Papenburg

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 15.06.2017 · Friedhofssatzung: 15.06.2017

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab343,00 € für Verstorbene ab dem 5. Lebensjahr (20 Jahre)
Sargwahlgrab510,00 € für Verstorbene ab dem 5. Lebensjahr je Stelle (30 Jahre)
Urnenreihengrab343,00 € 20 Jahre Nutzungszeit
Urnenwahlgrab510,00 € 30 Jahre Nutzungszeit
Urnengrab anonym581,00 € Anonymes/teilanonymes Urnengrab
Baumbestattung854,00 € Anonymes/teilanonymes Urnengrab am Baum
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)230,00 € Sargbeisetzung ab 5. Lebensjahr; Urnenbeisetzung: 100,00 €
Trauerhalle / Hallenicht angegeben nicht enthalten (nur Friedhofskapelle und Aufbahrungs-/Kühlräume aufgeführt)

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Gebührenordnung

zur Satzung über die Benutzung des kommunalen Friedhofes der Stadt Papenburg in Aschendorf (Friedhofssatzung)

Aufgrund des § 13 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen vom 08.12.2005 (Nds. GVBl. S. 381), der §§ 10, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. Seite 576), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 26.10.2016 (Nds. GVBl. S 226) sowie der §§ 1, 2, 4 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung vom 23.01.2007 (Nds. GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 17.09.2015 (Nds. GVBl. S. 186) hat der Rat der Stadt Papenburg in seiner Sitzung am 15.06.2017 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Art der Gebühren

Für die Benutzung des Friedhofes und der Bestattungseinrichtungen in Aschendorf sowie für besondere Leistungen auf dem Gebiet des Friedhofswesens werden Gebühren im Sinne des Nieders. Kommunalabgabengesetzes erhoben.

§ 2

Gebührentarif

1. Grabgebühren

1.1Reihengräber für Erdbestattungen (20 Jahre)
1.1.1für Verstorbene bis zum 5. Lebensjahr216,00 €
1.1.2für Verstorbene ab dem 5. Lebensjahr343,00 €
1.1.3anonymes/teilanonymes Erdgrab695,00 €
1.2.Reihengräber für Urnenbestattungen (20 Jahre)
1.2.1Urnenreihengrab343,00 €
1.2.2Anonymes/teilanonymes Urnengrab581,00 €
1.2.3Anonymes/teilanonymes Urnengrab am Baum854,00 €
1.3.Wahlgrab für Erdbestattungen (30 Jahre)
1.3.1für Verstorbene bis zum 5. Lebensjahr300,00 €

1.3.2für die Verlängerung der Nutzungszeit für Verstorbene bis zum 5. Lebensjahr je Stelle und Jahr10,00 €
1.3.3für Verstorbene ab dem 5. Lebensjahr je Stelle510,00 €
1.3.4für die Verlängerung der Nutzungszeit je Stelle und Jahr17,00 €

1.4. Wahlgrab für Urnenbestattungen (30 Jahre)

1.4.1Urnenwahlgrab je Stelle510,00 €
1.4.2für die Verlängerung der Nutzungszeit Urnenwahlgrabstätte je Stelle und Jahr17,00 €
1.4.31 Urnengrab im Gemeinschaftsurnenwahlgrab4.260,00 €
1.4.4für die Verlängerung der Nutzungszeit für 1 Urnengrab im Gemeinschaftsurnenwahlgrab je Jahr142,00 €
1.4.52 zusammenliegende Urnengräber im Gemeinschaftsurnenwahlgrab6.180,00 €
1.4.6für die Verlängerung der Nutzungszeit für 2 zusammenliegende Urnengräber im Urnengemeinschaftswahlgrab je Jahr206,00 €

2. Beisetzung/Grabaushub

2.1.Verstorbener bis zum 5. Lebensjahr130,00 €
2.2.Verstorbener ab dem 5. Lebensjahr230,00 €
2.3.Urnenbeisetzung100,00 €

3. Umbettungen

3.1.Umbettungen für Verstorbene bis zum 5. Lebensjahr360,00 €
3.2.Umbettungen für Verstorbene ab dem 5. Lebensjahr655,00 €
3.3.Umbettung einer Urne265,00 €

4. Benutzung der Friedhofskapelle und Aufbahrungs-/Kühlräume

4.1.je Nutzung188,00 €

5. Friedhofunterhaltungspauschale

5.1.je Beisetzung290,00 €

6. Einfassungen/Stelen

6.1Einfassung Urnenwahlgrab323,00 €
6.2Namensschild im Bereich der anonymen Bestattungen45,00 €

7. Grabmalgenehmigung

7.1.je Genehmigung70,00 €

  1. 8. Grabrückbau

8.1.Rückbau Einzelgrab94,00 €
8.2.Rückbau Doppelgrab153,00 €
8.3.Rückbau Urnengrab/Kindergrab76,00 €

  1. 9. Abfuhr und fachgerechte Entsorgung der alten Denkmäler und Einfassungen

9.1.je Entsorgung30,00 €

  1. 10. Besondere zusätzliche Leistungen

Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht festgelegt sind, setzt die Friedhofsverwaltung die zu zahlende Gebühr nach dem tatsächlichen Arbeits- und Materialaufwand fest.

§ 3

Gebührenschuldner

  1. 1. Zur Zahlung der Gebühren sind der Antragsteller und derjenige verpflichtet, in dessen Auftrag der Friedhof und die Bestattungseinrichtungen benutzt oder besondere Leistungen in Anspruch genommen werden.
  2. 2. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
  3. 3. Die Gebühren werden auf Wunsch, sofern ein Bestattungsunternehmen beauftragt ist, über diesen abgerechnet.

§ 4

Entstehung der Gebührenpflicht

Die Gebührenpflicht entsteht, sobald gebührenpflichtige Leistungen erbracht worden sind.

§ 5

Veranlagung und Fälligkeit

  1. 1. Die Gebühren werden durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig. Ist im Gebührenbescheid ein anderer Zeitpunkt für die Fälligkeit angegeben, so gilt dieser.
  2. 2. Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

§ 6

Inkrafttreten

  1. 1. Diese Gebührenordnung tritt einen Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
  2. 2. Mit dem gleichen Tage treten alle bisherigen Bestimmungen über die Gebühren außer Kraft.

Papenburg, den 15.06.2017

Stadt Papenburg

Bürgermeister

(L.S.)

2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

SATZUNG

der Stadt Papenburg über die Benutzung des kommunalen Friedhofs der Stadt Papenburg in Aschendorf

(Friedhofssatzung)

Aufgrund des § 10 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 26.10.2016 (Nds. GVBl. S. 226) hat der Rat der Stadt Papenburg in seiner Sitzung am 15.06.2017 folgende Satzung beschlossen:

I.

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Eigentum, Geltungsbereich und Zweck

Der Friedhof der Stadt Papenburg im Stadtteil Aschendorf wird als eine nicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts betrieben. Er dient der Beisetzung aller Personen, die bei ihrem Tode in der Stadt Papenburg ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hatten, sowie derjenigen, die ein Anrecht auf Beisetzung in einem Wahlgrab haben. Für andere Personen bedarf die Beisetzung einer besonderen Genehmigung der Friedhofsverwaltung.

§ 2

Verwaltung und Beaufsichtigung

Die Verwaltung und Beaufsichtigung des Friedhofs und des Bestattungswesens obliegt der zuständigen Friedhofsverwaltung der Stadt Papenburg.

§ 3

Außerdienststellung

Der Friedhof kann aus zwingenden Gründen durch Beschluss des Rates der Stadt Papenburg ganz oder zum Teil der Benutzung entzogen werden. Dasselbe gilt entsprechend für einzelne Grabstätten oder Grabreihen. Der Beschluss ist in der nach der Hauptsatzung der Stadt jeweils vorgeschriebenen Form bekannt zu geben.

II.

Ordnungsvorschriften

§ 4

##### Öffnungszeiten

Der Friedhof ist grundsätzlich ständig für den Besuch geöffnet. Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile für bestimmte Zeiten untersagen.

§ 5

##### Verhalten auf dem Friedhof

  1. 1. 1. Die Besucher haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des Aufsichtspersonals ist Folge zu leisten.
  2. 2. 2. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter der Aufsicht Erwachsener betreten.
  3. 3. 3. Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
  4. 1. a) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenführhunde,
  5. 2. b) mit Ausnahme von Gedenk- und Trauerkarten Druckschriften zu verteilen oder zu verkaufen,
  6. 3. c) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie Dienstleistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
  7. 4. d) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle und Rollator zu befahren, soweit nicht eine Genehmigung der Friedhofsverwaltung erteilt wurde, insbesondere ist das Befahren mit Inlinern, Skateboards u. ä. Fortbewegungsmitteln nicht gestattet,
  8. 5. e) an Sonn- und Feiertagen sowie in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen,
  9. 6. f) den Friedhof sowie seine Anlagen und Einrichtungen zu verunreinigen und zu schädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Grabstätten zu betreten,
  10. 7. g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
  11. 8. h) zu spielen und zu lärmen.
  12. 4. 4. Die Friedhofsverwaltung kann von den Regelungen der Abs. 1 - 3 Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

§ 6

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

  1. 1. Gewerbetreibende und ihre Bediensteten haben die für den Friedhof geltenden Bestimmungen, insbesondere alle Gestaltungsvorschriften, zu beachten.
  2. 2. Die Friedhofsverwaltung kann Gewerbetreibenden oder ihren Bediensteten, die fachlich oder persönlich nicht zuverlässig sind, alle oder einzelne Tätigkeiten auf dem Friedhof verbieten. Dies gilt insbesondere, wenn die Gewerbetreibenden gegen die Friedhofsordnung verstoßen.
  3. 3. Den Gewerbetreibenden und deren Bediensteten ist zur Ausübung ihres Berufes das Befahren der Wege mit geeigneten Fahrzeugen während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten gestattet. Sie haften für alle Schäden, die sie durch die Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen.

III.

Bestattungsvorschriften

§ 7

Allgemeines

  1. 1. Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen (Sterbeurkunde für die Bestattung etc.) beizufügen.
  2. 2. Die Friedhofsverwaltung setzt den Ort und Zeitpunkt der Bestattung fest. Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt.
  3. 3. Urnen können frühestens einen Tag nach der Einäscherung des Verstorbenen beigesetzt werden. Wird die Beisetzung aus Gründen verzögert, die die Angehörigen zu vertreten haben, kann die Urne drei Monate nach der Einäscherung nach vorheriger Benachrichtigung auf Kosten desjenigen, der die Einäscherung beantragt hat, durch die Friedhofsverwaltung in einer anonymen Urnengrabstätte beigesetzt werden.
  4. 4. Die Bestattung an Sonn- und Feiertagen ist nur in Ausnahmefällen mit besonderer Genehmigung der Friedhofsverwaltung zulässig.
  5. 5. Die Sondervorschriften über die Genehmigung der zuständigen Behörde bei Bestattung von Personen, die eines unnatürlichen Todes gestorben sind, bleiben unberührt.

§ 8

Beschaffenheit der Särge und Urnen

  1. 1. Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann die untere Gesundheitsbehörde auf Antrag des oder der Nutzungsberechtigten die Bestattung ohne Sarg oder Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, welcher der oder die Verstorbene angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist.
  2. 2. Die Särge müssen so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge und Urnen dürfen nicht aus schwervergänglichen Stoffen hergestellt sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. Särge mit Metalleinsatz sind für Reihengräber, Kindergräber und Wahlgräber nicht zugelassen.
  3. 3. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,20 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein. Die übrigen Särge dürfen höchstens 2,15 m lang, 0,70 m hoch und im Mittelmaß 0,75 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist dieses der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung mitzuteilen.
  4. 4. Die Sargträger sind durch die Angehörigen, die Bekannten oder Nachbarn des Verstorbenen bzw. durch das Beerdigungsinstitut zu bestellen.

§ 9

Herrichtung und Belegung der Gräber

  1. 1. Die Gräber werden durch einen Beauftragten der Friedhofsverwaltung auf Kosten des oder der Nutzungsberechtigten ausgehoben und wieder zugefüllt.
  2. 2. Die Gräber bei Erdbeisetzungen müssen voneinander durch 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
  3. 3. Die Tiefe der einzelnen Gräber bis zur Oberkante des Sarges hat mindestens 0,90 m zu betragen, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,5 m.
  4. 4. In jedem Grab darf grundsätzlich nur eine Leiche beigesetzt werden. Es kann jedoch gestattet werden, eine Mutter mit einem gleichzeitig verstorbenen Kind unter 1/2 Jahr oder zwei gleichzeitig verstorbene Geschwister unter 1 Jahr in einem Grab zu bestatten. Totgeburten und Kinder bis zu 1/2 Jahr können in einem Sarg auf bereits belegten Stellen bestattet werden, sofern sie in gerader Linie verwandt waren und wenn die Ruhefrist der zuerst im Grab beerdigten Leiche gewahrt bleibt.

§ 10

Beisetzungen

Die Beisetzung darf nur in Anwesenheit von durch die Friedhofsverwaltung autorisierten Personen erfolgen. Ihren Anordnungen ist Folge zu leisten.

§ 11

Ruhefrist

  1. 1. Die Ruhefrist der Leichen, Aschen und Totgeburten, auch wenn für diese keine gesetzliche Bestattungspflicht besteht, beträgt 20 Jahre. Vor Ablauf dieser Frist darf die Grabstätte nicht wieder zur Erdbestattung benutzt werden. Die Vorschrift des § 9 Abs. 4 Satz 3 bleibt unberührt.
  2. 2. Die Ruhezeit beginnt mit der Beisetzung.

§ 12

Umbettungen

  1. 1. Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
  2. 2. Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden.
  3. 3. Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. Wenn Angehörige des Verstorbenen die Umbettung beantragen, müssen sie das Einverständnis des Nutzungsberechtigten nachweisen.
  4. 4. Alle Umbettungen werden durch das von der Friedhofsverwaltung eingesetzte Personal durchgeführt.
  5. 5. Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen.
  6. 6. Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
  7. 7. Eine Umbettung aus den anonymen/teilanonymen Reihengrabstätten und aus den Gemeinschaftsurnenwahlgrabstätten ist grundsätzlich ausgeschlossen.

IV.

Grabstätten

§ 13

Allgemeines

  1. 1. Alle Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihren werden öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte nach Maßgabe dieser Satzung verliehen.
  2. 2. Die Nutzungsberechtigten haben der Friedhofsverwaltung jeder Änderung ihrer Anschrift mitzuteilen. Für einen Schaden, der aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung entsteht, ist die Stadt nicht ersatzpflichtig.
  3. 3. Für Schäden durch Naturereignisse, Diebstahl, Zerstörung durch fremde Hand oder andere Ursachen an den Grabstätten oder deren Zubehör ist die Stadt nicht haftpflichtig.
  4. 4. Die Grabstätten werden unterschieden in
    • a) Reihengraber (individuell gepflegt)
    • b) Wahlgrabstätten (individuell gepflegt)
    • c) Urnenwahlgrabstätten (individuell gepflegt)
    • d) Gemeinschaftsurnenwahlgrabstätten (Pflege durch die Stadt Papenburg)
    • e) Reihen- und Urnengrabstätten für anonyme bzw. teilanonyme Bestattungen im Rasenfeld (Pflege durch die Stadt Papenburg)
    • f) Urnengrabstätten für anonyme bzw. teilanonyme Bestattungen am Baum (Reihengräber)
  5. 5. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstände, an Wahlgrabstände, an Urnenwahlgrabstände, an Gemeinschaftsurnenwahlgrabstände oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 14

Reihengrabstätten

  1. 1. Reihengrabstätten sind Erdgrabstätten (Einzelgrabstätten) für Sargbestattungen oder Urnen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden.
  2. 2. In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche oder Urne beigesetzt werden.

  1. 3. Bei Ausgestaltung der Reihengräber sind die von der Friedhofsverwaltung gegebenen Richtlinien und Hinweise zu beachten. Geschieht dies trotz Aufforderung nicht, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grab abzuräumen und auf Kosten des Verpflichteten wieder ordnungsgemäß herzurichten.

  1. 4. Bei Reihengrabstätten für anonyme/teilanonyme Beisetzungen werden die Grabstätten nicht einzeln gekennzeichnet.

§ 15

Wahlgrabstätten

  1. 1. Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen (Einzel- und Mehrfachgrabstellen) an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage mit dem Nutzungsberechtigten vereinbart wird. Der Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.

  1. 2. Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung der Verleihungsurkunde.

  1. 3. Die Ruhezeiten der in der Wahlgrabstätte beigesetzten Leichen bzw. Aschen dürfen die Nutzungszeit an der Wahlgrabstätte nicht überschreiten. Soll die Nutzungszeit überschritten werden, kann die Beisetzung nur erfolgen, wenn eine Verlängerung des Nutzungsrechts an der gesamten Grabstätte mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit der beizusetzenden Leiche bzw. Asche von der Friedhofsverwaltung gegen Entrichtung der entsprechenden Verlängerungsgebühr gewährt worden ist.

  1. 4. In Wahlgrabstätten dürfen je Grabstelle zusätzlich bis zu zwei Urnen beigesetzt werden.

§ 16

Urnenwahlgrabstätten/Gemeinschaftsurnenwahlgrabstätten

  1. 1. Ascheurnen dürfen beigesetzt werden in Urnengrabstätten, Gemeinschaftsurnenwahlgrabstätten und für Erdbestattungen bestimmten Wahlgrabstätten.

  1. 2. Urnengrabstätten sind Aschenstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig mit dem Erwerb bestimmt wird. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnengrabstätte beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschenstätte und wird bei der Verleihung des Nutzungsrechtes von der Stadt Papenburg festgesetzt.

  1. 3. Gemeinschaftsurnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird und deren Lage gleichzeitig mit dem Erwerb bestimmt wird. An einer Stelle im

Gemeinschaftsurnenwahlgrab können ein oder zwei Urnen (Tiefenurnengrab, übereinander in einer Röhre) beigesetzt werden. Die Zahl der Urnen, die in einer Röhre beigesetzt werden, wird bei der Verleihung der Nutzungsrechte von der Stadt Papenburg festgesetzt. An einer Stele werden die Namen der Verstorbenen (Schrifttafel aus Bronzeguss) angebracht.

  1. 4. Soweit sich nicht aus der Friedhofsatzung und anderen Rechtsvorschriften etwas andes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten und für Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
  2. 5. Die Grabstätten im Gemeinschaftsurnenwahlgrab werden nicht einzeln gekennzeichnet.

§ 17

Abräumung und Wiederbelegung

  1. 1. Über die Wiederbelegung von Gräbern, deren Ruhefrist oder Nutzungszeit abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung.
  2. 2. Nach Ablauf der Ruhezeiten oder der Nutzungsrechte sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sowie vorhandener Grabschmuck von dem Nutzungsberechtigten zu entfernen. Sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen sowie vorhandener Grabschmuck nicht innerhalb von 3 Monaten entfern, fallen sie entschädigungslos in die Verfugungsgewalt der Stadt Papenburg.

§ 18

Belegung

  1. 1. In Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten können der Nutzungsberechtigte und seine Angehörigen bestattet werden. Die Beisetzung anderer Personen ist nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig und bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
  2. 2. Als Angehörige im Sinne von Abs. 1 Satz 1 gelten:

a) Ehegatten,

b) Verwandte auf- und absteigender Linie

c) Adoptiv- und Stiefkinder

d) vollbürige Geschwister und Stiefgeschwister

e) die Ehegatten der unter b bis d bezeichneten Personen

V.

Rechte an Grabstätten

§ 19

Erwerb des Nutzungsrechts

  1. 1. Bei Wahlgrabstätten, Urnenwahlgrabstätten und Gemeinschaftsurnenwahlgrabstätten wird über den Erwerb des Nutzungsrechts eine Urkunde ausgestellt, aus der Beginn und Ende der Nutzungszeit zu ersehen sind. Bei Reihengrabstätten beginnt das Nutzungsrecht mit dem Tage der Beisetzung und endet mit dem Ablauf der Ruhezeit.
  2. 2. An Grabstätten für anonyme Beisetzungen kann kein Nutzungsrecht erworben werden.
  3. 3. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann ein Nutzungsrecht an ein- und mehrstelligen Grabstätten erworben werden; beim Gemeinschaftsurnenwahlgrab kann ein Nutzungsrecht an einer ein- oder zweistelligen Grabstätte erworben werden.
  4. 4. Der Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf einen Angehörigen im Sinne des § 18 übertragen; die Übertragung ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
  5. 5. Auf das Nutzungsrecht vor Ablauf der Ruhefrist kann grundsätzlich nicht verzichtet werden. In begründeten Einzelfällen kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden. Der Verzicht gilt für die gesamte Grabstätte. Die Grabstätte wird eingeebnet. Bei der Rückgabe von Nutzungsrechten besteht kein Anspruch auf Gebührenerstattung.

§ 20

Inhalt des Nutzungsrechts

  1. 1. Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Papenburg.
  2. 2. Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung das Recht, über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht, die Grabstätte anzulegen und zu pflegen.

§ 21

Wiedererwerb und Verlängerung des Nutzungsrechts

  1. 1. Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten, Urnenwahlgrabstätten und am Gemeinschaftsurnenwahlgrab kann auf Antrag an den bisherigen Nutzungsberechtigten für 10, 20 oder 30 Jahre verlängert werden, wenn keine wichtigen Gründe entgegenstehen. Der Antrag ist vor Ablauf der Nutzungszeit zu stellen.
  2. 2. § 15 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 22

Übergang des Nutzungsrechts

  1. 1. Mit dem Ableben des Nutzungsberechtigten geht das Nutzungsrecht, sofern er keinen Nachfolger bestimmt hat, in folgender Reihenfolge auf seine Angehörigen über:

a) auf den überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind

b) auf die leiblichen Kinder

c) auf die Adoptiv- und Stiefkinder

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter

e) auf die Eltern

f) auf die vollbürtigen Geschwister

g) auf die Stiefgeschwister

h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.

  1. 2. Innerhalb der einzelnen Gruppen erhält jeweils der Älteste das Nutzungsrecht. Die Angehörigen können sich auch untereinander darüber einigen, wer das Nutzungsrecht übernehmen soll. Sind keine Angehörigen im Sinne des Absatzes 1 vorhanden oder haben alle auf das Nutzungsrecht verzichtet, so kann das Nutzungsrecht auch von einer anderen Person übernommen werden.

  1. 3. Der Rechtsnachfolger hat den Übergang des Nutzungsrechts der Friedhofverwaltung anzuzeigen.

  1. 4. Beim Übergang des Nutzungsrechts wird eine neue Urkunde auf den Namen des nunmehr Nutzungsberechtigten ausgestellt.

VI.

Gestaltung der Grabstätten

§ 23

Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt bleibt.

§ 24

Genehmigungspflicht der Grabmale

  1. 1. Gedenksteine, Grabmale, Grabplatten, Grabeinfassungen und andere bauliche Anlagen dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung der Stadtverwaltung errichtet oder verändert werden.
  2. 2. Die Genehmigung zur Errichtung oder Veränderung von baulichen Anlagen nach Abs. 1 ist vor Beginn der Arbeiten auf vorgeschriebenem Antragsformular unter Beifügung von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:10 bei der Stadt zu beantragen.
  3. 3. Aus den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten ersichtlich sein. Jedem Antrag sind genaue Angaben über Art und Bearbeitung des Werkstoffes und etwaige Oberflächenbehandlung sowie über Inhalt, Form und Anordnung der Schrift beizufügen. Material- und Bearbeitungsmuster können gefordert werden. In besonderen Fällen können Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle verlangt werden.
  4. 4. Der Genehmigungsbescheid und die mit Genehmigungsvermerk versehene Zeichnung sind während der Ausführungsarbeiten mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen.
  5. 5. Durch die Genehmigung werden die Befugnisse der Bauaufsichtsbehörde nicht berührt.

§ 25

Versagung der Genehmigung

Die Genehmigung zur Errichtung oder Veränderung eines Gedenksteins, einer Grabplatte, Grabeinfassung oder einer anderen baulichen Anlage nach § 24 Abs. 1 kann versagt werden, wenn es in künstlerischer Beziehung nicht befriedigt oder nach Größe, Form, Werkstoff und Bearbeitung für die Stelle, für die es vorgesehen ist, ungeeignet erscheint oder nicht den Vorschriften des § 26 entspricht.

§ 26

Standsicherheit der Grabmale

Die baulichen Anlagen im Sinne von § 24 Abs. 1 sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu festigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.

§ 27

Unterhaltung der Grabmale

  1. 1. Die baulichen Anlagen im Sinne von § 24 Abs. 1 sind dauernd in einem guten, würdigen und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich und haftbar für alle Schäden, die durch eine Verletzung dieser Pflicht entstehen, ist bei Reihengrabstätten der Empfänger der Grabanweisungen, bei Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.
  2. 2. Erscheint die Standsicherung von baulichen Anlagen im Sinne von § 24 Abs. 1 oder Teilen davon gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung nicht beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt, dies zu tun oder das Grabmal, die sonstigen baulichen Anlagen oder Teile davon zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, die Sachen aufzubewahren. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen oder durch das Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.

§ 28

Entfernen der Grabmale

  1. 1. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen im Sinne von § 24 Abs. 1 dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden.
  2. 2. Für die Entfernung der Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen nach Ablauf der Ruhezeit gilt § 17 Absatz 2.
  3. 3. Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofes aus früheren Zeiten zu gelten haben, unterstehen dem besonderen Schutz des Friedhofseigentümers.

VII.

Anlegung, Bepflanzung und Unterhaltung der Gräber

§ 29

Allgemeines

  1. 1. Alle Grabstätten müssen in einer dem Friedhof würdigen Weise gärtnerisch angelegt und unterhalten werden. Nach einer Beisetzung hat dies innerhalb von 3 Monaten zu erfolgen.
  2. 2. Grabbeete dürfen nicht über 15 cm hoch sein.
  3. 3. Zur Bepflanzung der Grabstätte sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber, Wege und Anlagen nicht beeinträchtigen. Die Sträucher dürfen eine Höhe von 1,20 m nicht überschreiten.
  4. 4. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Gräbern zu entfernen. Das Aufstellen unwürdiger und nicht standfester Gefäße zur Aufnahme von Blumen ist unzulässig. Die Herrichtung, Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

§ 30

Vernachlässigungen

  1. 1. Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Reihengrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätten auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen und die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten einbeben. Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann der Verantwortliche durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen werden. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung
    • a) die Grabstätte abräumen, einbeben und einsäen und
    • b) sonstige bauliche Anlagen im Sinne von § 24 Abs. 1 beseitigen lassen.
  2. 2. Bei nicht den Vorgaben der Friedhofsordnung entsprechendem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.

VIII.

Andachtshalle und Aufbahrungsräume

§ 31

Benutzung der Leichenhalle und der Friedhofskapelle

  1. 1. Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung.
  2. 2. Eine Leiche ist spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes in die Leichenhalle zu überführen.
  3. 3. Sofern keine gesundheitsaufsichtsbehördlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten besuchen.
  4. 4. Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
  5. 5. Die Trauerfeier kann im Andachtsraum der Friedhofskapelle, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
  6. 6. Die Benutzung des Andachtsraumes kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
  7. 7. Der Bestattungsunternehmer oder, sofern dieser nicht vorhanden, der Antragsteller, ist zur gründlichen Reinigung aller im Zusammenhang mit der Aufbahrung und Trauerfeier genutzten Räume der Friedhofskapelle nach der Bestattung verpflichtet.

IX.

Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 32

Gebührenerhebung

Zur Durchführung der in dieser Satzung vorgesehenen Leistungen werden öffentlich-rechtliche Gebühren erhoben, die in der jeweils gültigen Gebührenordnung zu dieser Satzung festgesetzt sind.

§ 33

Zwangsmittel

Für den Fall der Nichtbefolgung dieser Satzung kann gemäß § 10 Abs. 5 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes in Verbindung mit §§ 65 - 67 des Nds. Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) ein Zwangsgeld bzw. die Ersatzvornahme angedroht und festgesetzt werden.

§ 34

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig in Sinne des § 10 Abs. 5 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Vorschriften dieser Satzung nicht befolgt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 5.000,00 € geahndet werden

§ 35

Alte Rechte

Bei Grabstätten, über welche vor Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt wurde, richtet sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. Eine Verlängerung bestehender Nutzungsrechte ist nur nach Maßgabe dieser Satzung möglich. Die Nachfolge in bestehende Nutzungsrechte bestimmt sich allein nach den Vorschriften dieser Satzung. Bestehende Nutzungsrechte unterliegen in ihrer inhaltlichen Ausgestaltung im Übrigen den sich aus dieser Satzung ergebenden Rechten und Pflichten.

§ 36

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsatzung vom 01.10.2009 außer Kraft.

Papenburg, den 15.06.2017

STADT PAPENBURG

Bürgermeister

(L.S.)