ℹ️ Kein kommunaler Friedhof: Dieser Friedhof gehört der Ev.-luth. Kirchengemeinde Ostrhauderfehn (Evangelisch-Lutherisch). Die Satzung und Gebühren werden von der Kirchengemeinde festgelegt — nicht von der Gemeindeverwaltung.

Ev.-luth. Kirchengemeinde Ostrhauderfehn

Satzung (Originalwortlaut)

# **Friedhofsordnung (FO)**

**mit nachfolgenden Änderungen und ggf. Erweiterungen**

**der Ev.-luth. Kirchengemeinde Ostrhauderfehn**

1.) Friedhofsordnung vom 13.02.2013/21.03.2013
2.) Änderung Friedhofsordnung vom 19.11.2013/26.11.2013
3.) Änderung Friedhofsordnung vom 30.10.2015/13.11.2015

Leer, den 12.01.2017

Das Kirchenamt

K A

# **Friedhofsordnung (FO)**

für die Friedhöfe

der Ev.-luth. Kirchengemeinde Ostrhauderfehn in Ostrhauderfehn.

Gemäß § 4 der Rechtsverordnung über die Verwaltung kirchlicher Friedhöfe (Friedhofsrechtsverordnung) vom 13. November 1973 (Kirchl. Amtsbl. 1974 S. 1) hat der Kirchenvorstand der Ev.-luth. Kirchengemeinde Ostrhauderfehn am 8. November 2011 folgende Friedhofsordnung beschlossen:

Der Friedhof ist die Stätte, an der die Verstorbenen zur letzten Ruhe gebettet werden. Er ist mit seinen Gräbern ein sichtbares Zeichen der Vergänglichkeit des Menschen. Er ist zugleich ein Ort, an dem die Kirche die Botschaft verkündet, dass Christus dem Tode die Macht genommen hat und denen, die an ihn glauben, das ewige Leben geben wird. Aus dieser Erkenntnis und in dieser Gewissheit erhalten Arbeit und Gestaltung auf dem Friedhof Richtung und Weisung.

# **Inhaltsübersicht**

# **I. Allgemeine Vorschriften**

§ 1 Geltungsbereich und Friedhofszweck
§ 2 Friedhofsverwaltung
§ 3 Schliebung und Entwidmung

# **II. Ordnungsvorschriften**

§ 4 Öffnungszteiten
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
§ 6 Dienstleistungen

# **III. Allgemeine Bestattungsvorschriften**

§ 7 Anmeldung einer Bestattung
§ 8 Beschaffenheit von Särgen und Urnen
§ 9 Ruhezeiten
§ 10 Umbettungen und Ausgrabungen

# **IV. Grabstätten**

§ 11 Allgemeines
§ 12 Reihengrabstätten
§ 13 Wahlgrabstätten
§ 14 Urnenreihengrabstätten
§ 15 Urnenwahlgrabstätten
§ 15 a Grabstätten in einem Gemeinschaftsgrabfeld
§ 16 Rückgabe von Wahlgrabstätten
§ 17 Bestattungsverzeichnis

# **V. Gestaltung von Grabstätten und Grabmalen**

§ 18 Gestaltungsgrundsatz
§ 19 Gestaltung und Standsicherheit von Grabmalen und anderen Anlagen

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Ordnung\Entwurf_Kirchenamt_2010\Vorlagen_1301\FHO14.01.2013_130114.doc\20.03.2013\10:04:24

# VI. Anlage und Pflege von Grabstätten

§ 20 Allgemeines
§ 21 Grabpflege, Grabschmuck
§ 22 Vernachlässigung

# VII. Grabmale und andere Anlagen

§ 23 Errichtung und Änderung von Grabmalen
§ 24 Mausoleen und gemauerte Grufte
§ 25 Entfernung
§ 26 Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale

# VIII. Leichenräume und Trauerfeiern

§ 27 Leichenhalle
§ 28 Benutzung der Friedhofskapelle

# IX. Haftung und Gebühren

§ 29 Haftung
§ 30 Gebühren

# X. Schlussvorschriften

§ 31 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

# I. Allgemeine Vorschriften

# § 1 Geltungsbereich und Friedhofszweck

(1) These Friedhofsordnung gilt für die Friedhöfe der Ev.-luth. Kirchengemeinde Ostrhauderfehn in seiner jeweiligen Höhe. Die Friedhöfe umfassen zurzeit die Flurstücke 58/4, 57, 63/11, 51/1 und 480/52 alle Flur 1 Gemarkung Ostrhauderfehn in Höhe von insgesamt 3.259 qm (Friedhof Untenende) und die Flurstücke 59/98 und 58/418 Flur 5 Gemarkung Ostrhauderfehn in Höhe von insgesamt 9.999 qm (Friedhof Obenende). Im Folgenden werden die Friedhöfe der Ev.-luth. Kirchengemeinde Ostrhauderfehn als der „Friedhof" bezeichnet.
Eigentümerin der Flurstücke 51/1, Flur 1 sowie 58/418 und 58/98, beiden Flur 5 Gemarkung Ostrhauderfehn ist die Kirchengemeinde Ostrhauderfehn.
Eigentümerin der Flurstücke 58/4, 63/11 und 490/52 alle Flur 1 der Gemarkung Ostrhauderfehn ist die Gemeinde Ostrhauderfehn.
(2) Der Friedhof dient der Bestattung der Personen, die bei ihrem Ableben ihren Wohnsitz in der Ev.-luth. Kirchengemeinde Ostrhauderfehn hatten, sowie derjenigen, die bei ihrem Tode ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstände besaßen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Fehlgeborenen und Ungeborenen i.S.d. Niedersächsischen Bestattungsgesetzes.
(3) Andere Bestattungen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

# § 2 Friedhofsverwaltung

(1) Der Friedhof ist eine unselbständige Anstalt des öffentlichen Rechts. Er wird vom Kirchenvorstand verwaltet (Friedhofsverwaltung).

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(2) Die Verwaltung des Friedhofs richtig sich nach dieser Friedhofsordnung sowie den sonstigen kirchlichen und staatlichen Vorschriften.
(3) Mit der Wahrnehmung der Friedhofsverwaltung kann der Kirchenvorstand einzeln Personen, einen Ausschuss oder eine Verwaltungsstelle beauftragen.
(4) Erforderliche personenbezogene Daten im Zusammenhang mit einer Bestattung, Verleihung, Veränderung oder Übertragung des Nutzungsrechts an einer Grabstände, einer Anzeige zur Errichtung eines Grabmals oder anderer Anlagen, dem Tätigwerden von Dienstleistungserbringern sowie mit der Erhebung von Gebühren und Entgelten)dürfen für den jeweiligen Zweck erhoben, verarbeitet und genutzt werden.

### § 3
Schließung und Entwidmung

(1) Der Friedhof, einzeln Friedhofsteile und einzeln Grabstätten konnen aus einem wichtigen Grund beschränkt geschlossen, geschlossen und entwidmet werden.
(2) Nach der beschränkten Schliebung)dürfen keine neuen Nutzungsrechte mehr verliehen werden. Eine Verlängerung von bestehenden Nutzungsrechten darf lediglich zur Anpassung an die Ruhezeit erfolgen. Bestattungen dürfen nur noch in Grabstättenstattfinden, an denen im Zeitpunkt der beschränkten Schliebung noch Nutzungsrechte bestehen, sofern die Grabstätten noch nicht belegt sind oder sofern zu dem genannten Zeitpunkt die Ruhezeiten abgelaufen waren. Grabstellen an denen die Ruhezeit nach dem Zeitpunkt der beschränkten Schliebung abläuft, dürfen nicht neu belegt werden. Eingeschränkt werden kann auch der Kreis der Bestattungsberechtigten. Ausnahmen von dieser Einschränkung kann die Friedhofsverwaltung im Einzelfall zur Vermeidung unbilliger Härten bei bestehenden Nutzungsrechten zulassen.
(3) Nach der Schliebung)dürfen Bestattungen nicht mehr vorgenommen werden.
(4) Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft als Ruhestätte der Verstorbenen aufgehoben. Die Entwidmung wird erst ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte mehr bestehen, sümmtliche Ruhezeiten abgelaufen sind und eine angemessene Pietatsfrist vergangen ist.

## II. Ordnungsvorschriften

### § 4
Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist tagsüber bzw. während der an den Eingängen besteht gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
(2) Aus besonderem Anlass kann der Friedhof ganz oder teilweise für den Besuch vorübergehend geschlossen werden.

### § 5
Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jede Person hat sich auf dem Friedhof der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten und Auberungen, die sich in verletzender Weise gegen den christlichen Glauben oder die evangelische Kirche richten, zu unterlassen. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. Die Friedhofsverwaltung kann Personen, die der Friedhofsordnung zuwiderhandeln, das Betreten des Friedhofs untersagen.
(2) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten.

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(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art oder Rollschuhen, Inlinern, Skateboards - ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle, Handwagen sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Dienstleistungserbringer (jedoch keine Strassenfahrzeuge) - zu befahren,
b) Waren aller Art zu verkaufen sowie Dienstleistungen anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Höhe einer Bestattung störende Arbeitsen auszuführen,
d) Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, zu erstellen und zu verwerten.
e) Druckschriften und andere Medien (z.B. CD, DVD) zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind.
f) Abraum und Abfälle außerhalb der darauf bestimmten Stellen abzulagern oder mitgebrachten Unrat zu entsorgen.
g) fremde Grabstätten und die Friedhofsanlagen außerhalb der Wege, zu beschädigen oder zu verunreinigen.
h) Hunde unangeleint mitzuführen.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit die Interessen Anderer nicht beeinträchtigt werden.
(5) Besondere Veranstaltungen auf dem Friedhof bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

## § 6
Dienstleistungen

(1) Dienstleistungserbringer (Bildhauer, Steinmetze, Gartner, Bestatter usw.) haben die für den Friedhof geltenden Bestimmungen zu beachten.
(2) Tätig werden dürfen nur solche Dienstleistungserbringer, die fachlich geeignet und in betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlüssig sind.
(3) Dienstleistungserbringern kann die Ausübung ihrer Tätigkeit von der Friedhofsverwaltung auf Zeit oder auf Dauer untersagt werden, wenn der Dienstleistungserbringer nach vorheriger Mahnung gegen für den Friedhof geltende Bestimmungen verstoßen hat. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.
(4) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Die Arbeits- und Lagerplätze sind nach Beendigung der Tagesarbeit zu sâubern und in einem ordnungsgemäßen Zustand zu verlassen und bei Unterbrechung der Tagesarbeit so herzurichten, dass eine Behinderung Anderer ausgeschlossen ist. Die Dienstleistungserbringer dürfen auf dem Friedhof keinen Abraum lagern. Geräte von Dienstleistungserbringern dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.
(5) Dienstleistungserbringer haften gegenüber dem Friedhofsträger bzw. gegenüber dem Geschädigten für alle Schäden, die sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.

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### III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

#### § 7
Anmeldung einer Bestattung

(1) Eine Bestattung ist unter Vorlage der gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen rechtzeitig bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Dabei ist mitzuteilen, wer die Bestattung leiten und wer sonst bei der Bestattung (einschließlich Trauerfeier) gestaltend mitwirken wird.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann die Person, die die Bestattung leiten oder bei der Bestattung gestaltend mitwirken soll, ausschreiben, wenn sie verletzende Äußerungen gegen den christlichen Glauben oder die evangelische Kirche getan hat und eine Wiederholung zu erwarten ist.
(3) Vor einer Bestattung in einer Wahlgrabstätte, an der ein Nutzungsrecht verliehen ist, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(4) Die Friedhofsverwaltung setzen in Absprache mit der Person, die die Bestattung leiten soll sowie der antragstellenden Person Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Wünsche der Angehörigen sollen darauf nach Möglichkeit berücksichtigt werden.

#### § 8
Beschaffenheit von Särgen und Urnen

(1) Erdbestattungen sind nur in geschlossenen, feuchtigkeitshemmenden Särgen zulässig. Von der Sargpflicht nach Satz 1 kann die untere Gesundheitsbehörde Ausnahmen zulassen, wenn in der zu bestattenden Person ein wichtiger Grund vorliegt und ein öffentlicher Belang nicht entgegensteht.
(2) Für Erdbestattungen darf kein Sarg verwendet werden, der geeignet ist, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern oder der die Verwesung der Leiche nicht innerhalb der festgesetzten Ruhefrist ermöglich.
(3) Särge)dürfen hochstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Für größere Särge ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(4) Für Sargauskleidungen, Leichenhüllen und Leichenbekleidungen gelten die Anforderungen des Absatzes 2 entsprechend.
(5) Es dürfen keine Urnen, Überurnen oder Schmuckurnen verwendet werden, die aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt oder die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern.
(6) Für den Friedhof Untenende ist von der Gesundheitsbehörde die Verwendung des Sarghüllensystems bei Erdbestattungen vorgeschreiben.

#### § 9
Ruhezeiten

(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt auf dem Friedhof Obenende 30 Jahre, auf dem Friedhof Untenende wegen Einsatz des vorgeschriebenen Sarghüllensystems 20 Jahre, bei verstorbenen Kindern bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 20 Jahre.

(2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt 20 Jahre.

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# § 10
Umbettungen und Ausgrabungen

(1) Umbettungen dürfen zur Währung der Totenruhe grundsätzlich nicht vorgenommen werden.
(2) Leichen und Aschenreste in Urnen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit nur mit Genehmigung der unteren Gesundheitsbehörde ausgegeben oder umgebettet werden.
(3) Die berechtigte Person hat sich gegenüber der Friedhofsverwaltung schriftlich zu verpflichten, alle Kosten zu übernehmen, die bei der Umbettung anfallen; auch jene, die durch Beschädigung und Wiederinstandsetzung gartnerischer oder baulicher Anlagen an Nachbargrabstätten oder Friedhofsanlagen entstehen.
(4) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(5) Grabmale, andere Anlagen, ihr Zubehör und Pflanzen können umgesetzt werden, wenn Gestaltungsbestimmungen des neuen Grabfeldes nicht entgegenstehen.

# IV. Grabstätten

# § 11
Allgemeines

(1) Folgende Arten von Grabstätten stehen zur Verfügung:

a) Reihengrabstätten

(§ 12)

entfällt.

b) Wahlgrabstätten

(§ 13),

c) Urnenreihengrabstätten

(§ 14)

entfällt.

d) Urnenwahlgrabstätten

(§ 15)

e) Grabstätten in einem Gemeinschaftsgrabfeld (§ 15 a).

(2) Die Grabstätten bleiben im Eigentum des Friedhofsträgers. An ihren werden nur öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte nach Maßgabe dieser Ordnung in der jeweils geltenden Fassung verliehen. Ein Nutzungsrecht kann jeweils nur einer einzelnen Person, nicht mehreren Personen zugleich zustehen. Nutzungsberechtigte Personen haben jeder Änderung ihrer Anschrift der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
(3) Rechte an Reihengrabstätten werden nur im Todesfall vergeben. Ein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes an einer Grabstände in bestimmter Lage sowie auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(4) In einer Grabstelle darf grundsätzlich nur eine Leiche oder Asche bestattet werden. Eine verstorbene Mutter und ihr gleichzeitig - bei oder kurz nach der Geburt - verstorbenes Kind oder zwei gleichzeitig verstorbene Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr)dürfen in einer Grabstelle bestattet werden.
(5) In einer bereits belegten Wahl- oder Urnenwahlgrabstelle darf zusätzlich eine Asche bestattet werden, wenn die bereits bestattete Person der Ehegatte oder die Ehegattin oder der Lebenspartner oder die Lebenspartnerin nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft oder ein naher Verwandter war.
(6) Bei neu anzulegenden Grabstätten sollen die Grabstellen etwa folgende große haben:

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# Friedhof Obenende

a) für Särege : Länge: 2,25 m Breite: 0,98 m
b) für 2 Urnen : Länge: 2,25 m Breite: 0,98 m.

Die Grabstellen in den bestehenden Feldern haben eine Länge von 2,00 m.

# Grabstätten in dem Gemeinschaftsgrabfeld Friedhof Obenende

a) für Särege : Länge: 2,75 m Breite: 1,00 m
b) für 1 Urne : Länge: 0,55 m Breite: 0,50 m

# Friedhof Untenende

a) für Särege : nach den speziellen Gegebenheiten der Grabstätten,
b) für 2 Urnen : Länge: 1,00 m Breite 0,70 m.

Für die bisherigen Grabstätten gelten die übernommenen Maße. Im Einzelnen ist der Gestaltungsplan für den Friedhof maßgebend.

(7) Die Mindesttiefe des Grabes beträgt von der Oberkante Sarg bis Erdoberfläche (ohne Grabhügel) 0,90 m, von der Oberkante Urne bis Erdoberfläche 0,50 m. Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(8) Ein Grabarf nur von Personen ausgehoben und zugefüllt werden, die davon von der Friedhofsverwaltung bestimmt oder zugelassen sind.
(9) Die Nutzungsberechtigte Person muss Grabzubehör (Grabmal, Einfassung, Lampen, Vasen, Großgehölze usw.), soweit erforderlich, vor der Bestattung auf ihre Kosten entfernen. Über das Erfordernis entscheidet die Friedhofsverwaltung.
(10) Kommt die Nutzungsberechtigte Person ihrer Verpflichtung aus Absatz 9 nicht nach und muss beim Ausheben des Grabes das Grabzubehör von dem Friedhofsträger entfernt werden, sind die dadurch entstehenden Kosten von der Nutzungsberechtigten Person dem Friedhofsträger zu erstatten. Ein Anspruch auf Wiederverwendung herausgenommener Pflanzen besteht nicht.

# § 12
Reihengrabstätten
entfällt

# § 13
Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die mit einer oder mehreren Grabstellen vergeben werden. Die Dauer des Nutzungsrechtes beträgt 20 Jahre auf dem Friedhof Untenende und auf dem Friedhof Obenende 30 Jahre, bei Verwendung des Sarghüllensystem verringert sich die Dauer des Nutzungsrechts auf 20 Jahre, vom Tage der Verleihung an gerechnet. Über das Nutzungsrecht wird eine Urkunde ausgestellt.

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(2) Das Nutzungsrecht kann mit Ausnahme der Fälle nach § 3 Absatz 2 auf Antrag für die gesamte Wahlgrabstätte um 5, 10 oder 15 Jahre verlängert werden. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, zur rechtzeitigen Stellung eines Verlängerungsantrages aufzufordern. Bei einer Bestattung verlängert sich das Nutzungsrecht für die gesamte Wahlgrabstätte bis zum Ablauf der Ruhezeit. Die Gebühren für die Verlängerung richten sich nach der jeweiligen Gebührenordnung.

(3) In einer Wahlgrabstätte dürfen die nutzungsberechtigte Person und folgende Angehörige bestattet werden:

a) Ehegatte,
b) Lebenspartner oder Lebenspartnerin nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,
c) Kinder, Stiefkinder sowie deren Ehegatten,
d) Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mutter,
e) Eltern,
f) Geschwister,
g) Stiefgeschwister,
h) die nicht unter Buchstaben a) bis g) fallenden Erben.

Grundsätzlich entscheidet die nutzungsberechtigte Person, wer von den bestattungsberechtigten Personen bestattet wird. Kann nach dem Tode einer bestattungsberechtigten Person die Entscheidung der nutzungsberechtigten Person der Friedhofsverwaltung nicht rechtzeitig vor der Bestattung mitgeteilt werden, so ist die Friedhofsverwaltung nach pflichtgemäßer Prüfung berechtigt, die Bestattung zuzulassen. Die Bestattung anderer, auch nichtverwandter Personen bedarf eines Antrags der nutzungsberechtigten Person und der Genehmigung der Friedhofsverwaltung.

(4) Die nutzungsberechtigte Person kann zu ihren Lebzeiten ihr Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 3 Buchstaben a) bis h) genannten Personen übertragen; zur Rechtswirksamkeit der Übertragung sind schriftliche Erklärungen der bisherigen und der neuen nutzungsberechtigten Person sowie die schriftliche Genehmigung der Friedhofsverwaltung erforderlich.
(5) Die nutzungsberechtigte Person soll der Friedhofsverwaltung schriftlich mitteilen, auf welchen ihrer bestattungsberechtigten Angehörigen das Nutzungsrecht nach ihrem Tode übergeben soll. Eine schriftliche Einverständniserklärung der Rechtsnachfolgerin oder des Rechtsnachfolgers ist beizubringen. Hat die nutzungsberechtigte Person nicht bestimmt, auf wen das Nutzungsrecht nach ihrem Tode übergeben soll, so Goes das Nutzungsrecht an die nach Absatz 3 bestattungsberechtigten Angehörigen in der dort genannten Reihenfolge über. Dabei steht das Nutzungsrecht innerhalb der einzelnen Gruppen der jeweils ältesten Person zu. Der Rechtsnachfolger oder die Rechtsnachfolgerin hat der Friedhofsverwaltung auf deren Verlangen nachzuweisen, dass er neuer Nutzungsberechtigter oder sie neue Nutzungsberechtigte ist. Ist der Rechtsnachfolger oder die Rechtsnachfolgerin nicht daran interessiert, das Nutzungsrecht zu behalten, so kann er oder sie das Nutzungsrecht auf eine andere der in Absatz 3 genommen Personen oder, wenn eine solche nicht vorhanden ist, auf eine Person übertragen, die aufgrund ihres oder seines Nutzungsrechtes bestattungsberechtigt nach Absatz 3 geworden ist. Für die Übertragung gilt Absatz 4.

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# § 14
Urnenreihengrabstätten

entfällt

# § 15
Urnenwahlgrabstätten

(1) Urnenwahlgrabstätten werden mit einer oder mehreren Grabstellen zur Bestattung einer Asche für die Dauer von 20 Jahren vergeben.
(2) Soweit sich nicht aus der Friedhofsordnung etwas anderes ergibt, gelten für Urnenwahlgrabstätten auch die Vorschriften für Wahlgrabstätten.

# § 15 a
Grabstätten in einem Gemeinschaftsgrabfeld

(1) In dem Gemeinschaftsgrabfeld stehen folgende Grabstättenarten zur Verfügung:

a. Reihengrabstätten für Erdbestattungen (Abt. G 03),
b. Paar-Grabstätten als Doppelgrabstätten für Erdbestattungen (Abt. G 05),
c. Reihengrabstätten für Urnenbestattungen (Abt. G 04) und
d. Paar-Grabstätten als Doppelgrabstätten für Urnenbestattungen (Abt. G 06).

(2) Reihengrabstätten in einem Gemeinschaftsgrabfeld sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt werden und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung eines Sarges oder einer Urne vergeben werden. Das Nutzungsrecht kann nicht verlangert werden.
(3) Paar-Grabstätten in einem Gemeinschaftsgrabfeld sind Grabstätten, die nur als Doppelgrabstellen zur Beisetzung eines Sarges oder einer Urne vergeben werden. Die Veränderung des Nutzungsrechts ist lediglich einmal bei Beisetzung des Lebenspartners auf der bis dahin unbelegten Grabstelle möglich. Eine zusätzliche Beisetzung einer Asche in einer Grabstelle auf dem Gemeinschaftsgrabfeld gem. § 11 Abs. 5 ist nicht möglich.
(4) Das Nutzungsrecht an Grabstätten in einem Gemeinschaftsfeld umfasst nicht das Recht zur Errichtung eines eigenen Grabmals oder zur eigenen Pflege der Grabstätte. Die Friedhofsverwaltung wird für jeder Beigesetzten eine Gedenkplatte mit Name und Daten der beigesetzten Person an einem gemeinsamen Grabdenkmal -Stele- anbringen. Der Friedhofsverwaltung allein obliegt die gartnerische Anlage und Pflege des Grabfeldes. Grabschmuck darf in Form von Gestecken und Blumen an den vorgesehenen Flächen am Denkmal abgelegt werden und wird in der Regel nach angemessener Frist durch die Friedhofsverwaltung entsorgt.

# § 16
Rückgabe von Wahlgrabstätten

(1) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit, zurückgegeben werden. Die Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte zulässig. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(2) Bei der Rückgabe von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten besteht kein Anspruch auf Gebührenerstattung.

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# § 17
Bestattungsverzeichnis

Die Friedhofsverwaltung führt über die Bestattungen ein Verzeichnis, aus dem sich nachvollziehen lässt, wer an welcher Stelle bestattet ist und wann die Ruhezeit abläuft.

# V. Gestaltung von Grabstätten und Grabmalen

# § 18
Gestaltungsgrundsatz

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

# § 19
Gestaltung und Standsicherheit von Grabmalen und anderen Anlagen

(1) Grabmale und andere Anlagen dürfen nicht so gestaltet werden, dass sie eine Verunstaltung des Friedhofes bewirken oder Friedhofsbesucher in ihrer Andacht stären können. Die Gestaltungarf sich ferner nicht gegen den christlichen Glauben richten. Im Übrigen gilt § 18 entsprechend. Werkstattbezeichnungen dürfen nur unter an der Seite oder Rückseite eines Grabmals in unauffälliger Weise angebracht werden.
(2) Es dürfen nur Grabmale einschließlich anderer Anlagen errichtet werden, die nachweislich in der Wertschöpfungskette ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne des „Übereinkommens 182 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit" hergestellt sind.
(3) Grabmale und andere Anlagen sind dauernd in wurdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Hierfür sind die nutzungsberechtigten Personen verantwortlich.
(3) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, anderen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung verantwortlichen nutzungsberechtigten Personen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann der Friedhofsträger auf Kosten der nutzungsberechtigten Personen Sicherungsmaßnahmen treffen (z.B. Absperrungen, Umlegen von Grabmalen). Wird der ordnungswidrige Zustandriotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Grabmale, andere Anlagen oder Teile davon auf Kosten der nutzungsberechtigten Personen zu entfernen. Sind nutzungsberechtigte Personen nichtbekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genugen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf den Grabstätten, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
(4) Abdeckungen der Grabststellen mit Platten o.ä. sind nicht zulässig.
(5) Folien dürfen nicht aufgebracht werden. Vliese, die aus dem Garten- und Landschaftsbau stammen und Dort als Trennschicht eingesetzt werden, dürfen aufgebracht werden, wenn sie diffusionsoffen und wasserdurchlüssig sind. Dies kann mit Vliesen der Grammaturen 50 bis 60\mathrm{g / qm} erreicht werden.

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# VI. Anlage und Pflege der Grabstätten

# § 20
Allgemeines

(1) Die Grabstätten müssen binnen sechs Monaten nach der Belegung oder nach dem Erwerb des Nutzungsrechts angelegt sein. Sie dürfen nur mit Gewächsen bepflanzt werden, durch die benachbarte Grabstätten und öffentliche Anlagen nicht beeinträchtigt werden. Das Pflanzen von Bäumen ist auf den Grabstätten nicht gestattet. Anpflanzungen dürfen nicht higher als 1,40 m sein.
(2) Zur gartnerischen Anlage und Pflege sind die jeweiligen nutzungsberechtigten Personen verpflichtet. Die Verpflichtung zur Pflege besteht bis zum Ablauf des Nutzungsrechtes.
(3) Die Friedhofsverwaltung ist befugt, stark wuchernde, absterbende oder Bestattungen behindernde Hecken und Straucher zu beschneiden oder zu beseitigen. Verwelkte Blumen, Kranze usw. sind von den Grabstätten zu entfernen und an den darauf vorgesehenen Plätzen abzulegen.
(4) Die Unterhaltung und Veränderung der Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt allein der Friedhofsverwaltung.
(5) Der Friedhofsträger ist nicht verpflichtet, zur Verhütung von Schäden, die durch fremde Personen und Tiere hervorgerufen werden, Vorkehrungen zu treffen.

# § 21
Grabpflege, Grabschmuck

(1) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Wildkrautbekämpfungsmitteln sowie von biologisch nicht abbaubaren Reinigungsmitteln zur Grabpflege und Reinigung von Grabmalen und anderen Anlagen ist nicht gestattet.
(2) Kunststoffe dürfen in sãmtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebunden, Trauergestecken, in Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenanzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen und Markierungszeichen.
(3) Die Verwendung von Blechdosen, Gläsern, Flaschen o. ä. für die Aufnahme von Schnittblumen ist nicht gestattet.

# § 22
Vernachlässigung

(1) Wird eine Grabstätte nicht vorschriftsmäßig hergerichtet oder gepflegt, hat die
nutzungsberechtigte Person nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung
die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt sie
der Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten
der nutzungsberechtigten Person in Ordnung bringen oder bringen lassen. Ist die
nutzungsberechtigte Person der Verpflichtung aus Satz 1 nicht nachgekommen, kann
die Friedhofsverwaltung auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit
sie die nutzungsberechtigte Person schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen
hat. In dem Entziehungsbescheid wird die nutzungsberechtigte Person aufgefordert,
das Grabmal und die anderen Anlagen innerhalb von drei Monaten nach
Unanfechtbarkeit des Bescheides zu entfernen.

C:\Users\Jens Dienst\Documents\11JP_Privat\Dienste\Friedhof\FH-
Ordnung\Entwurf_Kirchenamt_2010\Vorlagen_1301\FHO14.01.2013_130114.doc\20.03.2013\10:04:24

(2) Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird die unbekannte nutzungsberechtigte Person durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung

a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und
b) Grabmale und andere Anlagen beseitigen setzen.

(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck auf Kosten der nutzungsberechtigten Person entfernen oder entfernen lassen.

# VII. Grabmale und andere Anlagen

# § 23
Errichtung und Änderung von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jeder Änderung von Grabmalen und anderen Anlagen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofsordnung und den Vorgaben des technischen Regelwerks entspricht.
(2) Abdeckungen der Grabstellen mit Grabplatten, auch teilweise, sind nicht zulässig.
(3) Der Anzeige ist der Grabmalentwurf in einem geeigneten Maßstab beizufügen. In den Anzeigeunterlagen sollen alle wesentlichen Teile erkennbar, die Darstellung der Befestigungsmittel mit Bemaßung und Materialangaben sowie die Gründungstechnik mit Maßangaben und Materialbenennung in den Anzeigeunterlagen eingetragen sein.
(4) Mit dem Vorhaben darf drei Monate nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofsordnung oder das technische Regelwerk geltend gemacht werden. Vor Ablauf von drei Monaten darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofsordnung und die Vollständigkeit der Anzeige der Sicherheitsrelevanten Daten bestätigt.
(5) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige erreicht oder geändert worden ist.
(6) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen müssen verkehrssicher sein. Sie sind entsprechend ihrer Höhe nach den allgemeinen Regeln der Baukunst zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen. Maßgebendes Regelwerk zur Auslegung der Regeln der Baukunst ist ausschließlich die aktuelle Fassung der „Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) der Deutschen Naturstein-Akademie e.V. (DENAK)". Die TA Grabmal gilt für die Planung, Erstellung, Ausführung, die Abnahmeprüfung und jährliche Prüfung der Grabmalanlagen.
(7) Bei Aufbau der Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen dürfen die eingesetzten Grabhullen nicht beschädigt werden.

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(8) Für alle neu errichteten, versetzten und reparierten Grabmale hat der Steinmetz oder sonstige Dienstleistungserbringer (mit gleichwertiger Qualifikation in Befestigungstechnik, Planung, Berechnung und Ausführung von Gründungen) eine Abnahmeprüfung nach Abschnitt 4 der TA Grabmal vorzunehmen. Die gleichwertige Qualifikation i.S.v. Satz 1 ist zweifelsfrei nachzuweisen. Der Prüfablauf ist nachvollziehbar zu dokumentieren.

(9) Die nutzungsberechtigte Person oder eine von ihr bevollmächtigte Person hat der Friedhofsverwaltung spätestens sechs Wochen nach Fertigstellung der Grabmalanlage die Dokumentation der Abnahmeprüfung und die Abnahmebescheinigung entsprechend den Anforderungen der TA Grabmal vorzulegen.

(10) Fachlich geeignet i.S.v. § 6 Absatz 2 sind Dienstleistungserbringer, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofes die angemessene Gründungsart zu wählen und nach der TA Grabmal die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen. Die Dienstleistungserbringer müssen in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Ferner müssen sie die Standsicherheit von Grabmalanlagen beurteilen können und fähig sein, mit Hilfe von Messgeräten die Standsicherheit zu kontrollieren und zu dokumentieren.

(11) Entspricht die Ausführung eines errichteten oder veränderten Grabmals und anderer Anlagen nicht den Anzeigeunterlagen und den Vorgaben der Friedhofsordnung, setzt die Friedhofsverwaltung der nutzungsberechtigten Person eine angemessene Frist zur Beseitigung oder Abänderung des Grabmals und anderer Anlagen. Nach ergebnislosem Ablauf der Frist kann die Friedhofsverwaltung die Abänderung oder Beseitigung auf Kosten der nutzungsberechtigten Person veranlassen. Bei nicht ordnungsmäßiger Gründung und Befestigung des Grabmals und anderer Anlagen gilt § 19 Absatz 4.

# § 24
Mausoleen und gemauerte Grüfte

(1) Soweit auf den Friedhöfen Mausoleen oder gemauerte Grüfte bestehen, können sie im Rahmen der bestehenden Nutzungsrechte genutzt werden. Neubauten sind nicht möglich. Im Übrigen gelten § 19 Absätze 3 und 4 entsprechend.

(2) Die Verleihung neuer Nutzungsrechte an vorhandenen Mausoleen oder gemauerten Grüften ist nur möglich, wenn sich die nutzungsberechtigten Personen in schriftlichen Verträgen gegenüber der Friedhofsverwaltung verpflichten, alle mit der Instandsetzung und Unterhaltung der Mausoleen und Grüfte verbundenen Kosten und die Verkehrssicherungspflicht zu übernehmen. Nach Beendigung des Nutzungsrechts sind die Mausoleen oder gemauerten Grüfte von den nutzungsberechtigten Personen vollständig zu entfernen.

# § 25
Entfernung

(1) Grabmale und andere Anlagen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Nutzungszeit und nach Bekanntmachung über das Abräumen der Grabstätten veranlasst die Friedhofsverwaltung die Entfernung von Grabmalen und anderen Anlagen. Innerhalb von drei Monaten nach der Bekanntmachung über das Abräumen und bei Wahlgräbern auch innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Nutzungszeit können die nutzungsberechtigten Personen Grabmale und andere Anlagen

C:\Users\Jens Dienst\Documents\11JP_Privat\Dienste\Friedhof\FH-Ordnung\Entwurf_Kirchenamt_2010\Vorlagen_1301\FHO14.01.2013_130114.doc\20.03.2013\10:04:24

selbst entfernen, soweit es sich nicht um Grabmale nach § 26 handelt. Die Friedhofsverwaltung hat keinen Ersatz für Grabmale und andere Anlagen zu leisten. Sie ist auch nicht zur Aufbewahrung abgeräumter Grabmale und anderer Anlagen verpflichtet. Die Friedhofsverwaltung hat auch keinen Gebührenbetrag zu erstatten, wenn die verpflichtete Person selbst abräumt.

(3) Für Grabstätten, deren Nutzungsrechte vor Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung vergeben sind, kann der bisherige Nutzungsberechtigte nach Ablauf des Nutzungsrechts Grabmal, Einfassungen je Grabstelle und sonstige Anlagen entfernen, soweit es sich nicht um Grabmale nach § 26 handelt. Hat der bisherige Nutzungsberechtigte nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechts die Abräumung durchgeführt, kann die Friedhofsverwaltung die Abräumung auf Kosten des bisherigen Berechtigten vornehmen oder veranlassen. Für die entstehenden Kosten ist die nach der Gebührenordnung vorgesehene Gebühr zu zahlen. Die Friedhofsverwaltung hat keinen Ersatz für Grabmale und andere Anlagen zu leisten. Sie ist auch nicht zur Aufbewahrung abgeräumter Grabmale und anderer Anlagen verpflichtet.

# § 26
Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale

Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale werden nach Möglichkeit von der Friedhofsverwaltung erhalten.

# VIII. Leichenräume und Trauerfeiern

# § 27
Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient zur Aufnahme von Leichen bis zur Bestattung.
(2) Auf Wunsch der Angehörigen kann ein Sarg, sofern keine Bedenken bestehen, in der Leichenhalle von einem Beauftragten der Friedhofsverwaltung geöffnet werden. Säre sollen spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier geschlossen werden.
(3) Ein Sarg, in dem eine verstorbene Person liegt, die im Zeitpunkt des Todes an einer nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen Krankheit gelitten oder bei der der Verdacht einer solchen Krankheit zu dem genannten Zeitpunkt bestanden hat, wird nach Möglichkeit in einem besonderen Raum aufgestellt. Der Sargarf nur mit schriftlicher Genehmigung der unteren Gesundheitsbehörde geöffnet werden.

# § 28

# Benutzung der Friedhofskapelle und der Kirche

(1) Für die Trauerfeier steht auf den Friedhöfen je eine Friedhofskapelle zur Verfügung.
(2) Für verstorbene Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes Mitglieder einer der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland e. V. angehörenden Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften waren, steht für die Trauerfeier auch die Martin-Luther-Kirche im Ortsteil Holterfehn zur Verfügung.
(6) Die Trauerfeier muss der Wurde des Ortes entsprechen.
(7) Die Aufbahrung des Sarges kann versagt werden, wenn die verstorbene Person zum Zeitpunkt des Todes an einer nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen

C:\Users\Jens Dienst\Documents\11JP_Privat\Dienste\Friedhof\FH-Ordnung\Entwurf_Kirchenamt_2010\Vorlagen_1301\FHO14.01.2013_130114.doc\20.03.2013\10:04:24

Krankheit gelitten oder bei ihr der Verdacht einer solchen Krankheit zu dem genannten Zeitpunkt bestanden hat oder wenn Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

## IX. Haftung und Gebühren

### § 29
Haftung

Nutzungsberechtigte Personen haften für alle Schäden, die durch von ihnen oder in ihrem Auftrag errichtete Grabmale und andere Anlagen entstehen.

### § 30
Gebühren

Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührenordnung zu entrichten.

## X. Schlussvorschriften

### § 31
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) These Ordnung tritt nach der kirchenaufsichtlichen Genehmigung am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsordnung in der Fassung vom 23. Mai 1996 außer Kraft.

Ostrhauderfehn, den 13. Februar 2013

Der Kirchenvorstand:

Vorsitzender:

Kirchenvorsteher:

Die vorstehende Friedhofsordnung wird hiermit gemäß § 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, Absätze 2 und 5 der Kirchengemeindeordnung und Beschluss des Kirchenkreisvorstandes Rhauderfehn vom 15.11.2010 zur Übertragung dieser Genehmigungsbefugnis kirchenaufsichtlich genehmigt.

Leer, den 21.3.2013

C:\Users\Iens Dienst\Documents\11JP_Privat\Dienste\Friedhof\FH-Ordnung\Entwurf_Kirchenamt_2010\Vorlagen_1301\FH014.01.2013_130114.doc\20.03.2013\10:04:24

Evangelisch- lutherischer
Kirchenkreis Rhauderfehn

EVANGELISCH-LUTHERISCHER
KIRCHENKREIS LEER

# Ev.-luth. Kirchenamt Leer

Ihr Kirchenamt Leer – Postfach 1365 – 26763 Leer

Leer, am 26.11.2013

Hoheellernweg 3 in 26789 Leer

Kassenzeiten:
montags 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr
dienstags 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr
donnerstags 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr

Fon: 0491 - 91 96 30
Fax: 0491 - 91 96 340

Ihr Ansprechpartner ist
Herr Wydora
Fon: 0491 - 91 96 3 38
Mail: [email protected]

Az.: 8920

## Genehmigung

Der Kirchenvorstand der Ev.-luth. Kirchengemeinde Ostrhauderfehn
hat in seiner Sitzung am 19.11.2013 beschlossen,
folgende Änderung der Friedhofsordnung vorzunehmen:

In § 15 a Abs. 3 wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt:

"Falls das Nutzungsrecht der belegten Grabstelle vor der Belegung der zweiten
Grabstelle der Paar-Grabstätte abläuft, kann das Nutzungsrecht an der Paar-
Grabstätte um jeweils 5 Jahre verlängert werden."

Dieser Beschluss wird hiermit gem. § 66 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 der und 5 Kirchen-
gemeindeordnung, in Verbindung mit dem Beschluss des Kirchenkreisvorstandes
Rhauderfehn vom 15.11.2010 zur Übertragung dieser Genehmigungsbefugnis
genehmigt.

(Wydora, Kirchenamtsleiter)
Oberkirchenrat

P:\Friedhof\1. Friedhöfe Emden_Leer\22. Ostrhauderfehn\FO-FGO\Friedhofsordnung\FO_Erweiterung\15a_2013Beschl1Genehm.doc\26.11.2013\13:20:40

### Kontoverbindungen

Raiffeisen-Volksbank Uplengen
Sparkasse LeerWittmund
Volksbank Westrhauderfehn
EKK Kassel

### BLZ

iban: DE29 285 622 97
iban: DE16 285 500 00
iban: DE12 285 916 54
iban: DE29 520 060 14

### Konto

0100 0667 00
0006 8116 08
0016 3309 00
0000 0064 08

bic: GENODEF1UPL
bic: BRLADE21LER
bic: GENODEF1WRH
bic: GENODEF1EK1

6A

# Beglaubigter Auszug aus dem Protokollbuch

| Anwesend: |
| --- |
| Vorsitzender: Herr Pöve |
| und 12 Kirchenvorsteher |

| Eingang Ev.-luth. Kirchenamt Leer | | | | | | | |
| --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- |
| 25. Nov. 2013 | | | | | | | |
| L | S | K | SL | SR | P | D | MK |
| | | | | | | | |

Ostrhauderfehn, den

19.11.2013

Der Kirchenvorstand beschließt folgende Erweiterung der Friedhofsordnung vom 13.02.2013:

In § 15 a Abs. 3 wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt:

"Falls das Nutzungsrecht der belegten Grabstelle vor der Belegung der zweiten Grabstelle der Paar-Grabstätte abläuft, kann das Nutzungsrecht an der Paar-Grabstätte um jeweils 5 Jahre verlängert werden."

gez. Unterschriften

Vorstehender Beschluß ist ordnungsgemäß gefaßt worden. Die Richtigkeit obigen Protokollbuch-Auszuges wird beglaubigt.

Ostrhauderfehn, den 19.11.2013
Der Kirchenvorstand

Vorsitzender

# Beglaubigter Auszug aus dem Protokollbuch

| Anwesend: |
| --- |
| Vorsitzender: P. Pöre |
| und 10 Kirchenvorsteher |

Ostrhauderfehn, den 30.10.2015

Eingang
Ev.-luth. Kirchenamt Leer

13. Nov. 2015

TOP 7.1

Der Kirchenvorstand beschließt folgende Erweiterung der Friedhofsordnung vom 13. Februar 2013:

"Es wird eingefügt:

§ 13 a Abräumen von Grabstellen vor Ablauf der Ruhezeit

(1) Frühestens 10 Jahre vor Ablauf der Ruhezeit nach § 9 können Nutzungsberechtigte auf nach Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung mit der Friedhofsverwaltung die Wahlgrabstätte abräumen ( Entfernen von Bewuchs, Umfassung, Stein, Fundamente usw.). Die Grabstelle wird von der Kirchengemeinde mit Bodendeckern abgedeckt.

(2) Die Nutzungsberechtigten zahlen der Kirchengemeinde eine Pflegepauschale für den Rest der Ruhezeit.

(3) Eine Übernahme des Nutzungsrechts durch die Kirchengemeinde entsteht durch die Vereinbarung nicht."

gez. Unterschriften

Vorstehender Beschluß ist ordnungsgemäß gefaßt worden. Die Richtigkeit obigen Protokollbuch-Auszuges wird beglaubigt.

(Siegel)

Ostrhauderfehn, den 30.10.2015
Der Kirchenvorstand

, Vorsitzender

EVANGELISCH-LUTHERISCHES KIRCHENAMT LEER

DER EV.-LUTH. KIRCHENKREISE EMDEN-LEER RHAUDERFEHN

Kirchenamt Leer · Postfach 1365 · 26763 Leer

Leer, den 13.11.2015

Hoheellernweg 3

26789 Leer

Ihr Ansprechpartner

Reiner van Gerpen

fon: 0491.919 63-47

fax: 0491.919 63-30

[email protected]

Aktenzeichen

8920/591-1

# Genehmigung

Der Kirchenvorstand der Ev.-luth. Ostrhauderfehn

hat in seiner Sitzung am 30.10.2015 beschlossen,

folgende Änderung der Friedhofsordnung vorzunehmen:

Es wird eingefügt:

"§ 13 a Abräumen von Grabstellen vor Ablauf der Ruhezeit

(1) Frühestens 10 Jahre vor Ablauf der Ruhezeit nach § 9 konnen Nutzungsberechtigte auf nach Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung mit der Friedhofsverwaltung die Wahlgrabstätte abräumen (Entfernen von Bewuchs, Umfassung, Stein, Fundamente usw.). Die Grabstelle wird vor der Kirchengemeinde mit Bodendeckern abgedeckt.
(2) Die Nutzungsberechtigten zahlen der Kirchengemeinde eine Pflegepauschale für den Rest der Ruhezeit.
(3) Eine Übernahme des Nutzungsrechts durch die Kirchengemeinde entstehen durch die Vereinbarung nicht."

Dieser Beschluss wird hiermit gem. § 66 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 2 und 5 der Kirchengemeindeordnung, in Verbindung mit dem Beschluss des

Ev.-luth. Kirchenamt Leer

Hoheellernweg 3 · 26789 Leer

T 0491 919 63 -0 · F 0491 919 63 -30

kirche-leer.de

montags bis freitags 8.30 – 12 Uhr

montags bis donnerstags 14 – 15 Uhr

Bankverbindungen

EKK Kassel

Sparkasse LeerWittmund

Volksbank Westrhauderfehn

Ostfriesische Volksbank Emden

Sparkasse Emden

BLZ Konto

IBAN DE70 520 604 10 00 00 006 408

IBAN DE16 285 500 00 00 06 811 608

IBAN DE12 285 916 54 00 16 330 900

IBAN DE95 285 900 75 14 60 170 200

IBAN DE12 284 500 00 00 00 013 771

BIC GENODEF1EK1

BIC BRLADE21LER

BIC GENODEF1WRH

BIC GEDODEF1LER

BIC BRLADE21EMD

EVANGELISCH-LUTHERISCHE LANDESKIRCHE HANNOVERS

Seite 2 des Schreibens des
Kirchenamtes Leer vom 13.11.2015

Kirchenkreisvorstandes Rhauderfehn vom 15.11.2010 zur Übertragung
dieser Genehmigungsbefugnis genehmigt.

(Wydora, Kirchenamtsleiter)
Oberkirchenrat

# Beglaubigter Auszug aus dem Protokollbuch
des Kirchenvorstandes der Ev.-luth. Kirchengemeinde Ostrhauderfehn

| Anwesend: 11 |
| --- |
| Vorsitzender: und |
| ...10... Kirchenvorsteher/innen |

| Eingang Ev.-luth. Kirchenamt Leer | | | | | | | |
| --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- |
| 16. Dez. 2021 | | | | | | | |
| L | S | K | SL | SR | P | D | MK |

Emden, den 08.12.2021

Der Kirchenvorstand der Ev.-luth. Kirchengemeinde Ostrhauderfehn beschließt folgende Änderung der Friedhofsordnung für die Friedhöfe Ostrhauderfehn Untenende und Obenende.

# §11 Abs. 1 wird um folgende Punkt erweitert

§11 Abs. 1 f)

f) Urnengemeinschaftsgrabanlage „Unter der Trauerbuche“

# §11 Abs. 6 wird wie folgt geändert

§11 (6)

Bei neuanzulegenden Grabstellen sollen die Grabstellen etwa folgende Größe haben:

Friedhof Obenende

a) für Wahlgräber: Länge 2,00 m Breite 1,00 m

Für Grabstätten in der Gemeinschaftsanlage Friedhof Obenende

a) für Särge Länge 2,00 m Breite 1,00 m

b) für Urnen Länge 0,50 m Breite 0,50 m

Friedhof Untenende

a) für Wahlgräber Länge 2,00 m Breite 1,00 m

b) für Urnenwahlgräber Länge 1,00 m Breite 0,70 m

Für Grabstätten in der Gemeinschaftsanlage Friedhof Untenende

a) für Urnen Länge 0,50 m Breite 0,50 m

# §15 b wird eingefügt

§15 b

# Urnengemeinschaftsgrabfeld „Unter der Trauerbuche“

(1) Urnengrabstätten „Unter der Trauerbuche" werden im Todesfall als Einzelgrabstätten für Urnenbeisetzungen vergeben. Die Zuweisung erfolgt der Reihe nach durch den Friedhofsträger. Die Dauer des Nutzungsrechtes beträgt 20 Jahre. Eine Veränderung der Ruhezeit ist nicht möglich. Die Beisetzung einer zusätzlichen Urne ist nicht gestattet.
(2) Merkmal dieser Grabstätten ist eine spezielle Form der Beisetzung auf dem Friedhof unter der Trauerbuche. Die Namens- und Lebensdaten werden der Reihe nach an den gesetzten Kantsteinen durch eine Plakette im Auftrag des Friedhofsträgers angebracht. Die Gebühren werden entsprechend der Friedhofsgebührenordnung abgerechnet.
(3) Die gartnerische Grabanlage und Pflege erfolgt durch den Friedhofsträger. Die Blumen und Gestecke dürfen nur auf den vorgesehenen Flächen abgelegt werden. Die Abräumung von abgelegten Blumen und Gestecken erfolgt nach einer angemessenen Frist auf Veranlassung des Friedhofsträgers.
(4) Die Friedhofsunterhaltungsgebühr sowie die Pflegegebühr sind in der Erwerbsgebühr enthalten.

(5) Das Abräumen der Grabstätte nach Ablauf der Nutzungszeit erfolgt durch den Friedhofsträger.

gez. Unterschriften

Vorstehender Beschluss ist ordnungsgemäß gefasst worden. Die Richtigkeit obigen Protokollbuch-Auszuges beglaubigt.

Emden, den 05.10.2021

Der Kirchenvorstand

Vorsitzender

Dieser Beschluss wird hiermit gem. § 66 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 und 5 der Kirchengemeindeordnung, in Verbindung mit dem Beschluss des Kirchenkreisvorstandes Rhauderfehn vom 15.11.2010 zur Übertragung dieser Genehmigungsbefugnis genehmigt.

Leer, den 20/12/21

(Wydora, Kirchenamtsleiter)
Oberkirchenrat

Gebührenordnung (Originalwortlaut)

Friedhofsgebührenordnung (FGO)
der Ev.-luth. Kirchengemeinde
Ostrhauderfehn

1.) Friedhofsgebührenordnung vom 01.01.2022
2.) Änderung der Friedhofsgebührenordnung zum 01.01.2023

Leer, den 02.01.2023
Das Kirchenamt

Quelle

Ev.-luth. Kirchengemeinde Ostrhauderfehn

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