🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2023 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
Satzung Über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen
- Bestattungsgebührenordnung -
vom 30. September 1997 (Stand nach letzter Satzungsanpassung vom 21.02.2017)
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der jeweils gültigen Fassung und den §§ 2, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes der jeweils gültigen Fassunghat der Gemeinderat am 30. September 1997 (Stand nach Änderungssatzung vom 07.12.2009) folgende Satzung beschlossen:
§ 1 – Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für die Amtshandlungenauf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 2
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet,
- 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird.
- 2. wer die Gebührenschuld der Stadt gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühren ist verpflichtet,
- 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtungen beantragt,
- 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).
(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 – Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht
a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung
b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.
(2) Die Verwaltungsgebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner, die Grabnutzungsgebühren für Wahlgräber mit der Aushändigung der Urkunde über die Verleihung des Nutzungsrechts und die übrigen Benutzungsgebühren einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
§4 Erhebung
der Gebühren
(1) Die Erhebung der Gebühren erfolgt durch die Stadt Osterburken, soweit in § 4 Abs. 2 der Bestattungsgebührenordnung keine abweichende Regelung getroffen wurde. (2) Die Erhebung der Gebühren für die Herstellung und Auffüllung der Gräber erfolgt gem. § 2 Abs. 2 KAG durch den Bestattungsunternehmer.
§ 5 – Verwaltungsgebühren
(1) die Gebühren betragen Für die Zustimmung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmales 25,00 €
(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren -Verwaltungsgebührenordnung- in der jeweiligen Fassung entsprechende Anwendung.
§ 6
Es werden erhoben:
- 1. für die Benutzung der Leichenhalle und Friedhofskapelle
- a) bei normaler Ruhezeit (bis zu 2 Tage ohne Friedhofskapelle): 240,00 €
- b) über die normale Ruhezeit hinaus pro Tag: 120,00 €
- c) Nutzung der Friedhofskapelle pro Anlass: 60,00 €
- 2. für die Bestattung
- a) Herstellung und Schließen des Grabes 508,01 €
- b) Herstellen und Schließen eines Kindergrabes 236,46 €
- c) Herstellen und Schließen eines Grabes für Tot- und Fehlgeburten 201,46 €
- d) Herstellung und Schließen eines Tiefgrabes 656,87 €
- e) Zuschlag für die Beisetzung an Sonn- u. Feiertagen 50 % an Samstagen 25 %
- f) Beisetzung von Aschen 210,20 €
- g) Beisetzung von Aschen in der Urnenstele 108,21 €
- h) Zuschlag für die Beisetzung von Aschen an Sonn- und Feiertagen 50 % an Samstagen 25 %
- 3. für die Überlassung
- a) eines Reihengrabes in Osterburken, Schlierstadt u. Bofsheim 900,00 €
- b) aufgehoben
- c) eines Urnenreihengrabes 340,00 €
- d) eines Kindergrabes 115,00 € 4. für die Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten in Osterburken, Schlierstadt u. Bofsheim
- a) für ein zweitstelliges Wahlgrab (flach) 1.800,00 €
- a) für ein einstelliges Wahlgrab (tief) 1.670,00 €
- b) für ein zweistelliges Wahlgrab (tief) 2.700,00 €
- c) für den erneuten Erwerb eines Nutzungsrechts auf die Dauer einer Nutzungsperiode wie a), b)
- d) für eine davon abweichende Nutzungsdauer anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer (angefangene Jahre werden voll gerechnet)
- e) für ein Urnenwahlgrab 670,00 €
- 5. für die Bereitstellung und das Verlegen von Grabumrandungen (§ 15 Friedhofsordnung) pro Grabstätte 110,00 €
- 6. aufgehoben
- 7. für die Überlassung
- a) eines Einzelplatzes für Urnen im Gemeinschaftswaldgrab 670,00 €
- b) 1. der Plätze eines „Familienbaumes“ (max. 10 Urnen) 4.500,00 €
- 2. Basis für die Aufzahlung bei während der Überlassungszeit Zugelegten Urnen (je Einzelfall) 450,00 €
- c) der Plätze eines Baumes für Einzelpersonen 4.500,00 €
Für den kirchlichen Friedhof Hemsbach werden entsprechend der seitherigen Regelung durch die Stadt keine Benutzungsgebühren erhoben.
§ 7 – Inkrafttreten
Stand nach Änderungssatzung vom 21.02.2017
Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrens- oder Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemOunbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt der die Verletzungbegründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeitder Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
2. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Änderungssatzung der Friedhofsgebührensatzung Osterburken, Stadt
Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen (Bestattungsgebührenordnung) Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und der §§ 2, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Stadt Osterburken am 17.02.2020 folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen (Bestattungsgebührenordnung) vom 30. September 1997, zuletzt geändert durch die Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen (Bestattungsgebührenordnung) vom 21. Februar 2017, beschlossen:
- 1. § 6 Ziffer 2 erhält folgende Fassung:
- 2. für die Bestattung
- a) Herstellen und Schließen des Grabes 546,14 EUR
- b) Herstellen und Schließen eines Kindergrabes 254,22 EUR
- c) Herstellen und Schließen eines Grabes für Tot- u. Fehlgeburten 216,58 EUR
- d) Herstellen und Schließen eines Tiefgrabes 706,17 EUR
- e) Zuschlag für die Beisetzung an Sonn- und Feiertagen 50 % an Samstagen 25 %
- f) Beisetzung von Aschen 225,97 EUR
- g) Beisetzung von Aschen in der Urnenstele 116,33 EUR
- h) Zuschlag für die Beisetzung von Aschen an Sonn- und Feiertagen 50 % an Samstagen 25 %
- 2. Diese Änderungssatzung tritt am 01. März 2020 in Kraft.
Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnungfür Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensoder Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Ausgefertigt: Osterburken, den 17.02.2020
Jürgen Galm Bürgermeister
Änderungssatzung der Friedhofsgebührensatzung Osterburken, Stadt
Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen (Bestattungsgebührenordnung) Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und der §§ 2, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Stadt Osterburken am 22. Mai 2023 folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen (Bestattungsgebührenordnung) vom 30. September 1997, zuletzt geändert durch die Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen (Bestattungsgebührenordnung) vom 17. Februar 2020, beschlossen:
- 1. § 6 Ziffer 2 erhält folgende Fassung:
- 2. für die Bestattung
- a) Herstellen und Schließen des Grabes 563,76 EUR
- b) Herstellen und Schließen eines Kindergrabes 262,42 EUR
- c) Herstellen und Schließen eines Grabes für Tot- u. Fehlgeburten 223,57 EUR
- d) Herstellen und Schließen eines Tiefgrabes 728,95 EUR
- e) Zuschlag für die Beisetzung an Sonn- und Feiertagen 50 % an Samstagen 25 %
- f) Beisetzung von Aschen 233,26 EUR
- g) Beisetzung von Aschen in der Urnenstele 120,08 EUR
- h) Zuschlag für die Beisetzung von Aschen an Sonn- und Feiertagen 50 % an Samstagen 25 %
- 2. Diese Änderungssatzung tritt am 01. Juni 2023 in Kraft.
Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnungfür Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensoder Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder auf elektronischem Wege innerhalbeines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Osterburken, den 22. Mai 2023 gez. Jürgen Galm, Bürgermeister