📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2026🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 07.05.2026 (4. Änderung, in Kraft ab 01.07.2026) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und der Friedhofskapellen in der Stadt Salzkotten (Fassung der 4. Änderung vom 07.05.2026, Stand 07/2026)
Ortsrecht Ziffer:
STADT SALZKOTTEN 751 Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und der Friedhofskapellen in der Stadt Salzkotten
Stand: 07/2026
Seite: Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und der Friedhofskapellen in der Stadt Salzkotten vom 16.12.2003 in der Fassung der 4. Änderung vom 07.05.2026
Inhaltsübersicht
§ 1 Gebührenpflicht, Gebührentarif
§ 2 Gebührenschuldner
§ 3 Zahlung und Beitreibung der Gebühren
§ 4 Stundung, Niederschlagung und Erlass
§ 5 Inkrafttreten
§ 0 Gebührentarif
Ortsrecht Ziffer:
STADT SALZKOTTEN 751 Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und der Friedhofskapellen in der Stadt Salzkotten
Stand: 07/2026
Seite: Aufgrund von § 4 des Bestattungsgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 01. September 2003 (GV NRW S. 313), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2014 (GV NRW S. 405) in Verbindung mit §§ 7 Abs. 1 und 41 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 f) der Gemeinde-ordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. April 2019 (GV NRW S. 202) und aufgrund von §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes NRW vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV NRW S. 90), hat der Rat der Stadt Salzkotten in seiner Sitzung am 15.12.2003 mit Änderungen vom 27.09.2011, 17.06.2019, 30.06.2020 und 07.05.2026 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 – Gebührenpflicht, Gebührentarif
Für die Benutzung der Einrichtungen der Friedhöfe der Stadt Salzkotten sowie für die Überlassung von Nutzungsrechten an Grabstätten oder bei Inanspruchnahme sonstiger Leistungen werden Gebühren erhoben. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Anlage (Gebührentarif) und ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 2 – Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist derjenige, der a) verpflichtet ist, die Bestattungskosten zu tragen, b) das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt, c) eine Leistung der Friedhofsverwaltung der Stadt Salzkotten in Anspruch nimmt.
§ 3 – Zahlung und Beitreibung der Gebühren
1. Die Veranlagung der Gebühren erfolgt durch die Stadt Salzkotten. Sie wird dem Gebührenpflichtigen durch Zustellung des Gebührenbescheides bekannt gegeben.
2. Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gebührenbescheides an die Stadtkasse Salzkotten zu entrichten.
3. Rückständige Gebühren unterliegen der Einziehung im Verwaltungszwangsverfahren.
4. Eine Aufrechnung ist unzulässig.
Ortsrecht Ziffer:
STADT SALZKOTTEN 751 Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und der Friedhofskapellen in der Stadt Salzkotten
Stand: 07/2026
Seite:
§ 4 – Stundung, Niederschlagung und Erlass
Zur Vermeidung von Härten und in besonders gelagerten Fällen kann die Stadt Salzkotten im Einzelfall auf Antrag die Gebühren herabsetzen, stunden oder niederschlagen. Bei größeren Gebührenbeträgen kann auf Antrag Ratenzahlung gestattet werden.
§ 5 – Inkrafttreten
1. Die 4. Änderung der Gebührensatzung tritt am 01. Juli 2026 in Kraft.
2. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 16.12.2003 mit der 3. Änderungssatzung vom 30.06.2020 außer Kraft.
Ortsrecht Ziffer:
STADT SALZKOTTEN 751 Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und der Friedhofskapellen in der Stadt Salzkotten
Stand: 07/2026
Seite: Anlage zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und der Friedhofskapellen in der Stadt Salzkotten vom 16.12.2003 in der Fassung der 4. Änderung vom 07.05.2026
§ 0 – Gebührentarif
A) Grabbenutzungsgebühren
- 1. für ein Sargwahlgrab je Stelle 595,00 EUR
- 2. für ein Sargreihengrab Erwachsene 530,00 EUR
- 3. für ein Grab in der Reihe der Kinder 250,00 EUR
- 4. für ein Urnenreihengrab 510,00 EUR
- 5. für ein Urnenwahlgrab je Stelle 545,00 EUR
- 6. für ein Reihengrab als anonyme Grabstätte 895,00 EUR (einschl. Pflege während der Nutzungszeit)
- 7. für ein Urnenreihengrab als anonyme Grabstätte 875,00 EUR (einschl. Pflege während der Nutzungszeit)
- 8. für ein pflegefreies Reihengrab 2.440,00 EUR (Pflege durch die Stadt für einen Zeitraum von 25 Jahren); optional: eigene Beschaffung von Stele und Gedenkplatte
- 9. für ein pflegefreies Urnenreihengrab 2.035,00 EUR (Pflege durch die Stadt für einen Zeitraum von 25 Jahren); optional: eigene Beschaffung von Stele und Gedenkplatte
- 10. für ein pflegefreies Wahlgrab (Sarg/Urne) je Stelle 2.470,00 EUR (Pflege durch die Stadt für einen Zeitraum von 25 Jahren
zzgl. Verlängerung); optional: eigene Beschaffung von Stele und Gedenkplatte
- 11. für ein pflegefreies Urnenwahlgrab je Stelle 2.065,00 EUR (Pflege durch die Stadt für einen Zeitraum von 25 Jahren zzgl. Verlängerung); optional: eigene Beschaffung von Stele und Gedenkplatte
- 12. für eine pflegefreie Baumurnen-Reihengrabstätte 2.035,00 EUR (Pflege durch die Stadt für einen Zeitraum von 25 Jahren)
- 13. für eine pflegefreie Baumurnen-Wahlgrabstätte je Stelle 2.065,00 EUR (Pflege durch die Stadt für einen Zeitraum von 25 Jahren zzgl. Verlängerung)
- 14. Verlängerung des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten
Wenn bei einer Bestattung zur Wahrung der
Ruhezeit die Nutzungszeit der Grabstätte
nicht mehr ausreicht, muss für die fehlenden
Jahre die jeweilige Nutzungsgebühr für alle
Grabstellen entrichtet werden; eine Verlängerung
Ortsrecht Ziffer:
STADT SALZKOTTEN 751 Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und der Friedhofskapellen in der Stadt Salzkotten
Stand: 07/2026
Seite: ist nur für volle Jahre möglich.
a) Verlängerung einer Sargwahlgrabstätte
je Jahr und Stelle 24,00 EUR b) Verlängerung einer Urnenwahlgrabstätte
je Jahr und Stelle 22,00 EUR c) Verlängerung einer pflegefreien Wahlgrabstätte
(Sarg/Urne) je Jahr und Stelle 99,00 EUR d) Verlängerung einer pflegefreien Urnenwahlgrabstätte
je Jahr und Stelle 83,00 EUR e) Verlängerung einer pflegefreien Baumurnenwahlgrabstätte je Jahr und Stelle 83,00 EUR
B) Beisetzungsgebühren
- 1. für eine Sargbeisetzung (Erwachsene) 1.140,00 EUR
- 2. für eine Sargbeisetzung (Kind) 220,00 EUR
- 3. für eine Urnenbeisetzung 185,00 EUR
- 4. für die Beisetzung einer Totgeburt 165,00 EUR
- 5. für die Beisetzung in einem Tiefengrab 1.480,00 EUR
- 6. für Aschenbeisetzungen ohne Urne (Aschestreufeld) 185,00 EUR
- 7. Gebühren für die Ausgrabung und Umbettung von Leichen und Urnen werden entsprechend dem tatsächlichen Sach- und Zeitaufwand berechnet.
Es werden folgende Leistungen gewährt:
– Entfernung der Bepflanzung bei Zweitbelegungen
– Ausheben und Ausschmücken des Grabes
– Gestellung des Wagens zur Überführung der Leiche von der Friedhofskapelle zum Grab
– Aufsicht über die Einsenkung des Sarges in das Grab – Zufüllen des Grabes
– Herrichtung eines Grabhügels mit Auflegen der Kränze
Werden einzelne dieser Leistungen nicht in Anspruch genommen,
tritt keine Ermäßigung der Gebühr ein.
C) Gebühren für die Benutzung der Friedhofseinrichtungen
und die Aufbewahrung von Leichnamen
- 1. Gebühr für die Benutzung der Friedhofskapelle 150,00 EUR
- 2. Gebühr für die Benutzung der Leichenzelle 190,00 EUR
Ortsrecht Ziffer:
STADT SALZKOTTEN 751 Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und der Friedhofskapellen in der Stadt Salzkotten
Stand: 07/2026
Seite: D) Verwaltungsgebühren für die Zustimmung oder
Ablehnung zu Grabmalen, baulichen Anlagen und
sonstigen Grabeinrichtungen
Prüfung des Antrags mit schriftlichem Bescheid bei 47,00 EUR Kinderreihengräbern, Reihengräbern, Wahlgrab
E) Gebühren für sonstige Leistungen
Gebühren für sonstige Leistungen werden nach dem tatsächlichen Sach- und Zeitaufwand erhoben.
F) Zuschlag für Beerdigungen am Wochenende
Für die Beerdigung an Freitagen ab 14.00 Uhr und an Samstagen wird ein Zuschlag erhoben:
- 1. für die Beisetzung von Särgen 95,00 EUR
- 2. für die Beisetzung von Urnen 35,00 EUR
G) Gebühren für die Pflege von vorzeitig eingeebneten Grabstätten
Je Jahr verbleibender Ruhezeit
- 1. für Sarg je Stelle 80,00 EUR
- 2. für Urne je Stelle 40,00 EUR
2. Friedhofssatzung Stand: 16.12.2003, Fassung der 4. Änderung vom 07.05.2026 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung für die Friedhöfe der Stadt Salzkotten (Fassung der 4. Änderung vom 07.05.2026, Stand 07/2026)
Ortsrecht Ziffer:
STADT SALZKOTTEN 750
Friedhofssatzung für die Friedhöfe der Stadt Salzkotten
Stand: 07/2026
Seite: Friedhofssatzung für die Friedhöfe der Stadt Salzkotten vom 16.12.2003 in der Fassung der 4. Änderung vom 07.05.2026
Inhaltsübersicht
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Friedhofszweck
§ 3 Bestattungsbezirke
§ 4 Schließung und Entwidmung
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszeiten
§ 6 Verhalten auf dem Friedhof
§ 7 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 8 Anzeigepflicht und Bestattungszeit
§ 9 Särge und Urnen
§ 10 Ausheben der Gräber
§ 11 Ruhezeit
§ 12 Umbettungen
IV. Grabstätten und Aschenstreufelder
§ 13 Arten der Grabstätten
§ 14 Reihengrabstätten
§ 15 Wahlgrabstätten
§ 16 Aschenbeisetzungen
§ 17 Aschenbeisetzung ohne Urne
§ 18 Pflegefreie Reihen-/Wahlgrabstätten für Sarg- und Urnenbestattungen
§ 18a Baumurnengrabstätten
§ 18b Urnenbeetgrabstätten
§ 18c Anonyme Grabstätten
§ 19 Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Kriegsgräber)
§ 20 Ehrengrabstätten
§ 20 a Vorzeitige Einebnung
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 21 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Ortsrecht Ziffer:
STADT SALZKOTTEN 750
Friedhofssatzung für die Friedhöfe der Stadt Salzkotten
Stand: 07/2026
Seite: VI. Grabmale
§ 22 Gestaltungsvorschriften
§ 23 Zustimmungserfordernis
§ 24 Anlieferung
§ 25 Fundamentierung und Befestigung
§ 26 Unterhaltung
§ 27 Entfernung
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 28 Herrichtung und Unterhaltung
§ 29 Vernachlässigung der Grabpflege
§ 30 Abfallbeseitigung
§ 31 Sonstige Gestaltungsvorschriften
VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 32 Benutzung der Leichenhalle
§ 33 Trauerfeier
IX Schlussvorschriften
§ 34 Alte Rechte
§ 35 Haftung
§ 36 Gebühren
§ 37 Ordnungswidrigkeiten
§ 38 Inkrafttreten
Ortsrecht Ziffer:
STADT SALZKOTTEN 750
Friedhofssatzung für die Friedhöfe der Stadt Salzkotten
Stand: 07/2026
Seite: Präambel
Aufgrund von § 4 des Bestattungsgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 01. September 2003 (GV NRW S. 313), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2014 (GV NRW S. 405) und § 7 der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. April 2019 (GV NRW S. 202), hat der Rat der Stadt Salzkotten in seiner Sitzung am 15.12.2003 mit Änderungen vom 27.09.2011, 17.06.2019 und 30.06.2020 folgende Satzung beschlossen:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 – Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Salzkotten gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe und Friedhofsteile:
a) Friedhof Mantinghausen
b) Friedhof Niederntudorf
c) Friedhof Oberntudorf
d) Friedhof Salzkotten
e) Friedhof Scharmede
f) Friedhof Schwelle
g) Friedhof Thüle
h) Friedhof Upsprunge
i) Friedhof Verlar
j) Friedhof Verne
§ 2 – Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe sind nichtrechtsfähige Anstalten der Stadt Salzkotten.
(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten), die bzw. deren Eltern bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Salzkotten waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Darüber hinaus dienen die Friedhöfe auch der Bestattung der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, falls die Eltern Einwohner der Stadt Salzkotten sind. Die Bestattung an-derer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung
Ortsrecht Ziffer:
STADT SALZKOTTEN 750
Friedhofssatzung für die Friedhöfe der Stadt Salzkotten
Stand: 07/2026
Seite: (3) Die Friedhöfe erfüllen aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine Grün-flächenfunktionen. Deshalb hat jeder das Recht, die Friedhöfe als Orte der Ruhe und
Besinnung zum Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzu-suchen. Dazu gilt die Haftungsbeschränkung nach § 35 der Satzung.
§ 3 – Bestattungsbezirke
(1) Die Bestattungsbezirke sind identisch mit den Ortschaften bzw. der Kernstadt.
(2) Die Verstorbenen sollen auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes bestattet werden, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Die Bestattung auf einem anderen Friedhof ist möglich, wenn dies gewünscht wird und die Belegung es zulässt.
Ebenso soll die Bestattung auf einem anderen Friedhof gestattet werden, wenn
a) ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Grabstätte auf einem anderen Friedhof be
steht,
b) Eltern, Kinder oder Geschwister auf einem anderen Friedhof bestattet sind.
(3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen erlassen.
§ 4 – Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichem Grund für weitere Be-stattungen durch Ratsbeschluss gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung (Entwidmung) zugeführt werden.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. So-weit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/ Urnen-wahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrab-stätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen.
(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofes oder eines Friedhofsteiles als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahlgrabstät-ten/Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungs-be-rechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthaltsort bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermit-teln ist.
Ortsrecht Ziffer:
STADT SALZKOTTEN 750
Friedhofssatzung für die Friedhöfe der Stadt Salzkotten
Stand: 07/2026
Seite: (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzei-tig sollen sie bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitgeteilt werden.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt Salzkotten auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder geschlossenen Friedhof oder Fried-hofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungs-rechtes.
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 – Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 6 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen, Fahrrädern, E-Bikes, Pedelecs, E-Scootern, Rollschuhen, Rollerblades und Skateboards aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, zu befahren,
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu wer-ben,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten aus-zuführen,
d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofs-verwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,
g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
h) zu lärmen oder zu lagern,
i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.
Ortsrecht Ziffer:
STADT SALZKOTTEN 750
Friedhofssatzung für die Friedhöfe der Stadt Salzkotten
Stand: 07/2026
Seite: (3) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veran-staltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.
§ 7 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwal-tung.
(2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibenden zugelassen, die in fachli-cher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.
(3) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der An-tragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversiche-rungsschutz nachweist.
(4) Die Zulassung kann befristet werden.
(5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen oder zukünftigen Regelungen zu beachten.
Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zu-sammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(6) Unbeschadet des § 6 Abs. 2 Buchstabe c) dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten durch-geführt werden. In den Fällen des § 5 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt.
(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhö-fen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Bei Beendigung oder bei längerer Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den vorherigen Zustand zu versetzen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abraum ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(8) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Euro-päischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-
Ortsrecht Ziffer:
STADT SALZKOTTEN 750
Friedhofssatzung für die Friedhöfe der Stadt Salzkotten
Stand: 07/2026
Seite: päischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Auf-nahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 8 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Friedhofs-verwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen erfol-gen regelmäßig an Werktagen. An Sonn- und Feiertagen finden Bestattungen nicht statt. Samstags sollen Bestattungen nur vormittags stattfinden.
Aus Gründen eines reibungslosen technischen Arbeitsablaufes und der notwendigen Pietät hat jeweils die letzte Beerdigung um 15.00 Uhr auf dem Friedhof zu beginnen. Das Seelenamt ist entsprechend rechtzeitig vorher oder evtl. nach der Beerdigung zu halten. In Notfällen kann die Friedhofsverwaltung Ausnahmen von diesen Bestimmun-gen zulassen.
(5) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 6 Wochen nach der Einäscherung bestattet werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Ur-nenreihengrabstätten bestattet.
§ 9 – Särge und Urnen
(1) Unbeschadet der Regelung des § 17 sind Bestattungen grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf Antrag die Bestat-tung ohne Sarg oder Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die oder der Verstorbene angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist.
(2) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird.
Ortsrecht Ziffer:
STADT SALZKOTTEN 750
Friedhofssatzung für die Friedhöfe der Stadt Salzkotten
Stand: 07/2026
Seite: Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und –beigaben, Sargab-dichtungen und Überurnen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leichtverrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, formalde-hydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtexti-lien bestehen.
(3) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Fried-hofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
§ 10 – Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofs-verwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten. Für durch die Friedhofs-verwaltung entfernte Bepflanzungen oder Grabzubehör besteht kein Ersatzanspruch gegenüber der Stadt Salzkotten. Die Wiederherstellung der Grabstätte ist Sache der Verantwortlichen bzw. Nutzungsberechtigten.
§ 11 – Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit für Leichen von Sarg- und Urnenbestattungen beträgt 25 Jahre.
(2) Für Urnen kann die Ruhezeit im Einzelfall und in Absprache mit der Friedhofsverwal-tung verkürzt werden.
§ 12 – Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzli-chen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustim-mung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen
Ortsrecht Ziffer:
STADT SALZKOTTEN 750
Friedhofssatzung für die Friedhöfe der Stadt Salzkotten
Stand: 07/2026
Seite: innerhalb der Stadt im ersten Jahre der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrab-stätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. § 4 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihen-grabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.
Mit dem Antrag ist der Zuweisungsbescheid bzw. die Verleihungsurkunde vorzulegen. In den Fällen des § 27 Abs. 2 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 27 Abs. 1 Satz 3 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Grabstätten aller Art umgebettet werden.
(5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt bzw. in Auftrag gegeben. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Stadtverwaltung oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unter-brochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
IV. Grabstätten und Aschenstreufelder
§ 13 – Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten und Aschenstreufelder bleiben Eigentum der Stadt Salzkotten. An ih-nen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten,
b) Wahlgrabstätten,
c) Urnenreihengrabstätten,
d) Urnenwahlgrabstätten,
e) pflegefreie Reihen-/Wahlgrabstätten für Sarg- und Urnenbestattungen,
f) pflegefreie Reihen-/Wahlgrabstätten für Baumurnengrabstätten,
Ortsrecht Ziffer:
STADT SALZKOTTEN 750
Friedhofssatzung für die Friedhöfe der Stadt Salzkotten
Stand: 07/2026
Seite:
g) anonyme Grabstätten für Sarg- und Urnenbestattungen (Anonymenfeld),
h) Kriegsgräber,
i) Ehrengrabstätten.
(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 14 – Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird ein Bescheid erteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Rei-hengrabstätte ist nicht möglich.
(2) Es werden Reihengrabfelder eingerichtet
a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, einschl. Tot- und Fehlgeburten,
b) für Verstorbene ab dem vollendetem 6. Lebensjahr und
c) für pflegefreie Reihengräber.
(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr und eines Famili-enangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten.
(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhe-zeiten ist 2 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen.
§ 15 – Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage durch die Friedhofsverwaltung bestimmt wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten wer-den nur anlässlich eines Todesfalles und nur für die gesamte Grabstätte verliehen. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 4 beabsichtigt ist.
(1a) Vor Ablauf der Ruhezeit (§11) ist eine Einebnung von Wahlgrabstätten grundsätzlich nicht möglich.
(2) Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal wiedererworben werden. Ein Wiederer-werb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Die Friedhofs-verwaltung kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach
§ 4 beabsichtigt ist.
Ortsrecht Ziffer:
STADT SALZKOTTEN 750
Friedhofssatzung für die Friedhöfe der Stadt Salzkotten
Stand: 07/2026
Seite: (3) Im Fall der Zweitbestattung oder weiterer nach der Erstbestattung eingetretener Beisetzungen ist das Nutzungsrecht auf mindestens den Zeitraum zur Erreichung der Ruhefrist (§ 11) für die Zweitbestattung oder für die weiteren Bestattungen zu verlängern oder wieder zu erwerben.
(4) Wahlgrabstätten werden als 2-stellige Grabstätten, oder soweit vorhanden und die Grabstättenaufteilung dieses zulässt, als 3-stellige Grabstätten vergeben. In Ausnah-mefällen können auch Tiefengräber zugelassen werden. In einem Tiefengrab können 2 Leichen übereinander bestattet werden.
Insgesamt sind in einer Wahlgrabstätte (2-stellig) maximal 4 Bestattungen (Sarg/Urne) mit gleichzeitig aktiver Ruhezeit möglich (Obergrenze der 2-stelligen Wahlgrabbelegung), bei einer 3-stelligen Wahlgrabstätte analog somit 6 Bestattungen (Sarg/Urne).
(5) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung der Verleihungsurkunde.
(6) Nach Ablauf der Nutzungszeit kann eine Verlängerung des Nutzungsrechtes erfolgen. Ein entsprechender Antrag ist 3 Monate vor Ablauf des Nutzungsrechtes bei der Fried-hofsverwaltung zu stellen.
Die Verlängerung kann insbesondere bei Behinderung einer geplanten Umgestaltung oder bei einer beabsichtigten Aufgabe des Friedhofes oder eines Teiles davon verwei-gert werden.
(7) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.
(8) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungs-recht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungs-recht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungs-berechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartner-schaft,
c) auf die Kinder,
d) auf die Stiefkinder,
e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
f) auf die Eltern,
g) auf die vollbürtigen Geschwister,
h) auf die Stiefgeschwister,
i) auf die nicht unter a) – h) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen c) – d) und f) – i) wird die älteste Person nutzungs-berechtigt.
Ortsrecht Ziffer:
STADT SALZKOTTEN 750
Friedhofssatzung für die Friedhöfe der Stadt Salzkotten
Stand: 07/2026
Seite: Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.
(9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 8 Satz 2 genannten Personen übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(10) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich um-schreiben zu lassen.
(11) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestal-tung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(12) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstät-ten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
(13) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.
§ 16 – Aschenbeisetzungen
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden
a) in Urnenreihengrabstätten,
b) in Urnenwahlgrabstätten,
c) in Reihengrabstätten,
d) in Wahlgrabstätten,
e) in pflegefreien Reihengrabstätten,
f) im Anonymenfeld.
(2) Urnengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Ein Wie-dererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich. In einer Urnengrabstätte können 2 Aschen bestattet werden, wenn die Ruhezeit der zuletzt bestatteten Asche die Ruhezeit der zuerst bestatteten Asche nicht übersteigt. Es besteht auch die Möglichkeit des Er-werbes einer Urnenwahlgrabstätte (2 Stellen). Die Nutzungszeit beträgt 30 Jahre.
(3) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschrif-ten für die Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Ur-nengrabstätten.
(4) Urnengrabstätten und Urnenwahlgrabstätten werden in der laufenden Reihenfolge angelegt.
Ortsrecht Ziffer:
STADT SALZKOTTEN 750
Friedhofssatzung für die Friedhöfe der Stadt Salzkotten
Stand: 07/2026
Seite:
§ 17 – Aschenbeisetzung ohne Urne
(1) Die Asche wird auf einem vom Friedhofsträger festgelegten Bereich des Friedhofes durch Verstreuung der Asche beigesetzt, wenn der Verstorbene dies durch Verfügung von Todes wegen bestimmt hat.
(2) Dem Friedhofsträger ist vor der Beisetzung der Asche nach Absatz 1 die Verfügung von Todes wegen im Original vorzulegen. Am Aschenstreufeld wird nicht gekennzeichnet, wer beigesetzt worden ist. Grabmale und bauliche Anlagen (§ 22 ff) sind nicht zulässig.
§ 18 – Pflegefreie Reihen-/Wahlgrabstätten für
Sarg- und Urnenbestattungen
(1) Auf allen Friedhöfen im Stadtgebiet sind pflegefreie Reihen-/Wahlgräber und Urnen-reihen-/Wahlgräber mit Grabmal eingerichtet.
(2) Bei pflegefreien Gräbern mit Grabmal erfolgt die Bestattung in einer Rasenfläche. Die einzelnen Gräber werden durch Grabmale namentlich gekennzeichnet. Die Pflege und Unterhaltung der pflegefreien Grabstätten erfolgt bei (Urnen-)/Reihengräbern und bei pflegefreien (Urnen-)/Wahlgräbern für die Dauer von 25 Jahren zuzüglich möglicher Verlängerung. Die Anlage der Grabgestaltung und Pflege erfolgt durch die Friedhofsverwaltung.
Art und Gestaltung des Grabmals sind wie folgt möglich:
- 1. Auswahl einer vorgegebenen Stele mit Schrifttafel und Beschriftung über die Friedhofsverwaltung
- 2. eigene Beschaffung der Stele mit Schrifttafel gem. § 22 Abs. 6 e) und f) der Friedhofssatzung
Bei Anschaffung einer eigenen Stele wird der tatsächliche Aufwand anteilig angerechnet.
Die einzelnen Grabmale befinden sich in einem Pflanzstreifen mit einheitlichem Bodendecker. Bei weiteren Bestattungen von Angehörigen (z. B. bei anderswo erfolgter Beerdigung oder Seebestattung) kann eine Hinweistafel hinzugefügt werden.
(3) Auf pflegefreien Grabstätten dürfen eine Steckvase für Frischblumen und eine Grab-lampe ohne Sockel als Schmuck aufgestellt werden. Die Bepflanzung darf dadurch nicht beschädigt werden. Darüber hinaus gehender Grabschmuck wird ohne Vorankündigung von der Friedhofsverwaltung ersatz- und entschädigungslos entfernt.
§ 18a – Baumurnengrabstätten
(1) Baumurnengrabstätten sind Grabstätten, bei denen die Urne im Wurzelbereich eines Baumes beigesetzt wird. Es werden mehrere Grabstätten nach Vorgabe der Friedhofsverwaltung unter Bäumen angeordnet. Die Bäume sowie die sie umgebene Rasenfläche werden vom Friedhofsträger oder einem von ihm beauftragten Dritten
Ortsrecht Ziffer:
STADT SALZKOTTEN 750
Friedhofssatzung für die Friedhöfe der Stadt Salzkotten
Stand: 07/2026
Seite: gepflegt. Es muss ein Hinweis auf den Verstorbenen in Form einer Gedenktafel an dem im Nahbereich errichteten Gemeinschaftsgedenkstein erfolgen. Für kleineren Grabschmuck wie Blumen, Kerzen, Gedecke ist ein gemeinschaftlicher Ablageplatz im Nahbereich des Gedenksteins vorgesehen. Baumurnengräber werden als Urnenwahlgräber für die Dauer von 25 Jahren zuzüglich einer möglichen Verlängerung des Nutzungsrechts und als Urnenreihengräber für die Dauer von 25 Jahren angeboten.
(2) In Baumurnenwahlgrabstätten können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden.
(3) In Baumurnenreihengrabstätten kann eine Urne beigesetzt werden.
(4) Es sind biologisch abbaubare Urnen sowie Bioaschekapseln zu verwenden. Eine Umbettung ist ausgeschlossen.
(5) Alle übrigen Regelungen der Friedhofssatzung gelten analog auch für die entsprechen-den Baumurnengrabarten.
§ 18b – Urnenbeetgrabstätten
(1) Urnenbeetgrabstätten sind Grabstätten, bei denen die Urne in oder angrenzend an einem Staudenbeet beigesetzt wird. Es werden mehrere Grabstätten nach Vorgabe der Friedhofsverwaltung in oder entlang von Staudenbeeten angeordnet. Stauden, Sträucher und Rasenflächen werden vom Friedhofsträger oder einem von ihm beauftragten Dritten gepflegt. Es ist ein Hinweis auf den Verstorbenen in Form einer Gedenktafel an der im Nahbereich errichteten Gedenkstele oder auf/an einer Beeteinfassung anzubringen.
(2) Eine Steckvase für Grabschmuck und eine Grablampe dürfen lediglich im Nahbereich der Gedenkstele abgelegt werden. Die Bepflanzung darf dadurch nicht beschädigt werden. Darüber hinausgehender Grabschmuck wird ohne Vorankündigung von der Friedhofsverwaltung ersatz- und entschädigungslos entfernt.
(3) Urnenbeetgrabstätten werden als Urnenwahlgräber sowie als Urnenreihengräber mit einer Dauer von 25 Jahren angeboten. Bei Urnenwahlgräbern besteht zudem die Möglichkeit einer Verlängerung des Nutzungsrechts.
(4) In Urnenbeet-Wahlgrabstätten können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden.
(5) In Urnenbeet-Reihengrabstätten kann eine Urne beigesetzt werden.
(6) Die Anlage und Auswahl der Urnenbeetvarianten sowie deren Verteilung auf den Friedhöfen im Stadtgebiet erfolgt nach Vorgabe der Friedhofsverwaltung. Die Auswahl einer Urnenbeetvariante kann lediglich entsprechend der aktuellen Verfügbarkeiten auf den Friedhöfen erfolgen.
(7) Alle übrigen Regelungen der Friedhofssatzung gelten analog auch für die entsprechenden Urnenbeetgrabstätten.
Ortsrecht Ziffer:
STADT SALZKOTTEN 750
Friedhofssatzung für die Friedhöfe der Stadt Salzkotten
Stand: 07/2026
Seite:
§ 18c – Anonyme Grabstätten
(1) Auf dem Friedhof in der Kernstadt Salzkotten sind anonyme Reihengräber und Urnenreihengräber für namenlose Bestattungen eingerichtet. Die Grabstätten in diesem Grabfeld, das von der Stadt unterhalten wird, werden der Reihe nach vergeben. Ein Wiedererwerb ist nicht möglich. Die Beisetzung findet wahlweise in Anwesenheit der Angehörigen oder ohne Angehörige statt.
(2) Bei anonymen Gräbern erfolgt die Bestattung in einer Rasenfläche. Die einzelnen Grab-stätten werden nicht gekennzeichnet. Für kleineren Grabschmuck wie Blumen, Kerzen, Gestecke ist ein gemeinschaftlicher Ablageplatz eingerichtet. Grabschmuck, der sich auf der Rasenfläche befindet, wird ohne Vorankündigung von der Friedhofsverwaltung ersatz- und entschädigungslos entfernt.
§ 19 – Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft
(Kriegsgräber)
Für die Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft gelten die besonderen gesetzlichen Bestimmungen.
§ 20 – Ehrengrabstätten
(1) Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Stadt Salzkotten.
§ 20 a
Vorzeitige Einebnung
(1) Auf Antrag der/des nutzungsberechtigten Angehörigen kann eine Grabstätte vor Ablauf der Ruhezeit eingeebnet werden. Dieses ist im Einzelfall durch die Friedhofsverwaltung zu entscheiden. Eine vorzeitige Einebnung kann grundsätzlich nur bei Vorliegen wichtiger Gründe vorgenommen werden. Der Ablauf der Ruhezeit – das ist der Zeitraum, innerhalb dessen eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf – wird durch die vorzeitige Einebnung nicht unterbrochen.
(2) Die vorzeitige Einebnung wird durch die Friedhofsverwaltung vorgenommen. Das Nutzungsrecht an Grabstätten für Erdbestattungen kann im Einzelfall mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung bis maximal zehn Jahre vor Ablauf des Nutzungsrechts zurückgegeben werden.
Für jede vorzeitige Einebnung fallen Gebühren an.
Bereits geleistete Graberwerbsgebühren werden hierbei nicht erstattet.
Ortsrecht Ziffer:
STADT SALZKOTTEN 750
Friedhofssatzung für die Friedhöfe der Stadt Salzkotten
Stand: 07/2026
Seite: V. Gestaltung der Grabstätten
§ 21 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
(2) Es wird gestattet, die Grabstätte durch feste Umrandungen (Natur- oder Kunststeine) abzugrenzen.
(3) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz.
(4) Es ist nicht gestattet, Grabstätten auszumauern oder Grabgewölbe anzulegen.
VI. Grabmale
§ 22 – Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale müssen sich in ihrer Gestaltung und Bearbeitung an die Umgebung an-passen.
(2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden.
(3) Bei der Gestaltung und der Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
a) Alle Bearbeitungsarten sind zulässig, jedoch müssen Steine allseitig und gleich-mäßig bearbeitet sein.
b) Nicht zugelassen sind alle nicht aufgeführten Materialien, insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Gold, Silber und Farben.
c) Lichtbilder sind bis zu einer Größe von 9 x 13 cm zugelassen.
(4) Auf Reihengrabstätten oder Wahlgrabstätten sind entweder nur stehende oder nur lie-gende Grabmale zulässig.
(5) Stehende Grabmale müssen im Interesse der Sicherheit der Friedhofsbesucher so fun-damentiert sein, dass sie sich auch beim Nachsinken der Grabgrube nicht bewegen können. Für die Standfestigkeit haftet der berechtigte Angehörige bzw. der Nutzungs-berechtigte.
Ortsrecht Ziffer:
STADT SALZKOTTEN 750
Friedhofssatzung für die Friedhöfe der Stadt Salzkotten
Stand: 07/2026
Seite: (6) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
a) Auf Reihengräbern für Verstorbene bis zu 5 Jahren
- 1. stehende Grabmale: Höhe bis 0,60 m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,12 m
- 2. liegende Grabmale: Breite bis 0,35 m, Höchstlänge bis 0,70 m, Mindeststärke
0,12 m
b) Auf Reihengrabstätten für Verstorbene über 6 Jahren
- 1. stehende Grabmale: Höhe bis 1,00 m, Breite bis 0,65 m, Mindeststärke
0,12 m
- 2. liegende Grabmale: Breite bis 0,70 m, Höchstlänge bis 1,70 m, Mindeststärke
0,05 m
c) Auf Wahlgrabstätten (2 oder mehr Stellen)
- 1. stehende Grabmale: Höhe bis 1,30 m, Breite bis 1,40 m, Mindeststärke
0,14 m In begründeten Ausnahmefällen kann auch eine Höhe bis 1,80 m (z. B. bei Steelen) zugelassen werden.
- 2. liegende Grabmale: Breite bis 1,70 m, Höchstlänge bis 1,40 m, Mindeststärke
0,05 m
d) Auf Urnengrabstätten
bei Urnenreihengräbern
- 1. stehende Grabmale: Höhe bis 0,80 m, Breite bis 0,60 m, Mindeststärke 0,12 m
- 2. liegende Grabmale: Länge 1 m, Breite 0,80 m, Mindeststärke 0,05 m
bei Urnenwahlgräbern
- 1. stehende Grabmale: Höhe bis 0,80 m, Breite bis 0,70 m, Mindeststärke 0,12 m
- 2. liegende Grabmale: Länge 1 m, Breite 1 m, Mindeststärke 0,05 m
e) Auf pflegefreien Reihengrabstätten
- 1. stehende Grabmale: Höhe bis 1,00 m, Breite bis 0,30 m, Mindeststärke
0,12 m bis max. 0,30 m
f) Auf pflegefreien Wahlgrabstätten
stehende Grabmale: Höhe bis 1,00 m, Breite bis 0,60 m, Mindeststärke
0,12 m bis max. 0,30 m
(7) Die Ansichtsfläche von stehenden Grabmalen auf Wahlgrabstätten darf 1,25 qm nicht übersteigen.
(8) Durch liegende Grabmale bei Wahlgrabstätten darf nicht mehr als 1/3 der Grabfläche abgedeckt werden.
(9) Bei Reihengräbern soll der Sockel nicht mehr als 10 cm über den Boden reichen. Die Maße der Einfassungen für Reihengräber betragen:
a) Reihengräber für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
0,90 x 0,45 m, 10 cm hoch, 3,5 cm stark,
b) Reihengräber für Verstorbene ab vollendetem 6. Lebensjahr
1,80 x 0,75 m, 10 cm hoch, 4,0 cm stark
Ortsrecht Ziffer:
STADT SALZKOTTEN 750
Friedhofssatzung für die Friedhöfe der Stadt Salzkotten
Stand: 07/2026
Seite:
§ 23 – Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftli-chen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie muss bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale eingeholt werden. Die Anträge sind durch die Nut-zungsberechtigten bzw. deren Beauftragten zu stellen.
(2) Den Anträgen sind zweifach zuzufügen: a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter An-gabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Orna-mente und der Symbole sowie der Fundamentierung.
b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Orna-mente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Be-arbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen eben-falls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
§ 24 – Anlieferung
(1) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofs-verwaltung der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen.
(2) Das Friedhofspersonal ist berechtigt, die Übereinstimmung des Grabmals und der sonstigen baulichen Anlagen mit den eingereichten Antragsunterlagen zu überprüfen.
§ 25 – Fundamentierung und Befestigung
(1) Die Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern und Einfassungen für Grabstätten des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks, in der jeweils gültigen Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anla-gen entsprechend.
Ortsrecht Ziffer:
STADT SALZKOTTEN 750
Friedhofssatzung für die Friedhöfe der Stadt Salzkotten
Stand: 07/2026
Seite: (2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 22. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Funda-mentierung durchgeführt worden ist.
(3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindest-stärke der Grabmale bestimmt sich nach dem § 23.
§ 26 – Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und ver-kehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit bei Reihengrabstät-ten/Urnengrabstätten der Empfänger der Grabzuweisung, bei Wahlgrabstätten der je-weilige Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüg-lich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kos-ten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen, Ab-sperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist be-seitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Stadt ist nicht verpflichtet, diese Gegenstände aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügt ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die Haftung der Stadt bleibt unberührt; die Verantwortlichen haften der Stadt im Innenverhältnis, soweit die Stadt nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.
(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Ver-zeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derarti-ger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denk-malschutz- und Pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.
§ 27 – Entfernung
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 26 Abs. 4 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen.
Ortsrecht Ziffer:
STADT SALZKOTTEN 750
Friedhofssatzung für die Friedhöfe der Stadt Salzkotten
Stand: 07/2026
Seite: (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten/Urnenreihenstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anla-gen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsver-waltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechtes oder bei Genehmigung für die Er-richtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Wahlgrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jewei-lige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Inhabers der Grabbescheides oder des Nut-zungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 28 – Herrichtung und Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 21 hergerichtet und dau-ernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen.
(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrab-
stätten der Inhaber des Grabbescheides, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes. Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass der Nutzungsberechtigte nach Ende der Nutzungszeit oder Ruhezeit die Grabstätte ab-räumt.
(4) Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zu-stimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten/Urnen-reihengrabstätten den Grabbescheid vorzulegen, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrab-stätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
(5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. Die Friedhofs-
Ortsrecht Ziffer:
STADT SALZKOTTEN 750
Friedhofssatzung für die Friedhöfe der Stadt Salzkotten
Stand: 07/2026
Seite: verwaltung kann im Rahmen des Friedhofszwecks die Herrichtung und die Pflege über-nehmen.
(6) Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.
(7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(8) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grab-pflege ist nicht gestattet.
(9) Die Verwendung von Kunststoffen und sonstigen nicht verrottbaren Materialien bei den Beisetzungen und der Gestaltung von Grabstätten ist nicht gestattet.
Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markie-rungszeichen, Gießkannen und anderes Kleinzubehör. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorge-sehenen Behältnissen abzulegen.
§ 29 – Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte oder Wahlgrabstätte/Urnenwahl-grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 28 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte in-nerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der Nutzungsberech-tigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Die Friedhofs-verwaltung kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie den Verantwortlichen schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Ent-ziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Ent-ziehungsbescheides zu entfernen.
(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsver-waltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis 3 Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung
a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und
b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.
(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Auffor-derung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne beson-deren Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.
Ortsrecht Ziffer:
STADT SALZKOTTEN 750
Friedhofssatzung für die Friedhöfe der Stadt Salzkotten
Stand: 07/2026
Seite:
§ 30 – Abfallbeseitigung
(1) Kompostierbares organisches Material ist getrennt den dafür aufgestellten und beson-ders gekennzeichneten Behältern zuzuführen. Nicht kompostierfähiges Material, wie z. B. Grablichter oder Blumentöpfe, ist in die gesondert aufgestellten und entsprechend gekennzeichneten Abfallbehältern zu geben.
(2) Transportverpackungen von Pflanzen, z. B. Styroporsteigen und sonstige zum Trans-port dienende nicht kompostierbare Behältnisse, sind wieder mitzunehmen und außer-halb des Friedhofs zu entsorgen.
(3) Es ist nicht zulässig, über die für kompostierfähige organische Materialien aufgestellten Behälter Gartenabfälle aus privaten Haushalten zu entsorgen.
§ 31 – Sonstige Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabstätten müssen in ihrer gesamten Fläche gärtnerisch gestaltet werden.
(2) Auf den Grabstellen unzulässig ist
a) das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern,
b) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern und Pergolen,
c) das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheiten.
(3) Soweit es unter Beachtung der §§ 21 und 29 vertretbar ist, können Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 und 2 in Einzelfällen zugelassen werden. Über Ausnahmen entscheidet der Umweltausschuss.
VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 32 – Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Angehörigen des Fried-hofspersonals betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen.
Ortsrecht Ziffer:
STADT SALZKOTTEN 750
Friedhofssatzung für die Friedhöfe der Stadt Salzkotten
Stand: 07/2026
Seite: (3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen
Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustim-mung des Amtsarztes.
§ 33 – Trauerfeier
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(3) Auf Antrag der Hinterbliebenen kann die örtliche Ordnungsbehörde gestatten, dass während der Trauerfeier der Sarg geöffnet wird. Der Antrag kann nicht genehmigt wer-den, wenn der oder die Verstorbene an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde
(4) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung. Die Auswahl der Musiker und der Darbietung muss gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt.
IX Schlussvorschriften
§ 34 – Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisheri-gen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenz-ter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 15 Abs. 1 oder § 16 Abs. 2 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Lei-che oder Asche.
Ortsrecht Ziffer:
STADT SALZKOTTEN 750
Friedhofssatzung für die Friedhöfe der Stadt Salzkotten
Stand: 07/2026
Seite:
§ 35 – Haftung
Die Stadt Salzkotten haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
§ 36 – Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt Salzkotten verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtun-gen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 37 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
a) sich als Besucher entgegen § 6 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entspre-chend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
b) die Verhaltensregeln des § 6 Abs. 2 missachtet,
c) entgegen § 6 Abs. 5 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Fried-hofsverwaltung durchführt,
d) als Gewerbetreibender entgegen § 7 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außer-halb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materia-lien unzulässig lagert,
e) entgegen § 25 Abs. 1 und 3, § 27 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt,
f) Grabmale entgegen § 25 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 25 Abs. 1 nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,
g) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 28 Abs. 9 ver-wendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,
h) Grabstätten entgegen § 29 vernachlässigt,
i) eine Bestattung entgegen § 8 Abs. 1 der Friedhofsverwaltung nicht anzeigt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 510,-- EUR geahndet wer-den.
§ 38 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 18.12.2001 und alle übrigen entgegenstehen-den ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Ortsrecht Ziffer:
STADT SALZKOTTEN 750
Friedhofssatzung für die Friedhöfe der Stadt Salzkotten
Stand: 07/2026
Seite: Die 1. Änderungssatzung tritt am 01.10.2011 in Kraft. Die 2. Änderungssatzung tritt am 01.07.2019 in Kraft. Die 3. Änderungssatzung tritt am 01.07.2020 in Kraft. Die 4. Änderungssatzung tritt am 01.07.2026 in Kraft.
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Salzkotten?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Salzkotten mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!