Friedhofsgebühren Delbrück 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Delbrück · Nordrhein-Westfalen · PLZ 33129

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 22.03.2007 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​​‍

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Gebührensatzung

der Stadt Delbrück über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung

der städt. Friedhöfevom 22.03.2007, geändert am 24.06.2021, 19.12.2022, 28.09.2023,14.12.2023 und 17.12.2025

Aufgrund der §§ 7, 41 und 76 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen undder §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalensowie § 4 des Bestattungsgesetzes NRW, jeweils in der zur Zeit geltenden Fassung, hat der Rat der Stadt Delbrück in seiner Sitzung am 22.03.2007 folgende Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Delbrück beschlossen.

§ 1 Gebührenpflicht

Für die Benutzung der Einrichtung der städt. Friedhöfe, die Bestattung sowie für die Überlassung von Nutzungsrechten an Grabstätten oder bei Inanspruchnahme sonstiger Leistungen werden Gebühren erhoben. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dieser Satzung. Mündliche Auskünfte und Amtshandlungen, die überwiegend im öffentlichen Interesseerfolgen, sind gebührenfrei. Werden beantragte Leistungen nur teilweise in Anspruchgenommen, so ist trotzdem die volle Gebühr zu entrichten.

§ 2 Gebührenpflichtige

  1. 1. Gebührenpflichtig ist, wer

a) Kraft Gesetzes die Bestattungskosten zu tragen hat,

b) ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte erwirbt oder besitzt,

c) eine Bestattung in einer Reihengrabstätte veranlasst,

d) eine gebührenpflichtige Leistung beantragt, veranlasst oder empfangen hat,

e) sich gegenüber der Friedhofsverwaltung zur Kostentragung verpflichtet hat.

  1. 2. Mehrere Gebührenpflichtige haften gesamtschuldnerisch.
  1. 3. Sind die Gebührenpflichtigen zahlungsunfähig, haben sie bzw. ihre Bevollmächtigten dieses bei der Beantragung einer Leistung der Friedhofsverwaltung unaufgefordert darzulegen. Die beantragte Leistung wird dann nur erbracht, wenn nachgewiesen wird, dass die Gebühren über die Sozialhilfe oder einen anderen Kostenträger entrichtet werden.

§ 3 Entstehen der Gebührenpflicht / Fälligkeit

  1. 1. Die Gebührenpflicht entsteht mit der Beantragung der Leistung bei der Friedhofsverwaltung.
  1. 2. Den Gebührenpflichtigen wird ein Gebührenbescheid erstellt. Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides fällig und auf ein Konto der Stadt Delbrück zu überweisen. Als Tag der Zahlung gilt der Tag, an dem die Gutschrift auf dem Konto der Stadt erfolgt.

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  1. 3. Die Leistungen der Friedhofsverwaltung können davon abhängig gemacht werden, dass die anfallenden Gebühren ganz oder teilweise vorausgezahlt werden.

§ 4 Beitreibung

  1. 1. Nicht rechtzeitig gezahlte Gebühren werden gebührenpflichtig angemahnt.
  1. 2. Nach erfolgloser Mahnung werden die Gebühren im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben.

§ 5 Stundung, Niederschlagung und Erlass

Für die Stundung, Niederschlagung oder den Erlass von Gebühren gelten die Vorschriften der Gemeindehaushaltsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16.11.2004 (GV. NRW. S. 644) in Verbindung mit § 9 des Gesetzes zur Einführung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements für Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen vom 16.11.2004 (GV.NRW.S.644).

§ 6 Rechtsmittel und Zwangsmaßnahmen

  1. 1. Die Rechtsmittel gegen Maßnahmen aufgrund dieser Satzung richten sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung und dem Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung im Land Nordrhein-Westfalen, jeweils in der zurzeit gültigen Fassung.
  1. 2. Für Zwangsmaßnahmen wegen Zuwiderhandlungen gegen Gebote und Verbote dieser Satzung gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der zur Zeit gültigen Fassung.

§ 7 Beisetzungsgebühren

Für die Beisetzung werden folgende Gebühren erhoben:

a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschließlich Sternenkinder 300,00 €

b) für Verstorbene vom 6. Lebensjahr an in einem Reihengrab, einem pflegefreien Reihengrab oder Wahlgrab (außer Tiefengrab) 1.200,00 €

c) für Personen in einem Tiefengrab bei der 2. Bestattung 900,00 €

d) für Urnen und Aschen 250,00 € 60.13

§ 8 Benutzungsgebühren

Für das Nutzungsrecht an Reihengräbern und für den Erwerb des Nutzungsrechts an Familiengrabstätten werden folgende Gebühren erhoben:

a) Reihengrab für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 300,00 €

b) Reihengrab für Verstorbene ab dem 6. Lebensjahr 1.100,00 €

c) pflegefreies Reihengrab für Erdbestattungen im Rasen 3.200,00 €

d) Doppelwahlgrab 1.700,00 €

e) Dreierwahlgrab 2.150,00 €

f) Viererwahlgrab 2.400,00 €

g) pflegefreies Stelengrab für Erdbestattungen 4.900,00 €

h) pflegefreies Stelengrab für Urnen 3.000,00 €

i) Reihengrab für Urnen 650,00 €

j) pflegefreies Reihengrab für Urnen im Rasen 950,00 €

k) Urnenwahlgrab für 1-4 Stellen 650,00 €

l) pflegefreies Urnenpartnergrab 1.200,00 €

m) pflegefreies Baumgartengrab für Urnen 2.800,00 €

n) Doppelstelengräber für Urnen, pflegefrei 3.300,00 €

§ 9 Gebühren für die Verlängerung des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten

Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten werden folgende Gebührenerhoben:

a) für ein Zweiertiefenwahlgrab pro Jahr 35,50 €

b) für ein Zweierwahlgrab pro Jahr 49,00 €

c) für ein Dreierwahlgrab pro Jahr 61,00 €

d) für ein Viererwahlgrab pro Jahr 72,50 €

e) für ein Sechserwahlgrab pro Jahr 100,00 €

f) für ein Achterwahlgrab pro Jahr 124,00 €

g) für einen Urnenwahlgrab pro Jahr 29,00 €

§ 9 a Gebühren für die Verlängerung des Nutzungsrechts an Reihengrabstätten

Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an Reihengrabstätten werden folgende Gebührenerhoben:

a) pflegefreies Urnenpartnergrab 70,00 €

b) pflegefreies Doppelstelengrab für Urnuen 165,00 €

§ 10 Gebühren für die Ausgrabung und Umbettung von Leichen und Urnen

  1. 1. Für das Ausgraben einer Leiche oder Urne und die Wiederbestattung auf einem Friedhof der Stadt Delbrück betragen die Gebührena) bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 495,00 €
    • b) bei Verstorbenen ab dem 6. Lebensjahr 2.300,00 €
    • c) bei Urnen 300,00 €
    • d) bei einem Tiefengrab, 2. Bestattung 1.800,00 €
  1. 2. Für das Ausgraben einer Leiche oder Urne zur Beisetzung auf einem auswärtigen Friedhof betragen die Gebühren

a) bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 300,00 €

b) bei Verstorbenen ab dem 6. Lebensjahr 1.200,00 €

c) bei Urnen 200,00 €

d) bei einem Tiefengrab, 2. Bestattung 1.000,00 €

§ 11 Gebühren für Grabdenkzeichen und Einfassungen

Für die Zulassung von Denkmalen, Steinen, Kreuzen und Einfassungen wird eine Gebühr in Höhe von 90,00 € erhoben.

§ 12 Gebühren für die Benutzung der Leichenhallen

  1. 1. Für die Benutzung der Leichenkammer wird eine Gebühr von 230,00 € erhoben. Für die Nutzung des Trauerraumes beträgt die Gebühr 120,00 €. Wird der Trauerraum über 24 Std. genutzt, wird ein Zuschlag von 95,00 € erhoben.
  1. 2. Für die vorübergehende Nutzung der Leichenhalle bis zu 24 Stunden (Unterstellung einer Leiche zum Weitertransport zu einem anderen Friedhof) beträgt die Benutzungsgebühr 95,00 €.

§ 13 Gebühren für die Stellung von Sargträgern

Für das Stellen von Sargträgern werden pro Träger Gebühren in Höhe von 85,00 € erhoben.

§ 14 Gebühren für zusätzliche Leistungen

  1. 1. Für das Abstellen des städt. Personals für zusätzliche Leistungen/Arbeiten werden je Person und Stunde Gebühren in Höhe von 87,00 € erhoben. 60.13
  1. 2. Für die Grabplatte einschließlich Verlegungskosten und Beschriftung dieser beträgt die Gebühr
    • a) Reihengrab, pflegefrei 650,00 €
    • b) Urnenreihengrab, pflegefrei 650,00 €
    • c) Urnenpartnergrab, pflegefrei 650,00 €
  1. 3. Für die Rückgabe einer Grabstätte vor Ablauf der Nutzungszeit betragen die Gebühren

a) Verwaltungskosten je Antrag 60,00 €

b) Ausgleich des Pflegemehraufwands je angefangenes Kalenderjahr und je Grabstelle 63,00 €.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Gebührensatzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung der Stadt Delbrück über die Erhebung von Gebühren fürdie Benutzung der städt. Friedhöfe vom 19.12.1996 in der Fassung der Änderungssatzungvom 20.09.2001 außer Kraft.

📜 2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

60.12 S A T Z U N G über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Delbrück vom 22.03.2007, geändert am 04.12.2009, 17.12.2010, 24.06.2021, 19.12.2022, 28.09.2023 und 17.12.2025

Präambel

Aufgrund von § 4 des Bestattungsgesetzes NRW vom 17.06.2003 (GV.NRW S. 313) und § 7 Abs. 2 i.V.m. § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f) der Gemeindeordnung NRW in der Fassungdes Ersten Teils des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (GV. NRW S. 498) hat der Rat der Stadt Delbrück am 22.03.2007 folgende Friedhofsatzung beschlossen

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Friedhofszweck

§ 3 Bestattungsbezirke

§ 4 Begriffsbestimmungen

§ 5 Schließung und Entwidmung

§ 6 Natur- und Umweltschutz

§ 7 Abfallbeseitigung

II. Ordnungsvorschriften

§ 8 Öffnungszeiten

§ 9 Verhalten auf dem Friedhof

§ 10 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 11 Anzeigepflicht und Bestattungszeit

§ 12 Särge und Urnen

§ 13 Grabbereitung

§ 14 Ruhezeit

§ 15 Schutz der Totenruhe, Umbettung

§ 15a Haustiere

IV. Grabstätten und Aschenbeisetzungen

§ 16 Arten der Grabstätten

§ 17 Reihengrabstätten

§ 18 Pflegefreie Reihengrabstätten

§ 19 Urnengrabstätten und Durchführung von Beisetzungen

§ 20 Wahlgrabstätten

§ 21 Ehrengrabstätten

§ 22 Kriegsgräber

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§ 22a Anonyme Grabstätten

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 23 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

VI. Grabmale, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen

§ 24 Gestaltungsvorschriften

§ 25 Einfassungen

§ 26 Zustimmungserfordernis

§ 27 Anlieferung

§ 28 Fundamentierung und Befestigung

§ 29 Unterhaltung

§ 30 Entfernung

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 31 Herrichtung und Unterhaltung

§ 32 Allgemeine Herrichtungs- und Unterhaltungsgrundsätze

§ 33 Vernachlässigung der Grabpflege

VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 34 Benutzung der Leichenhallen

§ 35 Trauerfeier

Schlussvorschriften

§ 36 Alte Rechte

§ 37 Haftung

§ 38 Gebühren

§ 39 Ausnahmen

§ 40 Ordnungswidrigkeiten

§ 41 Inkrafttreten

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Delbrück gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:

a) Friedhof Anreppen

b) Friedhof Bentfeld

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c) Friedhof Boke

d) Friedhof Delbrück-Mitte

e) Friedhof Hagen

f) Friedhof Schöning

g) Friedhof Westenholz

(2) Die Verwaltung der Friedhöfe (das Friedhofswesen) obliegt dem Bürgermeister - Friedhofsverwaltung-.

§ 2 Friedhofszweck

(1) Das Friedhofswesen ist eine nicht rechtsfähige Anstalt der Stadt Delbrück.

(2) Die Friedhöfe dienen der Gewährleistung der letzten Ruhe der Toten durch

  • Bestattung (Einbringung in eine Erdgrabstätte) oder
  • Beisetzung (Aufbewahrung der sterblichen Überreste in sonstiger Weise,

insbesondere Einbringung der Totenasche in ein Urnengrab),

die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Delbrück waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte in der Stadt Delbrück innehatten.

Teile von Toten sowie ihre Surrogate und Teile von ihnen gelten als Tote im Sinne dieser Satzung.

(3) Die Beisetzung anderer Toter als derjenigen i. S. des Abs. 2 bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

Die Zustimmung kann im Rahmen der Belegungskapazitäten erteilt werden.

(4) Die Friedhöfe dienen auch der Gewährung der letzten Ruhe von Sternenkindern, von deren Eltern zum Zeitpunkt der Anmeldung der Bestattung oder Beisetzung mindestens ein Teil Einwohner der Stadt Delbrück ist oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte auf einem Friedhof der Stadt Delbrück innehat.

Sternenkinder sind Tot- und Fehlgeburten sowie aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Leibesfrüchte.

Für Sternenkinder gelten die für Tote bis zum vollendeten fünften Lebensjahr geltenden Satzungsvorschriften entsprechend.

§ 3 Bestattungsbezirke

(1) Das Stadtgebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:

a) Bestattungsbezirk des Friedhofs Anreppen Er umfasst das Gebiet der Gemarkung Anreppen.

b) Bestattungsbezirk des Friedhofs Bentfeld Er umfasst das Gebiet der Gemarkung Bentfeld.

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c) Bestattungsbezirk des Friedhofs Boke Er umfasst das Gebiet der Gemarkung Boke.

d) Bestattungsbezirk des Friedhofs Delbrück-Mitte Er umfasst das Gebiet der Gemarkung Delbrück.

e) Bestattungsbezirk des Friedhofs Hagen Er umfasst das Gebiet der Gemarkung Hagen.

f) Bestattungsbezirk des Friedhofs Schöning Er umfasst das Gebiet des Ortsteils Schöning der Gemarkung Westerloh.

g) Bestattungsbezirk des Friedhofs Westenholz Er umfasst das Gebiet der Gemarkung Westenholz.

(2) Die Toten sollen auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks bestattet oder beigesetzt werden, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.

Eine Bestattung oder Beisetzung auf einem anderen Friedhof der Stadt Delbrück bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

Die Zustimmung kann im Rahmen der Belegungskapazitäten erteilt werden.

§ 4 Begriffsbestimmungen

(1) Der Nutzungsberechtigte ist diejenige Person, der das Recht zur Nutzung einer Grabstätte durch den Friedhofsträger zugewiesen worden ist.

(2) Der Totenfürsorgeberechtigte ist diejenige Person, die von der verstorbenen Person mit der Bestimmung des Ortes und der Art der Gewährung der letzten Ruhe betraut hat, auch wenn sie nicht zum Kreis der sonst berufenen Angehörigen zählt.

(3) Wenn und soweit ein Wille der verstorbenen Person nicht erkennbar ist, sind die in § 20 Absatz 9 Satz 2 genannten Personen nach Maßgabe des dort festgelegten Rangverhältnisses totenfürsorgeberechtigt.

(4) Der Friedhofsträger kann sämtliche Unterlagen einsehen, die für die Ermittlung des Totenfürsorgeberechtigten von Bedeutung sind.

§ 5 Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung).

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen.

Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen und Beisetzungen in Wahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit

60.12 bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt.

In diesem Fall kann der Totenfürsorgeberechtigte mit schriftlicher Zustimmung des Nutzungsberechtigten die Umbettung von Toten aus der geschlossenen Wahlgrabstätte auf Kosten des Friedhofsträgers verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Umbettung ein erhebliches öffentliches Interesse entgegensteht. Ein erhebliches öffentliches Interesse besteht insbesondere, wenn die Umbettung eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung verursachen würde.

Im Fall des Satzes 4 (erhebliches öffentliches Interesse) zahlt der Friedhofsträger an den Nutzungsberechtigten eine Entschädigung in Geld. Die zu zahlende Entschädigung beträgt zehn Prozent der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Schließung für eine einzelne Wahlgrabstätte der erworbenen Art festgesetzten Grabnutzungsgebühr.

Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Toten werden, falls die Dauer des Nutzungsrechts noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten des Friedhofsträgers in vergleichbare Grabstätten umgebettet, die jeweils Gegenstand der Nutzungsrechte werden.

(3) Schließung und Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte erhält außerdem eine gesonderte Mitteilung, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. Die Mitteilung soll Hinweise auf die Möglichkeit zur Umbettung und auf mögliche Umbettungstermine enthalten.

§ 6 Natur- und Umweltschutz

(1) Bei der Friedhofsbenutzung sind die Belange des Natur- und Umweltschutzes zu wahren.

(2) Der Einsatz von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln ist untersagt.

§ 7 Abfallbeseitigung

(1) Kompostierfähiges organisches Material ist getrennt den dafür aufgestellten und besonders gekennzeichneten Behältern zuzuführen. Nicht kompostierfähiges Material, wie z. B. Grablichter oder Blumentöpfe, ist in die gesondert aufgestellten und entsprechend gekennzeichneten Abfallbehälter zu geben.

(2) Friedhofsfremde Abfälle (z. B. Hausmüll, Gartenabfälle) dürfen nicht auf dem Friedhof bzw. in den hier aufgestellten und für Friedhofsabfälle vorgesehenen Behälter entsorgt werden.

II. Ordnungsvorschriften

§ 8 Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

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§ 9 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes, der Toten und der Achtung der Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:

a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen/Rollerblades/Skateboards aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der auf dem Friedhof tätigen Gewerbetreibenden, zu befahren.

Das Befahren ist nur in Schrittgeschwindigkeit erlaubt. Für Beschädigungen an Wegen und anderen Friedhofsanlagen durch das Befahren haften Halter des Fahrzeugs und Fahrer gesamtschuldnerisch.

An Sonn- und Feiertagen wird das Befahren der Fahrwege nur in besonderen Ausnahmefällen gestattet.

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben;

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung oder Beisetzung störende Arbeiten auszuführen;

d) ohne Zustimmung des Friedhofsträgers gewerbsmäßig Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen anzufertigen;

e) Schriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind;

f) den Friedhof und oder einzelne Friedhofsteile zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten;

g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern;

h) Sport zu treiben, zu lärmen oder zu lagern oder in der Nähe von Beisetzungen Arbeiten auszuführen,

i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blinden- und Schwerbehindertenbegleithunde, sofern sie an einer Leine mit einer Länge von nicht mehr als zwei Metern geführt werden.“

j) sich dort in einem erkennbaren Rauschzustand, hervorgerufen durch Alkohol oder andere berauschende Mittel, aufzuhalten,

k) Schieß-, Wurf-, Schleudergeräte und dergleichen zu benutzen, soweit nicht aus besonderem Anlass eine Ausnahmegenehmigung erteilt worden ist,

l) Stühle oder Bänke an und auf Grabstätten aufzustellen,

60.12 Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck und der Würde des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(3) Für Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende jedoch dem Friedhofszweck dienende Veranstaltungen ist mindestens drei Werktage vorher bei der Friedhofsverwaltung die Zustimmung einzuholen, es sei denn, es handelt sich um eine dem Brauchtum und der Tradition unterliegende Feier / Veranstaltung.

§ 10 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen sind nach Maßgabe der folgenden Regelungen zulässig.

(2) Die Gewerbetreibenden und ihre Hilfspersonen haben sich von den Vorschriften der geltenden Friedhofssatzung Kenntnis zu verschaffen und sich gegenüber dem Personal des Friedhofsträgers auf dessen Verlangen durch einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis zu identifizieren.

Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten in Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

Der Friedhofsträger ist dazu berechtigt, seine Schadensersatzansprüche per Verwaltungsakt durchzusetzen.

(3) Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten verrichtet werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes – spätestens um 19:00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13:00 Uhr – zu beenden. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen.

(4) Die für die gewerblichen Tätigkeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den hierfür vorgesehenen Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.

Gewerblich genutzte Geräte dürfen nicht an oder in den Wasser-entnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(5) Die Gewerbetreibenden haben dem Friedhofsträger ihre Tätigkeit auf dem Friedhof spätestens zwei Wochen vor Beginn der erstmaligen Ausführung von Arbeiten anzuzeigen.

Der Anzeige ist ein Nachweis über das Bestehen einer die Tätigkeit abdeckenden Haftpflichtversicherung bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation in Kopie beizufügen ist.

Im Fall von Gewerbetreibenden, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation haben, steht die Anzeige gegenüber einer hierfür zuständigen Stelle auf Ebene der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation, des Bundes oder des Landes NordrheinWestfalen der Anzeige gegenüber dem Friedhofsträger gleich.

60.12 (6) Der Friedhofsträger kann ein Tätigkeitsverbot verhängen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Gewerbetreibender in fachlicher, betrieblicher oder persönlicher Hinsicht unzuverlässig ist.

In Ansehung der Einbringung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen setzt die Anerkennung der fachlichen Zuverlässigkeit insbesondere voraus, dass die Gewerbetreibenden aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofs

  1. 1. die angemessene Gründungsart zu wählen und die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen,
  1. 2. für die Befestigung der Grabmale das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren und
  1. 3. die Standsicherheit von Grabmalen zu beurteilen.

Gewerbetreibende, die unvollständige Anträge nach § 26 vorlegen oder nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen in den Anträgen benennen oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung, der Bemaßung und der Befestigung der Grabmale nicht an die in den Anträgen genannten Daten halten, können allein aus diesem Grund als fachlich unzuverlässig eingestuft werden.

Die Entscheidung ergeht durch schriftlichen Verwaltungsakt.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 11 Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung oder Beisetzung ist unverzüglich nach Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen schriftlich bei der Friedhofsverwaltung anzumelden.

Der Anmeldung sind die Sterbeurkunde und ggf. weitere erforderliche Unterlagen beizufügen.

(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(4) Die Bestattung oder Beisetzung darf frühestens nach vierundzwanzig Stunden erfolgen. Die örtliche Ordnungsbehörde kann eine frühere Bestattung oder Beisetzung zulassen, wenn durch ein besonderes, aufgrund eigener Wahrnehmung ausgestelltes Zeugnis eines Arztes, der nicht die gesetzlich vorgeschriebene Leichenschau durchgeführt hat, bescheinigt ist, dass die Leiche die sicheren Merkmale des Todes aufweist oder die Verwesung ungewöhnlich fortgeschritten und jede Möglichkeit des Scheintodes ausgeschlossen ist.

(5) Bestattungen und Beisetzungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen erfolgen keine Bestattungen und Beisetzungen.

60.12 Termine für Trauerfeiern sowie die Art der Bestattungen und Beisetzungen werden im Einvernehmen mit den Nutzungsberechtigten/totenfürsorgeberechtigten Personen von der Friedhofsverwaltung festgelegt.

Konkrete Regelungen zu Bestattungs- und Beisetzungszeiten sowie Einschränkungen hierzu werden durch die Friedhofsverwaltung schriftlich festgelegt und sind den örtlichen Bestattungsinstituten bekannt zu geben.

§ 12 Särge und Urnen

(1) Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf Antrag die Bestattung ohne Sarg oder Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die oder der Verstorbene angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist. In jedem Falle muss die Überführung der Leiche bzw. Asche bis zur Grabstätte in einem Sarg oder einer Urne erfolgen.

(2) Särge, Urnen, Überurnen sowie Grabbeigaben und Totenbekleidung müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert und die Verwesung der Toten innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Leichentücher fallen auch unter den Begriff Totenbekleidung.

Maßnahmen, bei denen den Toten Stoffe zugeführt werden, die die Verwesung verhindern oder verzögern, bedürfen der Genehmigung des Friedhofsträgers.

Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattung und –beigaben, Sargabdichtungen, Überurnen und Totenbekleidung müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCP, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten.

Entsprechendes gilt für Sargzubehör und –ausstattung. Auch Urnen (Aschekapseln) und Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen.

(3) Die Särge dürfen folgende Ausmaße nicht überschreiten:

a) Särge für Kinder, die vor Vollendung des fünften Lebensjahres verstorben sind: Länge: 1,20 m; Breite: 0,50 m; Höhe einschl. der Sargfüße: 0,50 m

b) Särge für Verstorbene vom 6. Lebensjahr an: Länge: 2,05 m; Breite: 0,65 m; Höhe einschl. der Sargfüße: 0,80 m

Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist dieses der Friedhofsverwaltung bei Anmeldung der Bestattung zur Zustimmung bekannt zu geben.

§ 13 Grabbereitung

(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung durch das Personal des Friedhofsträgers ausgehoben und wieder verfüllt.

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(2) Die Tiefe der Grabstätten beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

Die Grabstätten für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(3) Der Nutzungsberechtigte hat vorhandenes Grabzubehör vor der Grabbereitung zu entfernen.

Sollte es erforderlich sein, zum Aushub eines Grabes Grabmale, Fundamente, sonstige bauliche Anlagen oder Grabeinrichtungen entfernen zu lassen, sind die hierfür aufgewendeten Kosten von den Nutzungsberechtigten zu erstatten. Die abgeräumten Grabmale oder sonstige Grabeinrichtungen verbleiben auf einem städtischen Lagerplatz längstens bis zum Ablauf von 6 Monaten. Die Wiederherrichtung der Grabstätte ist Sache der Nutzungsberechtigten.

(4) Beim Grabaushub können Nachbargräber, soweit erforderlich, durch Überbauen mit Erdcontainern/Mulden, Laufdielen oder sonstigem Zubehör in Anspruch genommen werden. Nach Abschluss der Inanspruchnahme wird der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt.

(5) Finden sich beim Ausheben eines Grabes noch nicht vollständig verweste Leichenteile, so müssen diese sofort unter der Sohle des neu ausgehobenen Grabes wieder bestattet werden. Werden noch nicht verweste Leichen vorgefunden, so ist das Grab sofort wieder zu schließen. Das Grab darf erst nach einer durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeit wieder benutzt werden.

§ 14 Ruhezeit

Die Ruhezeit beträgt auf allen Friedhöfen für Leichen 30 Jahre und für Aschen 20 Jahre. Bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr beträgt die Ruhezeit 20 Jahre.

§ 15 Schutz der Totenruhe, Umbettung

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb von Friedhöfen im Gebiet der Stadt Delbrück im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses.

(3) Umbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag.

Die Gebühren der Umbettung sowie der Nebenkosten (insbesondere Entfernen der Grabmale und sonstiger baulichen Anlagen sowie deren Fundamente) und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen, haben die Antragsteller zu tragen, mehrere Antragsteller haften gesamtschuldnerisch. Dies gilt nicht für Schäden, die durch Nachsackungen auf der Nachbargrabstätte entstehen.

60.12

Soll die Umbettung in eine belegte Grabstätte erfolgen oder sind mehrere Personen antragsberechtigt, so kann der Antrag nur gemeinsam und einvernehmlich von den beteiligten Nutzungsberechtigten bzw. Totenfürsorgeberechtigten gestellt werden.

Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung veranlasst.

(4) Vor Ablauf der Ruhezeit darf die Genehmigung zur Umbettung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden.

a) Ein für das Vorliegen eines wichtigen Grundes sprechender Umstand ist das zu Lebzeiten erklärte und erst nach der Bestattung oder Beisetzung bekannt gewordene Einverständnis des Toten, an einem anderen als dem derzeitigen Bestattungsort beigesetzt zu werden.

b) Ein wichtiger Grund für Umbettungen liegt ebenso vor zur Vereinigung mehrerer, in verschiedenen Grabstätten beigesetzter Familienangehöriger in einem Grab. Als Familienangehörige gelten im Sinne des Abs. 4 Buchstabe b) Satz 1

  • Ehegatten und Lebenspartner,
  • Kinder und Stiefkinder,
  • Enkel,
  • Eltern,
  • Geschwister und Stiefgeschwister.

In den Fällen des § 33 Abs. 2 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 33 Abs. 1 Satz 3 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Grabstätten aller Art umgebettet werden.

(5) Vor Ablauf der Ruhezeit sind Umbettungen von Leichen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb der Friedhöfe der Stadt Delbrück nicht zulässig. § 5 Abs. 2 bleibt hiervon unberührt.

(6) Umbettungen von Aschen gem. der Absätze 2 und 4 sind nur zulässig

a) in eine Urnenpartnergrabstätte unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 7, oder

b) in eine Reihengrabstätte für Erdbestattungen, wenn die Ruhezeit der umzubettenden Urne die Ruhezeit des erdbestatteten Verstorbenen nicht übersteigt,

und wenn es sich bei den umzubettenden Aschen um Angehörige im Sinne des Abs. 4 Buchstabe b) Satz 2 handelt.

(7) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung und aus wichtigem Grund unter den Voraussetzungen des Abs. 4 in belegte Grabstätten umgebettet werden.

Im Fall des Abs. 7 Satz 1 darf die Umbettung nur in eine Wahl-grabstätte mit noch mindestens zehn Jahre fortdauerndem Nutzungsrecht und mit schriftlicher Einwilligung des Nutzungsberechtigten/Totenfürsorgeberechtigten erfolgen.

60.12 (8) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(9) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(10) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungs-zwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung ausgegraben werden.

(11) Umlegungen, die innerhalb der gleichen Grabstätte aus Anlass einer weiteren Bestattung oder Beisetzung oder auf Betreiben des Friedhofsträgers innerhalb des Friedhofs aus Anlass der Einebnung der Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit durchgeführt werden, gelten nicht als Ausgrabung eines Toten im Sinne des Absatzes 1.

(12) Die Umbettung hat keinen Einfluss auf bereits gezahlte und noch zu zahlende Gebühren.

(13) Soll das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte nach erfolgter Ausbettung vorzeitig zurückgegeben werden, erfolgt keine Gebührenerstattung.

§ 15 a Haustiere

(1) Der Friedhofsträger kann zulassen, dass in eine bereits belegte Erdgrabstätte kremierte Haustiere als Grabbeigabe eingebracht werden.

(2) Die Einbringung soll außerhalb der Öffnungszeiten des betroffenen Friedhofs erfolgen. Eine Trauerzeremonie findet aus diesem Anlass nicht statt. Hinweise auf die Einbringung dürfen nicht an der Grabstätte angebracht werden.

IV. Grabstätten und Aschenbeisetzungen

§ 16 Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Delbrück. Rechte werden nach dieser Satzung erworben. Die Grabfläche ergibt sich aus dem Belegungsplan.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in

  1. 2.1. Wahlgrabstätten
  2. 2.1.1. mehrstellige Wahlgrabstätten für Sargbestattungen (§ 20)
  3. 2.1.2. Urnenwahlgrabstätten (§ 19 Abs. 4)
  1. 2.2. Reihengrabstätten
  2. 2.2.1. Erdreihengrabstätten für Sargbestattungen (§ 17)
  3. 2.2.2. Urnenreihengrabstätten (§ 19)
  1. 2.3. pflegefreie Reihengrabstätten
  2. 2.3.1. pflegefreie Reihengrabstätten für Sargbestattungen (§ 18)
  3. 2.3.2. pflegefreie Urnenreihengrabstätten (§ 19)
  4. 2.3.3. pflegefreie Stelengräber für Sargbestattungen (§ 18 Abs. 1 Buchstabe b)
  5. 2.3.4. pflegefreie Stelengräber für Urnen (§ 19 Abs. 5)
  6. 2.3.5. pflegefreie Baumgartengräber für Urnen (§ 19 Abs. 6)
  7. 2.3.6. pflegefreie Partnergrabstätten für Urnen (§ 19 Abs.7)

60.12

  1. 2.3.7. pflegefreie Doppelstelengrabstätten für Urnen (§ 19 Abs.8)
  1. 2.4. Ehrengrabstätten (§ 21)
  1. 2.5. nur auf dem Friedhof Delbrück-Mitte:
  2. 2.5.1. mehrstellige Wahlgrabstätten als Tiefengräber (§ 20)
  3. 2.5.2. Kriegsgräber (§ 22).
  1. 2.6. anonyme Grabstätten
  2. 2.6.1. für Sargbestattungen (§ 22a) 2.6.2 für Urnen (§ 22a).

(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb eines Rechtes an einer Grabstätte in bestimmter Lage und auf Unveränderlichkeit der Umgebung. Normale Beeinträchtigungen durch Bäume, Pflanzen, Grabeinfassungen, Wasserzapfstellen und Friedhofseinrichtungen sind zu dulden.

(4) Die Nutzungsberechtigten haben alle Beeinträchtigungen, die im Rahmen einer normalen und termingerechten Beisetzung auftreten können, wie vorübergehende Entfernung von Pflanzen, Grabdenkzeichen, Grabeinfassungen und Grabschmuck sowie Lagerung von Grabaushub, zu dulden.

(5) Die Nutzungsberechtigten haben der Friedhofsverwaltung jede Änderung ihrer Anschrift schriftlich mitzuteilen. Im Falle des Todes eines Nutzungsberechtigten haben die nunmehr Nutzungsberechtigten dies entsprechend mitzuteilen und die sonstige Mitteilungspflicht zu erfüllen. Mehrere Verpflichtete sind Gesamtverpflichtete. Für Schäden oder sonstige Nachteile, die aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung entstehen, ist die Friedhofsverwaltung nicht ersatzpflichtig.

(6) Ein Verzicht des Nutzungsberechtigten auf das Nutzungsrecht muss schriftlich erklärt werden.

Bereits geleistete Graberwerbsgebühren werden nicht erstattet.

(7) Das Nutzungsrecht an Grabstätten für Erdbestattungen kann im Einzelfall mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung bis max. fünf Jahre vor Ablauf des Nutzungsrechts zurückgegeben werden. Der Nutzungsberechtigte hat bei einem vorzeitigen Verzicht auf das Nutzungsrecht eine Gebühr für den Pflegemehraufwand der Grabstätte bis zum Ablauf des vor dem Verzicht geltenden Nutzungsrechts für jedes angefangene Kalenderjahr zu leisten. Nicht berücksichtigt wird das Jahr der Antragstellung. Zudem wird eine Verwaltungsgebühr erhoben.

Der Nutzungsberechtigte hat bei einem vorzeitigen Verzicht auf das Nutzungsrecht eine Gebühr für die Abräumung sowie die Vorhaltung der eingeebneten Grabstätte bis zum Ablauf der letzten ursprünglichen Ruhefrist für jedes angefangene Kalenderjahr zu leisten.

Nicht berücksichtigt wird für die Vorhaltung das Jahr des Verzichts.

Die gesamte Gebühr wird in volle Höhe einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

60.12

§ 17 Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und an denen im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit des Toten zugeteilt werden.

Über die Zuteilung wird eine Grabnummernkarte erteilt.

Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist mit Ausnahme des § 19 Abs. 7 (pflegefreie Partnergräber für Urnen) nicht möglich.

(2) Es werden Reihengrabfelder eingerichtet

a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

b) für Verstorbene ab dem 6. Lebensjahr,

(3) Jede Erdreihengrabstätte ist für die Aufnahme nur eines Sarges bestimmt. Ausnahmen können gem. Abs. 4 zugelassen werden.

(4) In einer Erwachsenenreihengrabstätte für Erdbestattete (Abs. 2 Buchst. b) dürfen ausnahmsweise bestattet werden

a) ein Erwachsenensarg und ein Sarg für Tote bis zum vollendeten fünften Lebensjahr (Kindersarg) sowie Sternenkinder, wenn die Ruhezeit des zuvor Bestatteten nicht überschritten wird,

b) ein Erwachsenensarg und eine Urne, wenn die Ruhezeit der aufzusetzenden Urne die Ruhezeit der zuerst bestatteten Leiche nicht übersteigt,

c) ein Erwachsenensarg und bis zu zwei Urnen, wenn die Ruhezeit des zuvor Bestatteten nicht überschritten wird,

d) die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Kindern bis zum vollendeten 5. Lebensjahr.

Diese Regelungen zu a) bis d) gelten nur, wenn es sich bei den zu bestattenden Leichen bzw. Aschen um die von Geschwistern oder Ehegatten oder in gerader Linie verwandten Personen handelt.

Weitere Ausnahmen können in besonderen Fällen von der Friedhofsverwaltung zugelassen werden.

(5) Für die Dauer der Ruhezeit haben die Nutzungsberechtigten das Gestaltungs- und Pflegerecht nach Maßgabe dieser Satzung, aber auch die entsprechende Pflegepflicht.

Nach dem Tode von Nutzungsberechtigten geht die Verantwortlichkeit bei Reihengrabstätten auf die Nutzungsberechtigten nach Maßgabe des § 20 Abs. 9 über.

(6) Reihengrabstätten sind innerhalb von 4 Monaten nach der Bestattung würdig anzulegen.

Bis zur Abräumung des Feldes kann den Angehörigen gestattet werden, die Reihengrabstäten weiter zu pflegen.

60.12 (7) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird sechs Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betroffenen Grabfeld bekannt gegeben.

Nicht abgeräumte Grabmale, sonstige Grabstättenaufbauten, Grabstättenschmuck und dergleichen gehen nach Ablauf der vorstehenden Frist in das Eigentum der Stadt Delbrück über.

Der Mehraufwand für die Beseitigung von Materialien, deren Verwendung gem. § 6 nicht gestattet ist, fällt den Nutzungsberechtigten/Totenfürsorgeberechtigten zur Last.

§ 18 Pflegefreie Reihengrabstätten

(1) Folgende pflegefreie Grabstätten für Erdbestattungen werden zur Verfügung gestellt:

a) pflegefreie Grabstätte für Erdbestattung in einer Rasenfläche mit Grabtafel

Die pflegefreien Grabstätten für Erdbestattung werden in einem Gräberfeld ausschließlich als Reihengräber zur Verfügung gestellt und erhalten eine in einer Rasenfläche eingelegte Grabtafel mit dem Namen, Geburts- und Sterbedatum des Verstorbenen.

Die Herrichtung, Gestaltung und Pflege der Grabfläche und Grab-tafel erfolgt durch die Friedhofsverwaltung.

Auf die Grabtafel kann verzichtet werden, wenn es dem Willen des Verstorbenen entspricht.

b) pflegefreie Grabstätte für Erdbestattung in einem Gräberfeld mit Stele

Die pflegefreien Stelengräber für Sargbestattungen werden in einem Gräberfeld ausschließlich als Reihengräber zur Verfügung gestellt.

Über die Abgabe wird eine Grabnummernkarte ausgehändigt. Die Grabstätten erhalten eine in die Grabfläche aufgestellte Stele mit dem Namen, Geburts-und Sterbedatum des Verstorbenen.

Die Grabstätte hat eine kleine Ablagefläche für Blumenschmuck, Trauerfloristik und Grablichter. An sonstigen Stellen (z.B. auf dem Rasen) darf nichts abgelegt werden.

Die Herrichtung, Gestaltung und Pflege der Grabstelen erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Auf eine Stele sowie auf die Eintragung des Namens, Geburts- und Sterbedatums des Verstorbenen kann nicht verzichtet werden.

(2) Das Ablegen von Blumenschmuck und Trauerfloristik jeglicher Art sowie das Aufstellen von Grabvasen und –lichtern ist aus pflegetechnischen Gründen ausschließlich auf den eigens dafür vorgesehenen Ablageflächen erlaubt.

(3) Bei Zuwiderhandlungen ist die Stadt Delbrück bzw. sind ihre Beauftragten berechtigt, die Gegenstände gem. Abs. 2 zu entfernen und ersatzlos zu entsorgen.

(4) Der § 17 Abs. 3 Satz 1 gilt mit der Einschränkung, dass Ausnahmen nur gem. § 17 Abs. 4 Buchst. d) zugelassen werden. Für das Abräumen von Grabfeldern gilt § 17 Abs. 7.

60.12

§ 19 Urnengrabstätten und Durchführung von Beisetzungen

(1) Eingeäscherte Tote dürfen beigesetzt werden in

a) Urnenreihengrabstätten (Abs. 2),

b) pflegefreien Urnenreihengrabstätten (Abs. 3),

c) Urnenwahlgrabstätten (Abs. 4),

d) Grabstätten für Erdbestattungen nach Maßgabe der §§ 17 und 20.

e) pflegefreie Stelengräber für Urnen (Abs. 5)

f) pflegefreie Baumgartengräber für Urnen (Abs. 6)

g) pflegefreie Partnergrabstätten für Urnen (Abs. 7)

h) pflegefreie Doppelstelengrabstätten für Urnen (Abs. 8)

(2) Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten für Beisetzungen, die der Reihe nach belegt werden und an denen im Todesfall ein Nutzungsecht für die Dauer der Ruhezeit des Toten verliehen wird.

Über die Abgabe wird eine Grabnummernkarte ausgestellt.

Ein Wiedererwerb bzw. die Verlängerung des Nutzungsrechts sind mit Ausnahme des Abs. 7 (pflegefreie Partnergrabstätten für Urnen) nicht möglich.

In einer Urnenreihengrabstätte gemäß Abs. 1 Buchstabe a) können gleichzeitig bis zu 2 Aschen bestattet werden unter der Voraussetzung, dass dadurch keine Verlängerung der Nutzungszeit in Bezug auf die Einebnung des gesamten Grabfeldes oder Teilbereiche davon erfolgt.

Für die Dauer der Ruhezeit haben die Nutzungsberechtigten das Gestaltungs- und Pflegerecht nach Maßgabe dieser Satzung, aber auch die entsprechende Pflegepflicht.

Nach dem Tode von Nutzungsberechtigten geht die Verantwortlichkeit bei Reihengrabstätten auf die Nutzungsberechtigten nach Maßgabe des § 20 Abs. 9 über.

(3) Pflegefreie Urnenreihengrabstätten werden in einer Rasenfläche ausschließlich als Reihengräber zur Verfügung gestellt.

Über die Abgabe wird eine Grabnummernkarte ausgehändigt.

Die Grabstätten erhalten eine in die Grabfläche eingelegte Grabtafel mit dem Namen, Geburts- und Sterbedatum des/der Verstorbenen.

Die Herrichtung, Gestaltung und Pflege der Grabflächen und Grabtafeln erfolgt durch die Friedhofsverwaltung.

Diese Gräber haben eine Fläche von 0,50 x 0,50 m. Hier kann jeweils nur 1 Urne beigesetzt werden.

Auf die Grabtafel kann verzichtet werden, wenn es dem Willen des/r Verstorbenen entspricht.

60.12

(4) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage, sofern möglich, im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird.

In Urnenwahlgrabstätten können maximal vier Urnen bestattet werden.

(5) Pflegefreie Stelengräber für Urnen werden in einem Gräberfeld ausschließlich als Reihengräber zur Verfügung gestellt.

Über die Abgabe wird eine Grabnummernkarte ausgehändigt.

Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nicht möglich.

Die Grabstätten erhalten eine in die Grabfläche aufgestellte Stele mit dem Namen, Geburts-und Sterbedatum des/der Verstorbenen.

Die Stele hat eine kleine Ablagefläche zum Ablegen von Blumenschmuck, Trauerfloristik und Grablichtern.

Die Herrichtung, Gestaltung und Pflege der Grabstelen erfolgt durch die Friedhofsverwaltung.

Auf eine Stele sowie auf die Eintragung des Namens, Geburts- und Sterbedatums des/der Verstorbenen kann nicht verzichtet werden.

Die Herrichtung, Gestaltung und Pflege der Grabflächen erfolgt durch die Friedhofsverwaltung.

(6) Pflegefreie Baumgartengräber für Urnen werden in einem bepflanzten Gräberfeld mit mindestens einem Baum ausschließlich als Reihengräber zur Verfügung gestellt.

Eine Kennzeichnung der Urne findet nicht statt.

Über die Abgabe wird eine Grabnummernkarte ausgehändigt. Die Grabstätten erhalten eine gemeinsame in dem Gräberfeld der Baumgartengräber aufgestellte Stele. Auf dieser werden alle Namen, Geburts- und Sterbedaten der Verstorbenen eingetragen.

Pro Grabstätte kann nur eine Urne beigesetzt werden.

Eine Verlängerung über die Ruhezeit hinaus ist nicht möglich.

Auf die Steleneintragung kann nicht verzichtet werden.

Die Felder werden von der Friedhofsverwaltung mit mindestens einem Baum und Pflanzen bepflanzt.

Die Herrichtung, Gestaltung und Pflege der Grabflächen und Stelen erfolgt durch die Friedhofsverwaltung.

(7) Pflegefreie Partnergrabstätten für Urnen werden in einem Gräberfeld ausschließlich als Reihengräber zur Verfügung gestellt.

60.12 Über die Abgabe wird eine Grabnummernkarte ausgehändigt.

In einer Partnergrabstätte können bis zu zwei Urnen (2 Grabstellen) beigesetzt werden.

Das Nutzungsrecht ist abweichend von § 19 Abs. 2 Satz 3 durch die Zweitbelegung verlängerbar und findet innerhalb von 20 Jahren nach Ablauf der Ruhefrist der ersten Beisetzung keine weitere Beisetzung in dieser Grabstätte statt, so kann mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung zur Sicherstellung der zweiten (Partner-) Beisetzung eine Verlängerung (Nachkauf) um längstens 10 Jahre erfolgen.

Durch die Zweitbelegung erfolgt eine Verlängerung (Nachkauf), um die Ruhefrist von 20 Jahren der zweiten (Partner-) Beisetzung sicherzustellen.

Eine Verlängerung nach der Zweitbelegung ist nicht möglich.

Die Grabstätten erhalten in die Grabfläche eingelegte Grabtafeln mit dem Namen, Geburts-und Sterbedatum des Verstorbenen. Die 1. Grabtafel wird mit der 1. Beisetzung eingelegt. Mit der Beisetzung der zweiten Urne wird die 2. Grabtafel in die Grabfläche eingelegt.

Die Herrichtung, Gestaltung und Pflege der Grabflächen erfolgt durch die Friedhofsverwaltung.

(8) Pflegefreie Doppelstelengrabstätten für Urnen werden in einem Gräberfeldausschließlich als Reihengräber zur Verfügung gestellt.

Über die Abgabe wird eine Grabnummernkarte ausgehändigt.

In einer Doppelstelengrabstätte können bis zu zwei Urnen (2 Grabstellen) beigesetzt werden.

Das Nutzungsrecht ist abweichend von § 19 Abs. 5 Satz 3 durch die Zweitbelegung verlängerbar. Findet innerhalb von 20 Jahren nach Ablauf der Ruhefrist der ersten Beisetzung keine weitere Beisetzung in dieser Grabstätte statt, so kann mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung zur Sicherstellung der zweiten (Doppel-) Beisetzung eine Verlängerung um längstens 10 Jahre erfolgen.

Durch die Zweitbelegung erfolgt eine Verlängerung, um die Ruhefrist von 20 Jahren der zweiten Beisetzung sicherzustellen. Eine Verlängerung nach der Zweitbelegung ist nicht möglich.

Die Grabstätte erhält eine in die Grabfläche aufgestellte Stele, in der Namen, Geburts-und Sterbedatum der Verstorbenen aufgeführt werden. Die Beschriftungen erfolgen nach der jeweiligen Beisetzung.

Die Stele hat eine kleine Ablagefläche zum Ablegen vom Blumenschmuck, Trauerfloristik und Grablichtern.

Auf eine Stele sowie auf die Eintragung des Namens, Geburts- und Sterbedatums der Verstorbenen kann nicht verzichtet werden.

Die Herrichtung, Gestaltung und Pflege der Grabstelen erfolgt durch die Friedhofsverwaltung.

60.12

(9) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten bzw. die Beisetzung von Aschen in Wahlgrabstätten.

§ 20 Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage, sofern möglich, im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird.

Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles und nur für die gesamte Grabstätte verliehen. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 5 beabsichtigt ist. (2) Das Nutzungsrecht kann in der Regel wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Nach Ablauf der Nutzungszeit ohne eine Bestattung kann das Nutzungsrecht maximal um 20 Jahre, mindestens aber um fünf Jahre wiedererworben werden. Die Friedhofsverwaltung kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung nach § 5 beabsichtigt ist.

(3) In der Regel werden Grabstätten mit zwei Grabstellen vergeben. Nur in Ausnahmefällen können Grabstätten mit bis zu vier Grabstellen erworben werden, sofern die Grabstättenaufteilung dieses zulässt.

Auf den Friedhof Delbrück-Mitte wurden Tiefengräber als Wahlgräber eingerichtet. Tiefengräber haben zwei Grabstellen, deren Bestattung übereinander erfolgt. Nach Ablauf der Ruhezeit der Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. Tiefengräber werden nicht neu vergeben.

(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren und Aushändigung der Verleihungsurkunde.

(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von zwei Monaten auf der Grabstätte aufmerksam gemacht.

(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. Der Wiedererwerb steht der Verlängerung gleich.

(7) In den Wahlgrabstätten können die Nutzungsberechtigten und deren Angehörige bestattet werden. Als Angehörige gelten die unter Abs. 9 Buchst. a) bis i) genannten Personen.

Die Bestattung anderer Personen ist nur ausnahmsweise möglich und bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(8) In einer Grabstelle einer Wahlgrabstätte für Erdbestattete dürfen ausnahmsweise unter Anpassung der Nutzungszeit bestattet werden

60.12

a) ein Erwachsenensarg und ein Kindersarg sowie Sternenkinder,

b) ein Erwachsenensarg und eine Urne,

c) bis zu zwei Urnen anstelle eines Sarges,

d) die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Kindern bis zum vollendeten 5. Lebensjahr.

Diese Regelungen zu a) bis d) gelten nur, wenn es sich bei den zu bestattenden Leichen bzw. Aschen um die von Geschwistern oder Ehegatten oder in gerader Linie verwandten Personen handelt. Weitere Ausnahmen können in besonderen Fällen von der Friedhofsverwaltung zugelassen werden.

(9) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf den Lebenspartner,

c) auf die Kinder,

d) auf die Stiefkinder,

e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, f) auf die Eltern,

g) auf die vollbürtigen Geschwister,

h) auf die Stiefgeschwister,

i) auf die nicht unter a) - h) fallenden Erben.

j) Sonstige.

Innerhalb der einzelnen Gruppen c) - d) und f) - i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt.

Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 9 Satz 2 genannten Personen übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

(11) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(12) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(13) Wird eine Wahlgrabstätte nicht ordnungsgemäß gepflegt, soll den zur Pflege Verpflichteten eine angemessene Frist zur Herrichtung gesetzt werden.

60.12 Sind sie nicht bekannt oder nicht zu erreichen, genügt eine öffentliche Bekanntmachung.

Wird die Pflege auch dann nicht ordnungsgemäß durchgeführt, hat die Friedhofsverwaltung das Recht, die Wahlgrabstätte auf Kosten der Verpflichteten einzuebnen. Die Kosten sowie die Folgekosten bis zum Ablauf der Ruhezeit sind von den Verpflichteten zu erstatten.

Der § 33 findet Anwendung.

(14) Das Nutzungsrecht an teilbelegten Grabstätten kann erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Über Ausnahmen entscheidet die Friedhofsverwaltung.

(15) Nach Ablauf der Nutzungszeit räumt die Friedhofsverwaltung nach vorheriger Mitteilung/Ankündigung an die Nutzungsberechtigten die Wahlgrabstätten ab. Grabmale, sonstige Grabaufbauten, Grabzubehör, Grabschmuck und dergleichen gehen in das Eigentum der Stadt Delbrück über, wenn diese nicht binnen 6 Wochen nach Ankündigung von den Nutzungsberechtigten von der Grabstätte entfernt werden. Der Mehraufwand für die Beseitigung von Materialien, deren Verwendung gem. § 6 nicht gestattet ist, fällt den Nutzungsberechtigten zur Last. (16) Für die vorzeitige Rückgabe des Nutzungsrechts gilt § 16 Abs. 6 und 7.

§ 21 Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt der Stadt Delbrück.

Die Nutzung von Grabstellen für Geistliche auf den dafür vorgesehenen Grabfeldern steht der Zuerkennung von Ehrengrabstätten gleich.

§ 22 Kriegsgräber

Für Kriegsgräber gelten die besonderen gesetzlichen Bestimmungen.

§ 22a Anonyme Grabstätten

Für anonyme Grabstätten für Sarg- und Urnenbeisetzungen können auf den Friedhöfenjeweils Flächen vorgesehen werden, die von der Friedhofsverwaltung als Rasenflächenangelegt und unterhalten werden.

Die Grabstätten in diesen Feldern werden der Reihe nach vergeben. Bestattungen und Beisetzungen in diesen Feldern finden völlig anonym auf einem städtischen Friedhof ohne Teilnahme von Angehörigen bzw. einer Trauergemeinde statt. Friedhof und Lage der Grabstätte werden nicht bekannt gegeben.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 23 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

60.12 (1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtheit gewahrt werden (Einfügung).

(2) Der Standort der Grabmale wird von der Friedhofsverwaltung nach bestattungstechnischen Erfordernissen festgelegt.

(3) Grabhügel und -beete dürfen für alle Grabstätten nur bis zu 0,10 m hoch sein.

(4) Das Anbringen oder Aufstellen von Firmenschildern zu Werbezwecken ist unzulässig. Ortsübliche Kennzeichnungen/Signierungen von Kunstwerken/Grabmalen und Grabpflegehinweisschildern werden nach Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung zugelassen.

(5) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz.

Nutzungsberechtigte an Grabstätten und andere Personen haben keinen Rechtsanspruch auf Beseitigung von Bäumen, durch die sie sich in der Pflege einer Grabstätte beeinträchtigt fühlen.

(6) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bereits bei Inkrafttreten dieser Satzung entschieden hat, richtet sich die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. Neuanlagen auf solchen Grabstätten oder wesentliche Änderungen sind jedoch dieser Satzung unterworfen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (7) Es ist nicht gestattet, in Grabstätten Grabgewölbe oder Abmauerungen anzulegen.

VI. Grabmale, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen

§ 24 Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale und sonstige zugelassenen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen unterliegen über die Allgemeinen Gestaltungsgrundsätze des § 23 hinaus und den folgenden Einschränkungen grundsätzlich in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen.

Der Friedhofsträger kann die Erfüllung weitergehender Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.

(2) Materialien wie Kunststoffe, Glas, Porzellan, Emaille sind nicht erlaubt.

(3) Auf allen Grabstätten ist jeweils nur ein stehendes oder ein liegendes Grabmal zulässig. Stehende Grabmale sind an der hinteren Begrenzung innerhalb der Grabfläche zu errichten.

Sofern auf einer Grabstätte für Erdbestattungen eine Urnenbeisetzung stattgefunden hat, ist jeweils zusätzlich ein Grabkissen oder ein Liegestein zulässig. Die Größe eines Grabkissens oder eines Liegesteines darf die Maße Länge 0,50 m, Breite 0,40 m, Tiefe bzw. Höhe 0,15 m nicht überschreiten.

60.12 Weiterhin kann die Friedhofsverwaltung anstatt eines Grabkissens oder Liegesteines jeweils zusätzlich die Errichtung einer Stele zulassen. Die Größe der Stele darf die Maße Höhe 0,65 m, Breite 0,25 m nicht überschreiten. Der § 24 Abs. 7 bleibt unberührt.

(4) Stehende Grabmale müssen im Interesse der Sicherheit der Friedhofsbesucher so fundamentiert sein, dass sie sich auch beim Nachsinken der Grabgrube nicht bewegen können. Für die Standfestigkeit haftet der berechtigte Angehörige bzw. der Nutzungsberechtigte.

(5) Für Grabmale sind folgende Höchstmaße zulässig:

Höhe Breite maximale Ansichtsfläche auf Reihengrabstätten für Verstorbene bis zum bis 0,80 m bis 0,45 m bis 0,35 qm vollendeten 5. Lebensjahr einschließlich Tot-und Fehlgeburten auf Reihengrabstätten für Verstorbene ab dem bis 1,20 m bis 0,65 m bis 0,60 qm

  1. 6. Lebensjahr auf Urnenreihengrabstätten bis 0,65 m bis 0,50 m bis 0,28 qm

auf Urnenwahlgrabstätten bis 0,75 m bis 0,50 m bis 0,33 qm

auf 2er-Wahlgrabstätten für Sargbeisetzungen bis 1,30 m bis 1,30 m bis 1,25 qm

auf 4er-Wahlgrabstätten für Sargbeisetzungen bis 1,30 m bis 1,40 m bis 1,50 qm

auf Tiefenwahlgräbern bis 1,30 m bis 0,70 m bis 0,60 qm

(6) Liegende Grabplatten/Abdeckplatten dürfen nicht mehr als 40 % der Grabfläche bedecken. Bei Reihengrabstätten darf die Grabplatte nicht breiter als 0,70 m sein. Bei Urnenreihengräbern ist eine Bedeckung von 80 % der Grabfläche zulässig. (7) Die Mindeststärke beträgt bei stehenden Grabmalen 0,14 m und darf 0,18 m nicht überschreiten; bei liegenden Grabmalen mindestens 0,06 m.

(8) Soweit es die Friedhofsverwaltung innerhalb der Gesamtgestaltung unter Beachtung des

§ 23 und unter Berücksichtigung handwerklicher und künstlerischer Anforderungen für

vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften im Einzelfall zulassen.

Ausnahmen können insbesondere für Stelen zugelassen werden.

§ 25 Einfassungen

(1) In allen Grabfeldern sind Grabeinfassungen aus Materialien wie Naturstein oder Metall sowie Hecken bis zu einer Wuchshöhe von 0,40 m zugelassen.

Materialien wie Kunststoffe, Glas, Porzellan, Emaille sind nicht erlaubt.

(2) Für Einfassungen werden folgende Maße festgesetzt:

a) Reihengrabstätten für die Bestattung Verstorbener bis zum 5. Lebensjahr: Länge: bis 1,30 m Breite: bis 0,70 m Mindeststärke: 0,06 m Höhe: bis 0,10 m über angrenzende Wegeflächenb) Reihengrabstätten für die Bestattung Verstorbener vom 6. Lebensjahr an: Länge: bis 2,10 m

60.12 Breite: bis 0,80 m Mindeststärke: 0,06 m Höhe: bis 0,10 m über angrenzende Wegeflächenc) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen: Maße entsprechend der jeweiligen Grabgröße Mindeststärke: 0,06 m Höhe: bis 0,10 m über angrenzende Wegeflächend) Urnengräber: Maße entsprechend der Grabgröße Mindeststärke: 0,06 m Höhe: bis 0,10 m über angrenzende Wegeflächen

(3) Die Einfassungen sind an die jeweilige Grabgröße anzupassen. Die Friedhofsverwaltung kann im Einzelfall Größen festlegen.

§ 26 Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung sowie jede Veränderung von Grabmalen, Liegesteinen sowie Grabkissen und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen auf dem Friedhof bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Friedhofsträgers.

Dies gilt auch für provisorische Grabmale, sofern sie größer als 0,20 m x 0,40 m sind.

Mit den Arbeiten auf der Grabstätte darf erst nach Erteilung der Genehmigung begonnen werden.

(2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen zweifach beizufügen:

  1. 1. der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe der Maße, des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung; bei der Anbringung eines QR-Codes oder eines anderen vergleichbaren maschinenlesbaren Verweises ist der Inhalt der hinterlegten Internetseite zum Zeitpunkt des Antrags vollständig anzugeben; und
  1. 2. soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Bilder der Schrift, der Ornamente und der Symbole mit Bezugsmaßstab unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.

In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, der Liegestein oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

(4) Die nichtzustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

(5) Im Fall von Grabmälern und Grabeinfassungen aus Naturstein ist dem Friedhofsträger mit dem Antrag entweder eine Bestätigung darüber, dass das Material aus einem Staat stammt, in dem bei der Herstellung von Naturstein nicht gegen das Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und

60.12 unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit verstoßen wird (Positiv-Liste) oder die Bestätigung einer anerkannten Zertifizierungsstelle darüber, dass die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgte und die Steine durch das Aufbringen eines Siegels auf dem Grabmal oder in anderer Weise unveränderlich als zertifiziert gekennzeichnet sind, vorzulegen.

§ 27 Anlieferung

Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der von der Friedhofsverwaltung genehmigte Aufstellungsantrag mitzuführen und auf Verlangen vorzulegen.

§ 28 Fundamentierung und Befestigung

(1) Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigen sind die Grabmale nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz- , Stein- und Holzbildhauerhandwerks, in der jeweils gültigen Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

Die Steinstärke muss die Standfestigkeit des Grabmals gewährleisten.

(2) Stellt die Friedhofsverwaltung fest, dass die Erfordernisse nach Abs. 1 nicht erfüllt sind, so fordert sie die Nutzungsberechtigten auf, die Mängel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. Kommen die Verantwortlichen dieser Aufforderung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung auf deren Kosten das Grabmal niederlegen und für andere Anlagen und Einrichtungen die entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen treffen.

Bei Gefahr im Verzuge kann dies ohne vorherige Benachrichtigung erfolgen. Hierdurch verursachte, mit zumutbarem Aufwand nicht vermeidbare Schäden am Grabmal und an der Grabbepflanzung gehen zu Lasten der Verantwortlichen.

(3) Die Einbringung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen darf nur durch zuverlässige Gewerbetreibende im Sinne des § 10 erfolgen, die für diese Tätigkeit über einen gegenüber dem Friedhofsträger nachgewiesenen Betriebshaftpflichtversicherungsschutz im Sinne des § 102 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) mit Deckungssummen in Höhe von mindestens einer Million Euro je Schadensfall sowohl für Personen- als auch für Sachschäden verfügen.

Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, wenn sichergestellt ist, dass eine sonstige fachkundige Person mit im Wesentlichen wirkungsgleichem und gegenüber dem Friedhofsträger nachgewiesenem Haftpflichtversicherungsschutz (zum Beispiel ein Ingenieur) die Maßnahme begleitet und sie gegenüber dem Friedhofsträger verantwortet.

§ 29 Unterhaltung

(1) Der Friedhofsträger sorgt für die Anwendung der Vorschriften über den Denkmalschutz auch auf dem Friedhof.

60.12 (2) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen sind durch den Nutzungsberechtigten in verkehrssicherem Zustand zu halten.

(3) Der Nutzungsberechtigte ist für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird.

Die Haftung des Friedhofsträgers im Außenverhältnis bleibt unberührt. m Innenverhältnis haftet der Nutzungsberechtigte dem Friedhofsträgers gegenüber allein, soweit letzteren nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.

(4) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen oder Teilen davon gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen.

Bei Gefahr im Verzug kann der Friedhofsträger auf Kosten des Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (zum Beispiel Umlegung von Grabmalen und Absperrungen) treffen.

Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung des Friedhofsträgers nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist der Friedhofsträger berechtigt, das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon auf Kosten des Nutzungsberechtigten im Wege der Verwaltungsvoll-streckung zu entfernen.

Der Friedhofsträger ist verpflichtet, diese Gegenstände unter schriftlicher Aufforderung zur Abholung drei Monate auf Kosten des Nutzungsberechtigten aufzubewahren; anschließend gilt § 30 Absatz 2 und 3 entsprechend.

Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§ 30 Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 29 Abs. 5 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten nicht entfernte Grabmale, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen werden von der Stadt Delbrück entfernt. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Delbrück über.

(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Inhabers der Grabnummernkarte oder des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.

(4) Das Abräumen (Einebnung) einzelner Reihengräber kann nach Ablauf der Ruhezeit vom Nutzungsberechtigten schriftlich bei der Friedhofsverwaltung beantragt werden (Antrag auf Einebnung). Der Abs. 2 bleibt hiervon unberührt.

60.12

(5) Für die vorzeitige Rückgabe des Nutzungsrechts gilt § 16 Abs. 6 und 7.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 31 Herrichtung und Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten sind in würdiger Weise im Rahmen der Vorschriften des § 23 gärtnerisch herzurichten und bis zum Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts ordentlich zu pflegen und instand zu halten. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.

(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, den besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.

(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf des Nutzungsrechts.

(4) Die Grabstätten sind innerhalb von vier Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts herzurichten.

(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.

(6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.

(7) Kunststoffe und sonstige nicht biologisch abbaubare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden.

Abweichend von Satz 1 ist die Verwendung von Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderem Kleinzubehör zulässig. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen

(8) Unzulässig ista) das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern;

b) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen,

c) das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit,

d) das dauerhafte Ablegen an oder hinter der Grabstätte von Behältnissen, Gartenwerkzeugen, Zubehör zu baulichen Anlagen oder anderen Gegenständen.

Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen.

60.12

§ 32 Allgemeine Herrichtungs- und Unterhaltungsgrundsätze

(1) Die gärtnerische Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten unterliegt unbeschadet der Bestimmungen der §§ 23 und 31 keinen zusätzlichen Anforderungen. Gehölze auf den Grabstätten dürfen eine Höhe von 2,00 m nicht überschreiten.

(2) Das Aufbringen von auffälligen Materialien, wie z. B. Marmorkies, Splitt, Flusskies, Steinmehl, Asche, Sand, Beton, welche die Würde des Friedhofes und das Gesamtbild des Friedhofes beeinträchtigen, ist nicht erlaubt.

Es ist nicht erlaubt, unter dem Friedhofskies Dachpappe, Kunststoffe, Flies oder ähnliche Materialien, die den Wasserhaushalt und die Durchlüftung des Bodens beeinträchtigen, aufzubringen.

Zur Grabgestaltung dürfen nur Kiessorten in dunkelrot oder Grauschattierungen in einer Körnung bis zu 30 mm verwendet werden.

Die entgegenstehenden bisher erlaubten Gestaltungen bleiben bis zu wesentlichen Änderungen bzw. bis zu einer Änderung der Friedhofssatzung unberührt.

(3) Die Bepflanzung der Grabstätten sollte flächig gehalten werden unter Bevorzugung der heimischen bodendeckenden (niedrigen) und insbesondere immergrünen ausdauernden Pflanzen, wobei die gegebenen Standort- und Bodenverhältnisse zu berücksichtigen sind.

§ 33 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte in einer der Würde des Friedhofes entsprechenden Weise nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer Frist von längstens 6 Wochen dauerhaft in Ordnung zu bringen.

Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen.

Die Friedhofsverwaltung kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie den Nutzungsberechtigten schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

Nach der Einebnung ist der Pflegemehraufwand bis zum Ablauf der Ruhefrist der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

(2) Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen.

Außerdem wird der unbekannte Nutzungsberechtigte durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen.

60.12 Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung

a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsähen und

b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.

(4) Für Pflanzen, Pflanzenteile und andere Gegenstände, die bei Ersatzvornahme der Friedhofsverwaltung beseitigt werden, wird kein Ersatz geleistet.

VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 34 Benutzung der Leichenhallen

(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Toten bis zur Bestattung.

(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen. § 35 Abs. 2 bleibt unberührt.

(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

§ 35 Trauerfeier

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle/Trauerraum), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(2) Auf Antrag des Totenfürsorgeberechtigten kann der Friedhofsträger gestatten, dass der Sarg während der Trauerfeier geöffnet wird.

Satz 1 gilt nicht, wenn der Tote an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten hat, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde.

(3) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

60.12 (4) Die Ausschmückung der Friedhofskapelle mit eigenem Schmuckwerk kann vor der Trauerfeier von den Angehörigen oder deren Beauftragten durchgeführt werden. Nach der Trauerfeier ist der Schmuck wieder zu entfernen.

(5) Die Friedhofskapellen der Stadt Delbrück sind vorwiegend mit christlichen Symbolen ausgestattet. Werden Trauerfeiern für Verstorbene ausgerichtet, die einer anderen oder keiner Religionsgemeinschaft angehört haben, besteht kein Anspruch auf Veränderung bzw. Entfernung dieser Symbole.

Schlussvorschriften

§ 36 Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche aufgrund einer vorhergehenden Satzung bereits verfügt wurde, richtet sich die Nutzungszeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. Die Pachtverträge behalten, soweit nichts Gegenteiliges vereinbart, ihre Gültigkeit.

Bei Übernahme von Friedhöfen anderer Friedhofsträger gelten die „alten Rechte“ nur insoweit, als sie gegenüber der Stadt Delbrück nachgewiesen werden können.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte, insbesondere die von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer, werden nunmehr dieser Satzung unterworfen. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche. Die Nutzungszeit beginnt mit der erstmaligen Belegung. Nach Ablauf der Nutzungszeit müssen die Grabstätten, falls sie weiter benutzt werden sollen, nach Maßgabe der geltenden Gebührensatzung neu erworben werden, sonst fallen die Grabstätten an den Friedhofsträger zurück.

§ 37 Haftung

Der Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen hervorgerufen werden oder durch dritte Personen (insbesondere durch Diebstahl oder Grabschändung) oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhut- und Überwachungspflichten und auch nicht die Pflichtzur Beleuchtung der Friedhofswege. Eine Streupflicht bei Schnee- und Eisglätte besteht im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherung nur auf den Hauptwegen anlässlich eines Beerdigungsfalles. Im Übrigen haftet der Friedhofsträger nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ihrer Verkehrssicherungspflichten. Die Vorschriften über die Amtshaftungbleiben unberührt.

Die Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die durch Wurzelwachstum von vorhandenem Baumbestand an Grabeinrichtungen entstehen.

Bei der Anbringung von QR-Codes oder vergleichbaren Codierungen bleibt der Nutzungsberechtigte für die Inhalte während der gesamten Nutzungszeit verantwortlich; der Friedhofsträger übernimmt keine Haftung für die Inhalte.“

60.12

§ 38 Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 39 Ausnahmen

Ausnahmen, die nach dieser Satzung vorgesehen sind, bedürfen eines schriftlichen Antragesund förmlicher Entscheidung durch die Friedhofsverwaltung. Diese kann darüber hinaus Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Satzung zulassen, wenn dies zur Vermeidungeiner unbilligen Härte dient oder im öffentlichen Interesse liegt und der Sinngehalt der Satzungsregelung nicht mit negativer Vorbildwirkung berührt ist.

§ 40 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. 1. sich als Besucher entgegen § 9 Absatz 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt, 2. die Verhaltensregeln des § 9 Absatz 2 missachtet,
  2. 3. entgegen § 9 Absatz 3 Veranstaltungen ohne vorherige Zustimmung des Friedhofsträgers durchführt,
  3. 4. als Gewerbetreibender
    • a) entgegen § 10 Absatz 5 Satz 1 ohne Anzeige gegenüber dem Friedhofsträger tätig wird,
    • b) trotz eines durch den Friedhofsträger nach § 10 Absatz 6 Satz 1 verhängten Tätigkeitsverbots tätig wird,
    • c) außerhalb der in § 10 Absatz 3 Sätze 1 und 2 festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt,
    • d) entgegen § 10 Absatz 4 Satz 1 Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert,
    • e) entgegen § 10 Absatz 4 Satz 2 die Arbeits- und Lagerplätze nach Beendigung der Arbeiten nicht wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand versetzt,
    • f) entgegen § 10 Absatz 4 Satz 3 gewerblich genutzte Geräte an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe reinigt,
    • g) entgegen § 10 Absatz 2 Satz 1 keinen amtlichen Lichtbildausweis bei sich trägt oder nicht sicherstellt, dass Hilfspersonen einen amtlichen Lichtbildausweis bei sich tragen,
  4. 5. eine Bestattung oder Beisetzung entgegen § 11 Absatz 1 Sätze 1 und 2 dem Friedhofsträger nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
  5. 6. ohne Zustimmung des Friedhofsträgers den Vorschriften des § 12 zuwiderhandelt;
  6. 7. entgegen § 26 Absatz 1 und 3 Grabmale, Liegesteine oder Grabkissen sowie sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen auf dem Friedhof ohne vorherige schriftlichen Zustimmung des Friedhofsträgers errichtet oder verändert,
  7. 8. entgegen § 26 Absatz 2 Unterlagen nicht vorlegt,
  8. 9. entgegen § 28 Absatz 1 Grabmale oder Grabeinfassungen einbringt,
  9. 10. entgegen § 28 Absatz 3 bei der Einbringung von Grabmalen oder Grabeinfassungen nicht über den vorgeschriebenen Versicherungsschutz verfügt,
  10. 11. entgegen § 29 Absatz 2 Grabmale oder sonstige Anlagen nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,
  11. 12. entgegen § 30 Absatz 1 ohne Zustimmung des Friedhofsträgers Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen entfernt,
  12. 13. entgegen § 31 Absatz 1 Grabstätten nicht herrichtet oder unterhält,

60.12

  1. 14. entgegen § 31 Absatz 6 Pflanzenschutz- oder Unkrautbekämpfungsmittel verwendet;
  2. 15. entgegen § 31 Absatz 7 nicht biologisch abbaubare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt.“

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahndet werden.

§ 41 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 18.12.1975, zuletzt geändert am 22.04.1999 außer Kraft, soweitvorstehend nichts anderes bestimmt ist.