Friedhofsgebühren Westoverledingen 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Gemeinde Westoverledingen · Niedersachsen · PLZ 26810

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2020
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: Gebührensatzung vom 21.06.2017, zuletzt geändert am 10.12.2020). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
1.190,00 €*
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Inkl. Friedhofsunterhaltungsgebühr; ohne Einfassung mit Platten
📄 Gebührentarif Ziff. I.1.a (Reihengrab, Personen über 5 Jahre)
Sargwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
1.190,00 €*
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Inkl. Friedhofsunterhaltungsgebühr; Einzel- oder Familienwahlgrab je Grab
📄 Gebührentarif Ziff. I.1.a (Wahlgrab, Personen über 5 Jahre)
Urnenreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
1.190,00 €*
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Urnenbeisetzung im Reihengrab; gleiche Gebühr wie Sarggrab
📄 Gebührentarif Ziff. I.1.a i.V.m. § 12 Abs. 1 Friedhofsordnung
Urnenwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
1.190,00 €*
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Preis je Wahlgrab; bis zu 4 Urnen je Wahlgrab möglich
📄 Gebührentarif Ziff. I.1.a i.V.m. § 12 Abs. 1 Friedhofsordnung
Urnengrab anonym
Einmalbetrag laut Satzung
250,00 €*
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Anonyme Urnengräber für bis zu 4 bzw. 8 Aschen (§ 13 FO); Verlängerung nicht möglich
📄 Gebührentarif Ziff. I.3.a (Anonyme Beisetzung, Urnengrab)
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
75,00 €*
Einmalgebühr je Nutzung
* Bedingung: Nur Leichenhalle 50 € je angefangenen Tag; Leichenhalle und Andachtsraum 125 €
📄 § 2 Ziff. 1 Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhofskapelle in Ihren

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: Gebührensatzung vom 21.06.2017, zuletzt geändert am 10.12.2020 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌​​​‌‌​​‌​ Gebührensatzung für die Friedhöfe der Gemeinde Westoverledingen (Neufassung vom 21.06.2017, zuletzt geändert am 10.12.2020)

67.2

**Gebührensatzung

für die Friedhöfe der Gemeinde Westoverledingen**

Neufassung vom 21.06.2017

geändert am 10.12.2020

67.2

Gebührensatzung

für die Friedhöfe der Gemeinde Westoverledingen

Aufgrund der §§ 10,13 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.03.2017 (Nds. GVBl. S. 48), und gemäß der §§ 1,2 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 23.01.2007 (Nds. GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.03.2017 (Nds. GVBl. S. 48) hat der Rat der Gemeinde Westoverledingen in seiner Sitzung am 21.06.2017 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Gegenstand und Höhe der Gebühren

(1) Für die Benutzung der gemeindeeigenen Friedhöfe und für besondere Leistungen auf dem Gebiet des Friedhofswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

(2) Maßstab für die Gebührenbemessung sind Art und Umfang der Inanspruchnahme.

(3) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Gebührentarif im Anhang, der Bestandteil dieser Satzung ist.

(4) Für besondere zusätzliche Leistungen, die in dem Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt die Verwaltung die zu entrichtende Vergütung im Einzelfall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Gebühren ist der jeweilige Antragsteller oder die Person verpflichtet, in dessen bzw. deren Auftrag der Friedhof benutzt wird oder besondere Leistungen in Anspruch genommen werden.

(2) Wird der Antrag von mehreren Personen oder im Auftrage mehrerer Personen gestellt, so haftet jede dieser Personen als Gesamtschuldner.

§ 3

Fälligkeit und Entrichtung der Gebühren

(1) Die Gebühren sind grundsätzlich im Voraus fällig und zu entrichten, die Anforderung erfolgt durch Bescheid.

(2) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

Seite 1

67.2

§ 4

Befreiung und Ermäßigung von Gebühren

(1) Bei Kriegsgräbern werden keine Gebühren erhoben.

(2) In besonderen Ausnahmefällen kann Gebührenbefreiung oder -ermäßigung gewährt werden.

§ 5

Stundung, Niederschlagung und Erlaß von Gebühren

Die Gebühren können gestundet, bei nachgewiesener Bedürftigkeit des Gebührenschuldners niedergeschlagen sowie ganz oder nur teilweise erlassen werden.

§ 6

Gebühr bei Zurücknahme von Anträgen

Wird ein Antrag auf Benutzung des Friedhofes zurückgenommen, nachdem mit der Ausführung des Auftrages begonnen worden ist, wird eine Gebühr bis zur Hälfte der im Tarif festgelegten Sätze erhoben.

§ 7

Schlussbestimmungen

Die Gebührensatzung tritt am 01.07.2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für die Friedhöfe der Gemeinde Westoverledingen vom 07.12.2000 außer Kraft.

Westoverledingen, den 21.06.2017

Gemeinde Westoverledingen

Der Bürgermeister

67.2

Gebührentarif

zur Gebührensatzung für Friedhöfe der Gemeinde Westoverledingen

I. Grabstätten

  1. 1. Überlassung von Nutzungsrechten an Grabstätten (Wahl- oder Reihengrab) ohne deren Einfassung mit Platten je Grab (einschließlich Friedhofsunterhal- tungsgebühr)

a) für Personen über 5 Jahren für 30 Jahre 1.190 €

b) für Personen bis zu 5 Jahren für 20 Jahre 750 € ¹

  1. 2. Verlängerung der Nutzungsrechte an Grabstätten für die Dauer von jeweils 10 Jahren (einschließlich Friedhofsunterhaltungs- gebühr) (nicht für anonyme Gräber möglich) 430 €
  1. 3. Anonyme Beisetzung (einschließlich Friedhofsunterhaltungs- gebühr)

a) Urnengrab 250 €

b) Grabstätte 1.200 € ¹

II. Zusätzliche Leistungen

Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, wird die zu entrichtende Gebühr im Einzelfall nach dem tatsächlichen Aufwand festgesetzt.

III. Unterhaltung

Unterhaltung des Friedhofs je Grabstätte, an denen Nutzungs-rechte vor dem 01.07.2017 erworben wurden, jährlich 5 €

IV. Inkrafttreten

Dieser Gebührentarif tritt am 01.07.2017 in Kraft.

Westoverledingen, den 21.06.2017

Gemeinde Westoverledingen

Der Bürgermeister

¹ geändert am 10.12.2020

Seite 1

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhofskapelle in Ihren (vom 21.06.2017, zuletzt geändert am 10.12.2020)

67.4

Satzung

über die Erhebung von Gebühren für die

Benutzung der Friedhofskapelle Ihren

vom 21.06.2017

geändert am 10.12.2020 67.4 Satzung über die Erhebung von Gebühren für die

Benutzung der Friedhofskapelle in Ihren

Aufgrund der §§ 10,13 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsge-setzes (NKomVG) in der Fassung vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.03.2017 (Nds. GVBl. S. 48), und gemäß der §§ 1,2 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fas-sung vom 23.01.2007 (Nds. GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.03.2017 (Nds. GVBl. S. 48) hat der Rat der Gemeinde Westoverledingen in seiner Sitzung am 21.06.2017 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 – Allgemeines

(1) Für die Benutzung der Friedhofskapelle in Ihren werden Benutzungsgebühren nach dieser Satzung erhoben.

(2) Benutzung im Sinne dieser Satzung ist die Inanspruchnahme

a) des Andachtsraums

b) der Leichenkammer

§ 2 – Höhe der Gebühren

Die Gebühren betragen

  1. 1. für die Benutzung als Andachtsraum zur Beisetzung 75 € 1
  1. 2. für die Benutzung nur als Leichenhalle (Leichenkammern) 50 € 1 je angefangenen Tag
  1. 3. für die Benutzung als Leichenhalle und Andachtsraum 125 € 1

§ 3 – Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Gebühr ist derjenige verpflichtet, der die Beerdigungskosten zu tragen hat, für die Bestattung sorgt oder auf dessen Veranlassung die Ein-lieferung und Aufbewahrung der Leiche erfolgt.

(2) Sind nach Abs. 1 mehrere Personen gleichzeitig zur Zahlung der Gebühr ver-pflichtet, so haftet jede dieser Personen als Gesamtschuldner. geändert am 10.12.2020 67.4

§ 4 – Fälligkeit, Entrichtung und Beitreibung der Gebühr

(1) Die Gebühr wird mit der Benutzung der Bestattungseinrichtung und der An-forderung durch einen schriftlichen Veranlagungsbescheid fällig.

(2) Die Benutzung der Bestattungseinrichtung kann von der Vorauszahlung der Gebühr, der Einrichtung eines angemessenen Vorschusses oder einer Sicher-heitsleistung abhängig gemacht werden.

(3) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrie-ben.

§ 5 – Ermäßigung oder Erlass

Unter besonderer Berücksichtigung des Einzelfalles kann mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenschuldners auf dessen Antrag die Ge-bühr ermäßigt oder erlassen werden.

§ 6 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.07.2017 in Kraft. Die vom Rat am 07.12.2000 be-schlossene Satzung wird gleichzeitig aufgehoben.

Westoverledingen, den 21.06.2017

Gemeinde Westoverledingen

Der Bürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Stand: Friedhofsordnung vom 07.12.2000 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofsordnung für die Friedhöfe der Gemeinde Westoverledingen (Neufassung vom 07.12.2000)

67.1

Friedhofsordnung

für die Friedhöfe der Gemeinde Westoverledingen

Neufassung vom 07.12.2000

67.1

Friedhofsordnung

für die Friedhöfe der Gemeinde Westoverledingen

Aufgrund des §§ 6, 8 und 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 22. August 1996 (Nds. GVBl. S. 382), geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1997 (Nds. GVBl. S. 539), hat der Rat der Gemeinde Westoverledingen in seiner Sitzung am 07. Dezember 2000. für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Westoverledingen folgende Satzung als Friedhofsordnung erlassen:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Bezeichnung und Zweck der Friedhöfe

[1] Die Gemeinde Westoverledingen ist Eigentümerin der nachstehend bezeichneten Friedhöfe:

a) Friedhof zu Ihren, Parzelle 112/1 der Flur 4 zur Größe von 1.763m² und Parzelle 112/3 der Flur 4 zur Größe von 5.000 m²; verzeichnet im Grundbuch von Ihren, Band 13 Blatt 408;

b) Friedhof zu Großwolderfeld Parzelle 40/20 der Flur 8 zur Größe von 3.369 m² und Parzelle 296/40 der Flur 8 zur Größe von 7.469 m² verzeichnet im Grundbuch von Großwolde, Band 10, Blatt 290.

[2] Die Friedhöfe dienen der Beisetzung aller Personen, die bei ihrem Tode in der Gemeinde Westoverledingen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatten sowie derjenigen, die ein Anrecht auf Besetzung eines Wahlgrabes haben. Für andere Personen bedarf es der besonderen Erlaubnis der Gemeinde Westoverledingen.

§ 2

Aufsicht des Friedhofes

Die Verwaltung und Beaufsichtigung der Friedhöfe obliegt der Gemeinde Westoverledingen.

§ 3

Außerdienststellung und Entwidmung

[1] Die Friedhöfe, Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten können in begründeten Fällen beschränkt oder ganz außer Dienst gestellt und entwidmet werden.

67.1

(2) Nach Anordnung der beschränkten Außerdienststellung werden Nutzungsrechte nicht mehr verliehen. Bestattungen dürfen nur für eine bisher festzusetzende Übergangszeit auf den Grabstätten vorgenommen werden, für die noch Nutzungsrechte bestehen. Eine Veränderung von Nutzungsrechten ist lediglich zur Anpassung an die jeweilige Ruhezeit zulässig. (3) Nach Anordnung der Außerdienststellung)dürfen Bestattungen nicht mehr vorgenommen werden. Soweit dadurch das Nutzungsrecht vorzeitig erlischt, hat der Nutzungsberechtigte Anspruch auf Zuweisung einer anderen gleichartigen Grabstände für die restliche Nutzungszeit sowie auf unentgeltliche Umbettung des Bestatteten. Der Umbettungstermin soll den Berechtigten möglichst einen Monat vorher mitgeteilt werden. Die Ersatzgrabstände ist auf Kosten des Friedhofsträgers in angemessener Weise anzulegen. Die Ersatzgrabstände wird Gegenstand des Nutzungsrechts. (4) Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten aufgehoben. Die Entwidmung des gesamten Friedhofes darf erst ausgesprochen werden, wenn keine Nutzungsrechte mehr bestehen und sãmtliche Ruhezeiten abgelaufen sind. (5) Die Außerdienststellung oder Entwidmung ist öffentlichbekanntzumachen. Bei Wahlgrabern ist außerdem der Nutzungsberechtigte, sofern seine Anschrift besteht ist, schriftlich zu benachrichtigen.

§ 4

Öffnungszeiten

(1) Die Friedhofe sind während der Tageszeit für den Besuch geöffnet. (2) In begründeten Fällen kann das Betreten aller oder einzeln Friedhofsteile vorübergehend untersagt werden.

§ 5

Ordnung auf den Friedhöfen

(1) Die Besucher der Friedhofe haben sich ruhig und der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen der mit der Aufsicht betrauten Personen ist Folge zu leisten. (2) Es ist nicht erlaubt:

a) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindhunde;

b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren - ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen;

c) zu larmden oder zu speilen;

d) die Einfriedungen, insbesondere auch die Friedhofsumzauung, zu übersteigen und die Grabmaler, Banke und gartnerischen Anlagen zu beschädigen oder zu beschmutzen;

e) ohne Genehmigung Druckschriften zu verteilen;

67.1

f) gewerbsmäßig zu fotografieren:

g) ohne Genehmigung Waren aller Art (insbesondere Blumen oder Kränze) und gewerbliche Dienste anzubieten;

h) Papier, verwelkte Kränze, Abfall usw. außerhalb der dafür bestimmten Plätze abzulegen;

i) sonn- und feiertags an den Grabmalen oder den gartnerischen Anlagen zu arbeiten, Pflanzen können begossen werden. Dies gilt auch werktags, wenn und solange eine Beerdigung in der Nähe stattfindet;

j) Blumen, Pflanzen, Sträucher, Erde oder sonstige Gegenstände von den Anlagen oder den Gräbern ohne Genehmigung mitzunehmen;

k) Bänke, Stühle oder sonstige Sitzgelegenheiten aufzustellen. (3) Kinder unter 10 Jahren sollen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener und unter deren Verantwortung betreten. (4) Die Gemeinde Westoverledingen kann von den vorstehenden Regelungen Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck der Friedhöfe und der Ordnung auf ihren vereinbar sind. (5) Gewerbliche Arbeiten an den Grabstellen dürfen nur nach vorheriger Anmeldung bei der Gemeindeverwaltung ausgeführt werden.

II. Grabstätten

Einleitende Bestimmungen

§ 6

Allgemeines

(1) Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde Westoverledingen. An ihren werden nur öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte nach Maßgabe dieser Ordnung verliehen. (2) Nutzungsrechte an einer Grabstätte werden in der Regel nur im Bestattungsfall verliehen.

§ 7

Größe des Grabes

(1) Jedes Grab muss so tief sein, dass sich zwischen dem höchsten Punkt des eingestellten Sarges und dem Niveau der Erdoberfläche eine Entfernung von mindestens 1,10 m befindet.

Ist es wegen des Grundwasserstandes usw. stellenweise unmöglich, diese Entfernung einzuhalten, so muß der Grabhügel entsprechend höher und umfangreicher hergestellt werden.

67.1

(2) Die Gräber haben folgende Maße:

a) Gräber für Verstorbene bis zu 5 Jahren: Länge: 1,25 m, Breite: 0,75 m

Gräber für Verstorbene über 5 Jahre: Länge: 2,20 m, Breite: 1,20 m

§ 8

Einteilung der Grabstätten

Auf den Friedhöfen werden vergeben:

a)Reihengräber;

b) Wahlgräber;

c) Urnengräber

d) anonyme Grabstätten

A. Reihengräber

§ 9

Rechtsverhältnisse an Reihengräbern

(1) Reihengraber sind Graber, die im Beerdigungsfall der Reihe nach abgegeben werden undzarwne Gestaltung der Auswahl eines Platzes. (2) Reihengräber werden eingerichtet:

a) für Personen bis zu 5 Jahren mit einer Ruhezeit von 20 Jahren bis zur Wiederbelegung;

b) für Personen über 5 Jahren mit einer Ruhezeit von 30 Jahren bis zur Wiederbelegung. (3) Die Ruhezeit an Reihengräbern kann nicht verlangert werden. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab sind unzulässig. (4) Das Überschlagen eines Grabes zum Zwecke späterer Beisetzung ist nicht gestattet.

B. Wahlgräber

§ 10

Rechtsverhältnisse an Wahlgräbern

(1) Wahlgräber sind Gräber, die besonders angelegt und auf Wunsch einzeln (Einzelwahlgrab) oder zu mehreren (Familienwahlgrab) für die Nutzungszeit überlassen werden.

67.1

(2) Die Nutzungszeit beträgt 30 Jahre.

(3) Die Ruhezeit bei Wahlgräbern entspricht der Ruhezeit bei Reihengräbern (§ 9 Abs. 2). Vor Ablauf der Ruhezeit ist eine Wiederbelegung nicht zulässig.

(4) a) Das Nutzungsrecht ist auf Antrag gegen erneute Zahlung der jeweiligen Gebühr zu verlängern. Die Berechtigten sind verpflichtet, für rechtzeitige Verlängerung zu sorgen. Nach Erlöschen des Nutzungsrechts und nach Ablauf der Ruhefrist kann die Gemeinde über die Grabstätten anderweitig verfügen; zuvor soll hierauf schriftlich hingewiesen werden.

b) Bei Familiengräbern ist die Verlängerung für die gesamte Grabstätte vorzunehmen.

(5) In den Wahlgräbern können der Erwerber und seine Angehörigen bestattet werden. Die Beisetzung anderer Personen bedarf besonderer Genehmigung. Als Angehörige gelten:

a) Ehegatten;

b) Verwandte in auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister;

c) die Ehegatten der unter b) bezeichneten Personen.

(6) Über die Überlassung des Nutzungsrechts an einem Wahlgrab wird eine Bestätigung erteilt.

§ 11

Übertragung der Rechte an Wahlgräbern

(1) Das Nutzungsrecht an Wahlgräbern ist vererblich, jedoch nur an Angehörige im Sinne von § 10 Abs. 5 dieser Ordnung. Sind mehrere Erben vorhanden, so bestimmen sie, auf welche Angehörigen das Nutzungsrecht übergehen soll.

(2) Der neue Nutzungsberechtigte hat der Gemeinde den Übergang des Nutzungsrechts unter Vorlage der schriftlichen Zustimmung etwaiger Miterben innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach dem Tode des bisherigen Nutzungsberechtigten schriftlich mitzuteilen. Wird diese Frist nicht eingehalten, so kann die Gemeinde Westoverledingen über das Wahlgrab anderweitig verfügen.

(3) Der Übergang wird dem neuen Nutzungsberechtigten bescheinigt. Solange das nicht geschehen ist, sind Bestattungen im Wahlgrab nicht zulässig.

(4) Das Nutzungsrecht kann nicht verkauft werden.

67.1

C. Urnengräber

§ 12

Urnen

(1) Ascheurnen konnen in gewöhnlichen, unbelegten Reihen- oder Wahlgräbern nach den für diese Grabarten geltenden Bestimmungen beigesetzt werden. In einem gewöhnlichen Wahlgrab konnen bis zu vier Urnen beigesetzt werden. (2) Die oberirdische Beisetzung einer Urne - etwa in fester Verbindung mit einem Denkmal - ist nicht gestattet.

D. Anonyme Gräber

§ 13

Anonyme Gräber

Eine anonyme Bestattung ist auf ausgewiesenen Flächen möglich.

Die Urnengräber auf dem anonymen Friedhof haben folgende Maße:

a) Urnengrab für bis zu vier Aschen:

1,00 m x 1,00 m

b) Urnengrab für bis zu acht Aschen

2,00 m x 1,00 m

§ 14

Belegung, Wiederbelegung, Graböffnung

(1) Vor Ablauf der in dieser Friedhofsordnung festgesetzten Ruhezeit)dürfen die Gräber nicht wieder belegt werden. (2) Wenn beim Ausheben eines Grabes zur Wiederbelegung Sargteile, Gebeine oder Urnenreste gefunden werden, sind diese unter der Sohle des neu aufgeworfenen Grabes zu versenken. Werden noch nicht verweste Leichen vorgefunden, so ist das Grab sofort wieder zu verschreiben. (3) In einem Grab darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Es ist jeder gestattet, eine Mutter mit ihrem neugeborenen Kind oder zwei gleichzeitig verstorbene Geschwister im Alter von unter einem Jahr in einem Sarg beizusetzen. [4] Eine Leiche auszugraben oder ein Grab zu öffnen, ist - abgesehen von der richterlichen Leichenschau - nur mit der Genehmigung der zuständigen Behörden statthaft.

67.1

§ 15

Genehmigungspflicht für Grabmale und sonstige Anlagen

(1) Die Ausmauerung der Gräber als Gruft ist grundsätzlich untersagt. (2) Die Errichtung von Grabmälern, Einfriedungen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung ist nur mit Genehmigung der Gemeindeverwaltung gestattet. Auch das Aufstellen provisorischer Grabmale ist zustimmungspflichtig. (3) Die Gemeinde ist berechtigt, im Rahmen der Richtlinien Anordnungen zu treffen, die sich auf Werkstoff, Art und Gröbe der Grabmäler, Einfriedungen usw. beziehen. (4) Ohne Genehmigung aufgestellte Grabmäler konnen auf Kosten des Verpflichteten von der Gemeinde entfern werden.

§ 16

Firmenbezeichnungen

Firmenbezeichnungen dürfen nur seitlich unten oder unten auf der Rückseite an den Grabdenkmälern in unauffälliger Weise angebracht werden.

§ 17

Errichtung und Unterhaltung der Grabmale und sonstigen Anlagen

(1) Jedes Grabmal muß entsprechend seiner Höhe dauerhaft gegrundet sein. (2) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich und haftbar für alle Schäden, die durch eine Verletzung dieser Pflicht entstehen, ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. (3) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon, gefährdet, sind die Nutzungsberechtigten verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Gemeinde Westoverledingen auf Kosten der Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Errichten von Absperrungen) treffen.

Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten der Nutzungsberechtigten zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon, zu entfernen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt eine öffentliche Bekanntmachung.

Die Nutzungsberechtigten sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.

67.1

§ 18

Entfernung von Grabmalen, Einfriedungen, Einfassungen

(1) Die in § 15 genannten Anlagen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts nicht ohne Genehmigung der Gemeinde entfern werden. [2] Nach Ablauf des Nutzungsrecht (bzw. der Ruhefrist bei Reihengräbern) gehen nicht entfernde Grabmäler, Einfriedungen usw. in das Eigentum der Gemeinde über.

§ 19

Herstellung, Bepflanzung und Unterhaltung der Gräber

(1) Alle Gräber müssen in einer der Friedhöfe würdigen Weise gärtnerisch angelegt und unterhalten werden; auch wenn sie nicht belegt sind. Die Grabstätten sind spätestens drei Monate nach der Beisetzung in würdiger Form herzurichten.

Unterbleibt die erstmalige Herrichtung oder wird die laufende Pflege vernachlässigt, setzt die Gemeinde einmalig eine angemessene Frist zur Herrichtung bzw. Pflege fest. Die Aufforderung ergeht schriftlich bzw. durch öffentliche Bekanntmachung in der Tageszeitung. Ist der Mangel nach Ablauf der Frist nicht beseitigt, können die Grabstätten abgeräumt und eingeebnet werden. Die Grabstätten fallen unentgeltlich an die Gemeinde zurück.

(2) Grabbeete durren nicht über 20 cm hoch sein. (3) Zur Bepflanzung der Grabstätte sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die die benachbarten Gräber und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht stären. Alle gepflanzten Bäume und Straucher gehen nach Verlust des Nutzungsrechts in das Eigentum der Gemeinde über. Die Höhe der Bepflanzung darf in ausgewachsenem Zustand 1,50 m nicht überschreiben. Gleichfalls darf ihre Flächenausdehnung nicht mehr als ein Drittel der Gesamtgrabstellenfläche in Anspruchnehmen. (4) Die Grabstellen dürfen nicht mit einer Hecke irgendwelcher Art eingefalt werden. [5] Eine gänzliche Grababdeckung mit einer Platte sowie Kiesschüttung ist zulässig. Die Grabplatte muß aus einem Material bestehen und durch eine Lochung eine Luftzirkulation erfolglichen. (6) Das Aufstellen unwürdiger Gefäße für Schnittblumen oder Pflanzen (Konservenbuchsen, Einmachgläser und dergleichen) ist nicht gestattet. (7) Verwelkte Blumen und Kranze sind von den Gräbern zu entfernen. [8] Aus Gründen des Umweltschutzes ist die Anlieferung oder Verarbeitung jeglicher Kunststoffe für die Grabgestaltung, als Grabschmuck und zu Trauerfeiern (z. B. Kunststoffkranzunterlagen, Kunststoffgebinde, Plastikblumen, -töpfe und -schalen usw.) untersagt. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und Grableuchten. (9) Ebenfalls ist jeder Spritzmitteleinsatz (Herbizide, Fungizide, Pestizide u. a.) verboten.

67.1

III. Schlußbestimmungen

§ 20 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 6 Abs. 2 NGO - in der jeweils geltenden Fassung - handelt, wer gegen diese Satzung vorsätzlich oder fahrlässig verstößt.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 500,00 DM geahndet werden.

§ 21 Gebühren

Für die Erhebung der Gebühren ist die jeweilige Gebührensatzung für die Friedhöfe der Gemeinde Westoverledingen maßgebend.

§ 22 Listenführung

Es wird ein Gräberverzeichnis der beigesetzten Verstorbenen mit den Nummern der Reihengräber und der Wahlgräber geführt.

§ 23 Inkrafttreten

Diese Friedhofsordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsordnung für die Friedhöfe der Gemeinde Westoverledingen vom 23. Dezember 1974 außer Kraft.

Westoverledingen, den 07. Dezember 2000

Gemeinde Westoverledingen

Der Bürgermeister

Friedhofskapellenordnung der Gemeinde Westoverledingen (vom 23.12.1974)

67.3

Friedhofskapellenordnung

vom 23.12.1974

67.3

Friedhofskapellenordnung

Aufgrund des § 6 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 07.01.1974 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1974, Seite 1) hat der Rat der Gemeinde Westoverledingen in seiner Sitzung am 23.12.1974 für die Benutzung der Friedhofskapellen der Gemeinde Westoverledingen folgende Satzung als Friedhofskapellenordnung beschlossen:

§ 1

Allgemeines

Die Friedhofskapellen sollen der Durchführung von Beisetzungen dienen.

§ 2

Benutzung der Kapellen

Die Besucher haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Weisungen der mit der Aufsicht betrauten Personen, denen in den Kapellen das Hausrecht zusteht, ist Folge zu leisten.

Es ist nicht gestattet

a) das Mitbringen von Tieren

b) das Verteilen von Druckschriften

c) das Feilbieten von Waren aller Art sowie das Anbieten von gewerblicher Dienste.

§ 3

Benutzung der Aufbahrungsräume

(1) Die Aufbahrungsräume dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis und in Begleitung einer von der Gemeinde Westoverledingen mit der Aufsicht betrauten Person betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitsbehördlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen während gesondert vereinbarter Zeiten die Verstorbenen sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.

(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in besonderen Leichenkammern aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Kammern und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

67.3

§ 4

Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeiern können in den dafür bestimmten Andachtsräumen abgehalten werden. (2) Die Benutzung der Andachtsräume kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. (3) Die Trauerfeiern sollen jeweils nicht länger als 45 Minuten dauern. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

§ 5

Gebühren

Für die Benutzung der Kapellen werden Gebühren erhoben. Die Gebühren richten sich nach den Satzungen über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhofskapellen in der Gemeinde Westoverledingen.

§ 6

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Westoverledingen, den 23.12.1974

Bürgermeister

Gemeindedirektor

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1. Gewünschte Grabart in Westoverledingen anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab)* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Westoverledingen
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Urnenbeisetzung im Reihengrab; gleiche Gebühr wie Sarggrab
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🔶 Schätzwert (anpassbar)
In der Satzung von Westoverledingen nicht separat aufgeführt (wird meist über den Bestatter / Dienstleister abgerechnet).
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Westoverledingen (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Nur Leichenhalle 50 € je angefangenen Tag; Leichenhalle und Andachtsraum 125 €
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 26xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Westoverledingen:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €