📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2026🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2026 (Friedhofsgebührensatzung vom 09.12.2025, in Kraft ab 01.01.2026) Volltext anzeigen ▼
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Friedhofsgebührensatzung der Stadt Osnabrück für das Wirtschaftsjahr 2026 (Satzung vom 09.12.2025)
II 2.15
Satzung der Stadt Osnabrück vom 9. Dezember 2025 über die Erhebung von Friedhofsgebühren – Friedhofsgebührensatzung – für das Wirtschaftsjahr 2026 (Amtsblatt 2025, S. 68 ff.),
Aufgrund der §§ 10 Abs. 1 und 111 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. 2010, 576), sowie der §§ 1, 2 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes vom 20.04.2017 (Nds. GVBl. 2017, 121) - sämtlich in der gegenwärtig geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Osnabrück am 9. Dezember 2025 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 – Gegenstand und Höhe der Gebühren
Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und des Krematoriums werden Gebühren erhoben. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem in der Anlage ausgewiesenen Tarif. Die Anlage ist Bestandteil der Satzung.
Gebührentarife, die unter die Mehrwertsteuerpflicht fallen, werden mit Nettobetrag angegeben. Im Ge-bührenbescheid wird der Bruttobetrag mit dem aktuell gültigen Mehrwertsteuersatz berechnet.
Der Gebührentarif gilt für das Wirtschaftsjahr 2026.
§ 2 – Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet, wer
- 1. ein Nutzungsrecht an einer Grabstelle erwirbt oder verlängert,
- 2. Leistungen nach dieser Satzung beantragt oder veranlasst hat, oder durch sie unmittelbar begünstigt wird.
(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 3 – Entrichten der Gebühren
Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung. Als Beginn der Inanspruchnahme der Grabstätte wird der Zeitpunkt bestimmt, zu dem das Nutzungsrecht begründet oder verlängert wird. Die Gebühren für die Nutzung der Grabstätte werden bei der Begründung oder Verlängerung des Nutzungsrechts für die gesamte Nutzungszeit erhoben. Die zu erhebenden Gebüh-ren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
II 2.15
§ 4 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 1. Januar 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Osnabrück über die Erhebung von Friedhofsgebühren – Friedhofsgebührensatzung – für das Wirtschaftsjahr 2025 au-ßer Kraft.
Diese Satzung gilt für das Wirtschaftsjahr 2026 und darüber hinaus solange, bis sie durch eine neue Satzung ersetzt wird.
II 2.15
Anlage zur Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Stadt Osnabrück für das Wirtschaftsjahr 2026
G E B Ü H R E N T A R I F
Die nachstehenden Gebühren gelten für alle Friedhöfe der Stadt Osnabrück.
Art der Leistung €
1.0 Bestattungsgebühren
1.1 Bestattung in einer Reihengrabstelle:
1.1.1 Erdbestattung für Verstorbene im Alter über 6 Jahre 375,00
1.1.2 Erdbestattung für Totgeborene und Fehlgeborene 51,00
1.1.3 Erdbestattung ohne Sarg (Zusatzgebühr) 535,00
1.1.4 Urnenbestattung 100,00
1.2 Bestattung in einer Wahlgrabstätte:
1.2.1 Erdbestattung für Verstorbene im Alter über 6 Jahre 450,00
1.2.2 Erdbestattung für Verstorbene im Alter bis zu 6 Jahren 82,00
1.2.3 Erdbestattung für Totgeborene und Fehlgeborene 51,00
1.2.4 Erdbestattung ohne Sarg (Zusatzgebühr) 535,00
1.2.5 Urnenbestattung 100,00
1.2.6 Für die Gebühren unter 1.1 und 1.2. werden geleistet:
Bei Erdbestattungen: Ausheben und Wiederverfüllen des Grabes, Dekoration der Kränze am Grab, Verwaltungsaufwand
Bei Urnenbestattungen: Bestattung der Urne, Ausheben und Wiederverfüllen des Grabes, Transport der Kränze nach der Trauerfeier bis zum Grab. Dekoration der Kränze am Grab, Verwaltungsaufwand
- 1.2.7. Zuschlag für Bestattungen an Samstagen
100,00
- 1.2.8. nur einfache Gebührenerhebung bei gleichzeitiger Bestattung von zwei Verstorbenen übereinander in einer Erdwahlgrabstätte
- 1.2.9. Bei Tieferbettung im Zusammenhang mit einer Bestattung reduzieren sich die Gebühren zu 1.2.1 und 1.2.2 um 50 %.
II 2.15
1.3 Feuerbestattung
1.3.1 für Verstorbene im Alter über 6 Jahren
inkl. Lieferung der Aschenkapsel und Aufbewahrung
214,28
von Sarg und Urne (zzgl. MwSt)
1.3.2 für Verstorbene im Alter bis zu 6 Jahren
126,05
inkl. Lieferung der Aschenkapsel und Aufbewahrung (zzgl. MwSt)
von Sarg und Urne
1.3.3 Lieferung einer Aschenkapsel
6,72
(zzgl. MwSt)
2.0 Benutzungsgebühren
2.1 Benutzung der Trauerhalle einschließlich Aufbahrung für eine Trauerfeier für eine Dauer von 45 Minuten 235,00
Damit werden abgegolten: Benutzung des Aufbahrungsraumes, Benutzung der Trauerhalle, Überführung des Sarges vom Aufbewahrungsraum zur Trauerhalle, würdige Ausschmückung des Raumes
2.2 Benutzung des Aufbahrungsraumes und anschließende Bestattung ohne Benutzung der Trauerhalle 93,00
2.3 Benutzung der Trauerhalle gemäß 2.1, jedoch ohne Benutzung des Aufbahrungsraumes 142,00
2.4 Benutzung eines Abschiedsraumes für eine Dauer von 2 Stunden (einschl. Vor- und Nachbereitung) 60,00
2.5 Benutzung des Raumes für die Waschung von Verstorbenen 60,00
2.6 Benutzung der Räume für Kühlung oder Tiefkühlung 50,00
2.7 Nutzung der Kühlanlage (zusätzlich zur Pos. 2.1, 2.2 oder 2.6), je Kalendertag 15,00
2.8 Nutzung der Tiefkühlanlage (zusätzlich zur Pos. 2.6), je Kalendertag 20,00
Der Kalendertag der Beisetzung auf einem Friedhof der Stadt Osnabrück bzw. der Übergabe an das Krematorium wird nicht
gezählt (Pos. 2.7 und 2.8)
2.9 Zuschlag für Nutzung Aufbahrungsraum, Kühlraum oder Tief-
kühlung ohne weitere Inanspruchnahme von Leistungen der Friedhöfe der Stadt Osnabrück oder des Krematoriums
(zusätzlich zu den Pos. 2.6, 2.7 und 2.8), je Kalendertag 17,00
2.10 Zuschlag für die Benutzung der Trauerhallen und Abschieds-räume an Samstagen 100,00
2.11 Für die Gebührenpositionen 2.6 bis 2.9 wird im Leistungsbereich des Krematoriums der aktuell gültige Mehrwertsteuersatz erhoben.
Der Leistungsbereich der Friedhöfe ist steuerfrei.
2.12 Benutzung des Raums für Angehörige bei der Übergabe
42,02 an das Feuer (zzgl. MwSt)
II 2.15
3.0 Gebühren für den Erwerb oder die Verlängerung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
Die Gebührenberechnung richtet sich nach der Anzahl der eingeräumten Grabstellen übereinander und/oder nebeneinander.
3.1 Erdwahlgrabstätten für die Erdbestattung, je Grabstelle je Jahr 74,00
3.2 Erdwahlgrabstätten in landschaftlicher Lage je Grabstelle von 10 qm je Jahr 315,00
3.3 Erdwahlgrabstätten in gestalteten Flächen, je Grabstelle je Jahr 74,00
3.3.1 Grabpflege einer Erdwahlgrabstätte in gestalteten Flächen mit einer oder zwei übereinanderliegenden Grabstellen, je Jahr
92,44 Ab der dritten Grabstelle erhöht sich die Gebühr entsprechend. (zzgl. MwSt)
3.3.2 Grabstele für eine Erdwahlgrabstätte in gestalteten Flächen
1.680,67
(zzgl. MwSt)
3.3.3 Kissenstein für eine Erdwahlgrabstätte in gestalteten Flächen 1.470,59
(zzgl. MwSt)
3.4 Urnenwahlgrabstätten, je Grabstelle je Jahr 52,00
3.5 Urnenwahlgrabstätten als Wiesengrab, je Grabstelle je Jahr
100,00
3.5.1 Grabplatte für eine Urnenwahlgrabstätte als Wiesengrab
144,54
(zzgl. MwSt)
3.6 Urnenwahlgrabstätten in gestalteten Flächen, je Grabstelle je Jahr
52,00
3.6.1 Grabpflege für eine Urnenwahlgrabstätte in gestalteten Flächen
29,41 mit zwei Grabstellen, je Jahr (zzgl. MwSt)
3.6.2 Grabstele für eine Urnenwahlgrabstätte in gestalteten Flächen
1.638,66
(zzgl. MwSt)
3.6.3 Kissenstein für eine Urnenwahlgrabstätte in gestalteten Flächen
1.470,59
(zzgl. MwSt)
3.6.4 Anteilige Kosten für 4-er Grabstele auf einer Urnenwahlgrabstätte in
1.193,28 gestalteten Flächen (zzgl. MwSt)
3.7 Für die Vergabe eines Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten vor der
ersten Bestattung wird ein um 20 % verminderter Gebührensatz be-
rechnet. Mit der ersten Bestattung tritt der volle Gebührensatz, der zum
Zeitpunkt der Beisetzung gilt, in Kraft.
3.8 Überschreitet die Ruhezeit das Nutzungsrecht, wird eine anteilsmäßige
Gebühr berechnet für die über die Dauer des Nutzungsrechtes hinaus-
gehende Zeit.
3.9 Für die Verlängerung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten auf dem
Sutthauser Friedhof, Abteilung „Alter katholischer Teil“ wird die Hälfte der Gebühr der Ziffern 3.1 bis 3.4 berechnet.
3.10 Kinderwahlgrabstätten für Verstorbene im Alter bis 6 Jahren, je Grabstelle
je Jahr
22,00
II 2.15
4.0 Gebühren für die Überlassung von Nutzungsrechten an Reihengrabstellen
4.1 Erdreihengrabstellen
4.1.1 Erdreihengrabstellen für Erwachsene (im Alter über 6 Jahren) 1.550,00
4.1.2 Erdreihengrabstellen als Wiesengrab 1.895,00
4.1.3 Grabstein für eine Erdreihengrabstelle als Wiesengrab 605,04
(zzgl. MwSt)
4.2 Urnenreihengrabstellen
4.2.1 Urnenreihengrabstellen 1.010,00
4.2.2 Urnenreihengrabstellen im anonymen Feld 1.375,00
4.2.3 Urnenreihengrabstellen als Gemeinschaftsgrabanlage 1.280,00
4.2.4 Anteilige Kosten für Grabstein und Namensnennung auf einer
403,36 Urnenreihengrabstelle in der Gemeinschaftsgrabanlage (zzgl. MwSt)
4.2.5 Urnenreihengrabstellen in großen Gemeinschaftsgrabanlagen 1.010,00
4.2.6 Grabpflege und Namensnennung auf Grabstele der großen 344,54
Gemeinschaftsgrabanlage (zzgl. MwSt)
4.2.7 Urnenreihengrabstellen im Baumhain
1.196,00
4.2.8 Grabpflege und Namensnennung auf Grabstele im Baumhain
231,09
(zzgl. MwSt)
4.3 Gemeinschaftsgrabanlagen als Reihengrabstellen für Erd-und Urnenbestattungen
4.3.1 für Fehlgeborene 150,00
5.0 Gebühren für Tief- und Ausbettungen
5.1 Tief- und Ausbetten auf städtischen Friedhöfen:
5.1.1 für Verstorbene im Alter über 6 Jahren 1.200,00
5.1.2 für Verstorbene im Alter bis zu 6 Jahren 480,00
5.1.3 Urnen 110,00
5.2 Bei gleichzeitiger Ausbettung von zwei übereinander gebetteten Verstorbenen wird die anderthalbfache Gebühr erhoben.
5.3 Für Einbettungen sind die unter 1.0 festgesetzten Gebühren zu entrichten. Findet gleichzeitig eine Bestattung statt, wird für die Einbettung keine Gebühr erhoben.
II 2.15
6.0 Verwaltungsgebühren und Gebühren für sonstige Leistungen
6.1 Dokumentation und Abgabe oder Versand einer Urne
6.1.1 Überbringen/Abgabe einer Urne mit anschließender Bestattung
10,93 auf einem Friedhof der Stadt Osnabrück (zzgl. MwSt)
6.1.2 Urnenversand national 57,98
(zzgl. MwSt)
6.1.3 Urnenversand international, 16,81
Vorbereitung des Versandes und Dokumentation (zzgl. MwSt)
6.1.4 Urnenversand international, Abrechnung nach
Versandkosten nach Verfügbarkeit und aktueller Preisliste aktueller Preisliste des des Versandunternehmens Versandunternehmens
6.1.5 Abgabe einer Urne an Bestattungsunternehmen mit anschließender
15,13 Bestattung auf einem nicht städtischen Friedhof (zzgl. MwSt)
6.2 Änderungsgenehmigung von stehenden Grabmalen, sofern der Entwurf oder die Ausführung von den Bestimmungen der geltenden Friedhofs-satzung abweichen
41,00
6.3 Änderungsgenehmigung von liegenden Grabmalen und Änderungsan-trägen von Grabmalen, sofern der Entwurf und die Ausführung von den Bestimmungen der geltenden Friedhofssatzung abweichen
26,00
6.4 Ausstellen einer Graberwerbsersatzurkunde
20,00
6.5 Genehmigung von sonstigen Anträgen in Friedhofsangelegenheiten
25,00
6.6 Abräumen von Wahlgrabstätten und Reihengrabstellen bis 9 qm Fläche 68,91
(zzgl. MwSt)
6.7 Lieferung und Einbau eines Rahmens aus Metall inklusive des hierdurch entstehenden Mehraufwands für die Pflege der Rasenflächen für folgende
142,86 Grabarten: 3.5 Urnenwahlgrabstätten als Wiesengrab, 4.1.2 Erdreihen-(zzgl. MwSt) grabstellen als Wiesengrab, Urnenreihengrabstellen als Wiesengrab
2. Friedhofssatzung Stand: 2023 (Friedhofssatzung vom 27.06.2023) Volltext anzeigen ▼
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Friedhofssatzung der Stadt Osnabrück vom 27.06.2023
VIII 2 Seite 1 von 18
Satzung über die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Osnabrück - Friedhofs-satzung - vom 27. Juni 2023 (Amtsblatt 2023, S. 36 ff.)
Aufgrund der §§ 5 Abs. 1, 10 Abs. 1, 11 Abs. 1 und 13 Abs. 1 des Nds. Kommunalverfassungsgeset-zes vom 17. Dezember 2010 i.d.F. vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 588) in Verbindung mit §§ 1, 2, 13 und 20 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen vom 8. Dezember 2005 i.d.F. vom 23.02.2022 (Nds. GVBl. S. 134) hat der Rat der Stadt Osnabrück am 27.06.2023 fol-gende Satzung beschlossen:
§ 1 – Städtische Friedhöfe und Krematorium, Rechtsform
(1) Städtische Friedhöfe sind die Friedhöfe:
a) Heger Friedhof
b) Waldfriedhof Dodeshaus
c) Schinkeler Friedhof
d) Nahner Friedhof
e) Eversburger Friedhof
f) Haster Friedhof
g) Lüstringer Friedhof
h) Friedhof Atter
i) Sutthauser Friedhof
j) Friedhof Hellern
k) Pyer Friedhof
l) Hasefriedhof
m) Johannisfriedhof
(2) Die Friedhöfe und das Krematorium bilden eine öffentliche Einrichtung.
§ 2 – Zweckbestimmung der Friedhöfe
(1) Die Friedhöfe unter § 1 a) bis k) dienen der Bestattung Verstorbener.
(2) Der Hasefriedhof und der Johannisfriedhof sind außer Dienst gestellt.
(3) Die Reihengrabstellen und Wahlgrabstätten des Sutthauser Friedhofes in der Abteilung "Alter ka-tholischer Teil" und die Reihengrabstellen der muslimischen Felder 7 und 7a des Waldfriedhofes Dodeshaus sind für Wiederbelegungen als Erdbestattungsfläche außer Dienst gestellt.
(4) Die Erdwahlgrabstätten des Haster Friedhofes, des Waldfriedhofes Dodeshaus in der 1. Abtei-lung, in der 2. Abteilung und in der 3. Abteilung
0A 1998 – 0A 2082
des Heger Friedhofes in der 11. Abteilung VIII 2 Seite 2 von 18
0A/0883 - 0A/0960 0B/0217 - 0B/0240 A2/0094 - A2/0133
des Schinkeler Friedhofes in der 1., 2. und 3. Abteilung, mit der Ausnahme der aufgeführten Grabstätten in der 3. Abteilung des Schinkeler Friedhofes
0A/1709 - 0A/2976 0A/3298 - 0A/3780 0B/0495 - 0B/0601
des Sutthauser Friedhofes in der 0. Abteilung
0A/0001 - 0A/0662 0A/1337 - 0A/1346 0A/1347 - 0A/1369 0A/1407 - 0A/1425 0A/1469 - 0A/1488 0A/1530 - 0A/1545
des Sutthauser Friedhofs in der KT Abteilung („Katholischer Teil“)
0A/0700 - 0A/0755
des Sutthauser Friedhofs in der NKT Abteilung („Neuer Katholischer Teil“)
0A/1159 - 0A/1336
des Nahner Friedhofs in der 2. Abteilung und der Reihen 2 und 3 in der 4. Abteilung
sind für die Tiefenbestattung außer Dienst gestellt. Neue Nutzungsrechte und der Wiedererwerb der Nutzungsrechte werden nach den Bestimmungen des § 7 vergeben.
(5) Die Friedhöfe erfüllen aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine Grünflächenfunk-tionen. Deshalb haben alle das Recht, die Friedhöfe als Ort der Ruhe und Besinnung unter Wah-rung der Würde des Ortes aufzusuchen.
§ 3 – Art der Bestattung, Anmeldeverfahren
(1) Auf Friedhöfen sind Bestattungen als Erdbestattungen und Urnenbestattungen zulässig. Gräber werden von der Stadt ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes unter Beifügung der geforderten Unterla-gen nach den jeweiligen rechtlichen Bestimmungen, über die die Friedhofsverwaltung Auskunft gibt, bei der Stadt anzumelden. Die Stadt setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. An Samstag-nachmittagen ab 13.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen wird nicht bestattet.
§ 4 – Wahlgrabstätten/Reihengrabstellen
(1) Eine Grabstelle bezeichnet eine Bestattungsmöglichkeit. Eine Wahlgrabstätte kann eine oder mehrere Grabstellen umfassen. Ein Grab ist der Teil der Wahlgrabstätte/Reihengrabstelle, in dem bestattet wird.
(2) Für Bestattungen stehen folgende Arten von Wahlgrabstätten/Reihengrabstellen zur Verfügung: VIII 2 Seite 3 von 18
a) Erdreihengrabstellen für Erwachsene
b) Erdreihengrabstellen als Wiesengrab für Erwachsene
c) Erdwahlgrabstätten
d) Erdwahlgrabstätten in gestalteten Flächen
e) Erdwahlgrabstätten in landschaftlicher Lage
f) Kinderwahlgrabstätten
g) Urnenreihengrabstellen
h) Urnenreihengrabstellen für anonyme Bestattungen
i) Urnenreihengrabstellen in Gemeinschaftsgrabanlagen
j) Urnenreihengrabstellen im Baumhain
k) Urnenreihengrabstellen in großen Gemeinschaftsgrabanlagen
l) Urnenwahlgrabstätten
m) Urnenwahlgrabstätten als Wiesengrab
n) Urnenwahlgrabstätten in gestalteten Flächen
o) Reihengrabstellen in Gemeinschaftsgrabanlagen für Fehlgeborene
p) Ehrengrabstätten.
q) Grabstätten im Grabfeld mit Dauerpflege
r) Grabstätten im Grabfeld für Muslime
(3) An Wahlgrabstätten/Reihengrabstellen können Nutzungsrechte nur nach den Bestimmungen dieser Satzung erworben werden. Durch den Erwerb von Rechten wird das Eigentum an Wahl-grabstätten/Reihengrabstellen nicht berührt. Das Eigentum verbleibt bei der Stadt.
(4) Nutzungsberechtigte an einer Wahlgrabstätte/Reihengrabstelle sind diejenigen, auf deren Namen die Graberwerbsurkunden über das Nutzungsrecht ausgefertigt werden. Das Nutzungsrecht an einer Reihengrabstelle besteht nur für die Dauer der Ruhezeit eines Verstorbenen und ist nicht verlängerbar. Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte ist deutlich weiter gefasst als das an einer Reihengrabstelle und wird im Einzelnen in § 7 geregelt.
(5) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Rechten an einer dem Ortsteil und der Lage nach bestimmten Wahlgrabstätte/Reihengrabstelle. Weiterhin besteht kein An-spruch auf die Unveränderlichkeit der Umgebung. Die Stadt ist nicht verpflichtet, auf jedem Fried-hof jeweils alle in Abs. 1 genannten Arten von Wahlgrabstätten/Reihengrabstellen vorzuhalten bzw. anzubieten. Stehen bestimmte Grabarten oder Bestattungsmöglichkeiten nur in begrenzter Anzahl zur Verfügung, kann die Stadt diese für Personen vorhalten, die entweder zur Zeit ihres Ablebens oder zur Zeit des Erwerbs des Nutzungsrechts ihren Wohnsitz in der Stadt oder in be-gründeten Ausnahmen im Landkreis Osnabrück haben. Ein Erwerb zu Lebzeiten ist hier auf zwei Stellen begrenzt.
§ 5 – Erdreihengrabstellen
(1) Erdreihengrabstellen dienen der Erdbestattung oder der Bestattung einer Urne. Sie werden erst anlässlich eines Todesfalles der Reihe nach jeweils für einen Verstorbenen begrenzt auf die Dau-er der Ruhefrist zur Verfügung gestellt. Im Übrigen gilt § 4.
(2) Erdreihengrabstellen befinden sich in Reihengrabfeldern für Verstorbene nach Vollendung des 6. Lebensjahres.
(3) In Erdreihengrabstellen darf nur eine Bestattung vorgenommen werden; sind jedoch Mutter und Kind bei der Geburt verstorben, können beide in einem Sarg beigesetzt werden.
(4) Erdreihengrabstellen in Feldern nach Abs. 2 sind 2,80 m lang und 1,20 m breit. In diesem Maß ist jeweils ein seitlicher Weg mit 30 cm und ein vorderer Weg mit 50 cm enthalten. Soweit bestehen-de Erdreihengrabstellen andere Maße aufweisen, bleiben diese unberührt. VIII 2 Seite 4 von 18
§ 6 – Erdreihengrabstellen als Wiesengrab
(für Verstorbene über 6 Jahre)
(1) Erdreihengrabstellen als Wiesengrab befinden sich in Reihengrabfeldern für Verstorbene nach Vollendung des 6. Lebensjahres. Die Grabfläche wird als Wiesenfläche durch die Stadt angelegt und unterhalten. Das Aufbringen persönlicher Grabausstattungen und Andenken ist nicht gestat-tet. Ein von der Stadt gestelltes Grabmal mit Angaben der Geburts- und Sterbedaten ist Bestand-teil der Grabanlage. Die Stadt übernimmt den verkehrssicheren Unterhalt des Grabmals. Auf Wunsch der Nutzungsberechtigten kann ein durch die Stadt eingefasstes Beet von 40 x 40 cm vor dem Grabmal für kleine Andenken genutzt werden. In diesem Beet sind Bepflanzungen, die 40 cm Höhe überschreiten, nicht gestattet. Wird das Beet nicht mehr gewünscht, kann die Pflege (durch schriftliche Mitteilung) an die Verwaltung des jeweiligen Friedhofs zurückgegeben werden. Die entsprechende Fläche wird dann ebenfalls als Wiesenfläche angelegt.
(2) Für Erdreihengrabstellen als Wiesengrab gelten im Übrigen die Bestimmungen des § 5.
§ 7 – Erdwahlgrabstätten (Familiengrabstätten)
(1) Erdwahlgrabstätten werden aus einer, zwei oder mehr Grabstellen mit gleichlaufender Nutzungs-zeit eingerichtet. Einstellige Erdwahlgrabstätten können nach Maßgabe der Friedhofsverwaltung auf allen Friedhofsflächen eingerichtet werden, auf denen sich Erdwahlgrabstätten befinden.
(2) Grabstellen von Erdwahlgrabstätten sind 2,80 m lang und 1,50 m breit. Sie dienen der Erdbestat-tung oder der Urnenbestattung eines Verstorbenen. Zwei Grabstellen übereinander und/oder mehrere Grabstellen nebeneinander können eine Erdwahlgrabstätte bilden. Dabei vervielfältigt sich die Breite der Erdwahlgrabstätte nach Satz 1 entsprechend der Anzahl der nebeneinander liegenden Grabstellen. Die Gebührenberechnung einer Erdwahlgrabstätte richtet sich nach der Anzahl der eingeräumten Grabstellen. Soweit bestehende Erdwahlgrabstätten andere Maße auf-weisen, bleiben diese unberührt.
(3) Besteht die Grabstätte aus zwei oder mehr Grabstellen, können zusätzlich zu einer Erdbestattung eine Urne oder anstatt einer Erdbestattung zwei Urnen beigesetzt werden. In einstelligen Erd-wahlgrabstätten ist nur eine Erdbestattung oder eine Urnenbestattung möglich.
(4) Kinderwahlgrabstätten für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr befinden sich in besonderen Grabfeldern und sind 1,90 m lang und 1,00 m breit. In diesem Maß sind jeweils ein seitlicher Weg mit 30 cm und ein vorderer Weg mit 50 cm enthalten. In Kinderwahlgrabstätten ist anstelle einer Erdbestattung eine Urnenbestattung möglich.
(5) Die Einräumung eines Nutzungsrechts sowie dessen Verlängerung ist bei der Friedhofsverwal-tung der Stadt schriftlich oder zur Niederschrift zu beantragen. Der Verlängerungsantrag muss spätestens einen Monat nach Ablauf der Nutzungszeit bei der Stadt vorliegen. Das Nutzungsrecht wird wahlweise für die Dauer von mindestens 25 (Erwachsene) oder 15 (Kinder) bis maximal 99 Jahren eingeräumt (Nutzungszeit). Für das Nutzungsrecht wird eine Urkunde ausgestellt.
(6) Bei der Verleihung des Nutzungsrechts ist zu bestimmen, auf wen dieses nach dem Tod des Nut-zungsberechtigten übergehen soll. Wird bis zu seinem Tod keine Bestimmung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Rechtsnachfolger des Nutzungsberechtigten über (deren Einverständnis vorausgesetzt);
a) Der Ehegatte/Lebenspartner
b) die Kinder
c) die Stiefkinder
d) die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter
e) die Eltern
f) die Geschwister VIII 2 Seite 5 von 18
g) die Stiefgeschwister
h) die nicht unter Buchstaben a) bis g) fallenden Erben
i) sonstige Rechtsnachfolger.
Innerhalb der vorstehenden Reihenfolge entscheidet bei mehreren Personen das Lebensalter. Wird in den Fällen der Buchstaben h) bis i) von mehreren Personen ein Nutzungsrecht beantragt, entscheidet die Stadt, wem das Nutzungsrecht eingeräumt wird. Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. Nutzungsberechtigte haben das Recht, das Nutzungsrecht bereits zu Lebzeiten zu übertragen.
(7) Das Nutzungsrecht berechtigt zur satzungsgemäßen Nutzung der überlassenen Erdwahlgrabstät-te. Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, in der Erdwahlgrabstätte beigesetzt zu werden und über andere Beisetzungen zu entscheiden. Er ist verpflichtet, im Rahmen dieser Friedhofssatzung und der auf ihr beruhenden Regelungen die Erdwahlgrabstätte anzulegen und zu pflegen.
(8) Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur stattfinden, wenn die Ruhefrist die Nutzungs-zeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht mindestens für die Dauer bis zum Ablauf der Ruhe-frist wiedererworben ist.
(9) Das Nutzungsrecht kann auf Antrag für die gesamte Grabstätte oder die um eine oder mehrere Grabstellen reduzierte oder erweiterte Grabstätte verlängert werden, sofern wichtige Gründe nicht entgegenstehen. Die Verlängerung erfolgt für die Dauer von mindestens 2 bis maximal 99 Jahren. Bei der Verlängerung findet das Satzungsrecht zum Zeitpunkt des Antrages Anwendung.
(10) Der Ablauf von Nutzungsrechten wird durch Aushang der entsprechenden Grabstättennummer an den Friedhofseingängen bekannt gemacht. Das Abräumen der Gräber nach Ablauf der Nutzungs-rechte regelt § 28.
(11) Werden die jeweils fälligen und angemahnten Gebühren von Berechtigten nicht entrichtet, kann die Stadt, soweit eine Ruhezeit nicht eingetreten oder abgelaufen ist, das Nutzungsrecht widerru-fen und die Erdwahlgrabstätte anderweitig vergeben.
(12) Für die Grabstellen einer Erdwahlgrabstätte, in denen Bestattungen nicht erfolgt sind, kann das Nutzungsrecht zurückgegeben werden, wenn die Stadt zustimmt. Soweit bestattet wurde, ist eine Rückgabe des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist oder nach erfolgter Umbettung zulässig. Dies ist bei übereinander liegenden Grabstellen nur möglich, wenn in beiden keine Ruhefristen mehr einzuhalten sind. Die für den Erwerb des Nutzungsrechts entrichtete Gebühr wird für die noch nicht abgelaufenen vollen Jahre der Nutzungszeit nicht zurückerstattet.
(13) Wahlgrabstätten dürfen nicht zu Gruften ausgemauert werden. Auf Anfrage ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes der Einbau einer Betongruft auf dem Friedhof Eversburg möglich. Soweit Gruf-ten bestehen, sind sie verkehrssicher zu unterhalten. Der Stadt ist auf Verlangen ein Nachweis über den verkehrssicheren Zustand von Gruften vorzulegen. Bei der Erneuerung von Nutzungs-rechten kann die Stadt die Beseitigung der Ausmauerung verlangen, wenn dies wegen des man-gelhaften baulichen Zustandes oder aus anderen Gründen im öffentlichen Interesse liegt. Auf An-frage ist der Bau einer oberirdischen Grabkammer in Abhängigkeit von der Größe der Grabstätte zulässig.
§ 8 – Erdwahlgrabstätten in gestalteten Flächen
(für Verstorbene über 6 Jahre)
(1) Erdwahlgrabstätten in gestalteten Flächen werden von der Friedhofsverwaltung angelegt, bevor-zugt integriert in vorhandene Wahlgrabfelder. Die Grabfläche wird als Pflanzfläche durch die Stadt Osnabrück angelegt und unterhalten. Das Aufbringen persönlicher Grabausstattungen und An-denkenist nur auf Ablageflächen auf dem Grab gestattet. Ein von der Stadt gestelltes Grabmal mit Angaben von Namen, Geburts- und Sterbedaten für bis zu zwei Personen ist auf Wunsch Be-standteil der Grabanlage. Die Stadt übernimmt dann den gesamten ordnungsgemäßen Unterhalt des Grabmals. Stattdessen kann auch ein individuelles Grabmal aufgestellt werden, für das §§ VIII 2 Seite 6 von 18
25, 26 dieser Satzung gelten. Metall ist als Material nicht zulässig, der Stein ist allseitig handwerk-lich zu bearbeiten.
Mit der Abnahme des individuellen Grabmals durch die Stadt geht das Grabmal in das Eigentum der Stadt über, die danach den verkehrssicheren Unterhalt des Grabmals übernimmt. Das Ein-schlagen weiterer Namen und weitere Unterhaltungsmaßnahmen übernehmen die Nutzungsbe-rechtigten.
(2) Für Erdwahlgrabstätten in gestalteten Flächen gelten im Übrigen die Bestimmungen des § 7.
§ 9 – Erdwahlgrabstätten in landschaftlicher Lage
(1) Erdwahlgrabstätten in landschaftlicher Lage bestehen aus einer, zwei oder mehr Grabstellen mit gleichlaufender Nutzungszeit, die eine Größe von je 10 qm aufweisen, wobei jede Grabstelle der Erdbestattung oder der Urnenbestattung eines Verstorbenen dient. Es vergrößern sich mehrstelli-ge Wahlgrabstätten in landschaftlicher Lage um je 10 qm je Grabstelle.
(2) Für Erdwahlgrabstätten in landschaftlicher Lage gelten im Übrigen die Bestimmungen des § 7.
§ 10 – Urnenreihengrabstellen
(1) Urnenreihengrabstellen dienen der Beisetzung von Aschen Verstorbener in Urnen. Sie werden erst anlässlich eines Todesfalles der Reihe nach jeweils für einen Verstorbenen für die Dauer der Ruhefrist zur Verfügung gestellt.
(2) Urnenreihengrabstellen befinden sich in Urnenreihengrabfeldern. Die Urnenreihengrabstellen haben eine Größe von 0,75 m x 0,75 m.
(3) Für Urnenreihengrabstellen gelten im Übrigen sinngemäß die Bestimmung des § 5.
§ 11 – Urnenreihengrabstätten für anonyme Bestattungen
(1) Urnenreihengrabstellen für anonyme Bestattungen befinden sich in besonders hierfür vorgesehe-nen Grabfeldern, die insgesamt und ausschließlich von der Stadt unterhalten werden. Sie erhalten keine besondere Gestaltung und keine Hinweise auf die Verstorbenen.
(2) Für Urnenreihengrabstellen für anonyme Bestattungen gelten im Übrigen die Bestimmungen des
§ 10
§ 12 – Urnenreihengrabstellen in Gemeinschaftsgrabanlagen
(1) Urnenreihengrabstellen in Gemeinschaftsgrabanlagen werden von der Friedhofsverwaltung als gärtnerisch gestaltete Fläche angelegt und unterhalten.
(2) Die Gemeinschaftsgrabanlagen befinden sich in besonders hierfür vorgesehenen Grabfeldern. Eine von der Stadt gestellte Namensnennung auf einem gemeinschaftlichen Grabstein ist Be-VIII 2 Seite 7 von 18
standteil der Grabanlage.
(3) Für Urnenreihengrabstellen in Gemeinschaftsgrabanlagen gelten im Übrigen die Bestimmungen des § 10.
§ 13 – Urnenreihengrabstellen im Baumhain
(1) Urnenreihengrabstellen im Baumhain werden von der Friedhofsverwaltung in waldartigen Berei-chen unterhalb des Kronenbereiches der Bäume angelegt und gepflegt.
(2) Urnenreihengrabstellen im Baumhain befinden sich in besonders hierfür vorgesehenen Grabfel-dern. Sie erhalten keine besondere Gestaltung. Das Aufbringen persönlicher Grabausstattungen und Andenken ist nicht gestattet. Eine von der Stadt gestellte Namensnennung mit Angabe der Geburts- und Sterbedaten an einem gemeinschaftlichen Grabstein im Randbereich, der jeweils einem Baum zugeordnet wird, ist Bestandteil der Grabstelle. Ein Anspruch auf spätere Herausga-be des Namensschildes besteht nicht.
(3) Für Urnenreihengrabstellen im Baumhain gelten im Übrigen die Bestimmungen des § 10.
§ 14 – Urnenreihengrabstellen in großen Gemeinschaftsgrabanlagen
(1) Urnenreihengrabstellen in großen Gemeinschaftsgrabanlagen werden von der Friedhofsverwal-tung in bestehende Friedhofsbereiche eingebettet. Sie werden von der Friedhofsverwaltung als gärtnerisch gestaltete Fläche angelegt und unterhalten.
(2) Urnenreihengrabstellen in großen Gemeinschaftsgrabanlagen befinden sich in besonders hierfür vorgesehenen Grabfeldern. Das Aufbringen persönlicher Grabausstattungen und Andenken ist nicht gestattet. Eine von der Stadt Osnabrück gestellte Namensnennung der Verstorbenen auf ei-nem gemeinschaftlichen Grabstein ist Bestandteil der Grabstelle. Ein Anspruch auf spätere Her-ausgabe des Namensschildes besteht nicht.
(3) Für Urnenreihengrabstellen in großen Gemeinschaftsgrabanlagen gelten im Übrigen die Bestim-mungen des § 10.
(4) Für Grabstellen, die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung als „Urnenreihengrabstellen als Wie-sengrab“ angelegt wurden, gilt zum Anlegen eines Beetes § 16 Abs. 2 Satz 4 ff.
§ 15 – Urnenwahlgrabstätten
(1) Urnenwahlgrabstätten dienen der Beisetzung von Aschen Verstorbener in Urnen. Urnenwahlgrab-stätten werden aus einer oder mehreren nebeneinander liegenden Grabstellen mit gleichlaufender Nutzungszeit gebildet.
(2) Einstellige Urnenwahlgrabstätten haben eine Größe von 1,00 m x 1,00 m. Dann kann während der Ruhefrist in der Grabfläche auch nur eine Urne bestattet werden. Zweistellige Urnenwahlgrab-stätten haben eine Größe von 1,00 m x 1,00 m. Sind mehrere Urnenwahlgrabstätten zusammen-gefasst, vervielfacht sich die Fläche gemäß Satz 1 und 2 entsprechend. Die Gebührenberech-nung einer Urnenwahlgrabstätte richtet sich nach der Anzahl der eingeräumten Grabstellen. So-weit bestehende Urnenwahlgrabstätten andere Maße aufweisen, bleiben diese unberührt, berech-tigen aber keinesfalls zur Durchführung von Erdbestattungen. (3) Für Urnenwahlgrabstätten gelten im Übrigen sinngemäß die Bestimmungen des § 7 VIII 2 Seite 8 von 18
§ 16 – Urnenwahlgrabstätten als Wiesengrab
(1) Eine Urnenwahlgrabstätte als Wiesengrab wird von der Friedhofsverwaltung in offenen Bereichen der Friedhöfe angelegt und mit jeweils einer Baumpflanzung je Begräbnisstätte (Fläche der aus-gebildeten Krone) bepflanzt und gepflegt.
(2) Eine Urnenwahlgrabstätte für Bestattungen als Wiesengrab befindet sich in besonders hierfür vorgesehenen Grabfeldern. Das Aufbringen persönlicher Grabausstattungen und Andenken ist nicht gestattet. Eine von der Stadt gestellte Namensnennung mit Angaben der Geburts- und Ster-bedaten der Verstorbenen ist Bestandteil der Grabstätte. Auf Wunsch der Nutzungsberechtigten kann ein durch die Stadt eingefasstes Beet in Größe der Namensnennung für die Ablage persön-licher Gedenkzeichen genutzt werden. Dieser Bereich ist durch die Nutzungsberechtigten sauber zu halten. In diesem Beet sind Bepflanzungen, die 40 cm Höhe überschreiten, nicht gestattet. Wird das Beet nicht mehr gewünscht, kann die Pflege (durch schriftliche Mitteilung) an die Verwal-tung des jeweiligen Friedhofs zurückgegeben werden. Die entsprechende Fläche wird dann eben-falls als Wiesenfläche angelegt.
(3) Für Urnenwahlgrabstätten als Wiesengrab gelten im Übrigen die Bestimmungen des § 15.
§ 17 – Urnenwahlgrabstätten in gestalteten Flächen
(für Verstorbene über 6 Jahre)
(1) Urnenwahlgrabstätten in gestalteten Flächen werden von der Friedhofsverwaltung angelegt, be-vorzugt integriert in vorhandene Wahlgrabfelder. Die Grabfläche wird als Pflanzfläche durch die Stadt Osnabrück angelegt und unterhalten. Das Aufbringen persönlicher Grabausstattungen und Andenken ist nur auf Ablageflächen auf dem Grab gestattet. Ein von der Stadt gestelltes Grabmal mit Angaben von Namen, Geburts- und Sterbedaten für bis zu zwei Personen ist auf Wunsch Be-standteil der Grabanlage. Die Stadt übernimmt dann den gesamten ordnungsgemäßen Unterhalt des Grabmals. Stattdessen kann auch ein individuelles Grabmal aufgestellt werden, für das §§ 25, 26 dieser Satzung gelten. Metall ist als Material nicht zulässig, der Stein ist allseitig handwerk-lich zu bearbeiten.
Mit der Abnahme des individuellen Grabmals durch die Stadt geht das Grabmal in das Eigentum der Stadt über, die danach den verkehrssicheren Unterhalt des Grabmals übernimmt. Das Ein-schlagen weiterer Namen und weitere Unterhaltungsmaßnahmen übernehmen die Nutzungsbe-rechtigten.
(2) Für Urnenwahlgrabstätten in gestalteten Flächen gelten im Übrigen die Bestimmungen des § 15.
§ 18 – Reihengrabstellen in Gemeinschaftsanlagen
für Fehlgeborene
(1) Diese Grabart dient der Beisetzung von Fehlgeborenen als Aschen in Urnen und als Erdbestat-tung in Särgen. Die Sarggröße darf entsprechend der Grabgröße 40 x 40 cm nicht überschreiten. Diese Grabart wird von der Friedhofsverwaltung als gärtnerisch gestaltete Fläche angelegt und unterhalten.
(2) Die Anlagen befinden sich in besonders hierfür vorgesehenen Grabfeldern. Zentrales Element dieser Anlagen ist ein Gedenkstein ohne Namensnennungen, der durch die Stadt errichtet wird. Das Aufbringen persönlicher Grabausstattungen ist nicht gestattet. VIII 2 Seite 9 von 18
(3) Für die Bestattungen in dieser Grabanlage wird eine Liegezeit von 10 Jahren festgelegt.
§ 19 – Ehrengrabstätten
Ehrengrabstätten werden auf Beschluss des Rates der Stadt zuerkannt. Sie werden von der Stadt angelegt und gepflegt.
§ 20 – Grabstätten im Grabfeld mit Dauerpflege
(1) Die Besonderheit eines Grabfeldes mit Dauerpflege besteht darin, dass das gesamte Grabfeld mit seinen jeweiligen Grabstätten bereits vor der Vergabe von Nutzungsrechten an Grabstätten gärt-nerisch angelegt ist. Das Grabfeld dient Urnen- und Erdbestattungen in Reihen- und Wahlgrab-stätten, deren Anzahl die Stadt je nach Nachfrage anpassen kann. Das Grabfeld wird als eine parkähnliche Gemeinschaftsanlage ohne ablesbare Grabgrenzen gestaltet. Eine Grabstätte in diesem Grabfeld beinhaltet die Grabpflege für die gesamte Grabnutzungsdauer und eine einheit-lich gestaltete Namensnennung. Vor der Anlage des Grabfeldes vorhandene Grabstätten bleiben bestehen.
(2) Grabfelder mit Dauerpflege werden nach Bedarf durch die Friedhofsverwaltung eingerichtet.
(3) Das Recht, ein Grabfeld mit Dauerpflege einzurichten, vergibt die Friedhofsverwaltung an einen Gewerbetreibenden oder eine Gemeinschaft von Gewerbetreibenden.
(4) Die Größe, Art und Anzahl der Grabstätten legt die Friedhofsverwaltung in Abstimmung mit den jeweiligen Gewerbetreibenden fest. Grundlage der Belegung ist ein im Voraus mit der Friedhofs-verwaltung abgestimmter Belegungsplan.
(5) Die Vergabe von Nutzungsrechten gegen Grabnutzungsgebühr erfolgt durch die Friedhofsverwal-tung. Voraussetzung für Erwerb/Verlängerung von Nutzungsrechten ist ein zuvor mit einer Treu-handstelle abgeschlossener Dauergrabpflegevertrag über die Dauer des Nutzungsrechtes (durch Treuhand/Bankbürgschaft in Form eines Treuhandvertrages gesichert). Ein Nachweis über die Er-füllung der Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Trauhandstelle ist zur Vergabe des Nutzungs-rechts vorzulegen.
§ 21 – Grabstätten im Grabfeld für Muslime
Auf dem Nahner Friedhof in der 8. Abteilung befinden sich Gräber, die nach muslimischen Glaubens-vorschriften eingemessen wurden
§ 22 – Ruhefristen
Die Ruhefristen für Urnen und Erdbestattungen betragen bei Verstorbenen bis zum vollendeten 6. Lebensjahr 15 Jahre, bei Verstorbenen nach Vollendung des 6. Lebensjahres 20 Jahre. Bei Fehlgebo-renen wird eine Ruhefrist von 10 Jahren festgelegt. VIII 2 Seite 10 von 18
§ 23 – Särge/Urnen
(1) Bei Erd- und Feuerbestattungen sind nur Särge zugelassen, die festgefügt und so abgedichtet sind, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit bis zur Beisetzung ausgeschlossen ist.
(2) Särge müssen als Vollholzsärge oder aus vergleichbaren umweltverträglichen Materialien herge-stellt sein. Die Grundierung und alle folgenden Beschichtungen der Sargoberfläche müssen frei von umweltgefährdenden Stoffen, insbesondere von Nitrocellulose- und PVC-Bestandteilen sowie schwer entflammbar sein. Zur Vermeidung von Verwesungsstörungen sollen Weichholzarten, wie z. B. Pappel und Kiefer verwendet werden. Zinksärge sind nicht zulässig. Schmuckurnen/Asche-kapseln müssen aus Material bestehen, das innerhalb der Ruhezeit von 20 Jahren biologisch ab-baubar ist.
(3) Für Innenausbettungen von Särgen dürfen nur Holzwolle, Hobelspäne und geschnitzeltes Papier als saugfähige Materialien verwendet werden. Kissen, Decken, Bespannung und Wäsche dürfen nur aus natürlicher Faser, Baumwolle, Viskose oder Papier bestehen. Andere Sarg- und Bestat-tungsmaterialien können zugelassen werden, wenn hierfür durch Umweltverträglichkeitsgutachten die Unbedenklichkeit nachgewiesen wird.
(4) Grundwasser- und bodengefährdende, schwer oder nicht zersetzbare wie auch luftverunreinigen-de Stoffe dürfen nicht in den Sarg eingebracht und nicht für Särge und Urnen verwendet werden.
(5) Die Särge für Feuer- und Erdbestattungen dürfen höchstens 2,20 m lang, 0,80 m hoch, in der Mitte 0,90 m breit und oben und unten 0,74 m breit sein. Särge für Bestattungen in Grabkammern dürfen höchstens 2,10 m lang, 0,80 m hoch und 0,80 m breit sein. Särge für Bestattungen in Kin-dergräbern dürfen eine Länge von 1,40 m, eine Breite von 0,50 m und eine Höhe von 0,50 m nicht übersteigen.
§ 24 – Umbettung, Ausgrabung
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Verstorbenen aus einer Reihengrabstelle in eine andere Reihengrabstelle in-nerhalb Osnabrücks sind nicht zulässig. Umbettungen von Verstorbenen in Wahlgrabstätten be-dürfen der vorherigen Zustimmung der unteren Gesundheitsbehörde; sie darf nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden.
(3) Umbettungen werden nur auf Antrag vorgenommen; antragsberechtigt sind die nächsten Angehö-rigen des Verstorbenen. Die Nutzungsberechtigten müssen zustimmen.
(4) Die Stadt bestimmt den Zeitpunkt der Umbettungen und führt sie durch. Verstorbene können ab 5 Jahre nach der Erstbestattung umgebettet werden, nach der Urnenbestattung jederzeit. Die Um-bettungskosten und den Ersatz von unvermeidbaren Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen entstehen, haben die Antragsteller zu tragen.
(5) Die Ruhefristen und die Nutzungszeiten werden durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(6) Sollen Verstorbene zu anderen als zu Umbettungszwecken ausgegraben werden, so ist hierfür eine behördliche Anordnung erforderlich.
(7) Ist in Erdwahlgrabstätten bei Erdbestattungen übereinander die Ruhefrist der zuerst Bestatteten, nicht aber die Ruhefrist der darüber liegenden Verstorbenen abgelaufen, so können für weitere Erdbestattungen der zuletzt bestatteten Verstorbenen mit vorheriger Zustimmung der Stadt tiefer-gebettet werden. Die Tieferbettung gilt als Umbettung. VIII 2 Seite 11 von 18
§ 25 – Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Wahlgrabstätte/Reihengrabstelle ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes gewahrt wird, vermeidbare Beeinträchtigungen anderer Wahl-grabstätten/Reihengrabstellen insbesondere bei der Bestattung (z. B. durch Grabmale ohne seitli-chen Abstand) unterbleiben und der Friedhofszweck nicht behindert wird.
(2) Sträucher oder Bäume dürfen in der Höhe maximal nur das Maß von 2/3 der Wahlgrabstätten-/ Reihengrabstellenlänge erreichen. Die Bepflanzung und Gestaltung von landschaftlichen Erd-wahlgrabstätten ist als Plan vor der Ausführung vorzulegen und zu genehmigen.
(3) Grabmale sind Zeichen zur Ehrung der Toten und Pflege ihres Andenkens durch das Zeigen von Namen, Daten der Verstorbenen und Symbolen. Umfang und Inhalt von Grabinschriften sind bei der Grabmalaufstellung anzuzeigen. Politische Inhalte sind unzulässig.
(4) Grabmale und Grabausstattungen dürfen nicht aus Kunststoff bestehen. Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Stoffe dürfen auch nicht verwendet werden in Kränzen, Trauergebinden, Trauer-gestecken, im Grabschmuck sowie bei Pflanzenanzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben. Ausgenommen sind temporäre Blumenschalen, Steckvasen, Markierungszeichen, Gießkannen.
Die verwendeten Materialien müssen in der Grabmalanzeige genau beschrieben werden und aus-reichende Standfestigkeit und Bruchsicherheit aufweisen.
(5) Die Gesamtgröße der Grabmale und Grabausstattungen je Wahlgrabstätte/Reihengrabstelle ist in der Ansichtsfläche auf insgesamt 35 % der der zu gestaltenden Grundfläche begrenzt. Die maxi-male Höhe beträgt 1,40 m. Die Größe der Grabmale wird als umfassendes Rechteck ermittelt. Es sind keine Toleranzen zulässig. Lufträume innerhalb des Rechtecks werden nicht abgezogen. Der Mindestabstand der Grabmale zu den seitlichen Grabgrenzen beträgt jeweils 10 cm. Eine Einfas-sung und/oder ein Sockel (jeweils im üblichen Maß 10 cm bzw. 12 cm hoch) werden dabei nicht eingerechnet. Bei aufdringlicher oder störender Ausgestaltung kann die Stadt die Beseitigung bzw. Reduzierung verlangen und bei Nichtbeachtung kann die Beseitigung durch die Stadt durch-geführt werden. Einfassungen dürfen das umgebende Geländeniveau um max. 10 cm überragen. Aus alten Rechten bestehende Baulichkeiten und Einfassungen dürfen nur mit Genehmigung ge-ändert werden. Ausnahmeanträge können bei der Stadt gestellt werden.
(6) Liegende Grabmale müssen aus Sicherheitsgründen vollflächig aufliegen und dürfen eine Ober-flächenneigung von 15 % nicht überschreiten.
(7) Abdeckungen durch Grabausstattungen wie Grabplatten, Trittplatten, Kissensteine, Lampenso-ckel, Einfassungen dürfen bei Erdwahlgrabstätten/Erdreihengrabstellen 50 %, bei Urnenwahl-grabstätten/Urnenreihengrabstellen 70 % der zu gestaltenden Grabfläche nicht überschreiten. Die Werte haben jeweils alle vorhandenen Grabausstattungen zu berücksichtigen. Abdeckungen durch Kies auf luftdurchlässigem Vlies oder Mulch sind für die gesamte Grabfläche zulässig (Ge-währleistung Luftaustausch im Boden).
(8) Luftundurchlässige Komplettabdeckungen über Erdbestattungen sind nur auf dem Eversburger Friedhof über Betongruften erlaubt. Luftundurchlässige Komplettabdeckungen über Urnenreihen-grabstellen und über Urnenwahlgrabstätten sind nur auf dem Lüstringer Friedhof in der Abteilung 1 P erlaubt.
(9) Bei mehrstelligen Erdwahlgrabstätten in der 15. Abteilung des Heger Friedhofes ist festgelegt, dass der erste Meter ab Vorderkante der Wahlgrabstätte in gesamter Breite der Grabstätte als Rasenfläche angelegt wird. VIII 2 Seite 12 von 18
§ 26 – Erlaubnispflicht und Standsicherheit für Grabmale
(1) Es dürfen nur Grabmale und Grabeinfassungen aufgestellt werden, die nachweislich in der ge-samten Wertschöpfungskette ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention 182 hergestellt wurden [Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseiti-gung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit der Internationalen Arbeitsorganisation – ILO-Konvention 182 vom 17. Juni 1999, durch Zustimmungsgesetz vom 11. Dezember 2001 (Bun-desgesetzblatt II, S. 1290) am 18. April 2003 in Kraft getreten (Bekanntmachung vom 28. Juni 2002, Bundesgesetzblatt II, S. 2352)].
(2) Grabmale, die den Bestimmungen des § 25 der Friedhofssatzung entsprechen, müssen vor dem Errichten, Verändern oder Entfernen beim Osnabrücker ServiceBetrieb, Abteilung Friedhöfe und Bestattungswesen, angezeigt werden. Sie dürfen errichtet werden, wenn die Stadt innerhalb von 4 Wochen der Grabmalanzeige nicht widersprochen hat. Grabmale, die von den genannten Best-immungen abweichen, dürfen erst nach vorheriger schriftlicher Erlaubnis der Stadt errichtet, ver-ändert oder entfernt werden.
(3) Die Grabmalanzeige ist schriftlich einzureichen. Anzeigeberechtigt sind die Nutzungsberechtigten an Reihengrabstellen und Wahlgrabstätten.
(4) Der Anzeige der Errichtung oder Veränderung von Grabmalen ist in zweifacher Ausfertigung bei-zufügen die:
a) zeichnerische Darstellung des Grabmales (Grabmalentwurf) einschließlich der Abbildung von Art und Umfang der Fundamentierung und der Verbindung zwischen dem Fundament und dem Grabmal, Seitenansicht und Grundriss mit Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole, detailliert bemaßt und in den Proportionen stimmig.
b) zeichnerische Darstellung der Ornamente und Symbole,
c) Beschreibung des Materials des Grabmales, der Schrift, der Ornamente und Symbole, zur Art der Bearbeitung sowie farblichen Gestaltung,
d) Wiedergabe der vollständigen Aufschrift,
e) Beschreibung aller Bauteile, insbesondere auch aller sicherheitsrelevanten Bauteile bezüglich Abmessungen, Technik der Verankerung/Einbindelänge der Dübel, Gründungsart sowie der hierfür verwendeten Materialien (Dübel/Betongüte).
f) Nachweise, dass die ILO-Konvention eingehalten wurde (siehe Absatz (1)). Anerkannt werden derzeit insbesondere Zertifikate von Fair Stone, IGEP, Werkgroep Duurzame Natursteen und Xertifix.
Soweit es zur Beurteilung erforderlich ist, kann die Stadt zusätzliche Unterlagen oder Angaben verlangen.
(5) Grabmale, deren Errichtung die Stadt nicht nach Absatz 2 Satz 3 zugestimmt hat, können auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernt werden.
(6) Grabmale müssen dauerhaft sicher hergestellt sein. Stehende Grabmale müssen eine Mindest-stärke von 12 cm, liegende eine Mindeststärke von 10 cm aufweisen. Sie sind so zu fundamentie-ren und aufzustellen, dass ihre Standsicherheit auf Dauer gewährleistet und auch beim Öffnen von Gräbern benachbarter Wahlgrabstätten/Reihengrabstellen nicht gefährdet ist.
(7) Für die Erstellung, die Abnahmeprüfung, die Abnahmebescheinigung und die jährliche Prüfung der Grabmalanlagen gilt die „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalen (TA Grabmal)“ in der Fassung vom September 2009. Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, bin-nen 8 Wochen nach Aufstellung die Abnahmeprüfung beim Osnabrücker ServiceBetrieb, Abtei-lung Friedhöfe und Bestattungswesen, einzureichen. VIII 2 Seite 13 von 18
§ 27 – Herrichten und Unterhalten von
Wahlgrabstätten/Reihengrabstellen
(1) Wahlgrabstätten/Reihengrabstellen sind innerhalb von 4 Monaten nach der Bestattung satzungs-gemäß herzurichten. Werden Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten bereits zu Lebzeiten erworben, so ist die Wahlgrabstätte innerhalb von 4 Monaten nach dem Erwerb satzungsgemäß herzurich-ten.
(2) Wahlgrabstätten/Reihengrabstellen sind ab dem Zeitpunkt der Herrichtung verkehrssicher und satzungsgemäß zu unterhalten; das Gleiche gilt für aufgestellte Grabmale.
(3) Werden Wahlgrabstätten/Reihengrabstellen nicht satzungsgemäß hergerichtet (Abs. 1) oder wer-den Wahlgrabstätten/Reihengrabstellen und Grabmale nicht satzungsgemäß unterhalten (Abs. 2), ist die Stadt berechtigt, alle erforderlichen Maßnahmen auf Kosten der Nutzungsberechtigten zu treffen. Bei Wahlgrabstätten kann die Stadt darüber hinaus auch das Nutzungsrecht entschädi-gungslos entziehen.
(4) Abfälle dürfen ihrer Art gemäß nur in die hierfür, getrennt nach Abfallarten, vorgehaltenen Sam-melbehälter eingebracht werden. Transportbehälter wie z. B. Paletten sowie wiederverwertbare Abfälle, wie Töpfe und Folien, außer Grünabfällen, müssen dem dafür vorgesehenen Verwer-tungssystem zugeführt werden und dürfen nicht auf den Friedhöfen entsorgt werden.
(5) Unkrautbekämpfungsmittel dürfen nicht verwendet werden.
§ 28 – Abräumen von Wahlgrabstätten/Reihengrabstellen
(1) Grabmale, Bepflanzung und sonstige Ausstattung sind von allen Wahlgrabstätten und Reihen-grabstellen, die entsprechend ausgestattet werden dürfen, zu entfernen; und zwar bei Reihen-grabstellen innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Ablaufes der Ruhezeit, bei Wahlgrabstätten innerhalb von sechs Wochen nach Veröffentlichung des Ablaufes der Nutzungs-zeit. Das Eigentum an Grabausstattungsgegenständen, die nicht innerhalb dieser Frist abgeräumt werden, geht auf die Stadt über.
(2) Bei Reihengrabstellen übernimmt die Stadt Osnabrück das Abräumen von Grabmal/Grabaus-stattung kostenfrei, wenn die Nutzungsberechtigten die Reihengrabstelle weiter pflegen, bis sie tatsächlich eingeebnet wird.
(3) Der genaue Zeitpunkt der Durchführung von Abräumarbeiten ist der Stadt innerhalb einer Woche vorher anzuzeigen; bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann die Stadt einen anderen Zeit-punkt bestimmen.
(4) Bäume und Sträucher dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt entfernt werden. Die Stadt kann verlangen, dass auf der Wahlgrabstätte/Reihengrabstelle stehende Bäume und Sträucher dort verbleiben.
(5) Werden die Abräumarbeiten nicht fristgemäß durchgeführt, ist die Stadt berechtigt, alle erforderli-chen Maßnahmen auf Kosten des Nutzungsberechtigten durchzuführen. VIII 2 Seite 14 von 18
§ 29 – Außerdienststellung und Entwidmung
(1) Aus wichtigem Grund kann ein Friedhof ganz oder teilweise außer Dienst gestellt werden. Durch die Außerdienststellung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen.
(2) Werden Grabstätten nach § 2 Abs. 4 nur für die Tiefenbestattung außer Dienst gestellt, werden nach Möglichkeit die außer Dienst gestellten Grabstellen durch benachbarte ersetzt. Ist das nicht gewünscht, kann nach Ablauf der Ruhefrist für die außer Dienst gestellte Grabstelle auf das Nut-zungsrecht verzichtet werden und es gilt § 7 Abs. 3.
(3) Soweit durch Außerdienststellung eines Friedhofsteils oder eines ganzen Friedhofs das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte für die restliche Nutzungszeit kostenlos zur Verfügung gestellt, in die auch die kostenlose Umbet-tung Verstorbener verlangt werden kann.
(4) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhefrist noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt in andere Grabstellen umgebettet. Soweit die Ruhefrist der in Wahlgrabstätten Bestatteten zum Zeitpunkt der Entwidmung bereits abgelaufen ist, erfolgt die Umbettung jedoch nur auf Antrag und Kosten des Nutzungsberechtigten.
(5) Außerdienststellung und Entwidmung erfolgen auf Beschluss des Rates der Stadt durch Verwal-tungsakt, der in der Osnabrücker Tagespresse bekannt gemacht wird.
(6) Die geplanten Umbettungstermine bei Reihengrabstellen sowie bei Wahlgrabstätten, soweit die Umbettungen nicht auf Antrag erfolgen, werden spätestens einen Monat vorher in der Osnabrü-cker Tagespresse und durch Aushang an den Friedhofseingängen bekannt gemacht.
Die Umbettungstermine sollen den Nutzungsberechtigten einen Monat vorher bekannt gegeben werden.
(7) Ersatzgrabstätten werden auf Kosten der Stadt in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Auf die Ersatz-wahlgrabstätten werden die bisher geltenden Nutzungsrechte übertragen.
§ 30 – Benutzung der Aufbahrungsräume
(1) Die Aufbahrungsräume dienen der Aufnahme Verstorbener bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Stadt betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können Angehörige die Ver-storbenen sehen. Die Särge werden spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig geschlossen, sofern keine Abschiednahme am offenen Sarg nach
§ 31 Abs. 2, Satz 2 stattfindet.
(3) Haben Verstorbene im Zeitpunkt des Todes an einer nach dem Infektionsschutzgesetz melde-pflichtigen Krankheit gelitten oder besteht der Verdacht auf eine solche Erkrankung, bestimmt die Stadt den Aufbahrungsraum. In diesen Fällen findet Absatz 2 nur Anwendung, wenn die vorge-schriebene behördliche Genehmigung vorliegt. VIII 2 Seite 15 von 18
(4) Bei Verstorbenen, die in das Stadtgebiet überführt werden, dürfen Särge nur geöffnet werden, wenn der Stadt die Todesursache nachgewiesen wird und diese sowie andere Gründe dem nicht entgegenstehen.
§ 31 – Trauerfeiern, Totengedenkfeiern
(1) Trauerfeiern können in den Abschiedsräumen oder Trauerhallen der Friedhofskapellen, am Gra-be oder an einer anderen im Freien dafür vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 oder anderer dem entgegenstehenden Grün-den kann die Stadt untersagen, dass der Sarg für die Trauerfeier in die Trauerhalle eingebracht wird. Auf Anfrage bei der Stadt kann diese eine Abschiednahme am offenen Sarg während der Trauerfeier zulassen, wenn keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen.
(3) Die Benutzung der Trauerhalle für eine Trauerfeier wird auf 45 Minuten begrenzt. Weitere 45 Mi-nuten dienen dem Vor- und/oder dem Nachbereiten der Feierlichkeiten.
(4) Musik- und Gesangsdarbietungen auf Friedhöfen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Stadt. Die in Trauerhallen vorhandenen Musikinstrumente und Beschallungsanlagen dürfen nur mit vor-heriger Zustimmung der Stadt benutzt werden.
(5) Sofern keine andere Regelung getroffen ist, können Särge und Urnen von der Friedhofskapelle durch Bestattungsinstitute zu den Grabstätten überführt werden.
(6) Totengedenkfeiern auf Friedhöfen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Stadt. Sie sind spä-testens 4 Werktage vor ihrer Durchführung bei der Stadt unter Angabe des vorgesehenen Ablau-fes anzumelden. Für Totengedenkfeiern gelten ansonsten die Bestimmungen der Absätze 1 und 4 sinngemäß. Zu diesem Zweck kann die Trauerhalle dekoriert werden, wobei anschließend der vorherige Zustand wieder herzustellen ist.
§ 32 – Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind von 07:00 Uhr bis zum Einbruch der Dunkelheit zugänglich.
(2) Die Stadt kann Friedhöfe oder Teile von Friedhöfen vorübergehend für die Öffentlichkeit schlie-ßen, wenn dies wegen der Durchführung von Arbeiten durch die Stadt oder aus anderen Gründen erforderlich ist.
§ 33 – Verhalten auf Friedhöfen
(1) Alle haben sich auf Friedhöfen entsprechend der Würde des Ortes zu verhalten. Weisungen von Bediensteten der Stadt sind zu befolgen.
(2) Insbesondere ist es nach Absatz 1 nicht gestattet, auf Friedhöfen
a) zu lärmen
b) die Wege mit Kraftfahrzeugen und Fahrrädern zu befahren. Auf Hasefriedhof und Johan-nisfriedhof ist das Befahren mit Fahrrädern in Schrittgeschwindigkeit erlaubt, dieses hat sich dem Fußgängerverkehr unterzuordnen. Hasefriedhof und Johannisfriedhof dürfen nicht von Gewerbetreibenden und städtischen Bediensteten mit Kraftfahrzeugen befahren werden, um das historische Pflaster zu schonen. Ausnahmen sind vorab bei der Abteilungsleitung zu bean-tragen bzw. bestehen, wenn Gefahr in Verzug ist. VIII 2 Seite 16 von 18
c) an Sonn- und Feiertagen sowie in der Nähe von Bestattungen störende Arbeiten zu verrichten
d) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfei-er notwendig und üblich sind
e) Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern
f) Einrichtungen zu beschädigen, zu verunreinigen, insbesondere Blumen, Pflanzen oder Sträu-cher zu zerstören
g) Hunde, die nicht angeleint sind, mitzuführen oder sie an oder auf Grabstätten laufen zu lassen. Hundekot ist vom Hundeführer zu entfernen.
h) Wasser zu anderen Zwecken als der Grabpflege zu entnehmen.
§ 34 – Gewerbetreibende
(1) Die Ausführung von Tätigkeiten auf dem Friedhof durch Gewerbetreibende setzt eine vorherige Zulassung durch die Stadt voraus. Diese ist schriftlich zu beantragen und erfolgt befristet.
(2) In der Zulassung wird insbesondere die Art der Tätigkeit festgelegt. Sie enthält zusätzlich die Be-rechtigung zum Befahren bestimmter Friedhofswege mit Kraftfahrzeugen, die nach Gewicht und Abmessung hierzu geeignet sind.
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die Anweisungen von Bediensteten der Stadt zu befolgen. Gewerbetreibende haften für sämtliche Schäden, die sie, ihre Bediensteten oder Beauftragten der Stadt bei und im Zusammenhang mit ihrer Gewerbetä-tigkeit zufügen. Sie haben die Stadt von sämtlichen Schadensersatzansprüchen Dritter im Zusam-menhang mit ihrer Gewerbetätigkeit freizustellen.
(4) Gewerbetreibende dürfen ihre Tätigkeit auf Friedhöfen nur an Werktagen während der Öffnungs-zeiten, jedoch von montags bis freitags nicht länger als 18.00 Uhr, an Tagen vor Sonn- und Feier-tagen nicht länger als 13.00 Uhr ausüben. Während der Dauer von Bestattungen ist in Hör- und Sichtweite die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten untersagt.
(5) Gewerbetreibende und ihre Bediensteten dürfen Wege auf Friedhöfen zum Transport von Materi-al, Werkzeug und Gerät mit Fahrzeugen benutzen. Ihnen ist erlaubt, Wasser aus Zapfstellen in der Menge zu entnehmen, die zur Durchführung der zugelassenen Tätigkeit erforderlich ist; die Reinigung von Transportfahrzeugen, Werkzeugen und Gerät an Zapfstellen ist untersagt. Trans-portfahrzeuge, Material, Werkzeug und Gerät sind nach Beendigung der Tätigkeit unverzüglich vom Friedhof zu entfernen; das Gleiche gilt bei längerer Unterbrechung der Tätigkeit. In Anspruch genommene Flächen sind nach Beendigung der Tätigkeit wieder in einen ordentlichen Zustand zu versetzen. Bei gewerblicher Tätigkeit anfallende Abfälle sind unverzüglich zu den für Gewerbe-treibende vorgehaltenen Abfallplätzen zu bringen.
(6) Die Zulassung kann nach vorheriger schriftlicher Mahnung entzogen werden, wenn Gewerbetrei-bende die ihnen nach dieser Satzung obliegenden Pflichten nicht erfüllen.
(7) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof an-zuzeigen. Absatz 1, 2 und 6 finden keine Anwendung. Das Verwaltungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.
§ 35 – Verantwortliche Personen
(1) Soweit diese Satzung nicht bereits an anderer Stelle entsprechende Regelungen enthält, beste-hen Rechte und Pflichten nach dieser Satzung
a) bei Wahlgrabstätten für Nutzungsberechtigte VIII 2 Seite 17 von 18
b) bei Reihengrabstellen für Nutzungsberechtigte oder denjenigen, die die Totenfürsorge über-nommen haben.
(2) Die in Abs. 1 Genannten haften für alle Schäden, die sie schuldhaft verursachen und neben den von ihnen beauftragten Gewerbetreibenden auch für von diesen schuldhaft verursachten Schä-den.
§ 36 – Ausnahmen
Die Stadt kann Ausnahmen von den Regelungen dieser Satzung zulassen, wenn dies der Vermeidung einer unbilligen Härte dient oder im öffentlichen Interesse liegt und nicht dem Zweck dieser Satzung entgegensteht.
§ 37 – Bestehende Nutzungsrechte
Nutzungsrechte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bestehen, bleiben unberührt.
§ 38 – Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 39 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 5 der Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) begeht, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
a) § 7 Abs. 13 Wahlgrabstätten zu Gruften ausmauert oder bestehende Gruften nicht ordnungs-gemäß unterhält oder den Auftrag hierzu erteilt hat,
b) § 23 Särge/Urnen verwendet, die nicht den darin angegebenen Vorschriften entsprechen,
c) § 25 Gestaltungsvorschriften für Wahlgrabstätten/Reihengrabstellen und Grabmale nicht be-achtet,
d) § 26 Abs. 1 Grabmale aufstellt, die nicht den Anforderungen der ILO-Konvention entsprechen,
e) § 26 Abs. 2 Grabmale ohne Anzeige/Erlaubnis errichtet, verändert oder entfernt,
f) § 27 Abs. 1 und 2 Wahlgrabstätten/Reihengrabstellen nicht herrichtet oder ordnungsgemäß unterhält,
g) § 25 Abs. 4 Gegenstände aus Kunststoff oder solche, die Kunststoff enthalten, als Nutzungs-berechtigter einer Wahlgrabstätte/Reihengrabstelle verwendet,
h) § 27 Abs. 4 Abfälle nicht bestimmungsgemäß in die getrennt nach Abfallarten vorgehaltenen Sammelbehälter einbringt,
i) § 27 Abs. 5 Unkrautbekämpfungsmittel verwendet,
j) § 33 Abs. 1 und 2 sich nicht der Würde des Friedhofs entsprechend verhält,
k) § 34 Abs. 1 sich als Gewerbetreibender ohne Zulassung auf Friedhöfen betätigt,
l) § 34 Abs. 2 als Gewerbetreibender oder Bediensteter Friedhofswege ohne Zulassung mit Kraftfahrzeugen befährt,
m) § 34 Abs. 3 als Gewerbetreibender oder dessen Bediensteter diese Satzung oder Anweisung nicht beachtet, VIII 2 Seite 18 von 18
n) § 34 Abs. 4 als Gewerbetreibender oder dessen Bediensteter außerhalb der dort genannten Zeiten oder in der Nähe von Bestattungen tätig ist,
o) § 34 Abs. 5 als Gewerbetreibender oder dessen Bediensteter Wasser entnimmt, an Zapfstel-len Reinigungsarbeiten vornimmt, Transportfahrzeuge, Material, Werkzeug und Geräte nicht entfernt, Flächen nicht in den ursprünglichen Zustand versetzt oder Abfälle nicht unverzüglich zu den vorgeschriebenen Abfallplätzen bringt.
(2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden.
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Amtblatt für die Stadt Osnabrück in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Stadt Osnabrück vom 18. Juli 2006, zuletzt geändert durch Satzung vom 15. Dezember 2020 außer Kraft.
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Osnabrück?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Osnabrück mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!