Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.10.2025 · Friedhofssatzung: 01.10.2025
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 1.500,00 € für Personen ab 6 Jahren; Kinder unter 6 J.: 600,00 € |
| Sargwahlgrab | 2.300,00 € je Einzelgrabfläche ab 6 Jahren; Kinderwahlgrab: 650,00 € |
| Urnenreihengrab | 450,00 € |
| Urnenwahlgrab | 1.500,00 € für 4 Flächen; Partnergrab (2 Flächen): 1.150,00 €; Wand/Säule je Urne: 1.650,00 € |
| Urnengrab anonym | 380,00 € einschl. Pflege |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht im Gebührenverzeichnis aufgeführt; wird nur im Rahmen des gärtnergepflegten Grabfeldes (§ 14) als Vertragsleistung mit Genossenschaft angeboten |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 1.250,00 € (Sarg ab 6 J.) / 760,00 € (Urne) getrennt von Grabgebühr; enthält Begräbnisordner und Grundgebühr |
| Trauerhalle / Halle | 350,00 € zur Aussegnung; Aufbahrung (Leichenzelle) je angefangener Tag: 300,00 € |
1. Kombidokument (Satzung + Gebühren in einem PDF)
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Friedhofsordnung (Satzung)
STADT WALLDÜRN
Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom 23. Oktober 2017 in der Fassung der 2. Änderung vom 28.07.2025 – gültig ab 01.10.2025
Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden- Württemberg hat der Gemeinderat am 23.10.2017 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Widmung
(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Walldürn. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Stadt Walldürn verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Stadt Walldürn eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Stadt Walldürn ist.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.
(3) Das Stadtgebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:
- 1. Bestattungsbezirk des Friedhofs Walldürn; er umfasst das Gebiet der Gemarkung Walldürn
- 2. Bestattungsbezirk des Friedhofs Altheim; er umfasst das Gebiet der Gemarkung Altheim
- 3. Bestattungsbezirk des Friedhofs Gerolzahn; er umfasst das Gebiet der Gemarkung Gerolzahn
- 4. Bestattungsbezirk des Friedhofs Glashofen; er umfasst das Gebiet der Gemarkung Glashofen
- 5. Bestattungsbezirk des Friedhofs Gottersdorf; er umfasst das Gebiet der Gemarkung Gottersdorf
- 6. Bestattungsbezirk des Friedhofs Hornbach; er umfasst das Gebiet der Gemarkung Hornbach
- 7. Bestattungsbezirk des Friedhofs Reinhardsachsen; er umfasst das Gebiet der Gemarkungen Reinhardsachsen und Kaltenbrunn
- 8. Bestattungsbezirk des Friedhofs Rippberg; er umfasst das Gebiet der Gemarkung Rippberg
- 9. Bestattungsbezirk des Friedhofs Wettersdorf; er umfasst das Gebiet der Gemarkung Wettersdorf
Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks zu bestatten bzw. beizusetzen, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem Tod ein Recht auf Bestattung bzw. Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte eines anderen Friedhofs hatten. Die Stadt Walldürn kann Ausnahmen zulassen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 2 Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof darf nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten betreten werden.
(2) Die Stadt Walldürn kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 3 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
- 1. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Stadt Walldürn und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden.
- 2. Während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen.
- 3. Den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen, zu beschädigen oder zweckentfremdend zu benutzen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten.
- 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.
- 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern.
- 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten.
- 7. Druckschriften zu verteilen.
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Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.
(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Stadt Walldürn. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
(4) Zum Schutz der Umwelt ist auf dem Friedhofsgelände der dort anfallende Abfall zu trennen. Zur Entsorgung des dort anfallenden Grünguts und Erdaushubs sind von der Stadt Walldürn entsprechende Container bereitgestellt bzw. dafür vorgesehene Plätze ausgewiesen. Für sonstige auf dem Friedhofsgelände anfallende Abfälle sind Abfallbehälter mit entsprechender Kennzeichnung zur Wiederverwertung bzw. Restmüll aufgestellt. Außerhalb des Friedhofsgeländes anfallende Abfälle dürfen in den bereitgestellten Containern und Abfallbehältern nicht entsorgt werden.
§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Stadt Walldürn. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Stadt Walldürn kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden.
(3) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Stadt Walldürn auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf zwei Jahre befristet.
(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.
(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt Walldürn die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.
(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-
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Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
III. Bestattungsvorschriften
§ 5 Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt Walldürn anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Stadt Walldürn das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Die Stadt Walldürn setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei nach Möglichkeit die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.
(3) An Samstagen sowie an Sonn- und Feiertagen finden in der Regel keine Bestattungen statt. Im Einzelfall kann die Stadt Walldürn aus wichtigem Grund Ausnahmen zulassen.
§ 6 Särge und Urnen
(1) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.
(2) Urnen aus Material, das während der Ruhezeit nicht verrottet, sind nicht zugelassen.
§ 7 Ausheben der Gräber
(1) Die Stadt Walldürn lässt Erdbestattungen sowie Aufbahrungen, Trauerfeiern, Überführung der Verstorbenen innerhalb des Friedhofs zur Grabstätte, Versenken des Sarges und Urnenbeisetzungen selbst ausführen. Dazu gehören der Grabaushub sowie das Verschließen der Grabstätten.
(2) Die Stadt Walldürn kann zulassen, dass der Sarg bzw. die Urne von Angehörigen des Verstorbenen bis zur Grabstätte getragen wird. Im Einzelfall kann die Stadt Walldürn weitere Ausnahmen genehmigen.
(3) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt grundsätzlich von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
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§ 8 Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit der Verstorbenen beträgt 25 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, 15 Jahre.
(2) Die Ruhezeit von Aschen beträgt 15 Jahre.
§ 9 Umbettungen
(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt Walldürn. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten acht Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Stadt Walldürn nicht zulässig. Die Stadt Walldürn kann Ausnahmen zulassen.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt Walldürn in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.
(4) In den Fällen des § 23 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 23 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Stadt Walldürn bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5) Umbettungen führt die Stadt Walldürn durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Stadt Walldürn vor.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
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IV. Grabstätten
§ 10 Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
- 1. Reihengräber
- 2. Urnenreihengräber
- 3. Wahlgräber
- 4. Urnenwahlgräber
- 5. gärtnergepflegtes Grabfeld
- 6. alternatives Grabfeld
(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
§ 11 Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden.
Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge
- 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
- 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
- 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:
- 1. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,
- 2. Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten sechsten Lebensjahr ab.
(3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Stadt Walldürn kann Ausnahmen zulassen.
(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.
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(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben.
§ 12 Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.
(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 15 bzw. 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können grundsätzlich nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich. Eine erneute Verleihung des Nutzungsrechts ist auch auf die Dauer von 10 Jahren möglich, sofern zum Zeitpunkt der Verlängerung eine Ruhezeit i. S. von § 8 nicht zu beachten ist.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.
(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.
(5) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig.
(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.
(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmten. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über
- 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
- 2. auf die Kinder,
- 3. auf die Stiefkinder,
- 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
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- 5. auf die Eltern,
- 6. auf die Geschwister,
- 7. auf die Stiefgeschwister,
- 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.
- 9. Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.
(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Stadt Walldürn das Nutzungsrecht auf eine andere als der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.
(9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Stadt Walldürn kann Ausnahmen zulassen.
(10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.
(11) Mehrkosten, die der Stadt Walldürn beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.
(12) In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt bzw. zugebettet werden.
§ 13 Urnenreihen- und Urnenwahlgräber
(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern oder Nischen unterschiedlicher Größe in Mauern, Terrassen, Säulen und Hallen, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.
(2) In einem Urnenreihengrab kann nur eine Urne beigesetzt werden.
(3) Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden können, richtet sich nach der Art und Größe der Aschenwahlgrabstätte; zulässig sind
- 1. Urnenwahlgrabfeld bis zu vier Urnen
- 2. Urnenwand/Urnensäulen bis zu zwei Urnen
- 3. gärtnergepflegtes Grabfeld auf dem Friedhof Walldürn
- 4. Urnenpartnergrabstätte bis zu zwei Urnen
- 5. Urnengemeinschaft bis zu vier Urnen
- 6. Urnenwahlgrabstätte bis zu vier Urnen
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(4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.
§ 14 Gärtnergepflegtes Grabfeld
(1) Das gärtnergepflegte Grabfeld ist ein Bestattungsangebot der Stadt Walldürn und der Genossenschaft Badischer Friedhofsgärtner eG und beinhaltet neben der Verleihung des Nutzungs- bzw. Verfügungsrechts die dauerhafte Pflege von Grabstätten.
(2) Das gärtnergepflegte Grabfeld umfasst folgende Bestattungs- und Pflegemöglichkeiten:
- 1. Grabstätte für Sargbestattung (Reihen- bzw. Wahlgrab), Dauergrabpflege, Laufzeit 25 Jahre
- a) als immergrünes Grab Einzelgrabstätte
- b) mit Blumenbeet Einzelgrabstätte
- c) mit Blumenbeet Doppelgrabstätte (nur Wahlgrab)
- 2. Grabstätte für Urnenbeisetzung (Wahlgrab), Dauergrabpflege, Laufzeit 15 Jahre
- a) als immergrünes Grab
- b) mit Blumenbeet
- 3. Urnenbeisetzung am Baum (Reihengrab), Dauergrabpflege, incl. Kosten für Grabmal (liegender Stein), zzgl. Beschriftung, Laufzeit 15 Jahre
- a) als immergrünes Grab
- 4. Urnengemeinschaft (Wahlgrab), Dauergrabpflege, incl. Kosten für Grabmal (Steinstele), zzgl. Beschriftung, Laufzeit 15 Jahre
- a) als immergrünes Grab
- b) mit Blumenbeet
- 5. Urnenpartnergrabstätte (Wahlgrab), Dauergrabpflege, incl. Kosten für Grabmal (Steinstele), zzgl. Beschriftung, Laufzeit 15 Jahre
- a) mit Blumenbeet
(3) Voraussetzung für eine Bestattung im gärtnergepflegten Grabfeld ist neben der Verleihung des Nutzungs- bzw. Verfügungsrechts (§ 11 bis § 13) der Abschluss eines Vertrages über die dauerhafte Pflege der Grabstätte mit der Genossenschaft Badischer Friedhofsgärtner eG.
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§ 15 Alternatives Grabfeld
(1) Im alternativen Grabfeld (Friedhof Walldürn) werden Urnen anonym in Reihengräbern bestattet. Die Beisetzungsstätte wird mit einer Nummer gekennzeichnet.
(2) Jeglicher Grabschmuck ist in diesem abgegrenzten Grabfeld nicht zulässig und kann ohne besondere Aufforderung vom Friedhofsträger entfernt werden. Grabsteine/-tafeln dürfen vom Verfügungsberechtigten nicht aufgestellt werden. Die Nutzungsdauer richtet sich nach § 8 (2).
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 16 Auswahlmöglichkeiten
(1) Auf den Friedhöfen gelten Gestaltungsvorschriften.
(2) Bestattungsflächen, für die die Genossenschaft Badischer Friedhofsgärtner eG mit den Nutzungsberechtigten Verträge hinsichtlich Pflege u.a. abgeschlossen hat, gelten die Gestaltungsmerkmale, die der vertraglichen Regelung zwischen Nutzungsberechtigten und Genossenschaft Badischer Friedhofsgärtner eG zugrunde gelegt sind.
(3) Für die Gestaltung der Bestattungsfläche im alternativen Grabfeld gilt § 15.
§ 17 Gestaltungsvorschriften
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung der Umgebung und der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.
(2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden.
(3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
- 1. Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein.
- 2. Die Anbringung von Inschriften und Symbolen sowie von bildlichen Darstellungen, die die Würde der Toten oder die Gefühle der Friedhofsbesucher verletzen können, ist unzulässig.
- 3. Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.
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(4) Auf den Grabstätten sind nicht zulässig, Grabmale und Grabausstattung
- 1. mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,
- 2. mit Farbanstrich auf Stein,
- 3. mit Beton, Gips, Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form,
- 4. mit Bildern (Lichtbildern) mit einem größeren Durchmesser (bei runden und ovalen Bildern) bzw. mit einer größeren Kantenlänge (bei rechteckigen Bildern) als 10 cm.
(5) Auf ein- und mehrstelligen Grabstätten sind Grabmale bis zu 1,40 m Höhe einschließlich Sockel zulässig. Die maximale senkrechte Ansichtsfläche der Grabmale ist auf höchstens 1,80 m² begrenzt. Die Grabmale dürfen einen Sockel von 15 cm haben.
(6) Auf Urnen- und Kindergrabstätten sind Grabmale bis zu 0,80 m Höhe einschließlich Sockel zulässig. Die Höhe darf auch beim Aufstellen eines Grabmals auf einer Grababdeckung nicht überschritten werden. Die maximale Breite der Grabmale ist auf höchstens 0,55 m begrenzt.
(7) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden.
(8) Grababdeckungen sind zulässig.
(9) In Friedhofsteilen, in welchen Grabeinfassungen aus Trittplatten, Natursteinen und Rabatten vorhanden sind, ist eine abweichende Ausgestaltung als Grabeinfassung -auch aus Pflanzen- unzulässig. Das Nutzungs- bzw. Verfügungsrecht ist räumlich begrenzt auf die Grabeinfassung für das jeweilige Grab. Bei Gräbern mit Grabeinfassungen aus Natursteinen und Rabatten endet das Nutzungs- bzw. Verfügungsrecht in der Mitte der Grabeinfassung.
(10) An und vor Urnenwänden/-säulen darf Grabschmuck, wie Blumenschmuck, Kerzen u.ä., nicht angebracht oder abgelegt werden. Die Beschriftung der Abschlussplatte obliegt der Stadt Walldürn. Diese erfolgt einheitlich nach den folgenden Vorschriften: Aufgesetzte Schrift in Schriftzügen, Schriftarten „Rubin“ oder „Juwel“; Material und Farbton „Bronze“; Größe der Schrift: Großbuchstaben max. 30 mm, Kleinbuchstaben max. 22 mm und Zahlen max. 22 bzw. 25 mm.
(11) Die Stadt Walldürn kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 9 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.
§ 18 Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt Walldürn. Ohne Genehmigung sind bis zur
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Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zu Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.
(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Stadt Walldürn Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen (z. B. Grabeinfassung) bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt Walldürn. Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.
(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Stadt Walldürn überprüft werden können.
§ 19 Standsicherheit
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber weder umstürzen noch sich senken können. Die Fundamente dürfen weder auf Nachbargräber noch auf Friedhofswege übergreifen. Stein und Fundament sind ihrer Größe entsprechend miteinander zu verdübeln.
Die Betonfundamente mit Baustahl müssen mind. 1,00 m, d.h. auf Frosttiefe gegründet sein.
Steingrabmale dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:
Stehende Grabmale
- 1. bis 1,20 m Höhe: 14 cm
- 2. bis 1,40 m Höhe: 16 cm.
Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetz) errichtet werden.
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§ 20 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt Walldürn auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt Walldürn nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Stadt Walldürn berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Stadt Walldürn bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
§ 21 Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt Walldürn von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen einschließlich Fundamentierung (ausgenommen hiervon sind Streifenfundamente über ganze Reihen) und die Bepflanzung vollständig zu entfernen und außerhalb der Friedhöfe geordnet zu entsorgen. Zudem ist die abgeräumte Fläche einzuebnen und gegebenenfalls mit Erde aufzufüllen. In begründeten Einzelfällen kann die Stadt Walldürn dem Verbleib von Grabeinfassungen zustimmen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt Walldürn innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Stadt Walldürn die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 20 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Stadt Walldürn bewahrt die Sachen drei Monate auf.
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VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte
§ 22 Allgemeines
- 1. (1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
- 2. (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 17 Abs. 9) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.
- 3. (3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 20 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.
- 4. (4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein.
- 5. (5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 21 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
- 6. (6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen (z. B. Bepflanzungen) außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt Walldürn. Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmender Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Stadt Walldürn zu verändern.
- 7. (7) Zugelassen sind Bäume und Sträucher mit einer Wuchshöhe von max. 1,00 m. Der Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigte hat entsprechend der Höhenvorgabe die Schnittpflege durchzuführen.
- 8. (8) Sollte ersichtlich sein, dass von der Bepflanzung eine Gefahr für Dritte ausgeht, ist die Stadt Walldürn berechtigt, unverzüglich die Gefahrenstelle zu beseitigen. Die Kosten hierfür hat der Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigte zu tragen.
- 9. (9) Gießkannen, Gefäße, Spaten, Rechen und ähnliche Geräte dürfen nicht dauerhaft hinter Grabmalen aufbewahrt werden. Die Stadt Walldürn ist berechtigt, Gegenstände ohne Vorankündigung zu entfernen.
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§ 23 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 20 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Stadt Walldürn die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Stadt Walldürn abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Stadt Walldürn in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvoll- streckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfecht- barkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Stadt Walldürn den Grabschmuck entfernen.
(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
VII. Benutzung der Leichenhalle
§ 24 Allgemeines
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Stadt Walldürn betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.
(3) Das Bestattungsunternehmen hat der Stadt Walldürn bzw. deren Beauftragten die Anlieferung eines/einer Verstorbenen / Urne anzukündigen und terminlich abzustimmen. Die Stadt Walldürn bzw. deren Beauftragter übernimmt sodann den/die Verstorbene / Urne in der Leichenhalle und führt die Aufbahrung durch.
(4) Die Aufbahrung von Verstorbenen / Urnen erfolgt ausschließlich durch die Stadt Walldürn bzw. deren Beauftragten in der Leichenhalle / Leichenzelle. Der Sarg verbleibt geschlossen, eine offene Aufbahrung erfolgt nur auf Wunsch der Hinterbliebenen. Die Schließung des Sarges erfolgt spätestens eine Stunde vor
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dem Beisetzungstermin. Ist keine Leichenzelle vorhanden wird der/die Verstorbene in der Aussegnungshalle aufgebahrt.
(5) Zur Beisetzung wird der Sarg / die Urne eine Stunde vor dem festgesetzten Termin durch die Stadt Walldürn bzw. deren Beauftragten in die Aussegnungshalle verbracht, sofern nicht dort bereits die Aufbahrung erfolgt.
(6) Zur technischen Durchführung der Beisetzungsfeier stellt die Stadt Walldürn bzw. deren Beauftragter einen Begräbnisordner sowie die technischen Anlagen (z. B. Lautsprecher). Dritte haben neben dem von der Stadt Walldürn beauftragten Begräbnisordner während der Beisetzungsfeier keine Handlungsbefugnis.
VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 25 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Stadt Walldürn obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Stadt Walldürn haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt Walldürn nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Stadt Walldürn von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.
§ 26 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
- 2. entgegen § 3 Abs. 1, 2 und 4
- a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
- b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
- c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
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d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt, beschädigt oder zweckentfremdend benutzt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagern,
g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
h) Druckschriften verteilt,
i) Abfälle nicht getrennt in den dafür bereitgestellten Containern, Abfallbehältern oder Plätzen entsorgt oder außerhalb des Friedhofsgeländes angefallene Abfälle in den auf dem Friedhof bereitgestellten Containern, Abfallbehältern oder Plätzen zur Entsorgung einbringt.
- 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1),
- 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet (§ 18 Abs. 1 und 3) oder entfernt (§ 21 Abs. 1),
- 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 20 Abs. 1).
- 6. entgegen § 24 Abs. 3, 4, 5 und 6 Satz 2 handelt.
IX. Bestattungsgebühren
§ 27 Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 28 Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet
- 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
- 2. wer die Gebührenschuld der Stadt Walldürn gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet
- 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
- 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).
(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
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§ 29 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht
- 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
- 2. bei Benutzungsgebühren und Grabnutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen.
(2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
§ 30 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.
(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren – Verwaltungsgebührenordnung – in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.
(3) Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.
X. Schlussvorschriften
§ 31 In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt am 01. November 2017 in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt treten die Friedhofsatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom 29.11.1999 sowie die Benutzungsordnung für die Leichenhallen der Stadt Walldürn vom 23.07.2012 (jeweils mit allen späteren Änderungen) außer Kraft.
Ausgefertigt:
Walldürn, 24.10.2017
Für den Gemeinderat
Markus Günther Bürgermeister
Die 1. Änderung der Friedhofsatzung vom 23.10.2017 tritt zum 01. Januar 2023 in Kraft.
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Die 2. Änderung der Friedhofssatzung vom 23.10.2017 tritt zum 01. Oktober 2025 in Kraft.
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Gebührenverzeichnis
| 1. Verwaltungsgebühren | |
|---|---|
| 1.1 Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals | 40,00 € |
| 1.2 Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern Genehmigungszeitraum 2 Jahre | 70,00 € |
| 1.3 Zulassung zur gewerbsmäßigen Grabpflege Genehmigungszeitraum 2 Jahre | 70,00 € |
| 1.4 Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen, Gebeinen und Urnen | 220,00 € |
| 1.5 Zustimmung zur Ausgrabung von Gebeinen (nach Ablauf der Ruhezeit) und Urnen | 85,00 € |
| 1.6 Ausstellung einer Urnenannahmebescheinigung | 30,00 € |
| 1.7 Bestattungsgrundgebühr nur Benutzung von Leichenzelle/Aussegnungshalle | 105,00 € |
| 2. Bestattungs- und Benutzungsgebühren | |
| 2.1 Bestattungsgebühren (Gebühr + Ordner + Grundgebühr) | |
| 2.1.1 Personen im Alter von 6 und mehr Jahren | 1.250,00 € |
| 2.1.2 Personen unter 6 Jahren | 910,00 € |
| 2.1.3 Tot- und Fehlgeburten | 760,00 € |
| 2.1.4 Beisetzung einer Urne | 760,00 € |
| 2.1.5 Beisetzung einer Urne in der Urnenwand/-säule | 675,00 € |
| 2.1.6 Zuschlag für Beisetzungen an Samstagen, Sonn- und Feiertagen (Ausnahme) zu den Gebühren Ziffer 2.1.1 bis 2.1.5 | 50 v.H. |
| 2.2 Überlassung eines Reihengrabes (Gebühr + Grabsteinfundament) | |
| 2.2.1 Personen im Alter von 6 und mehr Jahren | 1.500,00 € |
| 2.2.2 Personen unter 6 Jahren | 600,00 € |
| 2.2.3 Urnenreihengrab | 450,00 € |
| 2.2.4 Anonymes Urnenreihengrab (einschl. Pflege) | 380,00 € |
| 2.3 Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten (Gebühr + Grabsteinfundament) | |
| 2.3.1 Wahlgrab, je Einzelgrabfläche | 2.300,00 € |
| 2.3.2 Kinderwahlgrab (Personen unter 6 Jahren) | 650,00 € |
| 2.3.3 Erneuter Erwerb eines Nutzungsrechts pro Nutzungsjahr nach Ziffer 1. und 2. je 1/25 (bei Kindergräbern 1/15) der dort festgesetzten Gebühr | |
| 2.3.4 Urnenwahlgrab (4 Flächen) | 1.500,00 € |
| 2.3.5 Urnenpartnerwahlgrab (2 Flächen, gärtnerisch gepflegt) | 1.150,00 € |
| 2.3.6 Urnenwahlgrab in Urnensäule oder Urnenwand je Urne | 1.650,00 € |
| 2.3.7 Erneuter Erwerb eines Nutzungsrechts pro Nutzungsjahr nach Ziffern 2.3.5 - 2.3.6 je 1/15 der dort festgesetzten Gebühr | |
| 2.3.8 Fehlende aber notwendige Grabeinfassung | Ermäßigung von 5 v.H. auf 2.2 oder 2.3 |
| 2.4 Benutzung der Friedhofshalle | |
| 2.4.1 zur Aussegnung | 350,00 € |
| 2.4.2 zur Aufbahrung (Leichenzelle) je angefangener Tag | 300,00 € |
| Die Gebühren werden nebeneinander erhoben. Wird die Aufbahrung aus Gründen, die die Angehörigen nicht zu vertreten haben, verlängert, bleiben diese Tage unberücksichtigt. |
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2.5 Sonstige Leistungen
Die Kosten nach Ziffern 2.5.1 - 2.5.13 werden nach tatsächlichem Aufwand berechnet.
2.5.1 Tieferlegung
2.5.2 Bestattungen an Samstagen, Sonn- und Feiertagen
2.5.3 Ausgraben, Umbetten oder Tieferlegen von Leichen oder Gebeinen bei einer Liegezeit von bis zu 10 Jahren
- bei Personen über 6 Jahren
- bei Personen unter 6 Jahren
2.5.4 Ausgraben, Umbetten oder Tieferlegen von Leichen oder Gebeinen bei einer Liegezeit von 10 bis 20 Jahren
- bei Personen über 6 Jahren
- bei Personen unter 6 Jahren
2.5.5 Ausgraben, Umbetten oder Tieferlegen von Leichen oder Gebeinen bei einer Liegezeit von mehr als 20 Jahren
- bei Personen über 6 Jahren
- bei Personen unter 6 Jahren
2.5.6 Ausgraben, Umbetten von Urnen
2.5.7 Beisetzung der von auswärts überführten Gebeine
2.5.8 Desinfektion der Friedhofsräume und Leichen soweit seuchenhygienisch erforderlich
2.5.9 Sargträger bei Beisetzungsfeiern (je Person)
2.5.10 Urnenträger bei Beisetzungsfeiern
2.5.11 Kreuzträger (soweit gewünscht)
2.5.12 Erneute Anwesenheit des Begräbnisordners, wenn Trauerfeier und Beisetzung an verschiedenen Tagen stattfinden.
2.5.13 Stellung der Mikrofonanlage in der Halle
2.5.14 Kostenpauschale für Grabpflege bei genehmigter Rückgabe eines Einzelgrabes vor Ablauf des Nutzungszeitraums pro Jahr und Grabstelle bis zum Ablauf der letzten Ruhezeit 190,00 €
2.5.15 Kostenpauschale für Grabpflege bei genehmigter Rückgabe eines Urnengrabes vor Ablauf des Nutzungszeitraums pro Jahr und Grabstelle bis zum Ablauf der letzten Ruhezeit 105,00 €
2.6 Sonstige Kostenersätze
Die Kosten nach Ziffern 2.10.1 und 2.10.2 werden nach tatsächlichem Aufwand berechnet.
2.6.1 Steinplättchen für Urnenfeld im Friedhof Walldürn (alternatives Grabfeld, siehe Ziffer 2.2.4)
2.6.2 Bronzeschriften für Verschlussplatten an Urnensäule
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