Friedhofsgebühren Hüffenhardt 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Hüffenhardt · Baden-Württemberg · PLZ 74928

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 01.08.2026 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

Friedhofsordnung und Bestattungsgebühren der Gemeinde Hüffenhardt (23.07.2026)

Friedhofssatzung

Friedhofsordnung und Bestattungsgebühren

der Gemeinde Hüffenhardt

(23.07.2026)

Inhaltsübersicht

I. Allgemeine Vorschriften § 1 II. Ordnungsvorschriften §§ 2 - 4 III. Bestattungsvorschriften §§ 5 - 9 IV. Grabstätten §§ 10 - 16 V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen §§ 17 - 22 VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte §§ 23 - 24 VII. Benutzung der Leichenhalle § 25 VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten §§ 26 - 27 IX. Bestattungsgebühren §§ 28 - 31 X. Übergangs- und Schlussvorschriften § 32

Anlage 1: Gebührenverzeichnis

Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat am 23.07.2026 die nachstehende

Friedhofssatzung

beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Widmung

(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist. (2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen. (3) Das Gemeindegebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:

  1. 1. Bestattungsbezirk des Friedhofs Hüffenhardt; er umfasst das Gebiet des Ortsteils Hüffenhardt.
  2. 2. Bestattungsbezirk des Friedhofs Kälbertshausen; er umfasst das Gebiet des Ortsteils Kälbertshausen. (4) Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks zu bestatten bzw. beizusetzen, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem Tod ein Recht auf Bestattung bzw. Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte eines anderen Friedhofs hatten. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 2 Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof darf nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten betreten werden. (2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 3 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

  1. 1. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden.
  1. 2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen oder diese in andere Weise zu stören,
  2. 3. zu lärmen, zu spielen, zu essen und zu trinken, zu rauchen sowie zu lagern,
  3. 4. den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen, Gräber und Grabeinfassungen unberechtigterweise zu betreten.
  4. 5. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
  5. 6. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
  6. 7. nicht auf dem Friedhof anfallende Abfälle abzulegen,
  7. 8. Blumen, Pflanzen, Grabausstattungen und Grabschmuck unberechtigt zu entfernen,
  8. 9. Wasser zu anderen Zwecken als die Grabpflege zu entnehmen,
  9. 10. Geräte im Brunnen zu reinigen,
  10. 11. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten.
  11. 12. Druckschriften zu verteilen,
  12. 13. Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen zu erstellen und zu verwerten, sofern diese nicht ausschließlich privaten Zwecken dienen,
  13. 14. gewerbsmäßig zu Fotografieren, es sei denn, es handelt sich um ein gewerbsmäßiges Fotografieren von Gräbern im Auftrag des jeweiligen Nutzungsberechtigten.

Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.

(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens zwei Tage vorher anzumelden.

§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf drei Jahre befristet. (3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten und haften für die Schäden, die sie auf den gemeindlichen Friedhöfen schuldhaft verursachen. Die Gewerbetreibenden haben eine für die Ausführung ihrer Tätigkeiten ausreichende Haftpflichtversicherung nachzuweisen. (4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. (5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen. (6) Alle Arbeiten sind unter Wahrung der Ruhe und Würde des Friedhofs auszuführen. Bestattungsfeierlichkeiten dürfen nicht gestört werden. (7) Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen verursachen.

(8) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

III. Bestattungsvorschriften

§ 5 Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei nach Möglichkeit die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen. An Sonn- und Feiertagen werden keine Bestattungen und Urnenbeisetzungen vorgenommen. (3) Wenn sich innerhalb eines Jahres niemand um die Beisetzung der Urnen kümmert, kann die Friedhofsverwaltung die Urnen auf Kosten der Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einem anonymen Urnengrab beisetzen.

§ 6 Särge

(1) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen. (2) Särge und Sargausstattungen für Erdbestattungen müssen aus Materialien bestehen, die während der Ruhezeit im Erdboden verrotten. Sie dürfen nicht mit umweltbelastenden Chemikalien imprägniert sein. Särge aus schwer verweslichen Materialien dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen verwendet werden.

§ 7 Ausheben der Gräber

(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und schließt sie unmittelbar nach der Bestattung, Beisetzung, Ausgrabung oder Umbettung. (2) Auf dem Friedhof der Gemeinde werden Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen durch die Gemeinde oder durch von der Gemeinde beauftragte Unternehmer ausgeführt. Dazu gehören insbesondere Aufbahrung, Trauerfeier, Transport von Verstorbenen zur Grabstätte, Versenken der Särge und Beisetzung der Urne. Die Gemeinde kann zulassen, dass der Sarg bzw. die Urne von anderen Personen bis zur Grabstätte getragen werden. (3) Vor Ausheben des Grabes müssen die Grabnutzungsberechtigten oder Antragsteller etwa vorhandene Grabmale, Fundamente, Einfassungen, Abdeckungen, Grabzubehör und Pflanzen auf ihre Kosten entfernen lassen. (4) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bei Tiefgräbern bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1,60 m und bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

§ 8 Ruhezeit

Die Ruhezeit der Verstorbenen beträgt 25 Jahre.

Bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, 15 Jahre.

Die Ruhezeit für Aschen beträgt 15 Jahre.

§ 9 Umbettungen

(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten acht Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden. (3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte. (4) In den Fällen des § 22 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 22 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor. (7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 10 Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt: a. Reihengräber, b. Urnenreihengräber, c. Wahlgräber (Tiefgräber), d. Urnenwahlgräber, e. Urnenreihengräber „Unter Bäumen“, f. Kriegsgräber (3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. (4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 11 Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. (2) Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge

  1. 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
  1. 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
  2. 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt. (3) Auf dem Friedhof werden Reihengrabfelder für Verstorbene ausgewiesen. (4) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (5) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. (6) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird dem Verfügungsberechtigten schriftlich mitgeteilt.

§ 12 Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person. (2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen; bei Urnenwahlgräbern beträgt die Nutzungszeit 15 Jahre. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich. Ist bei einer noch nicht abgelaufenen Nutzungszeit eine weitere Bestattung in einem Wahlgrab (Tiefgrab) vorgesehen, die restliche Nutzungszeit jedoch nicht mindestens so lange wie die Ruhezeit, hat grundsätzlich eine entsprechende Verlängerung durch die Wiederverleihung zu erfolgen. (3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden. (4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht. Das Nutzungsrecht kann frühestens ein Jahr vor seinem Ablauf verlängert werden. Wiederholte Verlängerungen sind möglich. Umfasst eine Grabstätte mehrere Grabstellen, so sind die Nutzungsrechte für alle Grabstellen so zu verlängern, dass eine einheitliche Nutzungszeit entsteht. Dem Antrag auf Verlängerung eines Nutzungsrechtes kann stattgegeben werden, wenn der gärtnerische und bauliche Zustand der Grabstätte sowie des Grabmals einwandfrei ist. Ein Nachweis kann gefordert werden. (5) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig. (6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist. (7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmten. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über

  1. 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
  2. 2. auf die Kinder,
  3. 3. auf die Stiefkinder,
  4. 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
  5. 5. auf die Eltern,
  6. 6. auf die Geschwister,
  7. 7. auf die Stiefgeschwister,
  8. 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben. (8) Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.

(9) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen. (10) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (11) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. (12) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt. (13) In Wahlgräbern für Erdbestattungen können auch Urnen beigesetzt werden. In diesem Fall wird für jede Urne eine zusätzliche Gebühr erhoben.

§ 13 Urnenreihen- und Urnenwahlgräber, Urnengräber „Unter Bäumen“, anonyme Urnengrabstätten

(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen. (2) In einem Urnenreihengrab wird nur eine Urne beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (3) Die Umwandlung eines Urnenreihengrabes in ein Urnenwahlgrab ist nicht möglich, auch nicht nach Ablauf der Ruhezeit. (4) In einem Urnenwahlgrab können bis zu vier Urnen mit aktueller Ruhezeit beigesetzt werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (5) Ein Urnengrab „Unter Bäumen“ kann nur als Urnenreihengrab erworben werden. Bei Urnengräbern „Unter Bäumen“ sind ausschließlich biologisch abbaubare Urnen und Urnenausstattungen, die im Fußbereich eines Baumes beigesetzt werden, zulässig. Der genaue Beisetzungsplatz wird den örtlichen Gegebenheiten angepasst. Die Anlage und Pflege der Bestattungsfläche erfolgt durch die Gemeinde. Grabpflanzung und Grabschmuck in jeglicher Form sowie die Errichtung eines Grabmals ist nicht zulässig. Der Name des oder der Verstorbenen mit Lebensdaten erscheint auf einer kleinen Tafel an der Stele des Urnengrabfeldes für Bestattungen unter Bäumen. Die Tafel ist bei der Gemeinde zu beantragen. Die Kosten hierfür trägt der Verfügungsberechtigte im Rahmen der Grabnutzungsgebühr. Die Platzierung und Ausgestaltung wird von der Friedhofsverwaltung vorgegeben. Trauerkränze dürfen bei der Urnenbeisetzung nicht abgelegt werden; kleine Grabschalen und Blumenschmuck sind jedoch zulässig. Nach spätestens 2 Wochen sind diese wieder zu entfernen. Sofern Bäume, denen Baumgräber zugeordnet sind, aufgrund ihres Zustandes entfernt werden müssen oder durch Naturereignisse zerstört werden, werden durch die Gemeinde Ersatzbäume angepflanzt. Es besteht dabei kein Anspruch auf eine bestimmte Baumart oder Größe. (6) Auf dem Friedhof sind Urnenreihengrabstätten für anonyme Beisetzungen eingerichtet. Die Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Anonyme Beisetzungen finden ohne Beisein von Angehörigen des Verstorbenen und ohne Hinweis auf den Zeitpunkt der Beisetzung statt. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. (7) Urnen und Urnenausstattungen bei Urnenreihen oder -wahlgräbern müssen aus Materialien bestehen, die während der Ruhezeit im Erdboden verrotten. (8) Nach Ablauf der Ruhezeit von Urnengräbern ist die Gemeinde berechtigt, die beigesetzten Urnenbehälter zu entfernen und die Asche an einer hierfür vorgesehenen Stelle des Friedhofes beizusetzen.

(9) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenreihen oder Urnenwahlgräber.

§ 14 Kriegsgräber

Kriegsgräber sind Grabstätten, die für die Bestattung von Kriegsopfern bestimmt sind. Die Unterhaltung erfolgt durch die Gemeinde oder durch eine von ihr beauftragte Person.

§ 15 Erlöschen des Grabnutzungsrechts

(1) Das Grabnutzungsrecht erlischt

  1. 1. durch Zeitablauf
  2. 2. durch Verzicht der Nutzungsberechtigten
  3. 3. wenn ein Wahlgrab durch Umbettung frei geworden ist bei Entzug des Nutzungsrechtes (2) Nach Beendigung des Nutzungsrechts steht das Wahlgrab wieder zur freien Verfügung der Gemeinde. Auf die Beendigung des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte in der Regel drei Monate vor Ablauf schriftlich oder, falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch einen Hinweis auf der Grabstätte hingewiesen. (3) Der Nutzungsberechtigte hat etwa vorhandene Grabmale, Fundamente, Einfassungen, Abdeckungen, Grabzubehör und Pflanzen innerhalb von drei Monaten zu entfernen. Geschieht die Grababräumung nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechts, so kann die Gemeinde die Grabstätte kostenpflichtig abräumen und das Zubehör entsorgen.

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 16 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen. Auf jeder Grabstelle darf nur ein Grabmal erstellt werden.

§ 17 Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften

(1) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist in § 18 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen in Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen. (2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden. Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete bruchraufe, grellweiße oder tiefschwarze Steine sind nicht zugelassen. (3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

  1. 1. Die Grabmale müssen auf allen Seiten gleichmäßig bearbeitet sein; Politur und Feinschliff sind nicht zulässig.
  2. 2. Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften können beschliffen sein.
  3. 3. Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein.
  4. 4. Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.

(4) Auf den Grabstätten sind nicht zulässig, Grabmale und Grabausstattung

  1. 1. mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,
  2. 2. mit Farbanstrich auf Stein,
  3. 3. mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form, (5) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu einer maximalen Ansichtsfläche von 0,80 m² zulässig: (6) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu 0,20 m² Ansichtsfläche zulässig. (7) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden; sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig. (8) Grabeinfassungen jeder Art – auch aus Pflanzen – sind nicht zulässig, soweit die Gemeinde die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt. (9) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 9 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.

§ 18 Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahre nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zu Größe von 25 mal 45 cm und Holzkreuze zulässig. (2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend. (4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist. (5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können. (6) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden.

§ 19 Standsicherheit

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein. Sie dürfen die Mindeststärke von 14 cm nicht unterschreiten.

§ 20 Grabmalhöhe und Grababdeckplatten

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen folgende Höhen nicht überschreiten:

  1. 1. bei Grabstätten für Erdbestattungen ab Oberkante der Grabzwischenwege maximal 110 cm inkl. Sockel
  2. 2. bei Urnengrabstätten ab Oberkante der Grabzwischenwege maximal 90 cm inkl. Sockel

(2) Zur Sicherstellung der Verwesung dürfen Grabstätten für Erdbestattungen nur bis zur Hälfte mit Platten oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden. Die Abdeckung kann entweder aus einem oder mehreren Teilen bestehen. Für Urnengrabstätten gilt diese Regelung nicht. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

§ 21 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

§ 22 Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 21 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 23 Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern. (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 17 Abs. 8) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. (3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 21 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.

(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein. (5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen.

§ 22 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern. (7) Die gärtnerische Gestaltung der Grabfelder muss den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken.

§ 24 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 21 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen. (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen. (3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

VII. Benutzung der Leichenhalle

§ 25 Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 26 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner. (3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

§ 27 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
  2. 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2
    • a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
    • b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
    • c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
    • d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
    • e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
    • f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
    • g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
    • h) Druckschriften verteilt.
    • i) Blumen, Pflanzen, Grabausstattungen und Grabschmuck unberechtigt entfernt.
    • j) raucht, lärmt, lagert, spielt, isst und trinkt.
    • k) Wasser zu anderen Zwecken als die Grabpflege entnimmt.
    • l) nicht auf dem Friedhof anfallende Abfälle ablegt.
    • m) gewerbsmäßig fotografiert, es sei denn es handelt sich um ein gewerbsmäßiges Fotografieren von Gräbern im Auftrag des jeweiligen Nutzungsberechtigten.
    • n) Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen erstellt und verwertet, sofern diese nicht ausschließlich privaten Zwecken dienen.
    • o) Geräte im Brunnen reinigt.
  3. 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz 1),
  4. 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet (§ 18 Absatz 1 und 3) oder entfernt (§ 22 Absatz 1),
  5. 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 19 Absatz 1).
  6. 6. Grabstätten nicht der Würde des Ortes entsprechend herrichtet oder nicht dauernd pflegt (§ 23 Abs. 1 Satz 1)
  7. 7. Verwelkte Blumen und Kränze nicht von den Grabstätten entfernt bzw. an anderen als den dafür vorgesehenen Plätzen ablagert (§ 23 Abs. 1 Satz 2)
  8. 8. Grabstätten entgegen § 23 Abs. 7 Satz 1 bepflanzt oder Bänke aufstellt.

IX. Bestattungsgebühren

§ 28 Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 29 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet

  1. 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
  2. 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet
  3. 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
  4. 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder). (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 30 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

  1. 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
  2. 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts. (2) Die Verwaltungsgebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner, die Grabnutzungsgebühren für Wahlgräber mit der Aushändigung der Urkunde über die Verleihung des Nutzungsrechts und die übrigen Benutzungsgebühren einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 31 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis. (2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren – Verwaltungsgebührenordnung – in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

X. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 32 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.08.2026 in Kraft. Sie ersetzt die Friedhofssatzung mit Bestattungsgebühren vom 21.03.2014.

Hüffenhardt, den 24.07.2026

Christian Laier (Bürgermeister)

Gemeinde Hüffenhardt 24.07.2026 11:30:48 +02 www.hueffenhardt.de

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde/Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Hüffenhardt, den 24.07.2026

Christian Laier (Bürgermeister)

Anlage 1 Gebührenverzeichnis

Ziffer Leistung

I. Verwaltungsgebühren

Es werden erhoben:

1.Für die Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals23,00 €
2.Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen70,00 €
3.Zustimmung zur Ausgrabung/Umbettung von Urnen35,00 €

II. Benutzungsgebühren

Es werden erhoben:

1 Für die Bestattung (Ausheben und Schließen der Gräber, Bestattungsordner)

1.1von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren
- Normalgrab1.120,00 €
- Tiefgrab1.180,00 €
1.2von Personen im Alter von unter 10 Jahren1.090,00 €
1.3von Tot- und Fehlgeburten sowie Ungeborenen500,00 €

2. Für die Beisetzung von Aschen (Urnen) inkl. Bestattungsordner

2.1regelmäßig500,00 €

3. Für die Überlassung eines Reihengrabes

3.1für Personen im Alter von 10 und mehr Jahren2.680,00 €
3.2für Personen unter 10 Jahren1.610,00 €
3.3Überlassung eines Urnenreihengrabes1.350,00 €
3.4Überlassung eines Grabplatzes im anonymen Urnengrabfeld1.350,00 €
3.5Überlassung eines Grabpl. im Urnengrabfeld unter Bäumen1.770,00 €

4. Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten

4.1für ein Wahlgrab (Doppelgrab)3.620,00 €
4.2für ein Urnenwahlgrab2.700,00 €

5. Erneuter Erwerb eines Nutzungsrechts

Für die Verlängerung eines Nutzungsrechtes wird eine Gebühr anteilig nach dem Verhältnis der regelmäßigen Nutzungsdauer zur erneuten Nutzungsdauer erhoben. Es erfolgt eine monatsgenaue Abrechnung.

6. Benutzung der Leichenhalle (je angefangener Tag) 100,00 €

7. Benutzung der Aussegnungshalle 180,00 €

8. Sonstige Leistungen

  1. 8.1. Ausgraben, Umbetten oder Tieferlegen von Leichen, Gebeinen oder Urnen je Hilfskraft und angefangene Stunde 59,00 €
  1. 8.2. Ausgraben und umbetten einer Urne 350,00 €
  1. 8.3. Abräumen eines Grabes
  1. 8.3.1. Einzelgrab/Tiefgrab/Kindergrab (nur Grabstein) 330,00 €
  1. 8.3.2. Doppelgrab (Grabstein und Umrandung) 440,00 €
  1. 8.3.3. Urnengrab (Grabstein oder Abdeckplatte) 260,00 €
📜 2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofsordnung und Bestattungsgebühren der Gemeinde Hüffenhardt (23.07.2026)

Friedhofssatzung

Friedhofsordnung und Bestattungsgebühren

der Gemeinde Hüffenhardt

(23.07.2026)

Inhaltsübersicht

I. Allgemeine Vorschriften § 1 II. Ordnungsvorschriften §§ 2 - 4 III. Bestattungsvorschriften §§ 5 - 9 IV. Grabstätten §§ 10 - 16 V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen §§ 17 - 22 VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte §§ 23 - 24 VII. Benutzung der Leichenhalle § 25 VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten §§ 26 - 27 IX. Bestattungsgebühren §§ 28 - 31 X. Übergangs- und Schlussvorschriften § 32

Anlage 1: Gebührenverzeichnis

Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat am 23.07.2026 die nachstehende

Friedhofssatzung

beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Widmung

(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist. (2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen. (3) Das Gemeindegebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:

  1. 1. Bestattungsbezirk des Friedhofs Hüffenhardt; er umfasst das Gebiet des Ortsteils Hüffenhardt.
  2. 2. Bestattungsbezirk des Friedhofs Kälbertshausen; er umfasst das Gebiet des Ortsteils Kälbertshausen. (4) Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks zu bestatten bzw. beizusetzen, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem Tod ein Recht auf Bestattung bzw. Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte eines anderen Friedhofs hatten. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 2 Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof darf nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten betreten werden. (2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 3 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

  1. 1. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden.
  1. 2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen oder diese in andere Weise zu stören,
  2. 3. zu lärmen, zu spielen, zu essen und zu trinken, zu rauchen sowie zu lagern,
  3. 4. den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen, Gräber und Grabeinfassungen unberechtigterweise zu betreten.
  4. 5. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
  5. 6. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
  6. 7. nicht auf dem Friedhof anfallende Abfälle abzulegen,
  7. 8. Blumen, Pflanzen, Grabausstattungen und Grabschmuck unberechtigt zu entfernen,
  8. 9. Wasser zu anderen Zwecken als die Grabpflege zu entnehmen,
  9. 10. Geräte im Brunnen zu reinigen,
  10. 11. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten.
  11. 12. Druckschriften zu verteilen,
  12. 13. Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen zu erstellen und zu verwerten, sofern diese nicht ausschließlich privaten Zwecken dienen,
  13. 14. gewerbsmäßig zu Fotografieren, es sei denn, es handelt sich um ein gewerbsmäßiges Fotografieren von Gräbern im Auftrag des jeweiligen Nutzungsberechtigten.

Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.

(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens zwei Tage vorher anzumelden.

§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf drei Jahre befristet. (3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten und haften für die Schäden, die sie auf den gemeindlichen Friedhöfen schuldhaft verursachen. Die Gewerbetreibenden haben eine für die Ausführung ihrer Tätigkeiten ausreichende Haftpflichtversicherung nachzuweisen. (4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. (5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen. (6) Alle Arbeiten sind unter Wahrung der Ruhe und Würde des Friedhofs auszuführen. Bestattungsfeierlichkeiten dürfen nicht gestört werden. (7) Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen verursachen.

(8) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

III. Bestattungsvorschriften

§ 5 Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei nach Möglichkeit die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen. An Sonn- und Feiertagen werden keine Bestattungen und Urnenbeisetzungen vorgenommen. (3) Wenn sich innerhalb eines Jahres niemand um die Beisetzung der Urnen kümmert, kann die Friedhofsverwaltung die Urnen auf Kosten der Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einem anonymen Urnengrab beisetzen.

§ 6 Särge

(1) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen. (2) Särge und Sargausstattungen für Erdbestattungen müssen aus Materialien bestehen, die während der Ruhezeit im Erdboden verrotten. Sie dürfen nicht mit umweltbelastenden Chemikalien imprägniert sein. Särge aus schwer verweslichen Materialien dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen verwendet werden.

§ 7 Ausheben der Gräber

(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und schließt sie unmittelbar nach der Bestattung, Beisetzung, Ausgrabung oder Umbettung. (2) Auf dem Friedhof der Gemeinde werden Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen durch die Gemeinde oder durch von der Gemeinde beauftragte Unternehmer ausgeführt. Dazu gehören insbesondere Aufbahrung, Trauerfeier, Transport von Verstorbenen zur Grabstätte, Versenken der Särge und Beisetzung der Urne. Die Gemeinde kann zulassen, dass der Sarg bzw. die Urne von anderen Personen bis zur Grabstätte getragen werden. (3) Vor Ausheben des Grabes müssen die Grabnutzungsberechtigten oder Antragsteller etwa vorhandene Grabmale, Fundamente, Einfassungen, Abdeckungen, Grabzubehör und Pflanzen auf ihre Kosten entfernen lassen. (4) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bei Tiefgräbern bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1,60 m und bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

§ 8 Ruhezeit

Die Ruhezeit der Verstorbenen beträgt 25 Jahre.

Bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, 15 Jahre.

Die Ruhezeit für Aschen beträgt 15 Jahre.

§ 9 Umbettungen

(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten acht Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden. (3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte. (4) In den Fällen des § 22 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 22 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor. (7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 10 Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt: a. Reihengräber, b. Urnenreihengräber, c. Wahlgräber (Tiefgräber), d. Urnenwahlgräber, e. Urnenreihengräber „Unter Bäumen“, f. Kriegsgräber (3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. (4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 11 Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. (2) Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge

  1. 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
  1. 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
  2. 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt. (3) Auf dem Friedhof werden Reihengrabfelder für Verstorbene ausgewiesen. (4) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (5) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. (6) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird dem Verfügungsberechtigten schriftlich mitgeteilt.

§ 12 Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person. (2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen; bei Urnenwahlgräbern beträgt die Nutzungszeit 15 Jahre. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich. Ist bei einer noch nicht abgelaufenen Nutzungszeit eine weitere Bestattung in einem Wahlgrab (Tiefgrab) vorgesehen, die restliche Nutzungszeit jedoch nicht mindestens so lange wie die Ruhezeit, hat grundsätzlich eine entsprechende Verlängerung durch die Wiederverleihung zu erfolgen. (3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden. (4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht. Das Nutzungsrecht kann frühestens ein Jahr vor seinem Ablauf verlängert werden. Wiederholte Verlängerungen sind möglich. Umfasst eine Grabstätte mehrere Grabstellen, so sind die Nutzungsrechte für alle Grabstellen so zu verlängern, dass eine einheitliche Nutzungszeit entsteht. Dem Antrag auf Verlängerung eines Nutzungsrechtes kann stattgegeben werden, wenn der gärtnerische und bauliche Zustand der Grabstätte sowie des Grabmals einwandfrei ist. Ein Nachweis kann gefordert werden. (5) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig. (6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist. (7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmten. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über

  1. 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
  2. 2. auf die Kinder,
  3. 3. auf die Stiefkinder,
  4. 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
  5. 5. auf die Eltern,
  6. 6. auf die Geschwister,
  7. 7. auf die Stiefgeschwister,
  8. 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben. (8) Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.

(9) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen. (10) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (11) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. (12) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt. (13) In Wahlgräbern für Erdbestattungen können auch Urnen beigesetzt werden. In diesem Fall wird für jede Urne eine zusätzliche Gebühr erhoben.

§ 13 Urnenreihen- und Urnenwahlgräber, Urnengräber „Unter Bäumen“, anonyme Urnengrabstätten

(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen. (2) In einem Urnenreihengrab wird nur eine Urne beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (3) Die Umwandlung eines Urnenreihengrabes in ein Urnenwahlgrab ist nicht möglich, auch nicht nach Ablauf der Ruhezeit. (4) In einem Urnenwahlgrab können bis zu vier Urnen mit aktueller Ruhezeit beigesetzt werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (5) Ein Urnengrab „Unter Bäumen“ kann nur als Urnenreihengrab erworben werden. Bei Urnengräbern „Unter Bäumen“ sind ausschließlich biologisch abbaubare Urnen und Urnenausstattungen, die im Fußbereich eines Baumes beigesetzt werden, zulässig. Der genaue Beisetzungsplatz wird den örtlichen Gegebenheiten angepasst. Die Anlage und Pflege der Bestattungsfläche erfolgt durch die Gemeinde. Grabpflanzung und Grabschmuck in jeglicher Form sowie die Errichtung eines Grabmals ist nicht zulässig. Der Name des oder der Verstorbenen mit Lebensdaten erscheint auf einer kleinen Tafel an der Stele des Urnengrabfeldes für Bestattungen unter Bäumen. Die Tafel ist bei der Gemeinde zu beantragen. Die Kosten hierfür trägt der Verfügungsberechtigte im Rahmen der Grabnutzungsgebühr. Die Platzierung und Ausgestaltung wird von der Friedhofsverwaltung vorgegeben. Trauerkränze dürfen bei der Urnenbeisetzung nicht abgelegt werden; kleine Grabschalen und Blumenschmuck sind jedoch zulässig. Nach spätestens 2 Wochen sind diese wieder zu entfernen. Sofern Bäume, denen Baumgräber zugeordnet sind, aufgrund ihres Zustandes entfernt werden müssen oder durch Naturereignisse zerstört werden, werden durch die Gemeinde Ersatzbäume angepflanzt. Es besteht dabei kein Anspruch auf eine bestimmte Baumart oder Größe. (6) Auf dem Friedhof sind Urnenreihengrabstätten für anonyme Beisetzungen eingerichtet. Die Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Anonyme Beisetzungen finden ohne Beisein von Angehörigen des Verstorbenen und ohne Hinweis auf den Zeitpunkt der Beisetzung statt. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. (7) Urnen und Urnenausstattungen bei Urnenreihen oder -wahlgräbern müssen aus Materialien bestehen, die während der Ruhezeit im Erdboden verrotten. (8) Nach Ablauf der Ruhezeit von Urnengräbern ist die Gemeinde berechtigt, die beigesetzten Urnenbehälter zu entfernen und die Asche an einer hierfür vorgesehenen Stelle des Friedhofes beizusetzen.

(9) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenreihen oder Urnenwahlgräber.

§ 14 Kriegsgräber

Kriegsgräber sind Grabstätten, die für die Bestattung von Kriegsopfern bestimmt sind. Die Unterhaltung erfolgt durch die Gemeinde oder durch eine von ihr beauftragte Person.

§ 15 Erlöschen des Grabnutzungsrechts

(1) Das Grabnutzungsrecht erlischt

  1. 1. durch Zeitablauf
  2. 2. durch Verzicht der Nutzungsberechtigten
  3. 3. wenn ein Wahlgrab durch Umbettung frei geworden ist bei Entzug des Nutzungsrechtes (2) Nach Beendigung des Nutzungsrechts steht das Wahlgrab wieder zur freien Verfügung der Gemeinde. Auf die Beendigung des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte in der Regel drei Monate vor Ablauf schriftlich oder, falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch einen Hinweis auf der Grabstätte hingewiesen. (3) Der Nutzungsberechtigte hat etwa vorhandene Grabmale, Fundamente, Einfassungen, Abdeckungen, Grabzubehör und Pflanzen innerhalb von drei Monaten zu entfernen. Geschieht die Grababräumung nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechts, so kann die Gemeinde die Grabstätte kostenpflichtig abräumen und das Zubehör entsorgen.

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 16 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen. Auf jeder Grabstelle darf nur ein Grabmal erstellt werden.

§ 17 Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften

(1) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist in § 18 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen in Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen. (2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden. Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete bruchraufe, grellweiße oder tiefschwarze Steine sind nicht zugelassen. (3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

  1. 1. Die Grabmale müssen auf allen Seiten gleichmäßig bearbeitet sein; Politur und Feinschliff sind nicht zulässig.
  2. 2. Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften können beschliffen sein.
  3. 3. Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein.
  4. 4. Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.

(4) Auf den Grabstätten sind nicht zulässig, Grabmale und Grabausstattung

  1. 1. mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,
  2. 2. mit Farbanstrich auf Stein,
  3. 3. mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form, (5) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu einer maximalen Ansichtsfläche von 0,80 m² zulässig: (6) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu 0,20 m² Ansichtsfläche zulässig. (7) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden; sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig. (8) Grabeinfassungen jeder Art – auch aus Pflanzen – sind nicht zulässig, soweit die Gemeinde die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt. (9) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 9 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.

§ 18 Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahre nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zu Größe von 25 mal 45 cm und Holzkreuze zulässig. (2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend. (4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist. (5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können. (6) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden.

§ 19 Standsicherheit

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein. Sie dürfen die Mindeststärke von 14 cm nicht unterschreiten.

§ 20 Grabmalhöhe und Grababdeckplatten

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen folgende Höhen nicht überschreiten:

  1. 1. bei Grabstätten für Erdbestattungen ab Oberkante der Grabzwischenwege maximal 110 cm inkl. Sockel
  2. 2. bei Urnengrabstätten ab Oberkante der Grabzwischenwege maximal 90 cm inkl. Sockel

(2) Zur Sicherstellung der Verwesung dürfen Grabstätten für Erdbestattungen nur bis zur Hälfte mit Platten oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden. Die Abdeckung kann entweder aus einem oder mehreren Teilen bestehen. Für Urnengrabstätten gilt diese Regelung nicht. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

§ 21 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

§ 22 Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 21 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 23 Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern. (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 17 Abs. 8) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. (3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 21 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.

(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein. (5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen.

§ 22 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern. (7) Die gärtnerische Gestaltung der Grabfelder muss den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken.

§ 24 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 21 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen. (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen. (3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

VII. Benutzung der Leichenhalle

§ 25 Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 26 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner. (3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

§ 27 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
  2. 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2
    • a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
    • b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
    • c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
    • d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
    • e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
    • f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
    • g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
    • h) Druckschriften verteilt.
    • i) Blumen, Pflanzen, Grabausstattungen und Grabschmuck unberechtigt entfernt.
    • j) raucht, lärmt, lagert, spielt, isst und trinkt.
    • k) Wasser zu anderen Zwecken als die Grabpflege entnimmt.
    • l) nicht auf dem Friedhof anfallende Abfälle ablegt.
    • m) gewerbsmäßig fotografiert, es sei denn es handelt sich um ein gewerbsmäßiges Fotografieren von Gräbern im Auftrag des jeweiligen Nutzungsberechtigten.
    • n) Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen erstellt und verwertet, sofern diese nicht ausschließlich privaten Zwecken dienen.
    • o) Geräte im Brunnen reinigt.
  3. 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz 1),
  4. 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet (§ 18 Absatz 1 und 3) oder entfernt (§ 22 Absatz 1),
  5. 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 19 Absatz 1).
  6. 6. Grabstätten nicht der Würde des Ortes entsprechend herrichtet oder nicht dauernd pflegt (§ 23 Abs. 1 Satz 1)
  7. 7. Verwelkte Blumen und Kränze nicht von den Grabstätten entfernt bzw. an anderen als den dafür vorgesehenen Plätzen ablagert (§ 23 Abs. 1 Satz 2)
  8. 8. Grabstätten entgegen § 23 Abs. 7 Satz 1 bepflanzt oder Bänke aufstellt.

IX. Bestattungsgebühren

§ 28 Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 29 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet

  1. 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
  2. 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet
  3. 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
  4. 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder). (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 30 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

  1. 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
  2. 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts. (2) Die Verwaltungsgebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner, die Grabnutzungsgebühren für Wahlgräber mit der Aushändigung der Urkunde über die Verleihung des Nutzungsrechts und die übrigen Benutzungsgebühren einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 31 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis. (2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren – Verwaltungsgebührenordnung – in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

X. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 32 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.08.2026 in Kraft. Sie ersetzt die Friedhofssatzung mit Bestattungsgebühren vom 21.03.2014.

Hüffenhardt, den 24.07.2026

Christian Laier (Bürgermeister)

Gemeinde Hüffenhardt 24.07.2026 11:30:48 +02 www.hueffenhardt.de

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde/Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Hüffenhardt, den 24.07.2026

Christian Laier (Bürgermeister)

Anlage 1 Gebührenverzeichnis

Ziffer Leistung

I. Verwaltungsgebühren

Es werden erhoben:

1.Für die Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals23,00 €
2.Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen70,00 €
3.Zustimmung zur Ausgrabung/Umbettung von Urnen35,00 €

II. Benutzungsgebühren

Es werden erhoben:

1 Für die Bestattung (Ausheben und Schließen der Gräber, Bestattungsordner)

1.1von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren
- Normalgrab1.120,00 €
- Tiefgrab1.180,00 €
1.2von Personen im Alter von unter 10 Jahren1.090,00 €
1.3von Tot- und Fehlgeburten sowie Ungeborenen500,00 €

2. Für die Beisetzung von Aschen (Urnen) inkl. Bestattungsordner

2.1regelmäßig500,00 €

3. Für die Überlassung eines Reihengrabes

3.1für Personen im Alter von 10 und mehr Jahren2.680,00 €
3.2für Personen unter 10 Jahren1.610,00 €
3.3Überlassung eines Urnenreihengrabes1.350,00 €
3.4Überlassung eines Grabplatzes im anonymen Urnengrabfeld1.350,00 €
3.5Überlassung eines Grabpl. im Urnengrabfeld unter Bäumen1.770,00 €

4. Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten

4.1für ein Wahlgrab (Doppelgrab)3.620,00 €
4.2für ein Urnenwahlgrab2.700,00 €

5. Erneuter Erwerb eines Nutzungsrechts

Für die Verlängerung eines Nutzungsrechtes wird eine Gebühr anteilig nach dem Verhältnis der regelmäßigen Nutzungsdauer zur erneuten Nutzungsdauer erhoben. Es erfolgt eine monatsgenaue Abrechnung.

6. Benutzung der Leichenhalle (je angefangener Tag) 100,00 €

7. Benutzung der Aussegnungshalle 180,00 €

8. Sonstige Leistungen

  1. 8.1. Ausgraben, Umbetten oder Tieferlegen von Leichen, Gebeinen oder Urnen je Hilfskraft und angefangene Stunde 59,00 €
  1. 8.2. Ausgraben und umbetten einer Urne 350,00 €
  1. 8.3. Abräumen eines Grabes
  1. 8.3.1. Einzelgrab/Tiefgrab/Kindergrab (nur Grabstein) 330,00 €
  1. 8.3.2. Doppelgrab (Grabstein und Umrandung) 440,00 €
  1. 8.3.3. Urnengrab (Grabstein oder Abdeckplatte) 260,00 €