Pfarrkirchenstiftung Nöham St. Nikolaus
Satzung (Originalwortlaut)
# Friedhofssatzung
für den kirchlichen Friedhof in
# Nöham
Die Pfarrkirchenstiftung Nöham St. Nikolaus (im Folgenden kurz Träger oder Kirchenstiftung)
erlässt folgende Friedhofssatzung:
# I. Allgemeine Bestimmungen
# § 1 Geltungsbereich der Friedhofssatzung
(1) These Friedhofssatzung gilt für den von der Kirchenstiftung getragenen Friedhof in seiner jeweiligen Höhe.
(2) Der Friedhof ist eine öffentlich-rechtliche Einrichtung der Kirchenstiftung und dient der Bestattung aller Personen, die innerhalb der Pfarrei ihren ständigen Wohnsitz hatten oder Nutzungsberechtigte einer Grabstätte waren sowie Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des Bayerischen Bestattungsgesetzes (BestG). Der Träger kann die Bestattung anderer Personen im Einzelfall zulassen.
# § 2 Friedhofsverwaltung
(1) Die Verwaltung des Friedhofs richtet sich nach dieser Friedhofssatzung, den sonstigen kirchlichen Bestimmungen und den staatlichen Vorschriften; sie obliegt der Kirchenverwaltung der Kirchenstiftung entsprechend den Bestimmungen der Kirchenstiftungsordnung.
(2) Die Übertragung der laufenden Verwaltungsaufgaben durch die Kirchenverwaltung ist entsprechend der diözesanen Bestimmungen im Wege einer Beauftragung oder Zweckvereinbarung möglich.
(3) Im Zusammenhang mit einer Bestattung oder Beisetzung, Verleihung, Veränderung oder Übertragung des Nutzungsrechts an einer Grabstände, Zustimmung zur Errichtung eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen, Zulassung von Gewerbetriebenden sowie mit der Erhebung von Gebühren und Entgelten)dürfen personenbezogene Daten verarbeitet werden.
# § 3 Außerdienststellung und Entwidmung
(1) Der Friedhof, Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten können aus wichtigen Gründen außer
Dienst gestellt und entwidmet werden.
20210601
(2) Nach Anordnung der beschränkten Außerdienststellung werden Nutzungsrechte nicht mehr verliehen. Bestattungen dürfen nur für eine bisher festzusetzende Übergangszeit auf den Grabstätten vorgenommen werden, für die noch Nutzungsrechte bestehen. Eine Veränderung der Nutzungsrechte ist lediglich zur Anpassung an die jeweilige Ruhezeit zulässig.
(3) Nach Anordnung der Außerdienststellung)dürfen Bestattungen nicht mehr vorgenommen werden. Soweit dadurch Nutzungsrechte vorzeitig erloschen, haben die Nutzungsberechtigten Anspruch auf Zuweisung einer anderen gleichartigen Grabstände für die restliche Nutzungszeit sowie auf kostenfrei Umbettung der Bestatteten. Der Umbettungstermin soll den Berechtigten möglichst einen Monat vorher mitgeteilt werden.
(4) Das Gleiche gilt, wenn aus zwingendem öffentlichen Interesse die Einziehung einzelner Grabstätten angeordnet wird.
(5) Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft des Friedhofs als Stätte der Verkündigung des Glaubens an die Auferstehung und als Ruhestätte der Verstorbenen aufgehoben. Die Entwidmung des gesamten Friedhofs wird erst ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte mehr bestehen, sãmtliche Ruhezeiten abgelaufen sind und eine angemessene Pietätsfrist vergangen ist.
(6) Die Ersatzgrabstätte nach Abs. 3 und 4 ist auf Kosten der Verursacher in angemessener Weise anzulegen.
(7) Die Außerdienststellung, Entwidmung und Einziehung sind amtlichbekanntzumachen. Die Nutzungsberechtigten sind schriftlich zu benachrichtigen, sofern die Anschriften der Friedhofsverwaltung besteht.
# II. Ordnungsvorschriften
# § 4 Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist während derbekannt gegebenen Zeiten fur den Besuch geöffnet.
(2) Das Betreten des Friedhofes kann aus besonderem Anlass vorübergehend ganz oder teilweise durch die Friedhofsverwaltung untersagt, ein Betreten außerhalb der Öffnungszteiten gestattet werden.
# § 5 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder Besucher hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen der Friedhofsverwaltung sind zu befolgen. Wer der Ordnung auf dem Friedhof zuwiderhandelt oder Weisungen aufsichtsführender Personen nicht befolgt, wird vom Friedhof verwiesen.
(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden sind ausgenommen,
b) Waren aller Art, insbesondere Kränze, Blumen und gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
c) Druckschriften zu verteilen oder zu verkaufen,
d) Abraum und Abfälle sind vom Nutzungsberechtigten bzw. Verursacher selbst auf eigene Kosten ordnungsgemäß zu entsorgen,
e) Hunde unangeleint mitzunehmen,
f) zu lärmen, zu speilen oder zu rauchen,
g) den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen,
h) Grabeinfassungen oder Grabbeete unbefugt zu betreten,
i) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
j) Wasser zu anderen Zwecken als zum Zwecke der Grabpflege zu entnahmen,
k) Pflanzenschutzmittel oder chemische Mittel zu verwenden,
1) Arbeitsen in der Nähe einer Bestattung sowie an Sonn- und Feiertagen auszuführen,
m) für andere als für private Zwecke der Nutzungsberechtigten Foto-, Film- und Fernsehaufnahmen des Friedhofs im Ganzen oder zum Teil sowie von Bestattungsfeiern zu fertigen oder zu verbreiten.
(3) Gießkannen sind nach dem Gebrauch an den darauf vorgesehenen Platz zurückzubringen, das Friedhofstor ist beim Betreten und Verlassen des Friedhofes zu schreiben.
(4) Kinder unter sechs Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung einer erwachsenen Begleitperson betreten.
(5) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und seiner Ordnung vereinbar sind.
(6) Besondere Veranstaltungen auf dem Friedhof bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(7) Die Friedhofsverwaltung kann weitere Regelungen für die Ordnung auf dem Friedhof erlassen. Sie kann Personen, die der Friedhofssatzung zuwiderhandeln, das Betreten des Friedhofs untersagen.
# § 6 Arbeiten auf dem Friedhof
(1) Der Nutzungsberechtigte hat der Friedhofsverwaltung die Beauftragung von Gewerbetriebenden schriftlich anzuzeigen.
(2) Tätig werden dürfen nur solche Gewerbetriebende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlüssig sind und über einen für die Ausführung der jeweiligen Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz für Arbeiten auf dem Friedhof
verfügen. Die Arbeiten können ausgeführt werden, sofern seitens der Friedhofsverwaltung die Genehmigung erteilt wird oder innerhalb von vier Wochen nach Anzeige keine Bedenken angemeldet werden. Die Zulassung kann davon abhängig gemacht werden, dass eine entsprechende Berufsausbildung und ein für die Ausführung der Tätigkeit ausreichender Haftpflichtversicherungsschutz nachgewiesen werden.
(3) Den zur Vornahme gewerblicher Arbeiten Berechtigten ist - soweit erforderlich - die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen gestattet. Wege und sonstige Anlagen dürfen dabei nicht über das übliche Maß hinaus beansprucht werden.
(4) Die Arbeits- und Lagerplätze sind nach Beendigung der Arbeiten wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.
(5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen sowie Anweisungen der Friedhofsverwaltung zu befolgen.
(6) Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(8) An Nachmittagen vor Sonn- und Feiertagen sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen dürfen ruhestörende Arbeiten auf dem Friedhof nicht ausgeführt werden. Arbeiten zur Durchführung von Bestattungen sind hiervon ausgenommen. Die Vornahme gewerblicher oder störender Arbeiten ist während eines Gottesdienstes, einer Trauerfeier oder einer Bestattung untersagt. Die Friedhofsverwaltung kann hiervon Ausnahmen erteilen.
### III. Bestattungsvorschriften
#### § 7 Anmeldung
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden, damit Grabstelle und Bestattungstermin festgelegt werden können. Bei der Anmeldung sind die erforderlichen amtlichen Bescheinigungen vorzulegen. Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Friedhofsverwaltung im Benehmen mit dem Priester bzw. dem Leiter der Trauerfeier, den Hinterbliebenen und dem Bestattungsunternehmen fest.
(2) Die Bestattungen werden in einem Verzeichnis festgehalten. Aufzunehmen sind Zu- und Vornamen des Verstorbenen, Ort, Tag und Jahr seiner Geburt und seines Todes, der Tag der Bestattung, die Bezeichnung der Grabstätte und die Ruhezeit. Werden Leichen oder Aschenreste vor Ablauf der Ruhefrist aus einer Grabstätte entfernt, sind der Tag der Entfernung und der neue Bestattungsort im Bestattungsverzeichnis anzugeben. Soweit der Verstorbene zuletzt an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Gesetz zur Verhütung und
Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz) erkrankt war, ist dies bei einer Sargbestattung festzuhalten.
(3) Nachrufe, Kranzniederlegungen und musikalische Darbietungen sind mit dem beauftragten Priester bzw. dem Leiter der Trauerfeier abzustimmen.
(4) Trauerfeiern oder Gedenkfeiern, die nicht aus Anlass einer Beisetzung stattfinden oder die durch einen anderen als einen Geistlichen oder offiziellen Vertreter der Religionsgemeinschaft geleitet werden, bedürfen unbeschadet individueller Absprachen der schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, sich Reden und Texte dieser Veranstaltung vorlegen zu lassen und die Abhaltung der Veranstaltung an Auflagen bezüglich Ablauf und Inhalt zu binden, soweit sie eine Gefährdung der Anforderungen an die zu wahrende Würde des Ortes nicht ausschließen kann.
# § 8 Hoheitliche Aufgaben
(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Tätigkeiten auf dem Friedhof werden vom Träger hoheitlich ausgeführt. Hierzu zählt insbesondere
- das Herstellen des Grabes,
- das Transportieren des Sarges bzw. der Urne auf dem Friedhof einschließlich der Stellung der Träger,
- das Versenken des Sarges bzw. der Urne in einem Erdgrab,
- das Ausgraben und Umbetten (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen.
(2) Der Träger kann die hoheitlichen Tätigkeiten einem Dritten als Erfüllungsgehilfen übertragen oder in begründeten Ausnahmefällen von der Inanspruchnahme bestimmter Tätigkeiten befreien (z. B. Stellung der Träger).
# § 9 Leichenhaus
(1) Im Leichenhaus werden die Leichen bis zu ihrer Bestattung oder Überführung aufbewahrt, ebenso Aschenreste bis zur Beisetzung im Friedhof. Das Leichenhaus darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und im Beisein eines von der Friedhofsverwaltung beauftragten oder bevollmächtigten Vertreters betreten werden.
(2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Bestehen keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken, entscheiden die Bestattungspflichtigen, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird eine solche Entscheidung nicht getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Eine etwaige Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes geht in jedem Fall einer diesbezüglichen Entscheidung vor.
(3) Mit Leichen von Verstorbenen, die an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes erkrankt waren, wird nach näherer Weisung des Amtsarztes verfahren.
# § 10 Särge und Urnen
(1) Die Anforderung an die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und der Bekleidung von Leichen, sowie Urnen bestimmt sich nach der Bayerischen Bestattungsverordnung (BestV).
(2) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Särge zugelassen, die luftdicht abgeschlossen sind.
(3) Urnen, die über der Erde beigesetzt werden, müssen dauerhaft und wasserdicht sein.
Urnen, die unter der Erde beigesetzt werden, müssen aus organischem, biologisch abbaubarem Material sein.
# § 11 Ruhefrist
Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung beträgt für Leichen 20 Jahre, für Aschenreste 20 Jahre und für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 10 Jahre.
# § 12 Exhumierung und Umbettung
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen erfolgt nur auf schriftlichen Antrag des Grabnutzungsberechtigten bei der Friedhofsverwaltung und nach Vorliegen der Genehmigung der Gemeinde sowie der Zustimmung des Bischöflichen Ordinariates Passau. Die Zustimmung des Bischöflichen Ordinariates Passau kann nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Die Gemeinde kann notwendige Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit anordnen.
(3) Der Ablauf der Ruhefrist für Leichen und Aschenreste wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
# IV. Grabstätten und Grabanlagen
# § 13 Allgemeines
(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Kirchenstiftung. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Ein Rechtsanspruch auf den Erwerb oder Wiedererwerb eines Nutzungsrechts an einer bestimmten Grabstände besteht nicht. Ebenfalls besteht kein Anspruch daraufuf, dass die Umgebung der Grabstände unverändert bleibt oder in einer bestimmten Art und Weise gestaltet wird.
(3) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofsplan.
(4) Für die Bestattung der Verstorbenen werden folgende Grabstätten bereitgestellt: a) Einzelgrabstätten, b) Doppelgrabstätten, c) Urnenerdgrabstätten.
# § 14 Einzel- und Doppelgrabstätten
(1) Eine Einzelgrabstände besteht aus einer Grabstelle. In ihr konnen ein Sarg und bei Tieferlegung zwei Särege beigesetzt werden.
(2) Eine Doppelgrabstände besteht aus zwei Grabstellen. In ihr konnen zwei Säre und bei Tieferlegung vier Säre beigesetzt werden.
(3) Anstelle eines Sarges darf auch die Beisetzung einer nur in einem Leichentuch gehulten Leiche erfolgen.
# § 15 Urnengrabstätten
(1) Die Beisetzung von Urnen mit Ascheresten erfolgt in Urnenerdgrabstätten.
(2) Die Beisetzung mehrerer Urnen in einer Urnengrabstätte ist zulässig. In einer Urnenerdgrabstätte)dürfen bis zu zwei Urnen, bei Tieferlegung bis zu vier Urnen aufgenommen werden.
(3) Urnen dürfen auch in Einzel- oder Doppelgrabstätten beigesetzt werden, jedoch nicht mehr als drei Urnen anstelle eines Sarges.
(4) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an einer Grabstände, in der Urnen bestattet sind, nicht mehr verlangert, haben etwaig vorhandene Aschenreste auf dem Friedhof zu verbleiben. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, bei Räumung oder Wiederbelegung der Grabstände an einer von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs Aschenreste in wurdiger Weise der Erde zu übergeben und vorhandene Überurnen zu entsorgen.
# § 16 Grüfte
- entfällt -
# § 17 Größe der Grabstätten
(1) Die Grabstätten haben folgende Ausmaße (Außenmaße einschließlich Einfassung):
a) Einzelgrabstätten: 2,20 m Länge 1,00 m Breite,
b) Doppelgrabstätten: 2,20 m Länge 1,80 m Breite,
c) Urnenerdgrabstätten: 1,20 m Länge 0,60 m Breite.
(2) Die Tiefe des Grabes beträgt von der Erdoberfläche (ohne Grabhügel) bis zur Oberkante eines Sarges oder einer Urne mindestens einen Meter. Der Abstand ist bei Tieferlegung entsprechend größer.
# § 18 Rechte an Grabstätten
(1) Das Nutzungsrecht umfasst das Recht zur Beisetzung und zur Pflege der Grabstätte. In Fällen, da eine Beisetzung nicht oder nicht mehr zulässig ist, beschränkt sich das Nutzungsrecht auf die Grabpflege. Bei anonymen Bestattungen beschrankt sich das Nutzungsrecht auf das Recht zur Beisetzung.
(2) Über den Erwerb des Nutzungsrechtes wird auf Verlangen des Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt; entsprechendes gilt für die Veränderung des Nutzungsrechtes.
(3) Die Übertragung von Nutzungsrechten auf Dritte ist zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten nur nach Vorliegen einer schriftlichen Verzichtserklarung des Nutzungsberechtigten und schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung zulässig.
(4) Mit dem Tod des Nutzungsberechtigten kann das Nutzungsrecht von den Angehörigen in der folgenden Reihenfolge erworben werden: Ehegatten, Abkömmlinge, Eltern, Großeltern, Geschwister des Nutzungsberechtigten sowie deren Ehegatten und Abkömmlinge; im Übrigen weitere dem Nutzungsberechtigten zu Lebzeiten nahestehende Personen.
Etwaige vertragliche Regelungen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit Dritten oder testamentarische Anordnungen bleiben hierbei unberücksichtigt.
Bei mehreren gleichberechtigten Personen erwerben Pfarrangehörige vor anderen, ältere vor jüngeren.
(5) Ein Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechtes erlischt mit dem Ablauf von 6 Monaten nach dem Tod des Nutzungsberechtigten.
Es liegt in der Verantwortung der Berechtigten, die Übertragung des Nutzungsrechtes rechtzeitig zu beantragen. Für die Rechtzeitigkeit kommt es auf den Antragseingang bei der Friedhofsverwaltung an. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, die Berechtigten zu ermitteln und über die Möglichkeit der Übertragung des Nutzungsrechtes aufzuklären.
(6) Die Zuteilung eines Nutzungsrechtes erfolgt bis zum Ablauf von 6 Monaten nach dem Tod des Nutzungsberechtigten unter dem Vorbehalt, dass kein Bevorrechtigter das Nutzungsrecht begehrt.
(7) Erklär sich niemand bereit, das Nutzungsrecht zu übernehmen, wird der Erbe entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen in Anspruch genommen.
(8) Ein Nutzungsrecht an einer Grabstände kann im Bestattungsfalle nur auf die Dauer der Ruhefrist erworben werden. Verlängerungen um jeweils weitere fünf Jahre sind möglich, ein Anspruch hierauf besteht nicht.
(9) Ein Nutzungsrecht an einer unbelegten Grabstände kann auf die Dauer von jeweils fünf Jahren erworben werden.
# § 19 Erlöschen, Rückgabe und Entziehung der Rechte an Grabstätten
(1) Das Nutzungsrecht an Grabstätten erlischt,
a) wenn die Zeit abgelaufen ist, für die es verliehen wurde,
b) wenn der Nutzungsberechtigte mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichtet hat oder
c) bei Entziehung des Nutzungsrechtes.
(2) Vor Ablauf der Ruhefrist des zuletzt in einer solchen Grabstände Bestatteten ist die Beendigung des Nutzungsrechtes nur in besonderen Ausnahmefällen aus wichtigem Grund möglich.
(3) Bei Beendigung von Nutzungsrechten hat der Nutzungsberechtigte nach Aufforderung und Fristsetzung durch die Friedhofsverwaltung die Grabstände auf eigene Kosten zu raumen. Grabanlagen sind innerhalb der gesetzten Frist zu entfernen und die Grabstände ist nach Maßgabe der Friedhofsverwaltung einzuebnen.
# § 20 Grabanlagen
(1) Grabanlagen)dürfen nur mit vorheriger, schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtet, entfernt oder verändert werden. Hierfür ist ein Entwurf im Maßstab 1:10 einzureichen, aus dem alle Einzelheiten über Werkstoff, Art und Großde der Grabanlagen einschließlich der Inschrift zu ersehen sind. Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit hergestellt worden sind. Der Nachweis kann erbracht werden entsprechend der Vorgaben des Art. 9a Abs. 2 BestG.
(2) Die Grabanlage muss sich in die Umgebung der Grabstätten einfugen und damit insbesondere nach Form, Stoff und Farbe nicht verunstallend wirken. Die Grabmale müssen in die Grablinie und darüber innerhalb der Maße der Grabstätten gestellt werden.
(3) Die Zustimmung zur Aufstellung, Veränderung und Entfernung ist zu versagen, wenn die Grabanlage nicht den Vorschriften dieser Friedhofssatzung entspricht.
(4) Die Grabmale sind Eigentum des Nutzungsberechtigten, der auch für deren Standsicherheit verantwortlich ist. Für die Erstellung, die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung der Grabanlagen gilt die „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal)“ in der jeweils aktuellen Ausgabe. Die jährliche Standsicherheitsprüfung wird von Seiten der Friedhofsverwaltung vorgenommen bzw. veranlasst.
(5) Der Nutzungsberechtigte hat unverzüglich für Abhilfe zu sorgen, wenn die Standsicherheit der Grabanlage oder Teile derselben gefährdet ist.
# § 21 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Die Gestaltung der Grabstätten ist spätestens sechs Monate nach der Bestattung so vorzunehmen, dass die jeweilige Grabstätte sich in die Umgebung einfügt und das Gesamtbild der Anlage nicht beeinträchtigt.
(2) Die Wurde des Friedhofs als Stätte der letzten Ruhe und des Gedenkens ist zu wahren.
(3) Die Grabstätte darf den Friedhof nicht verunstalten, insbesondere nicht aufdringlich wirken und nicht geeignet sein, Ärgernis zu erregen oder den Friedhofsbesucher im Totengedenken zu stären. Inhalt und Art der Inschrift müssen der Wurde des Friedhofes entsprechen.
(4) Grabanlagen sind innerhalb der vorgegebenen Gröbe der jeweiligen Grabstände zu errichten und)dürfen bei Einzelgrabstände die Höhe von 1,50 m und Breite von 1,00 m, bei Doppelgrabstände die Höhe von 1,50 m und Breite von 1,40 m und bei Urnenerdgrabstände die Höhe von 1,20 m und Breite von 0,60 m nicht überschreiben, sowieit nicht in Einzelfällen eine besondere Genehmigung der Friedhofsverwaltung erteilt wird.
(5) Die Bepflanzung der Grabstätten darf nur mit geeigneten Gewächsen erfolgen, die die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen und sich nach ihrer Art in das Gesamtbild des Friedhofs einfugen bzw. dem besonderen Charakter eines Friedhofteils anpassen. Anpflanzungen neben den Gräbern, gleich welcher Art, werden ausschließlich von der Friedhofsverwaltung vorgenommen, sowieit nicht in einem besonderen Fall von dieser eine Ausnahme zugelassen wird.
(6) Die Pflanzung hochgewachsener Gehölze (Sträucher, Bäume, strauch-/baumartige Gewächse) bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Schnitt oder die Beseitigung solcher Pflanzungen kann bei starkem Wuchs oder Beeinträchtigung benachbarter Gräber oder des Friedhofes selbst angeordnet werden.
(7) Die Friedhofsverwaltung kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn die Wurde des Friedhofs, das Gesamtbild der Anlage und die Sicherheit dadurch nicht beeinträchtigt werden.
# § 22 Zusätzliche Gestaltungsvorschriften
- entfällt -
# § 23 Pflege der Grabstätten und Umweltschutz
(1) Die Grabanlage ist vom Nutzungsberechtigten in ordentlichem Zustand zu halten.
(2) Bei der Nutzung der Grabstätten sind die Belange des Umwelt- und Naturschutzes zu berücksichtigten und die Ziele und Erfordernisse der Abfallvermeidung bzw. -verwertung zu beachten.
(3) Kränze und Grabgestecke sollen aus kompostierbaren, Grablichthüllen aus wiederverwertbaren oder wiederverwendbaren Stoffen bestehen.
# V. Schlussbestimmungen
# § 24 Bestehende Nutzungsrechte
(1) Die bestehenden Regelungen bezüglich der Nutzungszeit und der Gestaltung von Grabstätten, über die die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügbar hat, bleiben unberührt.
(2) Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer, die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung erworben wurden, werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 11 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Aschenreste. Die Möglichkeit von Verlängerungen nach § 18 Abs. 8 dieser Satzung bleibt hiervon unberührt.
# § 25 Anordnungen und Ersatzvornahme
(1) Die Friedhofsverwaltung kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diese Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten.
(2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Pflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Friedhofsverwaltung die Handlungen auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen halten. Die Ersatzvornahme ist schriftlich anzudrohen, damit ist eine angemessene Frist zur Ausführung der Handlung zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht besteht, so ersetzt die öffentliche Bekanmtmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Bekanmtmachung.
(3) Einer vorherigen Androhung unter Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig und der Pflichtige nicht erreichbar ist.
(4) Im Wege der Ersatzvornahme kann die Friedhofsverwaltung über die Grabstätten und Grabanlagen verfügen und die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Nutzungsberechtigten durchführen. Grabanlagen, Teile davon oder anderweitige Gegenstände können entfernt werden; eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht, so dass die Kirchenstiftung frei darüber verfügen kann. Ersatzansprüche des Nutzungsberechtigten sind ausgeschlossen.
# § 26 Haftung und Duldungspflicht
(1) Die Kirchenstiftung übernimmt für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch dritte Personen, deren Beauftragte oder durch Tiere entstehen, keine Haftung.
(2) Der Nutzungsberechtigte hat im Falle von Bestattungen in einer benachbarten Grabstätte eine vorübergehende Beeinträchtigung des eigenen Grabnutzungsrechts (z. B. durch Sicherungsmaßnahmen bis hin zum Abbau der Grabanlage oder Teile davon, Überdeckung des Grabbeetes) zu dulden. Diese Beeinträchtigungen werden auf das unumgänglich Notwendige beschränkt.
# § 27 Gebühren
Die Höhe der Gebühren ergibt sich nach Maßgabe der jeweils aktuellen Gebührenordnung. Die bisherige Gebührenregelung gilt bis zur Neufassung einer Gebührenordnung fort.
# § 28 Inkrafttreten
Diese Friedhofssatzung tritt nach stiftungsaufsichtlicher Genehmigung am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 21.04.2007 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Nöhm, den 1.4.2022
(Kirchenverwaltungsvorstand)
(Kirchenpfleger)
## Stiftungsaufsichtliche Genehmigung
Diese Friedhofssatzung wird hiermit stiftungsaufsichtlich genehmigt.
Passau, den 5/6/22
(Dr. iur. Josef Sonnleitner)
Finanzdirektor
## Bekanntmachungsvermerk
Die amtliche Bekanntmachung der Satzung erfolgte am 18.2022 durch Niederlegung im Pfarrverbandsbüro.
Hierauf wurde hingewiesen (bitte Zutreffendes ankreuzen)
- ( ) durch Anschlag am Schwarzen Brett,
- (×) durch Verlautbarung im Pfarrbrief,
- ( ) durch Veröffentlichung auf der Website unter _______________,
- ( ) durch Verlautbarung in der örtlichen Tagespresse.
Nöhm, den 18.2022
(Kirchenverwaltungsvorstand)
(Kirchenpfleger)
Gebührenordnung (Originalwortlaut)
1000 25 4/2022
# Gebührenordnung
für den kirchlichen Friedhof in
# Nöham
# § 1 Allgemeine Bestimmungen
(1) Für die Benutzung des kirchlichen Friedhofs und seiner Einrichtungen sowie für die Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.
(2) Gebührenschuldner ist, wer zur Tragung der Bestattungskosten rechtlich verpflichtet ist, werden Auftrag zu einer Leistung erteilt hat sowie derjenige, der das Nutzungsrecht an einer Grabstände erwirbt. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner. Bei der Veränderung eines Grabnutzungsrechts ist der Nutzungsberechtigte zur Gebührentragung verpflichtet.
(3) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Gebührenbescheid. Diese wird dem Gebührenschuldner durch einfahren Brief besteht gegeben.
(4) Der Widerspruch gegen den Gebührenbescheid hat keine aufschiebende Wirkung und entbindet nicht von der Zahlungspflicht. Über den Widerspruch entscheidet die vorgesetzte kirchliche Behörde.
(5) Werden Gebühren auch nach Fristsetzung nicht beglichen, kann das Nutzungsrecht an der Grabstelle entzogen werden.
# § 2 Entstehen und Fälligkeit einer Gebühr
(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechtes an einem Grab, und zwar
a) bei der erstmaligen Zuteilung eines Nutzungsrechts ohne Beerdigung einer Leiche oder Bestattung einer Urne für die Dauer von fünf Jahren, im Übrigen für die Dauer der Ruhefrist bei Belegung einer Grabstelle.
b) bei Beerdigungen oder Bestattungen während einer laufenden Ruhefrist, für die Zeit vom Ablauf der bisherigen Ruhefrist bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnnt mit dem 1. des folgenden Monats.
c) bei der Veränderung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum von fünf Jahren.
(2) Die Bestattungsgebühren entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung.
20210601
(3) Sonstige Gebühren entstehen mit der Erbringung der jeweiligen Leistung durch die Friedhofsverwaltung oder einem von ihr beauftragten Dritten, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(4) Die Gebühren nach dieser Gebührenordnung werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig.
# § 3 Nutzungsgebühr
(1) Die Gebühr für ein Nutzungsrecht beträgt jährlich bei
a) Einzelgrabstätten 30,00 €,
b) Doppelgrabstätten 49,00 €,
c) Urnenerdgrabstätten 30,00 €.
(2) Die Nutzungsgebühr wird monatsgenau berechnet und ist für die gesamte Dauer der Nutzung im Voraus zu entrichten.
(3) Bei einer Veränderung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstände gilt der Jahresbetrag entsprechend.
(4) Nach Ablauf der Nutzungsdauer kann nach Maßgabe der jeweils gültigen Friedhofssatzung einer Veränderung des Nutzungsrechts zugestimmt werden. Im Falle einer Veränderung wird für jeder Jahr ein Jahresbetrag der jeweiligen Nutzungsgebühr erhoben und ist für die gesamte Dauer der Veränderung im Voraus zu entrichten.
# § 4 Bestattungsgebühren
(1) Der Friedhofsträger hat das Bestattungsunternehmen Martin und Maria Eiblmeier GbR mit der Durchführung hoheitlicher Bestattungsaufgaben betraut. Die jeweiligen Gebührensätze sind Bestattungsgebühren, die neben den Grabnutzungsgebühren und ggf. sonstigen Gebühren und Kosten bei Bestattungen erhoben werden.
(2) Die Gebühr für das Herstellen eines Grabes beträgt bei einer
a) Sargbestattung in einer Einzel- oder Doppelgrabstätte 420,00 €,
b) Sargbestattung in einer Kindergrabstätte (bis zum fünften Lebensjahr) 200,00 €,
c) Urnenbestattung in einer Erdgrabstätte 200,00 €,
d) Bestattung von Totgeburten, Leichenteilen/-resten und Gebeinen 100,00 €.
Bei gleichzeitiger Bestattung mehrerer Personen in eine Grabstätte ist für die erste Person die volle, für jede weitere Person jeweils die hälftige Gebühr zu entrichten.
(3) Die zusätzliche Gebühr beträgt für
a) eine Tieferlegung (Sarg oder Urne) 100,00 €,
b) das Herstellen eines Grabes bei Bodenfrost 65,00 €,
c) für die Entfernung einer Einfassung und Transport zum Nutzungsberechtigten oder zu einem von diesen benannten Dritten, sofern für die Herstellung des Grabes notwendig, je angefangene 30 Min. Arbeitszeit 50,00 €.
(4) Die Gebühr für den Abtransport und die Entsorgung überschüssigen Aushubs bei einer Sargbestattung beträgt 75,00 €.
(5) Die Gebühr für das Transportieren einschließlich Versenken eines Sarges auf dem Friedhof beträgt je benötigtem Träger 30,00 €.
(6) Die Gebühr für das Transportieren einer Urne auf dem Friedhof einschließlich Urnenträger und Versenken/Einstellen der Urne beträgt 30,00 €.
(7) Die Gebühr für das Verbringen und Ordnen der Blumen und Kränze zum und am Grab beträgt 50,00 €.
(8) Die Gebühr beträgt für das
a) Ausgraben einer Leiche 420,00 €,
b) Umbetten einer Leiche innerhalb des Friedhofs (Öffnen und Schlieben von 2 Grabstätten, ggf. Umbettung der Leiche in einen neuen Sarg, Bestattung) 840,00 €,
c) Umbetten einer Leiche nach außerhalb des Friedhofs (Öffnen und Schlieben der Grabstätte, ggf. Umbettung der Leiche in einen neuen Sarg, Übergabe an Bestatter) 420,00 €,
d) Ausgraben von Gebeinen 200,00 €,
e) Umbetten von Gebeinen innerhalb des Friedhofs (Öffnen und Schlieben von 2 Grabstätten, Umbettung der Gebeine in ein Behältnis, Bestattung) 400,00 €,
f) Umbetten von Gebeinen nach außerhalb des Friedhofs (Öffnen und Schlieben der Grabstätte, Umbettung der Gebeine in ein Behältnis, Übergabe an Bestatter) 200,00 €,
g) Ausgraben von Ascheresten 100,00 €,
h) Umbetten von Ascheresten innerhalb des Friedhofs (Öffnen und Schlieben von 2 Grabstätten, Entnahme der Aschenreste, ggf. Umfullen in eine neue Urne, Bestattung) 200,00 €,
i) Umbetten von Ascheresten nach außerhalb des Friedhofs (Öffnen und Schlieben der Grabstätte, Entnahme der Aschenreste, ggf. Umfullen in eine neue Urne, Übergabe an Bestatter) 100,00 €.
# § 5 Leichenhausgebühr
Die Gebühr für die Nutzung des Leichenhauses beträgt 53,00 €.
# § 6 Friedhofunterhaltungsgebühr
- entfällt -
# § 7 Sonstige Gebühren
Dem Friedhofsträger bleibt es freigestellt, für Sonderleistungen, Verwaltungstätigkeiten und sonstige Leistungen, die in dieser Gebührenordnung nicht gesondert aufgeführt sind, Kosten zu erheben, die auf der Grundlage der Selbstkosten und der allgemeinen Verwaltungskosten berechnet werden. Der Friedhofsverwaltung bleibt es ferner freigestellt, gesonderte Vereinbarungen über die Erstattung der Kosten zu treffen, Kostenermäßigungen oder Kostenbefreiungen sowie Zahlungserleichterungen im Einzelfall zu gewähren.
# § 8 Gebührenanpassungen
Der Friedhofsträger behält sich vor, bei außergewöhnlichen baulichen Maßnahmen und Sonderleistungen eine angemessene Umlage je Grabstätte zu erheben.
# § 9 Inkrafttreten
Diese Gebührenordnung tritt nach stiftungsaufsichtlicher Genehmigung am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Gebührenordnung vom 10.02.2009 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Nöham, den 14. 2022
(Kirchenverwaltungsvorstand)
(Kirchenpfleger)
neu ab 4/2022
# Friedhofssatzung
für den kirchlichen Friedhof in
# Nöham
Die Pfarrkirchenstiftung Nöham St. Nikolaus (im Folgenden kurz Träger oder Kirchenstiftung)
erlässt folgende Friedhofssatzung:
# I. Allgemeine Bestimmungen
# § 1 Geltungsbereich der Friedhofssatzung
(1) These Friedhofssatzung gilt für den von der Kirchenstiftung getragenen Friedhof in seiner jeweiligen Höhe.
(2) Der Friedhof ist eine öffentlich-rechtliche Einrichtung der Kirchenstiftung und dient der Bestattung aller Personen, die innerhalb der Pfarrei ihren ständigen Wohnsitz hatten oder Nutzungsberechtigte einer Grabstände waren sowie Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des Bayerischen Bestattungsgesetzes (BestG). Der Träger kann die Bestattung anderer Personen im Einzelfall zulassen.
# § 2 Friedhofsverwaltung
(1) Die Verwaltung des Friedhofs richtet sich nach dieser Friedhofssatzung, den sonstigen kirchlichen Bestimmungen und den staatlichen Vorschriften; sie obliegt der Kirchenverwaltung der Kirchenstiftung entsprechend den Bestimmungen der Kirchenstiftungsordnung.
(2) Die Übertragung der laufenden Verwaltungsaufgaben durch die Kirchenverwaltung ist entsprechend der diözesanen Bestimmungen im Wege einer Beauftragung oder Zweckvereinbarung möglich.
(3) Im Zusammenhang mit einer Bestattung oder Beisetzung, Verleihung, Veränderung oder Übertragung des Nutzungsrechts an einer Grabstände, Zustimmung zur Errichtung eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen, Zulassung von Gewerbetriebenden sowie mit der Erhebung von Gebühren und Entgelten)dürfen personenbezogene Daten verarbeitet werden.
# § 3 Außerdienststellung und Entwidmung
(1) Der Friedhof, Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten können aus wichtigen Gründen außer
Dienst gestellt und entwidmet werden.
20210601
(2) Nach Anordnung der beschränkten Außerdienststellung werden Nutzungsrechte nicht mehr verliehen. Bestattungen dürfen nur für eine bisher festzusetzende Übergangszeit auf den Grabstätten vorgenommen werden, für die noch Nutzungsrechte bestehen. Eine Veränderung der Nutzungsrechte ist lediglich zur Anpassung an die jeweilige Ruhezeit zulässig.
(3) Nach Anordnung der Außerdienststellung)dürfen Bestattungen nicht mehr vorgenommen werden. Soweit dadurch Nutzungsrechte vorzeitig erloschen, haben die Nutzungsberechtigten Anspruch auf Zuweisung einer anderen gleichartigen Grabstände für die restliche Nutzungszeit sowie auf kostenfrei Umbettung der Bestatteten. Der Umbettungstermin soll den Berechtigten möglichst einen Monat vorher mitgeteilt werden.
(4) Das Gleiche gilt, wenn aus zwingendem öffentlichen Interesse die Einziehung einzelner Grabstätten angeordnet wird.
(5) Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft des Friedhofs als Stätte der Verkündigung des Glaubens an die Auferstehung und als Ruhestätte der Verstorbenen aufgehoben. Die Entwidmung des gesamten Friedhofs wird erst ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte mehr bestehen, sãmtliche Ruhezeiten abgelaufen sind und eine angemessene Pietätsfrist vergangen ist.
(6) Die Ersatzgrabstände nach Abs. 3 und 4 ist auf Kosten der Verursacher in angemessener Weise anzulegen.
(7) Die Außerdienststellung, Entwidmung und Einziehung sind amtlichbekanntzumachen. Die Nutzungsberechtigten sind schriftlich zu benachrichtigen, sofern die Anschriften der Friedhofsverwaltung besteht.
# II. Ordnungsvorschriften
# § 4 Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist während derbekannt gegebenen Zeiten fur den Besuch geöffnet.
(2) Das Betreten des Friedhofes kann aus besonderem Anlass vorübergehend ganz oder teilweise durch die Friedhofsverwaltung untersagt, ein Betreten außerhalb der Öffnungszteiten gestattet werden.
# § 5 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder Besucher hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen der Friedhofsverwaltung sind zu befolgen. Wer der Ordnung auf dem Friedhof zuwiderhandelt oder Weisungen aufsichtsführender Personen nicht befolgt, wird vom Friedhof verwiesen.
(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden sind ausgenommen,
b) Waren aller Art, insbesondere Kranze, Blumen und gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
c) Druckschriften zu verteilen oder zu verkaufen,
d) Abraum und Abfälle sind vom Nutzungsberechtigten bzw. Verursacher selbst auf eigene Kosten ordnungsgemäß zu entsorgen,
e) Hunde unangeleint mitzunehmen,
f) zu lärmen, zu speien oder zu rauchen,
g) den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen,
h) Grabeinfassungen oder Grabbeete unbefugt zu betreten,
i) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
j) Wasser zu anderen Zwecken als zum Zwecke der Grabpflege zu entnahmen,
k) Pflanzenschutzmittel oder chemische Mittel zu verwenden,
1) Arbeitsen in der Höhe einer Bestattung sowie an Sonn- und Feiertagen auszuführen,
m) für andere als für private Zwecke der Nutzungsberechtigten Foto-, Film- und Fernsehaufnahmen des Friedhofs im Ganzen oder zum Teil sowie von Bestattungsfeiern zu fertigen oder zu verbreiten.
(3) Gießkannen sind nach dem Gebrauch an den darauf vorgesehenen Platz zurückzubringen, das Friedhofstor ist beim Betreten und Verlassen des Friedhofes zu schreiben.
(4) Kinder unter sechs Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung einer erwachsenen Begleitperson betreten.
(5) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und seiner Ordnung vereinbar sind.
(6) Besondere Veranstaltungen auf dem Friedhof bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(7) Die Friedhofsverwaltung kann weitere Regelungen für die Ordnung auf dem Friedhof erlassen. Sie kann Personen, die der Friedhofssatzung zuwiderhandeln, das Betreten des Friedhofs untersagen.
# § 6 Arbeiten auf dem Friedhof
(1) Der Nutzungsberechtigte hat der Friedhofsverwaltung die Beauftragung von Gewerbetriebenden schriftlich anzuzeigen.
(2) Tätig werden dürfen nur solche Gewerbetriebende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlüssig sind und über einen für die Ausführung der jeweiligen Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz für Arbeiten auf dem Friedhof
verfügen. Die Arbeiten können ausgeführt werden, sofern seitens der Friedhofsverwaltung die Genehmigung erteilt wird oder innerhalb von vier Wochen nach Anzeige keine Bedenken angemeldet werden. Die Zulassung kann davon abhängig gemacht werden, dass eine entsprechende Berufsausbildung und ein für die Ausführung der Tätigkeit ausreichender Haftpflichtversicherungsschutz nachgewiesen werden.
(3) Den zur Vornahme gewerblicher Arbeiten Berechtigten ist - soweit erforderlich - die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen gestattet. Wege und sonstige Anlagen dürfen damit nicht über das übliche Maß hinaus beansprucht werden.
(4) Die Arbeits- und Lagerpläte sind nach Beendigung der Arbeiten wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.
(5) Die Gewerbetriebenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen sowie Anweisungen der Friedhofsverwaltung zu befolgen.
(6) Die Gewerbetriebenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(8) An Nachmittagen vor Sonn- und Feiertagen sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen dürfen ruhestörende Arbeiten auf dem Friedhof nicht ausgeführrt werden. Arbeiten zur Durchführung von Bestattungen sind hiervon ausgenommen. Die Vornahme gewerblicher oder störender Arbeiten ist während eines Gottesdienstes, einer Trauerfeier oder einer Bestattung untersagt. Die Friedhofsverwaltung kann hiervon Ausnahmen erteilen.
### III. Bestattungsvorschriften
#### § 7 Anmeldung
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden, damit Grabstelle und Bestattungstermin festgelegt werden konnen. Bei der Anmeldung sind die erforderlichen amtlichen Bescheinigungen vorzulegen. Den Zeitpunkt der Bestattung setzen die Friedhofsverwaltung im Benehmen mit dem Priester bzw. dem Leiter der Trauerfeier, den Hinterbliebenen und dem Bestattungsunternehmen fest.
(2) Die Bestattungen werden in einem Verzeichnis festgehalten. Aufzunehmen sind Zu- und Vornamen des Verstorbenen, Ort, Tag und Jahr seiner Geburt und seines Todes, der Tag der Bestattung, die Bezeichnung der Grabstätte und die Ruhezeit. Werden Leichen oder Aschenreste vor Ablauf der Ruhefrist aus einer Grabstätte entfernt, sind der Tag der Entfernung und der neue Bestattungsort im Bestattungsverzeichnis anzugegeben. Soweit der Verstorbene zuletzt an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Gesetz zur Verhütung und
Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz) erkrankt war, ist dies bei einer Sargbestattung festzuhalten.
(3) Nachrufe, Kranzniederlegungen und musikalische Darbietungen sind mit dem beauftragten Priester bzw. dem Leiter der Trauerfeier abzustimmen.
(4) Trauerfeiern oder Gedenkfeiern, die nicht aus Anlass einer Beisetzung staatfinden oder die durch einen anderen als einen Geistlichen oder offiziellen Vertreter der Religionsgemeinschaft geleitet werden, bedürfen unbeschadet individueller Absprachen der schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, sich Reden und Texte dieser Veranstaltung vorlagen zu halten und die Abhaltung der Veranstaltung an Auflagen bezüglich Ablauf und Inhalt zu binden, sowieit sie eine Gefährung der Anforderungen an die zu wahrende Wurde des Ortes nicht ausschreiben kann.
# § 8 Hoheitliche Aufgaben
(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Tätigkeiten auf dem Friedhof werden vom Träger hoheitlich ausgeführt. Hierzu zählt insbesondere
das Herstellen des Grabes,
das Transportieren des Sarges bzw. der Urne auf dem Friedhof einschließlich der Stellung der Träger,
das Versenken des Sarges bzw. der Urne in einem Erdgrab,
das Ausgraben und Umbetten (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen.
(2) Der Träger kann die hoheitlichen Tätigkeiten einem Dritten als Erfüllungsgehilfen übertragen oder in begründeten Ausnahmefällen von der Inanspruchnahme bestimmter Tätigkeiten befreien (z. B. Stellung der Träger).
# § 9 Leichenhaus
(1) Im Leichenhaus werden die Leichen bis zu ihrer Bestattung oder Überführung aufbewahrt, ebenso Aschenreste bis zur Beisetzung im Friedhof. Das Leichenhausarf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und im Beisein eines von der Friedhofsverwaltung beauftragten oder bevollmächtigten Vertreters betreten werden.
(2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Bestehen keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken, entscheiden die Bestattungspflichtigen, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wirde eine solche Entscheidung nicht getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Eine etwaige Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes Goes in jedem Fall einer diesbezüglichen Entscheidung vor.
(3) Mit Leichen von Verstorbenen, die an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes erkrankt waren, wird nach näherer Weisung des Amtsarztes verfahren.
# § 10 Särge und Urnen
(1) Die Anforderung an die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und der Bekleidung von Leichen, sowie Urnen bestimmt sich nach der Bayerischen Bestattungsverordnung (BestV).
(2) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Särege zugelassen, die luftdicht abgeschlossen sind.
(3) Urnen, die über der Erde beigesetzt werden, müssen dauerhaft und wasserdicht sein. Urnen, die unter der Erde beigesetzt werden, müssen aus organischem, biologisch abbaubarem Material sein.
# § 11 Ruhefrist
Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung beträgt für Leichen 20 Jahre, für Aschenreste 20 Jahre und für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 10 Jahre.
# § 12 Exhumierung und Umbettung
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen erfolgt nur auf schriftlichen Antrag des Grabnutzungsberechtigten bei der Friedhofsverwaltung und nach Vorliegen der Genehmigung der Gemeinde sowie der Zustimmung des Bischöflichen Ordinariates Passau. Die Zustimmung des Bischöflichen Ordinariates Passau kann nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Die Gemeinde kann notwendige Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit anordnen.
(3) Der Ablauf der Ruhefrist für Leichen und Aschenreste wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
# IV. Grabstätten und Grabanlagen
# § 13 Allgemeines
(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Kirchenstiftung. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Ein Rechtsanspruch auf den Erwerb oder Wiedererwerb eines Nutzungsrechts an einer bestimmten Grabstände besteht nicht. Ebenfalls besteht kein Anspruch daraufuf, dass die Umgebung der Grabstände unverändert bleibt oder in einer bestimmten Art und Weise gestaltet wird.
(3) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofsplan.
(4) Für die Bestattung der Verstorbenen werden folgende Grabstätten bereitgestellt: a) Einzelgrabstätten, b) Doppelgrabstätten, c) Urnenerdgrabstätten.
# § 14 Einzel- und Doppelgrabstätten
(1) Eine Einzelgrabstände besteht aus einer Grabstelle. In ihr konnen ein Sarg und bei Tieferlegung zwei Särege beigesetzt werden.
(2) Eine Doppelgrabstände besteht aus zwei Grabstellen. In ihr konnen zwei Säre und bei Tieferlegung vier Säre beigesetzt werden.
(3) Anstelle eines Sarges darf auch die Beisetzung einer nur in einem Leichentuch gehulten Leiche erfolgen.
# § 15 Urnengrabstätten
(1) Die Beisetzung von Urnen mit Ascheresten erfolgt in Urnenerdgrabstätten.
(2) Die Beisetzung mehrerer Urnen in einer Urnengrabstätte ist zulässig. In einer Urnenerdgrabstätte)dürfen bis zu zwei Urnen, bei Tieferlegung bis zu vier Urnen aufgenommen werden.
(3) Urnen dürfen auch in Einzel- oder Doppelgrabstätten beigesetzt werden, jedoch nicht mehr als drei Urnen anstelle eines Sarges.
(4) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an einer Grabstände, in der Urnen bestattet sind, nicht mehr verlangert, haben etwaig vorhandene Aschenreste auf dem Friedhof zu verbleiben. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, bei Räumung oder Wiederbelegung der Grabstände an einer von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs Aschenreste in wurdiger Weise der Erde zu übergeben und vorhandene Überurnen zu entsorgen.
# § 16 Grüfte
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# § 17 Größe der Grabstätten
(1) Die Grabstätten haben folgende Ausmaße (Außenmaße einschließlich Einfassung):
a) Einzelgrabstätten: 2,20 m Länge 1,00 m Breite,
b) Doppelgrabstätten: 2,20 m Länge 1,80 m Breite,
c) Urnenerdgrabstätten: 1,20 m Länge 0,60 m Breite.
(2) Die Tiefe des Grabes beträgt von der Erdoberfläche (ohne Grabhügel) bis zur Oberkante eines Sarges oder einer Urne mindestens einen Meter. Der Abstand ist bei Tieferlegung entsprechend größer.
# § 18 Rechte an Grabstätten
(1) Das Nutzungsrecht umfasst das Recht zur Beisetzung und zur Pflege der Grabstände. In Fällen, da eine Beisetzung nicht oder nicht mehr zulässig ist, beschränkt sich das Nutzungsrecht auf die Grabpflege. Bei anonymen Bestattungen beschrankt sich das Nutzungsrecht auf das Recht zur Beisetzung.
(2) Über den Erwerb des Nutzungsrechtes wird auf Verlangen des Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt; entsprechendes gilt für die Veränderung des Nutzungsrechtes.
(3) Die Übertragung von Nutzungsrechten auf Dritte ist zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten nur nach Vorliegen einer schriftlichen Verzichtserklärung des Nutzungsberechtigten und schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung zulässig.
(4) Mit dem Tod des Nutzungsberechtigten kann das Nutzungsrecht von den Angehörigen in der folgenden Reihenfolge erworben werden: Ehegatten, Abkömmlinge, Eltern, Großeltern, Geschwister des Nutzungsberechtigten sowie deren Ehegatten und Abkömmlinge; im Übrigen weitere dem Nutzungsberechtigten zu Lebzeiten nahestehende Personen.
Etwaige vertragliche Regelungen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit Dritten oder testamentarische Anordnungen bleiben hierbei unberücksichtigt.
Bei mehreren gleichberechtigten Personen erwerben Pfarrangehörige vor anderen, ältere vor jüngeren.
(5) Ein Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechtes erlischt mit dem Ablauf von 6 Monaten nach dem Tod des Nutzungsberechtigten.
Es liegt in der Verantwortung der Berechtigten, die Übertragung des Nutzungsrechtes rechtzeitig zu beantragen. Für die Rechtzeitigkeit kommt es auf den Antragseingang bei der Friedhofsverwaltung an. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, die Berechtigten zu ermitteln und über die Möglichkeit der Übertragung des Nutzungsrechtes aufzuklären.
(6) Die Zuteilung eines Nutzungsrechtes erfolgt bis zum Ablauf von 6 Monaten nach dem Tod des Nutzungsberechtigten unter dem Vorbehalt, dass kein Bevorrechtigter das Nutzungsrecht begehrt.
(7) Erklär sich niemand bereit, das Nutzungsrecht zu übernehmen, wird der Erbe entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen in Anspruch genommen.
(8) Ein Nutzungsrecht an einer Grabstände kann im Bestattungsfalle nur auf die Dauer der Ruhefrist erworben werden. Veränderungen um jeweils weitere fünf Jahre sind möglich, ein Anspruch hierauf besteht nicht.
(9) Ein Nutzungsrecht an einer unbelegten Grabstände kann auf die Dauer von jeweils fünf Jahren erworben werden.
# § 19 Erlöschen, Rückgabe und Entziehung der Rechte an Grabstätten
(1) Das Nutzungsrecht an Grabstätten erlischt,
a) wenn die Zeit abgelaufen ist, für die es verliehen wurde,
b) wenn der Nutzungsberechtigte mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichtet hat oder
c) bei Entziehung des Nutzungsrechtes.
(2) Vor Ablauf der Ruhefrist des zuletzt in einer solchen Grabstände Bestatteten ist die Beendigung des Nutzungsrechtes nur in besonderen Ausnahmefällen aus wichtigem Grund möglich.
(3) Bei Beendigung von Nutzungsrechten hat der Nutzungsberechtigte nach Aufforderung und Fristsetzung durch die Friedhofsverwaltung die Grabstände auf eigene Kosten zu raumen. Grabanlagen sind innerhalb der gesetzten Frist zu entfernen und die Grabstände ist nach Maßgabe der Friedhofsverwaltung einzuebnen.
# § 20 Grabanlagen
(1) Grabanlagen dürfen nur mit vorheriger, schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtet, entfernt oder verändert werden. Hierfür ist ein Entwurf im Maßstab 1:10 einzureichen, aus dem alle Einzelheiten über Werkstoff, Art und große der Grabanlagen einschließlich der Inschrift zu ersehen sind. Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit hergestellt worden sind. Der Nachweis kann erbracht werden entsprechend der Vorgaben des Art. 9a Abs. 2 BestG.
(2) Die Grabanlage muss sich in die Umgebung der Grabstätten einfugen und damit insbesondere nach Form, Stoff und Farbe nicht verunstallend wirken. Die Grabmale müssen in die Grablinie und darüber innerhalb der Maße der Grabstätten gestellt werden.
(3) Die Zustimmung zur Aufstellung, Veränderung und Entfernung ist zu versagen, wenn die Grabanlage nicht den Vorschriften dieser Friedhofssatzung entspricht.
(4) Die Grabmale sind Eigentum des Nutzungsberechtigten, der auch für deren Standsicherheit verantwortlich ist. Für die Erstellung, die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung der Grabanlagen gilt die „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal)“ in der jeweils aktuellen Ausgabe. Die jährliche Standsicherheitsprüfung wird von Seiten der Friedhofsverwaltung vorgenommen bzw. veranlasst.
(5) Der Nutzungsberechtigte hat unverzüglich für Abhilfe zu sorgen, wenn die Standsicherheit der Grabanlage oder Teile derselben gefährdet ist.
# § 21 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Die Gestaltung der Grabstätten ist spätestens sechs Monate nach der Bestattung so vorzunehmen, dass die jeweilige Grabstätte sich in die Umgebung einfügt und das Gesamtbild der Anlage nicht beeinträchtigt.
(2) Die Würde des Friedhofs als Stätte der letzten Ruhe und des Gedenkens ist zu wahren.
(3) Die Grabstätte darf den Friedhof nicht verunstalten, insbesondere nicht aufdringlich wirken und nicht geeignet sein, Ärgernis zu erregen oder den Friedhofsbesucher im Totengedenken zu stören. Inhalt und Art der Inschrift müssen der Würde des Friedhofes entsprechen.
(4) Grabanlagen sind innerhalb der vorgegebenen Größe der jeweiligen Grabstätte zu errichten und dürfen bei Einzelgrabstätten die Höhe von 1,50 m und Breite von 1,00 m, bei Doppelgrabstätten die Höhe von 1,50 m und Breite von 1,40 m und bei Urnenerdgrabstätten die Höhe von 1,20 m und Breite von 0,60 m nicht überschreiten, soweit nicht in Einzelfällen eine besondere Genehmigung der Friedhofsverwaltung erteilt wird.
(5) Die Bepflanzung der Grabstätten darf nur mit geeigneten Gewächsen erfolgen, die die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen und sich nach ihrer Art in das Gesamtbild des Friedhofs einfügen bzw. dem besonderen Charakter eines Friedhofteils anpassen. Anpflanzungen neben den Gräbern, gleich welcher Art, werden ausschließlich von der Friedhofsverwaltung vorgenommen, soweit nicht in einem besonderen Fall von dieser eine Ausnahme zugelassen wird.
(6) Die Pflanzung hochgewachsener Gehölze (Sträucher, Bäume, strauch-/baumartige Gewächse) bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Schnitt oder die Beseitigung solcher Pflanzungen kann bei starkem Wuchs oder Beeinträchtigung benachbarter Gräber oder des Friedhofes selbst angeordnet werden.
(7) Die Friedhofsverwaltung kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn die Würde des Friedhofs, das Gesamtbild der Anlage und die Sicherheit dadurch nicht beeinträchtigt werden.
# § 22 Zusätzliche Gestaltungsvorschriften
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# § 23 Pflege der Grabstätten und Umweltschutz
(1) Die Grabanlage ist vom Nutzungsberechtigten in ordentlichem Zustand zu halten.
(2) Bei der Nutzung der Grabstätten sind die Belange des Umwelt- und Naturschutzes zu berücksichtigten und die Ziele und Erfordernisse der Abfallvermeidung bzw. -verwertung zu beachten.
(3) Kränze und Grabgestecke sollen aus kompostierbaren, Grablichthüllen aus wiederverwertbaren oder wiederverwendbaren Stoffen bestehen.
# V. Schlussbestimmungen
# § 24 Bestehende Nutzungsrechte
(1) Die bestehenden Regelungen bezüglich der Nutzungszeit und der Gestaltung von Grabstätten, über die die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügbar hat, bleiben unberührt.
(2) Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer, die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung erworben wurden, werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 11 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Aschenreste. Die Möglichkeit von Veränderungen nach § 18 Abs. 8 dieser Satzung bleibt hiervon unberührt.
# § 25 Anordnungen und Ersatzvornahme
(1) Die Friedhofsverwaltung kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diese Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten.
(2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Pflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Friedhofsverwaltung die Handlungen auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen halten. Die Ersatzvornahme ist schriftlich anzudrohen, damit ist eine angemessene Frist zur Ausführung der Handlung zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht besteht, so ersetzt die öffentliche Bekanmtmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Bekanntmachung.
(3) Einer vorherigen Androhung unter Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig und der Pflichtige nicht erreichbar ist.
(4) Im Wege der Ersatzvornahme kann die Friedhofsverwaltung über die Grabstätten und Grabanlagen verfügen und die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Nutzungsberechtigten durchführen. Grabanlagen, Teile davon oder anderweitige Gegenstände können entfernt werden; eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht, so dass die Kirchenstiftung frei darüber verfügen kann. Ersatzansprüche des Nutzungsberechtigten sind ausgeschlossen.
# § 26 Haftung und Duldungspflicht
(1) Die Kirchenstiftung übernimmt für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch dritte Personen, deren Beauftragte oder durch Tiere entstehen, keine Haftung.
(2) Der Nutzungsberechtigte hat im Falle von Bestattungen in einer benachbarten Grabstätte eine vorübergehende Beeinträchtigung des eigenen Grabnutzungsrechts (z. B. durch Sicherungsmaßnahmen bis hin zum Abbau der Grabanlage oder Teile davon, Überdeckung des Grabbeetes) zu dulden. Diese Beeinträchtigungen werden auf das unumgänglich Notwendige beschränkt.
# § 27 Gebühren
Die Höhe der Gebühren ergibt sich nach Maßgabe der jeweils aktuellen Gebührenordnung. Die bisherige Gebührenregelung gilt bis zur Neufassung einer Gebührenordnung fort.
# § 28 Inkrafttreten
Diese Friedhofssatzung tritt nach stiftungsaufsichtlicher Genehmigung am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 21.04.2007 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Nöham, den 1.4.2022
(Kirchenverwaltungsvorstand)
(Kirchenpfleger)