📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2025🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 17.12.2024 (4. Änderung der Gebührensatzung, gültig ab 01.01.2025) Volltext anzeigen ▼
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Gebührensatzung für den Waldfriedhof der Stadt Bad Lippspringe vom 17.12.2024 (4. Änderungssatzung, gültig ab 01.01.2025)
Gebührensatzung für den Waldfriedhof der Stadt Bad Lippspringe vom 17.12.2024
Auf Grund des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (BestG. NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 313), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Februar 2022 (GV. NRW S. 122) sowie § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490) und der §§ 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712) zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1063) hat der Rat der Stadt Bad Lippspringe in seiner Sitzung am 16.12.2024 zur Ausführung der Friedhofsordnung für den Waldfriedhof folgende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:
§ 1 – Gebührenpflicht
Für die Benutzung des Waldfriedhofs der Stadt Bad Lippspringe und dessen Bestattungseinrichtungen sowie für die Überlassung von Nutzungsrechten an Grabstellen sowie für die Inanspruchnahme sonstiger Leistungen werden Gebühren erhoben. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dieser Gebührensatzung.
§ 2 – Gebührenschuldner
Zur Zahlung der Gebühren ist der Antragsteller oder derjenige verpflichtet, in dessen Auftrag der Friedhof oder die Bestattungseinrichtungen benutzten werden. Wird der Antrag von mehreren Personen oder im Auftrag mehrerer Personen gestellt, so haftet jeder Einzelne als Gesamtschuldner.
Sind die Gebührenpflichtigen nachhaltig zahlungsunfähig, haben sie bzw. ihre Bevollmächtigten dieses bei Beantragung einer Leistung der Friedhofsverwaltung unaufgefordert zu offenbaren. Die beantragte Leistung wird nur dann erbracht, wenn unverzüglich nachgewiesen wird, dass die Gebühren über die Sozialhilfe oder einen anderen Kostenträger entrichtet werden.
§ 3 – Entrichtung und Beitreibung von Gebühren
(1) Die Veranlagung der Gebühren erfolgt durch die Stadt und wird dem Gebührenpflichtigen durch Zustellung der Gebührenrechnung bekannt gegeben. (2) Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Zustellung der Gebührenrechnung an die Stadtkasse zu entrichten. (3) Rückständige Gebühren unterliegen der Einziehung im Verwaltungszwangsverfahren. (4) Eine Aufrechnung ist unzulässig.
§ 4 – Stundung, Niederschlagung und Erlass
Zur Vermeidung von Härten und in besonders gelagerten Fällen kann die Stadt im Einzelfall auf Antrag die Gebühren herabsetzen, stunden oder niederschlagen. Bei größeren Gebührenbeträgen kann auf Antrag Ratenzahlung gestattet werden.
§ 5 – Rechtsmittel und Zwangsmaßnahmen
(1) Die in dieser Gebührensatzung festgesetzten Gebühren sind öffentlich-rechtliche Abgaben. Sie unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren. Für Zwangsmaßnahmen auf Grund dieser Gebührensatzung gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 510) zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. April 2023 (GV. NRW S. 230)
(2) Die Rechtsmittel gegen Maßnahmen auf Grund dieser Gebührensatzung richten sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 71).
§ 6 – Gebührenverzeichnis
Die Höhe der Gebühren für die Inanspruchnahme von Friedhofsleistungen richtet sich nach dem Tarif zur Gebührensatzung für den Waldfriedhof (Anlage 1) der Bestandteil dieser Satzung ist.
§ 7 – Schlussbestimmungen
Diese Gebührensatzung tritt ab 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die 3. Änderung der Gebührensatzung vom 06.11.2023 außer Kraft.
Satzung über die 4. Änderung der Gebührensatzung für den Waldfriedhof der Stadt Bad Lippspringe vom 17.12.2024
Auf Grund von § 4 des Bestattungsgesetzes NRW (BestG. NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122) in Verbindung mit
§ 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der
Bekanntmachung vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490) und der §§ 4,5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes NRW in der Fassung vom 9. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1063) hat der Rat in seiner Sitzung am 16.12.2024 die 4. Änderung der Gebührensatzung für den Waldfriedhof in Bad Lippspringe beschlossen:
Artikel I
Die Anlage 1, Tarif zur Gebührensatzung für den Waldfriedhof der Stadt Bad Lippspringe erhält folgende Fassung:
A. Gebühren für die Benutzung der Friedhofseinrichtungen
und die Aufbewahrung von Leichnamen
1. Gebühr für die Benutzung der Friedhofskapelle
230,00 €
B. Gebühren für die Bestattung von Leichnamen (Grabbereitung)
1. für die Sargbeisetzung 1.1 Verstorbene bis zum 5. Lebensjahr, Tot- u. Fehlgeburten
530,00 € 1.2 Verstorbene ab dem 5. Lebensjahr und Erwachsene
900,00 € 1.3 Verstorbene bis zum 5. Lebensjahr, Tot- u. Fehlgeburten
auf dem Friedhof der Ev. Kirchengemeinde
575,00 € 1.4 Verstorbene ab dem 5. Lebensjahr, Tot- u. Fehlgeburten
auf dem Friedhof der Ev. Kirchengemeinde
945,00 €
2. für eine Urnenbeisetzung
340,00 € 2.1 für eine Urnenbeisetzung auf dem
Friedhof der Ev. Kirchengemeinde
385,00 €
3. Zuschlag für die Beisetzung an Samstagen
100,00 €
4. Für Beisetzungen in einer namenlosen Grabstätte, in einem Rasengrabfeld oder im naturbelassenen Feld für Urnenbestattungen gelten jeweils die gleichen Gebührensätze.
Die Bestattungsgebühr umfasst folgenden Leistungskatalog: Ausheben und Ausschmücken des offenen Grabes, Gestellung des Bahr- und Transportwagen zur Überführung des Sarges von der Friedhofskapelle bis zum Grab, Verfüllen des Grabes, Herrichtung eines Nothügels, Auflegen der Kränze sowie Abfuhr des restlichen Erdreiches.
Werden einzelne dieser Leistungen nicht in Anspruch genommen, tritt keine Ermäßigung der Gebühr ein.
C. Benutzungsgebühren für die Überlassung von Begräbnisplätzen
1. Reihengrab (Sargbestattung)
1.1 für Verstorbene bis zum 5. Lebensjahr, Tot- u. Fehlgeburten
(Nutzungszeit 20 Jahre)
320,00 € 1.2 Reihengrab (Sargbestattung) für Verstorbene ab dem 5. Lebensjahr und Erwachsene
Nutzungszeit 25 Jahre)
960,00 €
- 2. Gebühren für Wahlgrabstätten
2.1 Sargbeisetzungen (Nutzungszeit 25 Jahre)
je Stelle
1.990,00€ 2.2 Verlängerung des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten:
pro Jahr und Stelle
80,00 € Falls bei einer Bestattung zur Wahrung der Ruhezeit die Nutzungszeit der Grabstätte nicht mehr ausreicht, muss für die fehlenden Jahre die jeweilige Nutzungsgebühr für alle Grabstellen entrichtet werden. Eine Verlängerung nach Ablauf der Ruhezeit ist nur für volle Jahre möglich.
Bei der Wiederbelegung einer Grabstätte werden über diesen Termin vorausbezahlte Verlängerungsgebühren anteilig pro Jahr und Stelle angerechnet.
2.3 Partnergrabstätte – 2 Stellen – pflegefrei
3.980,00 € 2.4 Verlängerung ab 2. Beisetzung bis Ruhezeitende pro Jahr 160,00 € Benutzungsgebühren für Urnen-Wahl und -Reihengrabstätten (Ruhezeit 25 Jahre)
3.1 Benutzungsgebühr für Urnenwahlgrabstätten (1 - 2 Urnen)
640,00 € 3.2 Benutzungsgebühr für Urnenwahlgrabstätten (3 - 4 Urnen)
640,00 € 3.3 Urnenerdgrabsystem (1 – 2 Urnen), pflegefrei
1.610,00 € 3.4 Urnenerdgrabsystem (3 – 4 Urnen), pflegefrei
1.690,00 € 3.5 Verlängerung des Nutzungsrechts an Urnenwahlgrabstätten:
Falls bei einer Bestattung zur Wahrung der Ruhezeit die Nutzungszeit der Grabstätte nicht mehr ausreicht, muss für die fehlenden Jahre die jeweilige Nutzungsgebühr für die Grabstätte entrichtet werden. Eine Verlängerung ist nur für volle Jahre möglich. pro Jahr
26,00 € 3.6 Urnenreihengrabstätte
640,00 € Benutzungsgebühr für namenlose Grabstätten (anonyme Grabstätten)
- 4.1. – bei anonymer Sargbestattung
1.040,00 €
- 4.2. – bei anonymer Urnenbestattung
720,00 €
- 4.3. – Aschestreufeld pro Bestattungsfall
590,00 € Benutzungsgebühr für Bestattungen im Rasengrabfeld
- 5.1. – bei Sargbestattung, pflegefrei
1.345,00 €
- 5.2. – bei Urnenbestattung, pflegefrei
1.025,00 €
6. Benutzungsgebühr für Urnenbestattungen im naturbelassenen Grabfeld
640,00 €
D. Gebühren für das Ausbetten von Aschen-Urnen und sargbestatteten Leichnamen
1. für das Ausbetten eines sargbestatteten Leichnams 1.1 von Verstorbenen bis zum 5. Lebensjahr, Tot- u. Fehlgeburten
325,00 € 1.2 von Verstorbenen ab dem 5. Lebensjahr und Erwachsene
685,00 €
2. für das Ausbetten einer Urne
180,00 €
E. Verwaltungsgebühren für die Zustimmung oder Ablehnung von Anträgen zur Errichtung von Grabmalen
85,00 €
F. Gebühren für das Abräumen von Wahlgrabstätten nach Rückgabe bzw. Ablauf des Nutzungsrechtes
1. von Wahlgräbern
je Stelle 260,00 € 2. von Urnenwahlgräbern
160,00 €
Die Abräumgebühr ist eine Pauschalgebühr. Es tritt keine Ermäßigung der Gebühr ein, wenn die Abräumung zum Teil von den Nutzungsberechtigten selbst erfolgt.
G. Pflegegebühr bei vorzeitiger Rückgabe (pro Jahr und Stelle)
1. Wahlgrabstätten
270,00 € 2. Urnenwahlgrabstätten
135,00 €
Artikel II
Die 4. Änderungssatzung zur Gebührensatzung für den Waldfriedhof der Stadt Bad Lippspringe tritt am 01.01.2025 in Kraft.
2. Friedhofssatzung Stand: 08.06.2026 (4. Änderung der Friedhofssatzung, Lesefassung, gültig ab 01.07.2026) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung für den Waldfriedhof der Stadt Bad Lippspringe (Lesefassung mit 4. Änderung vom 08.06.2026, gültig ab 01.07.2026)
Friedhofssatzung für den Waldfriedhof der Stadt Bad Lippspringe vom 09.12.2003 unter Einarbeitung der
- 1. Änderungssatzung 06.10.2009
- 2. Änderung vom 12.12.2023
- 3. Änderung vom 17.12.2024
- 4. Änderung vom 08.06.2026
Inhaltsübersicht
Präambel
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Friedhofszweck
§ 3 Schließung und Entwidmung
§ 4 Natur- und Umweltschutz
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszeiten
§ 6 Verhalten auf dem Friedhof
§ 7 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 8 Anzeigepflicht und Bestattungszeit
§ 9 Särge und Urnen
§ 10 Ausheben der Gräber
§ 11 Ruhezeit
§ 12 Umbettungen
§ 12a Haustiere
IV. Grabstätten
§ 13 Arten der Grabstätten
§ 14 Reihengrabstätten
§ 15 Wahlgrabstätten
§ 15a Pflegefreie Partner-Erdgrabstätten
§ 15b Grabstätten im „Memoriam-Garten“
§ 16 Aschenbeisetzungen
§ 16a Pflegefreies Urnen-Erdgrabsystem
§ 16b Aschebeisetzung ohne Urne/Verstreuung
§ 17 Ehrengrabstätten
§ 18 Kriegsgräber
§ 18a Naturbelassene Grabstätten für Urnenbeisetzungen
§ 18 b Vorzeitige Einebnung
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 19 Abteilungen mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
§ 20 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
VI. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 21 Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
§ 22 Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
§ 23 Zustimmungserfordernis
§ 24 Anlieferung
§ 25 Fundamentierung und Befestigung
§ 26 Entfernung
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 27 Herrichtung und Unterhaltung
§ 28 Vernachlässigung der Grabpflege
VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 29 Benutzung der Leichenhalle und der Friedhofskapelle
§ 30 Trauerfeiern
IX. Schlussvorschriften
§ 31 Alte Rechte
§ 32 Haftung
§ 33 Ausnahmen
§ 34 Ordnungswidrigkeiten
§ 35 Bestattung auf dem Friedhof der Evangelischen Kirchengemeinde
§ 36 Gebühren
§ 37 Inkrafttreten
Aufgrund von § 4 des Bestattungsgesetzes NRW und § 7 Abs. 2 i.V.m. § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.02.2022 (GV NW S. 122), hat der Rat der Stadt Bad Lippspringe am 16.12.2024 folgende Friedhofssatzung beschlossen: I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 – Geltungsbereich
(1) Diese Friedhofssatzung gilt für den auf dem Gebiet der Stadt Bad Lippspringe gelegenen und von ihr verwalteten „Waldfriedhof“. Er ist Eigentum der Stadt Bad Lippspringe.
(2) Darüber hinaus gilt die Friedhofssatzung für Bestattungsarten auf dem Friedhof der Evangelischen Kirchengemeinde Bad Lippspringe, an der Schwimmbadstraße.
§ 2 – Friedhofszweck
(1) Das Friedhofswesen ist eine nichtrechtsfähige Anstalt der Stadt Bad Lippspringe.
(2) Trägerin des Friedhofes an der Schwimmbadstraße ist die Evangelische Kirchengemein-de Bad Lippspringe. Die Bestattungsarbeiten erfolgen dort durch das Friedhofspersonal der Stadt Bad Lippspringe (siehe auch § 35).
(3) Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten), die bzw. deren Eltern bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Bad Lippspringe waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Darüber hinaus dienen die Friedhöfe auch der Bestattung der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, falls die Eltern Einwohner der Stadt Bad Lippspringe sind. Die Bestattung anderer Personen bedarf einer Ausnahmegenehmigung der Friedhofsverwaltung.
(4) Der Waldfriedhof erfüllt aufgrund seiner gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine Grünflächenfunktionen. Deshalb haben alle Einwohner das Recht, den Friedhof als Ort der Ruhe und Besinnung zum Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen. Dazu gilt die Haftungsbeschränkung nach § 32 dieser Satzung.
§ 3 – Schließung und Entwidmung
(1) Der Friedhof bzw. Teile davon können für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung).
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen.
(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhezeit (bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten) bzw. die Nutzungszeit (bei Wahlgrabstätten) noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten - soweit sie bekannt und erreichbar sind - einen Monat vorher mitzuteilen. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf dem entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhof/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.
§ 4 – Natur- und Umweltschutz
(1) Bei der Friedhofsbenutzung sind die Belange des Natur- und Umweltschutzes zu wahren.
(2) Kompostierfähiges organisches Material ist getrennt in die dafür aufgestellten und besonders gekennzeichneten Behälter zu bringen.
(3) Transportverpackungen von Pflanzen, z.B. Styroporsteigen und sonstige nicht kompostierbare Behältnisse, sind in die gesondert aufgestellten und entsprechend gekennzeichneten Abfallbehälter zu werfen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 – Öffnungszeiten
(1) Der Waldfriedhof ist für den täglichen Besuch geöffnet.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 6 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen/Rollerblades/Skateboards aller Art, ausgenommen Fahrräder, Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, zu befahren.
b) die Eingänge, Einfriedungen, Baulichkeiten, Grabstätten, Grabmale, Anpflanzungen oder sonstige Friedhofseinrichtungen zu beschädigen, zu bekleben oder zu beschmutzen,
c) Blumen, Kränze, Erde und dergleichen, unbefugt von Grabstätten und Friedhofsanlagen wegzunehmen,
d) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
e) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
f) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
g) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
h) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
i) zu lärmen oder zu lagern. (3) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.
(6) Die religiösen Interessen der Religionsgemeinschaften werden gewährleistet. Das Zurschaustellen von Leichen oder die Abhaltung von Trauerfeierlichkeiten am offenen Sarg ist nicht gestattet.
§ 7 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Gewerbetreibende benötigen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.
(2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und
b) nachweisen, dass sie ihren Betrieb ordnungsgemäß angemeldet haben.
(3) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
(4) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Abs. 1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist.
(5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden.
(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(7) Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Waldfriedhof dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten verrichtet werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes zu beenden. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. Die Gewerbetreibenden dürfen den bei der Durchführung ihrer Arbeiten anfallenden Abraum und Abfall nicht auf dem Friedhof belassen. Alte Grabsteine, Fundamente, Einfassungen, Grabmalteile und dergleichen sind vom Friedhof restlos zu entfernen. Werbung und Plaketten oder Aufkleber auf den Grabmalen ist nicht gestattet.
(8) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 8 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
(4) Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kann die Bestattung auch am zweiten Feiertag stattfinden. Aus organisatorischen Gründen sind Bestattungen auf dem Waldfriedhof von montags - freitags bis spätestens 16:00 Uhr und samstags bis spätestens 11:30 Uhr möglich.
(5) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Die Totenasche ist innerhalb von 6 Wochen beizusetzen, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte bestattet.
§ 9 – Särge und Urnen
(1) Bestattungen werden in Särgen, Urnen oder durch Verstreuung der Aschen durchgeführt.
(2) Särge und Urnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und -beigaben, Sargabdichtungen und Überurnen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, formaldehyd-abspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen.
(3) Die Särge dürfen folgende Ausmaße nicht überschreiten: a) Särge für Kinder, die vor Vollendung des fünften Lebensjahres verstorben sind: Länge: 1,20 m; Breite: 0,50 m; Höhe einschl. der Sargfüße: 0,50 m b) Särge für Personen vom 6. Lebensjahr an: Länge: 2,10 m; Breite: 0,80 m; Höhe einschl. der Sargfüße: 0,80 m Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist dieses der Friedhofsverwaltung bei Anmeldung der Bestattung zur Zustimmung bekannt zu geben.
§ 10 – Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 11 – Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 20 Jahre. Die Ruhezeit von Reihengräbern kann nicht verlängert werden.
§ 12 – Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Stadt im ersten Jahre der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/ Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. § 3 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. In den Fällen des § 28 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 28 Abs. 2 Satz 2 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Grabstätten aller Art umgebettet werden.
(5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung veranlasst. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Aus hygienischen Gründen werden Umbettungen in der Zeit vom 1. Mai bis 30. September nicht durchgeführt.
(6) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Stadtverwaltung oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichten Fahrlässigkeit trifft. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Erstattung der anteiligen Benutzungsgebühren.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
§ 12a Haustiere
(1) Der Friedhofsträger kann zulassen, dass in eine bereits belegte Erdgrabstätte kremierte Haustiere als Grabbeigabe eingebracht werden.
(2) Die Einbringung soll außerhalb der Öffnungszeiten des betroffenen Friedhofs erfolgen. Eine Trauerzeremonie findet aus diesem Anlass nicht statt. Hinweise auf die Einbringung dürfen nicht an der Grabstätte angebracht werden.
IV Grabstätten
§ 13 – Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Die Größe der Gräber ergibt sich aus dem Belegungsplan.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten,
b) Wahlgrabstätten,
c) Partnergrab - Erdbestattung
d) Urnenreihengrabstätten
e) Urnenwahlgrabstätten,
f) Urnenerdröhrensystem
g) Anonyme Reihengrabstätten,
h) Anonyme Urnenreihengrabstätten,
i) Rasengrabstätten für Erd- und Urnenbestattung
j) Naturbelassene Baum-Grabstätte für Urnenbestattung,
k) Aschestreufeld
l) Ehrengrabstätten,
m) Kriegsgräber
(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 14 – Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erd- und Urnenbestattungen, die der Reihe nach in den dafür vorgesehenen Grabfeldern belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird eine Graburkunde ausgestellt. Ausnahme ist die anonyme Sarg- und Urnenbestattung sowie die Verstreuung der Asche auf dem dafür ausgewiesenen Feld. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Es werden Reihengrabfelder eingerichtet
a) für Verstorbene bis zum 5. Lebensjahr, einschließlich Tot- und Fehlgeburten,
b) für Verstorbene ab dem 5. Lebensjahr,
c) für Urnenbestattungen,
d) für anonyme Urnenbestattungen,
e) für anonyme Sargbestattungen,
f) für Bestattungen im Rasengrabfeld,
g) für die Aschenverstreuung auf dem ausgewiesenen Grabfeld
(3) Rasengrabfelder (Pflegefreie Reihengrabstätten) werden vorgehalten für Sarg- und Urnenbestattungen in einfachster Form. Sie bestehen aus einer Rasenfläche. Die Grabstätten erhalten eine in die Grabfläche eingelegte Schriftplatte mit dem Namen und den Lebensdaten des/der Verstorbenen. Für Rasengräber wird die in der Anlage 1 beschriebene Grabtafel einheitlich zugelassen.
(4) Das Ablegen von Blumenschmuck und Trauerfloristik jeglicher Art sowie das Aufstellen von Grabvasen und –laternen ist auf Anonymen-Reihengrabstätten, Anonymen-Urnenreihengrabstätten und Rasengrabstätten ausschließlich auf den eigens dafür vorgesehenen Ablageflächen erlaubt. Bei Zuwiderhandlungen ist die Stadt bzw. sind ihre Beauftragten berechtigt, die Gegenstände zu entfernen, Ansprüche auf Ersatz sind ausgeschlossen. Für das Rasengrabfeld wird jeweils für den Monat November eine Ausnahme von Abs. 4 zugelassen. Weiterhin ist es zulässig, auf dem Rasenstein einzelne Blumen -jedoch ohne Gefäß- abzulegen.
(5) In jeder ReihenERDgrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leiche eines Kindes unter einem Jahr, Tot und Fehlgeburten, sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten, wenn die Ruhezeit ausreichend ist. In ReihenUrnengrabstätten kann im gleichen Sterbejahr eine 2. Urne bei bestattet werden.
(6) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten, ist 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen.
§ 15 – Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erd- und Urnenbestattungen an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles und nur für die gesamte Grabstätte verliehen. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 3 beabsichtigt ist.
(2) Das Nutzungsrecht kann wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Die Friedhofsverwaltung kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung nach § 3 beabsichtigt ist. (3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, maximal bis zu 6 Stellen, vergeben. Nach Ablauf der Ruhezeit eines Verstorbenen kann eine weitere Bestattung erfolgen. In einem Wahlgrab können bis zu 4 Urnen je Grabstelle beigesetzt werden.
(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühr und Aushändigung der Verleihungsurkunde.
(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 2 Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von 3 Monaten auf der Grabstätte hingewiesen.
(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben wurde. Eine Verlängerung ist nur für volle Jahre für die gesamte Grabstätte möglich.
(7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,
c) auf die Kinder,
d) auf die Stiefkinder,
e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
f) auf die Eltern,
g) auf die vollbürtigen Geschwister,
h) auf die Stiefgeschwister,
i) auf die nicht unter a) - h) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen c) - d) und f) - i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt.
(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(9) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(10) Werden die Nutzungsgebühren für eine mehrstellige Wahlgrabstätte nicht fristgerecht geleistet, kann das Nutzungsrecht für die freien Stellen nach einmaliger schriftlicher Anmahnung entzogen werden.
(11) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(12) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
(13) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.
§ 15a – Pflegefreie Partner-Erdgrabstätten
(1) Das pflegefreie Partnererdgrab ist für 2 ERD-Bestattungen vorgesehen. Es ist in der Größe gleich dem 2-stelligem Wahlgrab. Es sind 2 Grabplatten in der Größe von: Breite: 125cm, Tiefe: 90cm und Stärke: 6cm in auf jeder Stelle aufzubringen. Vgl. Anlage B. Die Bepflanzung wird durch die Verwaltung aufgebracht und bis zum Ablauf der letzten Ruhezeit die Pflege geleistet. Nachdem die 2. Beisetzung stattgefunden hat und die Ruhezeit abgelaufen ist fällt das Grab automatisch in den Besitz der Stadt Bad Lippspringe zurück und wird abgeräumt.
§ 15b – Grabstätten im „Memoriam-Garten“
(1) Die Vergabe eines Nutzungsrechts an einer Grabstätte im „Memoriam-Garten“ ist an den Abschluss eines Dauergrabpflegevertrages mit dem Kooperationspartner der Stadt Bad Lippspringe gekoppelt.
(2) Es werden Grabstätten für Sarg- und Urnenbeisetzungen angeboten: Grabstätten im „Memoriam-Garten“ (Feld A) werden als Reihengräber angelegt und gelten somit gebührenpflichtig auch als Reihengräber. Die Grabstätten werden im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (25 Jahre) vergeben und sind nicht verlängerbar.
(3) Die Gestaltung des „Memoriam-Gartens“ ist zwischen dem Kooperationspartner und der Stadt Bad Lippspringe vertraglich festgehalten.
§ 16 – Aschenbeisetzungen
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
a) Urnenreihengrabstätten,
b) Urnenwahlgrabstätten
c) Anonymen Urnenreihengrabstätten
d) Wahlgrabstätten,
e) Rasengrabstätten,
f) Naturbelassenen Grabstätten für Urnenbeisetzungen
(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Nutzungsrecht wird durch Aushändigung der Verleihungsurkunde für die Dauer der Ruhezeit des Toten verliehen. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich. In einer Urnenreihengrabstätte können bis zu 2 Aschen bestattet werden, wenn die Ruhezeit der zuletzt bestatteten Asche die Ruhezeit der zuerst bestatteten Asche nicht übersteigt.
(3) Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten für Urnenbestattungen in einem separaten Bestattungsfeld. Das Nutzungsrecht und die sonstigen Voraussetzungen richten sich nach § 15 der Satzung.
(4) Anonyme Urnenreihengrabstätten werden vergeben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen entspricht. Die Beisetzung erfolgt der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,50 m mal 0,50 m.
(5) In Wahlgrabstätten für Erdbeisetzungen und Ehrengrabstätten können anstelle eines Sarges bis zu 4 Urnen je Wahlgrabstelle beigesetzt werden. Bei voll belegten Grabstätten kann die Friedhofsverwaltung auf Antrag die Beisetzung von bis zu 2 Urnen zusätzlich gestatten, wenn die räumlichen Verhältnisse der Grabstätte dies zulassen.
(6) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten bzw. die Beisetzung von Aschen in Wahlgrabstätten.
§ 16a – Pflegefreies Urnen-Erdgrabsystem
(1) Die pflegefreien Urnen-Erdgräbersystem werden der in der dafür vorgesehenen Belegungsfläche der Reihe nach belegt. Das System ist mit einem Bronzedeckel/Urnensiegel versehen. Der Bronzedeckel kann mit Namensschildern versehen werden. Die Namensschilder können nach Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit dem Nutzungsberichtigten überlassen werden. Ein Nacherwerb nach Ablauf aller Ruhefristen ist nicht möglich.
§ 16 b
Aschebeisetzungen ohne Urne/Verstreuung
(1) Die Asche wird auf einem vom Friedhofsträger festgelegten Bereich des Friedhofs durch Verstreuung der Asche beigesetzt, wenn der Verstorbene dies durch Verfügung von Todes wegen bestimmt hat.
(2) Dem Friedhofsträger ist vor der Beisetzung der Asche nach Absatz 1 die Verfügung von Todes wegen im Original vorzulegen. Am Aschenstreufeld wird nicht gekennzeichnet, wer beigesetzt worden ist. Grabmale und bauliche Anlagen sind nicht zulässig.
§ 17 – Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Stadt Bad Lippspringe, unbeschadet der Rechte der Angehörigen.
§ 18 – Kriegsgräber
Innerhalb des Waldfriedhofes sind Felder mit Kriegsgräbern angelegt worden. Hierfür gelten besondere gesetzliche Bestimmungen.
§ 18a – Naturbelassene Grabstätten für Urnenbeisetzungen
(1) Auf dem Waldfriedhof wird ein naturbelassenes Grabfeld für Urnenbeisetzungen vorgehalten. Hier können biologisch abbaubare Urnen mit der Asche der Verstorbenen in einer Tiefe von mindestens 0,50 m, gemessen von der Erdoberfläche bis zur Oberkante der Urne, eingebracht werden. Die Beisetzung wird ausschließlich von der Stadt Bad Lippspringe vorgenommen. Sie kann einem Bestattungsunternehmer/einer Bestattungsunternehmerin übertragen werden. Es sind biologisch abbaubare Urnen sowie Bioaschekapsel zu verwenden. Eine Umbettung ist ausgeschlossen
(2) Die Friedhofsverwaltung führt ein Kataster aus dem die Lage der beigesetzten Urne unter Angabe des Bestattungstages sowie der Registriernummer ersichtlich ist.
(3) Die Friedhofsverwaltung kann im Einvernehmen mit den Angehörigen ein Markierungsschild in einer Größe von max. 6 - 10 cm an einem Baum anbringen. Die Beschriftungen der Markierungsschilder können von den Erwerbern selbst bestimmt werden. Aufschriften, die gegen die guten Sitten oder gegen die Würde des Friedhofs verstoßen, sind nicht zulässig.
(4) Die gewachsene, weitgehend naturbelassene Fläche darf in ihrem Erscheinungsbild nicht gestört oder verändert werden. Es ist daher untersagt, die Bestattungsfläche zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern. Jegliches Ablegen von Grabschmuck sowie Vasen u. ä. ist nicht zulässig; ausgenommen davon ist das Ablegen von verrottbaren Blumen.
(5) Der Baumbestand in dem Grabfeld wird als natürliche, nicht eingefriedigte Waldfläche bewirtschaftet und erhalten. Das Umfeld unterliegt einer möglichst natürlichen Entwicklung mit allen standortbedingten Einflüssen und Risiken. Der zum Zeitpunkt der Bestattung anzutreffende Zustand kann daher für die gesamte Laufzeit (Ruhezeit) nicht zugesichert werden. Sollte von einem Naturelement eine Gefahr für die Verkehrssicherheit ausgehen, ist die Stadt berechtigt, das Naturelement zu beseitigen und Ersatz in oben genannter Form zu leisten.
§ 18b – Vorzeitige Einebnung
Auf Antrag der/des nutzungsberechtigten kann eine Grabstätte vor Ablauf der Ruhezeit eingeebnet werden. Dieses ist im Einzelfall durch die Friedhofsverwaltung zu entscheiden. Eine vorzeitige Einebnung kann grundsätzlich frühestes 5 Jahre vor Ablauf der Ruhezeiten und nur bei Vorliegen wichtiger Gründe vorgenommen werden. Der Ablauf der Ruhezeit wird durch die Einebnung nicht unterbrochen. Die Einebnung wird durch die Friedhofsverwaltung vorgenommen. Für jede vorzeitige Einebnung fallen Gebühren an.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 19 – Abteilungen mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
(1) Auf dem Waldriedhof werden Felder mit allgemeinen und Felder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften eingerichtet.
(2) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung mit allgemeinen oder zusätzlichen Gestaltungsrichtlinien zu wählen. Die Friedhofsverwaltung hat auf diese Wahlmöglichkeit vor dem Erwerb des Nutzungsrechtes hinzuweisen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht bei der Anmeldung der Bestattung Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung in einer Abteilung mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften.
(3) Die Gestaltungsvorschriften gelten mit Ausnahme des § 20 nicht für anonyme Grabfelder und nicht für Rasengrabfelder. Ihre Gestaltung obliegt der Friedhofsverwaltung.
§ 20 Allgemeine
Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist -unbeschadet der Anforderungen für Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften (§§ 22 und 30)- so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
(2) Der Baumbestand auf dem Waldfriedhof steht unter besonderem Schutz. Angehörige und Nutzungsberechtigte an Grabstätten haben keinen Rechtsanspruch auf Beseitigung von Bäumen, durch die sie sich in der Pflege der Grabstätten beeinträchtigt fühlen.
(3) Innerhalb der Grabstätte dürfen angepflanzte Bäume, wie z.B. Koniferen, Thuja höchstens 2 Meter hochwachsen. Höher gewachsene Bäume müssen auf das zulässige Höchstmaß gekürzt werden. Außerhalb der Grabstätte unterliegen alle Anpflanzungen der Friedhofsverwaltung.
(4) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bereits bei Inkrafttreten dieser Satzung entschieden hat, richtet sich die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. Neuanlagen auf solchen Grabstätten oder wesentliche Änderungen sind jedoch dieser Satzung unterworfen. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
VI. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 21 – Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale und bauliche Anlagen in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvor-schriften unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 20 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. Kunststoffe sind nicht erlaubt.
(2) Die Mindeststärke der Grabmale beträgt 0,12 m. Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.
§ 22 – Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
(1) Grabmale müssen sich in ihrer Gestaltung und Bearbeitung an die Umgebung anpassen. Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden.
(2) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind alle Bearbeitungsarten zulässig.
(3) Nicht gestattet sind alle nicht aufgeführten Materialien, insbesondere
a) Grabmale und Einfassungen aus Kunststoff, Gips, Glas, Porzellan, Beton, Emaille, Kalk-, Tropf- und Grottensteinen sowie aus Gold und Silber,
b) aufgetragener und angesetzter ornamentaler oder figürlicher Schmuck aus Zement oder Porzellan,
c) Farbanstrich auf Steingrabmalen und Einfassungen,
d) Inschriften, die der Würde des Ortes nicht entsprechen, e) Grabmale, Einfassungen und sonstige Gegenstände, die dem Charakter des Waldfriedhofes nicht entsprechen.
(4) Bei Reihengräbern soll der Sockel nicht mehr als 10 cm über den Boden reichen. Die Grabmale sind 30 cm vor der hinteren Begrenzung der Grabfläche zu errichten. Anpflanzungen zwischen den Grabmalen und der hinteren Begrenzung sind nicht gestattet.
(5) Die Maße der Einfassungen der Reihengräber betragen:
a) für Kinder bis 5 Jahre 1,25 m x 0,50 m 0,10 m hoch, 0,04 m Mindeststärke.
b) für Kinder ab 5 Jahre und Erwachsene 2,50 x 1,25 m 0,10 m hoch, 0,04 m Mindeststärke.
c) für Urnenreihen- und Urnenwahlgräber je Stelle 1,00 x 1,00 m 0,10 m hoch, 0,04 m Mindeststärke.
d) für Erd-Wahlgrabstätten je Stelle 2,50 x 1,25 m
(6) Für stehende Grabmale sind folgende Höhen zulässig:
a) für Reihengräber von Erwachsenen bis 0,70 m
b) für Reihengräber von Kindern bis 0,60 m
c) für Wahlgräber bis 1,30 m
d) Holzkreuze für Wahlgräber bis 2,00 m.
(7) Die Mindeststärke muss bei Grabmalen 0,12 m betragen.
(8) Auf Reihengrabstätten oder Wahlgrabstätten sind entweder nur stehende oder nur liegende Grabmale zulässig.
(9) Stehende Grabmale müssen im Interesse der Sicherheit der Friedhofsbesucher so fundamentiert sein, dass sie sich auch beim Nachsinken der Grabgrube nicht bewegen können. Für die Standfestigkeit haftet der berechtigte Angehörige bzw. der Nutzungsberechtigte.
(10) Der Standort der Grabmale wird von der Friedhofsverwaltung nach bestattungstechnischen Erfordernissen festgelegt.
(11) Die Friedhofsverwaltung kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 19, 20 zulassen.
§ 23 – Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie muss bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale eingeholt werden. Die Anträge sind durch die Verfügungsberechtigten/Pflegepflichtigen zu stellen.
(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:
a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10, unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung, bei der Anbringung eines QR-Codes oder eines anderen vergleichbaren maschinenlesebaren Verweises ist der Inhalt der hinterlegten Internetseite zum Zeitpunkt des Antrages vollständig anzugeben; und
b) soweit es erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
(3) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
(4) Die Genehmigung zur Errichtung kann versagt werden, wenn das Grabmal, die Grabplatte, die Einfassung oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht den Vorschriften dieser Friedhofssatzung entsprechen.
(5) Im Fall von Grabmälern und Grabeinfassungen aus Naturstein ist dem Friedhofsträger mit dem Antrag entweder eine Bestätigung darüber, dass das Material aus einem Staat stammt, in dem bei der Herstellung von Naturstein nicht gegen das Übereinkommen Nr. 182 der Internationen Arbeitsorganisation vom 17.06.1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit verstoßen wird (Positiv-Liste), oder die Bestätigung einer anerkannten Zertifizierungsstelle darüber, dass die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgte, und die Steine durch das Aufbringen eines Siegels oder in anderer Weise unverändert als zertifiziert gekennzeichnet sind, vorzulegen.
(6) Plaketten oder Aufkleber als Werbung des Steinmetzbetriebs sind nicht zulässig.
§ 24 – Anlieferung
Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist dem Friedhofspersonal der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen.
§ 25 – Fundamentierung und Befestigung
(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Grabstätten nicht umstürzen oder sich senken können. Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist. Die Richtlinien des Bundesverbandes der Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerker und der einschlägigen Berufsgenossenschaften in der jeweils geltenden Fassung sind zu beachten.
(2) Stellt die Friedhofsverwaltung fest, dass die Erfordernisse nach Abs. 1 nicht erfüllt sind, so fordert sie die Pflegepflichtigen auf, die Mängel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. Kommen diese der Aufforderung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung auf deren Kosten das Grabmal niederlegen und für andere Anlagen und Einrichtungen die entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen treffen. Bei Gefahr im Verzuge kann dies ohne vorherige Benachrichtigung erfolgen. Hierdurch verursachte, mit zumutbarem Aufwand nicht vermeidbare Schäden am Grabmal und an der Grabbepflanzung, gehen zu Lasten der Pflegepflichtigen.
(3) Wird festgestellt, dass die Standsicherheit von Grabmalen oder Teilen davon gefährdet ist, wird dieses durch Hinweis auf der Grabstätte bekannt gegeben. Darüber hinaus soll nach Ablauf einer Frist von 6 Wochen eine schriftliche Benachrichtigung an die Pflegepflichtigen erfolgen. (4) Sind die Pflegepflichtigen nicht bekannt oder nicht zu erreichen, genügt ein 6-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Darüber hinaus kann eine öffentliche Bekanntmachung erfolgen.
(5) Wird der gefahrbringende Zustand nicht innerhalb von 6 Wochen nach Bekanntgabe beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten der Pflegepflichtigen zu tun oder das Grabmal oder Teile davon niederzulegen oder Absperrungen anzubringen. Hierdurch verursachte, mit zumutbarem Aufwand unter Abwägung der Gefahrensituation nicht vermeidbare Schäden an Grabmalen sowie an der Grabbepflanzung gehen zu Lasten der Verantwortlichen. Die Stadt wird abgebaute Gegenstände 3 Monate aufbewahren.
(6) Die Pflegepflichtigen sind für jeden Schaden haftbar, der insbesondere durch Umfallen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon bzw. durch sonstige Vernachlässigung der Verpflichtungen verursacht wird.
(7) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung der Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz-und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.
§ 26 – Entfernung
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne von § 25 Abs. 7 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten, Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen 3 Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über. Sofern Wahlgrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 27 – Herrichtung und Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten sind in würdiger Weise im Rahmen der Vorschriften des § 19 gärtnerisch herzurichten und bis zum Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes ordentlich zu pflegen und instand zu halten. Dies gilt entsprechend für den übrigen Grabschmuck. Verwelkte Blumen, Kränze und sonstiger Abraum sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen und getrennt nach kompostierfähigem (organischem) Material und nicht kompostierfähigem Restmüll in die dafür vorgesehenen Behälter zu bringen.
(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Waldfriedhofes und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
(3) Die Verwendung von Kunststoffen und sonstigen nicht verrottbaren Materialien bei den Beisetzungen und der Gestaltung von Grabstätten ist nicht gestattet. Dies gilt insbesondere für Produkte der Trauerfloristik, wie Kränze, Trauergebinde, Trauergestecke und sonstigem Grabschmuck einschl. Teilen davon sowie für Pflanzenzuchtbehälter, die an der Pflanze verbleiben. Ausgenommen sind Grablichter, Grabvasen und Markierungszeichen.
(4) Bei der Grabpflege dürfen chemische Mittel zur Bekämpfung von Pflanzen und Tieren sowie Wirkstoffe, die das Wachstum von Pflanzen beeinflussen können, nicht angewendet werden.
(5) Für die Herrichtung und die Instandhaltung sind bei Reihengrabstätten/Urnengrabstätten die Pflegepflichtigen, bei Wahlgrabstätten die Nutzungsberechtigten verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes. Die Grabstätten dürfen nur so angelegt und bepflanzt werden, dass andere Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden.
(6) Reihengrabstätten sollen innerhalb von 4 Monaten nach der Belegung, Wahlgrabstätten innerhalb von 4 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet sein.
(7) Die Herrichtung, Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb einer Grabstätte obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(8) Grabstätten in Feldern mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften sind lediglich gärtnerisch anzulegen. Splitt- und Kiesbeläge schließen sich hiernach aus. Versiegelungen der Grabstätten sind untersagt. Ausgenommen hiervon sind Grabplatten, die nicht mehr als 1/3 der Gesamtgrabstätte bedecken. Einfassungen der Grabstätten sind aus Natursteinen zulässig (siehe § 22) oder durch Hecken, wenn deren Wuchshöhe maximal 0,40 m beträgt.
§ 28 – Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Reihengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Pflegepflichtige nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Pflegepflichtige nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild an der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung
a) die Grabstätte abräumen, einebnen, einsäen und
b) die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen beseitigen lassen.
(2) Für Wahlgrabstätten/Urnengrabstätten gelten Abs. 1 Satz 1 bis 3 entsprechend. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen. Die Stadt Bad Lippspringe ist nicht zu einer Aufbewahrung oder Ersatzleistung verpflichtet.
VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 29 – Benutzung der Friedhofshalle, der Leichenhalle und des Trauerraumes
(1) Auf dem Waldfriedhof befindet sich eine Friedhofkapelle, ein Trauerraum (Abschiedsraum) sowie Aufbewahrungszellen zur Aufnahme von Leichen bis zur Bestattung. Der Trauerraum sowie die Aufbewahrungszellen sind an den Bestatter Schulte vermietet worden und können über diesen gebucht werden.
(2) Die Friedhofskapelle dient der Durchführung von Trauerfeiern.
(3) Die Leichenzellen dienen der Aufnahme von Leichen bis zur Bestattung. Sobald durch ärztliches Zeugnis der Tod bestätigt ist, sind die Leichen aller im Bereich der Stadt Bad Lippspringe Verstorbenen sowie der auswärts verstorbenen Einwohner, die auf dem Friedhof beigesetzt werden sollen, in die Leichenzellen zu überführen. Jede Leichenzelle bzw. jeder Sarg ist mit den Angaben über den Namen des Verstorbenen sowie dessen Wohnort zu versehen. Die Aufbewahrung einer Leiche im Sterbehaus oder sonst außerhalb der Leichenzellen bis zur Beisetzung ist nicht gestattet.
(4) Für Bestattungsunternehmen, die nachweislich über entsprechende Einrichtungen, verfügen, die auch den Hygienevorschriften des Bestattungsgesetzes NRW zur Aufbewahrung von verstorbenen Personen genügen, und dazu einen Trauerraum vorhalten, wird abweichend von Abs. 3 gestattet, die Leichen bis zur Bestattung in dieser Einrichtung aufzubewahren.
(5) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, den Sarg einer rasch verwesenden Leiche sofort schließen zu lassen.
§ 30 – Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können in der Friedhofskapelle oder am Grab abgehalten werden (siehe auch § 6 Abs. 6).
(2) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(3) Die Ausschmückung der Friedhofskapelle mit eigenem Schmuckwerk kann vor der Trauerfeier von den Angehörigen oder deren Beauftragten durchgeführt werden. Nach der Trauerfeier ist der Schmuck wieder zu entfernen.
(4) Die Friedhofskapelle der Stadt Bad Lippspringe ist vorwiegend mit christlichen Symbolen ausgestattet. Werden Trauerfeiern für Verstorbene, die einer anderen oder keiner Religionsgemeinschaft angehört haben ausgerichtet, besteht kein Anspruch auf Veränderung, Abdeckung oder Entfernung dieser Symbole. Das Aufstellen zusätzlicher Symbole kann auf Antrag gestattet werden.
IX. Schlussvorschriften
§ 31 – Alte Rechte
Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Ruhezeit nach den bisherigen Vorschriften.
§ 32 – Haftung
Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen und seiner Einrichtungen hervorgerufen werden oder durch dritte Personen (insbesondere durch Diebstahl oder Grabschändung) oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten und auch nicht die Pflicht zur Beleuchtung der Friedhofswege. Eine Streupflicht bei Schnee- und Eisglätte besteht im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherung nur auf den Hauptwegen des Friedhofes anlässlich eines Beerdigungsfalles. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
§ 33 – Ausnahmen
Ausnahmen, die nach dieser Satzung vorgesehen sind, bedürfen eines schriftlichen Antrages und Entscheidung durch die Friedhofsverwaltung. Diese kann darüber hinaus Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Satzung zulassen, wenn dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte dient oder im öffentlichen Interesse liegt und der Sinngehalt der Satzungsregelung nicht mit negativer Vorbildwirkung berührt ist.
§ 34 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
a) sich als Besucher entgegen § 6 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofs entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
b) die Verhaltensregeln des § 6 Abs. 2 missachtet,
c) entgegen § 6 Abs. 5 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,
d) als Gewerbetreibender entgegen § 7 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert,
e) entgegen § 8 Abs. 1 eine Bestattung der Friedhofsverwaltung nicht anzeigt,
f) entgegen § 23 Abs. 1 und § 26 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt,
g) Grabmale entgegen § 25 Abs. 1 und 2 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,
h) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 27 Abs. 3 verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,
i) Grabstätten entgegen § 28 vernachlässigt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld bis zu 1.000 € geahndet werden.
§ 35 – Bestattung auf dem Friedhof der Evangelischen Kirchengemeinde
Träger des Friedhofes an der Schwimmbadstraße ist die Evangelische Kirchengemeinde Bad Lippspringe. Die Kirchengemeinde verfügt über kein eigenes Friedhofspersonal sowie über keine Kapelle und Leichenhalle. Zwischen der Stadt Bad Lippspringe und der Kirchengemeinde besteht eine Übereinkunft darüber, dass die städtischen Friedhofswärter auch die Beerdigungen auf dem Evangelischen Friedhof durchführen. Die Leichenhalle und die Friedhofskapelle des Waldfriedhofes stehen hierfür ebenfalls zur Verfügung.
§ 36 – Gebühren
Für die Erhebung der Gebühren ist die jeweils geltende Gebührensatzung für den Waldfriedhof der Stadt Bad Lippspringe maßgebend. Für Beerdigungen auf dem Friedhof der Evangelischen Kirchengemeinde werden ebenfalls Gebühren gemäß der Friedhofsgebührensatzung für den Waldfriedhof der Stadt erhoben.
§ 37 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.07.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 09.12.2003 und 1. Änderungssatzung vom 06.10.2009 sowie 2. Änderung vom 12.12.2023 sowie die 3. Änderung 17.12.2024 außer Kraft. Anlage A zur Friedhofssatzung
Gestaltungsvorschriften zu den Rasengräbern für Erd- und Urnenbeisetzungen
Die Grabtafeln sind wie folgt anzufertigen und in die Rasenfläche auf Bodenhöhe fachgerecht auf einer Schotter / Magerbetonschicht einzubauen.
Als Material steht ausschließlich Granit geflammt zur Verfügung Eine Auswahl kann zwischen Nero Impala, Paradiso und Baltic Braun getroffen werden (siehe unten).
Die Bemaßung der Grabtafeln ist verbindlich und beträgt eine Größe von 50 cm x 50 cm und eine Stärke von mindestens 12 cm.
Schriftsatz aufgesetzt in bronzefarben; Schriftform Convexa.
Anlage B zur Friedhofssatzung
Gestaltungsvorschriften zur Pflegefreien Partner-Erdgrabstätte
Die Grabtafeln sind wie folgt anzufertigen und in die Grabfläche einzubauen.
Als Material steht ausschließlich Granit geflammt zur Verfügung Eine Auswahl kann zwischen Nero Impala, Paradiso und Baltic Braun getroffen werden (siehe unten).
Die Grabtafeln werden am Kopf der Grabstätte verbaut und sind fachgerecht auf einer Schotter / Magerbetonschicht, welche bodengleich einzubauen ist, aufzulegen.
Schriftsatz aufgesetzt in bronzefarben; Schriftform Convexa
Zeitgleich sind beide Grabplatten, jeweils in der Große: Breite 50 cm x Höhe 50 cm, Stärke 12 cm, zu verbauen.
Muster zu den Grabplatten:
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Bad Lippspringe?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Bad Lippspringe mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!