Antragssteller hat sein Recht an der Grabstätte nachzuweisen.
( 2 ) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:
a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung,
b) soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und Anordnung.
In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1 : 10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
( 3 ) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
( 4 ) Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die beantragte Gestaltung des Grabmals nicht objektiv störend auf die Würde des Friedhofs ( § 20 ) wirkt.
( 5 ) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
( 6 ) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 1 Jahr nach der Beisetzung verwendet werden.
§ 25
Anlieferung
( 1 ) Bei der Anlieferung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofsverwaltung vor der Errichtung der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen.
( 2 ) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können; Einzelheiten hierzu kann die Friedhofsverwaltung bestimmen.
§ 26
Fundamentierung und Befestigung
( 1 ) Die Grabmale sind, ihrer Größe entsprechend, nach den all-gemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Allgemein anerkannte Regeln des Handwerks in diesem Sinne sind insbesondere die Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks ( Versetzrichtlinien ).
( 2 ) Die Steinstärke muss in Verbindung mit einer fachgerechten Verdübelung die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten.
§ 27
Unterhaltung
( 1 ) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.
( 2 ) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen ( z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen ) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage auf Kosten des Verantwortlichen in einen ordnungsgemäßen Zustand versetzen zu lassen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt, oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, dass für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. Nach Ablauf dieser Frist ist die Gemeinde berechtigt, dass Grabmal kostenpflichtig zu entfernen; sie hat es dann drei Monate aufzubewahren.
( 3 ) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von
Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon verursacht wird.
§ 28
Entfernung
( 1 ) Vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts dürfen Grabmale und sonstige bauliche Anlagen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
( 2 ) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen 3 Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, nach einmaliger Abmahnung die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage zu verwahren. Grabmal oder sonstige bauliche Anlage gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde Postmünster über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechtes oder der Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder der sonstigen baulichen Anlage schriftlich vereinbart wurde. Sofern Wahlgrabstätten von der Friedhofsverwaltung bzw. von einem hierzu beauftragten Steinmetzbetrieb abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
( 3 ) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Anordnung der Beseitigung gegenüber dem Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.
VII. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 29
Allgemeines
( 1 ) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 20 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. § 9 Abs. 9 Satz 2 bleibt unberührt.
( 2 ) Die Gestaltung der Grabflächen ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofteiles und der unmittelbaren Umgebung so anzupassen, dass objektiv störende Wirkungen nicht ausgelöst werden. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen und eine Höhe von 1 Meter nicht übersteigen. Grabhügel sind nicht zugelassen.
( 3 ) Für die Herrichtung und Instandhaltung der Grabstätten ist der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Abs. 7 bleibt unberührt.
( 4 ) Jede wesentliche Veränderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Anträge sind durch die Nutzungsberechtigten zu stellen. Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen. Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, kann die Friedhofsverwaltung die Vorlage einer Zeichnung im Maßstab 1 : 20 mit den erforderlichen Einzelangaben verlangen.
( 5 ) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen.
( 6 ) Die Grabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung hergerichtet werden.
( 7 ) Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass der Verantwortliche die Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abräumt.
( 8 ) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
( 9 ) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.
(10 ) Nicht zugelassen ist das Anlegen von befestigten Trittflächen zwischen den Gräbern durch den Nutzungsberechtigten.
(11 ) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen.
(12 ) Der auf dem Friedhof anfallende verrottbare und nicht verrottbare Abfall oder Müll ist aus dem Friedhof zu entfernen. Verrottbare Abfälle können auch in die auf dem Friedhof besonders bestimmten und gekennzeichneten Sammelstellen verbracht werden. Grablichter dürfen nur in die gesondert aufgestellten und gekennzeichneten Tonnen gegeben werden. Nicht verunreinigtes Erdreich darf nur in dem gekennzeichneten Bereich abgelagert werden.
§ 30
Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften
( 1 ) Die Grabstätten müssen eine die gesamte Fläche bedeckende Bepflanzung erhalten und in ihrer gärtnerischen Gestaltung und in ihrer Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.
( 2 ) In den Belegungsplänen können für die Bepflanzung der Grabstätten kleinere Flächen als die Grabstättengröße vorgeschrieben und nähere Regelungen über die Art der Bepflanzung und die Gestaltung der Grabstätten getroffen werden. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Einfassungen jeder Art, Grabgebinde aus künstlichem Werkstoff und das Aufstellen von Bänken.
§ 31
Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften
Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen.
§ 32
Gärtnerische Gestaltung der Urnennischen
( 1 ) An den Urnenwänden sowie vor den Urnenwänden dürfen mit Ausnahme von Abs. 2 weder Kerzen noch Blumenschmuck angebracht bzw. abgestellt werden.
( 2 ) Innerhalb eines Zeitraumes von 4 Wochen nach der Beisetzung darf Trauerschmuck für die/den Beigesetzte/n vor den Urnenwänden abgestellt werden.
§ 33
Vernachlässigung der Grabpflege
( 1 ) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 29 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet kann die Friedhofsverwaltung
a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und
b) Grabmale und sonstige bauliche Anlage beseitigen lassen.
( 2 ) Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen; die Entziehung muss gesondert angedroht worden sein. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
( 3 ) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen. Die Gemeinde Postmünster ist nicht zur Aufbewahrung verpflichtet.
VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 34
Überführung ins Leichenhaus
( 1 ) Die Überführung der Leichen in das gemeindliche Leichenhaus darf erst nach der Leichenschau und muss innerhalb von 24 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen.
( 2 ) Ausnahmen von dieser Frist können gestattet werden, wenn der Tod in einem Krankenhaus eingetreten ist, da dort geeignete Räume für die Aufnahme von Leichen vorhanden sind.
( 3 ) Die von auswärts überführten Leichen sind unverzüglich in das Leichenhaus zu bringen, falls die Beerdigung nicht unmittelbar nach der Ankunft in Postmünster erfolgen kann.
( 4 ) Ohne vorschriftsmäßige Todesbescheinigung darf keine Leiche in das gemeindliche Leichenhaus gebracht werden.
( 5 ) Eine Aufbewahrung und Aufbahrung von Leichen im Sterbehaus oder in anderen Räumen, außer im Leichenhaus, ist nicht gestattet.
§ 35
Benutzung der Leichenhalle
( 1 ) Die Leichenhallen dienen zur Aufnahe der Verstorbenen und zur Aufbewahrung von Ascheresten feuerbestatteter Leichen bis zur Bestattung oder Überführung in eine andere Gemeinde. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals betreten werden.
( 2 ) Die Särge / Urnen der Verstorbenen werden in der Leichenhalle aufgebahrt. Mit Zustimmung der Friedhofswärter können die Angehörigen das Leichehaus betreten. Die Angehörigen können darüber entscheiden, ob der Sarg geöffnet wird oder geschlossen bleibt.
( 3 ) Auf Anordnung des Amtsarztes oder Leichenschauarztes muss der Sarg geschlossen bleiben.
( 4 ) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
( 5 ) Bei Leichen, die von auswärts in die Gemeinde gebracht werden, bleiben die Särge geschlossen. Nur mit Genehmigung des Leichenschauarztes kann auf Antrag der Angehörigen der Sarg geöffnet werden.
( 6 ) Die Särge der an den meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
( 7 ) Für das gemeindlichen Leichenhaus im kirchlichen Friedhof Neuhofen gelten die Bestimmungen der §§ 34 und 35 entsprechend.
( 8 ) Verstorbene Personen, die nach auswärts überführt werden sollen, können vom Leichenhausbenutzungszwang befreit werden. Die Überführung kann direkt vom Sterbeort zum festgelegten Bestattungsort, nach Beurkundung des Sterbefalles, erfolgen. § 34 Abs. 1 ist zu beachten. Bei Sterbefällen am Wochenende ( Freitag ab 12.00 Uhr bis einschließlich Sonntag ) ist zu beachten, dass hier grundsätzlich nur zu den gemeindlichen Leichenhäusern in Postmünster und Neuhofen überführt werden darf.
§ 36
Trauerfeiern
( 1 ) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
( 2 ) Die Benutzung des Feierraumes kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
( 3 ) Jede Musik- oder jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Musikinstrumente in den Feierräumen dürfen grundsätzlich nur von den zugelassenen Musikern gespielt werden.
IX. Friedhofs- und Bestattungspersonal
§ 37
Leichenperson
( 1 ) Die Verrichtungen des Reinigens und Umkleidens von Leichen wird durch die von der Gemeinde bestellte Leichenperson vorgenommen. Die Tätigkeit darf erst nach durchgeführter Leichenschau ausgeführt werden.
( 2 ) Von der Inanspruchnahme der Leichenperson kann auf Verlangen der Angehörigen Abstand genommen werden.
( 3 ) Die Reinigung des Leichenhauses obliegt ebenfalls der von der Gemeinde bestellten Leichenperson.
§ 38
Leichenträger
( 1 ) Der Transport von Leichen, die Mithilfe bei der Aufbahrung von Leichen und die Mitwirkung bei den Beerdigungsfeierlichkeiten wird von den von der Gemeinde bestellten Leichenträgern ausgeführt.
( 2 ) In Ausnahmefällen kann die Gemeinde auf Antrag Befreiung von der Inanspruchnahme des Trägerpersonals erteilen.
§ 39
Friedhofswärter
Die Tätigkeiten, die bei Überführungen zu den Friedhöfen und von den Friedhöfen in Neuhofen und Postmünster im Friedhofsbereich und im Leichenhaus, bei der Bestattung und bei der Grabherstellung anfallen, sind von den Friedhofswärtern auszuführen.
X. Schlussvorschriften
§ 40
Ordnungswidrigkeiten
( 1 ) Wer dieser Satzung oder einer aufgrund dieser Satzung erlassenen vollziehbaren Anordnung für den Einzelfall zuwider handelt, kann in den Fällen des Art. 18 des Bestattungsgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 250,-- EUR belegt werden.
( 2 ) Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer
- 1. im Friedhof gegen Ordnungsvorschriften des § 8 verstößt,
- 2. gegen die Genehmigungspflicht nach § 24 bei der Errichtung von Grabmälern, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung verstößt
- 3. vor Erteilung der Genehmigung mit Grabmalarbeiten im Friedhof beginnt ( § 28 Abs. 3 )
- 4. Grabmale, die umzustürzen drohen oder die sonst im Verfall begriffen sind (§ 27 Abs. 2) trotz Anweisung der Gemeinde nicht entfernt.
- 5. ein Grabmal vor Ablauf des Nutzungsrechts ( § 28 Abs. 1) entfernt.
§ 41
Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel
( 1 ) Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach der Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.
( 2 ) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungsverfahrens-, des Zustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
§ 42
Haftung
Die Gemeinde Postmünster haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
§ 43
Gebühren
Für die Benutzung der von der Gemeinde Postmünster verwaltenden Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 44
Inkrafttreten
( 1 ) Diese Satzung tritt am 01. Januar 2007 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Postmünster über die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen vom 18. November 1996, in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 01. August 2001 außer Kraft.
Postmünster, den 12. Dezember 2006
Gemeinde Postmünster
Ludwig Eder
- 1. Bürgermeister
Inhaltsübersicht
Seite
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 – Geltungsbereich
§ 2 – Friedhofszweck und Benutzungsrecht
§ 3 – Benutzungszwang
§ 4 – Bestattungsbezirke
§ 5 – Schließung und Entwidmung
§ 6 – Aufteilungsplan
II. Ordnungsvorschriften
§ 7 – Öffnungszeiten
§ 8 – Verhalten auf dem Friedhof
§ 9 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 10 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit
§ 11 – Särge
§ 12 – Ausheben der Gräber
§ 13 – Ruhezeit
§ 14 – Umbettungen
IV. Grabstätten
§ 15 – Arten der Grabstätten
§ 16 – Wahlgrabstätten
§ 17 – Urnengrabstätten
§ 18 – Grabstätten allgemein
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 19 – Größe der Gräber
§ 20 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften
§ 21 – Wahlmöglichkeit
VI. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 22 – Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften
§ 23 – Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften
Seite
§ 24 – Zustimmungserfordernis
§ 25 – Anlieferung
§ 26 – Fundamentierung und Befestigung
§ 27 – Unterhaltung
§ 28 – Entfernung
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 29 – Allgemeines
§ 30 – Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften
§ 31 – Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften
§ 32 – Gärtnerische Gestaltung der Urnennischen
§ 33 – Vernachlässigung der Grabpflege
VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 34 – Überführung ins Leichenhaus
§ 35 – Benutzung der Leichenhalle
§ 36 – Trauerfeiern
IX. Friedhofs- und Bestattungspersonal
§ 37 – Leichenperson
§ 38 – Leichenträger
§ 39 – Friedhofswärter
X. Schlussvorschriften
§ 40 – Ordnungswidrigkeiten
§ 41 – Anordnung für den Einzelfall; Zwangsmittel
§ 42 – Haftung
§ 43 – Gebühren
§ 44 – Inkrafttreten
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Änderungssatzung (aus Gebührenordnung abgetrennt)
- 2. Änderungssatzung vom 01.01.2007, 3. Änderungssatzung vom 01.01.2012,
- 4. Änderungssatzung vom 01.01.2017, 5. Änderungssatzung vom 01.01.2019 sowie 6. Änderungssatzung vom 01.01.2021) außer Kraft.
Postmünster, den 04.06.2025
Stefan Weindl
- 1. Bürgermeister