Friedhofsgebühren Schefflenz 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Schefflenz · Baden-Württemberg · PLZ 74850

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 1. Januar 2022 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

Kombidokument der Schefflenz

Friedhofssatzung der Gemeinde Schefflenz vom 13. Dezember 2021

Abschnitt IX. Bestattungsgebühren

§ 26 Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben. nach oben 

§ 27 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet,

  1. 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
  1. 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr ist verpflichtet,

  1. 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
  1. 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegattin oder Ehegatte, Lebenspartnerin oder Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder)

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. nach oben 

§ 28 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,

b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.

(2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig. nach oben 

§ 29 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.

(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren -Verwaltungsgebührenordnung- in der jeweils geltenden Fassung entsprechend Anwendung. nach oben 

Friedhofssatzung der Gemeinde Schefflenz vom 13. Dezember 2021

Abschnitt X. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 30 Alte Rechte

Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 12 Abs. 2 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten nach oben

§ 31 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofssatzung vom 17. Dezember 2012 (jeweils mit allen späteren Änderungen) außer Kraft. nach oben  Ausgefertigt:

Schefflenz, den 13. Dezember 2021 752.031

Rainer Houck Bürgermeister

Friedhofssatzung der Gemeinde Schefflenz vom 13. Dezember 2021

Anlage

zur Friedhofssatzung

(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)

vom 13. Dezember 2021

  • Gebührenverzeichnis -

gemäß § 29

Nr. Amtshandlung / Gebührentatbestand G e b ü h r

1. Verwaltungsgebühren

1.1 Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen, Fehlgeburten, Ungeborenen, Gebeinen und Urnen

110,00 €

1.2 Erteilung einer Grabmalgenehmigung

50,00 €

1.3 Ausstellung eines Berechtigungsscheins nach § 4 Abs. 2

50,00 €

2. Benutzungsgebühren

2.1 Herrichten des Grabes, Beisetzung

2.1.1 von Personen im Alter von 6 und mehr Jahren

594,00 €

an Samstagen mit Zuschlag von 50 v. H.

2.1.2 von Personen unter 6 Jahren

213,00 €

an Samstagen mit Zuschlag von 50 v. H.

2.1.3 von Tot-, Fehlgeburten und Ungeborenen

213,00 €

an Samstagen mit Zuschlag von 50 v. H.

2.2 Beisetzung von Aschen

2.2.1 im Erdgrab

189,00 €

2.2.2 Urnen unter Bäumen bzw. Wiesen

213,00 €

an Samstagen jeweils mit Zuschlag von 50 v. H.