Friedhofsgebühren Dietersburg 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Dietersburg · Bayern · PLZ 84378

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2026
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 01.09.2025, zuletzt geändert mit Wirkung zum 01.01.2026 (Änderungssatzung vom 16.12.2025)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
1.035,80 €
Gesamtkosten für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 51,79 €/J. × 20 J. = 1.035,80 €
📄 § 4 Abs. 1 Buchst. a GebS
🏛️ Sargwahlgrab (2 Plätze)
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit) 👥 2 Plätze
1.985,20 €*
Gesamt für 2 Grabstellen (20 J. Ruhezeit)
* Bedingung: Kein 1-stelliges Wahlgrab ausgewiesen; kleinstes Wahlgrab: Doppelgrabstätte
💡 Umgerechnet: 993 € pro Grabplatz / Person
🧮 99,26 €/J. × 20 J. = 1.985,20 € · für 2 Grabstellen (Ø 993 € je Person / Stelle)
📄 § 4 Abs. 1 Buchst. b GebS (Doppelgrabstätte)
🏺 Urnenreihengrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
985,08 €*
Gesamtkosten für 12 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Pauschalpreis; Urnenerdgrab für bis zu 4 Urnen (§ 13 FS)
🧮 82,09 €/J. × 12 J. = 985,08 €
📄 § 4 Abs. 1 Buchst. c GebS
🕊️ Urnenwahlgrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
979,44 €*
Gesamtkosten für 12 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Urnennische für bis zu 2 Urnen (§ 12 FS)
🧮 81,62 €/J. × 12 J. = 979,44 €
📄 § 4 Abs. 1 Buchst. f GebS i.d.F. der Änderungssatzung vom 16.12.2025 (gültig ab 01.01.2026)
🌿 Urnengrab anonym
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
317,64 €*
Gesamtkosten für 12 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Anonymes Grabfeld Dietersburg; Peterskirchen: 19,58 €/Jahr
🧮 26,47 €/J. × 12 J. = 317,64 €
📄 § 4 Abs. 1 Buchst. d GebS
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
180,00 €*
Einmalgebühr je Nutzung
* Bedingung: Aufbahrungsraum; Grundgebühr inkl. 2 Tage, je weiterem Tag 49,05 €
📄 § 5 Abs. 1 GebS i.d.F. der Änderungssatzung (gültig ab 01.01.2026)

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.09.2025, zuletzt geändert mit Wirkung zum 01.01.2026 (Änderungssatzung vom 16.12.2025) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​​ Gebührensatzung zur Friedhofs- und Bestattungssatzung

für die gemeindlichen Friedhöfe Dietersburg und Peterskirchen vom 01.09.2025

Die Gemeinde Dietersburg erlässt auf Grund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und Art. 20 des Kostengesetzes (KG) folgende Satzung:

§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben:

a) Grabnutzungsgebühren (§ 4),

b) Bestattungsgebühren (§ 5),

c) sonstige Gebühren (§ 6),

§ 2 Gebührenpflichtiger

(1) Gebührenpflichtiger ist,

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,

d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat. (2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. (3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.

§ 3 Entstehen und Fälligkeit

(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar

a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 32 Friedhofssatzung,

b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung,

c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnt jeweils mit dem 1. des folgenden Monats. (2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung. (4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4 Grabnutzungsgebühr

(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Jahr für

a) eine Einzelgrabstätte 51,79 €,

b) eine Familiengrabstätte oder Doppelgrabstätte 99,26 €,

c) eine Urnenerdgrabstätte 82,09 €,

d) eine Urnengrabstätte im anonymen Grabfeld Dietersburg 26,47 €,

e) eine Urnengrabstätte im anonymen Grabfeld Peterskirchen 19,58 €,

f) ein Urnengrabfach (Urnenwand) 84,84 €,

g) Gruft 1 233,58 €,

h) Gruft 2 262,35 €.

(2) Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes für 4 Jahre ist möglich. Hierfür wird ein Jahresbetrag in Höhe der jeweiligen Grabnutzungsgebühr erhoben. Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1 c).

§ 5 Bestattungsgebühren

(1) Die Gebühr für die Benutzung des Aufbahrungsraums (2 Tage) beträgt 180,00 € Jeder zusätzlich angefangene Kalendertag 49,05 €

§ 6 Sonstige Gebühren

(1) Die Gebühr für Kontrollaufgaben im Friedhofsbereich zur ordnungsgemäßen Überführung einer Leiche nach auswärts beträgt 25,00 €. (2) Für die Umschreibung des Grabnutzungsrechts nach § 18 Abs. 2 u. 3 Friedhofs- und Bestattungssatzung wird eine Gebühr von 25,00 € erhoben. (3) Für die Erlaubnis, ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage errichten oder verändern zu dürfen, wird eine Gebühr von 25,00 € erhoben. (4) Für die Erlaubnis, ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage vor Ablauf der Ruhefrist entfernen zu dürfen, wird eine Gebühr von 25,00 € erhoben.

§ 7 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.09.2025 in Kraft (2) Gleichzeitig tritt die bisherige Abgabesatzung zur Friedhofs- und Bestattungssatzung für den Friedhof und das Leichenhaus in Dietersburg vom 01.01.2008 und die bisherige Gebührensatzung zur Friedhofs- und Bestattungssatzung für den Friedhof Peterskirchen und das Leichenhaus Peterskirchen vom 01.01.2008 außer Kraft.

Dietersburg, 29.07.2025

Stefan Hanner Erster Bürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 01.06.2025 (Friedhofs- und Bestattungssatzung, beschlossen 07.05.2025) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofs- und Bestattungssatzung

für die gemeindlichen Friedhöfe Dietersburg und Peterskirchen

mit Wirkung zum 01.06.2025

Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 2 der Gemeindeordnung (GO) erlässt die Gemeinde Dietersburg folgende Satzung:

Inhalt:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Gemeindliche Bestattungseinrichtungen

§ 2 Friedhofszweck

§ 3 Bestattungsanspruch

§ 4 Friedhofsverwaltung

§ 5 Schliebung und Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften

§ 6 Öffnungszteiten

§ 7 Verhalten auf dem Friedhof

§ 8 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof

III. Grabstätten und Grabmale

§ 9 Grabstätten

§ 10 Arten der Grabstätten

§ 11 Einzelgräber, Doppelgräber, Gruften

§ 12 Urnenwandräber (Aschenbeisetzungen)

§ 13 Urnenerdgräber

§ 14 Anonymes Urnengrab

§ 15 Aschenrest- und Urnenbeisetzungen

§ 16 Gröbe der Grabstätten

IV. Grabrechte

§ 17 Rechte an Grabstätten

§ 18 Übertragung von Nutzungsrechten

V. Pflege und Instandhaltung der Gräber

§ 19 Pflege und Instandhaltung von Grabstellen

§ 20 Gartnerische Gestaltung

VI. Grabmale

§ 21 Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen

§ 22 Gröbe von Grabmalen und Einfassungen

§ 23 Grabgestaltung

§ 24 Grundung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen

VII. Bestattungsvorschriften

§ 25 Leichenhaus

§ 26 Leichenhausbenutzungszwang

§ 27 Leichentransport

§ 28 Leichenversorgung

§ 29 Friedhofs- und Bestattungspersonal

§ 30 Bestattung

§ 31 Anzeige und Bestattungszeitpunkt

§ 32 Ruhefrist

§ 33 Exhumierung und Umbettung

VIII. Schlussbestimmungen

§ 34 Ersatzvornahme

§ 35 Haftungsausschluss

§ 36 Zuwiderhandlungen

§ 37 Inkrafttreten

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Gemeindliche Bestattungseinrichtungen

Zum Zwecke einer geordneten und würdigen Totenbestattung unterhält die Gemeinde Dietersburg für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtung:

  1. 1. den Friedhof Dietersburg (§ 2 - 8) den Friedhof Peterskirchen (§ 2 - 8)
  2. 2. mit den einzelnen Grabstätten (§ 9 - 24)
  3. 3. zwei Leichenhäuser (§ 25 - 28)
  4. 4. Bestattungspersonal (§ 29)

§ 2

Friedhofszweck

Der Friedhof dient insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.

§ 3

Bestattungsanspruch

(1) Auf dem gemeindlichen Friedhof werden beigesetzt

a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Gemeinde ihren Wohnsitz hatten,

b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV),

c) die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäß Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,

d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des BestG.

(2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall. Es besteht kein Rechtsanspruch.

§ 4

Friedhofsverwaltung

Der Friedhof wird von der Gemeinde verwaltet und beaufsichtigt. Der Belegungsplan wird von der Gemeinde so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.

§ 5

Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.

(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen.

(3) Die Gemeinde kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind.

(4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.

(5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.

II. Ordnungsvorschriften

§ 6

Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist ganztäglich für den Besucherverkehr geöffnet.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass – z. B. bei Leichenausgrabungen und Umbettungen – vorübergehend untersagen.

§ 7

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder Besucher des Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.

(2) Kinder unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet.

(3) Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern des Friedhofs ist es insbesondere nicht gestattet

a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Assistenzhunde,

b) zu rauchen und zu lärmen,

c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Menschen mit Behinderung sind hiervon ausgenommen.

d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

f) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen,

g) Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen,

h) der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren,

i) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

j) Film-, Video- und Fotoaufnahmen von Grabstätten und insbesondere Grabmalen ohne Erlaubnis zu erstellen, zu verwerten und zu verbreiten (z. B. im Internet), außer zu privaten Zwecken.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.

§ 8

Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof

(1) Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. (2) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung (Antrag nach § 7 Abs. 4) mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen. (3) Die gewerblichen Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in dem Friedhof schuldhaft verursachen. (4) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher

Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.

III. Grabstätten und Grabmale

§ 9

Grabstätten

(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Gemeinde. An ihren können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann.

§ 10

Arten der Grabstätten

(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind

a) Einzelgrabstätten

b) Familiengrabstätten

c) Grüfte

d) Urnenwandnischen

e) Urnenerdgräber

f) Anonyme Urnenerdgräber

(2) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in einer bestimmten Lage besteht nicht.

§ 11

Einzelgräber, Doppelgräber, Gruften

(1) Einzel- Doppelgräber und Gruften sind Grabstätten für Erd- und Urnenbestattungen (2) Die Zahl der zulässigen Erdbestattungen richtet sich nach der Art des Grabes. Bei Einhaltung der Ruhefrist konnen in einem Einzelgrab bis zu zwei Erdbestattungen, in einem Doppelgrab bis zu vier (mit Tieferlegung) erfolgen. In einer Gruft sind bis zu sechs Bestattungen vorgesehen.

§ 12

Urnenwandgräber (Aschenbeisetzungen)

(1) Urnenwandräber sind ausschließlich für Urnen bestimmte Nischen in Urnenwänden. In den Urnennischen können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Ausnahmen hierzu bedürfen der Genehmigung der Friedhofsverwaltung. (3) Es ist nicht gestattet, Nischen zu verändern, zu vermauern, zu öffnen oder Urnen aus der Nische zunehmen. (3) Ferner ist es nicht gestattet, an bzw. bei den Wänden, Gestecke, Blumen, Kerzen, Bildwerke, ausgenommen aufgeklebte, maximal zehn Zentimeter große Medaillons mit einem Bild des/der Verstorbenen oder ähnliches anzubringen oder niederzulegen. Eine Ausnahme besteht für Gestecke, Blumen, Kerzen oder ähnliches, die anländlich einer Bestattung niedergelegt werden, für einen Zeitraum von maximal 14 Tagen ab der Bestattung. (4) Beauftragte der Friedhofsverwaltung sind berechtigt, nicht zulässige Veränderungen, Gestecke, Blumen, Kerzen oder ähnliches zu entfernen und zu entsorgen.

§ 13

Urnenerdgräber

Urnenerdgräber sind ausschließlich für Erdbeisetzungen von Urnen bestimmte Grabstätten. Bei Einhaltung der Ruhefrist können in der Grabstätte bis zu vier Urnen beigesetzt werden.

§ 14

Anonymes Urnengrab

Das Anonyme Urnengrab ist ausschließlich für Erdbeisetzungen von Urnen bestimmt. In dem Anonymen Urnengrab können

  • in Dietersburg bis zu 20 Urnen
  • in Peterskirchen bis zu 70 Urnen

beigesetzt werden.

§ 15

Aschenrest- und Urnenbeisetzungen

(1) Aschereste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen. (2) Eine Urnenbeisetzung ist der Friedhofsverwaltung vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung sind die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die Einasicherung vorzulegen. (3) Urnen für Erdbestattung müssen aus biologischem, abbaubarem Material bestehen. Bei Urnen, die über der Erde beigesetzt werden, müssen mindestens die Überurnendauerhaft und wasserdicht sein. (4) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an der Grabstätte, in der die Urne bestattet ist, nicht verlangert, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, bei Räumung oder Wiederbelegung dieser Grabstätte, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs die Aschereste in wurdiger Weise der Erde zu übergeben und eventuell vorhandene Urnen dauerhaft und wasserdicht zu entsorgen.

§ 16

Größe der Grabstätten

Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die Gräber werden nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen ausgehoben. Die einzelnen Grabstätten haben folgende Ausmaße:

GrabartLängeBreiteGrabstellen
EinzelgrabL: 2,00 mB: 0,90 – 1,00 m2
Einzelgrab im neuen (westlichen Teil) Friedhof PeterskirchenL: 1,80 mB: 0,90 m2
FamiliengrabL: 2,00 mB: 1,40 m4
Fam.-Grab im neuen (westlichen Teil) Friedhof PeterskirchenL: 1,80 mB: 1,40 m4
UrnennischenL: 0,40 mB: 0,40 m2
anonym UrnengrabL: 0,40B: 0,401
Urnenerdgräber DietersburgL: 1,10 mB: 0,90 m4
Urnenerdgräber PeterskirchenL: 0,90 mB: 0,60 m4
Gruft 1L: 2,40 mB: 2,00 m6
Gruft 2L: 3,00 mB: 2,40 m6

IV. Grabrechte

§ 17

Rechte an Grabstätten

(1) An einer belegungsfähigen Grabstände kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen, wenn der Erwerb anlasslich eines Todesfalles erfolgt. Wir ein Grabnutzungsrecht unabhängig von einem Todesfall erworben, so ist es für die Dauer von 4 Jahren verliehen. (2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur an einzeln, natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung - FGS) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Graburkunde ausgestellt wird. (3) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr um weitere 4 Jahre verlangert werden, sofern es der Platzbedarf des Friedhofs zulässst. Der Nutzungsberechtigte wird vor Ablauf des Rechtes über die Möglichkeit der Veränderung oder der Auflösung und damit der Rückführung in den Besitz der Gemeinde informiert. (4) In den Fällen, in denen die Ruhefrist des zu bestattenden Sarges oder der Urne über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus mindestens für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefrist zu erwerben. (5) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an (teil)belegten Grabstätten erst nach Ablauf der Ruhefrist verzichtet werden. Der Verzicht, bzw. die Rückgabe kann sich nur auf die gesamte Grabstätte beziehen. Der Verzicht, bzw. die Rückgabe ist der Gemeinde unter Vorlage der Graburkunde schriftlich zu erklärren.

§ 18

Übertragung von Nutzungsrechten

(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechts der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Familienmitglied beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieser Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat. (2) Schon bei der Verleitung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch Verflügung übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, können die in nachstehender Reihenfolge aufgeführten Personen die Umschreibung beantragen:

a) auf den überlebenden Ehegatten, der eingetragene Lebenspartner

b) auf die Kinder,

c) auf die Stiefkinder,

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Vater oder Mutter,

e) auf die Eltern,

f) auf die vollbürtigen Geschwister,

g) auf die Stiefgeschwister,

h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird der Älteste Nutzungsberechtigter.

(3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Graburkunde. (4) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstände während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten. (4) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 4 Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten (Erbe bzw. Bestattungspflichtiger gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) für die Erstanlage der Grabstände durch Aufstellen eines einfahren bzw. ggf. mehrfach verwendbaren Grabmals und Pflanzen einer pflegearmen Begrungung. Gegen vollständigen Kostenersatz konnen Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.

V. Pflege und Instandhaltung der Gräber

§ 19

Pflege und Instandhaltung von Grabstellen

(1) Jede Grabstätte ist nach einer Bestattung, sobald die Setzung des Erdreichs abgeschlossen ist und es die Witterungsverhältnisse erlauben, unter Beachtung der allgemeinen Gestaltungsgrundsätze würdig herzurichten, gartnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. (2) Bei allen Grabstätten ist der Nutzungsberechtigte oder die in § 18 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet. (3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst. Verpflichteten (s. § 18 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann in die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist konnen zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden. (§ 35 Ersatzvornahme). (4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten nichtbekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstände auf Kosten eines Verpflichteten gem. § 18 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen. Hinweis an der Grabstände.

§ 20

Gärtnerische Gestaltung

(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. (2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführrt. In besonderen Fällen konnen Ausnahmen von der Gemeinde zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden. (3) Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. (4) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Gemeinde über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Straucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt. (§ 35 Ersatzvornahme).

(5) Verwelkte Blume und verdorrte Kranze (ohne Innenleben), insbesondere nach Beerdigungen, sind von den Grabstätten zu entfernen und an den darauf vorgesehenen Plätzen abzulegen. (6) Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe, die in Produkten der Trauer floristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden und -gestecken verwendet werden, sowie Kleinzubehör wie Blumentöfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material sind vom Friedhof zu entfernen.

VI. Grabmale

§ 21

Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen

(1) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf - unbeschadet sonstiger Vorschriften - der Erlaubnis der Gemeinde. Die Gemeinde ist berechtigt, soweit das zur Währung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zutreffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen. (2) Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales und/oder der baulichen Anlage bei der Gemeinde durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragen, wobei die Maße des § 16 zugrunde zu legen sind. Dem Antrag ist zweifach beizufugen:

a) der maßstabsgetreue Grabmalentwurf bzw. der maßstabsgetreue Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.

b) eine maßstabsgetreue Zeichnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form, der Farbe und der Anordnung.

(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften den §§ 21 und 22 dieser Satzung entspricht. (4) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nach § 18 Abs. 2 nicht besteht, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist die Gemeinde berechtigt auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den Sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genugt oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 23 und 24 widerspricht (§ 35 Ersatzvornahme).

(5) Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 1 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

§ 22

Größe von Grabmalen und Einfassungen

(1) Die Grabmale dürfen die Breite des Grabes sowie die Höhe von 1,70 m nicht überschreiben. Die Aushubgroße richtig sich nach § 16. (2) Eine Überschreitung ist im Einzelfall zulässig, sofern sie mit den Bestimmungen des § 23 dieser Satzung und dem Friedhofszweck vereinbar ist und die Gemeinde die Erlaubnis erteilt.

§ 23

Grabgestaltung

Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist.

§ 24

Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen

(1) Jedes Grabmal muss seiner große entsprechend dauerhaft und standlicher gegrundet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den Anerkennen Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen (jährliche Standsicherungsprüfung). (2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 18 Abs. 2 genannten Personen instandgesetzt oder entfern werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst. Verpflichteten nichtbekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstände auf Kosten eines Verpflichteten gem. § 19 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu setzen oder abzuräumen und einzuebnen. (3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jeder durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen.

(4) Grabmale und bauliche Anlagen (§ 21 u. § 22) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden. (5) Nach Ablauf der Ruhefrist und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 18 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von drei Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann in die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist konnen zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vomals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme § 35).

VII. Bestattungsvorschriften

§ 25

Leichenhaus

(1) Das Leichenhaus dient der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden. Es darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung oder Begleitung eines Vertreters des Friedhofspersonals betreten werden. (2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung er Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes. (3) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen, Urnen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV. (4) Lichtbildaufnahmen aller Art von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde und der Zustimmung desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat.

§ 26

Leichenhausbenutzungszwang

(1) Jede Leiche und jede Urne sind spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das gemeindliche Leichenhaus zu verbringen. (2) Dies gilt nicht, wenn

a) der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u. a.) eingetreten ist und dort

ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,

b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort freigeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführ wird,

c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.

(3) Bei Anlieferung der Leiche bzw. der Urne ist die jeweils zuständige Leichenfrau bzw. der Erfüllungsgehilfe zu verständigen.

§ 27

Leichentransport

Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Bestattungsfahrzeuge zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen. Für die Anforderungen an die Sargbeschaffenheit und das Bestattungsfahrzeugs gelten die §§ 12 und 13 BestV.

§ 28

Leichenversorgung

Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch einen geeigneten Bestatter zu erfolgen.

§ 29

Friedhofs- und Bestattungspersonal

(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem gemeindlichen Friedhof werden von der Gemeinde hoheitlich ausgeführt und insoweit ein Benutzungszwang angeordnet. Dies gilt insbesondere für

a) das Ausheben und Verfüllen des Grabes,

b) das Versenken des Sarges,

c) die Beisetzung von Urnen,

d) die Überführung des Sarges/der Urne von der Halle zur Grabstätte,

e) die Ausgrabung und Umbettung

(Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen,

f) das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck).

Die Gemeinde kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen.

§ 30

Bestattung

Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in Urnenfächern und Grabkammern. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt oder das Urnenfach geschlossen ist.

§ 31

Anzeige und Bestattungszeitpunkt

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest.

§ 32

Ruhefrist

Die Ruhefrist für Sargbestattungen wird auf 20 Jahre, die Ruhefrist für Urnengrabstätten und Urnengrabfächer beträgt 12 Jahre. Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung.

§ 33

Exhumierung und Umbettung

(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. (2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und zwar außerhalb der Üblichen Besuchszeiten erfolgen. (3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten. (4) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwohnen. (5) Im Übrigen gilt § 21 BestV.

VIII. Schlussbestimmungen

§ 34

Ersatzvornahme

(1) Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diese Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten. (2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen halten. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichen ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.

§ 35

Haftungsausschluss

Die Gemeinde Dietersburg übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.

§ 36

Zuwiderhandlungen

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 OWiG kann mit Geldbuße von mindestens fünf Euro und höchstens eintausend Euro belegt werden wer:

a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,

b) die erforderliche Erlaubnis der Gemeinde nicht einholt,

c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 19 bis 24 nicht satzungsgemäß vornimmt,

d) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Wurde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.

§ 37

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.06.2025 in Kraft.

Dietersburg, 07.05.2025

Stefan Hanner

  1. 1. Bürgermeister
📖 3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Erste Änderung zur Gebührensatzung zur Friedhofs- und Bestattungssatzung

für die gemeindlichen Friedhöfe Dietersburg und Peterskirchen vom 01.09.2025 mit Wirkung zum 01.01.2026

Die Gemeinde Dietersburg erlässt auf Grund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und Art. 20 des Kostengesetzes (KG) folgende Satzung:

§ 1 Änderungen

Die Gebührensatzung zur Friedhofs- und Bestattungssatzung für die gemeindlichen Friedhöfe Dietersburg und Peterskirchen vom 01.09.2025 wird wie folgt geändert:

§ 4 Abs. 1 Buchstabe f erhält folgende Fassung:

(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Jahr für

f) ein Urnengrabfach (Urnenwand) 81,62 €

§ 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

(1) Die Grundgebühr für die Benutzung des Aufbahrungsraums beträgt 180,00 € zusätzlich je angefangenen Kalendertag 49,05 €

§ 2 Inkrafttreten

Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.

Dietersburg, 16.12.2025

Stefan Hanner Erster Bürgermeister

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Dietersburg?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Dietersburg mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 84xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Dietersburg anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab)* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Dietersburg
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Pauschalpreis; Urnenerdgrab für bis zu 4 Urnen (§ 13 FS)
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🔶 Schätzwert (anpassbar)
In der Satzung von Dietersburg nicht separat aufgeführt (wird meist über den Bestatter / Dienstleister abgerechnet).
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Dietersburg (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Aufbahrungsraum; Grundgebühr inkl. 2 Tage, je weiterem Tag 49,05 €
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 84xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Dietersburg:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €
⛪ Kirchliche Friedhöfe in Dietersburg:
Neben den kommunalen Friedhöfen bestehen im Gemeindegebiet kirchliche Friedhöfe mit eigener Gebührenordnung: