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- Friedhofssatzung – Rechtsgrundlage und Ordnungsvorschriften
- Gebührenordnung – Gebühren, Tarife und Leistungen
Gebührenordnung
Gebührenordnung
6 Abschnitte.
§ 4 Entstehung und Fälligkeiten der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht
- bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
- bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts und bei der Genehmigung des Verlängerungsantrags. Abweichend hiervon entstehen die Grabräumungsgebühren bei der Bestattung vor dem 01.01.2011 mit Ende des Nutzungsrechtes für Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten und mit dem Ende der Ruhezeit bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten. Bei vorzeitiger Grabräumung entsteht die Gebührenschuld mit der Abräumung. (2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig, bei Wahlgräbern einen Monat nach Aushändigung der Urkunde über die Verleihung des Nutzungsrechts. Die Gemeinde kann Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung bis zur vollen Höhe der Gebühr verlangen. (3) Wird ein Antrag auf eine Amtshandlung, Leistung oder Benutzung von Friedhofs- oder Bestattungseinrichtungen zurückgenommen, nachdem die Amtshandlung beendet bzw. die Leistung oder Benutzung abgeschlossen war, wird die Verwaltungs- oder Benutzungsgebühr in voller Höhe erhoben. War bei Rücknahme mit der beantragten Maßnahme bereits begonnen, werden die entsprechenden Benutzungsgebühren mit einem Zehntel bis zur Hälfte, mindestens jedoch mit 30,00 € erhoben.
§ 5 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach § 6 dieser Satzung. (2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührensatzung - in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.
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§ 6 Gebührenverzeichnis
| 1. Verwaltungsgebühren | Euro |
|---|---|
| Genehmigung Aufstellung / Veränderung / Auflösung eines Grabmals | 24,00 |
| Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern (Einzelfall) | 24,00 |
| Zulassung von gewerblichen Tätigkeiten (befristete Zulassung) | 36,00 |
| Zulassung zur gewerbsmäßigen Grabpflege | 36,00 |
| Zulassung für sonstige gewerbsmäßige Tätigkeiten | 36,00 |
| Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen | 30,00 |
| 2. Benutzungsgebühren | |
| 2.1. Benutzung der Friedhofseinrichtungen | |
| Benutzung der Aussegnungshallen (pro Tag) | 530,00 |
| Benutzung einer Leichenzelle (pro Tag) | 330,00 |
| 2.2. Bestattungsgebühren | |
| Bestattung in einem Sarg (Personen über 10 Jahre) normaltief | 880,00 |
| Bestattung in einem Sarg (Personen über 10 Jahre) Tiefgrab | 950,00 |
| Bestattung in einem Sarg (Personen unter 10 Jahre) normaltief | 840,00 |
| Beisetzung als Urnenbeigabe in Sarggrab | 750,00 |
| Urnenbeisetzung normaltief | 750,00 |
| Urnenbeisetzung doppeltief | 750,00 |
| Zuschlag 63% auf alle unter 2.2. genannten Gebühren an Samstagen | |
| Zuschlag 100% auf alle unter 2.2. genannten Gebühren an Sonn- & Feiertagen | |
| 2.3. Grabnutzungsgebühren (Überlassung) | |
| Reihengrab in Haßmersheim (Personen über 10 Jahre) | 1.950,00 |
| Reihengrab in Neckarmühlbach (Personen über 10 Jahre) | 2.440,00 |
| Reihengrab in Hochhausen (Personen über 10 Jahre) | 3.340,00 |
| Kinderreihengrab in Haßmersheim und Neckarmühlbach (Personen unter 10 Jahre) | 970,00 |
| Kinderreihengrab in Hochhausen (Personen unter 10 Jahre) | 1.110,00 |
| Doppelreihengrab in Hochhausen | 6.680,00 |
| Nutzungsverlängerung Doppelreihengrab in Hochhausen (pro 5 Jahre) | 1.110,00 |
| Reihentiefgrab in Haßmersheim | 2.930,00 |
| Nutzungsverlängerung Reihentiefgrab in Haßmersheim (pro 5 Jahre) | 730,00 |
| Reihentiefgrab in Neckarmühlbach | 3.670,00 |
| Nutzungsverlängerung Reihentiefgrab in Neckarmühlbach (pro 5 Jahre) | 730,00 |
| Einzelwahlgrab in Haßmersheim | 2.440,00 |
| Nutzungsverlängerung Einzelwahlgrab in Haßmersheim (pro 5 Jahre) | 480,00 |
| Einzelwahlgrab in Neckarmühlbach | 2.930,00 |
| Nutzungsverlängerung Einzelwahlgrab in Neckarmühlbach (pro 5 Jahre) | 480,00 |
| Einzelwahlgrab in Hochhausen | 3.890,00 |
| Nutzungsverlängerung Einzelwahlgrab in Hochhausen (pro 5 Jahre) | 550,00 |
| Doppelwahlgrab in Hochhausen | 7.790,00 |
| Nutzungsverlängerung Doppelwahlgrab in Hochhausen (pro 5 Jahre) | 1.110,00 |
| Wahltiefgrab in Haßmersheim | 3.670,00 |
| Nutzungsverlängerung Wahltiefgrab in Haßmersheim (pro 5 Jahre) | 730,00 |
| Wahltiefgrab in Neckarmühlbach | 4.400,00 |
| Nutzungsverlängerung Wahltiefgrab in Neckarmühlbach (pro 5 Jahre) | 730,00 |
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| Urnenbeigabe in Sarg-Reihengrab mit zwei Stellen | 730,00 |
|---|---|
| Nutzungsverlängerung Urnenbeigabe in Sarg-Reihengrab mit zwei Stellen (pro 5 Jahre) | 240,00 |
| Urnenbeigabe in Sarg-Wahlgrab mit zwei Stellen | 1.220,00 |
| Nutzungsverlängerung Urnenbeigabe in Sarg-Wahlgrab mit zwei Stellen (pro 5 Jahre) | 240,00 |
| Urnenreihengrab (einzeln) | 1.010,00 |
| Nutzungsverlängerung Urnenreihengrab (pro 5 Jahre) | 330,00 |
| zusätzliche Urne in Urnenreihengrab | 730,00 |
| Nutzungsverlängerung zusätzliche Urne in Urnenreihengrab (pro 5 Jahre) | 240,00 |
| Urnenreihengrab „Unter Bäumen“ (einstellig) | 1.080,00 |
| Urnenreihengrab „Unter Bäumen“ (zweistellig) | 1.820,00 |
| Nutzungsverlängerung Urnenreihengrab „Unter Bäumen“ (zweistellig) (pro 5 Jahre) | 600,00 |
| Urnenwahlgrab (einstellig) | 1.690,00 |
| Nutzungsverlängerung Urnenwahlgrab (pro Jahr) | 330,00 |
| zusätzliche Urne in Urnenwahlgrab | 1.220,00 |
| Nutzungsverlängerung zusätzliche Urne in Urnenwahlgrab (pro 5 Jahre) | 240,00 |
| Urnenrasenwahlgrab | 1.690,00 |
| Nutzungsverlängerung Urnenrasenwahlgrab (pro 5 Jahre) | 330,00 |
| zusätzliche Urne in Urnenrasenwahlgrab | 1.320,00 |
| Nutzungsverlängerung zusätzliche Urne in Urnenrasenwahlgrab (pro 5 Jahre) | 260,00 |
| Anonymes Urnenreihengrab | 1.010,00 |
| 2.4. Sonstige Gebühren | |
| Sonstige Tätigkeiten (Umlegung, Grabräumung, Aufkiesen, etc.) werden auf Antrag und nach Aufwand berechnet | |
| Verrechnungssatz für Mitarbeiter (pro Stunde) | 53,00 |
| Verrechnungssatz für Großmaschinen und Fahrzeuge (pro Stunde) | 14,00 |
| Verrechnungssatz für kleine Maschinen (pro Stunde) | 9,00 |
§ 7 Umsatzsteuer
Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Gebühren zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Gebühren noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe hinzu.
§ 8 Übergangsbestimmungen
Bei der Verlängerung von Grabnutzungsrechten der nach § 16 Abs. 5 der Friedhofssatzung zeitlich begrenzten Nutzungsrechte an Wahlgräbern oder Urnenwahlgräbern sind die Sätze des Gebührenverzeichnisses aus der Friedhofsgebührensatzung maßgebend, die beim Ablauf der Nutzungsdauer gelten. Geht der Verlängerungsantrag nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Ablauf des Nutzungsrechts beim Friedhofsamt ein, sind die bei der Antragstellung geltenden Gebührensätze anzuwenden.
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§ 9 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Hinweis nach § 4 GemO:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Ausgefertigt:
Haßmersheim, 19.12.2023
Christian Ernst Bürgermeister
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Paragraph 04
(1) Die Gebührenschuld entsteht
- bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
- bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts und bei der Genehmigung des Verlängerungsantrags. Abweichend hiervon entstehen die Grabräumungsgebühren bei der Bestattung vor dem 01.01.2011 mit Ende des Nutzungsrechtes für Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten und mit dem Ende der Ruhezeit bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten. Bei vorzeitiger Grabräumung entsteht die Gebührenschuld mit der Abräumung. (2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig, bei Wahlgräbern einen Monat nach Aushändigung der Urkunde über die Verleihung des Nutzungsrechts. Die Gemeinde kann Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung bis zur vollen Höhe der Gebühr verlangen. (3) Wird ein Antrag auf eine Amtshandlung, Leistung oder Benutzung von Friedhofs- oder Bestattungseinrichtungen zurückgenommen, nachdem die Amtshandlung beendet bzw. die Leistung oder Benutzung abgeschlossen war, wird die Verwaltungs- oder Benutzungsgebühr in voller Höhe erhoben. War bei Rücknahme mit der beantragten Maßnahme bereits begonnen, werden die entsprechenden Benutzungsgebühren mit einem Zehntel bis zur Hälfte, mindestens jedoch mit 30,00 € erhoben.
Paragraph 05
(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach § 6 dieser Satzung. (2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührensatzung - in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.
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Paragraph 06
| 1. Verwaltungsgebühren | Euro |
|---|---|
| Genehmigung Aufstellung / Veränderung / Auflösung eines Grabmals | 24,00 |
| Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern (Einzelfall) | 24,00 |
| Zulassung von gewerblichen Tätigkeiten (befristete Zulassung) | 36,00 |
| Zulassung zur gewerbsmäßigen Grabpflege | 36,00 |
| Zulassung für sonstige gewerbsmäßige Tätigkeiten | 36,00 |
| Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen | 30,00 |
| 2. Benutzungsgebühren | |
| 2.1. Benutzung der Friedhofseinrichtungen | |
| Benutzung der Aussegnungshallen (pro Tag) | 530,00 |
| Benutzung einer Leichenzelle (pro Tag) | 330,00 |
| 2.2. Bestattungsgebühren | |
| Bestattung in einem Sarg (Personen über 10 Jahre) normaltief | 880,00 |
| Bestattung in einem Sarg (Personen über 10 Jahre) Tiefgrab | 950,00 |
| Bestattung in einem Sarg (Personen unter 10 Jahre) normaltief | 840,00 |
| Beisetzung als Urnenbeigabe in Sarggrab | 750,00 |
| Urnenbeisetzung normaltief | 750,00 |
| Urnenbeisetzung doppeltief | 750,00 |
| Zuschlag 63% auf alle unter 2.2. genannten Gebühren an Samstagen | |
| Zuschlag 100% auf alle unter 2.2. genannten Gebühren an Sonn- & Feiertagen | |
| 2.3. Grabnutzungsgebühren (Überlassung) | |
| Reihengrab in Haßmersheim (Personen über 10 Jahre) | 1.950,00 |
| Reihengrab in Neckarmühlbach (Personen über 10 Jahre) | 2.440,00 |
| Reihengrab in Hochhausen (Personen über 10 Jahre) | 3.340,00 |
| Kinderreihengrab in Haßmersheim und Neckarmühlbach (Personen unter 10 Jahre) | 970,00 |
| Kinderreihengrab in Hochhausen (Personen unter 10 Jahre) | 1.110,00 |
| Doppelreihengrab in Hochhausen | 6.680,00 |
| Nutzungsverlängerung Doppelreihengrab in Hochhausen (pro 5 Jahre) | 1.110,00 |
| Reihentiefgrab in Haßmersheim | 2.930,00 |
| Nutzungsverlängerung Reihentiefgrab in Haßmersheim (pro 5 Jahre) | 730,00 |
| Reihentiefgrab in Neckarmühlbach | 3.670,00 |
| Nutzungsverlängerung Reihentiefgrab in Neckarmühlbach (pro 5 Jahre) | 730,00 |
| Einzelwahlgrab in Haßmersheim | 2.440,00 |
| Nutzungsverlängerung Einzelwahlgrab in Haßmersheim (pro 5 Jahre) | 480,00 |
| Einzelwahlgrab in Neckarmühlbach | 2.930,00 |
| Nutzungsverlängerung Einzelwahlgrab in Neckarmühlbach (pro 5 Jahre) | 480,00 |
| Einzelwahlgrab in Hochhausen | 3.890,00 |
| Nutzungsverlängerung Einzelwahlgrab in Hochhausen (pro 5 Jahre) | 550,00 |
| Doppelwahlgrab in Hochhausen | 7.790,00 |
| Nutzungsverlängerung Doppelwahlgrab in Hochhausen (pro 5 Jahre) | 1.110,00 |
| Wahltiefgrab in Haßmersheim | 3.670,00 |
| Nutzungsverlängerung Wahltiefgrab in Haßmersheim (pro 5 Jahre) | 730,00 |
| Wahltiefgrab in Neckarmühlbach | 4.400,00 |
| Nutzungsverlängerung Wahltiefgrab in Neckarmühlbach (pro 5 Jahre) | 730,00 |
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| Urnenbeigabe in Sarg-Reihengrab mit zwei Stellen | 730,00 |
|---|---|
| Nutzungsverlängerung Urnenbeigabe in Sarg-Reihengrab mit zwei Stellen (pro 5 Jahre) | 240,00 |
| Urnenbeigabe in Sarg-Wahlgrab mit zwei Stellen | 1.220,00 |
| Nutzungsverlängerung Urnenbeigabe in Sarg-Wahlgrab mit zwei Stellen (pro 5 Jahre) | 240,00 |
| Urnenreihengrab (einzeln) | 1.010,00 |
| Nutzungsverlängerung Urnenreihengrab (pro 5 Jahre) | 330,00 |
| zusätzliche Urne in Urnenreihengrab | 730,00 |
| Nutzungsverlängerung zusätzliche Urne in Urnenreihengrab (pro 5 Jahre) | 240,00 |
| Urnenreihengrab „Unter Bäumen“ (einstellig) | 1.080,00 |
| Urnenreihengrab „Unter Bäumen“ (zweistellig) | 1.820,00 |
| Nutzungsverlängerung Urnenreihengrab „Unter Bäumen“ (zweistellig) (pro 5 Jahre) | 600,00 |
| Urnenwahlgrab (einstellig) | 1.690,00 |
| Nutzungsverlängerung Urnenwahlgrab (pro Jahr) | 330,00 |
| zusätzliche Urne in Urnenwahlgrab | 1.220,00 |
| Nutzungsverlängerung zusätzliche Urne in Urnenwahlgrab (pro 5 Jahre) | 240,00 |
| Urnenrasenwahlgrab | 1.690,00 |
| Nutzungsverlängerung Urnenrasenwahlgrab (pro 5 Jahre) | 330,00 |
| zusätzliche Urne in Urnenrasenwahlgrab | 1.320,00 |
| Nutzungsverlängerung zusätzliche Urne in Urnenrasenwahlgrab (pro 5 Jahre) | 260,00 |
| Anonymes Urnenreihengrab | 1.010,00 |
| 2.4. Sonstige Gebühren | |
| Sonstige Tätigkeiten (Umlegung, Grabräumung, Aufkiesen, etc.) werden auf Antrag und nach Aufwand berechnet | |
| Verrechnungssatz für Mitarbeiter (pro Stunde) | 53,00 |
| Verrechnungssatz für Großmaschinen und Fahrzeuge (pro Stunde) | 14,00 |
| Verrechnungssatz für kleine Maschinen (pro Stunde) | 9,00 |
Paragraph 07
Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Gebühren zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Gebühren noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe hinzu.
Paragraph 08
Bei der Verlängerung von Grabnutzungsrechten der nach § 16 Abs. 5 der Friedhofssatzung zeitlich begrenzten Nutzungsrechte an Wahlgräbern oder Urnenwahlgräbern sind die Sätze des Gebührenverzeichnisses aus der Friedhofsgebührensatzung maßgebend, die beim Ablauf der Nutzungsdauer gelten. Geht der Verlängerungsantrag nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Ablauf des Nutzungsrechts beim Friedhofsamt ein, sind die bei der Antragstellung geltenden Gebührensätze anzuwenden.
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Paragraph 09
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Hinweis nach § 4 GemO:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Ausgefertigt:
Haßmersheim, 19.12.2023
Christian Ernst Bürgermeister
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Friedhofssatzung
Friedhofssatzung
33 Abschnitte.
§ 1 Widmung
(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 16 zur Verfügung steht. Ferner kann auf dem Friedhof bestattet werden, wer früher in der Gemeinde gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in ein auswärtiges Altenheim, Altenpflegeheim oder eine ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in eine der genannten Einrichtungen aufgegeben hat. In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.
(3) Das Gemeindegebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:
- Bestattungsbezirk des Friedhofs Haßmersheim; er umfasst das Gebiet des Ortsteiles Haßmersheim
- Bestattungsbezirk des Friedhofs Hochhausen; er umfasst das Gebiet des Ortsteiles Hochhausen
- Bestattungsbezirk des Friedhofs Neckarmühlbach; er umfasst das Gebiet des Ortsteiles Neckarmühlbach
Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks zu bestatten bzw. beizusetzen, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem Tod ein Recht auf Bestattung bzw. Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte eines anderen Friedhofs hatten. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
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§ 2 Außerdienststellung und Entwidmung
(1) Jeder Friedhof oder Friedhofsteil kann aus öffentlichem Interesse ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden.
(2) Bei der Außerdienststellung finden keine weiteren Bestattungen oder Urnenbeisetzungen statt. Die Nutzungszeit kann auf den Ablauf der Ruhezeit beschränkt werden.
(3) Durch die Entwidmung verliert der Friedhof oder ein Teil davon die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten. Bei einer Entwidmung werden Tote und Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht beendet ist, auf Kosten der Gemeinde umgebettet. Die Umbettung schließt die Verlegung der Grabmale und sonstigen Grabausstattung ein. Die Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde hergerichtet und für die Dauer der Ruhezeit oder für die verbleibende Nutzungszeit abgegeben.
(4) Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
(5) Außerdienststellungen und Entwidmungen werden bei Reihengräbern öffentlich bekannt gegeben; bei Wahlgräbern erhält der Nutzungsberechtigte einen schriftlichen Bescheid.
II. Ordnungsvorschriften
§ 3 Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof darf nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten betreten werden.
(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 4 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
- die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
- während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen oder diese in anderer Weise zu stören,
- den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
- Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
- Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
- Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
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- Druckschriften zu verteilen,
- Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen zu erstellen und zu verwerten, sofern diese nicht ausschließlich privaten Zwecken dienen,
- ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig zu fotografieren,
- zu lärmen und zu spielen, zu essen und zu trinken, zu rauchen sowie zu lagern.
Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.
(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 5 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere, dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden.
Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf fünf Jahre befristet.
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.
(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.
(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Abs. 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.
(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42 a und §§ 71 a bis 71 e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
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III. Bestattungsvorschriften
§ 6 Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.
§ 7 Särge
(1) Särge dürfen höchstens 2,00 m lang, 0,70 m hoch und im Mittelmaß 0,70 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.
(2) Särge und Sargausstattungen für Erdbestattungen müssen aus Materialien bestehen, die während der Ruhezeit im Erdboden verrotten.
§ 8 Ausheben der Gräber
(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Auf dem Friedhof der Gemeinde werden Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen durch die Gemeinde oder durch von der Gemeinde beauftragte Unternehmer ausgeführt. Dazu gehören insbesondere Aufbahrung, Trauerfeier, Transport von Verstorbenen zur Grabstätte, Versenken der Särge und Beisetzung der Urne, Grabaushub und Verschließung der Grabstätte. Die Gemeinde kann zulassen, dass der Sarg bzw. die Urne von anderen Personen bis zur Grabstätte getragen werden.
§ 9 Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit der Verstorbenen beträgt
- im Friedhof Haßmersheim 20 Jahre,
- im Friedhof Neckarmühlbach 25 Jahre,
- im Friedhof Hochhausen 30 Jahre.
(2) Die Ruhezeit der Aschen beträgt in allen Friedhöfen 15 Jahre.
(3) Bei Kindern, die vor Vollendung des zehnten Lebensjahres verstorben sind, beträgt die Ruhezeit zehn Jahre. Die Ruhezeit der Aschen beträgt ebenfalls zehn Jahre.
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§ 10 Umbettungen
(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten acht Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine und Aschen (Überreste des Verstorbenen) dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.
(4) In den Fällen des § 27 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 27 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine und Aschen (Überreste des Verstorbenen), deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt Umbettungen vorzunehmen.
(5) Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
§ 11 Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
- Reihengräber § 12
- Urnenreihengräber § 13
- anonyme Urnenreihengräber (nur im Friedhof Haßmersheim) § 14
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- Urnenreihengräber „Unter Bäumen“ § 15
- Wahlgräber § 16
- Urnenwahlgräber § 17
- Urnenrasenwahlgräber § 18
(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
§ 12 Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (siehe § 9) zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich.
(2) Verfügungsberechtigter ist, sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt, in nachstehender Reihenfolge
- wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
- wer sich dazu verpflichtet hat,
- der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
(3) Verstirbt der Verfügungsberechtigte vor Ablauf der Ruhezeit und ist innerhalb von sechs Monaten niemand bereit, die Rechtsnachfolge des Verstorbenen als Verfügungsberechtigter zu übernehmen, so kann die Gemeinde Grabmal und Grabzubehör beseitigen, das Grab einebnen und bis zum Ablauf der Ruhezeit mit Rasen begrünen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Bei mehreren Anträgen auf Übertragung des Verfügungsrechtes richtet sich die Übertragung nach der in § 16 Abs. 8 geregelten Reihenfolge.
(4) Auf dem Friedhof können ausgewiesen werden:
- Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr,
- Reihengrabfelder für Verstorbene ab dem vollendeten zehnten Lebensjahr (siehe § 9 Abs. 3).
(5) In Reihengräbern kann die folgende Anzahl Verstorbener bestattet werden:
- Einfache Tiefe (180cm) und einfach breit (90x235cm in Haßmersheim und Neckarmühlbach, 100x270cm in Hochhausen): ein Verstorbener
- Einfache Tiefe (180cm) und doppelte Breite (nur in Hochhausen möglich, 200x270cm): zwei Verstorbene
- Tiefgrab (220cm) und einfach breit, (90x235cm in Haßmersheim und Neckarmühlbach): zwei Verstorbene
Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(6) In ein Reihengrab einer Erdbestattung kann auch nachträglich eine Aschenurne bestattet werden, wenn das Grab der Erdbestattung mindestens zwei Verstorbene vorsieht.
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(7) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit (siehe § 9) nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.
(8) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf der betreffenden Grabstätte bekannt gegeben.
§ 13 Urnenreihengräber
(1) Urnenreihengräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.
(2) In einem Urnenreihengrab (70x90x90cm) können bis zu vier Urnen beigesetzt werden.
(3) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengräber entsprechend für Urnenstätten.
(4) Nach Ablauf der Ruhefrist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt die beigesetzten Aschenurnen zu entfernen. Die Asche wird auf einem anonymen Urnengrabfeld (derzeit Friedhof Haßmersheim) in würdiger Weise der Erde übergeben.
(5) Urnen und Urnenausstattungen müssen aus Materialien bestehen, die während der Ruhezeit im Erdboden verrotten.
§ 14 Anonyme Urnenreihengräber
(1) In dem Friedhof Haßmersheim werden Urnenstätten für anonyme Beisetzungen vorgehalten. Ein Verfügungs- oder Nutzungsrecht an diesen Grabstätten kann nicht erworben werden.
(2) In einem anonymen Urnenreihengrab kann eine Urne beigesetzt werden.
(3) Anonyme Beisetzungen finden ohne Beisein von Angehörigen und ohne Hinweis auf den Zeitpunkt statt.
(4) Auf der Grabanlage dürfen keine Namen oder sonstige Angaben, die auf den Verstorbenen hinweisen, angebracht werden. Pflegemaßnahmen erfolgen ausschließlich durch die Gemeinde oder durch einen von ihr beauftragten Unternehmer. Das Abstellen von Gegenständen und Pflanzen ist nicht zulässig.
(5) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Urnenreihengräber entsprechend für anonyme Urnenreihengräber.
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§ 15 Urnenreihengräber „Unter Bäumen“
(1) Gräber „Unter Bäumen“ sind Urnenreihengräber im Sinne dieser Satzung. Die Beisetzung der Urne erfolgt im Wurzelbereich eines Baumes.
(2) In einem Urnenreihengrab „Unter Bäumen“ können eine Urne (einfache Tiefe) oder zwei Urnen (Tiefgrab) beigesetzt werden. Sofern möglich, steht es der Gemeinde frei, einzelne Grabstätten so zu gestalten, dass mehr Verfügungsrechte vergeben werden können.
(3) Die Baumgrabfelder sind in naturbelassener Form zu erhalten. Bepflanzungen und Pflegemaßnahmen erfolgen ausschließlich durch die Gemeinde oder einen von ihr beauftragten Unternehmer. Das Abstellen von Gegenständen und Pflanzen oder die Anlage von Pflanzbeeten ist nicht zulässig.
(4) Die Namen der Verstorbenen können von der Gemeinde als Gedenkzeichen angebracht werden. Wenn möglich, wird an einem Gedenkstein eine Plakette angebracht. Die Entscheidung über die Platzierung der Plakette oder eines anderen Gedenkzeichens erfolgt durch die Gemeinde, welche auch die Art und Ausgestaltung des Gedenkzeichens vorgibt. Grabzubehör und weitere Gedenkzeichen sind nicht zulässig.
(5) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt gelten die Vorschriften für Reihen- und Urnenreihengräber entsprechend für Urnenreihengräber „Unter Bäumen“.
(6) Nach Ablauf der Ruhefrist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die beigesetzten Aschenurnen zu entfernen. Die Asche wird auf einem anonymen Urnengrabfeld (derzeit Friedhof Haßmersheim) in würdiger Weise der Erde übergeben.
§ 16 Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für Bestattungen von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.
(2) In Wahlgräbern kann die folgende Anzahl Verstorbener bestattet werden:
- Einfache Tiefe (180cm) und einfach breit (90x235cm in Haßmersheim und Neckarmühlbach, 100x270cm in Hochhausen): ein Verstorbener
- Einfache Tiefe (180cm) und doppelte Breite (nur in Hochhausen möglich, 200x270cm): zwei Verstorbene
- Tiefgrab (220cm) und einfach breit, (90x235cm in Haßmersheim und Neckarmühlbach): zwei Verstorbene
Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
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(3) In ein Reihengrab einer Erdbestattung kann auch nachträglich eine Aschenurne bestattet werden, wenn das Grab der Erdbestattung mindestens zwei Verstorbene vorsieht.
(4) Nutzungsrechte an Wahlgräbern für Erdbestattungen werden auf Antrag auf die Dauer von
- 25 Jahren (Nutzungszeit) im Friedhof Haßmersheim
- 30 Jahren (Nutzungszeit) im Friedhof Neckarmühlbach
- 35 Jahren (Nutzungszeit) im Friedhof Hochhausen verliehen.
Nutzungsrechte an Wahlgräbern für Aschenurnen werden auf Antrag auf die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.
(5) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.
(6) Die Verlängerung eines Nutzungsrechts ist auf Antrag möglich. Verlängerungen von Nutzungsrechten sind im fünfjährigen Rhythmus von fünf bis 35 Jahren möglich. Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.
(7) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.
(8) Der/ Die Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen der/ des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über
- auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner
- auf die Kinder,
- auf die Stiefkinder,
- auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
- auf die Eltern,
- auf die Geschwister,
- auf die Stiefgeschwister,
- auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen Nr. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der/ die Älteste nutzungsberechtigt.
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(9) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 8 Satz 3 genannten Personen übertragen.
(10) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 8 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(11) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Ein Anspruch auf anteilige Gebührenerstattung besteht nicht.
(12) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.
(13) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der Nutzungsberechtigte spätestens sechs Monate vorher schriftlich hingewiesen; ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung und ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte.
§ 17 Urnenwahlgräber
(1) Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.
(2) In einem Urnenwahlgrab (70x90x90cm) können bis zu vier Urnen beigesetzt werden.
(3) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.
(4) Nach Ablauf der Ruhefrist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die beigesetzten Aschenurnen zu entfernen. Die Asche wird auf einem anonymen Urnengrabfeld (derzeit Friedhof Haßmersheim) in würdiger Weise der Erde übergeben.
§ 18 Urnenrasenwahlgräber
(1) Urnenrasenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.
(2) In einem Urnenrasenwahlgrab (70x80x80cm) können bis zu vier Urnen beigesetzt werden.
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(3) Die Pflegemaßnahmen der Gräber erfolgen ausschließlich durch die Gemeinde oder einen von ihr beauftragten Unternehmer. Die Anlage von Pflanzbeeten ist nicht zulässig.
(4) Gegenstände und Zeichen des Erinnerns und Gedenkens wie z. B. Blumen können auf einer hierfür vorgehaltenen Fläche am Gräberfeld abgelegt werden. Diese können von der Gemeinde oder einem von ihr beauftragten Unternehmer entfernt und entsorgt werden, wenn sie z. B. verwelkt, defekt oder mit der Würde des Ortes nicht vereinbar sind. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.
(5) Jedes Urnenrasenwahlgrab muss mit bruchsicheren, bodenbündig verlegten und überfahrbaren Grabliegeplatten gekennzeichnet werden. Die Grabliegeplatten dürfen eine maximale Oberflächengröße von 35x35cm nicht überschreiten.
(6) Das Anbringen im Rasen darf nur von fachkundigen Personen (i. d. R. Bildhauer, Steinmetze) verrichtet werden. Die Kosten der Steinplatte einschließlich der Beschriftung und der Anbringung trägt der Nutzungsberechtigte.
(7) Nach Ablauf der Ruhefrist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die beigesetzten Aschenurnen zu entfernen. Die Asche wird auf einem anonymen Urnengrabfeld (derzeit Friedhof Haßmersheim) in würdiger Weise der Erde übergeben.
(8) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahl- und Urnenwahlgräber entsprechend für Urnenrasenwahlgräber.
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 19 Grabfelder
Auf den Friedhöfen werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften eingerichtet.
§ 20 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.
(2) Grabeinfassungen jeder Art, auch aus Pflanzen, sind nicht zulässig, soweit die Gemeinde die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt.
(3) Im Grabfeld „Unter Bäumen“ sowie im anonymen Grabfeld sind Grabschmuck und sonstige Grabausstattungen nicht zulässig. Auf dem Grabfeld „Unter Bäumen“ sind Gedenktafeln mit Name, Geburts- und Strebdatum der Verstorbenen zur Anbringung an den zu diesem Zwecke
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errichteten Gedenksteinen gestattet. Die Beschaffung und Anbringung der Gedenktafeln erfolgt durch die Gemeinde.
§ 21 Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zu Größe von 25x45 cm und Holzkreuze zulässig.
(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.
(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.
(6) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden.
§ 22 Standsicherheit
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:
Stehende Grabmale
- bis 1,20m Höhe: 14cm
- bis 1,40m Höhe: 16cm
(2) Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i. d. R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden.
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§ 23 Grabhöhe, Verbot von Grababdeckplatten
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen folgende Höhen nicht überschreiten:
- bei Grabstätten für Erdbestattungen 140cm
- bei Urnengräbern 100cm
(2) Zur Sicherstellung der Verwesung dürfen Grabstätten für Erdbestattungen höchstens bis zur Hälfte mit Platten oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden. Ausgenommen sind Urnengräber. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
§ 24 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
§ 25 Entfernung
(1) Nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten werden Grabmale, Einfassungen – einschließlich der Betonfundamente bzw. aller Befestigungsmaterialien – und sonstige Grabausstattungen von der Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragten entfernt. Die Nutzungsberechtigten erhalten innerhalb einer gesetzten Frist (i. d. R. nach § 24 Abs. 2) die Möglichkeit, abgeräumte Grabmale und die Urnenbehältnisse an einem zentralen Platz abzuholen. Die Friedhofsverwaltung ist danach nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen über diesen Zeitraum hinaus zu verwahren. Grabmale oder bauliche Anlagen gehen nach Fristablauf entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über und können von der Friedhofsverwaltung nach entsprechender Veröffentlichung im Amtsblatt oder Mitteilung an die Nutzungsberechtigten entsorgt werden.
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(2) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden. Vor Ablauf der Ruhezeit können Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen auf Antrag des Verfügungsberechtigten bzw. der Nutzungsberechtigten nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch die Gemeinde entfernt werden. § 24 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Die Kosten werden nach der Friedhofsgebührensatzung bei der Bestattung mit berechnet bzw. für die früheren Bestattungen den Nutzungsberechtigten beim Abräumen in Rechnung gestellt.
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte
§ 26 Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 20 Abs. 2) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.
(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 24 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.
(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein.
(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 25 Abs. 2 gilt entsprechend.
(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmende Personen sind nicht berechtigt diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.
§ 27 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 24 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne
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weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte darauf hinzuweisen, dass die Gemeinde das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids entfernt. § 25 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Zwangsmaßnahmen nach Abs. 1 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
VII. Benutzung der Leichenhalle
§ 28 Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.
VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 29 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
(3) Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach §5 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.
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§ 30 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 3 betritt,
- entgegen § 4 Abs. 1 und 2 a) sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt, b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt, c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt oder diese in anderer Weise stört, d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt, e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde, f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert, g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet, h) Druckschriften verteilt, i) Film-, Ton-, Video-, und Fotoaufnahmen zu erstellen und zu verwerten, sofern diese nicht ausschließlich privaten Zwecken dienen, j) ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig fotografiert, k) lärmt, spielt, isst, trinkt, raucht oder lagert.
- eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 5 Abs. 1),
- als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 21 Abs. 1 und 3) oder entfernt (§ 25 Abs. 1),
- Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 24 Abs. 1).
IX. Bestattungsgebühren
§ 31 Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach der jeweils geltenden Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen (Friedhofsgebührensatzung) erhoben.
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X. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 32 Alte Rechte
Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte werden auf 30 Jahre seit ihrem Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.
§ 33 In-Kraft-Treten
(1) Die Satzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2024 in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofssatzung vom 13.12.2010 (jeweils mit allen späteren Änderungen) außer Kraft.
Haßmersheim, den 23.10.2023
Christian Ernst Bürgermeister
Hinweis nach § 4 GemO:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
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Paragraph 01
(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 16 zur Verfügung steht. Ferner kann auf dem Friedhof bestattet werden, wer früher in der Gemeinde gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in ein auswärtiges Altenheim, Altenpflegeheim oder eine ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in eine der genannten Einrichtungen aufgegeben hat. In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.
(3) Das Gemeindegebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:
- Bestattungsbezirk des Friedhofs Haßmersheim; er umfasst das Gebiet des Ortsteiles Haßmersheim
- Bestattungsbezirk des Friedhofs Hochhausen; er umfasst das Gebiet des Ortsteiles Hochhausen
- Bestattungsbezirk des Friedhofs Neckarmühlbach; er umfasst das Gebiet des Ortsteiles Neckarmühlbach
Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks zu bestatten bzw. beizusetzen, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem Tod ein Recht auf Bestattung bzw. Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte eines anderen Friedhofs hatten. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
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Paragraph 02
(1) Jeder Friedhof oder Friedhofsteil kann aus öffentlichem Interesse ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden.
(2) Bei der Außerdienststellung finden keine weiteren Bestattungen oder Urnenbeisetzungen statt. Die Nutzungszeit kann auf den Ablauf der Ruhezeit beschränkt werden.
(3) Durch die Entwidmung verliert der Friedhof oder ein Teil davon die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten. Bei einer Entwidmung werden Tote und Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht beendet ist, auf Kosten der Gemeinde umgebettet. Die Umbettung schließt die Verlegung der Grabmale und sonstigen Grabausstattung ein. Die Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde hergerichtet und für die Dauer der Ruhezeit oder für die verbleibende Nutzungszeit abgegeben.
(4) Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
(5) Außerdienststellungen und Entwidmungen werden bei Reihengräbern öffentlich bekannt gegeben; bei Wahlgräbern erhält der Nutzungsberechtigte einen schriftlichen Bescheid.
II. Ordnungsvorschriften
Paragraph 03
(1) Der Friedhof darf nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten betreten werden.
(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
Paragraph 04
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
- die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
- während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen oder diese in anderer Weise zu stören,
- den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
- Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
- Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
- Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
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- Druckschriften zu verteilen,
- Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen zu erstellen und zu verwerten, sofern diese nicht ausschließlich privaten Zwecken dienen,
- ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig zu fotografieren,
- zu lärmen und zu spielen, zu essen und zu trinken, zu rauchen sowie zu lagern.
Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.
(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
Paragraph 05
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere, dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden.
Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf fünf Jahre befristet.
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.
(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.
(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Abs. 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.
(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42 a und §§ 71 a bis 71 e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
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III. Bestattungsvorschriften
Paragraph 06
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.
Paragraph 07
(1) Särge dürfen höchstens 2,00 m lang, 0,70 m hoch und im Mittelmaß 0,70 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.
(2) Särge und Sargausstattungen für Erdbestattungen müssen aus Materialien bestehen, die während der Ruhezeit im Erdboden verrotten.
Paragraph 08
(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Auf dem Friedhof der Gemeinde werden Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen durch die Gemeinde oder durch von der Gemeinde beauftragte Unternehmer ausgeführt. Dazu gehören insbesondere Aufbahrung, Trauerfeier, Transport von Verstorbenen zur Grabstätte, Versenken der Särge und Beisetzung der Urne, Grabaushub und Verschließung der Grabstätte. Die Gemeinde kann zulassen, dass der Sarg bzw. die Urne von anderen Personen bis zur Grabstätte getragen werden.
Paragraph 09
(1) Die Ruhezeit der Verstorbenen beträgt
- im Friedhof Haßmersheim 20 Jahre,
- im Friedhof Neckarmühlbach 25 Jahre,
- im Friedhof Hochhausen 30 Jahre.
(2) Die Ruhezeit der Aschen beträgt in allen Friedhöfen 15 Jahre.
(3) Bei Kindern, die vor Vollendung des zehnten Lebensjahres verstorben sind, beträgt die Ruhezeit zehn Jahre. Die Ruhezeit der Aschen beträgt ebenfalls zehn Jahre.
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Paragraph 10
(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten acht Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine und Aschen (Überreste des Verstorbenen) dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.
(4) In den Fällen des § 27 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 27 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine und Aschen (Überreste des Verstorbenen), deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt Umbettungen vorzunehmen.
(5) Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
Paragraph 11
(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
- Reihengräber § 12
- Urnenreihengräber § 13
- anonyme Urnenreihengräber (nur im Friedhof Haßmersheim) § 14
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- Urnenreihengräber „Unter Bäumen“ § 15
- Wahlgräber § 16
- Urnenwahlgräber § 17
- Urnenrasenwahlgräber § 18
(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
Paragraph 12
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (siehe § 9) zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich.
(2) Verfügungsberechtigter ist, sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt, in nachstehender Reihenfolge
- wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
- wer sich dazu verpflichtet hat,
- der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
(3) Verstirbt der Verfügungsberechtigte vor Ablauf der Ruhezeit und ist innerhalb von sechs Monaten niemand bereit, die Rechtsnachfolge des Verstorbenen als Verfügungsberechtigter zu übernehmen, so kann die Gemeinde Grabmal und Grabzubehör beseitigen, das Grab einebnen und bis zum Ablauf der Ruhezeit mit Rasen begrünen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Bei mehreren Anträgen auf Übertragung des Verfügungsrechtes richtet sich die Übertragung nach der in § 16 Abs. 8 geregelten Reihenfolge.
(4) Auf dem Friedhof können ausgewiesen werden:
- Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr,
- Reihengrabfelder für Verstorbene ab dem vollendeten zehnten Lebensjahr (siehe § 9 Abs. 3).
(5) In Reihengräbern kann die folgende Anzahl Verstorbener bestattet werden:
- Einfache Tiefe (180cm) und einfach breit (90x235cm in Haßmersheim und Neckarmühlbach, 100x270cm in Hochhausen): ein Verstorbener
- Einfache Tiefe (180cm) und doppelte Breite (nur in Hochhausen möglich, 200x270cm): zwei Verstorbene
- Tiefgrab (220cm) und einfach breit, (90x235cm in Haßmersheim und Neckarmühlbach): zwei Verstorbene
Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(6) In ein Reihengrab einer Erdbestattung kann auch nachträglich eine Aschenurne bestattet werden, wenn das Grab der Erdbestattung mindestens zwei Verstorbene vorsieht.
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(7) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit (siehe § 9) nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.
(8) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf der betreffenden Grabstätte bekannt gegeben.
Paragraph 13
(1) Urnenreihengräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.
(2) In einem Urnenreihengrab (70x90x90cm) können bis zu vier Urnen beigesetzt werden.
(3) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengräber entsprechend für Urnenstätten.
(4) Nach Ablauf der Ruhefrist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt die beigesetzten Aschenurnen zu entfernen. Die Asche wird auf einem anonymen Urnengrabfeld (derzeit Friedhof Haßmersheim) in würdiger Weise der Erde übergeben.
(5) Urnen und Urnenausstattungen müssen aus Materialien bestehen, die während der Ruhezeit im Erdboden verrotten.
Paragraph 14
(1) In dem Friedhof Haßmersheim werden Urnenstätten für anonyme Beisetzungen vorgehalten. Ein Verfügungs- oder Nutzungsrecht an diesen Grabstätten kann nicht erworben werden.
(2) In einem anonymen Urnenreihengrab kann eine Urne beigesetzt werden.
(3) Anonyme Beisetzungen finden ohne Beisein von Angehörigen und ohne Hinweis auf den Zeitpunkt statt.
(4) Auf der Grabanlage dürfen keine Namen oder sonstige Angaben, die auf den Verstorbenen hinweisen, angebracht werden. Pflegemaßnahmen erfolgen ausschließlich durch die Gemeinde oder durch einen von ihr beauftragten Unternehmer. Das Abstellen von Gegenständen und Pflanzen ist nicht zulässig.
(5) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Urnenreihengräber entsprechend für anonyme Urnenreihengräber.
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Paragraph 15
(1) Gräber „Unter Bäumen“ sind Urnenreihengräber im Sinne dieser Satzung. Die Beisetzung der Urne erfolgt im Wurzelbereich eines Baumes.
(2) In einem Urnenreihengrab „Unter Bäumen“ können eine Urne (einfache Tiefe) oder zwei Urnen (Tiefgrab) beigesetzt werden. Sofern möglich, steht es der Gemeinde frei, einzelne Grabstätten so zu gestalten, dass mehr Verfügungsrechte vergeben werden können.
(3) Die Baumgrabfelder sind in naturbelassener Form zu erhalten. Bepflanzungen und Pflegemaßnahmen erfolgen ausschließlich durch die Gemeinde oder einen von ihr beauftragten Unternehmer. Das Abstellen von Gegenständen und Pflanzen oder die Anlage von Pflanzbeeten ist nicht zulässig.
(4) Die Namen der Verstorbenen können von der Gemeinde als Gedenkzeichen angebracht werden. Wenn möglich, wird an einem Gedenkstein eine Plakette angebracht. Die Entscheidung über die Platzierung der Plakette oder eines anderen Gedenkzeichens erfolgt durch die Gemeinde, welche auch die Art und Ausgestaltung des Gedenkzeichens vorgibt. Grabzubehör und weitere Gedenkzeichen sind nicht zulässig.
(5) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt gelten die Vorschriften für Reihen- und Urnenreihengräber entsprechend für Urnenreihengräber „Unter Bäumen“.
(6) Nach Ablauf der Ruhefrist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die beigesetzten Aschenurnen zu entfernen. Die Asche wird auf einem anonymen Urnengrabfeld (derzeit Friedhof Haßmersheim) in würdiger Weise der Erde übergeben.
Paragraph 16
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für Bestattungen von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.
(2) In Wahlgräbern kann die folgende Anzahl Verstorbener bestattet werden:
- Einfache Tiefe (180cm) und einfach breit (90x235cm in Haßmersheim und Neckarmühlbach, 100x270cm in Hochhausen): ein Verstorbener
- Einfache Tiefe (180cm) und doppelte Breite (nur in Hochhausen möglich, 200x270cm): zwei Verstorbene
- Tiefgrab (220cm) und einfach breit, (90x235cm in Haßmersheim und Neckarmühlbach): zwei Verstorbene
Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
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(3) In ein Reihengrab einer Erdbestattung kann auch nachträglich eine Aschenurne bestattet werden, wenn das Grab der Erdbestattung mindestens zwei Verstorbene vorsieht.
(4) Nutzungsrechte an Wahlgräbern für Erdbestattungen werden auf Antrag auf die Dauer von
- 25 Jahren (Nutzungszeit) im Friedhof Haßmersheim
- 30 Jahren (Nutzungszeit) im Friedhof Neckarmühlbach
- 35 Jahren (Nutzungszeit) im Friedhof Hochhausen verliehen.
Nutzungsrechte an Wahlgräbern für Aschenurnen werden auf Antrag auf die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.
(5) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.
(6) Die Verlängerung eines Nutzungsrechts ist auf Antrag möglich. Verlängerungen von Nutzungsrechten sind im fünfjährigen Rhythmus von fünf bis 35 Jahren möglich. Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.
(7) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.
(8) Der/ Die Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen der/ des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über
- auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner
- auf die Kinder,
- auf die Stiefkinder,
- auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
- auf die Eltern,
- auf die Geschwister,
- auf die Stiefgeschwister,
- auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen Nr. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der/ die Älteste nutzungsberechtigt.
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(9) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 8 Satz 3 genannten Personen übertragen.
(10) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 8 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(11) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Ein Anspruch auf anteilige Gebührenerstattung besteht nicht.
(12) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.
(13) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der Nutzungsberechtigte spätestens sechs Monate vorher schriftlich hingewiesen; ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung und ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte.
Paragraph 17
(1) Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.
(2) In einem Urnenwahlgrab (70x90x90cm) können bis zu vier Urnen beigesetzt werden.
(3) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.
(4) Nach Ablauf der Ruhefrist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die beigesetzten Aschenurnen zu entfernen. Die Asche wird auf einem anonymen Urnengrabfeld (derzeit Friedhof Haßmersheim) in würdiger Weise der Erde übergeben.
Paragraph 18
(1) Urnenrasenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.
(2) In einem Urnenrasenwahlgrab (70x80x80cm) können bis zu vier Urnen beigesetzt werden.
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(3) Die Pflegemaßnahmen der Gräber erfolgen ausschließlich durch die Gemeinde oder einen von ihr beauftragten Unternehmer. Die Anlage von Pflanzbeeten ist nicht zulässig.
(4) Gegenstände und Zeichen des Erinnerns und Gedenkens wie z. B. Blumen können auf einer hierfür vorgehaltenen Fläche am Gräberfeld abgelegt werden. Diese können von der Gemeinde oder einem von ihr beauftragten Unternehmer entfernt und entsorgt werden, wenn sie z. B. verwelkt, defekt oder mit der Würde des Ortes nicht vereinbar sind. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.
(5) Jedes Urnenrasenwahlgrab muss mit bruchsicheren, bodenbündig verlegten und überfahrbaren Grabliegeplatten gekennzeichnet werden. Die Grabliegeplatten dürfen eine maximale Oberflächengröße von 35x35cm nicht überschreiten.
(6) Das Anbringen im Rasen darf nur von fachkundigen Personen (i. d. R. Bildhauer, Steinmetze) verrichtet werden. Die Kosten der Steinplatte einschließlich der Beschriftung und der Anbringung trägt der Nutzungsberechtigte.
(7) Nach Ablauf der Ruhefrist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die beigesetzten Aschenurnen zu entfernen. Die Asche wird auf einem anonymen Urnengrabfeld (derzeit Friedhof Haßmersheim) in würdiger Weise der Erde übergeben.
(8) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahl- und Urnenwahlgräber entsprechend für Urnenrasenwahlgräber.
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
Paragraph 19
Auf den Friedhöfen werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften eingerichtet.
Paragraph 20
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.
(2) Grabeinfassungen jeder Art, auch aus Pflanzen, sind nicht zulässig, soweit die Gemeinde die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt.
(3) Im Grabfeld „Unter Bäumen“ sowie im anonymen Grabfeld sind Grabschmuck und sonstige Grabausstattungen nicht zulässig. Auf dem Grabfeld „Unter Bäumen“ sind Gedenktafeln mit Name, Geburts- und Strebdatum der Verstorbenen zur Anbringung an den zu diesem Zwecke
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errichteten Gedenksteinen gestattet. Die Beschaffung und Anbringung der Gedenktafeln erfolgt durch die Gemeinde.
Paragraph 21
(1) Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zu Größe von 25x45 cm und Holzkreuze zulässig.
(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.
(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.
(6) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden.
Paragraph 22
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:
Stehende Grabmale
- bis 1,20m Höhe: 14cm
- bis 1,40m Höhe: 16cm
(2) Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i. d. R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden.
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Paragraph 23
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen folgende Höhen nicht überschreiten:
- bei Grabstätten für Erdbestattungen 140cm
- bei Urnengräbern 100cm
(2) Zur Sicherstellung der Verwesung dürfen Grabstätten für Erdbestattungen höchstens bis zur Hälfte mit Platten oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden. Ausgenommen sind Urnengräber. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
Paragraph 24
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
Paragraph 25
(1) Nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten werden Grabmale, Einfassungen – einschließlich der Betonfundamente bzw. aller Befestigungsmaterialien – und sonstige Grabausstattungen von der Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragten entfernt. Die Nutzungsberechtigten erhalten innerhalb einer gesetzten Frist (i. d. R. nach § 24 Abs. 2) die Möglichkeit, abgeräumte Grabmale und die Urnenbehältnisse an einem zentralen Platz abzuholen. Die Friedhofsverwaltung ist danach nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen über diesen Zeitraum hinaus zu verwahren. Grabmale oder bauliche Anlagen gehen nach Fristablauf entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über und können von der Friedhofsverwaltung nach entsprechender Veröffentlichung im Amtsblatt oder Mitteilung an die Nutzungsberechtigten entsorgt werden.
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(2) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden. Vor Ablauf der Ruhezeit können Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen auf Antrag des Verfügungsberechtigten bzw. der Nutzungsberechtigten nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch die Gemeinde entfernt werden. § 24 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Die Kosten werden nach der Friedhofsgebührensatzung bei der Bestattung mit berechnet bzw. für die früheren Bestattungen den Nutzungsberechtigten beim Abräumen in Rechnung gestellt.
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte
Paragraph 26
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 20 Abs. 2) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.
(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 24 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.
(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein.
(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 25 Abs. 2 gilt entsprechend.
(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmende Personen sind nicht berechtigt diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.
Paragraph 27
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 24 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne
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weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte darauf hinzuweisen, dass die Gemeinde das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids entfernt. § 25 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Zwangsmaßnahmen nach Abs. 1 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
VII. Benutzung der Leichenhalle
Paragraph 28
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.
VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
Paragraph 29
(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
(3) Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach §5 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.
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Paragraph 30
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 3 betritt,
- entgegen § 4 Abs. 1 und 2 a) sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt, b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt, c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt oder diese in anderer Weise stört, d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt, e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde, f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert, g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet, h) Druckschriften verteilt, i) Film-, Ton-, Video-, und Fotoaufnahmen zu erstellen und zu verwerten, sofern diese nicht ausschließlich privaten Zwecken dienen, j) ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig fotografiert, k) lärmt, spielt, isst, trinkt, raucht oder lagert.
- eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 5 Abs. 1),
- als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 21 Abs. 1 und 3) oder entfernt (§ 25 Abs. 1),
- Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 24 Abs. 1).
IX. Bestattungsgebühren
Paragraph 31
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach der jeweils geltenden Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen (Friedhofsgebührensatzung) erhoben.
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X. Übergangs- und Schlussvorschriften
Paragraph 32
Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte werden auf 30 Jahre seit ihrem Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.
Paragraph 33
(1) Die Satzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2024 in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofssatzung vom 13.12.2010 (jeweils mit allen späteren Änderungen) außer Kraft.
Haßmersheim, den 23.10.2023
Christian Ernst Bürgermeister
Hinweis nach § 4 GemO:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
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Gebührenordnung
Gebührenordnung
6 Abschnitte.
§ 4 Entstehung und Fälligkeiten der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht
- bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
- bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts und bei der Genehmigung des Verlängerungsantrags. Abweichend hiervon entstehen die Grabräumungsgebühren bei der Bestattung vor dem 01.01.2011 mit Ende des Nutzungsrechtes für Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten und mit dem Ende der Ruhezeit bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten. Bei vorzeitiger Grabräumung entsteht die Gebührenschuld mit der Abräumung. (2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig, bei Wahlgräbern einen Monat nach Aushändigung der Urkunde über die Verleihung des Nutzungsrechts. Die Gemeinde kann Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung bis zur vollen Höhe der Gebühr verlangen. (3) Wird ein Antrag auf eine Amtshandlung, Leistung oder Benutzung von Friedhofs- oder Bestattungseinrichtungen zurückgenommen, nachdem die Amtshandlung beendet bzw. die Leistung oder Benutzung abgeschlossen war, wird die Verwaltungs- oder Benutzungsgebühr in voller Höhe erhoben. War bei Rücknahme mit der beantragten Maßnahme bereits begonnen, werden die entsprechenden Benutzungsgebühren mit einem Zehntel bis zur Hälfte, mindestens jedoch mit 30,00 € erhoben.
§ 5 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach § 6 dieser Satzung. (2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührensatzung - in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.
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§ 6 Gebührenverzeichnis
| 1. Verwaltungsgebühren | Euro |
|---|---|
| Genehmigung Aufstellung / Veränderung / Auflösung eines Grabmals | 24,00 |
| Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern (Einzelfall) | 24,00 |
| Zulassung von gewerblichen Tätigkeiten (befristete Zulassung) | 36,00 |
| Zulassung zur gewerbsmäßigen Grabpflege | 36,00 |
| Zulassung für sonstige gewerbsmäßige Tätigkeiten | 36,00 |
| Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen | 30,00 |
| 2. Benutzungsgebühren | |
| 2.1. Benutzung der Friedhofseinrichtungen | |
| Benutzung der Aussegnungshallen (pro Tag) | 530,00 |
| Benutzung einer Leichenzelle (pro Tag) | 330,00 |
| 2.2. Bestattungsgebühren | |
| Bestattung in einem Sarg (Personen über 10 Jahre) normaltief | 880,00 |
| Bestattung in einem Sarg (Personen über 10 Jahre) Tiefgrab | 950,00 |
| Bestattung in einem Sarg (Personen unter 10 Jahre) normaltief | 840,00 |
| Beisetzung als Urnenbeigabe in Sarggrab | 750,00 |
| Urnenbeisetzung normaltief | 750,00 |
| Urnenbeisetzung doppeltief | 750,00 |
| Zuschlag 63% auf alle unter 2.2. genannten Gebühren an Samstagen | |
| Zuschlag 100% auf alle unter 2.2. genannten Gebühren an Sonn- & Feiertagen | |
| 2.3. Grabnutzungsgebühren (Überlassung) | |
| Reihengrab in Haßmersheim (Personen über 10 Jahre) | 1.950,00 |
| Reihengrab in Neckarmühlbach (Personen über 10 Jahre) | 2.440,00 |
| Reihengrab in Hochhausen (Personen über 10 Jahre) | 3.340,00 |
| Kinderreihengrab in Haßmersheim und Neckarmühlbach (Personen unter 10 Jahre) | 970,00 |
| Kinderreihengrab in Hochhausen (Personen unter 10 Jahre) | 1.110,00 |
| Doppelreihengrab in Hochhausen | 6.680,00 |
| Nutzungsverlängerung Doppelreihengrab in Hochhausen (pro 5 Jahre) | 1.110,00 |
| Reihentiefgrab in Haßmersheim | 2.930,00 |
| Nutzungsverlängerung Reihentiefgrab in Haßmersheim (pro 5 Jahre) | 730,00 |
| Reihentiefgrab in Neckarmühlbach | 3.670,00 |
| Nutzungsverlängerung Reihentiefgrab in Neckarmühlbach (pro 5 Jahre) | 730,00 |
| Einzelwahlgrab in Haßmersheim | 2.440,00 |
| Nutzungsverlängerung Einzelwahlgrab in Haßmersheim (pro 5 Jahre) | 480,00 |
| Einzelwahlgrab in Neckarmühlbach | 2.930,00 |
| Nutzungsverlängerung Einzelwahlgrab in Neckarmühlbach (pro 5 Jahre) | 480,00 |
| Einzelwahlgrab in Hochhausen | 3.890,00 |
| Nutzungsverlängerung Einzelwahlgrab in Hochhausen (pro 5 Jahre) | 550,00 |
| Doppelwahlgrab in Hochhausen | 7.790,00 |
| Nutzungsverlängerung Doppelwahlgrab in Hochhausen (pro 5 Jahre) | 1.110,00 |
| Wahltiefgrab in Haßmersheim | 3.670,00 |
| Nutzungsverlängerung Wahltiefgrab in Haßmersheim (pro 5 Jahre) | 730,00 |
| Wahltiefgrab in Neckarmühlbach | 4.400,00 |
| Nutzungsverlängerung Wahltiefgrab in Neckarmühlbach (pro 5 Jahre) | 730,00 |
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| Urnenbeigabe in Sarg-Reihengrab mit zwei Stellen | 730,00 |
|---|---|
| Nutzungsverlängerung Urnenbeigabe in Sarg-Reihengrab mit zwei Stellen (pro 5 Jahre) | 240,00 |
| Urnenbeigabe in Sarg-Wahlgrab mit zwei Stellen | 1.220,00 |
| Nutzungsverlängerung Urnenbeigabe in Sarg-Wahlgrab mit zwei Stellen (pro 5 Jahre) | 240,00 |
| Urnenreihengrab (einzeln) | 1.010,00 |
| Nutzungsverlängerung Urnenreihengrab (pro 5 Jahre) | 330,00 |
| zusätzliche Urne in Urnenreihengrab | 730,00 |
| Nutzungsverlängerung zusätzliche Urne in Urnenreihengrab (pro 5 Jahre) | 240,00 |
| Urnenreihengrab „Unter Bäumen“ (einstellig) | 1.080,00 |
| Urnenreihengrab „Unter Bäumen“ (zweistellig) | 1.820,00 |
| Nutzungsverlängerung Urnenreihengrab „Unter Bäumen“ (zweistellig) (pro 5 Jahre) | 600,00 |
| Urnenwahlgrab (einstellig) | 1.690,00 |
| Nutzungsverlängerung Urnenwahlgrab (pro Jahr) | 330,00 |
| zusätzliche Urne in Urnenwahlgrab | 1.220,00 |
| Nutzungsverlängerung zusätzliche Urne in Urnenwahlgrab (pro 5 Jahre) | 240,00 |
| Urnenrasenwahlgrab | 1.690,00 |
| Nutzungsverlängerung Urnenrasenwahlgrab (pro 5 Jahre) | 330,00 |
| zusätzliche Urne in Urnenrasenwahlgrab | 1.320,00 |
| Nutzungsverlängerung zusätzliche Urne in Urnenrasenwahlgrab (pro 5 Jahre) | 260,00 |
| Anonymes Urnenreihengrab | 1.010,00 |
| 2.4. Sonstige Gebühren | |
| Sonstige Tätigkeiten (Umlegung, Grabräumung, Aufkiesen, etc.) werden auf Antrag und nach Aufwand berechnet | |
| Verrechnungssatz für Mitarbeiter (pro Stunde) | 53,00 |
| Verrechnungssatz für Großmaschinen und Fahrzeuge (pro Stunde) | 14,00 |
| Verrechnungssatz für kleine Maschinen (pro Stunde) | 9,00 |
§ 7 Umsatzsteuer
Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Gebühren zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Gebühren noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe hinzu.
§ 8 Übergangsbestimmungen
Bei der Verlängerung von Grabnutzungsrechten der nach § 16 Abs. 5 der Friedhofssatzung zeitlich begrenzten Nutzungsrechte an Wahlgräbern oder Urnenwahlgräbern sind die Sätze des Gebührenverzeichnisses aus der Friedhofsgebührensatzung maßgebend, die beim Ablauf der Nutzungsdauer gelten. Geht der Verlängerungsantrag nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Ablauf des Nutzungsrechts beim Friedhofsamt ein, sind die bei der Antragstellung geltenden Gebührensätze anzuwenden.
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§ 9 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Hinweis nach § 4 GemO:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Ausgefertigt:
Haßmersheim, 19.12.2023
Christian Ernst Bürgermeister
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Paragraph 04
(1) Die Gebührenschuld entsteht
- bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
- bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts und bei der Genehmigung des Verlängerungsantrags. Abweichend hiervon entstehen die Grabräumungsgebühren bei der Bestattung vor dem 01.01.2011 mit Ende des Nutzungsrechtes für Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten und mit dem Ende der Ruhezeit bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten. Bei vorzeitiger Grabräumung entsteht die Gebührenschuld mit der Abräumung. (2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig, bei Wahlgräbern einen Monat nach Aushändigung der Urkunde über die Verleihung des Nutzungsrechts. Die Gemeinde kann Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung bis zur vollen Höhe der Gebühr verlangen. (3) Wird ein Antrag auf eine Amtshandlung, Leistung oder Benutzung von Friedhofs- oder Bestattungseinrichtungen zurückgenommen, nachdem die Amtshandlung beendet bzw. die Leistung oder Benutzung abgeschlossen war, wird die Verwaltungs- oder Benutzungsgebühr in voller Höhe erhoben. War bei Rücknahme mit der beantragten Maßnahme bereits begonnen, werden die entsprechenden Benutzungsgebühren mit einem Zehntel bis zur Hälfte, mindestens jedoch mit 30,00 € erhoben.
Paragraph 05
(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach § 6 dieser Satzung. (2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührensatzung - in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.
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Paragraph 06
| 1. Verwaltungsgebühren | Euro |
|---|---|
| Genehmigung Aufstellung / Veränderung / Auflösung eines Grabmals | 24,00 |
| Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern (Einzelfall) | 24,00 |
| Zulassung von gewerblichen Tätigkeiten (befristete Zulassung) | 36,00 |
| Zulassung zur gewerbsmäßigen Grabpflege | 36,00 |
| Zulassung für sonstige gewerbsmäßige Tätigkeiten | 36,00 |
| Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen | 30,00 |
| 2. Benutzungsgebühren | |
| 2.1. Benutzung der Friedhofseinrichtungen | |
| Benutzung der Aussegnungshallen (pro Tag) | 530,00 |
| Benutzung einer Leichenzelle (pro Tag) | 330,00 |
| 2.2. Bestattungsgebühren | |
| Bestattung in einem Sarg (Personen über 10 Jahre) normaltief | 880,00 |
| Bestattung in einem Sarg (Personen über 10 Jahre) Tiefgrab | 950,00 |
| Bestattung in einem Sarg (Personen unter 10 Jahre) normaltief | 840,00 |
| Beisetzung als Urnenbeigabe in Sarggrab | 750,00 |
| Urnenbeisetzung normaltief | 750,00 |
| Urnenbeisetzung doppeltief | 750,00 |
| Zuschlag 63% auf alle unter 2.2. genannten Gebühren an Samstagen | |
| Zuschlag 100% auf alle unter 2.2. genannten Gebühren an Sonn- & Feiertagen | |
| 2.3. Grabnutzungsgebühren (Überlassung) | |
| Reihengrab in Haßmersheim (Personen über 10 Jahre) | 1.950,00 |
| Reihengrab in Neckarmühlbach (Personen über 10 Jahre) | 2.440,00 |
| Reihengrab in Hochhausen (Personen über 10 Jahre) | 3.340,00 |
| Kinderreihengrab in Haßmersheim und Neckarmühlbach (Personen unter 10 Jahre) | 970,00 |
| Kinderreihengrab in Hochhausen (Personen unter 10 Jahre) | 1.110,00 |
| Doppelreihengrab in Hochhausen | 6.680,00 |
| Nutzungsverlängerung Doppelreihengrab in Hochhausen (pro 5 Jahre) | 1.110,00 |
| Reihentiefgrab in Haßmersheim | 2.930,00 |
| Nutzungsverlängerung Reihentiefgrab in Haßmersheim (pro 5 Jahre) | 730,00 |
| Reihentiefgrab in Neckarmühlbach | 3.670,00 |
| Nutzungsverlängerung Reihentiefgrab in Neckarmühlbach (pro 5 Jahre) | 730,00 |
| Einzelwahlgrab in Haßmersheim | 2.440,00 |
| Nutzungsverlängerung Einzelwahlgrab in Haßmersheim (pro 5 Jahre) | 480,00 |
| Einzelwahlgrab in Neckarmühlbach | 2.930,00 |
| Nutzungsverlängerung Einzelwahlgrab in Neckarmühlbach (pro 5 Jahre) | 480,00 |
| Einzelwahlgrab in Hochhausen | 3.890,00 |
| Nutzungsverlängerung Einzelwahlgrab in Hochhausen (pro 5 Jahre) | 550,00 |
| Doppelwahlgrab in Hochhausen | 7.790,00 |
| Nutzungsverlängerung Doppelwahlgrab in Hochhausen (pro 5 Jahre) | 1.110,00 |
| Wahltiefgrab in Haßmersheim | 3.670,00 |
| Nutzungsverlängerung Wahltiefgrab in Haßmersheim (pro 5 Jahre) | 730,00 |
| Wahltiefgrab in Neckarmühlbach | 4.400,00 |
| Nutzungsverlängerung Wahltiefgrab in Neckarmühlbach (pro 5 Jahre) | 730,00 |
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| Urnenbeigabe in Sarg-Reihengrab mit zwei Stellen | 730,00 |
|---|---|
| Nutzungsverlängerung Urnenbeigabe in Sarg-Reihengrab mit zwei Stellen (pro 5 Jahre) | 240,00 |
| Urnenbeigabe in Sarg-Wahlgrab mit zwei Stellen | 1.220,00 |
| Nutzungsverlängerung Urnenbeigabe in Sarg-Wahlgrab mit zwei Stellen (pro 5 Jahre) | 240,00 |
| Urnenreihengrab (einzeln) | 1.010,00 |
| Nutzungsverlängerung Urnenreihengrab (pro 5 Jahre) | 330,00 |
| zusätzliche Urne in Urnenreihengrab | 730,00 |
| Nutzungsverlängerung zusätzliche Urne in Urnenreihengrab (pro 5 Jahre) | 240,00 |
| Urnenreihengrab „Unter Bäumen“ (einstellig) | 1.080,00 |
| Urnenreihengrab „Unter Bäumen“ (zweistellig) | 1.820,00 |
| Nutzungsverlängerung Urnenreihengrab „Unter Bäumen“ (zweistellig) (pro 5 Jahre) | 600,00 |
| Urnenwahlgrab (einstellig) | 1.690,00 |
| Nutzungsverlängerung Urnenwahlgrab (pro Jahr) | 330,00 |
| zusätzliche Urne in Urnenwahlgrab | 1.220,00 |
| Nutzungsverlängerung zusätzliche Urne in Urnenwahlgrab (pro 5 Jahre) | 240,00 |
| Urnenrasenwahlgrab | 1.690,00 |
| Nutzungsverlängerung Urnenrasenwahlgrab (pro 5 Jahre) | 330,00 |
| zusätzliche Urne in Urnenrasenwahlgrab | 1.320,00 |
| Nutzungsverlängerung zusätzliche Urne in Urnenrasenwahlgrab (pro 5 Jahre) | 260,00 |
| Anonymes Urnenreihengrab | 1.010,00 |
| 2.4. Sonstige Gebühren | |
| Sonstige Tätigkeiten (Umlegung, Grabräumung, Aufkiesen, etc.) werden auf Antrag und nach Aufwand berechnet | |
| Verrechnungssatz für Mitarbeiter (pro Stunde) | 53,00 |
| Verrechnungssatz für Großmaschinen und Fahrzeuge (pro Stunde) | 14,00 |
| Verrechnungssatz für kleine Maschinen (pro Stunde) | 9,00 |
Paragraph 07
Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Gebühren zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Gebühren noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe hinzu.
Paragraph 08
Bei der Verlängerung von Grabnutzungsrechten der nach § 16 Abs. 5 der Friedhofssatzung zeitlich begrenzten Nutzungsrechte an Wahlgräbern oder Urnenwahlgräbern sind die Sätze des Gebührenverzeichnisses aus der Friedhofsgebührensatzung maßgebend, die beim Ablauf der Nutzungsdauer gelten. Geht der Verlängerungsantrag nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Ablauf des Nutzungsrechts beim Friedhofsamt ein, sind die bei der Antragstellung geltenden Gebührensätze anzuwenden.
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Paragraph 09
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Hinweis nach § 4 GemO:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Ausgefertigt:
Haßmersheim, 19.12.2023
Christian Ernst Bürgermeister
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Friedhofssatzung
Friedhofssatzung
33 Abschnitte.
§ 1 Widmung
(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 16 zur Verfügung steht. Ferner kann auf dem Friedhof bestattet werden, wer früher in der Gemeinde gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in ein auswärtiges Altenheim, Altenpflegeheim oder eine ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in eine der genannten Einrichtungen aufgegeben hat. In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.
(3) Das Gemeindegebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:
- Bestattungsbezirk des Friedhofs Haßmersheim; er umfasst das Gebiet des Ortsteiles Haßmersheim
- Bestattungsbezirk des Friedhofs Hochhausen; er umfasst das Gebiet des Ortsteiles Hochhausen
- Bestattungsbezirk des Friedhofs Neckarmühlbach; er umfasst das Gebiet des Ortsteiles Neckarmühlbach
Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks zu bestatten bzw. beizusetzen, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem Tod ein Recht auf Bestattung bzw. Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte eines anderen Friedhofs hatten. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
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§ 2 Außerdienststellung und Entwidmung
(1) Jeder Friedhof oder Friedhofsteil kann aus öffentlichem Interesse ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden.
(2) Bei der Außerdienststellung finden keine weiteren Bestattungen oder Urnenbeisetzungen statt. Die Nutzungszeit kann auf den Ablauf der Ruhezeit beschränkt werden.
(3) Durch die Entwidmung verliert der Friedhof oder ein Teil davon die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten. Bei einer Entwidmung werden Tote und Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht beendet ist, auf Kosten der Gemeinde umgebettet. Die Umbettung schließt die Verlegung der Grabmale und sonstigen Grabausstattung ein. Die Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde hergerichtet und für die Dauer der Ruhezeit oder für die verbleibende Nutzungszeit abgegeben.
(4) Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
(5) Außerdienststellungen und Entwidmungen werden bei Reihengräbern öffentlich bekannt gegeben; bei Wahlgräbern erhält der Nutzungsberechtigte einen schriftlichen Bescheid.
II. Ordnungsvorschriften
§ 3 Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof darf nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten betreten werden.
(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 4 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
- die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
- während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen oder diese in anderer Weise zu stören,
- den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
- Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
- Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
- Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
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- Druckschriften zu verteilen,
- Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen zu erstellen und zu verwerten, sofern diese nicht ausschließlich privaten Zwecken dienen,
- ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig zu fotografieren,
- zu lärmen und zu spielen, zu essen und zu trinken, zu rauchen sowie zu lagern.
Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.
(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 5 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere, dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden.
Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf fünf Jahre befristet.
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.
(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.
(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Abs. 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.
(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42 a und §§ 71 a bis 71 e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
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III. Bestattungsvorschriften
§ 6 Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.
§ 7 Särge
(1) Särge dürfen höchstens 2,00 m lang, 0,70 m hoch und im Mittelmaß 0,70 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.
(2) Särge und Sargausstattungen für Erdbestattungen müssen aus Materialien bestehen, die während der Ruhezeit im Erdboden verrotten.
§ 8 Ausheben der Gräber
(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Auf dem Friedhof der Gemeinde werden Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen durch die Gemeinde oder durch von der Gemeinde beauftragte Unternehmer ausgeführt. Dazu gehören insbesondere Aufbahrung, Trauerfeier, Transport von Verstorbenen zur Grabstätte, Versenken der Särge und Beisetzung der Urne, Grabaushub und Verschließung der Grabstätte. Die Gemeinde kann zulassen, dass der Sarg bzw. die Urne von anderen Personen bis zur Grabstätte getragen werden.
§ 9 Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit der Verstorbenen beträgt
- im Friedhof Haßmersheim 20 Jahre,
- im Friedhof Neckarmühlbach 25 Jahre,
- im Friedhof Hochhausen 30 Jahre.
(2) Die Ruhezeit der Aschen beträgt in allen Friedhöfen 15 Jahre.
(3) Bei Kindern, die vor Vollendung des zehnten Lebensjahres verstorben sind, beträgt die Ruhezeit zehn Jahre. Die Ruhezeit der Aschen beträgt ebenfalls zehn Jahre.
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§ 10 Umbettungen
(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten acht Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine und Aschen (Überreste des Verstorbenen) dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.
(4) In den Fällen des § 27 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 27 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine und Aschen (Überreste des Verstorbenen), deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt Umbettungen vorzunehmen.
(5) Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
§ 11 Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
- Reihengräber § 12
- Urnenreihengräber § 13
- anonyme Urnenreihengräber (nur im Friedhof Haßmersheim) § 14
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- Urnenreihengräber „Unter Bäumen“ § 15
- Wahlgräber § 16
- Urnenwahlgräber § 17
- Urnenrasenwahlgräber § 18
(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
§ 12 Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (siehe § 9) zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich.
(2) Verfügungsberechtigter ist, sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt, in nachstehender Reihenfolge
- wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
- wer sich dazu verpflichtet hat,
- der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
(3) Verstirbt der Verfügungsberechtigte vor Ablauf der Ruhezeit und ist innerhalb von sechs Monaten niemand bereit, die Rechtsnachfolge des Verstorbenen als Verfügungsberechtigter zu übernehmen, so kann die Gemeinde Grabmal und Grabzubehör beseitigen, das Grab einebnen und bis zum Ablauf der Ruhezeit mit Rasen begrünen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Bei mehreren Anträgen auf Übertragung des Verfügungsrechtes richtet sich die Übertragung nach der in § 16 Abs. 8 geregelten Reihenfolge.
(4) Auf dem Friedhof können ausgewiesen werden:
- Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr,
- Reihengrabfelder für Verstorbene ab dem vollendeten zehnten Lebensjahr (siehe § 9 Abs. 3).
(5) In Reihengräbern kann die folgende Anzahl Verstorbener bestattet werden:
- Einfache Tiefe (180cm) und einfach breit (90x235cm in Haßmersheim und Neckarmühlbach, 100x270cm in Hochhausen): ein Verstorbener
- Einfache Tiefe (180cm) und doppelte Breite (nur in Hochhausen möglich, 200x270cm): zwei Verstorbene
- Tiefgrab (220cm) und einfach breit, (90x235cm in Haßmersheim und Neckarmühlbach): zwei Verstorbene
Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(6) In ein Reihengrab einer Erdbestattung kann auch nachträglich eine Aschenurne bestattet werden, wenn das Grab der Erdbestattung mindestens zwei Verstorbene vorsieht.
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(7) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit (siehe § 9) nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.
(8) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf der betreffenden Grabstätte bekannt gegeben.
§ 13 Urnenreihengräber
(1) Urnenreihengräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.
(2) In einem Urnenreihengrab (70x90x90cm) können bis zu vier Urnen beigesetzt werden.
(3) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengräber entsprechend für Urnenstätten.
(4) Nach Ablauf der Ruhefrist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt die beigesetzten Aschenurnen zu entfernen. Die Asche wird auf einem anonymen Urnengrabfeld (derzeit Friedhof Haßmersheim) in würdiger Weise der Erde übergeben.
(5) Urnen und Urnenausstattungen müssen aus Materialien bestehen, die während der Ruhezeit im Erdboden verrotten.
§ 14 Anonyme Urnenreihengräber
(1) In dem Friedhof Haßmersheim werden Urnenstätten für anonyme Beisetzungen vorgehalten. Ein Verfügungs- oder Nutzungsrecht an diesen Grabstätten kann nicht erworben werden.
(2) In einem anonymen Urnenreihengrab kann eine Urne beigesetzt werden.
(3) Anonyme Beisetzungen finden ohne Beisein von Angehörigen und ohne Hinweis auf den Zeitpunkt statt.
(4) Auf der Grabanlage dürfen keine Namen oder sonstige Angaben, die auf den Verstorbenen hinweisen, angebracht werden. Pflegemaßnahmen erfolgen ausschließlich durch die Gemeinde oder durch einen von ihr beauftragten Unternehmer. Das Abstellen von Gegenständen und Pflanzen ist nicht zulässig.
(5) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Urnenreihengräber entsprechend für anonyme Urnenreihengräber.
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§ 15 Urnenreihengräber „Unter Bäumen“
(1) Gräber „Unter Bäumen“ sind Urnenreihengräber im Sinne dieser Satzung. Die Beisetzung der Urne erfolgt im Wurzelbereich eines Baumes.
(2) In einem Urnenreihengrab „Unter Bäumen“ können eine Urne (einfache Tiefe) oder zwei Urnen (Tiefgrab) beigesetzt werden. Sofern möglich, steht es der Gemeinde frei, einzelne Grabstätten so zu gestalten, dass mehr Verfügungsrechte vergeben werden können.
(3) Die Baumgrabfelder sind in naturbelassener Form zu erhalten. Bepflanzungen und Pflegemaßnahmen erfolgen ausschließlich durch die Gemeinde oder einen von ihr beauftragten Unternehmer. Das Abstellen von Gegenständen und Pflanzen oder die Anlage von Pflanzbeeten ist nicht zulässig.
(4) Die Namen der Verstorbenen können von der Gemeinde als Gedenkzeichen angebracht werden. Wenn möglich, wird an einem Gedenkstein eine Plakette angebracht. Die Entscheidung über die Platzierung der Plakette oder eines anderen Gedenkzeichens erfolgt durch die Gemeinde, welche auch die Art und Ausgestaltung des Gedenkzeichens vorgibt. Grabzubehör und weitere Gedenkzeichen sind nicht zulässig.
(5) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt gelten die Vorschriften für Reihen- und Urnenreihengräber entsprechend für Urnenreihengräber „Unter Bäumen“.
(6) Nach Ablauf der Ruhefrist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die beigesetzten Aschenurnen zu entfernen. Die Asche wird auf einem anonymen Urnengrabfeld (derzeit Friedhof Haßmersheim) in würdiger Weise der Erde übergeben.
§ 16 Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für Bestattungen von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.
(2) In Wahlgräbern kann die folgende Anzahl Verstorbener bestattet werden:
- Einfache Tiefe (180cm) und einfach breit (90x235cm in Haßmersheim und Neckarmühlbach, 100x270cm in Hochhausen): ein Verstorbener
- Einfache Tiefe (180cm) und doppelte Breite (nur in Hochhausen möglich, 200x270cm): zwei Verstorbene
- Tiefgrab (220cm) und einfach breit, (90x235cm in Haßmersheim und Neckarmühlbach): zwei Verstorbene
Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
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(3) In ein Reihengrab einer Erdbestattung kann auch nachträglich eine Aschenurne bestattet werden, wenn das Grab der Erdbestattung mindestens zwei Verstorbene vorsieht.
(4) Nutzungsrechte an Wahlgräbern für Erdbestattungen werden auf Antrag auf die Dauer von
- 25 Jahren (Nutzungszeit) im Friedhof Haßmersheim
- 30 Jahren (Nutzungszeit) im Friedhof Neckarmühlbach
- 35 Jahren (Nutzungszeit) im Friedhof Hochhausen verliehen.
Nutzungsrechte an Wahlgräbern für Aschenurnen werden auf Antrag auf die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.
(5) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.
(6) Die Verlängerung eines Nutzungsrechts ist auf Antrag möglich. Verlängerungen von Nutzungsrechten sind im fünfjährigen Rhythmus von fünf bis 35 Jahren möglich. Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.
(7) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.
(8) Der/ Die Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen der/ des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über
- auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner
- auf die Kinder,
- auf die Stiefkinder,
- auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
- auf die Eltern,
- auf die Geschwister,
- auf die Stiefgeschwister,
- auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen Nr. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der/ die Älteste nutzungsberechtigt.
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(9) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 8 Satz 3 genannten Personen übertragen.
(10) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 8 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(11) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Ein Anspruch auf anteilige Gebührenerstattung besteht nicht.
(12) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.
(13) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der Nutzungsberechtigte spätestens sechs Monate vorher schriftlich hingewiesen; ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung und ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte.
§ 17 Urnenwahlgräber
(1) Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.
(2) In einem Urnenwahlgrab (70x90x90cm) können bis zu vier Urnen beigesetzt werden.
(3) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.
(4) Nach Ablauf der Ruhefrist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die beigesetzten Aschenurnen zu entfernen. Die Asche wird auf einem anonymen Urnengrabfeld (derzeit Friedhof Haßmersheim) in würdiger Weise der Erde übergeben.
§ 18 Urnenrasenwahlgräber
(1) Urnenrasenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.
(2) In einem Urnenrasenwahlgrab (70x80x80cm) können bis zu vier Urnen beigesetzt werden.
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(3) Die Pflegemaßnahmen der Gräber erfolgen ausschließlich durch die Gemeinde oder einen von ihr beauftragten Unternehmer. Die Anlage von Pflanzbeeten ist nicht zulässig.
(4) Gegenstände und Zeichen des Erinnerns und Gedenkens wie z. B. Blumen können auf einer hierfür vorgehaltenen Fläche am Gräberfeld abgelegt werden. Diese können von der Gemeinde oder einem von ihr beauftragten Unternehmer entfernt und entsorgt werden, wenn sie z. B. verwelkt, defekt oder mit der Würde des Ortes nicht vereinbar sind. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.
(5) Jedes Urnenrasenwahlgrab muss mit bruchsicheren, bodenbündig verlegten und überfahrbaren Grabliegeplatten gekennzeichnet werden. Die Grabliegeplatten dürfen eine maximale Oberflächengröße von 35x35cm nicht überschreiten.
(6) Das Anbringen im Rasen darf nur von fachkundigen Personen (i. d. R. Bildhauer, Steinmetze) verrichtet werden. Die Kosten der Steinplatte einschließlich der Beschriftung und der Anbringung trägt der Nutzungsberechtigte.
(7) Nach Ablauf der Ruhefrist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die beigesetzten Aschenurnen zu entfernen. Die Asche wird auf einem anonymen Urnengrabfeld (derzeit Friedhof Haßmersheim) in würdiger Weise der Erde übergeben.
(8) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahl- und Urnenwahlgräber entsprechend für Urnenrasenwahlgräber.
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 19 Grabfelder
Auf den Friedhöfen werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften eingerichtet.
§ 20 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.
(2) Grabeinfassungen jeder Art, auch aus Pflanzen, sind nicht zulässig, soweit die Gemeinde die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt.
(3) Im Grabfeld „Unter Bäumen“ sowie im anonymen Grabfeld sind Grabschmuck und sonstige Grabausstattungen nicht zulässig. Auf dem Grabfeld „Unter Bäumen“ sind Gedenktafeln mit Name, Geburts- und Strebdatum der Verstorbenen zur Anbringung an den zu diesem Zwecke
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errichteten Gedenksteinen gestattet. Die Beschaffung und Anbringung der Gedenktafeln erfolgt durch die Gemeinde.
§ 21 Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zu Größe von 25x45 cm und Holzkreuze zulässig.
(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.
(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.
(6) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden.
§ 22 Standsicherheit
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:
Stehende Grabmale
- bis 1,20m Höhe: 14cm
- bis 1,40m Höhe: 16cm
(2) Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i. d. R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden.
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§ 23 Grabhöhe, Verbot von Grababdeckplatten
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen folgende Höhen nicht überschreiten:
- bei Grabstätten für Erdbestattungen 140cm
- bei Urnengräbern 100cm
(2) Zur Sicherstellung der Verwesung dürfen Grabstätten für Erdbestattungen höchstens bis zur Hälfte mit Platten oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden. Ausgenommen sind Urnengräber. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
§ 24 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
§ 25 Entfernung
(1) Nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten werden Grabmale, Einfassungen – einschließlich der Betonfundamente bzw. aller Befestigungsmaterialien – und sonstige Grabausstattungen von der Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragten entfernt. Die Nutzungsberechtigten erhalten innerhalb einer gesetzten Frist (i. d. R. nach § 24 Abs. 2) die Möglichkeit, abgeräumte Grabmale und die Urnenbehältnisse an einem zentralen Platz abzuholen. Die Friedhofsverwaltung ist danach nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen über diesen Zeitraum hinaus zu verwahren. Grabmale oder bauliche Anlagen gehen nach Fristablauf entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über und können von der Friedhofsverwaltung nach entsprechender Veröffentlichung im Amtsblatt oder Mitteilung an die Nutzungsberechtigten entsorgt werden.
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(2) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden. Vor Ablauf der Ruhezeit können Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen auf Antrag des Verfügungsberechtigten bzw. der Nutzungsberechtigten nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch die Gemeinde entfernt werden. § 24 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Die Kosten werden nach der Friedhofsgebührensatzung bei der Bestattung mit berechnet bzw. für die früheren Bestattungen den Nutzungsberechtigten beim Abräumen in Rechnung gestellt.
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte
§ 26 Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 20 Abs. 2) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.
(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 24 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.
(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein.
(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 25 Abs. 2 gilt entsprechend.
(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmende Personen sind nicht berechtigt diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.
§ 27 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 24 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne
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weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte darauf hinzuweisen, dass die Gemeinde das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids entfernt. § 25 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Zwangsmaßnahmen nach Abs. 1 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
VII. Benutzung der Leichenhalle
§ 28 Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.
VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 29 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
(3) Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach §5 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.
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§ 30 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 3 betritt,
- entgegen § 4 Abs. 1 und 2 a) sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt, b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt, c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt oder diese in anderer Weise stört, d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt, e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde, f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert, g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet, h) Druckschriften verteilt, i) Film-, Ton-, Video-, und Fotoaufnahmen zu erstellen und zu verwerten, sofern diese nicht ausschließlich privaten Zwecken dienen, j) ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig fotografiert, k) lärmt, spielt, isst, trinkt, raucht oder lagert.
- eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 5 Abs. 1),
- als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 21 Abs. 1 und 3) oder entfernt (§ 25 Abs. 1),
- Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 24 Abs. 1).
IX. Bestattungsgebühren
§ 31 Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach der jeweils geltenden Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen (Friedhofsgebührensatzung) erhoben.
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X. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 32 Alte Rechte
Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte werden auf 30 Jahre seit ihrem Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.
§ 33 In-Kraft-Treten
(1) Die Satzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2024 in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofssatzung vom 13.12.2010 (jeweils mit allen späteren Änderungen) außer Kraft.
Haßmersheim, den 23.10.2023
Christian Ernst Bürgermeister
Hinweis nach § 4 GemO:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
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Paragraph 01
(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 16 zur Verfügung steht. Ferner kann auf dem Friedhof bestattet werden, wer früher in der Gemeinde gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in ein auswärtiges Altenheim, Altenpflegeheim oder eine ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in eine der genannten Einrichtungen aufgegeben hat. In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.
(3) Das Gemeindegebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:
- Bestattungsbezirk des Friedhofs Haßmersheim; er umfasst das Gebiet des Ortsteiles Haßmersheim
- Bestattungsbezirk des Friedhofs Hochhausen; er umfasst das Gebiet des Ortsteiles Hochhausen
- Bestattungsbezirk des Friedhofs Neckarmühlbach; er umfasst das Gebiet des Ortsteiles Neckarmühlbach
Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks zu bestatten bzw. beizusetzen, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem Tod ein Recht auf Bestattung bzw. Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte eines anderen Friedhofs hatten. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
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Paragraph 02
(1) Jeder Friedhof oder Friedhofsteil kann aus öffentlichem Interesse ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden.
(2) Bei der Außerdienststellung finden keine weiteren Bestattungen oder Urnenbeisetzungen statt. Die Nutzungszeit kann auf den Ablauf der Ruhezeit beschränkt werden.
(3) Durch die Entwidmung verliert der Friedhof oder ein Teil davon die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten. Bei einer Entwidmung werden Tote und Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht beendet ist, auf Kosten der Gemeinde umgebettet. Die Umbettung schließt die Verlegung der Grabmale und sonstigen Grabausstattung ein. Die Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde hergerichtet und für die Dauer der Ruhezeit oder für die verbleibende Nutzungszeit abgegeben.
(4) Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
(5) Außerdienststellungen und Entwidmungen werden bei Reihengräbern öffentlich bekannt gegeben; bei Wahlgräbern erhält der Nutzungsberechtigte einen schriftlichen Bescheid.
II. Ordnungsvorschriften
Paragraph 03
(1) Der Friedhof darf nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten betreten werden.
(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
Paragraph 04
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
- die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
- während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen oder diese in anderer Weise zu stören,
- den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
- Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
- Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
- Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
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- Druckschriften zu verteilen,
- Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen zu erstellen und zu verwerten, sofern diese nicht ausschließlich privaten Zwecken dienen,
- ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig zu fotografieren,
- zu lärmen und zu spielen, zu essen und zu trinken, zu rauchen sowie zu lagern.
Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.
(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
Paragraph 05
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere, dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden.
Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf fünf Jahre befristet.
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.
(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.
(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Abs. 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.
(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42 a und §§ 71 a bis 71 e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
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III. Bestattungsvorschriften
Paragraph 06
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.
Paragraph 07
(1) Särge dürfen höchstens 2,00 m lang, 0,70 m hoch und im Mittelmaß 0,70 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.
(2) Särge und Sargausstattungen für Erdbestattungen müssen aus Materialien bestehen, die während der Ruhezeit im Erdboden verrotten.
Paragraph 08
(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Auf dem Friedhof der Gemeinde werden Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen durch die Gemeinde oder durch von der Gemeinde beauftragte Unternehmer ausgeführt. Dazu gehören insbesondere Aufbahrung, Trauerfeier, Transport von Verstorbenen zur Grabstätte, Versenken der Särge und Beisetzung der Urne, Grabaushub und Verschließung der Grabstätte. Die Gemeinde kann zulassen, dass der Sarg bzw. die Urne von anderen Personen bis zur Grabstätte getragen werden.
Paragraph 09
(1) Die Ruhezeit der Verstorbenen beträgt
- im Friedhof Haßmersheim 20 Jahre,
- im Friedhof Neckarmühlbach 25 Jahre,
- im Friedhof Hochhausen 30 Jahre.
(2) Die Ruhezeit der Aschen beträgt in allen Friedhöfen 15 Jahre.
(3) Bei Kindern, die vor Vollendung des zehnten Lebensjahres verstorben sind, beträgt die Ruhezeit zehn Jahre. Die Ruhezeit der Aschen beträgt ebenfalls zehn Jahre.
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Paragraph 10
(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten acht Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine und Aschen (Überreste des Verstorbenen) dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.
(4) In den Fällen des § 27 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 27 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine und Aschen (Überreste des Verstorbenen), deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt Umbettungen vorzunehmen.
(5) Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
Paragraph 11
(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
- Reihengräber § 12
- Urnenreihengräber § 13
- anonyme Urnenreihengräber (nur im Friedhof Haßmersheim) § 14
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- Urnenreihengräber „Unter Bäumen“ § 15
- Wahlgräber § 16
- Urnenwahlgräber § 17
- Urnenrasenwahlgräber § 18
(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
Paragraph 12
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (siehe § 9) zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich.
(2) Verfügungsberechtigter ist, sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt, in nachstehender Reihenfolge
- wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
- wer sich dazu verpflichtet hat,
- der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
(3) Verstirbt der Verfügungsberechtigte vor Ablauf der Ruhezeit und ist innerhalb von sechs Monaten niemand bereit, die Rechtsnachfolge des Verstorbenen als Verfügungsberechtigter zu übernehmen, so kann die Gemeinde Grabmal und Grabzubehör beseitigen, das Grab einebnen und bis zum Ablauf der Ruhezeit mit Rasen begrünen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Bei mehreren Anträgen auf Übertragung des Verfügungsrechtes richtet sich die Übertragung nach der in § 16 Abs. 8 geregelten Reihenfolge.
(4) Auf dem Friedhof können ausgewiesen werden:
- Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr,
- Reihengrabfelder für Verstorbene ab dem vollendeten zehnten Lebensjahr (siehe § 9 Abs. 3).
(5) In Reihengräbern kann die folgende Anzahl Verstorbener bestattet werden:
- Einfache Tiefe (180cm) und einfach breit (90x235cm in Haßmersheim und Neckarmühlbach, 100x270cm in Hochhausen): ein Verstorbener
- Einfache Tiefe (180cm) und doppelte Breite (nur in Hochhausen möglich, 200x270cm): zwei Verstorbene
- Tiefgrab (220cm) und einfach breit, (90x235cm in Haßmersheim und Neckarmühlbach): zwei Verstorbene
Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(6) In ein Reihengrab einer Erdbestattung kann auch nachträglich eine Aschenurne bestattet werden, wenn das Grab der Erdbestattung mindestens zwei Verstorbene vorsieht.
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(7) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit (siehe § 9) nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.
(8) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf der betreffenden Grabstätte bekannt gegeben.
Paragraph 13
(1) Urnenreihengräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.
(2) In einem Urnenreihengrab (70x90x90cm) können bis zu vier Urnen beigesetzt werden.
(3) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengräber entsprechend für Urnenstätten.
(4) Nach Ablauf der Ruhefrist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt die beigesetzten Aschenurnen zu entfernen. Die Asche wird auf einem anonymen Urnengrabfeld (derzeit Friedhof Haßmersheim) in würdiger Weise der Erde übergeben.
(5) Urnen und Urnenausstattungen müssen aus Materialien bestehen, die während der Ruhezeit im Erdboden verrotten.
Paragraph 14
(1) In dem Friedhof Haßmersheim werden Urnenstätten für anonyme Beisetzungen vorgehalten. Ein Verfügungs- oder Nutzungsrecht an diesen Grabstätten kann nicht erworben werden.
(2) In einem anonymen Urnenreihengrab kann eine Urne beigesetzt werden.
(3) Anonyme Beisetzungen finden ohne Beisein von Angehörigen und ohne Hinweis auf den Zeitpunkt statt.
(4) Auf der Grabanlage dürfen keine Namen oder sonstige Angaben, die auf den Verstorbenen hinweisen, angebracht werden. Pflegemaßnahmen erfolgen ausschließlich durch die Gemeinde oder durch einen von ihr beauftragten Unternehmer. Das Abstellen von Gegenständen und Pflanzen ist nicht zulässig.
(5) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Urnenreihengräber entsprechend für anonyme Urnenreihengräber.
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Paragraph 15
(1) Gräber „Unter Bäumen“ sind Urnenreihengräber im Sinne dieser Satzung. Die Beisetzung der Urne erfolgt im Wurzelbereich eines Baumes.
(2) In einem Urnenreihengrab „Unter Bäumen“ können eine Urne (einfache Tiefe) oder zwei Urnen (Tiefgrab) beigesetzt werden. Sofern möglich, steht es der Gemeinde frei, einzelne Grabstätten so zu gestalten, dass mehr Verfügungsrechte vergeben werden können.
(3) Die Baumgrabfelder sind in naturbelassener Form zu erhalten. Bepflanzungen und Pflegemaßnahmen erfolgen ausschließlich durch die Gemeinde oder einen von ihr beauftragten Unternehmer. Das Abstellen von Gegenständen und Pflanzen oder die Anlage von Pflanzbeeten ist nicht zulässig.
(4) Die Namen der Verstorbenen können von der Gemeinde als Gedenkzeichen angebracht werden. Wenn möglich, wird an einem Gedenkstein eine Plakette angebracht. Die Entscheidung über die Platzierung der Plakette oder eines anderen Gedenkzeichens erfolgt durch die Gemeinde, welche auch die Art und Ausgestaltung des Gedenkzeichens vorgibt. Grabzubehör und weitere Gedenkzeichen sind nicht zulässig.
(5) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt gelten die Vorschriften für Reihen- und Urnenreihengräber entsprechend für Urnenreihengräber „Unter Bäumen“.
(6) Nach Ablauf der Ruhefrist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die beigesetzten Aschenurnen zu entfernen. Die Asche wird auf einem anonymen Urnengrabfeld (derzeit Friedhof Haßmersheim) in würdiger Weise der Erde übergeben.
Paragraph 16
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für Bestattungen von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.
(2) In Wahlgräbern kann die folgende Anzahl Verstorbener bestattet werden:
- Einfache Tiefe (180cm) und einfach breit (90x235cm in Haßmersheim und Neckarmühlbach, 100x270cm in Hochhausen): ein Verstorbener
- Einfache Tiefe (180cm) und doppelte Breite (nur in Hochhausen möglich, 200x270cm): zwei Verstorbene
- Tiefgrab (220cm) und einfach breit, (90x235cm in Haßmersheim und Neckarmühlbach): zwei Verstorbene
Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
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(3) In ein Reihengrab einer Erdbestattung kann auch nachträglich eine Aschenurne bestattet werden, wenn das Grab der Erdbestattung mindestens zwei Verstorbene vorsieht.
(4) Nutzungsrechte an Wahlgräbern für Erdbestattungen werden auf Antrag auf die Dauer von
- 25 Jahren (Nutzungszeit) im Friedhof Haßmersheim
- 30 Jahren (Nutzungszeit) im Friedhof Neckarmühlbach
- 35 Jahren (Nutzungszeit) im Friedhof Hochhausen verliehen.
Nutzungsrechte an Wahlgräbern für Aschenurnen werden auf Antrag auf die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.
(5) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.
(6) Die Verlängerung eines Nutzungsrechts ist auf Antrag möglich. Verlängerungen von Nutzungsrechten sind im fünfjährigen Rhythmus von fünf bis 35 Jahren möglich. Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.
(7) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.
(8) Der/ Die Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen der/ des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über
- auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner
- auf die Kinder,
- auf die Stiefkinder,
- auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
- auf die Eltern,
- auf die Geschwister,
- auf die Stiefgeschwister,
- auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen Nr. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der/ die Älteste nutzungsberechtigt.
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(9) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 8 Satz 3 genannten Personen übertragen.
(10) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 8 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(11) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Ein Anspruch auf anteilige Gebührenerstattung besteht nicht.
(12) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.
(13) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der Nutzungsberechtigte spätestens sechs Monate vorher schriftlich hingewiesen; ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung und ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte.
Paragraph 17
(1) Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.
(2) In einem Urnenwahlgrab (70x90x90cm) können bis zu vier Urnen beigesetzt werden.
(3) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.
(4) Nach Ablauf der Ruhefrist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die beigesetzten Aschenurnen zu entfernen. Die Asche wird auf einem anonymen Urnengrabfeld (derzeit Friedhof Haßmersheim) in würdiger Weise der Erde übergeben.
Paragraph 18
(1) Urnenrasenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.
(2) In einem Urnenrasenwahlgrab (70x80x80cm) können bis zu vier Urnen beigesetzt werden.
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(3) Die Pflegemaßnahmen der Gräber erfolgen ausschließlich durch die Gemeinde oder einen von ihr beauftragten Unternehmer. Die Anlage von Pflanzbeeten ist nicht zulässig.
(4) Gegenstände und Zeichen des Erinnerns und Gedenkens wie z. B. Blumen können auf einer hierfür vorgehaltenen Fläche am Gräberfeld abgelegt werden. Diese können von der Gemeinde oder einem von ihr beauftragten Unternehmer entfernt und entsorgt werden, wenn sie z. B. verwelkt, defekt oder mit der Würde des Ortes nicht vereinbar sind. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.
(5) Jedes Urnenrasenwahlgrab muss mit bruchsicheren, bodenbündig verlegten und überfahrbaren Grabliegeplatten gekennzeichnet werden. Die Grabliegeplatten dürfen eine maximale Oberflächengröße von 35x35cm nicht überschreiten.
(6) Das Anbringen im Rasen darf nur von fachkundigen Personen (i. d. R. Bildhauer, Steinmetze) verrichtet werden. Die Kosten der Steinplatte einschließlich der Beschriftung und der Anbringung trägt der Nutzungsberechtigte.
(7) Nach Ablauf der Ruhefrist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die beigesetzten Aschenurnen zu entfernen. Die Asche wird auf einem anonymen Urnengrabfeld (derzeit Friedhof Haßmersheim) in würdiger Weise der Erde übergeben.
(8) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahl- und Urnenwahlgräber entsprechend für Urnenrasenwahlgräber.
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
Paragraph 19
Auf den Friedhöfen werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften eingerichtet.
Paragraph 20
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.
(2) Grabeinfassungen jeder Art, auch aus Pflanzen, sind nicht zulässig, soweit die Gemeinde die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt.
(3) Im Grabfeld „Unter Bäumen“ sowie im anonymen Grabfeld sind Grabschmuck und sonstige Grabausstattungen nicht zulässig. Auf dem Grabfeld „Unter Bäumen“ sind Gedenktafeln mit Name, Geburts- und Strebdatum der Verstorbenen zur Anbringung an den zu diesem Zwecke
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errichteten Gedenksteinen gestattet. Die Beschaffung und Anbringung der Gedenktafeln erfolgt durch die Gemeinde.
Paragraph 21
(1) Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zu Größe von 25x45 cm und Holzkreuze zulässig.
(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.
(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.
(6) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden.
Paragraph 22
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:
Stehende Grabmale
- bis 1,20m Höhe: 14cm
- bis 1,40m Höhe: 16cm
(2) Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i. d. R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden.
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Paragraph 23
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen folgende Höhen nicht überschreiten:
- bei Grabstätten für Erdbestattungen 140cm
- bei Urnengräbern 100cm
(2) Zur Sicherstellung der Verwesung dürfen Grabstätten für Erdbestattungen höchstens bis zur Hälfte mit Platten oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden. Ausgenommen sind Urnengräber. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
Paragraph 24
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
Paragraph 25
(1) Nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten werden Grabmale, Einfassungen – einschließlich der Betonfundamente bzw. aller Befestigungsmaterialien – und sonstige Grabausstattungen von der Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragten entfernt. Die Nutzungsberechtigten erhalten innerhalb einer gesetzten Frist (i. d. R. nach § 24 Abs. 2) die Möglichkeit, abgeräumte Grabmale und die Urnenbehältnisse an einem zentralen Platz abzuholen. Die Friedhofsverwaltung ist danach nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen über diesen Zeitraum hinaus zu verwahren. Grabmale oder bauliche Anlagen gehen nach Fristablauf entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über und können von der Friedhofsverwaltung nach entsprechender Veröffentlichung im Amtsblatt oder Mitteilung an die Nutzungsberechtigten entsorgt werden.
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(2) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden. Vor Ablauf der Ruhezeit können Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen auf Antrag des Verfügungsberechtigten bzw. der Nutzungsberechtigten nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch die Gemeinde entfernt werden. § 24 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Die Kosten werden nach der Friedhofsgebührensatzung bei der Bestattung mit berechnet bzw. für die früheren Bestattungen den Nutzungsberechtigten beim Abräumen in Rechnung gestellt.
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte
Paragraph 26
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 20 Abs. 2) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.
(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 24 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.
(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein.
(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 25 Abs. 2 gilt entsprechend.
(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmende Personen sind nicht berechtigt diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.
Paragraph 27
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 24 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne
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weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte darauf hinzuweisen, dass die Gemeinde das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids entfernt. § 25 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Zwangsmaßnahmen nach Abs. 1 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
VII. Benutzung der Leichenhalle
Paragraph 28
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.
VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
Paragraph 29
(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
(3) Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach §5 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.
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Paragraph 30
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 3 betritt,
- entgegen § 4 Abs. 1 und 2 a) sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt, b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt, c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt oder diese in anderer Weise stört, d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt, e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde, f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert, g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet, h) Druckschriften verteilt, i) Film-, Ton-, Video-, und Fotoaufnahmen zu erstellen und zu verwerten, sofern diese nicht ausschließlich privaten Zwecken dienen, j) ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig fotografiert, k) lärmt, spielt, isst, trinkt, raucht oder lagert.
- eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 5 Abs. 1),
- als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 21 Abs. 1 und 3) oder entfernt (§ 25 Abs. 1),
- Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 24 Abs. 1).
IX. Bestattungsgebühren
Paragraph 31
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach der jeweils geltenden Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen (Friedhofsgebührensatzung) erhoben.
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X. Übergangs- und Schlussvorschriften
Paragraph 32
Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte werden auf 30 Jahre seit ihrem Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.
Paragraph 33
(1) Die Satzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2024 in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofssatzung vom 13.12.2010 (jeweils mit allen späteren Änderungen) außer Kraft.
Haßmersheim, den 23.10.2023
Christian Ernst Bürgermeister
Hinweis nach § 4 GemO:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
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