Altenbeken

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 12.09.2022 · Friedhofssatzung: 12.09.2022

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab950,00 € für Erwachsene für 30 Jahre
Sargwahlgrab1.500,00 € für 30 Jahre pro Grabstelle
Urnenreihengrab700,00 € für 20 Jahre
Urnenwahlgrab800,00 € für 20 Jahre
Urnengrab anonym500,00 € für 20 Jahre
Baumbestattung1.800,00 € Urnenbaumgrab für 20 Jahre
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)880,00 € / 285,00 € Separat nach § 4; Erdbestattung (>5 J.) 880,00 €, Urnenbeisetzung 285,00 €
Trauerhalle / Halle150,00 € einmalig für Trauerfeier

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Gebührensatzung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Gemeinde Altenbeken vom 12.09.2022

Aufgrund des § 4 des Bestattungsgesetzes NRW vom 17.06.2003 (GV NW S. 313), § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666), und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NW S. 712), jeweils in der zur Zeit gültigen Fassung in Verbindung mit der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Altenbeken hat der Rat der Gemeinde Altenbeken in seiner Sitzung am 08.09.2022 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Gebührenpflicht, Gebührentarif

(1) Für die Benutzung der kommunalen Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sowie für die Inanspruchnahme sonstiger Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren erhoben, die in dieser Satzung festgesetzt sind.

(2) Wird von einer Bestattung oder einer Benutzung der Einrichtungen der kommunalen Friedhöfe nach Beantragung Abstand genommen, sind die Kosten von den Gebührenpflichtigen der Friedhofsverwaltung zu ersetzen, die durch die Vorbereitung der Bestattung oder der Benutzung der Einrichtungen der kommunalen Friedhöfe entstanden sind.

(3) Werden beantragte Leistungen der Friedhofsverwaltung nur teilweise in Anspruch genommen, so ist dennoch die volle Gebühr zu entrichten.

§ 2 Gebührenpflichtige

(1) Gebührenpflichtig ist, wer eine Friedhofseinrichtung der Gemeinde Altenbeken nutzt bzw. in Anspruch nimmt.

(2) Mehrere Gebührenpflichtige haften gesamtschuldnerisch.

§ 3 Nutzungsgebühren

(1) Nutzungsgebühren für Reihengräber

a) für Erwachsene für 30 Jahre950,00 €
b) für Kinder bis zum Alter von 5 Jahren für 20 Jahre500,00 €
c.) für ein Reihenurnengrab für 20 Jahre700,00 €
d.) für ein anonymes Grab für 30 Jahre950,00 €
e.) für ein anonymes Urnengrab für 20 Jahre500,00 €

(2) Nutzungsgebühren für Wahlgräber

a) für 30 Jahre pro Grabstelle1.500,00 €
b) für die Verlängerung pro Grabstelle und pro Jahr115,00 €

c.) für 20 Jahre für ein Urnengrab800,00 €
d.) für die Verlängerung des Wahlurnengrabes pro Jahr80,00 €
e.) für ein Urnenbaumgrab für 20 Jahre1.800,00 €
f.) für die Verlängerung des Urnenbaumgrabes90,00 €
g.) für ein Urnenstelengrab für 20 Jahre1.500,00 €
h.) für die Verlängerung des Urnestelengrabes75,00 €

(3) Die Gebühren zu Abs.2 erhöhen sich auf den dreifachen Betrag, wenn das Nutzungsrecht vor Eintritt des Todesfalls gewährt wird. Die erhöhte Gebühr entfällt, wenn der Erwerber das 75.Lebensjahr bereits überschritten hat.

§ 4

Bestattungsgebühren

(1) Es werden folgende Leistungen erbracht:

  • a) Ausheben und Verfüllen des Grabes
  • b) Grünausschmückung der offenen Grabstelle,
  • c) Gestellung des Wagens zur Überführung der Leiche von der Friedhofshalle zum Grab
  • d) Aufsicht über die Einsenkung des Sarges in das Grab.

(2) Für die in Abs. 1 genannten Leistungen werden folgende Gebühren erhoben:

a) Erdbestattung bei Kinder bis zu 5 Jahren590,00 €
b) Erdbestattung bei Personen über 5 Jahre880,00 €
c) bei Urnenbeisetzung285,00 €

Für die Beerdigung auf einen Samstag wird eine Gebühr von 100,00 € zusätzlich zu den unter a.) - c.) genannten Gebühr erhoben.

§ 5

Umbettung etc.

(1) Die Gebühr für die Umbettung innerhalb eines Friedhofs beläuft sich auf den dreifachen Betrag der Gebühren von § 3.

(2) Gebühr für die Ausgrabung einer Leiche zur Obduktion oder Beisetzung auf einem anderen Friedhof 840,00 €

(3) Gebühr für die Benutzung eines Leihsarges 295,00 €

(4) Gebühr für die Benutzung des Obduktionsraumes 190,00 €

(5) Gebühr für die erstmalige Anlage und Bepflanzung einer Grabstelle 310,00 € .

6

Pflegegebühr bei vorzeitiger Rückgabe

Sarggräber können frühestens nach 25 Jahren und Urnengräber nach frühestens 15 Jahren (jeweils 5 Jahre vor Ende der Ruhezeiten). zurückgegeben werden. Für die restliche Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist sind folgenden Pflegegebühren zu zahlen:

a) Pflegegebühr Sarggrab pro Jahr150,00 €
b) Pflegegebühr Urnengrab pro Jahr75,00 €

§ 7

Nutzungsgebühren Friedhofshalle

Für die Nutzung der Friedhofshalle werden folgende Gebühren erhoben:

a.) Nutzung der Friedhofshalle für die Trauerfeier einmalig150,00 €
b.) Nutzung des Aufbewahrungsraums/Kühlung pro Tag23,00 €

§ 8

Allgemeine Friedhofsgebühren

Gebühr für die Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmales oder sonstiger baulicher Anlagen:

a) Reihengrab66,00 €
b) Wahlgrab 1 Stelle66,00 €
c) Wahlgrab 2 Stellen98,00 €
d) Wahlgrab 3 Stellen132,00 €
e) Wahlgrab 4 Stellen164,00 €
f) für jede weitere Stelle32,00 €
g.) Anbringung Messingschild oder Stelenplatte33,00 €

§ 9

Fälligkeit

Die Gebühr wird im Voraus angefordert. Sie ist spätestens zwei Wochen nach Anmeldung bzw. Erteilung einer etwa erforderlichen Genehmigung an die Gemeindekasse Altenbeken zu zahlen.

§ 10

Härtefallregelung

Zur Vermeidung von Härten kann in besonders gelagerten Fällen vom Bürgermeister Ratenzahlung gestattet werden. Die Gemeinde kann im Einzelfall die Gebühren herabsetzen, stunden oder niederschlagen.

§ 11

Rechtsmittel

(1) Die Rechtsmittel gegen Maßnahmen aufgrund dieser Gebührensatzung richten sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21.01.1969 (BGBl. I. S. 17) und dem Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung im Lande Nordrhein-Westfalen vom 26.03.1960 (GV NW. S. 216/SGV. NW. 2010) in den jeweils gültigen Fassungen.

(2) Für Zwangsmaßnahmen aufgrund dieser Gebührensatzung gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23.07.1957 (GV. NW. S. 216/ SGV. NW. 2010) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 12

Inkrafttreten

Diese Gebührensatzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Gemeinde Altenbeken vom 18.06.2004 außer Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Vorstehende Gebührensatzung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Gemeinde Altenbeken wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von 6 Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Altenbeken, den 12.09.2022

DER BÜRGERMEISTER