📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2023🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.01.2023 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Johanniskirchen für den Bereich der Pfarrei Johanniskirchen (Stand: 01.01.2023)
Friedhofsgebührensatzung – Pfarrei Johanniskirchen – (Stand: 01.01.2023) - Seite 1 von 3 Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Johanniskirchen für den Bereich der Pfarrei Johanniskirchen vom 01.01.2023
Die Gemeinde Johanniskirchen erlässt auf Grund der Artikel 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und Art. 20 des Kostengesetzes folgende Satzung:
§ 1 – Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben:
a) Grabnutzungsgebühren (§ 4),
b) Bestattungsgebühren (§ 5),
c) sonstige Gebühren (§ 6).
§ 2 – Gebührenpflichtiger
(1) Gebührenpflichtiger ist,
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,
d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat. (2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. (3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
§ 3 – Entstehen und Fälligkeit
(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar
a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 8 der Friedhofs- und Bestattungssatzung,
b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung,
c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnt jeweils mit dem 1. des folgenden Monats. (2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung. (4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
Friedhofsgebührensatzung – Pfarrei Johanniskirchen – (Stand: 01.01.2023) - Seite 2 von 3
§ 4 – Grabnutzungsgebühren
Erwerb und Verlängerung des Nutzungsrechts an Wahlgräbern (Graburkunde):
Wahlgräber
- 1. Für den Erwerb eines Doppelgrabes auf 30 Jahre:
€ 520,00
- 2. Für den Erwerb eines Einzelgrabes auf 30 Jahre:
€ 260,00
- 3. Für die Verlängerung des Nutzungsrechts pro Jahr
€ 25,00
Gruften
- 4. Für den Erwerb einer Gruft auf 30 Jahre
€ 5.000,00
- 5. Für die Verlängerung des Nutzungsrechts pro Jahr
€ 280,00
Urnengräber
- 6. Für den Erwerb eines Urnengrabes auf 12 Jahre
€ 400,00
- 7. Für die Verlängerung des Nutzungsrechts pro Jahr
€ 25,00
§ 5 – Bestattungsgebühren
(1) Überführungs-, Bestattungs- und Umbettungskosten:
- 1. Für die Bestattung
- 2. Für die Beisetzung von Aschenresten
- 3. Für die Umbettung (Exhumierung)
Die Bestattungsarbeiten (1.-3.) sind dem Totengräber aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung übertragen. Die Gebühren werden von dem jeweiligen Totengräber in Rechnung gestellt und können in der Gemeinde nachgefragt werden.
- 4. Für das Einstellen einer Leiche in einer Leihgruft
€ 150,00
- 5. Sonstiges
- a) Grabplatzanweisung
€ 20,00
b) für die Gestellung einer Hilfskraft
je Stunde
€ 25,00
Abweichend von den in Nr. 1-5 genannten Gebühren werden erhoben:
c) Für die Bestattung an Sonn- und Feiertagen die doppelte Gebühr
d) Für das Einbringen einer Leiche zu einem Zeitpunkt, an dem der Friedhof geschlossen ist
€ 25,00
(2) Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses
Für die Benutzung werden erhoben:
a) Bis zu 3 Tagen
€ 50,00
b) für jeden weiteren angefangenen Tag
€ 10,00
c) für die Gestellung einer Hilfskraft
je Stunde € 25,00
d) für das vorübergehende Einstellen der Leiche eines Auswärtigen in das Leichenhaus. Grundgebühr für 3 Tage
€ 50,00 Pro weiteren angefangenen Tag
€ 15,00 Die Reinigungs- u. Betreuungsarbeiten des Leichenhauses Johanniskirchen sind aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung übertragen. Die Gebühren werden von privater Seite gestellt und können in der Gemeinde nachgefragt werden.
Friedhofsgebührensatzung – Pfarrei Johanniskirchen – (Stand: 01.01.2023) - Seite 3 von 3
(3) Gebühr für die Benutzung der Leichenkühltruhe
Für die Benutzung werden erhoben
a) bis zu 3 Tagen
€ 50,00
b) für jeden weiteren angefangenen Tag
€ 10,00
§ 6 – Sonstige Gebühren
(1) Für die Überschreibung einer Graburkunde bei Wechsel der Verfügungsberechtigten
€ 10,00
(2) Friedhofsunterhaltungskosten (jährlich)
a) für ein Einzelgrab
€ 52,97
b) für ein Doppelgrab
€ 105,94
c) für eine Gruft
€ 132,42
d) für ein Urnengrab
€ 105,94
(3) Die Zulassungsgebühr zur Ausübung gewerblicher Arbeiten auf den Friedhofsanlagen beträgt
€ 250,00
(4) Für die Genehmigung zur Errichtung von Grabmälern und dgl.
a) für ein Einzelgrab
€ 10,00
b) für ein Doppelgrab
€ 20,00
c) für eine Gruft
€ 50,00
d) für ein Urnengrab
€ 10,00
§ 7 – Inkrafttreten
- 1. Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.
- 2. Gleichzeit tritt die Friedhofs- und Bestattungssatzung der Gemeinde Johanniskirchen für die Pfarrei Johanniskirchen vom 01.03.2020 außer Kraft.
Johanniskirchen, 02.12.2022
(Siegel)
Max Maier
- 1. Bürgermeister
Bekanntmachungsvermerke: Die Satzung wurde vom Gemeinderat am 29.11.2022 genehmigt und beschlossen. Die Bekanntmachung erfolgte am 02.12.2022 an den gemeindlichen Aushangkästen, im Gemeindeinformationsblatt sowie auf der gemeindlichen Homepage. Die öffentliche Auslegung erfolgt vom 05.12.2022 bis zum 19.12.2022 im Rathaus Johanniskirchen. Die Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.
Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Johanniskirchen für den Bereich der Pfarrei Emmersdorf (Stand: 01.01.2023)
Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Johanniskirchen für den Bereich der Pfarrei Emmersdorf vom 01.01.2023 Die Gemeinde Johanniskirchen erlässt auf Grund der Artikel 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und Art. 20 des Kostengesetzes folgende Satzung:
§ 1 – Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben:
a) Grabnutzungsgebühren (§ 4),
b) Bestattungsgebühren (§ 5),
c) sonstige Gebühren (§ 6).
§ 2 – Gebührenpflichtiger
(1) Gebührenpflichtiger ist,
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,
d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat. (2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. (3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
§ 3 – Entstehen und Fälligkeit
(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar
a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 8 der Friedhofs- und Bestattungssatzung,
b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung,
c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnt jeweils mit dem 1. des folgenden Monats. (2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung. (4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
Friedhofsgebührensatzung – Pfarrei Emmersdorf – (Stand: 01.01.2023) - Seite 1 von 3 §4 Grabnutzungsgebühren Erwerb und Verlängerung des Nutzungsrechts an Wahlgräbern (Graburkunde) Wahlgräber
- 1. Für den Erwerb eines Doppelgrabes auf 30 Jahre: € 520,00
- 2. Für den Erwerb eines Einzelgrabes auf 30 Jahre: € 260,00
- 3. Für die Verlängerung des Nutzungsrechts pro Jahr € 25,00 Gruften
- 4. Für den Erwerb einer Gruft auf 30 Jahre € 2.000,00
- 5. Für die Verlängerung des Nutzungsrechts pro Jahr € 120,00 Urnengräber
- 6. Für den Erwerb eines Urnengrabes auf 12 Jahre € 400,00
- 7. Für die Verlängerung des Nutzungsrechts pro Jahr € 25,00
§ 5 – Bestattungsgebühren
(1) Überführungs-, Bestattungs- und Umbettungskosten
- 1. Für die Bestattung
- 2. Für die Beisetzung von Aschenresten
- 3. Für die Umbettung (Exhumierung) Die Bestattungsarbeiten (1.-3.) sind dem Totengräber aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung übertragen. Die Gebühren werden von dem jeweiligen Totengräber in Rechnung gestellt und können in der Gemeinde nachgefragt werden.
- 4. Sonstiges
- a) Grabplatzanweisung € 20,00
- b) für die Gestellung einer Hilfskraft je Stunde € 25,00 Abweichend von den in Abs. 1-4 genannten Gebühren werden erhoben:
- c) Für die Bestattung an Sonn- und Feiertagen die doppelte Gebühr
- d) Für das Einbringen einer Leiche zu einem Zeitpunkt, an dem der Friedhof geschlossen ist € 25,00 (2) Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses Für die Benutzung werden erhoben:
- a) Bis zu 3 Tagen € 50,00
- b) für jeden weiteren angefangenen Tag € 10,00
- c) für die Gestellung einer Hilfskraft je Stunde € 25,00
- d) Betreuung Leichenhaus (Kerzen anzünden, Auf-/Zusperren usw.) € 30,00
- e) für das vorübergehende Einstellen der Leiche eines Auswärtigen in das Leichenhaus. Grundgebühr für 3 Tage € 60,00 Pro weiteren angefangenen Tag € 15,00 Die Reinigungs- u. Betreuungsarbeiten des Leichenhauses Emmersdorf sind aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung übertragen. Die Gebühren werden von privater Seite gestellt und können in der Gemeinde nachgefragt werden. (3) Gebühr für die Benutzung der Leichenkühltruhe Für die Benutzung werden erhoben
- a) bis zu 3 Tagen € 50,00
- b) für jeden weiteren angefangenen Tag € 10,00
Friedhofsgebührensatzung – Pfarrei Emmersdorf – (Stand: 01.01.2023) - Seite 2 von 3 §6 Sonstige Gebühren
(1) Für die Überschreibung einer Graburkunde bei Wechsel der Verfügungsberechtigten € 10,00 (2) Friedhofsunterhaltungskosten (jährlich)
a) für ein Einzelgrab € 39,56
b) für ein Doppelgrab € 79,12
c) für eine Gruft € 98,91
d) für ein Urnengrab € 79,12 (3) Die Zulassungsgebühr zur Ausübung gewerblicher Arbeiten auf den Friedhofsanlagen beträgt € 250,00 (4) Für die Genehmigung zur Errichtung von Grabmälern und dgl.
a) für ein Einzelgrab € 10,00
b) für ein Doppelgrab € 20,00
c) für eine Gruft € 50,00
d) für ein Urnengrab € 10,00
§ 7 – Inkrafttreten
- 1. Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.
- 2. Gleichzeit tritt die Friedhofs- und Bestattungssatzung der Gemeinde Johanniskirchen für die Pfarrei Johanniskirchen vom 01.03.2020 außer Kraft.
Johanniskirchen, 02.12.2022
(Siegel)
Max Maier
- 1. Bürgermeister
Bekanntmachungsvermerke: Die Satzung wurde vom Gemeinderat am 29.11.2022 genehmigt und beschlossen. Die Bekanntmachung erfolgte am 02.12.2022 an den gemeindlichen Aushangkästen, im Gemeindeinformationsblatt sowie auf der gemeindlichen Homepage. Die öffentliche Auslegung erfolgt vom 05.12.2022 bis zum 19.12.2022 im Rathaus Johanniskirchen. Die Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.
Friedhofsgebührensatzung – Pfarrei Emmersdorf – (Stand: 01.01.2023) - Seite 3 von 3
2. Friedhofssatzung Stand: 01.03.2020 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofs- und Bestattungssatzung der Gemeinde Johanniskirchen für den Bereich der Pfarrei Johanniskirchen (Stand: 01.03.2020)
Friedhofs- und Bestattungssatzung – Pfarrei Johanniskirchen – (Stand: 01.03.2020) - Seite 1 von 10 Friedhofs- und Bestattungssatzung der Gemeinde Johanniskirchen für den Bereich der Pfarrei Johanniskirchen vom 01.03.2020
Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 2 und Abs. 3 der Gemeindeordnung (GO) erlässt die Gemeinde Johanniskirchen folgende Satzung:
§ 1 – Gemeindliche Bestattungseinrichtungen
Zum Zwecke einer geordneten und würdigen Totenbestattung unterhält die Gemeinde Johanniskirchen im Gebiet der Pfarrei Johanniskirchen folgende Bestattungseinrichtungen:
- 1. einen Friedhof mit Leichenhaus
- 2. einen Leichentransportwagen
- 3. eine Leichenkühltruhe
§ 2 – Bestattungsanspruch
- 1. Auf dem gemeindlichen Friedhof werden Verstorbene bestattet,
- a) die bei Eintritt des Todes den Wohnsitz oder Aufenthalt im Gebiet der Pfarrei Johanniskirchen hatten oder
- b) für die ein Sondernutzungsrecht an einer belegungsfähigen Grabstätte nachgewiesen wird oder
- c) für die die Bestattung vom Inhaber einer belegungsfähigen Grabstätte beantragt wird.
- 2. Außerdem wird, sofern eine ordnungsgemäße Beisetzung anderweitig nicht gewährleistet ist, auch die Beisetzung der im Gemeindegebiet oder in einem angrenzenden gemeindefreien Gebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen gestattet.
- 3. In allen übrigen Fällen ist eine besondere Erlaubnis der Gemeinde erforderlich.
§ 3 – Benutzungszwang
- 1. Für folgende Verrichtungen wird der Benutzungszwang angeordnet:
- 1. Aufbewahrung und Aufbahrung der Leichen im Leichenhaus
- 2. Aufbewahrung einer Urne im Leichenhaus
- 3. Durchführung der Erdbestattung (Öffnen und Schließen des Grabes, Benutzung des Bahrwagens, Benutzung der Leichenkühltruhe, Versenken des Sarges)
- 4. Beisetzung von Urnen
- 2. Leichen, die nach § 4 BestV aus Gründen der öffentlichen Sicherheit vor der Einsargung in das Leichenhaus gebracht worden sind, dürfen nur durch das gemeindliche Friedhofs- und Bestattungspersonal eingesargt werden.
- 3. Bei Überführungen nach auswärts gilt nur Abs. 1 Nr. 1.
- 4. Aus wichtigen Gründen kann im Einzelfall von Abs. 1 und 2 ganz oder teilweise befreit werden, wenn dadurch die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere die Gesundheit, nicht beeinträchtigt werden und die Würde des Verstorbenen, sowie das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt werden.
Friedhofs- und Bestattungssatzung – Pfarrei Johanniskirchen – (Stand: 01.03.2020) - Seite 2 von 10
§ 4 – Anzeigepflicht
- 1. Bestattungen auf dem gemeindlichen Friedhof sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzuzeigen.
- 2. Soll die Beisetzung in der Grabstätte erfolgen, an der ein Sondernutzungsrecht besteht, so ist dieses Recht nachzuweisen.
- 3. Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Angehörigen und dem jeweiligen Pfarramt fest.
§ 5 – Größe der Gräber
- 1. Die einzelnen Gräber müssen folgende Ausmaße haben:
Einzelgräber:
Länge 2,40 m
Breite 1,00 m
Doppelgräber:
Länge 2,40 m
Breite 2,00 m
Urnengräber: Bereich „Urne I“:
Länge 1,30 m
Breite 0,90 m Bereich „Urne II“:
Länge 0,80 m
Breite 0,60 m
Gruften:
Länge 2,65 m
Breite 2,25 m
Bei Gruften ist die Länge und Breite der Grabstätten durch die Größe der einzelnen Abteilungen bedingt. Die Breite kann einschließlich der Umfassungsmauer der Gruft nur von der Mitte des anderen Pfeilers gemessen werden.
- 2. Die Tiefe des einzelnen Grabes beträgt von der Erdoberfläche (ohne Erdhügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m. Dementsprechend muss die Aushubtiefe bei Tieflegung mindestens 1,80 m betragen.
- 3. Die Grabstätten, die auch zur Beisetzung von Urnen bestimmt sind, haben 2,40 m Länge und 1,00 m bzw. 2,00 m Breite. Spezielle Urnengräber haben eine Länge von 1,30 m und eine Breite von 0,90 m. im Bereich „Urne I“, im Bereich „Urne II“ haben sie eine Länge von 0,80 m und eine Breite von 0,60 m. Die Urnen müssen mindestens in einer Tiefe von 0,50 m von der Erdoberfläche (ohne Erdhügel) bis zur Oberkante der Urne gerechnet, beigesetzt werden. Die Höhe des Urnengrabdenkmals (Stele und Grabplatte zusammen oder Stele allein) darf maximal 1,00 m betragen. Die Länge des Grabmals im Bereich „Urne I“(Stele mit Grabplatte oder Grabplatte alleine) beträgt (minimal und maximal) – 1,30 mtr.; im Bereich „Urne II“ beträgt die Länge (Grabplatte alleine) 0,80 m. Die Breite der Grabplatte muss in jedem Fall das Grab ausfüllen. In der Grabplatte kann ein Zwischenraum zum Bepflanzen frei gelassen werden. Wird
Friedhofs- und Bestattungssatzung – Pfarrei Johanniskirchen – (Stand: 01.03.2020) - Seite 3 von 10 nur eine Stele verwendet, muss die davor liegende Grabfläche mit 1,10 m x 0,90 m bepflanzt werden. Die Grabplatten bzw. die Bepflanzungen müssen in jedem Fall an das Gehwegpflaster anschließen. Die Höhe der Grabplatte darf 10 cm über dem Gelände nicht überschreiten. Für das Sondernutzungsrecht an Urnengräbern gelten die gleichen Bestimmungen wie für alle übrigen Grabarten, mit Ausnahme der Ruhefrist und der Nutzungszeit. Nach Erlöschen des Sondernutzungsrechts kann die Gemeinde über das Urnengrab verfügen und die beigesetzten Urnen entfernen. Hiervon werden die Erwerber oder die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt. Wird von der Gemeinde über das Urnengrab verfügt, so ist sie berechtigt, in der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofes die Aschenbehälter in würdiger Weise der Erde zu übergeben.
§ 6 – Beschaffenheit von Särgen und Urnen
- 1. Für die Bestattung in Erdgräbern werden nur Särge und Urnen aus verrottbaren Materialien zugelassen.
- 2. Zinksärge und Särge mit Zinkeinlagen dürfen nur für die Bestattung in Gruften verwendet werden.
§ 7 – Benutzung des Leichenhauses
- 1. Die Leichen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Die in § 1 Abs. 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, dann bleibt der Sarg geschlossen. Die Urnen werden im Leichenhaus aufbewahrt.
- 2. Die Aufbahrung im offenen Sarg unterbleibt, wenn Gefahren für die Gesundheit zu befürchten sind oder es der Würde des Verstorbenen widersprechen würde.
- 3. Während der Trauerfeier ist der Sarg stets geschlossen.
- 4. Leichenöffnungen dürfen nur in dem hierfür vorgesehenen Raum des Leichenhauses durch einen Arzt vorgenommen werden. Sie bedürfen in jedem Falle einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung oder einer schriftlichen Einwilligung der nächsten Angehörigen.
- 5. Jede Leiche der im Gemeindegebiet Verstorbenen ist nach Vornahme der ersten Leichenschau innerhalb 10 Stunden nach dem Tod in das Leichenhaus zu verbringen. Die Nachtstunden von 18.00 Uhr bis 6.00 Uhr zählen dabei nicht mit.
- 6. Die von einem Ort außerhalb des Gemeindegebietes überführten Leichen sind unverzüglich nach Ankunft in das Leichenhaus zu verbringen, falls nicht die Bestattung unmittelbar nach Ankunft stattfindet.
- 7. Ausnahmen können gestattet werden, wenn
- a) der Tod in einer Anstalt (Krankenhaus, Spital u.a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,
- b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 10 Stunden überführt wird.
Friedhofs- und Bestattungssatzung – Pfarrei Johanniskirchen – (Stand: 01.03.2020) - Seite 4 von 10
§ 8 – Ruhezeiten
Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre. Die Ruhezeit für Aschenreste, die in den vorgeschriebenen verrottbaren Urnen bestattet sind, beträgt 12 Jahre.
§ 9 – Umbettung auf Antrag
- 1. Die Umbettung von Leichen und Aschenresten bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt.
- 2. Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen beantragt werden. Ausserdem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabstätteninhabers notwendig.
- 3. Die Gemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Sie lässt die Umbettung durchführen.
- 4. Die Kosten der Umbettung und den Ersatz des Schadens, der gegebenenfalls an den benachbarten Grabstätten durch die Ausgrabung entstehen kann, trägt der Antragsteller.
- 5. Die Vorschriften, wonach eine Ausgrabung oder Umbettung von Amtswegen erfolgt, bleiben unberührt.
§ 10 – Arten von Grabstätten
- 1. Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
a) Einzelgräber
b) Doppelgräber
c) Gruften
d) Urnengräber
- 2. Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in einer bestimmten Lage besteht nicht.
§ 11 – Gräber
- 1. Wahlgräber sind Einzel- oder Doppelgräber, die über eine Nutzungszeit von 30 Jahren angekauft werden können.
- 2. Gruften können für eine Nutzungszeit von 30 Jahren erworben werden. Während der Nutzungszeit notwendige Unterhaltungsmaßnahmen an der Gruft gehen zu Lasten des Inhabers des Grabnutzungsrechts.
- 3. Urnengräber können für eine Nutzungszeit von 12 Jahren erworben werden.
Friedhofs- und Bestattungssatzung – Pfarrei Johanniskirchen – (Stand: 01.03.2020) - Seite 5 von 10
§ 12 – Wahlgräber
- 1. An einer Grabstätte kann ein Sondernutzungsrecht auf Antrag begründet werden (Einzelgräber, Doppelgräber, Gruften, Urnengräber). Ein Anspruch auf Erwerb oder Verlängerung eines solchen Rechts besteht nicht.
- 2. Gruften können mit höchstens sechs Leichen belegt werden.
- 3. Wahlgräber können aus mehreren Gräbern bestehen.
- 4. Urnengräber können mit maximal sechs Urnen belegt werden. Ist ein Urnengrab mit sechs Urnen belegt und ist die Ruhezeit für eine Urne abgelaufen, so ist eine weitere Belegung der Grabstätte mit einer Urne möglich, sodass maximal sechs Urnen mit laufender Ruhezeit bestattet sein dürfen.
- 5. Das Sondernutzungsrecht wird mindestens für die Dauer der Ruhefrist, längstens für 30 Jahre begründet. Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde.
§ 13 – Beisetzung in Wahlgrabstätten
- 1. Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, im Wahlgrab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatte, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu lassen. Ausnahmsweise kann die Gemeinde auch die Beisetzung anderer Personen zulassen.
- 2. Während der Nutzungsdauer darf eine Beisetzung nur erfolgen, wenn die Ruhezeit die Nutzungsdauer nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert worden ist.
§ 14 – Übertragung des Sondernutzungsrechts
- 1. Der Nutzungsberechtigte kann das Sondernutzungsrecht grundsätzlich nur auf die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen übertragen. Das gilt auch für eine Verfügung von Todeswegen.
- 2. Trifft der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Todes keine oder eine unwirksame Bestimmung, so geht das Sondernutzungsrecht auf die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen in der dort genannten Reihenfolge über. Bei mehreren gleichrangigen Angehörigen erwirbt es der Älteste.
- 3. Der Übergang des Sondernutzungsrechts ist der Gemeinde anzuzeigen, die dann die Graburkunde umschreibt.
§ 15 – Verzicht auf das Sondernutzungsrecht
Auf das Sondernutzungsrecht kann nach Ablauf der Ruhezeit verzichtet werden. Der Verzicht ist der Gemeinde unter Vorlage der Graburkunde schriftlich zu erklären. Bei Verzicht leistet die Gemeinde keine Entschädigung.
Friedhofs- und Bestattungssatzung – Pfarrei Johanniskirchen – (Stand: 01.03.2020) - Seite 6 von 10
§ 16 – Errichtung von Grabmälern
- 1. Die Errichtung und wesentliche Änderung von Grabmälern bedarf der Genehmigung der Gemeinde.
- 2. Die Genehmigung ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung des Antrags notwendigen Unterlagen beizufügen.
- 1. eine Zeichnung des Grabmalentwurfs einschl. Grund- und Seitenriss im Maßstab 1 : 10;
- 2. die Angabe des Werkstoffes, seiner Farbe und Bearbeitung;
- 3. eine Angabe über die Schriftenverteilung. Soweit es erforderlich ist, kann die Gemeinde im Einzelfall weitere Unterlagen anfordern.
- 3. Die Genehmigung wird erteilt, wenn das Grabmal den gesetzlichen Vorschriften (z.B. Art. 9, Abs. 1 Satz 1 BestG) und den Bestimmungen dieser Satzung entsprechen.
- 4. Ohne Genehmigung errichtete Grabmäler können auf Kosten des Nutzungsberechtigten von der Gemeinde entfernt werden.
- 5. Grabdenkmäler, Einfriedungen und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Benutzungsrechts nur mit Zustimmung der Gemeinde entfernt werden.
- 6. Nach Ablauf der Ruhefrist bzw. des Benutzungsrechts sind die Grabdenkmäler zu entfernen. Sie gehen, falls sie nicht innerhalb von 3 Monaten nach der schriftlichen Aufforderung der Gemeinde entfernt werden, in das Eigentum der Gemeinde über. Sind Benutzungsberechtigte nicht bekannt, ergeht die schriftliche Aufforderung durch öffentliche Aufforderung in ortsüblicher Weise.
- 7. Künstlerisch und geschichtlich wertvolle Grabdenkmäler oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Grabdenkmäler bedarf der Erlaubnis der Gemeinde.
§ 17 – Größe der Grabmäler
- 1. Grabmäler dürfen grundsätzlich folgende Ausmaße nicht überschreiten: Höhe Breite Stärke
- 1. bei Einzelgräbern
ca. 1,20 m 0,70 m 0,20 m
- 3. bei Doppelgräbern
ca. 1,30 m 1,50 m 0,20 m
- 4. bei Urnengräbern-Stelen (Urne I)
ca. 1,00 m 0,50 m 0,20 m
- 5. bei Urnengräbern-Liegeplatten (U I)
ca. 1,30 m 0,90 m 0,20 m 5a.bei Urnengräber-Liegeplatten(U II)
ca. 0,80 m 0,60 m 0,20 m
- 6. bei Gruften
ca. 1,30 m 2,25 m 0,20 m für Doppelgräber und Gruften sind nur Breitsteine gestattet.
- 2. Grabeinfassungen werden mit einer Mindestbreite von 25 cm bei Doppelgräbern und 15 cm bei Einzelgräbern zugelassen. Sie sind dem Gelände bzw. Gefälle nach einzubauen und dürfen maximal 10 cm über das Ursprungsgelände herausragen. Die Grabeinfassung ist optisch und gestalterisch an den Grabstein anzupassen.
Friedhofs- und Bestattungssatzung – Pfarrei Johanniskirchen – (Stand: 01.03.2020) - Seite 7 von 10
- 3. Kreuze aus Holz und Schmiedeeisen sollen in der Höhe 1,70 m und in der Breite 1,00 m nicht überschreiten.
- 4. Zur Abdeckung der Gräber werden Grabplatten zugelassen. Diese müssen vom Material und der Farbgestaltung zum Grabstein passen und dürfen nicht verunstaltend wirken. Die Grabfläche darf ganz mit einer Grabplatte abgedeckt werden. Bei einer teilweisen Abdeckung mit einer Grabplatte ist die restliche Grabfläche zu bepflanzen.
§ 18 – Gestaltung der Grabmäler
- 1. Jedes Grabmal muss den besonderen Zweckbestimmungen des Friedhofs (Art. 8 Abs. 1 BestG) Rechnung tragen und sich in die Umgebung der Grabstätte einfügen.
- 2. Das Grabmal ist so zu gestalten, dass es seiner Form, Größe, Farbe und Bearbeitung sowie seinem Werkstoff nach nicht verunstaltend wirkt.
- 3. Inhalt und Gestalt der Inschrift müssen mit der Würde des Friedhofs in Einklang stehen.
- 4. Jeder Grabplatz ist spätestens sechs Monate nach Beisetzung würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. Im Friedhof dürfen Grabbeete nicht höher als 10 cm sein. Die Anlegung von Grabhügeln ist nicht gestattet.
- 5. Der Benutzungsberechtigte ist zur ordnungsgemässen Pflege und Instandhaltung des Grabplatzes verpflichtet.
- 6. Übernimmt für ein Grab niemand die Pflege und Instandhaltung und entspricht der Zustand des Grabplatzes nicht den Vorschriften dieser Satzung, so ist die Gemeinde berechtigt, das Grab einzuebnen, einen vorhandenen Grabstein zu entfernen und den Grabplatz nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben.
§ 19 – Standsicherheit
- 1. Grabmäler und sonstige Grabeinrichtungen müssen verkehrssicher sein. Sie sind entsprechend ihrer Größe nach den allgemein anerkannten Regeln zu fundamentieren und zu befestigen.
- 2. Der Nutzungsberechtigte hat dafür zu sorgen, dass sich das Grabmal und die sonstigen Grabeinrichtungen in einem verkehrssicheren Zustand befinden. Ergeben sich augenfällige Mängel in der Standsicherheit, so hat er unverzüglich das Erforderliche zu veranlassen.
- 3. Die Gemeinde kann, wenn sie Mängel in der Standsicherheit von Grabmälern feststellt und die Nutzungsberechtigten nach Aufforderung innerhalb angemessener Frist nicht das Erforderliche veranlassen, die Grabmäler auf Kosten der Nutzungsberechtigten umlegen lassen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen. Davon unberührt bleibt das Recht der Gemeinde, im Falle drohender Gefahr ohne vorherige Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten das Erforderliche zu veranlassen. Die Gemeinde ist in diesem Falle berechtigt, das Grab einzuebnen, das Grabmal zu entfernen und die Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben. Sobald der Gemeinde die entstehenden Kosten ersetzt sind, wird auf Antrag das Grabmal herausgegeben.
Friedhofs- und Bestattungssatzung – Pfarrei Johanniskirchen – (Stand: 01.03.2020) - Seite 8 von 10
§ 20 – Pflege und gärtnerische Gestaltung der Grabstätten
- 1. Die Grabstätten sind in einem würdigen Zustand zu unterhalten.
- 2. Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Der leichteren Pflege und des harmonischen Gesamteindrucks wegen sind Pflanzungen aus flächendeckenden Stauden und Kleingehölzen wie Asaena, Sedum, Coteneaster, Sagina, Efeu, Immergrün zu bevorzugen. Die gewählten Bepflanzungen müssen dem Friedhofscharakter entsprechen. Ortsfremde oder durch Größe und Farbe besonders auffallende und die Gesamtharmonie störende Pflanzen sind unzulässig (z.B. fremdartige Koniferen).
- 3. Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführt.
- 4. Das Anpflanzen baum- und strauchartiger Gehölze ist nicht gestattet.
- 5. Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Gräbern zu entfernen. Alle kompostierbaren Materialien können an den dafür vorgesehenen Plätzen im Friedhof abgelagert werden. Nicht kompostierbare Materialien sind zu entfernen und von den.Grabbesitzern selbst zu entsorgen.
- 6. Hüllen von ausgebrannten Grablichtern dürfen in den dafür im Friedhof aufgestellten Behältnissen entsorgt werden.
§ 21 – Öffnungszeiten
- 7. Der Friedhof darf nur während der bekanntgemachten Öffnungszeiten betreten werden.
- 8. Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofes oder einzelner Teile aus besonderem Anlass untersagen.
§ 22 – Verhalten auf dem Friedhof
- 1. Jeder Besucher des Friedhofes hat sich entsprechend seiner Zweckbestimmung zu verhalten.
- 2. Auf dem Friedhof ist nicht gestattet: 1. das Befahren der Wege, ausgenommen mit Kinderwagen, Krankenfahrstühlen und von der Gemeinde zugelassenen Fahrzeugen (Arbeitsfahrzeuge); 2. Tiere mitzubringen; 3. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten; 4. Druckschriften zu verteilen; 5. Während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten in der Nähe zu verrichten; 6. Abfälle an anderen Orten abzulagern, als den hierfür vorgesehenen und gekennzeichneten Plätzen; 7. Grabhügel oder Grünanlagen zu betreten;
Friedhofs- und Bestattungssatzung – Pfarrei Johanniskirchen – (Stand: 01.03.2020) - Seite 9 von 10 8. unpassende Gefäße (z.B. Konservendosen u.ä. Gegenstände) auf Gräbern aufzustellen oder solche Gefäße und Gießkannen zwischen den Gräbern zu hinterstellen; 9. fremde Grabplätze ohne Erlaubnis der Gemeinde und ohne Zustimmung des Grabbenutzungsberechtigten zu fotografieren; 10. Wege, Plätze und Gräber zu verunreinigen.
§ 23 – Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof
- 1. Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für ihre Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Die Zulassung ist schriftlich zu beantragen. Die Gemeinde kann die Vorlage der erforderlichen Nachweise verlangen.
- 2. Die Zulassung wird nur den Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Einsicht zuverlässig sind.
- 3. Wer unberechtigt gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof ausführt, kann vom Friedhofspersonal und Bestattungspersonal vom Friedhof verwiesen werden.
- 4. Durch die Vornahme gewerblicher Tätigkeiten darf die Würde des Friedhofes nicht beeinträchtigt werden. Bei Beendigung der jeweiligen Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen
- 5. Die Gemeinde kann den Gewerbetreibenden, die die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht mehr erfüllen oder mehrfach gegen diese Satzung verstoßen haben, die Zulassung entziehen.
§ 24 – Gebühren im Bestattungswesen
Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen und für die Amtshandlungen auf dem Gebiete des Bestattungswesens werden Gebühren nach der gemeindlichen Abgabesatzung zur Friedhofs- u. Bestattungssatzung nach ihrer jeweils gültigen Fassung erhoben.
§ 25 – Haftungsausschluss
- 1. Die Benutzungsberechtigten sind für alle Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen von Grabdenkmälern oder Abstürzen von Teilen derselben verursacht werden.
- 2. Die Gemeinde Johanniskirchen haftet nicht für Schäden oder Beschädigungen, die an Grabstätten entstehen, insbesondere nicht für Unfälle infolge mangelhafter Unterhaltung von Grabmälern oder für Schäden, die durch Beauftragte der Benutzungsberechtigten verursacht werden.
Friedhofs- und Bestattungssatzung – Pfarrei Johanniskirchen – (Stand: 01.03.2020) - Seite 10 von 10
§ 26 – Inkrafttreten
- 1. Diese Satzung tritt am 01.03.2020 in Kraft.
- 2. Gleichzeit tritt die Friedhofs- und Bestattungssatzung der Gemeinde Johanniskirchen für die Pfarrei Johanniskirchen vom 01.01.2006, zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 01.10.2016, außer Kraft.
Johanniskirchen, 20.01.2020
(Siegel)
Max Maier
- 1. Bürgermeister
Bekanntmachungsvermerke: Die Satzung wurde vom Gemeinderat am 17.12.2019 genehmigt und beschlossen. Die Bekanntmachung erfolgte am 20.01.2020 an den gemeindlichen Aushangkästen, im Gemeindeinformationsblatt sowie auf der gemeindlichen Homepage. Die öffentliche Auslegung erfolgt vom 05.02.2020 bis zum 19.02.2020 im Rathaus Johanniskirchen. Die Satzung tritt am 01.03.2020 in Kraft.
Friedhofs- und Bestattungssatzung der Gemeinde Johanniskirchen für den Bereich der Pfarrei Emmersdorf (Stand: 01.03.2020)
Friedhofs- und Bestattungssatzung der Gemeinde Johanniskirchen für den Bereich der Pfarrei Emmersdorf vom 01.03.2020
Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 2 und Abs. 3 der Gemeindeordnung (GO) erlässt die Gemeinde Johanniskirchen folgende Satzung:
§ 1 – Gemeindliche Bestattungseinrichtungen
Zum Zwecke einer geordneten und würdigen Totenbestattung unterhält die Gemeinde Johanniskirchen im Gebiet der Pfarrei Emmersdorf folgende Bestattungseinrichtungen:
- 1. einen Friedhof mit Leichenhaus
- 2. einen Leichentransportwagen
- 3. eine Leichenkühltruhe
§ 2 – Bestattungsanspruch
- 1. Auf dem gemeindlichen Friedhof werden Verstorbene bestattet,
- a) die bei Eintritt des Todes den Wohnsitz oder Aufenthalt im Gebiet der Pfarrei Emmerdorf hatten oder
- b) für die ein Sondernutzungsrecht an einer belegungsfähigen Grabstätte nachgewiesen wird oder
- c) für die die Bestattung vom Inhaber einer belegungsfähigen Grabstätte beantragt wird.
- 2. Außerdem wird, sofern eine ordnungsgemäße Beisetzung anderweitig nicht gewährleistet ist, auch die Beisetzung der im Gemeindegebiet oder in einem angrenzenden gemeindefreien Gebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen gestattet.
- 3. In allen übrigen Fällen ist eine besondere Erlaubnis der Gemeinde erforderlich.
§ 3 – Benutzungszwang
- 1. Für folgende Verrichtungen wird der Benutzungszwang angeordnet:
- 1. Aufbewahrung und Aufbahrung der Leichen im Leichenhaus,
- 2. Aufbewahrung einer Urne im Leichenhaus
- 3. Durchführung der Erdbestattung (Öffnen und Schließen des Grabes, Benutzung des Bahrwagens, Benutzung der Leichenkühltruhe, Versenken des Sarges).
- 4. Beisetzung von Urnen.
- 2. Leichen, die nach § 4 BestV aus Gründen der öffentlichen Sicherheit vor der Einsargung in das Leichenhaus gebracht worden sind, dürfen nur durch das gemeindliche Friedhofs- und Bestattungspersonal eingesargt werden.
- 3. Bei Überführungen nach auswärts gilt nur Abs. 1 Nr. 1.
- 4. Aus wichtigen Gründen kann im Einzelfall von Abs. 1 und 2 ganz oder teilweise befreit werden, wenn dadurch die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere die Gesundheit, nicht beeinträchtigt werden und die Würde des Verstorbenen, sowie das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt werden.
Friedhofs- und Bestattungssatzung – Pfarrei Emmersdorf – (Stand: 01.03.2020) - Seite 1 von 10 §4 Anzeigepflicht
- 1. Bestattungen auf dem gemeindlichen Friedhof sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzuzeigen.
- 2. Soll die Beisetzung in der Grabstätte erfolgen, an der ein Sondernutzungsrecht besteht, so ist dieses Recht nachzuweisen.
- 3. Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Angehörigen und dem jeweiligen Pfarramt fest.
§ 5 – Größe der Gräber
- 1. Die einzelnen Gräber müssen folgende Ausmaße haben:
Einzelgräber: Länge 2,10 m Breite 1,05 m
Doppelgräber: Länge 2,10 m Breite 1,65 m
Urnengräber mit Stelen: Länge 1,10 m Breite 0,90 m
Urnengräber nur mit Liegeplatten – ohne Stelen: Länge 1,10 m Breite 0,80 m
Gruften: Länge 2,70 m Breite 2,50 m
Bei Gruften ist die Länge und Breite der Grabstätten durch die Größe der einzelnen Abteilungen bedingt. Die Breite kann einschließlich der Umfassungsmauer der Gruft nur von der Mitte des anderen Pfeilers gemessen werden.
- 2. Die Tiefe des einzelnen Grabes beträgt von der Erdoberfläche (ohne Erdhügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m. Dementsprechend muss die Aushubtiefe bei Tieflegung mindestens 1,80 m betragen.
- 3. Die Grabstätten, die zur Beisetzung von Urnen bestimmt sind, haben ab dem Grabstein 1,80 m Länge und 0,80 m bzw. 1,60 m Breite. Spezielle Urnengräber haben eine Länge von 1,10 m und eine Breite von 0,90 m. Urnengräber nur mit Liegeplatten (ohne Stelen) haben eine Länge von 1,10 m und eine Breite von 0,80 m. Die Höhe der Stele darf zusammen mit der Liegeplatte maximal 0,80 m betragen. Die Grabplatte muss in jedem Fall das Grab ausfüllen, d.h., 1,10 m x 0,90 m (mit Stelen) oder 1,10 m x 0,80 m (nur Liegeplatte). In der Grabplatte kann ein Zwischenraum zum Bepflanzen frei gelassen werden. Wird nur eine Stele verwendet, muss die davor liegende Grabfläche mit 1,10 m x 0,90 m bepflanzt werden. Entsprechendes gilt für die Grabfläche ohne Stelen nur in einer Fläche von 1,10 m x 0,80 m. Die Höhe der Grabplatte darf 10 cm über dem Gelände nicht überschreiten. Die Urnen müssen mindestens in einer Tiefe von 0,80 m von der Erdoberfläche (ohne Erdhügel) bis zur Oberkante der Urne gerechnet, beigesetzt werden. Friedhofs- und Bestattungssatzung – Pfarrei Emmersdorf – (Stand: 01.03.2020) - Seite 2 von 10 Für das Sondernutzungsrecht an Urnengräbern gelten die gleichen Bestimmungen wie für alle übrigen Grabarten, mit Ausnahme der Ruhefrist und der Nutzungszeit. Nach Erlöschen des Sondernutzungsrechts kann die Gemeinde über das Urnengrab verfügen und die beigesetzten Urnen entfernen. Hiervon werden die Erwerber oder die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt. Wird von der Gemeinde über das Urnengrab verfügt, so ist sie berechtigt, in der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofes die Aschenbehälter in würdiger Weise der Erde zu übergeben.
§ 6 – Beschaffenheit von Särgen und Urnen
- 1. Für die Bestattung in Erdgräbern werden nur Särge und Urnen aus verrottbaren Materialien zugelassen.
- 2. Zinksärge und Särge mit Zinkeinlagen dürfen nur für die Bestattung in Gruften verwendet werden.
§ 7 – Benutzung des Leichenhauses
- 1. Die Leichen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Die in § 1 Abs. 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, dann bleibt der Sarg geschlossen. Die Urnen werden im Leichenhaus aufbewahrt.
- 2. Die Aufbahrung im offenen Sarg unterbleibt, wenn Gefahren für die Gesundheit zu befürchten sind oder es der Würde des Verstorbenen widersprechen würde.
- 3. Während der Trauerfeier ist der Sarg stets geschlossen.
- 4. Leichenöffnungen dürfen nur in dem hierfür vorgesehenen Raum des Leichenhauses durch einen Arzt vorgenommen werden. Sie bedürfen in jedem Falle einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung oder einer schriftlichen Einwilligung der nächsten Angehörigen.
- 5. Jede Leiche der im Gemeindegebiet Verstorbenen ist nach Vornahme der ersten Leichenschau innerhalb 10 Stunden nach dem Tod in das Leichenhaus zu verbringen. Die Nachtstunden von 18.00 Uhr bis 6.00 Uhr zählen dabei nicht mit.
- 6. Die von einem Ort ausserhalb des Gemeindegebietes überführten Leichen sind unverzüglich nach Ankunft in das Leichenhaus zu verbringen, falls nicht die Bestattung unmittelbar nach Ankunft stattfindet.
- 7. Ausnahmen können gestattet werden, wenn
- a) der Tod in einer Anstalt (Krankenhaus, Spital u.a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,
- b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 10 Stunden überführt wird.
Friedhofs- und Bestattungssatzung – Pfarrei Emmersdorf – (Stand: 01.03.2020) - Seite 3 von 10 §8 Ruhezeiten
Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre. Die Ruhezeit für Aschenreste, die in den vorgeschriebenen verrottbaren Urnen bestattet sind, beträgt 12 Jahre.
§ 9 – Umbettung auf Antrag
- 1. Die Umbettung von Leichen und Aschenresten bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt.
- 2. Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen beantragt werden. Ausserdem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabstätteninhabers notwendig.
- 3. Die Gemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Sie lässt die Umbettung durchführen.
- 4. Die Kosten der Umbettung und den Ersatz des Schadens, der gegebenenfalls an den benachbarten Grabstätten durch die Ausgrabung entstehen kann, trägt der Antragsteller.
- 5. Die Vorschriften, wonach eine Ausgrabung oder Umbettung von Amtswegen erfolgt, bleiben unberührt.
§ 10 – Arten von Grabstätten
- 1. Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
a) Einzelgräber
b) Doppelgräber
c) Gruften
d) Urnengräber
- 2. Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in einer bestimmten Lage besteht nicht.
§ 11 – Gräber
- 1. Wahlgräber sind Einzel- oder Doppelgräber, die über eine Nutzungszeit von 30 Jahren angekauft werden können.
- 2. Gruften können für eine Nutzungszeit von 30 Jahren erworben werden. Das Bauwerk der Gruft ist vom jeweiligen Inhaber des Grabnutzungsrechts auf dessen Kosten, nach den Planvorgaben und auf Weisung der Gemeinde durch ein fachmännisches Bauunternehmen zu errichten. Die Gemeinde ist berechtigt, die Bauausführung zu überwachen. Während der Nutzungszeit notwendige Unterhaltungsmaßnahmen an der Gruft gehen zu Lasten des Inhabers des Gruftnutzungsrechts. Nach Ablauf des Nutzungsrechts bzw. beim Verzicht auf das Nutzungsrecht wird das Bauwerk Eigentum der Gemeinde Johanniskirchen. Für die Eigentumsübertragung am Bauwerk hat die Gemeinde keine Entschädigung zu leisten.
- 3. Urnengräber können für eine Nutzungszeit von 12 Jahren erworben werden.
Friedhofs- und Bestattungssatzung – Pfarrei Emmersdorf – (Stand: 01.03.2020) - Seite 4 von 10 § 12 Wahlgräber
- 1. An einer Grabstätte kann ein Sondernutzungsrecht auf Antrag begründet werden (Einzelgräber, Doppelgräber, Gruften, Urnengräber). Ein Anspruch auf Erwerb oder Verlängerung eines solchen Rechts besteht nicht.
- 2. Gruften können mit höchstens sechs Leichen belegt werden.
- 3. Wahlgräber können aus mehreren Gräbern bestehen.
- 4. Urnengräber können mit maximal sechs Urnen belegt werden. Ist ein Urnengrab mit sechs Urnen belegt und ist die Ruhezeit für eine Urne abgelaufen, so ist eine weitere Belegung der Grabstätte mit einer Urne möglich, sodass maximal sechs Urnen mit laufender Ruhezeit bestattet sein dürfen.
- 5. Das Sondernutzungsrecht wird mindestens für die Dauer der Ruhefrist, längstens für 30 Jahre begründet. Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde.
§ 13 – Beisetzung in Wahlgrabstätten
- 1. Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, im Wahlgrab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatte, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu lassen. Ausnahmsweise kann die Gemeinde auch die Beisetzung anderer Personen zulassen.
- 2. Während der Nutzungsdauer darf eine Beisetzung nur erfolgen, wenn die Ruhezeit die Nutzungsdauer nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert worden ist.
§ 14 – Übertragung des Sondernutzungsrechts
- 1. Der Nutzungsberechtigte kann das Sondernutzungsrecht grundsätzlich nur auf die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen übertragen. Das gilt auch für eine Verfügung von Todeswegen.
- 2. Trifft der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Todes keine oder eine unwirksame Bestimmung, so geht das Sondernutzungsrecht auf die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen in der dort genannten Reihenfolge über. Bei mehreren gleichrangigen Angehörigen erwirbt es der Älteste.
- 3. Der Übergang des Sondernutzungsrechts ist der Gemeinde anzuzeigen, die dann die Graburkunde umschreibt.
§ 15 – Verzicht auf das Sondernutzungsrecht
Auf das Sondernutzungsrecht kann nach Ablauf der Ruhezeit verzichtet werden. Der Verzicht ist der Gemeinde unter Vorlage der Graburkunde schriftlich zu erklären. Bei Verzicht leistet die Gemeinde keine Entschädigung.
Friedhofs- und Bestattungssatzung – Pfarrei Emmersdorf – (Stand: 01.03.2020) - Seite 5 von 10 § 16 Errichtung von Grabmälern
- 1. Die Errichtung und wesentliche Änderung von Grabmälern bedarf der Genehmigung der Gemeinde.
- 2. Die Genehmigung ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung des Antrags notwendigen Unterlagen beizufügen.
- 1. eine Zeichnung des Grabmalentwurfs einschl. Grund- und Seitenriss im Maßstab 1 : 10;
- 2. die Angabe des Werkstoffes, seiner Farbe und Bearbeitung;
- 3. eine Angabe über die Schriftenverteilung. Soweit es erforderlich ist, kann die Gemeinde im Einzelfall weitere Unterlagen anfordern.
- 3. Die Genehmigung wird erteilt, wenn das Grabmal den gesetzlichen Vorschriften (z.B. Art. 9, Abs. 1 Satz 1 BestG) und den Bestimmungen dieser Satzung entsprechen.
- 4. Ohne Genehmigung errichtete Grabmäler können auf Kosten des Nutzungsberechtigten von der Gemeinde entfernt werden.
- 5. Grabdenkmäler, Einfriedungen und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Benutzungsrechts nur mit Zustimmung der Gemeinde entfernt werden.
- 6. Nach Ablauf der Ruhefrist bzw. des Benutzungsrechts sind die Grabdenkmäler zu entfernen. Sie gehen, falls sie nicht innerhalb von 3 Monaten nach der schriftlichen Aufforderung der Gemeinde entfernt werden, in das Eigentum der Gemeinde über. Sind Benutzungsberechtigte nicht bekannt, ergeht die schriftliche Aufforderung durch öffentliche Aufforderung in ortsüblicher Weise.
- 7. Künstlerisch und geschichtlich wertvolle Grabdenkmäler oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Grabdenkmäler bedarf der Erlaubnis der Gemeinde.
§ 17
Größe der Grabmäler
- 1. Grabmäler dürfen grundsätzlich folgende Ausmasse nicht überschreiten:
Höhe Breite Stärke
- 1. bei Einzelgräbern ca. 1,30 m 0,80 m 0,20 m
- 3. bei Doppelgräbern ca. 1,40 m 1,50 m 0,20 m
- 4. bei Urnengräbern-Stelen ca. 0,80 m 0,50 m 0,20 m
- 5. bei Urnengräbern-Liegeplatten ca. 1,10 m 0,90 m 0,20 m
- 6. bei Gruften ca. 1,40 m 2,50 m 0,20 m für Doppelgräber und Gruften sind nur Breitsteine gestattet.
- 2. Grabeinfassungen werden zugelassen mit einer Stärke von max. 10 cm. Sie sind dem Gelände bzw. Gefälle nach einzubauen und dürfen max. 10 cm über das Ursprungsgelände herausragen. Die Grablänge darf bei Gräbern, gemessen ab dem Grabstein höchstens 1,80 m betragen; bei Gruften insgesamt (incl. Grabstein) höchstens 2,70 Meter. Die Grabeinfassung ist aus dem gleichen Material wie der Grabstein herzustellen. Sollte eine Originaleinfassung zum Grabstein passend nicht mehr zu bekommen sein, ist darauf zu achten, dass eine farbliche Übereinstimmung mit dem Grabstein besteht. Die Breite der Grabeinfassung richtet sich nach der Grabsteinbreite. Zugelassen werden auch bepflanzte grüne Grabeinfassungen. Riesel als Einfassung werden untersagt.
Friedhofs- und Bestattungssatzung – Pfarrei Emmersdorf – (Stand: 01.03.2020) - Seite 6 von 10 3. Kreuze aus Holz und Schmiedeeisen sollen in der Höhe 1,70 m und in der Breite 1,00 m nicht überschreiten.
- 4. Bei Gruften ist es erlaubt, eine Grabplatte im gleichen Material wie der Grabstein als Abdeckung zu verwenden, jedoch darf die Grabplatte nicht die gesamte Gruft überdecken. Links und rechts von der Grabplatte sind 40 cm Erdreich freizulassen und zu bepflanzen.
- 5. Bei den übrigen Gräbern (Einzel-, Reihen-, Familien- u. Urnengräbern) dürfen Grabplatten im gleichen Material wie das Grabdenkmal angebracht werden. Die Grabfläche darf ganz mit einer Grabplatte abgedeckt werden. Bei einer teilweisen Abdeckung mit einer Grabplatte ist die restliche Grabfläche zu bepflanzen.
- 6. Bei Urnengräbern dürfen Liegeplatten mit einer Maximalgröße von 1,10 m x 0,90 m verwendet werden. Die Urnengräber können aber auch ganz oder teilweise bepflanzt werden. Die Grabfläche von 1,10 m x 0,90 m ist maßgebend und darf weder mit Grabplatten bzw. Bepflanzung unter- oder überschritten werden. Bei einer Bepflanzung des ganzen Grabfeldes vom Urnengrab ist als Gedenkstein eine Stelen aufzustellen.
§ 18 – Gestaltung der Grabmäler
- 1. Jedes Grabmal muss den besonderen Zweckbestimmungen des Friedhofs (Art. 8 Abs. 1 BestG) Rechnung tragen und sich in die Umgebung der Grabstätte einfügen.
- 2. Das Grabmal ist so zu gestalten, dass es seiner Form, Größe, Farbe und Bearbeitung sowie seinem Werkstoff nach nicht verunstaltend wirkt.
- 3. Inhalt und Gestalt der Inschrift müssen mit der Würde des Friedhofs in Einklang stehen.
- 4. Jeder Grabplatz ist spätestens sechs Monate nach Beisetzung würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. Im Friedhof dürfen Grabbeete nicht höher als 10 cm sein. Die Anlegung von Grabhügeln ist nicht gestattet.
- 5. Der Benutzungsberechtigte ist zur ordnungsgemässen Pflege und Instandhaltung des Grabplatzes verpflichtet.
- 6. Übernimmt für ein Grab niemand die Pflege und Instandhaltung und entspricht der Zustand des Grabplatzes nicht den Vorschriften dieser Satzung, so ist die Gemeinde berechtigt, das Grab einzuebnen, einen vorhandenen Grabstein zu entfernen und den Grabplatz nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben.
§ 19 – Standsicherheit
- 1. Grabmäler und sonstige Grabeinrichtungen müssen verkehrssicher sein. Sie sind entsprechend ihrer Größe nach den allgemein anerkannten Regeln zu fundamentieren und zu befestigen.
- 2. Der Nutzungsberechtigte hat dafür zu sorgen, dass sich das Grabmal und die sonstigen Grabeinrichtungen in einem verkehrssicheren Zustand befinden. Ergeben sich augenfällige Mängel in der Standsicherheit, so hat er unverzüglich das Erforderliche zu veranlassen.
Friedhofs- und Bestattungssatzung – Pfarrei Emmersdorf – (Stand: 01.03.2020) - Seite 7 von 10 3. Die Gemeinde kann, wenn sie Mängel in der Standsicherheit von Grabmälern feststellt und die Nutzungsberechtigten nach Aufforderung innerhalb angemessener Frist nicht das Erforderliche veranlassen, die Grabmäler auf Kosten der Nutzungsberechtigten umlegen lassen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen.
Davon unberührt bleibt das Recht der Gemeinde, im Falle drohender Gefahr ohne vorherige Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten das Erforderliche zu veranlassen. Die Gemeinde ist in diesem Falle berechtigt, das Grab einzuebnen, das Grabmal zu entfernen und die Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben. Sobald der Gemeinde die entstehenden Kosten ersetzt sind, wird auf Antrag das Grabmal herausgegeben.
§ 20 – Pflege und gärtnerische Gestaltung der Grabstätten
- 1. Die Grabstätten sind in einem würdigen Zustand zu unterhalten.
- 2. Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Der leichteren Pflege und des harmonischen Gesamteindrucks wegen sind Pflanzungen aus flächendeckenden Stauden und Kleingehölzen wie Asaena, Sedum, Coteneaster, Sagina, Efeu, Immergrün zu bevorzugen. Die gewählten Bepflanzungen müssen dem Friedhofscharakter entsprechen. Ortsfremde oder durch Größe und Farbe besonders auffallende und die Gesamtharmonie störende Pflanzen sind unzulässig (z.B. fremdartige Koniferen).
- 3. Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführt.
- 4. Das Anpflanzen baum- und strauchartiger Gehölze ist nicht gestattet.
- 5. Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Gräbern zu entfernen. Alle kompostierbaren Materialien können an den dafür vorgesehenen Plätzen im Friedhof abgelagert werden. Nicht kompostierbare Materialien sind zu entfernen und von den Grabbesitzern selbst zu entsorgen.
- 6. Hüllen von ausgebrannten Grablichtern dürfen in den dafür im Friedhof aufgestellten Behältnissen entsorgt werden.
§ 21 – Öffnungszeiten
- 1. Der Friedhof darf nur während der bekanntgemachten Öffnungszeiten betreten werden.
- 2. Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofes oder einzelner Teile aus besonderem Anlass untersagen.
§ 22 – Verhalten auf dem Friedhof
- 1. Jeder Besucher des Friedhofes hat sich entsprechend seiner Zweckbestimmung zu verhalten.
Friedhofs- und Bestattungssatzung – Pfarrei Emmersdorf – (Stand: 01.03.2020) - Seite 8 von 10 2. Auf dem Friedhof ist nicht gestattet: (1) das Befahren der Wege, ausgenommen mit Kinderwagen, Krankenfahrstühlen und von der Gemeinde zugelassenen Fahrzeugen (Arbeitsfahrzeuge); (2) Tiere mitzubringen; (3) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten; (4) Druckschriften zu verteilen; (5) Während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten in der Nähe zu verrichten; (6) Abfälle an anderen Orten abzulagern, als den hierfür vorgesehenen und gekennzeichneten Plätzen; (7) Grabhügel oder Grünanlagen zu betreten; (8) unpassende Gefäße (z.B. Konservendosen u.ä. Gegenstände) auf Gräbern aufzustellen oder solche Gefäße und Gießkannen zwischen den Gräber zu hinterstellen; (9) fremde Grabplätze ohne Erlaubnis der Gemeinde und ohne Zustimmung des Grabbenutzungsberechtigten zu fotografieren; (10) Wege, Plätze und Gräber zu verunreinigen.
§ 23 – Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof
- 1. Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für ihre Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Die Zulassung ist schriftlich zu beantragen. Die Gemeinde kann die Vorlage der erforderlichen Nachweise verlangen.
- 2. Die Zulassung wird nur den Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Einsicht zuverlässig sind.
- 3. Wer unberechtigt gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof ausführt, kann vom Friedhofspersonal und Bestattungspersonal vom Friedhof verwiesen werden.
- 4. Durch die Vornahme gewerblicher Tätigkeiten darf die Würde des Friedhofes nicht beeinträchtigt werden. Bei Beendigung der jeweiligen Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen
- 5. Die Gemeinde kann den Gewerbetreibenden, die die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht mehr erfüllen oder mehrfach gegen diese Satzung verstoßen haben, die Zulassung entziehen.
§ 24 – Gebühren im Bestattungswesen
Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen und für die Amtshandlungen auf dem Gebiete des Bestattungswesens werden Gebühren nach der gemeindlichen Abgabesatzung zur Friedhofs- u. Bestattungssatzung nach ihrer jeweils gültigen Fassung erhoben.
§ 25 – Haftungsausschluss
- 1. Die Benutzungsberechtigten sind für alle Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen von Grabdenkmälern oder Abstürzen von Teilen derselben verursacht werden.
- 2. Die Gemeinde Johanniskirchen haftet nicht für Schäden oder Beschädigungen, die an Grabstätten entstehen, insbesondere nicht für Unfälle infolge mangelhafter Unterhaltung von Grabmälern oder für Schäden, die durch Beauftragte der Benutzungsberechtigten verursacht werden. Friedhofs- und Bestattungssatzung – Pfarrei Emmersdorf – (Stand: 01.03.2020) - Seite 9 von 10 § 26 Inkrafttreten
- 1. Diese Satzung tritt am 01.03.2020 in Kraft.
- 2. Gleichzeit tritt die Friedhofs- und Bestattungssatzung der Gemeinde Johanniskirchen für die Pfarrei Emmersdorf vom 01.01.2006, zuletzt geändert durch Änderungssatzung am 05.01.2008, außer Kraft.
Johanniskirchen, 20.01.2020
(Siegel)
Max Maier
- 1. Bürgermeister
Bekanntmachungsvermerke: Die Satzung wurde vom Gemeinderat am 17.12.2019 genehmigt und beschlossen. Die Bekanntmachung erfolgte am 20.01.2020 an den gemeindlichen Aushangkästen, im Gemeindeinformationsblatt sowie auf der gemeindlichen Homepage. Die öffentliche Auslegung erfolgt vom 05.02.2020 bis zum 19.02.2020 im Rathaus Johanniskirchen. Die Satzung tritt am 01.03.2020 in Kraft.
Friedhofs- und Bestattungssatzung – Pfarrei Emmersdorf – (Stand: 01.03.2020) - Seite 10 von 10
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Johanniskirchen?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Johanniskirchen mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!