Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 17.12.2024 · Friedhofssatzung: 01.01.2025
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | nicht angegeben nicht explizit aufgeführt (nur 'Einzelgrabstätte' genannt) |
| Sargwahlgrab | nicht angegeben nicht enthalten |
| Urnenreihengrab | nicht angegeben nicht explizit als Reihengrab aufgeführt (nur 'Urnengrabstätte' genannt) |
| Urnenwahlgrab | nicht angegeben nicht enthalten |
| Urnengrab anonym | 22,00 € jährlich (gesamt: 440,00 €) entspricht 'anonyme Urnenbestattung' § 4 Abs. 1 f) |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht enthalten |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | nicht angegeben § 5 Bestattungsgebühren entfällt (keine gesonderte Erhebung) |
| Trauerhalle / Halle | nicht angegeben nicht enthalten |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Satzung über die Erhebung von Gebühren
für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen der Gemeinde Mitterskirchen (Friedhofsgebührensatzung)
vom 17.12.2024 (zum 01.01.2025)
Aufgrund von Art. 1, 2 und 8 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes und Art 20 und 21 des Kostengesetzes erlässt die Gemeinde Mitterskirchen folgende Satzung:
§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Gebühren werden erhoben:
a) Eine Grabgebühr § 4
b) Bestattungsgebühren § 5
c) Sonstige Gebühren § 6
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist,
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
c) wer den Antrag zu einer Leistung erteilt hat,
d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstände erwirbt. (2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner
§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Gebühr entsteht,
a) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. a mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung,
b) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. b mit der Bestätigung der Antragstellung der Gemeinde,
c) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. c mit der Auftragserteilung,
d) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. d mit der Zuteilung des Nutzungsrechts. (2) Die Gebühr wird mit der Zustellung/Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
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§ 4 Grabnutzungsgebühren
(1) Die Grabgebühr beträgt bei einer Nutzungszeit von 20 Jahren pro Grabstätte und Jahr für
a) eine Einzelgrabstätte 54,50 € jährlich (gesamt: 1.090,00 €)
b) eine Familiengrabstätte 105,00 € jährlich (gesamt: 2.100,00 €)
c) eine Urnengrabstätte 81,00 € jährlich (gesamt: 1.620,00 €)
d) eine Urnennische in der Urnenwand 69,00 € jährlich (gesamt: 1.380,00 €)
e) eine Urnennische in der Urnenstele 58,00 € jährlich (gesamt: 1.160,00 €)
f) eine anonyme Urnenbestattung 22,00 € jährlich (gesamt: 440,00 €)
(2) Erstreckt sich eine Ruhefrist über die Dauer des Grabnutzungsrechts des Absatzes 1 hinaus, so ist die zur Verlängerung des Nutzungsrechts festgesetzte Gebühr anteilig bis zum Ablauf der Ruhefrist im Voraus zu entrichten. Ohne erneute Belegung ist eine Verlängerung um 5, 10 und 20 Jahre möglich.
(3) Sollten aufgrund des vom 01.11.2003 bis 31.01.2011 bestehenden Bestattungsverbotes vom selben Nutzungsberechtigten sowohl im alten Friedhof als auch im neuen Friedhof eine Grabstelle unterhalten, wir die Grabgebühr nur für ein Grab berechnet. Diese Ausnahme entfällt ab dem Zeitpunkt, an dem auch das zweite Grab wieder belegt wird.
§ 5 Bestattungsgebühren
(entfällt)
§ 6 Sonstige Gebühren
(1) Die Gebühr für die Erlaubnis an den Grabmalersteller zur Errichtung von Grabdenkmälern beträgt 15,00 €.
(2) Die Gebühr für das Ausstellen und Umschreiben einer Graburkunde (Grabnutzungsrecht) beträgt 10,00 €
(3) Die Gebühr für die erstmalige Grabplatzanweisung beträgt 15,00 €
(4) Die Gebühr für die Zulassung eines privaten Unternehmers zur Ausübung gewerblicher Arbeiten auf dem Friedhof beträgt 75,00 €
(5) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.
§ 7 In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 16.06.2011 außer Kraft.
Mitterskirchen, 17.12.2024
(Ort, Datum)

(Christian Müllinger, Erster Bürgermeister)
Bekanntmachung:
Der Satzungsbeschluss wurde am 18.12.2024 ortsüblich bekannt gemacht. Die Satzung wird seit diesem Tag zu den üblichen Dienststunden in der Gemeinde zu jedermanns Einsicht bereitgehalten und über dessen Inhalt auf Verlangen Auskunft gegeben. Die Satzung ist zudem auf der Gemeinde der Gemeinde einsehbar.
Mitterskirchen, den
19.12.24

(Christian Müllinger, 1. Bürgermeister)
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2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
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Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen (Friedhofssatzung – FS)
vom 17.12.2024
Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt die Gemeinde Mitterskirchen folgende Satzung:
Inhalt:
I. Allgemeine Vorschriften
\(\S 1\) Geltungsbereich § 2 Friedhofszweck § 3 Bestattungsanspruch § 4 Friedhofsverwaltung § 5 Schliebung und Entwidmung II. Ordnungsvorschriften § 6 Öffnungszteiten § 7 Verhalten im Friedhof § 8 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof III. Grabstätten und Grabmale § 9 Grabstätten § 10 Grabarten § 10a Einzelgrabstätten § 10b Familiengrabstätten § 11 Urnenkammern und Urnengrabstätte § 12 Gröbe der Grabstätten § 13 Rechte an Grabstätten § 14 Übertragung von Nutzungsrechten § 15 Pflege und Instandhaltung der Gräber § 16 Gartnerische Gestaltung der Gräber § 17 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen § 17a Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit § 18 Gröbe von Grabmalen und Einfriedungen § 19 Grabgestaltung \(\S 20\) Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen IV. Bestattungsvorschriften \(\S 21\) Leichenhaus \(\S 22\) Leichenhausbenutzungszwang § 23 Leichentransport \(\S 24\) Leichenbesorgung \(\S 25\) Friedhofs- und Bestattungspersonal § 26 Bestattung \(\S 27\) Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt \(\S 28\) Ruhefrist \(\S 29\) Exhumierung und Umbettung V. Schlussbestimmungen \(\S 30\) Ersatzvornahme § 31 Haftungsausschluss \(\S 32\) Zuwiderhandlungen § 33 Inkrafttreten
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I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Die Gemeinde errichtet und unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen:
a) der alte Friedhof (um die Pfarrkirche)
b) der neue Friedhof (an der Hauptstraße)
c) die Leichentransportmittel § 23
d) das Friedhofs- und Bestattungspersonal § 25.
§ 2 Friedhofszweck
Der Friedhof dient insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.
§ 3 Bestattungsanspruch
(1) Auf dem Friedhof werden beigesetzt
a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Gemeinde ihren Wohnsitz hatten,
b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV),
c) die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäß Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,
d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des BestG.
(2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall.
§ 4 Friedhofsverwaltung
Der Friedhof wird von der Gemeinde verwaltet und beaufsichtigt. Der Belegungsplan wird von der Gemeinde so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.
§ 5 Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzeln Grabstätten konnen im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schliebung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. (2) Die Absicht der Schliebung, die Schliebung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich besteht zu machen. (3) Die Gemeinde kann die Schliebung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, sowie keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind. (4) Soweit zur Schliebung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelost werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich. (5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.
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II. Ordnungsvorschriften
§ 6 Betretungsrecht
Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 7 Verhalten im Friedhof
(1) Jeder Besucher des Friedhofs hat sich ruhig und der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Kinder unter 6 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet. Ausgenommen davon ist im Alten Friedhof der Gang zur Kirche. (3) Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern des Friedhofs ist es insbesondere nicht gestattet
a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde,
b) zu rauchen und zu lärmen,
c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Menschen mit Behinderung sowie die von der Gemeinde zugelassenen Fahrzeuge sind hiervon ausgenommen.
d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
f) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen,
g) Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen,
h) der Wurde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren,
i) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
j) Film-, Video- und Fotoaufnahmen von Grabstätten und insbesondere Grabmalen ohne Erlaubnis zu erstellen, zu verwerten und zu verbreiten (z. B. im Internet), außer zu privaten Zwecken.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.
§ 8 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gartner und sonstige Gewerbetriebende bedürfen für ihre Tätigkeit auf dem gemeinslichen Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Die Zulassung ist schriftlich zu beantragen. Die Gemeinde kann die Vorlage der erforderlichen Nachweise verlangen. (2) Die Zulassung wird nur Gewerbetriebenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sind. Der Antragsteller erhält einen Zulassungsbescheid, der auch als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten (Berechtigungsschein) gilt und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen ist. (3) Die Gewerbetriebenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Wurde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zunehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. (4) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in dem Friedhof schuldhaft verursachen. (5) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.
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(6) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung (Antrag nach § 7 Abs. 4) mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen.
III. Grabstätten und Grabmale
§ 9 Grabstätten
(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Gemeinde. An ihren können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann.
§ 10 Grabarten
(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind
a) Einzelgrabstätten
b) Familiengrabstätten
c) Urnenerdgrabstätten
d) Urnengrabflicher/-kammern
(2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Gemeinde bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Der Friedhof ist darin in Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Gemeinde freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen. Die Gemeinde Mitterskirchen entscheidet, welche Grabfelder zuerst belegt werden und legt fest, in welchen Reihen Grabmale mit Stein, Marteri, Urnengräber und geschmiedete Kreuze zugelassen sind. Weiter wird festgelegt, in welchen Flächen eine anonyme Urnenbestattung erfolgen kann. (3) Bereits geräumte Grabstätten im Alten Friedhof konnen, soweit gewünscht, von den ehemaligen Nutzungsberechtigten weiter behalten werden. Eine Gebühr entsteht in thisem Falle nicht, sofern noch ein weiteres Grab im Friedhof Mitterskirchen besteht.
§ 10a Einzelgrabstätten
(1) Einzelgräber sind Grabstätten für Erd- und Urnenbestattungen an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für mindestens die Dauer der Ruhezeit, längstens für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) begründet und deren Lage im verfügbaren Rahmen gemeinsam mit dem Erwerber bestimmt wird. Eine Verlängerung ist auf Antrag möglich.
(2) Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur erfolgen, wenn:
die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt, oder
das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.
(3) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, im Einzelgrabgrab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatte, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu halten. Ausnahmsweise kann die Gemeinde auch die Beisetzung anderer Personen zulassen. Es dürfen bis zu 2 Verstorbene beigesetzt werden. Ausnahmen sind auf Antrag möglich. (4) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Absatz 3 Satz 1 genannten Personenkreis Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmt und ihm das Nutzungsrecht durch eine im Zeitpunkt seines Todes wirksam werdenende Verpfugung übertragen. Wird bis zu seinem Tode keine derartige oder eine unwirksame Bestimmung getroffen, so Goes das Nutzungsrecht auf die in Absatz 3 Satz 2 genannten Angehörigen in der Dort genannten Reihenfolge über. Bei mehreren gleichrangigen Angehörigen erwirbt es der Alteste. Die Graburkunde wird von der Gemeinde entsprechend umgeschrieben. (5) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auch durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur auf die in Absatz 3 Satz 2 genannten Angehörigen übertragen. Die Übertragung ist der Gemeinde anzuzeigen, die dann die Graburkunde umschreiben. Im Übrigen gelten hierfür die Bestimmungen des Absatzes 4 entsprechend. (6) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an (teil)belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Der Verzicht kann sich nur auf die gesamte
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Grabstätte beziehen. Er ist der Gemeinde unter Vorlage der Graburkunde schriftlich zu erklären. Es erfolgt keine Entschädigung.
(7) Nach Beendigung des Nutzungsrechts kann über das Grab anderweitig verfügt werden. Hiervon werden der Berechtigte, die Erben oder der Pfleger des Grabes rechtzeitig benachrichtigt.
§ 10b Familiengrabstätten
(1) Familiengräber sind Grabstätten für Erd- und Urnenbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für mindestens die Dauer der Ruhezeit, längstens für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) begründet und deren Lage im verfügbaren Rahmen gemeinsam mit dem Erwerber bestimmt wird. Eine Verlängerung ist auf Antrag möglich.
(2) Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur erfolgen, wenn:
die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt, oder
das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.
(3) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, im Familiengrab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatte, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu halten. Ausnahmsweise kann die Gemeinde auch die Beisetzung anderer Personen zulassen. Es dürfen bis zu 4 Verstorbene beigesetzt werden. Ausnahmen sind auf Antrag möglich. (4) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Absatz 3 Satz 1 genannten Personenkreis Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmt und ihm das Nutzungsrecht durch eine im Zeitpunkt seines Todes wirksam werdenende Verpfugung übertragen. Wird bis zu seinem Tode keine derartige oder eine unwirksame Bestimmung getroffen, so Goes das Nutzungsrecht auf die in Absatz 3 Satz 2 genannten Angehörigen in der Dort genannten Reihenfolge über. Bei mehreren gleichrangigen Angehörigen erwirbt es der Alteste. Die Graburkunde wird von der Gemeinde entsprechend umgeschrieben. (5) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auch durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur auf die in Absatz 3 Satz 2 genannten Angehörigen übertragen. Die Übertragung ist der Gemeinde anzuzeigen, die dann die Graburkunde umschreiben. Im Übrigen gelten hierfür die Bestimmungen des Absatzes 4 entsprechend. (6) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an (teil)belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Der Verzicht kann sich nur auf die gesamte Grabstätte beziehen. Er ist der Gemeinde unter Vorlage der Graburkunde schriftlich zu erklärren. Es erfolgt keine Entscheidigung. (7) Nach Beendigung des Nutzungsrechts kann über das Grab anderweitig verfügt werden. Hiervon werden der Berechtigte, die Erben oder der Pfleger des Grabes rechtzeitig benachrichtigt.
§ 11 Urnenkammern und Urnengrabstätten (Aschenbeisetzungen)
(1) Urnenkammern sind einzelnie Fächer in der Urnenwand, die der Reihe nach segmentweise belegt werden. In jeder Urnenkammer)dürfen bis zu 4 Urnen beigesetzt werden. (2) Urnengrabstätten sind Urnenstätten, die der Reihe nach belegt und für die Dauer der Ruhezeit § 28 bereitgestellt werden. In jeder Urnengrabstätte)dürfen bis zu 4 Urnen beigesetzt werden (3) An Urnenkammern und Urnengrabstätten wird ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. (4) Urnen für Erdbestattungen müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen. Urnen, die über der Erde beigesetzt werden, müssen dauerhaft und wasserdicht sein. (5) Eine Urnenbeisetzung ist der Gemeinde vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung ist die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die Einasicherung vorzulegen. (6) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen. (7) Soweit sich aus gesetzlichen Bestimmungen oder dieser Satzung nichts andes ergibt, gelten die Vorschriften über Einzelgräber für Urnengrabstätten entsprechend. Wird von der Gemeinde entsprechend § 10b Abs. 7 über die Urnengrabstätte verfügt, so ist sie berechtigt, in der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs die Aschenbehälter in wurdiger Weise der Erde zu übergeben. (8) Die Abdeckung der Urnenkammern wird von der Gemeinde Mitterskirchen zur Verfugung gestellt. Die Art der Schrift und Farbgebung wird ebenfalls von der Gemeinde Mitterskirchen festgelegt. (9) Anonyme Urnengrabstätten sind Grabstätten für die Beisetzung von Urnen, die der Reihe nach beegt und für die erst anländlich eines Todesfalles Nutzungsrechte für die Dauer der Ruhefrist eingeräumt werden. In jedem anonymen Urnengrab wird nur eine Urne beigesetzt, die Urne muss aus
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biologisch abbaubarem Material bestehen. Die Abräumung von anonymen Urnengräbern nach Ablauf der Ruhefrist wird durch die Gemeinde durchgeführt. Die Graboberfläche des anonymen Urnengrabes wird durch die Gemeinde gestaltet und gepflegt. Grabsteine, Blumenschmuck oder sonstige Ausstattungen dürfen auf dem anonymen Urnengrab nicht angebracht werden.
(10) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an der Grabstätte, in der die Urne bestattet ist, nicht mehr verlängert, ist die Gemeinde berechtigt, bei Räumung oder Wiederbelegung der Grabstätte, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs (z. B. anonymes Urnengemeinschaftsgrab) die Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen.
§ 12 Größe der Grabstätten
(1) Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die Gräber werden nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen ausgehoben. Die einzelnen Grabstätten haben folgende Ausmaße, Abstände und Tiefen:
- 1. Einzelgräber § 10a: Tiefe: 1,40 m Breite: 0,80 m
- 2. Familiengräber § 10b: Tiefe: 1,50 m Breite: 1,30 m
- 3. Urnengrabstätten § 11: Tiefe: 0,80 m Breite: 0,60 m
(2) Die Tiefe der Grabstätte bis zur Oberkante des Sarges bzw. der Urne beträgt wenigstens 1,00 m.
§ 13 Rechte an Grabstätten
(1) An einer belegungsfähigen Grabstände kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen, wenn der Erwerb anlasslich eines Todesfalles erfolgt. Wir ein Grabnutzungsrecht unabhängig von einem Todesfall erworben, so wird es mindestens für die Ruhefrist verliehen. (2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur an einzeln natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung - FGS) verliehen, wroüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde). (3) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr um weitere 5, 10 oder 20 Jahre verlangert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlangerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulast. (4) Nach Erlösen des Nutzungsrechts kann die Gemeinde über die Grabstätten anderweitig verfügen. Hierüber werden die bisherigen Nutzungsberechtigten, die Angehörigen in gerader Linie und die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt. (5) In den Fällen, in denen die Ruhefrist des zu bestattenden Sarges oder der Urne über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus mindestens für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefrist zu erwerben. (6) Nach Ablauf der Ruhefrist kann der Grabnutzungsberechtigte aus wichtigem Grund auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht verzachten. Der Verzicht wird erst mit schriftlicher Annahme der Verzichtserklarung durch den Friedhofsträger wirksam. (7) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
§ 14 Übertragung von Nutzungsrechten
(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechts der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Familienmitglied (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten these Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat. (2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechts auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verpfugung zugewendet wurde. Bei einer Verpfugung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verpfugung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV hat bei gleichrangigen Personen die äthere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten
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Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z. B. Lebensgefährten oder Stiefkind) übertragen werden.
(3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde). (4) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In thisem Fall kann die Grabstände während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten. (5) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 4 Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten (Erbe bzw. Bestattungspflichtiger gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) für die Erstanlage der Grabstände durch Aufstellen eines einfahren bzw. ggf. mehrfach verwendbaren Grabmals und Pflanzen einer pflegearmen Begrungung. Gegen vollständigen Kostenersatz konnen Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.
§ 15 Pflege und Instandhaltung der Gräber
(1) Jede Grabstände ist spätestens sechs Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechtes wurdig herzurichten, gartnerisch anzulegen und in thisem Zustand zu erhalten. (2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder - sofern dieser verstorben ist - die in § 14 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet. (3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichteten (siehe § 14 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann hin die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist konnen zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 30). (4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht besteht, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstände auf Kosten eines Verpflichteten gem. § 14 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.
§ 16 Gärtnerische Gestaltung der Gräber
(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. (2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführrt. In besonderen Fällen konnen Ausnahmen von der Gemeinde zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden. (3) Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze ab 20 cm (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. (4) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Gemeinde über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsenden oder absterbenden Bäumen und Straucher kann angeordnet werden. Wir die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme, § 30). (5) Verwelkte Blume und verdortte Kranze sind von den Grabstätten zu entfernen. (6) An den Urnenwänden, sowie vor den Urnenwänden)dürfen weder Kerzen noch Blumenschmuck angebracht werden.
§ 17 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen
(1) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf – unbeschadet sonstiger Vorschriften – der Erlaubnis der Gemeinde. Die Gemeinde ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zutreffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen.
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(2) Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales und/oder der baulichen Anlage bei der Gemeinde durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragen, wobei die Maße des § 12 zugrunde zu legen sind. Dem Antrag ist zweifach beizufügen:
a) der maßstabsgetreue Grabmalentwurf bzw. der maßstabsgetreue Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
b) eine maßstabsgetreue Zeichnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form, der Farbe und der Anordnung.
(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 18 und 19 dieser Satzung entspricht.
(4) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nach § 14 Abs. 2 nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist die Gemeinde berechtigt auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügt oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 18 und 19 widerspricht (Ersatzvornahme, § 30).
(5) Die Zustimmung wird nur erteilt, wenn ein anerkannter Fachbetrieb das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabeinrichtung entsprechend der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalen (TA Grabmal) und den Unfallverhütungsvorschriften (VSG 4.7) in der jeweils geltenden Fassung sowie den Gestaltungsrichtlinien dieser Satzung errichtet.
(6) Die Gemeinde hat mit der Eingrenzung der Größenverhältnisse die Absicht, dass der Friedhof ein gutes Gestaltungsbild erhält. Die angegebenen Maße müssen nicht erreicht werden, sie können jederzeit mit kleineren Abmessungen und Proportionen gestaltet werden. Es gibt auch keine Einschränkungen, wenn der Grabstätten Inhaber schmale Grabmale entwerfen lässt, dafür aber einen tieferen (dickeren) Stein verwendet.
Hingewiesen wird, dass es für die Pflanzenfläche des Grabes keinen Zwang zur Einfassung gibt. Das Einfassungselement kann in Stein, Stahl oder Pflanze angewendet werden. Ohne Einfassung wird das Grab als leicht erhobener Grabhügel geführt. Für die Größe der Grabpflanzflächen sind der Satzung Zeichnungen beigefügt.
(7) Bei der Übernahme eines Denkmals aus dem bestehenden Friedhof darf die maximale Breite von 1,40 m nicht überschritten werden.
§ 17a Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit
Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art.3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs.2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.
§ 18 Größe von Grabmalen und Einfriedungen
(1) Die Grabmale dürfen im Regelfall folgende Ausmaße nicht überschreiten:
a) Steingrabmäler
bei Einzelgräbern § 10a: Höhe 1,20 m, Breite 0,80 m
bei Familiengräbern § 10b: Höhe 1,30 m, Breite 1,00 m
bei Urnengrabstätten § 11: Höhe 0,90 m, Breite 0,70 m
(Ausnahme: im Alten Friedhof Höhe 1,20 m, Breite 0,80 m)
b) Holzkreuze (Marterl)
bei Einzelgräbern § 10a: Höhe 1,50 m, Breite ½ der Höhe
bei Familiengräbern § 10b: Höhe 1,50 m, Breite ½ der Höhe
bei Urnengrabstätten § 11: Höhe 1,15 m, Breite ½ der Höhe
(Ausnahme: im Alten Friedhof Höhe 1,50 m, Breite ½ der Höhe)
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c) geschmiedete Kreuze
bei Einzelgräbern § 10a: Höhe 1,50 m, Breite ½ der Höhe
bei Familiengräbern § 10b: Höhe 1,50 m, Breite ½ der Höhe
bei Urnengrabstätten § 11: Höhe 1,15 m, Breite ½ der Höhe
(Ausnahme: im Alten Friedhof Höhe 1,50 m, Breite ½ der Höhe)
(2) Neue Grabeinfassungen dürfen im Regelfall folgende Maße (gemessen von Außenkante zu Außenkante) nicht überschreiten:
bei Einzelgräbern: Tiefe 1,50, Breite 1,00 m
bei Familiengräbern: Tiefe 1,50, Breite 1,20 m
bei Urnengrabstätten: Tiefe 0,80, Breite 0,80 m
(Ausnahme: im Alten Friedhof Tiefe 1,50 m, Breite 1,00 m)
(3) Eine Überschreitung ist im Einzelfall zulässig, sofern sie mit den Bestimmungen des § 20 dieser Satzung und dem Friedhofszweck vereinbar ist und die Gemeinde die Erlaubnis erteilt.
§ 19 Grabgestaltung
Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist.
§ 20 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen
(1) Jedes Grabmal muss seiner Höhe entsprechend dauerhaft und standlicher gegrundet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale und der jährlichen Standsicherheitsprüfung geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal) der Deutsche Naturstein Akademie e.V. (DENAK) sowie deren Anlage B (Anleitung zur Standsicherheitsprüfung von Grabmalen des Verbandes der Friedhofsverwalter Deutschlands e.V.) in ihrer jeweils geltenden Fassung. Für alle neu errichteten, versetzten und reparierten Grabmale hat der Steinmetz oder sonstige Gewerbetreibende mit gleichwertiger Qualifikation eine Eingangskontrolle mit der jeweiligen Gebrauchslast durchzuführen. Der Prüfablauf ist nachvollziehbar zu dokumentieren. Spätestens sechs Wochen nach Fertigstellung der Grabmalanlage ist die Abnahmebescheinigung mit dem Prüfvermerk entsprechend den Anforderungen der TA Grabmal durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung vorzulegen. (2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemänen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemänen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 14 Abs. 2 genannten Personen instandgesetzt oder entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme, § 30). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standlicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen. (3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jeder durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen. (4) Grabmale und bauliche Anlagen (§ 17 und § 18) *\(\text{dürfen}\) vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden. (5) Nach Ablauf der Ruhefrist und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 14 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von drei Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann in die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist konnen zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 30). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der
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Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofsträgers über.
(6) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde.
IV. Bestattungsvorschriften
§ 21 Leichenhaus
(1) Das Leichenhaus dient der Aufbewährung der Leichen, bis sie bestattet oder überführrt werden und zur Aufbewährung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Es darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, konnen die Hinterlieben den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wir darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. Der Zutritt zu dieser Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes. (3) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.
§ 22 Leichenhausbenutzungszwang
(1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das gemeindliche Leichenhaus zu verbringen.
(2) Dies gilt nicht, wenn
a) der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u. a.) eingetreten ist und Dort ein geeigneter Raum für die Aufbewährung der Leiche vorhanden ist,
b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführ wird.
c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.
§ 23 Leichentransport
Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.
§ 24 Leichenbesorgung
Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch einen geeigneten Bestatter zu erfolgen.
§ 25 Friedhofs- und Bestattungspersonal
(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem gemeindlichen Friedhof werden von der Gemeinde hoheitlich ausgeführt und insoweit ein Benutzungszwang angeordnet. Dies gilt insbesondere für
a) das Ausheben und Verfüllen des Grabes,
b) das Versenken des Sarges,
c) die Beisetzung von Urnen,
d) die Überführung des Sarges/der Urne von der Halle zur Grabstände einschließlich der Stellung der Träger,
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e) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen,
f) das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck). (2) Die Gemeinde kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen. (4) Auf Antrag kann die Gemeinde von der Inanspruchnahme des Trägerpersonals nach Abs. 1d) und der Ausschmückung nach Abs. 1f) befreien.
§ 26 Bestattung
Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in Urnenfächern und Grabkammern. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt oder das Urnenfach/die Grabkammer geschlossen ist.
§ 27 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzen die Gemeinde im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest.
§ 28 Ruhefrist
Die Ruhefrist alle Gräber wird auf 20 Jahre festgesetzt. Die Ruhefrist für Urnengrabstätten und Urnengrabfächer beträgt 20 Jahre. Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung.
§ 29 Exhumierung und Umbettung
(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. (2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März undzar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen. (3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten. (4) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwihnen. (5) Im Übrigen gilt § 21 BestV.
V. Schlussbestimmungen
§ 30 Ersatzvornahme
(1) Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diese Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten. (2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen halten. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanmtmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichen ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.
§ 31 Haftungsausschluss
Die Gemeinde übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.
§ 32 Zuwiderhandlungen
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 OWiG kann mit Geldbuße von mindestens fünf Euro und höchstens eintausend Euro belegt werden wer:
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a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,
b) die erforderliche Erlaubnis der Gemeinde nicht einholt,
c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 15 bis 20 nicht satzungsgemäß vornimmt,
d) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.
§ 33 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die bestehende Satzung vom 28.09.2021 außer Kraft.
Gemeinde Mitterskirchen, den 17.12.2024
Christian Müllinger
- 1. Bürgermeister

Bekanntmachung:
Der Satzungsbeschluss wurde am 18.12.2024 ortsüblich bekannt gemacht. Die Satzung wird seit diesem Tag zu den üblichen Dienststunden in der Gemeinde zu jedermanns Einsicht bereitgehalten und über dessen Inhalt auf Verlangen Auskunft gegeben. Die Satzung ist zudem auf der Homepage der Gemeinde einsehbar.
Mitterskirchen, den 19.12.24 Christian Müllinger, 1. Bürgermeister
