Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2018 · Friedhofssatzung: 19.09.2017
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 52,00 EURO für Personen über 5 Jahre, 30 Jahre (Reihengrabstätte) |
| Sargwahlgrab | 104,00 EURO für 30 Jahre je Grabstelle (Wahlgrabstätte) |
| Urnenreihengrab | nicht angegeben nicht separat aufgeführt |
| Urnenwahlgrab | 104,00 EURO gleiche Gebühr wie Wahlgrabstätte (Ziffer 2a) bei zusätzlicher Urnenbeisetzung |
| Urnengrab anonym | 550,00 € Grabstätte/Urne auf Gemeinschaftsgrabfeld (Rasengräber) für 30 Jahre |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht enthalten |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 160,00 € / 80,00 € Herstellung Erdgrab (Sarg) bzw. Urnengrab, sofern keine Direktabrechnung mit Grabgräber |
| Trauerhalle / Halle | nicht angegeben nicht enthalten |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
*Nichtamtliche Lesefassung*
Diese Fassung dient ausschließlich dem besseren Verständnis. Für die rechtswirksame Verbindlichkeit wird auf die Verkündungen im Amtsblatt für den Landkreis Leer verwiesen.
Friedhofsgebührensatzung
für die Friedhöfe der Samtgemeinde Hesel
vom 11.03.1992
(Verkündung im Amtsblatt für den Landkreis Leer Nr. 01/1992 vom 01.06.1992)
Änderung 15.09.1992
(Verkündung im Amtsblatt für den Landkreis Leer Nr. 23/1992 vom 16.11.1992)
Änderung 14.09.1995
(Verkündung im Amtsblatt für den Landkreis Leer Nr. 18/1992 vom 02.10.1995)
- 3. Änderung 13.12.2000
(Verkündung im Amtsblatt für den Landkreis Leer Nr. 24/2000 vom 28.12.2000)
- 4. Änderung 19.09.2013
(Verkündung im Amtsblatt für den Landkreis Leer Nr. 19/2013 vom 15.10.2013)
- 5. Änderung 19.09.2017
(Verkündung im Amtsblatt für den Landkreis Leer Nr. 19/2017 vom 13.10.2017)
§ 1
Allgemeines
Für die Benutzung der Friedhöfe und seiner Einrichtungen sowie für sonstige in § 6 aufgeführte Leistungen der Samtgemeinde Hesel werden Gebühren nach dieser Gebührenordnung erhoben.
§ 2
Gebührenpflichtige
(1) Gebührenpflichtige sind der Antragsteller und der Nutzungsberechtigte. (2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Entstehen der Gebührenpflicht
Die Gebührenpflicht entsteht mit Erbringung der Leistung
Friedhofsgebührensatzung für die Friedhöfe der Samtgemeinde Hesel -Lesefassung- Seite 1 von 3
§ 4
Festsetzung und Fälligkeit
(1) Die Heranziehung zu Gebühren erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Die Gebühren gemäß § 6 Abs. I und II sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zu zahlen. Die Gebühr nach § 6 Abs. III wird am 01.07. eines jeden Jahres fällig und kann durch Mehrjahresbescheid festgesetzt werden. (2) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen.
§ 5
Stundung und Erlaß der Gebühren
Die Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härte gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.
§ 6
Gebührentarif
I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten
- 1. Reihengrabstätte
- a) für Personen über 5 Jahre für 30 Jahre 52,00 EURO
- b) für Kinder bis zu 5 Jahren für 30 Jahre 26,00 EURO
- 2. Wahlgrabstätte
- a) für 30 Jahre je Grabstelle 104,00 EURO
- b) für jedes Jahr der Verlängerung je Grabstelle 3,50 EURO
- 3. Zusätzliche Beisetzung einer Urne in einer Wahlgrabstätte gem. § 11 Abs. 5 der Friedhofsordnung
- a) bei einer Beisetzung einer Urne in eine Wahlgrabstätte eine Gebühr gemäß Ziffer 2 a
- b) bei einer Beisetzung in einer mehrstelligen Wahlgrabstätte zusätzlich zu der Gebühr nach Ziffer 2 a eine Gebühr gemäß Ziffer 2 b für die anderen Grabstellen zur Anpassung an die neue Ruhezeit.
- 4. Grabstätten auf dem Gemeinschaftsgrabfeld (Rasengräber)
- c) Grabstätte/Sarg für 30 Jahre (Herrichten der Grabstätte, Unterhaltung, Pflege, Gedenkplakette, Friedhofsunterhaltungsgebühr für 30 Jahre) 1.100,00 €
- d) Grabstätte/Urne für 30 Jahre (Herrichten der Grabstätte, Unterhaltung, Pflege, Gedenkplakette, Friedhofsunterhaltungsgebühr für 30 Jahre) 550,00 € II. Gebühren für die Beisetzung Der Betrag für die Herstellung eines Erdgrabes wird auf 160,00 € und für die Herstellung eines Urnengrabes auf 80,00 € festgesetzt. Diese Beträge werden erhoben, sofern keine Direktabrechnung mit dem Grabgräber erfolgt ist. III. Friedhofsunterhaltungsgebühr Die Friedhofsunterhaltungsgebühr beträgt für ein Jahr je Grabstelle 6,50 EURO. Die Gebühr kann wahlweise jährlich oder für die gesamte Nutzungsdauer im voraus entrichtet werden. Bei einer Entrichtung im Voraus wird eine jährliche Gebührensteigerung von 2 % berechnet.
Friedhofsgebührensatzung für die Friedhöfe der Samtgemeinde Hesel -Lesefassung- Seite 2 von 3
§ 7
Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt die Samtgemeinde die zu entrichtende Vergütung von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.
§ 8
Schlußvorschriften
(1) Diese Friedhofsgebührensatzung tritt am 01. Juli 1992 in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührensatzung tritt die bisherige Friedhofsgebührensatzung außer Kraft.
Artikel 2 der Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung für die Friedhöfe der Samtgemeinde Hesel vom 15.09.1992 bestimmt:
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.07.1992 in Kraft.
Artikel 2 der Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Samtgemeinde Hesel vom 14.09.1995 bestimmt:
Diese Satzung tritt am 01.01.1996 in Kraft.
Artikel 2 der Satzung zur 3. Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Samtgemeinde Hesel vom 13.12.2000 bestimmt:
Diese Satzung tritt am 01.01.2001 in Kraft.
Paragraph 3 der Satzung 4. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Samtgemeinde Hesel vom 19.09.2013 bestimmt:
Diese Satzung tritt am 01.01.2014 in Kraft.
Artikel 3 der Satzung zur 5. Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Samtgemeinde Hesel vom 19.09.2017 bestimmt:
Diese Satzung tritt am 01.01.2018 in Kraft.
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