Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2026🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 19.12.2005, Stand 11.02.2026 (6. Änderungssatzung vom 05.02.2026, in Kraft ab 11.02.2026) Volltext anzeigen ▼
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Gebührensatzung mit Gebührentarif für die Friedhöfe der Stadt Paderborn (Stand 11.02.2026)
GEBÜHRENSATZUNG MIT GEBÜHRENTARIF
für die Friedhöfe der Stadt Paderborn
vom 19.12.2005
unter Einarbeitung der
- 1. Änderungssatzung vom 19.12.2011, in Kraft ab 01.01.2012
- 2. Änderungssatzung vom 19.12.2018, in Kraft ab 01.01.2019
- 3. Änderungssatzung vom 17.11.2022, in Kraft ab 01.12.2022
- 4. Änderungssatzung vom 15.12.2022, in Kraft ab 21.12.2022
- 5. Änderungssatzung vom 16.12.2025, in Kraft ab 01.01.2026
- 6. Änderungssatzung vom 05.02.2026, in Kraft ab 11.02.2026
Aufgrund des § 7 Abs. 1 i. V. m. § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666), und der §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen sowie § 4 des Bestattungsgesetzes NRW, jeweils in der zurzeit geltenden Fassung, hat der Rat der Stadt Paderborn in seiner Sitzung vom 15.12.2005 folgende Gebührensatzung mit Gebührentarif für die Friedhöfe der Stadt Paderborn beschlossen:
§ 1 – Gebührenpflicht, Gebührentarif
(1) Für die Inanspruchnahme der Einrichtungen der städtischen Friedhöfe sowie für Amts-handlungen und sonstige Leistungen der Stadt Paderborn werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung mit Gebührentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist, erhoben.
(2) Wird von einer Bestattung oder einer Benutzung der Einrichtungen der städt. Friedhöfe nach Beantragung Abstand genommen, sind die Kosten von den Gebührenpflichtigen der Friedhofsverwaltung zu ersetzen, die durch die Vorbereitung der Bestattung oder der Benut-zung der Einrichtungen der städt. Friedhöfe entstanden sind.
(3) Werden beantragte Leistungen der Friedhofsverwaltung nur teilweise in Anspruch ge-nommen, so ist dennoch die volle Gebühr zu entrichten.
§ 2 – Gebührenpflichtige
(1) Gebührenpflichtig ist
a) derjenige, der die Amtshandlung oder die Leistung der Stadt Paderborn ver-
anlasst oder durch sie begünstigt wird,
b) derjenige, der die Einrichtungen der städtischen Friedhöfe in Anspruch nimmt, c) derjenige, der für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet,
d) derjenige, der sich gegenüber der Friedhofsverwaltung zur Kostentragung ver-
pflichtet hat.
(2) Mehrere Gebührenpflichtige haften gesamtschuldnerisch.
(3) Sind die Gebührenpflichtigen nachhaltig zahlungsunfähig, haben sie bzw. ihre Bevoll-mächtigten dieses bei Beantragung einer Leistung der Friedhofsverwaltung unaufgefordert
zu offenbaren. Die beantragte Leistung wird dann nur erbracht, wenn unverzüglich nachge-wiesen wird, dass die Gebühren über die Sozialhilfe oder einen anderen Kostenträger ent-richtet werden.
§ 3 – Entstehen der Gebührenpflicht/Fälligkeit
(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Beantragung der Leistung der Friedhofsverwaltung.
(2) Den Gebührenpflichtigen wird ein Gebührenbescheid erteilt. Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides fällig und auf ein Konto der Stadt Pader-born zu überweisen. Als Tag der Zahlung gilt der Tag, an dem die Gutschrift auf einem Konto der Stadt erfolgt.
(3) Die Leistungen der Friedhofsverwaltung können davon abhängig gemacht werden, dass die anfallenden Gebühren ganz oder teilweise vorausgezahlt werden.
§ 4 – Beitreibung
(1) Nicht rechtzeitig gezahlte Gebühren werden gebührenpflichtig angemahnt.
(2) Nach erfolgloser Mahnung werden die Gebühren im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben.
§ 5 – Pensionsrückstellungen
Aufgrund des betriebswirtschaftlichen Kostenbegriffes gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW wird festgelegt, dass die Altersversorgungsverpflichtungen für Beamte gemäß § 253 Abs. 2 Handelsgesetzbuch (HGB) berücksichtigt werden und mittels versicherungsmathematischer Verfahren unter Einbeziehung von biometrischen Annahmen (Heubeck-Richttafeln) berech-net werden.
§ 6 – Erhebung von Umsatzsteuer gemäß § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) ab dem 01.01.2023
Für die Tarifstellen
II. 1.2.2 (Urnenbeisetzungen in einem anonymen Urnenreihengrab), IV. 3 (Benutzung des Obduktionsraumes für die Waschung einer Leiche) und VI. 1 (Benutzung der Orgel bzw. Harmoniums)
wird ab dem 01.01.2023 zu den Gebührensätzen dieses Gebührentarifs die gesetzliche Um-satzsteuer in der jeweils geltenden Höhe erhoben.
Im Gebührentarif werden bei den vorgenannten Tarifstellen aus Gründen der Transparenz die Netto- und Bruttogebührensätze ausgewiesen.
§ 7 – Schlussbestimmungen
Diese Gebührensatzung mit Gebührentarif tritt nach der Bekanntmachung zum 01.01.2006 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung mit Gebührentarif für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Paderborn vom 24.05.1994 außer Kraft.
TARIF ZUR GEBÜHRENSATZUNG
für die Friedhöfe der Stadt Paderborn
I. Gebühren für die Aufbewahrung und Bestattung von Leichnamen
1. Aufbewahrungsgebühren
1.1 Aufbewahrungsgebühren
262,35 EURO
für die Aufbewahrung eines Leichnams in einer Leichen-
zelle - bzw. bei Bedarf in einer Kühlzelle - bis zur Be-
stattung auf einem städt. Friedhof
1.2 Unterstellung einer Leiche, die nicht auf einem städt.
Friedhof bestattet werden soll
- bis zu 24 Std.
145,76 EURO
- je weitere 24 Std.
102,02 EURO
1.3 Aufbewahrung eines Leichnams nach Ablauf der ge-
setzlich festgelegten Bestattungsfrist
- je weitere 24 Std.
102,02 EURO
1.4 Aufbewahrung einer Urne
- je 24 Std.
7,81 EURO
2. Bestattungsgebühren
2.1 für die Sargbeisetzung
- 2.1.1. für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
in einem Reihengrab oder in einem Wahlgrab
252,63 EURO
- 2.1.1.1. Aufhügelung von Reihengräbern von Verstorbenen
bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
55,99 EURO
- 2.1.2. für Verstorbene nach Ziffer 2.1.1, jedoch ohne
Schließung des Grabes
131,99 EURO
- 2.1.3. für Verstorbene vom 6. Lebensjahr an in einem
Reihengrab oder in einem Wahlgrab
632,26 EURO
- 2.1.3.1. Aufhügelung von Reihengräbern von Verstorbenen vom 6. Lebensjahr an
98,32 EURO
- 2.1.4. für Verstorbene nach Ziffer 2.1.3, jedoch ohne
Schließung des Grabes
391,92 EURO
- 2.1.5. für Totgeburten
72,37 EURO
2.2 für eine Urnenbeisetzung
210,29 EURO
2.3 Zuschlag Sargbeisetzung (Erwachsene) am Samstag
91,31 EURO
2.4 Zuschlag Urnenbeisetzung (Erwachsene) am Samstag
67,21 EURO
II. Gebühren für die Überlassung von Begräbnisplätzen
1. Gebühren für Reihengrabstätten
1.1 Sargbeisetzungen
- 1.1.1. für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
(Nutzungszeit 15 Jahre) ohne Erstherrichtung der
Grabstätte
301,39 EURO
- 1.1.2. für Verstorbene vom 6. Lebensjahr an (Nutzungs-
zeit 30 Jahre)
1.350,87 EURO
- 1.1.3. in einer anonymen Grabstätte für Verstorbene vom
- 6. Lebensjahr an (Nutzungszeit 30 Jahre)
2.242,53 EURO
- 1.1.4. Sargbeisetzung in einem Gemeinschaftsfeld
(Nutzungszeit 30 Jahre)
2.314,95 EURO
- 1.1.5. Sargbeisetzung in einem Sondergrabfeld
(Nutzungszeit 30 Jahre)
2.580,31 EURO
1.2 Urnenbeisetzungen
- 1.2.1. für eine Urne (Nutzungszeit 30 Jahre)
1.113,31 EURO
- 1.2.2. in einem anonymen Urnenreihengrab (Nutzungs-
zeit 30 Jahre)
Nettogebühr 767,98 EURO
Bruttogebühr 913,90 EURO
- 1.2.3. Urnenbeisetzung in einem Gemeinschaftsfeld
(Nutzungszeit 30 Jahre)
840,40 EURO
- 1.2.4. Urnenbeisetzung in einem Sondergrabfeld
(Nutzungszeit 30 Jahre)
1.147,87 EURO
2. Gebühren für Wahlgrabstätten
2.1 für Sargbeisetzungen je Stelle
2.422,55 EURO
2.2 Gebühren für die Beisetzung in einer Urnenwahlgrab-
stätte je Stelle
1.446,55 EURO
2.3 Verlängerung von Nutzungsrechten an Familien-
grabstätten:
Wenn bei einer Bestattung zur Wahrung der Ruhe-
zeit die Nutzungsdauer der Grabstätte nicht mehr ausreicht, muss für die fehlenden Jahre die jeweilige
Nutzungsgebühr für alle Grabstellen entrichtet werden;
eine Verlängerung ist nur für volle Jahre möglich.
je Jahr je Stelle
64,52 EURO
2.4 Verlängerung von Nutzungsrechten an Urnenwahl-
grabstätten
je Jahr je Stelle
41,69 EURO
2.5 Sargbeisetzung im Friedgarten
(Nutzungszeit 30 Jahre)
3.787,83 EURO
2.6 Urnenbeisetzung im Friedgarten/Baumgrab
(Nutzungszeit 30 Jahre)
1.395,29 EURO
2.7 Verlängerung von Nutzungsrechten für Sargbei-setzungen im Friedgarten:
Wenn bei einer Bestattung zur Wahrung der Ruhe-
zeit die Nutzungsdauer der Grabstätte nicht mehr ausreicht, muss für die fehlenden Jahre die jeweilige
Nutzungsgebühr für alle Grabstellen entrichtet werden;
eine Verlängerung ist nur für volle Jahre möglich.
je Jahr je Stelle
119,73 EURO
2.8 Verlängerung von Nutzungsrechten an Urnengrab-
stätten im Friedgarten:
je Jahr je Stelle
39,98 EURO
III. Gebühr für das Ausbetten von Aschen-Urnen und
sargbestatteten Leichnamen
1. für das Ausbetten eines sargbestatteten Leichnams
1.1 von Verstorbenen bis 5 Jahre
649,00 EURO
1.2 von Verstorbenen über 5 Jahre
1.120,00 EURO
1.3 Zuschlag für die Ausgrabung eines Leichnams in
den ersten 10 Jahren der Ruhezeit
256,00 EURO 2. für eine Knochenausbettung
2.1 von Verstorbenen bis 5 Jahre nach Ablauf der Ruhezeit
378,00 EURO
2.2 von Verstorbenen über 5 Jahre nach Ablauf der Ruhezeit 568,00 EURO
3. für das Ausbetten eines Aschenrestes
153,00 EURO
4. für Wiederbeisetzungen
4.1 eines Leichnams von Verstorbenen bis 5 Jahren
252,63 EURO
4.2 eines Leichnams von Verstorbenen über 5 Jahren
632,26 EURO
4.3 eines Aschenrestes
210,29 EURO
IV. Gebühren für die Benutzung der Friedhofseinrichtungen
1. Benutzung der Trauerhalle
269,12 EURO
2. Benutzung des Obduktionsraumes
300,00 EURO
3. Benutzung des Obduktionsraumes für die Waschung
einer Leiche
Nettogebühr 102,00 EURO
Bruttogebühr 121,38 EURO
V. Gebühren für die Zustimmung oder Ablehnung zu Grab-
malen, baulichen Anlagen und sonstigen Grabeinrichtungen
für die Entscheidung des Antrages
- 1. bei Kinderreihengräbern (II. 1.1.1)
37,20 EURO
- 2. bei sonstigen Reihengrabstätten
55,20 EURO
- 3. bei Wahlgrabstätten
55,20 EURO
- 4. für die Einfassung einer Grabstätte
37,20 EURO
Werden mehrere Anlagen oder Einrichtungen in das Zustimmungsverfahren
einbezogen, so ist die Gebühr nur einmal zu erheben.
VI. Verwaltungsgebühren und Gebühren für sonstige Leistungen
1. Benutzung der Orgel bzw. des Harmoniums Nettogebühr 18,00 EURO
Bruttogebühr 21,42 EURO
2. Umschreibung des Nutzungsrechtes an Wahlgräbern
und Urnenwahlgräbern
20,00 EURO
3. Anfertigung einer Ersatzurkunde über das Wahlgrabrecht 5,00 EURO
4. Bearbeitung eines Antrages auf Rückgabe einer Grab-
stätte vor Ablauf der Nutzungszeit
26,00 EURO
5. Bearbeitung eines Antrages auf Umbettung
26,00 EURO
6. für den Versand von Urnen
26,00 EURO
7. Abräumen von Wahlgrabstätten nach Rückgabe bzw.
Ablauf des Nutzungsrechtes bei einem Grabstättenerwerb
vor dem 01.01.2006
7.1 für Einzelgrabstätten
349,46 EURO
7.2 für mehrstellige Grabstätten
698,92 EURO
7.3 für Urnenwahlgräber, Sarg- und Urnengräber im Fried-
garten
195,99 EURO
7.4 für Wahlgräber und Sarggräber im Sondergrabfeld
486,85 EURO
8. Beseitigung von Grabbepflanzungen anlässlich einer
Beisetzung
26,00 EURO
9. Fällen von Bäumen und Großsträuchern über 2 m Höhe auf Grabstätten anlässlich einer Beisetzung
102,00 EURO
10. Gestellung von Grabtrennplatten aus Natursteinen
- je lfdm.
15,00 EURO
11. Abstellen des städt. Personals für zusätzliche Lei-
stungen je Person und Stunde
45,91 EURO
VII. Abschiedsfeier/Erinnerungsfeier Langenohlkapelle
47,76 EURO
2. Friedhofssatzung Stand: 19.12.2005, Lesefassung Stand 06.09.2025 (7. Änderungssatzung vom 29.08.2025, in Kraft ab 06.09.2025) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzung für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Paderborn (Lesefassung, Stand 06.09.2025)
SATZUNG
für die Benutzung der Friedhöfe
der Stadt Paderborn
vom 19.12.2005
unter Einarbeitung der
- 1. Änderungssatzung vom 30.05.2007, in Kraft ab 10.06.2007
- 2. Änderungssatzung vom 25.03.2009, in Kraft ab 28.03.2009
- 3. Änderungssatzung vom 19.12.2011, in Kraft ab 01.01.2012
- 4. Änderungssatzung vom 15.10.2014, in Kraft ab 24.10.2014
- 5. Änderungssatzung vom 18.03.2020, in Kraft ab 28.03.2020
- 6. Änderungssatzung vom 23.11.2022, in Kraft ab 03.12.2022
- 7. Änderungssatzung vom 29.08.2025, in Kraft ab 06.09.2025
Aufgrund von § 4 des Bestattungsgesetzes NRW und § 7 Abs. 2 i. V. m. § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666), hat der Rat der Stadt Paderborn am 15.12.2005 folgende Satzung für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Paderborn beschlossen:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 – Geltungsbereich
§ 2 – Friedhofszweck
§ 3 – Nutzungsrecht
§ 4 – Verantwortliche
§ 5 – Bestattungsbezirke
§ 6 – Grabstätten mit erhaltenswerten Grabdenkzeichen
§ 7 – Schließung und Entwidmung
§ 8 – Natur- und Umweltschutz
§ 9 – Abfallbeseitigung
II. Ordnungsvorschriften
§ 10 – Öffnungszeiten
§ 11 – Verhalten auf dem Friedhof
§ 12 – Gewerbetreibende
III. Bestattungsvorschriften
§ 13 – Allgemeines
§ 14 – Särge, Urnen, Grabbeigaben und Totenkleidung
§ 15 – Ausheben der Grabstätten
§ 16 – Ruhezeit
§ 17 – Umbettungen
IV. Grabstätten
§ 18 – Arten der Grabstätten
§ 19 – Reihengrabstätten
§ 20 – Wahlgrabstätten (Familiengrabstätten)
§ 21 – Sonderregelungen für Urnenbestattungen
§ 22 – Anonyme Grabstätten für Sarg- und Urnenbeisetzungen
§ 23 – Gemeinschaftsfeld für Sarg- und Urnenbestattungen
§ 24 – Sonderreihengrabfeld für Sarg- und Urnenbestattungen
§ 24a Sonderwahlgräber
§ 25 – Friedgarten und Baumbestattungen
§ 25a Baumbestattungen im Stelengrabfeld
§ 25b Mensch-Tier-Bestattungen
§ 26 – Gemeinschaftsgrabstätten
§ 26a Dauergepflegte Gemeinschaftsgrabanlagen
§ 27 – Kriegsgräber
§ 28 – Ehrengrabstätten
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 29 – Gestaltungsgrundsätze
§ 30 – Wahlmöglichkeit
VI. Grabmale, Einfassungen, Grabeinrichtungen
§ 31 – Felder/Abteilungen mit allgem. Gestaltungsvorschriften
§ 32 – Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften
§ 33 – Einfassungen
§ 34 – Sonderreihengrabfeld für Sarg- und Urnenbestattungen
§ 35 – Zustimmungserfordernis
§ 36 – Anlieferung
§ 37 – Fundamentierung und Befestigung
§ 38 – Unterhaltung
§ 39 – Entfernung
VII. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 40 – Allgemeines
§ 41 – Felder/Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsrichtlinien
§ 42 – Abteilungen mit besonderen Gestaltungsrichtlinien
§ 43 – Sonderreihengrabfeld für Sarg- und Urnenbestattungen
§ 44 – Vernachlässigung
VIII. Überführung und Aufbewahrung der Leichen, Trauerfeiern
§ 45 – Überführung, Aufbewahrung
§ 46 – Benutzung der Leichenhalle
§ 47 – Trauerfeiern
IX. Schlussvorschriften
§ 48 – Ausnahmen
§ 49 – Ordnungswidrigkeiten
§ 50 – Haftung
§ 51 – Gebühren
§ 51a Datenschutzbestimmungen
§ 52 – Schlussbestimmungen
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 – Geltungsbereich
(1) Diese Satzung gilt für folgende von der Stadt Paderborn verwaltete Friedhöfe:
Hauptfriedhof „Auf dem Dören“, Im Dörener Feld 12 Ostfriedhof, Driburger Straße 18 Westfriedhof, Riemekestraße 130 Benhausen, Bad Lippspringer Straße 42 Dahl, Schlotmannstraße 9 Elsen, Am Schlengerbusch 1 Marienloh, Bendeslo 12a Neuenbeken, Meierbrede 19 Sande, Zum Barbrock 2 Waldfriedhof Schloß Neuhaus, Josef-Temme-Weg 30 Sennelager, Sennelagerstraße 155 Wewer, Alter Hellweg 52
(2) Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt dem Bürgermeister - Amt für Umweltschutz und Grünflächen (Friedhofsverwaltung).
§ 2 – Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe sind nicht rechtsfähige Anstalten der Stadt Paderborn. Sie dienen der Be-stattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten), die -bzw. bei Tot- und Fehlgeburten deren Eltern- bei ihrem Ableben Einwohner*innen der Stadt Paderborn waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Darüber hinaus dienen die Friedhöfe auch der Bestattung der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, falls die Eltern Einwohner*innen der Stadt Paderborn sind.
(2) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsver-waltung. Die Zustimmung kann im Rahmen der Belegungskapazitäten erteilt werden.
(3) Die städtischen Friedhöfe erfüllen aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung auch allge-meine Grünflächenfunktionen. Deshalb hat jeder das Recht, die Friedhöfe als Ort der Ruhe und Besinnung zum Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen. Dazu gilt die Haftungsbeschränkung nach § 50.
§ 3 – Nutzungsrecht
(1) Voraussetzung für eine Bestattung ist der Erwerb eines Nutzungsrechtes an einer Grab-stätte durch die Berechtigten nach Maßgabe dieser Satzung.
(2) Das Nutzungsrecht begründet die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte.
(3) Im Rahmen eines Vorsorgevertrages besteht die Möglichkeit, das Recht auf ein Begräb-nis in einer Grabstätte bestimmter Art und die Nutzung der Trauerhalle schon zu Lebzei-ten zu erwerben. Das Nutzungsrecht an einer konkreten Grabstätte wird in diesem Fall erst mit Eintritt des Bestattungsfalls verliehen und umfasst die Ruhezeit nach § 16. Bei Baumgräbern und Gräbern im Friedgarten kann im Rahmen des Vorsorgevertrages bereits eine bestimmte Grabstätte ausgewählt werden. Satz 2 gilt entsprechend. Die Ge-bühren richten sich nach dem zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vorsorgevertrages gültigen Gebührentarif der Friedhofsgebührensatzung.
§ 4 – Verantwortliche
(1) Verantwortliche mit den Bezeichnungen "Verfügungsberechtigte", "Nutzungsberechtigte", "Erwerber*innen", "Angehörige" nach dieser Satzung sind
a) bei Reihengrabstätten diejenigen, die als Angehörige im Sinne des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz - BestG NRW) in der je-weils geltenden Fassung bzw. bei Fehlen von Angehörigen eine Beerdigung anmel-den oder für die in Vollmacht eine Anmeldung erfolgt,
b) bei Wahlgrabstätten die Nutzungsberechtigten nach § 20.
c) bei Gemeinschaftsgrabstätten und dauergepflegten Gemeinschaftsgrabanlagen die Nutzungsberechtigten nach §§ 26 und 26 a
(2) Diese Verantwortlichkeit erlischt bei natürlichen Personen nur mit dem Tode. Eine aus-nahmsweise Übertragung zu Lebzeiten bedarf der eigenhändigen Unterschrift durch die neuen Verantwortlichen. Sie wird erst ab schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwal-tung wirksam.
Die Regelungen für Verantwortliche nach §§ 26, 26a ergeben sich aus den vertraglichen Vereinbarungen.
(3) Nach dem Tode von Verantwortlichen geht die Verantwortlichkeit bei Reihengrabstätten auf die Erben, bei Wahlgrabstätten auf die Nutzungsberechtigten nach Maßgabe des
§ 20 Abs. 12 und 13 über.
(4) Mehrere Verantwortliche sind Gesamtschuldner*innen.
§ 5 – Bestattungsbezirke
(1) Das Recht, auf dem Hauptfriedhof "Auf dem Dören" und dem Westfriedhof bestattet zu werden, haben alle Einwohner*innen der Stadt Paderborn sowie alle, die dort eine Wahl-grabstätte nutzen dürfen (§ 20 Abs. 3).
(2) Im Übrigen ist das Stadtgebiet für die nachstehend aufgeführten Friedhöfe in Bestat-tungsbezirke eingeteilt. Die Grenzen der einzelnen Bestattungsbezirke sind in einem La-geplan, der Bestandteil dieser Satzung ist, dargestellt.
Ostfriedhof Friedhof Benhausen Friedhof Dahl Friedhof Elsen Friedhof Marienloh Friedhof Neuenbeken Friedhof Sande Friedhof Sennelager Waldfriedhof Schloß Neuhaus Friedhof Wewer
Wird nicht von der Wahlmöglichkeit nach Abs. 1 Gebrauch gemacht und liegen auch nicht die Voraussetzungen der Ausnahme nach Abs. 4 vor, so findet die Bestattung auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes statt, in dem die Verstorbenen ihren 1. Wohnsitz hatten.
Ehegatten sowie Angehörige des 1. Verwandtschaftsgrades - auch Auswärtige und deren Ehegatten - dürfen auf den betreffenden Friedhöfen beigesetzt werden, wenn für die Be-zugsperson bei Reihengrabstätten noch eine Ruhezeit und bei Wahlgrabstätten noch eine Nutzungszeit besteht. Berechtigt sind auch vergleichbare Angehörige von Berechtig-ten nach diesem Absatz (Vorversterbensfall).
Ehegatten und Verwandte 1. Grades haben das Recht zum Wiedererwerb einer Wahl-grabstätte nach den Bestimmungen des § 20 für die Belegung mit ihren Angehörigen, auch wenn sie nicht in dem Bestattungsbezirk ihren 1. Wohnsitz haben.
Vorhandene Nutzungsrechte bleiben von diesen Regelungen unberührt.
(3) Ostfriedhof Unabhängig von den Regelungen über die Bestattungsbezirke und von einem Bestat-tungsfall können auf dem Ostfriedhof 2-stellige Grabstätten, bei denen die Grabstellen hintereinander liegen, von den Einwohner*innen der Stadt erworben werden, solange entsprechende Grabstätten vorrätig sind. Diese Grabstätten sind innerhalb von 6 Wo-chen nach dem Erwerb gärtnerisch anzulegen. Die dauerhafte gärtnerische Pflege muss nachweislich gesichert sein.
Vorhandene Nutzungsrechte bleiben von diesen Regelungen unberührt.
(4) Bewohner*innen von Seniorenheimen werden auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes bestattet, in dem sie zuletzt vor dem Umzug in ein Seniorenheim ihren 1. Wohnsitz hat-ten. Lag dieser 1. Wohnsitz außerhalb des Stadtgebietes, so findet die Bestattung auf dem Friedhof statt, in dem die Verstorbenen ihren letzten Wohnsitz im Seniorenheim hat-ten.
(5) Die Regelungen über Bestattungsbezirke gelten nicht für Bestattungen in Gemeinschafts-grabstätten oder in Dauergepflegten Gemeinschaftsgrabanlagen. Die Friedhofsverwal-tung kann in begründeten Fällen, insbesondere bei unbilliger Härte, Ausnahmen zulas-sen.
(6) Neue Nutzungsrechte an Grabstätten auf den Friedhöfen nach Abs. 1 - 3 können nur im Bestattungsfall erworben werden.
Auf Antrag können auf allen Friedhöfen Wahlgrabstätten im Voraus abgegeben werden, sofern die dauerhafte gärtnerische Pflege der Grabstätte nachweislich gesichert ist. Diese Grabstätten sind innerhalb von 6 Wochen nach dem Erwerb gärtnerisch anzule-gen.
§ 6 – Grabstätten mit erhaltenswerten Grabdenkzeichen
(1) Unabhängig von den Regelungen über die Bestattungsbezirke und von einem Bestat-tungsfall können auf allen städtischen Friedhöfen Grabstätten mit erhaltenswerten Grab-denkzeichen, soweit vorhanden und diese frei von Nutzungsrechten und Ruhefristen sind, von den Einwohnern*innen der Stadt Paderborn erworben werden, wenn sie sich und ihre Rechtsnachfolger*innen zur Restaurierung sowie zur laufenden Unterhaltung des erhaltenswerten Grabdenkzeichens verpflichten.
(2) Die gärtnerische Gestaltung der Grabstätten (§ 42) sowie zusätzliche Grabdenkzeichen sind dem erhaltenswerten Grabmal anzupassen (§ 32) und von der Friedhofsverwaltung zu genehmigen.
Die Verwendung von Kies und ähnlichem Material ist nicht gestattet. Innerhalb der Grab-stätten sind Einfassungen jeder Art nicht erlaubt. Die alten Inschriften müssen sichtbar erhalten bleiben.
Abweichende vorhandene und genehmigte Gestaltungen bleiben vorbehaltlich der Zu-stimmung der Friedhofsverwaltung unberührt.
§ 7 – Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung).
(2) Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahl-grabstätten erlischt, wird der/dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Urnen-wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann sie/er die Umbettung bereits be-statteter Leichen verlangen.
(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten ver-loren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhezeit (bei Reihengrabstätten/ Urnenreihen-grabstätten) bzw. die Nutzungszeit (bei Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten) noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt Paderborn in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der/die Nutzungsbe-rechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein/ihr Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten einem/einer Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten dem/der Nutzungsberechtigten mitzuteilen.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt Paderborn auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen/Fried-hofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungs-rechtes.
§ 8 – Natur- und Umweltschutz
(1) Bei der Friedhofsbenutzung sind die Belange des Natur- und Umweltschutzes zu wahren.
(2) Aschen dürfen nur in biologisch abbaubaren Aschenkapseln mit biologisch abbaubaren Überurnen (Schmuckurnen) beigesetzt werden.
(3) Der Einsatz von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln ist untersagt.
(4) Die Verwendung von Kunststoffen, Asphalt- und Bitumenpappe und nicht verrottbaren Materialien bei den Beisetzungen sowie bei der Gestaltung und Pflege von Grabstätten, insbesondere in Kränzen, Gestecken, Gebinden, Grabschmuck ist nicht gestattet mit Ausnahme von Vasen und Grablichtern. Ebenfalls ausgenommen von diesem Verbot sind wasser- und luftdurchlässige Kunststofffliese, die recycelbar sind und unter den Be-griff „nicht gefährlicher Abfall“ im Sinne des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirt-schaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen und der hierzu erlassenden Verordnung über das europäische Abfallverzeichnis fallen.
(5) Hecken als Grabeinfassungen und Sträucher dürfen nur mit Zustimmung der Friedhofs-verwaltung abgeschnitten oder entfernt werden, sofern zwingende Gründe solche Maß-nahmen erforderlich machen.
§ 9 – Abfallbeseitigung
Kompostierfähiges organisches Material ist getrennt den dafür aufgestellten und besonders gekennzeichneten Behältern zuzuführen. Nicht kompostierfähiges Material, wie z. B. Grab-lichter oder Blumentöpfe, ist in die gesondert aufgestellten und entsprechend gekennzeich-neten Abfallbehälter zu geben. Friedhofsfremde Abfälle (z. B. Haushaltsmüll, Gartenabfälle) dürfen nicht auf dem Friedhof bzw. in den hier aufgestellten und für Friedhofsabfälle vorge-sehenen Behältern entsorgt werden.
II. Ordnungsvorschriften
§ 10 – Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind durchgehend für den Besuch geöffnet.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus beson-derem Anlass vorübergehend oder zeitlich begrenzt untersagen.
§ 11 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen, Fahrrädern, E-Bikes, Pedelecs, E-Scootern, Rollschuhen, Rollerblades, Skateboards aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für die Friedhöfe zuge-lassenen Gewerbetreibenden, ist grundsätzlich nicht gestattet. Ausnahmsweise dürfen Fahrwege der Friedhöfe von Fahrzeugen befahren werden, für die von der Friedhofsver-waltung eine vorherige Genehmigung erteilt worden ist. Das Befahren ist nur in Schrittge-schwindigkeit erlaubt. Für Beschädigungen an Wegen und anderen Friedhofsanlagen durch das Befahren haften Halter*in des Fahrzeuges und Fahrer*in gesamtschuldne-risch.
An Sonn- und Feiertagen wird das Befahren der Fahrwege nur in besonderen Ausnah-mefällen gestattet.
(3) Für Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende je-doch dem Friedhofszweck dienende Veranstaltungen ist mindestens 3 Werktage vorher bei der Friedhofsverwaltung die Zustimmung einzuholen.
(4) Verboten ist jedes Verhalten, durch das der Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen beschädigt sowie der Bestattungsbetrieb oder die Besucher gestört, gefährdet, behindert oder belästigt werden können.
Insbesondere ist verboten
a) die Ruhe des Friedhofes und der Trauerfeiern zu stören,
b) die Eingänge, Einfriedungen, Baulichkeiten, Grabstätten, Grabmale, Anpflanzungen oder sonstige Friedhofseinrichtungen zu beschädigen, zu bekleben oder zu beschmut-zen,
c) Blumen, Pflanzen, Kränze, Erde und dergleichen unbefugt von Grabstätten und Fried-hofsanlagen wegzunehmen,
d) Pflanzungen oder Rasenflächen unbefugt zu betreten,
e) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
f) Plakate, Hinweise, Reklameschilder, Anschläge und dergleichen anzubringen,
g) Druckschriften, Flugblätter und dergleichen zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier üblich sind (wie Totenzettel und dergleichen),
h) zu lärmen, zu spielen, Jogging und sonstige sportliche Übungen zu betreiben oder in der Nähe von Bestattungen Arbeiten auszuführen,
i) Alkohol oder andere Rauschmittel zu konsumieren oder sich dort in einem erkennbaren Rauschzustand, hervorgerufen durch Alkohol oder andere berauschende Mittel, aufzu-halten,
j) Schieß-, Wurf-, Schleudergeräte und dergleichen zu benutzen, soweit nicht aus beson-derem Anlass eine Ausnahmegenehmigung erteilt worden ist,
k) Stühle oder Bänke an und auf Grabstätten aufzustellen,
l) gewerbsmäßig ohne besondere Erlaubnisse der Friedhofsverwaltung und der Angehö-rigen und nicht im Zusammenhang mit einer Bestattung zu fotografieren.
(5) Hunde dürfen nur mit auf den Friedhof genommen werden, wenn sie angeleint sind und Besucher*innen dadurch, insbesondere bei Beisetzungen, nicht gestört werden. (6) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck und der Würde des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
§ 12 – Gewerbetreibende
(1) Bildhauer*innen, Steinmetze, Gärtner*innen und Bestatter*innen bedürfen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für ihre gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Andere Gewerbetreibende müssen ihre Tätigkeit auf dem Friedhof der Friedhofsverwaltung anzeigen.
(2) Auf eigenen Antrag hin zugelassen werden nur die in Abs. 1 Satz 1 genannten Gewerbe-treibenden, die
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.
b) ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Antragstellern des handwerklichen Gewerbes) ihre Eintragung in das Verzeichnis gem.
§ 19 Handwerksordnung
nach-weisen oder die selbst oder deren fachliche Vertreter*innen die Meisterprüfung ab-gelegt haben oder die über eine vergleichbare Qualifikation verfügen.
(3) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass die Antrag-stellenden einen für die Ausführung ihrer Tätigkeiten ausreichenden, dauerhaften Haft-pflichtversicherungsschutz nachweisen.
(4) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellen einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen Ge-werbetreibenden haben für ihre Beschäftigten, die auf den Friedhöfen Arbeiten ausfüh-ren, einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Berechtigungskarte und die Ausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen. Die Zulassung kann befristet werden.
(5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten schuldhaft im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen verursachen.
(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern oder stören. Bei Beendigung und Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lager-plätze in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. Arbeitsgeräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. Die Gewerbetrei-benden dürfen den bei der Durchführung ihrer Arbeiten anfallenden nicht verrottbaren Abraum und Abfall nicht auf den Friedhöfen belassen. Alte Grabsteine, Fundamente, Ein-fassungen, Grabmalteile und dergleichen sind von den Friedhöfen restlos zu entfernen.
§ 37 bleibt unberührt.
(7) Gewerbetreibenden, die trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung gegen Vorschrif-ten dieser Satzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Die Berechtigungskarte wird in diesen Fällen einge-zogen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich. Bestattungsvorschriften
§ 13 – Allgemeines
(1) Nach Eintritt des Sterbefalles sind Bestattungen unverzüglich bei der Friedhofsverwal-tung anzumelden. Der Anmeldung ist die Sterbeurkunde beizufügen. Wird eine Bestat-tung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nach-zuweisen. Soll eine Urnenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Ein-äscherung beizufügen.
Wenn die Anmeldenden nicht gleichzeitig Nutzungsberechtigte oder Angehörige sind, muss der Friedhofsverwaltung eine schriftliche Bevollmächtigung vorgelegt werden.
Termine für Trauerfeiern und Beisetzungen sowie die Art der Bestattung werden im Ein-vernehmen mit den Angehörigen/Nutzungsberechtigten von der Friedhofsverwaltung festgelegt.
(2) Bestattungen finden
auf dem Westfriedhof, dem Ostfriedhof, dem Hauptfriedhof "Auf dem Dören" und auf dem Friedhof Marienloh
von montags bis freitags in der Zeit von 8:00 Uhr bis 13:00 Uhr (letzter Termin um 12:15 Uhr, Ende der Bestattung um 13:00 Uhr),
auf den übrigen Friedhöfen von montags bis freitags von 08:00 Uhr bis 15:00 Uhr
(letzter Termin um 14:15 Uhr, Ende der Bestattung um 15:00) statt.
Darüber hinaus sind in ungeraden Kalenderwochen auf allen Friedhöfen auch am Samtsagvormittag Bestattungen zulässig. Die Termine werden ab 09:00 Uhr im Stunden-rhytmus der Reihe nach vergeben.
An Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen, Heiligabend und Silvester erfolgen keine Bestat-tungen.
(3) Bestattungen sind innerhalb der im Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz - BestG NRW) in der jeweils geltenden Fassung und im Feuerbestat-tungsgesetz genannten Fristen vorzunehmen. Erdbestattungen oder Einäscherungen müssen innerhalb von zehn Tagen durchgeführt werden. Aschen müssen spätestens 6 Wochen nach der Einäscherung bestattet werden, andernfalls werden sie auf Kosten der/des Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte bestattet. Über Ausnah-men entscheidet die örtliche Ordnungsbehörde.
(4) Särge sind nach näherer Weisung der Friedhofsverwaltung von den Bestattungsunter-nehmen vor ihrer Überführung auf den Friedhof mit Angaben über den Namen und den Wohnort der Verstorbenen zu versehen.
§ 14 – Särge, Urnen, Grabbeigaben und Totenkleidung
(1) Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf Antrag die Bestattung ohne Sarg oder Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die oder der Verstorbene angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist. In je-dem Falle muss die Überführung der Leiche bis zur Grabstätte in einem Sarg erfolgen. (2) Särge, Urnen, Überurnen sowie Grabbeigaben und Totenbekleidung müssen so beschaf-fen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert und die Verwesung der Toten inner-halb der Ruhezeit ermöglicht wird. Leichentücher fallen auch unter den Begriff Totenbe-kleidung. Maßnahmen, bei denen den Toten Stoffe zugeführt werden, die die Verwesung verhin-dern oder verzögern, bedürfen der Genehmigung des Friedhofsträgers.
Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und -beigaben, Sargabdich-tungen, Überurnen und Totenbekleidung müssen zur Vermeidung von Umweltbelastun-gen aus verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, formal-dehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten.
(3) Die Särge dürfen folgende Ausmaße nicht überschreiten:
a) Särge für Kinder, die vor Vollendung des fünften Lebensjahres verstorben sind:
Länge: 1,20 m; Breite: 0,50 m; Höhe einschl. der Sargfüße: 0,50 m
b) Särge für Personen vom 6. Lebensjahr an:
Länge: 2,10 m; Breite: 0,80 m; Höhe einschl. der Sargfüße: 0,80 m
Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist dieses der Friedhofsverwaltung bei Anmeldung der Bestattung zur Zustimmung bekannt zu geben.
(4) Für die Bestattung in vorhandenen unterirdischen Grabkammern sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit einem Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind. Im Übrigen dürfen Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz nur aus zwingendem Grund mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung verwendet werden.
§ 15 – Ausheben der Grabstätten
(1) Die Gräber werden auf Veranlassung der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Für die Größe der Gräber, den Abstand zwischen den Gräbern und für die Grabtiefe gel-ten die gesetzlichen Vorschriften.
(3) Sollte es erforderlich sein, zum Aushub eines Grabes Grabmale, Fundamente, sonstige bauliche Anlagen oder Grabeinrichtungen entfernen zu lassen, sind die hierfür aufgewen-deten Kosten von den Verantwortlichen zu erstatten. Die abgeräumten Grabmale oder sonstige Grabeinrichtungen verbleiben auf einem städtischen Lagerplatz längstens bis zum Ablauf von 1 Jahr. Die Wiederherrichtung der Grabstätte ist Sache der Verantwortli-chen (§ 4).
(4) Abs. 3 gilt entsprechend für Aufwendungen, die anlässlich einer Beerdigung an einer Nachbargrabstätte entstehen. Dieses gilt nicht für Schäden, die durch Nachsackungen auf der Nachbargrabstätte entstehen.
(5) Finden sich beim Ausheben eines Grabes noch nicht vollständig verweste Leichenteile, so müssen diese sofort unter der Sohle des neu ausgehobenen Grabes wieder bestattet werden. Werden noch nicht verweste Leichen vorgefunden, so ist das Grab sofort wieder zu schließen. Das Grab darf erst nach einer durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeit wieder benutzt werden.
§ 16 – Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 30 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollende-ten 5. Lebensjahr 15 Jahre.
§ 17 – Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden (Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland – GG).
Umbettungen sind nur ausnahmsweise bei Vorliegen unabweisbarer Gründe zulässig. Diese liegen beispielsweise vor, wenn
- der/die Verstorbene nachweislich den Wunsch hatte, an einem anderen als dem derzei-
tigen Bestattungsort beigesetzt zu werden oder
- wenn der/die Ehe- oder Lebenspartner*in die Absicht hat, später selbst neben der/dem
Verstorbenen beigesetzt zu werden und sich dieser Wunsch nur durch die Umbettung verwirklichen lässt.
Erdbestattete Verstorbene werden in den ersten 5 Jahren der Ruhefrist innerhalb des Stadtgebietes nur aus dringendem öffentlichem Interesse umgebettet.
(2) Umbettungen von Leichen und Urnen bedürfen unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Umbettungen aus ei-ner Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb der Stadt Pader-born nicht zulässig. § 7 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Umbettungen erfolgen auf Antrag. Dem Antrag ist auf Verlangen der Friedhofsverwaltung eine ärztliche Bescheinigung beizufügen, aus der hervorgeht, dass die Bestatteten bei Eintritt des Todes nicht an einer nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen über-tragbaren Krankheit gelitten haben.
Antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus einer Reihengrabstätte die verfügungsbe-rechtigten Angehörigen, bei Wahlgrabstätten die Nutzungsberechtigten. Sind mehrere Personen antragsberechtigt, kann der Antrag nur gemeinsam (einvernehmlich) gestellt werden.
(4) Bei Entzug von Nutzungsrechten nach § 7 können Leichen oder Aschen, für die die Ru-hezeit noch nicht abgelaufen ist, von der Friedhofsverwaltung in Grabstätten aller Art um-gebettet werden.
(5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung veranlasst. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Aus hygienischen Gründen werden Umbettungen von Erdbe-statteten in der Zeit vom 1. Mai bis 30. September grundsätzlich nicht durchgeführt.
(6) Die Gebühren der Umbettung sowie die Nebenkosten (insbesondere Entfernen der Grab-male, der sonstigen baulichen Anlagen und deren Fundamente) und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangs-läufig entstehen, haben die Antragstellenden zu tragen; mehrere Antragstellende haften gesamtschuldnerisch. Dieses gilt nicht für Schäden, die durch Nachsackungen auf der Nachbargrabstätte entstehen.
(7) Soll das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte nach erfolgter Ausbettung zurückgege-ben werden, so gilt § 20 Abs. 10.
(8) Nach Ablauf der Ruhezeit können noch vorhandene Leichen oder Aschenreste auch in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(9) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(10) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung ausgegraben werden.
IV. Grabstätten
§ 18 – Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Paderborn. An ihnen können nur Nutzungs-rechte nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in
- Reihengrabstätten für Sargbestattungen (§ 19)
- Reihengrabstätten für Urnenbestattungen (§§ 19, 21)
- ein- oder mehrstellige Wahlgrabstätten für Sargbestattungen
(Familiengrabstätten) (§ 20)
- ein- oder mehrstellige Wahlgrabstätten für Urnen (§§ 20, 21, 25b)
- anonyme Grabstätten für Sargbestattungen (§ 22)
- anonyme Grabstätten für Urnen (§ 22)
- Gemeinschaftsgrabfeld für Sarg- und Urnenbestattungen (§ 23)
- Sonderreihengrabfeld für Sarg- und Urnenbestattungen (§ 24)
- Friedgarten und Baumbestattungen (§§ 25, 25a)
- Mensch-Tier-Bestattungen (§ 25c)
- Ehrengrabstätten (§ 28)
- Gemeinschaftsgrabstätten (§ 26)
- Dauergepflegte Gemeinschaftsgrabstätten (§ 26 a)
- Kriegsgräber (§ 27)
(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb eines Rechtes an einer Grabstätte in bestimmter Lage und auf Unveränderlichkeit der Umgebung. Normale Beeinträchtigungen durch Bäume, Pflanzen, Grabdenkzeichen, Grabeinfassungen, Containerstellplätze, Wasser-zapfstellen und Friedhofseinrichtungen sind zu dulden.
(4) Die Verantwortlichen haben alle Beeinträchtigungen, die im Rahmen einer normalen und termingerechten Beisetzung auftreten können, wie vorübergehende Entfernung von Pflanzen, Grabdenkzeichen, Grabeinfassungen und Grabschmuck sowie Lagerung von Grabaushub, zu dulden.
(5) Die Verantwortlichen haben der Friedhofsverwaltung jede Änderung ihrer Anschrift schriftlich mitzuteilen. Im Falle des Todes einer/eines Verantwortlichen haben die nunmehr Verantwortlichen dies entsprechend mitzuteilen und die sonstige Mitteilungs-pflicht zu erfüllen. Mehrere Verpflichtete sind Gesamtverpflichtete. Für Schäden oder sonstige Nachteile, die aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung entstehen, ist die Friedhofsverwaltung nicht ersatzpflichtig.
§ 19 – Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten, die bei Bestattungen der Reihe nach belegt werden. Sie werden im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit vergeben. Ein Wiedererwerb der Rei-hengrabstätte ist nicht möglich.
(2) Es werden zur Verfügung gestellt
a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
b) Reihengrabfelder für Verstorbene ab dem 6. Lebensjahr
c) Reihengrabfelder für Urnenbestattungen
d) Sonderreihengrabfelder für Sarg- und Urnenbestattungen
(3) Jede Reihengrabstätte ist für die Aufnahme nur eines Sarges oder einer Urne bestimmt. Ausnahmen können gem. Abs. 4 zugelassen werden.
(4) In einer Erwachsenenreihengrabstätte für Erdbestattete dürfen ausnahmsweise bestattet werden
a) bei gleichzeitiger Bestattung
- bis zu 2 Kindersärge
- ein Erwachsenensarg und ein Kindersarg, wenn das Kind nicht älter als einen
Monat geworden ist, sowie Tot- und Fehlgeburten und die aus einem Schwanger-schaftsabbruch stammende Leibesfrucht eines Familienangehörigen
- bis zu 2 Urnen
b) zusätzlich zu einem bereits bestatteten Erwachsenen ein Kind, wenn es nicht älter als einen Monat geworden ist und die Ruhezeit der zuvor Bestatteten nicht über-schritten wird.
Diese Regelungen gelten nur, wenn es sich bei den zu bestattenden Leichen bzw. Aschen um die von Geschwistern oder Ehegatten oder in gerader Linie verwandten Personen handeln. Weitere Ausnahmen können in besonderen Fällen von der Fried-hofsverwaltung zugelassen werden.
(5) Für die Dauer der Ruhezeit haben die Angehörigen das Gestaltungs- und Pflegerecht nach Maßgabe dieser Satzung, aber auch die entsprechende Pflegepflicht. Reihengrab-stätten sind innerhalb von 4 Monaten nach der Bestattung würdig anzulegen.
(6) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird sechs Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betroffenen Grabfeld bekannt gegeben. Bis zur Abräumung des Feldes kann den Angehörigen ge-stattet werden, die Reihengrabstätten weiter zu pflegen. Nicht abgeräumte Grabmale, sonstige Grabstättenaufbauten, Grabstättenschmuck und dergleichen gehen nach Ablauf der vorstehenden Frist in das Eigentum der Stadt über.
§ 20 – Wahlgrabstätten (Familiengrabstätten)
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für die Beisetzung einer bestimmten Anzahl von Ver-storbenen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht erworben wird und bei denen Lage und Anzahl der Grabstellen gemeinsam mit den Erwerbern des Nutzungsrechtes be-stimmt werden. Über das Nutzungsrecht wird eine Urkunde ausgestellt.
(2) Die Nutzungszeit beträgt unter Anpassung an die Ruhezeit bei Sarg- und Urnenbeiset-zungen 30 Jahre, gleichzeitig Mindestzeit für den Erwerb des Nutzungsrechtes. Reicht bei einer Bestattung die Nutzungs-(Ruhe-)zeit nicht aus, muss das Nutzungsrecht für alle Grabstellen entsprechend verlängert werden (Abs. 4).
(3) In den Wahlgrabstätten können die Nutzungsberechtigten und deren Angehörige bestattet werden.
Als Angehörige gelten
a) Ehegatten
b) Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft
c) Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder sowie die Ehegatten dieser Angehörigen
d) die nicht unter a) und c) fallenden Erben.
Die Bestattung anderer Personen ist nur ausnahmsweise möglich und bedarf der vorheri-gen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(4) Die Bestattung in einer Wahlgrabstätte erfolgt nur, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht für die gesamte Grabstätte bis zum Ablauf der längsten Ruhezeit verlängert wird. Verlängerungen sind nur um volle Jahre möglich. In diesen Fällen ist die nach der Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Paderborn in der jeweils geltenden Fassung festgesetzte Verlängerungsgebühr für alle Grabstellen zu entrichten.
(5) Werden die Nutzungsgebühren für eine mehrstellige Wahlgrabstätte nicht fristgerecht ge-leistet, kann das Nutzungsrecht für die freien Stellen nach einmaliger schriftlicher Anmah-nung entzogen werden.
(6) Nach Ablauf der Nutzungszeit kann eine Verlängerung des Nutzungsrechtes erfolgen. Ein entsprechender Antrag ist innerhalb von 3 Monaten vor Ablauf des Nutzungsrechtes bei der Friedhofsverwaltung zu stellen. Die Verlängerung kann insbesondere bei Behin-derung einer geplanten Umgestaltung oder bei einer beabsichtigten Aufgabe des Fried-hofes oder eines Teiles davon verweigert werden.
(7) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes sollen die Inhaber vorher schriftlich oder, wenn sie nicht bekannt oder nicht erreichbar sind, durch eine öffentliche Bekanntmachung hinge-wiesen werden. (8) Wahlgrabstätten müssen innerhalb von 4 Monaten nach der ersten Bestattung angelegt und für die Dauer der Nutzungszeit unterhalten (gepflegt) werden. Die gärtnerische Ge-staltung hat nach Maßgabe dieser Satzung zu erfolgen.
(9) Wird eine Wahlgrabstätte nicht ordnungsgemäß gepflegt, wird den zur Pflege Verpflichte-ten eine angemessene Frist zur Herrichtung gesetzt. Sind sie nicht bekannt oder nicht zu erreichen, genügt eine öffentliche Bekanntmachung. Wird die Pflege auch dann nicht ord-nungsgemäß durchgeführt, hat die Friedhofsverwaltung das Recht, die Wahlgrabstätte auf Kosten der Verpflichteten einzuebnen. Die Kosten sowie die Folgekosten bis zum Ab-lauf der Ruhezeit sind von den Verpflichteten zu erstatten.
(10) Das Nutzungsrecht an unbelegten Wahlgrabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Wahl-grabstätten erst nach Ablauf aller Ruhezeiten zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Wahlgrabstätte zulässig. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, wenn die geordnete Bewirtschaftung des Friedhofes eine Teilrückgabe zulässt.
Eine Erstattung der entrichteten Nutzungsgebühren für die noch nicht abgelaufene Nut-zungsdauer erfolgt nicht.
(11) Nach Ablauf der Nutzungszeit räumt die Friedhofsverwaltung nach vorheriger Mittei-lung/Ankündigung an die Nutzungsberechtigten die Wahlgrabstätten ab. Grabmale, sons-tige Grabaufbauten, Grabzubehör, Grabschmuck und dergleichen gehen in das Eigentum der Stadt Paderborn über, wenn diese nicht binnen 6 Wochen nach Ankündigung von den Nutzungsberechtigten von der Grabstätte entfernt werden.
(12) Der/die Erwerber*in eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte sollen gegenüber der Friedhofsverwaltung für den Todesfall Rechtsnachfolger*innen bestimmen, im Regelfall eine Einzelperson, die dem und den damit gegebenen jeweiligen satzungsmäßigen Be-nutzungsbindungen persönlich zustimmt. Diese Bestimmung kann unter gleichen Voraus-setzungen und durch Verfügung von Todes wegen (Ersterwerbung/Testament) geändert werden. Erfolgt eine Änderung durch Verfügung von Todes wegen, bleiben die zuvor be-stimmten Rechtsnachfolger*innen gegenüber der Friedhofsverwaltung so lange berechtigt und verantwortlich, bis die Änderung ihr förmlich bekannt gegeben worden ist. Bei Streitig-keiten gilt Abs. 14.
Mehrere Nutzungsberechtigte können die Rechte nur gemeinsam, d. h. einheitlich, ausü-ben. Mehrere Verpflichtete aus einem Nutzungsrecht sind Gesamtschuldner*innen.
Für die Rechtsnachfolge im Nutzungsrecht dürfen nur Angehörige nach Abs. 3 bestimmt werden. Sind solche nicht vorhanden, entscheidet die Friedhofsverwaltung nach pflichtge-mäßem Ermessen.
(13) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der/die Erwerber*in für den Fall ih-res/seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis den/die Rechtsnachfol-ger*in im Nutzungsrecht bestimmen und ihm/ihr das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zum Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nut-zungsberechtigten über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,
c) auf die Kinder,
d) auf die Stiefkinder,
e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
f) auf die Eltern,
g) auf die vollbürtigen Geschwister,
h) auf die Stiefgeschwister,
i) auf die nicht unter a) - h) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen c) - d) und f) - i) wird die älteste Person nutzungsberech-tigt.
(14) Rechtsnachfolgende nach Abs. 12 haben das Nutzungsrecht unverzüglich auf sich um-schreiben zu lassen (Mitteilungspflicht nach § 18 Abs. 5).
Abs. 6 gilt für diese Rechtsnachfolger*innen entsprechend.
(15) Bei Uneinigkeiten der Verantwortlichen über die Ausübung von Nutzungsrechten an ei-ner Wahlgrabstätte kann die Friedhofsverwaltung bis zum Nachweis einer gütlichen Eini-gung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung jede weitere Nutzung der Wahl-grabstätte versagen oder sonstige Zwischenregelungen treffen. Dadurch entstehende Kosten tragen die Nutzungsberechtigten.
(16) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.
§ 21 – Urnenbestattungen in Wahlgrabstätten
In Wahlgrabstätten für Sargbestattungen dürfen zusätzlich bis zu zwei Urnen auf jeder Grab-stelle beigesetzt werden. Alternativ ist auch eine Belegung mit nur 3 Urnen möglich. Die Bestimmungen des § 20 Abs. 2 bis 4 sind zu beachten. Auch wenn bei der erstmaligen Belegung der Grabstätte eine Urne beigesetzt wird, wird die Gebühr für eine Wahlgrabstätte für Sargbestattungen nach Ziff. 2.1 des Tarifs zur Gebühren-satzung für die Friedhöfe der Stadt Paderborn fällig.
§ 22 – Anonyme Grabstätten für Sarg- und Urnenbestattungen
Für anonyme Grabstätten für Sarg- und Urnenbeisetzungen können auf den Friedhöfen je-weils Flächen vorgesehen werden, die von der Friedhofsverwaltung als Rasenflächen ange-legt und unterhalten werden.
Die Grabstätten in diesen Feldern werden der Reihe nach vergeben. Bestattungen in diesen Grabstätten finden völlig anonym auf einem städtischen Friedhof ohne Teilnahme von Ange-hörigen bzw. Trauergemeinde statt. Friedhof und Lage der Grabstätte werden nicht bekannt gegeben.
Anonyme Grabstätten werden vergeben, wenn dies dem Willen des/r Verstorbenen ent-spricht.
§ 23 – Gemeinschaftsfeld für Sarg- und Urnenbestattungen
(1) Auf den Friedhöfen Hauptfriedhof „Auf dem Dören“, Westfriedhof, Ostfriedhof, Friedhof in Elsen und Waldfriedhof in Schloß Neuhaus sind Gemeinschaftsfelder für die Beiset-zung von Leichen und Urnen angelegt. Über die Einrichtung von weiteren Gemeinschaftsfeldern auf anderen Friedhöfen ent-scheidet die Friedhofsverwaltung im pflichtgemäßen Ermessen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob auf dem jeweiligen Friedhof die räumliche Situation die Einrich-tung von Gemeinschaftsfeldern zulässt und ein entsprechender Bedarf vorhanden ist. Hierfür können auch größere von Nutzungsberechtigten zurückgegebene Grabstätten verwendet werden.
(2) Die Namen der Verstorbenen können auf ein gemeinsames Grabdenkzeichen aufge-bracht werden, wobei die Schriftart Antiqua in der Schriftgröße 3,5 cm zu verwenden ist. Zwischen den Namen ist ein Abstand von 2 cm einzuhalten. Ansonsten gilt § 32 Abs. 3.
(3) Die Felder einschließlich des gemeinsamen Grabdenkzeichens werden von der Fried-hofsverwaltung als Rasenflächen angelegt und unterhalten.
(4) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 19.
§ 24 – Sonderreihengrabfeld für
Erd- und Urnenbestattungen
Auf den Friedhöfen Hauptfriedhof „Auf dem Dören“, Westfriedhof, Ostfriedhof und Waldfried-hof Schloß Neuhaus werden Sonderreihengrabfelder für Sarg- und Urnenbestattungen ein-gerichtet.
§ 24a – Sonderwahlgräber
Auf allen Friedhöfen können Felder für Wahlgräber, die in Pflanzbeet und Rasenfläche aufgeteilt sind, eingerichtet werden. Die Größe des Pflanzbeetes beträgt 0,80 m x 1,25 m. Die verbleibende Rasenfläche wird von der Friedhofsverwaltung gepflegt. Das Aufbringen von Kies auf die Grabstätte ist nicht erlaubt.
§ 25 – Friedgarten und Baumbestattungen
(1) Die Bestattungen in Friedgärten erfolgen in pflegefreien Wahlgrabstätten für Erdbestat-tungen und Urnenbeisetzungen. Diese Felder werden durch die Friedhofsverwaltung mit verschiedenen Baumarten und Gehölzen parkähnlich bepflanzt. Außerdem besteht die Möglichkeit, in Abstimmung mit der Friedhofsleitung selbst einen Baum oder Strauch pflanzen zu lassen, sofern die gestalterische Möglichkeit gegeben ist. Die Beisetzung von Urnen kann auch in unmittelbarer Nähe der Bäume erfolgen.
(2) Im Übrigen können auf allen in § 5 bezeichneten Friedhöfen Urnen unter Bäumen in da-für eingerichteten pflegefreien Wahlgrabfeldern beigesetzt werden (Baumbestattung).
(3) Auf den Grabflächen können Schriftplatten in einer Mindeststärke von 14 cm ebenerdig gelegt werden. Die Ansichtsflächen betragen bei Einzelgrabstätten 0,16 qm bei max. Sei-tenlänge von 0,50 m und bei Doppelgrabstätten 0,25 qm bei max. Seitenlänge von 0,60 m. Werden auf einem einstelligen Wahlgrab drei Beisetzungen erfolgen, darf die Schrift-platte eine Größe von 0,50 m x 0,70 m haben. Dies gilt auch für dreistellige Baumgräber. Für die Bearbeitung der Schriftplatten gelten die Bestimmungen des § 32. (4) Die Felder werden von der Friedhofsverwaltung als Rasenflächen mit Gehölzbestand an-gelegt und unterhalten.
(5) Grabstätten in diesen Feldern können nach Maßgabe des § 5 Abs. 6 auf Antrag im Vo-raus abgegeben werden.
(6) Grabschmuck ist im Friedgarten und bei Baumbestattungen innerhalb von 3 Monaten nach der Beisetzung zu entfernen. Nach Ablauf der Frist wird der Grabschmuck von der Friedhofsverwaltung abgeräumt. Ausgenommen davon sind eine Grablampe und eine Blumenvase oder –schale, die auf der Grabplatte stehen und zu keiner Beeinträchtigung der Pflegearbeiten führen. Im Friedgarten ist auch das Anbringen einer hängenden Grablaterne erlaubt, wenn der Befestigungsstab mit dem gepflanzten Baum verbunden wird. Jeglicher Grabschmuck, der neben der Grabplatte steht, wird ohne Ankündigung von der Friedhofsverwaltung ab-geräumt und entsorgt. Entfernt werden auch Pflanzungen, Einsaaten, Kies, Betonplatten, Kunstrasen und sonstige Materialien.
(7) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 20.
§ 25a – Baumbestattungen im Stelengrabfeld
Auf allen Friedhöfen können, soweit Flächen zur Verfügung stehen, Stelengrabfelder einge-richtet werden. In diesem Feld für Urnenbestattungen am Baum sind Denkzeichen nur in Form einer Stele mit der Höhe von 0,80 m und einer Breite von 0,30 m zulässig. Eine kreis-runde eingefasste Fläche um den Baum wird mit Rindenmulch versehen. In diesem Bereich könnten die Angehörigen in Abstimmung mit der Friedhofsleitung Blumen pflanzen sowie eine Grabschale und Kerzen aufstellen.
§ 25b – Mensch-Tier-Bestattungen
Auf dem Westfriedhof werden Wahlgrabstätten für Mensch-Tier-Bestattungen eingerichtet. Hier kann die Urne mit der Asche des verstorbenen Haustiers der Grabstelle des Tierbesit-zers/der Tierbesitzerin beigegeben werden.
§ 26 – Gemeinschaftsgrabstätten
Auf den Friedhöfen können im Rahmen der vorhandenen räumlichen Möglichkeiten Gemein-schaftsgrabstätten errichtet und an Ordensgenossenschaften, Glaubensgemeinschaften bzw. Personengemeinschaften abgegeben werden. In den Gemeinschaftsgrabstätten dürfen nur Mitglieder der betreffenden Ordensgenossenschaften und Gemeinschaften bestattet wer-den. Für die Bestattung von Ordensangehörigen und Angehörigen der Gemeinschaften sind die jeweils festgesetzten Gebühren für eine Reihengrabstätte zu entrichten. Die Zuerken-nung, die Anlage und die Unterhaltung von Gemeinschaftsgrabstätten unterliegen jeweils be-sonderer vertraglicher Regelung.
§ 26a – Dauergepflegte Gemeinschaftsgrabanlagen
Im Rahmen der vorhandenen räumlichen Möglichkeiten können auf allen städtischen Fried-höfen Dauergepflegte Gemeinschaftsgrabanlagen errichtet werden. Das Nutzungsrecht für eine Dauergepflegte Gemeinschaftsgrabanlage wird an einen oder eine Gemeinschaft von Gewerbetreibenden, der/die die Zulassung nach § 12 der Friedhofssatzung besitzt, verge-ben. Zulässig sind Erd- und Urnenbestattungen.
Alle Einzelheiten (z.B. Größe der Grabstätte, Anzahl der Grabstellen, Art der Bestattung, Ge-staltungs- und Belegungsplan) werden zwischen Friedhofsverwaltung und Gewerbetreiben-den vertraglich festgelegt. Die Belegung der Grabstellen sowie die Durchführung der Bestat-tungen erfolgt in Absprache mit der Friedhofsverwaltung. Jede einzelne Bestattung gilt ge-bührenrechtlich als Reihengrabbestattung im Sinne von § 19.
Der/die Nutzungsberechtigte entscheidet, wer in der Grabstätte bestattet werden darf. Vo-raussetzung für eine Bestattung ist der Abschluss eines Treuhand-Dauergrabpflegevertrages für die gesamte Ruhezeit. Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, die gesamte Grabstätte dauerhaft vom Zeitpunkt der Vergabe des Nutzungsrechts bis zum Ablauf der Ruhezeit des zuletzt in der Grabstätte bestatteten Verstorbenen herzurichten und zu pflegen. Es gelten die Bestimmungen der Friedhofssatzung, soweit vertraglich nichts Anderes verein-bart wird.
Ein Gemeinschaftsgrabstein oder Einzelgrabsteine für die Verstorbenen sind zulässig. Sie können nach vertraglicher Regelung von den in dieser Satzung festgelegten Bestimmungen abweichen.
§ 27 – Kriegsgräber
Für Kriegsgräber gelten die besonderen gesetzlichen Bestimmungen.
§ 28 – Ehrengrabstätten
Die Anerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt der Fried-hofsverwaltung. Berechtigte Wünsche der Angehörigen sollen dabei berücksichtigt werden.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 29 – Gestaltungsgrundsätze
(1) Jede Grabstätte ist unbeschadet der allgemeinen und besonderen Anforderungen der §§ 31, 32, 41 und 42 so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Fried-hofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen ein-zelnen Teilen und in seiner Gesamtheit gewahrt wird (Einfügung).
(2) Der Standort der Grabmale wird von der Friedhofsverwaltung nach bestattungstechni-schen Erfordernissen festgelegt.
(3) Grabhügel und -beete dürfen für alle Grabstättenarten nur bis zu 0,10 m hoch sein. (4) Das Anbringen oder Aufstellen von Firmenschildern zu Werbezwecken ist unzulässig.
Ortsübliche Kennzeichnungen/Signierungen von Kunstwerken/Grabmalen und Grabpfle-gehinweisschilder werden nach Zustimmung mit der Friedhofsverwaltung zugelassen.
(5) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz. Angehörige und Nutzungsberechtigte an Grabstätten haben keinen Rechtsanspruch auf Beseitigung von Bäumen, durch die sie sich in der Pflege der Grabstätte beeinträchtigt fühlen.
(6) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bereits bei Inkrafttreten dieser Sat-zung entschieden hat, richtet sich die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. Neu-anlagen auf solchen Grabstätten oder wesentliche Änderungen sind jedoch dieser Sat-zung unterworfen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
§ 30 – Wahlmöglichkeit
(1) Auf jedem Friedhof werden nach Bestimmung durch die Friedhofsverwaltung Reihen und Wahlgrabstätten nach Bedarf in Grabfeldern oder Abteilungen mit allgemeinen Gestal-tungsrichtlinien und mit besonderen Gestaltungsvorschriften bereitgehalten. Dafür be-steht bei der Anmeldung nach § 13 Abs. 1 die Wahlmöglichkeit. Wird davon nicht Ge-brauch gemacht, erfolgt die Bestattung in einer Grabstätte, die allgemeinen Gestaltungs-richtlinien unterliegt.
Die Friedhofsverwaltung weist auf die Wahlmöglichkeit hin und zeigt die Lage der be-troffenen Abteilung auf.
(2) Vor Entscheidung zu einer Grabstätte in einer Abteilung mit besonderen Gestaltungsvor-schriften haben die Erwerbenden die Bereitschaft zur Einhaltung dieser Vorschriften für sich und ihre Rechtsnachfolger schriftlich zu erklären.
VI. Grabmale, Einfassungen, Grabeinrichtungen
§ 31 – Felder/Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsrichtlinien
(1) Die Grabmale und sonstige zugelassene bauliche Anlagen unterliegen über die Grund-sätze des § 29 hinaus in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. Als Materialien können beispielsweise Naturstein, Holz und Schmiedeeisen verwendet werden. Kunststoffe sind nicht erlaubt.
(2) Grabmale müssen hinsichtlich der Dicke und Höhe den Anforderungen der Standsicher-heit entsprechen.
Liegende Grabplatten dürfen bei Erdbestattungen nicht mehr als 40% der Grabfläche be-decken. Bei Reihengrabstätten darf die Grabplatte nicht breiter als 0,70 m sein. Bei Ur-nenreihengräbern ist eine Bedeckung von 80% der Grabfläche zulässig.
(3) Soweit es die Friedhofsverwaltung innerhalb der Gesamtgestaltung unter Beachtung des
§ 29 für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 und 2 und
auch sonstige bauliche Anlagen zulassen. Die Friedhofsverwaltung kann für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen besondere Anforderungen an Entwurf, Material und Ausführung stellen.
§ 32 – Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umge-bung Anforderungen entsprechen, die wesentlich über den allgemeinen Anforderungen liegen.
(2) Für Grabmale dürfen Natursteine, Holz, Schmiedeeisen und Bronzeguss verwendet wer-den. Schriftsteine in der Größe bis 0,20 qm sind zugelassen. Grabdenkzeichen und Schriftsteine müssen aus dem gleichen Material bestehen und die gleiche Bearbeitung aufweisen. Auf jeder einstelligen Wahlgrabstätte ist nur ein stehendes oder ein liegendes Grabmal zulässig. Auf allen mehrstelligen Wahlgrabstätten darf nur ein stehendes oder ein liegendes Grabmal in Maßen nach Abs. 5 errichtet werden.
(3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung der Grabmale sind folgende Vorschriften einzuhal-ten:
a) Jede handwerkliche Bearbeitung außer Politur und Schliff ist möglich. Alle Seiten müssen gleichwertig bearbeitet sein. Zugelassene Bearbeitungen sind: Spitzen, Rif-feln, Kröneln, Scharrieren, Stocken, Beilen.
b) Das Betonfundament muss unter Berücksichtigung der endgültigen Höhenlage unter-irdisch bleiben.
c) Schriften, Ornamente und Symbole dürfen nur aus dem vollen Material des Grabmals herausgearbeitet sein. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht unverhältnismäßig groß und nicht serienmäßig hergestellt sein. Schriften dürfen nur dezent „farblich ge-tönt“ werden. Bleiausfüllungen sind möglich; eine Vergoldung bzw. goldähnliche Farbe ist nicht zulässig.
(4) Auf einstelligen Wahlgrabstätten sind Breitsteine nicht zulässig.
Liegende Grabmale müssen mit ihrer Unterseite auf dem Erdboden aufliegen und dürfen die Grabflächen nur so weit abdecken, dass ein Randstreifen von mindestens 0,30 m verbleibt. Die verbleibende Randfläche ist dauerhaft bodendeckend zu begrünen.
(5) Für Grabmale werden folgende Maße festgesetzt:
a) Wahlgrabstätten für Sargbeisetzungen
aa) einstellige Wahlgrabstätten
stehende Form liegende Form max. Ansichtsfläche: bis 0,70 qm Ansichtsfläche: bis 0,60 qm Mindestdicke: 0,14 m Mindestdicke: 0,14 m
ab) zweistellige Wahlgrabstätten
stehende Form liegende Form max. Ansichtsfläche: bis 1,20 qm Ansichtsfläche: bis 0,60 qm je Grab-stelle Mindestdicke: 0,14 m Mindestdicke: 0,14 m
ac) drei und mehrstellige Wahlgrabstätten
stehende Form liegende Form max. Ansichtsfläche: bis 1,40 qm Ansichtsfläche: bei Errichtung von nur 1 Platte für die gesamte Grabstätte: bis 1,20 qm Ansichtsfläche bei Errichtung von meh-reren Platten: je Grabstelle: bis 0,60 qm Mindestdicke: 0,14 m Mindestdicke: 0,14 m
b) Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen
ba) einstellige Wahlgrabstätten
stehende Form liegende Form max. Ansichtsfläche: bis 0,40 qm Ansichtsfläche: bis 0,25 qm Mindestdicke: 0,14 m Mindestdicke: 0,14 m
bb) mehrstellige Wahlgrabstätten
stehende Form liegende Form max. Ansichtsfläche: bis 0,80 qm Ansichtsfläche: bei Errichtung von nur 1 Platte für die gesamte Grabstätte: bis 0,50 qm Ansichtsfläche bei Errichtung von meh-reren Platten: je Grabstelle bis 0,25 qm Mindestdicke: 0,14 m Mindestdicke: 0,14 m
(6) Holzgrabzeichen dürfen mit einem farblosen Lack oder einer Lasur geschützt werden. Schmiedeeisen darf nicht glänzend lackiert werden.
(7) Lampen, Schalen und Vasen aus Metall dürfen einen Natursteinsockel haben, der in Ma-terial und Bearbeitung zum Grabmal passend angefertigt sein muss. Er darf maximal 0,10 m aus der Erde herausragen. Eine Verbindung der Lampen, Schalen, Vasen und dergleichen mit dem Grabmal ist unzulässig.
(8) Soweit es die Friedhofsverwaltung innerhalb der Gesamtgestaltung unter Beachtung des
§ 29 und unter Berücksichtigung handwerklicher und künstlerischer Anforderungen für
vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 2 - 6 und auch sons-tige Anlagen zulassen. Maßgebend hierfür ist die Zustimmung des Fachverbandes des Bildhauer- und Steinmetz-Handwerks Westfalen-Lippe. Die Friedhofsverwaltung kann für Grabmale und sonstige Anlagen in besonderer Lage über Abs. 1 - 6 hinausgehende An-forderungen an Entwurf, Material und Ausführung stellen.
§ 33 – Einfassungen
(1) In Grabfeldern/Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsrichtlinien sind Grabeinfassungen aus Natursteinen zugelassen. Kunststoffe sind nicht erlaubt. Hecken aus Buchsbaum (Buxus sempervirens) und Eibe (Taxus baccata) sollen bevorzugt werden.
Für Einfassungen werden ohne statischen Nachweis folgende Maße festgesetzt:
a) Reihengrabstätten für die Bestattung Verstorbener bis zum 5. Lebensjahr:
Länge: bis 1,00 m Breite: bis 0,50 m Mindestdicke: 0,06 m Höhe: bis 0,10 m über angrenzende Wegeflächen
b) Reihengrabstätten für die Bestattung Verstorbener vom 6. Lebensjahr an:
Länge: bis 1,80 m Breite: bis 0,70 m Mindestdicke: 0,06 m Höhe: bis 0,10 m über angrenzende Wegeflächen
c) Wahlgrabstätten:
Maße entsprechend der jeweiligen Grabgröße Mindestdicke: 0,06 m Höhe: bis 0,10 m über angrenzende Wegeflächen
(2) Abweichend von Abs. 1 sind bei neu beantragten Einfassungen auch Mindestdicken von 0,04 m zulässig, wenn die Standsicherheit durch schriftlichen Nachweis eines Fachbe-triebes bestätigt wird.
§ 34 – Sonderreihengrabfeld
für Sarg- und Urnenbestattungen
(1) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umge-bung Anforderungen entsprechen, die wesentlich über den allgemeinen Anforderungen liegen.
(2) Auf jeder Reihengrabstätte ist nur ein stehendes Grabmal mit folgenden Maßen zulässig:
Höhe bis 0,80 m Breite bis 0,40 m Stärke bis 0,20 m
Schriftsteine sind nicht erlaubt. Steinerne Grabmale müssen nicht aus einem Stück be-stehen. Anschliff handwerklicher Bearbeitungen ist möglich. Reine Sockelsteine sind nicht erlaubt.
(3) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 32.
§ 35 – Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie ist von den Verfügungsberechtigten oder de-ren Beauftragten schriftlich unter Verwendung eines von der Friedhofsverwaltung bereit-gehaltenen Vordrucks zu beantragen. Der Antrag ist von der fachlichen Leitung des mit der Ausführung beauftragten Gewerbebetriebes (§ 12) mit zu unterzeichnen. Die Antrag-steller*innen haben das Verfügungsrecht nachzuweisen.
Mit den Arbeiten auf der Grabstätte darf erst nach Erteilung der Genehmigung begonnen werden. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind. Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze bis zu einer Höhe von 1,00 m und nur bis zu einem Jahr nach der Bestattung auf den Grabstätten zulässig.
(2) Den Anträgen sind 2fach der Grabmal-Entwurf im Maßstab 1 : 10 unter Angabe der Maße, des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole beizufügen. Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, sind zusätzlich Sei-tenansichten, Grundriss oder Schnittzeichnung des Grabmals vorzulegen oder auf Anfor-derung nachzureichen. Die fachgerechte Errichtung des Grabzeichens ist durch den ausführenden Gewerbebe-trieb schriftlich anzuzeigen. Die Abnahmebescheinigung ist frühestens 4 Wochen nach Erstellung und spätestens 6 Wochen nach Aufstellung des Grabzeichens bei der Fried-hofsverwaltung einzureichen.
(3) In besonderen Fällen, z. B. bei figürlichen oder gegenständlichen Darstellungen, kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1 : 5 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(4) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen und Grabeinrich-tungen bedürfen ebenfalls der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Abs. 1 und 3 gelten entsprechend.
Bei Anträgen auf Änderung oder Auswechselung von Grabmalen kann eine genaue Zeichnung oder Fotografie des vorhandenen Grabmals verlangt werden.
(5) Die Zustimmung (Abs. 1 und 4) erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb eines Jahres Ge-brauch gemacht wird.
§ 36 – Anlieferung
(1) Beim Anliefern sowie bei der Veränderung von Grabmalen und sonstigen zustimmungs-pflichtigen Anlagen und Einrichtungen und vor Fundamentierungsarbeiten ist dem Fried-hofspersonal die Zustimmung vorzulegen.
(2) Vor Beginn der Arbeiten sind die erforderlichen Angaben über Lage, Flucht und Höhe der Grabstätte bei der Friedhofsaufsicht einzuholen.
§ 37 – Fundamentierung und Befestigung
(1) Zum Schutz der Allgemeinheit und des/r Nutzungsberechtigten sind die Grabmale nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks („Richtlinie zur Erstellung und Prü-fung von Grabmalanlagen“ - „BIV-Richtlinie“ des Bundesinnenverbandes des Deutschen Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks in der jeweils gültigen Fassung) so zu funda-mentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
Die Steinstärke muss die Standfestigkeit des Grabmals gewährleisten.
(2) Stellt die Friedhofsverwaltung fest, dass die Erfordernisse nach Abs. 1 nicht erfüllt sind, so fordert sie die Verantwortlichen auf, die Mängel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. Kommen die Verantwortlichen dieser Aufforderung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung auf deren Kosten das Grabmal niederlegen und für andere Anlagen und Einrichtungen die entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen treffen. Bei Gefahr im Verzuge kann dies ohne vorherige Benachrichtigung erfolgen. Hierdurch verursachte, mit zumutbarem Aufwand nicht vermeidbare Schäden am Grabmal und an der Grabbepflan-zung gehen zu Lasten der Verantwortlichen.
§ 38 – Unterhaltung
(1) Die Grabmale, sonstige bauliche Anlagen und Grabeinrichtungen einschließlich der bis-her von der Friedhofsverwaltung verlegten bzw. zur Verfügung gestellten Trennplatten, hier im Rahmen der Gesamtschuldnerschaft für benachbarte Grabstätten, sind dauernd in ordentlichem, insbesondere in verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich sind bei Reihengrabstätten die Angehörigen, bei Wahlgrabstätten die Nutzungsberechtig-ten. Die Verantwortlichen sind verpflichtet, das Grabmal regelmäßig, mindestens in je-dem Frühjahr, daraufhin zu überprüfen, ob erkennbare oder verdeckte Mängel die Stand-sicherheit beeinträchtigen. Sie haben solche Mängel unverzüglich fachgerecht beseitigen zu lassen.
(2) Die Friedhofsverwaltung überzeugt sich durch jährliche Kontrollen von der Erfüllung der Verpflichtung nach Abs. 1, d. h. von dem verkehrssicheren Zustand der Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen und Grabeinrichtungen. Die Kontrolle wird nach der Anlei-tung zur Standsicherheitsprüfung von Grabmalen des Verbandes der Friedhofsverwalter Deutschlands e.V. in der aktuellen Fassung durchgeführt.
Wird festgestellt, dass die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen und Grabeinrichtungen oder Teilen davon gefährdet ist, wird dieses durch Hinweis auf der Grabstätte oder am Friedhofseingang bekannt gegeben. Darüber hinaus soll nach Ablauf einer Frist von 6 Wochen eine schriftliche Benachrichtigung der Verantwortlichen erfolgen.
(3) Sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht zu erreichen, genügt ein 6-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Darüber hinaus kann eine öffentliche Bekanntmachung erfol-gen. Die Kosten einer Bekanntmachung haben die Verantwortlichen zu erstatten.
Wird der nicht ordnungsgemäße Zustand nicht innerhalb von 6 Wochen nach Bekannt-gabe beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten der Verantwortli-chen zu tun oder das Denkmal niederzulegen, Absperrungen anzubringen sowie sonstige bauliche Anlagen oder Teile davon zu entfernen. Hierdurch verursachte, mit zumutbarem Aufwand unter Abwägung der Gefahrensituation nicht vermeidbare Schäden an Grabma-len und dergleichen sowie an der Grabbepflanzung gehen zu Lasten der Verantwortli-chen. Die Stadt wird abgebaute Gegenstände 3 Monate aufbewahren.
(4) Der Verantwortliche hat die fachgerechte Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zu-standes durch eine Bescheinigung des ausführenden Gewerbebetriebes nachzuweisen.
(5) Die Verantwortlichen haften für jeden Schaden, der insbesondere durch Umfallen von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen und Grabeinrichtungen oder durch Abstürzen von Teilen davon bzw. durch sonstige Vernachlässigung der Verpflichtungen verursacht wird.
Die Verantwortlichen haften der Stadt Paderborn im Innenverhältnis soweit die Stadt Pa-derborn nicht Verschulden trifft.
§ 39 – Entfernung
(1) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, Grabmale, sonstige bauliche Anlagen oder Gra-beinrichtungen, die abweichend von der Genehmigung nach § 35 aufgestellt worden sind, einen Monat nach Benachrichtigung der Verfügungsberechtigten auf deren Kosten entfernen zu lassen. Sind die Verfügungsberechtigten nicht bekannt oder nicht zu errei-chen, so genügt ein Hinweis auf der Grabstätte. Die Frist nach Satz 1 beginnt mit dem Tage nach der Anbringung des Hinweises auf der Grabstätte. Werden das Grabmal, die sonstigen baulichen Anlagen oder die Grabeinrichtungen nicht fristgerecht entfernt, gilt
§ 15 Abs. 3 entsprechend.
(2) Grabmale, sonstige bauliche Anlagen und Grabeinrichtungen dürfen vor Ablauf der Ru-hezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Fried-hofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden.
(3) Innerhalb von 6 Wochen nach Ablauf der Ruhezeit, des Nutzungsrechts oder eines nach
§ 19 Abs. 6 eingeräumten Pflegerechts sind die Grabmale, die sonstigen baulichen Anla-
gen und die Grabeinrichtungen einschließlich Fundamente von den Verfügungsberechtig-ten zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist vom vorgesehenen Zeitpunkt der Entfer-nung mindestens 2 Wochen vorher schriftlich zu benachrichtigen.
Künstlerisch, handwerklich oder geschichtlich wertvolle Grabmale und sonstige bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Friedhofsverwaltung. Sie werden in einem Verzeichnis geführt, das den Betroffenen zur Einsicht zur Verfügung steht. Die Friedhofsverwaltung kann die Entfernung oder Veränderung der Anlagen untersagen.
Sind die Grabmale, die sonstigen baulichen Anlagen oder die Grabeinrichtungen nicht innerhalb von 6 Wochen entfernt worden, lässt die Friedhofsverwaltung eine Ersatzvor-nahme auf Kosten der Verantwortlichen durchführen. Die abgeräumten Gegenstände fal-len entschädigungslos in das Eigentum der Friedhofsverwaltung.
Sofern Wahlgrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jewei-lige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen. VII. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 40 – Allgemeines
(1) Alle Grabstätten sind in würdiger Weise im Rahmen der Vorschriften des § 29 gärtnerisch herzurichten und bis zum Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes ordentlich zu pflegen und instand zu halten. Dies gilt entsprechend für den übrigen Grabschmuck. Ver-welkte Blumen und Kränze, Unkraut und sonstiger Abraum sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen und getrennt nach kompostierfähigem (organischem) Material und nicht kompostierfähigem Restmüll in den dafür vorgesehenen Behältern zu entsor-gen.
(2) Die Verwendung von Kunststoffen, abdichtenden Stoffen (z.B. Asphalt- und Bitumen-pappe) und nicht verrottbaren Materialien bei den Beisetzungen und der Gestaltung von Grabstätten ist nicht gestattet. Dies gilt insbesondere für Produkte der Trauerfloristik, wie Kränze, Trauergebinde, Trauergestecke und sonstigem Grabschmuck einschl. Teilen da-von, sowie für Pflanzenzuchtbehälter, die an der Pflanze verbleiben (§ 8 Abs. 3).
Ausgenommen sind Grabvasen, Grablichter und sonstige zur Wiederverwendung geeig-nete Pflanzgefäße und Markierungszeichen.
(3) Bei der Grabpflege dürfen chemische Mittel zur Bekämpfung von Pflanzen und Tieren so-wie Wirkstoffe, die das Wachstum von Pflanzen beeinflussen können, nicht angewendet werden (§ 8 Abs. 2).
(4) Für die Herrichtung und Instandhaltung einschließlich Schnitt der vorhandenen Hecken sind bei Reihengrabstätten die Angehörigen, bei Wahlgrabstätten die Nutzungsberechtig-ten verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes. Abs. 6 bleibt unberührt. Die Grabstätten dürfen nur so angelegt und bepflanzt werden, dass andere Grabstätten sowie öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden.
(5) Reihengrabstätten müssen innerhalb von 4 Monaten nach der Belegung, Wahlgrabstät-ten innerhalb von 4 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet sein. Die erste Herrichtung der Hügel von Reihengrabstätten nach § 19 Abs. 2, Buchstaben a) und b), wird von der Friedhofsverwaltung veranlasst. Im Übrigen dürfen Grabhügel und - beete bei allen Grabarten eine Höhe von 0,10 m nicht überschreiten (§ 28 Abs. 3).
(6) In neu angelegten Feldern darf die Größe der Grabbeete bei Reihengrabstätten für Er-wachsene 1,80 m x 0,70 m und bei Reihengrabstätten für Kinder 1,00 m x 0,50 m nicht überschreiten.
Die Grabbeetgröße bei Wahlgrabstätten entspricht der jeweiligen Grabgröße (§ 15 Abs. 2).
(7) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen au-ßerhalb einer Grabstätte obliegt der Friedhofsverwaltung.
(8) Gießkannen, die die Friedhofsverwaltung zur allgemeinen Benutzung zur Verfügung ge-stellt hat, dürfen nicht auf den Grabstätten oder in deren Umgebung aufbewahrt werden. Sie sind nach Gebrauch wieder an den Standort an einer Wasserstelle zu bringen.
§ 41 – Felder/Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsrichtlinien
(1) In Feldern/Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsrichtlinien unterliegt die gärtnerische Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten unbeschadet der Bestimmungen der §§ 29 und 40 keinen zusätzlichen Anforderungen. Gehölze auf den Grabstätten dürfen eine endgültige Wuchshöhe von 2,00 m nicht überschreiten.
(2) Nicht erlaubt ist, unter dem Friedhofskies Dachpappe, Kunststoffe oder ähnliche Materia-lien aufzubringen, die den Wasserhaushalt und die Durchlüftung des Bodens beeinträch-tigen.
(3) Die Bepflanzung der Grabstätten sollte flächig gehalten werden unter Bevorzugung der heimischen bodendeckenden (niedrigen) und insbesondere immergrünen ausdauernden Pflanzen, wobei die gegebenen Standort- und Bodenverhältnisse zu berücksichtigen sind.
§ 42 – Abteilungen mit besonderen Gestaltungsrichtlinien
(1) Die Grabbeete müssen in ihrer gärtnerischen Gestaltung und ihrer Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen. Sie müssen eine die gesamte Fläche bedeckende Bepflanzung wie z. B. aus Efeu (Hedera helix) und kleines Immergrün (Vinca minor) erhalten. Dazu dürfen nur wenige Pflanzenarten verwendet werden. Die Flächengliederung hat ca. 60 % Bodendecker und 25% Gehölze (z. B. Einzahnung in den Hintergrund) aufzuweisen, eine Wechselbepflanzung ist bis zu 15% möglich. Die Pflanzen müssen in Größe und Abstand so gesetzt werden, dass sie durch ihren Zu-wachs in 2 Jahren eine geschlossene Decke bilden. Die Bodendecker dürfen eine Höhe von 0,25 m nicht überschreiten.
Eine die Bodendecker ergänzende höher als 0,25 m werdende Pflanzung ist überwie-gend im Kopfteil des Grabbeetes locker und natürlich anzulegen. Hierfür verwendete Ge-hölze dürfen in ihrer endgültigen Wuchshöhe 2,00 m nicht überschreiten. Hecken, he-ckenartige Pflanzungen, Zäune sowie Grabeinfassungen jeder Art und Größe sind gene-rell nicht gestattet.
Grabschmuck aus Glas, Emaille, Porzellan, Keramik, Kunststoff, Zement, Kunststein, Be-ton, Eternit und dergleichen ist nicht gestattet.
(2) Wahlgrabstätten müssen durch Natursteintrittplatten getrennt werden. Die Platten werden gegen Erstattung der Kosten zur einheitlichen Gestaltung ausschließlich von der Fried-hofsverwaltung zur Verfügung gestellt.
§ 43 – Sonderreihengrabfeld für Sarg- und
Urnenbestattungen
(1) Auf jeder Einzelgrabstätte ist vor Kopf ein Pflanzbeet in der Größe von 0,80 m x 1,25 m bei Sargbestattungen und 0,40 m x 1,00 m bei Urnenbestattungen anzulegen. Für die Gestaltung des Pflanzbeetes sind nur die bodenbedeckenden Pflanzen / Gehölze Vinca, Waldsteinia, Pachysandra und Cotoneaster bis zu einer Höhe von 0,25 m erlaubt. Eine Wechselbepflanzung ist bis zu 15% der Pflanzbeetgröße möglich. (2) Die restliche Grabfläche wird von der Friedhofsverwaltung als Rasenfläche angelegt und unterhalten.
§ 44 – Vernachlässigung
(1) Die Grabstätten müssen in einer der Würde des Friedhofes entsprechenden Weise regel-mäßig gepflegt werden (§ 40). Ist eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, haben die Verantwortlichen sie auf schriftliche Aufforderung innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach Bekanntgabe dauerhaft in Ordnung zu bringen. Sind die Ver-antwortlichen nicht bekannt oder nicht zu erreichen, genügt ein Hinweis auf der Grab-stätte. Darüber hinaus kann eine öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Die Kosten der öffentlichen Bekanntmachung haben die Verantwortlichen zu tragen. Die Frist nach Satz 1 beginnt mit dem Tage nach der Anbringung des Hinweises auf der Grabstätte bzw. der Bekanntmachung. Wird die Aufforderung nicht befolgt, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der Verpflichteten abräumen (ausgenommen Grabmale sofern standsicher) und einebnen lassen. Bei Wahlgrabstätten kann die Friedhofsverwaltung darüber hinaus das Nutzungsrecht entziehen.
(2) Bei nach dieser Satzung unzulässigem Grabschmuck gilt Abs. 1 entsprechend.
(3) Für Pflanzen, Pflanzenteile und andere Gegenstände, die bei Ersatzvornahme der Fried-hofsverwaltung beseitigt werden, wird kein Ersatz geleistet.
VIII. Überführung und Aufbewahrung der Leichen, Trauerfeiern
§ 45 – Überführung, Aufbewahrung
(1) Für die Überführung und Aufbewahrung von Leichen gilt das Bestattungsgesetz NRW in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die bei den Verstorbenen befindlichen Wertgegenstände sind, soweit sie nicht bei ihnen verbleiben sollen, vor der Überführung zum Friedhof durch die Angehörigen abzuneh-men. In Ausnahmefällen können diese Gegenstände auch nachträglich auf dem Friedhof von den Angehörigen oder deren Bevollmächtigten im Beisein des Friedhofspersonals abgenommen werden. Die Friedhofsverwaltung haftet nicht für abhanden gekommene Wertgegenstände.
§ 46 – Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Die Leichen müssen bei Einlieferung ordnungsgemäß eingesargt sein. Leichenhallen dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Ausnahmen können in bestimmten Fällen im Rahmen einer Vereinbarung zwischen der Friedhofsverwaltung und Bestat-tungsunternehmen gestattet werden.
(2) Jede Leichenzelle bzw. jeder Sarg ist mit den Angaben über den Namen der Verstorbe-nen sowie deren Wohnort zu versehen (§ 13 Abs. 4). Die Öffnung und Schließung der Särge erfolgt ausnahmslos durch die Bestattungsunternehmen. (3) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehöri-gen die Verstorbenen sehen. Die Zeit ist mit der Friedhofsverwaltung zu vereinbaren. So-weit besondere Leichenbesichtigungszellen vorhanden sind, ist die Leichenbesichtigung nur in diesen möglich. Die Särge sind spätestens eine Stunde vor Beginn der Trauerfeier-lichkeiten oder der Bestattung endgültig zu schließen. In der Trauerhalle sowie in Neben-räumen und Fluren dürfen Särge nicht mehr geöffnet werden.
(4) Leichenzellen und Trauerhallen dürfen nur von den Hinterbliebenen oder von solchen Personen betreten werden, die eine Erlaubnis der Friedhofsverwaltung besitzen.
(5) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in ei-nem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räu-men und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
§ 47 – Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können in der Trauerhalle, am Grab oder an einer anderen dafür im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Die Benutzung der Trauerhalle kann untersagt oder eingeschränkt werden, wenn die Ver-storbenen an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten haben oder Beden-ken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(3) Die Trauerfeiern in der Friedhofskapelle dürfen jeweils nicht länger als 30 Minuten dau-ern. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(4) Ansprachen, Gesänge und Musikvorträge sind nur gestattet, soweit sie die Empfindun-gen Andersdenkender nicht verletzen.
(5) Die in den Friedhofskapellen befindlichen Musikinstrumente dürfen nur von ausgebilde-ten Personen gespielt werden.
(6) Die Ausschmückung der Trauerhalle mit eigenem Schmuckwerk kann vor der Trauerfeier von den Angehörigen oder deren Beauftragten durchgeführt werden. Nach der Trauer-feier ist der Schmuck wieder zu entfernen.
(7) Trauerhallen auf den Friedhöfen der Stadt Paderborn sind vorwiegend mit christlichen Symbolen ausgestattet. Werden Trauerfeiern für Verstorbene, die einer anderen oder keiner Religionsgemeinschaft angehört haben, ausgerichtet, besteht kein Anspruch auf Veränderung bzw. Entfernung dieser Symbole.
IX. Schlussvorschriften
§ 48 – Ausnahmen
Ausnahmen, die nach dieser Satzung vorgesehen sind, bedürfen eines schriftlichen Antra-ges und förmlicher Entscheidung durch die Friedhofsverwaltung. Diese kann darüber hinaus Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Satzung zulassen, wenn dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte dient oder im öffentlichen Interesse liegt und der Sinngehalt der Sat-zungsregelung nicht mit negativer Vorbildwirkung berührt ist.
§ 49 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 6 Abs. 2 die gärtnerische Gestaltung der Grabstätte oder Grabdenkzei-chen nicht dem erhaltenswerten Grabmal anpasst, Einfassungen verwendet oder Kies oder ähnliches Material aufbringt,
2. entgegen § 8 Abs. 2 Aschenkapseln und Urnen aus nicht biologisch abbaubarem Material beisetzt,
3. entgegen § 8 Abs. 3 Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel einsetzt,
4. entgegen § 8 Abs. 4 Kunststoffe, Asphalt- und Bitumenpappe und nicht verrottbare Materialien bei Beisetzungen sowie der Gestaltung und Pflege von Grabstätten ver-wendet,
5. entgegen § 8 Abs. 5 Hecken als Grabeinfassung und Sträucher ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung abschneidet oder entfernt,
6. entgegen § 9 kompostierfähiges, organisches Material nicht getrennt in den dafür aufgestellten und besonders gekennzeichneten Behältern entsorgt,
7. entgegen § 9 friedhofsfremde Abfälle auf dem Friedhof bzw. in den hier aufgestellten und für Friedhofsabfälle vorgesehenen Behältern entsorgt,
8. entgegen § 11 Abs. 1 sich auf den Friedhöfen nicht entsprechend der Würde des Or-tes verhält und den Anordnungen des Friedhofspersonals nicht Folge leistet,
9. entgegen § 11 Abs. 2 ohne Genehmigung die Friedhofswege befährt,
- 10. entgegen § 11 Abs. 4 und 5 die dort aufgeführten Verhaltensregeln missachtet,
- 11. entgegen § 12 Abs. 1 ohne vorherige Zulassung auf den Friedhöfen gewerbliche Tä- tigkeiten ausführt,
- 12. entgegen § 12 Abs. 6 bei der Ausführung gewerblicher Tätigkeiten Abraum und Ab- fall auf den Friedhöfen belässt,
- 13. entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1 solche Särge, Urnen, Überurnen sowie Grabbeigaben und Totenbekleidung benutzt, die die chemische, physikalische oder biologische Be- schaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nachteilig verändern und bei Sär- gen und Totenbekleidung die Verwesung der Toten nicht innerhalb der Ruhezeit er- möglichen,
- 14. entgegen § 14 Abs. 2 Satz 3 ohne Genehmigung des Friedhofsträgers Toten Stoffe zuführen, die die Verwesung verhindern oder verzögern,
- 15. entgegen § 14 Abs. 2 Satz 4 Särge nicht so abdichtet, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist,
- 16. entgegen § 14 Abs. 2 Sätze 5 und 6 nicht verrottbare Werkstoffe sowie die dort ins- besondere genannten verbotenen Werkstoffe verwendet,
- 17. entgegen § 18 Abs. 5 Änderungen der Anschrift sowie Änderungen in der Verant- wortlichkeit nicht schriftlich mitteilt,
- 18. entgegen § 19 Abs. 5 eine Reihengrabstätte nicht innerhalb von 4 Monaten nach der Bestattung würdig anlegt und nicht für die Dauer der Ruhezeit ordentlich pflegt,
- 19. entgegen § 20 Abs. 8 eine Wahlgrabstätte nicht innerhalb von 4 Monaten nach der ersten Bestattung würdig anlegt und nicht für die Dauer der Nutzungszeit ordentlich pflegt,
- 20. entgegen § 25 Abs. 6 Grabschmuck neben der Grabplatte abstellt und dort Pflanzun- gen und Ansaaten durchführt,
- 21. entgegen § 29 Abs. 1 eine Grabstätte nicht so gestaltet und an die Umgebung an- passt, dass der Friedhofszweck und die Würde des Friedhofes in einzelnen Teilen und in der Gesamtheit gewahrt wird,
- 22. entgegen § 29 Abs. 3 Grabhügel und -beete höher als 0,10 m anlegt,
- 23. entgegen § 29 Abs. 4 Firmenschilder zu Werbezwecken anbringt oder aufstellt,
- 24. entgegen § 35 Abs. 1 ein Grabmal ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwal- tung errichtet oder verändert,
- 25. entgegen § 35 Abs. 4 sonstige bauliche Anlagen und Grabeinrichtungen ohne vorhe- rige Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtet oder verändert,
- 26. entgegen § 38 Abs. 1 Grabmale, sonstige bauliche Anlagen und Grabeinrichtungen einschließlich der Trennplatten nicht dauernd in verkehrssicherem Zustand hält,
- 27. entgegen § 39 Abs. 2 ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung Grab- male, sonstige bauliche Anlagen und Grabeinrichtungen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts von der Grabstätte entfernt,
- 28. entgegen § 41 Abs. 2 unter dem Friedhofskies solche Materialien aufbringt, die den Wasserhaushalt und die Durchlüftung des Bodens beeinträchtigen,
- 29. entgegen § 42 Abs. 1 die Grabbeete gärtnerisch nicht so gestaltet und an die Umge- bung anpasst, dass sie den erhöhten Anforderungen entsprechen oder
- 30. entgegen § 46 Abs. 1 eine Leichenhalle ohne Erlaubnis der Friedhofsverwaltung be- tritt.
(2) Die in Abs. 1 genannten Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 € geahndet werden.
§ 50 – Haftung
(1) Die Friedhofsverwaltung haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Be-nutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen hervorgerufen werden oder durch dritte Personen (insbesondere durch Diebstahl und Grabschändung) oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhut- und Überwachungspflichten und auch nicht die Pflicht zur Beleuchtung der Friedhofswege. Eine Streupflicht bei Schnee-und Eisglätte besteht im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherung nur auf den Hauptwegen anlässlich eines Beerdigungsfalles. Im Übrigen haftet die Friedhofsverwal-tung nur bei schuldhafter Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflichten.
(2) Die Friedhofsverwaltung haftet nicht für Schäden, die durch Wurzelwachstum von vor-handenem Baumbestand an Grabeinrichtungen entstehen. Erwerber*innen von Grabstät-ten sind über die Haftungsbegrenzung beim Erwerb von Grabstätten unter vorhandenem Baumbestand zu informieren.
§ 51 – Gebühren
Für die Benutzung der von der Friedhofsverwaltung verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrich-tungen sind Gebühren nach der Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Paderborn in der jeweils gültigen Fassung zu entrichten.
§ 51a – Datenschutzbestimmungen
Die Bearbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt ausschließlich nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der EU-Datenschutz-Grundverordnung und des Datenschutzgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen.
§ 52 – Schlussbestimmungen
Diese Satzung tritt nach der Bekanntmachung zum 01.01.2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 24.05.1994 außer Kraft, soweit vorstehend nichts anderes bestimmt ist. Lageplan Bestattungsbezirke Stadt Paderborn (§ 5 der Satzung für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Paderborn)
Das Recht, auf dem Hauptfriedhof "Auf dem Dören" und dem Westfriedhof bestattet zu wer-den, haben alle Einwohner*innen der Stadt Paderborn sowie alle, die dort eine Wahlgrab-stätte nutzen dürfen. Bestattungsbezirk Ostfriedhof Paderborn
Nutzungsordnung für den Bestattungswald Paderborn der Stadt Paderborn (Stand 12.10.2022)
Nutzungsordnung für den „Bestattungswald Paderborn“ der Stadt Paderborn vom 12.10.2022
Aufgrund § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz – BestG NRW) vom 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 313), zuletzt geändert durch Artikel 71 des Gesetzes vom 01. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122) in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490) hat der Rat der Stadt Paderborn am 29.09.2022 die Nutzungsordnung für den „Bestattungswald Paderborn“ beschlossen:
§ 1 – Allgemeine Vorschriften
Neben der Satzung für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Paderborn vom 19.12.2005 (Friedhofssatzung) wird diese Nutzungsordnung für den Bestattungswald in Paderborn-Wewer erlassen. Diese Nutzungsordnung gilt für die nachfolgend aufgeführten Waldflächen des „Bestattungswaldes“ Paderborn. Die anliegende Karte ist Bestandteil dieser Nutzungsordnung.
Katasterbezeichnung Gemarkung Wewer, Flur 5, Flurstück 2188, 19,4 Hektar Gemarkung Wewer, Flur 5, Flurstück 1068, 0,02 Hektar
- 1. Die Verwaltung des Bestattungswaldes in Wewer obliegt der „Bestattungswald Paderborn GmbH & Co. KG“, Schloß Antfeld, 59939 Olsberg (Betreiberin).
- 2. Der Landrat des Kreises Paderborn hat mit Verfügung vom 20.05.2022 die Errichtung eines Friedhofes in Form eines Bestattungswaldes genehmigt. Die mit dieser Verfügung festgesetzten Nebenbestimmungen sind von der Betreiberin zu beachten.
§ 2 – Nutzungsberechtigung
- 1. Im „Bestattungswald Paderborn“ kann neben den Bürger*innen und Einwohner*innen der Stadt Paderborn jede*r bestattet werden, die/der ein Nutzungsrecht an einer Baumgrabstätte im „Bestattungswald Paderborn“ erworben hat.
- 2. Die Nutzungsrechte an den Grabstätten werden von den jeweiligen Vertragspartner*innen erworben. Die Vertragspartner*innen benennen die Personen, die an den Grabstellen zur Beisetzung berechtigt sind.
§ 3 – Bestattungsflächen
- 1. Im „Bestattungswald Paderborn“ erfolgt eine Beisetzung der Asche ausschließlich im Wurzelbereich der als Bestattungswaldbäume registrierten Bäume.
- 2. Es dürfen nur biologisch abbaubare Urnen mit der Asche der Verstorbenen im Wurzelbereich vorhandener Bäume beigesetzt werden. Alle Bäume sind in ihrem natürlichen Charakter zu belassen. Das Erscheinungsbild des Waldes ist beizubehalten und darf nicht verändert werden.
- 3. Die Urnenbeisetzung im „Bestattungswald Paderborn“ gestalten die Angehörigen in Abstimmung mit der Betreiberin. Die Beisetzung wird ausschließlich von der Betreiberin oder einem von ihr beauftragten Dritten vorgenommen.
§ 4 – Öffnungszeiten
- 1. Der „Bestattungswald Paderborn“ unterliegt den Rechtsvorschriften des Landesforstgesetzes von Nordrhein-Westfalen in jeweils gültiger Fassung.
- 2. Die Betreiberin kann beim Vorliegen besonderer Gründe das Betretungsrecht auf Teilflächen oder insgesamt einschränken oder vorübergehend untersagen.
- 3. Bei Sturm, Gewitter und Naturkatastrophen darf der „Bestattungswald Paderborn“ nicht betreten werden.
§ 5 – Benutzungsregeln
- 1. Jede*r Besucher*in des „Bestattungswaldes Paderborn“ hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichts- befugten Personals der Betreiberin oder des Waldbesitzers ist Folge zu leisten.
- 2. Es ist nicht gestattet, innerhalb des „Bestattungswaldes Paderborn“
• Beisetzungen zu stören, • Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Forstverwaltung, • Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten, • an Sonn- und Feiertagen oder in der zeitlichen Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen, • Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind, • den Wald und die Anlagen zu verunreinigen, • Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen, • Veranstaltungen jeglicher Art durchzuführen, zu picknicken oder zu campieren, • Feuer zu machen, • Hunde frei laufen zu lassen.
- 3. Die Betreiberin kann Ausnahmen zulassen, soweit diese mit dem Zweck des „Bestattungswaldes Paderborn“ vereinbar sind.
- 4. Totengedenkfeiern und andere, nicht mit einer Bestattung zusammen- hängende Veranstaltungen, bedürfen der Zustimmung der Betreiberin. Sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.
- 5. Die gesamte Organisation der Beisetzungen obliegt der Betreiberin (Terminvereinbarungen für die Beisetzung, Aushub und Verschluss der Urnengräber, Gebührenabrechnung).
§ 6 – Ruhezeit
Das Nutzungsrecht an den im Bestattungswald registrierten Bestattungs-bäumen wird für einen Zeitraum von bis zu 99 Jahren verliehen (Ende der Ruhezeit). Die Ruhezeit beträgt 30 Jahre, sofern keine andere Regelung in der Friedhofssatzung getroffen wird.
§ 7 – Vorschriften zur Grabgestaltung
- 1. Der gewachsene und grundsätzlich naturbelassene „Bestattungswald Paderborn“ darf in seinem Erscheinungsbild nicht gestört und verändert werden. Es ist daher untersagt, die Bestattungsbäume zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern.
- 2. Im Wurzelbereich der Bäume und auf dem Waldboden dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden. Insbesondere ist es nicht gestattet:
• Grabmale, Gedenksteine oder Baulichkeiten zu errichten, • Kränze, Grabschmuck oder Erinnerungsstücke niederzulegen, • Kerzen oder Lampen aufzustellen, • von nicht autorisierten Personen Anpflanzungen vorzunehmen. 3. Niedergelegter Grabschmuck, Erinnerungsstücke oder sonstige Gegenstände können von der Betreiberin ohne vorherige Information an die Nutzungsberechtigten abgeräumt und entsorgt werden.
§ 8 – Markierungen
- 1. Bestattungsbäume erhalten zum Auffinden des Baumes eine Registriernummer. Daneben ist noch die Anbringung maximal einer Namenstafel pro Bestattung am Baum erlaubt.
- 2. Die Aufschriften der Namenstafeln können von den Erwerber*innen selbst bestimmt werden. Dies gilt nicht für Bäume, an denen nur einzelne Plätze verkauft werden, damit ein einheitliches Erscheinungsbild gewährleistet ist. Hier wird auf der Namenstafel nur der Name sowie Geburts- und Sterbetag vermerkt. Aufschriften, die gegen die guten Sitten verstoßen, sind nicht zulässig.
§ 9 – Pflege der Grabstätten
- 1. Der „Bestattungswald Paderborn“ ist ein naturnah bewirtschafteter Wald. Die forstliche Bewirtschaftung erfolgt wie bisher im Rahmen der geltenden Bestimmungen unter umfassender Rücksichtnahme auf die Bestattungsbäume. Grabpflege im herkömmlichen Sinne ist untersagt.
- 2. Die Betreiberin kann Pflegeeingriffe an den Bestattungsbäumen durchführen, wenn diese aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht oder der Erhaltung zwingend geboten sind.
- 3. Pflegeeingriffe durch Angehörige von Verstorbenen oder Dritten sind nicht zulässig.
§ 10 – Haftung
- 1. Für Schäden, die durch nicht ordnungsgemäße Nutzung des Bestattungswaldes, durch Tiere, Naturereignisse in der Fläche oder an einzelnen Bäumen entstehen, wird nicht gehaftet.
- 2. Grundsätzlich geschieht das Betreten des Bestattungswaldes gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 und 4 Bundeswaldgesetz auf eigene Gefahr. Für Personenschäden, die beim Betreten des Bestattungswaldes entstehen, besteht daher im Regelfall keine Haftung.
- 3. Der Waldeigentümer haftet bei Personenschäden nur dann, wenn diese Schäden nachweisbar durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlungsweisen von ihm oder seinen Mitarbeiter*innen verursacht wurden.
§ 11 – Dokumentation
Die Bestattungswald GmbH & Co. KG führt ein Register der veräußerten Bäume und der beigesetzten Personen mit Geburts- und Sterbedatum und der Registriernummer der Bestattungsbäume unter Angabe des Bestattungs-zeitpunktes. Dieses Register wird halbjährlich, jeweils zum 31.07. und 31.01. eines Jahres, als Nachweis über die erfolgten Beisetzungen beim Amt für Umweltschutz und Grünflächen vorgelegt.
§ 12 – Ordnungswidrigkeiten
- 1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
- 1. § 5 Abs. 1 sich nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder den Anordnungen des aufsichtsbefugten Personals der Betreiberin oder des Waldbesitzers Folge leistet,
- 2. § 5 Abs. 2 die Benutzungsregeln nicht beachtet,
- 3. § 7 Abs. 1 die Bestattungsbäume bearbeitet, schmückt oder in sonstiger Form verändert,
- 4. § 7 Abs. 2 den Wurzelbereich der Bestattungsbäume und den Waldboden verändert; Grabmale, Gedenksteine oder Baulichkeiten errichtet; Kränze, Grabschmuck oder Erinnerungsstücke niederlegt; Kerzen oder Lampen aufstellt oder durch nicht autorisierte Personen Anpflanzungen vornimmt.
- 2. Jede der vorgenannten Ordnungswidrigkeiten kann mit einer Geldbuße bis zu 3.000,- Euro geahndet werden.
§ 13 – Entgelte
Für die Benutzung des „Bestattungswaldes Paderborn“ sind die Entgelte an die Betreiberin Bestattungswald Paderborn GmbH & Co. KG zu entrichten.
§ 14 – Inkrafttreten
Diese Nutzungsordnung für den „Bestattungswald Paderborn“ tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Anlage zur Nutzungsordnung “Bestattungswald Paderborn“ vom 12.10.2022
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Paderborn?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Paderborn mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Paderborn (Nordrhein-Westfalen)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: