Friedhofsgebühren Lichtenau 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Lichtenau · Nordrhein-Westfalen · PLZ 33165

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 2021 Volltext anzeigen ▼

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Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌​​​‌‌‌​​​ Benutzungs- und Gebührensatzung für den Urnenwald der Stadt Lichtenau vom 04.10.2021

Aufgrund § 4 des Bestattungsgesetzes NRW vom 17. Juni 2003 (GV NRW S.313), zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 01. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1109) sowie § 7 und § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f und i der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916) und der §§ 4 u. 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1029) in Verbindung mit den Bestimmungen der Satzung der Stadt Lichtenau über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 17.12.2004 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 03.11.2017, hat der Rat der Stadt Lichtenau in der Sitzung am 16.09.2021 folgende Benutzungs- und Gebührensatzung für den Urnenwald Lichtenau beschlossen:

§ 1

Name, Geltungsbereich und Widmung

(1) Die Stadt Lichtenau betreibt als Träger einen Begräbniswald als öffentliche Einrichtung. Der Begräbniswald führt die Bezeichnung „Urnenwald Lichtenau". (2) Die Fläche des Urnenwaldes Lichtenau befindet sich im Eigentum der Stadt Lichtenau. Das Grundstück hat die Lagebezeichnung Gemarkung Ebbinghausen, Flur 2, Flurstück 277 und umfasst eine Teilfläche von ca. 2 ha. (3) Die Stadt Lichtenau widmet die Fläche für den Zeitraum von 99 Jahren beginnend mit dem 01.01.2022, somit bis zum 31.12.2121.

§ 2

Zweck

Der Urnenwald Lichtenau dient der Beisetzung von Urnen. Personen oder deren Angehörige müssen dazu ein vertragliches Recht zur Beisetzung von der Stadt Lichtenau erworben haben.

§ 3

Bestattungsfläche

Die Bestattungsfläche umfasst die Fläche des Urnenwaldes gem. beigefügtem Lageplan. Im Urnenwald Lichtenau sind die Grabstellen Ruhebäume.

§ 4

Öffnungszeiten

(1) Der Urnenwald Lichtenau unterliegt den Rechtsvorschriften des Landesforstgesetztes Nordrhein-Westfalen in der jeweils gültigen Fassung. Grundsätzlich ist das Betreten der Urnenwaldflächen täglich von eineinhalb Stunden nach Sonnenaufgang bis eineinhalb Stunden vor Sonnenuntergang für jedermann auf eigene Gefahr gestattet. (2) Die Stadt Lichtenau kann bei Vorliegen einer Gefahr im Verzug das Betretungsrecht auf Teilflächen oder auf der gesamten Fläche des Urnenwaldes Lichtenau einschränken oder vorübergehend untersagen. (3) Bei Sturm, Gewitter und Naturkatastrophen darf der Urnenwald Lichtenau nicht betreten werden.

§ 5

Verhalten im Urnenwald Lichtenau

(1) Jeder Besucher des Urnenwaldes hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen der Stadt Lichtenau, sowie deren Beauftragten ist Folge zu leisten. (2) Im Urnenwald Lichtenau ist es untersagt:

a. Beisetzungen zu storen, b. Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten, insbesondere ohne Zustimmung der Stadt Lichtenau gewerbsmäßig im Sinne der DSGVO zu fotografieren, c. zu werben oder Druckschriften zu verteilen, ausgenommen sind Drucksachen, die im Rahmen der Bestattung notwendig und üblich sind, d. den Urnenwald und die Anlage zu verunreinigen, e. Veranstaltungen jeglicher Art durchzufahren, zu picknicken oder zu campieren, zuspielen, zu larmen oder Musikwiedergabegerate (außer im Rahmen von Bestattungen) zu betreiben, f. offenes Feuer anzuzünden, Kerzen aufzustellen oder zu rauchen g. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindhunde oder angeleinte Hunde, h. an Sonn- und Feiertagen im Sinne der §§ 2 und 6 des Feiertagsgesetzes NRW oder in zeitlicher Höhe einer Beisetzung störende Tätigkeiten oder die Jagd auszuüben, i. bauliche Anlagen jagdliche Einrichtungen zu errichten, j. das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierfür erteilt ist, ausgenommen sind Kinderwagen, Rollatoren und Rollstühle, sowie Fahrzeuge der Forstverwaltung, k. Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Stellen abzulegen, l. gewerbliche Betätigung, m. Wildfütterungen, n. Bewegungsjagden.

(3) Die Stadt Lichtenau kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck und der Ordnung des Urnenwaldes vereinbar sind.

§ 6

Anzeigepflicht und Beisetzungen

(1) Jede Beisetzung ist rechtzeitig bei der Stadt Lichtenau anzumelden. Beisetzungstermine werden im gegenseitigen Einvernehmen abgestimmt. (2) Es werden biologisch abbaubare Urnen mit der Asche der Verstorbenen in einer Tiefe von 0,70 m, gemessen von der Erdoberfläche bis zur Oberkante der Urne in eine Ruhestätte eingebracht. Die Ruhestätten bleiben bei der Beisetzung naturbelassen, der Wald wird in seinem Erscheinungsbild nicht verändert. (3) Beisetzungen erfolgen nur im festgelegten Bereich von Ruhebäumen. (4) Die Beisetzung im Urnenwald Lichtenau wird ausschließlich durch die von den Angehörigen bestellten Bestatten durchgeführt. (5) Die Stadt Lichtenau stimmt mit den betroffenen Angehörigen bzw. den bestellten Bestatten den Bestattungstermin ab. An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen werden grundsätzlich keine Bestattungen vorgenommen. (6) Die Urnen sind entsprechend den Vorschriften des Bestattungsgesetzes NRW beizusetzen. Beisetzungen sind nur während der gem. §4 Abs. 1 festgelegten Betretungszeiten zulässig.

§ 7

Nutzungsrecht und Ruhezeit

(1) Das Nutzungsrecht umfasst das Recht, eine Begräbnisstätte an einem Ruhebaum zu nutzen. (2) Über das Nutzungsrecht wird zwischen der Stadt Lichtenau und dem Erwerber ein Vertrag geschlossen. (3) Das Nutzungsrecht umfasst genau wie die Ruhezeit 25 Jahre.

§ 8

Durchführung von Beisetzungen

(1) Die Urnenbeisetzung im Urnenwald Lichtenau gestalten die Angehörigen oder die bestellten Bestattter in Abstimmung mit der Stadt Lichtenau. (2) Alle Handlungen, die mit zusätzlichen Lärmbelastigungen oder visuellen Beunruhigungen verbunden sind, sind unzulässig. Hierzu gehört u.a. die Verwendung von Lautsprechern oder Kunstlicht.

§ 9

Arten der Ruhebäume

An Grabstätten werden im Urnenwald Lichtenau folgende Arten unterschieden:

(1) Ruhebaum für Familien und Freundeskreise (Familienbaum, Freundesbaum) (2) Gemeinschafts-Ruhebaum (3) Kinder-Ruhebaum, dieser Ruhebaum ist für die Beisetzung von Kindern bis zum 3. Lebensjahr sowie für Tot- und Frühgeburten vorgesehen.

Pro Baum ist eine Beisetzung von maximal 12 Urnen zulässig.

§ 10

Ruhestätten Datei

(1) Im Urnenwald Lichtenau erfolgt die Beisetzung der Urne nur an einem Ruhebaum. Die Ruhebaume erhalten zu ihrem Auffinden eine Registrierungsnummer und werden in einem Lageplan entsprechend vermerkt. (2) Die Stadt Lichtenau führt eine Liste, aus der die veräußerten Ruhebaume und die bestatteten Personen unter Angabe des Beisetzungstages sowie der Registriernummer des jeweiligen Ruhebaumes ersichtlich sind.

§ 11

Markierung und Gestaltung der Ruhebäume

(1) Die für Bestattungen vorgesehenen Ruhebaume werden nummeriert und entsprechend ihrem Nutzungszweck und ihrer Belegung mit verschiedene farbigen Plaketten markiert. (2) Alle Ruhebaume erhalten eine silberne Markierung mit der Nummer des Baumes. (3) Die entsprechenden Baumklassen sind mit einer gelben bzw. grünen Markierung gekennzeichnet. (4) Freie Familien- und Freundesruhebaume erhalten zusätzlich eine schwarze Markierung. (5) Gemeinschaftsruhebaume mit freien Bestattungsplätzen erhalten zusätzlich eine blaue Markierung. (6) Kinder-Ruhebaume erhalten zusätzlich eine rote Markierung und werden ansonsten wie Gemeinschaftsruhebaume behandelt. (7) Die Namen der jeweiligen Verstorbenen können auf Wunsch der Angehörigen auf einer Beschriftungstafel in einer Größe von max. 10x10 cm am Baum angebracht werden.

a. Die Tafeln werden durch die Stadt Lichtenau einheitlich erstellt und angebracht. Ein Muster der Beschriftungstafel kann eingesehen werden.

(8) Der gewachsene und naturbelassene Urnenwald darf in seinem Erscheinungsbild nicht gestört oder verändert werden. Es ist davon untersagt, die Ruhebaume zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern. (9) Im oder auf dem Waldboden dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden. Insbesondere ist untersagt:

a. Grabmale, Gedenksteine oder sonstige bauliche Anlagen zu errichten, b. Kränze, Grabschmuck, Erinnerungsstücke oder sonstige Grabbeigaben niederzulegen, c. Kerzen oder Lampen aufzustellen.

§ 12

Pflege der Ruhebäume

(1) Der Urnenwald Lichtenau ist ein naturbelassener Wald. Es ist Ziel, diesen Zustand zu erhalten und lediglich die Natur walten zu halten. Grabpflege im herkömmlichen Sinne ist grundsätzlich untersagt. (2) Die Stadt Lichtenau kann Pflegeeingriffe durchführen, vor allem, wenn sie aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht unumgänglich geboten oder anlasslich der Beisetzung erforderlich sind. Die Eingriffe erfolgen unter umfassender Rücksichtnahme auf die Ruhebäume. (3) Pflegeeingriffe durch Angehörige der Verstorbenen oder Dritte sind unzulässig. (4) Im Falle des Umkippens oder Zerstörung eines Ruhebaumes durch Blitzschlag, Unwetter o.ä. wird eine Ersatzpflanzung auf Kosten der Stadt Lichtenau vorgenommen.

§ 13

Benutzungsgebühren

(1) Für die Nutzung der Ruhebäume erhebt die Stadt Lichtenau folgende Gebühren:

a. Für die Nutzung eines Ruhebaumes für Familien- und Freundeskreise:

KategorieGebühr pro Baum
Kategorie 16.000,00 €
Kategorie 23.500,00 €

b. Für die Nutzung einer Begräbnisstätte an einem Gemeinschafts-Ruhebaum:

KategorieGebühr pro Stelle
Kategorie 11.200,00 €
Kategorie 2650,00 €

c. Für die Nutzung einer Begräbnisstätte an einem Kinder-Ruhebaum:

Gebühr pro Stelle
650,00 €

(2) Die Gebühren umfassen das Nutzungsrecht, die Pflege sowie die Beschriftung, wenn gewünscht. (3) Die Kosten der Beisetzung sind in den Nutzungsgebühren nicht enthalten und belaufen sich zurzeit auf 250,00 € pro Beisetzung.

§ 14

Entgeltschuldner und Fähigkeiten

(1) Entgeltschuldner ist die Person oder Personenmehrheit, die das Nutzungsrecht an einem Ruhebaum erwirbt. Mehrere Entgeltschuldner haften als Gesamtschuldner. (2) Entgelte nach dieser Ordnung werden innerhalb eines Monats nach Abschluss des Vertrages über das Nutzungsrecht fällig. Ein nicht ausgeübtes Nutzungsrecht begründet keinen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Entgeltes.

§ 15

Schlussvorschriften

(1) Das Betreten des Urnenwaldes Lichtenau geschieht gem. den geltenden wald- und forstrechtlichen Gesetzen auf eigene Gefahr. (2) Die Stadt Lichtenau haftet nicht für Schäden, die durch unsachgemäße Benutzung des Urnenwaldes, seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen, durch Tiere, Naturereignisse in der Fläche oder an einzelnen Ruhebäumen entstehen. (3) Die Stadt Lichtenau haftet bei Personen- und Sachschäden nur, wenn diese Schäden nachweisbar durch grob fahrlässige oder vorsätzliche Handlungen von ihr selbst oder ihren Beauftragten verursacht wurden.

§ 16

Schließung und Entwidmung

(1) Der Urnenwald Lichtenau kann abweichend von §1 Abs. 3 aus wichtigem Grund (z.B. nach einem Waldbrand oder Naturkatastrophen sowie bei Änderung der grundlegenden rechtlichen Rahmenbedingungen) für weitere Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder nicht mehr als Begräbniswald geführt werden (Entwidmung). (2) Durch die Entwidmung Geht die Eigenschaft als Begräbnisstätte von Toten verloren. Ruhebaume bleiben als solche bestehen, wenn die Mindestruhezeit von zurzeit 99 Jahren (§7 Abs. 3) noch nicht abgelaufen ist. (3) Schließung oder Endwidmung werden öffentlich bekannt gemacht. Die Nutzungsberechtigten erhalten zudem eine schriftliche Benachrichtigung, wenn der Aufenthalt besteht ist oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.

§ 17

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2022 in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Hiermit wird gem. § 2 Abs. 3 BekanntmVO angeordnet, die am 16.09.2021 durch den Rat der Stadt Lichtenau beschlossene Satzung bekannt zu machen.

Es wird bestätigt, dass der Wortlaut des papiergebundenen Dokumentes der Satzung mit dem Beschluss, den der Rat in seiner Sitzung am 16.09.2021 gefasst hat, übereinstimmt und die nach § 2 Abs. 1 und 2 BekanntmVO einzuhaltenden Formvorschriften eingehalten wurden.

Die Benutzungs- und Gebührensatzung für den Urnenwald der Stadt Lichtenau wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn:

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Lichtenau vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Lichtenau, den 04.10.2021

Dülfer Bürgermeisterin

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Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und Friedhofskapellen der Stadt Lichtenau vom 01.12.2016

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und der Friedhofskapellen in der Stadt Lichtenau vom 01.12.2016

Aufgrund § 4 des Bestattungsgesetzes NRW vom 17. Juni 2003 (GV NRW S.313), geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2014 (GV. NRW. S. 405) sowie § 7 und § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f und i der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Februar 2015 (GV. NRW. S. 496) und der § 4 u. 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GV. NRW. S. 448), in Kraft getreten am 28. Mai 2015, in Verbindung mit den Bestimmungen der Satzung der Stadt Lichtenau über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 17.12.2004, in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 29.04.2010, hat der Rat der Stadt Lichtenau in der Sitzung am 17.11.2016 folgende Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe und Friedhofskapellen der Stadt Lichtenau beschlossen:

§ 1

Friedhofsbenutzung und Gebührenpflicht

Für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Lichtenau und ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für sonstige Leistungen nach der Friedhofssatzung der Stadt Lichtenau in der jeweils gültigen Fassung werden Gebühren nach Maßgabe der folgenden Vorschriften erhoben.

§ 2

Gebührenschuldner

Zur Zahlung der Gebühren ist der Antragssteller bzw. sein Auftraggeber verpflichtet. Wird der Antrag von mehreren Personen oder im Auftrage mehrerer Personen gestellt, so haftet jeder einzeln als Gesamtschuldner.

§ 3

Zahlung und Beitreibung der Gebühren

(1) Die Veranlagung der Gebühren erfolgt durch die Friedhofsverwaltung der Stadt Lichtenau. Der Veranlagungsbescheid wird dem Gebührenpflichtigen durch Zustellung bekannt gegeben. (2) Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Zugang des Gebührenbescheides an die Stadtkasse Lichtenau zu entrichten. (3) Rückständige Gebühren unterliegen der Einziehung im Verwaltungszwangsverfahren. (4) Eine Aufrechnung ist unzulässig.

§ 4

Nutzungs- und Bestattungsgebühren

1.) Nutzungsgebühren für Begräbnisstätten zur Erdbestattung:

Art der GrabstätteGebühr
Reihengrab für Erwachsene450,00 Euro
Reihengrab als Wiesengrabstätte700,00 Euro
Reihengrab anonym400,00 Euro
Reihengrab für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr200,00 Euro
Wahlgrab (Doppelgrab usw.) je Grabstätte700,00 Euro
Wahlgrab als Wiesengrabstätte (Doppelgrab usw.) je Grabstelle400,00 Euro
Gebühr für die Verlängerung des Nutzungsrechts an Wahlgräbern je Grabstätte und Jahr22,00 Euro

2.) Nutzungsgebühren für Begräbnisstätten zur Urnenbestattung:

Art der GrabstätteGebühr
Urnenreihengrab330,00 Euro
Urnenreihengrab als Wiesengrabstätte350,00 Euro
Urnenreihengrab, anonym400,00 Euro
Urnenwahlgrab (Doppelgrab usw.) je Grabstätte400,00 Euro
Gebühr für die Verlängerung des Nutzungsrechts an Wahlgräbern je Grabstätte und Jahr22,00 Euro

3.) Bestattungsgebühren:

LeistungGebühr
Erwachsenensargbestattung650,00 Euro
Kindersargbestattung300,00 Euro
Urnenbestattung400,00 Euro
Abdecken des Erdhügels15,00 Euro
Auspumpen einer Grabstelle23,00 Euro
Stundenlohn bei unvorhersehbaren Leistungen29,00 Euro

4.) Gebühren für die Ausgrabung und Umbettung von Leichen und Urnen:

Gebühren werden in Höhe der anfallenden Kosten erhoben.

5.) Gebühren für die Zulassung von Denkmalen, Grabsteinen, Kreuzen usw.:

Art der GrabstätteGebühr
für ein Einzelgrab20,00 Euro
für ein Wahlgrab20,00 Euro

6.) Gebühren für die Benutzung der Friedhofskapellen:

entfällt

7.) Benutzungsgebühr der Leichenkühltruhe:

paschals 100,00 Euro

Die Ausschmückung der Leichenkammer und des Trauerraumes ist von den Angehörigen der Toten vorzunehmen. Seitens der Stadt Lichtenau werden nur die Aufbahrungsstelle und die notwendigen Lichtständer leihweise überlassen.

§ 5

Rechtskraft der Satzung

Die vorstehende Satzung tritt am 01.01.2017 in Kraft. Gleichzeitig treten die bisher gültigen Bestimmungen über die Erhebung von Friedhofsgebühren außer Kraft.

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2021 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Lichtenau vom 17.12.2004 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 03.11.2017

Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Lichtenau vom 17.12.20041

Aufgrund § 4 des Bestattungsgesetzes NRW vom 17. Juni 2003 (GV NRW S.313) und § 7 i.V.m. § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03. Febr. 2004 (GV NRW S. 96), hat der Rat der Stadt Lichtenau am 16.12.2004 folgende Friedhofsatzung beschlossen:

Inhaltsübersicht I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Friedhofszweck

§ 3 Bestattungsbezirke

§ 4 Schließung und Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 Öffnungszeiten

§ 6 Verhalten auf dem Friedhof

§ 7 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 8 Anzeigepflicht und Bestattungszeit

§ 9 Särge und Urnen

§ 10 Ausheben der Gräber

§ 11 Ruhezeit

§ 12 Umbettungen

IV. Grabstätten und Aschenbeisetzungen

§ 13 Arten und Größe der Grabstätten

§ 14 Reihengrabstätten

§ 15 Wahlgrabstätten

§ 16 Aschenbeisetzungen

§ 17 Aschenbeisetzung ohne Urne

§ 18 Ehrengrabstätten

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 19 Abteilungen mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

§ 20 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 21 Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

§ 22 Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

§ 23 Zustimmungserfordernis

§ 24 Anlieferung

§ 25 Fundamentierung und Befestigung

§ 26 Unterhaltung

§ 27 Entfernung

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 28 Herrichtung und Unterhaltung

§ 29 Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften

In der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 03.11.2017 § 30 Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

§ 31 Vernachlässigung der Grabpflege

VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 32 Benutzung der Leichenhalle

§ 33 Trauerfeier

Schlussvorschriften

§ 34 Alte Rechte

§ 35 Haftung

§ 36 Gebühren

§ 37 Ordnungswidrigkeiten

§ 38 Inkrafttreten

I. Allgemei ne Bestimmungen

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Lichtenau gelegene und von ihr verwaltete Friedhöfe:

a) Friedhof Asseln

b) Friedhof Atteln

c) Friedhof Blankenrode

d) Friedhof Dalheim

e) Friedhof Ebbinghausen

f) Friedhof Grundsteinheim

g) Friedhof Hakenberg

h) Friedhof Henglarn

i) Friedhof Herbram

j) Friedhof Holtheim

k) Friedhof Husen

l) Friedhof Iggenhausen

m) Friedhof Kleinenberg

n) Friedhof Lichtenau

§ 2 – Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe sind nichtrechtsfähige Anstalten der Stadt Lichtenau.

(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Toten (Leichen, Aschen, Tot- und Fehlgeburten), die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Lichtenau waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstelle besaßen. Bei Tot- und Fehlgeburten besteht dieses Recht dann, wenn deren Eltern Einwohner der Stadt Lichtenau waren. Darüber hinaus dienen die Friedhöfe auch der Bestattung der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, falls die Eltern Einwohner der Stadt Lichtenau sind.

(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf einer Ausnahmegenehmigung der Friedhofsverwaltung.

(4) Die Friedhöfe erfüllen aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine Grünflächenfunktionen. Deshalb hat jeder das Recht, die Friedhöfe als Orte der Ruhe und Besinnung zum Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen.

§3 Bestattungsbezirke

(1) Das Stadtgebiet Lichtenau wird in vierzehn Bestattungsbezirke eingeteilt. Ein Bestattungsbezirk umfasst das Gebiet eines Ortsteiles, wobei der Ortsteil Herbram-Wald dem Bestattungsbezirk Herbram zugeordnet wird.

(2) Die Verstorbenen sollen auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes bestattet werden, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Die Bestattung auf einem anderen Friedhof ist möglich, wenn dies gewünscht wird und die Belegung es zulässt. Ebenso soll die Bestattung auf einem anderen Friedhof gestattet werden, wenn

a) ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Grabstätte auf einem anderen Friedhof besteht,

b) Eltern, Kinder oder Geschwister auf einem anderen Friedhof bestattet sind,

c) der Verstorbene in einer anonymen Grabstätte oder in einem Wiesengrab beigesetzt werden soll und solche Grabstätten auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes nicht zur Verfügung stehen.

(3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

§ 4 – Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung).

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen.

(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhezeit (bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten) bzw. die Nutzungszeit (bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten) noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt Lichtenau in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt Lichtenau auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 – Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind durchgehend für den Besuch geöffnet.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 6 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen/Rollerblades/Skateboards aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden zu befahren,

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,

g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

h) zu lärmen oder zu lagern,

i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.

(3) Kinder unter 7 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.

§ 7 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.

(2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.

b) ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Antragstellern des handwerksähnlichen Gewerbes) ihre Eintragung in das Verzeichnis gem.

§ 19 Handwerksordnung

nachweisen oder die selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben, oder die über eine vergleichbare Qualifikation verfügen.

(3) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.

(4) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Abs. 1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte die zeitlich befristet werden kann. Sie ist dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen.

(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags ausgeführt werden. Die Arbeiten sind spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 15.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.

(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(9) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.

III. Allgemeine Best attungsvorschriften

§ 8 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen ( Sterbeurkunde usw. ) beizufügen.

(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kann die Bestattung auch am zweiten Feiertag stattfinden.

(5) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von 8 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 2 Monate nach der Einäscherung bestattet werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte bestattet.

§9 Särge

und Urnen

  1. 1. Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf Antrag die Bestattung ohne Sarg oder Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die oder der Verstorbene angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist.

(2) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und -beigaben, Sargabdichtungen und Überurnen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leichtverrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen.

(3) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

§ 10 – Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. Hierzu kann sie sich privater Dritter als Erfüllungsgehilfen bedienen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör, Grabmale u. Fundamente nötigenfalls vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

(5) Der Abs. 4 gilt entsprechend für Aufwendungen, die anlässlich einer Bestattung an einer Nachbargrabstätte entstehen.

(6) Die Aufstellung eines Erdcontainers für Grabaushub auf Nachbargrabstätten ist von den jeweiligen Nutzungsberechtigten zu dulden.

§ 11 – Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 30 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, Tot- und Fehlgeburten, sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht, 25 Jahre.

§ 12 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Stadt Lichtenau im ersten Jahre der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Stadt Lichtenau nicht zulässig. § 4 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberührt.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(4) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Mit dem Antrag ist die Graburkunde nach § 14 Abs. 1 Satz 2, § 16 Abs. 2 Satz 2, bzw. die Verleihungsurkunde nach § 15 Abs. 4, § 16 Abs. 6, vorzulegen. In den Fällen des § 31 Abs. 2 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 31 Abs. 1 Satz 3 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Grabstätten aller Art umgebettet werden.

(5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

IV. Grabstätten und Aschenbeisetzungen

§ 13 – Arten und Größe der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in: Größe:

a) Reihengrabstätten für Sargbestattungen, (Kinder) 1,20 m x 0,60 m

b) Reihengrabstätten für Sargbestattungen, Erwachsene) 2,10 m x 0,90 m

b) Reihengrabstätten für Sargbestattungen, Wiesengrab 2,10 m x 0,90 m

c) Reihengrabstätten für Sargbestattungen, anonym 2,10 m x 0,90 m

d) Wahlgrabstätten für Sargbestattungen, je 2,40 m x 1,20 m

ein- oder mehrstellig

e) Urnenreihengrabstätten 0,80 m x 0,60 m

f) Urnenwahlgrabstätten je 0,80 m x 0,60 m

g) Urnenreihengrabstätten, Wiesengrab 0,80 m x 0,60 m

h) Urnenwahlgrabstätten, Wiesengrab je 0,80 m x 0,60 m

i) Anonyme Urnenreihengrabstätten 0,80 m x 0,60 m

j) Ehrengrabstätten

(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 14 – Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird eine Graburkunde erteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.

(2) Es werden Reihengrabfelder eingerichtet

a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht

b) für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr.

(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte zusätzlich die Leiche eines Kindes unter einem Jahr, Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht eines Familienangehörigen zu bestatten, wenn damit die 1. Ruhezeit nicht überschritten wird. Ebenso dürfen in einer Reihengrabstätte die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren bestattet werden.

(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist 2 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen.

§ 15 – Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles und nur für die gesamte Grabstätte verliehen. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 4 beabsichtigt ist.

(2) Das Nutzungsrecht kann wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Die Friedhofsverwaltung kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung nach § 4 beabsichtigt ist.

(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.

(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren und Aushändigung der Urkunde.

(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 2 Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von 2 Monaten auf der Grabstätte hingewiesen.

(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.

(7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft

c) auf die Kinder,

d) auf die Stiefkinder,

e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

f) auf die Eltern,

g) auf die vollbürtigen Geschwister,

h) auf die Stiefgeschwister,

i) auf die nicht unter a) - h) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen c) - d) und f) - i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.

(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(9) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(11) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

(12) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.

§ 16 Aschenbeisetzungen

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in

a) Urnenreihengrabstätten,

b) Urnenwahlgrabstätten,

c) Anonymen Urnenreihengrabstätten,

d) Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme der Reihengrabstätten.

(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Über die Abgabe wird eine Graburkunde ausgehändigt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.

(3) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte bestattet werden können, richtet sich nach der Größe der Grabstätte.

(4) Anonyme Urnenreihengrabstätten werden vergeben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen entspricht. Die Beisetzung erfolgt der Reihe nach.

(5) In Wahlgrabstätten für Erdbeisetzungen und Ehrengrabstätten können anstelle eines Sarges bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. Bei voll belegten Wahl-Grabstätten für Erdbestattung und Ehrengrabstätten kann die Friedhofsverwaltung auf Antrag die Beisetzung von bis zu 2 Aschen pro Grabstelle zusätzlich gestatten, wenn die räumlichen Verhältnisse der Grabstätte dies zulassen.

(6) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten bzw die Beisetzung von Aschen in Wahlgrabstätten.

§ 17 – Aschenbeisetzung ohne Urne

(1) Aschenbeisetzungen ohne Urne sind im Stadtgebiet Lichtenau grundsätzlich nicht vorgesehen. Ausnahmen hiervon sind lediglich gem. § 9 Abs.1 zulässig.

(2) Eine Aschenbeisetzung durch Verstreuung der Asche auf einem Aschengrabfeld (Streufeld) wird nicht vorgenommen.

§ 18 – Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Stadt Lichtenau.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 19 – Abteilungen mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

(1) Auf den Friedhöfen werden Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften eingerichtet. Weiterhin können Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften eingerichtet werden. Grabstätten für anonyme Bestattungen werden nur auf den Friedhöfen in Ebbinghausen und Lichtenau eingerichtet.

(2) Sofern vorhanden besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung mit allgemeinen oder zusätzlichen Gestaltungsrichtlinien zu wählen. Die Friedhofsverwaltung hat ggfls. auf diese Wahlmöglichkeit vor dem Erwerb eines Nutzungsrechtes hinzuweisen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht bei der Anmeldung der Bestattung Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung in einer Abteilung mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften.

(3) Die Gestaltungsvorschriften gelten mit Ausnahme des § 20 nicht für anonyme Grabfelder und Wiesengrabfelder. Ihre Gestaltung obliegt der Friedhofsverwaltung.

(4) Den Nutzungsberechtigen auf dem Friedhof in Lichtenau ist es freigestellt, die Innenhecken an ihrem Grab beizubehalten oder zu entfernen. Eine Entfernung der Innenhecke kann nur stattfinden, wenn eine Absprache mit den Nutzungsberechtigten der anliegenden Kopf- und Seitengräber stattgefunden hat und einvernehmlich darüber entschieden wurde. Die anfallenden Kosten für die Entfernung der Innenhecken werden von dem oder den anliegenden Nutzungsberechtigten getragen.

§ 20 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist - unbeschadet der Anforderungen für Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften (§§ 22 und 30) - so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

(2) Die einzelnen Abteilungen werden im Belegungsplan ausgewiesen.

VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 21 – Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale und baulichen Anlagen in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegen bis auf die folgenden Regelungen unbeschadet der Bestimmungen des § 20 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen.

(2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden.

(3) Auf Grabstätten für Erdbestattung sind stehende Grabmale mit einer Ansichtsfläche bis 0,6 m² pro Grabstelle, liegende Grabmale bis zur Größe der gesamten Grabstelle zulässig.

(4) Für stehende Grabmale ist auf Grund statischer Notwendigkeit eine Mindeststärke von 12 cm, für stehende Einfassungen eine Mindeststärke von 6 cm vorgeschrieben

(5) Für Urnenreihengrabstätten / Urnenwahlgrabstätten sind stehende Grabmale mit einer Ansichtsfläche bis 0,20 m² pro Grabstelle zulässig, für Einfassungen ist eine Mindeststärke von 4 cm vorgeschrieben.

(6) Auf Urnenreihengrabstätten / Urnenwahlgrabstätten als Wiesengrabstätten sind flachliegende, in den Boden eingelassene Grabmale mit einer Ansichtsfläche bis 0,20 m² pro Grabstelle zulässig.

(7) Auf anonymen Urnenreihengrabstätten sind keine Grabmale zugelassen.

(8) Die Grabmale sind gem. den Versetzrichtlinien des Bundesinnungsverbandes des deutschen Steinmetz- u. Steinbildhauerhandwerkes anzulegen.

§ 22 Abteilungen

mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften können bei Bedarf eingerichtet werden.

§ 23 – Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Graburkunde vorzulegen, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung.

b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.

c) In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1 : 10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

(5) Die nicht- zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

§ 24 – Anlieferung

(1) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofsverwaltung der genehmigte Aufstellungsantrag auf Verlangen vorzulegen.

§ 25 – Fundamentierung und Befestigung

(1) Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigen sind die Grabmale nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern und Einfassungen für Grabstätten des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks, in der jeweils gültigen Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

(3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach den §§ 21 und 22.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.

§ 26 – Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Graburkunde, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Stadt Lichtenau ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate auf Kosten des Verantwortlichen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die Haftung der Gemeinde bleibt unberührt; die Verantwortlichen haften der Stadt Lichtenau im Innenverhältnis, soweit die Stadt Lichtenau nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.

§ 27 – Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bzw. nach Ablauf der Nutzungszeit oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Lichtenau über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Wahlgrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.

(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale, einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabst ätten

§ 28 – Herrichtung und Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 20 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätte zu entfernen.

(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.

(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass der Nutzungsberechtigte nach Ende der Nutzungszeit oder Ruhezeit die Grabstätte abräumt.

(4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. Die Friedhofsverwaltung kann im Rahmen des Friedhofszwecks die Herrichtung und die Pflege übernehmen.

(5) Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.

(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(7) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.

(8) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderes Kleinzubehör. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen.

§ 29 – Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften

In Abteilungen ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften unterliegt die gärtnerische Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten unbeschadet der Bestimmungen der §§ 20 und 28 keinen zusätzlichen Anforderungen.

§ 30 – Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

Bei Einrichtung von Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften im Sinne des § 22 können besondere Vorschriften über Herrichtung und Pflege der Grabstätten getroffen werden.

§ 31 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte oder Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 28 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Die Friedhofsverwaltung kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie den Verantwortlichen schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung

a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und

b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.

VIII. Leichenhallen und Trauerfeier n

§ 32 – Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen.

§ 33 Abs. 2 bleibt unberührt.

(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

§ 33 – Trauerfeier

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(2) Auf Antrag der Hinterbliebenen kann die örtliche Ordnungsbehörde gestatten, dass während der Trauerfeier der Sarg geöffnet wird. Der Antrag kann nicht genehmigt werden, wenn der oder die Verstorbene an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde.

(3) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

(4) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung. Die Auswahl der Musiker und der Darbietung muss gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt.

Schlussvorschriften

§ 34 – Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf die Nutzungszeiten nach § 15 Abs. 1 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

§ 35 – Haftung

Die Stadt Lichtenau haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhut- und Überwachungspflichten. Im übrigen haftet die Stadt Lichtenau nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 36 – Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt Lichtenau verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 37 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

a) sich als Besucher entgegen § 6 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,

b) die Verhaltensregeln des § 6 Abs. 2 missachtet,

c) entgegen § 6 Abs. 5 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,

d) als Gewerbetreibender entgegen § 7 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert,

e) eine Bestattung entgegen § 8 Abs. 1 der Friedhofsverwaltung nicht anzeigt,

f) entgegen § 23 Abs. (1) und (3), § 27 Abs. (1) ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt,

g) Grabmale entgegen § 25 Abs. (1) nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 26 Abs. (1) nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,

h) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 28 Abs. (9) verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,

i) Grabstätten entgegen § 31 vernachlässigt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.500 Euro geahndet werden.

§ 38 – Inkrafttreten 2

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 20.12.1996 außer Kraft.

gez. gez. Wange Schulte Bürgermeister Schriftführer Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Satzung in der Fassung vom 17.12.2004. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den jeweiligen Änderungen zu dieser Satzung.