Friedhofsgebühren Olbernhau 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Olbernhau · Sachsen · PLZ 09526

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2026
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 11.12.2025 (kirchl. Gebührenordnung, bekanntgemacht 05.05.2026)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
900,00 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Kirchl. GebO Friedhof Olbernhau; einheitlicher Tarif für Sarg u. Urne
🧮 Grabnutzung 400 € + Unterhalt 25 €/J. × 20 J. = 500 €
📄 § 7 A.I.1.2 GebO (kirchl. Gebührenordnung, Friedhof Olbernhau, Reihengrab ab 2. Lebensjahr)
🏛️ Sargwahlgrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
980,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 480 € + Unterhalt 25 €/J. × 20 J. = 500 €
📄 § 7 A.I.2.1.1 GebO (Friedhof Olbernhau, Wahlgrab Sargbestattung, Einzelstelle)
🏺 Urnenreihengrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
900,00 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Einheitlicher Reihengrab-Tarif für Sarg- und Urnenbestattung
🧮 Grabnutzung 400 € + Unterhalt 25 €/J. × 20 J. = 500 €
📄 § 7 A.I.1.2 GebO (Friedhof Olbernhau, Reihengrab; kein separater Urnen-Reihengrab-Tarif)
🕊️ Urnenwahlgrab (2 Urnen)
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit) 👥 2 Urnen
980,00 €*
Mehrstelliges Grab für 2 Urnen, 20 J. Ruhezeit
* Bedingung: Einzelstelle ist kleinste buchbare Einheit und fasst pauschal 2 Urnen (kein 1-Urnen-Tarif in der Gebührenor...
💡 Umgerechnet: 490 € pro Urne
🧮 Satzungspreis 980 € für 2 Urnen (= Ø 490 € je Urne)
📄 § 7 A.I.2.2.1 GebO (Friedhof Olbernhau, Urnenwahlgrab Einzelstelle je 2 Urnen)
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
2.620,00 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Komplettpaket inkl. Beisetzung, Grabmal u. Pflege; mit Namensnennung
📄 § 7 A.VI.2 GebO (Urnengemeinschaftsanlage, Friedhof Olbernhau)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
500,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 500 € · Urne: 250 €
📄 § 7 A.II GebO (Bestattungs- und Beisetzungsgebühr, Friedhof Olbernhau)
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
125,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 7 A.V GebO (Benutzung der Friedhofskapelle, Friedhof Olbernhau)

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 11.12.2025 (kirchl. Gebührenordnung, bekanntgemacht 05.05.2026) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​​ Kirchlicher Friedhof Ev.-Luth. Kirchspiel Olbernhau — Gebührenordnung

2026

Ausgegeben: Dresden, 5. Mai 2026

Nr. 51

Reg.-Nr. 34021 / 2026-51

Friedhofsgebührenordnung für die Friedhöfe Olbernhau und Oberneuschönberg des Ev.-Luth. Kirchspiels Olbernhau Für die Friedhöfe: In Kommune Olbernhau: Friedhof Oberneuschönberg, Friedhof Olbernhau vom 11.12.2025 Aufgrund von § 2 Abs. 2 i. V. m. §§ 13 Abs. 2 Buchstabe a und 43 der Kirchgemeindeordnung der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens (KGO) vom 13. April 1983 (ABl. S. A 33) in der jeweils geltenden Fassung und § 12 Absatz 1 der Rechtsverordnung über das kirchliche Friedhofswesen in der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens (Friedhofsverordnung – FriedhVO) vom 9. Mai 1995 (Amtsblatt 1995, S. A 81) hat das Ev.-Luth. Kirchspiel Olbernhau für die Friedhöfe Olbernhau und Oberneuschönberg die folgende Gebührenordnung beschlossen:

§ 3 – Entstehen der Gebührenschuld

Die Gebührenschuld entsteht

§ 1 – Allgemeines

Für die Benutzung der Friedhöfe und seiner Einrichtungen sowie für sonstige in § 8 aufgeführte Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser Gebührenordnung erhoben.

§ 2 – Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner der Benutzungsgebühr ist

  1. 1. wer die Bestattung oder sonstige gebührenpflichtige Leistung nach dieser Ordnung beantragt oder durch ihm zurechenbares Verhalten ausgelöst hat,
  2. 2. wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erworben oder verlängert hat,
  3. 3. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Gebührenschuldner der Verwaltungsgebühr ist
  4. 1. wer die Verwaltungshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
  5. 2. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

Reg.-Nr. 34021 / 2026-51

−

für Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der jeweiligen gebührenpflichtigen Leistung.

−

für Grabnutzungsgebühren sowie Friedhofsunterhaltungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechtes für die gesamte Nutzungsdauer der Grabstätte oder mit der Festlegung der Verlängerung des Nutzungsrechtes für den Zeitraum der gesamten Verlängerung der Grabstätte.

−

für Bestattungsgebühren mit der Bestattung.

−

für Verwaltungsgebühren mit der Vornahme der Verwaltungshandlung.

§ 4 Festsetzung und Fälligkeit

(1) Die Gebühren werden nach Bekanntgabe des schriftlichen Gebührenbescheids fällig und sind innerhalb der dort angegebenen Zahlungsfrist an die Friedhofskasse zu entrichten. (2) Vor Zahlung der Gebühren oder Leistung entsprechender Sicherheiten können Bestattungen nicht verlangt werden. (3) Nutzungsgebühren sowie Gebühren für Gemeinschaftsgräber werden für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben. (4) Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird die Friedhofsunterhaltungsgebühr für einen Zeitraum von 2 Jahren im Voraus festgesetzt. Sie ist bis zum 31.12. des jeweiligen Erhebungsjahres fällig.

§ 5

Mahnung und Vollstreckung rückständiger Gebühren (1) Für schriftliche Mahnungen ist der dafür anfallende Aufwand durch den Gebührenschuldner zu erstatten. (2) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat der Vollstreckungsschuldner zu tragen.

Jahrgang 2026 – Nr. 51 Dresden, 5. Mai 2026

§ 6 – Stundung und Erlass von Gebühren

Die Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härten gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.

§ 7

Gebührentarif

A. Benutzungsgebühren I. 1.

Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten (Nutzungsgebühr) Reihengrabstätten (Nutzungszeit 20 Jahre)

III. Umbettungen, Ausbettungen Bei Umbettungen, Ausbettungen und Grabstellenberäumungen wird nach § 8 verfahren. IV. Friedhofsunterhaltungsgebühr Zur Finanzierung der Kosten für die laufende Unterhaltung der allgemeinen Friedhofsanlage wird von allen Nutzungsberechtigten (Inhaber eines Nutzungsrechts) auf Dauer des Nutzungsrechtes eine jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühr pro Grablager in Höhe von 25,00 € erhoben. V.

1.1 1.2

1.1 1.2

Friedhof Olbernhau für Verstorbene vor Vollendung des

  1. 2. Lebensjahres (Ruhezeit 10 Jahre) für Verstorbene ab Vollendung des
  2. 2. Lebensjahres (Ruhezeit 20 Jahre) Friedhof Oberneuschönberg für Verstorbene vor Vollendung des
  3. 2. Lebensjahres (Ruhezeit 10 Jahre) für Verstorbene ab Vollendung des
  4. 2. Lebensjahres (Ruhezeit 20 Jahre)

200,00 € 400,00 €

250,00 € 500,00 €

2.

Wahlgrabstätten (Nutzungszeit 20 Jahre)

2.1 2.1.1 2.1.2 2.2 2.2.1 2.2.2

Friedhof Olbernhau für Sargbestattungen Einzelstelle Doppelstelle für Urnenbeisetzungen Einzelstelle (je 2 Urnen) Doppelstelle (je 4 Urnen)

2.1 2.1.1 2.1.2 2.2 2.2.1 2.2.2

Friedhof Oberneuschönberg für Sargbestattungen Einzelstelle Doppelstelle für Urnenbeisetzungen Einzelstelle (je 2 Urnen) Doppelstelle (je 4 Urnen)

480,00 € 960,00 € 480,00 € 960,00 €

580,00 € 1.160,00 € 580,00 € 1.160,00 €

II. Bestattungs- und Beisetzungsgebühr (Verwaltungs- und Organisationsaufwand im Zusammenhang mit der Bestattung, Aufwand für Grabherstellung etc.) Friedhof Olbernhau

  1. 1. Sargbestattung (Verstorbene bis 2 J.)
  2. 2. Sargbestattung (Verstorbene ab 2 J.)
  3. 3. Urnenbeisetzung Friedhof Oberneuschönberg
  4. 1. Sargbestattung (Verstorbene bis 2 J.)
  5. 2. Sargbestattung (Verstorbene ab 2 J.)
  6. 3. Urnenbeisetzung

Reg.-Nr. 34021 / 2026-51

250,00 € 500,00 € 250,00 €

250,00 € 550,00 € 250,00€

Gebühr für die Benutzung der Friedhofskapelle

Friedhof Olbernhau Gebühr für die Benutzung der Kapelle

125,00 €

Friedhof Oberneuschönberg

  1. 1. Gebühr für die Benutzung der Kapelle
  2. 2. Gebühr für die Trauerfeier ohne Beisetzung

50,00 € 110,00 €

VI. Gebühren für Gemeinschaftsanlagen Die Gebühren enthalten die Kosten für die Erstgestaltung, die Bestattung bzw. Beisetzung, die Nutzungsund Friedhofsunterhaltungsgebühr sowie die laufende Pflege) für die Dauer der Ruhezeit (20 Jahre) und das Grabmal. 1.

Gemeinschaftseinzelgräber (einheitlich gestaltete Reihengräber

1.1 1.2 1.3 1.4

Friedhof Olbernhau Sargbestattung mit Einfassung Sargbestattung ohne Einfassung Urnenbeisetzung mit Einfassung Urnenbeisetzung ohne Einfassung

6.120,00 € 5.300,00 € 5.870,00 € 5.050,00 €

1.1 1.2

Friedhof Oberneuschönberg Sargbestattung mit Einfassung Urnenbeisetzung mit Einfassung

5.500,00 € 5.200,00 €

2. Urnengemeinschaftsanlage Die Gebühren enthalten die Kosten für die Erstgestaltung, die Beisetzung, die Nutzungs- und Friedhofsunterhaltungsgebühr sowie die laufende Pflege für die Dauer der Ruhezeit von 20 Jahren und das Grabmal. Friedhof Olbernhau 2.620,00 € Friedhof Oberneuschönberg 2.960,00 € B. Verwaltungsgebühren

  1. 1. Genehmigung für die Errichtung eines Grabmals sowie anderer baulicher Anlagen (z. B. Einfassungen)
  2. 2. Genehmigung für die Veränderung eines Grabmals oder der Ergänzung von Inschriften oder anderer baulicher Maßnahmen
  3. 3. Erstellung einer Berechtigungskarte an einen Gewerbetreibenden

40,00 €

40,00 € 40,00 €

Jahrgang 2026 – Nr. 51 Dresden, 5. Mai 2026

§ 8 – Besondere zusätzliche Leistungen

Besondere zusätzliche Leistungen oder Kosten, für die kein Gebührentarif vorgesehen ist, werden von der Friedhofsverwaltung nach dem jeweiligen Aufwand berechnet.

§ 9 – Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Diese Friedhofsgebührenordnung und alle künftigen Änderungen und Nachträge hierzu bedürfen der öffentlichen Bekanntmachung im vollen Wortlaut. (2) Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt ab 01.01.2024 im Friedhofsanzeiger der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens (Friedhofsanzeiger). Der Friedhofsanzeiger erscheint ausschließlich elektronisch. (3) Der Friedhofsanzeiger wird auf der Internetpräsenz der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens veröffentlicht und ist erreichbar unter www.evlks.de/friedhofsanzeiger. (4) Der Friedhofsanzeiger wird zudem wie folgt zugänglich gemacht: Pfarramt Olbernhau. Ein Ausdruck der Friedhofsgebührenordnung in der jeweils gültigen Fassung aus dem Friedhofsanzeiger der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens wird im Einzelfall vom Friedhofsträger zur Verfügung gestellt und übersandt. Eine Erstattung der Auslagen kann verlangt werden.

Bestätigt

Leipzig, den 23.03.2026 Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens Regionalkirchenamt Chemnitz-Leipzig

L. S.

i. A. Appel Sachbearbeiter

§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Friedhofsgebührenordnung und alle Änderungen treten jeweils nach der Bestätigung durch das Regionalkirchenamt Chemnitz-Leipzig am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die Friedhofsgebührenordnung für den Friedhof Olbernhau und Oberneuschönberg vom 13.02.2025 außer Kraft.

Olbernhau, den 11.12.2025 Kirchenvorstand des Ev.-Luth. Kirchspiels Olbernhau

L. S.

Escher Vorsitzender

Reg.-Nr. 34021 / 2026-51

Blosen Mitglied

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 08.12.2017 (Friedhofssatzung, in Kraft seit 01.01.2018) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Stadt Olbernhau für die kommunalen Friedhöfe sowie kommunalen Trauerhallen auf kirchlichen Friedhöfen im Stadtgebiet.

Aufgrund von § 4 i.V.m. § 28 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächGemO) in der Fassung vom 03. März 2014 (SächGVBl. S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 652), in Verbindung mit § 7 Abs. 1 des Sächsischen Bestattungsgesetzes vom 8. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1321), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725), hat der Stadtrat der Stadt Olbernhau folgende Satzung beschlossen:

Inhaltsverzeichnis:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Friedhofszweck

§ 2 Schließung und Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften

§ 3 Öffnungszeiten

§ 4 Verhalten auf dem Friedhof

§ 5 Dienstleistungserbringer

III. Bestattungsvorschriften

§ 6 Allgemeines

§ 7 Beschaffenheit von Särgen und Urnen

§ 8 Ausheben der Gräber

§ 9 Ruhezeiten

§ 10 Umbettungen

IV. Grabstätten

§ 11 Allgemeines

§ 12 Reihengrabstätten

§ 13 Wahlgrabstätten

§ 14 Urnengemeinschaftsanlagen

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 15 Gestaltungsvorschriften

§ 16 Genehmigungserfordernis

§ 17 Standsicherheit

§ 18 Unterhaltung der Grabmale

§ 19 Entfernung

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 20 Allgemeines

§ 21 Vernachlässigung der Grabpflege

VII. Benutzung der Trauerhalle und Trauerfeiern

§ 22 Allgemeines

VIII. Schlussvorschriften

§ 23 Alte Rechte

§ 24 Haftung

§ 25 Gebühren

§ 26 Ordnungswidrigkeiten

§ 27 Inkrafttreten

20180101_Friedhofssatzung-2017.doc

I. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

§ 1 Friedhofszweck

  1. 1. Die kommunalen Friedhöfe mit Trauerhallen in den Ortsteilen Rothenthal, Dittmannsdorf, Schönfeld, Pfaffroda (Oberdorf) und Olbernhau-Hirschberg sowie die kommunalen Trauerhallen auf den kirchlichen Friedhöfen in den Ortsteilen Dörnthal und Hallbach sowie Olbernhau (Zöblitzer Str.) sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Olbernhau. Sie dienen der Bestattung verstorbener Einwohner, die in der Stadt Olbernhau wohnten. Außerdem dürfen auf den jeweiligen Friedhöfen Verstorbene bestattet werden, für die eine Wahlgrabstätte nach § 13 zur Verfügung steht. Die Stadt lässt auch die Bestattung anderer Verstorbener zu.
  1. 2. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

§ 2 Schließung und Entwidmung

  1. 1. Die Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichem Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht zur Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. Der Friedhof Pfaffroda (Oberdorf) wurde seitens der Gemeinde Pfaffroda per 01.01.2007 geschlossen. Die Ruhezeit der letzten Beisetzung endet am 17.09.2025.
  1. 2. Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekanntzumachen.
  1. 3. Die Stadt kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen.
  1. 4. Die Stadt kann die Antragstellung auf Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind. Es bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde.
  1. 5. Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Verfügungsberechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Verfügungsberechtigten möglich.

II. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN

§ 3 Öffnungszeiten

  1. 1. Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekanntgegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
  1. 2. Die Stadt kann das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 4 Verhalten auf dem Friedhof

  1. 1. Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besucher entsprechend zu verhalten. Anordnungen durch die Stadt sind zu befolgen.
  1. 2. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und Verantwortung Erwachsener betreten.

20180101_Friedhofssatzung-2017.doc

  1. 3. Auf dem Friedhof ist im Hinblick auf Abs. 1 insbesondere nicht gestattet:
    • a) an Sonn- und Feiertagen oder während einer Trauer- oder Gedenkfeier in der Nähe störende Arbeiten durchzuführen,
    • b) den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, sowie Rasenflächen, soweit sie nicht als Weg dienen, und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
    • c) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
    • d) Abraum und Abfälle, die nicht aus Betätigungen im Friedhofsgelände stammen, auf dem Friedhof abzulagern,
    • e) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
    • f) Druckschriften zu verteilen, es sei denn, sie dienen der Durchführung von Trauer- und Gedenkfeiern
    • g) Tiere -ausgenommen Hunde - mitzubringen,
    • h) Hunde ungeleint mitzuführen, Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit der Würde des Friedhofes vereinbar sind. Die erforderlichen Genehmigungen sind rechtzeitig bei der Stadt einzuholen.
  2. 4. Gedenkfeiern bedürfen der Zustimmung der Stadt. Sie sind spätestens 3 Tage vorher anzumelden.
  3. 5. Personen, die den Grundsätzen in Abs. 1 bis 3 zuwiderhandeln, können mündlich oder schriftlich des Friedhofes verwiesen werden.

§ 5 Dienstleistungserbringer

  1. 1. Dienstleistungserbringer und ihre Bediensteten, die auf den Friedhöfen tätig werden, haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Dienstleistungserbringer sowie ihre Bediensteten haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen und mit den von ihnen errichteten Grabmalen und sonstigen Anlagen schuldhaft verursachen.
  2. 2. Unbeschadet § 4 Abs. 3 Buchstabe a) dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur während der von der Stadt festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 3 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt.
  3. 3. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Dienstleistungserbringer dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
  4. 4. Dienstleistungserbringern, die trotz mündlicher oder schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 1 bis 3 verstoßen, kann die Stadt ein weiteres Tätigwerden auf den Friedhöfen untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung unentbehrlich.
  5. 5. Bei Verfahren für Dienstleistungserbringer entsprechend der EU-Dienstleistungsrichtlinie gelten die gesetzlichen Vorschriften.

20180101_Friedhofssatzung-2017.doc

III. BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN

§ 6 Allgemeines

  1. 1. Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Stadt anzumelden. Die gesetzlichen Fristen sind einzuhalten. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Stadt das Nutzungsrecht nachzuweisen.
  2. 2. Ort und Zeit der Bestattung / Beisetzung werden in Absprache mit der Stadt festgesetzt. Sonn- und feiertags werden keine Bestattungen / Beisetzungen vorgenommen. Wünsche der Hinterbliebenen werden nach Möglichkeit berücksichtigt.
  3. 3. Die Stadt ist für die Durchführung der Bestattungshandlung verantwortlich und lässt diese von einem Dienstleistungserbringer durchführen. § 10 Abs. 3 SächsBestG bleibt unberührt.

§ 7 Beschaffenheit von Särgen und Urnen

  1. 1. Die Leiche muss in einem festen, gut abgedichteten und aus umweltgerecht abbaubarem Material bestehenden Sarg gelegt werden, dessen Boden grundsätzlich mit einer 5 bis 10 cm hohen Schicht aus Sägemehl, Sägespänen, Holzwolle oder anderen geeigneten aufsaugenden Stoffen bedeckt ist.
  2. 2. Die Särge sollen höchstens 2,00 m lang, 0,70 m hoch und im Mittelmaß 0,70 m breit sein. Sind größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Stadt bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
  3. 3. Für die Beisetzung in der vorhandenen Gruft in Rothenthal sind nur Urnen zugelassen.
  4. 4. Hatte der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit im Sinne des § 6 Infektionsschutzgesetz gelitten oder besteht ein solcher Verdacht und geht von der Leiche eine Ansteckungsgefahr aus, ist der Sarg entsprechend zu kennzeichnen.
  5. 5. Es dürfen nur Aschekapseln, Schmuckurnen und sonstige Urnen verwendet werden, deren Material innerhalb der Ruhezeit umweltgerecht abbaubar sind. Sie sollten maximal eine Größe von 0,30 m Durchmesser und 0,40 m Höhe haben. Die Stadt kann vom Bestatter eine Unbedenklichkeitserklärung für die von ihm verwendeten Materialien fordern.
  6. 6. Särge und Urnen, die den vorgenannten Anforderungen nicht entsprechen, können zurückgewiesen werden.

§ 8 Ausheben der Gräber

  1. 1. Die Stadt lässt die Gräber ausheben und zufüllen.
  2. 2. Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche bis zur Grabsohle 1,50 m, bei Kindergräbern 1,10 m und bei Urnengräbern 0,60 m.
  3. 3. Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

§ 9 Ruhezeiten

  1. 1. Die Ruhezeit der Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre.
  2. 2. Die Mindestruhezeit beträgt bei Fehlgeborenen und bei Leichen von Kindern, die tot geboren oder vor Vollendung des 2. Lebensjahres gestorben sind, 10 Jahre.

20180101_Friedhofssatzung-2017.doc

§ 10 Umbettungen

  1. 1. Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
  2. 2. Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Die Genehmigung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen. § 2 Abs. 5 bleibt unberührt.
  3. 3. Ausgrabungen und Umbettungen werden im Zeitraum von 2 Wochen bis zu 6 Monaten nach dem Tode nicht zugelassen, sofern es sich nicht um Urnen handelt oder sofern die Ausgrabung oder Umbettung nicht richterlich angeordnet ist. Umbettungen aus Urnengemeinschaftsanlagen werden nicht zugelassen. Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit Zustimmung der Stadt auch in belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden.
  4. 4. Die Umbettungen lässt die Stadt von einem Dienstleister durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
  5. 5. Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen, haben die Antragsteller selbst zu tragen.
  6. 6. Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. GRABSTÄTTEN

§ 11 Allgemeines

  1. 1. Auf den Friedhöfen werden die Grabstätten unterschieden nach:
    • a) Reihengrabstätten
    • b) Urnenreihengrabstätten
    • c) Einzelwahlgrabstätten
    • d) Doppelwahlgrabstätten
    • e) Urnenwahlgrabstätten
    • f) Doppelurnenwahlgrabstätten
    • g) Urnengemeinschaftsanlagen
    • h) Kindergrabstätten
  2. 2. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte, an Wahlgrabstätten, an Urnenwahlgrabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
  3. 3. Mit dem Grabnutzungsrecht entsteht ein öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis.
  4. 4. Die Änderung der Anschrift und des Namens von Verfügungsberechtigten sind der Stadt unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
  5. 5. Grüfte und ausgemauerte Grabstätten sind nicht zugelassen. Die vorhandenen Grüfte auf den Friedhöfen Rothenthal, Dittmannsdorf, Schönfeld und Pfaffroda (Oberdorf) haben Bestandsschutz. Die Grüfte auf dem Friedhof Hirschberg werden nicht mehr belegt, werden aber aus denkmalschutzwürdigen Gesichtspunkten als Anlagen erhalten.

20180101_Friedhofssatzung-2017.doc

§ 12 Reihengrabstätten

  1. 1. Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen und die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit mittels Grabanweisung zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist der Verantwortliche nach § 10 SächsBestG.
  2. 2. In jeder Reihengrabstätte wird nur eine Leiche oder Urne beigesetzt.
  3. 3. Ein Reihengrabstätte kann nach Ablauf der Ruhezeit nicht in eine Wahlgrabstätte umgewandelt werden.
  4. 4. Nach Ablauf der Ruhezeit und bei Wiederbelegung werden die Leichen- und Aschenreste an geeigneter Stelle der Erde übergeben.

§ 13 Wahlgrabstätten

  1. 1. Wahlgrabstätten (Einzel- bzw. Doppelwahlgrabstätten) sind Grabstätten für Erdbestattungen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein Nutzungsrecht verliehen wird. Bei Erdbestattungen sind Urnenbeisetzungen zusätzlich möglich. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.
  2. 2. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden auf Antrag auf Dauer von jeweils 20 Jahren verliehen. Der erneute Erwerb eines Nutzungsrechtes ist bei einem Todesfall auf Antrag möglich, mindestens bis zum Ablauf der Ruhezeit. Ohne Beisetzung ist zur Aufrechterhaltung der Wahlgrabstätte auch ein kürzerer Zeitraum als 20 Jahre möglich.
  3. 3. Der Erwerber soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen bzw. Erben des verstorbenen Erwerbers über:
    • a) auf den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind
    • b) auf die Kinder
    • c) auf die Eltern
    • d) auf die Geschwister
    • e) auf die Großeltern
    • f) auf die Enkelkinder in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter
    • g) auf sonstige Verwandte bis zum 3. Grade
    • h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben Innerhalb der einzelnen Gruppen b - h hat der jeweils älteste Nutzungsberechtigte Vorrang vor dem jüngeren Nutzungsberechtigten.
  4. 4. Der jeweils Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Stadt eine abweichende Festlegung zugunsten einer anderen Person treffen. Der Berechtigte ist vor Erteilung der Zustimmung anzuhören und seine Interessen sind bei der Entscheidungsfindung angemessen zu berücksichtigen.
  5. 5. Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

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  1. 6. Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen, über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
  2. 7. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte.
  3. 8. Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
  4. 9. Nach Ablauf des Nutzungsrechtes ist die Grabstätte durch den Nutzungsberechtigten zu beräumen. Näheres ergibt sich aus § 19 Abs. 2 und 3

§ 14 Urnengemeinschaftsanlagen

  1. 1. Urnengrabstätten in einer Urnengemeinschaftsanlage sind Grabstätten für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und für die Dauer der Ruhezeit mittels Grabanweisung zugeteilt werden.
  2. 2. Die Urnengemeinschaftsanlagen werden erst nach der letzten Ruhezeit der letzten beigesetzten Urne aufgelöst bzw. wieder belegt.
  3. 3. Verfügungsberechtigt ist, wer entsprechend § 10 SächsBestG verantwortlich ist.
  4. 4. Die Urnengemeinschaftsanlagen werden durch die Stadt in Verbindung mit Dienstleistern betrieben.
  5. 5. An einem auf der Urnengemeinschaftsanlage befindlichen Grabstein wird bei jeder Beisetzung der Name mit Geburts- und Sterbejahr angebracht.
  6. 6. Das Ablegen von Blumen und Gestecken ist lediglich auf der dafür vorgesehenen Fläche auf der Urnengemeinschaftsanlage erlaubt.

V. GRABMALE UND SONSTIGE GRABAUSSTATTUNGEN

§ 15 Gestaltungsvorschriften

  1. 1. Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
  2. 2. Für Grabmale dürfen nur Natursteine verwendet werden.
  3. 3. Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden. Sie sind nur in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig. In Verbindung mit § 20 Abs. 6 muss eine Bepflanzung möglich sein.
  4. 4. Komplette Grababdeckplatten sind unzulässig.
  5. 5. Jede Grabstelle ist mit Stein einzufassen.

§ 16 Genehmigungserfordernis

  1. 1. Die Errichtung und jede wesentliche Veränderung von Grabmalen / Einfassung bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von 1 Jahr nach der Bestattung Holzkreuze als provisorische Grabmale zulässig.
  2. 2. Die Errichtung und jede Veränderung der sonstigen Grabausstattungen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt.

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  1. 3. Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstigen Grabausstattungen nicht innerhalb von einem Jahr nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden sind.

§ 17 Standsicherheit

  1. 1. Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst und des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige Bauanlagen entsprechend.
  2. 2. Die Grabmale dürfen nur von Dienstleistungserbringern errichtet und verändert werden, die in fachlicher, betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig und geeignet sind. Einfache Maßnahmen oder Handgriffe, die keine besondere Fachkenntnis erfordern (z.B. Auflegen eines Liegestieines) bleiben hiervon unberührt. Fachlich zuverlässig und geeignet sind Personen, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofs die angemessene Gründungsart zu wählen und nach dem Regelwerk die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen. Sie müssen in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmaterial auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Weiterhin müssen sie die Standsicherheit von Grabanlagen beurteilen und mithilfe von Messgeräten die Standsicherheit kontrollieren und dokumentieren können. Zusätzlich müssen sie für ihre Tätigkeit eine angemessene Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben. Satz 1 bis 5 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
  3. 3. Die Standsicherheit wird durch die Stadt jährlich geprüft. Diese entbindet die Verfügungsberechtigten nicht von ihrer Unterhaltungs- und Verkehrssicherheitspflicht (§ 18 Abs. 1)

§ 18 Unterhaltung der Grabmale

  1. 1. Die Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist der Verfügungsberechtigte.
  2. 2. Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt, auf Kosten des Verantwortlichen, Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrung) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht beseitigt, so ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal oder sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Stadt ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein 6-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch nicht verkehrssichere Grabmale oder sonstige Grabausstattungen verursacht wird. Die Haftung von beauftragten Dienstleistungserbringern bleibt hiervon unberührt.

§ 19 Entfernung

  1. 1. Grabmale oder sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt von der Grabstätte entfernt werden.
  2. 2. Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen auf Anordnung der Stadt zu entfernen. Geschieht dies nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts, so kann sie die Stadt gegen Ersatz der Kosten entfernen. Der Stadt obliegt keine Aufbewahrungspflicht.
  3. 3. Historische bzw. unter Denkmalschutz stehende Grabmale bzw. Grabausstattungen in Hirschberg bedürfen gesonderter Regelungen mit der Stadt.

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VI. HERRICHTEN UND PFLEGE DER GRABSTÄTTEN

§ 20 Allgemeines

  1. 1. Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen, Gestecke etc. sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
  2. 2. Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechtes.
  3. 3. Die Grabstätten sind innerhalb von 6 Monaten nach der Belegung herzurichten. Grabeinfassung und Grabstein sind innerhalb von 12 Monaten zu errichten.
  4. 4. Bei Wahlgrabstätten ist es erforderlich, für jede Bestattung / Beisetzung den Namen der verstorbenen Person auf dem Grabstein kenntlich zu machen.
  5. 5. Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb sowie neben den Grabstätten und Wegen obliegt ausschließlich der Stadt.
  6. 6. Die gärtnerische Gestaltung auf den Grabstätten muss den Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden. Die Rasenflächen neben den Grabstätten sind zur Pflege freizuhalten.
  7. 7. Die Grabfläche soll mind. zu 80 % mit Erde und Pflanzen bedeckt sein.

§ 21 Vernachlässigung der Grabpflege

  1. 1. Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Stadt, die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein 3-monatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten bei voller Zahlung der Friedhofsunterhaltungsgebühr von der Stadt abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Die Ruhezeit ist vor Wiederbelegung zu beachten. Bei Wahlgrabstätten kann die Stadt in diesem Fall die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Vor Entzug des Nutzungsrechtes ist der jeweilige Verfügungsberechtigte nochmals zu hören. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von 3 Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
  2. 2. Bei unangemessenem bzw. unwürdigem Grabschmuck gilt Abs.1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt, ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Stadt den Grabschmuck entfernen. Sie ist zu seiner Aufbewahrung nicht verpflichtet.
  3. 3. Bei Nichtzahlung der Friedhofsunterhaltungsgebühr behält sich die Stadt vor, nach dreimaliger Mahnung das Verfügungsrecht für eine Reihengrabstätte zu entziehen und eine Grabberäumung zu veranlassen. Abs. 1 Satz 4 ist zu beachten.

VII. BENUTZUNG DER TRAUERHALLEN UND TRAUERFEIERN

§ 22 Allgemeines

  1. 1. Die Trauerhallen dienen der Aufnahme der Leichen nur für den Tag der Bestattung bzw. Trauerfeier. Sie dürfen nur mit Zustimmung der Stadt betreten werden. Den Weisungen und Anordnungen des Verantwortlichen der Stadt ist Folge zu leisten. Die Trauerhalle Pfaffroda (Oberdorf) wird nicht mehr benutzt. Die Aufbahrungshalle auf dem Friedhof Olbernhau (Zöblitzer Str.) stellt durch den Einbau einer Kühlung eine Sonderform dar. Hier können auch Einstellungen für andere Orte vorgenommen werden.

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  1. 2. Die Aufbahrung des Verstorbenen kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat.
  2. 3. Das Öffnen des Sarges kann vom durchführenden Verantwortlichen untersagt werden, wenn es der Zustand der Leiche nicht zulässt.
  3. 4. Der Sarg wird spätestens 30 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. Bestattung endgültig geschlossen.
  4. 5. Würdevolle Trauerfeiern können in den Hallen und im Anschluss an den Grabstätten abgehalten werden.
  5. 6. Die Trauerhallen können ebenfalls für Trauerfeiern im Rahmen einer Urnenbeisetzung genutzt werden.
  6. 7. Die Stadt vertritt für die Benutzung der Trauerhallen, Beisetzung und Trauerfeiern ein Dienstleister.

VIII. SCHLUSSVORSCHRIFTEN

§ 23 Alte Rechte

  1. 1. Bei Grabstätten, über welche die Stadt bei Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungsrechte an Wahlgräbern und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
  2. 2. Sonderregelungen für den Friedhof Hirschberg hinsichtlich alter Rechte bedürfen gesonderter Vereinbarungen. Dies bezieht sich besonders auf den denkmalgeschützten Charakter des Friedhofes.

§ 24 Haftung

  1. 1. Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere sowie durch ungünstige Witterungsverhältnisse und Naturgewalten entstehen.
  2. 2. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
  3. 3. Eine Schneeräum- und Streupflicht für die Wintermonate besteht nicht. Das Begehen des Friedhofes geschieht dann auf eigene Gefahr. Vor Bestattungen bzw. Urnenbeisetzungen wird eine Schneeräumung für den jeweiligen Bereich rechtzeitig vorgenommen.

§ 25 Gebühren

  1. 1. Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 26 Ordnungswidrigkeiten

  1. 1. Ordnungswidrig im Sinne des § 124 Abs. Nr. 1 SächsGemO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig verhält:
    • a) sich entgegen § 4 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern entsprechend verhält und Anordnungen der Stadt nicht befolgt
    • b) sich entgegen § 4 Abs. 2 Kinder unter 10 Jahren ohne Begleitung und Verantwortung Erwachsener auf dem Friedhof befinden
    • c) auf den Friedhöfen entgegen § 4 Abs. 3 und ohne vorherige Zustimmung der Stadt genannten Handlungen vornimmt

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d) entgegen § 4 Abs. 4 Gedenkfeiern ohne Zustimmung durchführt

e) entgegen § 5 Abs. 2 als Dienstleistungserbringer gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen außerhalb der von der Stadt festgesetzten Zeiten oder auf Friedhofsteilen durchführt, deren Betreten nach § 3 Abs. 2 untersagt ist

f) entgegen § 5 Abs. 3 als Dienstleistungserbringer Werkzeuge und Materialien in unzulässiger Weise lagert, Arbeits- und Lagerplätze bei Beendigung oder Unterbrechung der Arbeiten nicht wieder in den früheren Zustand versetzt, auf den Friedhöfen Abfall etc. ablagert oder gewerbliche Geräte an oder in den Wasserentnahmestellen reinigt

g) entgegen § 16 Abs. 1 und Abs. 2 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet oder verändert oder deren Errichtung oder Veränderung veranlasst

h) entgegen § 17 Abs. 1 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht nach den Regeln der Baukunst und des Handwerks befestigt oder fundamentiert

i) entgegen § 17 Abs. 2 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen errichtet oder verändert, ohne in fachlicher, betrieblicher oder personeller Hinsicht zuverlässig und geeignet zu sein

j) entgegen § 18 Abs. 1 als Verfügungsberechtigter Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht in verkehrssicherem Zustand hält

k) entgegen § 19 Abs. 1 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen ohne vorherige schriftliche Zustimmung entfernt

l) entgegen § 21 Abs. 1 trotz einer schriftliche Aufforderung der Stadt Grabstätten vernachlässigt

  1. 2. Die Ordnungswidrigkeiten können nach § 17 des Gesetzes über OWiG mit einer Geldbuße bis 1000 € geahndet werden.
  2. 3. Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 des Gesetzes über OWiG ist die Stadt Olbernhau.

§ 27 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 01.01.2018 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Stadt Olbernhau vom 31.05.2013 außer Kraft.

Olbernhau, den 8. Dezember 2017

Heinz-Peter Haustein Bürgermeister

Siegel

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntgabe als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. 3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. 4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
    • a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat, oder
    • b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

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🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Olbernhau?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Olbernhau mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 09xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Olbernhau anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab)* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Olbernhau
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Einheitlicher Reihengrab-Tarif für Sarg- und Urnenbestattung
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 250 € (Urne) bzw. 500 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Olbernhau (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 09xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Olbernhau:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €
⛪ Kirchliche Friedhöfe in Olbernhau:
Neben den kommunalen Friedhöfen bestehen im Gemeindegebiet kirchliche Friedhöfe mit eigener Gebührenordnung: