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- Friedhofssatzung – Rechtsgrundlage und Ordnungsvorschriften
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Gebührenordnung
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Friedhofssatzung
Friedhofssatzung
36 Abschnitte.
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für alle im Gebiet der Stadt Buchen (Odenwald) gelegenen und von der Stadt verwalteten Friedhöfe.
§ 2 Friedhofszweck
Die Friedhöfe sind eine öffentliche Einrichtung der Stadt Buchen (Odenwald). Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Buchen (Odenwald) waren. Sie dienen auch der Bestattung von Totgeburten und Fehlgeburten, falls ein Eltern- oder Großelternteil Einwohner der Gemeinde ist. Auswärtige Verstorbene, die ehemals mindestens 15 Jahre Einwohner der Stadt Buchen (Odenwald) waren, sind gleichgestellt. Die Bestattung anderer Personen kann mit Genehmigung durch die Stadt Buchen (Odenwald) erfolgen.
§ 3 Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichem Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Besteht die Absicht der Schließung, so werden über den Tag der Schließung hinaus keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wieder erteilt. Durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung.
(2) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte an anderen Grabstätten auch Umbettungen ohne Kosten für die nutzungsberechtigte Person möglich.
(3) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind öffentlich bekanntzumachen.
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II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
(1) Friedhöfe dürfen nur bei Tageslicht betreten werden. (2) Die Stadt Buchen (Odenwald) kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen, einschränken oder erweitern. (3) Bei Sturm und Gewitter darf der Waldfriedhof nicht betreten werden.
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jede Person hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte anderer Besucher entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
- Flächen und Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; ausgenommen ist das Befahren mit Fahrzeugen mit Sondergenehmigungen und Fahrzeugen, die zur Fortbewegung aus gesundheitlichen Gründen zwingend erforderlich sind,
- Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie gewerbliche Dienstleistungen anzubieten,
- an Sonn- oder Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
- Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen außer zu privaten Zwecken zu erstellen,
- Erdaushub und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen unsortiert abzulagern oder Abfall von außen auf den Friedhof zu verbringen,
- den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen, Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,
- Tiere mitzubringen, ausgenommen angeleinte Assistenzhunde. Die Friedhofsverwaltung kann in begründeten Fällen nach pflichtgemäßem Ermessen Ausnahmen zulassen. (3) Totengedenkfeiern und andere nicht im Zusammenhang mit einer Bestattung stehende Veranstaltungen bedürfen einer vorherigen Genehmigung, die vier Tage vorher bei der Stadt Buchen (Odenwald) zu beantragen ist.
§ 6 Dienstleistungserbringer
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Dienstleistungserbringer bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof die vorherige Zulassung durch die Stadt Buchen (Odenwald). Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen. Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Stadt Buchen (Odenwald) kann für die entsprechende Prüfung geeignete Nachweise verlangen, insbesondere, dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden (z. B. Meisterbrief oder Eintragung in die Handwerksrolle) und dass eine Berufshaftpflichtversicherung oder eine vergleichbare Absicherung vorliegt. (2) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze in einem ordnungsgemäßen Zustand zu hinterlassen. Sonstige Dienstleistungserbringer dürfen keinerlei Abfall und Erdaushub ablagern. (3) Dienstleistungserbringer, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Absätze 1 und 2 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 1 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt Buchen (Odenwald) ein weiteres Tätigwerden auf den Friedhöfen untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.
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III. Bestattungsvorschriften
§ 7 Allgemeines
(1) Jede Bestattung ist bei der Stadt Buchen (Odenwald) unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls zu beantragen. Der Beantragung sind durch den Antragsteller die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Bestattung in einer bereits erworbenen Grabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Die Stadt Buchen (Odenwald) oder von ihr beauftragte Dritte setzen Ort und Zeit der Trauerfeier sowie der Bestattung fest. Persönliche Wünsche werden nach Möglichkeit berücksichtigt. (3) Die Stadt Buchen (Odenwald) lässt Erdbestattungen sowie Aufbahrungen, Trauerfeiern, Überführung der Toten innerhalb des Friedhofes zur Grabstätte, Versenken des Sarges und Urnenbeisetzungen selbst ausführen. Dazu gehören der Grabaushub sowie das Verschließen der Grabstätten. (4) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Für Tiefgräber muss bei der Erstbelegung die Grabsohle 2,25 m tief liegen. (5) Die Stadt Buchen (Odenwald) oder von ihr beauftragte Dritte können zulassen, dass der Sarg oder die Urne von Angehörigen des Verstorbenen oder sonstigen von diesen bestimmten Personen bis zur Grabstätte getragen oder überführt wird. Gleiches gilt für das Tragen des Kreuzes und den Transport der Kränze.
§ 8 Särge und Urnen
(1) Erdbestattungen sind in Särgen, Urnenbestattungen in Urnen vorzunehmen. (2) Bei jeder Bestattung müssen die Särge, die Sargausstattung, die Bekleidung der verstorbenen Person sowie die Urnen oder Überurnen so beschaffen sein, dass sie die Verwesung bzw. Zersetzung innerhalb der Ruhefrist ermöglichen. Insbesondere dürfen sie nicht die Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nachteilig verändern. (3) Aus religiösen Gründen kann von der Sargbestattung nach Abs. 1 eine Ausnahme zugelassen werden. (4) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist bei der Anmeldung des Bestattungsfalles bei der Stadt Buchen (Odenwald) eine Genehmigung einzuholen. (5) Für Urnenbeisetzungen auf dem Waldfriedhof Buchen dürfen nur selbstauflösende Aschekapseln und Urnen aus biologisch abbaubaren Materialien (Biourne) verwendet werden. Diese können nicht umgebettet werden. Der Nachweis über die biologische Abbaubarkeit der Urne ist auf Anforderung der Stadt vorzulegen.
§ 9 Ausheben der Gräber
(1) Die Grabstelle wird von dem bevollmächtigten Bestatter der Stadt Buchen (Odenwald) für die Bestattung vorbereitet und wieder geschlossen. (2) Die für die Bestattung vorgesehene Grabstelle ist – soweit erforderlich – durch die nutzungsberechtigte Person rechtzeitig von pflanzlichem Bewuchs, Grabmalen o. ä. zu räumen. (3) Sofern beim Ausheben der Grabstelle Grabmale o. ä. durch die Stadt Buchen (Odenwald) entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch die nutzungsberechtigte Person an die Stadt Buchen (Odenwald) zu erstatten.
§ 10 Ruhezeit
Auf allen Friedhöfen der Stadt Buchen (Odenwald) geltende Ruhezeiten
(1) Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr bei Erdbestattungen: 20 Jahre. (2) Totgeborene Kinder, Fehlgeburten sowie verstorbene Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr: 10 Jahre
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(3) Sternenkinder (Fehlgeburten oder Totgeburten) im entsprechenden Grabfeld: 10 Jahre. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist dort nicht möglich. (4) Ruhezeit für Aschen (Feuerbestattungen): 20 Jahre.
Eine Umbettung unterbricht oder hemmt die festgelegte Ruhezeit nicht.
§ 11 Umbettung
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Die Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Genehmigung der Stadt Buchen (Odenwald). Die Genehmigung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Eine Umbettung ist in den ersten acht Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines Härtefalles zulässig. Nach Ablauf der Ruhezeit können noch vorhandene Reste von Verstorbenen oder Aschen mit vorheriger Genehmigung der Stadt Buchen (Odenwald) ausgegraben und in Grabstätten aller Art bestattet werden. (3) Die Umbettung erfolgt auf schriftlichen Antrag durch die nutzungsberechtigte Person. (4) Alle Umbettungen werden von der Stadt Buchen (Odenwald) durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (5) Das Wiederausgraben von Verstorbenen oder Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung. (6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Stadt Buchen (Odenwald) vor.
IV. Grabstätten
§ 12 Allgemeines
(1) Die Grabstätten auf den städtischen Friedhöfen stehen im Eigentum der Stadt Buchen (Odenwald). An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in: a) Grabstätten für Erdbestattungen; b) Urnengräber; c) Urnengemeinschaftsstätten (anonyme Urnengräber); d) Grabfelder für Tot-, Früh- und Fehlgeburten (nur im Friedhof der Kernstadt Buchen); e) Kindergräber; f) Gärtnerbetreute Grabfelder für Erd- und Urnenbestattungen; g) Urnengräber in einer Urnenstelen-Anlage; h) Kolumbarium (Bauwerk mit Wandnischen für Urnen); i) Baumgräber auf dem Waldfriedhof Buchen; j) Grabstätten für Erdbestattungen im muslimischen Gräberfeld auf dem Friedhof in der Kernstadt (3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. (4) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte wird von der Stadt Buchen (Odenwald) auf Antrag verliehen. Nutzungsberechtigte Person kann nur eine natürliche Person sein. Der Erwerb eines Nutzungsrechtes für gewerbliche Zwecke ist nicht erlaubt. Ein Anspruch auf Verleihung oder Verlängerung eines Nutzungsrechts an einer Grabstätte besteht nicht. Die Verleihung des Nutzungsrechts wird erst nach Zahlung der durch die Friedhofsgebührensatzung festgesetzten Gebühr rechtswirksam. Über den Erwerb des Nutzungsrechtes wird eine Urkunde ausgestellt. (5) Eine Bestattung darf nur stattfinden, wenn ein Nutzungsrecht mindestens für die Dauer der Ruhezeit besteht oder erworben wird.
§ 13 Grabstätten
(1) Grabstätten sind Gräber für Erdbestattungen, für die Bestattung von Tot- und Fehlgeburten
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und für die Beisetzung von Aschen. An Grabstätten wird ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen.
(2) Nutzungsrechte an Grabstätten werden auf Antrag für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Das Nutzungsrecht ist verlängerbar (Ausnahme: Sternenkinder im entsprechenden Grabfeld). Über die Länge der weiteren bzw. erneuten Nutzungszeit entscheidet die Stadt Buchen (Odenwald) im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens (mind. 5, maximal 20 Jahre).
(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr.
(4) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.
(5) Die nutzungsberechtigte Person soll für den Fall ihres Ablebens ihre Nachfolgerin oder ihren Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
- a) auf den überlebenden Ehegatten oder den Lebenspartner,
- b) auf die ehelichen-, nichtehelichen- und Adoptivkinder,
- c) auf die Stiefkinder,
- d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Mütter oder Väter,
- e) auf die Eltern,
- f) auf die Geschwister,
- g) auf die Stiefgeschwister,
- h) auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen Nummer 1 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils die älteste Person nutzungsberechtigt.
(6) Die nutzungsberechtigte Person kann mit Zustimmung der Stadt Buchen (Odenwald) das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 6 Satz 3 genannten Personen übertragen.
(7) Die nutzungsberechtigte Person hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Grabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 6 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Stadt Buchen (Odenwald) kann Ausnahmen zulassen.
(8) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.
(9) Ein Antrag, das Nutzungsrecht schon vor Ablauf der 20-jährigen Ruhezeit aufzugeben, ist schriftlich zu stellen. Er kann bei Vorliegen von triftigen Gründen genehmigt werden. Ein Anspruch auf Rückerstattung von Gebühren besteht nicht. Das Grab kann erst nach Ablauf der kompletten Ruhezeit neu belegt werden. Gräber, für die eine zehnjährige Ruhezeit gilt, bleiben hiervon unberührt.
(10) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird die nutzungsberechtigte Person zwei Monate vorher schriftlich hingewiesen. Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung und ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte.
§ 14 Größe und Belegung
Die Größe einschließlich Grabeinfassung soll bei Grabstätten folgende Größen nicht überschreiten.
- a) Einzelgrab 1m x 2m (Belegung max. 1 Sarg und 2 Urnen)
- b) Einzelgrab als Tiefgrab (Belegung max. 2 Särge übereinander und 2 Urnen)
- c) Doppelgrab 2m x 2m (Belegung max. 2 Särge und 4 Urnen)
- d) Doppelgrab als Tiefgrab (Belegung max. 4 Särge und 4 Urnen)
- e) Urnengrab 0,8m x 0,8m (Belegung max. 4 Urnen)
- f) Urnengrab Kernstadt, alte Eiche, 0,4m x 0,8m (Belegung max. 2 Urnen)
- g) Urnengrab Rondell in Hettingen, Götzingen, Hettigenbeuern, Hainstadt 0,4m x 0,8m (Belegung max. 2 Urnen)
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h) Kindergrab 0,6m x 1,2m (Belegung max. 1 Sarg) i) Urnengrab Gemeinschaftsgrabstätte/anonyme Grabstätte 0,5m x 0,5m (Belegung max. 1 Urne) j) Baumgräber auf dem Waldfriedhof 0,5m x 0,5m (Belegung max. 2 Urnen) k) Kolumbarium (Belegung max. 1 Urnen pro Nische)
§ 15 Urnengrabstätten, Grabfeld für Tot-, Früh- und Fehlgeburten
(1) Urnengräber sind Aschengrabstätten in Grabfeldern oder Stelen, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen. In einem Urnengrab in einem Grabfeld können mehrere Urnen beigesetzt werden. Die Anzahl ist in § 14 geregelt. (2) Urnengräber in einer Urnenstelen-Anlage (Kolumbarium) sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in einer Kammer, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen. Nicht zulässig ist das Anbringen und Aufstellen von weiteren Grabausstattungen – insbesondere Kerzen, Blumen, Vasen und Ornaments – an den Verschlussplatten der Urnenkammern. Wird das Nutzungsrecht nicht verlängert, wird die Asche in einem gesonderten Grabfeld auf dem Friedhof beigesetzt. (3) Urnengemeinschaftsstätten (anonyme Urnengräber) sind Grabstätten für anonyme Beisetzungen von Aschen Verstorbener. Die Grabstätten werden nicht gekennzeichnet und bleiben ohne Schmuck oder sonstige Ausstattungen durch die Angehörigen. Die Friedhofsverwaltung gestaltet und pflegt die Grabfelder in schlichtem Rahmen und stellt einen Gedenkstein auf. (4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Grabstätten entsprechend auch für betreffende Urnenstätten. (5) Grabfelder für Tot-, Früh- und Fehlgeburten (Sternenkinder) dienen der Beisetzung von Tot-, Früh- und Fehlgeburten, soweit sie nicht der Bestattungspflicht unterliegen. Abweichend von § 2 sind auch Bestattungen aus den umliegenden Gemeinden zulässig.
§ 16 Gärtnerbetreute Grabfelder
(1) Die Stadt Buchen (Odenwald) kann auf ihren Friedhöfen Gärtnerbetreute Grabfelder für Erd- und Urnenbestattungen ausweisen. Sie verpflichtet sich, Grabstellen innerhalb dieser Grabfelder nur dann an nutzungsberechtigte Personen zu vergeben, wenn diese gleichzeitig einen Grabpflegevertrag mit der Genossenschaft Badischer Friedhofsgärtner eG (GBF) abschließen. (2) Erfolgt eine Bestattung in dem gärtnerbetreuten Grabfeld, ist diese mit der Pflegevereinbarung verknüpft. Die vorgesehenen Gräber werden von der Genossenschaft Badischer Friedhofsgärtner eG (GBF) unabhängig von einer Belegung bepflanzt und gepflegt. (3) Die nutzungsberechtigten Personen dürfen selbst keine Bepflanzung auf der Grabstelle vornehmen, lediglich Blumen in Steckvasen bzw. Grabkerzen sind zugelassen. Gleiches gilt für städtisch betreute Grabfelder.
§ 17 Baumgräber
Regelungen für Baumgräber auf dem Waldfriedhof Buchen
(1) Baumgräber sind Urnenwahlgräber, die ausschließlich auf dem Waldfriedhof Buchen angeboten werden. Ein Erwerb im Rahmen einer Vorsorge ist nicht möglich. Nach Ablauf der Ruhezeit kann jedes Baumgrab einzeln um mindestens 5 und maximal 20 Jahre verlängert werden. (2) In einem Baumgrab können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. (3) Die Anlage und Pflege der Baumgräber übernimmt ausschließlich die Stadt Buchen. Grabbepflanzungen, Grabschmuck jeglicher Art sowie die Errichtung eines Grabmals sind nicht erlaubt. (4) Jeder Baum oder Baumstumpf ist mit einer Nummer versehen. Die Namen der Verstorbenen werden auf einem Metallschild graviert und beim entsprechenden Baum angebracht. (5) Sollte ein Baum oder Baumstumpf, dem Baumgräber zugeordnet sind, aus Gründen der Verkehrssicherheit entfernt werden müssen oder durch Naturereignisse zerstört werden, besteht kein Anspruch auf eine Ersatzpflanzung.
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§ 18 Ehrengräber
(1) Durch Beschluss des Gemeinderates können verdienstvollen Verstorbenen Ehrengräber zur Verfügung gestellt werden. Dabei kann die Dauer des Ruherechts oder des Nutzungsrechts in Abweichung von den allgemeinen Vorschriften dieser Satzung für eine längere Zeit oder dauerhaft festgesetzt werden. (2) Ferner kann durch Beschluss des Gemeinderates festgelegt werden, dass bestimmte Grabstätten aus heimatgeschichtlichen oder denkmalpflegerischen Gründen über die normale Ruhe- oder Nutzungsdauer hinaus für eine bestimmte Zeit oder dauerhaft erhalten bleiben sollen. (3) Grabstätten nach Abs. 1 und Abs. 2 werden in die ständige Pflege der Friedhofsverwaltung übernommen, sofern die Grabpflege nicht durch Angehörige erfolgt. Entspricht es dem Wunsch der Angehörigen, das Grab aufzulösen, kann der Bürgermeister dies genehmigen. (4) Für Ehrengräber werden keine Gebühren erhoben.
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 19 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz
Jede Grabstätte ist so anzulegen und zu pflegen, dass die Würde des Friedhofs gewahrt wird. Die Stadt kann Einzelheiten in einem Belegungs- und Grabmalplan festlegen.
§ 20 Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen, Kammerverschlussplatten und sonstige Grabausstattungen bedürfen der vorherigen Genehmigung der Stadt Buchen (Odenwald) in Textform. Die Kammerverschlussplatten der Urnenkammern (Kolumbarium) bleiben im Eigentum der Stadt Buchen und werden zur Beschriftung ausgehändigt. Auch provisorische Grabmale bedürfen der Genehmigung in Textform. Der Antrag ist durch die nutzungsberechtigte Person zu stellen. Das Nutzungsrecht ist nachzuweisen. (2) Dem Antrag ist beizufügen: a) Ein zweifacher Entwurf mit Grundriss, Seitenansicht und Bemaßung im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung sowie der Ausführungszeichnungen; b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im geeigneten Maßstab unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Die Beschriftung in nicht deutscher Sprache ist nur unter Beifügung einer beglaubigten Übersetzung genehmigungsfähig. c) In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Die Genehmigung nach Abs. 1 erlischt, wenn der Antragsgegenstand nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist. (4) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn das allgemeine sittliche Empfinden durch das Grabmal, die Grababdeckung oder sonstige Grabausstattung oder die Inschrift, Ornament oder Symbol gestört wird, oder die Gestaltungsvorschriften nicht eingehalten werden. (5) Provisorische Grabmale sind nur als naturbasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
§ 21 Anlieferung von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstigen Grabausstattungen
Bei der Lieferung und Errichtung von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstigen Grabausstattungen ist die Genehmigung mitzuführen.
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§ 22 Standsicherheit
(1) Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen sind ihrer Größe entsprechend, nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden.
(2) Steingrabmale dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:
Stehende Grabmale
bis 1,20 m Höhe: 14 cm
bis 1,40 m Höhe: 16 cm
§ 23 Grabmalhöhe und Grababdeckplatten
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen eine Höhe von 1,4 m nicht überschreiten. In begründeten Ausnahmefällen kann die Stadt Buchen (Odenwald) auf Antrag Ausnahmen zulassen.
(2) Zur Sicherstellung der Verwesung dürfen Grabstätten für Erdbestattungen durch Verbreiterung der Randeinfassung oder der Ecken nur bis maximal einem Drittel der Grabfläche mit Platten oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden.
§ 24 Unterhaltung
(1) Die Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen oder Teile davon sind von der nutzungsberechtigten Person dauerhaft in verkehrssicherem Zustand zu halten.
(2) Ist die Standsicherheit der Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstiger Grabausstattungen oder Teilen davon gefährdet, ist die nutzungsberechtigte Person verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr in Verzug kann die Stadt Buchen (Odenwald) auf Kosten der nutzungsberechtigten Person Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt Buchen (Odenwald) nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Stadt Buchen (Odenwald) berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder die Grabmale, die Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen oder Teile davon zu entfernen.
(3) Die nutzungsberechtigte Person ist für jeden Schaden haftbar, der durch mangelnde Standsicherheit von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstiger Grabausstattungen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wurde.
§ 25 Entfernung von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstigen Grabausstattungen
Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts oder der Ruhezeit nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der Stadt Buchen (Odenwald) von der Grabstätte entfernt werden.
VI. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 26 Allgemeines
(1) Jede Grabstätte ist im Rahmen der Vorschrift des § 20 dieser Satzung von der nutzungsberechtigten Person herzurichten und bis zum Ablauf der Nutzungszeit in gepflegtem und verkehrssicherem Zustand zu halten.
(2) In Grabfeldern ohne Plattenbeläge zwischen den Gräbern sind die Gräber mit Grabeinfassungen zu versehen.
(3) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein.
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(4) Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern. (5) Es dürfen keine Pflanzenschutzmittel verwendet werden. (6) Grabstätten müssen binnen sechs Monaten nach der Bestattung hergerichtet sein. (7) Nach Ablauf des Nutzungsrechts hat die nutzungsberechtigte Person die Grabstätte abzuräumen. Erfolgt dies nicht, kann dies durch Ersatzvornahme durch die Stadt Buchen (Odenwald) erfolgen. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht. (8) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Stadt Buchen (Odenwald). Dazu zählen auch die Grabzwischenwege. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmende Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Stadt zu verändern.
§ 27 Vernachlässigung der Grabstätte
Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat die nutzungsberechtigte Person auf schriftliche Aufforderung der Stadt Buchen (Odenwald) die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, wird das Nutzungsrecht entzogen und die Grabstätte von der Stadt Buchen (Odenwald) auf Kosten der nutzungsberechtigten Person abgeräumt, eingeebnet und bis zum Ende der Ruhefrist gepflegt.
VII. Leichenhallen
§ 28 Benutzung der Leichenhallen
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der verstorbenen Person bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Genehmigung der Stadt Buchen (Odenwald) und in Begleitung eines Friedhofmitarbeiters betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die verstorbene Person während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Soweit nur eine Trauerfeier stattfindet und der Verstorbene nicht vorher in der Leichenhalle aufgenommen war, müssen Verstorbene oder Aschen spätestens zwei Stunden vor Beginn der Trauerfeier an die Stadt Buchen (Odenwald) zur Aufbahrung für die Trauerfeier übergeben sein.
VIII. Haftung
§ 29 Haftung
(1) Die Stadt Buchen (Odenwald) haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtung, durch dritte Personen, Tiere oder durch höhere Gewalt entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt Buchen (Odenwald) nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. (2) Nutzungsberechtigte Personen haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Die nutzungsberechtigten Personen haben die Stadt Buchen (Odenwald) von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die aufgrund solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner. (3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 6 zugelassenen Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer und ebenso für deren Bedienstete.
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IX. Ordnungswidrigkeiten
§ 30 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes und § 142 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
- entgegen § 4 Abs. 1 sich außerhalb der gültigen Öffnungszeiten auf einem Friedhof aufhält;
- entgegen § 4 Abs. 2 trotz vorübergehender Untersagung den Friedhof oder einzelne Friedhofsteile betritt;
- entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 1 Flächen und Wege mit Fahrzeugen aller Art, die nicht ausdrücklich der Ausnahme unterliegen, befährt;
- entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 2 Waren aller Art verkauft, insbesondere Kränze und Blumen sowie Dienstleistungen anbietet;
- entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 3 an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt;
- entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 4 Film-, Ton-, Video- und Filmaufnahmen erstellt und verwertet, außer zu privaten Zwecken;
- entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 5 Erdaushub und Friedhofsabfall außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert oder Abfall von außen auf den Friedhof verbringt;
- entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 6 den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt und Grabstätten und Grabeinfassungen betritt;
- entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 7 Tiere, ausgenommen angeleinte Assistenzhunde, mitbringt;
- entgegen § 5 Abs. 3 Totengedenkfeiern und andere, nicht im Zusammenhang mit einer Bestattung stehende Veranstaltungen ohne vorherige Genehmigung der Stadt durchführt;
- entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 als Dienstleistungserbringerin bzw. Dienstleistungserbringer ohne Zulassung eine Tätigkeit auf dem Friedhof oder seiner Einrichtungen aufnimmt;
- entgegen § 6 Abs. 1 Satz 4 als Dienstleistungserbringerin bzw. Dienstleistungserbringer auf Verlangen der Stadt Buchen (Odenwald) keine Berufshaftpflichtversicherung oder eine andere gleichwertige oder vergleichbare Sicherheit vorlegen kann;
- entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien auf dem Friedhof nicht nur vorübergehend und nicht nur an Stellen lagert, an denen sie niemanden behindern;
- entgegen § 6 Abs. 2 Satz 2 nach Beendigung der Arbeiten oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit die Arbeits- und Lagerplätze nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand hinter- lässt;
- entgegen § 6 Abs. 2 Satz 3 als Dienstleistungserbringerin bzw. Dienstleistungserbringer Abfall und Erdaushub ablagert;
- entgegen § 22 Abs. 1 Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen nicht fachgerecht fundamentiert und befestigt, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können;
- entgegen § 24 Abs. 1 die nutzungsberechtigte Person die Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen nicht dauernd in verkehrssicherem Zustand hält;
- entgegen § 25 Abs. 1 Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen vor und nach Ablauf des Nutzungsrechtes ohne vorherige schriftliche Genehmigung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt;
- entgegen § 26 Abs. 1 Grabstätten nicht im Sinne des § 19 herrichtet und bis zum Ablauf der Nutzungszeit in verkehrssicherem Zustand hält;
- entgegen § 26 Abs. 2 in Grabfeldern ohne Plattenbeläge zwischen den Gräbern die Gräber nicht mit Grabeinfassungen versieht;
- entgegen § 26 Abs. 3 die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung nicht dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils
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und der unmittelbaren Umgebung anpasst; 22. entgegen § 26 Abs. 4 verwelkte Blumen und Kränze nicht von den Grabstätten entfernt und an den dafür vorgesehenen Plätzen ablagert; 23. entgegen § 26 Abs. 5 Pflanzenschutzmittel verwendet; 24. entgegen § 26 Abs. 6 Grabstätten nicht binnen sechs Monaten nach der Bestattung her- richtet; 25. entgegen § 26 Abs. 7 nach Ablauf des Nutzungsrechts die Grabstätte nicht abräumt; 26. entgegen § 26 Abs. 8 gärtnerische Anlagen außerhalb der Grabstätten sowie die Grab- zwischenwege verändert.
X. Bestattungsgebühren
§ 31 Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 32 Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet: a) wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird; b) wer die Gebührenschuld der Stadt Buchen (Odenwald) gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet: a) wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt; b) die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder). (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 33 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung, b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts. (2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
§ 34 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis. (2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren – Verwaltungsgebührenordnung – in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.
XI. Schlussvorschriften
§ 35 Anordnung im Einzelfall
Die Stadt Buchen (Odenwald) kann in Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen eine Anordnung im Einzelfall erlassen.
§ 36 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
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(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofssatzung und Bestattungsgebührensatzung vom 01.01.2022, zuletzt geändert durch die Anpassungssatzung vom 01.01.2023, außer Kraft.
Hinweis
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Buchen (Odenwald) geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Ausgefertigt:
Buchen, den 3. Dezember 2025
gez.
Roland Burger Bürgermeister

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Paragraph 01
Diese Friedhofssatzung gilt für alle im Gebiet der Stadt Buchen (Odenwald) gelegenen und von der Stadt verwalteten Friedhöfe.
Paragraph 02
Die Friedhöfe sind eine öffentliche Einrichtung der Stadt Buchen (Odenwald). Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Buchen (Odenwald) waren. Sie dienen auch der Bestattung von Totgeburten und Fehlgeburten, falls ein Eltern- oder Großelternteil Einwohner der Gemeinde ist. Auswärtige Verstorbene, die ehemals mindestens 15 Jahre Einwohner der Stadt Buchen (Odenwald) waren, sind gleichgestellt. Die Bestattung anderer Personen kann mit Genehmigung durch die Stadt Buchen (Odenwald) erfolgen.
Paragraph 03
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichem Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Besteht die Absicht der Schließung, so werden über den Tag der Schließung hinaus keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wieder erteilt. Durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung.
(2) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte an anderen Grabstätten auch Umbettungen ohne Kosten für die nutzungsberechtigte Person möglich.
(3) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind öffentlich bekanntzumachen.
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II. Ordnungsvorschriften
Paragraph 04
(1) Friedhöfe dürfen nur bei Tageslicht betreten werden. (2) Die Stadt Buchen (Odenwald) kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen, einschränken oder erweitern. (3) Bei Sturm und Gewitter darf der Waldfriedhof nicht betreten werden.
Paragraph 05
(1) Jede Person hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte anderer Besucher entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
- Flächen und Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; ausgenommen ist das Befahren mit Fahrzeugen mit Sondergenehmigungen und Fahrzeugen, die zur Fortbewegung aus gesundheitlichen Gründen zwingend erforderlich sind,
- Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie gewerbliche Dienstleistungen anzubieten,
- an Sonn- oder Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
- Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen außer zu privaten Zwecken zu erstellen,
- Erdaushub und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen unsortiert abzulagern oder Abfall von außen auf den Friedhof zu verbringen,
- den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen, Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,
- Tiere mitzubringen, ausgenommen angeleinte Assistenzhunde. Die Friedhofsverwaltung kann in begründeten Fällen nach pflichtgemäßem Ermessen Ausnahmen zulassen. (3) Totengedenkfeiern und andere nicht im Zusammenhang mit einer Bestattung stehende Veranstaltungen bedürfen einer vorherigen Genehmigung, die vier Tage vorher bei der Stadt Buchen (Odenwald) zu beantragen ist.
Paragraph 06
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Dienstleistungserbringer bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof die vorherige Zulassung durch die Stadt Buchen (Odenwald). Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen. Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Stadt Buchen (Odenwald) kann für die entsprechende Prüfung geeignete Nachweise verlangen, insbesondere, dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden (z. B. Meisterbrief oder Eintragung in die Handwerksrolle) und dass eine Berufshaftpflichtversicherung oder eine vergleichbare Absicherung vorliegt. (2) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze in einem ordnungsgemäßen Zustand zu hinterlassen. Sonstige Dienstleistungserbringer dürfen keinerlei Abfall und Erdaushub ablagern. (3) Dienstleistungserbringer, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Absätze 1 und 2 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 1 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt Buchen (Odenwald) ein weiteres Tätigwerden auf den Friedhöfen untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.
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III. Bestattungsvorschriften
Paragraph 07
(1) Jede Bestattung ist bei der Stadt Buchen (Odenwald) unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls zu beantragen. Der Beantragung sind durch den Antragsteller die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Bestattung in einer bereits erworbenen Grabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Die Stadt Buchen (Odenwald) oder von ihr beauftragte Dritte setzen Ort und Zeit der Trauerfeier sowie der Bestattung fest. Persönliche Wünsche werden nach Möglichkeit berücksichtigt. (3) Die Stadt Buchen (Odenwald) lässt Erdbestattungen sowie Aufbahrungen, Trauerfeiern, Überführung der Toten innerhalb des Friedhofes zur Grabstätte, Versenken des Sarges und Urnenbeisetzungen selbst ausführen. Dazu gehören der Grabaushub sowie das Verschließen der Grabstätten. (4) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Für Tiefgräber muss bei der Erstbelegung die Grabsohle 2,25 m tief liegen. (5) Die Stadt Buchen (Odenwald) oder von ihr beauftragte Dritte können zulassen, dass der Sarg oder die Urne von Angehörigen des Verstorbenen oder sonstigen von diesen bestimmten Personen bis zur Grabstätte getragen oder überführt wird. Gleiches gilt für das Tragen des Kreuzes und den Transport der Kränze.
Paragraph 08
(1) Erdbestattungen sind in Särgen, Urnenbestattungen in Urnen vorzunehmen. (2) Bei jeder Bestattung müssen die Särge, die Sargausstattung, die Bekleidung der verstorbenen Person sowie die Urnen oder Überurnen so beschaffen sein, dass sie die Verwesung bzw. Zersetzung innerhalb der Ruhefrist ermöglichen. Insbesondere dürfen sie nicht die Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nachteilig verändern. (3) Aus religiösen Gründen kann von der Sargbestattung nach Abs. 1 eine Ausnahme zugelassen werden. (4) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist bei der Anmeldung des Bestattungsfalles bei der Stadt Buchen (Odenwald) eine Genehmigung einzuholen. (5) Für Urnenbeisetzungen auf dem Waldfriedhof Buchen dürfen nur selbstauflösende Aschekapseln und Urnen aus biologisch abbaubaren Materialien (Biourne) verwendet werden. Diese können nicht umgebettet werden. Der Nachweis über die biologische Abbaubarkeit der Urne ist auf Anforderung der Stadt vorzulegen.
Paragraph 09
(1) Die Grabstelle wird von dem bevollmächtigten Bestatter der Stadt Buchen (Odenwald) für die Bestattung vorbereitet und wieder geschlossen. (2) Die für die Bestattung vorgesehene Grabstelle ist – soweit erforderlich – durch die nutzungsberechtigte Person rechtzeitig von pflanzlichem Bewuchs, Grabmalen o. ä. zu räumen. (3) Sofern beim Ausheben der Grabstelle Grabmale o. ä. durch die Stadt Buchen (Odenwald) entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch die nutzungsberechtigte Person an die Stadt Buchen (Odenwald) zu erstatten.
Paragraph 10
Auf allen Friedhöfen der Stadt Buchen (Odenwald) geltende Ruhezeiten
(1) Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr bei Erdbestattungen: 20 Jahre. (2) Totgeborene Kinder, Fehlgeburten sowie verstorbene Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr: 10 Jahre
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(3) Sternenkinder (Fehlgeburten oder Totgeburten) im entsprechenden Grabfeld: 10 Jahre. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist dort nicht möglich. (4) Ruhezeit für Aschen (Feuerbestattungen): 20 Jahre.
Eine Umbettung unterbricht oder hemmt die festgelegte Ruhezeit nicht.
Paragraph 11
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Die Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Genehmigung der Stadt Buchen (Odenwald). Die Genehmigung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Eine Umbettung ist in den ersten acht Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines Härtefalles zulässig. Nach Ablauf der Ruhezeit können noch vorhandene Reste von Verstorbenen oder Aschen mit vorheriger Genehmigung der Stadt Buchen (Odenwald) ausgegraben und in Grabstätten aller Art bestattet werden. (3) Die Umbettung erfolgt auf schriftlichen Antrag durch die nutzungsberechtigte Person. (4) Alle Umbettungen werden von der Stadt Buchen (Odenwald) durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (5) Das Wiederausgraben von Verstorbenen oder Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung. (6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Stadt Buchen (Odenwald) vor.
IV. Grabstätten
Paragraph 12
(1) Die Grabstätten auf den städtischen Friedhöfen stehen im Eigentum der Stadt Buchen (Odenwald). An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in: a) Grabstätten für Erdbestattungen; b) Urnengräber; c) Urnengemeinschaftsstätten (anonyme Urnengräber); d) Grabfelder für Tot-, Früh- und Fehlgeburten (nur im Friedhof der Kernstadt Buchen); e) Kindergräber; f) Gärtnerbetreute Grabfelder für Erd- und Urnenbestattungen; g) Urnengräber in einer Urnenstelen-Anlage; h) Kolumbarium (Bauwerk mit Wandnischen für Urnen); i) Baumgräber auf dem Waldfriedhof Buchen; j) Grabstätten für Erdbestattungen im muslimischen Gräberfeld auf dem Friedhof in der Kernstadt (3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. (4) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte wird von der Stadt Buchen (Odenwald) auf Antrag verliehen. Nutzungsberechtigte Person kann nur eine natürliche Person sein. Der Erwerb eines Nutzungsrechtes für gewerbliche Zwecke ist nicht erlaubt. Ein Anspruch auf Verleihung oder Verlängerung eines Nutzungsrechts an einer Grabstätte besteht nicht. Die Verleihung des Nutzungsrechts wird erst nach Zahlung der durch die Friedhofsgebührensatzung festgesetzten Gebühr rechtswirksam. Über den Erwerb des Nutzungsrechtes wird eine Urkunde ausgestellt. (5) Eine Bestattung darf nur stattfinden, wenn ein Nutzungsrecht mindestens für die Dauer der Ruhezeit besteht oder erworben wird.
Paragraph 13
(1) Grabstätten sind Gräber für Erdbestattungen, für die Bestattung von Tot- und Fehlgeburten
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und für die Beisetzung von Aschen. An Grabstätten wird ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen.
(2) Nutzungsrechte an Grabstätten werden auf Antrag für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Das Nutzungsrecht ist verlängerbar (Ausnahme: Sternenkinder im entsprechenden Grabfeld). Über die Länge der weiteren bzw. erneuten Nutzungszeit entscheidet die Stadt Buchen (Odenwald) im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens (mind. 5, maximal 20 Jahre).
(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr.
(4) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.
(5) Die nutzungsberechtigte Person soll für den Fall ihres Ablebens ihre Nachfolgerin oder ihren Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
- a) auf den überlebenden Ehegatten oder den Lebenspartner,
- b) auf die ehelichen-, nichtehelichen- und Adoptivkinder,
- c) auf die Stiefkinder,
- d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Mütter oder Väter,
- e) auf die Eltern,
- f) auf die Geschwister,
- g) auf die Stiefgeschwister,
- h) auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen Nummer 1 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils die älteste Person nutzungsberechtigt.
(6) Die nutzungsberechtigte Person kann mit Zustimmung der Stadt Buchen (Odenwald) das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 6 Satz 3 genannten Personen übertragen.
(7) Die nutzungsberechtigte Person hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Grabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 6 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Stadt Buchen (Odenwald) kann Ausnahmen zulassen.
(8) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.
(9) Ein Antrag, das Nutzungsrecht schon vor Ablauf der 20-jährigen Ruhezeit aufzugeben, ist schriftlich zu stellen. Er kann bei Vorliegen von triftigen Gründen genehmigt werden. Ein Anspruch auf Rückerstattung von Gebühren besteht nicht. Das Grab kann erst nach Ablauf der kompletten Ruhezeit neu belegt werden. Gräber, für die eine zehnjährige Ruhezeit gilt, bleiben hiervon unberührt.
(10) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird die nutzungsberechtigte Person zwei Monate vorher schriftlich hingewiesen. Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung und ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte.
Paragraph 14
Die Größe einschließlich Grabeinfassung soll bei Grabstätten folgende Größen nicht überschreiten.
- a) Einzelgrab 1m x 2m (Belegung max. 1 Sarg und 2 Urnen)
- b) Einzelgrab als Tiefgrab (Belegung max. 2 Särge übereinander und 2 Urnen)
- c) Doppelgrab 2m x 2m (Belegung max. 2 Särge und 4 Urnen)
- d) Doppelgrab als Tiefgrab (Belegung max. 4 Särge und 4 Urnen)
- e) Urnengrab 0,8m x 0,8m (Belegung max. 4 Urnen)
- f) Urnengrab Kernstadt, alte Eiche, 0,4m x 0,8m (Belegung max. 2 Urnen)
- g) Urnengrab Rondell in Hettingen, Götzingen, Hettigenbeuern, Hainstadt 0,4m x 0,8m (Belegung max. 2 Urnen)
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h) Kindergrab 0,6m x 1,2m (Belegung max. 1 Sarg) i) Urnengrab Gemeinschaftsgrabstätte/anonyme Grabstätte 0,5m x 0,5m (Belegung max. 1 Urne) j) Baumgräber auf dem Waldfriedhof 0,5m x 0,5m (Belegung max. 2 Urnen) k) Kolumbarium (Belegung max. 1 Urnen pro Nische)
Paragraph 15
(1) Urnengräber sind Aschengrabstätten in Grabfeldern oder Stelen, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen. In einem Urnengrab in einem Grabfeld können mehrere Urnen beigesetzt werden. Die Anzahl ist in § 14 geregelt. (2) Urnengräber in einer Urnenstelen-Anlage (Kolumbarium) sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in einer Kammer, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen. Nicht zulässig ist das Anbringen und Aufstellen von weiteren Grabausstattungen – insbesondere Kerzen, Blumen, Vasen und Ornaments – an den Verschlussplatten der Urnenkammern. Wird das Nutzungsrecht nicht verlängert, wird die Asche in einem gesonderten Grabfeld auf dem Friedhof beigesetzt. (3) Urnengemeinschaftsstätten (anonyme Urnengräber) sind Grabstätten für anonyme Beisetzungen von Aschen Verstorbener. Die Grabstätten werden nicht gekennzeichnet und bleiben ohne Schmuck oder sonstige Ausstattungen durch die Angehörigen. Die Friedhofsverwaltung gestaltet und pflegt die Grabfelder in schlichtem Rahmen und stellt einen Gedenkstein auf. (4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Grabstätten entsprechend auch für betreffende Urnenstätten. (5) Grabfelder für Tot-, Früh- und Fehlgeburten (Sternenkinder) dienen der Beisetzung von Tot-, Früh- und Fehlgeburten, soweit sie nicht der Bestattungspflicht unterliegen. Abweichend von § 2 sind auch Bestattungen aus den umliegenden Gemeinden zulässig.
Paragraph 16
(1) Die Stadt Buchen (Odenwald) kann auf ihren Friedhöfen Gärtnerbetreute Grabfelder für Erd- und Urnenbestattungen ausweisen. Sie verpflichtet sich, Grabstellen innerhalb dieser Grabfelder nur dann an nutzungsberechtigte Personen zu vergeben, wenn diese gleichzeitig einen Grabpflegevertrag mit der Genossenschaft Badischer Friedhofsgärtner eG (GBF) abschließen. (2) Erfolgt eine Bestattung in dem gärtnerbetreuten Grabfeld, ist diese mit der Pflegevereinbarung verknüpft. Die vorgesehenen Gräber werden von der Genossenschaft Badischer Friedhofsgärtner eG (GBF) unabhängig von einer Belegung bepflanzt und gepflegt. (3) Die nutzungsberechtigten Personen dürfen selbst keine Bepflanzung auf der Grabstelle vornehmen, lediglich Blumen in Steckvasen bzw. Grabkerzen sind zugelassen. Gleiches gilt für städtisch betreute Grabfelder.
Paragraph 17
Regelungen für Baumgräber auf dem Waldfriedhof Buchen
(1) Baumgräber sind Urnenwahlgräber, die ausschließlich auf dem Waldfriedhof Buchen angeboten werden. Ein Erwerb im Rahmen einer Vorsorge ist nicht möglich. Nach Ablauf der Ruhezeit kann jedes Baumgrab einzeln um mindestens 5 und maximal 20 Jahre verlängert werden. (2) In einem Baumgrab können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. (3) Die Anlage und Pflege der Baumgräber übernimmt ausschließlich die Stadt Buchen. Grabbepflanzungen, Grabschmuck jeglicher Art sowie die Errichtung eines Grabmals sind nicht erlaubt. (4) Jeder Baum oder Baumstumpf ist mit einer Nummer versehen. Die Namen der Verstorbenen werden auf einem Metallschild graviert und beim entsprechenden Baum angebracht. (5) Sollte ein Baum oder Baumstumpf, dem Baumgräber zugeordnet sind, aus Gründen der Verkehrssicherheit entfernt werden müssen oder durch Naturereignisse zerstört werden, besteht kein Anspruch auf eine Ersatzpflanzung.
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Paragraph 18
(1) Durch Beschluss des Gemeinderates können verdienstvollen Verstorbenen Ehrengräber zur Verfügung gestellt werden. Dabei kann die Dauer des Ruherechts oder des Nutzungsrechts in Abweichung von den allgemeinen Vorschriften dieser Satzung für eine längere Zeit oder dauerhaft festgesetzt werden. (2) Ferner kann durch Beschluss des Gemeinderates festgelegt werden, dass bestimmte Grabstätten aus heimatgeschichtlichen oder denkmalpflegerischen Gründen über die normale Ruhe- oder Nutzungsdauer hinaus für eine bestimmte Zeit oder dauerhaft erhalten bleiben sollen. (3) Grabstätten nach Abs. 1 und Abs. 2 werden in die ständige Pflege der Friedhofsverwaltung übernommen, sofern die Grabpflege nicht durch Angehörige erfolgt. Entspricht es dem Wunsch der Angehörigen, das Grab aufzulösen, kann der Bürgermeister dies genehmigen. (4) Für Ehrengräber werden keine Gebühren erhoben.
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
Paragraph 19
Jede Grabstätte ist so anzulegen und zu pflegen, dass die Würde des Friedhofs gewahrt wird. Die Stadt kann Einzelheiten in einem Belegungs- und Grabmalplan festlegen.
Paragraph 20
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen, Kammerverschlussplatten und sonstige Grabausstattungen bedürfen der vorherigen Genehmigung der Stadt Buchen (Odenwald) in Textform. Die Kammerverschlussplatten der Urnenkammern (Kolumbarium) bleiben im Eigentum der Stadt Buchen und werden zur Beschriftung ausgehändigt. Auch provisorische Grabmale bedürfen der Genehmigung in Textform. Der Antrag ist durch die nutzungsberechtigte Person zu stellen. Das Nutzungsrecht ist nachzuweisen. (2) Dem Antrag ist beizufügen: a) Ein zweifacher Entwurf mit Grundriss, Seitenansicht und Bemaßung im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung sowie der Ausführungszeichnungen; b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im geeigneten Maßstab unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Die Beschriftung in nicht deutscher Sprache ist nur unter Beifügung einer beglaubigten Übersetzung genehmigungsfähig. c) In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Die Genehmigung nach Abs. 1 erlischt, wenn der Antragsgegenstand nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist. (4) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn das allgemeine sittliche Empfinden durch das Grabmal, die Grababdeckung oder sonstige Grabausstattung oder die Inschrift, Ornament oder Symbol gestört wird, oder die Gestaltungsvorschriften nicht eingehalten werden. (5) Provisorische Grabmale sind nur als naturbasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
Paragraph 21
Bei der Lieferung und Errichtung von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstigen Grabausstattungen ist die Genehmigung mitzuführen.
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Paragraph 22
(1) Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen sind ihrer Größe entsprechend, nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden.
(2) Steingrabmale dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:
Stehende Grabmale
bis 1,20 m Höhe: 14 cm
bis 1,40 m Höhe: 16 cm
Paragraph 23
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen eine Höhe von 1,4 m nicht überschreiten. In begründeten Ausnahmefällen kann die Stadt Buchen (Odenwald) auf Antrag Ausnahmen zulassen.
(2) Zur Sicherstellung der Verwesung dürfen Grabstätten für Erdbestattungen durch Verbreiterung der Randeinfassung oder der Ecken nur bis maximal einem Drittel der Grabfläche mit Platten oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden.
Paragraph 24
(1) Die Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen oder Teile davon sind von der nutzungsberechtigten Person dauerhaft in verkehrssicherem Zustand zu halten.
(2) Ist die Standsicherheit der Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstiger Grabausstattungen oder Teilen davon gefährdet, ist die nutzungsberechtigte Person verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr in Verzug kann die Stadt Buchen (Odenwald) auf Kosten der nutzungsberechtigten Person Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt Buchen (Odenwald) nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Stadt Buchen (Odenwald) berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder die Grabmale, die Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen oder Teile davon zu entfernen.
(3) Die nutzungsberechtigte Person ist für jeden Schaden haftbar, der durch mangelnde Standsicherheit von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstiger Grabausstattungen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wurde.
Paragraph 25
Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts oder der Ruhezeit nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der Stadt Buchen (Odenwald) von der Grabstätte entfernt werden.
VI. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
Paragraph 26
(1) Jede Grabstätte ist im Rahmen der Vorschrift des § 20 dieser Satzung von der nutzungsberechtigten Person herzurichten und bis zum Ablauf der Nutzungszeit in gepflegtem und verkehrssicherem Zustand zu halten.
(2) In Grabfeldern ohne Plattenbeläge zwischen den Gräbern sind die Gräber mit Grabeinfassungen zu versehen.
(3) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein.
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(4) Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern. (5) Es dürfen keine Pflanzenschutzmittel verwendet werden. (6) Grabstätten müssen binnen sechs Monaten nach der Bestattung hergerichtet sein. (7) Nach Ablauf des Nutzungsrechts hat die nutzungsberechtigte Person die Grabstätte abzuräumen. Erfolgt dies nicht, kann dies durch Ersatzvornahme durch die Stadt Buchen (Odenwald) erfolgen. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht. (8) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Stadt Buchen (Odenwald). Dazu zählen auch die Grabzwischenwege. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmende Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Stadt zu verändern.
Paragraph 27
Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat die nutzungsberechtigte Person auf schriftliche Aufforderung der Stadt Buchen (Odenwald) die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, wird das Nutzungsrecht entzogen und die Grabstätte von der Stadt Buchen (Odenwald) auf Kosten der nutzungsberechtigten Person abgeräumt, eingeebnet und bis zum Ende der Ruhefrist gepflegt.
VII. Leichenhallen
Paragraph 28
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der verstorbenen Person bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Genehmigung der Stadt Buchen (Odenwald) und in Begleitung eines Friedhofmitarbeiters betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die verstorbene Person während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Soweit nur eine Trauerfeier stattfindet und der Verstorbene nicht vorher in der Leichenhalle aufgenommen war, müssen Verstorbene oder Aschen spätestens zwei Stunden vor Beginn der Trauerfeier an die Stadt Buchen (Odenwald) zur Aufbahrung für die Trauerfeier übergeben sein.
VIII. Haftung
Paragraph 29
(1) Die Stadt Buchen (Odenwald) haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtung, durch dritte Personen, Tiere oder durch höhere Gewalt entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt Buchen (Odenwald) nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. (2) Nutzungsberechtigte Personen haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Die nutzungsberechtigten Personen haben die Stadt Buchen (Odenwald) von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die aufgrund solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner. (3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 6 zugelassenen Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer und ebenso für deren Bedienstete.
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IX. Ordnungswidrigkeiten
Paragraph 30
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes und § 142 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
- entgegen § 4 Abs. 1 sich außerhalb der gültigen Öffnungszeiten auf einem Friedhof aufhält;
- entgegen § 4 Abs. 2 trotz vorübergehender Untersagung den Friedhof oder einzelne Friedhofsteile betritt;
- entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 1 Flächen und Wege mit Fahrzeugen aller Art, die nicht ausdrücklich der Ausnahme unterliegen, befährt;
- entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 2 Waren aller Art verkauft, insbesondere Kränze und Blumen sowie Dienstleistungen anbietet;
- entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 3 an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt;
- entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 4 Film-, Ton-, Video- und Filmaufnahmen erstellt und verwertet, außer zu privaten Zwecken;
- entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 5 Erdaushub und Friedhofsabfall außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert oder Abfall von außen auf den Friedhof verbringt;
- entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 6 den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt und Grabstätten und Grabeinfassungen betritt;
- entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 7 Tiere, ausgenommen angeleinte Assistenzhunde, mitbringt;
- entgegen § 5 Abs. 3 Totengedenkfeiern und andere, nicht im Zusammenhang mit einer Bestattung stehende Veranstaltungen ohne vorherige Genehmigung der Stadt durchführt;
- entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 als Dienstleistungserbringerin bzw. Dienstleistungserbringer ohne Zulassung eine Tätigkeit auf dem Friedhof oder seiner Einrichtungen aufnimmt;
- entgegen § 6 Abs. 1 Satz 4 als Dienstleistungserbringerin bzw. Dienstleistungserbringer auf Verlangen der Stadt Buchen (Odenwald) keine Berufshaftpflichtversicherung oder eine andere gleichwertige oder vergleichbare Sicherheit vorlegen kann;
- entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien auf dem Friedhof nicht nur vorübergehend und nicht nur an Stellen lagert, an denen sie niemanden behindern;
- entgegen § 6 Abs. 2 Satz 2 nach Beendigung der Arbeiten oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit die Arbeits- und Lagerplätze nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand hinter- lässt;
- entgegen § 6 Abs. 2 Satz 3 als Dienstleistungserbringerin bzw. Dienstleistungserbringer Abfall und Erdaushub ablagert;
- entgegen § 22 Abs. 1 Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen nicht fachgerecht fundamentiert und befestigt, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können;
- entgegen § 24 Abs. 1 die nutzungsberechtigte Person die Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen nicht dauernd in verkehrssicherem Zustand hält;
- entgegen § 25 Abs. 1 Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen vor und nach Ablauf des Nutzungsrechtes ohne vorherige schriftliche Genehmigung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt;
- entgegen § 26 Abs. 1 Grabstätten nicht im Sinne des § 19 herrichtet und bis zum Ablauf der Nutzungszeit in verkehrssicherem Zustand hält;
- entgegen § 26 Abs. 2 in Grabfeldern ohne Plattenbeläge zwischen den Gräbern die Gräber nicht mit Grabeinfassungen versieht;
- entgegen § 26 Abs. 3 die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung nicht dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils
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und der unmittelbaren Umgebung anpasst; 22. entgegen § 26 Abs. 4 verwelkte Blumen und Kränze nicht von den Grabstätten entfernt und an den dafür vorgesehenen Plätzen ablagert; 23. entgegen § 26 Abs. 5 Pflanzenschutzmittel verwendet; 24. entgegen § 26 Abs. 6 Grabstätten nicht binnen sechs Monaten nach der Bestattung her- richtet; 25. entgegen § 26 Abs. 7 nach Ablauf des Nutzungsrechts die Grabstätte nicht abräumt; 26. entgegen § 26 Abs. 8 gärtnerische Anlagen außerhalb der Grabstätten sowie die Grab- zwischenwege verändert.
X. Bestattungsgebühren
Paragraph 31
Für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
Paragraph 32
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet: a) wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird; b) wer die Gebührenschuld der Stadt Buchen (Odenwald) gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet: a) wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt; b) die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder). (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
Paragraph 33
(1) Die Gebührenschuld entsteht a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung, b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts. (2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
Paragraph 34
(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis. (2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren – Verwaltungsgebührenordnung – in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.
XI. Schlussvorschriften
Paragraph 35
Die Stadt Buchen (Odenwald) kann in Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen eine Anordnung im Einzelfall erlassen.
Paragraph 36
(1) Diese Satzung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
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(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofssatzung und Bestattungsgebührensatzung vom 01.01.2022, zuletzt geändert durch die Anpassungssatzung vom 01.01.2023, außer Kraft.
Hinweis
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Buchen (Odenwald) geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Ausgefertigt:
Buchen, den 3. Dezember 2025
gez.
Roland Burger Bürgermeister

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Gebührenordnung
Gebührenordnung
0 Abschnitte.
Friedhofssatzung
Friedhofssatzung
36 Abschnitte.
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für alle im Gebiet der Stadt Buchen (Odenwald) gelegenen und von der Stadt verwalteten Friedhöfe.
§ 2 Friedhofszweck
Die Friedhöfe sind eine öffentliche Einrichtung der Stadt Buchen (Odenwald). Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Buchen (Odenwald) waren. Sie dienen auch der Bestattung von Totgeburten und Fehlgeburten, falls ein Eltern- oder Großelternteil Einwohner der Gemeinde ist. Auswärtige Verstorbene, die ehemals mindestens 15 Jahre Einwohner der Stadt Buchen (Odenwald) waren, sind gleichgestellt. Die Bestattung anderer Personen kann mit Genehmigung durch die Stadt Buchen (Odenwald) erfolgen.
§ 3 Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichem Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Besteht die Absicht der Schließung, so werden über den Tag der Schließung hinaus keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wieder erteilt. Durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung.
(2) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte an anderen Grabstätten auch Umbettungen ohne Kosten für die nutzungsberechtigte Person möglich.
(3) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind öffentlich bekanntzumachen.
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II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
(1) Friedhöfe dürfen nur bei Tageslicht betreten werden. (2) Die Stadt Buchen (Odenwald) kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen, einschränken oder erweitern. (3) Bei Sturm und Gewitter darf der Waldfriedhof nicht betreten werden.
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jede Person hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte anderer Besucher entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
- Flächen und Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; ausgenommen ist das Befahren mit Fahrzeugen mit Sondergenehmigungen und Fahrzeugen, die zur Fortbewegung aus gesundheitlichen Gründen zwingend erforderlich sind,
- Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie gewerbliche Dienstleistungen anzubieten,
- an Sonn- oder Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
- Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen außer zu privaten Zwecken zu erstellen,
- Erdaushub und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen unsortiert abzulagern oder Abfall von außen auf den Friedhof zu verbringen,
- den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen, Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,
- Tiere mitzubringen, ausgenommen angeleinte Assistenzhunde. Die Friedhofsverwaltung kann in begründeten Fällen nach pflichtgemäßem Ermessen Ausnahmen zulassen. (3) Totengedenkfeiern und andere nicht im Zusammenhang mit einer Bestattung stehende Veranstaltungen bedürfen einer vorherigen Genehmigung, die vier Tage vorher bei der Stadt Buchen (Odenwald) zu beantragen ist.
§ 6 Dienstleistungserbringer
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Dienstleistungserbringer bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof die vorherige Zulassung durch die Stadt Buchen (Odenwald). Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen. Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Stadt Buchen (Odenwald) kann für die entsprechende Prüfung geeignete Nachweise verlangen, insbesondere, dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden (z. B. Meisterbrief oder Eintragung in die Handwerksrolle) und dass eine Berufshaftpflichtversicherung oder eine vergleichbare Absicherung vorliegt. (2) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze in einem ordnungsgemäßen Zustand zu hinterlassen. Sonstige Dienstleistungserbringer dürfen keinerlei Abfall und Erdaushub ablagern. (3) Dienstleistungserbringer, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Absätze 1 und 2 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 1 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt Buchen (Odenwald) ein weiteres Tätigwerden auf den Friedhöfen untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.
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III. Bestattungsvorschriften
§ 7 Allgemeines
(1) Jede Bestattung ist bei der Stadt Buchen (Odenwald) unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls zu beantragen. Der Beantragung sind durch den Antragsteller die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Bestattung in einer bereits erworbenen Grabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Die Stadt Buchen (Odenwald) oder von ihr beauftragte Dritte setzen Ort und Zeit der Trauerfeier sowie der Bestattung fest. Persönliche Wünsche werden nach Möglichkeit berücksichtigt. (3) Die Stadt Buchen (Odenwald) lässt Erdbestattungen sowie Aufbahrungen, Trauerfeiern, Überführung der Toten innerhalb des Friedhofes zur Grabstätte, Versenken des Sarges und Urnenbeisetzungen selbst ausführen. Dazu gehören der Grabaushub sowie das Verschließen der Grabstätten. (4) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Für Tiefgräber muss bei der Erstbelegung die Grabsohle 2,25 m tief liegen. (5) Die Stadt Buchen (Odenwald) oder von ihr beauftragte Dritte können zulassen, dass der Sarg oder die Urne von Angehörigen des Verstorbenen oder sonstigen von diesen bestimmten Personen bis zur Grabstätte getragen oder überführt wird. Gleiches gilt für das Tragen des Kreuzes und den Transport der Kränze.
§ 8 Särge und Urnen
(1) Erdbestattungen sind in Särgen, Urnenbestattungen in Urnen vorzunehmen. (2) Bei jeder Bestattung müssen die Särge, die Sargausstattung, die Bekleidung der verstorbenen Person sowie die Urnen oder Überurnen so beschaffen sein, dass sie die Verwesung bzw. Zersetzung innerhalb der Ruhefrist ermöglichen. Insbesondere dürfen sie nicht die Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nachteilig verändern. (3) Aus religiösen Gründen kann von der Sargbestattung nach Abs. 1 eine Ausnahme zugelassen werden. (4) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist bei der Anmeldung des Bestattungsfalles bei der Stadt Buchen (Odenwald) eine Genehmigung einzuholen. (5) Für Urnenbeisetzungen auf dem Waldfriedhof Buchen dürfen nur selbstauflösende Aschekapseln und Urnen aus biologisch abbaubaren Materialien (Biourne) verwendet werden. Diese können nicht umgebettet werden. Der Nachweis über die biologische Abbaubarkeit der Urne ist auf Anforderung der Stadt vorzulegen.
§ 9 Ausheben der Gräber
(1) Die Grabstelle wird von dem bevollmächtigten Bestatter der Stadt Buchen (Odenwald) für die Bestattung vorbereitet und wieder geschlossen. (2) Die für die Bestattung vorgesehene Grabstelle ist – soweit erforderlich – durch die nutzungsberechtigte Person rechtzeitig von pflanzlichem Bewuchs, Grabmalen o. ä. zu räumen. (3) Sofern beim Ausheben der Grabstelle Grabmale o. ä. durch die Stadt Buchen (Odenwald) entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch die nutzungsberechtigte Person an die Stadt Buchen (Odenwald) zu erstatten.
§ 10 Ruhezeit
Auf allen Friedhöfen der Stadt Buchen (Odenwald) geltende Ruhezeiten
(1) Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr bei Erdbestattungen: 20 Jahre. (2) Totgeborene Kinder, Fehlgeburten sowie verstorbene Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr: 10 Jahre
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(3) Sternenkinder (Fehlgeburten oder Totgeburten) im entsprechenden Grabfeld: 10 Jahre. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist dort nicht möglich. (4) Ruhezeit für Aschen (Feuerbestattungen): 20 Jahre.
Eine Umbettung unterbricht oder hemmt die festgelegte Ruhezeit nicht.
§ 11 Umbettung
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Die Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Genehmigung der Stadt Buchen (Odenwald). Die Genehmigung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Eine Umbettung ist in den ersten acht Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines Härtefalles zulässig. Nach Ablauf der Ruhezeit können noch vorhandene Reste von Verstorbenen oder Aschen mit vorheriger Genehmigung der Stadt Buchen (Odenwald) ausgegraben und in Grabstätten aller Art bestattet werden. (3) Die Umbettung erfolgt auf schriftlichen Antrag durch die nutzungsberechtigte Person. (4) Alle Umbettungen werden von der Stadt Buchen (Odenwald) durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (5) Das Wiederausgraben von Verstorbenen oder Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung. (6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Stadt Buchen (Odenwald) vor.
IV. Grabstätten
§ 12 Allgemeines
(1) Die Grabstätten auf den städtischen Friedhöfen stehen im Eigentum der Stadt Buchen (Odenwald). An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in: a) Grabstätten für Erdbestattungen; b) Urnengräber; c) Urnengemeinschaftsstätten (anonyme Urnengräber); d) Grabfelder für Tot-, Früh- und Fehlgeburten (nur im Friedhof der Kernstadt Buchen); e) Kindergräber; f) Gärtnerbetreute Grabfelder für Erd- und Urnenbestattungen; g) Urnengräber in einer Urnenstelen-Anlage; h) Kolumbarium (Bauwerk mit Wandnischen für Urnen); i) Baumgräber auf dem Waldfriedhof Buchen; j) Grabstätten für Erdbestattungen im muslimischen Gräberfeld auf dem Friedhof in der Kernstadt (3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. (4) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte wird von der Stadt Buchen (Odenwald) auf Antrag verliehen. Nutzungsberechtigte Person kann nur eine natürliche Person sein. Der Erwerb eines Nutzungsrechtes für gewerbliche Zwecke ist nicht erlaubt. Ein Anspruch auf Verleihung oder Verlängerung eines Nutzungsrechts an einer Grabstätte besteht nicht. Die Verleihung des Nutzungsrechts wird erst nach Zahlung der durch die Friedhofsgebührensatzung festgesetzten Gebühr rechtswirksam. Über den Erwerb des Nutzungsrechtes wird eine Urkunde ausgestellt. (5) Eine Bestattung darf nur stattfinden, wenn ein Nutzungsrecht mindestens für die Dauer der Ruhezeit besteht oder erworben wird.
§ 13 Grabstätten
(1) Grabstätten sind Gräber für Erdbestattungen, für die Bestattung von Tot- und Fehlgeburten
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und für die Beisetzung von Aschen. An Grabstätten wird ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen.
(2) Nutzungsrechte an Grabstätten werden auf Antrag für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Das Nutzungsrecht ist verlängerbar (Ausnahme: Sternenkinder im entsprechenden Grabfeld). Über die Länge der weiteren bzw. erneuten Nutzungszeit entscheidet die Stadt Buchen (Odenwald) im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens (mind. 5, maximal 20 Jahre).
(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr.
(4) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.
(5) Die nutzungsberechtigte Person soll für den Fall ihres Ablebens ihre Nachfolgerin oder ihren Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
- a) auf den überlebenden Ehegatten oder den Lebenspartner,
- b) auf die ehelichen-, nichtehelichen- und Adoptivkinder,
- c) auf die Stiefkinder,
- d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Mütter oder Väter,
- e) auf die Eltern,
- f) auf die Geschwister,
- g) auf die Stiefgeschwister,
- h) auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen Nummer 1 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils die älteste Person nutzungsberechtigt.
(6) Die nutzungsberechtigte Person kann mit Zustimmung der Stadt Buchen (Odenwald) das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 6 Satz 3 genannten Personen übertragen.
(7) Die nutzungsberechtigte Person hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Grabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 6 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Stadt Buchen (Odenwald) kann Ausnahmen zulassen.
(8) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.
(9) Ein Antrag, das Nutzungsrecht schon vor Ablauf der 20-jährigen Ruhezeit aufzugeben, ist schriftlich zu stellen. Er kann bei Vorliegen von triftigen Gründen genehmigt werden. Ein Anspruch auf Rückerstattung von Gebühren besteht nicht. Das Grab kann erst nach Ablauf der kompletten Ruhezeit neu belegt werden. Gräber, für die eine zehnjährige Ruhezeit gilt, bleiben hiervon unberührt.
(10) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird die nutzungsberechtigte Person zwei Monate vorher schriftlich hingewiesen. Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung und ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte.
§ 14 Größe und Belegung
Die Größe einschließlich Grabeinfassung soll bei Grabstätten folgende Größen nicht überschreiten.
- a) Einzelgrab 1m x 2m (Belegung max. 1 Sarg und 2 Urnen)
- b) Einzelgrab als Tiefgrab (Belegung max. 2 Särge übereinander und 2 Urnen)
- c) Doppelgrab 2m x 2m (Belegung max. 2 Särge und 4 Urnen)
- d) Doppelgrab als Tiefgrab (Belegung max. 4 Särge und 4 Urnen)
- e) Urnengrab 0,8m x 0,8m (Belegung max. 4 Urnen)
- f) Urnengrab Kernstadt, alte Eiche, 0,4m x 0,8m (Belegung max. 2 Urnen)
- g) Urnengrab Rondell in Hettingen, Götzingen, Hettigenbeuern, Hainstadt 0,4m x 0,8m (Belegung max. 2 Urnen)
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h) Kindergrab 0,6m x 1,2m (Belegung max. 1 Sarg) i) Urnengrab Gemeinschaftsgrabstätte/anonyme Grabstätte 0,5m x 0,5m (Belegung max. 1 Urne) j) Baumgräber auf dem Waldfriedhof 0,5m x 0,5m (Belegung max. 2 Urnen) k) Kolumbarium (Belegung max. 1 Urnen pro Nische)
§ 15 Urnengrabstätten, Grabfeld für Tot-, Früh- und Fehlgeburten
(1) Urnengräber sind Aschengrabstätten in Grabfeldern oder Stelen, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen. In einem Urnengrab in einem Grabfeld können mehrere Urnen beigesetzt werden. Die Anzahl ist in § 14 geregelt. (2) Urnengräber in einer Urnenstelen-Anlage (Kolumbarium) sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in einer Kammer, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen. Nicht zulässig ist das Anbringen und Aufstellen von weiteren Grabausstattungen – insbesondere Kerzen, Blumen, Vasen und Ornaments – an den Verschlussplatten der Urnenkammern. Wird das Nutzungsrecht nicht verlängert, wird die Asche in einem gesonderten Grabfeld auf dem Friedhof beigesetzt. (3) Urnengemeinschaftsstätten (anonyme Urnengräber) sind Grabstätten für anonyme Beisetzungen von Aschen Verstorbener. Die Grabstätten werden nicht gekennzeichnet und bleiben ohne Schmuck oder sonstige Ausstattungen durch die Angehörigen. Die Friedhofsverwaltung gestaltet und pflegt die Grabfelder in schlichtem Rahmen und stellt einen Gedenkstein auf. (4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Grabstätten entsprechend auch für betreffende Urnenstätten. (5) Grabfelder für Tot-, Früh- und Fehlgeburten (Sternenkinder) dienen der Beisetzung von Tot-, Früh- und Fehlgeburten, soweit sie nicht der Bestattungspflicht unterliegen. Abweichend von § 2 sind auch Bestattungen aus den umliegenden Gemeinden zulässig.
§ 16 Gärtnerbetreute Grabfelder
(1) Die Stadt Buchen (Odenwald) kann auf ihren Friedhöfen Gärtnerbetreute Grabfelder für Erd- und Urnenbestattungen ausweisen. Sie verpflichtet sich, Grabstellen innerhalb dieser Grabfelder nur dann an nutzungsberechtigte Personen zu vergeben, wenn diese gleichzeitig einen Grabpflegevertrag mit der Genossenschaft Badischer Friedhofsgärtner eG (GBF) abschließen. (2) Erfolgt eine Bestattung in dem gärtnerbetreuten Grabfeld, ist diese mit der Pflegevereinbarung verknüpft. Die vorgesehenen Gräber werden von der Genossenschaft Badischer Friedhofsgärtner eG (GBF) unabhängig von einer Belegung bepflanzt und gepflegt. (3) Die nutzungsberechtigten Personen dürfen selbst keine Bepflanzung auf der Grabstelle vornehmen, lediglich Blumen in Steckvasen bzw. Grabkerzen sind zugelassen. Gleiches gilt für städtisch betreute Grabfelder.
§ 17 Baumgräber
Regelungen für Baumgräber auf dem Waldfriedhof Buchen
(1) Baumgräber sind Urnenwahlgräber, die ausschließlich auf dem Waldfriedhof Buchen angeboten werden. Ein Erwerb im Rahmen einer Vorsorge ist nicht möglich. Nach Ablauf der Ruhezeit kann jedes Baumgrab einzeln um mindestens 5 und maximal 20 Jahre verlängert werden. (2) In einem Baumgrab können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. (3) Die Anlage und Pflege der Baumgräber übernimmt ausschließlich die Stadt Buchen. Grabbepflanzungen, Grabschmuck jeglicher Art sowie die Errichtung eines Grabmals sind nicht erlaubt. (4) Jeder Baum oder Baumstumpf ist mit einer Nummer versehen. Die Namen der Verstorbenen werden auf einem Metallschild graviert und beim entsprechenden Baum angebracht. (5) Sollte ein Baum oder Baumstumpf, dem Baumgräber zugeordnet sind, aus Gründen der Verkehrssicherheit entfernt werden müssen oder durch Naturereignisse zerstört werden, besteht kein Anspruch auf eine Ersatzpflanzung.
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§ 18 Ehrengräber
(1) Durch Beschluss des Gemeinderates können verdienstvollen Verstorbenen Ehrengräber zur Verfügung gestellt werden. Dabei kann die Dauer des Ruherechts oder des Nutzungsrechts in Abweichung von den allgemeinen Vorschriften dieser Satzung für eine längere Zeit oder dauerhaft festgesetzt werden. (2) Ferner kann durch Beschluss des Gemeinderates festgelegt werden, dass bestimmte Grabstätten aus heimatgeschichtlichen oder denkmalpflegerischen Gründen über die normale Ruhe- oder Nutzungsdauer hinaus für eine bestimmte Zeit oder dauerhaft erhalten bleiben sollen. (3) Grabstätten nach Abs. 1 und Abs. 2 werden in die ständige Pflege der Friedhofsverwaltung übernommen, sofern die Grabpflege nicht durch Angehörige erfolgt. Entspricht es dem Wunsch der Angehörigen, das Grab aufzulösen, kann der Bürgermeister dies genehmigen. (4) Für Ehrengräber werden keine Gebühren erhoben.
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 19 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz
Jede Grabstätte ist so anzulegen und zu pflegen, dass die Würde des Friedhofs gewahrt wird. Die Stadt kann Einzelheiten in einem Belegungs- und Grabmalplan festlegen.
§ 20 Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen, Kammerverschlussplatten und sonstige Grabausstattungen bedürfen der vorherigen Genehmigung der Stadt Buchen (Odenwald) in Textform. Die Kammerverschlussplatten der Urnenkammern (Kolumbarium) bleiben im Eigentum der Stadt Buchen und werden zur Beschriftung ausgehändigt. Auch provisorische Grabmale bedürfen der Genehmigung in Textform. Der Antrag ist durch die nutzungsberechtigte Person zu stellen. Das Nutzungsrecht ist nachzuweisen. (2) Dem Antrag ist beizufügen: a) Ein zweifacher Entwurf mit Grundriss, Seitenansicht und Bemaßung im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung sowie der Ausführungszeichnungen; b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im geeigneten Maßstab unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Die Beschriftung in nicht deutscher Sprache ist nur unter Beifügung einer beglaubigten Übersetzung genehmigungsfähig. c) In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Die Genehmigung nach Abs. 1 erlischt, wenn der Antragsgegenstand nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist. (4) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn das allgemeine sittliche Empfinden durch das Grabmal, die Grababdeckung oder sonstige Grabausstattung oder die Inschrift, Ornament oder Symbol gestört wird, oder die Gestaltungsvorschriften nicht eingehalten werden. (5) Provisorische Grabmale sind nur als naturbasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
§ 21 Anlieferung von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstigen Grabausstattungen
Bei der Lieferung und Errichtung von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstigen Grabausstattungen ist die Genehmigung mitzuführen.
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§ 22 Standsicherheit
(1) Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen sind ihrer Größe entsprechend, nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden.
(2) Steingrabmale dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:
Stehende Grabmale
bis 1,20 m Höhe: 14 cm
bis 1,40 m Höhe: 16 cm
§ 23 Grabmalhöhe und Grababdeckplatten
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen eine Höhe von 1,4 m nicht überschreiten. In begründeten Ausnahmefällen kann die Stadt Buchen (Odenwald) auf Antrag Ausnahmen zulassen.
(2) Zur Sicherstellung der Verwesung dürfen Grabstätten für Erdbestattungen durch Verbreiterung der Randeinfassung oder der Ecken nur bis maximal einem Drittel der Grabfläche mit Platten oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden.
§ 24 Unterhaltung
(1) Die Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen oder Teile davon sind von der nutzungsberechtigten Person dauerhaft in verkehrssicherem Zustand zu halten.
(2) Ist die Standsicherheit der Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstiger Grabausstattungen oder Teilen davon gefährdet, ist die nutzungsberechtigte Person verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr in Verzug kann die Stadt Buchen (Odenwald) auf Kosten der nutzungsberechtigten Person Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt Buchen (Odenwald) nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Stadt Buchen (Odenwald) berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder die Grabmale, die Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen oder Teile davon zu entfernen.
(3) Die nutzungsberechtigte Person ist für jeden Schaden haftbar, der durch mangelnde Standsicherheit von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstiger Grabausstattungen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wurde.
§ 25 Entfernung von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstigen Grabausstattungen
Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts oder der Ruhezeit nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der Stadt Buchen (Odenwald) von der Grabstätte entfernt werden.
VI. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 26 Allgemeines
(1) Jede Grabstätte ist im Rahmen der Vorschrift des § 20 dieser Satzung von der nutzungsberechtigten Person herzurichten und bis zum Ablauf der Nutzungszeit in gepflegtem und verkehrssicherem Zustand zu halten.
(2) In Grabfeldern ohne Plattenbeläge zwischen den Gräbern sind die Gräber mit Grabeinfassungen zu versehen.
(3) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein.
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(4) Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern. (5) Es dürfen keine Pflanzenschutzmittel verwendet werden. (6) Grabstätten müssen binnen sechs Monaten nach der Bestattung hergerichtet sein. (7) Nach Ablauf des Nutzungsrechts hat die nutzungsberechtigte Person die Grabstätte abzuräumen. Erfolgt dies nicht, kann dies durch Ersatzvornahme durch die Stadt Buchen (Odenwald) erfolgen. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht. (8) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Stadt Buchen (Odenwald). Dazu zählen auch die Grabzwischenwege. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmende Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Stadt zu verändern.
§ 27 Vernachlässigung der Grabstätte
Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat die nutzungsberechtigte Person auf schriftliche Aufforderung der Stadt Buchen (Odenwald) die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, wird das Nutzungsrecht entzogen und die Grabstätte von der Stadt Buchen (Odenwald) auf Kosten der nutzungsberechtigten Person abgeräumt, eingeebnet und bis zum Ende der Ruhefrist gepflegt.
VII. Leichenhallen
§ 28 Benutzung der Leichenhallen
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der verstorbenen Person bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Genehmigung der Stadt Buchen (Odenwald) und in Begleitung eines Friedhofmitarbeiters betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die verstorbene Person während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Soweit nur eine Trauerfeier stattfindet und der Verstorbene nicht vorher in der Leichenhalle aufgenommen war, müssen Verstorbene oder Aschen spätestens zwei Stunden vor Beginn der Trauerfeier an die Stadt Buchen (Odenwald) zur Aufbahrung für die Trauerfeier übergeben sein.
VIII. Haftung
§ 29 Haftung
(1) Die Stadt Buchen (Odenwald) haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtung, durch dritte Personen, Tiere oder durch höhere Gewalt entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt Buchen (Odenwald) nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. (2) Nutzungsberechtigte Personen haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Die nutzungsberechtigten Personen haben die Stadt Buchen (Odenwald) von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die aufgrund solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner. (3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 6 zugelassenen Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer und ebenso für deren Bedienstete.
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IX. Ordnungswidrigkeiten
§ 30 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes und § 142 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
- entgegen § 4 Abs. 1 sich außerhalb der gültigen Öffnungszeiten auf einem Friedhof aufhält;
- entgegen § 4 Abs. 2 trotz vorübergehender Untersagung den Friedhof oder einzelne Friedhofsteile betritt;
- entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 1 Flächen und Wege mit Fahrzeugen aller Art, die nicht ausdrücklich der Ausnahme unterliegen, befährt;
- entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 2 Waren aller Art verkauft, insbesondere Kränze und Blumen sowie Dienstleistungen anbietet;
- entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 3 an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt;
- entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 4 Film-, Ton-, Video- und Filmaufnahmen erstellt und verwertet, außer zu privaten Zwecken;
- entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 5 Erdaushub und Friedhofsabfall außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert oder Abfall von außen auf den Friedhof verbringt;
- entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 6 den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt und Grabstätten und Grabeinfassungen betritt;
- entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 7 Tiere, ausgenommen angeleinte Assistenzhunde, mitbringt;
- entgegen § 5 Abs. 3 Totengedenkfeiern und andere, nicht im Zusammenhang mit einer Bestattung stehende Veranstaltungen ohne vorherige Genehmigung der Stadt durchführt;
- entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 als Dienstleistungserbringerin bzw. Dienstleistungserbringer ohne Zulassung eine Tätigkeit auf dem Friedhof oder seiner Einrichtungen aufnimmt;
- entgegen § 6 Abs. 1 Satz 4 als Dienstleistungserbringerin bzw. Dienstleistungserbringer auf Verlangen der Stadt Buchen (Odenwald) keine Berufshaftpflichtversicherung oder eine andere gleichwertige oder vergleichbare Sicherheit vorlegen kann;
- entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien auf dem Friedhof nicht nur vorübergehend und nicht nur an Stellen lagert, an denen sie niemanden behindern;
- entgegen § 6 Abs. 2 Satz 2 nach Beendigung der Arbeiten oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit die Arbeits- und Lagerplätze nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand hinter- lässt;
- entgegen § 6 Abs. 2 Satz 3 als Dienstleistungserbringerin bzw. Dienstleistungserbringer Abfall und Erdaushub ablagert;
- entgegen § 22 Abs. 1 Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen nicht fachgerecht fundamentiert und befestigt, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können;
- entgegen § 24 Abs. 1 die nutzungsberechtigte Person die Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen nicht dauernd in verkehrssicherem Zustand hält;
- entgegen § 25 Abs. 1 Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen vor und nach Ablauf des Nutzungsrechtes ohne vorherige schriftliche Genehmigung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt;
- entgegen § 26 Abs. 1 Grabstätten nicht im Sinne des § 19 herrichtet und bis zum Ablauf der Nutzungszeit in verkehrssicherem Zustand hält;
- entgegen § 26 Abs. 2 in Grabfeldern ohne Plattenbeläge zwischen den Gräbern die Gräber nicht mit Grabeinfassungen versieht;
- entgegen § 26 Abs. 3 die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung nicht dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils
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und der unmittelbaren Umgebung anpasst; 22. entgegen § 26 Abs. 4 verwelkte Blumen und Kränze nicht von den Grabstätten entfernt und an den dafür vorgesehenen Plätzen ablagert; 23. entgegen § 26 Abs. 5 Pflanzenschutzmittel verwendet; 24. entgegen § 26 Abs. 6 Grabstätten nicht binnen sechs Monaten nach der Bestattung her- richtet; 25. entgegen § 26 Abs. 7 nach Ablauf des Nutzungsrechts die Grabstätte nicht abräumt; 26. entgegen § 26 Abs. 8 gärtnerische Anlagen außerhalb der Grabstätten sowie die Grab- zwischenwege verändert.
X. Bestattungsgebühren
§ 31 Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 32 Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet: a) wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird; b) wer die Gebührenschuld der Stadt Buchen (Odenwald) gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet: a) wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt; b) die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder). (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 33 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung, b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts. (2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
§ 34 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis. (2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren – Verwaltungsgebührenordnung – in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.
XI. Schlussvorschriften
§ 35 Anordnung im Einzelfall
Die Stadt Buchen (Odenwald) kann in Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen eine Anordnung im Einzelfall erlassen.
§ 36 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
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(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofssatzung und Bestattungsgebührensatzung vom 01.01.2022, zuletzt geändert durch die Anpassungssatzung vom 01.01.2023, außer Kraft.
Hinweis
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Buchen (Odenwald) geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Ausgefertigt:
Buchen, den 3. Dezember 2025
gez.
Roland Burger Bürgermeister

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Paragraph 01
Diese Friedhofssatzung gilt für alle im Gebiet der Stadt Buchen (Odenwald) gelegenen und von der Stadt verwalteten Friedhöfe.
Paragraph 02
Die Friedhöfe sind eine öffentliche Einrichtung der Stadt Buchen (Odenwald). Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Buchen (Odenwald) waren. Sie dienen auch der Bestattung von Totgeburten und Fehlgeburten, falls ein Eltern- oder Großelternteil Einwohner der Gemeinde ist. Auswärtige Verstorbene, die ehemals mindestens 15 Jahre Einwohner der Stadt Buchen (Odenwald) waren, sind gleichgestellt. Die Bestattung anderer Personen kann mit Genehmigung durch die Stadt Buchen (Odenwald) erfolgen.
Paragraph 03
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichem Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Besteht die Absicht der Schließung, so werden über den Tag der Schließung hinaus keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wieder erteilt. Durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung.
(2) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte an anderen Grabstätten auch Umbettungen ohne Kosten für die nutzungsberechtigte Person möglich.
(3) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind öffentlich bekanntzumachen.
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II. Ordnungsvorschriften
Paragraph 04
(1) Friedhöfe dürfen nur bei Tageslicht betreten werden. (2) Die Stadt Buchen (Odenwald) kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen, einschränken oder erweitern. (3) Bei Sturm und Gewitter darf der Waldfriedhof nicht betreten werden.
Paragraph 05
(1) Jede Person hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte anderer Besucher entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
- Flächen und Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; ausgenommen ist das Befahren mit Fahrzeugen mit Sondergenehmigungen und Fahrzeugen, die zur Fortbewegung aus gesundheitlichen Gründen zwingend erforderlich sind,
- Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie gewerbliche Dienstleistungen anzubieten,
- an Sonn- oder Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
- Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen außer zu privaten Zwecken zu erstellen,
- Erdaushub und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen unsortiert abzulagern oder Abfall von außen auf den Friedhof zu verbringen,
- den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen, Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,
- Tiere mitzubringen, ausgenommen angeleinte Assistenzhunde. Die Friedhofsverwaltung kann in begründeten Fällen nach pflichtgemäßem Ermessen Ausnahmen zulassen. (3) Totengedenkfeiern und andere nicht im Zusammenhang mit einer Bestattung stehende Veranstaltungen bedürfen einer vorherigen Genehmigung, die vier Tage vorher bei der Stadt Buchen (Odenwald) zu beantragen ist.
Paragraph 06
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Dienstleistungserbringer bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof die vorherige Zulassung durch die Stadt Buchen (Odenwald). Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen. Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Stadt Buchen (Odenwald) kann für die entsprechende Prüfung geeignete Nachweise verlangen, insbesondere, dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden (z. B. Meisterbrief oder Eintragung in die Handwerksrolle) und dass eine Berufshaftpflichtversicherung oder eine vergleichbare Absicherung vorliegt. (2) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze in einem ordnungsgemäßen Zustand zu hinterlassen. Sonstige Dienstleistungserbringer dürfen keinerlei Abfall und Erdaushub ablagern. (3) Dienstleistungserbringer, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Absätze 1 und 2 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 1 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt Buchen (Odenwald) ein weiteres Tätigwerden auf den Friedhöfen untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.
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III. Bestattungsvorschriften
Paragraph 07
(1) Jede Bestattung ist bei der Stadt Buchen (Odenwald) unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls zu beantragen. Der Beantragung sind durch den Antragsteller die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Bestattung in einer bereits erworbenen Grabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Die Stadt Buchen (Odenwald) oder von ihr beauftragte Dritte setzen Ort und Zeit der Trauerfeier sowie der Bestattung fest. Persönliche Wünsche werden nach Möglichkeit berücksichtigt. (3) Die Stadt Buchen (Odenwald) lässt Erdbestattungen sowie Aufbahrungen, Trauerfeiern, Überführung der Toten innerhalb des Friedhofes zur Grabstätte, Versenken des Sarges und Urnenbeisetzungen selbst ausführen. Dazu gehören der Grabaushub sowie das Verschließen der Grabstätten. (4) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Für Tiefgräber muss bei der Erstbelegung die Grabsohle 2,25 m tief liegen. (5) Die Stadt Buchen (Odenwald) oder von ihr beauftragte Dritte können zulassen, dass der Sarg oder die Urne von Angehörigen des Verstorbenen oder sonstigen von diesen bestimmten Personen bis zur Grabstätte getragen oder überführt wird. Gleiches gilt für das Tragen des Kreuzes und den Transport der Kränze.
Paragraph 08
(1) Erdbestattungen sind in Särgen, Urnenbestattungen in Urnen vorzunehmen. (2) Bei jeder Bestattung müssen die Särge, die Sargausstattung, die Bekleidung der verstorbenen Person sowie die Urnen oder Überurnen so beschaffen sein, dass sie die Verwesung bzw. Zersetzung innerhalb der Ruhefrist ermöglichen. Insbesondere dürfen sie nicht die Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nachteilig verändern. (3) Aus religiösen Gründen kann von der Sargbestattung nach Abs. 1 eine Ausnahme zugelassen werden. (4) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist bei der Anmeldung des Bestattungsfalles bei der Stadt Buchen (Odenwald) eine Genehmigung einzuholen. (5) Für Urnenbeisetzungen auf dem Waldfriedhof Buchen dürfen nur selbstauflösende Aschekapseln und Urnen aus biologisch abbaubaren Materialien (Biourne) verwendet werden. Diese können nicht umgebettet werden. Der Nachweis über die biologische Abbaubarkeit der Urne ist auf Anforderung der Stadt vorzulegen.
Paragraph 09
(1) Die Grabstelle wird von dem bevollmächtigten Bestatter der Stadt Buchen (Odenwald) für die Bestattung vorbereitet und wieder geschlossen. (2) Die für die Bestattung vorgesehene Grabstelle ist – soweit erforderlich – durch die nutzungsberechtigte Person rechtzeitig von pflanzlichem Bewuchs, Grabmalen o. ä. zu räumen. (3) Sofern beim Ausheben der Grabstelle Grabmale o. ä. durch die Stadt Buchen (Odenwald) entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch die nutzungsberechtigte Person an die Stadt Buchen (Odenwald) zu erstatten.
Paragraph 10
Auf allen Friedhöfen der Stadt Buchen (Odenwald) geltende Ruhezeiten
(1) Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr bei Erdbestattungen: 20 Jahre. (2) Totgeborene Kinder, Fehlgeburten sowie verstorbene Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr: 10 Jahre
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(3) Sternenkinder (Fehlgeburten oder Totgeburten) im entsprechenden Grabfeld: 10 Jahre. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist dort nicht möglich. (4) Ruhezeit für Aschen (Feuerbestattungen): 20 Jahre.
Eine Umbettung unterbricht oder hemmt die festgelegte Ruhezeit nicht.
Paragraph 11
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Die Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Genehmigung der Stadt Buchen (Odenwald). Die Genehmigung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Eine Umbettung ist in den ersten acht Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines Härtefalles zulässig. Nach Ablauf der Ruhezeit können noch vorhandene Reste von Verstorbenen oder Aschen mit vorheriger Genehmigung der Stadt Buchen (Odenwald) ausgegraben und in Grabstätten aller Art bestattet werden. (3) Die Umbettung erfolgt auf schriftlichen Antrag durch die nutzungsberechtigte Person. (4) Alle Umbettungen werden von der Stadt Buchen (Odenwald) durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (5) Das Wiederausgraben von Verstorbenen oder Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung. (6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Stadt Buchen (Odenwald) vor.
IV. Grabstätten
Paragraph 12
(1) Die Grabstätten auf den städtischen Friedhöfen stehen im Eigentum der Stadt Buchen (Odenwald). An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in: a) Grabstätten für Erdbestattungen; b) Urnengräber; c) Urnengemeinschaftsstätten (anonyme Urnengräber); d) Grabfelder für Tot-, Früh- und Fehlgeburten (nur im Friedhof der Kernstadt Buchen); e) Kindergräber; f) Gärtnerbetreute Grabfelder für Erd- und Urnenbestattungen; g) Urnengräber in einer Urnenstelen-Anlage; h) Kolumbarium (Bauwerk mit Wandnischen für Urnen); i) Baumgräber auf dem Waldfriedhof Buchen; j) Grabstätten für Erdbestattungen im muslimischen Gräberfeld auf dem Friedhof in der Kernstadt (3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. (4) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte wird von der Stadt Buchen (Odenwald) auf Antrag verliehen. Nutzungsberechtigte Person kann nur eine natürliche Person sein. Der Erwerb eines Nutzungsrechtes für gewerbliche Zwecke ist nicht erlaubt. Ein Anspruch auf Verleihung oder Verlängerung eines Nutzungsrechts an einer Grabstätte besteht nicht. Die Verleihung des Nutzungsrechts wird erst nach Zahlung der durch die Friedhofsgebührensatzung festgesetzten Gebühr rechtswirksam. Über den Erwerb des Nutzungsrechtes wird eine Urkunde ausgestellt. (5) Eine Bestattung darf nur stattfinden, wenn ein Nutzungsrecht mindestens für die Dauer der Ruhezeit besteht oder erworben wird.
Paragraph 13
(1) Grabstätten sind Gräber für Erdbestattungen, für die Bestattung von Tot- und Fehlgeburten
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und für die Beisetzung von Aschen. An Grabstätten wird ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen.
(2) Nutzungsrechte an Grabstätten werden auf Antrag für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Das Nutzungsrecht ist verlängerbar (Ausnahme: Sternenkinder im entsprechenden Grabfeld). Über die Länge der weiteren bzw. erneuten Nutzungszeit entscheidet die Stadt Buchen (Odenwald) im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens (mind. 5, maximal 20 Jahre).
(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr.
(4) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.
(5) Die nutzungsberechtigte Person soll für den Fall ihres Ablebens ihre Nachfolgerin oder ihren Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
- a) auf den überlebenden Ehegatten oder den Lebenspartner,
- b) auf die ehelichen-, nichtehelichen- und Adoptivkinder,
- c) auf die Stiefkinder,
- d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Mütter oder Väter,
- e) auf die Eltern,
- f) auf die Geschwister,
- g) auf die Stiefgeschwister,
- h) auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen Nummer 1 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils die älteste Person nutzungsberechtigt.
(6) Die nutzungsberechtigte Person kann mit Zustimmung der Stadt Buchen (Odenwald) das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 6 Satz 3 genannten Personen übertragen.
(7) Die nutzungsberechtigte Person hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Grabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 6 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Stadt Buchen (Odenwald) kann Ausnahmen zulassen.
(8) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.
(9) Ein Antrag, das Nutzungsrecht schon vor Ablauf der 20-jährigen Ruhezeit aufzugeben, ist schriftlich zu stellen. Er kann bei Vorliegen von triftigen Gründen genehmigt werden. Ein Anspruch auf Rückerstattung von Gebühren besteht nicht. Das Grab kann erst nach Ablauf der kompletten Ruhezeit neu belegt werden. Gräber, für die eine zehnjährige Ruhezeit gilt, bleiben hiervon unberührt.
(10) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird die nutzungsberechtigte Person zwei Monate vorher schriftlich hingewiesen. Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung und ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte.
Paragraph 14
Die Größe einschließlich Grabeinfassung soll bei Grabstätten folgende Größen nicht überschreiten.
- a) Einzelgrab 1m x 2m (Belegung max. 1 Sarg und 2 Urnen)
- b) Einzelgrab als Tiefgrab (Belegung max. 2 Särge übereinander und 2 Urnen)
- c) Doppelgrab 2m x 2m (Belegung max. 2 Särge und 4 Urnen)
- d) Doppelgrab als Tiefgrab (Belegung max. 4 Särge und 4 Urnen)
- e) Urnengrab 0,8m x 0,8m (Belegung max. 4 Urnen)
- f) Urnengrab Kernstadt, alte Eiche, 0,4m x 0,8m (Belegung max. 2 Urnen)
- g) Urnengrab Rondell in Hettingen, Götzingen, Hettigenbeuern, Hainstadt 0,4m x 0,8m (Belegung max. 2 Urnen)
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h) Kindergrab 0,6m x 1,2m (Belegung max. 1 Sarg) i) Urnengrab Gemeinschaftsgrabstätte/anonyme Grabstätte 0,5m x 0,5m (Belegung max. 1 Urne) j) Baumgräber auf dem Waldfriedhof 0,5m x 0,5m (Belegung max. 2 Urnen) k) Kolumbarium (Belegung max. 1 Urnen pro Nische)
Paragraph 15
(1) Urnengräber sind Aschengrabstätten in Grabfeldern oder Stelen, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen. In einem Urnengrab in einem Grabfeld können mehrere Urnen beigesetzt werden. Die Anzahl ist in § 14 geregelt. (2) Urnengräber in einer Urnenstelen-Anlage (Kolumbarium) sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in einer Kammer, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen. Nicht zulässig ist das Anbringen und Aufstellen von weiteren Grabausstattungen – insbesondere Kerzen, Blumen, Vasen und Ornaments – an den Verschlussplatten der Urnenkammern. Wird das Nutzungsrecht nicht verlängert, wird die Asche in einem gesonderten Grabfeld auf dem Friedhof beigesetzt. (3) Urnengemeinschaftsstätten (anonyme Urnengräber) sind Grabstätten für anonyme Beisetzungen von Aschen Verstorbener. Die Grabstätten werden nicht gekennzeichnet und bleiben ohne Schmuck oder sonstige Ausstattungen durch die Angehörigen. Die Friedhofsverwaltung gestaltet und pflegt die Grabfelder in schlichtem Rahmen und stellt einen Gedenkstein auf. (4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Grabstätten entsprechend auch für betreffende Urnenstätten. (5) Grabfelder für Tot-, Früh- und Fehlgeburten (Sternenkinder) dienen der Beisetzung von Tot-, Früh- und Fehlgeburten, soweit sie nicht der Bestattungspflicht unterliegen. Abweichend von § 2 sind auch Bestattungen aus den umliegenden Gemeinden zulässig.
Paragraph 16
(1) Die Stadt Buchen (Odenwald) kann auf ihren Friedhöfen Gärtnerbetreute Grabfelder für Erd- und Urnenbestattungen ausweisen. Sie verpflichtet sich, Grabstellen innerhalb dieser Grabfelder nur dann an nutzungsberechtigte Personen zu vergeben, wenn diese gleichzeitig einen Grabpflegevertrag mit der Genossenschaft Badischer Friedhofsgärtner eG (GBF) abschließen. (2) Erfolgt eine Bestattung in dem gärtnerbetreuten Grabfeld, ist diese mit der Pflegevereinbarung verknüpft. Die vorgesehenen Gräber werden von der Genossenschaft Badischer Friedhofsgärtner eG (GBF) unabhängig von einer Belegung bepflanzt und gepflegt. (3) Die nutzungsberechtigten Personen dürfen selbst keine Bepflanzung auf der Grabstelle vornehmen, lediglich Blumen in Steckvasen bzw. Grabkerzen sind zugelassen. Gleiches gilt für städtisch betreute Grabfelder.
Paragraph 17
Regelungen für Baumgräber auf dem Waldfriedhof Buchen
(1) Baumgräber sind Urnenwahlgräber, die ausschließlich auf dem Waldfriedhof Buchen angeboten werden. Ein Erwerb im Rahmen einer Vorsorge ist nicht möglich. Nach Ablauf der Ruhezeit kann jedes Baumgrab einzeln um mindestens 5 und maximal 20 Jahre verlängert werden. (2) In einem Baumgrab können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. (3) Die Anlage und Pflege der Baumgräber übernimmt ausschließlich die Stadt Buchen. Grabbepflanzungen, Grabschmuck jeglicher Art sowie die Errichtung eines Grabmals sind nicht erlaubt. (4) Jeder Baum oder Baumstumpf ist mit einer Nummer versehen. Die Namen der Verstorbenen werden auf einem Metallschild graviert und beim entsprechenden Baum angebracht. (5) Sollte ein Baum oder Baumstumpf, dem Baumgräber zugeordnet sind, aus Gründen der Verkehrssicherheit entfernt werden müssen oder durch Naturereignisse zerstört werden, besteht kein Anspruch auf eine Ersatzpflanzung.
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Paragraph 18
(1) Durch Beschluss des Gemeinderates können verdienstvollen Verstorbenen Ehrengräber zur Verfügung gestellt werden. Dabei kann die Dauer des Ruherechts oder des Nutzungsrechts in Abweichung von den allgemeinen Vorschriften dieser Satzung für eine längere Zeit oder dauerhaft festgesetzt werden. (2) Ferner kann durch Beschluss des Gemeinderates festgelegt werden, dass bestimmte Grabstätten aus heimatgeschichtlichen oder denkmalpflegerischen Gründen über die normale Ruhe- oder Nutzungsdauer hinaus für eine bestimmte Zeit oder dauerhaft erhalten bleiben sollen. (3) Grabstätten nach Abs. 1 und Abs. 2 werden in die ständige Pflege der Friedhofsverwaltung übernommen, sofern die Grabpflege nicht durch Angehörige erfolgt. Entspricht es dem Wunsch der Angehörigen, das Grab aufzulösen, kann der Bürgermeister dies genehmigen. (4) Für Ehrengräber werden keine Gebühren erhoben.
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
Paragraph 19
Jede Grabstätte ist so anzulegen und zu pflegen, dass die Würde des Friedhofs gewahrt wird. Die Stadt kann Einzelheiten in einem Belegungs- und Grabmalplan festlegen.
Paragraph 20
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen, Kammerverschlussplatten und sonstige Grabausstattungen bedürfen der vorherigen Genehmigung der Stadt Buchen (Odenwald) in Textform. Die Kammerverschlussplatten der Urnenkammern (Kolumbarium) bleiben im Eigentum der Stadt Buchen und werden zur Beschriftung ausgehändigt. Auch provisorische Grabmale bedürfen der Genehmigung in Textform. Der Antrag ist durch die nutzungsberechtigte Person zu stellen. Das Nutzungsrecht ist nachzuweisen. (2) Dem Antrag ist beizufügen: a) Ein zweifacher Entwurf mit Grundriss, Seitenansicht und Bemaßung im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung sowie der Ausführungszeichnungen; b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im geeigneten Maßstab unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Die Beschriftung in nicht deutscher Sprache ist nur unter Beifügung einer beglaubigten Übersetzung genehmigungsfähig. c) In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Die Genehmigung nach Abs. 1 erlischt, wenn der Antragsgegenstand nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist. (4) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn das allgemeine sittliche Empfinden durch das Grabmal, die Grababdeckung oder sonstige Grabausstattung oder die Inschrift, Ornament oder Symbol gestört wird, oder die Gestaltungsvorschriften nicht eingehalten werden. (5) Provisorische Grabmale sind nur als naturbasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
Paragraph 21
Bei der Lieferung und Errichtung von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstigen Grabausstattungen ist die Genehmigung mitzuführen.
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Paragraph 22
(1) Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen sind ihrer Größe entsprechend, nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden.
(2) Steingrabmale dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:
Stehende Grabmale
bis 1,20 m Höhe: 14 cm
bis 1,40 m Höhe: 16 cm
Paragraph 23
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen eine Höhe von 1,4 m nicht überschreiten. In begründeten Ausnahmefällen kann die Stadt Buchen (Odenwald) auf Antrag Ausnahmen zulassen.
(2) Zur Sicherstellung der Verwesung dürfen Grabstätten für Erdbestattungen durch Verbreiterung der Randeinfassung oder der Ecken nur bis maximal einem Drittel der Grabfläche mit Platten oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden.
Paragraph 24
(1) Die Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen oder Teile davon sind von der nutzungsberechtigten Person dauerhaft in verkehrssicherem Zustand zu halten.
(2) Ist die Standsicherheit der Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstiger Grabausstattungen oder Teilen davon gefährdet, ist die nutzungsberechtigte Person verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr in Verzug kann die Stadt Buchen (Odenwald) auf Kosten der nutzungsberechtigten Person Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt Buchen (Odenwald) nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Stadt Buchen (Odenwald) berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder die Grabmale, die Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen oder Teile davon zu entfernen.
(3) Die nutzungsberechtigte Person ist für jeden Schaden haftbar, der durch mangelnde Standsicherheit von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstiger Grabausstattungen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wurde.
Paragraph 25
Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts oder der Ruhezeit nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der Stadt Buchen (Odenwald) von der Grabstätte entfernt werden.
VI. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
Paragraph 26
(1) Jede Grabstätte ist im Rahmen der Vorschrift des § 20 dieser Satzung von der nutzungsberechtigten Person herzurichten und bis zum Ablauf der Nutzungszeit in gepflegtem und verkehrssicherem Zustand zu halten.
(2) In Grabfeldern ohne Plattenbeläge zwischen den Gräbern sind die Gräber mit Grabeinfassungen zu versehen.
(3) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein.
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(4) Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern. (5) Es dürfen keine Pflanzenschutzmittel verwendet werden. (6) Grabstätten müssen binnen sechs Monaten nach der Bestattung hergerichtet sein. (7) Nach Ablauf des Nutzungsrechts hat die nutzungsberechtigte Person die Grabstätte abzuräumen. Erfolgt dies nicht, kann dies durch Ersatzvornahme durch die Stadt Buchen (Odenwald) erfolgen. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht. (8) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Stadt Buchen (Odenwald). Dazu zählen auch die Grabzwischenwege. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmende Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Stadt zu verändern.
Paragraph 27
Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat die nutzungsberechtigte Person auf schriftliche Aufforderung der Stadt Buchen (Odenwald) die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, wird das Nutzungsrecht entzogen und die Grabstätte von der Stadt Buchen (Odenwald) auf Kosten der nutzungsberechtigten Person abgeräumt, eingeebnet und bis zum Ende der Ruhefrist gepflegt.
VII. Leichenhallen
Paragraph 28
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der verstorbenen Person bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Genehmigung der Stadt Buchen (Odenwald) und in Begleitung eines Friedhofmitarbeiters betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die verstorbene Person während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Soweit nur eine Trauerfeier stattfindet und der Verstorbene nicht vorher in der Leichenhalle aufgenommen war, müssen Verstorbene oder Aschen spätestens zwei Stunden vor Beginn der Trauerfeier an die Stadt Buchen (Odenwald) zur Aufbahrung für die Trauerfeier übergeben sein.
VIII. Haftung
Paragraph 29
(1) Die Stadt Buchen (Odenwald) haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtung, durch dritte Personen, Tiere oder durch höhere Gewalt entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt Buchen (Odenwald) nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. (2) Nutzungsberechtigte Personen haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Die nutzungsberechtigten Personen haben die Stadt Buchen (Odenwald) von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die aufgrund solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner. (3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 6 zugelassenen Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer und ebenso für deren Bedienstete.
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IX. Ordnungswidrigkeiten
Paragraph 30
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes und § 142 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
- entgegen § 4 Abs. 1 sich außerhalb der gültigen Öffnungszeiten auf einem Friedhof aufhält;
- entgegen § 4 Abs. 2 trotz vorübergehender Untersagung den Friedhof oder einzelne Friedhofsteile betritt;
- entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 1 Flächen und Wege mit Fahrzeugen aller Art, die nicht ausdrücklich der Ausnahme unterliegen, befährt;
- entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 2 Waren aller Art verkauft, insbesondere Kränze und Blumen sowie Dienstleistungen anbietet;
- entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 3 an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt;
- entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 4 Film-, Ton-, Video- und Filmaufnahmen erstellt und verwertet, außer zu privaten Zwecken;
- entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 5 Erdaushub und Friedhofsabfall außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert oder Abfall von außen auf den Friedhof verbringt;
- entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 6 den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt und Grabstätten und Grabeinfassungen betritt;
- entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 7 Tiere, ausgenommen angeleinte Assistenzhunde, mitbringt;
- entgegen § 5 Abs. 3 Totengedenkfeiern und andere, nicht im Zusammenhang mit einer Bestattung stehende Veranstaltungen ohne vorherige Genehmigung der Stadt durchführt;
- entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 als Dienstleistungserbringerin bzw. Dienstleistungserbringer ohne Zulassung eine Tätigkeit auf dem Friedhof oder seiner Einrichtungen aufnimmt;
- entgegen § 6 Abs. 1 Satz 4 als Dienstleistungserbringerin bzw. Dienstleistungserbringer auf Verlangen der Stadt Buchen (Odenwald) keine Berufshaftpflichtversicherung oder eine andere gleichwertige oder vergleichbare Sicherheit vorlegen kann;
- entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien auf dem Friedhof nicht nur vorübergehend und nicht nur an Stellen lagert, an denen sie niemanden behindern;
- entgegen § 6 Abs. 2 Satz 2 nach Beendigung der Arbeiten oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit die Arbeits- und Lagerplätze nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand hinter- lässt;
- entgegen § 6 Abs. 2 Satz 3 als Dienstleistungserbringerin bzw. Dienstleistungserbringer Abfall und Erdaushub ablagert;
- entgegen § 22 Abs. 1 Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen nicht fachgerecht fundamentiert und befestigt, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können;
- entgegen § 24 Abs. 1 die nutzungsberechtigte Person die Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen nicht dauernd in verkehrssicherem Zustand hält;
- entgegen § 25 Abs. 1 Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen vor und nach Ablauf des Nutzungsrechtes ohne vorherige schriftliche Genehmigung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt;
- entgegen § 26 Abs. 1 Grabstätten nicht im Sinne des § 19 herrichtet und bis zum Ablauf der Nutzungszeit in verkehrssicherem Zustand hält;
- entgegen § 26 Abs. 2 in Grabfeldern ohne Plattenbeläge zwischen den Gräbern die Gräber nicht mit Grabeinfassungen versieht;
- entgegen § 26 Abs. 3 die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung nicht dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils
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und der unmittelbaren Umgebung anpasst; 22. entgegen § 26 Abs. 4 verwelkte Blumen und Kränze nicht von den Grabstätten entfernt und an den dafür vorgesehenen Plätzen ablagert; 23. entgegen § 26 Abs. 5 Pflanzenschutzmittel verwendet; 24. entgegen § 26 Abs. 6 Grabstätten nicht binnen sechs Monaten nach der Bestattung her- richtet; 25. entgegen § 26 Abs. 7 nach Ablauf des Nutzungsrechts die Grabstätte nicht abräumt; 26. entgegen § 26 Abs. 8 gärtnerische Anlagen außerhalb der Grabstätten sowie die Grab- zwischenwege verändert.
X. Bestattungsgebühren
Paragraph 31
Für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
Paragraph 32
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet: a) wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird; b) wer die Gebührenschuld der Stadt Buchen (Odenwald) gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet: a) wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt; b) die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder). (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
Paragraph 33
(1) Die Gebührenschuld entsteht a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung, b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts. (2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
Paragraph 34
(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis. (2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren – Verwaltungsgebührenordnung – in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.
XI. Schlussvorschriften
Paragraph 35
Die Stadt Buchen (Odenwald) kann in Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen eine Anordnung im Einzelfall erlassen.
Paragraph 36
(1) Diese Satzung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
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(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofssatzung und Bestattungsgebührensatzung vom 01.01.2022, zuletzt geändert durch die Anpassungssatzung vom 01.01.2023, außer Kraft.
Hinweis
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Buchen (Odenwald) geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Ausgefertigt:
Buchen, den 3. Dezember 2025
gez.
Roland Burger Bürgermeister

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