Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2023🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 02.12.2022 (Inkrafttreten: 01.01.2023) Volltext anzeigen ▼
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Friedhofsgebührenordnung
für den Friedhof der Gemeinde Ostrhauderfehn in Holterfehn
Aufgrund des § 25 der Friedhofsordnung der Gemeinde Ostrhauderfehn vom 02.12.2022 in Verbindung mit §§ 10 und 58 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NkomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576) und den §§ 1, 2 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes vom 23.01.2007 (Nds. GVBl. S. 41), jeweils in der zur Zeit geltenden Fassung, hat der Rat der Gemeinde Ostrhauderfehn in seiner Sitzung am 30.11.2022 folgende Gebührenordnung beschlossen:
§ 1
Allgemeines
Für die Benutzung des Friedhofes der Gemeinde Ostrhauderfehn in Holterfehn sowie für sonstige Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser Gebührenordnung erhoben.
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühren und der ggf. zu erhebenden Umsatzsteuer sind der jeweilige Antragsteller und derjenige verpflichtet, in dessen Interesse oder Auftrag der Friedhof benutzt oder besondere Leistungen in Anspruch genommen werden. (2) Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner.
§ 3
Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebühren sind am 01.01. eines jeder Jahres, spätestens jedoch vier Wochen nach Erhalt des Gebührenbescheides, fällig. (2) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen.
§ 4
Gebührentarif
I. Gebühr für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten:
a. Wahlgrabstätte für Verstorbene über 5 Jahre
- für 30 Jahre und für jeder Veränderung um 30 Jahre je Grabstelle
- für jeder Jahr der Veränderung
985,-- €
33,-- €
b. Wahlgrabstätte für Verstorbene bis 5 Jahre
- für 20 Jahre und für jeder Veränderung um 20 Jahre je Grabstelle
- für jeder Jahr der Veränderung
495,-- €
25,-- €
c. Wahlgrabstätte für Urnengrabstätten
- für 20 Jahre und für jeder Veränderung um 20 Jahre je Grabstelle
- für jeder Jahr der Veränderung
335,-- €
17,-- €
d. Grabstätten auf dem Gemeinschaftsgrabfeld
- 1. bei Erdbestattung
- für Verstorbene über 5 Jahre (30 Jahre)
1.060,-- €
- für Verstorbene bis 5 Jahre (20 Jahre)
532,-- €
- 2. bei Urnenbestattung
- für jede Urne (20 Jahre)
745,-- €
II. a. Die Plakette für auf dem Gemeinschaftsgrabfeld beigesetzte Verstorbene für das zentrale Denkmal wird von der Gemeinde beschafft. Die Gravur sowie das Anbringen der Plakette wird ebenfalls von der Gemeinde beauftragt. Die dadurch anfallenden Kosten werden an den Zahlungspflichtigen weitergegeben. b. Entfernen und die Entsorgung der Plakette nach Ablauf der Nutzungsdauer. 10,-- € c. Die Grabplatte für auf dem Gemeinschaftsgrabfeld beigesetzte Verstorbene wird von der Gemeinde beschafft. Die Gravur sowie das Anbringen der Grabplatte wird ebenfalls von der Gemeinde beauftragt. Die dadurch anfallenden Kosten werden an den Zahlungspflichtigen weitergegeben d. Entfernen und die Entsorgung der Grabplatte nach Ablauf der Nutzungsdauer. 10,-- €
III. Gebühren für die Beisetzung:
Das Ausheben und Verfüllen des Grabes erfolgt durch eine von der Gemeinde beauftragte Firma. Die dadurch verursachten Kosten werden in voller Höhe an den Zahlungspflichtigen weitergegeben.
IV. Friedhofsunterhaltungsgebühr:
a. Je Wahlgrabstelle für eine Leiche oder eine Urne für ein Jahr 9,-- € b. Je Grabstelle für eine Leiche auf dem Gemeinschaftsgrabfeld für ein Jahr 64,-- € c. Je Grabstelle für eine Urne auf dem Gemeinschaftsgrabfeld für ein Jahr 61,-- € d. Unterhaltungsaufgaben bezüglich der Plakette für das zentrale Denkmal
- für die Dauer der Ruhezeit von 20 Jahren 9,-- €
- für die Dauer der Ruhezeit von 30 Jahren 13,-- €
e. Unterhaltungsaufgaben bezüglich der Grabplatte für Grabstellen auf dem Gemeinschaftsgrabfeld für die Dauer der Ruhezeit von 30 Jahren 91,-- €
Die Gebühren werden für die Nutzungsdauer im Voraus erhoben.
V. Unterhaltungsgebühr im Falle der Befreiung von der Verpflichtung zur Pflege und zur Unterhaltung gemäß § 14 Abs. 1 und 8 der Friedhofsordnung
- je Jahr bis zum Ablauf der 30-jährigen Ruhezeit 136,-- €
VI. Gebühr für die Beseitigung und Entsorgung des Grabmals einschließlich Fundament, wenn der Nutzungsberechtigte dieses beim Abräumen bis zum Ende der Ruhezeit hat stehen lassen (§ 14 Abs. 5 der Friedhofsordnung) 130,-- €
VII. Gebühren für eine Umbettung
a. einer Leiche nach tatsächlichem Aufwand b. einer Urne nach tatsächlichem Aufwand
VIII. Verwaltungsgebühr je Bearbeitungsfall 15,-- €
Auf die Gebühren werden die gesetzlich vorgesehenen Umsatzsteuern erhoben. Diese werden mit dem Gebührenbescheid von dem Zahlungspflichtigen angefordert.
§ 5
Ausschluss eines Erstattungsanspruchs
Bei einer freiwilligen Rückgabe des Nutzungsrechts besteht kein Anspruch auf Erstattung des entsprechenden Teils der seinerzeit entrichteten Gebühr für die Verleihung bzw. Verlängerung des Nutzungsrechts sowie der entrichteten laufenden Unterhaltungsgebühr.
§ 6
Zusätzliche Leistungen
Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt die Gemeindeverwaltung die zu entrichtende Gebühr im Einzelfall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.
§ 7
Stundung, Erlass
Die Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härte gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.
§ 8
Inkrafttreten
(1) Diese Friedhofsgebührenordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die bisher geltende Friedhofsgebührenordnung der Gemeinde Ostrhauderfehn vom 4. Juli 2011, geändert durch Satzung vom 31.03.2014, außer Kraft.
Ostrhauderfehn, den 02.12.2022
Gemeinde Ostrhauderfehn Der Bürgermeister
Harders
2. Friedhofssatzung Stand: 02.12.2022 (Inkrafttreten: 01.01.2023) Volltext anzeigen ▼
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Friedhofsordnung der Gemeinde Ostrhauderfehn
Aufgrund der §§ 10 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576) in der zurzeit geltenden Fassung hat der Rat in seiner Sitzung am 30.11.2022 folgende Friedhofsordnung beschlossen:
Inhaltsübersicht
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich und Friedhofszweck
§ 2 Friedhofsverwaltung und Amtshandlungen
§ 3 Öffnungszeiten
§ 4 Verhalten auf dem Friedhof
§ 5 Dienstleistungen
§ 6 Beschaffenheit von Särgen und Urnen
§ 7 Ruhezeit
§ 8 Belegung, Wiederbelegung, Graböffnung
§ 9 Umbettungen
II. Grabstätten
§ 10 Einteilung und Größen
§ 11 Urnengräber
§ 12 Gemeinschaftsgrabfeld
§ 13 Nutzungsrechte an Grabstätten
§ 14 Abräumen, Einebnen und Einsäen von Grabstätten vor Ablauf der Ruhezeit
§ 15 Grabregister
III. Gestaltung der Grabstätten und der Grabmale
§ 16 Anlage und Unterhaltung der Wahlgrabstätten
§ 17 Vernachlässigung
§ 18 Errichtung und Veränderung von Grabgewölben, Grabmalen und Grababdeckungen
§ 19 Grababdeckungen
§ 20 Gestaltung und Standsicherheit von Grabmalen
§ 21 Entfernung von Grabmalen, Abdeckungen und Einfriedungen bei Wahlgrabstätten
§ 22 Haftung
§ 23 Künstlerisch und geschichtlich wertvolle Grabmale
§ 24 Ordnungswidrigkeiten
IV. Gebühren
§ 25 Gebühren
V. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 26 Übergangsvorschriften
§ 27 Inkrafttreten
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich und Friedhofszweck
(1) These Friedhofsordnung gilt für den Friedhof der Gemeinde Ostrhauderfehn im Ortsteil Holterfehn in seiner jeweiligen Höhe. Der Friedhof umfasst zurzeit die Flurstücke 134/8 und 134/9 (teilweise) der Flur 2, Gemarkung Holtermoor. Diese Flurstücke stehen im Eigentum der Gemeinde Ostrhauderfehn. (2) Der Friedhof dient der Bestattung aller Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes in der Gemeinde Ostrhauderfehn ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sowie derjenigen, die bei ihrem Tode ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstände besaßen. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Genehmigung der Gemeindeverwaltung Ostrhauderfehn.
§ 2
Friedhofsverwaltung und Amtshandlungen
(1) Die Verwaltung und Beaufsichtigung des Friedhofes obliegt der Gemeinde Ostrhauderfehn. (2) Bestattungen sind rechtzeitig vorher bei der Gemeindeverwaltung unter Vorlage der gesetzlich vorgeschreibenben Unterlagen (Bestattungsschein) anzumelden. Dabei ist mitzuteilen, wer die Bestattung leiten wird. (3) Vor einer Bestattung in einer Wahlgrabstände, an der ein Nutzungsrecht verliehen ist, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. (4) Besondere Veranstaltungen auf dem Friedhof bedürfen der Genehmigung der Gemeindeverwaltung Ostrhauderfehn. (5) Erforderliche personenbezogene Daten im Zusammenhang mit einer Bestattung, Verleihung, Verlängerung oder Übertragung des Nutzungsrechts an einer Grabstände, einer Anzeige zur Errichtung eines Grabmals oder anderer Anlagen, dem Tätigwerden von Dienstleistungserbringern sowie mit der Erhebung von Gebühren und Entgelten dürfen für den jeweiligen Zweck erhoben, verarbeitet und genutzt werden.
§ 3
Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist während der Tageszeit für den Besuch für jedermann geöffnet. (2) Aus besonderem Anlass kann der Friedhof ganz oder teilweise für den Besuch vorübergehend geschlossen werden.
§ 4
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Der Friedhof erfordert ein der Wurde des Ortes entsprechendes Verhalten. (2) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist nicht gestattet,
a. die Wege mit Fahrzeugen aller Art oder Rollschuhen, Inlinern, Skateboard - ausgenommen Kinderwagen, Handwagen, Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Dienstleistungserbringer - zu befahren. b. Waren aller Art zu verkaufen sowie gewerbliche Dienstleistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben und Druckschriften zu verteilen, c. Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, zu erstellen und zu verwerten, d. Druckschriften und andere Medien (z.B. CD, DVD) zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind, e. Tiere mit Ausnahme von Blindenhunden mitzubringen, f. Abraum, Abfälle und Abbruchmaterial außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze abzulagern oder mitgebrachten Unrat zu entsorgen, g. Einrichtungen und Anlagen einschließlich der Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, h. zu lärmen und zu spielen, i. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe von Bestattungsfeiern störende Arbeiten auszuführen.
(4) Die Gemeindeverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(5) Die Gemeindeverwaltung kann für die Ordnung auf dem Friedhof weitere Bestimmungen erlassen.
(6) Den Anordnungen der mit der Aufsicht betrauten Person ist Folge zu leisten. Die Gemeindeverwaltung kann Personen, die der Friedhofsordnung zuwiderhandeln das Betreten des Friedhofs untersagen.
§ 5
Dienstleistungen
(1) Die Gewerbetreibenden (Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter usw.) und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.
(2) Tätig werden dürfen nur solche Gewerbetreibenden, die fachlich geeignet und in betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig sind.
(3) Eine Tätigkeit kann von der Gemeindeverwaltung untersagt werden, wenn der Dienstleistungserbringer wiederholt gegen die für den Friedhof geltenden Bestimmungen verstoßen hat und ihm danach schriftlich mitgeteilt worden ist, dass die weitere Tätigkeit im Wiederholungsfall untersagt werden wird.
(4) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Die Arbeits- und Lagerplätze sind nach Beendigung der Tagesarbeit zu säubern und in einem ordnungsgemäßen Zustand zu verlassen und bei Unterbrechung der Tagesarbeit so herzurichten, dass eine Behinderung Anderer ausgeschlossen ist. Die Dienstleistungserbringer dürfen auf dem Friedhof keinen Abraum lagern. Geräte von Dienstleistungserbringern dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.
(5) Gewerbetreibende haften gegenüber der Gemeindeverwaltung für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen.
§ 6
Beschaffenheit von Särgen und Urnen
(1) Erdbestattungen sind nur in geschlossenen, feuchtigkeitshemmenden Särgen zulässig. Von der Sargpflicht nach Satz 1 kann die untere Gesundheitsbehörde Ausnahmen zulassen, wenn in der zu bestattenden Person ein wichtiger Grund vorliegt und ein öffentlicher Belang nicht entgegensteht.
(2) Für Erdbestattungen darf kein Sarg verwendet werden, der geeignet ist, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern oder der die Verwesung der Leiche nicht innerhalb der festgesetzten Ruhefrist ermöglicht.
(3) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Für größere Särge ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(4) Für Sargauskleidungen, Leichenhüllen und Leichenbekleidungen gelten die Anforderungen des Absatzes 2 entsprechend.
(5) Es dürfen keine Urnen, Überurnen oder Schmuckurnen verwendet werden, die aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt oder die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern.
§ 7
Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit bis zur Wiederbelegung eines Grabes beträgt für Leichen Verstorbener über 5 Jahren 30 Jahre, für Leichen Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr sowie für Aschen 20 Jahre.
§ 8
Belegung, Wiederbelegung, Graböffnung
(1) Vor Ablauf der in dieser Friedhofsordnung festgesetzten Ruhezeit)dürfen die Graber mit Ausnahme der Absätze 3 und 4 nicht wieder belegt werden. (2) Wenn beim Ausheben eines Grabes zur Wiederbelegung Sargteile, Gebeine oder Urnenreste gefunden werden, sind diese unter der Sohle des neu aufgeworfenen Grabes zu versenken. Werden noch nicht verweste Leichen vorgefunden, so ist das Grab sofort wieder zu verschreiben. (3) In jedem Grab darf grundsatzlich nur eine Leiche oder Asche beigesetzt werden. Es ist jeder zulässig, in einer Grabstände die Leichen eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter fünf Jahren zu bestatten. (4) In einer bereits belegten Grabstände darf eine Asche nur beigesetzt werden, wenn der bereits Beigesetzte ein Angehöriger nach § 13 Abs. 5 des Verstorbenen war. (5) Eine Leiche auszugraben oder ein Grab zu öffnen, ist - abgesehen von der richterlichen Leichenschau - nur mit der Genehmigung der zuständigen Behörden statthaft.
§ 9
Umbettungen
(1) Umbettungen dürfen grundsätzlich nicht vorgenommen werden. (2) Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses konnen Leichen oder Aschen in ein anderes Grab gleicher Art umgebettet werden. Die Nutzungsberechtigten sind vorher zu horen, es sei dann, diesen ist nicht rechtzeitig möglich. (3) Umbettungen bedürfen der vorherigen Genehmigung der Gemeindeverwaltung. Ist die Ruhezeit noch nicht abgelaufen, so ist die Umbettung von der schriftlichen Erlaubnis der zuständigen Behörden abhängig. (4) Antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. Bei allen Umbettungen muss - soweit möglich - das Einverständnis des Ehegatten, der Kinder und der Eltern durch schriftliche Erklärung nachgewiesen werden. Der Antragsteller hat sich schriftlich zu verpflichten, alle Kosten zu übernehmen, die bei der Umbettung durch Beschädigung und Wiederinstandsetzung gartnerischer oder baulicher Anlagen an Nachbargrabstätten oder Friedhofsanlagen entstehen. (5) Leichen oder Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung. (6) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (7) Grabmale, andere Anlagen, ihr Zubehör und Pflanzen konnen umgesetzt werden, wenn Gestaltungsbestimmungen des neuen Grabfeldes nicht entgegenstehen.
II. Grabstätten
§ 10
Einteilung und Größen
(1) Auf dem Friedhof stehen Wahlgrabstätten und Urnengrabstätten zur Verfügung. Außen dem besteht eine Bestattungsmöglichkeit in Reihengrabstätten und Urnengrabstätten auf einem Gemeinschaftsgrabfeld. (2) Rechte an einer Grabstände werden nur beim Todesfall verliehen. Die Gemeindeverwaltung kann Ausnahmen zulassen. (3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstände oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (4) Die Grübe der Grabstellen richtet sich nach den speziellen Gegebenheiten auf den einzelnen Teilen des Friedhofes. Im Einzelnen ist der Gestaltungsplan für den Friedhof maßgebend. (5) Die Mindesttiefe des Grabes beträgt von der Oberkante Sarg bis zur Erdoberfläche (ohne Grabhügel) 0,90 m, von der Oberkante Urne bis zur Erdoberfläche 0,60 m. Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (6) Gräber)dürfen nur von denjenigen ausgehoben und zugefüllt werden, die davon von der Gemeinde bestimmt und zugelassen sind.
§ 11
Urnengräber
(1) Für die Beisetzung von Urnen ist ein separates Wahlgräberfeld angelegt. (2) Urnenwahlgrabstätten werden mit einer oder mehreren Grabstellen zur Bestattung einer Asche für die Dauer von 20 Jahren vergeben. (3) Soweit sich nicht aus der Friedhofsordnung etwas anderes ergibt, gelten für Urnenwahlgrabstätten auch die Vorschriften für Wahlgrabstätten. (4) Eine Beisetzung von Urnen in eine Grabstände außerhalb des Urnenwahlgräberfeldes ist nur zulässig - auf dem Gemeinschaftsgrabfeld oder
- in einer Wahlgrabstätte, wenn
a.) die Leiche eines Kindes unter einem Jahr in die Grabstände eines Familienangehörigen mit beigesetzt wird (§ 8 Abs. 3) oder b.) die Beisetzung geben oder in eine bereits belegte Grabstände eines nahen Angehörigen erfolgen soll (§ 8 Abs. 4).
(5) Die oberirdische Beisetzung einer Urne - etwa in fester Verbindung mit einem Denkmal - ist nicht gestattet.
§ 12
Gemeinschaftsgrabfeld
(1) Auf dem Friedhof ist ein Gemeinschaftsgrabfeld ausgewiesen.
In dem Gemeinschaftsgrabfeld stehen folgende Grabstättenarten zur Verfügung:
a.) Reihengrabstätten für Erdbestattungen ausschließlich nur mit liegendem Grabmal in den Blocks K und J b.) Reihengrabstätten für Erdbestattungen ausschließlich nur mit Anbringung einer Gedenkplatte an das zentrale Denkmal in Block K1 c.) Reihengrabstätten für Urnenbestattungen mit Anbringung einer Gedenkplatte an das zentrale Denkmal in Block L
(2) Reihengrabstätten in einem Gemeinschaftsgrabfeld sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt werden und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung eines Sarges oder einer Urne vergeben werden. Das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden. (3) Eine zusätzliche Beisetzung einer Asche in einer Grabstelle auf dem Gemeinschaftsgrabfeld ist nicht möglich. (4) Das Gemeinschaftsgrabfeld wird von der Gemeinde gestaltet und dauernd unterhalten. Die Grabstellen sind als Rasenfläche anzulegen. (5) Bei einer Bestattung in den Blocks K und J wird in der Rasenfläche auf der Grabstätte ein liegendes Grabmal in der Größe von ca. 50x35x5 cm mit Vorname, Name, ggf. Geburtsname, Geburtsdatum und Sterbedatum der beigesetzten Person verlegt. Die Lieferung und Verlegung wird von der Gemeinde veranlasst. (6) Bei einer Bestattung in Block K1 und Block L besteht die Möglichkeit, eine Gedenkplatte mit Vorname, Name, Geburtsdatum und Sterbedatum der beigesetzten Person in der von der Gemeinde vorgegebenen Ausführung und Größe am zentralen Denkmal anbringen zu lassen. Die Lieferung und das Anbringen der Gedenkplatte werden von der Gemeinde veranlasst. (7) Grabschmuck darf in Form von Gestecken und Blumen nur auf dem dafür vorgesehenen Platz vor dem zentralen Denkmal abgelegt werden und wird in der Regel nach angemessener Frist durch die Friedhofsverwaltung entschädigungslos entsorgt. (8) Auf dem Gemeinschaftsgrabfeld abgelegter Grabschmuck wird von der Gemeinde im Rahmen der Bewirtschaftung entschädigungslos entsorgt.
§ 13
Nutzungsrechte an Grabstätten
(1) Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde Ostrhauderfehn. An ihnen werden nur öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte nach Maßgabe dieser Friedhofsordnung verliehen. (2) Wahlgrabstätten werden mit einer oder mehreren Grabstellen vergeben - in der Regel jedoch nur bis zu zwei Grabstellen. Auf dem Gemeinschaftsgrabfeld kann lediglich ein Nutzungsrecht an einer Grabstelle erworben werden. Die Dauer des Nutzungsrechts beträgt für Leichen von Personen über fünf Jahre 30 Jahre, für Leichen von Kindern bis fünf Jahre und für Urnen 20 Jahre. (3) Über das Nutzungsrecht wird eine Bescheinigung ausgestellt. Anstelle der Bescheinigung genügt auch die Quittung über die Bezahlung der Gebühr für das Nutzungsrecht. (4) Das Nutzungsrecht kann auf Antrag nur für die gesamte Wahlgrabstätte um 5, 10 oder 15 Jahren gegen Zahlung einer Gebühr nach der jeweiligen Gebührenordnung verlängert werden. Die Gemeindeverwaltung ist nicht verpflichtet, zur rechtzeitigen Stellung eines Verlängerungsantrages aufzufordern. Nach Erlöschen des Nutzungsrechts und Ablauf der Ruhefrist kann die Friedhofsverwaltung über die Grabstätten anderweitig verfügen. Überschreitet bei Beisetzungen die Ruhezeit (§ 7) das noch laufende Nutzungsrecht, so ist zur Wahrung der Ruhezeit das Nutzungsrecht um den notwendigen Zeitraum für die Grabstätte mit allen Grabstellen zu verlängern. Die Gebühren richten sich nach der jeweiligen Gebührenordnung. (5) In einer Wahlgrabstätte dürfen der Nutzungsberechtigte und folgende Angehörigen beigesetzt werden. a.) der Ehegatte des Nutzungsberechtigten, b.) der Lebensgeführte des Nutzungsberechtigten, c.) Lebenspartner oder Lebenspartnerin nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft, d.) Kinder, Stiefkinder sowie deren Ehegatten, e.) Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter f.) Eltern g.) Geschwister, h.) Stiefgeschwister, i.) die nicht unter Buchstaben a.) bis h.) fallenden Erben.
Grundsätzlich entscheidet die nutzungsberechtigte Person, wer von den vorgenannten Angehörigen bestattet wird. Kann nach dem Tode einer bestattungsberechtigten Person die Entscheidung der nutzungsberechtigten Person der Gemeindeverwaltung nicht rechtzeitig vor der Bestattung mitgeteilt werden, so ist die Gemeindeverwaltung nach pflichtgemäßer Prüfung berechtigt, die Bestattung zuzulassen. Die Bestattung anderer, auch nichtverwandter Personen bedarf eines Antrags der nutzungsberechtigten Person und der Genehmigung der Gemeindeverwaltung.
(6) Die nutzungsberechtigte Person kann zu ihren Lebzeiten ihr Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 5 Buchstaben a.) bis i.) genannten Personen übertragen; zur Rechtswirksamkeit der Übertragung sind schriftliche Erklärungen der bisherigen und der neuen nutzungsberechtigten Person sowie die schriftliche Genehmigung der Gemeindeverwaltung erforderlich.
(7) Die nutzungsberechtigte Person soll der Gemeindeverwaltung schriftlich mitteilen, auf welchen ihrer bestattungsberechtigten Angehörigen das Nutzungsrecht nach ihrem Tode übergehen soll. Eine schriftliche Einverständniserklärung der Rechtsnachfolgerin oder des Rechtsnachfolgers ist beizubringen. Hat die nutzungsberechtigte Person nicht bestimmt, auf wen das Nutzungsrecht nach ihrem Tode übergehen soll, so geht das Nutzungsrecht an die nach Absatz 5 bestattungsberechtigten Angehörigen in der dort genannten Reihenfolge über. Dabei steht das Nutzungsrecht innerhalb der einzelnen Gruppen der jeweils ältesten Person zu. Der Rechtsnachfolger oder die Rechtsnachfolgerin hat der Gemeindeverwaltung auf deren Verlangen nachzuweisen, dass er neuer Nutzungsberechtigter oder sie neue Nutzungsberechtigte ist. Ist der Rechtsnachfolger oder die Rechtsnachfolgerin nicht daran interessiert, das Nutzungsrecht zu behalten, so kann er oder sie das Nutzungsrecht auf eine andere der in Absatz 5 genannten Personen oder, wenn eine solche nicht vorhanden ist, auf eine Person übertragen, die aufgrund ihres oder seines Nutzungsrechtes bestattungsberechtigt nach Absatz 5 geworden ist. Für die Übertragung gilt Absatz 6.
(8) Das Nutzungsrecht an unbelegten Wahlgrabstätten kann jederzeit, an belegten Wahlgrabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Gemeindeverwaltung.
(9) Bei einer freiwilligen Rückgabe des Nutzungsrechts besteht kein Anspruch auf Erstattung des entsprechenden Teils der seinerzeit entrichteten Gebühr für die Verleihung bzw. Verlängerung des Nutzungsrechts sowie der entrichteten laufenden Unterhaltungsgebühr.
(10) Nach Entziehung oder Ablauf des Nutzungsrechts hat der Nutzungsberechtigte die Grabstätte abzuräumen. Dieses gilt für die Bepflanzung, das Grabmal, die Einfriedung und die Fundamente. Die abgeräumten Gegenstände sind vom Friedhofsgelände zu entfernen. Ist das Abräumen nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechts erfolgt, kann die Gemeinde die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten abräumen; der hierbei vorgefundene Grabschmuck einschließlich Zubehör fällt entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Gemeinde.
§ 14
Abräumen, Einebnen und Einsäen von Gräbern vor Ablauf der Ruhezeit
(1) Auf Antrag kann der Inhaber eines Nutzungsrechts an einer belegten Wahlgrabstätte mit einer Ruhezeit von 30 Jahren (§ 7) von der Verpflichtung zur Pflege und Unterhaltung der Grabstätte befreit werden, wenn die letzte Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Asche in der betreffenden Grabstätte bereits mindestens 20 Jahre zurückliegt.
(2) Bei einer Ruhezeit von 20 Jahren (§ 7) ist eine vorzeitige Befreiung von der Verpflichtung zur Pflege und Unterhaltung der Grabstätte nicht möglich.
(3) Über Ausnahmen von diesen Regelungen entscheidet die Gemeindeverwaltung im Einzelfall.
(4) Im Falle einer Genehmigung des Antrages hat der Nutzungsberechtigte das Abräumen, Einebnen und Einsäen der Grabstätte mit Rasensaat selbst fachgerecht durchzuführen oder eine entsprechende Fachfirma selbst mit der Durchführung dieser Arbeiten zu beauftragen. Die Kosten trägt der Nutzungsberechtigte. Wird das Abräumen, Einebnen und Ansäen nicht oder nicht fachgerecht ausgeführt, kann die Gemeinde die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Nutzungsberechtigten selbst durchführen oder durchführen lassen.
(5) Bei dem Abräumen des Grabes sind die Grabeinfassung einschließlich der Fundamente sowie die Bepflanzung einschließlich Wurzelwerk restlos zu entfernen und fachgerecht zu entsorgen. Der Nutzungsberechtigte hat die Wahl, das Grabmal ebenfalls einschließlich Fundament zu entfernen oder entfernen zu lassen oder bis zum Ende der Ruhezeit stehen zu lassen. Bleibt das Grabmal stehen, hat der Nutzungsberechtigte die Kosten für die Beseitigung und Entsorgung durch die Gemeinde bereits bei der Genehmigung des Antrages an die Gemeinde zu zahlen. (6) Vor dem Einsaen der Flache mit handelsüblicher Rasensaat ist die Flache von Steinen, Wurzeln usw. zu saubern und einzuebnen. (7) Wenn die Grabstelle abgeräumt wurde, ist die Einebnung und die Einsaat unverzüglich vorzunehmen. (8) Für die nach dem Abräumen und Einsaen der Grabstätte verbleibende restliche Ruhezeit übernimmt die Gemeinde die Unterhaltung der Rasenfläche. Hierfür wird vom Nutzungsberechtigten eine Gebühr erhoben. Nähres regelt die Friedhofsgebührenordnung.
§ 15
Grabregister
(1) Die Gemeindeverwaltung führt ein Verzeichnis der beigesetzten Verstorbenen, der Grabstätten, der Nutzungsrechte und der Ruhezeiten.
III. Gestaltung der Grabstätten und der Grabmale
§ 16
Anlage und Unterhaltung der Wahlgrabstätten
(1) Jede Wahlgrabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Wurde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. (2) Jede Wahlgrabstätte muss innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung oder dem Erwerb des Nutzungsrechts vom Nutzungsberechtigten hergerichtet sein. Hierbei ist die Grabstelle so einzurichten, dass das Erdreich nicht hoher als die Umrandung ist. (3) Alle Wahlgrabstätten sind mit einer Einfriedung zu versehen. (4) Wahlgrabstätten dürfen nur mit Gewächsen bepflanzt werden, durch die benachbarte Grabstätten und öffentliche Anlagen nicht beeinträchtigt werden. Das Pflanzen von Bäumen ist nicht gestattet. Gehölze (z.B. Büsche und Straucher), die auf die Wahlgrabstätten bepflanzt werden, sind jährlich durch Pflegeschnitt klein zu halten. (5) Natursteine dürfen nur verwendet werden, wenn
a.) glaubhaft gemacht wird, dass sie in einem Staat oder Gebiet gewonnen oder hergestellt wurden, in dem das Übereinkommen über das Verbot und unverzüglich Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17.06.1999 eingehalten wird oder b.) wenn ein Nachweis nach § 13a Abs. 3 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG) erbracht wird, dass die Waren unter Beachtung des in Buchst. a genannten Übereinkommens gewonnen oder hergestellt worden sind.
Staaten oder Gebiete nach Buchst. a, in denen das vorgenannte Übereinkommen eingehalten wird, sind: Australien, Belgien, Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Israel, Island, Italien, Japan, Kanada, Kosovo, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Mazedonien, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Russland, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Türkei, Tschechien, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Vereinigte Staaten von Amerika, Zypern.
Als Nachweis nach Buchst. b gilt ein Zertifikat der nachfolgend genannten Organisationen:
- Fair Stone
- IGEP
- Werkgroep Duurzame Natursteen – WGDN
- Xertifix
Eine gleichwertige Erklärung einer geeigneten Stelle oder Vereinigung im Sinne des § 13 a Abs. 3 Satz 4 BestattG setzt voraus, dass die erklärende Stelle
- 1. über einschlägige Erfahrungen und Kenntnisse auf dem Gebiet des oben genannten Übereinkommens verfügt,
- 2. weder unmittelbar noch mittelbar an der Herstellung oder am Handel mit Steinen beteiligt ist,
- 3. ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit der Abgabe der gleichwertigen Erklärung dokumentiert und die Dokumentation auf Anforderung der Gemeinde zur Einsichtnahme bereitstellt,
- 4. erklärt, dass sie sich über das Fehlen schlimmster Formen von Kinderarbeit durch unangekündigte Kontrollen im Herstellungsstaat vergewissert hat.
Bei der Verwendung von Natursteinen ist die Erklärung gemäß Anlage zu § 16 der Friedhofsordnung abzugeben.
(6) Zur gärtnerischen Anlage und Pflege sind die jeweiligen nutzungsberechtigten Personen und nach dessen Tod der Rechtsnachfolger im Nutzungsrecht verpflichtet. Die Verpflichtung der Pflege besteht bis zum Ablauf des Nutzungsrechtes. Die Verpflichtung erlischt, wenn die Grabstätte gemäß § 14 abgeräumt, eingeebnet und eingesät wurde.
(7) Die Unterhaltung und Veränderung der Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt allein der Friedhofsverwaltung.
(8) Die Gemeindeverwaltung ist nicht verpflichtet, zur Verhütung von Schäden, die durch fremde Personen und Tiere hervorgerufen werden, Vorkehrungen zu treffen.
(9) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen aus Gründen des Umweltschutzes in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und Grableuchten.
(10) Die Verwendung von Blechdosen, Gläsern, Flaschen o. Ä. für die Aufnahme von Schnittblumen ist nicht gestattet.
(11) Ein Grab darf nur von Personen ausgehoben und zugefüllt werden, die dafür von der Gemeindeverwaltung bestimmt oder zugelassen sind.
(12) Die Nutzungsberechtigten haben dafür zu sorgen, dass von einer Grabstelle mindestens einen Tag vor der Bestattung Grabmale, Fundamente, Umrandungen und Grabzubehörteile aus Sicherheitsgründen entfernt werden, so dass das Ausheben des Grabes problemlos vorgenommen werden kann.
(13) Kommt die nutzungsberechtigte Person Ihrer Verpflichtung aus Absatz 12 nicht nach und muss beim Ausheben des Grabes das Grabzubehör von der Gemeinde entfernt werden, sind die dadurch entstehenden Kosten von der nutzungsberechtigten Person an die Gemeinde zu erstatten. Ein Anspruch auf Wiederverwendung herausgenommener Pflanzen besteht nicht.
§ 17
Vernachlässigung
(1) Wird eine Wahlgrabstätte nicht den Vorschriften entsprechend angelegt oder in der Unterhaltung vernachlässigt, so ist der Nutzungsberechtigte oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, einer der nächsten Angehörigen von der Gemeindeverwaltung zur Beseitigung der Mängel in angemessener Frist schriftlich aufzufordern. Werden die Mängel nicht in der gesetzten Frist beseitigt, so kann die Gemeindeverwaltung die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines der nächsten Angehörigen ordnungsgemäß herrichten oder herrichten lassen.
(2) Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird die unbekannte nutzungsberechtigte Person durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Gemeindeverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Gemeindeverwaltung entschädigungslos a.) die Grabstätte abräumen, einebnen und b.) Grabmale und andere Anlagen beseitigen lassen. Wird die nutzungsberechtigte Person festgestellt, hat sie der Gemeinde die entstandenen Kosten zu erstatten.
(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Gemeindeverwaltung den Grabschmuck entschädigungslos entfernen oder entfernen lassen. Wird die nutzungsberechtigte Person festgestellt, hat sie der Gemeinde die entstandenen Kosten zu erstatten. (4) Der Nutzungsberechtigte darf gärtnerische Anlagen neben der Grabstätte nicht verändern.
§ 18
Errichtung und Veränderung von Grabgewölben, Grabmalen und Grababdeckungen
- 1. (1) Grabgewölbe, Urnenkammern und Mausoleen dürfen nicht gebaut werden.
- 2. (2) Die Errichtung und jede Änderung von Grabmalen und anderen Anlagen sind der Gemeindeverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofsordnung und den Vorgaben des technischen Regelwerks entspricht.
- 3. (3) Der Anzeige ist der Grabmalentwurf in einem geeigneten Maßstab beizufügen. In den Anzeigeunterlagen sollen alle wesentlichen Teile erkennbar, die Darstellung der Befestigungsmittel mit Bemaßung und Materialangaben sowie die Gründungstechnik mit Maßangaben und Materialbenennung in den Anzeigeunterlagen eingetragen sein.
- 4. (4) Mit dem Vorhaben darf drei Monate nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofsordnung oder das technische Regelwerk geltend gemacht werden. Vor Ablauf von drei Monaten darf begonnen werden, wenn die Gemeindeverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofsordnung und die Vollständigkeit der Anzeige der sicherheitsrelevanten Daten bestätigt.
- 5. (5) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet oder geändert worden ist.
- 6. (6) Die Grabmale und sonstige baulichen Anlagen müssen verkehrssicher sein. Sie sind entsprechend ihrer Größe nach den allgemeinen Regeln der Baukunst zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauern standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen. Maßgebendes Regelwerk zu Auslegung der Regeln der Baukunst ist ausschließlich die aktuelle Fassung der „Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) der Deutschen Naturstein-Akademie e.V. (DENAK)“ Die TA Grabmal gilt für die Planung, Erstellung, Ausführung, die Abnahmeprüfung und jährliche Prüfung der Grabmalanlagen.
- 7. (7) Für alle neu errichteten, versetzten und reparierten Grabmale hat der Steinmetz oder sonstige Dienstleistungserbringer (mit gleichwertiger Qualifikation in Befestigungstechnik, Planung, Berechnung und Ausführung von Gründungen) eine Abnahmeprüfung nach der TA Grabmal vorzunehmen. Die gleichwertige Qualifikation i.S.v. Satz 1 ist zweifelsfrei nachzuweisen. Der Prüfablauf ist nachvollziehbar zu dokumentieren.
- 8. (8) Die nutzungsberechtigte Person oder eine von ihr bevollmächtigte Person hat der Gemeindeverwaltung spätestens sechs Wochen nach Fertigstellung der Grabmalanlage die Dokumentation der Abnahmeprüfung und die Abnahmebescheinigung entsprechend den Anforderungen der TA Grabmal vorzulegen.
- 9. (9) Fachlich geeignet i.S.v. § 5 Absatz 2 sind Dienstleistungserbringer, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofes die angemessene Gründungsart zu wählen und nach der TA Grabmal die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen. Die Dienstleistungserbringer müssen in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Ferner müssen sie die Standsicherheit von Grabmalanlagen beurteilen können und fähig sein, mit Hilfe von Messgeräten die Standsicherheit zu kontrollieren und zu dokumentieren.
- 10. (10) Entspricht die Ausführung eines errichteten oder veränderten Grabmals und anderer Anlagen nicht den Anzeigeunterlagen und den Vorgaben der Friedhofsordnung, setzt die Friedhofsverwaltung der nutzungsberechtigten Person eine angemessene Frist zur Beseitigung oder Abänderung des Grabmals und anderer Anlagen. Nach ergebnislosem Ablauf der Frist kann die Friedhofsverwaltung die Abänderung oder Beseitigung auf Kosten der nutzungsberechtigten Person veranlassen. Bei nicht ordnungsmäßiger Gründung und Befestigung des Grabmals und anderer Anlagen gilt § 20 Absatz 4.
- 11. (11) Alle nach Inkrafttreten dieser Satzung neu genehmigten Grabmale dürfen nur an der dem Weg abgewandten Seite aufgestellt werden.
§ 19
Grababdeckungen
(1) Bei Teil- und Vollabdeckungen sind je vollen qm (aufgerundet) der Abdeckung eine verdeckte Öffnung mit einem Durchmesser von 10 cm in der Grabplatte anzubringen, um den natürlichen Zerfallvorgang der Dort beigesetzten Leiche nicht zu be- oder verhindern. (2) Bei Abdeckungen mit Kieseln dürfen Folien nicht verwendet werden. Vliese, die aus dem Garten- und Landschaftsbau stammen und Dort als Trennschicht eingesetzt werden, dürfen aufgebracht werden, wenn sie diffusionsoffen und wasserdurchlüssig sind.
§ 20
Gestaltung und Standsicherheit von Grabmalen
(1) Grabmale und andere Anlagen dürfen nicht so gestaltet werden, dass sie eine Verunstaltung des Friedhofes bewirken oder Friedhofsbesucher in ihrer Andacht storen konnen. Werkstattbezeichnungen dürfen nur unter an der Seite oder Rückseite eines Grabmals in unauffälliger Weise angebracht werden. (2) Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen sind dauernd in gutem Zustand zu erhalten. Hierfür sind die nutzungsberechtigten Personen verantwortlich. (3) Der Nutzungsberechtigte hat insbesondere für die Standsicherheit zu sorgen und haftet für Schäden, die durch eine Verletzung dieser Pflicht entstehen. (4) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, anderen Anlagen oder Teilen davon gefährdet oder besteht ein sonstiger Mangel, der den Regelungen dieser Friedhofsordnung widerspricht, sind die für die Unterhaltung verantwortlichen nutzungsberechtigten Personen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann der Friedhofsträger auf Kosten der nutzungsberechtigten Personen Sicherungsmaßnahmen treffen (z.B. Absperrungen, Umlegen von Grabmalen). Wird der ordnungswidrige Zustandtrotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist der Friedhofsträger auf Kosten der nutzungsberechtigten Person berechtigt, den Mangel zu beseitigen oder die Grabmale, andere Anlagen oder Teile davon zu entfern. Sind nutzungsberechtigte Personen nichtbekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genugen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf den Grabstätten, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
§ 21
Entfernung von Grabmalen, Abdeckungen und Einfriedungen bei Wahlgrabstätten
(1) Grabmale, Abdeckungen und Einfriedungen bei Wahlgrabstätten dürfen während der Dauer des Nutzungsrechts an der Grabstände nur mit der Genehmigung der Gemeindeverwaltung entfern werden. (2) Nach Ablauf des Nutzungsrechts kann der bisherige Nutzungsberechtigte Grabmale und sonstige Anlagen bei Wahlgrabstätten entfern, sowie es sich nicht um Grabmale nach § 23 handelt. Macht er von dieser Rech nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Nutzungszeit oder einer darüber hinausgehenden Ruhezeit Gebrauch, fällen die Grabmale und Anlagen entschädigungslos in die Verfugungsgewalt der Gemeinde. Sie ist auch zur Aufbewährung abgeräumter Grabmale und sonstiger Anlagen nicht verpflichtet. Die Gemeindeverwaltung kann die Entfernung auf Kosten des bisherigen Nutzungsberechtigten veranlassen. (3) Liegende Grabmale sowie Gedenkplatten für Reihengrabstätten auf dem Gemeinschaftsgrabfeld werden von der Gemeinde nach Ablauf der Nutzungsszeit entfern und entsorgt.
§ 22
Haftung
(1) Die Nutzungsberechtigten haften für alle Schäden, die aus der Nichteinhaltung dieser Satzung entstehen. (2) Wird ein liegendes Grabmal auf dem Gemeinschaftsgrabfeld oder ein Grabmal, eine Abdeckung oder Einfriedung der Wahlgrabstätten durch Gemeindebedienstete oder einer von der Gemeinde beauftragten Person im Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung beschädigt, wird eine Haftung nur für vorsätzliches Handeln übernommen.
§ 23
Künstlerisch und geschichtlich wertvolle Grabmale
Künstlerisch und geschichtlich wertvolle Grabmale werden nach Möglichkeit von der Gemeinde erhalten.
§ 24
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 5 NKomVG - in der jeweils geltenden Fassung - handelt, wer gegen diese Satzung vorsätzlich oder fahrlässig verstößt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,-- Euro geahndet werden.
IV. Gebühren
§ 25
Gebühren
Für die Benutzung des Friedhofes werden Gebühren, Kostenersatz und Erstattung von Auslagen nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührenordnung für den Friedhof der Gemeinde Ostrhauderfehn in Holterfehn erhoben.
V. Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 26
Übergangsvorschriften
Diese Friedhofsordnung gilt für alle bestehenden Nutzungsrechte.
§ 27
Inkrafttreten
Diese Friedhofsordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsordnung vom 31. März 2014 außer Kraft.
Ostrhauderfehn, den 02.12.2022
Gemeinde Ostrhauderfehn Der Bürgermeister
Harders Gemeinde Ostrhauderfehn Hauptstraße 117 26842 Ostrhauderfehn
Anlage zu § 16 Friedhofsordnung
Erklärung über die Vorlage von Nachweisen nach § 13a BestattG
Zutreffendes bitte ankreuzen
Die Natursteine stammen aus einem Staat oder Gebiet, in dem das in § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BestattG genannten Übereinkommen [ILO 182] als eingehalten gilt, nämlich:
Ich erkläre, dass die Natursteine in den vorstehend genannten Staat oder das Gebiet nicht zuvor aus einem Drittland importiert worden sind, in dem das in § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BestattG genannten Übereinkommen nicht eingehalten wird.
oder
Da die Natursteine nicht aus einem Staat oder Gebiet stammen, in dem das in § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BestattG genannte Übereinkommen [ILO 182] als eingehalten gilt, wird als Nachweis ein Zertifikat einer der nachfolgend aufgeführten Organisationen vorgelegt:
- Fair Stone
- IGEP
- Werkgroep Duurzame Natursteen – WGDN
- Xertifix
oder
Der Nachweis wird durch eine gleichwertige Erklärung einer geeigneten Stelle oder Vereinigung i. S. d. § 13a Abs. 3 Satz 4 BestattG erbracht, nämlich:
Die erklärende Stelle
- verfügt über einschlägige Erfahrungen und Kenntnisse,
- ist weder unmittelbar noch mittelbar an der Herstellung oder am Handel mit Steinen beteiligt,
- erklärt, dass sie sich über das Fehlen schlimmster Formen von Kinderarbeit durch unangekündigte Kontrollen im Herstellungsstaat vergewissert hat,
- dokumentiert ihre Tätigkeit und stellt die Dokumentation auf Anforderung der Gemeinde zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Ort
Datum
Unterschrift
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Ostrhauderfehn?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Ostrhauderfehn mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Ostrhauderfehn (Niedersachsen)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: